ZKBER.2024.32
Forderung aus Arbeitsvertrag
19. Dezember 2024Deutsch32 min
Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Dezember 2024
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Corina Bold-Gugger,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ war seit dem 1. Januar 2019 bei
B.___ angestellt. Mit Schreiben vom 12. April 2022 kündigte A.___ ihr
Arbeitsverhältnis mit B.___.
2. A.___ (nachfolgend
Klägerin) erhob am 12. Mai 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen Klage gegen B.___
(nachfolgend Beklagte). Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:
1. Die
Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin netto CHF 24'244.75 zuzüglich
Verzugszins von 5 % seit dem 1. Juli 2022 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Unterlagen (Dienstplanungen,
Arbeitsrapporte, Lohnabrechnungen, Lohnausweise usw.) im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis der Klägerin zu edieren.
3. Der
Klägerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
4.
Der Klägerin sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
3. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023
(Posteingang) äusserte sich die Beklagte zur Klage und ersuchte sinngemäss um
Abweisung der Klage.
4. Mit Replik vom 17. Oktober 2023
änderte die Klägerin ihr Rechtsbegehren 1, welches nun lautete:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin netto CHF 29'999.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 1. Juli
2022 zu bezahlen.
5. Am 7. Februar 2024 fand die
Verhandlung im vereinfachten Verfahren unter Befragung der Zeugen statt. Die
Parteien hielten im Grundsatz an den bereits schriftlich gestellten
Rechtsbegehren fest.
6. Am 14. Februar 2024 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Die Klage wird vollumfänglich
abgewiesen.
2. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst
zu tragen.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
der Klägerin, Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, […], wird auf CHF 8'327.27 (Honorar
CHF 7'992.67 und Auslagen CHF 334.60) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
2'524.01 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
7. Am 1. Juli 2024 legte die Klägerin
(nachfolgend auch Berufungsklägerin) Berufung beim Obergericht des Kantons
Solothurn ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 1
des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 14. Februar
(recte: 2024) sei aufzuheben.
2. Die
Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin netto CHF 22'806.04 zuzüglich
Verzugszins von 5 % seit dem 13. April 2022 zu bezahlen.
3. Der
Berufungsklägerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen.
4. Der
Berufungsklägerin sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
8. Am 2. September 2024 reichte die
Beklagte (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) ihre Berufungsantwort ein und
stellte dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Der Berufungsbeklagten sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung der Unterzeichneten als
unentgeltliche Rechtsbeiständin, zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Berufungsklägerin.
9. Die
Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen
der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufungsklägerin schloss
am 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag mit der Berufungsbeklagten ab. Darin
verpflichtete sich die Berufungsklägerin für die Berufungsbeklagte ca. vier
Stunden pro Tag zu arbeiten. Im Gegenzug erhielt sie einen Bruttostundenlohn «inkl.
Ferien und 13. Monatslohn» in Höhe von CHF 20.00. Dieser Stundenlohn wurde
schrittweise auf CHF 26.00 erhöht (CHF 22.00 ab dem 1. August 2019; CHF
24.00
ab dem 1. Dezember 2019; CHF 25.00 ab dem 1. Januar 2021; CHF 25.50
ab dem 1. September 2021; CHF 26.00 ab dem 1. Januar 2022). In den
Lohnabrechnungen Januar bis Oktober 2019 war der Lohnanteil, welcher auf die Ferien
entfiel, nicht ausgewiesen. Ab November 2019 war auf den Lohnabrechnungen
jeweils ein Lohnanteil, sowohl prozentual (mit 10.5 %) als auch in Franken,
ausgewiesen. Im Weiteren bezahlte die Berufungsbeklagte offenbar gelegentlich
Rechnungen für die Berufungsklägerin und verrechnete diese später entsprechend
mit Lohnansprüchen.
Das Arbeitsverhältnis dauerte
bis am 12. April 2022. Die Berufungsklägerin macht nun geltend, dass ihr
Lohnnachzahlungen für die Ferienentschädigung zustünden, dass ihr unzulässige
Lohnabzüge gemacht worden seien und dass sie Anspruch auf Auszahlung des
Restguthabens Ferien habe.
2.1
Die Vorinstanz erwog
im Wesentlichen, Art. 329d Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) bestimme,
dass die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch
Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürften. Die
Durchsetzung des Verbots der Abgeltung mit dem laufenden Lohn könne bei
unregelmässigen Beschäftigungen Schwierigkeiten bereiten. Das Bundesgericht
habe deshalb eine Abgeltung des Ferienlohnes in solchen Fällen in Abweichung
vom Gesetzestext ausnahmsweise zugelassen. Voraussetzung sei allerdings neben
der objektiven Notwendigkeit, dass sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus
den periodischen Lohnabrechnungen klar ersichtlich sei, welcher Teil des
Arbeitslohnes den Ferienanspruch abgelten solle. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung begründe das Erfordernis der Spezifikation mit dem
Vertrauensprinzip. Es sage, dass die Spezifikation verhindern solle, dass ein
Arbeitnehmer aufgrund einer unklaren Vertragsklausel in den falschen Glauben
versetzt werde, er werde mit dem Lohn lediglich für die Arbeitsleistung und
nicht auch in Bezug auf seinen Ferienanspruch entschädigt und sein Feriengeld
vorzeitig verbraucht. Die Berufungsklägerin habe anlässlich ihrer
Parteibefragung angegeben, dass die Berufungsbeklagte die Lohnabrechnungen erst
auf ihren entsprechenden Hinweis hin detailliert ausgestellt habe. Damit sage
sie gleichzeitig aus, dass sie sich über die Arbeitsbedingungen bzw. die im
Lohn enthaltene Ferienentschädigung zu jeder Zeit im Klaren gewesen sei. Ergo
habe für die Berufungsklägerin als Arbeitnehmerin, wenn auch der abgegoltene
Ferienanteil weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus den Lohnabrechnungen klar
ersichtlich gewesen sei, dennoch nicht die Gefahr bestanden, betreffend ihre
Ferienlohnabgeltung in einen falschen Glauben versetzt gewesen zu sein, womit
es ihr vorliegend am schützenswerten Interesse fehle und die Berufung auf Art.
329d OR leerlaufe. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass
selbst wenn für die sog. erste Phase des schriftlichen Arbeitsvertrages eine
hinreichende Klarheit der Modi über die Ferienabgeltung hätte verneint werden
müssen, diese, zufolge bundesgerichtlicher Rechtsprechung, spätestens ab der
Lohnabrechnung für November 2019 wiederum zu bejahen gewesen wäre. Dies, da ab
diesem Zeitpunkt die mündlichen Vereinbarungen laufend in schriftlicher Form
über die monatlichen Lohnabrechnungen bestätigt worden seien.
2.2
Die Berufungsklägerin
bemängelt dazu, dass es nur gestattet sei, den Lohn für die Ferienzeit in die
regulären Lohnzahlungen einzurechnen, wenn sehr unregelmässige
Arbeitsleistungen oder sehr kurze Arbeitseinsätze vorlägen. Im vorliegenden
Fall sei jedoch keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Die geleisteten Stunden
bewegten sich im Rahmen von 60 bis 101 Stunden, wobei in den meisten Monaten
zwischen 68 und 78 Stunden gearbeitet worden sei. Daher könne höchstens von
unregelmässigen, aber nicht sehr unregelmässigen Arbeitszeiten die Rede sein.
Zudem habe es die Berufungsbeklagte unterlassen, den auf die Ferien
entfallenden Lohnbestandteil auszuweisen. Auf den Lohnabrechnungen bis
September 2019 sei gar kein Lohnbestandteil ausgewiesen worden und ab November
2019.
ein falscher (10.5 % statt 10.64 %).
2.3
Gemäss Art. 329d Abs.
1.
OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den gesamten auf die Ferien
entfallenden Lohn zu entrichten. Dies ist eine relativ zwingende Norm des
Arbeitsrechts (Art. 362 Abs. 1 OR). Massgebend für die Frage, ob die Vorschrift
von Art. 329d Abs. 1 OR eingehalten ist, ist «ob der Arbeitnehmer für die Zeit
seiner Ferien gleich viel bezahlt bekommen hat, wie er erhalten hätte, wenn er
in dieser Zeit gearbeitet hätte (BGE 134 III 399, E. 3.2.4.2)». Die
Rechtsprechung lässt es bei Teilzeitbeschäftigten bei unregelmässigen
Arbeitszeiten (BGE 129 III 493, E. 3.2; 116 II 515, E. 4a) bzw. bei sehr
unregelmässigen Arbeitszeiten (Urteil des Bundesgerichts 4C.147/2005, E. 2; BGE 118 II 136, E. 3b; Urteil des Obergerichts SOG 1995 Nr. 6) ausnahmsweise zu,
dass der Ferienlohn in den Arbeitslohn integriert wird, solange sowohl aus dem
Arbeitsvertrag als auch aus den Lohnabrechnungen klar ersichtlich ist, welcher
Teil des Arbeitslohnes den Ferienlohn abgelten soll. Diese Grundsätze gelten
auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine ihm zustehenden Ferien tatsächlich
bezogen hat. In diesen Fällen spielt das Abgeltungsverbot keine Rolle, jedoch
besteht dennoch die Gefahr, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer unklaren
Vertragsklausel in den falschen Glauben versetzt wird, dass der vereinbarte
Lohn lediglich die Arbeitsleistung abgelte, nicht aber den Ferienanspruch und
daher sein Feriengeld vorzeitig verbraucht. Kann jedoch bewiesen werden, dass
der Arbeitnehmer den ziffernmässigen oder prozentualen Anteil des Feriengeldes
gekannt hat, kann die Klage auf Ferienlohn abgewiesen werden. Grundsätzlich
muss hierfür jedoch der Arbeitnehmer sowohl zur Zeit des Vertragsschlusses als
auch auf den einzelnen Lohnabrechnungen erkennen können, wie hoch der
Ferienlohn ist. Jedoch kann eine weniger strenge Beurteilung stattfinden, wenn
es die besonderen Umstände des Einzelfalles gebieten (BGE 116 II 515, E. 4b). Wurde
der Einschluss des Ferienlohnes in den Stundenlohn im Vertrag vereinbart und
wurde der Ferienlohn jeden Monat in der jeweiligen Monatsabrechnung so ausgewiesen,
reicht dies nicht aus, da die erwähnten Voraussetzungen des Bundesgerichts für
die Regelung «Ferienlohn inklusive» kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil des
Arbeitsgerichts Zürich, Ager-Z Nr. 6 vom 4. Juni 2013, S. 14 f.). Sind die
Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt der Arbeitgeber trotz pauschalen Abreden
und ungeachtet der auf dieser Grundlage erbrachten Leistungen verpflichtet, dem
früheren Arbeitnehmer die gesetzlich vorgeschriebenen Ferienlöhne nach
Vertragsauflösung als Entschädigung nachzuzahlen (Urteil des Bundesgerichts
4C.147/2005, E. 2; BGE 118 II 136, E. 3b, m.w.H., vgl. auch BGE 149 III 202 E.
2.2).
2.4
Vorliegend ist aus den
Akten ersichtlich, dass die Berufungsklägerin während des Arbeitsverhältnisses
die wenigsten Arbeitsstunden im Februar 2019 geleistet hat. In diesem Monat hat
sie 59.91 Stunden gearbeitet. Die meisten Stunden hat sie mit 112 Stunden dagegen
im Juni 2019 geleistet. Dies entspricht fast dem Doppelten des Monats mit den
wenigsten Stunden. Jedoch haben sich die Arbeitszeiten ab Mai 2020 (ausgenommen
April 2022) stabilisiert, sodass ab dann jeweils ca. 70 Stunden pro Monat (+/-
10.
Stunden) gearbeitet wurde. Damit sind die Arbeitseinsätze zwar insgesamt
unregelmässig, jedoch nicht sehr unregelmässig. In BGE 149 III 202, E. 2.2.3
fordert das Bundesgericht unüberwindbare Schwierigkeiten, die eine Auszahlung
während der Ferien als praktisch undurchführbar erscheinen lassen. Dies ist
vorliegend kaum der Fall. Die Schwankungen der monatlichen Arbeitseinsätze sind
nicht derart erheblich, dass sich eine Abgeltung der Ferien auf dem Stundenlohn
rechtfertigen würde. Zudem sind die einzelnen, monatlich geleisteten Pensen nicht
sehr tief, was weiter gegen eine sehr unregelmässige Arbeitsleistung spricht. Im
Weiteren ist – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – aus dem Umstand, dass
die Arbeitnehmerin ihre Arbeitgeberin auf die fehlende Spezifikation
hingewiesen hat, nicht zu schliessen, dass sich erstere über den Umfang der
pauschalen Abgeltung der Ferien ohne Weiteres im Klaren gewesen sei. Der Inhalt
des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags, die Ausgestaltung der
einzelnen Lohnabrechnungen sowie die zusätzlichen (mündlichen) Absprachen zeigen
insgesamt kein klares bzw. eindeutiges Bild bezüglich der der Arbeitnehmerin
zustehenden Leistungen auf.
Nach dem Gesagten sind
vorliegend die Voraussetzungen für die Abgeltung des Ferienlohnes mit dem
laufenden Lohn nicht gegeben und die Berufungsbeklagte hat den Ferienlohn
erneut auszuzahlen.
2.5
Zur Eruierung der Höhe
des klägerischen Anspruches hat das Gericht eigene Ferienlohnberechnungen, die
diesem Urteil beiliegen und integralen Bestandteil davon bilden, vorgenommen. An
dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass bei arbeitsrechtlichen
Lohnforderungen der Streitwert der geforderten Bruttolohnsumme des
Arbeitnehmers entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2017, E. 1).
Vorab zu klären ist, zu
welchem Prozentsatz der auf die Ferien entfallende Lohn aufzurechnen ist. Gemäss
Art. 329a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jedes Dienstjahr
wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr
wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. Diese Vorschrift ist einseitig
zwingend; zugunsten des Arbeitnehmers kann von ihr abgewichen und ein über vier
Wochen hinaus gehender Ferienanspruch vereinbart werden. Die Vertragsparteien
hinterlegten im ursprünglichen Vertrag vom 1. Januar 2019 keinen konkreten
Ferienanspruch als Basis. In den einzelnen Lohnabrechnungen findet sich erst ab
der Abrechnung per November 2019 der Hinweis «10.5 % Feriengeld». Die
Vorinstanz schloss aufgrund des Beweisergebnisses darauf, dass die
Vertragsparteien von einem (überobligatorischen) Ferienanspruch von fünf Wochen
ausgegangen sind. Im Berufungsverfahren blieb dieser Punkt grundsätzlich
unbestritten, weshalb entsprechend von einem Ferienzuschlag von 10.64 %
auszugehen ist. Kollektive Regelungen, welche Vertragsabreden vorgehen würden,
bestehen offensichtlich nicht; jedenfalls wird Gegenteiliges nicht vorgebracht.
Fraglich ist weiter, in
welchem Verhältnis der 13. Monats- und der Ferienlohn stehen. Grundsätzlich ist
der 13. Monatslohn in den Ferienlohn nicht einzurechnen (Manfred Rehbinder /
Jean-Fritz Stöckli in: Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner
Kommentar, Einleitung und Kommentar zu den Art. 319 – 330b OR, Bern 2010, Art.
329d OR N 2; Ullin Streiff / Adrian von Kaenel / Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,
Zürich / Basel / Genf 2012, Art. 329d OR N 3). Bei Ferienauszahlung am Ende des
Arbeitsverhältnisses ist hingegen der 13. Monatslohn pro rata zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2016, E. 2.1; Marc-Philippe
Prinz / Gian Geel in: Boris Etter / Nicolas Facincani / Reto Sutter [Hrsg.],
Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 329d OR N 5).
2.6
Um den konkreten Anspruch der Berufungsklägerin zu berechnen, ist somit zuerst
für jede der einzelnen Perioden des Arbeitsverhältnisses der entsprechende
Stundenlohn zu berechnen. Dabei ist vom vereinbarten («pauschalen»)
Stundengehalt der 13. Monatslohn abzurechnen. Auf diesem Grundgehalt ist sodann
die Ferienentschädigung von 10.64 % aufzurechnen. Der 13. Monatslohn ist
anschliessend wieder einzurechnen. Der so erhaltene Bruttolohn multipliziert
mit den im jeweiligen Monat (gemäss Lohnabrechnungen) gearbeiteten Stunden (zuzüglich
der Wegentschädigung) ergibt den Lohn, auf den die Berufungsklägerin einen
Anspruch hat.
Dieser Berechnung liegen
für die einzelnen Perioden folgende Stundengehälter zugrunde:
Ab Januar 2019 war ein Bruttostundenlohn
von CHF 20.00 (inkl. 13. Monatslohn) vereinbart. Der Zuschlag für den 13.
Monatslohn beträgt monatlich 8.33 % des Bruttolohns. Der Bruttostundenlohn
abzüglich des Zuschlages für den 13. Monatslohn entspricht CHF 18.46. Diesem
Stundenlohn ist sodann die Ferienentschädigung von 10.64 % aufzurechnen, was
CHF 20.43 ergibt. Dieser Stundenlohn (inkl. Ferienentschädigung) bietet die
Basis, auf welche der 13. Monatslohn aufzurechnen ist. D.h. der
Bruttostundenlohn (inkl. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) beträgt CHF
22.13
Berechnung:
CHF 20.00
=
108.33
%
Bruttolohn inkl. 13. Monatslohn
CHF 18.46
=
100.
%
Bruttolohn exkl. 13. Monatslohn
CHF 20.43
=
110.64
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
CHF 20.43
=
100.
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
CHF 22.13
=
108.33
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
und
13.
Monatslohn
Ab August 2019 war ein Bruttostundenlohn
von CHF 22.00 (inkl. 13. Monatslohn) vereinbart. Der Zuschlag für den 13.
Monatslohn beträgt monatlich 8.33 % des Bruttolohns. Der Bruttostundenlohn
abzüglich des Zuschlages für den 13. Monatslohn entspricht CHF 20.31. Diesem
Stundenlohn ist sodann die Ferienentschädigung von 10.64 % aufzurechnen, was
CHF 22.47 ergibt. Dieser Stundenlohn (inkl. Ferienentschädigung) bietet die
Basis, auf welche der 13. Monatslohn aufzurechnen ist. D.h. der
Bruttostundenlohn (inkl. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) beträgt CHF 24.34.
Berechnung:
CHF 22.00
=
108.33
%
Bruttolohn inkl. 13. Monatslohn
CHF 20.31
=
100.
%
Bruttolohn exkl. 13. Monatslohn
CHF 22.47
=
110.64
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
CHF 22.47
=
100.
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
CHF 24.34
=
108.33
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
und
13.
Monatslohn
Ab Dezember 2019 war ein
Bruttostundenlohn von CHF 24.00 (inkl. 13. Monatslohn) vereinbart. Der Zuschlag
für den 13. Monatslohn beträgt monatlich 8.33 % des Bruttolohns. Der
Bruttostundenlohn abzüglich des Zuschlages für den 13. Monatslohn entspricht
CHF 22.15. Diesem Stundenlohn ist sodann die Ferienentschädigung von 10.64 %
aufzurechnen, was CHF 24.51 ergibt. Dieser Stundenlohn (inkl.
Ferienentschädigung) bietet die Basis, auf welche der 13. Monatslohn
aufzurechnen ist. D.h. der Bruttostundenlohn (inkl. Ferienentschädigung und 13.
Monatslohn) beträgt CHF 26.55.
Berechnung:
CHF 24.00
=
108.33
%
Bruttolohn inkl. 13. Monatslohn
CHF 22.15
=
100.
%
Bruttolohn exkl. 13. Monatslohn
CHF 24.51
=
110.64
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
CHF 24.51
=
100.
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
CHF 26.55
=
108.33
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
und
13.
Monatslohn
Ab Januar 2021 war ein Bruttostundenlohn
von CHF 25.00 (inkl. 13. Monatslohn) vereinbart. Der Zuschlag für den 13.
Monatslohn beträgt monatlich 8.33 % des Bruttolohns. Der Bruttostundenlohn
abzüglich des Zuschlages für den 13. Monatslohn entspricht CHF 23.08. Diesem
Stundenlohn ist sodann die Ferienentschädigung von 10.64 % aufzurechnen, was
CHF 25.53 ergibt. Dieser Stundenlohn (inkl. Ferienentschädigung) bietet die
Basis, auf welche der 13. Monatslohn aufzurechnen ist. D.h. der
Bruttostundenlohn (inkl. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) beträgt CHF 27.66.
Berechnung:
CHF 25.00
=
108.33
%
Bruttolohn inkl. 13. Monatslohn
CHF 23.08
=
100.
%
Bruttolohn exkl. 13. Monatslohn
CHF 25.53
=
110.64
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
CHF 25.53
=
100.
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
CHF 27.66
=
108.33
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
und
13.
Monatslohn
Ab September 2021 war ein
Bruttostundenlohn von CHF 25.50 (inkl. 13. Monatslohn) vereinbart. Der Zuschlag
für den 13. Monatslohn beträgt monatlich 8.33 % des Bruttolohns. Der Bruttostundenlohn
abzüglich des Zuschlages für den 13. Monatslohn entspricht CHF 23.54. Diesem
Stundenlohn ist sodann die Ferienentschädigung von 10.64 % aufzurechnen, was
CHF 26.04 ergibt. Dieser Stundenlohn (inkl. Ferienentschädigung) bietet die
Basis, auf welche der 13. Monatslohn aufzurechnen ist. D.h. der
Bruttostundenlohn (inkl. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) beträgt CHF
28.21
Berechnung:
CHF 25.50
=
108.33
%
Bruttolohn inkl. 13. Monatslohn
CHF 23.54
=
100.
%
Bruttolohn exkl. 13. Monatslohn
CHF 26.04
=
110.64
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
CHF 26.04
=
100.
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
CHF 28.21
=
108.33
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
und
13.
Monatslohn
Ab Januar 2022 war ein Bruttostundenlohn
von CHF 26.00 (inkl. 13. Monatslohn) vereinbart. Der Zuschlag für den 13.
Monatslohn beträgt monatlich 8.33 % des Bruttolohns. Der Bruttostundenlohn
abzüglich des Zuschlages für den 13. Monatslohn entspricht CHF 24.00. Diesem
Stundenlohn ist sodann die Ferienentschädigung von 10.64 % aufzurechnen, was
CHF 26.55 ergibt. Dieser Stundenlohn (inkl. Ferienentschädigung) bietet die
Basis, auf welche der 13. Monatslohn aufzurechnen ist. D.h. der
Bruttostundenlohn (inkl. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) beträgt CHF 28.77.
Berechnung:
CHF 26.00
=
108.33
%
Bruttolohn inkl. 13. Monatslohn
CHF 24.00
=
100.
%
Bruttolohn exkl. 13. Monatslohn
CHF 26.55
=
110.64
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
CHF 26.55
=
100.
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
CHF 28.77
=
108.33
%
Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
und
13.
Monatslohn
Für die gesamte Zeit der Anstellung (1.
Januar 2019 – 12. April 2022) ergibt sich dadurch eine nachzuzahlende Summe von
CHF 7'233.90 brutto.
2.7
Der Dispositionsgrundsatz gemäss
Art. 58 Abs. 1 ZPO besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts
anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die
Gegenpartei anerkannt hat. Die klagende Partei setzt mit ihren Rechtsbegehren
und dem geltend gemachten Lebenssachverhalt die Grenzen, innerhalb derer sich
das Gericht bei seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf (Urteil des
Bundesgerichts 4A_378/2022, E. 4.2). Ferner kann nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung eine eingeklagte Forderung auf Ersatz eines Gesamtschadens (z.B.
zusammengesetzt aus Schadenersatz- und Genugtuungspositionen) unbesehen ihrer
selbständigen Bezifferung zugesprochen werden, d.h. das Gericht kann einer
geschädigten Partei für eine Schadensposition mehr zusprechen, sofern eine
andere Ersatzforderung nur teilweise gewährt werden würde, um im Ergebnis
dennoch den gesamten Schadensanspruch gutzuheissen (vgl. BGE 143 III 254, E.
2.2). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO hat das Gericht den
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dies bedeutet, dass das Gericht die
Parteien bei der Erstellung des Sachverhalts unterstützt (Michael Lazopoulos /
Stefan Leimgruber in: Myriam A. Gehri / Ingrid Jent-Sørensen / Martin Sarbach
[Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2023, Art. 247 ZPO N 4). Das Gericht ist nicht
verpflichtet, die Akten von sich aus zu durchforsten, um abzuklären, was sich
daraus zu Gunsten der Partei, die das Beweismittel angerufen hat, herleiten
liesse (Urteile des Bundesgerichts 4A_32/2007, E. 4.1; 5C.134/2004, E. 2.2).
Das Ausmass der Hilfestellung richtet sich individuell nach den intellektuellen
Fähigkeiten der Parteien, der Schwierigkeit der Materie, dem Machtgefälle
zwischen den Parteien sowie anhand des Umstandes, ob eine Partei anwaltlich
vertreten ist oder nicht. Sind gar beide Parteien anwaltlich vertreten, so soll
sich das Gericht nach dem Willen der Botschaft mit der Fragepflicht genauso
zurückhalten, wie im ordentlichen Verfahren (Alexander Brunner / Thomas Steininger
in: Alexander Brunner / Dominik Gasser / Ivo Schwander [Hrsg.], ZPO
Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, Zürich 2016, Art. 247 ZPO N 12).
2.8
Die Vorinstanz hat nicht nur die
nachzuzahlende Ferienentschädigung berechnet, sondern auch nachgerechnet, ob
die Kilometerentschädigung und der Lohn richtig ausgezahlt wurden. Jedoch hat
weder die Berufungsklägerin noch die Berufungsbeklagte jemals gerügt, dass die
Auszahlung der Kilometerentschädigung oder die Auszahlung des Arbeitslohnes
fehlerhaft gewesen sei. Folglich wurde die Dispositionsmaxime in diesen Punkten
verletzt.
2.9
Fraglich ist, ob das Gericht der
Berufungsklägerin CHF 7'233.90 brutto zusprechen kann, wenn sie selbst für
diesen Posten nur CHF 6'330.38 netto verlangt Dies ist nach der
Dispositionsmaxime, unter Berücksichtigung der in E. 2.7 erläuterten
Rechtsprechung des Bundesgerichts möglich. Da die Berufungsklägerin in ihrem
Rechtsbegehren CHF 22'806.04 netto geltend macht, ist es möglich, für einen einzelnen
Berechnungsposten mehr als gefordert zuzusprechen. Der Berufungsklägerin wird
somit ein Betrag von CHF 7'233.90 brutto zugesprochen.
3.1
Während des Arbeitsverhältnisses hat
die Berufungsbeklagte wiederholt Rechnungen für die Berufungsklägerin bezahlt.
Die entsprechenden Beträge wurden zurückerstattet, indem die Berufungsbeklagte
diese vom laufenden Lohn abgezogen hat. Teilweise hat die Berufungsbeklagte zur
Tilgung der Forderungen diese auch in Arbeitsstunden umgerechnet und entsprechend
die Arbeitsrapporte korrigiert.
3.2
Die Vorinstanz erwog, es sei für das
Gericht erstellt, dass sich die Berufungsklägerin seit mehreren Jahren in einer
finanziellen Notlage befunden habe, sie die Berufungsbeklagte aus diesem Grund
um Vorschüsse ersucht und ihr die Modi der Lohnabzüge - offenkundig zur
Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen - in der Art, wie sie von der Berufungsbeklagten
schliesslich vorgenommen worden seien, vorgegeben habe. Wenn sich die Berufungsklägerin
nun darauf berufe, die Lohnabzüge seien zu Unrecht erfolgt bzw. diese hätten
ihr Existenzminimum missachtet, vermöge dies nicht zu überzeugen. Das Verhalten
der Berufungsklägerin verdiene daher keinen Rechtsschutz. Abgesehen davon
unterlägen vom Lohn abzuziehende Vorschüsse nicht der Schranke des
Existenzminimums, weshalb diesbezügliche Behauptungen der Berufungsklägerin ins
Leere laufen würden.
3.3
Die Berufungsklägerin rügt hierzu,
dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet habe, indem sie Lohnabzüge
als Lohnvorschüsse qualifiziert habe. Dabei spreche Folgendes dafür, dass es
sich um eine Verrechnung gehandelt habe:
- Die
Berufungsbeklagte habe teilweise auf den Arbeitsrapporten und Lohnabrechnungen
festgehalten, dass es sich um Verrechnungen handle.
- Die
Abzüge erfolgten jeweils erst nachdem die Rechnungen durch die
Berufungsbeklagte bezahlt worden seien. Es handle sich somit nicht um einen
Vorschuss, sondern eine nachträgliche Verrechnung.
- Die
Berufungsbeklagte hätte die Lohnvorschüsse in Höhe der Rechnungsbeträge
überweisen können.
- Die
Lohnabzüge seien nicht oder nur teilweise in den Lohnabrechnungen ausgewiesen
worden. Hätte die Berufungsbeklagte wirklich angenommen, es handle sich bei den
Zahlungen um Lohnvorschüsse, hätte sie diese mit Sicherheit vollständig auf den
Lohnabrechnungen deklariert.
- Das
indirekte Vorgehen über die nicht vollständige Übertragung der effektiv
geleisteten Arbeitsstunden in die Lohnabrechnungen wäre aus Sicht der
Berufungsbeklagten nicht notwendig gewesen, wenn sie lediglich Lohnvorschüsse
hätte gewähren wollen. Das Vorgehen sei bewusst gewählt worden, um den Eingriff
in das Existenzminimum der Berufungsklägerin zu vertuschen.
Die Verrechnung von Forderungen
(jeglicher Art) der Arbeitgeberin mit den Lohnansprüchen der Arbeitnehmerin sei
unrechtmässig, wenn dabei in das Existenzminimum der Arbeitnehmerin
eingegriffen werde. Dieses Verbot könne umgangen werden, wenn die Arbeitgeberin
bei entsprechenden Verrechnungen geltend machen könne, es habe sich um einen
Lohnvorschuss gehandelt. Dieses Vorgehen würde dem Grundsatz von Treu und
Glauben gemäss Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
zuwiderlaufen, selbst dann, wenn die Berufungsklägerin dieses Vorgehen
gewünscht habe, was bestritten werde.
3.4
Gemäss Art. 323b Abs. 2 OR darf der
Arbeitgeber Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur so weit verrechnen, als
diese pfändbar ist. Durch einen Lohnvorschuss entsteht keine Gegenforderung, so
dass dieser unbeschränkt bei der nächsten Lohnzahlung angerechnet werden kann
(Wolfgang Portmann / Roger Rudolph in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser
[Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 323b OR N 6).
Bei einem Darlehen verpflichtet sich
eine Partei zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder an anderen
vertretbaren Sachen, die Gegenpartei dagegen zur Rückerstattung (Art. 312 OR). Für
die Annahme eines Darlehens spricht, wenn die vorausbezahlte Summe die
jeweilige Lohnzahlung erheblich überschreitet, wenn der Betrag für einen Zweck
verwendet würde, für welchen üblicherweise ein Kredit aufgenommen werden
müsste, wenn für eine längere Zeit auf die Anrechnung an künftige Lohnansprüche
verzichtet würde und wenn eine besondere Stundungsabrede vorliegen und der
Betrag nicht ratenweise vom Lohn abgezogen würde (Rehbinder / Stöckli, a.a.O,
Art. 323 OR N 30; Aleksandra Babić: Mitarbeitende mit finanziellen
Problemen, Zürich / Basel / Genf 2017, S. 48 f.). Im Zweifelsfall ist von
einem Lohnvorschuss auszugehen (Rehbinder / Stöckli, a.a.O. Art. 323 OR N 30).
Unbestrittenermassen hat die
Berufungsbeklagte gegenüber der Berufungsklägerin während der Dauer der
Anstellung unter verschiedenen Malen finanzielle Unterstützung geleistet. Da
sich hinter der Zahlung der Rechnungen ebenfalls ein Wert verbirgt und die
Rückzahlungsmodalitäten an ein Darlehen erinnern, bietet es sich an, die
Abgrenzung zwischen Verrechnung und Lohnvorschuss anhand der Kriterien zur
Abgrenzung von Darlehen und Lohnvorschuss durchzuführen. So hat gemäss den
Akten die Berufungsbeklagte unter anderem die Bezahlung der Rechnung der [...]
AG vom 6. Januar 2022 in Höhe von CHF 1'625.00 übernommen. Dieser Betrag
entspricht in etwa dem monatlichen Netto-Lohn der Berufungsklägerin, weswegen -
wie vorerwähnt - nicht von einem Darlehen auszugehen ist. Des Weiteren ist im
Ersatz von (Auto-)Pneus kein Zweck erkennbar, für welchen üblicherweise ein
Kredit aufgenommen würde. Ferner ist aus den Akten nicht erkennbar, dass die
Anrechnung an den Lohn für eine längere Zeit nicht vorgenommen bzw. gestundet
wurde. Auch die weiteren Argumente der Berufungsklägerin vermögen nicht zu
überzeugen. Zwar hat die Berufungsbeklagte auf den Arbeitsrapporten und
Lohnabrechnungen teilweise das Wort «Verrechnung» benutzt. Jedoch wird in der
Genehmigung des Lohnvorschusses Juni 2020 (Beilage 3 der Beklagten im
vorinstanzlichen Verfahren) das Wort «Lohnvorschuss» verwendet. Dieses Dokument
wurde von der Berufungsklägerin unterzeichnet. Selbst wenn durchgehend von
Verrechnung die Rede wäre, könnte man nicht davon ausgehen, dass die Parteien -
als Laien - im Detail wussten, was die Unterschiede zwischen einer Verrechnung
im Rechtssinn und einem Lohnvorschuss sind. Sie sind deshalb nicht ohne
Weiteres auf ihrer Wortwahl zu behaften. Es leuchtet zudem nicht ein, weshalb
der Umstand, dass die Abzüge erst erfolgten, als die Rechnungen bereits durch
die Berufungsbeklagte bezahlt worden waren, für die Annahme eines Darlehens
bzw. einer anschliessenden Verrechnung sprechen würde. Ebenfalls nicht
überzeugend ist andererseits das Argument der Berufungsklägerin, dass die
Berufungsbeklagte das Geld an die Berufungsklägerin hätte senden können. Es
spricht nichts dagegen, den Lohnvorschuss durch das Bezahlen von Rechnungen der
Dispositiv
Berufungsklägerin zu gewähren. Aus diesen Gründen sind die von der
Berufungsbeklagten zugunsten der Berufungsklägerin gezahlten Rechnungen als
Lohnvorschüsse zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat,
gilt bei Lohnvorschüssen die Schranke des Existenzminimums nicht (Portmann /
Rudolph, a.a.O., Art. 323 OR N 2).
3.5 Die Berufungsbeklagte hat in ihrem
Schreiben vom 19. Juni 2023 zum ersten Mal vorgebracht, dass die
Berufungsklägerin die Lohnvorschüsse mittels Arbeitsstunden habe abrechnen
wollen. Diese Aussage hat sie in der Verhandlung vom 7. Februar 2024
wiederholt. Diese Angaben wurden nicht bestritten, weswegen es als erstellt
anzusehen ist, dass es die Berufungsklägerin war, welche die Abrechnung des
Lohnvorschusses in Stunden wollte.
3.6 Der offene Missbrauch eines Rechtes
findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wann ein solcher Missbrauch
vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BGE 121 III 60, E. 3d). Solche Umstände liegen vor, wenn die Partei, die die
Verletzung von zwingendem Recht rügt, die entsprechende Vereinbarung in eigenem
Interesse und in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit selber vorgeschlagen hat (BGE 129 III 493, E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_66/2009, E. 1.2; 4A_230/2018,
E. 3.1; 4A_389/2018, E. 3.1). Vorliegend schlug die Berufungsklägerin der
Berufungsbeklagten vor, dass der Lohnvorschuss dadurch abgerechnet werden
solle, dass nicht alle Stunden aufgeschrieben werden. Gemäss glaubhafter
Aussage der Berufungsbeklagten an der Parteibefragung vom 7. Februar 2024 hat
die Berufungsklägerin dieses Vorgehen gewünscht, damit sie weniger AHV-Beiträge
zahlen müsse. Demnach hat die Berufungsklägerin das Vorgehen aus eigenem
Interesse vorgeschlagen. Da sie mit diesem Weg die Sozialabgaben umgehen
wollte, muss ihr auch klar gewesen sein, dass dieses Vorgehen nicht zulässig
ist. Damit liegen Umstände eines Rechtsmissbrauchs vor und das Verhalten der
Berufungsklägerin verdient keinen Rechtsschutz.
4.1 Die Berufungsklägerin hat während
ihrer Anstellung bei der Berufungsbeklagten mehrmals Ferien eingetragen, diese
jedoch aus verschiedenen Gründen nie bezogen.
4.2 Die Vorinstanz erwog, dass sich die
Parteien einig seien, dass der Berufungsklägerin fünf Wochen Ferien pro Jahr
zustehen. Vorab sei festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis per 12.
April 2022 fristlos aufgelöst worden sei und dass die Ferienentschädigung mit
dem Lohn rechtmässig abgegolten worden sei. Auf Grundlage dieser Ausführungen
bestehe kein Raum für weitere Abgeltung von Ferienguthaben.
4.3 Die Berufungsklägerin rügt, dass die
Vorinstanz das Recht in diesem Fall falsch anwende. Sie verkenne, dass die
Ferienentschädigung nicht den effektiven Bezug der Ferien ersetze. Bei der
entsprechenden Ausnahmevereinbarung, dass der Ferienlohn mit dem Lohn
abgegolten werde, werde der Lohn, welcher auf die Ferien entfalle, im Voraus
bezahlt. Vorliegend habe die Berufungsklägerin während der gesamten Dauer des
Anstellungsverhältnisses keine Ferien beziehen können. Dies werde von beiden
Parteien nicht bestritten. Entsprechend sei der Berufungsklägerin der nicht
bezogene Ferienanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Geld
auszubezahlen.
4.4 Es ist der Berufungsklägerin zwar
insofern zuzustimmen, dass der Ferienlohn nur die Entlöhnung der Ferien
vorwegnehmen darf und nicht den Anspruch auf effektive Ferien, sprich letztlich
die eigentliche Erholung. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin hätte
sie sehr wohl Ferien nehmen können. Die Berufungsbeklagte sagte immer klar aus,
dass die Berufungsklägerin Ferien hätte nehmen können und teilweise sogar
Ferien eingegeben habe. Es sei die Berufungsklägerin gewesen, die die
eingetragenen Ferien nicht angetreten habe. Der Nichtbezug der Ferien sei nicht
der Berufungsbeklagten anzulasten.
4.5 Wurde der Ferienlohn durch Zuschläge
vorweg ausbezahlt, so besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein
weiterer Entschädigungsanspruch (Ulrich Streiff / Adrian von Kaenel / Roger
Rudolph, a.a.O., Art. 329d OR N 9). Wie die Berufungsklägerin selbst sagt,
wurde der Anteil des Lohnes, welcher auf die Ferien entfällt, im Voraus bezahlt
bzw. ist nur aufgrund einer fehlerhaften Abgeltung nachzuzahlen. Würden die
Ferien unter diesem Rechtsbegehren (erneut) abgegolten, würden diese doppelt bezahlt.
5. Zusammenfassend hat die
Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin aufgrund der zu Unrecht erfolgten
Abgeltung des Ferienlohnes mit dem laufenden Lohn den Ferienlohn in Höhe von
CHF 7'233.90 brutto erneut zu bezahlen. Ein Nachzahlungsanspruch der
Berufungsklägerin aufgrund angeblich unzulässiger Lohnabzüge und Abgeltung von
Ferienguthaben besteht hingegen nicht. Da mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses alle Forderungen daraus fällig werden, ist gemäss Art. 104
Abs. 1 OR ein Verzugszins von 5 % seit dem 13. April 2022 zu bezahlen (vgl.
Art. 339 Abs. 1 OR).
6.1 Beide Parteien haben ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Aus den Akten geht hervor, dass die
Berufungsklägerin bedürftig ist. Der Umstand, dass sie teilweise obsiegt hat
zeigt, dass ihr Begehren nicht aussichtslos war. Dasselbe gilt für das Begehren
der Berufungsbeklagten.
6.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Als bedürftig beziehungsweise mittellos gilt eine Person dann, wenn sie
die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel
anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und
desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. In Betracht zu ziehen sind dabei
nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Die
Berücksichtigung von allfälligem Vermögen setzt voraus, dass dieses im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist
(Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2009, E. 3.1.1). Zur Deckung der
Prozesskosten hat der Grundeigentümer, soweit erforderlich und möglich, seine Liegenschaft
zu belasten (Urteil des Bundesgerichts 5A_81/2017, E. 6.3).
6.3 Die gesuchstellende Person hat ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über
ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es
obliegt somit der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen.
Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch
die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz
(Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2019, E. 3.3). In Bezug auf das
Beweismass genügt Glaubhaftmachung, zumal die Mittellosigkeit als negative
Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann. Ist ein Vermögenswert
allerdings offensichtlich vorhanden, so hat die gesuchstellende Partei
substantiiert darzulegen, weshalb dieser Vermögenswert ihre Mittellosigkeit im
Sinne von Art. 117 ZPO nicht auszuschliessen vermag, da es sich dabei
nicht um den Nachweis einer negativen Tatsache handelt (Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 2. April 2012, PC110011-O/U, E. 9).
Insbesondere wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten
nicht nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder
mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_549/2018,
E. 4.2; 4A_44/2018, E. 5.3; 4D_69/2016, E. 5.4.3). Massgebend
für den Entscheid über die Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche
Situation zur Zeit der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179, E. 3a).
6.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass
die Berufungsbeklagte ein Einkommensmanko hat. Daher ist zu prüfen, ob sie über
Vermögenswerte verfügt, welche die Bedürftigkeit ausschliessen.
6.4.2 Gemäss der provisorischen
Steuerveranlagung aus dem Jahr 2022 werden Wertschriften und Guthaben im Wert
von CHF 397'294.00 ausgewiesen. Daneben hat die Beschwerdeführerin zwar handschriftlich
den Vermerk «viel zu hoch» angebracht und hinter die Steuerwerte der
Änderungsmitteilung Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Zahlen eigenhändig
eingesetzt, jedoch belegt sie die geltend gemachten Zahlen nicht. Insbesondere
betreffen die eingereichten Kontoauszüge nicht die Guthaben auf den Banken
gemäss Änderungsmitteilung Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Demnach ist
von einem Wertschriften-Vermögen von CHF 397'294.00 auszugehen. Hinzu kommt die
Liegenschaft der Berufungsbeklagten. Diese Werte übersteigen den nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährten Notgroschen bei Weitem. Die
Berufungsbeklagte ist somit nicht prozessarm und ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen.
7.1.1
Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Entsprechend dem Ausgang der
Hauptsache sind die Prozesskosten der Vorinstanz neu zu verlegen. Vor der Vor-instanz
verlangte die Berufungsklägerin CHF 29'999.00 netto. Im
Rechtsmittelverfahren werden ihr CHF 7'233.90 brutto zugesprochen, was ungefähr
einem Viertel von CHF 29'999.00 netto entspricht. Auch die Parteientschädigung ist
in diesem Verhältnis zu verteilen.
7.1.2 Rechtsanwalt Jonas Zimmerli
verlangte für das Verfahren vor der Vorinstanz CHF 10'851.28 (regulärer Ansatz)
resp. CHF 8'327.27 (reduzierter Ansatz). Nach dem Ausgang des Verfahrens hat
die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, CHF 2'712.80
(1/4 von CHF 10'851.28) als reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Für
einen Betrag von CHF 2'081.80 (1/4 von CHF 8'327.27) besteht während
zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 631.00
(CHF 2'712.82 abzüglich CHF 2'081.80; Differenz zu vollem Honorar), sobald
die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.1.3 Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Jonas
Zimmerli, wird auf CHF 6'245.45 (3/4 von CHF 8'327.27) festgesetzt und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'893.00
(3/4 von CHF 10'851.28 entsprechen CHF 8'138.46 abzüglich 6'245.45; Differenz
zu vollem Honorar), sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
7.2.1 Im Rechtsmittelverfahren verlangt
die Berufungsklägerin noch CHF 22'806.04 netto und ihr werden CHF 7'233.90 brutto
zugesprochen. Das Verlangte entspricht ungefähr einem Drittel des
Zugesprochenen. Auch die Parteientschädigung ist in diesem Verhältnis zu
verteilen.
7.2.2 Rechtsanwalt Zimmerli verlangt für
das Rechtsmittelverfahren CHF 2'409.60 (regulärer Ansatz) resp. CHF 1'845.60
(reduzierter Ansatz), was angemessen erscheint. Nach dem Ausgang des Verfahrens
hat die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 803.20 (1/3 von CHF
2'409.60) als Parteientschädigung zu bezahlen.
7.2.3 Rechtsanwältin Corina Bold-Gugger
verlangt für das Rechtsmittelverfahren CHF 3'167.65, was angemessen erscheint.
Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin der
Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'111.75 (2/3
von CHF 3'167.65) zu bezahlen.
7.2.4 Verrechnet man die Forderung der
Berufungsbeklagten auf Parteientschädigung mit der Forderung der
Berufungsklägerin auf Parteientschädigung, ergibt dies eine Forderung in Höhe
von CHF 1'308.55 (CHF 2'111.75 abzüglich CHF 803.20) zu Gunsten der Berufungsbeklagten.
7.2.5 Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Jonas
Zimmerli, wird auf CHF 1'230.40 (2/3 von CHF 1'845.60) festgesetzt und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 376.00
(2/3 von CHF 2'409.60 entsprechen 1'606.40 abzüglich CHF 1'230.40; Differenz zu
vollem Honorar), sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
8. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen. Bei Verfahren aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert
von CHF 30'000.00 werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und die Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 14. Februar 2024 werden aufgehoben.
2. B.___ hat A.___ CHF 7'233.90 brutto zuzüglich
Verzugszins von 5 % seit dem 13. April 2022 zu bezahlen.
3. A.___ wird für das Berufungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jonas Zimmerli
gewährt.
4. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
5. B.___ hat A.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'712.80 zu
bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'081.80 besteht während zweier Jahre eine
Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 631.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'245.45 festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
1'893.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'308.55 zu bezahlen.
8. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, wird für das
Berufungsverfahren auf 1'230.40 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 376.00 (Differenz zu vollem
Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann