ZKBER.2024.25
Schlichtung - Forderung
24. Juli 2024Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___ und C.___,
Berufungsklägerin
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement des
Kantons Solothurn,
Berufungsbeklagter
betreffend Schlichtung
- Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden die Klägerin) stellte
am 29. April 2024 beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch gegen
den Staat Solothurn (im Folgenden der Beklagte). Sie macht geltend, der Kanton
Solothurn sei für den Schaden aus ungerechtfertigter Grundbuchführung
verantwortlich und schadenersatzpflichtig. Zudem stellte sie am 15. Mai 2024
ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
2. Anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vom 22. Mai 2024 entschied die Gerichtspräsidentin, auf
das Schlichtungsgesuch werde zufolge offensichtlicher Unzuständigkeit nicht
eingetreten (Ziffer 1). Weiter schlug sie die Parteikosten wett (Ziffer 2),
wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 3) und
erhob keine Gerichtskosten (Ziffer 4).
3.1 Gegen diese Verfügung
erhob die Klägerin (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 29. Mai 2024
Berufung an das Obergericht und stellte die folgenden Anträge:
Die Verfügung vom 22. Mai
2024, gegen das Grundbuchamt Grenchen, (Staat Solothurn), vertreten durch das
Finanzdepartement des Kantons Solothurn, betreffend Schlichtung-Forderung, ist
vollumfänglich aufzuheben.
Zu Ziffer 2 - 4, Seite 2
der Verfügung, wurde schriftlich betreffend Anträge an das Gericht erklärt,
dass eine Parteientschädigung verlangt wird,
ebenso ist das Gesuch, auf
unentgeltliche Rechtspflege aufrecht zu erhalten.
Es ist ein neuer Termin,
zum Aussöhnungsversuch vorladen zu lassen, gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen, sowie von amtes wegen.
Dies unter Kosten und
Entschädigungsfolgen, sowie Parteientschädigung.
3.2 Am 9. Juni 2024 (Postaufgabe)
reichte die Berufungsklägerin einen Nachtrag zur Berufung ein.
4. Der Beklagte (im Folgenden der
Berufungsbeklagte) schloss in seiner Berufungsantwort vom 26. Juni 2024 auf
Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 reichte
die Berufungsklägerin eine Replik ein. Der Berufungsbeklagte liess sich nicht
mehr vernehmen.
6. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Amtsgerichtspräsidentin
begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass sie offensichtlich
sachlich nicht zuständig sei und eine ausgestellte Klagebewilligung deshalb
ungültig wäre. Schadenersatzbegehren bei Verantwortlichkeit des Staates wären
nach dem Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit
der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter
(Verantwortlichkeitsgesetz, BGS 124.21) beim zuständigen Departement
einzureichen.
2.
Die Berufungsklägerin beruft sich
demgegenüber auf verschiedene Lehrmeinungen und Gerichtsentscheide, nach denen
die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Darauf wird nachfolgend eingegangen.
3.
Der Berufungsbeklagte ist der
Auffassung, die Ausführungen der Berufungsklägerin seien zwar grundsätzlich
korrekt, würden aber zu kurz greifen. Die Organisation der Gerichte und der
Schlichtungsbehörden sei im Grundsatz Sache der Kantone. Das kantonale Recht
Dispositiv
regle demnach auch die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte
unter Vorbehalt des Bundesrechts. Vorliegend stelle sich somit die Frage,
welches kantonale Gericht über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach
Art. 955 Abs. 1 ZGB zu befinden habe. Gestützt auf § 48 Abs. 1 Bst. c des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (GO; BGS 125.12)
urteile das Verwaltungsgericht als einzige Instanz über Schadenersatz- und
Regressansprüche gegen den Staat und seine Funktionäre im Rahmen
bundesrechtlicher Haftungsbestimmungen. Bei Art. 955 Abs. 1 ZGB handle es sich
offenkundig um eine bundesrechtliche Haftungsbestimmung, womit die alleinige
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts klar gegeben sei. Das Amtsgericht
Bucheggberg-Wasseramt habe bereits vor vielen Jahren konkretisierend
festgehalten, dass das Verwaltungsgericht für alle Schadenersatzforderungen,
die ihrer Natur nach eher als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren seien,
zuständig sei. Als Beispiel sei dabei explizit die Grundbuchhaftung nach Art.
955 ZGB aufgeführt worden (SOG 1976 Nr. 37, E. 2).
4. Im Zürcher Kommentar (Homberger in:
Dr. A. Egger et al. [Hrsg.], Das Sachenrecht, Zürich 1938, Art. 955 N 11)
findet sich tatsächlich die explizite Aussage, dass die Zivilgerichte zur
Beurteilung von Schadenersatzansprüchen aus Art. 955 ZGB zuständig sind. Auch
im Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 1973 (ZBGR
1974 S. 143) ist von der ausschliesslichen Zuständigkeit der ordentlichen
Zivilgerichte die Rede. Das Urteil des Bundesgerichts BGE 73 I 334 erklärt die
ordentlichen Gerichte für zuständig (E. 3). Auch im Basler Kommentar zum ZGB
(Jürg Schmid/Ruth Arnet in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II,
Basel 2023, Art. 955 N 27) wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
festgehalten. Präzisiert wird diese Aussage in der darauffolgenden N 28. Dort
wird darauf hingewiesen, dass sich die konkrete Zuständigkeit aufgrund des
kantonalen Haftungsrechtes sowie der kantonalen Gerichtsorganisation ergibt.
Für den Kanton Solothurn wird diese Aussage in SOG 1976 Nr. 37 bestätigt. Der dort
zitierte und damals geltende § 50 Ziff. 3 GO ist inhaltlich identisch mit dem vom
Berufungsbeklagten angerufenen § 48 Abs. 1 lit. c GO. Danach urteilt das Verwaltungsgericht
als einzige Instanz über Schadenersatz- und Regressansprüche gegen den Staat
und seine Funktionäre im Rahmen bundesrechtlicher Haftungsbestimmungen. In
diesem SOG-Entscheid wird auf die Botschaft des Regierungsrates vom 26. August
1969 zur Revision der GO verwiesen. Dort wird ausgeführt, der in § 50 Ziffer I
GO enthaltene Katalog erstinstanzlicher Kompetenzen des Verwaltungsgerichtes
werde für Streitigkeiten aus eidgenössischen Haftungsbestimmungen wie die
Grundbuchhaftung erweitert. Für die Grundbuchhaftung habe es bis anhin an einer
klaren Regelung gefehlt, so dass unsicher gewesen sei, ob die Zivilgerichte
oder das Verwaltungsgericht zuständig seien. Mit der damaligen Revision hat der
Gesetzgeber somit eine bestehende Rechtsunsicherheit geklärt und für
Haftungsklagen nach Art. 955 ZGB ausdrücklich das Verwaltungsgericht für
zuständig erklärt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 8. Mai 1981 (SOG Nr. 30) seine Zuständigkeit für Klagen gegen den Staat,
die sich auf Art. 955 ZGB berufen, bejaht. Auch im öffentlichen Recht ist wie
im Zivilprozess nach § 11 des Verantwortlichkeitsgesetzes vor dem eigentlichen
Klageverfahren ein Vorverfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht des
Kantons Obwalden am 27. Februar 1998 anders entschieden und die Zuständigkeit
der Zivilgerichte als erste Instanz bejaht hat (ZBl 100/1999, 278 ff.), ändert
daran nichts. Im Gegenteil wird auch in diesem Entscheid betont, dass gemäss
Art. 64 Abs. 3 BV die Regelung des Verfahrensrechts einschliesslich der
Zuständigkeitsvorschriften den Kantonen vorbehalten ist. Dies ist der
massgebende Gesichtspunkt. Im Kanton Solothurn wurde die Zuständigkeit für
Schadenersatzklagen aus bundesrechtlichen Haftungsbestimmungen ausdrücklich
beim Verwaltungsgericht angesiedelt. Insofern kann aus dem Zürcher
Obergerichtsentscheid nichts anderes abgeleitet werden. Ohnehin ging es in
diesem Entscheid um eine Abgrenzung zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden und
nicht zu derjenigen zur Verwaltungsjustiz. Die entsprechende Aussage war bloss
ein obiter dictum. Nicht zuletzt ist die anderslautende Aussage von Homberger
überholt und stammt aus einer Zeit, als die Verwaltungsgerichtsbarkeit noch
nicht so ausgebaut war wie heute. Im Kanton Solothurn hingegen ist nach dem
ausdrücklich erklärten Willen des Solothurnischen Gesetzgebers seit langer Zeit
das Verwaltungsgericht für Haftungsklagen nach Art. 955 ZGB zuständig. Die
Zivilgerichte im Kanton sind für diese Klagen offensichtlich sachlich nicht
zuständig. Die Amtsgerichtspräsidentin ist zu Recht nicht auf das
Schlichtungsgesuch eingetreten. Deshalb hat die Amtsgerichtspräsidentin auch
nicht zu einem neuen Aussöhnungsversuch vorzuladen.
5. Die Amtsgerichtspräsidentin ist auf
das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Dementsprechend hat sie keinen
materiellen Entscheid getroffen und sich nicht mit der Sache befasst. Die
diesbezüglichen Vorbringen der Berufungsklägerin laufen deshalb ins Leere.
Anfechtungsgegenstand ist nur die Frage, ob die Amtsgerichtspräsidentin zu
Recht nicht auf das Schlichtungsgesuch der Berufungsklägerin eingetreten ist.
6. Die Amtsgerichtspräsidentin hat das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Berufungsklägerin hat
deswegen keinen Nachteil erlitten. Es wurden ihr weder Partei- noch
Gerichtskosten auferlegt. Infolge des Nichteintretens auf das
Schlichtungsgesuch hat sie auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7. Bei einer offensichtlichen sachlichen
Unzuständigkeit ist das Schlichtungsgesuch offensichtlich aussichtslos. Dasselbe
gilt für das gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Rechtsmittel, was die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Nach dem Ausgang des Verfahrens kann
der Berufungsklägerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Vielmehr
hat sie selbst dem Berufungsbeklagten nach Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO für
den Ersatz notwendiger Auslagen und als Umtriebsentschädigung eine
Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. Zudem muss sie die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00
übernehmen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat dem Staat Solothurn eine
Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.
4. A.___ hat die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller