ZKBER.2024.29
Ehescheidung
9. Dezember 2024Deutsch19 min
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Oktober 2023 wurde die Ehe geschieden.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Berufungsbeklagte
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien haben am […] 2008 im [...]
geheiratet. Sie sind Eltern der beiden Kinder C.___ (geb. 2011) und D.___ (geb.
2014). Seit 1. März 2019 leben sie getrennt. Mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Oktober 2023 wurde die Ehe geschieden.
2. Das Urteil lautet wie
folgt:
1. Die am […] 2008 im [...], geschlossene
Ehe wird geschieden.
2. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2011, und D.___,
geb. 2014, werden unter die alleinige elterliche Sorge und unter die
alleinige Obhut der Mutter gestellt.
3. Dem Ehemann wird das Recht auf
persönlichen Verkehr zu seinen Kindern im Sinne eines Besuchsrechts verweigert.
4. Die mit Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom
2. Dezember 2019 bzw. mit Eheschutzurteil vom 24. August 2020
errichtete
Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB
für C.___, geb. 2011,
und D.___, geb. 2014, wird weitergeführt.
5. – 16….
3. Gegen Ziffer 3 dieses
Urteils hat der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) am 20.
Juni 2024 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Seine Anträge lauten wie
folgt:
1. Die Ziffer 3 des Urteils vom 16. Oktober
2023 des Richteramts Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.2021.1244 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer [recte
Berufungskläger] sei ein Besuchsrecht nach richterlichem Ermessen einzuräumen.
3. Es sei dem Berufungskläger für das mit
vorliegender Eingabe angehobene Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als amtlicher
Vertreter zu bewilligen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
vorbehalten der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
4. Die Berufungsantwort
der Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte und Mutter) datiert vom 18.
Juli 2024. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss
von CHF 3'500.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten im
Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsklägers.
5. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter hielt in seiner
Urteilsbegründung vorab fest, dass der persönliche Verkehr zwischen Vater und
Kindern mit Entscheid vom 29. September 2022 vorsorglich sistiert worden sei. Die
Ehefrau habe [im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung] beantragt, dass
die begleiteten Besuche zu sistieren seien. Der Ehemann habe dazu keine Anträge
gestellt. Er habe lediglich beantragt, dass ihm die Obhut über die Kinder
zuzuteilen sei. Zur Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern für den
Fall, dass ihm die Obhut nicht zugeteilt werde, habe er sich nicht geäussert.
Er habe ein «ordentliches Besuchsrecht» verlangt, für die Zeit bis ihm die
Obhut zugeteilt werde.
Die Ehefrau habe in ihrem Parteivortrag
dargelegt, dass das begleitete Besuchsrecht gescheitert sei. Die Kinder seien
zu schützen und müssten fortan in der Familie positive Erfahrungen machen
können. Sonst sei damit zu rechnen, dass ihre Schädigung grösser werde. Der
Ehemann sei immer noch der Meinung, dass alle anderen Schuld an der aktuellen Situation
seien. Er glaube, dass seine Grosszügigkeit ausgenützt worden sei. Es bestehe
seinerseits eine tiefe Verletzung und Enttäuschung. Er sorge sich, dass die Kinder
nicht richtig erzogen würden. Er wolle die alleinige Obhut, weil er der Meinung
sei, dass die Mutter die Kinder nicht erziehen könne. Er bezeichne sie als Hure
oder Schlampe. Die Gewaltberatung habe nichts gebracht. Vater zu sein heisse
auch, die Eltern- von der Paarebene zu trennen. Das funktioniere bei ihm nicht.
Nach Art. 273 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) hätten Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zustehe, und
das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen
Verkehr. Was angemessen sei, lasse sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls
unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (BGE 144 III 10,
E. 3, S. 17). Vorliegend sei auf die Berichte zum begleiteten Besuchsrecht
abzustellen. Im Bericht des [...] werde bestätigt, dass die Beziehung zwischen
den Ehegatten dadurch geprägt sei, dass der Ehemann die Ehefrau kontrolliere,
sie beschimpfe und ihr nachstelle. Die Beiständin habe nach den gescheiterten
begleiteten Besuchen empfohlen, diese erst wieder aufzunehmen, wenn ein
Psychiater den Kindsvater als in der Lage einschätze, diese wahrzunehmen. Dem Ehemann
sei deshalb die Weisung erteilt worden, eine Abklärung bei den psychiatrischen
Diensten Solothurn sowie eine Gewaltberatung bei der Beratungsstelle Gewalt in
Anspruch zu nehmen.
Der Psychotherapeut habe gut
vorbereitete begleitete Besuche für möglich gehalten. Dem sei entgegenzuhalten,
dass der Feldversuch eben gerade gezeigt habe, dass selbst in einem
kontrollierten, von Fachpersonen begleiteten Setting keine Besuche stattfinden
könnten. Der Gewaltberater habe ausgeführt, dass sich der Vater aufrege, wenn
es um seine Kinder gehe. Er sehe aber ein, dass sein Verhalten falsch gewesen
sei. Der Vater räume nach wie vor ein, dass er sich aufrege, wenn es um die
Kinder gehe. Die Kinderpsychiaterin empfehle die begleiteten Besuche sachte zu
starten, damit die Kinder merkten, dass vom Vater keine Gefahr ausgehe. Die
Kinder selber lehnten einen Kontakt zum Vater ab.
2.
Der Berufungskläger
begründet das Rechtsmittel damit, dass die Vorinstanz u.a. erkannt habe, dass ihm
das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern verweigert werde. Gerügt
werde in diesem Zusammenhang die Verletzung von Art. 273 ZGB und unrichtige
Sachverhaltsfeststellung bezüglich des verweigerten Besuchsrechts.
Beim Besuchsrecht müsse die oberste
Richtschnur das Kindeswohl sein. Die Interessen der Eltern hätten dahinter
zurückzustehen. Die Möglichkeit zur Anpassung an veränderte Verhältnisse gehörte
zur Angemessenheit der Besuchsregelung. Kontaktunterbrüche und -abbrüche
müssten vermieden werden. Lehne das Kind den Kontakt ab, sei es von zentralem
Interesse für dessen Entwicklung, dass die Behörden die Beziehung zu beiden
Elternteilen mit geeigneten Massnahmen aufbauten oder erhalten würden. Der
vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bilde die «ultima
ratio».
Die Vorinstanz habe in ihrem Urteil vom
16.
Oktober 2023 zu Unrecht erwogen, es seien den Kindern weiterhin keine
Kontakte zum Vater zuzumuten. Es sei stark zu bezweifeln, dass sich die
vollumfängliche und bedingungslose Verweigerung des Besuchsrechts positiv auf
die Kinder und deren Persönlichkeitsentwicklung auswirke. Der völlige
Kontaktabbruch sei vor dem Sinn und Zweck von Art. 273 ZGB unzulässig. Das
konfliktgeladene Familienverhältnis fusse auf der Beziehung zwischen der
Kindsmutter und dem Berufungskläger. Die Vorinstanz habe sich auf die Befunde
der Beiständin gestützt, die nach drei überwachten Besuchen das Risiko weiterer
Misserfolge als zu hoch eingeschätzt habe. Diese Ausführungen seien sowohl in
tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht unhaltbar. Die Aussagen der
Kindsmutter zu dem Ereignis vom 7. März 2022 seien wenig glaubhaft. Es handle
sich um bestrittene Parteibehauptungen. Infolgedessen sei die Beziehung
zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten nicht in die Würdigung
aufzunehmen.
Aus den Berichten von [...]
Beratungsstelle Gewalt, und von [...] Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, gehe hervor, dass sich der Berufungskläger um seine Kinder und
deren Wohlergehen sorge, weil er sie schon länger nicht mehr gesehen habe. Letzterer
gehe davon aus, dass gut vorbereitete und von einer Fachperson begleitete
Besuche möglich seien. Hinweise auf fremdaggressive Verhaltensweisen des
Berufungsklägers bestünden nicht. Die Ansicht der Vorinstanz, dass genügend
Versuche gezeigt hätten, dass der Vater nicht in der Lage sei, seine Emotionen
zu kontrollieren, grenze an Willkür. Die Vorinstanz verkenne auch, dass die
gescheiterten Besuche lange vor den Gesprächen mit den Herren [...] und [...]
stattgefunden hätten. Auch lägen die gescheiterten Besuche mittlerweile zwei
Jahre zurück. In dieser Zeit habe der Berufungskläger die Kinder nicht sehen
können bzw. diese ihren Vater nicht sehen können. Die Berichte der Fachpersonen
zeigten, dass die Durchführung von Besuchen (wieder) möglich sei. Falsch sei
die Feststellung des Vorderrichters, dass die Kinder Angst vor ihm hätten.
Vielmehr habe die Tochter gesagt, dass sie «ein bisschen» Kontakt haben möchte,
damit sie ihn nicht vergesse, wenn sie gross sei. Dass das Urteil, insbesondere
die permanente Trennung, sich bereits negativ auf die Vater-Kind-Beziehung
ausgewirkt habe, zeige die Aussage des Sohnes in der Kinderanhörung, der dem
Gericht mitgeteilt habe, dass er den Vater nicht sehen wolle und diesen
«tausend Millionen» hasse. Auf Nachfrage hin habe er eingestanden, dass er den
Vater schon länger nicht mehr gesehen habe und sich eigentlich nicht an ihn
erinnere. Das lasse einzig den Schluss zu, dass das Kind durch die äussere
Entwicklung auf die Abneigung gegen den Vater «getrimmt» werde.
Schliesslich vergesse die Vorinstanz mit
ihrem unbedingten Verbot Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der
Besuche zu ergreifen. Es lägen keine Gründe im Sinn von Art. 274 Abs. 2 ZGB
vor, um ihm das Besuchsrecht permanent und unbedingt zu entziehen.
3.
Die Berufungsbeklagte
wies in der Berufungsantwort darauf hin, dass beide Kinder an der Anhörung
angegeben hätten, sie würden wegrennen, wenn sie den Vater sähen, da sie Angst
vor ihm hätten. Der Sohn habe bei der Frage nach einem Kontakt zum Vater
vehement den Kopf geschüttelt. Auch die Tochter habe wenig resp. kein Interesse
daran gezeigt. Diese Haltung der Kinder dauere bis heute an. Noch am 17. Juni
2023.
habe der Vater den Kindern auf dem Spielplatz abgepasst. Diese seien
erschrocken und in die Wohnung geflüchtet. Die Angst der Kinder und die
Ablehnung des Vaters seien auf die familiäre Gewalt zurückzuführen. Ein
weiterer Kontakt der Kinder zum Vater sei nicht im Interesse des Kindeswohls,
insbesondere wenn dabei die familiäre Gewalt und die diesbezüglichen
Erinnerungen immer wieder thematisiert würden. Die Kinder seien durch weitere
Kontakte zum Berufungskläger in ihrer persönlichen Entwicklung gefährdet. Ein
gegen ihren Willen erzwungener Kontakt sei ihnen nicht zuzumuten. Vielmehr
seien ihnen nun positive Erfahrungen in der Familie zu ermöglichen.
Der Berufungskläger führe aus, dass die
Elternkonflikte zu den begleiteten Besuchen und zu deren zeitweiliger
Sistierung geführt hätten. Bereits während des Eheschutzverfahrens hätten die
Besuche zeitweilig sistiert werden müssen. Es seien mehrere Massnahmen
ergriffen worden. Diese Versuche seien allein aufgrund des Verhaltens des
Berufungsklägers gescheitert. Er habe die Besuche immer wieder dazu genutzt, um
sein Unverständnis über die aktuelle Situation kundzutun und die Kindsmutter zu
beschimpfen, was die Kinder mitbekommen hätten. Auch habe er die Kindsmutter
wiederholt kontrolliert, ihr nachgestellt und sie beschimpft. Das sei auch am
17.
Juni 2023 passiert, was die Kinder mitbekommen hätten und sie verängstigt
habe. Wegen Beschimpfung, Drohung und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung
sei der Berufungskläger am 21. September 2023 verurteilt worden.
Die Vorinstanz habe daher zutreffend
festgehalten, dass der Elternkonflikt in die Eltern-Kind-Beziehungen
hineingetragen worden sei. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers habe
sie sich dabei nicht nur auf Parteibehauptungen, sondern auch auf die Aussagen
der Besuchsbegleitung stützen können. Die schwierige Beziehung des
Berufungsklägers zur Berufungsbeklagten sei durchaus in die Wertung
einzubeziehen, zumal auch die Kinder insb. die Tochter involviert worden sei(en).
Inwieweit ein Kontaktbedürfnis des Berufungsklägers bestehe, sei fraglich. Eine
Verhaltensänderung werde nicht dargelegt.
Es sei auch fraglich, ob die beiden vom
Berufungskläger angerufenen Berichte eine Verhaltensänderung aufzeigten, zumal
es sich dabei lediglich um eine Einschätzung aufgrund von Gesprächen handle.
Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Strafbefehl vom 21. September 2023 klar
aufzeige, dass der Berufungskläger trotz der Gewaltberatung kein Einsehen habe.
Er habe die Kinder aufgesucht, obwohl das Besuchsrecht sistiert worden sei und
bei dieser Gelegenheit die Berufungsbeklagte beschimpft. Die Vorinstanz habe
daher korrekt festgestellt, dass keine neuen Erkenntnisse vorlägen. Der
Berufungskläger sei nicht in der Lage, den persönlichen Verkehr mit den Kindern
so wahrzunehmen, dass er die Kindsmutter nicht degradiere und die Kinder keine
Angst vor ihm haben müssten. Der Sohn erinnere sich gemäss seinen Aussagen an
der Anhörung kaum an den Vater. Hingegen habe er noch sehr gut gewusst, dass
dieser immer geschrien habe. Die Tochter sei nach wie vor traumatisiert vom
Verhalten des Vaters gegenüber der Mutter und habe Angst vor ihm. Der
Berufungskläger sei nach wie vor nicht in der Lage, seine Beziehung zur
Kindsmutter von der Beziehung zu den Kindern zu trennen. Dagegen habe die
Kinderanhörung klar ergeben, dass die Kinder ein liebes und enges Verhältnis
zur Mutter hätten. Es sei zu vermeiden, dass sich das Verhalten des Vaters
negativ darauf auswirke. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der
Berufungskläger sein Besuchsrecht nicht zum Wohl der Kinder, sondern zum
Ausleben seiner Eifersucht auf die Berufungsbeklagte genutzt habe.
Zu berücksichtigen sei auch, dass der
Berufungskläger wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Berufungsbeklagten verurteilt
worden sei. Ausserdem drohe ihm eine Landesverweisung von 10 Jahren. In der
Lehre sei anerkannt, dass in Fällen, in denen Straftaten gegen einen Elternteil
begangen worden seien, ein Besuchsrecht häufig ausgeschlossen werden müsse.
Daher lägen vorliegend ausreichend Gründe für die Verweigerung eines
Besuchsrechts vor.
4.
In Bezug auf die
allgemeinen Ausführungen zum Besuchsrecht kann auf die Erwägungen des
Vorderrichters unter E. II.4.4 im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
5.
Der Berufungskläger hat
vorinstanzlich einzig die elterliche Sorge und die Obhut über die Kinder für
sich beantragt. Eine Besuchsregelung für den Fall, dass die Obhut der
Kindsmutter zugeteilt würde, hat er nicht beantragt.
6.1
Die Berufung muss
einen Antrag enthalten. Aus einer Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass
und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser
geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248). Das
Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der
Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Das
gilt nicht nur im Fall von Geldforderungen, sondern für alle Rechtsbegehren,
zumal die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigt oder neu
entscheidet. Die Rückweisung an die erste Instanz ist die Ausnahme (Art. 318
Abs. 1 ZPO).
Gemäss Art. 290 lit. d ZPO
hat die Scheidungsklage u.a. Rechtsbegehren hinsichtlich der Kinder zu
enthalten. Das gilt auch für den Fall, dass sich die Ehegatten einvernehmlich
über sämtliche Nebenfolgen der Ehescheidung geeinigt haben (Art. 285 lit. d
ZPO). Dazu gehören die elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile, persönlicher
Verkehr und Unterhalt. Diese Fragen hat das Gericht von sich aus nach der
Offizialmaxime zu beurteilen und zu entscheiden, wenn aus der zu scheidenden
Ehe Kinder hervorgegangen sind. Das Gericht ist auch nicht an allfällige
Anträge der Eltern gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das bedeutet andererseits,
dass das Gericht erstinstanzlich auch ohne Parteianträge in Kinderbelangen einen
Entscheid fällen kann. Art. 296 ZPO gelangt in allen Stadien des Verfahrens zur
Anwendung. Unabhängig davon, ob die Parteien über den Streitgegenstand verfügen
können oder nicht, steht es in ihrer Disposition, ob ein Verfahren angehoben
oder ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang. In zweiter
Instanz ist deshalb die Überprüfung einer Verletzung von Art. 296 ZPO nur
möglich, wenn Kinderbelange Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, was
entsprechende Anträge der Prozessparteien voraussetzt (BGE 137 III 617 E. 4.5.3).
Wer sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verletzung derselben
geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt
unvollständig und daher willkürlich festgestellt hat. Sodann muss der Berufungskläger
diejenigen Tatsachen behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären
unterlassen hat (vgl. zum Ganzen Stephan Mazan: in Basler Kommentar ZPO, 4.
Aufl., Basel 2024, N. 29 ff. zu Art. 296 ZPO).
6.2.1
Der Berufungskläger
beantragt im Berufungsverfahren ein Besuchsrecht «nach richterlichem Ermessen»
(Rechtsbegehren Ziff. 2). Er geht in der Begründung auf die Erwägungen der
Vorinstanz ein und führt aus, wie der Sachverhalt, insbesondere die zwei
Berichte der Fachleute [...] und [...] sowie die Aussagen der Kinder in der
Kinderanhörung seiner Meinung nach hätten gewürdigt werden sollen. Mit diesen
Vorbringen bleibt der Berufungskläger durchwegs appellatorisch. Er zeigt nicht
auf, inwiefern der Vorderrichter mit seinem Vorgehen sein Ermessen missbraucht
hat. Das ist auch nicht ersichtlich.
Vielmehr zeigen die Akten mit seltener
Deutlichkeit, dass es dem Berufungskläger schon seit längerem nicht mehr
gelang, sich vorbehaltlos auf die Kinder einzulassen und er immer wieder wegen
einer als Kränkung empfundenen Aussage, einem Vorkommnis etc. in Rage geriet
und die Sachlage umgehend in seinem Sinn klargestellt haben wollte (vgl.
Bericht Sozialatelier AS 168 ff.). In seinem Eifer schreckte er auch nicht
davor zurück, die Tochter der Lüge zu bezichtigen und vor den Kindern über die
Mutter und ihre Familie herzuziehen und zu versuchen, ihr Fehlleistungen bei
der Kindererziehung anzulasten. Dabei blieb die Beziehungspflege zu den Kindern
auf der Strecke. Ein ehrliches und wahrhaftiges Interesse am Leben und Wohlergehen
seiner Kinder ist nicht im Ansatz auszumachen. Vielmehr ging es letztlich immer
darum, die eigene «Rehabilitation» ins Zentrum zu rücken und tatsächliche und
angebliche Fehlleistungen der Kindsmutter aufzuzeigen. Wohlwollendes Handeln im
Interesse der Kinder trat in solchen Situationen völlig in den Hintergrund.
Der Einwand des Berufungsklägers, dass
seine Beziehung zu den Kindern von derjenigen zur Kindsmutter zu trennen sei,
ist richtig. Das Hauptproblem vorliegend ist jedoch, dass ihm diese Trennung in
der Praxis eben gerade nicht gelingt und er seine Differenzen mit der
Kindsmutter in den Kontakten mit den Kindern immer wieder zum Thema macht. Das
löst bei diesen Ablehnungsreaktionen aus, zumal solche Themen ihr Erlebnis mit
dem Vater jedes Mal negativ belasten.
6.2.2
Dass sich am
Verhalten des Berufungsklägers trotz Gewaltberatung und Konsultation eines
Psychologen nichts geändert hat, zeigt der Strafbefehl vom 21. September 2023
wegen Beschimpfung und Drohung zum Nachteil der Ehefrau sowie wegen Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung. Die Tatzeit (17. Juni 2023) liegt nur wenige
Monate nach dem Besuch der Gewaltberatung und des Psychologen. Gegenüber dem
Therapeuten soll der Berufungskläger Einsicht in die Fehlerhaftigkeit des
eigenen Tuns geäussert haben. Das Verhalten des Berufungsklägers vom 17. Juni
2023.
zeigt dagegen, dass es ihm nicht gelingt, diese Erkenntnis in die Praxis
umzusetzen. Aufgrund dessen kann nicht die Rede davon sein, der Vorderrichter
habe den Sachverhalt falsch festgestellt.
Auch eine falsche Rechtsanwendung ist
unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Da es dem Vater augenscheinlich nicht
gelingt, die Beziehung zu seinen Kindern von der gescheiterten Beziehung zur
Kindsmutter zu trennen, ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter ein
Besuchsrecht verweigert hat. Aufgrund der wiederholten Eskalationen während den
Treffen zwischen dem Vater und den Kindern, die sich negativ auf die Kinder
auswirkten, ist auch nicht zu beanstanden, dass er derzeit auf Ersatzmassnahmen
verzichtet hat.
6.2.3
Die
Berufungsbeklagte hat ausserdem darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger
mit Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 2024 u.a. wegen Vergewaltigung und
mehrfacher Drohung sowie Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer
Freiheitsstrafe von 40 Monaten und einer Busse von CHF 150.00 sowie zu einer
Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt worden ist (Berufungsantwortbeil. 6).
Das Urteil ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungskläger dürfte
daher in Kürze seine Freiheitsstrafe antreten und nach deren Verbüssung das
Land verlassen müssen. Der Vollzug eines «ordentlichen Besuchsrechts» ist
aufgrund dessen unter diesen Umständen ohnehin nicht möglich. Am Entscheid
ändert dieser Umstand derzeit nichts.
7.1
Beide Ehegatten haben
für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
beantragt. Da beide nachgewiesenermassen nicht in der Lage sind für die
Gerichts- und Parteikosten aufzukommen, sind die Gesuche zu bewilligen.
7.2
Nach dem Ausgang des
Verfahrens wird der Berufungskläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art.
106.
Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden unter Berücksichtigung von Umfang
und Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Sie sind
aufgrund des Verfahrensausgangs vom Berufungskläger zu tragen. Vorbehalten
bleibt die Rückforderung während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger zur
Nachzahlung in der Lage ist.
7.3
Aufgrund des
Prozessausgangs wird der Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten
kostenpflichtig.
Die Vertreterin der
Berufungsklägerin macht 0.58 Arbeitsstunden im Jahr 2023 für Studium und
Kontrolle des Urteils (Dispositiv) der Vorinstanz geltend. Weiter werden zwei
Telefonate mit der Klientin und ein Brief an das Richteramt in der Zeit von
Januar bis 6. Mai 2024 in Rechnung gestellt. Das begründete Urteil wurde den
Parteien am 21. Mai 2024 zugestellt. Der bis zum 20. Mai 2024 betriebene
Aufwand gehört daher offensichtlich zur Nachbearbeitung des vorinstanzlichen
Urteils. Bei der Vorinstanz hatte die Rechtsanwältin dafür 1 Stunde in Rechnung
gestellt (Akten Vorinstanz S. 249), was nicht beanstandet wurde (Urteil
Dispositiv
Vorinstanz S. 28). Der bis zum 20. Mai 2024 anfallende Aufwand wurde demnach
bereits von der Vorinstanz entschädigt. Die Kostennote ist daher um eine Stunde
auf 12 Stunden zu kürzen. Die Spesen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der
Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'700.80 zu bezahlen. Aufgrund der gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt der Staat an Rechtsanwältin Stäuble den
Betrag von CHF 2'533.30. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates
innert 10 Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist.
Vorbehalten bleibt auch der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin im Umfang
von CHF 1’167.50, sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsanwalt Banga macht
einen Aufwand von 8,16 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Indessen
sind die Auslagen von CHF 166.10, davon insbesondere die geltend gemachten
Auslagen für 277 Kopien angesichts der dem Gericht eingereichten Urkunden nicht
nachvollziehbar. Ermessensweise werden CHF 50.00 entschädigt. Die Kostennote
von Rechtsanwalt Banga wird auf CHF 1'730.05 festgesetzt. Der
Nachzahlungsanspruch beläuft sich demnach auf CHF 963.15.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 hat A.___ zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn, vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art.123 ZPO).
3. A.___ hat an B.___ vertreten durch
Rechtsanwältin Andrea Stäuble eine Parteientschädigung von CHF 3'700.80 zu
bezahlen.
Aufgrund unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Stäuble eine
Entschädigung von CHF 2'533.30 und Rechtsanwalt Boris Banga eine Entschädigung
von CHF 1'730.05 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind. Sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der
Lage sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu
leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Banga CHF 963.15 und für Rechtsanwältin
Stäuble CHF 1’167.50.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller