ZKBER.2024.28
Forderung
14. August 2024Deutsch21 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Pfisterer
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Moretti
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führen vor dem
Richteramt Olten-Gösgen eine Forderungsstreitigkeit. Streitgegenstand ist eine
Darlehensforderung über CHF 100'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juli 2019
und 5 % Verzugszins ab 10. September 2020.
2. Mit Verfügung vom 30.
Oktober 2023 beschränkte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren auf die Fragen
der Verzinslichkeit des Darlehens, der Höhe eines allfälligen Darlehenszinses
und die Fälligkeit des Darlehens.
3. Am 5. April 2024 fand die Hauptverhandlung
vor dem Amtsgericht statt. Gleichentags wurde folgendes Urteil gefällt:
1. Es wird festgestellt, dass das der
Beklagten durch den Kläger gewährte Darlehen über CHF 100'000.00 seit dem 10.
September 2020 zur Rückzahlung fällig ist.
2. Es wird festgestellt, dass das der
Beklagten durch den Kläger gewährte Darlehen von 22. Juli 2019 bis 9. September
2020 zu einem Zins von 0.75% zu verzinsen ist.
3. Die Gerichtskosten für den
Zwischenentscheid werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt.
4. Die Kosten des Zwischenentscheids werden
mit dem Endentscheid verlegt.
4. Gegen dieses Urteil erhob die
Beklagte (im Folgenden auch Berufungsklägerin) am 17. Juni 2024 form- und
fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Zwischenentscheid des Richteramts
Olten-Gösgen vom 5. April 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Klage des
Klägers vom 27. Januar 2021 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter sei der Zwischenentscheid
des Richteramts Olten-Gösgen vom 5. April 2024 aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Klägers.
5. Die Berufungsantwort des Klägers (im
Folgenden auch Berufungsbeklagter) datiert vom 1. Juli 2024. Seine Anträge
lauten wie folgt:
1. Es sei die Berufung abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(zzgl. MWSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin.
6. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf.
Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden
darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der Berufungsbeklagte war bis
September 2019 CEO der Berufungsklägerin und Aktionär der [...] AG
(Muttergesellschaft der Berufungsklägerin).
Unbestritten ist, dass der
Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin im Jahr 2019 ein Darlehen über CHF
100'000.00 gewährt und dieses in drei Tranchen ausbezahlt hat. Ein
schriftlicher Darlehensvertrag existiert nicht. Zwischen den Parteien wurde weder
eine konkrete Abrede über die Verzinsung getroffen noch ein konkreter Rückzahlungs-
und/oder Kündigungstermin oder der Verfall des Darlehens auf Aufforderung hin vereinbart.
Im Rahmen des Aufhebungsvertrags über die Anstellung des Klägers bei der
Beklagten wurde einzig vereinbart, dass das Darlehen des Klägers «spätestens gleichzeitig»
mit der Rückzahlung der Aktionärsdarlehen der [...] AG fällig werde.
2.1
Die Berufungsklägerin
macht im Wesentlichen geltend, der Berufungsbeklagte habe am 24. April 2018, zusammen
mit zwei Mitaktionären, die [...] Holding, welche als einzige Beteiligung die
Aktien der Beklagten gehalten habe, an die [...] AG verkauft. Bereits kurz nach
dem Kauf habe sich die Käuferin gezwungen gesehen, der Berufungsklägerin
Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 3 Mio. zu gewähren, was den
Berufungsbeklagten dazu bewogen habe, ihr ebenfalls ein Darlehen zu gewähren.
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des
Berufungsbeklagten mit der Berufungsklägerin hätten die Parteien eine
Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen. Darin hätten sie u.a. schriftlich
festgehalten, dass das Darlehen des Klägers «spätestens gleichzeitig» mit den
Aktionärsdarlehen der [...] AG fällig werde.
Im Rahmen eines Sanierungskonzepts habe
die [...] AG schliesslich auf ihre Aktionärsdarlehen verzichten müssen. Diese
seien folglich nie fällig geworden, weshalb auch die angebliche
Darlehensforderung des Berufungsbeklagten nie fällig werde.
Die Berufungsklägerin hält dafür, dass
die Vorinstanz die Aussage des Zeugen C.___ falsch gewürdigt habe. Sie habe ausgeführt,
dass sich aus der Zeugeneinvernahme nicht schliessen lasse, das Darlehen des
Berufungsbeklagten werde erst mit der Rückzahlung des Aktionärsdarlehens der [...]
AG fällig. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich nur ungenügend mit der
Zeugenaussage auseinandergesetzt und diese falsch gewürdigt (falsche
Sachverhaltsermittlung).
Weiter lege die Vorinstanz die
Aufhebungsvereinbarung falsch aus, wenn sie für die Formulierung «spätestens
gleichzeitig» kein anderes Verständnis zulasse, als dass das Darlehen des
Klägers spätestens mit der Rückzahlung des Darlehens an die [...] AG bzw. [...]
fällig werde, was bedeute, dass nach dem in Ziffer 5.1. genannten Datum nur
noch eine Höchstdauer des Darlehens vereinbart worden sei. Die objektivierte
Vertragsausauslegung ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus
anderen Elementen wie dem Vertragszweck, der Systematik des Vertrages, der
Interessenlage der Parteien oder den Gesamtumständen. Vorliegend sprächen
namentlich die Gesamtumstände dafür, dass die Parteien eine gleichzeitige
Fälligkeit des Darlehens des Klägers und des Aktionärsdarlehens der [...] AG hätten
vereinbaren wollen. Der Zeuge C.___ habe ausgesagt, dass das Darlehen an den
Kläger zurückbezahlt werden müsste, wenn das Aktionärsdarlehen an [...]
zurückbezahlt werde, weil die Beklagte habe sicherstellen wollen, dass er (der
Kläger) nicht einfach sein Geld herausnehmen könne, bevor die [...] ihre
Geldeinsätze wiedererhalten habe. Aus diesem Grund habe der Kläger nicht das
Recht, das Darlehen vor der Rückzahlung an die [...] zu kündigen.
2.2
Der Berufungsbeklagte bemängelt,
dass die Berufungsklägerin nicht konkret aufzeige, inwiefern die
Schlussfolgerung der Vorinstanz falsch sein solle. Vielmehr fasse sie einfach die
Zeugenaussage C.___ zusammen, ohne sich mit den vorin-stanzlichen Erwägungen
dazu auseinanderzusetzen. Insbesondere lege sie nicht dar, woraus die
Vorinstanz hätte schliessen sollen, dass es eine mündliche Vereinbarung gegeben
habe.
Die fragliche Aussage des Zeugen habe
die Auslegung von Ziffer 5.2 der Aufhebungsvereinbarung betroffen. Der Zeuge
habe initial nicht einmal mehr gewusst, dass der Berufungsbeklagte der
Berufungsklägerin ein Darlehen gewährt und ausgezahlt habe. Die Vorinstanz
verweise auf die Erinnerungsfehler des Zeugen, die den Beweiswert der Aussage a
priori beeinträchtigten. Auf Vorhalt von Beilage 18 (Aufhebungsvereinbarung) und
das in Ziffer 5 erwähnte Aktionärsdarlehen habe der Zeuge überzeugt ausgesagt,
dass «dort sicher kein Geld geflossen» sei. Der Zeuge sei zu Beginn seiner
Aussage davon überzeugt gewesen, dass kein Darlehen existiere. Nachdem klar
geworden sei, dass ein solches existiere, sei er davon überzeugt gewesen, dass
sicher kein Geld geflossen sei. Beides sei nachweislich falsch.
Folglich sei der Zeuge zwar zunehmend
der Meinung gewesen, [...] habe sicher nicht gewollt, dass das Darlehen des
Berufungsbeklagten zurückgezahlt werde, bevor ihre eigenen Darlehen
zurückgezahlt würden. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz festgehalten,
dass der Zeuge dazu keine Einzelheiten habe nennen und sich nicht erinnern können,
ob man Ziffer 5 der Aufhebungsvereinbarung mit dem Berufungsbeklagten
diskutiert hatte.
Eine mündliche Vereinbarung der Parteien, wonach das
Darlehen des Berufungsbeklagten erst zur Rückzahlung fällig werde, wenn das
Darlehen der [...] zurückgezahlt werde, habe mit diesen Aussagen nicht strikt
bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden können.
Die Vorinstanz habe die Würdigung der Zeugenaussage mit
einer objektiven Auslegung von Ziffer 5 der Aufhebungsvereinbarung ergänzt und
sei dabei zum Schluss gekommen, dass die Formulierung «spätestens gleichzeitig»
objektiv keine andere Auslegung zulasse «als, dass das Darlehen des Klägers
spätestens» mit der Rückzahlung des Darlehens der [...] fällig werde. Mit der
fraglichen Formulierung sei eine Höchstdauer des Darlehens vereinbart worden. Da
die Umstände der Vereinbarung zwischen den Parteien strittig gewesen seien und
der Standpunkt der Berufungsklägerin nicht habe bewiesen werden können, habe
die Vorinstanz diesen bei der Auslegung von Ziffer 5.2 der
Auflösungsvereinbarung richtigerweise nicht berücksichtigt. Die Rüge der
Berufungsklägerin sei daher unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen sei.
3.
Bevor im Einzelnen auf die Vorbringen
der Berufungsklägerin einzugehen ist, ist in grundsätzlicher Hinsicht vorweg
festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen
Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann
eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz
verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,
einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen
Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels
genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden
Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden
beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte
Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen
oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,
braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –
abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht
gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit
weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine
Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Die Berufungsklägerin kann sich
nicht damit begnügen darzulegen, wie die Beweismittel ihrer Meinung nach zu
würdigen gewesen wären. Sie müsste vielmehr im Einzelnen aufzeigen, inwiefern
die Beweiswürdigung der Vorinstanz auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar
ist (BGE 134 II 124 E. 4.1, S. 133 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt
die Berufung nur teilweise.
4.1
Strittig ist vorliegend die Auslegung von Ziffer 5 der
Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Berufungsbeklagten und der
Berufungsklägerin (Klagebeil. 18). Diese lautet wie folgt:
5.
Aktionärsdarlehen
5.1
Das vom CEO der
Arbeitgeberin gewährte Aktionärsdarlehen von CHF 100'000.00 (gewährt im Jahr
2019) wird am 31. März 2020 zurückbezahlt, unter der Voraussetzung, dass die
Arbeitgeberin zu diesem Zeitpunkt den derzeit laufenden Verkaufsprozess für
ihre Immobilie am Standort [...] erfolgreich abgeschlossen hat.
5.2
Falls diese Immobilie
nicht verkauft werden kann, ist die Rückzahlung des Darlehens an den CEO
spätestens mit der Rückzahlung des Aktionärsdarlehens von [...] fällig.
4.2
Die Vorinstanz hat den Zeugen C.___ anlässlich
der Hauptverhandlung eingehend befragt und sich auf Seite 7 des Urteils (E.
II.2.4.2.3. – II.2.4.2.5.) mit seiner Aussage auseinandergesetzt. Im
Wesentlichen kam sie zum Schluss, die beklagtische Behauptung, dass die
Parteien eine mündliche Vereinbarung darüber geschlossen hätten, dass das
Darlehen des Klägers von der Rückzahlung des Aktionärsdarlehens an die [...]
abhängig sei, sei nicht bewiesen.
4.3
Die Berufungsklägerin hält dafür,
dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen zur Auslegung von Ziffer 5.2 der
Aufhebungsvereinbarung falsch gewürdigt habe. Sie bezieht sich dabei auf die
Antwort des Zeugen auf die Frage des Vorsitzenden, wann das Darlehen des
Klägers seiner Meinung nach hätte zurückgezahlt werden müssen. Der Zeuge
antwortete darauf: «Das ist jetzt, weil ich es [Anmerkung: die
Aufhebungsvereinbarung] gelesen habe. Sonst hätte ich mich nicht daran erinnert.
Weil die [...] auch Geld eingeschossen hatte, wollte die [...] nicht, dass er [Anmerkung:
der Kläger] die CHF 100'000.00 ausbezahlt erhält, wenn die [...] ihr[e]
Nachzahlungen, welche sie nachschieben musste, nicht zurückbezahlt erhält.»
(Zeugeneinvernahme C.___, Z. 195 ff.). Weiter sagte der Zeuge auf Frage des
Rechtsvertreters der Beklagten, ob die Rückzahlung des Darlehens an Herrn B.___
in einem Zusammenhang mit Darlehen der [...] gestanden habe, aus: «Wie ich
schon gesagt habe, er sollte die Rückzahlung nicht vor der [...] erhalten
(a.a.O., Z. 271 f.).» Auf Ergänzungsfrage des Vorsitzenden, ob er das aus der
Vereinbarung schliesse, die er vorhin gelesen habe, erklärte der Zeuge
«Richtig» (a.a.O., Z. 274 f.).
Weiter fragte der Vorsitzende, ob sich der Zeuge erinnere, dass
dieser Zusammenhang damals thematisiert worden sei. Dieser antwortete darauf:
«Ich kann mich erinnern, dass die [...] sagte, dass sie als Käufer wieder Geld
einschiesse, um die Firma am Leben zu erhalten. Im Zusammenhang mit den
Verfahren gegen Herrn B.___ hatten wir schlechte Zeiten und wir wollten
sicherstellen, dass er nicht sein Geld einfach herausnehmen kann, bevor die [...]
ihre Geldeinsätze wiedererhalten hat. Das war immer ein Thema (a.a.O., Z. 279
ff.)». Auf die Frage, ob dieses Thema auch mit dem Kläger besprochen worden
sei, antwortete der Zeuge: «Ich kann mich nur erinnern, dass wir das mit den
Anwälten von der Seite A.___ diskutiert haben und den Entwurf aufgesetzt haben.
Über die Detailgespräche und wie es abgelaufen ist, weiss ich nichts mehr. Man
hat ihm [Anmerkung: dem Kläger] den Brief gegeben und es diskutiert. Es war
nicht einfach «hier take it». Aber die weiteren Einzelheiten müsste ich in
meinen Notizen nachsehen, wenn ich diese überhaupt habe (a.a.O., Z. 287 ff.)».
4.4.1
In Bezug auf die Würdigung der
Zeugeneinvernahme C.___ belässt es die Berufungsklägerin in ihrer Kritik am
vorinstanzlichen Urteil dabei darzulegen, wie diese ihrer Meinung nach hätte
gewürdigt werden müssen. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen
Urteil findet nicht statt. Insbesondere ignoriert die Berufungsklägerin bei
ihren Ausführungen die Antworten des Zeugen auf die ersten Fragen des
Vorsitzenden komplett. Auf die Frage, ob ihm Darlehen von der Gesellschaft
nahestehenden Personen wie z.B. der Muttergesellschaft bekannt seien, gab der
Zeuge bekannt, die [...] also die Muttergesellschaft habe mehrmals Geld
einschiessen müssen (a.a.O., Z. 110 ff.) und auf die konkrete Frage, ob ihm
nicht bekannt sei, dass auch der Kläger Geld eingeschossen habe, antwortete der
Zeuge: «Das ist mir nicht bekannt (a.a.O., Z. 114).»
4.4.2
Nachdem dem Zeugen die
Aufhebungsvereinbarung (Klagebeil. 18) als Gedankenstütze vorgelegt worden war,
fragte der Vorsitzende den Zeugen, was ihm in den Sinn komme, wenn er den
Passus zum Aktionärsdarlehen lese? Darauf antwortete der Zeuge: «Ich erkenne
das Dokument und den Vertrag. Aber es ist dort sicher kein Geld geflossen. …
Ich bin ziemlich sicher, dass keine CHF 100'000.00 hineingeflossen sind. Aber,
dass noch etwas existierte oder aus einem alten Vertrag übrig ist, kann sein
(a.a.O., Z. 161 ff.).» Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er einmal mit dem
Kläger über die Gewährung eines Darlehens gesprochen habe, antwortete der Zeuge:
«Nein mit Sicherheit nicht. Das habe ich nicht gemacht (a.a.O., Z. 171).»
Mithin ergibt sich aus den ersten Aussagen des Zeugen, dass
dieser anfänglich keinerlei Erinnerungen an ein Darlehen des Berufungsbeklagten
an die Berufungsklägerin hatte. Sodann ergibt sich aus den weiteren Aussagen
des Zeugen, dass er entweder nicht in die Darlehensgewährung des Klägers an die
Beklagte involviert war oder zur Zeit der Zeugeneinvernahme keine Erinnerungen
mehr daran hatte. Ersteres deckte sich mit der Parteiaussage des
Berufungsbeklagten, der angegeben hatte, er habe mit Herrn [...] darüber
gesprochen, dass er Geld einschiessen würde (Parteibefragung B.___, Z. 25 f.).
Der Berufungsbeklagte bestätigte somit die Aussage des Zeugen, dass dieser
nicht in die Besprechungen rund um die Darlehensgewährung involviert gewesen
war.
4.4.3
Weiter muss berücksichtigt werden,
dass der Zeuge auch auf die Frage, ob die Ziffer 5 der
[Aufhebungs-]Vereinbarung bei deren Abschluss ein spezielles Thema gewesen sei,
antwortete, daran erinnere er sich nicht. Es sage ihm einfach nichts. Wenn es
etwas Spezifisches oder Wichtiges gewesen wäre, würde er sich erinnern (a.a.O.,
Z. 175 ff.). Auch diese Aussage des Zeugen deckt sich mit der Parteiaussage des
Berufungsbeklagten, der ausgesagt hatte, für ihn sei Ziffer 5 der Vereinbarung
in Ordnung gewesen und man sei die Vereinbarung nicht Punkt für Punkt
durchgegangen (a.a.O., Z. 99 ff. und 123 f.).
4.4.4
Auf die Frage des beklagtischen
Vertreters wann seiner Meinung nach, das Darlehen [des Berufungsbeklagten]
zurückgezahlt werden müsse, antwortete der Zeuge, das sei jetzt, weil er es
gelesen habe, sonst hätte er sich nicht daran erinnert. Weil die [...] auch
Geld eingeschossen habe, habe diese nicht gewollt, dass der Kläger die CHF
100'000.00 ausbezahlt erhalte, wenn sie [die [...]] ihre Nachzahlungen nicht
zurückerhalte (a.a.O., Z. 197 ff.). Auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob die [...]
das verlangt habe, antwortete der Zeuge, er sei ziemlich sicher. Nachdem er das
gelesen habe, scheine es ihm offensichtlich zu sein. Auf weitere Nachfrage des
Vorsitzenden räumte der Zeuge dann ein, dass die [...] nichts mit der
fraglichen Vereinbarung zu tun gehabt habe. Sie habe sicher gewollt, dass das
Darlehen des Klägers nicht zurückbezahlt werde, bevor sie die Gelder, welche
sie noch zusätzlich in die Firma gegeben habe, an sie zurückbezahlt worden
seien. Also so habe er das interpretiert. (a.a.O., Z. 208 ff.). Ergänzend ist
zu erwähnen, dass der Zeuge auf Frage des Vorsitzenden, ob er sich erinnere,
dieses Thema [Anmerkung: die Darlehensrückzahlung] mit dem Kläger besprochen zu
haben, aussagte, die Austrittsvereinbarung sei mit den Anwälten von der Seite A.___
diskutiert worden, die dann den Entwurf aufgesetzt hätten. Man habe ihm [Anmerkung:
dem Berufungsbeklagten] den Brief gegeben und diskutiert. Es sei nicht einfach
«hier take it» gewesen. Weitere Einzelheiten könne er ohne seine Notizen nicht
beantworten (a.a.O., Z. 287 ff.).
Dispositiv
Der Zeuge und der Berufungsbeklagte haben demnach erstinstanzlich
übereinstimmend ausgesagt, sie hätten die fragliche Ziffer 5b der
Aufhebungsvereinbarung nicht miteinander besprochen. Haben der für die Beklagte
handelnde Zeuge und der Kläger diese Ziffer des Aufhebungsvereinbarung nicht miteinander
besprochen, sondern hat der Kläger in diesem Punkt diskussionslos den von der
Beklagten vorgelegten Entwurf unterzeichnet, schliesst das eine vom
schriftlichen Vertragstext abweichende, mündliche Abmachung der Parteien a
priori aus.
5.1 Die Berufungsklägerin macht weiter
geltend, dass die Vorinstanz die Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Kläger und
der Beklagten falsch ausgelegt habe (falsche Rechtsanwendung) indem sie davon
ausgegangen sei, dass das Darlehen des Klägers spätestens mit der Rückzahlung
des Darlehens an die [...] bzw. [...] zur Rückzahlung fällig werde. Sie hält
dafür, vorliegend sprächen namentlich die Gesamtumstände dafür, dass die
Parteien eine gleichzeitige Fälligkeit des Darlehens des Klägers und des
Aktionärsdarlehens der [...] hätten vereinbaren wollen. Die Berufungsklägerin
hätte sich in jenem Zeitpunkt in einer prekären finanziellen Lage befunden. Die
Aktionärsdarlehen und das Darlehen des Klägers hätten dazu gedient, die
finanzielle Lage zu stabilisieren. Der Zeuge C.___ habe ausgesagt, dass die
Beklagte habe sicherstellen wollen, dass «er [der Kläger] nicht sein Geld
einfach herausnehmen könne, bevor die [...] ihre Geldeinsätze wiedererhalten
habe».
Unter diesen Umständen und im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses hätten sowohl der Kläger als auch die Beklagte aufgrund des
Vertrauensprinzips Ziffer 5 der Vereinbarung so verstehen müssen und dürfen,
dass eine Rückzahlung beider Darlehen nur gleichzeitig erfolgen könne. Entsprechend
habe der Kläger kein Recht gehabt, in analoger Anwendung von Art. 318 Obligationenrecht
(OR; SR 220) das Darlehen auch vor der Rückzahlung an die [...] zu kündigen.
5.2 Der Berufungsbeklagte wendet dagegen
ein, die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, die Formulierung «spätestens
gleichzeitig» in der fraglichen Vereinbarung lasse keine andere Auslegung zu,
als dass das Darlehen des Berufungsbeklagten spätestens mit der Rückzahlung des
Darlehens an die [...] resp. [...] zur Rückzahlung fällig werde. Sie habe
nachvollziehbar geschlossen, dass diese Formulierung nur noch eine Höchstdauer
des Darlehens enthalte und, selbst wenn mündlich eine andere Vereinbarung
getroffen worden wäre, die vertragliche Regelung vorgehe. Da die Umstände der
Vereinbarung zwischen den Parteien strittig gewesen seien und insbesondere der
Standpunkt der Berufungsklägerin nicht habe bewiesen werden können, habe die
Vorinstanz diesen richtigerweise nicht berücksichtigt.
5.3 Art. 18 OR betrifft die Frage, ob
zwischen den Parteien eine Übereinstimmung des wirklichen Willens bestanden hat
und was Inhalt dieses Konsenses gewesen ist. Bei jeder rechtsgeschäftlichen
Erklärung ist zunächst und in erster Linie auf den wirklichen Willen des
Erklärenden abzustellen. Erst wenn der wirkliche Wille nicht feststellbar ist,
greift auf zweiter Stufe als Korrektiv die Vertrauenstherorie ein (Wolfgang
Wiegand, N. 1 zu Art. 18 OR; in Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl.
Basel 2020).
5.4 Es bleibt daher vorab die Frage zu
klären, wie Ziffer 5b des Aufhebungsvertrags verstanden werden muss. Die
Berufungsklägerin hält dafür, die Vorinstanz habe hier das Recht falsch angewendet,
indem sie einzig auf den Wortsinn abgestellt habe. Der Duden definiert die
Bedeutung von «spätestens» mit «nicht später als». Mit anderen Worten ist damit der
letztmögliche Zeitpunkt gemeint, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat. Bei
der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine
Sprachgebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu (5A_449/2014 E. 4.3 vom
2.10.2014). Die Erkenntnis der Vorinstanz, dass folglich auch ein früherer
Rückzahlungstermin gesetzt werden könne, widerspricht dem Wortsinn von
«spätestens» nicht.
5.5.1 Die Berufungsklägerin moniert,
dass die Vorinstanz die gesamten Umstände in die Vertragsauslegung hätte
einbeziehen müssen. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, sie sei zu diesem
Zeitpunkt in einer prekären finanziellen Lage gewesen und die Aktionärsdarlehen
und das Darlehen des Berufungsbeklagten hätten dazu gedient, diese finanzielle
Lage zu stabilisieren, was dem Kläger bekannt gewesen sei. Unter diesen
Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten sowohl der Kläger als auch
die Beklagte aufgrund des Vertrauensprinzips Ziffer 5 der
Aufhebungsvereinbarung so verstehen dürfen und müssen, dass eine Rückzahlung
beider Darlehen nur gleichzeitig erfolgen könne. Entsprechend habe der Kläger
in analoger Anwendung von Art. 318 OR kein Recht, das Darlehen vor Rückzahlung
an die [...] zu kündigen.
5.5.2 Ein Abweichen vom
wortlautbezogenen Sinn des vereinbarten Textes ist nicht angebracht, wenn es
keine ernsthaften Gründe zur Annahme gibt, dass er nicht ihrem Willen
entspricht (BGE 136 III 188 E. 3.2.1). Welchen Sinn ein Ausdruck hat, ergibt
sich neben dem Wortlaut auch aus dem Zusammenhang, in dem die Äusserung steht
und nach den gesamten Umständen, unter denen sie abgegeben wurde (BGE 101 III 325, vgl. auch 5A_84/2017 E. 3,1 vom 7.11.2017).
5.5.3 Was die Berufungsklägerin mit ihren
Ausführungen meint, ist nicht nachvollziehbar. Sie übersieht, dass die
fragliche Vereinbarung im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung nach der Entlassung
des Berufungsbeklagten geschlossen wurde. Es liegt auf der Hand, dass die
Berufungsklägerin und ihre Konzernmütter als deren Aktionärinnen im Zeitpunkt
des Abschlusses des Aufhebungsvertrags eine andere Interessenlage hatten als
der entlassene CEO der Berufungsklägerin. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen
Grund anzunehmen, dass dieser stillschweigend von einer, vom klaren Wortsinn
abweichenden und die Berufungsklägerin bevorzugenden, Bedeutung der von dieser
vorformulierten Rückzahlungsvereinbarung hätte ausgehen sollen.
5.6 Selbst wenn davon ausgegangen würde,
die Bedeutung von «spätestens» sei unklar, würde das am Resultat nichts ändern.
Die Berufungsklägerin hat die Aufhebungsvereinbarung mit dem Berufungsbeklagten
durch ihre Anwälte aufsetzen lassen. Als Verfasserin kann die Berufungsklägerin
aus einer allfälligen Unklarheit der Formulierung nichts zu ihren Gunsten
ableiten (BGE 123 III 35 E. 2c/bb S. 44). Die Berufungsklägerin hätte demnach
eine allfällige Unklarheit bezüglich des Begriffs «spätestens» gegen sich
gelten zu lassen.
Der Zeuge C.___ hat dem Berufungsbeklagten die
Aufhebungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt (vgl. Zeugenaussage C.___ Z.
287 ff.). Dass der Berufungsbeklagte hätte Änderungen vorschlagen können,
ändert nichts daran, dass diese aus der Feder der berufungsklägerischen Anwälte
stammt.
Zudem steht fest, dass Ziffer 5 der Vereinbarung weder
diskutiert noch auf Wunsch des Berufungsbeklagten abgeändert worden war. Der
Berufungsbeklagte hat vor-instanzlich ausgesagt, dass die Vereinbarung für ihn
nach Durchsicht in Ordnung gewesen sei. Er habe einzig den Gerichtsstand in [...]
gewünscht, was er handschriftlich korrigiert habe. Der Zeuge konnte sich nicht
an eine Diskussion zu diesem Punkt erinnern.
5.7 Vor diesem Hintergrund, ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, einerseits sei eine vom
Vertragstext abweichende mündliche Vereinbarung der Parteien darüber, dass das
Darlehen des Klägers nicht früher als die Aktionärsdarlehen der [...] resp. der
[...] Holding zurückgezahlt werden dürfe, nicht bewiesen und andererseits lasse
der Vertragstext eine frühere Kündigung (als die Rückzahlung der Darlehen der [...])
zu. Eine falsche Rechtsanwendung ist in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
zur Frage des Rückzahlungstermins jedenfalls nicht zu erblicken.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine
allenfalls missverständliche Formulierung zu Lasten des Verfassers auszulegen ist
(Unklarheitsregel; 4A_327/2015 E. 2.2.1 vom 9. Februar 2016, mit zahlreichen
Verweisen, nicht publiziert in BGE 142 III 91). Vorliegend würde sich das
ebenfalls zu Lasten der Berufungsklägerin auswirken, die die
Aufhebungsvereinbarung durch ihre Anwälte hat aufsetzen lassen.
5.8 Aufgrund des vorinstanzlich rechtskonform
erhobenen Sachverhalts ist nicht nachgewiesen, dass die Parteien Ziff. 5b der
Vereinbarung übereinstimmend anders als nach dem klaren Wortlaut von
«spätestens gleichzeitig» verstanden haben. Sollte die Berufungsklägerin die
Formulierung tatsächlich abweichend vom Wortsinn verstanden habe, kann sie das
jedenfalls dem Berufungsbeklagten nicht entgegenhalten. Indem die Vorinstanz
aufgrund dessen nachvollziehbar davon ausging, das klägerische Darlehen könne
auch früher fällig gestellt werden, ist auch keine falsche Rechtsanwendung
festzustellen. Die Berufung ist aufgrund dessen abzuweisen.
6. Die Berufungsklägerin wird nach
diesem Ausgang des Verfahrens kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs.
1 ZPO). Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens werden die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Der von
der Berufungsklägerin geleistete Kostenvorschuss wird verrechnet.
Der Berufungsbeklagte hat eine
Kostennote einreichen lassen. Der geltend gemachte Aufwand von 14.05 Stunden (gemäss
eingereichtem Stundenblatt) sowie der Stundenansatz von CHF 330.00 sind nicht
zu beanstanden. Die A.___ AG hat B.___ für das Berufungsverfahren den Betrag
von CHF 5'012.00 inkl. 8,1 % MWSt. zu ersetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss wird verrechnet.
3. Die A.___ AG hat an B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'012.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller