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Entscheid

ZKBER.2024.24

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

10. Juli 2024Deutsch27 min

wurde in Abänderung der Trennungsvereinbarung für die Dauer des Verfahrens Folgendes

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Alexander Kunz und/oder Rechtsanwältin Lea Leiser,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend Ehemann und/oder

Kindsvater) und A.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder Kindsmutter) sind die

verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2019.

2.1 Anlässlich eines Eheschutzverfahrens

vor dem Regionalgericht Oberland schlossen die Parteien am 14. Juni 2022 eine

Trennungsvereinbarung. Darin regelten sie u.a. die Obhut (bei der Kindsmutter),

das Besuchs- und Ferienrecht und die Kindes- (CHF 1'400.00 [Ziffer 6]) sowie

die Ehegattenunterhaltsbeiträge (CHF 0.00 [Ziffer 7]).

2.2 Die Parteien führen aktuell vor

Richteramt Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB.

2.2.1 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022

wurde in Abänderung der Trennungsvereinbarung für die Dauer des Verfahrens Folgendes

verfügt (Ziffer 3):

a) Der Vater betreut den Sohn […] jeweils

am ersten, dritten, vierten und allfälligen fünften Wochenende jedes Monats von

Freitag, ca. 17:00 Uhr, bis Montag ca. 9.00 Uhr.

b) Die Übergaben […] haben immer

professionell begleitet […] zu erfolgen und jeder gegenseitige persönliche

Kontakt zwischen den Eltern ist zu unterbinden.

c) [Feiertagsregelung]

d) [Ferienregelung]

Die Übergaben von C.___ werden seit 21.

Oktober 2022 in der [...] [...] durchgeführt. Das Setting der Übergaben wird

durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung für beide Elternteile ergänzt.

2.2.2.1 Mit Verfügung vom 18. Oktober

2023 wurde in Abänderung der Trennungsvereinbarung für die Dauer des Verfahrens

Folgendes verfügt:

(…)

3. In

Abänderung von Ziffer 6 und 7 der Trennungsvereinbarung vom 14. Juni 2022 […]

hat der Ehemann für die Dauer des Verfahrens folgende Unterhaltsbeiträge für C.___

zu bezahlen:

- Ab

1. April 2023: CHF 1'676.00 (Barunterhalt: CHF 833.00, Betreuungsunterhalt

CHF

843.00)

- Ab

1. Januar 2024: CHF 2'134.00 (Barunterhalt CHF 1'195.00, Betreuungsunterhalt CHF

939.00)

Die

Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern sie vom

Pflichtigen bezogen werden. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet

werden.

4. Der

Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2024 einen monatlich

vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 662.00 zu

bezahlen.

2.2.2.2 Die dagegen vom Ehemann erhobene

Berufung wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. März

2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

2.2.3 Am 23. April 2024 fand vor dem

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Verhandlung statt. Der

Amtsgerichtspräsident stellte fest, dass derzeit kein Urteil gefällt werden

könne. Es werde beabsichtigt, ein Gutachten einzuholen. Den Parteien wurde

Gelegenheit geboten, Anträge für die Dauer des Verfahrens zu stellen (Verhandlungsprotokoll,

S. 10).

2.2.4 Mit Verfügung vom 2. Mai 2024

wurde beim IFPR – Institut für Familienpsychologie, D.___, ein Gutachten in

Auftrag geben. Der Gutachterin wurde u.a. die Frage unterbreitet, welche

Obhuts- und Kontaktregelung für C.___ empfohlen werde.

3. Am 7. Mai 2024 wurde, soweit

vorliegend relevant, folgende Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen

erlassen (Ziffer 1):

[…]

1.2 Der Ehefrau wird unter der Strafdrohung

von Art. 292 StGB verboten, mit C.___ weiter als 10 km von […] wegzuziehen. […]

1.3 Es wird an der Kontakt-, Feiertags- und

Ferienregelung sowie an der professionellen Begleitung der Übergaben gemäss

Ziffer 3.a-d der Verfügung vom 5. Oktober 2022 festgehalten. Sämtliche

abweichenden Anträge der Ehegatten werden abgewiesen.

[…]

1.7 In Abänderung von Ziffer 3 der Verfügung

vom 18. Oktober 2023 hat der Ehemann für die Dauer des Verfahrens folgende

Unterhaltsbeiträge für C.___ zu bezahlen:

Ab

1. Mai 2024: CHF 1'170.00.00 (Barunterhalt);

Ab

1. August 2024: CHF 1'270.00 (Barunterhalt).

Die

Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern sie vom

Pflichtigen bezogen werden können. Bereits geleistete Zahlungen können

angerechnet werden.

1.8 In Abänderung von Ziffer 4 der Verfügung

vom 18. Oktober 2023 hat der Ehemann der Ehefrau einen monatlich

vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:

ab 1. Mai

2024: CHF 1'135.00;

ab

1. August 2024: CHF 795.00.

[…]

1.10 Der

Antrag der Ehefrau betreffend Anweisung des Arbeitgebers des Ehemannes wird abgewiesen.

4.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 17. Mai 2024 frist-

und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1.

Ziff. 1.2., Ziff.

1.3 und Ziff. 1.10 der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2024 seien

aufzuheben.

2.

Der Ehefrau sei der

Umzug nach [...] zu bewilligen.

3.

In Abänderung von

Ziff. 1.3 der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2024 sei das Kontaktrecht zum

Berufungsbeklagten wie folgt zu regeln:

Der

Berufungsbeklagte sei zu berechtigen und zu verpflichten, C.___ jedes zweite

Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu

nehmen.

4.

Die Arbeitsgeberin

des Berufungsbeklagten, die E.___ AG, [...] sei anzuweisen, von der Lohnzahlung

an den Berufungsbeklagten bis auf anderslautende Anordnung durch das Gericht

monatlich den Unterhaltsbetrag von CHF 2'305.00 beziehungsweise ab 1. August

2024 CHF 2'065.00, mindestens jedoch den das Existenzminimum übersteigenden

Betrag abzuziehen und auf das PC-Konto der Berufungsklägerin mit der

IBAN-Nummer [...] zu überweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Ferner stellte sie die folgenden

Verfahrensanträge:

1.

Der

Berufungsklägerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

2.

Sämtliche

Verfahrensakten und Beweismittel seien bei der Vorinstanz zu edieren.

3.

Der Berufung sei im

Umfang des Rechtsbegehrens betreffend Ziff. 1.2 der angefochtenen Verfügung (Verbot

des Wegzugs unter Strafandrohung) die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai

2024 wurde der Berufung im Umfang des Rechtsbegehrens betreffend Ziffer 1.2 der

angefochtenen Verfügung (Verbot des Wegzugs unter Strafandrohung) die

aufschiebende Wirkung erteilt [Ziffer 3].

4.3 Der Ehemann (nachfolgend auch

Berufungsbeklagter) schloss mit Berufungsantwort vom 29. Mai 2024 auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf überhaupt einzutreten

sei, u.K.u.E.F. Ferner stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

sowie folgende prozessualen Anträge:

1.

Es sei Ziff. 3 der

Verfügung des Obergerichts vom 21. Mai 2024 aufzuheben.

2.

Der Verfahrensantrag

Ziff. 3 der Berufung vom 17. Mai 2024 sei abzuweisen.

3.

Es sei der Berufung

vom 17. Mai 2024 […] im Umfang des Rechtsbegehrens betreffend Ziff. 1.2 der

angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2024 (Verbot des Wegzugs unter

Strafandrohung) die aufschiebende Wirkung zu entziehen bzw. nicht zu gewähren.

4.4 Am 31. Mai 2024 verfügte die

Präsidentin der Zivilkammer, Ziffer 3 der Verfügung vom 21. Mai 2024 bleibe

bestehen.

4.5 Die Berufungsklägerin reichte am 10.

Juni 2024 und der Berufungsbeklagte am 14. Juni 2024 nochmals eine Stellungnahme

ein.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten sind vorsorgliche

Massnahme (bzw. Zwangsmassnahmen) im Scheidungsverfahren, insbesondere das

Wegzugsverbot (siehe dazu nachfolgend E. II/2.), die Kontakt-, Feiertags- und

Ferienregelung (siehe dazu nachfolgend E. II/3.) und die (abgewiesene)

Schuldneranweisung (siehe dazu nachfolgend E. II/4.)

2.

Die Ehefrau beantragte, es sei ihr

der Umzug nach [...] zu bewilligen.

2.1

Zum beantragten Umzug erwog der

Vorderrichter was folgt: Das aktuell geltende Kontaktrecht des Kindsvaters an

drei Wochenenden des Monats mit begleiteten Übergaben in der [...] werde von

einem Umzug der Ehefrau zwar nicht tangiert. Die Anfahrt von [...] zur [...] in

[...] würde für die Ehefrau und C.___ aber jeweils rund eine Stunde dauern. Die

Übergaben von C.___ seien seit geraumer Zeit problematisch und es sei

anzunehmen, dass sie durch eine lange Anfahrt zusätzlich erschwert würden.

Darüber hinaus sei derzeit noch nicht geklärt, wie eine für C.___ möglichst förderliche

Betreuungsregelung auszusehen habe. Es werde auf das anzufertigende Gutachten

abzustellen sein. Eine Einschulung in [...] hätte nachteilige Auswirkungen,

sollte eine ausgedehntere Betreuung durch den Kindsvater angezeigt sein. Im

Übrigen würde bei einem Wegzug die für die Ehefrau installierte

sozialpädagogische Familienbegleitung wegfallen. Das Verhalten der Kindsmutter,

ohne vorgängige Zustimmung des Kindsvaters eine neue, weit entfernt liegende

Dispositiv

Wohnung anzumieten, sei aus diesen Gründen nicht zu schützen und der Umzug sei

nicht zu bewilligen. Um der Weisung Nachdruck zu verleihen, sei sie mit der

Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu versehen.

2.2 Zum geplanten Umzug

führt die Berufungsklägerin Folgendes aus: Durch einen Umzug nach [...], werde

weder das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten noch dessen elterliche Sorge

tangiert. Längere Autofahrten stellten für C.___ kein Problem dar. Es bestünden

keinerlei Hinweise, dass die Anfahrten von [...] nach [...] für C.___ zu lange

dauern und für ihn zu einer zusätzlichen Belastung führen könnten. Die

Übergaben könnten weiterhin in der [...] in [...] stattfinden. Auch die

Familienbegleitung könnte fortgeführt werden. Auch wenn sie innerhalb von […]

umziehen würde, könnte dies einen Schulwechsel nach sich ziehen. Ihre aktuelle

Situation sowie die Niederlassungs- und die persönliche Freiheit seien zu

berücksichtigen. Sie habe Betreibungen, weil sie seit geraumer Zeit den

Unterhalt nicht in der vom Gericht festgesetzten Höhe erhalte. Da sie sich an

der [...]strasse nicht mehr sicher fühle, werde sie umziehen. Ihre Familie

wohne in der Nähe von [...]. Sie sei in dieser Region aufgewachsen. Sie erhoffe

sich durch die räumliche Distanz zwischen ihr und dem Berufungsbeklagten auch

eine Beruhigung des Dauerkonfliktes. Am 23. April 2024 habe sie die Kündigung

erhalten, weil sie den Mietzins für die Wohnung an der [...]strasse nicht mehr

habe bezahlen können. Sie müsse die Wohnung an der [...]strasse bis am 31. Mai

2024 verlassen.

2.3 Der Berufungsbeklagte

entgegnet, was folgt: Eine vorzeitige Veränderung der Wohnsituation könnte das

laufende Verfahren irreversibel beeinflussen und den Status quo

unwiederbringlich verändern, was im Sinne des Kindeswohls vermieden werden

müsse. Das Gutachten zur Beurteilung der Obhutsfrage werde derzeit erstellt.

Die Fragilität und Komplexität der gegenwärtigen Situation fordere im Sinne des

Kindeswohl eine weitergehende Stabilität. Ein Umzug nach [...] würde sein bestehendes

Kontaktrecht erheblich einschränken. Der Anfahrtsweg von [...] nach [...] für

die Übergaben würde nicht nur für die Berufungsklägerin und das Kind eine

Belastung darstellen, sondern würde auch die Qualität und Häufigkeit der

Besuche beeinträchtigen. Die lange Anfahrt würde mit Sicherheit zu weiteren

Konflikten und Schwierigkeiten bei den Übergaben führen, was das Kindeswohl

gefährde. Dies umso mehr als der Umzug als direkte Folge die Einschulung von C.___

in [...] mit sich ziehen würde. Dies würde C.___ ohne Grund aus dem gewohnten

sozialen Umfeld reissen und die bisherige Betreuungssituation erheblich

verändern. Das Ende des Besuchsrechts per Montag 09:00 Uhr sei bewusst so

gesetzt worden, damit er C.___ in die Schule oder den Kindergarten bringen

könne. Mit einem Umzug und einer Einschulung von C.___ in [...] und damit in

eine Entfernung von über einer Stunde, könnte das Kontaktrecht jeweils nicht

mehr ohne weiteres im bisherigen Umfang wahrgenommen werden. Inwiefern die

Berufungsklägerin ein das Besuchsrecht und dem Kindeswohl übersteigendes

Interesse an einem Umzug nach [...] habe, erkläre sie mit keiner Silbe. Seine

und C.___s Interessen am Verbleib in der bisherigen Wohnsituation bzw. in der

nahen Umgebung von […] überwiegten diejenige der Ehefrau an einem Wegzug.

2.4.1 Das Recht, den Aufenthaltsort

eines Kindes zu bestimmen, ist Teil des Sorgerechts (Art. 301a Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Üben die Eltern - wie vorliegend - die

elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des

Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder

ersatzweise des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, sofern der neue

Aufenthaltsort entweder im Ausland liegt oder der Aufenthaltsortswechsel

erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge, das bisherige

Betreuungsmodell oder den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat

(Art. 301a Abs. 2 ZGB; vgl. hierzu BGE 142 III 502 E. 2.3 und 2.4). Keiner

Zustimmung bedarf hingegen ein blosser Wechsel des Aufenthaltsortes durch einen

Elternteil allein (ohne die unter gemeinsamer Sorge stehenden Kinder), da der

Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Eltern insofern Vorrang zukommt (BGE 142 III 481, E. 2; Urteil des BGer 5A_641/2015 vom 3. März 2016 E. 4.1).

2.4.2 Die Kindsmutter beabsichtigt,

zusammen mit dem Sohn C.___ nach [...] zu ziehen. Da sich der Kindsvater diesem

Vorhaben widersetzt, ist hierfür eine behördliche Zustimmung erforderlich (Art.

301a Abs. 2 ZGB). Eine Notwendigkeit, über den geplanten Wegzug bereits mit

vorsorglicher Massnahme zu entscheiden, ist darin begründet, dass ein Urteil im

Hauptverfahren bis zum geplanten Umzug nicht gefällt werden kann. Ein

Teilentscheid über die Wegzugsfrage in der Hauptsache ist wegen des Grundsatzes

der Einheit des Scheidungsurteils (bzw. der Scheidungsnebenfolgen; Art. 283

Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) nicht möglich. Zurzeit

ist C.___ noch nicht eingeschult. Die Einschulung erfolgt im August 2024. Es

kann offenbleiben, ob der Wegzug nach [...] das bisherige Betreuungsmodell

erheblich erschwert, denn selbst wenn, wäre der Umzug zu bewilligen, was folgt:

2.4.3 Bereits im Massnahmenverfahren ist

von der Hypothese auszugehen, dass der wegzugswillige Elternteil wie geplant

auf den angekündigten Wegzug hin wegzieht (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.4 – 2.6).

Bei einem Wegzug der Kindsmutter muss schlicht geregelt werden, ob das Kind mit

ihr mitgeht oder beim Kindsvater zurückbleiben sollen.

2.4.4 Ausgangspunkt für die Beurteilung

der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel des Kindes nach Art. 301a Abs. 2 ZGB

zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung,

die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst

dem Kindeswohl voran zu stellen. Es ist mithin - vorbehalten Rechtsmissbrauch -

nicht nach den Motiven für den elterlichen Wegzug zu forschen, sondern von

dieser Prämisse auszugehen. Die entscheidende Fragestellung ist, ob das Wohl

des Kindes besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil

wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was

regelmässig eine Obhutsumteilung impliziert. Die Antwort auf diese Frage hat

sich an der Maxime des Kindeswohls auszurichten (BGE 142 III 481 E. 2.3 - 2.6;

142 III 502 E. 2.5 - 2.6; Urteil des BGer 5A_945/2015 vom 7. Juli 2016, E. 4.2

- 4.3 [nicht publ. in BGE 142 III 498]).

2.4.5 Die Frage, ob es - unter Geltung

des dafür jeweils vorgesehenen Betreuungs- bzw. Besuchskonzepts - für das Wohl

des Kindes besser ist, mit dem wegzugswilligen Elternteil mitzugehen oder beim

anderen Elternteil zurückzubleiben, ist im Wesentlichen anhand derjenigen

Kriterien zu beurteilen, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der

Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Scheidungsfall entwickelt hat. Für die

Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den

Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die persönlichen Beziehungen

zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und

Bindungstoleranz, auf ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben

und sie weitgehend persönlich zu betreuen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder

nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und

geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse (BGE 142 III 481 E.

2.7; 142 III 498 E. 4.4; Urteile des BGer 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6;

5A_444/2017 vom 30. August 2017 E. 5.3.2).

2.4.6 Sind diese Grundvoraussetzungen

bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und

Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem

Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch

unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld des Kindes soweit

möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung den

Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am

besten geeignet ist, dem Kind - gemessen an den bisher tatsächlich gelebten

Verhältnissen - die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug

eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu

halten (Urteile des BGer 5A_274/2016 vom 26. August 2016 E. 6; 5A_444/2017 vom

30. August 2017 E. 5.3.2).

2.4.7 Der Kindsvater hat vorliegend zwar

ein ausgedehntes Betreuungsrecht. Die Betreuung durch die Kindsmutter ist aber

grösser (siehe dazu auch die Erwägungen III. in der begründeten Verfügung des

Vorderrichters vom 5. Oktober 2022). Unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der

Verhältnisse gilt es, die Veränderungen im Umfeld des Kindes - gemessen an den

bisher tatsächlich gelebten Verhältnissen - möglichst gering zu halten.

Ausgangspunkt bildet hier wie gesagt das bisherige Betreuungsmodell, wonach das

Kind bis anhin mehr von der Kindsmutter betreut worden ist. Wird das Kind überwiegend

vom wegzugswilligen Elternteil betreut, gilt nach der Rechtsprechung der

Grundsatz, dass es tendenziell eher im Wohl des Kindes sein wird, wenn es beim

bisher hauptsächlich betreuenden Elternteil verbleibt und folglich mit ihm

wegzieht (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7). Eine solche Vermutung kann jedoch bei

Lichte betrachtet nur bei jüngeren Kindern gelten, die noch ganz oder

vorwiegend personen- und nicht oder nur beschränkt umgebungsbezogen sind,

insbesondere bei noch nicht schulpflichtigen Kindern (vgl. BGE 142 III 481 E.

2.7).

2.4.8 C.___ ist aufgrund seines Alters

noch überwiegend personenbezogen. Deshalb kommt für ihn dem Grundsatz der

Betreuungs- und Beziehungskontinuität eine massgebliche Bedeutung zu. Deshalb

ist es für C.___ eher im Kindswohl, nicht von der ihn bisher hauptbetreuenden

Kindsmutter getrennt zu werden und folglich mit ihr nach [...] umzuziehen.

Aufgrund dessen ist der Aufenthaltsortswechsel des Kindes nach [...] zu

bewilligen. Bei diesem Ergebnis ist aber nicht zu verkennen, dass auch der

Kindsvater substanzielle Betreuung (ge)leistet (hat) und dass er auch

(weiterhin) eine wichtige Bezugsperson des Kindes ist.

2.4.9 Im Hauptverfahren wird -

insbesondere nach Vorliegen des Gutachtens - zu klären sein, welche Regelung

der Obhut und des Besuchsrechts bei einem Umzug der Mutter nach [...] dem

Kindswohl am besten entspricht (siehe dazu auch die nachfolgenden Erwägungen).

2.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Berufung in diesem Punkt als begründet. Ziffer 1.2 der angefochtenen

Verfügung ist folglich aufzuheben und der Kindsmutter ist der Umzug nach [...] zu

bewilligen.

3. Beide Parteien ersuchten um Anpassung

der Regelung betreffend persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und dem

Sohn, die Kindsmutter um Einschränkung, der Kindsvater um Ausdehnung.

3.1 Zur Kontaktregelung erwog der

Vorderrichter, diese sei gemäss Verfügung vom 5. Oktober 2022 weiterzuführen. Aktuell

verbringe C.___ in der Regel drei Wochenenden im Monat beim Kindsvater und

eines bei der Kindsmutter. C.___ werde im August 2024 in den Kindergarten

eintreten und ab diesem Zeitpunkt dadurch teilweise fremdbetreut. Es werde jedoch

auch neben dem Kindergarten unter der Woche noch freie Zeit verbleiben, die C.___

mit der Kindsmutter verbringen könne. Aktuell verfüge die Kindsmutter über

keine Arbeitsstelle. Aufgrund ihres beruflichen Hintergrunds […] sei jedoch

wahrscheinlich, dass sie am Wochenende arbeiten könne, resp. müsse und somit

unter der Woche Zeit bleibe, die sie mit C.___ verbringen könne. In erster

Linie solle es darum gehen, was für C.___ die förderlichste Regelung sei. Dies sei

im Rahmen des Gutachtens abzuklären.

3.2 Die Berufungsklägerin

bringt vor, die vielen Wechsel zwischen den Parteien würden C.___ grosse Mühe

bereiten, weshalb sie auf ein Minimum zu reduzieren seien. Die Besuche beim

Berufungsbeklagten sollten jedes zweite Wochenende im Sinne eines

gerichtsüblichen Besuchsrechts stattfinden. So hätte C.___ nicht alle paar Tage

einen Wechsel zwischen den Parteien, was ihn entlasten würde. Gemäss den

Unterhaltsberechnungen müsste sie bereits jetzt in einem 40 % Pensum tätig

sein. Ab 1. August 2024 werde ihr ein 50 % Pensum angerechnet. Unter der

Woche werde ihr aufgrund der Einschulung nur noch eine beschränkte Zeit mit C.___

verbleiben, zumal er jeden Tag in den Kindergarten gehen werde. Der

Berufungsbeklagte könne hingegen seine gesamte Freizeit mit C.___ verbringen.

Ihr könne auch nicht aufgebürdet werden, jeweils an den Wochenenden zu

arbeiten, damit sie unter der Woche möglichst viel Zeit mit C.___ verbringen

könne. Dies würde sich negativ auf ihr Sozialleben auswirken. Am Montagmorgen

werde C.___ jeweils in den Kindergarten gehen. Deshalb könnten die Übergaben

nicht erst am Montagmorgen stattfinden, was bei der von der Vorinstanz

getroffenen Regelung gänzlich unberücksichtigt bleibe.

3.3 Der Berufungsbeklagte entgegnet, die

Berufungsklägerin behaupte, C.___ sei in einem Loyalitätskonflikt und die

vielen Wechsel zwischen den Elternteilen bereiteten ihm grosse Mühe. Diese

Behauptung bleibe jedoch unbelegt und unsubstantiiert. Die vorinstanzliche

Regelung ziele darauf ab, dem Kind eine stabile und regelmässige Beziehung zu

beiden Elternteilen zu ermöglichen. Eine Reduzierung der Besuche bei ihm auf

jedes zweite Wochenende würde die Bindung zwischen C.___ und ihm

beeinträchtigen und sei daher nicht im Sinne des Kindeswohls. Die

Berufungsklägerin führe an, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Situation und

der Einschulung von C.___ ab August 2024 Schwierigkeiten haben werde, Zeit mit

ihrem Kind zu verbringen. Diese Argumentation sei nicht schlüssig, da die

aktuelle Regelung gerade darauf abziele, dass C.___ eine kontinuierliche und

stabile Betreuung durch beide Elternteile erfahre. Zudem berücksichtige die

bestehende Regelung bereits die Notwendigkeit, dass C.___ ab August 2024 in den

Kindergarten gehen werde, indem die Übergaben bewusst auf Montagmorgen

festgelegt worden seien, damit er C.___ in die Schule oder den Kindergarten

bringen könne.

3.4 Aus Art. 301a Abs. 5 ZGB ergibt

sich, dass das Gericht sowohl im Falle einer Erteilung wie auch im Falle einer

Verweigerung der beantragten Wegzugsbewilligung über eine Anpassung der

weiteren Kinderbelange zu entscheiden hat. Oberste Richtschnur ist auch hier

das Kindeswohl (BGE 142 III 612 E. 4.2).

3.5 Welche Regelung der Obhut und des

Besuchsrechts bei einem Umzug der Mutter nach [...] dem Kindeswohl am besten

entspricht, wird im (erstinstanzlichen) Scheidungsverfahren zu klären sein. Wie

bereits der Vorderrichter zu Recht bemerkte, solle es in erster Linie darum

gehen, was für C.___ die förderlichste Regelung sein wird. Dies wird im Rahmen

des Gutachtens abzuklären sein. Die derzeitige Besuchsrechtsregelung liegt im

Interesse des Sohnes, auch wenn ihn die Wechsel an und für sich belasten. So

führte die Beiständin in ihrem Bericht vom 22. März 2024 aus, aufgrund des

Wechsels von einem zum andern Elternteil sei C.___ nach wie vor in einer

gewissen Spannung und habe teilweise Mühe, sich vom abgebenden Elternteil zu

lösen. Es ergeben sich jedoch keine Hinweise aus den Akten, dass er sich dann

aber nicht wieder schnell an die neue Situation gewöhnt. Die derzeitige

Regelung stellt sicher, dass C.___ regelmässigen Kontakt zu beiden Elternteilen

hat, was für eine stabile und kontinuierliche Entwicklung förderlich ist.

Solange C.___ noch nicht eingeschult ist, wird das Besuchsrecht durch den

Wegzug nicht tangiert. Wie es danach aussieht, wird sich zeigen. Es besteht

keine Notwendigkeit, das Kontaktrecht im jetzigen Zeitpunkt vorsorglich

anzupassen. Ab Eintritt in den Kindergarten sind Übergaben allenfalls über den

Kindergarten möglich. Es bleibt, auf die Ausführungen im Bericht der Beiständin

vom 22. März 2024 zu verweisen, wonach die Übergaben in der Institution [...] [...]

gut verlaufen. Die Eltern wie auch C.___ hätten sich gut daran gewöhnt. Es habe

kaum mehr schwierige Übergabesituationen (wie im Sommer 2023) gegeben. Die Organisation

des Besuchsrechts sei bis anhin relativ gut gelungen. Die Eltern seien sich

teilweise entgegengekommen und es habe Momente gegeben, wo sie sich zum Wohle

von C.___ bspw. auf einen Wechsel der Wochenenden hätten einigen können. Die

Diskussionen und Streitigkeiten würden sich kaum auf das Besuchsrecht beziehen.

Am Übergabesetting sollte aktuell keine Veränderung vorgenommen werden. Ab

Eintritt in den Kindergarten wären Übergaben über den Kindergarten möglich.

3.6 Soweit sich die Berufung gegen die

Beibehaltung des Kontaktrechts zwischen Vater und Sohn richtet, ist sie

unbegründet.

4. Die Ehefrau ersuchte um Anweisung des

Arbeitsgerbers des Ehemannes.

4.1 Der Vorderrichter verneinte die

Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung mit folgender Begründung: Vorliegend

seien mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 angepasste Unterhaltsbeiträge

festgesetzt worden. Mit Entscheid des Obergerichts vom 21. März 2024 sei der

erstinstanzliche Entscheid bestätigt worden. Offen sei, ob die Frist zur

Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht genutzt worden sei. Gemäss

Art. 315 Abs. 1 ZPO hemme die Berufung die Rechtskraft und die

Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids. Die vorzeitige Vollstreckung sei

nicht bewilligt worden. Unbestritten und belegt sei, dass der Ehemann die im

Rahmen der Trennungsvereinbarung vom 14. Juni 2022 festgelegten

Unterhaltsbeiträge von CHF 1'400.00 bezahle. Die höheren Unterhaltsbeiträge

gemäss Verfügung vom 18. Oktober 2023 seien noch nicht rechtskräftig,

weshalb (noch) nicht von einer Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtung

ausgegangen werden könne.

4.2 Die Berufungsklägerin rügt, bei den

festgesetzten Unterhaltsbeiträgen handle es sich um vorsorgliche Massnahmen.

Die Berufung habe gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen von Gesetzes

wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Das Gesuch

um aufschiebende Wirkung habe das Obergericht mit Verfügung vom 6. Februar 2024

abgewiesen. Auch eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht habe keine

aufschiebende Wirkung. Somit sei spätestens ab dem 6. Februar 2024 von der

Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtung auszugehen und die

Schuldneranweisung anzuordnen. Im Zusammenhang mit den neu festgesetzten

Unterhaltsbeiträgen sei darauf hinzuweisen, dass diese ebenfalls vollstreckbar

seien, sofern einer allfälligen Berufung des Berufungsbeklagten nicht die

aufschiebende Wirkung erteilt werde.

4.3 Der Berufungsbeklagte

entgegnet, da er jeden Monat die Unterhaltsbeiträge von CHF 1'400.00 bezahle,

könne keineswegs davon gesprochen werden, dass er in schwerwiegender Weise

seinen Unterhaltspflichten nicht nachkomme. Die höheren Unterhaltsbeiträge griffen

in sein Existenzminimum ein. Nicht zuletzt wage er es auch nicht, die höheren -

nicht rechtskräftigen - Unterhaltsbeiträge zu leisten, da diese obsolet würden,

falls die Obhut ihm zugesprochen werde. Dabei kenne er seine Chancen,

geleistete Beiträge von der Berufungsklägerin zurückzufordern. Aus diesem Grund

stelle es für ihn auch eine finanzielle Gefahr dar, die nicht rechtskräftigen

Unterhaltsbeiträge zu leisten.

4.4 Die Schuldneranweisung setzt voraus,

dass der Schuldner die in einem Urteil festgesetzten Unterhaltspflichten

gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern «vernachlässigt» (Art. 132 Abs. 1 und Art. 291 ZGB) bzw. «nicht erfüllt» (Art. 177 ZGB). Die Anweisung knüpft an eine

verschuldensunabhängige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht an. Dabei ist

eine gewisse Schwere der Pflichtvergessenheit erforderlich. Die Anweisung ist

namentlich dann unzulässig, wenn nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz

oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert und darin kein Indiz für künftige

Wiederholungen erblickt werden kann. Sind die Voraussetzungen aber erfüllt, ist

die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich

auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den

rechtlichen Themen des Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens erneut befasst.

Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners

nicht verletzt werden. Im Rahmen der Anweisung sind deshalb die Grundsätze über

das pfändbare Einkommen und den Schutz des Existenzminimums zu beachten. In

diesem Sinne ist es unzulässig, auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners

abzustellen, wenn die Schuldneranweisung bei Zugrundelegung des tatsächlichen

Einkommens einen (unzulässigen) Eingriff in dessen Existenzminimum bewirkt (siehe

zum Ganzen: Urteil des BGer, 5A_479/2018 vom 6. Mai 2019 5.5.2 mit Hinweisen).

4.5 Mit Verfügung vom 18.

Oktober 2023 setzte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die vom

Kindsvater zu leistenden Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2024 auf total CHF

2'796.00 (CHF 2'134.00 Kindesunterhalt, CHF 662.00 Ehegattenunterhalt) fest. Mit

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. März 2024 wurde die vom

Ehemann gegen die vorinstanzlich vorsorglich verfügten Unterhaltsbeiträge erhobene

Berufung abgewiesen. Gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. März 2024 wurde

keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Betreffend die aufschiebende

Wirkung der Rechtsmittel kann vollumfänglich auf die völlig zutreffenden

Ausführungen der Berufungsklägerin verwiesen werden. Weder die Berufung noch

die Beschwerde haben bzw. hätten aufschiebende Wirkung gehabt (Art. 315 Abs. 4

lit. b ZPO und Art. 103 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Der Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass er monatlich (nur) CHF 1'400.00

bezahlt. Damit steht fest, dass er seiner Unterhaltspflicht nicht (vollumfänglich)

nachkommt. Mit seinen Ausführungen in seiner Berufungsantwort gibt er deutlich

zu verstehen, dass er nicht gewillt ist, die Unterhaltsbeiträge in der

verfügten Höhe zu bezahlen. Unter diesen Umständen drängt sich eine

Schuldneranweisung geradezu auf.

4.6 Zu klären ist, in welcher Höhe die

Anweisung zu erfolgen hat. Die Unterhaltsbeiträge wurden anhand eines

hypothetischen Einkommens des Ehemannes berechnet. Aus den Akten (Beilagen Nrn.

70 bis 73) geht hervor, dass der Berufungsbeklagte aktuell noch immer nur in

einem 60 % Pensum tätig ist und damit inkl. 13. Monatslohn einen monatlichen

Nettolohn in der Höhe CHF 4'923.00 erzielt (vgl. hierzu auch die

begründete Verfügung des Vorderrichters vom 18. Oktober 2023). Das

betreibungsrechtliche Existenzminimum des Ehemannes beläuft sich (ohne Steuern

und Pauschale für Mobiliarversicherung und Telekommunikation) auf CHF 2'825.00 (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs-

und Konkursbeamten der Schweiz;

sowie die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2024). Es resultiert ein das

Existenzminimum übersteigender Betrag in der Höhe von CHF 2'098.00.

4.7 Aufgrund des Gesagten erweist

sich die Berufung auch in diesem Punkt als begründet. Ziffer 1.10 der angefochtenen

Verfügung ist aufzuheben und die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, die E.___

AG, [...], wird angewiesen, von der Lohnzahlung an den Berufungsbeklagten bis

auf anderslautende Anordnung durch das Gericht monatlich den Unterhaltsbetrag

von CHF 2'098.00

beziehungsweise ab 1. August 2024 von CHF 2'065.00, abzuziehen und auf das

PC-Konto der Berufungsklägerin mit der IBAN-Nummer [...] zu überweisen. Die

Anweisung ist zu verbinden mit dem Hinweis auf das Risiko der Doppelzahlung im

Falle der Nichtbefolgung.

III.

1. Beide Parteien haben für das

obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.

2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden

(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der

ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.

3. Die Berufungsklägerin ist mit ihren

Einwänden grossmehrheitlich durchgedrungen. Eine Kostenausscheidung

rechtfertigt sich damit nicht. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind

deshalb dem Berufungsbeklagten zu auferlegen.

4. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 1'000.00 sind dem Berufungsbeklagten zu auferlegen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald der Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist.

5. Die von den Rechtsvertretern der

Parteien eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die

Kostennote von Rechtsanwältin Lea Leiser wird auf CHF 2'339.35 festgesetzt,

diejenige von Fürsprecher Manuel Rohrer auf CHF 2'068.95 (Stundenansatz

von CHF 190.00).

6. Der Berufungsbeklagte hat an die

Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser, eine

Parteientschädigung von CHF 2'339.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin

Lea Leiser eine Entschädigung von CHF 2'339.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Fürsprecher

Manuel Rohrer eine solche von CHF 2'068.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald der Berufungsbeklagte und/oder die Berufungsklägerin zur

Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

7. Sobald der Berufungsbeklagte zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seinem Rechtsvertreter die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 1'173.40. Die

Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin macht keinen Differenzanspruch geltend.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden die Ziffern 1.2 und 1.10 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 7. Mai 2024 aufgehoben.

2. Der Ehefrau wird der Umzug nach [...]

bewilligt.

3.

Die Arbeitgeberin

von B.___, die E.___ AG, [...], wird angewiesen, von der Lohnzahlung an B.___ bis

auf anderslautende Anordnung durch das Gericht monatlich den Unterhaltsbetrag

von CHF 2'098.00

beziehungsweise ab 1. August 2024 von CHF 2'065.00 abzuziehen und auf das

PC-Konto von A.___ mit der IBAN-Nummer [...] zu überweisen. Die Anweisung wird

mit dem Hinweis auf das Risiko der Doppelzahlung im Falle der Nichtbefolgung

verbunden.

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf

dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10

Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. B.___ hat A.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Lea Leiser eine Parteientschädigung von CHF

2'339.35 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat

der Staat Solothurn an Rechtsanwältin Lea Leiser, eine Entschädigung von CHF

2'339.35 und an Fürsprecher Manuel Rohrer eine solche von CHF 2'068.95 zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald B.___ und/oder A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind

(Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO), hat er seinem Fürsprecher die Differenz zum vollen Honorar zu leisten.

Diese beträgt CHF 1'173.40.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller