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Entscheid

ZKBER.2024.30

Ergänzung ausländisches Scheidungsurteil

20. Februar 2025Deutsch35 min

Die Ehe wurde mit Urteil vom 16. August 2022 des Bezirksgerichts [...] geschieden.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Fürsprecherin Gabriela von Arx,

Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagter

gegen

B.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Céline Ruchat,

Berufungsbeklagte und

Anschlussberufungsklägerin

betreffend Ergänzung

ausländisches Scheidungsurteil

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben am 23. November

2017 in [...] geheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn, geb. 2018, hervorgegangen.

Die Ehe wurde mit Urteil vom 16. August 2022 des Bezirksgerichts [...] geschieden.

Die Nebenfolgen der Ehescheidung, insbesondere die Kinderbelange, wurden nicht

geregelt, weshalb die Ehefrau am 21. April 2023 (Posteingang) beim Richteramt

Olten-Gösgen eine entsprechende Klage einreichte.

2. Am 28. März 2024 fällte

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, soweit hier angefochten, folgendes

Urteil:

1. Das

Scheidungsurteil vom 16. August 2022 des Bezirksgerichts [...] wird anerkannt

und wie folgt ergänzt:

1.

Der Sohn C.___, geb. 2018, wird

unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

2.

Die

Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter angerechnet (Art.

52fbis Abs. 2 AHVV).

3.

Der persönliche

Verkehr zwischen dem Vater und dem Sohn wird wie folgt geregelt:

Den Kontakt des Sohnes zum Vater regeln die Eltern mit

Rücksicht auf die Bedürfnisse des Sohnes in freier Vereinbarung.

Kommt keine

Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:

Der Vater hat

das Recht den

Sohn jedes zweite

Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr zu betreuen.

Ausserdem steht ihm das Recht zu, den Sohn ab dem Jahr 2025 jährlich während der Schulferien für drei

Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen (für das Jahr 2025 jeweils maximal eine

Woche am Stück). Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.

4.

Für den persönlichen

Verkehr mit Übernachtungen gemäss Ziff. 1.3. hiervor wird folgender Aufbau

angeordnet:

Der Kindsvater

betreut den Sohn zuerst vier Mal, jeweils ein Tag pro Woche von 08:00 Uhr bis

18:00 Uhr.

Danach betreut

der Kindsvater den Sohn vier Mal, jeweils zwei Tage am Stück inkl. Übernachtung

alle zwei Wochen.

Im Anschluss

gilt die freie Parteivereinbarung bzw. die Konfliktfallregelung gemäss Ziffer

1.3. hiervor.

5.

Der Vater hat für den Sohn monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-

Phase 1 (ab August 2022):

CHF 0.00

-

Phase 2 (ab April 2023):

CHF 0.00

-

Phase 3 (ab Oktober 2023):

CHF 1'000.00 (Barunterhalt CHF 404.00, Betreuungsunterhalt CHF 596.00)

-

Phase 4 (ab August 2028):

CHF 1'000.00 (Barunterhalt CHF 604.00, Betreuungsunterhalt CHF 396.00)

-

Phase 5 (ab August 2031):

CHF 610.00 (Barunterhalt)

-

Phase 6 (ab August 2034):

CHF 570.00 (Barunterhalt)

Allfällige vom Beklagten

bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht

inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit.

Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

6.

Es wird

festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Sohnes im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB wie folgt nicht gedeckt

ist:

-

Phase 1 (ab August 2022):

CHF 1'650.00 (Barunterhalt CHF 404.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'246.00)

-

Phase 2 (ab April 2023):

CHF 2'750.00 (Barunterhalt CHF 404.00, Betreuungsunterhalt CHF 2'346.00)

-

Phase 3 (ab Oktober 2023):

CHF 100.00 (Betreuungsunterhalt)

-

Phase 4 (ab August 2028 bis

und mit Juli 2031): CHF 300.00 (Betreuungsunterhalt)

7.

Es wird

festgestellt, dass [sich] der Ehemann mangels wirtschaftlicher

Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, der Ehefrau einen Beitrag an den

nachehelichen Unterhalt zu bezahlen.

8.

Die in Ziff. 1.5

festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise vom Februar 2024 von 107.1 Punkten auf der Basis Dezember

2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem

Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2025.

Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag

berechnet sich wie folgt:

Neuer

Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index

ursprünglicher

Index (107.1 Punkte)

Für den Fall,

dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung

entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis

der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere

Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

9.

Die

Unterhaltsbeiträge stütz[t]en sich auf die beigehefteten

Berechnungstabellen.

Sie bilden Bestandteil des Urteils.

2. – 5….

6. Die

mit Verfügung vom 5. Juli 2023 vorsorglich eingezogenen Dokumente (Reisepass und Geburtsurkunde)

werden der Klägerin ausgehändigt.

7. -

10…

3. Gegen die

Dispositivziffern 1.1 – 1.3, 1.5 und 1.6 sowie 1.8. und 1.9 und 6. des vorinstanzlichen

Urteils erhob der Kindsvater (im Folgenden auch Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagter) mit Eingabe vom 21. Juni 2024 form- und

fristgerecht Berufung. Seine Anträge lauten wie folgt:

1. Die Dispositivziffern 1.1. (betr.

Obhutsregelung) 1.2., 1.3., 1.5., 1.6., 1.8., 1.9. und 6. des angefochtenen

Urteils des Gerichtspräsidenten des Richteramtes Olten-Gösgen vom 28. März 2024

seien aufzuheben und wie folgt neu zu regeln:

1. Das

Scheidungsurteil vom 16. August 2022 des Bezirksgerichts [...] wird anerkannt

und wie folgt ergänzt:

1.1 Der Sohn C.___, geb. am 2018, wird

unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alternierende

Obhut beider Elternteile gestellt.

1.2 Die Erziehungsgutschriften der AHV

werden beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet.

1.3 Die Betreuung von C.___ wird wie folgt

geregelt: Jeweils von Sonntag, 18.00 Uhr bis Mittwoch, 12.00 Uhr, bei der

Mutter und ab Mittwoch, 12.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr, beim Vater sowie

abwechslungsweise die Wochenenden von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00

Uhr, beim Vater bzw. bei der Mutter.

1.4 …

1.5 Es sei festzustellen, dass sich die

Parteien gegenseitig für C.___ keinen Unterhaltsbeitrag schulden. Allfällige

Kinderzulagen sind zwischen den Parteien zu halbieren.

1.6 Aufhebung

1.7 …

1.8 Aufhebung

1.9 Aufhebung

2. – 5…

6. Die mit Verfügung vom 5. Juli 2023

vorsorglich eingezogene Geburtsurkunde wird dem Kindsvater ausgehändigt und der

Reisepass der Kindsmutter.

7. – 10…

2. Dem

Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsvertreterin.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der

Berufungsbeklagten.

4. Mit Eingabe vom 24.

Juli 2024 reichte die Kindsmutter (im Folgenden auch Berufungsbeklagte und

Anschlussberufungsklägerin) ebenfalls form- und fristgerecht die

Berufungsantwort ein und erhob gleichzeitig Anschlussberufung. Ihre Anträge

lauten wie folgt:

1. Die Berufung vom 21. Juni 2024 sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es sei Ziffer 1 (1.1., 1.5., 1.6.) des

Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 28. März 2024 aufzuheben und wie

folgt zu regeln:

1.

Das Scheidungsurteil

vom [...] 2022 des Bezirksgerichts [...] wird anerkannt und wie folgt ergänzt:

1. Der

Sohn C.___, geb. 2018, wird unter die alleinige elterliche Sorge und unter die

alleinige Obhut der Mutter gestellt.

2. - 4…

5. Der Vater hat für den Sohn monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-

Phase 1 (ab August 2022):

CHF 0.00

-

Phase 2 (ab April 2023):

CHF 0.00

-

Phase 3 ab Oktober 2023):

CHF 1'000.00 (CHF 455.00 Barunterhalt, CHF 545.00 Betreuungsunterhalt

-

Phase 4 (ab August 2028):

CHF 1'000.00 (CHF 655.00 Barunterhalt, CHF 345.00 Betreuungsunterhalt)

-

Phase 5 (ab August 2031):

CHF 725.00 (CHF 655.00 Barunterhalt, CHF 70.00 Betreuungsunterhalt)

-

Phase 6 (ab August 2034):

CHF 650.00 (Barunterhalt)

Allfällige vom Beklagten

bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht

inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276

Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

6. Es wird festgestellt, dass der

gebührende Unterhalt des Sohnes im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB wie folgt

nicht gedeckt ist:

-

Phase 1 (ab August 2022):

CHF 1’650.00 (Barunterhalt CHF 404.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'246.00)

-

Phase 2 (ab April 2023):

CHF 2'750.00 (Barunterhalt CHF 404.00, Betreuungsunterhalt CHF 2'346.00)

-

Phase 3 ab Oktober 2023):

CHF 610.00 (Betreuungsunterhalt)

-

Phase 4 (ab August 2028):

CHF 810.00 (Betreuungsunterhalt)

3. Der Berufungsbeklagten und

Anschlussberufungsklägerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Berufungsklägers.

5. Die

Anschlussberufungsantwort datiert vom 14. August 2024. Der

Anschlussberufungsbeklagte stellt die folgenden Anträge:

1. Die Anschlussberufung vom 24. Juli 2024

sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Berufung vom 21. Juni 2024 sei

gutzuheissen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten, unter

Berücksichtigung der von beiden Parteien beantragten unentgeltlichen

Rechtspflege.

6. Mit Verfügung vom 5.

Dezember 2024 wurde die Berufungsbeklagte zur Bekanntgabe ihrer Adresse zur

Vervollständigung der notwendigen Personalien gemäss Art. 221 Abs. 1 Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) aufgefordert. Die Adresse wurde am 13. Januar 2025 (Posteingang) mitgeteilt.

Die Eingabe wurde der Gegenpartei am 23. Januar 2025 ohne Nennung der Adresse

zur Kenntnis zugestellt.

7. Mit Eingabe vom 31.

Januar 2025 beantragte der Berufungskläger die Bekanntgabe der Wohnadresse des

Sohnes spätestens nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Die Eingabe wurde

der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 5. Februar 2025 zur Kenntnis

zugestellt und ihr Frist gesetzt für eine allfällige Stellungnahme bis 17.

Februar 2025. Eine weitere Stellungnahme der Berufungsbeklagten ging am 18.

Februar 2025 ein.

8. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 ZPO kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung

aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO

hat die Klage notwendigerweise die Parteien und allfällige Vertreter zu

bezeichnen. Dazu gehören die vollständigen Namen und die Adresse, damit über

die Identität der Parteien kein Zweifel besteht. Nur eine vollständige

Parteibezeichnung lässt erkennen, ob Partei- und Prozessfähigkeit vorliegen

(Art. 66 f. und 59 Abs. 2 ZPO; vgl. auch OGer/ZH PS160194 vom 16.11.2016 E. 5

zur Bezeichnung der klägerischen Partei und OGer/ZH NP170033 vom 21.3.2018 E.

2.3

zur Bezeichnung der beklagten Partei). Dem Gericht sind die vollständigen

Namen und Adressen der Parteien bekanntzugeben, damit dieses die

Prozessvoraussetzung prüfen kann (Art. 59 f. ZPO).

Die Berufungsbeklagte ist der

obergerichtlichen Verfügung nachgekommen und hat gegenüber dem Gericht ihre

Adresse bekanntgegeben. Sie hat beantragt, dass die Adresse dem Berufungskläger

nicht bekanntgegeben werde. Dem Berufungskläger wurde die Eingabe ohne Nennung

der Adresse zur Kenntnis zugestellt. Er liess sich dahingehend vernehmen, dass

ihm die Adresse ebenfalls bekanntzugeben sei.

1.2

Vorinstanzlich hat die

Berufungsbeklagte ihre aktuelle Adresse weder dem Gericht noch der Gegenpartei

bekanntgegeben, was vom Berufungskläger im Berufungsverfahren beanstandet wurde.

Er beruft sich darauf, dass er ein Recht darauf habe zu erfahren, wo sein Sohn

aufwachse. Die Berufungsbeklagte macht geltend, es sei nach wie vor nicht

ausgeschlossen, dass die Gefahr einer Kindsentführung durch den Vater drohe. Es

lasse sich nicht beurteilen, ob vom Berufungskläger keine Gefahr mehr ausgehe.

Er habe seinen Sohn bereits einmal ohne ihr Wissen nach [...] verbracht.

Der Vorderrichter hat dazu ausgeführt,

die Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagte (Vater) den Sohn ins Ausland

verbringe, werde als minimal eingeschätzt. Auch kam er zum Schluss, dass

begleitete Kontakte zwischen Vater und Sohn nicht mehr nötig seien (Urteil vom

28.

März 2024, S. 15 E. 7.1 f.). Er hat dem Kindsvater mit Wirkung ab dem Jahr

2025.

nebst vierzehntäglichem Besuchsrecht ein Ferienrecht eingeräumt, was

unangefochten geblieben ist.

Die Kindsmutter hat im

Berufungsverfahren neu einen Bericht der Kantonspolizei [...] eingereicht.

Daraus geht hervor, dass es derzeit keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung von

Mutter und Kind an Leib und Leben gebe. In Bezug auf die Entführungsgefahr

bezieht sich die Polizei auf die Ereignisse von 2023 in [...] sowie auf die

Aussage des Kindsvaters, dass er beabsichtige, den Wohnort des Kindes

herauszufinden sowie dessen Verbindungen zu [...] und [...], weshalb darauf

hingewiesen wird, im Fall einer Verbringung des Kindes in einen dieser Staaten könne

kaum mit der Kooperation von staatlichen Behörden für die Rückführung des

Kindes gerechnet werden. Letzteres trifft zweifellos zu. Zu berücksichtigen ist

aber auch, dass die Kindsmutter die Besuchs- und Ferienrechtsregelung des

Vorderrichters nicht beanstandet hat. Mithin hält sich der Sohn alle zwei

Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend beim Vater auf. Zudem hat der Vater ab

dem Jahr 2025 das Recht, Ferien mit dem Sohn zu verbringen. Das

Entführungsrisiko ist zweifellos nicht kleiner, wenn der Sohn ein Wochenende

oder Ferien beim Vater verbringt, als wenn dieser die Wohnadresse von Mutter

und Kind kennt. Diese Einschätzung teilte auch der Vorderrichter.

Geht vom Kindsvater während den

Aufenthalten des Sohnes bei ihm keine relevante Gefahr aus, ist nicht

ersichtlich, weshalb ihm die Wohnadresse der Kindsmutter und des Kindes nicht

bekanntgegeben werden sollte. Das gilt umso mehr, als die Kindseltern auch die

Übergaben des Sohnes werden arrangieren müssen. Die Wohnadresse von Mutter und

Kind sind dem Kindsvater mit dem Urteil bekanntzugeben.

2.1

Der Vorderrichter führte

im Zusammenhang mit der Obhutsregelung aus, dass keine Partei die Erziehungsfähigkeit

der anderen in Frage stelle. Diese sei bei beiden Eltern gegeben, weshalb die

alternierende Obhut grundsätzlich in Frage komme. Hingegen sei C.___

eingeschult, weshalb die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern für die

alternierende Obhut eine Rolle spiele. Die Mutter lebe in [...], der Vater in [...].

Die erhebliche Distanz mache eine alternierende Obhut faktisch unmöglich. Es

sei dem Kind nicht zuzumuten, den Weg zwischen dem Wohnsitz des Vaters und dem

Schulort an drei Wochentagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Hinzu

komme, dass sich die Kindsmutter mit dem Sohn in [...] in einer

Schutzeinrichtung befinde und sie ihren genauen Wohnort nicht offenlegen

möchte. Die Gründe dafür seien unklar, da vom Kindsvater keine Gefahr ausgehe.

Jedenfalls sei der Sohn aufgrund der (zu) grossen organisatorischen Hürden

unter die Obhut der Mutter zu stellen.

Die Anrechnung der

AHV-Erziehungsgutschriften ergebe sich aus der Zuteilung der Obhut. Auch die

Unterhaltsregelung hänge von der Obhutsregelung ab. Die Unterhaltsberechnungen

des Vorderrichters beruhten darauf, dass der Sohn unter der alleinigen Obhut

der Mutter lebt.

2.2

Der Berufungskläger

macht geltend, er habe stets ausgeführt, dass er in der Nähe seines Sohnes

leben möchte, unabhängig davon wo dieser lebe. Die Parteien seien nach ihrer

Flucht aus [...] nach [...] zugeteilt worden. Die Kindsmutter lebe heute mit

dem Sohn im Kanton [...]. Ein Umzug zur erweiterten Kernfamilie könnte ihm bewilligt

werden. Sofern die alternierende Obhut bewilligt werde, könnte er ein

entsprechendes Gesuch stellen. Als Kindsvater habe er das Recht zu erfahren, wo

sein Sohn lebe und welchen Kindergarten er besuche. Weder das Gericht noch seine

Anwältin könnten sich die Gründe für den offenbar andauernden Aufenthalt der

Berufungsbeklagten in der Schutzeinrichtung erklären. Die Berufungsbeklagte

habe gegenüber Drittpersonen wiederholt diverse Unwahrheiten über den

Kindsvater verbreitet. Vor Gericht habe sie erklärt, dass sie nichts dagegen

habe, dass er in die [...] komme und einen Teil der Erziehung des Sohnes

wahrnehme. Genau das wolle er bereits hier in der Schweiz tun. Deshalb sei die

alternierende Obhut anzuordnen. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien

entsprechend der beantragten alternierenden Obhut den Eltern je 50 %

anzurechnen.

Der Berufungskläger hält weiter fest, er

habe Verständnis dafür, dass ein Annäherungsprozess nötig sei. Danach und nach

einer Wohnsitznahme in der Nähe des Kindes sollte der alternierenden Obhut

nichts entgegenstehen. Das Original der Geburtsurkunde des Sohnes möchte er

behalten, damit er ebenfalls ein Ausweisdokument von ihm habe.

2.3

Die Berufungsbeklagte

macht geltend, dass zahlreiche Aspekte vorlägen, die die Zuteilung der

alleinigen elterlichen Sorge notwendig machten, was der angefochtene Entscheid

ausser Acht lasse. Zunächst sei auf die fehlende Kommunikation bzw. das

Verhalten des Berufungsklägers hinzuweisen. Obwohl hinreichende Gründe für eine

ärztliche Untersuchung von C.___ am 24. Oktober 2023 vorgelegen hätten, habe

der Kindsvater seine Zustimmung dazu verweigert. Er sei persönlich in der

Arztpraxis erschienen und habe auf diesen Umstand hingewiesen. Bei gemeinsamer

elterlicher Sorge sei zu erwarten, dass er weiterhin sämtliche den Sohn

betreffenden Entscheidungen blockiere. Dieses Verhalten zeige, dass sie nicht

in der Lage seien, die gemeinsame elterliche Sorge zu praktizieren.

Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sie

den Aufenthaltsort von C.___ nie ohne Wissen des Berufungsklägers verändert

habe, während dieser den Sohn im Kindergarten in [...] abgeholt und ihn nach [...]

verbracht habe. Er habe diesbezüglich keinerlei Unrechtsbewusstsein.

Schliesslich sei der Aufenthaltsstatus

der Parteien und die politische Situation unberücksichtigt geblieben. Der

Berufungskläger habe Beziehungen nach [...], [...] und [...]. Es sei davon

auszugehen, dass er einen Pass für den Sohn erhältlich machen könnte. Würde der

Berufungskläger den Sohn in eines dieser Länder verbringen, so sei nicht mit

einer Kooperation der Behörden zu rechnen. Selbst mit einer RIPOL- und

SIS-Ausschreibung bestehe die Möglichkeit die Schweiz zu verlassen. Ebenfalls

nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz die diversen Drohungen, die der

Berufungskläger gegen die Berufungsbeklagte ausgesprochen habe. Diese zeigten

das erhöhte Aggressionspotential des Berufungsklägers. Auch mache er sie für

sämtliche Schwierigkeiten, auch für die Sprachschwierigkeiten von C.___,

verantwortlich. Die AHV-Gutschriften seien entsprechend der alleinigen Obhut,

der Berufungsbeklagten anzurechnen.

Der Berufungskläger vermöge nicht

darzulegen, weshalb er den Reisepass von C.___ benötige. Anlässlich der

Parteibefragung bei der Vorinstanz habe er zugestanden, dass er der Kindsmutter

die Geburtsurkunde und den Reisepass des Sohnes entwendet habe. Die Ausweise

seien daher ihr auszuhändigen.

Die von der Vorinstanz berechneten sechs

Unterhaltsphasen seien nicht zu beanstanden. Hingegen sei ab Phase 3 der höhere

Mietzins der Kindsmutter zu berücksichtigen.

2.4

In seiner

Anschlussberufungsantwort bestreitet der Anschlussberufungsbeklagte, dass die

Voraussetzungen für die alleinige elterliche Sorge erfüllt seien. Nach der

Trennung im März 2023 habe der Kindsvater mehrere Monate weder von der

Kindsmutter noch von den Behörden Auskunft über den Aufenthalt des Kindes

bekommen. Er habe auch keine Informationen über dessen Gesundheitszustand und

über die empfohlene Abklärung der [...]entwicklungsstörung gehabt. Die

Einladung für die ärztliche Untersuchung habe er erhalten, weil damals offenbar

beide Kindseltern immer noch in [...] angemeldet gewesen seien. Als ihm die Beiständin

die Situation erklärt habe, habe er umgehend seine Zustimmung erteilt. Er

unterstütze den Besuch der [...]schule. Die Kommunikation mit der Kindsmutter laufe

derzeit noch vorwiegend über die Beiständin, was am Verhalten der

Berufungsbeklagten liege, welche die Informationen an den Berufungskläger auf

ein Minimum beschränke.

Die Berufungsbeklagte unterlasse zu

erwähnen, dass sie trotz des abgewiesenen Asylgesuchs vorerst mit dem Sohn

illegal in [...] habe bleiben wollen, anstatt in die Schweiz zurückzukehren. Er

habe darauf gedrängt, dass der Sohn in die Schweiz zurückkehre. Die Zukunft der

Parteien mit [...]status sei ungewiss. Es sei davon auszugehen, dass sie

während der Dauer des Krieges in der Schweiz bleiben könnten. Eine

Aufenthaltsproblematik bestehe somit nicht. Er befürchte, dass die Kindsmutter

bei alleiniger elterlicher Sorge mit dem Sohn schon vor dem Kriegsende in [...]

zurückkehren könnte. Nach Beendigung des Krieges sollten sie gemeinsam

entscheiden, wo der Sohn aufwachsen solle.

Weiter wies der Berufungskläger darauf

hin, die Anschlussberufungsklägerin beantrage eine Anpassung der

Unterhaltsbeiträge aufgrund ihres höheren Mietzinses. Der Mietvertrag datiere

vom 25. August 2023 und hätte spätestens an der vorin-stanzlichen

Hauptverhandlung eingereicht werden können. Gemäss Art. 317 ZPO sei er nicht

mehr zu berücksichtigen.

3.

Vorab ist festzuhalten,

dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens,

sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren

ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und

Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der

schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau

aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen

Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der

genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass die Berufungskläger die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, sich argumentativ

mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die

Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen

und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der

geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf

frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder

nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise

beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu

werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich

auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen

Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden

(vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die

Geltentendmachung echter Noven im Berufungsverfahren (BGE 142 III 42 E. 5.3,

144.

III 349 E. 4.2.1). Diesen Grundsätzen entsprechen die Eingaben nur

teilweise, worauf im Folgenden einzugehen ist.

4.1

Vorliegend sind einerseits

die Regelungen über die elterliche Sorge und die elterliche Obhut über den Sohn

C.___ angefochten. Zu den rechtlichen Voraussetzungen von Entscheiden darüber kann

auf die Erwägungen III.3.4 und III.4.2 des angefochtenen Urteils verwiesen

werden.

4.2

Die Kindsmutter ist [...]

Staatsangehörige, der Kindsvater ist [...]. Die Parteien haben in [...]

geheiratet und wurden dort geschieden. Der Sohn wurde in [...] geboren. Es

liegt somit ein internationaler Sachverhalt vor. Für die Zuständigkeit des

hiesigen Gerichts und das anwendbare Recht kann ebenfalls auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz unter III.1 und III.2 verwiesen werden.

4.3

Die gemeinsame

elterliche Sorge ist der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR

210). Der Vorderrichter kam zu dem Schluss, dass keine Umstände vorlägen, um

die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Kindsmutter zu

rechtfertigen, zumal weder von der Beiständin noch von der Besuchsbegleitung von

einer Kindeswohlgefährdung durch den Kindsvater berichtet worden sei. Beide hielten

fest, der Vater gehe liebevoll mit dem Sohn um, spreche viel mit ihm und gehe

auf seine Wünsche ein. Der Sohn scheine sich bei ihm wohlzufühlen.

Mit dieser Begründung setzt sich die

Anschlussberufungsklägerin überhaupt nicht auseinander. Sie beruft sie sich einzig

auf die angeblich fehlende Kommunikation zwischen den Kindseltern und verweist

auf ein Vorkommnis als der Kindsvater eine ärztliche Behandlung oder Abklärung des

Sohnes, verweigert hatte, über die er vorgängig nicht informiert worden war. Nachdem

er über die Art der Massnahme und deren Notwendigkeit aufgeklärt worden war,

hat der Kindsvater seine Zustimmung umgehend erteilt (vgl. Ausführungen der

Beiständin, Aktenseite ASS 112 f.). Die Behauptung der

Anschlussberufungsklägerin, dass der Kindsvater über die Behandlung und deren

Notwendigkeit vorgängig informiert gewesen sei, steht im Widerspruch zur

Feststellung der Beiständin, dass die Praxis die Einladung versehentlich an die

Adresse in [...] (vormalige Familienwohnung) geschickt habe. Weder die

Kindsmutter noch die Beiständin machen geltend, dass sie den Kindsvater

vorgängig über diese Abklärung orientiert hätten. Was die

Anschlussberufungsklägerin in Bezug auf die Zukunft von diesem Vorkommnis ableiten

will, ist nicht mehr als Spekulation. Darauf ist nicht näher einzugehen.

4.4

Der Vorderrichter

hielt fest, die Kommunikation zwischen den Parteien sei mangelhaft. Dennoch

zeigten beide Seiten eine Bereitschaft zur Zusammenarbeit, wie die Umsetzung

des vorsorglich angeordneten Besuchsrechts gezeigt habe (Urteil E., III.3.5 in

fine, S. 11). Er hat auch berücksichtigt, dass die Kommunikation bezüglich der

Kinderbelange derzeit vor allem über die Beiständin erfolge. Diese hat den

Parteien attestiert, dass die Kommunikation funktioniere und sie sich

zuverlässig an Absprachen hielten. Sie hat auch ausgeführt, dass es gelungen

sei, die Kommunikation zwischen den Kindseltern auf eine sachliche Ebene

hinsichtlich des Sohnes zu beschränken. Sie erfolge schriftlich und

funktioniere.

Was die Anschlussberufungsklägerin

dagegen vorbringt, ist appellatorisch und, soweit es die Zukunft betrifft,

reine Spekulation. Dass sich Kindseltern in Bezug auf die Kinderbelange nicht

immer von Beginn weg einig sind, hängt damit zusammen, dass manche Probleme

tatsächlich in guten Treuen unterschiedlich gelöst werden können und zeigt

keine Kommunikationsstörung auf. Wichtig ist, dass nach Einholung der Meinung

beider Kindeseltern eine Lösung gefunden wird. Konflikten, wie denjenigen um die

Abklärung von C.___s [...]schwierigkeiten, kann die Anschlussberufungsklägerin selber

durch vorgängige und vollständige Information des Kindsvaters entgegenwirken. Hinzu

kommt, dass der Kindsvater auch nach einem allfälligen Entzug der elterlichen

Sorge vor Entscheidungen die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört

werden und er über besondere Ereignisse im Leben des Kindes informiert werden muss

(Art. 275a Abs. 1 ZGB). Dem kann sich die Kindesmutter nicht entziehen. Soweit

die geltend gemachte gestörte Kommunikation auf das Verhalten der Kindsmutter (z.B.

unterlassene Information) zurückzuführen ist, kann diese daraus ohnehin nichts

zu ihren Gunsten ableiten.

4.5

Die

Anschlussberufungsklägerin beruft sich ausserdem auf den unsicheren Aufenthaltsstatus

der Parteien. Es ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieser auf die

aktuelle Entscheidung haben könnte. Derzeit leben beide Kindseltern und das

Kind in der Schweiz. Ein Ende des Krieges, der sie hierher geführt hat, ist

nicht abzusehen. Die Parteien haben nach den Feststellungen der Vorinstanz zur

Zeit auch keine konkreten Pläne, ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland zu

verlegen. Dem Urteil ist die aktuelle Lebenssituation der Parteien und des

Kindes zugrunde zu legen. Eine derzeit noch unbestimmte künftige Entwicklung, die

eine Neuregelung erfordern würde, ist in einem allfälligen Abänderungsverfahren

zu regeln.

4.6

Nach dem Gesagten ist

der Entscheid des Vorderrichters in Bezug auf die elterliche Sorge nicht zu

Dispositiv

beanstanden. Demnach bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Kindseltern

über den Sohn C.___. Die Anschlussberufung ist abzuweisen.

5.1 Der Berufungskläger

beantragt die alternierende Obhut über den Sohn C.___. Der Vorderrichter hat

die Erziehungsfähigkeit beider Eltern bejaht. Weiter hat er ausgeführt, dass

der Sohn inzwischen eingeschult worden sei und daher die geographische Lage bei

der Anordnung der alternierenden Obhut eine entscheidende Rolle spiele. Die

Distanz zwischen den Wohnorten der Kindseltern von rund 75 km erachtete er als

zu lang, um diese kindswohlgerecht umsetzen zu können.

Der Berufungskläger scheint diese

Einschätzung zu teilen, wenn er ausführt, dass er nach Anordnung der

alternierenden Obhut einen Kantonswechsel beantragen könnte. Die

Berufungsgegnerin bringt vor, dass der Berufungskläger das Wohlergehen des

Sohnes ausser Acht lasse. Er habe sich jahrelang nicht an dessen Erziehung und

Betreuung beteiligt. Derzeit bestehe lediglich ein begleitetes Besuchsrecht.

Die alternierende Obhut benötige viel mehr Absprachen. Eine solche

Kommunikation sei zwischen den Parteien nicht möglich. Zudem sei nach wie vor

die Gefahr einer Kindesentführung zu berücksichtigen.

5.2 Dem Urteil ist der

Sachverhalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung zugrunde zu legen. Im

Urteilszeitpunkt noch unsichere künftige Entwicklungen können nicht einbezogen

werden. Der Berufungskläger möchte sich bemühen, einen Orts- und Kantonswechsel

in die Nähe des Sohnes herbeizuführen. Er geht offenbar davon aus, dass seine

Chancen dazu besser stehen, wenn er die alternierende Obhut über den Sohn und

nicht «bloss» ein Kontaktrecht hat. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben.

Es ändert nichts daran, dass der Berufungskläger und sein Sohn im Urteilszeitpunkt

rund 75 km voneinander entfernt wohnten und dieser Umstand, wie die Vorinstanz

zutreffend ausgeführt hat, gegen die Anordnung der alternierenden Obhut

spricht.

Das wichtigste Entscheidkriterium in

allen Kinderbelangen ist das Kindeswohl. Es liegt auf der Hand, dass es nicht

im Interesse des Kindes ist, die Hälfte der Woche täglich einen Schulweg von rund

75 km und wieder zurück auf sich nehmen zu müssen. Die damit verbundene

Belastung ist zu gross für ein sechsjähriges Kind. Hinzu kommt, dass der Sohn

gerade erst eingeschult worden ist und eine Spezialbeschulung benötigt. In

dieser Situation ist es für ihn noch wichtiger, dass er nicht durch einen

langen Anreiseweg zur Schule zusätzlich belastet wird. Daran ändert nichts,

dass der Kontakt zwischen Vater und Sohn gut ist und sich dieser jederzeit gut

um das Kind kümmert.

Der Umzug des Vaters in die Nähe des

Kindes kann in casu nicht ohne weiteres und unverzüglich herbeigeführt werden.

Er ist von einer behördlichen Genehmigung des Kantonswechsels abhängig. Aufgrund

der Akten ist nicht abzusehen, wie die Chancen auf eine Bewilligung eines

Gesuchs stehen und innert welcher Frist eine solche erteilt und ein Umzug vollzogen

werden könnte. Auch ist es mit der Bewilligungserteilung nicht getan. Der

Kindsvater benötigt überdies eine Wohnung im neuen Wohnkanton, was

notorischerweise nicht immer einfach ist. Es ist deshalb nicht abzusehen,

innert welcher Frist ein Umzug tatsächlich vollzogen werden könnte. Es handelt

sich mithin unter allen Aspekten um eine unbestimmte zukünftige Tatsache. Die

unsichere künftige Entwicklung in Bezug auf den Wohnsitz des Vaters konnte

weder vom Vorderrichter noch kann sie vom Berufungsgericht als Urteilsgrundlage

herangezogen werden. Bis zu einem allfälligen Wohnsitzwechsel des Vaters in die

Nähe des Kindes gelten die vorinstanzlichen Erwägungen uneingeschränkt weiter.

5.3 Es darf auch nicht

übersehen werden, dass die Anordnung der alternierenden Obhut von den konkreten

Umständen in der Gegenwart und der Vergangenheit abhängig ist und der Richter

gestützt darauf im Einzelfall eine sachverhaltsbasierte Prognose zu stellen

hat, ob dieses Betreuungsmodell aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes

entspricht (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.2 f.). Zu den Kriterien die zu prüfen

sind, gehören die Erziehungsfähigkeit, organisatorische Massnahmen,

gegenseitige Information und Kooperation und weitere spezifische Kriterien, die

der Vorderrichter aufgrund der konkreten Situation gar nicht geprüft hat, weil

die alternierende Obhut aufgrund der geographischen Situation der Kindseltern von

vornherein nicht umsetzbar war. Die geographische Situation ist jedoch nur ein

Kriterium unter mehreren, die im konkreten Fall zu prüfen sind. Es ist aufgrund

dessen auch nicht möglich, diese Prüfung heute abschliessend für die Zukunft nach

einem Umzug des Kindsvaters in die Nähe des Kindes vorzunehmen. Wenn dem

Berufungskläger eine Wohnsitznahme in der Nähe des Kindes gelungen ist, ist

gestützt auf die dann aktuellen Verhältnisse erneut ergebnisoffen zu prüfen, ob

die alternierende Obhut dem Kindeswohl am besten entspricht.

5.4 Ob bei der

alternierenden Obhut die Gefahr einer Kindsentführung grösser ist als bei der

Ausübung eines Kontakts- und Ferienrechts, kann aufgrund der Akten nicht

beurteilt werden. Tatsache ist, dass beide Kindseltern seit der Geburt des

Sohnes in verschiedenen Ländern gelebt haben und dabei mehrmals getrennt waren.

Ob sie einander immer vorgängig in ihre Reisepläne eingeweiht und in die

Entscheidfindung einbezogen haben und sie sich dabei immer an die getroffenen

Abmachungen gehalten haben, geht aus den Akten nicht abschliessend hervor. Tatsache

ist, dass die Kindseltern örtlich immer wieder eine gemeinsame Basis gefunden und

sich beide um das Kind gekümmert haben.

Derzeit gibt es aufgrund der

Wohnsituation der Kindseltern jedenfalls keinen Grund, auf den Entscheid des

Vorderrichters über die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter zurückzukommen. Die

Berufung wird abgewiesen.

6.1 Der Vorderrichter hat entschieden,

dass die beim Gericht deponierten Papiere des Kindes an die Kindsmutter

auszuhändigen seien. Er hat dargelegt, dass die Kindsmutter schon früher im

Besitz der Geburtsurkunde und des Passes des Sohnes gewesen sei. Auch lebe das

Kind unter ihrer Obhut. Der Vater habe ihr diese Papiere entwendet, als sie

sich in [...] aufgehalten hätten. Auf Aufforderung hin habe er diese beim

Gericht deponiert.

Der Berufungskläger verlangt die

Aushändigung der Geburtsurkunde von C.___. Er macht geltend, die Kindsmutter

habe ein Duplikat der Geburtsurkunde, weshalb sie das Original nicht benötige.

Er möchte ein Exemplar haben, um ebenfalls ein Ausweispapier des Sohnes zu

haben. Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass sich der Berufungskläger nicht

mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetze. Er vermöge auch nicht

darzulegen, weshalb er ein Ausweispapier des Sohnes benötige. Zudem habe er

vorinstanzlich bestätigt, dass er die Geburtsurkunde und den Reisepass bei der

Kindsmutter entwendet habe.

6.2 Der Berufungskläger

setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Überlegungen auseinander. Allein der

verständliche Wunsch des Vaters ein Ausweispapier des Sohnes zu besitzen,

reicht offensichtlich nicht aus, um die Entscheidung des Vorderrichters in

Frage zu stellen. Der Berufungskläger zeigt weder eine falsche

Sachverhaltsermittlung noch eine falsche Rechtsanwendung des Vorderrichters

auf. Auf den ungenügend begründeten Antrag ist nicht einzutreten.

7.1 Die

Anschlussberufungsklägerin verlangt aufgrund eines höheren Mietzinses ab 1.

November 2023 höhere Unterhaltsbeiträge für den Sohn mit Wirkung ab 1. Oktober

2031. Sie hat zu diesem Zweck im Berufungsverfahren einen Mietvertrag vom 25.

August 2023 mit Mietbeginn 1. November 2023 vorgelegt. Der

Anschlussberufungsbeklagte wendet ein, dass das Beweismittel gemäss Art. 317

ZPO verspätet präsentiert worden sei. Es könne nicht mehr eingereicht bzw.

berücksichtigt werden.

7.2 Der

Anschlussberufungsbeklagte übersieht, dass beim Kinderunterhalt die Offizialmaxime

zur Anwendung gelangt. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_857/2017 E. 4.3.3

(nicht publ. In BGE 143 III 617) durchbricht die strenge Untersuchungsmaxime in

Kinderbelangen das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue

Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden

können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. auch

BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Der im Berufungsverfahren neu eingereichte Mietvertrag

der Anschlussberufungsklägerin ist folglich im Berufungsverfahren als Novum zu

beachten, obwohl er bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

abgeschlossen worden war.

7.3 Die

Anschlussberufungsklägerin beantragt die Erhöhung des Kinderunterhalts wegen

ihres Umzugs in eine neue Wohnung per November 2023 mit Wirkung ab August 2031

um CHF 115.00 und ab August 2034 um CHF 80.00 (Barunterhalt).

7.4 Voraussetzung für das

Eintreten auf eine Klage ist ein u.a. schutzwürdiges Interesse (sog.

Rechtsschutzinteresse) an deren Beurteilung. Dieses sollte bereits im Zeitpunkt

der Prozesseinleitung vorliegen. Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden,

wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig

macht. Das schutzwürdige Interesse dürfte i.d.R. wirtschaftlicher Natur sein,

ist aber nicht darauf beschränkt. Während bei den Leistungsklagen das

schutzwürdige Interesse mit der Geltendmachung des Leistungsanspruches

einhergeht, benötigt die klagende Partei bei einer beabsichtigten

Feststellungsklage auch ein sogenanntes Feststellungsinteresse. Damit ein

schutzwürdiges Interesse zur Erhebung einer Feststellungsklage bejaht werden

kann, muss die klagende Partei zunächst eine Unsicherheit, Ungewissheit oder

Gefährdung der Rechtsstellung darlegen. Sodann muss sie nachweisen, dass die

Fortdauer dieser Rechtsungewissheit für sie unzumutbar wäre. Als weitere

kumulative Voraussetzung darf die Behebung der Ungewissheit nicht auf andere

Weise möglich sein, z.B. durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage (vgl.

Myriam A. Gehri in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung,

4. Aufl., Basel 2024, N. 5 ff. zu Art. 59 ZPO, mit Verweisen).

7.5 Der Vorderrichter

musste angesichts der vielen Unsicherheiten bei der Unterhaltsberechnung bei

einer Vielzahl der relevanten Einnahmen und Ausgaben mit Annahmen rechnen. Dies

betrifft das erzielbare Einkommen, die Berufsauslagen, die Höhe der

Krankenkassenprämie bzw. der Prämienverbilligung. Angesichts der weitgehend

hypothetischen Rechnung kann man sich mit Fug fragen, wo das aktuelle rechtliche

Interesse an einer Erhöhung des Unterhaltsbeitrags für den Sohn ab dem Jahr 2031

liegt. Ein wirtschaftliches Interesse an einem Urteil mit einem höheren

Unterhaltsbeitrag wird dagegen kaum zu verneinen sein, auch wenn dessen Wirkung

erst 2031 eintritt. In Bezug auf das Feststellungsinteresse an der höheren

Unterdeckung (Rechtsbegehren Ziff. 2.6) fehlt es dagegen an einer Begründung.

Das Feststellungsinteresse ist auch nicht offensichtlich. Auf dieses Begehren

ist nicht einzutreten.

7.6 Es ist darauf

hinzuweisen, dass der im Berufungsverfahren als Novum eingereichte Mietvertrag von

der Anschlussberufungsklägerin am 25. August 2023 mit Mietbeginn per 1.

November 2023 abgeschlossen wurde. Zur Zeit der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung (25. März 2024) hatte die Anschlussberufungsklägerin diesen

nicht nur bereits abgeschlossen, sondern sie wohnte auch schon seit mehreren

Monaten in der neuen Wohnung. Aufgrund der Bedeutung der Miete für die

Unterhaltsberechnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der

Anschlussberufungsklägerin die Relevanz der Urkunde unklar gewesen sei, zumal

es sich dabei mit Abstand um den grössten Budgetposten handelt.

Mithin geht es vorliegend nicht darum,

einen zwischen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und dem Ablauf der

Berufungsfrist veränderten Sachverhalt anzupassen oder eine überraschende

Annahme des Vorderrichters richtig zu stellen. Vielmehr geht es darum, eine

vorinstanzlich absichtlich oder nachlässig unvollständige Beweisführung zu

korrigieren. Das ist nicht das Ziel des Novenrechts. Es ist darauf hinzuweisen,

dass der allgemeine Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben auch im

Prozessrecht gilt (Art. 52 ZPO). Ebenfalls gilt das allgemeine Verbot des

Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB).

Oberste Maxime des Kindsrechts ist das

Kindeswohl. Das gilt auch für das Kinderunterhaltsrecht. Dem Kindeswohl dient

die Feststellung der materiellen Wahrheit am besten. Davon ist die Erhebung der

effektiv für das Kind anfallenden Kosten nicht ausgenommen. Vor diesem

Hintergrund wäre der Antrag der Kindsmutter auf Erhöhung des

Kinderunterhaltsbeitrags aufgrund des tatsächlich geschuldeten Mietzinses in

der Unterhaltsberechnung trotz des prozessualen Versäumnisses zu

berücksichtigen. Die Frage der Rückwirkung des angepassten Rechtsbegehrens

stellt sich vorliegend nicht, da die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags erst ab

dem Jahr 2031 beantragt wird.

7.7 Aufgrund der Abweisung

des Antrags auf Erhöhung des Kinderunterhalts wäre der Antrag der Anschlussberufungsklägerin

auf Erhöhung des festgestellten Mankos beim Kinderunterhalt im Sinn von Art.

286a Abs. 1 ZGB abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte.

8.1 Der Vorderrichter hat

in der Unterhaltsberechnung mit überdurchschnittlich vielen Annahmen (erzielbares

Einkommen beider Parteien, Mietzins der Kindsmutter, künftige Krankenkassenprämie

bzw. Höhe der Prämienverbilligung, Berufsunkosten, Steuern) rechnen müssen. Seine

Unterhaltsberechnung mit insgesamt sechs Phasen akzeptiert die

Anschlussberufungsklägerin ausdrücklich (vgl. BS 18 Abs. 2).

Bei der Anschlussberufungsklägerin hat

der Vorderrichter einen hypothetischen Mietzins von CHF 1'200.00 pro Monat eingesetzt.

Das sind CHF 310.00 weniger als ihre Wohnungsmiete gemäss dem im

Berufungsverfahren eingereichten Mietvertrag ausmacht.

8.2 Mit den Erwägungen des

Vorderrichters zur Höhe des Mietzinses im angefochtenen Urteil (S. 23) setzt

sich die Anschlussberufungsklägerin mit keinem Wort auseinander, sondern

beschränkt sich darauf, gestützt auf den von ihr eingereichten Mietvertrag

höhere Kinderunterhaltsbeiträge zu fordern.

Die Anschlussberufungsklägerin

übersieht, dass die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen keine reine

Mathematikaufgabe, sondern – wie gerade der vorliegende Fall anschaulich zeigt

– von zahlreichen Ermessens- und Wertungsfragen abhängig ist (vgl.

ZKBER.2017.70 E. 3). Allein die Lebensentscheidung der

Anschlussberufungsklägerin, einen Mietvertrag mit einem höheren als vom

Vorderrichter eingesetzten Mietzins abzuschliessen, macht weder dessen

Sachverhaltsfeststellung bezüglich des gesamten Bedarfs noch dessen

Rechtsanwendung bei der Unterhaltsberechnung rechtsfehlerhaft im Sinn von Art.

310 ZPO.

Ausführungen dazu fehlen in der Rechtschrift

der Anschlussberufungsklägerin. Ein Rechtsfehler des Vorderrichters ist weder

nachgewiesen noch offensichtlich. Das gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird,

dass der höhere Unterhaltsbeitrag wegen der aktuell fehlenden Mittel des

Unterhaltsschuldners erst per August 2031 wirksam würde. Der Antrag auf

Erhöhung des Unterhaltsbeitrags für den Sohn mit Wirkung ab August 2031 bzw.

August 2034 wird deshalb abgewiesen.

III.

1.1 Beide Parteien haben

einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand

gestellt (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen,

wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

1.2 Beide Parteien sind

ausgewiesen prozessarm.

1.3.1 Gemäss BGE 138 III 217 E. 2.2.4 gilt ein Begehren als aussichtslos, wenn dessen Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. In Verfahren, die elementare Grundrechte

betreffen (u.a. Obhutsentzug, Kinderbesuchsrecht etc.), sollte ein

grosszügigerer Massstab angewendet werden, zumal auch Personen, die den Prozess

selber finanzieren müssten, diesen als letzten Strohhalm führen würden (vgl. OGer/ZH

PQ170055 vom 3.8.2017 E. II/3.4).

1.3.2 In Bezug auf die

fehlende Aussichtslosigkeit ist festzustellen, dass sowohl die Berufung als

auch die Anschlussberufung trotz des familiären Charakters des Streits hart an

der Grenze zur Aussichtslosigkeit sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu

berücksichtigen, dass beide Begehren in einem Abänderungsverfahren geltend

gemacht werden können, wenn später einmal die Voraussetzungen erfüllt sind, um

diese sowohl aus rechtlicher als auch aus finanzieller Sicht gutheissen zu

können. Unter Berücksichtigung, dass sich beide Parteien auch zu den Begehren

der Gegenpartei äussern mussten und diesbezüglich nicht von Aussichtslosigkeit

gesprochen werden kann, sind die Gesuche beider Parteien gerade noch gutzuheissen.

2.1 Die Berufung und die

Anschlussberufung werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je hälftig

aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

2.2 Die Gerichtskosten

sind aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens auf CHF 4'000.00

festzusetzen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie

der Staat Solothurn; Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

2.3.1 Die

Parteivertreterin des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten macht

einen Stundenaufwand von total 13.83 Stunden geltend. Darin enthalten sind 25

Minuten für den Antrag auf eine schriftliche Begründung bei der Vorinstanz, Zustellung

einer Kopie der Eingabe an die Gegenpartei und Einholens einer Teilrechtskraftsbescheinigung

bei der Vorinstanz. Diese Arbeiten gehören zu den Abschlussarbeiten des erstinstanzlichen

Verfahrens, die dort geltend gemacht und honoriert wurden (Urteil Vorinstanz,

S. 28). Sie sind deshalb nicht erneut zu honorieren. Reine Kanzleiarbeiten

(Versand von Urteil, Rechtsschriften, Orientierungskopien, Einholen der

Protokolle beim Gericht etc.) werden nicht honoriert (SOG 1990 Nr. 18 E. 3). Hingegen

ist noch eine halbe Stunde für eine weitere Stellungnahme nach Eingang der

Kostennote einzusetzen. Somit bleiben 12,92 Stunden à CHF 190.00, total CHF 2'454.80

zu entschädigen. Die Vertreterin des Berufungsklägers und

Anschlussberufungsbeklagten macht überdies Auslagen von CHF 205.80 geltend. Die

Portikosten soweit sie Verrichtungen betreffen, die hier zu entschädigen sind,

sind nicht zu beanstanden. Die übrigen Spesen von CHF 177.00 sind auch unter

Berücksichtigung der notwendigen Kopierkosten nicht nachzuvollziehen. Die

Auslagen sind daher auf pauschal CHF 120.00 festzusetzen. Hinzu kommt die

Mehrwertsteuer von 8,1 %. Das ergibt ein Honorar von total CHF 2'783.85,

zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung beim

Berufungskläger innert 10 Jahren, sobald er zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

2.3.2 Auch bei der

Kostennote der Vertreterin der Berufungsbeklagten und

Anschlussberufungsklägerin sind Verrichtungen aufgeführt, die zur

Nachbearbeitung des vorinstanzlichen Urteils gehören und dort entschädigt

wurden (Studium Urteil, Schreiben an Kl., Tel.-Besprechung mit Kl.,

Berufungsanmeldung). Auch bei ihr kommt noch eine halbe Stunde für eine Eingabe

nach Eingang der Kostennote hinzu. Zu entschädigen sind folglich 11.7 Stunden à

CHF 190.00 und Auslagen von CHF 131.00. Die Kostennote ist folglich auf CHF 2'544.65

festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die

Rückforderung bei der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin innert

10 Jahren, sobald sie zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Eingabe von B.___ vom 17.

Februar 2025 geht zur Kenntnis an die Gegenpartei.

2. Die Berufung und die Anschlussberufung

werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Gerichtskosten von CHF 4’000.00

werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder

B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin von Arx eine

Entschädigung von CHF 2'783.85 und Rechtsanwältin Ruchat eine Entschädigung von

CHF 2'544.65 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann