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Entscheid

ZKBER.2024.25

Schlichtung - Forderung

24. Juli 2024Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___ und C.___,

Berufungsklägerin

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement des

Kantons Solothurn,

Berufungsbeklagter

betreffend Schlichtung

- Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden die Klägerin) stellte

am 29. April 2024 beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch gegen

den Staat Solothurn (im Folgenden der Beklagte). Sie macht geltend, der Kanton

Solothurn sei für den Schaden aus ungerechtfertigter Grundbuchführung

verantwortlich und schadenersatzpflichtig. Zudem stellte sie am 15. Mai 2024

ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

2. Anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vom 22. Mai 2024 entschied die Gerichtspräsidentin, auf

das Schlichtungsgesuch werde zufolge offensichtlicher Unzuständigkeit nicht

eingetreten (Ziffer 1). Weiter schlug sie die Parteikosten wett (Ziffer 2),

wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 3) und

erhob keine Gerichtskosten (Ziffer 4).

3.1 Gegen diese Verfügung

erhob die Klägerin (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 29. Mai 2024

Berufung an das Obergericht und stellte die folgenden Anträge:

Die Verfügung vom 22. Mai

2024, gegen das Grundbuchamt Grenchen, (Staat Solothurn), vertreten durch das

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, betreffend Schlichtung-Forderung, ist

vollumfänglich aufzuheben.

Zu Ziffer 2 - 4, Seite 2

der Verfügung, wurde schriftlich betreffend Anträge an das Gericht erklärt,

dass eine Parteientschädigung verlangt wird,

ebenso ist das Gesuch, auf

unentgeltliche Rechtspflege aufrecht zu erhalten.

Es ist ein neuer Termin,

zum Aussöhnungsversuch vorladen zu lassen, gemäss den gesetzlichen

Bestimmungen, sowie von amtes wegen.

Dies unter Kosten und

Entschädigungsfolgen, sowie Parteientschädigung.

3.2 Am 9. Juni 2024 (Postaufgabe)

reichte die Berufungsklägerin einen Nachtrag zur Berufung ein.

4. Der Beklagte (im Folgenden der

Berufungsbeklagte) schloss in seiner Berufungsantwort vom 26. Juni 2024 auf

Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 reichte

die Berufungsklägerin eine Replik ein. Der Berufungsbeklagte liess sich nicht

mehr vernehmen.

6. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Amtsgerichtspräsidentin

begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass sie offensichtlich

sachlich nicht zuständig sei und eine ausgestellte Klagebewilligung deshalb

ungültig wäre. Schadenersatzbegehren bei Verantwortlichkeit des Staates wären

nach dem Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der

öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit

der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter

(Verantwortlichkeitsgesetz, BGS 124.21) beim zuständigen Departement

einzureichen.

2.

Die Berufungsklägerin beruft sich

demgegenüber auf verschiedene Lehrmeinungen und Gerichtsentscheide, nach denen

die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Darauf wird nachfolgend eingegangen.

3.

Der Berufungsbeklagte ist der

Auffassung, die Ausführungen der Berufungsklägerin seien zwar grundsätzlich

korrekt, würden aber zu kurz greifen. Die Organisation der Gerichte und der

Schlichtungsbehörden sei im Grundsatz Sache der Kantone. Das kantonale Recht

Dispositiv

regle demnach auch die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte

unter Vorbehalt des Bundesrechts. Vorliegend stelle sich somit die Frage,

welches kantonale Gericht über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach

Art. 955 Abs. 1 ZGB zu befinden habe. Gestützt auf § 48 Abs. 1 Bst. c des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (GO; BGS 125.12)

urteile das Verwaltungsgericht als einzige Instanz über Schadenersatz- und

Regressansprüche gegen den Staat und seine Funktionäre im Rahmen

bundesrechtlicher Haftungsbestimmungen. Bei Art. 955 Abs. 1 ZGB handle es sich

offenkundig um eine bundesrechtliche Haftungsbestimmung, womit die alleinige

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts klar gegeben sei. Das Amtsgericht

Bucheggberg-Wasseramt habe bereits vor vielen Jahren konkretisierend

festgehalten, dass das Verwaltungsgericht für alle Schadenersatzforderungen,

die ihrer Natur nach eher als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren seien,

zuständig sei. Als Beispiel sei dabei explizit die Grundbuchhaftung nach Art.

955 ZGB aufgeführt worden (SOG 1976 Nr. 37, E. 2).

4. Im Zürcher Kommentar (Homberger in:

Dr. A. Egger et al. [Hrsg.], Das Sachenrecht, Zürich 1938, Art. 955 N 11)

findet sich tatsächlich die explizite Aussage, dass die Zivilgerichte zur

Beurteilung von Schadenersatzansprüchen aus Art. 955 ZGB zuständig sind. Auch

im Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 1973 (ZBGR

1974 S. 143) ist von der ausschliesslichen Zuständigkeit der ordentlichen

Zivilgerichte die Rede. Das Urteil des Bundesgerichts BGE 73 I 334 erklärt die

ordentlichen Gerichte für zuständig (E. 3). Auch im Basler Kommentar zum ZGB

(Jürg Schmid/Ruth Arnet in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II,

Basel 2023, Art. 955 N 27) wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

festgehalten. Präzisiert wird diese Aussage in der darauffolgenden N 28. Dort

wird darauf hingewiesen, dass sich die konkrete Zuständigkeit aufgrund des

kantonalen Haftungsrechtes sowie der kantonalen Gerichtsorganisation ergibt.

Für den Kanton Solothurn wird diese Aussage in SOG 1976 Nr. 37 bestätigt. Der dort

zitierte und damals geltende § 50 Ziff. 3 GO ist inhaltlich identisch mit dem vom

Berufungsbeklagten angerufenen § 48 Abs. 1 lit. c GO. Danach urteilt das Verwaltungsgericht

als einzige Instanz über Schadenersatz- und Regressansprüche gegen den Staat

und seine Funktionäre im Rahmen bundesrechtlicher Haftungsbestimmungen. In

diesem SOG-Entscheid wird auf die Botschaft des Regierungsrates vom 26. August

1969 zur Revision der GO verwiesen. Dort wird ausgeführt, der in § 50 Ziffer I

GO enthaltene Katalog erstinstanzlicher Kompetenzen des Verwaltungsgerichtes

werde für Streitigkeiten aus eidgenössischen Haftungsbestimmungen wie die

Grundbuchhaftung erweitert. Für die Grundbuchhaftung habe es bis anhin an einer

klaren Regelung gefehlt, so dass unsicher gewesen sei, ob die Zivilgerichte

oder das Verwaltungsgericht zuständig seien. Mit der damaligen Revision hat der

Gesetzgeber somit eine bestehende Rechtsunsicherheit geklärt und für

Haftungsklagen nach Art. 955 ZGB ausdrücklich das Verwaltungsgericht für

zuständig erklärt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil

vom 8. Mai 1981 (SOG Nr. 30) seine Zuständigkeit für Klagen gegen den Staat,

die sich auf Art. 955 ZGB berufen, bejaht. Auch im öffentlichen Recht ist wie

im Zivilprozess nach § 11 des Verantwortlichkeitsgesetzes vor dem eigentlichen

Klageverfahren ein Vorverfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht des

Kantons Obwalden am 27. Februar 1998 anders entschieden und die Zuständigkeit

der Zivilgerichte als erste Instanz bejaht hat (ZBl 100/1999, 278 ff.), ändert

daran nichts. Im Gegenteil wird auch in diesem Entscheid betont, dass gemäss

Art. 64 Abs. 3 BV die Regelung des Verfahrensrechts einschliesslich der

Zuständigkeitsvorschriften den Kantonen vorbehalten ist. Dies ist der

massgebende Gesichtspunkt. Im Kanton Solothurn wurde die Zuständigkeit für

Schadenersatzklagen aus bundesrechtlichen Haftungsbestimmungen ausdrücklich

beim Verwaltungsgericht angesiedelt. Insofern kann aus dem Zürcher

Obergerichtsentscheid nichts anderes abgeleitet werden. Ohnehin ging es in

diesem Entscheid um eine Abgrenzung zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden und

nicht zu derjenigen zur Verwaltungsjustiz. Die entsprechende Aussage war bloss

ein obiter dictum. Nicht zuletzt ist die anderslautende Aussage von Homberger

überholt und stammt aus einer Zeit, als die Verwaltungsgerichtsbarkeit noch

nicht so ausgebaut war wie heute. Im Kanton Solothurn hingegen ist nach dem

ausdrücklich erklärten Willen des Solothurnischen Gesetzgebers seit langer Zeit

das Verwaltungsgericht für Haftungsklagen nach Art. 955 ZGB zuständig. Die

Zivilgerichte im Kanton sind für diese Klagen offensichtlich sachlich nicht

zuständig. Die Amtsgerichtspräsidentin ist zu Recht nicht auf das

Schlichtungsgesuch eingetreten. Deshalb hat die Amtsgerichtspräsidentin auch

nicht zu einem neuen Aussöhnungsversuch vorzuladen.

5. Die Amtsgerichtspräsidentin ist auf

das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Dementsprechend hat sie keinen

materiellen Entscheid getroffen und sich nicht mit der Sache befasst. Die

diesbezüglichen Vorbringen der Berufungsklägerin laufen deshalb ins Leere.

Anfechtungsgegenstand ist nur die Frage, ob die Amtsgerichtspräsidentin zu

Recht nicht auf das Schlichtungsgesuch der Berufungsklägerin eingetreten ist.

6. Die Amtsgerichtspräsidentin hat das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Berufungsklägerin hat

deswegen keinen Nachteil erlitten. Es wurden ihr weder Partei- noch

Gerichtskosten auferlegt. Infolge des Nichteintretens auf das

Schlichtungsgesuch hat sie auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7. Bei einer offensichtlichen sachlichen

Unzuständigkeit ist das Schlichtungsgesuch offensichtlich aussichtslos. Dasselbe

gilt für das gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Rechtsmittel, was die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Nach dem Ausgang des Verfahrens kann

der Berufungsklägerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Vielmehr

hat sie selbst dem Berufungsbeklagten nach Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO für

den Ersatz notwendiger Auslagen und als Umtriebsentschädigung eine

Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. Zudem muss sie die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00

übernehmen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat dem Staat Solothurn eine

Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.

4. A.___ hat die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller