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Entscheid

ZKBER.2024.28

Forderung

14. August 2024Deutsch21 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Pfisterer

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Moretti

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führen vor dem

Richteramt Olten-Gösgen eine Forderungsstreitigkeit. Streitgegenstand ist eine

Darlehensforderung über CHF 100'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juli 2019

und 5 % Verzugszins ab 10. September 2020.

2. Mit Verfügung vom 30.

Oktober 2023 beschränkte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren auf die Fragen

der Verzinslichkeit des Darlehens, der Höhe eines allfälligen Darlehenszinses

und die Fälligkeit des Darlehens.

3. Am 5. April 2024 fand die Hauptverhandlung

vor dem Amtsgericht statt. Gleichentags wurde folgendes Urteil gefällt:

1. Es wird festgestellt, dass das der

Beklagten durch den Kläger gewährte Darlehen über CHF 100'000.00 seit dem 10.

September 2020 zur Rückzahlung fällig ist.

2. Es wird festgestellt, dass das der

Beklagten durch den Kläger gewährte Darlehen von 22. Juli 2019 bis 9. September

2020 zu einem Zins von 0.75% zu verzinsen ist.

3. Die Gerichtskosten für den

Zwischenentscheid werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt.

4. Die Kosten des Zwischenentscheids werden

mit dem Endentscheid verlegt.

4. Gegen dieses Urteil erhob die

Beklagte (im Folgenden auch Berufungsklägerin) am 17. Juni 2024 form- und

fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Zwischenentscheid des Richteramts

Olten-Gösgen vom 5. April 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Klage des

Klägers vom 27. Januar 2021 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei der Zwischenentscheid

des Richteramts Olten-Gösgen vom 5. April 2024 aufzuheben und zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Klägers.

5. Die Berufungsantwort des Klägers (im

Folgenden auch Berufungsbeklagter) datiert vom 1. Juli 2024. Seine Anträge

lauten wie folgt:

1. Es sei die Berufung abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(zzgl. MWSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin.

6. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf.

Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden

darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der Berufungsbeklagte war bis

September 2019 CEO der Berufungsklägerin und Aktionär der [...] AG

(Muttergesellschaft der Berufungsklägerin).

Unbestritten ist, dass der

Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin im Jahr 2019 ein Darlehen über CHF

100'000.00 gewährt und dieses in drei Tranchen ausbezahlt hat. Ein

schriftlicher Darlehensvertrag existiert nicht. Zwischen den Parteien wurde weder

eine konkrete Abrede über die Verzinsung getroffen noch ein konkreter Rückzahlungs-

und/oder Kündigungstermin oder der Verfall des Darlehens auf Aufforderung hin vereinbart.

Im Rahmen des Aufhebungsvertrags über die Anstellung des Klägers bei der

Beklagten wurde einzig vereinbart, dass das Darlehen des Klägers «spätestens gleichzeitig»

mit der Rückzahlung der Aktionärsdarlehen der [...] AG fällig werde.

2.1

Die Berufungsklägerin

macht im Wesentlichen geltend, der Berufungsbeklagte habe am 24. April 2018, zusammen

mit zwei Mitaktionären, die [...] Holding, welche als einzige Beteiligung die

Aktien der Beklagten gehalten habe, an die [...] AG verkauft. Bereits kurz nach

dem Kauf habe sich die Käuferin gezwungen gesehen, der Berufungsklägerin

Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 3 Mio. zu gewähren, was den

Berufungsbeklagten dazu bewogen habe, ihr ebenfalls ein Darlehen zu gewähren.

Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des

Berufungsbeklagten mit der Berufungsklägerin hätten die Parteien eine

Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen. Darin hätten sie u.a. schriftlich

festgehalten, dass das Darlehen des Klägers «spätestens gleichzeitig» mit den

Aktionärsdarlehen der [...] AG fällig werde.

Im Rahmen eines Sanierungskonzepts habe

die [...] AG schliesslich auf ihre Aktionärsdarlehen verzichten müssen. Diese

seien folglich nie fällig geworden, weshalb auch die angebliche

Darlehensforderung des Berufungsbeklagten nie fällig werde.

Die Berufungsklägerin hält dafür, dass

die Vorinstanz die Aussage des Zeugen C.___ falsch gewürdigt habe. Sie habe ausgeführt,

dass sich aus der Zeugeneinvernahme nicht schliessen lasse, das Darlehen des

Berufungsbeklagten werde erst mit der Rückzahlung des Aktionärsdarlehens der [...]

AG fällig. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich nur ungenügend mit der

Zeugenaussage auseinandergesetzt und diese falsch gewürdigt (falsche

Sachverhaltsermittlung).

Weiter lege die Vorinstanz die

Aufhebungsvereinbarung falsch aus, wenn sie für die Formulierung «spätestens

gleichzeitig» kein anderes Verständnis zulasse, als dass das Darlehen des

Klägers spätestens mit der Rückzahlung des Darlehens an die [...] AG bzw. [...]

fällig werde, was bedeute, dass nach dem in Ziffer 5.1. genannten Datum nur

noch eine Höchstdauer des Darlehens vereinbart worden sei. Die objektivierte

Vertragsausauslegung ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus

anderen Elementen wie dem Vertragszweck, der Systematik des Vertrages, der

Interessenlage der Parteien oder den Gesamtumständen. Vorliegend sprächen

namentlich die Gesamtumstände dafür, dass die Parteien eine gleichzeitige

Fälligkeit des Darlehens des Klägers und des Aktionärsdarlehens der [...] AG hätten

vereinbaren wollen. Der Zeuge C.___ habe ausgesagt, dass das Darlehen an den

Kläger zurückbezahlt werden müsste, wenn das Aktionärsdarlehen an [...]

zurückbezahlt werde, weil die Beklagte habe sicherstellen wollen, dass er (der

Kläger) nicht einfach sein Geld herausnehmen könne, bevor die [...] ihre

Geldeinsätze wiedererhalten habe. Aus diesem Grund habe der Kläger nicht das

Recht, das Darlehen vor der Rückzahlung an die [...] zu kündigen.

2.2

Der Berufungsbeklagte bemängelt,

dass die Berufungsklägerin nicht konkret aufzeige, inwiefern die

Schlussfolgerung der Vorinstanz falsch sein solle. Vielmehr fasse sie einfach die

Zeugenaussage C.___ zusammen, ohne sich mit den vorin-stanzlichen Erwägungen

dazu auseinanderzusetzen. Insbesondere lege sie nicht dar, woraus die

Vorinstanz hätte schliessen sollen, dass es eine mündliche Vereinbarung gegeben

habe.

Die fragliche Aussage des Zeugen habe

die Auslegung von Ziffer 5.2 der Aufhebungsvereinbarung betroffen. Der Zeuge

habe initial nicht einmal mehr gewusst, dass der Berufungsbeklagte der

Berufungsklägerin ein Darlehen gewährt und ausgezahlt habe. Die Vorinstanz

verweise auf die Erinnerungsfehler des Zeugen, die den Beweiswert der Aussage a

priori beeinträchtigten. Auf Vorhalt von Beilage 18 (Aufhebungsvereinbarung) und

das in Ziffer 5 erwähnte Aktionärsdarlehen habe der Zeuge überzeugt ausgesagt,

dass «dort sicher kein Geld geflossen» sei. Der Zeuge sei zu Beginn seiner

Aussage davon überzeugt gewesen, dass kein Darlehen existiere. Nachdem klar

geworden sei, dass ein solches existiere, sei er davon überzeugt gewesen, dass

sicher kein Geld geflossen sei. Beides sei nachweislich falsch.

Folglich sei der Zeuge zwar zunehmend

der Meinung gewesen, [...] habe sicher nicht gewollt, dass das Darlehen des

Berufungsbeklagten zurückgezahlt werde, bevor ihre eigenen Darlehen

zurückgezahlt würden. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz festgehalten,

dass der Zeuge dazu keine Einzelheiten habe nennen und sich nicht erinnern können,

ob man Ziffer 5 der Aufhebungsvereinbarung mit dem Berufungsbeklagten

diskutiert hatte.

Eine mündliche Vereinbarung der Parteien, wonach das

Darlehen des Berufungsbeklagten erst zur Rückzahlung fällig werde, wenn das

Darlehen der [...] zurückgezahlt werde, habe mit diesen Aussagen nicht strikt

bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden können.

Die Vorinstanz habe die Würdigung der Zeugenaussage mit

einer objektiven Auslegung von Ziffer 5 der Aufhebungsvereinbarung ergänzt und

sei dabei zum Schluss gekommen, dass die Formulierung «spätestens gleichzeitig»

objektiv keine andere Auslegung zulasse «als, dass das Darlehen des Klägers

spätestens» mit der Rückzahlung des Darlehens der [...] fällig werde. Mit der

fraglichen Formulierung sei eine Höchstdauer des Darlehens vereinbart worden. Da

die Umstände der Vereinbarung zwischen den Parteien strittig gewesen seien und

der Standpunkt der Berufungsklägerin nicht habe bewiesen werden können, habe

die Vorinstanz diesen bei der Auslegung von Ziffer 5.2 der

Auflösungsvereinbarung richtigerweise nicht berücksichtigt. Die Rüge der

Berufungsklägerin sei daher unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen sei.

3.

Bevor im Einzelnen auf die Vorbringen

der Berufungsklägerin einzugehen ist, ist in grundsätzlicher Hinsicht vorweg

festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen

Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann

eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz

verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,

einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen

Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern

der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt

voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,

die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels

genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden

Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden

beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte

Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen

oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den

gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,

braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –

abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der

Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht

gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit

weiteren Hinweisen).

Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine

Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Die Berufungsklägerin kann sich

nicht damit begnügen darzulegen, wie die Beweismittel ihrer Meinung nach zu

würdigen gewesen wären. Sie müsste vielmehr im Einzelnen aufzeigen, inwiefern

die Beweiswürdigung der Vorinstanz auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar

ist (BGE 134 II 124 E. 4.1, S. 133 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt

die Berufung nur teilweise.

4.1

Strittig ist vorliegend die Auslegung von Ziffer 5 der

Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Berufungsbeklagten und der

Berufungsklägerin (Klagebeil. 18). Diese lautet wie folgt:

5.

Aktionärsdarlehen

5.1

Das vom CEO der

Arbeitgeberin gewährte Aktionärsdarlehen von CHF 100'000.00 (gewährt im Jahr

2019) wird am 31. März 2020 zurückbezahlt, unter der Voraussetzung, dass die

Arbeitgeberin zu diesem Zeitpunkt den derzeit laufenden Verkaufsprozess für

ihre Immobilie am Standort [...] erfolgreich abgeschlossen hat.

5.2

Falls diese Immobilie

nicht verkauft werden kann, ist die Rückzahlung des Darlehens an den CEO

spätestens mit der Rückzahlung des Aktionärsdarlehens von [...] fällig.

4.2

Die Vorinstanz hat den Zeugen C.___ anlässlich

der Hauptverhandlung eingehend befragt und sich auf Seite 7 des Urteils (E.

II.2.4.2.3. – II.2.4.2.5.) mit seiner Aussage auseinandergesetzt. Im

Wesentlichen kam sie zum Schluss, die beklagtische Behauptung, dass die

Parteien eine mündliche Vereinbarung darüber geschlossen hätten, dass das

Darlehen des Klägers von der Rückzahlung des Aktionärsdarlehens an die [...]

abhängig sei, sei nicht bewiesen.

4.3

Die Berufungsklägerin hält dafür,

dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen zur Auslegung von Ziffer 5.2 der

Aufhebungsvereinbarung falsch gewürdigt habe. Sie bezieht sich dabei auf die

Antwort des Zeugen auf die Frage des Vorsitzenden, wann das Darlehen des

Klägers seiner Meinung nach hätte zurückgezahlt werden müssen. Der Zeuge

antwortete darauf: «Das ist jetzt, weil ich es [Anmerkung: die

Aufhebungsvereinbarung] gelesen habe. Sonst hätte ich mich nicht daran erinnert.

Weil die [...] auch Geld eingeschossen hatte, wollte die [...] nicht, dass er [Anmerkung:

der Kläger] die CHF 100'000.00 ausbezahlt erhält, wenn die [...] ihr[e]

Nachzahlungen, welche sie nachschieben musste, nicht zurückbezahlt erhält.»

(Zeugeneinvernahme C.___, Z. 195 ff.). Weiter sagte der Zeuge auf Frage des

Rechtsvertreters der Beklagten, ob die Rückzahlung des Darlehens an Herrn B.___

in einem Zusammenhang mit Darlehen der [...] gestanden habe, aus: «Wie ich

schon gesagt habe, er sollte die Rückzahlung nicht vor der [...] erhalten

(a.a.O., Z. 271 f.).» Auf Ergänzungsfrage des Vorsitzenden, ob er das aus der

Vereinbarung schliesse, die er vorhin gelesen habe, erklärte der Zeuge

«Richtig» (a.a.O., Z. 274 f.).

Weiter fragte der Vorsitzende, ob sich der Zeuge erinnere, dass

dieser Zusammenhang damals thematisiert worden sei. Dieser antwortete darauf:

«Ich kann mich erinnern, dass die [...] sagte, dass sie als Käufer wieder Geld

einschiesse, um die Firma am Leben zu erhalten. Im Zusammenhang mit den

Verfahren gegen Herrn B.___ hatten wir schlechte Zeiten und wir wollten

sicherstellen, dass er nicht sein Geld einfach herausnehmen kann, bevor die [...]

ihre Geldeinsätze wiedererhalten hat. Das war immer ein Thema (a.a.O., Z. 279

ff.)». Auf die Frage, ob dieses Thema auch mit dem Kläger besprochen worden

sei, antwortete der Zeuge: «Ich kann mich nur erinnern, dass wir das mit den

Anwälten von der Seite A.___ diskutiert haben und den Entwurf aufgesetzt haben.

Über die Detailgespräche und wie es abgelaufen ist, weiss ich nichts mehr. Man

hat ihm [Anmerkung: dem Kläger] den Brief gegeben und es diskutiert. Es war

nicht einfach «hier take it». Aber die weiteren Einzelheiten müsste ich in

meinen Notizen nachsehen, wenn ich diese überhaupt habe (a.a.O., Z. 287 ff.)».

4.4.1

In Bezug auf die Würdigung der

Zeugeneinvernahme C.___ belässt es die Berufungsklägerin in ihrer Kritik am

vorinstanzlichen Urteil dabei darzulegen, wie diese ihrer Meinung nach hätte

gewürdigt werden müssen. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen

Urteil findet nicht statt. Insbesondere ignoriert die Berufungsklägerin bei

ihren Ausführungen die Antworten des Zeugen auf die ersten Fragen des

Vorsitzenden komplett. Auf die Frage, ob ihm Darlehen von der Gesellschaft

nahestehenden Personen wie z.B. der Muttergesellschaft bekannt seien, gab der

Zeuge bekannt, die [...] also die Muttergesellschaft habe mehrmals Geld

einschiessen müssen (a.a.O., Z. 110 ff.) und auf die konkrete Frage, ob ihm

nicht bekannt sei, dass auch der Kläger Geld eingeschossen habe, antwortete der

Zeuge: «Das ist mir nicht bekannt (a.a.O., Z. 114).»

4.4.2

Nachdem dem Zeugen die

Aufhebungsvereinbarung (Klagebeil. 18) als Gedankenstütze vorgelegt worden war,

fragte der Vorsitzende den Zeugen, was ihm in den Sinn komme, wenn er den

Passus zum Aktionärsdarlehen lese? Darauf antwortete der Zeuge: «Ich erkenne

das Dokument und den Vertrag. Aber es ist dort sicher kein Geld geflossen. …

Ich bin ziemlich sicher, dass keine CHF 100'000.00 hineingeflossen sind. Aber,

dass noch etwas existierte oder aus einem alten Vertrag übrig ist, kann sein

(a.a.O., Z. 161 ff.).» Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er einmal mit dem

Kläger über die Gewährung eines Darlehens gesprochen habe, antwortete der Zeuge:

«Nein mit Sicherheit nicht. Das habe ich nicht gemacht (a.a.O., Z. 171).»

Mithin ergibt sich aus den ersten Aussagen des Zeugen, dass

dieser anfänglich keinerlei Erinnerungen an ein Darlehen des Berufungsbeklagten

an die Berufungsklägerin hatte. Sodann ergibt sich aus den weiteren Aussagen

des Zeugen, dass er entweder nicht in die Darlehensgewährung des Klägers an die

Beklagte involviert war oder zur Zeit der Zeugeneinvernahme keine Erinnerungen

mehr daran hatte. Ersteres deckte sich mit der Parteiaussage des

Berufungsbeklagten, der angegeben hatte, er habe mit Herrn [...] darüber

gesprochen, dass er Geld einschiessen würde (Parteibefragung B.___, Z. 25 f.).

Der Berufungsbeklagte bestätigte somit die Aussage des Zeugen, dass dieser

nicht in die Besprechungen rund um die Darlehensgewährung involviert gewesen

war.

4.4.3

Weiter muss berücksichtigt werden,

dass der Zeuge auch auf die Frage, ob die Ziffer 5 der

[Aufhebungs-]Vereinbarung bei deren Abschluss ein spezielles Thema gewesen sei,

antwortete, daran erinnere er sich nicht. Es sage ihm einfach nichts. Wenn es

etwas Spezifisches oder Wichtiges gewesen wäre, würde er sich erinnern (a.a.O.,

Z. 175 ff.). Auch diese Aussage des Zeugen deckt sich mit der Parteiaussage des

Berufungsbeklagten, der ausgesagt hatte, für ihn sei Ziffer 5 der Vereinbarung

in Ordnung gewesen und man sei die Vereinbarung nicht Punkt für Punkt

durchgegangen (a.a.O., Z. 99 ff. und 123 f.).

4.4.4

Auf die Frage des beklagtischen

Vertreters wann seiner Meinung nach, das Darlehen [des Berufungsbeklagten]

zurückgezahlt werden müsse, antwortete der Zeuge, das sei jetzt, weil er es

gelesen habe, sonst hätte er sich nicht daran erinnert. Weil die [...] auch

Geld eingeschossen habe, habe diese nicht gewollt, dass der Kläger die CHF

100'000.00 ausbezahlt erhalte, wenn sie [die [...]] ihre Nachzahlungen nicht

zurückerhalte (a.a.O., Z. 197 ff.). Auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob die [...]

das verlangt habe, antwortete der Zeuge, er sei ziemlich sicher. Nachdem er das

gelesen habe, scheine es ihm offensichtlich zu sein. Auf weitere Nachfrage des

Vorsitzenden räumte der Zeuge dann ein, dass die [...] nichts mit der

fraglichen Vereinbarung zu tun gehabt habe. Sie habe sicher gewollt, dass das

Darlehen des Klägers nicht zurückbezahlt werde, bevor sie die Gelder, welche

sie noch zusätzlich in die Firma gegeben habe, an sie zurückbezahlt worden

seien. Also so habe er das interpretiert. (a.a.O., Z. 208 ff.). Ergänzend ist

zu erwähnen, dass der Zeuge auf Frage des Vorsitzenden, ob er sich erinnere,

dieses Thema [Anmerkung: die Darlehensrückzahlung] mit dem Kläger besprochen zu

haben, aussagte, die Austrittsvereinbarung sei mit den Anwälten von der Seite A.___

diskutiert worden, die dann den Entwurf aufgesetzt hätten. Man habe ihm [Anmerkung:

dem Berufungsbeklagten] den Brief gegeben und diskutiert. Es sei nicht einfach

«hier take it» gewesen. Weitere Einzelheiten könne er ohne seine Notizen nicht

beantworten (a.a.O., Z. 287 ff.).

Dispositiv

Der Zeuge und der Berufungsbeklagte haben demnach erstinstanzlich

übereinstimmend ausgesagt, sie hätten die fragliche Ziffer 5b der

Aufhebungsvereinbarung nicht miteinander besprochen. Haben der für die Beklagte

handelnde Zeuge und der Kläger diese Ziffer des Aufhebungsvereinbarung nicht miteinander

besprochen, sondern hat der Kläger in diesem Punkt diskussionslos den von der

Beklagten vorgelegten Entwurf unterzeichnet, schliesst das eine vom

schriftlichen Vertragstext abweichende, mündliche Abmachung der Parteien a

priori aus.

5.1 Die Berufungsklägerin macht weiter

geltend, dass die Vorinstanz die Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Kläger und

der Beklagten falsch ausgelegt habe (falsche Rechtsanwendung) indem sie davon

ausgegangen sei, dass das Darlehen des Klägers spätestens mit der Rückzahlung

des Darlehens an die [...] bzw. [...] zur Rückzahlung fällig werde. Sie hält

dafür, vorliegend sprächen namentlich die Gesamtumstände dafür, dass die

Parteien eine gleichzeitige Fälligkeit des Darlehens des Klägers und des

Aktionärsdarlehens der [...] hätten vereinbaren wollen. Die Berufungsklägerin

hätte sich in jenem Zeitpunkt in einer prekären finanziellen Lage befunden. Die

Aktionärsdarlehen und das Darlehen des Klägers hätten dazu gedient, die

finanzielle Lage zu stabilisieren. Der Zeuge C.___ habe ausgesagt, dass die

Beklagte habe sicherstellen wollen, dass «er [der Kläger] nicht sein Geld

einfach herausnehmen könne, bevor die [...] ihre Geldeinsätze wiedererhalten

habe».

Unter diesen Umständen und im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses hätten sowohl der Kläger als auch die Beklagte aufgrund des

Vertrauensprinzips Ziffer 5 der Vereinbarung so verstehen müssen und dürfen,

dass eine Rückzahlung beider Darlehen nur gleichzeitig erfolgen könne. Entsprechend

habe der Kläger kein Recht gehabt, in analoger Anwendung von Art. 318 Obligationenrecht

(OR; SR 220) das Darlehen auch vor der Rückzahlung an die [...] zu kündigen.

5.2 Der Berufungsbeklagte wendet dagegen

ein, die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, die Formulierung «spätestens

gleichzeitig» in der fraglichen Vereinbarung lasse keine andere Auslegung zu,

als dass das Darlehen des Berufungsbeklagten spätestens mit der Rückzahlung des

Darlehens an die [...] resp. [...] zur Rückzahlung fällig werde. Sie habe

nachvollziehbar geschlossen, dass diese Formulierung nur noch eine Höchstdauer

des Darlehens enthalte und, selbst wenn mündlich eine andere Vereinbarung

getroffen worden wäre, die vertragliche Regelung vorgehe. Da die Umstände der

Vereinbarung zwischen den Parteien strittig gewesen seien und insbesondere der

Standpunkt der Berufungsklägerin nicht habe bewiesen werden können, habe die

Vorinstanz diesen richtigerweise nicht berücksichtigt.

5.3 Art. 18 OR betrifft die Frage, ob

zwischen den Parteien eine Übereinstimmung des wirklichen Willens bestanden hat

und was Inhalt dieses Konsenses gewesen ist. Bei jeder rechtsgeschäftlichen

Erklärung ist zunächst und in erster Linie auf den wirklichen Willen des

Erklärenden abzustellen. Erst wenn der wirkliche Wille nicht feststellbar ist,

greift auf zweiter Stufe als Korrektiv die Vertrauenstherorie ein (Wolfgang

Wiegand, N. 1 zu Art. 18 OR; in Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl.

Basel 2020).

5.4 Es bleibt daher vorab die Frage zu

klären, wie Ziffer 5b des Aufhebungsvertrags verstanden werden muss. Die

Berufungsklägerin hält dafür, die Vorinstanz habe hier das Recht falsch angewendet,

indem sie einzig auf den Wortsinn abgestellt habe. Der Duden definiert die

Bedeutung von «spätestens» mit «nicht später als». Mit anderen Worten ist damit der

letztmögliche Zeitpunkt gemeint, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat. Bei

der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine

Sprachgebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu (5A_449/2014 E. 4.3 vom

2.10.2014). Die Erkenntnis der Vorinstanz, dass folglich auch ein früherer

Rückzahlungstermin gesetzt werden könne, widerspricht dem Wortsinn von

«spätestens» nicht.

5.5.1 Die Berufungsklägerin moniert,

dass die Vorinstanz die gesamten Umstände in die Vertragsauslegung hätte

einbeziehen müssen. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, sie sei zu diesem

Zeitpunkt in einer prekären finanziellen Lage gewesen und die Aktionärsdarlehen

und das Darlehen des Berufungsbeklagten hätten dazu gedient, diese finanzielle

Lage zu stabilisieren, was dem Kläger bekannt gewesen sei. Unter diesen

Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten sowohl der Kläger als auch

die Beklagte aufgrund des Vertrauensprinzips Ziffer 5 der

Aufhebungsvereinbarung so verstehen dürfen und müssen, dass eine Rückzahlung

beider Darlehen nur gleichzeitig erfolgen könne. Entsprechend habe der Kläger

in analoger Anwendung von Art. 318 OR kein Recht, das Darlehen vor Rückzahlung

an die [...] zu kündigen.

5.5.2 Ein Abweichen vom

wortlautbezogenen Sinn des vereinbarten Textes ist nicht angebracht, wenn es

keine ernsthaften Gründe zur Annahme gibt, dass er nicht ihrem Willen

entspricht (BGE 136 III 188 E. 3.2.1). Welchen Sinn ein Ausdruck hat, ergibt

sich neben dem Wortlaut auch aus dem Zusammenhang, in dem die Äusserung steht

und nach den gesamten Umständen, unter denen sie abgegeben wurde (BGE 101 III 325, vgl. auch 5A_84/2017 E. 3,1 vom 7.11.2017).

5.5.3 Was die Berufungsklägerin mit ihren

Ausführungen meint, ist nicht nachvollziehbar. Sie übersieht, dass die

fragliche Vereinbarung im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung nach der Entlassung

des Berufungsbeklagten geschlossen wurde. Es liegt auf der Hand, dass die

Berufungsklägerin und ihre Konzernmütter als deren Aktionärinnen im Zeitpunkt

des Abschlusses des Aufhebungsvertrags eine andere Interessenlage hatten als

der entlassene CEO der Berufungsklägerin. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen

Grund anzunehmen, dass dieser stillschweigend von einer, vom klaren Wortsinn

abweichenden und die Berufungsklägerin bevorzugenden, Bedeutung der von dieser

vorformulierten Rückzahlungsvereinbarung hätte ausgehen sollen.

5.6 Selbst wenn davon ausgegangen würde,

die Bedeutung von «spätestens» sei unklar, würde das am Resultat nichts ändern.

Die Berufungsklägerin hat die Aufhebungsvereinbarung mit dem Berufungsbeklagten

durch ihre Anwälte aufsetzen lassen. Als Verfasserin kann die Berufungsklägerin

aus einer allfälligen Unklarheit der Formulierung nichts zu ihren Gunsten

ableiten (BGE 123 III 35 E. 2c/bb S. 44). Die Berufungsklägerin hätte demnach

eine allfällige Unklarheit bezüglich des Begriffs «spätestens» gegen sich

gelten zu lassen.

Der Zeuge C.___ hat dem Berufungsbeklagten die

Aufhebungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt (vgl. Zeugenaussage C.___ Z.

287 ff.). Dass der Berufungsbeklagte hätte Änderungen vorschlagen können,

ändert nichts daran, dass diese aus der Feder der berufungsklägerischen Anwälte

stammt.

Zudem steht fest, dass Ziffer 5 der Vereinbarung weder

diskutiert noch auf Wunsch des Berufungsbeklagten abgeändert worden war. Der

Berufungsbeklagte hat vor-instanzlich ausgesagt, dass die Vereinbarung für ihn

nach Durchsicht in Ordnung gewesen sei. Er habe einzig den Gerichtsstand in [...]

gewünscht, was er handschriftlich korrigiert habe. Der Zeuge konnte sich nicht

an eine Diskussion zu diesem Punkt erinnern.

5.7 Vor diesem Hintergrund, ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, einerseits sei eine vom

Vertragstext abweichende mündliche Vereinbarung der Parteien darüber, dass das

Darlehen des Klägers nicht früher als die Aktionärsdarlehen der [...] resp. der

[...] Holding zurückgezahlt werden dürfe, nicht bewiesen und andererseits lasse

der Vertragstext eine frühere Kündigung (als die Rückzahlung der Darlehen der [...])

zu. Eine falsche Rechtsanwendung ist in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung

zur Frage des Rückzahlungstermins jedenfalls nicht zu erblicken.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine

allenfalls missverständliche Formulierung zu Lasten des Verfassers auszulegen ist

(Unklarheitsregel; 4A_327/2015 E. 2.2.1 vom 9. Februar 2016, mit zahlreichen

Verweisen, nicht publiziert in BGE 142 III 91). Vorliegend würde sich das

ebenfalls zu Lasten der Berufungsklägerin auswirken, die die

Aufhebungsvereinbarung durch ihre Anwälte hat aufsetzen lassen.

5.8 Aufgrund des vorinstanzlich rechtskonform

erhobenen Sachverhalts ist nicht nachgewiesen, dass die Parteien Ziff. 5b der

Vereinbarung übereinstimmend anders als nach dem klaren Wortlaut von

«spätestens gleichzeitig» verstanden haben. Sollte die Berufungsklägerin die

Formulierung tatsächlich abweichend vom Wortsinn verstanden habe, kann sie das

jedenfalls dem Berufungsbeklagten nicht entgegenhalten. Indem die Vorinstanz

aufgrund dessen nachvollziehbar davon ausging, das klägerische Darlehen könne

auch früher fällig gestellt werden, ist auch keine falsche Rechtsanwendung

festzustellen. Die Berufung ist aufgrund dessen abzuweisen.

6. Die Berufungsklägerin wird nach

diesem Ausgang des Verfahrens kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs.

1 ZPO). Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens werden die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Der von

der Berufungsklägerin geleistete Kostenvorschuss wird verrechnet.

Der Berufungsbeklagte hat eine

Kostennote einreichen lassen. Der geltend gemachte Aufwand von 14.05 Stunden (gemäss

eingereichtem Stundenblatt) sowie der Stundenansatz von CHF 330.00 sind nicht

zu beanstanden. Die A.___ AG hat B.___ für das Berufungsverfahren den Betrag

von CHF 5'012.00 inkl. 8,1 % MWSt. zu ersetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss wird verrechnet.

3. Die A.___ AG hat an B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'012.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller