ZKBER.2024.30
Ergänzung ausländisches Scheidungsurteil
20. Februar 2025Deutsch35 min
Die Ehe wurde mit Urteil vom 16. August 2022 des Bezirksgerichts [...] geschieden.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Fürsprecherin Gabriela von Arx,
Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Céline Ruchat,
Berufungsbeklagte und
Anschlussberufungsklägerin
betreffend Ergänzung
ausländisches Scheidungsurteil
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien haben am 23. November
2017 in [...] geheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn, geb. 2018, hervorgegangen.
Die Ehe wurde mit Urteil vom 16. August 2022 des Bezirksgerichts [...] geschieden.
Die Nebenfolgen der Ehescheidung, insbesondere die Kinderbelange, wurden nicht
geregelt, weshalb die Ehefrau am 21. April 2023 (Posteingang) beim Richteramt
Olten-Gösgen eine entsprechende Klage einreichte.
2. Am 28. März 2024 fällte
der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, soweit hier angefochten, folgendes
Urteil:
1. Das
Scheidungsurteil vom 16. August 2022 des Bezirksgerichts [...] wird anerkannt
und wie folgt ergänzt:
1.
Der Sohn C.___, geb. 2018, wird
unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
2.
Die
Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter angerechnet (Art.
52fbis Abs. 2 AHVV).
3.
Der persönliche
Verkehr zwischen dem Vater und dem Sohn wird wie folgt geregelt:
Den Kontakt des Sohnes zum Vater regeln die Eltern mit
Rücksicht auf die Bedürfnisse des Sohnes in freier Vereinbarung.
Kommt keine
Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:
Der Vater hat
das Recht den
Sohn jedes zweite
Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr zu betreuen.
Ausserdem steht ihm das Recht zu, den Sohn ab dem Jahr 2025 jährlich während der Schulferien für drei
Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen (für das Jahr 2025 jeweils maximal eine
Woche am Stück). Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.
4.
Für den persönlichen
Verkehr mit Übernachtungen gemäss Ziff. 1.3. hiervor wird folgender Aufbau
angeordnet:
Der Kindsvater
betreut den Sohn zuerst vier Mal, jeweils ein Tag pro Woche von 08:00 Uhr bis
18:00 Uhr.
Danach betreut
der Kindsvater den Sohn vier Mal, jeweils zwei Tage am Stück inkl. Übernachtung
alle zwei Wochen.
Im Anschluss
gilt die freie Parteivereinbarung bzw. die Konfliktfallregelung gemäss Ziffer
1.3. hiervor.
5.
Der Vater hat für den Sohn monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
-
Phase 1 (ab August 2022):
CHF 0.00
-
Phase 2 (ab April 2023):
CHF 0.00
-
Phase 3 (ab Oktober 2023):
CHF 1'000.00 (Barunterhalt CHF 404.00, Betreuungsunterhalt CHF 596.00)
-
Phase 4 (ab August 2028):
CHF 1'000.00 (Barunterhalt CHF 604.00, Betreuungsunterhalt CHF 396.00)
-
Phase 5 (ab August 2031):
CHF 610.00 (Barunterhalt)
-
Phase 6 (ab August 2034):
CHF 570.00 (Barunterhalt)
Allfällige vom Beklagten
bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht
inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit.
Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
6.
Es wird
festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Sohnes im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB wie folgt nicht gedeckt
ist:
-
Phase 1 (ab August 2022):
CHF 1'650.00 (Barunterhalt CHF 404.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'246.00)
-
Phase 2 (ab April 2023):
CHF 2'750.00 (Barunterhalt CHF 404.00, Betreuungsunterhalt CHF 2'346.00)
-
Phase 3 (ab Oktober 2023):
CHF 100.00 (Betreuungsunterhalt)
-
Phase 4 (ab August 2028 bis
und mit Juli 2031): CHF 300.00 (Betreuungsunterhalt)
7.
Es wird
festgestellt, dass [sich] der Ehemann mangels wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, der Ehefrau einen Beitrag an den
nachehelichen Unterhalt zu bezahlen.
8.
Die in Ziff. 1.5
festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise vom Februar 2024 von 107.1 Punkten auf der Basis Dezember
2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem
Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2025.
Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag
berechnet sich wie folgt:
Neuer
Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index
ursprünglicher
Index (107.1 Punkte)
Für den Fall,
dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung
entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis
der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere
Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
9.
Die
Unterhaltsbeiträge stütz[t]en sich auf die beigehefteten
Berechnungstabellen.
Sie bilden Bestandteil des Urteils.
2. – 5….
6. Die
mit Verfügung vom 5. Juli 2023 vorsorglich eingezogenen Dokumente (Reisepass und Geburtsurkunde)
werden der Klägerin ausgehändigt.
7. -
10…
3. Gegen die
Dispositivziffern 1.1 – 1.3, 1.5 und 1.6 sowie 1.8. und 1.9 und 6. des vorinstanzlichen
Urteils erhob der Kindsvater (im Folgenden auch Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagter) mit Eingabe vom 21. Juni 2024 form- und
fristgerecht Berufung. Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Die Dispositivziffern 1.1. (betr.
Obhutsregelung) 1.2., 1.3., 1.5., 1.6., 1.8., 1.9. und 6. des angefochtenen
Urteils des Gerichtspräsidenten des Richteramtes Olten-Gösgen vom 28. März 2024
seien aufzuheben und wie folgt neu zu regeln:
1. Das
Scheidungsurteil vom 16. August 2022 des Bezirksgerichts [...] wird anerkannt
und wie folgt ergänzt:
1.1 Der Sohn C.___, geb. am 2018, wird
unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alternierende
Obhut beider Elternteile gestellt.
1.2 Die Erziehungsgutschriften der AHV
werden beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet.
1.3 Die Betreuung von C.___ wird wie folgt
geregelt: Jeweils von Sonntag, 18.00 Uhr bis Mittwoch, 12.00 Uhr, bei der
Mutter und ab Mittwoch, 12.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr, beim Vater sowie
abwechslungsweise die Wochenenden von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00
Uhr, beim Vater bzw. bei der Mutter.
1.4 …
1.5 Es sei festzustellen, dass sich die
Parteien gegenseitig für C.___ keinen Unterhaltsbeitrag schulden. Allfällige
Kinderzulagen sind zwischen den Parteien zu halbieren.
1.6 Aufhebung
1.7 …
1.8 Aufhebung
1.9 Aufhebung
2. – 5…
6. Die mit Verfügung vom 5. Juli 2023
vorsorglich eingezogene Geburtsurkunde wird dem Kindsvater ausgehändigt und der
Reisepass der Kindsmutter.
7. – 10…
2. Dem
Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsvertreterin.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der
Berufungsbeklagten.
4. Mit Eingabe vom 24.
Juli 2024 reichte die Kindsmutter (im Folgenden auch Berufungsbeklagte und
Anschlussberufungsklägerin) ebenfalls form- und fristgerecht die
Berufungsantwort ein und erhob gleichzeitig Anschlussberufung. Ihre Anträge
lauten wie folgt:
1. Die Berufung vom 21. Juni 2024 sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es sei Ziffer 1 (1.1., 1.5., 1.6.) des
Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 28. März 2024 aufzuheben und wie
folgt zu regeln:
1.
Das Scheidungsurteil
vom [...] 2022 des Bezirksgerichts [...] wird anerkannt und wie folgt ergänzt:
1. Der
Sohn C.___, geb. 2018, wird unter die alleinige elterliche Sorge und unter die
alleinige Obhut der Mutter gestellt.
2. - 4…
5. Der Vater hat für den Sohn monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
-
Phase 1 (ab August 2022):
CHF 0.00
-
Phase 2 (ab April 2023):
CHF 0.00
-
Phase 3 ab Oktober 2023):
CHF 1'000.00 (CHF 455.00 Barunterhalt, CHF 545.00 Betreuungsunterhalt
-
Phase 4 (ab August 2028):
CHF 1'000.00 (CHF 655.00 Barunterhalt, CHF 345.00 Betreuungsunterhalt)
-
Phase 5 (ab August 2031):
CHF 725.00 (CHF 655.00 Barunterhalt, CHF 70.00 Betreuungsunterhalt)
-
Phase 6 (ab August 2034):
CHF 650.00 (Barunterhalt)
Allfällige vom Beklagten
bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht
inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276
Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
6. Es wird festgestellt, dass der
gebührende Unterhalt des Sohnes im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB wie folgt
nicht gedeckt ist:
-
Phase 1 (ab August 2022):
CHF 1’650.00 (Barunterhalt CHF 404.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'246.00)
-
Phase 2 (ab April 2023):
CHF 2'750.00 (Barunterhalt CHF 404.00, Betreuungsunterhalt CHF 2'346.00)
-
Phase 3 ab Oktober 2023):
CHF 610.00 (Betreuungsunterhalt)
-
Phase 4 (ab August 2028):
CHF 810.00 (Betreuungsunterhalt)
3. Der Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungsklägerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Berufungsklägers.
5. Die
Anschlussberufungsantwort datiert vom 14. August 2024. Der
Anschlussberufungsbeklagte stellt die folgenden Anträge:
1. Die Anschlussberufung vom 24. Juli 2024
sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Berufung vom 21. Juni 2024 sei
gutzuheissen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten, unter
Berücksichtigung der von beiden Parteien beantragten unentgeltlichen
Rechtspflege.
6. Mit Verfügung vom 5.
Dezember 2024 wurde die Berufungsbeklagte zur Bekanntgabe ihrer Adresse zur
Vervollständigung der notwendigen Personalien gemäss Art. 221 Abs. 1 Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) aufgefordert. Die Adresse wurde am 13. Januar 2025 (Posteingang) mitgeteilt.
Die Eingabe wurde der Gegenpartei am 23. Januar 2025 ohne Nennung der Adresse
zur Kenntnis zugestellt.
7. Mit Eingabe vom 31.
Januar 2025 beantragte der Berufungskläger die Bekanntgabe der Wohnadresse des
Sohnes spätestens nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Die Eingabe wurde
der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 5. Februar 2025 zur Kenntnis
zugestellt und ihr Frist gesetzt für eine allfällige Stellungnahme bis 17.
Februar 2025. Eine weitere Stellungnahme der Berufungsbeklagten ging am 18.
Februar 2025 ein.
8. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 ZPO kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung
aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO
hat die Klage notwendigerweise die Parteien und allfällige Vertreter zu
bezeichnen. Dazu gehören die vollständigen Namen und die Adresse, damit über
die Identität der Parteien kein Zweifel besteht. Nur eine vollständige
Parteibezeichnung lässt erkennen, ob Partei- und Prozessfähigkeit vorliegen
(Art. 66 f. und 59 Abs. 2 ZPO; vgl. auch OGer/ZH PS160194 vom 16.11.2016 E. 5
zur Bezeichnung der klägerischen Partei und OGer/ZH NP170033 vom 21.3.2018 E.
2.3
zur Bezeichnung der beklagten Partei). Dem Gericht sind die vollständigen
Namen und Adressen der Parteien bekanntzugeben, damit dieses die
Prozessvoraussetzung prüfen kann (Art. 59 f. ZPO).
Die Berufungsbeklagte ist der
obergerichtlichen Verfügung nachgekommen und hat gegenüber dem Gericht ihre
Adresse bekanntgegeben. Sie hat beantragt, dass die Adresse dem Berufungskläger
nicht bekanntgegeben werde. Dem Berufungskläger wurde die Eingabe ohne Nennung
der Adresse zur Kenntnis zugestellt. Er liess sich dahingehend vernehmen, dass
ihm die Adresse ebenfalls bekanntzugeben sei.
1.2
Vorinstanzlich hat die
Berufungsbeklagte ihre aktuelle Adresse weder dem Gericht noch der Gegenpartei
bekanntgegeben, was vom Berufungskläger im Berufungsverfahren beanstandet wurde.
Er beruft sich darauf, dass er ein Recht darauf habe zu erfahren, wo sein Sohn
aufwachse. Die Berufungsbeklagte macht geltend, es sei nach wie vor nicht
ausgeschlossen, dass die Gefahr einer Kindsentführung durch den Vater drohe. Es
lasse sich nicht beurteilen, ob vom Berufungskläger keine Gefahr mehr ausgehe.
Er habe seinen Sohn bereits einmal ohne ihr Wissen nach [...] verbracht.
Der Vorderrichter hat dazu ausgeführt,
die Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagte (Vater) den Sohn ins Ausland
verbringe, werde als minimal eingeschätzt. Auch kam er zum Schluss, dass
begleitete Kontakte zwischen Vater und Sohn nicht mehr nötig seien (Urteil vom
28.
März 2024, S. 15 E. 7.1 f.). Er hat dem Kindsvater mit Wirkung ab dem Jahr
2025.
nebst vierzehntäglichem Besuchsrecht ein Ferienrecht eingeräumt, was
unangefochten geblieben ist.
Die Kindsmutter hat im
Berufungsverfahren neu einen Bericht der Kantonspolizei [...] eingereicht.
Daraus geht hervor, dass es derzeit keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung von
Mutter und Kind an Leib und Leben gebe. In Bezug auf die Entführungsgefahr
bezieht sich die Polizei auf die Ereignisse von 2023 in [...] sowie auf die
Aussage des Kindsvaters, dass er beabsichtige, den Wohnort des Kindes
herauszufinden sowie dessen Verbindungen zu [...] und [...], weshalb darauf
hingewiesen wird, im Fall einer Verbringung des Kindes in einen dieser Staaten könne
kaum mit der Kooperation von staatlichen Behörden für die Rückführung des
Kindes gerechnet werden. Letzteres trifft zweifellos zu. Zu berücksichtigen ist
aber auch, dass die Kindsmutter die Besuchs- und Ferienrechtsregelung des
Vorderrichters nicht beanstandet hat. Mithin hält sich der Sohn alle zwei
Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend beim Vater auf. Zudem hat der Vater ab
dem Jahr 2025 das Recht, Ferien mit dem Sohn zu verbringen. Das
Entführungsrisiko ist zweifellos nicht kleiner, wenn der Sohn ein Wochenende
oder Ferien beim Vater verbringt, als wenn dieser die Wohnadresse von Mutter
und Kind kennt. Diese Einschätzung teilte auch der Vorderrichter.
Geht vom Kindsvater während den
Aufenthalten des Sohnes bei ihm keine relevante Gefahr aus, ist nicht
ersichtlich, weshalb ihm die Wohnadresse der Kindsmutter und des Kindes nicht
bekanntgegeben werden sollte. Das gilt umso mehr, als die Kindseltern auch die
Übergaben des Sohnes werden arrangieren müssen. Die Wohnadresse von Mutter und
Kind sind dem Kindsvater mit dem Urteil bekanntzugeben.
2.1
Der Vorderrichter führte
im Zusammenhang mit der Obhutsregelung aus, dass keine Partei die Erziehungsfähigkeit
der anderen in Frage stelle. Diese sei bei beiden Eltern gegeben, weshalb die
alternierende Obhut grundsätzlich in Frage komme. Hingegen sei C.___
eingeschult, weshalb die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern für die
alternierende Obhut eine Rolle spiele. Die Mutter lebe in [...], der Vater in [...].
Die erhebliche Distanz mache eine alternierende Obhut faktisch unmöglich. Es
sei dem Kind nicht zuzumuten, den Weg zwischen dem Wohnsitz des Vaters und dem
Schulort an drei Wochentagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Hinzu
komme, dass sich die Kindsmutter mit dem Sohn in [...] in einer
Schutzeinrichtung befinde und sie ihren genauen Wohnort nicht offenlegen
möchte. Die Gründe dafür seien unklar, da vom Kindsvater keine Gefahr ausgehe.
Jedenfalls sei der Sohn aufgrund der (zu) grossen organisatorischen Hürden
unter die Obhut der Mutter zu stellen.
Die Anrechnung der
AHV-Erziehungsgutschriften ergebe sich aus der Zuteilung der Obhut. Auch die
Unterhaltsregelung hänge von der Obhutsregelung ab. Die Unterhaltsberechnungen
des Vorderrichters beruhten darauf, dass der Sohn unter der alleinigen Obhut
der Mutter lebt.
2.2
Der Berufungskläger
macht geltend, er habe stets ausgeführt, dass er in der Nähe seines Sohnes
leben möchte, unabhängig davon wo dieser lebe. Die Parteien seien nach ihrer
Flucht aus [...] nach [...] zugeteilt worden. Die Kindsmutter lebe heute mit
dem Sohn im Kanton [...]. Ein Umzug zur erweiterten Kernfamilie könnte ihm bewilligt
werden. Sofern die alternierende Obhut bewilligt werde, könnte er ein
entsprechendes Gesuch stellen. Als Kindsvater habe er das Recht zu erfahren, wo
sein Sohn lebe und welchen Kindergarten er besuche. Weder das Gericht noch seine
Anwältin könnten sich die Gründe für den offenbar andauernden Aufenthalt der
Berufungsbeklagten in der Schutzeinrichtung erklären. Die Berufungsbeklagte
habe gegenüber Drittpersonen wiederholt diverse Unwahrheiten über den
Kindsvater verbreitet. Vor Gericht habe sie erklärt, dass sie nichts dagegen
habe, dass er in die [...] komme und einen Teil der Erziehung des Sohnes
wahrnehme. Genau das wolle er bereits hier in der Schweiz tun. Deshalb sei die
alternierende Obhut anzuordnen. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien
entsprechend der beantragten alternierenden Obhut den Eltern je 50 %
anzurechnen.
Der Berufungskläger hält weiter fest, er
habe Verständnis dafür, dass ein Annäherungsprozess nötig sei. Danach und nach
einer Wohnsitznahme in der Nähe des Kindes sollte der alternierenden Obhut
nichts entgegenstehen. Das Original der Geburtsurkunde des Sohnes möchte er
behalten, damit er ebenfalls ein Ausweisdokument von ihm habe.
2.3
Die Berufungsbeklagte
macht geltend, dass zahlreiche Aspekte vorlägen, die die Zuteilung der
alleinigen elterlichen Sorge notwendig machten, was der angefochtene Entscheid
ausser Acht lasse. Zunächst sei auf die fehlende Kommunikation bzw. das
Verhalten des Berufungsklägers hinzuweisen. Obwohl hinreichende Gründe für eine
ärztliche Untersuchung von C.___ am 24. Oktober 2023 vorgelegen hätten, habe
der Kindsvater seine Zustimmung dazu verweigert. Er sei persönlich in der
Arztpraxis erschienen und habe auf diesen Umstand hingewiesen. Bei gemeinsamer
elterlicher Sorge sei zu erwarten, dass er weiterhin sämtliche den Sohn
betreffenden Entscheidungen blockiere. Dieses Verhalten zeige, dass sie nicht
in der Lage seien, die gemeinsame elterliche Sorge zu praktizieren.
Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sie
den Aufenthaltsort von C.___ nie ohne Wissen des Berufungsklägers verändert
habe, während dieser den Sohn im Kindergarten in [...] abgeholt und ihn nach [...]
verbracht habe. Er habe diesbezüglich keinerlei Unrechtsbewusstsein.
Schliesslich sei der Aufenthaltsstatus
der Parteien und die politische Situation unberücksichtigt geblieben. Der
Berufungskläger habe Beziehungen nach [...], [...] und [...]. Es sei davon
auszugehen, dass er einen Pass für den Sohn erhältlich machen könnte. Würde der
Berufungskläger den Sohn in eines dieser Länder verbringen, so sei nicht mit
einer Kooperation der Behörden zu rechnen. Selbst mit einer RIPOL- und
SIS-Ausschreibung bestehe die Möglichkeit die Schweiz zu verlassen. Ebenfalls
nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz die diversen Drohungen, die der
Berufungskläger gegen die Berufungsbeklagte ausgesprochen habe. Diese zeigten
das erhöhte Aggressionspotential des Berufungsklägers. Auch mache er sie für
sämtliche Schwierigkeiten, auch für die Sprachschwierigkeiten von C.___,
verantwortlich. Die AHV-Gutschriften seien entsprechend der alleinigen Obhut,
der Berufungsbeklagten anzurechnen.
Der Berufungskläger vermöge nicht
darzulegen, weshalb er den Reisepass von C.___ benötige. Anlässlich der
Parteibefragung bei der Vorinstanz habe er zugestanden, dass er der Kindsmutter
die Geburtsurkunde und den Reisepass des Sohnes entwendet habe. Die Ausweise
seien daher ihr auszuhändigen.
Die von der Vorinstanz berechneten sechs
Unterhaltsphasen seien nicht zu beanstanden. Hingegen sei ab Phase 3 der höhere
Mietzins der Kindsmutter zu berücksichtigen.
2.4
In seiner
Anschlussberufungsantwort bestreitet der Anschlussberufungsbeklagte, dass die
Voraussetzungen für die alleinige elterliche Sorge erfüllt seien. Nach der
Trennung im März 2023 habe der Kindsvater mehrere Monate weder von der
Kindsmutter noch von den Behörden Auskunft über den Aufenthalt des Kindes
bekommen. Er habe auch keine Informationen über dessen Gesundheitszustand und
über die empfohlene Abklärung der [...]entwicklungsstörung gehabt. Die
Einladung für die ärztliche Untersuchung habe er erhalten, weil damals offenbar
beide Kindseltern immer noch in [...] angemeldet gewesen seien. Als ihm die Beiständin
die Situation erklärt habe, habe er umgehend seine Zustimmung erteilt. Er
unterstütze den Besuch der [...]schule. Die Kommunikation mit der Kindsmutter laufe
derzeit noch vorwiegend über die Beiständin, was am Verhalten der
Berufungsbeklagten liege, welche die Informationen an den Berufungskläger auf
ein Minimum beschränke.
Die Berufungsbeklagte unterlasse zu
erwähnen, dass sie trotz des abgewiesenen Asylgesuchs vorerst mit dem Sohn
illegal in [...] habe bleiben wollen, anstatt in die Schweiz zurückzukehren. Er
habe darauf gedrängt, dass der Sohn in die Schweiz zurückkehre. Die Zukunft der
Parteien mit [...]status sei ungewiss. Es sei davon auszugehen, dass sie
während der Dauer des Krieges in der Schweiz bleiben könnten. Eine
Aufenthaltsproblematik bestehe somit nicht. Er befürchte, dass die Kindsmutter
bei alleiniger elterlicher Sorge mit dem Sohn schon vor dem Kriegsende in [...]
zurückkehren könnte. Nach Beendigung des Krieges sollten sie gemeinsam
entscheiden, wo der Sohn aufwachsen solle.
Weiter wies der Berufungskläger darauf
hin, die Anschlussberufungsklägerin beantrage eine Anpassung der
Unterhaltsbeiträge aufgrund ihres höheren Mietzinses. Der Mietvertrag datiere
vom 25. August 2023 und hätte spätestens an der vorin-stanzlichen
Hauptverhandlung eingereicht werden können. Gemäss Art. 317 ZPO sei er nicht
mehr zu berücksichtigen.
3.
Vorab ist festzuhalten,
dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens,
sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren
ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und
Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der
schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau
aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen
Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der
genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass die Berufungskläger die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, sich argumentativ
mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die
Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen
und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der
geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf
frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder
nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise
beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu
werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich
auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen
Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden
(vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die
Geltentendmachung echter Noven im Berufungsverfahren (BGE 142 III 42 E. 5.3,
144.
III 349 E. 4.2.1). Diesen Grundsätzen entsprechen die Eingaben nur
teilweise, worauf im Folgenden einzugehen ist.
4.1
Vorliegend sind einerseits
die Regelungen über die elterliche Sorge und die elterliche Obhut über den Sohn
C.___ angefochten. Zu den rechtlichen Voraussetzungen von Entscheiden darüber kann
auf die Erwägungen III.3.4 und III.4.2 des angefochtenen Urteils verwiesen
werden.
4.2
Die Kindsmutter ist [...]
Staatsangehörige, der Kindsvater ist [...]. Die Parteien haben in [...]
geheiratet und wurden dort geschieden. Der Sohn wurde in [...] geboren. Es
liegt somit ein internationaler Sachverhalt vor. Für die Zuständigkeit des
hiesigen Gerichts und das anwendbare Recht kann ebenfalls auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz unter III.1 und III.2 verwiesen werden.
4.3
Die gemeinsame
elterliche Sorge ist der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR
210). Der Vorderrichter kam zu dem Schluss, dass keine Umstände vorlägen, um
die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Kindsmutter zu
rechtfertigen, zumal weder von der Beiständin noch von der Besuchsbegleitung von
einer Kindeswohlgefährdung durch den Kindsvater berichtet worden sei. Beide hielten
fest, der Vater gehe liebevoll mit dem Sohn um, spreche viel mit ihm und gehe
auf seine Wünsche ein. Der Sohn scheine sich bei ihm wohlzufühlen.
Mit dieser Begründung setzt sich die
Anschlussberufungsklägerin überhaupt nicht auseinander. Sie beruft sie sich einzig
auf die angeblich fehlende Kommunikation zwischen den Kindseltern und verweist
auf ein Vorkommnis als der Kindsvater eine ärztliche Behandlung oder Abklärung des
Sohnes, verweigert hatte, über die er vorgängig nicht informiert worden war. Nachdem
er über die Art der Massnahme und deren Notwendigkeit aufgeklärt worden war,
hat der Kindsvater seine Zustimmung umgehend erteilt (vgl. Ausführungen der
Beiständin, Aktenseite ASS 112 f.). Die Behauptung der
Anschlussberufungsklägerin, dass der Kindsvater über die Behandlung und deren
Notwendigkeit vorgängig informiert gewesen sei, steht im Widerspruch zur
Feststellung der Beiständin, dass die Praxis die Einladung versehentlich an die
Adresse in [...] (vormalige Familienwohnung) geschickt habe. Weder die
Kindsmutter noch die Beiständin machen geltend, dass sie den Kindsvater
vorgängig über diese Abklärung orientiert hätten. Was die
Anschlussberufungsklägerin in Bezug auf die Zukunft von diesem Vorkommnis ableiten
will, ist nicht mehr als Spekulation. Darauf ist nicht näher einzugehen.
4.4
Der Vorderrichter
hielt fest, die Kommunikation zwischen den Parteien sei mangelhaft. Dennoch
zeigten beide Seiten eine Bereitschaft zur Zusammenarbeit, wie die Umsetzung
des vorsorglich angeordneten Besuchsrechts gezeigt habe (Urteil E., III.3.5 in
fine, S. 11). Er hat auch berücksichtigt, dass die Kommunikation bezüglich der
Kinderbelange derzeit vor allem über die Beiständin erfolge. Diese hat den
Parteien attestiert, dass die Kommunikation funktioniere und sie sich
zuverlässig an Absprachen hielten. Sie hat auch ausgeführt, dass es gelungen
sei, die Kommunikation zwischen den Kindseltern auf eine sachliche Ebene
hinsichtlich des Sohnes zu beschränken. Sie erfolge schriftlich und
funktioniere.
Was die Anschlussberufungsklägerin
dagegen vorbringt, ist appellatorisch und, soweit es die Zukunft betrifft,
reine Spekulation. Dass sich Kindseltern in Bezug auf die Kinderbelange nicht
immer von Beginn weg einig sind, hängt damit zusammen, dass manche Probleme
tatsächlich in guten Treuen unterschiedlich gelöst werden können und zeigt
keine Kommunikationsstörung auf. Wichtig ist, dass nach Einholung der Meinung
beider Kindeseltern eine Lösung gefunden wird. Konflikten, wie denjenigen um die
Abklärung von C.___s [...]schwierigkeiten, kann die Anschlussberufungsklägerin selber
durch vorgängige und vollständige Information des Kindsvaters entgegenwirken. Hinzu
kommt, dass der Kindsvater auch nach einem allfälligen Entzug der elterlichen
Sorge vor Entscheidungen die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört
werden und er über besondere Ereignisse im Leben des Kindes informiert werden muss
(Art. 275a Abs. 1 ZGB). Dem kann sich die Kindesmutter nicht entziehen. Soweit
die geltend gemachte gestörte Kommunikation auf das Verhalten der Kindsmutter (z.B.
unterlassene Information) zurückzuführen ist, kann diese daraus ohnehin nichts
zu ihren Gunsten ableiten.
4.5
Die
Anschlussberufungsklägerin beruft sich ausserdem auf den unsicheren Aufenthaltsstatus
der Parteien. Es ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieser auf die
aktuelle Entscheidung haben könnte. Derzeit leben beide Kindseltern und das
Kind in der Schweiz. Ein Ende des Krieges, der sie hierher geführt hat, ist
nicht abzusehen. Die Parteien haben nach den Feststellungen der Vorinstanz zur
Zeit auch keine konkreten Pläne, ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland zu
verlegen. Dem Urteil ist die aktuelle Lebenssituation der Parteien und des
Kindes zugrunde zu legen. Eine derzeit noch unbestimmte künftige Entwicklung, die
eine Neuregelung erfordern würde, ist in einem allfälligen Abänderungsverfahren
zu regeln.
4.6
Nach dem Gesagten ist
der Entscheid des Vorderrichters in Bezug auf die elterliche Sorge nicht zu
Dispositiv
beanstanden. Demnach bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Kindseltern
über den Sohn C.___. Die Anschlussberufung ist abzuweisen.
5.1 Der Berufungskläger
beantragt die alternierende Obhut über den Sohn C.___. Der Vorderrichter hat
die Erziehungsfähigkeit beider Eltern bejaht. Weiter hat er ausgeführt, dass
der Sohn inzwischen eingeschult worden sei und daher die geographische Lage bei
der Anordnung der alternierenden Obhut eine entscheidende Rolle spiele. Die
Distanz zwischen den Wohnorten der Kindseltern von rund 75 km erachtete er als
zu lang, um diese kindswohlgerecht umsetzen zu können.
Der Berufungskläger scheint diese
Einschätzung zu teilen, wenn er ausführt, dass er nach Anordnung der
alternierenden Obhut einen Kantonswechsel beantragen könnte. Die
Berufungsgegnerin bringt vor, dass der Berufungskläger das Wohlergehen des
Sohnes ausser Acht lasse. Er habe sich jahrelang nicht an dessen Erziehung und
Betreuung beteiligt. Derzeit bestehe lediglich ein begleitetes Besuchsrecht.
Die alternierende Obhut benötige viel mehr Absprachen. Eine solche
Kommunikation sei zwischen den Parteien nicht möglich. Zudem sei nach wie vor
die Gefahr einer Kindesentführung zu berücksichtigen.
5.2 Dem Urteil ist der
Sachverhalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung zugrunde zu legen. Im
Urteilszeitpunkt noch unsichere künftige Entwicklungen können nicht einbezogen
werden. Der Berufungskläger möchte sich bemühen, einen Orts- und Kantonswechsel
in die Nähe des Sohnes herbeizuführen. Er geht offenbar davon aus, dass seine
Chancen dazu besser stehen, wenn er die alternierende Obhut über den Sohn und
nicht «bloss» ein Kontaktrecht hat. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben.
Es ändert nichts daran, dass der Berufungskläger und sein Sohn im Urteilszeitpunkt
rund 75 km voneinander entfernt wohnten und dieser Umstand, wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, gegen die Anordnung der alternierenden Obhut
spricht.
Das wichtigste Entscheidkriterium in
allen Kinderbelangen ist das Kindeswohl. Es liegt auf der Hand, dass es nicht
im Interesse des Kindes ist, die Hälfte der Woche täglich einen Schulweg von rund
75 km und wieder zurück auf sich nehmen zu müssen. Die damit verbundene
Belastung ist zu gross für ein sechsjähriges Kind. Hinzu kommt, dass der Sohn
gerade erst eingeschult worden ist und eine Spezialbeschulung benötigt. In
dieser Situation ist es für ihn noch wichtiger, dass er nicht durch einen
langen Anreiseweg zur Schule zusätzlich belastet wird. Daran ändert nichts,
dass der Kontakt zwischen Vater und Sohn gut ist und sich dieser jederzeit gut
um das Kind kümmert.
Der Umzug des Vaters in die Nähe des
Kindes kann in casu nicht ohne weiteres und unverzüglich herbeigeführt werden.
Er ist von einer behördlichen Genehmigung des Kantonswechsels abhängig. Aufgrund
der Akten ist nicht abzusehen, wie die Chancen auf eine Bewilligung eines
Gesuchs stehen und innert welcher Frist eine solche erteilt und ein Umzug vollzogen
werden könnte. Auch ist es mit der Bewilligungserteilung nicht getan. Der
Kindsvater benötigt überdies eine Wohnung im neuen Wohnkanton, was
notorischerweise nicht immer einfach ist. Es ist deshalb nicht abzusehen,
innert welcher Frist ein Umzug tatsächlich vollzogen werden könnte. Es handelt
sich mithin unter allen Aspekten um eine unbestimmte zukünftige Tatsache. Die
unsichere künftige Entwicklung in Bezug auf den Wohnsitz des Vaters konnte
weder vom Vorderrichter noch kann sie vom Berufungsgericht als Urteilsgrundlage
herangezogen werden. Bis zu einem allfälligen Wohnsitzwechsel des Vaters in die
Nähe des Kindes gelten die vorinstanzlichen Erwägungen uneingeschränkt weiter.
5.3 Es darf auch nicht
übersehen werden, dass die Anordnung der alternierenden Obhut von den konkreten
Umständen in der Gegenwart und der Vergangenheit abhängig ist und der Richter
gestützt darauf im Einzelfall eine sachverhaltsbasierte Prognose zu stellen
hat, ob dieses Betreuungsmodell aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes
entspricht (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.2 f.). Zu den Kriterien die zu prüfen
sind, gehören die Erziehungsfähigkeit, organisatorische Massnahmen,
gegenseitige Information und Kooperation und weitere spezifische Kriterien, die
der Vorderrichter aufgrund der konkreten Situation gar nicht geprüft hat, weil
die alternierende Obhut aufgrund der geographischen Situation der Kindseltern von
vornherein nicht umsetzbar war. Die geographische Situation ist jedoch nur ein
Kriterium unter mehreren, die im konkreten Fall zu prüfen sind. Es ist aufgrund
dessen auch nicht möglich, diese Prüfung heute abschliessend für die Zukunft nach
einem Umzug des Kindsvaters in die Nähe des Kindes vorzunehmen. Wenn dem
Berufungskläger eine Wohnsitznahme in der Nähe des Kindes gelungen ist, ist
gestützt auf die dann aktuellen Verhältnisse erneut ergebnisoffen zu prüfen, ob
die alternierende Obhut dem Kindeswohl am besten entspricht.
5.4 Ob bei der
alternierenden Obhut die Gefahr einer Kindsentführung grösser ist als bei der
Ausübung eines Kontakts- und Ferienrechts, kann aufgrund der Akten nicht
beurteilt werden. Tatsache ist, dass beide Kindseltern seit der Geburt des
Sohnes in verschiedenen Ländern gelebt haben und dabei mehrmals getrennt waren.
Ob sie einander immer vorgängig in ihre Reisepläne eingeweiht und in die
Entscheidfindung einbezogen haben und sie sich dabei immer an die getroffenen
Abmachungen gehalten haben, geht aus den Akten nicht abschliessend hervor. Tatsache
ist, dass die Kindseltern örtlich immer wieder eine gemeinsame Basis gefunden und
sich beide um das Kind gekümmert haben.
Derzeit gibt es aufgrund der
Wohnsituation der Kindseltern jedenfalls keinen Grund, auf den Entscheid des
Vorderrichters über die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter zurückzukommen. Die
Berufung wird abgewiesen.
6.1 Der Vorderrichter hat entschieden,
dass die beim Gericht deponierten Papiere des Kindes an die Kindsmutter
auszuhändigen seien. Er hat dargelegt, dass die Kindsmutter schon früher im
Besitz der Geburtsurkunde und des Passes des Sohnes gewesen sei. Auch lebe das
Kind unter ihrer Obhut. Der Vater habe ihr diese Papiere entwendet, als sie
sich in [...] aufgehalten hätten. Auf Aufforderung hin habe er diese beim
Gericht deponiert.
Der Berufungskläger verlangt die
Aushändigung der Geburtsurkunde von C.___. Er macht geltend, die Kindsmutter
habe ein Duplikat der Geburtsurkunde, weshalb sie das Original nicht benötige.
Er möchte ein Exemplar haben, um ebenfalls ein Ausweispapier des Sohnes zu
haben. Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass sich der Berufungskläger nicht
mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetze. Er vermöge auch nicht
darzulegen, weshalb er ein Ausweispapier des Sohnes benötige. Zudem habe er
vorinstanzlich bestätigt, dass er die Geburtsurkunde und den Reisepass bei der
Kindsmutter entwendet habe.
6.2 Der Berufungskläger
setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Überlegungen auseinander. Allein der
verständliche Wunsch des Vaters ein Ausweispapier des Sohnes zu besitzen,
reicht offensichtlich nicht aus, um die Entscheidung des Vorderrichters in
Frage zu stellen. Der Berufungskläger zeigt weder eine falsche
Sachverhaltsermittlung noch eine falsche Rechtsanwendung des Vorderrichters
auf. Auf den ungenügend begründeten Antrag ist nicht einzutreten.
7.1 Die
Anschlussberufungsklägerin verlangt aufgrund eines höheren Mietzinses ab 1.
November 2023 höhere Unterhaltsbeiträge für den Sohn mit Wirkung ab 1. Oktober
2031. Sie hat zu diesem Zweck im Berufungsverfahren einen Mietvertrag vom 25.
August 2023 mit Mietbeginn 1. November 2023 vorgelegt. Der
Anschlussberufungsbeklagte wendet ein, dass das Beweismittel gemäss Art. 317
ZPO verspätet präsentiert worden sei. Es könne nicht mehr eingereicht bzw.
berücksichtigt werden.
7.2 Der
Anschlussberufungsbeklagte übersieht, dass beim Kinderunterhalt die Offizialmaxime
zur Anwendung gelangt. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_857/2017 E. 4.3.3
(nicht publ. In BGE 143 III 617) durchbricht die strenge Untersuchungsmaxime in
Kinderbelangen das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue
Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden
können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. auch
BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Der im Berufungsverfahren neu eingereichte Mietvertrag
der Anschlussberufungsklägerin ist folglich im Berufungsverfahren als Novum zu
beachten, obwohl er bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
abgeschlossen worden war.
7.3 Die
Anschlussberufungsklägerin beantragt die Erhöhung des Kinderunterhalts wegen
ihres Umzugs in eine neue Wohnung per November 2023 mit Wirkung ab August 2031
um CHF 115.00 und ab August 2034 um CHF 80.00 (Barunterhalt).
7.4 Voraussetzung für das
Eintreten auf eine Klage ist ein u.a. schutzwürdiges Interesse (sog.
Rechtsschutzinteresse) an deren Beurteilung. Dieses sollte bereits im Zeitpunkt
der Prozesseinleitung vorliegen. Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden,
wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig
macht. Das schutzwürdige Interesse dürfte i.d.R. wirtschaftlicher Natur sein,
ist aber nicht darauf beschränkt. Während bei den Leistungsklagen das
schutzwürdige Interesse mit der Geltendmachung des Leistungsanspruches
einhergeht, benötigt die klagende Partei bei einer beabsichtigten
Feststellungsklage auch ein sogenanntes Feststellungsinteresse. Damit ein
schutzwürdiges Interesse zur Erhebung einer Feststellungsklage bejaht werden
kann, muss die klagende Partei zunächst eine Unsicherheit, Ungewissheit oder
Gefährdung der Rechtsstellung darlegen. Sodann muss sie nachweisen, dass die
Fortdauer dieser Rechtsungewissheit für sie unzumutbar wäre. Als weitere
kumulative Voraussetzung darf die Behebung der Ungewissheit nicht auf andere
Weise möglich sein, z.B. durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage (vgl.
Myriam A. Gehri in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung,
4. Aufl., Basel 2024, N. 5 ff. zu Art. 59 ZPO, mit Verweisen).
7.5 Der Vorderrichter
musste angesichts der vielen Unsicherheiten bei der Unterhaltsberechnung bei
einer Vielzahl der relevanten Einnahmen und Ausgaben mit Annahmen rechnen. Dies
betrifft das erzielbare Einkommen, die Berufsauslagen, die Höhe der
Krankenkassenprämie bzw. der Prämienverbilligung. Angesichts der weitgehend
hypothetischen Rechnung kann man sich mit Fug fragen, wo das aktuelle rechtliche
Interesse an einer Erhöhung des Unterhaltsbeitrags für den Sohn ab dem Jahr 2031
liegt. Ein wirtschaftliches Interesse an einem Urteil mit einem höheren
Unterhaltsbeitrag wird dagegen kaum zu verneinen sein, auch wenn dessen Wirkung
erst 2031 eintritt. In Bezug auf das Feststellungsinteresse an der höheren
Unterdeckung (Rechtsbegehren Ziff. 2.6) fehlt es dagegen an einer Begründung.
Das Feststellungsinteresse ist auch nicht offensichtlich. Auf dieses Begehren
ist nicht einzutreten.
7.6 Es ist darauf
hinzuweisen, dass der im Berufungsverfahren als Novum eingereichte Mietvertrag von
der Anschlussberufungsklägerin am 25. August 2023 mit Mietbeginn per 1.
November 2023 abgeschlossen wurde. Zur Zeit der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung (25. März 2024) hatte die Anschlussberufungsklägerin diesen
nicht nur bereits abgeschlossen, sondern sie wohnte auch schon seit mehreren
Monaten in der neuen Wohnung. Aufgrund der Bedeutung der Miete für die
Unterhaltsberechnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
Anschlussberufungsklägerin die Relevanz der Urkunde unklar gewesen sei, zumal
es sich dabei mit Abstand um den grössten Budgetposten handelt.
Mithin geht es vorliegend nicht darum,
einen zwischen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und dem Ablauf der
Berufungsfrist veränderten Sachverhalt anzupassen oder eine überraschende
Annahme des Vorderrichters richtig zu stellen. Vielmehr geht es darum, eine
vorinstanzlich absichtlich oder nachlässig unvollständige Beweisführung zu
korrigieren. Das ist nicht das Ziel des Novenrechts. Es ist darauf hinzuweisen,
dass der allgemeine Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben auch im
Prozessrecht gilt (Art. 52 ZPO). Ebenfalls gilt das allgemeine Verbot des
Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
Oberste Maxime des Kindsrechts ist das
Kindeswohl. Das gilt auch für das Kinderunterhaltsrecht. Dem Kindeswohl dient
die Feststellung der materiellen Wahrheit am besten. Davon ist die Erhebung der
effektiv für das Kind anfallenden Kosten nicht ausgenommen. Vor diesem
Hintergrund wäre der Antrag der Kindsmutter auf Erhöhung des
Kinderunterhaltsbeitrags aufgrund des tatsächlich geschuldeten Mietzinses in
der Unterhaltsberechnung trotz des prozessualen Versäumnisses zu
berücksichtigen. Die Frage der Rückwirkung des angepassten Rechtsbegehrens
stellt sich vorliegend nicht, da die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags erst ab
dem Jahr 2031 beantragt wird.
7.7 Aufgrund der Abweisung
des Antrags auf Erhöhung des Kinderunterhalts wäre der Antrag der Anschlussberufungsklägerin
auf Erhöhung des festgestellten Mankos beim Kinderunterhalt im Sinn von Art.
286a Abs. 1 ZGB abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte.
8.1 Der Vorderrichter hat
in der Unterhaltsberechnung mit überdurchschnittlich vielen Annahmen (erzielbares
Einkommen beider Parteien, Mietzins der Kindsmutter, künftige Krankenkassenprämie
bzw. Höhe der Prämienverbilligung, Berufsunkosten, Steuern) rechnen müssen. Seine
Unterhaltsberechnung mit insgesamt sechs Phasen akzeptiert die
Anschlussberufungsklägerin ausdrücklich (vgl. BS 18 Abs. 2).
Bei der Anschlussberufungsklägerin hat
der Vorderrichter einen hypothetischen Mietzins von CHF 1'200.00 pro Monat eingesetzt.
Das sind CHF 310.00 weniger als ihre Wohnungsmiete gemäss dem im
Berufungsverfahren eingereichten Mietvertrag ausmacht.
8.2 Mit den Erwägungen des
Vorderrichters zur Höhe des Mietzinses im angefochtenen Urteil (S. 23) setzt
sich die Anschlussberufungsklägerin mit keinem Wort auseinander, sondern
beschränkt sich darauf, gestützt auf den von ihr eingereichten Mietvertrag
höhere Kinderunterhaltsbeiträge zu fordern.
Die Anschlussberufungsklägerin
übersieht, dass die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen keine reine
Mathematikaufgabe, sondern – wie gerade der vorliegende Fall anschaulich zeigt
– von zahlreichen Ermessens- und Wertungsfragen abhängig ist (vgl.
ZKBER.2017.70 E. 3). Allein die Lebensentscheidung der
Anschlussberufungsklägerin, einen Mietvertrag mit einem höheren als vom
Vorderrichter eingesetzten Mietzins abzuschliessen, macht weder dessen
Sachverhaltsfeststellung bezüglich des gesamten Bedarfs noch dessen
Rechtsanwendung bei der Unterhaltsberechnung rechtsfehlerhaft im Sinn von Art.
310 ZPO.
Ausführungen dazu fehlen in der Rechtschrift
der Anschlussberufungsklägerin. Ein Rechtsfehler des Vorderrichters ist weder
nachgewiesen noch offensichtlich. Das gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird,
dass der höhere Unterhaltsbeitrag wegen der aktuell fehlenden Mittel des
Unterhaltsschuldners erst per August 2031 wirksam würde. Der Antrag auf
Erhöhung des Unterhaltsbeitrags für den Sohn mit Wirkung ab August 2031 bzw.
August 2034 wird deshalb abgewiesen.
III.
1.1 Beide Parteien haben
einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand
gestellt (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen,
wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1.2 Beide Parteien sind
ausgewiesen prozessarm.
1.3.1 Gemäss BGE 138 III 217 E. 2.2.4 gilt ein Begehren als aussichtslos, wenn dessen Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. In Verfahren, die elementare Grundrechte
betreffen (u.a. Obhutsentzug, Kinderbesuchsrecht etc.), sollte ein
grosszügigerer Massstab angewendet werden, zumal auch Personen, die den Prozess
selber finanzieren müssten, diesen als letzten Strohhalm führen würden (vgl. OGer/ZH
PQ170055 vom 3.8.2017 E. II/3.4).
1.3.2 In Bezug auf die
fehlende Aussichtslosigkeit ist festzustellen, dass sowohl die Berufung als
auch die Anschlussberufung trotz des familiären Charakters des Streits hart an
der Grenze zur Aussichtslosigkeit sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, dass beide Begehren in einem Abänderungsverfahren geltend
gemacht werden können, wenn später einmal die Voraussetzungen erfüllt sind, um
diese sowohl aus rechtlicher als auch aus finanzieller Sicht gutheissen zu
können. Unter Berücksichtigung, dass sich beide Parteien auch zu den Begehren
der Gegenpartei äussern mussten und diesbezüglich nicht von Aussichtslosigkeit
gesprochen werden kann, sind die Gesuche beider Parteien gerade noch gutzuheissen.
2.1 Die Berufung und die
Anschlussberufung werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je hälftig
aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
2.2 Die Gerichtskosten
sind aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens auf CHF 4'000.00
festzusetzen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie
der Staat Solothurn; Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
2.3.1 Die
Parteivertreterin des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten macht
einen Stundenaufwand von total 13.83 Stunden geltend. Darin enthalten sind 25
Minuten für den Antrag auf eine schriftliche Begründung bei der Vorinstanz, Zustellung
einer Kopie der Eingabe an die Gegenpartei und Einholens einer Teilrechtskraftsbescheinigung
bei der Vorinstanz. Diese Arbeiten gehören zu den Abschlussarbeiten des erstinstanzlichen
Verfahrens, die dort geltend gemacht und honoriert wurden (Urteil Vorinstanz,
S. 28). Sie sind deshalb nicht erneut zu honorieren. Reine Kanzleiarbeiten
(Versand von Urteil, Rechtsschriften, Orientierungskopien, Einholen der
Protokolle beim Gericht etc.) werden nicht honoriert (SOG 1990 Nr. 18 E. 3). Hingegen
ist noch eine halbe Stunde für eine weitere Stellungnahme nach Eingang der
Kostennote einzusetzen. Somit bleiben 12,92 Stunden à CHF 190.00, total CHF 2'454.80
zu entschädigen. Die Vertreterin des Berufungsklägers und
Anschlussberufungsbeklagten macht überdies Auslagen von CHF 205.80 geltend. Die
Portikosten soweit sie Verrichtungen betreffen, die hier zu entschädigen sind,
sind nicht zu beanstanden. Die übrigen Spesen von CHF 177.00 sind auch unter
Berücksichtigung der notwendigen Kopierkosten nicht nachzuvollziehen. Die
Auslagen sind daher auf pauschal CHF 120.00 festzusetzen. Hinzu kommt die
Mehrwertsteuer von 8,1 %. Das ergibt ein Honorar von total CHF 2'783.85,
zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung beim
Berufungskläger innert 10 Jahren, sobald er zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
2.3.2 Auch bei der
Kostennote der Vertreterin der Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungsklägerin sind Verrichtungen aufgeführt, die zur
Nachbearbeitung des vorinstanzlichen Urteils gehören und dort entschädigt
wurden (Studium Urteil, Schreiben an Kl., Tel.-Besprechung mit Kl.,
Berufungsanmeldung). Auch bei ihr kommt noch eine halbe Stunde für eine Eingabe
nach Eingang der Kostennote hinzu. Zu entschädigen sind folglich 11.7 Stunden à
CHF 190.00 und Auslagen von CHF 131.00. Die Kostennote ist folglich auf CHF 2'544.65
festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die
Rückforderung bei der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin innert
10 Jahren, sobald sie zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe von B.___ vom 17.
Februar 2025 geht zur Kenntnis an die Gegenpartei.
2. Die Berufung und die Anschlussberufung
werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die Gerichtskosten von CHF 4’000.00
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder
B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin von Arx eine
Entschädigung von CHF 2'783.85 und Rechtsanwältin Ruchat eine Entschädigung von
CHF 2'544.65 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann