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Entscheid

ZKBER.2024.29

Ehescheidung

9. Dezember 2024Deutsch19 min

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Oktober 2023 wurde die Ehe geschieden.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Berufungsbeklagte

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben am […] 2008 im [...]

geheiratet. Sie sind Eltern der beiden Kinder C.___ (geb. 2011) und D.___ (geb.

2014). Seit 1. März 2019 leben sie getrennt. Mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Oktober 2023 wurde die Ehe geschieden.

2. Das Urteil lautet wie

folgt:

1. Die am […] 2008 im [...], geschlossene

Ehe wird geschieden.

2. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2011, und D.___,

geb. 2014, werden unter die alleinige elterliche Sorge und unter die

alleinige Obhut der Mutter gestellt.

3. Dem Ehemann wird das Recht auf

persönlichen Verkehr zu seinen Kindern im Sinne eines Besuchsrechts verweigert.

4. Die mit Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom

2. Dezember 2019 bzw. mit Eheschutzurteil vom 24. August 2020

errichtete

Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB

für C.___, geb. 2011,

und D.___, geb. 2014, wird weitergeführt.

5. – 16….

3. Gegen Ziffer 3 dieses

Urteils hat der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) am 20.

Juni 2024 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Seine Anträge lauten wie

folgt:

1. Die Ziffer 3 des Urteils vom 16. Oktober

2023 des Richteramts Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.2021.1244 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer [recte

Berufungskläger] sei ein Besuchsrecht nach richterlichem Ermessen einzuräumen.

3. Es sei dem Berufungskläger für das mit

vorliegender Eingabe angehobene Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als amtlicher

Vertreter zu bewilligen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,

vorbehalten der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

4. Die Berufungsantwort

der Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte und Mutter) datiert vom 18.

Juli 2024. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen.

2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss

von CHF 3'500.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten im

Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsklägers.

5. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter hielt in seiner

Urteilsbegründung vorab fest, dass der persönliche Verkehr zwischen Vater und

Kindern mit Entscheid vom 29. September 2022 vorsorglich sistiert worden sei. Die

Ehefrau habe [im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung] beantragt, dass

die begleiteten Besuche zu sistieren seien. Der Ehemann habe dazu keine Anträge

gestellt. Er habe lediglich beantragt, dass ihm die Obhut über die Kinder

zuzuteilen sei. Zur Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern für den

Fall, dass ihm die Obhut nicht zugeteilt werde, habe er sich nicht geäussert.

Er habe ein «ordentliches Besuchsrecht» verlangt, für die Zeit bis ihm die

Obhut zugeteilt werde.

Die Ehefrau habe in ihrem Parteivortrag

dargelegt, dass das begleitete Besuchsrecht gescheitert sei. Die Kinder seien

zu schützen und müssten fortan in der Familie positive Erfahrungen machen

können. Sonst sei damit zu rechnen, dass ihre Schädigung grösser werde. Der

Ehemann sei immer noch der Meinung, dass alle anderen Schuld an der aktuellen Situation

seien. Er glaube, dass seine Grosszügigkeit ausgenützt worden sei. Es bestehe

seinerseits eine tiefe Verletzung und Enttäuschung. Er sorge sich, dass die Kinder

nicht richtig erzogen würden. Er wolle die alleinige Obhut, weil er der Meinung

sei, dass die Mutter die Kinder nicht erziehen könne. Er bezeichne sie als Hure

oder Schlampe. Die Gewaltberatung habe nichts gebracht. Vater zu sein heisse

auch, die Eltern- von der Paarebene zu trennen. Das funktioniere bei ihm nicht.

Nach Art. 273 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210) hätten Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zustehe, und

das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen

Verkehr. Was angemessen sei, lasse sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls

unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (BGE 144 III 10,

E. 3, S. 17). Vorliegend sei auf die Berichte zum begleiteten Besuchsrecht

abzustellen. Im Bericht des [...] werde bestätigt, dass die Beziehung zwischen

den Ehegatten dadurch geprägt sei, dass der Ehemann die Ehefrau kontrolliere,

sie beschimpfe und ihr nachstelle. Die Beiständin habe nach den gescheiterten

begleiteten Besuchen empfohlen, diese erst wieder aufzunehmen, wenn ein

Psychiater den Kindsvater als in der Lage einschätze, diese wahrzunehmen. Dem Ehemann

sei deshalb die Weisung erteilt worden, eine Abklärung bei den psychiatrischen

Diensten Solothurn sowie eine Gewaltberatung bei der Beratungsstelle Gewalt in

Anspruch zu nehmen.

Der Psychotherapeut habe gut

vorbereitete begleitete Besuche für möglich gehalten. Dem sei entgegenzuhalten,

dass der Feldversuch eben gerade gezeigt habe, dass selbst in einem

kontrollierten, von Fachpersonen begleiteten Setting keine Besuche stattfinden

könnten. Der Gewaltberater habe ausgeführt, dass sich der Vater aufrege, wenn

es um seine Kinder gehe. Er sehe aber ein, dass sein Verhalten falsch gewesen

sei. Der Vater räume nach wie vor ein, dass er sich aufrege, wenn es um die

Kinder gehe. Die Kinderpsychiaterin empfehle die begleiteten Besuche sachte zu

starten, damit die Kinder merkten, dass vom Vater keine Gefahr ausgehe. Die

Kinder selber lehnten einen Kontakt zum Vater ab.

2.

Der Berufungskläger

begründet das Rechtsmittel damit, dass die Vorinstanz u.a. erkannt habe, dass ihm

das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern verweigert werde. Gerügt

werde in diesem Zusammenhang die Verletzung von Art. 273 ZGB und unrichtige

Sachverhaltsfeststellung bezüglich des verweigerten Besuchsrechts.

Beim Besuchsrecht müsse die oberste

Richtschnur das Kindeswohl sein. Die Interessen der Eltern hätten dahinter

zurückzustehen. Die Möglichkeit zur Anpassung an veränderte Verhältnisse gehörte

zur Angemessenheit der Besuchsregelung. Kontaktunterbrüche und -abbrüche

müssten vermieden werden. Lehne das Kind den Kontakt ab, sei es von zentralem

Interesse für dessen Entwicklung, dass die Behörden die Beziehung zu beiden

Elternteilen mit geeigneten Massnahmen aufbauten oder erhalten würden. Der

vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bilde die «ultima

ratio».

Die Vorinstanz habe in ihrem Urteil vom

16.

Oktober 2023 zu Unrecht erwogen, es seien den Kindern weiterhin keine

Kontakte zum Vater zuzumuten. Es sei stark zu bezweifeln, dass sich die

vollumfängliche und bedingungslose Verweigerung des Besuchsrechts positiv auf

die Kinder und deren Persönlichkeitsentwicklung auswirke. Der völlige

Kontaktabbruch sei vor dem Sinn und Zweck von Art. 273 ZGB unzulässig. Das

konfliktgeladene Familienverhältnis fusse auf der Beziehung zwischen der

Kindsmutter und dem Berufungskläger. Die Vorinstanz habe sich auf die Befunde

der Beiständin gestützt, die nach drei überwachten Besuchen das Risiko weiterer

Misserfolge als zu hoch eingeschätzt habe. Diese Ausführungen seien sowohl in

tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht unhaltbar. Die Aussagen der

Kindsmutter zu dem Ereignis vom 7. März 2022 seien wenig glaubhaft. Es handle

sich um bestrittene Parteibehauptungen. Infolgedessen sei die Beziehung

zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten nicht in die Würdigung

aufzunehmen.

Aus den Berichten von [...]

Beratungsstelle Gewalt, und von [...] Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, gehe hervor, dass sich der Berufungskläger um seine Kinder und

deren Wohlergehen sorge, weil er sie schon länger nicht mehr gesehen habe. Letzterer

gehe davon aus, dass gut vorbereitete und von einer Fachperson begleitete

Besuche möglich seien. Hinweise auf fremdaggressive Verhaltensweisen des

Berufungsklägers bestünden nicht. Die Ansicht der Vorinstanz, dass genügend

Versuche gezeigt hätten, dass der Vater nicht in der Lage sei, seine Emotionen

zu kontrollieren, grenze an Willkür. Die Vorinstanz verkenne auch, dass die

gescheiterten Besuche lange vor den Gesprächen mit den Herren [...] und [...]

stattgefunden hätten. Auch lägen die gescheiterten Besuche mittlerweile zwei

Jahre zurück. In dieser Zeit habe der Berufungskläger die Kinder nicht sehen

können bzw. diese ihren Vater nicht sehen können. Die Berichte der Fachpersonen

zeigten, dass die Durchführung von Besuchen (wieder) möglich sei. Falsch sei

die Feststellung des Vorderrichters, dass die Kinder Angst vor ihm hätten.

Vielmehr habe die Tochter gesagt, dass sie «ein bisschen» Kontakt haben möchte,

damit sie ihn nicht vergesse, wenn sie gross sei. Dass das Urteil, insbesondere

die permanente Trennung, sich bereits negativ auf die Vater-Kind-Beziehung

ausgewirkt habe, zeige die Aussage des Sohnes in der Kinderanhörung, der dem

Gericht mitgeteilt habe, dass er den Vater nicht sehen wolle und diesen

«tausend Millionen» hasse. Auf Nachfrage hin habe er eingestanden, dass er den

Vater schon länger nicht mehr gesehen habe und sich eigentlich nicht an ihn

erinnere. Das lasse einzig den Schluss zu, dass das Kind durch die äussere

Entwicklung auf die Abneigung gegen den Vater «getrimmt» werde.

Schliesslich vergesse die Vorinstanz mit

ihrem unbedingten Verbot Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der

Besuche zu ergreifen. Es lägen keine Gründe im Sinn von Art. 274 Abs. 2 ZGB

vor, um ihm das Besuchsrecht permanent und unbedingt zu entziehen.

3.

Die Berufungsbeklagte

wies in der Berufungsantwort darauf hin, dass beide Kinder an der Anhörung

angegeben hätten, sie würden wegrennen, wenn sie den Vater sähen, da sie Angst

vor ihm hätten. Der Sohn habe bei der Frage nach einem Kontakt zum Vater

vehement den Kopf geschüttelt. Auch die Tochter habe wenig resp. kein Interesse

daran gezeigt. Diese Haltung der Kinder dauere bis heute an. Noch am 17. Juni

2023.

habe der Vater den Kindern auf dem Spielplatz abgepasst. Diese seien

erschrocken und in die Wohnung geflüchtet. Die Angst der Kinder und die

Ablehnung des Vaters seien auf die familiäre Gewalt zurückzuführen. Ein

weiterer Kontakt der Kinder zum Vater sei nicht im Interesse des Kindeswohls,

insbesondere wenn dabei die familiäre Gewalt und die diesbezüglichen

Erinnerungen immer wieder thematisiert würden. Die Kinder seien durch weitere

Kontakte zum Berufungskläger in ihrer persönlichen Entwicklung gefährdet. Ein

gegen ihren Willen erzwungener Kontakt sei ihnen nicht zuzumuten. Vielmehr

seien ihnen nun positive Erfahrungen in der Familie zu ermöglichen.

Der Berufungskläger führe aus, dass die

Elternkonflikte zu den begleiteten Besuchen und zu deren zeitweiliger

Sistierung geführt hätten. Bereits während des Eheschutzverfahrens hätten die

Besuche zeitweilig sistiert werden müssen. Es seien mehrere Massnahmen

ergriffen worden. Diese Versuche seien allein aufgrund des Verhaltens des

Berufungsklägers gescheitert. Er habe die Besuche immer wieder dazu genutzt, um

sein Unverständnis über die aktuelle Situation kundzutun und die Kindsmutter zu

beschimpfen, was die Kinder mitbekommen hätten. Auch habe er die Kindsmutter

wiederholt kontrolliert, ihr nachgestellt und sie beschimpft. Das sei auch am

17.

Juni 2023 passiert, was die Kinder mitbekommen hätten und sie verängstigt

habe. Wegen Beschimpfung, Drohung und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung

sei der Berufungskläger am 21. September 2023 verurteilt worden.

Die Vorinstanz habe daher zutreffend

festgehalten, dass der Elternkonflikt in die Eltern-Kind-Beziehungen

hineingetragen worden sei. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers habe

sie sich dabei nicht nur auf Parteibehauptungen, sondern auch auf die Aussagen

der Besuchsbegleitung stützen können. Die schwierige Beziehung des

Berufungsklägers zur Berufungsbeklagten sei durchaus in die Wertung

einzubeziehen, zumal auch die Kinder insb. die Tochter involviert worden sei(en).

Inwieweit ein Kontaktbedürfnis des Berufungsklägers bestehe, sei fraglich. Eine

Verhaltensänderung werde nicht dargelegt.

Es sei auch fraglich, ob die beiden vom

Berufungskläger angerufenen Berichte eine Verhaltensänderung aufzeigten, zumal

es sich dabei lediglich um eine Einschätzung aufgrund von Gesprächen handle.

Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Strafbefehl vom 21. September 2023 klar

aufzeige, dass der Berufungskläger trotz der Gewaltberatung kein Einsehen habe.

Er habe die Kinder aufgesucht, obwohl das Besuchsrecht sistiert worden sei und

bei dieser Gelegenheit die Berufungsbeklagte beschimpft. Die Vorinstanz habe

daher korrekt festgestellt, dass keine neuen Erkenntnisse vorlägen. Der

Berufungskläger sei nicht in der Lage, den persönlichen Verkehr mit den Kindern

so wahrzunehmen, dass er die Kindsmutter nicht degradiere und die Kinder keine

Angst vor ihm haben müssten. Der Sohn erinnere sich gemäss seinen Aussagen an

der Anhörung kaum an den Vater. Hingegen habe er noch sehr gut gewusst, dass

dieser immer geschrien habe. Die Tochter sei nach wie vor traumatisiert vom

Verhalten des Vaters gegenüber der Mutter und habe Angst vor ihm. Der

Berufungskläger sei nach wie vor nicht in der Lage, seine Beziehung zur

Kindsmutter von der Beziehung zu den Kindern zu trennen. Dagegen habe die

Kinderanhörung klar ergeben, dass die Kinder ein liebes und enges Verhältnis

zur Mutter hätten. Es sei zu vermeiden, dass sich das Verhalten des Vaters

negativ darauf auswirke. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der

Berufungskläger sein Besuchsrecht nicht zum Wohl der Kinder, sondern zum

Ausleben seiner Eifersucht auf die Berufungsbeklagte genutzt habe.

Zu berücksichtigen sei auch, dass der

Berufungskläger wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Berufungsbeklagten verurteilt

worden sei. Ausserdem drohe ihm eine Landesverweisung von 10 Jahren. In der

Lehre sei anerkannt, dass in Fällen, in denen Straftaten gegen einen Elternteil

begangen worden seien, ein Besuchsrecht häufig ausgeschlossen werden müsse.

Daher lägen vorliegend ausreichend Gründe für die Verweigerung eines

Besuchsrechts vor.

4.

In Bezug auf die

allgemeinen Ausführungen zum Besuchsrecht kann auf die Erwägungen des

Vorderrichters unter E. II.4.4 im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

5.

Der Berufungskläger hat

vorinstanzlich einzig die elterliche Sorge und die Obhut über die Kinder für

sich beantragt. Eine Besuchsregelung für den Fall, dass die Obhut der

Kindsmutter zugeteilt würde, hat er nicht beantragt.

6.1

Die Berufung muss

einen Antrag enthalten. Aus einer Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass

und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser

geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248). Das

Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der

Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Das

gilt nicht nur im Fall von Geldforderungen, sondern für alle Rechtsbegehren,

zumal die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigt oder neu

entscheidet. Die Rückweisung an die erste Instanz ist die Ausnahme (Art. 318

Abs. 1 ZPO).

Gemäss Art. 290 lit. d ZPO

hat die Scheidungsklage u.a. Rechtsbegehren hinsichtlich der Kinder zu

enthalten. Das gilt auch für den Fall, dass sich die Ehegatten einvernehmlich

über sämtliche Nebenfolgen der Ehescheidung geeinigt haben (Art. 285 lit. d

ZPO). Dazu gehören die elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile, persönlicher

Verkehr und Unterhalt. Diese Fragen hat das Gericht von sich aus nach der

Offizialmaxime zu beurteilen und zu entscheiden, wenn aus der zu scheidenden

Ehe Kinder hervorgegangen sind. Das Gericht ist auch nicht an allfällige

Anträge der Eltern gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das bedeutet andererseits,

dass das Gericht erstinstanzlich auch ohne Parteianträge in Kinderbelangen einen

Entscheid fällen kann. Art. 296 ZPO gelangt in allen Stadien des Verfahrens zur

Anwendung. Unabhängig davon, ob die Parteien über den Streitgegenstand verfügen

können oder nicht, steht es in ihrer Disposition, ob ein Verfahren angehoben

oder ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang. In zweiter

Instanz ist deshalb die Überprüfung einer Verletzung von Art. 296 ZPO nur

möglich, wenn Kinderbelange Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, was

entsprechende Anträge der Prozessparteien voraussetzt (BGE 137 III 617 E. 4.5.3).

Wer sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verletzung derselben

geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt

unvollständig und daher willkürlich festgestellt hat. Sodann muss der Berufungskläger

diejenigen Tatsachen behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären

unterlassen hat (vgl. zum Ganzen Stephan Mazan: in Basler Kommentar ZPO, 4.

Aufl., Basel 2024, N. 29 ff. zu Art. 296 ZPO).

6.2.1

Der Berufungskläger

beantragt im Berufungsverfahren ein Besuchsrecht «nach richterlichem Ermessen»

(Rechtsbegehren Ziff. 2). Er geht in der Begründung auf die Erwägungen der

Vorinstanz ein und führt aus, wie der Sachverhalt, insbesondere die zwei

Berichte der Fachleute [...] und [...] sowie die Aussagen der Kinder in der

Kinderanhörung seiner Meinung nach hätten gewürdigt werden sollen. Mit diesen

Vorbringen bleibt der Berufungskläger durchwegs appellatorisch. Er zeigt nicht

auf, inwiefern der Vorderrichter mit seinem Vorgehen sein Ermessen missbraucht

hat. Das ist auch nicht ersichtlich.

Vielmehr zeigen die Akten mit seltener

Deutlichkeit, dass es dem Berufungskläger schon seit längerem nicht mehr

gelang, sich vorbehaltlos auf die Kinder einzulassen und er immer wieder wegen

einer als Kränkung empfundenen Aussage, einem Vorkommnis etc. in Rage geriet

und die Sachlage umgehend in seinem Sinn klargestellt haben wollte (vgl.

Bericht Sozialatelier AS 168 ff.). In seinem Eifer schreckte er auch nicht

davor zurück, die Tochter der Lüge zu bezichtigen und vor den Kindern über die

Mutter und ihre Familie herzuziehen und zu versuchen, ihr Fehlleistungen bei

der Kindererziehung anzulasten. Dabei blieb die Beziehungspflege zu den Kindern

auf der Strecke. Ein ehrliches und wahrhaftiges Interesse am Leben und Wohlergehen

seiner Kinder ist nicht im Ansatz auszumachen. Vielmehr ging es letztlich immer

darum, die eigene «Rehabilitation» ins Zentrum zu rücken und tatsächliche und

angebliche Fehlleistungen der Kindsmutter aufzuzeigen. Wohlwollendes Handeln im

Interesse der Kinder trat in solchen Situationen völlig in den Hintergrund.

Der Einwand des Berufungsklägers, dass

seine Beziehung zu den Kindern von derjenigen zur Kindsmutter zu trennen sei,

ist richtig. Das Hauptproblem vorliegend ist jedoch, dass ihm diese Trennung in

der Praxis eben gerade nicht gelingt und er seine Differenzen mit der

Kindsmutter in den Kontakten mit den Kindern immer wieder zum Thema macht. Das

löst bei diesen Ablehnungsreaktionen aus, zumal solche Themen ihr Erlebnis mit

dem Vater jedes Mal negativ belasten.

6.2.2

Dass sich am

Verhalten des Berufungsklägers trotz Gewaltberatung und Konsultation eines

Psychologen nichts geändert hat, zeigt der Strafbefehl vom 21. September 2023

wegen Beschimpfung und Drohung zum Nachteil der Ehefrau sowie wegen Ungehorsams

gegen eine amtliche Verfügung. Die Tatzeit (17. Juni 2023) liegt nur wenige

Monate nach dem Besuch der Gewaltberatung und des Psychologen. Gegenüber dem

Therapeuten soll der Berufungskläger Einsicht in die Fehlerhaftigkeit des

eigenen Tuns geäussert haben. Das Verhalten des Berufungsklägers vom 17. Juni

2023.

zeigt dagegen, dass es ihm nicht gelingt, diese Erkenntnis in die Praxis

umzusetzen. Aufgrund dessen kann nicht die Rede davon sein, der Vorderrichter

habe den Sachverhalt falsch festgestellt.

Auch eine falsche Rechtsanwendung ist

unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Da es dem Vater augenscheinlich nicht

gelingt, die Beziehung zu seinen Kindern von der gescheiterten Beziehung zur

Kindsmutter zu trennen, ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter ein

Besuchsrecht verweigert hat. Aufgrund der wiederholten Eskalationen während den

Treffen zwischen dem Vater und den Kindern, die sich negativ auf die Kinder

auswirkten, ist auch nicht zu beanstanden, dass er derzeit auf Ersatzmassnahmen

verzichtet hat.

6.2.3

Die

Berufungsbeklagte hat ausserdem darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger

mit Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 2024 u.a. wegen Vergewaltigung und

mehrfacher Drohung sowie Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer

Freiheitsstrafe von 40 Monaten und einer Busse von CHF 150.00 sowie zu einer

Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt worden ist (Berufungsantwortbeil. 6).

Das Urteil ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungskläger dürfte

daher in Kürze seine Freiheitsstrafe antreten und nach deren Verbüssung das

Land verlassen müssen. Der Vollzug eines «ordentlichen Besuchsrechts» ist

aufgrund dessen unter diesen Umständen ohnehin nicht möglich. Am Entscheid

ändert dieser Umstand derzeit nichts.

7.1

Beide Ehegatten haben

für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege

beantragt. Da beide nachgewiesenermassen nicht in der Lage sind für die

Gerichts- und Parteikosten aufzukommen, sind die Gesuche zu bewilligen.

7.2

Nach dem Ausgang des

Verfahrens wird der Berufungskläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art.

106.

Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden unter Berücksichtigung von Umfang

und Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Sie sind

aufgrund des Verfahrensausgangs vom Berufungskläger zu tragen. Vorbehalten

bleibt die Rückforderung während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger zur

Nachzahlung in der Lage ist.

7.3

Aufgrund des

Prozessausgangs wird der Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten

kostenpflichtig.

Die Vertreterin der

Berufungsklägerin macht 0.58 Arbeitsstunden im Jahr 2023 für Studium und

Kontrolle des Urteils (Dispositiv) der Vorinstanz geltend. Weiter werden zwei

Telefonate mit der Klientin und ein Brief an das Richteramt in der Zeit von

Januar bis 6. Mai 2024 in Rechnung gestellt. Das begründete Urteil wurde den

Parteien am 21. Mai 2024 zugestellt. Der bis zum 20. Mai 2024 betriebene

Aufwand gehört daher offensichtlich zur Nachbearbeitung des vorinstanzlichen

Urteils. Bei der Vorinstanz hatte die Rechtsanwältin dafür 1 Stunde in Rechnung

gestellt (Akten Vorinstanz S. 249), was nicht beanstandet wurde (Urteil

Dispositiv

Vorinstanz S. 28). Der bis zum 20. Mai 2024 anfallende Aufwand wurde demnach

bereits von der Vorinstanz entschädigt. Die Kostennote ist daher um eine Stunde

auf 12 Stunden zu kürzen. Die Spesen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der

Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3'700.80 zu bezahlen. Aufgrund der gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt der Staat an Rechtsanwältin Stäuble den

Betrag von CHF 2'533.30. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates

innert 10 Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist.

Vorbehalten bleibt auch der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin im Umfang

von CHF 1’167.50, sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsanwalt Banga macht

einen Aufwand von 8,16 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Indessen

sind die Auslagen von CHF 166.10, davon insbesondere die geltend gemachten

Auslagen für 277 Kopien angesichts der dem Gericht eingereichten Urkunden nicht

nachvollziehbar. Ermessensweise werden CHF 50.00 entschädigt. Die Kostennote

von Rechtsanwalt Banga wird auf CHF 1'730.05 festgesetzt. Der

Nachzahlungsanspruch beläuft sich demnach auf CHF 963.15.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 hat A.___ zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn, vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art.123 ZPO).

3. A.___ hat an B.___ vertreten durch

Rechtsanwältin Andrea Stäuble eine Parteientschädigung von CHF 3'700.80 zu

bezahlen.

Aufgrund unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Stäuble eine

Entschädigung von CHF 2'533.30 und Rechtsanwalt Boris Banga eine Entschädigung

von CHF 1'730.05 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind. Sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der

Lage sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu

leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Banga CHF 963.15 und für Rechtsanwältin

Stäuble CHF 1’167.50.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller