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Entscheid

ZKBER.2024.32

Forderung aus Arbeitsvertrag

19. Dezember 2024Deutsch32 min

Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Dezember 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Corina Bold-Gugger,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ war seit dem 1. Januar 2019 bei

B.___ angestellt. Mit Schreiben vom 12. April 2022 kündigte A.___ ihr

Arbeitsverhältnis mit B.___.

2. A.___ (nachfolgend

Klägerin) erhob am 12. Mai 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen Klage gegen B.___

(nachfolgend Beklagte). Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:

1. Die

Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin netto CHF 24'244.75 zuzüglich

Verzugszins von 5 % seit dem 1. Juli 2022 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Unterlagen (Dienstplanungen,

Arbeitsrapporte, Lohnabrechnungen, Lohnausweise usw.) im Zusammenhang mit dem

Arbeitsverhältnis der Klägerin zu edieren.

3. Der

Klägerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

4.

Der Klägerin sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beizuordnen.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

3. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023

(Posteingang) äusserte sich die Beklagte zur Klage und ersuchte sinngemäss um

Abweisung der Klage.

4. Mit Replik vom 17. Oktober 2023

änderte die Klägerin ihr Rechtsbegehren 1, welches nun lautete:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin netto CHF 29'999.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 1. Juli

2022 zu bezahlen.

5. Am 7. Februar 2024 fand die

Verhandlung im vereinfachten Verfahren unter Befragung der Zeugen statt. Die

Parteien hielten im Grundsatz an den bereits schriftlich gestellten

Rechtsbegehren fest.

6. Am 14. Februar 2024 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. Die Klage wird vollumfänglich

abgewiesen.

2. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst

zu tragen.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

der Klägerin, Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, […], wird auf CHF 8'327.27 (Honorar

CHF 7'992.67 und Auslagen CHF 334.60) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

2'524.01 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

7. Am 1. Juli 2024 legte die Klägerin

(nachfolgend auch Berufungsklägerin) Berufung beim Obergericht des Kantons

Solothurn ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer 1

des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 14. Februar

(recte: 2024) sei aufzuheben.

2. Die

Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin netto CHF 22'806.04 zuzüglich

Verzugszins von 5 % seit dem 13. April 2022 zu bezahlen.

3. Der

Berufungsklägerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen.

4. Der

Berufungsklägerin sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beizuordnen.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

8. Am 2. September 2024 reichte die

Beklagte (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) ihre Berufungsantwort ein und

stellte dabei folgende Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Der Berufungsbeklagten sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung der Unterzeichneten als

unentgeltliche Rechtsbeiständin, zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Berufungsklägerin.

9. Die

Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen

der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufungsklägerin schloss

am 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag mit der Berufungsbeklagten ab. Darin

verpflichtete sich die Berufungsklägerin für die Berufungsbeklagte ca. vier

Stunden pro Tag zu arbeiten. Im Gegenzug erhielt sie einen Bruttostundenlohn «inkl.

Ferien und 13. Monatslohn» in Höhe von CHF 20.00. Dieser Stundenlohn wurde

schrittweise auf CHF 26.00 erhöht (CHF 22.00 ab dem 1. August 2019; CHF

24.00

ab dem 1. Dezember 2019; CHF 25.00 ab dem 1. Januar 2021; CHF 25.50

ab dem 1. September 2021; CHF 26.00 ab dem 1. Januar 2022). In den

Lohnabrechnungen Januar bis Oktober 2019 war der Lohnanteil, welcher auf die Ferien

entfiel, nicht ausgewiesen. Ab November 2019 war auf den Lohnabrechnungen

jeweils ein Lohnanteil, sowohl prozentual (mit 10.5 %) als auch in Franken,

ausgewiesen. Im Weiteren bezahlte die Berufungsbeklagte offenbar gelegentlich

Rechnungen für die Berufungsklägerin und verrechnete diese später entsprechend

mit Lohnansprüchen.

Das Arbeitsverhältnis dauerte

bis am 12. April 2022. Die Berufungsklägerin macht nun geltend, dass ihr

Lohnnachzahlungen für die Ferienentschädigung zustünden, dass ihr unzulässige

Lohnabzüge gemacht worden seien und dass sie Anspruch auf Auszahlung des

Restguthabens Ferien habe.

2.1

Die Vorinstanz erwog

im Wesentlichen, Art. 329d Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) bestimme,

dass die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch

Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürften. Die

Durchsetzung des Verbots der Abgeltung mit dem laufenden Lohn könne bei

unregelmässigen Beschäftigungen Schwierigkeiten bereiten. Das Bundesgericht

habe deshalb eine Abgeltung des Ferienlohnes in solchen Fällen in Abweichung

vom Gesetzestext ausnahmsweise zugelassen. Voraussetzung sei allerdings neben

der objektiven Notwendigkeit, dass sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus

den periodischen Lohnabrechnungen klar ersichtlich sei, welcher Teil des

Arbeitslohnes den Ferienanspruch abgelten solle. Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung begründe das Erfordernis der Spezifikation mit dem

Vertrauensprinzip. Es sage, dass die Spezifikation verhindern solle, dass ein

Arbeitnehmer aufgrund einer unklaren Vertragsklausel in den falschen Glauben

versetzt werde, er werde mit dem Lohn lediglich für die Arbeitsleistung und

nicht auch in Bezug auf seinen Ferienanspruch entschädigt und sein Feriengeld

vorzeitig verbraucht. Die Berufungsklägerin habe anlässlich ihrer

Parteibefragung angegeben, dass die Berufungsbeklagte die Lohnabrechnungen erst

auf ihren entsprechenden Hinweis hin detailliert ausgestellt habe. Damit sage

sie gleichzeitig aus, dass sie sich über die Arbeitsbedingungen bzw. die im

Lohn enthaltene Ferienentschädigung zu jeder Zeit im Klaren gewesen sei. Ergo

habe für die Berufungsklägerin als Arbeitnehmerin, wenn auch der abgegoltene

Ferienanteil weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus den Lohnabrechnungen klar

ersichtlich gewesen sei, dennoch nicht die Gefahr bestanden, betreffend ihre

Ferienlohnabgeltung in einen falschen Glauben versetzt gewesen zu sein, womit

es ihr vorliegend am schützenswerten Interesse fehle und die Berufung auf Art.

329d OR leerlaufe. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass

selbst wenn für die sog. erste Phase des schriftlichen Arbeitsvertrages eine

hinreichende Klarheit der Modi über die Ferienabgeltung hätte verneint werden

müssen, diese, zufolge bundesgerichtlicher Rechtsprechung, spätestens ab der

Lohnabrechnung für November 2019 wiederum zu bejahen gewesen wäre. Dies, da ab

diesem Zeitpunkt die mündlichen Vereinbarungen laufend in schriftlicher Form

über die monatlichen Lohnabrechnungen bestätigt worden seien.

2.2

Die Berufungsklägerin

bemängelt dazu, dass es nur gestattet sei, den Lohn für die Ferienzeit in die

regulären Lohnzahlungen einzurechnen, wenn sehr unregelmässige

Arbeitsleistungen oder sehr kurze Arbeitseinsätze vorlägen. Im vorliegenden

Fall sei jedoch keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Die geleisteten Stunden

bewegten sich im Rahmen von 60 bis 101 Stunden, wobei in den meisten Monaten

zwischen 68 und 78 Stunden gearbeitet worden sei. Daher könne höchstens von

unregelmässigen, aber nicht sehr unregelmässigen Arbeitszeiten die Rede sein.

Zudem habe es die Berufungsbeklagte unterlassen, den auf die Ferien

entfallenden Lohnbestandteil auszuweisen. Auf den Lohnabrechnungen bis

September 2019 sei gar kein Lohnbestandteil ausgewiesen worden und ab November

2019.

ein falscher (10.5 % statt 10.64 %).

2.3

Gemäss Art. 329d Abs.

1.

OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den gesamten auf die Ferien

entfallenden Lohn zu entrichten. Dies ist eine relativ zwingende Norm des

Arbeitsrechts (Art. 362 Abs. 1 OR). Massgebend für die Frage, ob die Vorschrift

von Art. 329d Abs. 1 OR eingehalten ist, ist «ob der Arbeitnehmer für die Zeit

seiner Ferien gleich viel bezahlt bekommen hat, wie er erhalten hätte, wenn er

in dieser Zeit gearbeitet hätte (BGE 134 III 399, E. 3.2.4.2)». Die

Rechtsprechung lässt es bei Teilzeitbeschäftigten bei unregelmässigen

Arbeitszeiten (BGE 129 III 493, E. 3.2; 116 II 515, E. 4a) bzw. bei sehr

unregelmässigen Arbeitszeiten (Urteil des Bundesgerichts 4C.147/2005, E. 2; BGE 118 II 136, E. 3b; Urteil des Obergerichts SOG 1995 Nr. 6) ausnahmsweise zu,

dass der Ferienlohn in den Arbeitslohn integriert wird, solange sowohl aus dem

Arbeitsvertrag als auch aus den Lohnabrechnungen klar ersichtlich ist, welcher

Teil des Arbeitslohnes den Ferienlohn abgelten soll. Diese Grundsätze gelten

auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine ihm zustehenden Ferien tatsächlich

bezogen hat. In diesen Fällen spielt das Abgeltungsverbot keine Rolle, jedoch

besteht dennoch die Gefahr, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer unklaren

Vertragsklausel in den falschen Glauben versetzt wird, dass der vereinbarte

Lohn lediglich die Arbeitsleistung abgelte, nicht aber den Ferienanspruch und

daher sein Feriengeld vorzeitig verbraucht. Kann jedoch bewiesen werden, dass

der Arbeitnehmer den ziffernmässigen oder prozentualen Anteil des Feriengeldes

gekannt hat, kann die Klage auf Ferienlohn abgewiesen werden. Grundsätzlich

muss hierfür jedoch der Arbeitnehmer sowohl zur Zeit des Vertragsschlusses als

auch auf den einzelnen Lohnabrechnungen erkennen können, wie hoch der

Ferienlohn ist. Jedoch kann eine weniger strenge Beurteilung stattfinden, wenn

es die besonderen Umstände des Einzelfalles gebieten (BGE 116 II 515, E. 4b). Wurde

der Einschluss des Ferienlohnes in den Stundenlohn im Vertrag vereinbart und

wurde der Ferienlohn jeden Monat in der jeweiligen Monatsabrechnung so ausgewiesen,

reicht dies nicht aus, da die erwähnten Voraussetzungen des Bundesgerichts für

die Regelung «Ferienlohn inklusive» kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil des

Arbeitsgerichts Zürich, Ager-Z Nr. 6 vom 4. Juni 2013, S. 14 f.). Sind die

Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt der Arbeitgeber trotz pauschalen Abreden

und ungeachtet der auf dieser Grundlage erbrachten Leistungen verpflichtet, dem

früheren Arbeitnehmer die gesetzlich vorgeschriebenen Ferienlöhne nach

Vertragsauflösung als Entschädigung nachzuzahlen (Urteil des Bundesgerichts

4C.147/2005, E. 2; BGE 118 II 136, E. 3b, m.w.H., vgl. auch BGE 149 III 202 E.

2.2).

2.4

Vorliegend ist aus den

Akten ersichtlich, dass die Berufungsklägerin während des Arbeitsverhältnisses

die wenigsten Arbeitsstunden im Februar 2019 geleistet hat. In diesem Monat hat

sie 59.91 Stunden gearbeitet. Die meisten Stunden hat sie mit 112 Stunden dagegen

im Juni 2019 geleistet. Dies entspricht fast dem Doppelten des Monats mit den

wenigsten Stunden. Jedoch haben sich die Arbeitszeiten ab Mai 2020 (ausgenommen

April 2022) stabilisiert, sodass ab dann jeweils ca. 70 Stunden pro Monat (+/-

10.

Stunden) gearbeitet wurde. Damit sind die Arbeitseinsätze zwar insgesamt

unregelmässig, jedoch nicht sehr unregelmässig. In BGE 149 III 202, E. 2.2.3

fordert das Bundesgericht unüberwindbare Schwierigkeiten, die eine Auszahlung

während der Ferien als praktisch undurchführbar erscheinen lassen. Dies ist

vorliegend kaum der Fall. Die Schwankungen der monatlichen Arbeitseinsätze sind

nicht derart erheblich, dass sich eine Abgeltung der Ferien auf dem Stundenlohn

rechtfertigen würde. Zudem sind die einzelnen, monatlich geleisteten Pensen nicht

sehr tief, was weiter gegen eine sehr unregelmässige Arbeitsleistung spricht. Im

Weiteren ist – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – aus dem Umstand, dass

die Arbeitnehmerin ihre Arbeitgeberin auf die fehlende Spezifikation

hingewiesen hat, nicht zu schliessen, dass sich erstere über den Umfang der

pauschalen Abgeltung der Ferien ohne Weiteres im Klaren gewesen sei. Der Inhalt

des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags, die Ausgestaltung der

einzelnen Lohnabrechnungen sowie die zusätzlichen (mündlichen) Absprachen zeigen

insgesamt kein klares bzw. eindeutiges Bild bezüglich der der Arbeitnehmerin

zustehenden Leistungen auf.

Nach dem Gesagten sind

vorliegend die Voraussetzungen für die Abgeltung des Ferienlohnes mit dem

laufenden Lohn nicht gegeben und die Berufungsbeklagte hat den Ferienlohn

erneut auszuzahlen.

2.5

Zur Eruierung der Höhe

des klägerischen Anspruches hat das Gericht eigene Ferienlohnberechnungen, die

diesem Urteil beiliegen und integralen Bestandteil davon bilden, vorgenommen. An

dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass bei arbeitsrechtlichen

Lohnforderungen der Streitwert der geforderten Bruttolohnsumme des

Arbeitnehmers entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2017, E. 1).

Vorab zu klären ist, zu

welchem Prozentsatz der auf die Ferien entfallende Lohn aufzurechnen ist. Gemäss

Art. 329a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jedes Dienstjahr

wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr

wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. Diese Vorschrift ist einseitig

zwingend; zugunsten des Arbeitnehmers kann von ihr abgewichen und ein über vier

Wochen hinaus gehender Ferienanspruch vereinbart werden. Die Vertragsparteien

hinterlegten im ursprünglichen Vertrag vom 1. Januar 2019 keinen konkreten

Ferienanspruch als Basis. In den einzelnen Lohnabrechnungen findet sich erst ab

der Abrechnung per November 2019 der Hinweis «10.5 % Feriengeld». Die

Vorinstanz schloss aufgrund des Beweisergebnisses darauf, dass die

Vertragsparteien von einem (überobligatorischen) Ferienanspruch von fünf Wochen

ausgegangen sind. Im Berufungsverfahren blieb dieser Punkt grundsätzlich

unbestritten, weshalb entsprechend von einem Ferienzuschlag von 10.64 %

auszugehen ist. Kollektive Regelungen, welche Vertragsabreden vorgehen würden,

bestehen offensichtlich nicht; jedenfalls wird Gegenteiliges nicht vorgebracht.

Fraglich ist weiter, in

welchem Verhältnis der 13. Monats- und der Ferienlohn stehen. Grundsätzlich ist

der 13. Monatslohn in den Ferienlohn nicht einzurechnen (Manfred Rehbinder /

Jean-Fritz Stöckli in: Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner

Kommentar, Einleitung und Kommentar zu den Art. 319 – 330b OR, Bern 2010, Art.

329d OR N 2; Ullin Streiff / Adrian von Kaenel / Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,

Zürich / Basel / Genf 2012, Art. 329d OR N 3). Bei Ferienauszahlung am Ende des

Arbeitsverhältnisses ist hingegen der 13. Monatslohn pro rata zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2016, E. 2.1; Marc-Philippe

Prinz / Gian Geel in: Boris Etter / Nicolas Facincani / Reto Sutter [Hrsg.],

Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 329d OR N 5).

2.6

Um den konkreten Anspruch der Berufungsklägerin zu berechnen, ist somit zuerst

für jede der einzelnen Perioden des Arbeitsverhältnisses der entsprechende

Stundenlohn zu berechnen. Dabei ist vom vereinbarten («pauschalen»)

Stundengehalt der 13. Monatslohn abzurechnen. Auf diesem Grundgehalt ist sodann

die Ferienentschädigung von 10.64 % aufzurechnen. Der 13. Monatslohn ist

anschliessend wieder einzurechnen. Der so erhaltene Bruttolohn multipliziert

mit den im jeweiligen Monat (gemäss Lohnabrechnungen) gearbeiteten Stunden (zuzüglich

der Wegentschädigung) ergibt den Lohn, auf den die Berufungsklägerin einen

Anspruch hat.

Dieser Berechnung liegen

für die einzelnen Perioden folgende Stundengehälter zugrunde:

Ab Januar 2019 war ein Bruttostundenlohn

von CHF 20.00 (inkl. 13. Monatslohn) vereinbart. Der Zuschlag für den 13.

Monatslohn beträgt monatlich 8.33 % des Bruttolohns. Der Bruttostundenlohn

abzüglich des Zuschlages für den 13. Monatslohn entspricht CHF 18.46. Diesem

Stundenlohn ist sodann die Ferienentschädigung von 10.64 % aufzurechnen, was

CHF 20.43 ergibt. Dieser Stundenlohn (inkl. Ferienentschädigung) bietet die

Basis, auf welche der 13. Monatslohn aufzurechnen ist. D.h. der

Bruttostundenlohn (inkl. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) beträgt CHF

22.13

Berechnung:

CHF 20.00

=

108.33

%

Bruttolohn inkl. 13. Monatslohn

CHF 18.46

=

100.

%

Bruttolohn exkl. 13. Monatslohn

CHF 20.43

=

110.64

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

CHF 20.43

=

100.

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

CHF 22.13

=

108.33

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

und

13.

Monatslohn

Ab August 2019 war ein Bruttostundenlohn

von CHF 22.00 (inkl. 13. Monatslohn) vereinbart. Der Zuschlag für den 13.

Monatslohn beträgt monatlich 8.33 % des Bruttolohns. Der Bruttostundenlohn

abzüglich des Zuschlages für den 13. Monatslohn entspricht CHF 20.31. Diesem

Stundenlohn ist sodann die Ferienentschädigung von 10.64 % aufzurechnen, was

CHF 22.47 ergibt. Dieser Stundenlohn (inkl. Ferienentschädigung) bietet die

Basis, auf welche der 13. Monatslohn aufzurechnen ist. D.h. der

Bruttostundenlohn (inkl. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) beträgt CHF 24.34.

Berechnung:

CHF 22.00

=

108.33

%

Bruttolohn inkl. 13. Monatslohn

CHF 20.31

=

100.

%

Bruttolohn exkl. 13. Monatslohn

CHF 22.47

=

110.64

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

CHF 22.47

=

100.

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

CHF 24.34

=

108.33

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

und

13.

Monatslohn

Ab Dezember 2019 war ein

Bruttostundenlohn von CHF 24.00 (inkl. 13. Monatslohn) vereinbart. Der Zuschlag

für den 13. Monatslohn beträgt monatlich 8.33 % des Bruttolohns. Der

Bruttostundenlohn abzüglich des Zuschlages für den 13. Monatslohn entspricht

CHF 22.15. Diesem Stundenlohn ist sodann die Ferienentschädigung von 10.64 %

aufzurechnen, was CHF 24.51 ergibt. Dieser Stundenlohn (inkl.

Ferienentschädigung) bietet die Basis, auf welche der 13. Monatslohn

aufzurechnen ist. D.h. der Bruttostundenlohn (inkl. Ferienentschädigung und 13.

Monatslohn) beträgt CHF 26.55.

Berechnung:

CHF 24.00

=

108.33

%

Bruttolohn inkl. 13. Monatslohn

CHF 22.15

=

100.

%

Bruttolohn exkl. 13. Monatslohn

CHF 24.51

=

110.64

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

CHF 24.51

=

100.

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

CHF 26.55

=

108.33

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

und

13.

Monatslohn

Ab Januar 2021 war ein Bruttostundenlohn

von CHF 25.00 (inkl. 13. Monatslohn) vereinbart. Der Zuschlag für den 13.

Monatslohn beträgt monatlich 8.33 % des Bruttolohns. Der Bruttostundenlohn

abzüglich des Zuschlages für den 13. Monatslohn entspricht CHF 23.08. Diesem

Stundenlohn ist sodann die Ferienentschädigung von 10.64 % aufzurechnen, was

CHF 25.53 ergibt. Dieser Stundenlohn (inkl. Ferienentschädigung) bietet die

Basis, auf welche der 13. Monatslohn aufzurechnen ist. D.h. der

Bruttostundenlohn (inkl. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) beträgt CHF 27.66.

Berechnung:

CHF 25.00

=

108.33

%

Bruttolohn inkl. 13. Monatslohn

CHF 23.08

=

100.

%

Bruttolohn exkl. 13. Monatslohn

CHF 25.53

=

110.64

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

CHF 25.53

=

100.

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

CHF 27.66

=

108.33

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

und

13.

Monatslohn

Ab September 2021 war ein

Bruttostundenlohn von CHF 25.50 (inkl. 13. Monatslohn) vereinbart. Der Zuschlag

für den 13. Monatslohn beträgt monatlich 8.33 % des Bruttolohns. Der Bruttostundenlohn

abzüglich des Zuschlages für den 13. Monatslohn entspricht CHF 23.54. Diesem

Stundenlohn ist sodann die Ferienentschädigung von 10.64 % aufzurechnen, was

CHF 26.04 ergibt. Dieser Stundenlohn (inkl. Ferienentschädigung) bietet die

Basis, auf welche der 13. Monatslohn aufzurechnen ist. D.h. der

Bruttostundenlohn (inkl. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) beträgt CHF

28.21

Berechnung:

CHF 25.50

=

108.33

%

Bruttolohn inkl. 13. Monatslohn

CHF 23.54

=

100.

%

Bruttolohn exkl. 13. Monatslohn

CHF 26.04

=

110.64

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

CHF 26.04

=

100.

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

CHF 28.21

=

108.33

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

und

13.

Monatslohn

Ab Januar 2022 war ein Bruttostundenlohn

von CHF 26.00 (inkl. 13. Monatslohn) vereinbart. Der Zuschlag für den 13.

Monatslohn beträgt monatlich 8.33 % des Bruttolohns. Der Bruttostundenlohn

abzüglich des Zuschlages für den 13. Monatslohn entspricht CHF 24.00. Diesem

Stundenlohn ist sodann die Ferienentschädigung von 10.64 % aufzurechnen, was

CHF 26.55 ergibt. Dieser Stundenlohn (inkl. Ferienentschädigung) bietet die

Basis, auf welche der 13. Monatslohn aufzurechnen ist. D.h. der

Bruttostundenlohn (inkl. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) beträgt CHF 28.77.

Berechnung:

CHF 26.00

=

108.33

%

Bruttolohn inkl. 13. Monatslohn

CHF 24.00

=

100.

%

Bruttolohn exkl. 13. Monatslohn

CHF 26.55

=

110.64

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

CHF 26.55

=

100.

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

CHF 28.77

=

108.33

%

Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung

und

13.

Monatslohn

Für die gesamte Zeit der Anstellung (1.

Januar 2019 – 12. April 2022) ergibt sich dadurch eine nachzuzahlende Summe von

CHF 7'233.90 brutto.

2.7

Der Dispositionsgrundsatz gemäss

Art. 58 Abs. 1 ZPO besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts

anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die

Gegenpartei anerkannt hat. Die klagende Partei setzt mit ihren Rechtsbegehren

und dem geltend gemachten Lebenssachverhalt die Grenzen, innerhalb derer sich

das Gericht bei seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf (Urteil des

Bundesgerichts 4A_378/2022, E. 4.2). Ferner kann nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung eine eingeklagte Forderung auf Ersatz eines Gesamtschadens (z.B.

zusammengesetzt aus Schadenersatz- und Genugtuungspositionen) unbesehen ihrer

selbständigen Bezifferung zugesprochen werden, d.h. das Gericht kann einer

geschädigten Partei für eine Schadensposition mehr zusprechen, sofern eine

andere Ersatzforderung nur teilweise gewährt werden würde, um im Ergebnis

dennoch den gesamten Schadensanspruch gutzuheissen (vgl. BGE 143 III 254, E.

2.2). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO hat das Gericht den

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dies bedeutet, dass das Gericht die

Parteien bei der Erstellung des Sachverhalts unterstützt (Michael Lazopoulos /

Stefan Leimgruber in: Myriam A. Gehri / Ingrid Jent-Sørensen / Martin Sarbach

[Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2023, Art. 247 ZPO N 4). Das Gericht ist nicht

verpflichtet, die Akten von sich aus zu durchforsten, um abzuklären, was sich

daraus zu Gunsten der Partei, die das Beweismittel angerufen hat, herleiten

liesse (Urteile des Bundesgerichts 4A_32/2007, E. 4.1; 5C.134/2004, E. 2.2).

Das Ausmass der Hilfestellung richtet sich individuell nach den intellektuellen

Fähigkeiten der Parteien, der Schwierigkeit der Materie, dem Machtgefälle

zwischen den Parteien sowie anhand des Umstandes, ob eine Partei anwaltlich

vertreten ist oder nicht. Sind gar beide Parteien anwaltlich vertreten, so soll

sich das Gericht nach dem Willen der Botschaft mit der Fragepflicht genauso

zurückhalten, wie im ordentlichen Verfahren (Alexander Brunner / Thomas Steininger

in: Alexander Brunner / Dominik Gasser / Ivo Schwander [Hrsg.], ZPO

Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, Zürich 2016, Art. 247 ZPO N 12).

2.8

Die Vorinstanz hat nicht nur die

nachzuzahlende Ferienentschädigung berechnet, sondern auch nachgerechnet, ob

die Kilometerentschädigung und der Lohn richtig ausgezahlt wurden. Jedoch hat

weder die Berufungsklägerin noch die Berufungsbeklagte jemals gerügt, dass die

Auszahlung der Kilometerentschädigung oder die Auszahlung des Arbeitslohnes

fehlerhaft gewesen sei. Folglich wurde die Dispositionsmaxime in diesen Punkten

verletzt.

2.9

Fraglich ist, ob das Gericht der

Berufungsklägerin CHF 7'233.90 brutto zusprechen kann, wenn sie selbst für

diesen Posten nur CHF 6'330.38 netto verlangt Dies ist nach der

Dispositionsmaxime, unter Berücksichtigung der in E. 2.7 erläuterten

Rechtsprechung des Bundesgerichts möglich. Da die Berufungsklägerin in ihrem

Rechtsbegehren CHF 22'806.04 netto geltend macht, ist es möglich, für einen einzelnen

Berechnungsposten mehr als gefordert zuzusprechen. Der Berufungsklägerin wird

somit ein Betrag von CHF 7'233.90 brutto zugesprochen.

3.1

Während des Arbeitsverhältnisses hat

die Berufungsbeklagte wiederholt Rechnungen für die Berufungsklägerin bezahlt.

Die entsprechenden Beträge wurden zurückerstattet, indem die Berufungsbeklagte

diese vom laufenden Lohn abgezogen hat. Teilweise hat die Berufungsbeklagte zur

Tilgung der Forderungen diese auch in Arbeitsstunden umgerechnet und entsprechend

die Arbeitsrapporte korrigiert.

3.2

Die Vorinstanz erwog, es sei für das

Gericht erstellt, dass sich die Berufungsklägerin seit mehreren Jahren in einer

finanziellen Notlage befunden habe, sie die Berufungsbeklagte aus diesem Grund

um Vorschüsse ersucht und ihr die Modi der Lohnabzüge - offenkundig zur

Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen - in der Art, wie sie von der Berufungsbeklagten

schliesslich vorgenommen worden seien, vorgegeben habe. Wenn sich die Berufungsklägerin

nun darauf berufe, die Lohnabzüge seien zu Unrecht erfolgt bzw. diese hätten

ihr Existenzminimum missachtet, vermöge dies nicht zu überzeugen. Das Verhalten

der Berufungsklägerin verdiene daher keinen Rechtsschutz. Abgesehen davon

unterlägen vom Lohn abzuziehende Vorschüsse nicht der Schranke des

Existenzminimums, weshalb diesbezügliche Behauptungen der Berufungsklägerin ins

Leere laufen würden.

3.3

Die Berufungsklägerin rügt hierzu,

dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet habe, indem sie Lohnabzüge

als Lohnvorschüsse qualifiziert habe. Dabei spreche Folgendes dafür, dass es

sich um eine Verrechnung gehandelt habe:

- Die

Berufungsbeklagte habe teilweise auf den Arbeitsrapporten und Lohnabrechnungen

festgehalten, dass es sich um Verrechnungen handle.

- Die

Abzüge erfolgten jeweils erst nachdem die Rechnungen durch die

Berufungsbeklagte bezahlt worden seien. Es handle sich somit nicht um einen

Vorschuss, sondern eine nachträgliche Verrechnung.

- Die

Berufungsbeklagte hätte die Lohnvorschüsse in Höhe der Rechnungsbeträge

überweisen können.

- Die

Lohnabzüge seien nicht oder nur teilweise in den Lohnabrechnungen ausgewiesen

worden. Hätte die Berufungsbeklagte wirklich angenommen, es handle sich bei den

Zahlungen um Lohnvorschüsse, hätte sie diese mit Sicherheit vollständig auf den

Lohnabrechnungen deklariert.

- Das

indirekte Vorgehen über die nicht vollständige Übertragung der effektiv

geleisteten Arbeitsstunden in die Lohnabrechnungen wäre aus Sicht der

Berufungsbeklagten nicht notwendig gewesen, wenn sie lediglich Lohnvorschüsse

hätte gewähren wollen. Das Vorgehen sei bewusst gewählt worden, um den Eingriff

in das Existenzminimum der Berufungsklägerin zu vertuschen.

Die Verrechnung von Forderungen

(jeglicher Art) der Arbeitgeberin mit den Lohnansprüchen der Arbeitnehmerin sei

unrechtmässig, wenn dabei in das Existenzminimum der Arbeitnehmerin

eingegriffen werde. Dieses Verbot könne umgangen werden, wenn die Arbeitgeberin

bei entsprechenden Verrechnungen geltend machen könne, es habe sich um einen

Lohnvorschuss gehandelt. Dieses Vorgehen würde dem Grundsatz von Treu und

Glauben gemäss Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

zuwiderlaufen, selbst dann, wenn die Berufungsklägerin dieses Vorgehen

gewünscht habe, was bestritten werde.

3.4

Gemäss Art. 323b Abs. 2 OR darf der

Arbeitgeber Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur so weit verrechnen, als

diese pfändbar ist. Durch einen Lohnvorschuss entsteht keine Gegenforderung, so

dass dieser unbeschränkt bei der nächsten Lohnzahlung angerechnet werden kann

(Wolfgang Portmann / Roger Rudolph in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser

[Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 323b OR N 6).

Bei einem Darlehen verpflichtet sich

eine Partei zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder an anderen

vertretbaren Sachen, die Gegenpartei dagegen zur Rückerstattung (Art. 312 OR). Für

die Annahme eines Darlehens spricht, wenn die vorausbezahlte Summe die

jeweilige Lohnzahlung erheblich überschreitet, wenn der Betrag für einen Zweck

verwendet würde, für welchen üblicherweise ein Kredit aufgenommen werden

müsste, wenn für eine längere Zeit auf die Anrechnung an künftige Lohnansprüche

verzichtet würde und wenn eine besondere Stundungsabrede vorliegen und der

Betrag nicht ratenweise vom Lohn abgezogen würde (Rehbinder / Stöckli, a.a.O,

Art. 323 OR N 30; Aleksandra Babić: Mitarbeitende mit finanziellen

Problemen, Zürich / Basel / Genf 2017, S. 48 f.). Im Zweifelsfall ist von

einem Lohnvorschuss auszugehen (Rehbinder / Stöckli, a.a.O. Art. 323 OR N 30).

Unbestrittenermassen hat die

Berufungsbeklagte gegenüber der Berufungsklägerin während der Dauer der

Anstellung unter verschiedenen Malen finanzielle Unterstützung geleistet. Da

sich hinter der Zahlung der Rechnungen ebenfalls ein Wert verbirgt und die

Rückzahlungsmodalitäten an ein Darlehen erinnern, bietet es sich an, die

Abgrenzung zwischen Verrechnung und Lohnvorschuss anhand der Kriterien zur

Abgrenzung von Darlehen und Lohnvorschuss durchzuführen. So hat gemäss den

Akten die Berufungsbeklagte unter anderem die Bezahlung der Rechnung der [...]

AG vom 6. Januar 2022 in Höhe von CHF 1'625.00 übernommen. Dieser Betrag

entspricht in etwa dem monatlichen Netto-Lohn der Berufungsklägerin, weswegen -

wie vorerwähnt - nicht von einem Darlehen auszugehen ist. Des Weiteren ist im

Ersatz von (Auto-)Pneus kein Zweck erkennbar, für welchen üblicherweise ein

Kredit aufgenommen würde. Ferner ist aus den Akten nicht erkennbar, dass die

Anrechnung an den Lohn für eine längere Zeit nicht vorgenommen bzw. gestundet

wurde. Auch die weiteren Argumente der Berufungsklägerin vermögen nicht zu

überzeugen. Zwar hat die Berufungsbeklagte auf den Arbeitsrapporten und

Lohnabrechnungen teilweise das Wort «Verrechnung» benutzt. Jedoch wird in der

Genehmigung des Lohnvorschusses Juni 2020 (Beilage 3 der Beklagten im

vorinstanzlichen Verfahren) das Wort «Lohnvorschuss» verwendet. Dieses Dokument

wurde von der Berufungsklägerin unterzeichnet. Selbst wenn durchgehend von

Verrechnung die Rede wäre, könnte man nicht davon ausgehen, dass die Parteien -

als Laien - im Detail wussten, was die Unterschiede zwischen einer Verrechnung

im Rechtssinn und einem Lohnvorschuss sind. Sie sind deshalb nicht ohne

Weiteres auf ihrer Wortwahl zu behaften. Es leuchtet zudem nicht ein, weshalb

der Umstand, dass die Abzüge erst erfolgten, als die Rechnungen bereits durch

die Berufungsbeklagte bezahlt worden waren, für die Annahme eines Darlehens

bzw. einer anschliessenden Verrechnung sprechen würde. Ebenfalls nicht

überzeugend ist andererseits das Argument der Berufungsklägerin, dass die

Berufungsbeklagte das Geld an die Berufungsklägerin hätte senden können. Es

spricht nichts dagegen, den Lohnvorschuss durch das Bezahlen von Rechnungen der

Dispositiv

Berufungsklägerin zu gewähren. Aus diesen Gründen sind die von der

Berufungsbeklagten zugunsten der Berufungsklägerin gezahlten Rechnungen als

Lohnvorschüsse zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat,

gilt bei Lohnvorschüssen die Schranke des Existenzminimums nicht (Portmann /

Rudolph, a.a.O., Art. 323 OR N 2).

3.5 Die Berufungsbeklagte hat in ihrem

Schreiben vom 19. Juni 2023 zum ersten Mal vorgebracht, dass die

Berufungsklägerin die Lohnvorschüsse mittels Arbeitsstunden habe abrechnen

wollen. Diese Aussage hat sie in der Verhandlung vom 7. Februar 2024

wiederholt. Diese Angaben wurden nicht bestritten, weswegen es als erstellt

anzusehen ist, dass es die Berufungsklägerin war, welche die Abrechnung des

Lohnvorschusses in Stunden wollte.

3.6 Der offene Missbrauch eines Rechtes

findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wann ein solcher Missbrauch

vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BGE 121 III 60, E. 3d). Solche Umstände liegen vor, wenn die Partei, die die

Verletzung von zwingendem Recht rügt, die entsprechende Vereinbarung in eigenem

Interesse und in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit selber vorgeschlagen hat (BGE 129 III 493, E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_66/2009, E. 1.2; 4A_230/2018,

E. 3.1; 4A_389/2018, E. 3.1). Vorliegend schlug die Berufungsklägerin der

Berufungsbeklagten vor, dass der Lohnvorschuss dadurch abgerechnet werden

solle, dass nicht alle Stunden aufgeschrieben werden. Gemäss glaubhafter

Aussage der Berufungsbeklagten an der Parteibefragung vom 7. Februar 2024 hat

die Berufungsklägerin dieses Vorgehen gewünscht, damit sie weniger AHV-Beiträge

zahlen müsse. Demnach hat die Berufungsklägerin das Vorgehen aus eigenem

Interesse vorgeschlagen. Da sie mit diesem Weg die Sozialabgaben umgehen

wollte, muss ihr auch klar gewesen sein, dass dieses Vorgehen nicht zulässig

ist. Damit liegen Umstände eines Rechtsmissbrauchs vor und das Verhalten der

Berufungsklägerin verdient keinen Rechtsschutz.

4.1 Die Berufungsklägerin hat während

ihrer Anstellung bei der Berufungsbeklagten mehrmals Ferien eingetragen, diese

jedoch aus verschiedenen Gründen nie bezogen.

4.2 Die Vorinstanz erwog, dass sich die

Parteien einig seien, dass der Berufungsklägerin fünf Wochen Ferien pro Jahr

zustehen. Vorab sei festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis per 12.

April 2022 fristlos aufgelöst worden sei und dass die Ferienentschädigung mit

dem Lohn rechtmässig abgegolten worden sei. Auf Grundlage dieser Ausführungen

bestehe kein Raum für weitere Abgeltung von Ferienguthaben.

4.3 Die Berufungsklägerin rügt, dass die

Vorinstanz das Recht in diesem Fall falsch anwende. Sie verkenne, dass die

Ferienentschädigung nicht den effektiven Bezug der Ferien ersetze. Bei der

entsprechenden Ausnahmevereinbarung, dass der Ferienlohn mit dem Lohn

abgegolten werde, werde der Lohn, welcher auf die Ferien entfalle, im Voraus

bezahlt. Vorliegend habe die Berufungsklägerin während der gesamten Dauer des

Anstellungsverhältnisses keine Ferien beziehen können. Dies werde von beiden

Parteien nicht bestritten. Entsprechend sei der Berufungsklägerin der nicht

bezogene Ferienanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Geld

auszubezahlen.

4.4 Es ist der Berufungsklägerin zwar

insofern zuzustimmen, dass der Ferienlohn nur die Entlöhnung der Ferien

vorwegnehmen darf und nicht den Anspruch auf effektive Ferien, sprich letztlich

die eigentliche Erholung. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin hätte

sie sehr wohl Ferien nehmen können. Die Berufungsbeklagte sagte immer klar aus,

dass die Berufungsklägerin Ferien hätte nehmen können und teilweise sogar

Ferien eingegeben habe. Es sei die Berufungsklägerin gewesen, die die

eingetragenen Ferien nicht angetreten habe. Der Nichtbezug der Ferien sei nicht

der Berufungsbeklagten anzulasten.

4.5 Wurde der Ferienlohn durch Zuschläge

vorweg ausbezahlt, so besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein

weiterer Entschädigungsanspruch (Ulrich Streiff / Adrian von Kaenel / Roger

Rudolph, a.a.O., Art. 329d OR N 9). Wie die Berufungsklägerin selbst sagt,

wurde der Anteil des Lohnes, welcher auf die Ferien entfällt, im Voraus bezahlt

bzw. ist nur aufgrund einer fehlerhaften Abgeltung nachzuzahlen. Würden die

Ferien unter diesem Rechtsbegehren (erneut) abgegolten, würden diese doppelt bezahlt.

5. Zusammenfassend hat die

Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin aufgrund der zu Unrecht erfolgten

Abgeltung des Ferienlohnes mit dem laufenden Lohn den Ferienlohn in Höhe von

CHF 7'233.90 brutto erneut zu bezahlen. Ein Nachzahlungsanspruch der

Berufungsklägerin aufgrund angeblich unzulässiger Lohnabzüge und Abgeltung von

Ferienguthaben besteht hingegen nicht. Da mit der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses alle Forderungen daraus fällig werden, ist gemäss Art. 104

Abs. 1 OR ein Verzugszins von 5 % seit dem 13. April 2022 zu bezahlen (vgl.

Art. 339 Abs. 1 OR).

6.1 Beide Parteien haben ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Aus den Akten geht hervor, dass die

Berufungsklägerin bedürftig ist. Der Umstand, dass sie teilweise obsiegt hat

zeigt, dass ihr Begehren nicht aussichtslos war. Dasselbe gilt für das Begehren

der Berufungsbeklagten.

6.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint. Als bedürftig beziehungsweise mittellos gilt eine Person dann, wenn sie

die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel

anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und

desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. In Betracht zu ziehen sind dabei

nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Die

Berücksichtigung von allfälligem Vermögen setzt voraus, dass dieses im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist

(Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2009, E. 3.1.1). Zur Deckung der

Prozesskosten hat der Grundeigentümer, soweit erforderlich und möglich, seine Liegenschaft

zu belasten (Urteil des Bundesgerichts 5A_81/2017, E. 6.3).

6.3 Die gesuchstellende Person hat ihre

Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über

ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es

obliegt somit der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen.

Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch

die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz

(Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2019, E. 3.3). In Bezug auf das

Beweismass genügt Glaubhaftmachung, zumal die Mittellosigkeit als negative

Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann. Ist ein Vermögenswert

allerdings offensichtlich vorhanden, so hat die gesuchstellende Partei

substantiiert darzulegen, weshalb dieser Vermögenswert ihre Mittellosigkeit im

Sinne von Art. 117 ZPO nicht auszuschliessen vermag, da es sich dabei

nicht um den Nachweis einer negativen Tatsache handelt (Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 2. April 2012, PC110011-O/U, E. 9).

Insbesondere wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten

nicht nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder

mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_549/2018,

E. 4.2; 4A_44/2018, E. 5.3; 4D_69/2016, E. 5.4.3). Massgebend

für den Entscheid über die Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche

Situation zur Zeit der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179, E. 3a).

6.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass

die Berufungsbeklagte ein Einkommensmanko hat. Daher ist zu prüfen, ob sie über

Vermögenswerte verfügt, welche die Bedürftigkeit ausschliessen.

6.4.2 Gemäss der provisorischen

Steuerveranlagung aus dem Jahr 2022 werden Wertschriften und Guthaben im Wert

von CHF 397'294.00 ausgewiesen. Daneben hat die Beschwerdeführerin zwar handschriftlich

den Vermerk «viel zu hoch» angebracht und hinter die Steuerwerte der

Änderungsmitteilung Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Zahlen eigenhändig

eingesetzt, jedoch belegt sie die geltend gemachten Zahlen nicht. Insbesondere

betreffen die eingereichten Kontoauszüge nicht die Guthaben auf den Banken

gemäss Änderungsmitteilung Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Demnach ist

von einem Wertschriften-Vermögen von CHF 397'294.00 auszugehen. Hinzu kommt die

Liegenschaft der Berufungsbeklagten. Diese Werte übersteigen den nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährten Notgroschen bei Weitem. Die

Berufungsbeklagte ist somit nicht prozessarm und ihr Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist abzuweisen.

7.1.1

Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Entsprechend dem Ausgang der

Hauptsache sind die Prozesskosten der Vorinstanz neu zu verlegen. Vor der Vor-instanz

verlangte die Berufungsklägerin CHF 29'999.00 netto. Im

Rechtsmittelverfahren werden ihr CHF 7'233.90 brutto zugesprochen, was ungefähr

einem Viertel von CHF 29'999.00 netto entspricht. Auch die Parteientschädigung ist

in diesem Verhältnis zu verteilen.

7.1.2 Rechtsanwalt Jonas Zimmerli

verlangte für das Verfahren vor der Vorinstanz CHF 10'851.28 (regulärer Ansatz)

resp. CHF 8'327.27 (reduzierter Ansatz). Nach dem Ausgang des Verfahrens hat

die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, CHF 2'712.80

(1/4 von CHF 10'851.28) als reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Für

einen Betrag von CHF 2'081.80 (1/4 von CHF 8'327.27) besteht während

zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 631.00

(CHF 2'712.82 abzüglich CHF 2'081.80; Differenz zu vollem Honorar), sobald

die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.1.3 Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Jonas

Zimmerli, wird auf CHF 6'245.45 (3/4 von CHF 8'327.27) festgesetzt und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'893.00

(3/4 von CHF 10'851.28 entsprechen CHF 8'138.46 abzüglich 6'245.45; Differenz

zu vollem Honorar), sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

7.2.1 Im Rechtsmittelverfahren verlangt

die Berufungsklägerin noch CHF 22'806.04 netto und ihr werden CHF 7'233.90 brutto

zugesprochen. Das Verlangte entspricht ungefähr einem Drittel des

Zugesprochenen. Auch die Parteientschädigung ist in diesem Verhältnis zu

verteilen.

7.2.2 Rechtsanwalt Zimmerli verlangt für

das Rechtsmittelverfahren CHF 2'409.60 (regulärer Ansatz) resp. CHF 1'845.60

(reduzierter Ansatz), was angemessen erscheint. Nach dem Ausgang des Verfahrens

hat die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 803.20 (1/3 von CHF

2'409.60) als Parteientschädigung zu bezahlen.

7.2.3 Rechtsanwältin Corina Bold-Gugger

verlangt für das Rechtsmittelverfahren CHF 3'167.65, was angemessen erscheint.

Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin der

Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'111.75 (2/3

von CHF 3'167.65) zu bezahlen.

7.2.4 Verrechnet man die Forderung der

Berufungsbeklagten auf Parteientschädigung mit der Forderung der

Berufungsklägerin auf Parteientschädigung, ergibt dies eine Forderung in Höhe

von CHF 1'308.55 (CHF 2'111.75 abzüglich CHF 803.20) zu Gunsten der Berufungsbeklagten.

7.2.5 Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Jonas

Zimmerli, wird auf CHF 1'230.40 (2/3 von CHF 1'845.60) festgesetzt und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 376.00

(2/3 von CHF 2'409.60 entsprechen 1'606.40 abzüglich CHF 1'230.40; Differenz zu

vollem Honorar), sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

8. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen. Bei Verfahren aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert

von CHF 30'000.00 werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und die Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 14. Februar 2024 werden aufgehoben.

2. B.___ hat A.___ CHF 7'233.90 brutto zuzüglich

Verzugszins von 5 % seit dem 13. April 2022 zu bezahlen.

3. A.___ wird für das Berufungsverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jonas Zimmerli

gewährt.

4. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche

Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5. B.___ hat A.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'712.80 zu

bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'081.80 besteht während zweier Jahre eine

Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 631.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'245.45 festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

1'893.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'308.55 zu bezahlen.

8. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, wird für das

Berufungsverfahren auf 1'230.40 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 376.00 (Differenz zu vollem

Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann