ZKBER.2024.24
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
10. Juli 2024Deutsch27 min
wurde in Abänderung der Trennungsvereinbarung für die Dauer des Verfahrens Folgendes
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Alexander Kunz und/oder Rechtsanwältin Lea Leiser,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (nachfolgend Ehemann und/oder
Kindsvater) und A.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder Kindsmutter) sind die
verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2019.
2.1 Anlässlich eines Eheschutzverfahrens
vor dem Regionalgericht Oberland schlossen die Parteien am 14. Juni 2022 eine
Trennungsvereinbarung. Darin regelten sie u.a. die Obhut (bei der Kindsmutter),
das Besuchs- und Ferienrecht und die Kindes- (CHF 1'400.00 [Ziffer 6]) sowie
die Ehegattenunterhaltsbeiträge (CHF 0.00 [Ziffer 7]).
2.2 Die Parteien führen aktuell vor
Richteramt Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB.
2.2.1 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022
wurde in Abänderung der Trennungsvereinbarung für die Dauer des Verfahrens Folgendes
verfügt (Ziffer 3):
a) Der Vater betreut den Sohn […] jeweils
am ersten, dritten, vierten und allfälligen fünften Wochenende jedes Monats von
Freitag, ca. 17:00 Uhr, bis Montag ca. 9.00 Uhr.
b) Die Übergaben […] haben immer
professionell begleitet […] zu erfolgen und jeder gegenseitige persönliche
Kontakt zwischen den Eltern ist zu unterbinden.
c) [Feiertagsregelung]
d) [Ferienregelung]
Die Übergaben von C.___ werden seit 21.
Oktober 2022 in der [...] [...] durchgeführt. Das Setting der Übergaben wird
durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung für beide Elternteile ergänzt.
2.2.2.1 Mit Verfügung vom 18. Oktober
2023 wurde in Abänderung der Trennungsvereinbarung für die Dauer des Verfahrens
Folgendes verfügt:
(…)
3. In
Abänderung von Ziffer 6 und 7 der Trennungsvereinbarung vom 14. Juni 2022 […]
hat der Ehemann für die Dauer des Verfahrens folgende Unterhaltsbeiträge für C.___
zu bezahlen:
- Ab
1. April 2023: CHF 1'676.00 (Barunterhalt: CHF 833.00, Betreuungsunterhalt
CHF
843.00)
- Ab
1. Januar 2024: CHF 2'134.00 (Barunterhalt CHF 1'195.00, Betreuungsunterhalt CHF
939.00)
Die
Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern sie vom
Pflichtigen bezogen werden. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet
werden.
4. Der
Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2024 einen monatlich
vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 662.00 zu
bezahlen.
2.2.2.2 Die dagegen vom Ehemann erhobene
Berufung wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. März
2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.2.3 Am 23. April 2024 fand vor dem
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Verhandlung statt. Der
Amtsgerichtspräsident stellte fest, dass derzeit kein Urteil gefällt werden
könne. Es werde beabsichtigt, ein Gutachten einzuholen. Den Parteien wurde
Gelegenheit geboten, Anträge für die Dauer des Verfahrens zu stellen (Verhandlungsprotokoll,
S. 10).
2.2.4 Mit Verfügung vom 2. Mai 2024
wurde beim IFPR – Institut für Familienpsychologie, D.___, ein Gutachten in
Auftrag geben. Der Gutachterin wurde u.a. die Frage unterbreitet, welche
Obhuts- und Kontaktregelung für C.___ empfohlen werde.
3. Am 7. Mai 2024 wurde, soweit
vorliegend relevant, folgende Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen
erlassen (Ziffer 1):
[…]
1.2 Der Ehefrau wird unter der Strafdrohung
von Art. 292 StGB verboten, mit C.___ weiter als 10 km von […] wegzuziehen. […]
1.3 Es wird an der Kontakt-, Feiertags- und
Ferienregelung sowie an der professionellen Begleitung der Übergaben gemäss
Ziffer 3.a-d der Verfügung vom 5. Oktober 2022 festgehalten. Sämtliche
abweichenden Anträge der Ehegatten werden abgewiesen.
[…]
1.7 In Abänderung von Ziffer 3 der Verfügung
vom 18. Oktober 2023 hat der Ehemann für die Dauer des Verfahrens folgende
Unterhaltsbeiträge für C.___ zu bezahlen:
Ab
1. Mai 2024: CHF 1'170.00.00 (Barunterhalt);
Ab
1. August 2024: CHF 1'270.00 (Barunterhalt).
Die
Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern sie vom
Pflichtigen bezogen werden können. Bereits geleistete Zahlungen können
angerechnet werden.
1.8 In Abänderung von Ziffer 4 der Verfügung
vom 18. Oktober 2023 hat der Ehemann der Ehefrau einen monatlich
vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
ab 1. Mai
2024: CHF 1'135.00;
ab
1. August 2024: CHF 795.00.
[…]
1.10 Der
Antrag der Ehefrau betreffend Anweisung des Arbeitgebers des Ehemannes wird abgewiesen.
4.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhob die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 17. Mai 2024 frist-
und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1.
Ziff. 1.2., Ziff.
1.3 und Ziff. 1.10 der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2024 seien
aufzuheben.
2.
Der Ehefrau sei der
Umzug nach [...] zu bewilligen.
3.
In Abänderung von
Ziff. 1.3 der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2024 sei das Kontaktrecht zum
Berufungsbeklagten wie folgt zu regeln:
Der
Berufungsbeklagte sei zu berechtigen und zu verpflichten, C.___ jedes zweite
Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu
nehmen.
4.
Die Arbeitsgeberin
des Berufungsbeklagten, die E.___ AG, [...] sei anzuweisen, von der Lohnzahlung
an den Berufungsbeklagten bis auf anderslautende Anordnung durch das Gericht
monatlich den Unterhaltsbetrag von CHF 2'305.00 beziehungsweise ab 1. August
2024 CHF 2'065.00, mindestens jedoch den das Existenzminimum übersteigenden
Betrag abzuziehen und auf das PC-Konto der Berufungsklägerin mit der
IBAN-Nummer [...] zu überweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Ferner stellte sie die folgenden
Verfahrensanträge:
1.
Der
Berufungsklägerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
2.
Sämtliche
Verfahrensakten und Beweismittel seien bei der Vorinstanz zu edieren.
3.
Der Berufung sei im
Umfang des Rechtsbegehrens betreffend Ziff. 1.2 der angefochtenen Verfügung (Verbot
des Wegzugs unter Strafandrohung) die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.2 Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai
2024 wurde der Berufung im Umfang des Rechtsbegehrens betreffend Ziffer 1.2 der
angefochtenen Verfügung (Verbot des Wegzugs unter Strafandrohung) die
aufschiebende Wirkung erteilt [Ziffer 3].
4.3 Der Ehemann (nachfolgend auch
Berufungsbeklagter) schloss mit Berufungsantwort vom 29. Mai 2024 auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf überhaupt einzutreten
sei, u.K.u.E.F. Ferner stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
sowie folgende prozessualen Anträge:
1.
Es sei Ziff. 3 der
Verfügung des Obergerichts vom 21. Mai 2024 aufzuheben.
2.
Der Verfahrensantrag
Ziff. 3 der Berufung vom 17. Mai 2024 sei abzuweisen.
3.
Es sei der Berufung
vom 17. Mai 2024 […] im Umfang des Rechtsbegehrens betreffend Ziff. 1.2 der
angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2024 (Verbot des Wegzugs unter
Strafandrohung) die aufschiebende Wirkung zu entziehen bzw. nicht zu gewähren.
4.4 Am 31. Mai 2024 verfügte die
Präsidentin der Zivilkammer, Ziffer 3 der Verfügung vom 21. Mai 2024 bleibe
bestehen.
4.5 Die Berufungsklägerin reichte am 10.
Juni 2024 und der Berufungsbeklagte am 14. Juni 2024 nochmals eine Stellungnahme
ein.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten sind vorsorgliche
Massnahme (bzw. Zwangsmassnahmen) im Scheidungsverfahren, insbesondere das
Wegzugsverbot (siehe dazu nachfolgend E. II/2.), die Kontakt-, Feiertags- und
Ferienregelung (siehe dazu nachfolgend E. II/3.) und die (abgewiesene)
Schuldneranweisung (siehe dazu nachfolgend E. II/4.)
2.
Die Ehefrau beantragte, es sei ihr
der Umzug nach [...] zu bewilligen.
2.1
Zum beantragten Umzug erwog der
Vorderrichter was folgt: Das aktuell geltende Kontaktrecht des Kindsvaters an
drei Wochenenden des Monats mit begleiteten Übergaben in der [...] werde von
einem Umzug der Ehefrau zwar nicht tangiert. Die Anfahrt von [...] zur [...] in
[...] würde für die Ehefrau und C.___ aber jeweils rund eine Stunde dauern. Die
Übergaben von C.___ seien seit geraumer Zeit problematisch und es sei
anzunehmen, dass sie durch eine lange Anfahrt zusätzlich erschwert würden.
Darüber hinaus sei derzeit noch nicht geklärt, wie eine für C.___ möglichst förderliche
Betreuungsregelung auszusehen habe. Es werde auf das anzufertigende Gutachten
abzustellen sein. Eine Einschulung in [...] hätte nachteilige Auswirkungen,
sollte eine ausgedehntere Betreuung durch den Kindsvater angezeigt sein. Im
Übrigen würde bei einem Wegzug die für die Ehefrau installierte
sozialpädagogische Familienbegleitung wegfallen. Das Verhalten der Kindsmutter,
ohne vorgängige Zustimmung des Kindsvaters eine neue, weit entfernt liegende
Dispositiv
Wohnung anzumieten, sei aus diesen Gründen nicht zu schützen und der Umzug sei
nicht zu bewilligen. Um der Weisung Nachdruck zu verleihen, sei sie mit der
Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu versehen.
2.2 Zum geplanten Umzug
führt die Berufungsklägerin Folgendes aus: Durch einen Umzug nach [...], werde
weder das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten noch dessen elterliche Sorge
tangiert. Längere Autofahrten stellten für C.___ kein Problem dar. Es bestünden
keinerlei Hinweise, dass die Anfahrten von [...] nach [...] für C.___ zu lange
dauern und für ihn zu einer zusätzlichen Belastung führen könnten. Die
Übergaben könnten weiterhin in der [...] in [...] stattfinden. Auch die
Familienbegleitung könnte fortgeführt werden. Auch wenn sie innerhalb von […]
umziehen würde, könnte dies einen Schulwechsel nach sich ziehen. Ihre aktuelle
Situation sowie die Niederlassungs- und die persönliche Freiheit seien zu
berücksichtigen. Sie habe Betreibungen, weil sie seit geraumer Zeit den
Unterhalt nicht in der vom Gericht festgesetzten Höhe erhalte. Da sie sich an
der [...]strasse nicht mehr sicher fühle, werde sie umziehen. Ihre Familie
wohne in der Nähe von [...]. Sie sei in dieser Region aufgewachsen. Sie erhoffe
sich durch die räumliche Distanz zwischen ihr und dem Berufungsbeklagten auch
eine Beruhigung des Dauerkonfliktes. Am 23. April 2024 habe sie die Kündigung
erhalten, weil sie den Mietzins für die Wohnung an der [...]strasse nicht mehr
habe bezahlen können. Sie müsse die Wohnung an der [...]strasse bis am 31. Mai
2024 verlassen.
2.3 Der Berufungsbeklagte
entgegnet, was folgt: Eine vorzeitige Veränderung der Wohnsituation könnte das
laufende Verfahren irreversibel beeinflussen und den Status quo
unwiederbringlich verändern, was im Sinne des Kindeswohls vermieden werden
müsse. Das Gutachten zur Beurteilung der Obhutsfrage werde derzeit erstellt.
Die Fragilität und Komplexität der gegenwärtigen Situation fordere im Sinne des
Kindeswohl eine weitergehende Stabilität. Ein Umzug nach [...] würde sein bestehendes
Kontaktrecht erheblich einschränken. Der Anfahrtsweg von [...] nach [...] für
die Übergaben würde nicht nur für die Berufungsklägerin und das Kind eine
Belastung darstellen, sondern würde auch die Qualität und Häufigkeit der
Besuche beeinträchtigen. Die lange Anfahrt würde mit Sicherheit zu weiteren
Konflikten und Schwierigkeiten bei den Übergaben führen, was das Kindeswohl
gefährde. Dies umso mehr als der Umzug als direkte Folge die Einschulung von C.___
in [...] mit sich ziehen würde. Dies würde C.___ ohne Grund aus dem gewohnten
sozialen Umfeld reissen und die bisherige Betreuungssituation erheblich
verändern. Das Ende des Besuchsrechts per Montag 09:00 Uhr sei bewusst so
gesetzt worden, damit er C.___ in die Schule oder den Kindergarten bringen
könne. Mit einem Umzug und einer Einschulung von C.___ in [...] und damit in
eine Entfernung von über einer Stunde, könnte das Kontaktrecht jeweils nicht
mehr ohne weiteres im bisherigen Umfang wahrgenommen werden. Inwiefern die
Berufungsklägerin ein das Besuchsrecht und dem Kindeswohl übersteigendes
Interesse an einem Umzug nach [...] habe, erkläre sie mit keiner Silbe. Seine
und C.___s Interessen am Verbleib in der bisherigen Wohnsituation bzw. in der
nahen Umgebung von […] überwiegten diejenige der Ehefrau an einem Wegzug.
2.4.1 Das Recht, den Aufenthaltsort
eines Kindes zu bestimmen, ist Teil des Sorgerechts (Art. 301a Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Üben die Eltern - wie vorliegend - die
elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des
Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder
ersatzweise des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, sofern der neue
Aufenthaltsort entweder im Ausland liegt oder der Aufenthaltsortswechsel
erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge, das bisherige
Betreuungsmodell oder den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat
(Art. 301a Abs. 2 ZGB; vgl. hierzu BGE 142 III 502 E. 2.3 und 2.4). Keiner
Zustimmung bedarf hingegen ein blosser Wechsel des Aufenthaltsortes durch einen
Elternteil allein (ohne die unter gemeinsamer Sorge stehenden Kinder), da der
Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Eltern insofern Vorrang zukommt (BGE 142 III 481, E. 2; Urteil des BGer 5A_641/2015 vom 3. März 2016 E. 4.1).
2.4.2 Die Kindsmutter beabsichtigt,
zusammen mit dem Sohn C.___ nach [...] zu ziehen. Da sich der Kindsvater diesem
Vorhaben widersetzt, ist hierfür eine behördliche Zustimmung erforderlich (Art.
301a Abs. 2 ZGB). Eine Notwendigkeit, über den geplanten Wegzug bereits mit
vorsorglicher Massnahme zu entscheiden, ist darin begründet, dass ein Urteil im
Hauptverfahren bis zum geplanten Umzug nicht gefällt werden kann. Ein
Teilentscheid über die Wegzugsfrage in der Hauptsache ist wegen des Grundsatzes
der Einheit des Scheidungsurteils (bzw. der Scheidungsnebenfolgen; Art. 283
Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) nicht möglich. Zurzeit
ist C.___ noch nicht eingeschult. Die Einschulung erfolgt im August 2024. Es
kann offenbleiben, ob der Wegzug nach [...] das bisherige Betreuungsmodell
erheblich erschwert, denn selbst wenn, wäre der Umzug zu bewilligen, was folgt:
2.4.3 Bereits im Massnahmenverfahren ist
von der Hypothese auszugehen, dass der wegzugswillige Elternteil wie geplant
auf den angekündigten Wegzug hin wegzieht (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.4 – 2.6).
Bei einem Wegzug der Kindsmutter muss schlicht geregelt werden, ob das Kind mit
ihr mitgeht oder beim Kindsvater zurückbleiben sollen.
2.4.4 Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel des Kindes nach Art. 301a Abs. 2 ZGB
zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung,
die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst
dem Kindeswohl voran zu stellen. Es ist mithin - vorbehalten Rechtsmissbrauch -
nicht nach den Motiven für den elterlichen Wegzug zu forschen, sondern von
dieser Prämisse auszugehen. Die entscheidende Fragestellung ist, ob das Wohl
des Kindes besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil
wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was
regelmässig eine Obhutsumteilung impliziert. Die Antwort auf diese Frage hat
sich an der Maxime des Kindeswohls auszurichten (BGE 142 III 481 E. 2.3 - 2.6;
142 III 502 E. 2.5 - 2.6; Urteil des BGer 5A_945/2015 vom 7. Juli 2016, E. 4.2
- 4.3 [nicht publ. in BGE 142 III 498]).
2.4.5 Die Frage, ob es - unter Geltung
des dafür jeweils vorgesehenen Betreuungs- bzw. Besuchskonzepts - für das Wohl
des Kindes besser ist, mit dem wegzugswilligen Elternteil mitzugehen oder beim
anderen Elternteil zurückzubleiben, ist im Wesentlichen anhand derjenigen
Kriterien zu beurteilen, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der
Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Scheidungsfall entwickelt hat. Für die
Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den
Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die persönlichen Beziehungen
zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und
Bindungstoleranz, auf ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben
und sie weitgehend persönlich zu betreuen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder
nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und
geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse (BGE 142 III 481 E.
2.7; 142 III 498 E. 4.4; Urteile des BGer 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6;
5A_444/2017 vom 30. August 2017 E. 5.3.2).
2.4.6 Sind diese Grundvoraussetzungen
bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und
Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem
Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch
unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld des Kindes soweit
möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung den
Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am
besten geeignet ist, dem Kind - gemessen an den bisher tatsächlich gelebten
Verhältnissen - die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug
eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu
halten (Urteile des BGer 5A_274/2016 vom 26. August 2016 E. 6; 5A_444/2017 vom
30. August 2017 E. 5.3.2).
2.4.7 Der Kindsvater hat vorliegend zwar
ein ausgedehntes Betreuungsrecht. Die Betreuung durch die Kindsmutter ist aber
grösser (siehe dazu auch die Erwägungen III. in der begründeten Verfügung des
Vorderrichters vom 5. Oktober 2022). Unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der
Verhältnisse gilt es, die Veränderungen im Umfeld des Kindes - gemessen an den
bisher tatsächlich gelebten Verhältnissen - möglichst gering zu halten.
Ausgangspunkt bildet hier wie gesagt das bisherige Betreuungsmodell, wonach das
Kind bis anhin mehr von der Kindsmutter betreut worden ist. Wird das Kind überwiegend
vom wegzugswilligen Elternteil betreut, gilt nach der Rechtsprechung der
Grundsatz, dass es tendenziell eher im Wohl des Kindes sein wird, wenn es beim
bisher hauptsächlich betreuenden Elternteil verbleibt und folglich mit ihm
wegzieht (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7). Eine solche Vermutung kann jedoch bei
Lichte betrachtet nur bei jüngeren Kindern gelten, die noch ganz oder
vorwiegend personen- und nicht oder nur beschränkt umgebungsbezogen sind,
insbesondere bei noch nicht schulpflichtigen Kindern (vgl. BGE 142 III 481 E.
2.7).
2.4.8 C.___ ist aufgrund seines Alters
noch überwiegend personenbezogen. Deshalb kommt für ihn dem Grundsatz der
Betreuungs- und Beziehungskontinuität eine massgebliche Bedeutung zu. Deshalb
ist es für C.___ eher im Kindswohl, nicht von der ihn bisher hauptbetreuenden
Kindsmutter getrennt zu werden und folglich mit ihr nach [...] umzuziehen.
Aufgrund dessen ist der Aufenthaltsortswechsel des Kindes nach [...] zu
bewilligen. Bei diesem Ergebnis ist aber nicht zu verkennen, dass auch der
Kindsvater substanzielle Betreuung (ge)leistet (hat) und dass er auch
(weiterhin) eine wichtige Bezugsperson des Kindes ist.
2.4.9 Im Hauptverfahren wird -
insbesondere nach Vorliegen des Gutachtens - zu klären sein, welche Regelung
der Obhut und des Besuchsrechts bei einem Umzug der Mutter nach [...] dem
Kindswohl am besten entspricht (siehe dazu auch die nachfolgenden Erwägungen).
2.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Berufung in diesem Punkt als begründet. Ziffer 1.2 der angefochtenen
Verfügung ist folglich aufzuheben und der Kindsmutter ist der Umzug nach [...] zu
bewilligen.
3. Beide Parteien ersuchten um Anpassung
der Regelung betreffend persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und dem
Sohn, die Kindsmutter um Einschränkung, der Kindsvater um Ausdehnung.
3.1 Zur Kontaktregelung erwog der
Vorderrichter, diese sei gemäss Verfügung vom 5. Oktober 2022 weiterzuführen. Aktuell
verbringe C.___ in der Regel drei Wochenenden im Monat beim Kindsvater und
eines bei der Kindsmutter. C.___ werde im August 2024 in den Kindergarten
eintreten und ab diesem Zeitpunkt dadurch teilweise fremdbetreut. Es werde jedoch
auch neben dem Kindergarten unter der Woche noch freie Zeit verbleiben, die C.___
mit der Kindsmutter verbringen könne. Aktuell verfüge die Kindsmutter über
keine Arbeitsstelle. Aufgrund ihres beruflichen Hintergrunds […] sei jedoch
wahrscheinlich, dass sie am Wochenende arbeiten könne, resp. müsse und somit
unter der Woche Zeit bleibe, die sie mit C.___ verbringen könne. In erster
Linie solle es darum gehen, was für C.___ die förderlichste Regelung sei. Dies sei
im Rahmen des Gutachtens abzuklären.
3.2 Die Berufungsklägerin
bringt vor, die vielen Wechsel zwischen den Parteien würden C.___ grosse Mühe
bereiten, weshalb sie auf ein Minimum zu reduzieren seien. Die Besuche beim
Berufungsbeklagten sollten jedes zweite Wochenende im Sinne eines
gerichtsüblichen Besuchsrechts stattfinden. So hätte C.___ nicht alle paar Tage
einen Wechsel zwischen den Parteien, was ihn entlasten würde. Gemäss den
Unterhaltsberechnungen müsste sie bereits jetzt in einem 40 % Pensum tätig
sein. Ab 1. August 2024 werde ihr ein 50 % Pensum angerechnet. Unter der
Woche werde ihr aufgrund der Einschulung nur noch eine beschränkte Zeit mit C.___
verbleiben, zumal er jeden Tag in den Kindergarten gehen werde. Der
Berufungsbeklagte könne hingegen seine gesamte Freizeit mit C.___ verbringen.
Ihr könne auch nicht aufgebürdet werden, jeweils an den Wochenenden zu
arbeiten, damit sie unter der Woche möglichst viel Zeit mit C.___ verbringen
könne. Dies würde sich negativ auf ihr Sozialleben auswirken. Am Montagmorgen
werde C.___ jeweils in den Kindergarten gehen. Deshalb könnten die Übergaben
nicht erst am Montagmorgen stattfinden, was bei der von der Vorinstanz
getroffenen Regelung gänzlich unberücksichtigt bleibe.
3.3 Der Berufungsbeklagte entgegnet, die
Berufungsklägerin behaupte, C.___ sei in einem Loyalitätskonflikt und die
vielen Wechsel zwischen den Elternteilen bereiteten ihm grosse Mühe. Diese
Behauptung bleibe jedoch unbelegt und unsubstantiiert. Die vorinstanzliche
Regelung ziele darauf ab, dem Kind eine stabile und regelmässige Beziehung zu
beiden Elternteilen zu ermöglichen. Eine Reduzierung der Besuche bei ihm auf
jedes zweite Wochenende würde die Bindung zwischen C.___ und ihm
beeinträchtigen und sei daher nicht im Sinne des Kindeswohls. Die
Berufungsklägerin führe an, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Situation und
der Einschulung von C.___ ab August 2024 Schwierigkeiten haben werde, Zeit mit
ihrem Kind zu verbringen. Diese Argumentation sei nicht schlüssig, da die
aktuelle Regelung gerade darauf abziele, dass C.___ eine kontinuierliche und
stabile Betreuung durch beide Elternteile erfahre. Zudem berücksichtige die
bestehende Regelung bereits die Notwendigkeit, dass C.___ ab August 2024 in den
Kindergarten gehen werde, indem die Übergaben bewusst auf Montagmorgen
festgelegt worden seien, damit er C.___ in die Schule oder den Kindergarten
bringen könne.
3.4 Aus Art. 301a Abs. 5 ZGB ergibt
sich, dass das Gericht sowohl im Falle einer Erteilung wie auch im Falle einer
Verweigerung der beantragten Wegzugsbewilligung über eine Anpassung der
weiteren Kinderbelange zu entscheiden hat. Oberste Richtschnur ist auch hier
das Kindeswohl (BGE 142 III 612 E. 4.2).
3.5 Welche Regelung der Obhut und des
Besuchsrechts bei einem Umzug der Mutter nach [...] dem Kindeswohl am besten
entspricht, wird im (erstinstanzlichen) Scheidungsverfahren zu klären sein. Wie
bereits der Vorderrichter zu Recht bemerkte, solle es in erster Linie darum
gehen, was für C.___ die förderlichste Regelung sein wird. Dies wird im Rahmen
des Gutachtens abzuklären sein. Die derzeitige Besuchsrechtsregelung liegt im
Interesse des Sohnes, auch wenn ihn die Wechsel an und für sich belasten. So
führte die Beiständin in ihrem Bericht vom 22. März 2024 aus, aufgrund des
Wechsels von einem zum andern Elternteil sei C.___ nach wie vor in einer
gewissen Spannung und habe teilweise Mühe, sich vom abgebenden Elternteil zu
lösen. Es ergeben sich jedoch keine Hinweise aus den Akten, dass er sich dann
aber nicht wieder schnell an die neue Situation gewöhnt. Die derzeitige
Regelung stellt sicher, dass C.___ regelmässigen Kontakt zu beiden Elternteilen
hat, was für eine stabile und kontinuierliche Entwicklung förderlich ist.
Solange C.___ noch nicht eingeschult ist, wird das Besuchsrecht durch den
Wegzug nicht tangiert. Wie es danach aussieht, wird sich zeigen. Es besteht
keine Notwendigkeit, das Kontaktrecht im jetzigen Zeitpunkt vorsorglich
anzupassen. Ab Eintritt in den Kindergarten sind Übergaben allenfalls über den
Kindergarten möglich. Es bleibt, auf die Ausführungen im Bericht der Beiständin
vom 22. März 2024 zu verweisen, wonach die Übergaben in der Institution [...] [...]
gut verlaufen. Die Eltern wie auch C.___ hätten sich gut daran gewöhnt. Es habe
kaum mehr schwierige Übergabesituationen (wie im Sommer 2023) gegeben. Die Organisation
des Besuchsrechts sei bis anhin relativ gut gelungen. Die Eltern seien sich
teilweise entgegengekommen und es habe Momente gegeben, wo sie sich zum Wohle
von C.___ bspw. auf einen Wechsel der Wochenenden hätten einigen können. Die
Diskussionen und Streitigkeiten würden sich kaum auf das Besuchsrecht beziehen.
Am Übergabesetting sollte aktuell keine Veränderung vorgenommen werden. Ab
Eintritt in den Kindergarten wären Übergaben über den Kindergarten möglich.
3.6 Soweit sich die Berufung gegen die
Beibehaltung des Kontaktrechts zwischen Vater und Sohn richtet, ist sie
unbegründet.
4. Die Ehefrau ersuchte um Anweisung des
Arbeitsgerbers des Ehemannes.
4.1 Der Vorderrichter verneinte die
Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung mit folgender Begründung: Vorliegend
seien mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 angepasste Unterhaltsbeiträge
festgesetzt worden. Mit Entscheid des Obergerichts vom 21. März 2024 sei der
erstinstanzliche Entscheid bestätigt worden. Offen sei, ob die Frist zur
Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht genutzt worden sei. Gemäss
Art. 315 Abs. 1 ZPO hemme die Berufung die Rechtskraft und die
Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids. Die vorzeitige Vollstreckung sei
nicht bewilligt worden. Unbestritten und belegt sei, dass der Ehemann die im
Rahmen der Trennungsvereinbarung vom 14. Juni 2022 festgelegten
Unterhaltsbeiträge von CHF 1'400.00 bezahle. Die höheren Unterhaltsbeiträge
gemäss Verfügung vom 18. Oktober 2023 seien noch nicht rechtskräftig,
weshalb (noch) nicht von einer Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtung
ausgegangen werden könne.
4.2 Die Berufungsklägerin rügt, bei den
festgesetzten Unterhaltsbeiträgen handle es sich um vorsorgliche Massnahmen.
Die Berufung habe gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen von Gesetzes
wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Das Gesuch
um aufschiebende Wirkung habe das Obergericht mit Verfügung vom 6. Februar 2024
abgewiesen. Auch eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht habe keine
aufschiebende Wirkung. Somit sei spätestens ab dem 6. Februar 2024 von der
Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtung auszugehen und die
Schuldneranweisung anzuordnen. Im Zusammenhang mit den neu festgesetzten
Unterhaltsbeiträgen sei darauf hinzuweisen, dass diese ebenfalls vollstreckbar
seien, sofern einer allfälligen Berufung des Berufungsbeklagten nicht die
aufschiebende Wirkung erteilt werde.
4.3 Der Berufungsbeklagte
entgegnet, da er jeden Monat die Unterhaltsbeiträge von CHF 1'400.00 bezahle,
könne keineswegs davon gesprochen werden, dass er in schwerwiegender Weise
seinen Unterhaltspflichten nicht nachkomme. Die höheren Unterhaltsbeiträge griffen
in sein Existenzminimum ein. Nicht zuletzt wage er es auch nicht, die höheren -
nicht rechtskräftigen - Unterhaltsbeiträge zu leisten, da diese obsolet würden,
falls die Obhut ihm zugesprochen werde. Dabei kenne er seine Chancen,
geleistete Beiträge von der Berufungsklägerin zurückzufordern. Aus diesem Grund
stelle es für ihn auch eine finanzielle Gefahr dar, die nicht rechtskräftigen
Unterhaltsbeiträge zu leisten.
4.4 Die Schuldneranweisung setzt voraus,
dass der Schuldner die in einem Urteil festgesetzten Unterhaltspflichten
gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern «vernachlässigt» (Art. 132 Abs. 1 und Art. 291 ZGB) bzw. «nicht erfüllt» (Art. 177 ZGB). Die Anweisung knüpft an eine
verschuldensunabhängige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht an. Dabei ist
eine gewisse Schwere der Pflichtvergessenheit erforderlich. Die Anweisung ist
namentlich dann unzulässig, wenn nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz
oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert und darin kein Indiz für künftige
Wiederholungen erblickt werden kann. Sind die Voraussetzungen aber erfüllt, ist
die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich
auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den
rechtlichen Themen des Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens erneut befasst.
Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners
nicht verletzt werden. Im Rahmen der Anweisung sind deshalb die Grundsätze über
das pfändbare Einkommen und den Schutz des Existenzminimums zu beachten. In
diesem Sinne ist es unzulässig, auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners
abzustellen, wenn die Schuldneranweisung bei Zugrundelegung des tatsächlichen
Einkommens einen (unzulässigen) Eingriff in dessen Existenzminimum bewirkt (siehe
zum Ganzen: Urteil des BGer, 5A_479/2018 vom 6. Mai 2019 5.5.2 mit Hinweisen).
4.5 Mit Verfügung vom 18.
Oktober 2023 setzte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die vom
Kindsvater zu leistenden Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2024 auf total CHF
2'796.00 (CHF 2'134.00 Kindesunterhalt, CHF 662.00 Ehegattenunterhalt) fest. Mit
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. März 2024 wurde die vom
Ehemann gegen die vorinstanzlich vorsorglich verfügten Unterhaltsbeiträge erhobene
Berufung abgewiesen. Gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. März 2024 wurde
keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Betreffend die aufschiebende
Wirkung der Rechtsmittel kann vollumfänglich auf die völlig zutreffenden
Ausführungen der Berufungsklägerin verwiesen werden. Weder die Berufung noch
die Beschwerde haben bzw. hätten aufschiebende Wirkung gehabt (Art. 315 Abs. 4
lit. b ZPO und Art. 103 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Der Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass er monatlich (nur) CHF 1'400.00
bezahlt. Damit steht fest, dass er seiner Unterhaltspflicht nicht (vollumfänglich)
nachkommt. Mit seinen Ausführungen in seiner Berufungsantwort gibt er deutlich
zu verstehen, dass er nicht gewillt ist, die Unterhaltsbeiträge in der
verfügten Höhe zu bezahlen. Unter diesen Umständen drängt sich eine
Schuldneranweisung geradezu auf.
4.6 Zu klären ist, in welcher Höhe die
Anweisung zu erfolgen hat. Die Unterhaltsbeiträge wurden anhand eines
hypothetischen Einkommens des Ehemannes berechnet. Aus den Akten (Beilagen Nrn.
70 bis 73) geht hervor, dass der Berufungsbeklagte aktuell noch immer nur in
einem 60 % Pensum tätig ist und damit inkl. 13. Monatslohn einen monatlichen
Nettolohn in der Höhe CHF 4'923.00 erzielt (vgl. hierzu auch die
begründete Verfügung des Vorderrichters vom 18. Oktober 2023). Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum des Ehemannes beläuft sich (ohne Steuern
und Pauschale für Mobiliarversicherung und Telekommunikation) auf CHF 2'825.00 (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs-
und Konkursbeamten der Schweiz;
sowie die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2024). Es resultiert ein das
Existenzminimum übersteigender Betrag in der Höhe von CHF 2'098.00.
4.7 Aufgrund des Gesagten erweist
sich die Berufung auch in diesem Punkt als begründet. Ziffer 1.10 der angefochtenen
Verfügung ist aufzuheben und die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, die E.___
AG, [...], wird angewiesen, von der Lohnzahlung an den Berufungsbeklagten bis
auf anderslautende Anordnung durch das Gericht monatlich den Unterhaltsbetrag
von CHF 2'098.00
beziehungsweise ab 1. August 2024 von CHF 2'065.00, abzuziehen und auf das
PC-Konto der Berufungsklägerin mit der IBAN-Nummer [...] zu überweisen. Die
Anweisung ist zu verbinden mit dem Hinweis auf das Risiko der Doppelzahlung im
Falle der Nichtbefolgung.
III.
1. Beide Parteien haben für das
obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.
2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der
ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.
3. Die Berufungsklägerin ist mit ihren
Einwänden grossmehrheitlich durchgedrungen. Eine Kostenausscheidung
rechtfertigt sich damit nicht. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind
deshalb dem Berufungsbeklagten zu auferlegen.
4. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 1'000.00 sind dem Berufungsbeklagten zu auferlegen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald der Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist.
5. Die von den Rechtsvertretern der
Parteien eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die
Kostennote von Rechtsanwältin Lea Leiser wird auf CHF 2'339.35 festgesetzt,
diejenige von Fürsprecher Manuel Rohrer auf CHF 2'068.95 (Stundenansatz
von CHF 190.00).
6. Der Berufungsbeklagte hat an die
Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser, eine
Parteientschädigung von CHF 2'339.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin
Lea Leiser eine Entschädigung von CHF 2'339.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Fürsprecher
Manuel Rohrer eine solche von CHF 2'068.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald der Berufungsbeklagte und/oder die Berufungsklägerin zur
Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
7. Sobald der Berufungsbeklagte zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seinem Rechtsvertreter die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 1'173.40. Die
Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin macht keinen Differenzanspruch geltend.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden die Ziffern 1.2 und 1.10 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 7. Mai 2024 aufgehoben.
2. Der Ehefrau wird der Umzug nach [...]
bewilligt.
3.
Die Arbeitgeberin
von B.___, die E.___ AG, [...], wird angewiesen, von der Lohnzahlung an B.___ bis
auf anderslautende Anordnung durch das Gericht monatlich den Unterhaltsbetrag
von CHF 2'098.00
beziehungsweise ab 1. August 2024 von CHF 2'065.00 abzuziehen und auf das
PC-Konto von A.___ mit der IBAN-Nummer [...] zu überweisen. Die Anweisung wird
mit dem Hinweis auf das Risiko der Doppelzahlung im Falle der Nichtbefolgung
verbunden.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf
dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10
Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. B.___ hat A.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Lea Leiser eine Parteientschädigung von CHF
2'339.35 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat
der Staat Solothurn an Rechtsanwältin Lea Leiser, eine Entschädigung von CHF
2'339.35 und an Fürsprecher Manuel Rohrer eine solche von CHF 2'068.95 zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald B.___ und/oder A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind
(Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO), hat er seinem Fürsprecher die Differenz zum vollen Honorar zu leisten.
Diese beträgt CHF 1'173.40.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller