ZKBER.2024.33
Abänderung Kindesunterhalt/vorsorgliche Massnahmen
14. Oktober 2024Deutsch22 min
2015. Die Kindseltern leben getrennt. Die Kinder stehen (faktisch) unter der alleinigen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Müller-Felser,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung
Kindesunterhalt/vorsorgliche Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (nachfolgend Klägerin und/oder
Kindsmutter) und A.___ (nachfolgend Beklagter und/oder Kindsvater) sind die
unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2012 und von D.___, geb. [...]
2015. Die Kindseltern leben getrennt. Die Kinder stehen (faktisch) unter der alleinigen
Obhut der Kindsmutter.
2. Gemäss Vereinbarung vom 26. Februar
2020 vor dem Friedensrichter von [...] verpflichtete sich der Kindsvater, Kindesunterhaltsbeiträge
von je CHF 1'400.00 zu bezahlen. Beim Kindsvater wurde von einem monatlichen
Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 6'600.00 (100 %-Pensum) und bei der
Kindsmutter von einem solchen in der Höhe von CHF 2'692.00 (50 %-Pensum)
ausgegangen.
3. Nach einem gescheiterten
Schlichtungsverfahren reichte die Kindsmutter am 14. März 2024 beim Richteramt
Thal-Gäu Klage betreffend Abänderung Kindesunterhalt ein. Als Rechtsbegehren
Nr. 4 stellte sie folgenden Antrag:
Vorsorglich, für die Dauer des
Verfahrens, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen monatlichen,
im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag für C.___, geb. [...] 2012 in der
Höhe von mindestens CHF 2'100.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 710.00) und für
D.___, geb. [...] 2015, in der Höhe von mindestens CHF 1'820.00 (davon
Betreuungsunterhalt CHF 710.00) zu bezahlen.
4. Mit Stellungnahme vom 30. April 2024
schloss der Kindsvater auf Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme.
5. Am 30. Mai 2024 reichte der
Kindsvater seine Klageantwort ein.
6. Am 24. Juni 2024 verfügte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu Folgendes:
Der Beklagte hat der Klägerin für
die gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ ab 1. Juli 2024 und für die weitere
Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 1'950.00 (C.___; CHF 1'100.00 Barunterhalt, CHF 850.00
Betreuungsunterhalt) bzw. CHF 1'730.00 (D.___; CHF 880.00
Barunterhalt, CHF 850.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.
[…]
7. Dagegen erhob der Kindsvater
(nachfolgend auch Berufungskläger) am 5. Juli 2024 frist- und formgerecht
Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung
des Richteramts Thal-Gäu vom 24. Juni 2024 […] sei aufzuheben und das
Rechtsbegehren Nr. 4 der Klage vom 14. März 2024 sei abzuweisen.
2. Der Berufungsführer sei zu verpflichten,
ab 1. Juli 2024 monatlich zum Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge (exkl.
Familienzulagen) zu bezahlen: CHF 1'380.00 (wovon Barunterhalt CHF 777.00 und
Betreuungsunterhalt CHF 603.00) für C.___: CHF 1'168.00 (wovon Barunterhalt CHF
565.00 und Betreuungsunterhalt CHF 603.00) für D.___.
3. Der Berufungsführer sei zu verpflichten,
innert 10 Tagen ab dem Zeitpunkt, ab welchem ihm allfällige Bonuszahlungen
zustehen, diese offenzulegen und innert gleicher Frist die Hälfte des
Nettobetrages zusätzlich als Unterhaltsbeitrag für die Kinder an die Berufungsbeklagte
zu überweisen.
4. Der Berufung hinsichtlich Vollstreckung
von Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Richteramts Thal-Gäu vom 24.
Juni 2024 […] sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
8. Mit Verfügung der Vizepräsidentin vom
9. Juli 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung abgewiesen.
9. Mit Berufungsantwort vom 28. Juli
2024 schloss die Kindsmutter (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Zudem
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.
10. Am 29. Juli 2024 reichte der
Berufungskläger eine Replik und die Berufungsbeklagte am 8. August 2024 eine
Duplik zu den Akten. Im Rahmen seiner Replik stellte der Berufungskläger das
Eventualbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Bei erheblicher Veränderung der
Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines
Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Im Unterhaltsabänderungsprozess können gemäss
Art. 303 f. i.V.m. Art. 261 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, namentlich eine einstweilige
Abänderung eines Unterhaltsurteils oder –vertrags (vgl. Sébastien
Moret/Daniel Steck in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, N 11 zu Art. 303 ZPO).
1.2
Die Voraussetzungen für den Erlass
vorsorglicher Massnahmen sind vorliegend erfüllt. Es kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters, wonach das familienrechtliche
Existenzminimum der Klägerin und der Kinder mit den aktuellen
Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt ist, sowie auf die E. II/5.5 nachfolgend
verwiesen werden.
2.1
Der Berufungskläger rügt eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil der Vorderrichter betreffend die von
der Berufungsbeklagten geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg weder
geprüft habe, ob diese effektiv anfallen noch, ob diese angemessen seien und
stattdessen einfach behaupte, diese Kosten seien unbestritten. Dadurch verletze
er die Substantiierungspflicht. Aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen.
2.2
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung, BV, SR 101) dient der Sachaufklärung und
stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen
Entscheids zur Sache zu äussern. Massgebend ist, ob es dem Betroffenen
ermöglicht worden ist, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl.
statt vieler BGE 143 V 714 E. 4.1). Sodann zählt zum Gehörsanspruch die Pflicht
der Behörden, ihren Entscheid angemessen zu begründen. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten
kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. statt
vieler BGE 148 III 30 E. 3.1).
2.3
Inwiefern der angefochtene Entscheid
diesen Minimalanforderungen nicht genügen sollte, ist nicht ersichtlich. Der
Vorderrichter erwog, «die Arbeitswegkosten der
Klägerin belaufen sich auf CHF 912.00, wie es der Beklagte im Rahmen seiner
Stellungnahme auch anerkannt hat». Diese sehr kurze Begründung genügt den
verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Der anwaltlich vertretene
Berufungskläger war denn auch in der Lage, den Entscheid – insbesondere
betreffend die Arbeitswegkosten – umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies
zeigen seine Rügen bzw. Ausführungen vor Obergericht. Die Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. Eine Gehörsverletzung ist zu
verneinen. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz – wie vom
Berufungskläger verlangt – fällt nicht in Betracht.
3.1
Im Berufungsverfahren sind neue
Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1
ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen
Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs-
und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt
von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In
Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungs- maxime unterstehen, können die
Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel
unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit
nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach dem Gesagten sind vorliegend sämtliche im
Berufungsverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen und Unterlagen zu
berücksichtigen.
3.2
Die Sammlung des Prozessstoffes
obliegt bei Geltung der Untersuchungsmaxime neben den Parteien auch dem
Gericht. Die Parteien haben jedoch trotz der Untersuchungsmaxime das
Tatsächliche des Streites vorzutragen. Das Gericht hat aber sowohl behauptete unbestrittene
oder anerkannte Tatsachen zu überprüfen als auch relevanten Tatsachen
nachzugehen, die von den Parteien nicht ausdrücklich behauptet wurden. Das
Gericht fragt die Parteien nach Beweismitteln, die ihm im Hinblick auf die
rechtliche Subsumtion als wichtig erscheinen (Stefanie Pfänder Baumann in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 296 N 2).
4.
Strittig und zu klären ist im
Folgenden das vom Vorderrichter für den Kindsvater errechnete monatliche
Nettoeinkommen (vgl. dazu nachfolgend E. II/5), die der Kindsmutter
angerechneten Kosten für den Arbeitsweg (vgl. dazu nachfolgend E. II/6)
sowie die vom Vorderrichter vorgenommene Überschussverteilung (vgl. dazu
nachfolgend E. II/7).
5.
Monatliches Nettoeinkommen des
Kindsvaters
5.1
Der Vorderrichter rechnete dem
Kindsvater einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von CHF 9'074.00 (inkl. 13.
Monatslohn) an und erwog dazu, was folgt: Das Nettoeinkommen des Beklagten
basiere auf dem Lohnausweis 2023 abzüglich des Privatanteils Geschäftsfahrzeug
([CHF 114'419.00 abzgl. CHF 5'524.00] / [12]). Wie sich aus dem «Kumulativjournal
Mitarbeiter» ergebe, seien dem Beklagten unter dem Titel «UZ-Auszahlung 100%»
und «UZ-Auszahlung 125%» in den Jahren 2021-2023 Beträge von gesamthaft CHF 10'576.45
(2021), CHF 13'200.55 (2022) und CHF 19'517.00 (2023) ausbezahlt worden.
Den eingereichten Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass der Beklagte
aktuell keine Überstunden im bisherigen Ausmass generiere und ausbezahlt erhalte.
Ebenso wenig sei ein Stellenwechsel per 1. Juli 2024 dokumentiert, mit welchem
ein Stopp der Auszahlung der Überstunden einhergehen würde. Lohnabrechnungen
für 2024 seien keine eingereicht worden. Für die vorsorglichen Massnahmen sei von
der Ausbezahlung der Überstunden im bisherigen Ausmass auszugehen.
5.2
Der Berufungskläger entgegnet, es
sei falsch, auf den Lohnausweis 2023 abzustellen. Damit werde ein variabler,
erfolgsabhängiger und nicht jedes Jahr gleich hoher Bonus als regulärer
Lohnbestandteil berücksichtigt. Allenfalls hätte der Vorderrichter den
variablen Teil separat mit Prozentsatzaufteilung zu regeln gehabt. Die
Vorinstanz berechne einen allenfalls erst im Frühjahr 2025 ausbezahlten Bonus. Aus
Beilage 8 sei ersichtlich, dass der Bonus von einer Vielzahl von (individuellen
und generellen) Faktoren abhänge. Der Bonus stehe in keiner Weise fest und auch
eine Minimalsumme sei nicht garantiert, weshalb dieser nicht fix eingerechnet
werden dürfe. Aus dem Kumulativjournal Mitarbeiter der Jahre 2021 bis 2023
(Beilage 11) ergebe sich, dass sich der Bonus in den genannten Jahren nur
im Bereich von CHF 2'000.00 entwickelt habe. Aufgrund einer nicht ihm
geschuldeten Umstrukturierung habe er ab 1. Juli 2024 eine neue Funktion.
Gemäss neuem Mitarbeiterreglement, Ziffer 3.2, bestehe für seine neue Funktion
kein Anspruch auf Vergütung von angeordneten Überstunden mehr. Sein monatliches
Nettoeinkommen habe bis 30. Juni 2024 CHF 7'004.00 betragen und betrage ab 1.
Juli 2024 CHF 7'234.05 (inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie Entschädigung
Pikett, exkl. UZ-Auszahlung 100 %, UZ-Auszahlung 125 %, Provision, Bonus,
Sonderbonus, Spesen effektiv sowie Verpflegungsspesen). Aus Beilage 7 gehe
hervor, dass Überstunden nicht mehr ausbezahlt würden. Ausserdem gehe aus
diesem Schreiben hervor, dass die Überstunden zuletzt mit dem Gehalt des Juli
2024.
verrechnet worden seien.
5.3
Die Berufungsbeklagte bringt vor, auch
ein Bonus müsse als variabler Lohnbestand zum tatsächlich erzielten Lohn
hinzugerechnet werden. Dies gelte unabhängig davon, ob der Bonus
erfolgsabhängig sei oder nicht. Dem Schreiben der Arbeitgeberin des
Berufungsklägers vom 6. Juni 2024 (Berufungsbeilage 3) könne entnommen werden,
dass der Bonus offensichtlich fixer Lohnbestandteil bilde. Die Behauptung des
Berufungsklägers, dass er in seiner neuen Funktion keinen Anspruch auf
Vergütung von angeordneten Überstunden (mehr) habe, sei unzutreffend. Der Berufungskläger
berufe sich auf Art. 3.2 des Mitarbeiterreglements (Berufungsbeilage 5). Dabei
verkenne er jedoch, dass dieses Mitarbeiterreglement bereits vor dem 1. Juli
2024.
Geltung für ihn gehabt habe. So sehe Art. 1.2 des besagten Reglements vor,
dass dieses auf sämtliche […] und […] Mitarbeiter im Monatslohn Anwendung
finde. Da sich somit die Überstundenregelung des Berufungsklägers seit dem 1.
Juli 2024 nicht geändert habe, müsse auch für die Zeit vom 1. Juli 2024
angenommen werden, dass Überstunden in ähnlichem Umfang wie zuvor geleistet
würden und diese mindestens in ähnlichem Umfang wie zuvor abgegolten werden.
Dem Schreiben der Arbeitgeberin des Berufungsklägers vom 6. Juni 2024 könne
entnommen werden, dass der Berufungskläger zum «[...]» befördert worden sei und
dass er ab dem 1. Juli 2024 ein höheres Einkommen erziele als zuvor in seiner
Position als «[...]». Weiter lasse sich dem Schreiben entnehmen, dass der
Berufungskläger ab dem 1. Juli 2024 ein Jahresbruttogrundgehalt (exkl. Boni,
Spesen und Überschuss) von CHF 104'975.00 erhalte. Ausbezahlt in 13 Teilen
ergebe dies einen Bruttomonatslohn von CHF 8'075.00 (exkl. Anteil 13.
Monatslohn). Ein solcher werde in der Mail der Arbeitgeberin vom 26. Juni 2024
genannt (vgl. Berufungsbeilage 4). Gemäss der Mail der Arbeitgeberin vom 1.
Juli 2024 entspreche dies netto CHF 7'234.05 (exkl. Anteil 13. Monatslohn). Die
Arbeitgeberin gehe folglich von Sozialabzügen von 10.41 % aus. Der
Nettomonatslohn inkl. Anteil 13. Monatslohn entspreche folglich CHF 7'836.90.
Gemäss der Berufungsbeilage 3 sei zusätzlich von einem Bonus von brutto CHF
10'497.50 pro Jahr auszugehen, also von netto CHF 9'404.70 pro Jahr (bei
Sozialabzügen von 10.41 %) bzw. von netto CHF 783.70 pro Monat. Da es sich
hierbei offensichtlich um eine stetige Erhöhung des Bonus handle, sei dieser
(und nicht ein Durchschnitt der vergangenen Jahre) zum Lohn hinzuzurechnen.
Unter zusätzlicher Hinzurechnung der tatsächlich festgestellten regelmässigen
Überstundenabgeltung des vergangenen Jahres liege das anrechenbare Einkommen ab
dem 1. Juli 2024 sogar deutlich über den von der Vorinstanz berechneten CHF 9'074.00
netto pro Monat.
5.4
Bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des
Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3),
zu dem auch erhaltene Boni zählen (Urteil des Bundesgerichts 5A_17/2016 vom 26.
Juli 2016 E. 3.2). Bei schwankendem Einkommen bzw. Einkommensbestandteilen
sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der
letzten drei - Jahre abgestellt werden (BGE 143 III 617 E. 5.1; Urteile des
Bundesgerichts 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2; 5P.172/2002 vom 6. Juni
2012.
E. 2.2, in: FamPra.ch 2002 S. 809). Bei stetig steigenden oder sinkenden
Bonuszahlungen, verbietet sich ein derartiges Vorgehen demgegenüber. Es ist grundsätzlich
von den Zahlen des letzten Jahres auszugehen (Urteil des Bundesgerichts
5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 143 III 617 E. 5.1).
5.5
Betreffend seinen Lohn reichte der Berufungskläger
den Lohnausweis 2023 (Beilage Nr. 4 zur Stellungnahme) sowie Lohnabrechnungen
August bis Oktober 2023 (Klageantwortbeilage Nr. 12) zu den Akten. Dem Lohnausweis
ist ein Bruttolohn in der Höhe von CHF 114'270.00, ein Privatanteil für
Geschäftsfahrzeug von CHF 5'524.00 sowie unregelmässige Leistungen (Bonuszahlungen/Provisionen/Pikett)
von CHF 5'329.00 zu entnehmen. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (in
der Höhe von total CHF 10'704.00) resultierte für das Jahr 2023 ein Nettolohn
in der Höhe von CHF 114'419.00. Lohnabrechnungen des Jahres 2024 finden sich
keine in den Akten. Hingegen finden sich in den Akten mehrere Schreiben der
Arbeitgeberin des Berufungsklägers (Berufungsbeilagen Nrn. 2, 3 und 4). Diesen
ist u.a. zu entnehmen, dass der Berufungskläger per 1. Juli 2024 bei
seiner bisherigen Arbeitgeberin nicht mehr als «[...]» sondern als «[...]»
angestellt ist. Als «[...]» erzielte der Berufungskläger einen jährlichen
Grundlohn in der Höhe von CHF 100'254.00 sowie einen Bonus in der Höhe von
CHF 3'007.00 (ICP 3 %). Als «[...]» soll sein jährlicher Grundlohn CHF
104'975.00 und der Bonus CHF 10'497.50 (ICP 10 %) betragen. Daraus
erhellt, dass der Berufungskläger in seiner neuen Stellung einen höheren Lohn (sowie
einen höheren Bonus) generiert. Entsprechend ist die Rede von «promotion», also
von einer Beförderung. Bereits vor seiner Beförderung erhielt der
Berufungskläger einen Bonus. Gemäss Kumulativjournal (Klageantwortbeilage Nr.
12) betrug der Bonus im Jahr 2021 CHF 2'144.00, im Jahr 2022 CHF 2'669.00
und im Jahr 2023 CHF 2'229.00. Wenn der Vorderrichter mit dem letzten Bonus in
der Höhe von CHF 2'229.00 (inkl. «Sonderbonus») rechnet, geschieht dies zu
Gunsten des Berufungsklägers, ergäbe doch der Durchschnitt der letzten drei
Jahre einen höheren Betrag. Dass der Berufungskläger bonusberechtigt ist, ist
mehr als glaubhaft gemacht. Dass der Bonus mit der neuen Anstellung höher
ausfallen dürfte, ebenso. Schliesslich ging der Berufungskläger noch im
Klageverfahren selbst davon aus, dass er bonusberechtigt ist, wies er doch
selbst darauf hin, dass zum Monatslohn noch ein erfolgsabhängiger Bonus kommt
(Klageantwort, S. 4 N 13). Betreffend der Überstunden ergibt sich, was
folgt: Der Berufungskläger reichte zwei Mitarbeiterreglemente ein, eines
anlässlich des Klageverfahrens als Beilage Nr. 3, das andere anlässlich des
Berufungsverfahrens als Beilage Nr. 5. Nach Angaben des Berufungsklägers
handelt es sich bei der Berufungsbeilage Nr. 5 um das «neue»
Mitarbeiterreglement. Beide Reglemente gelten gemäss Art. 1.2 «für sämtliche
[…] und […] Mitarbeiter im Monatslohn». In beiden Reglementen findet sich unter
der Randziffer 3.2 die gleichlautende Regelung betreffend Überstunden. Warum es
dem Berufungskläger in seiner neuen Position nicht möglich sein sollte, sich
Überstunden auszahlen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Da sich an der
Überstundenregelung des Berufungsklägers mit dem Stellenwechsel nichts geändert
hat, ist im vorliegenden Verfahren glaubhaft, dass einerseits Überstunden in
ähnlichem Umfang wie zuvor geleistet werden und diese auch gleich wie zuvor
abgegolten werden. Die vom Berufungskläger anlässlich des Berufungsverfahrens
als Beilage Nr. 7 eingereichte Beilage ändert vorläufig nichts daran. Wie es
sich in Zukunft mit den Überstunden verhält, wird im Hauptverfahren zu klären
sein. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass sich der Vorderrichter bei
der Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens des Berufungsklägers auf den
Lohnausweis 2023 stützte und von einem ausgewiesenen Nettolohn von CHF 114'419.00
abzgl. CHF 5'524.00 (Privatanteil Geschäftsfahrzeug), ausmachend monatlich
CHF 9'074.00 (inkl. 13. Monatslohn) und damit von erheblich veränderten
Verhältnissen ausging. Im vorliegenden Massnahmenverfahren ist mit diesem Lohn
zu rechnen.
6.
Kosten für den Arbeitsweg der
Kindsmutter
6.1
Bezüglich der Arbeitswegkosten der
Kindsmutter erwog der Vorderrichter, diese würden sich auf CHF 912.00 belaufen.
Kosten in dieser Höhe habe der Beklagte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 30.
April 2024 auch anerkannt. Weshalb er in der Klageantwort der Klägerin dann
bloss noch CHF 500.00 anrechne, werde nicht erläutert.
6.2
Der Berufungskläger moniert, die
effektiven Kosten für den Arbeitsweg der Kindsmutter seien nicht substantiiert.
In der Klageantwort vom 30. Mai 2024 habe er CHF 500.00 zugestanden. Berechnet worden
seien vom Gericht dann aber CHF 912.00 pro Monat. Dies sei willkürlich. In
der Stellungnahme vom 30. April 2024 habe er die Arbeitswegkosten als zu hoch
taxiert, was offensichtlich ein Bestreiten impliziere. Es werde bestritten,
dass der Berufungsbeklagten tatsächlich die geltend gemachten Kosten anfallen
bzw. dass diese durch die Berufungsbeklagte bezahlt würden. Der Leasingvertrag
laufe nicht auf sie.
6.3
Die Berufungsbeklagte entgegnet,
der Berufungskläger habe ihre geltend gemachten Arbeitswegkosten im Umfang von
CHF 912.00 in seiner Stellungnahme vom 30. April 2024 anerkannt. Bereits vor
diesem Hintergrund könnten die Feststellungen der Vorinstanz nicht willkürlich
sein. Es sei unbestritten und belegt, dass sie jeweils am Mittwoch, Donnerstag
und jeden zweiten Sonntag arbeite, dass sie ihre Arbeit jeweils um 05.30 Uhr
beginne und dass dem Fahrzeug daher Kompetenzcharakter zukomme. Belegt sei
ferner, dass ihr Lebenspartner sich bereit erklärt habe, für sie ein Fahrzeug
zu leasen, da sie hierzu finanziell nicht in der Lage sei. Im Gegenzug habe sie
sich verpflichtet, die Leasingraten, die Motorfahrzeugsteuern, die
Motorfahrzeugversicherung sowie die Unterhaltskosten des Fahrzeuges zu tragen. Zufolge
Kompetenzcharakters des Fahrzeuges seien bei der Bedarfsberechnung die
Leasingraten im Umfang von CHF 333.60, die Motorfahrzeugversicherung in der
Höhe von CHF 108.05 (1'307.30 / 12) sowie die Motorfahrzeugsteuern in der Höhe
von CHF 42.90 (514.60 / 12) zu berücksichtigen. Hinzu würden die Benzin- und
Unterhaltskosten in der Höhe von CHF 495.00 (45 km x 2 x 11 Arbeitstage x 0.5
Rappen) kommen. Die Arbeitswegkosten würden somit total CHF 979.55 betragen.
Damit seien die Kosten effektiv höher als von der Vorinstanz berücksichtigt.
6.4
Gemäss den Richtlinien
der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009
(BlSchK 2009 S. 193 ff.) sind bei einem Automobil mit Kompetenzqualität die
festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei den Leasingraten
für ein Kompetenzgut handelt es sich wirtschaftlich gesehen um zeitlich
gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen im Sinne von Art.
92.
Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1). Dies ist der Grund, weshalb die Raten (grundsätzlich in vollem
Umfang) zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_27/2010
vom 15. April 2010 E. 3.2.2).
6.5
Grundsätzlich zu Recht
bringt der Berufungskläger vor, der von der Berufungsbeklagten eingereichte
Leasingvertrag laute nicht auf sie (vgl. Klagebeilage Nr. 12). Zu seinen
Gunsten kann der Berufungskläger daraus aber nichts ableiten: Als die Parteien
noch zusammenlebten, hatten sie offenbar die gleiche Regelung betreffend des
Leasingautos wie nun die Berufungsbeklagte mit ihrem neuen Partner. Der Partner
least das Auto auf seinen Namen, die Berufungsbeklagte, welche das Auto
benützt, kommt für die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten (u.a.
Leasingraten, Fahrzeugversicherung, Benzin etc.) auf (vgl. Klagebeilage Nrn. 4
und 26). Gemäss Ausführungen des Berufungsklägers endete der damalige
Leasingvertrag im Dezember 2023 (Klageantwort, S. 7). Im Januar 2024 leaste der
neue Partner der Berufungsbeklagten ein Auto. Für die Berufungsbeklagte hat das
Fahrzeug unbestritten Kompetenzcharakter. Da auch nicht behauptet und belegt
worden ist, dass ein zu teures Fahrzeug geleast worden ist, hat der
Vorderrichter die ausgewiesenen Leasingkosten von CHF 333.60 zu Recht in
vollem Umfang berücksichtigt. Die Berufungsbeklagte wohnt in [...] und arbeitet
in [...]. Im vorliegenden Verfahren scheint glaubhaft, dass der (einfache) Arbeitsweg
45.
km beträgt, wie von der Berufungsbeklagten geltend gemacht. Da die
Berufungsbeklagte in der Steuererklärung 2022 von einem (einfachen) Arbeitsweg
von 41 km ausgeht, wird im Klageverfahren zu prüfen sein, wie lange der
Arbeitsweg denn nun effektiv ist. Die von der Berufungsbeklagten veranschlagten
Fahrkosten von CHF 0.50 pro Kilometer sind nicht zu beanstanden. Im Entscheid
7B.234/2000 hat das Bundesgericht erwogen, komme einem Auto Kompetenzcharakter
zu, seien bei der
Ermittlung des Notbedarfs nicht nur die veränderlichen, sondern auch die festen
Kosten (ohne Amortisation) einzusetzen. Darunter würden die Auslagen für
Fahrzeugsteuer und Versicherung wie auch ein angemessener Betrag für die
Instandhaltung des Automobils fallen. Dass
die Berufungsbeklagte die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten bezahlt,
ist belegt (Berufungsantwortbeilagen Nrn. 1 bis 4). Im Ergebnis ist damit nicht zu
beanstanden, dass der Vorderrichter der Berufungsbeklagten für ihren Arbeitsweg
Kosten von CHF 912.00 angerechnet hat, obwohl diese sehr hoch sind.
In diesem Zusammenhang drängen sich
folgende Bemerkungen auf: Der Berufungskläger ging in seiner Stellungnahme vom
30.
April 2024 selbst von Arbeitswegkosen der Berufungsbeklagten in der Höhe
von CHF 911.60 aus. Er deklarierte sie als «hoch» und nicht wie von ihm in
seiner Berufungsschrift geltend gemacht als «zu hoch». Diesbezüglich ist
bemerkenswert, dass sich der Berufungskläger selbst noch vor Vorinstanz Kosten für
den Arbeitsweg in ähnlich hohem Umfang angerechnet haben wollte (CHF 854.80,
sich zusammensetzend aus CHF 662.30 Leasing; CHF 150.30 Mfz.-Versicherung;
CHF 42.20 Steuern Strassenverkehrsamt) und dies, obwohl ihm ein
Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht. Das Vorgehen des Vorderrichters jedenfalls
ist in Anbetracht dessen keineswegs willkürlich und nicht zu beanstanden.
7.
Überschussverteilung
7.1
Der Vorderrichter verteilte den errechneten
Überschuss im Verhältnis grosser (Erwachsene[r], 1 Kopf) zu kleinem Kopf
(Kinder, ½ Kopf).
7.2
Der Berufungskläger moniert, bei unverheirateten
Eltern habe die Alimentengläubigerin keinen Anspruch auf eine
Überschussbeteiligung. Deshalb sei der Überschuss nur noch zwischen dem Vater
und den Kindern aufzuteilen. Im Rahmen der Überschussverteilung müsse der
fiktive Überschuss des Elternteils, welcher keinen Anspruch auf einen
Überschussanteil habe, beim unterhaltspflichtigen Elternteil verbleiben. Dem Vater
seien zwei grosse Köpfe zuzuweisen und den Kindern zwei kleine Köpfe.
7.3
Die Berufungsbeklagte entgegnet, der
Überschuss müsse zwischen denjenigen Personen bleiben, welche konkret am
Unterhaltsverhältnis beteiligt seien, was bei unverheirateten Eltern lediglich
der Unterhaltsschuldner und die Kinder seien. Anders als der Berufungskläger behaupte,
sei ihm – nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung – ein doppelt so
hoher Überschussanteil anzurechnen als einem Kind. Mit der Aufteilung des
Überschusses zu 50 % an den Vater und zu je 25 % an die beiden Kinder habe die
Vorinstanz den Überschuss also korrekt verteilt.
7.4
Ist – wie vorliegend – nur
der eine Elternteil unterhaltspflichtig, findet die Rechnung zwischen ihm und
den unterhaltsberechtigten Kindern statt. Ein nach Deckung des
familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss wird auf ihn
(grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) verteilt (BGE 149 III 441 E. 2.7).
In diesem Urteil stellte das Bundesgericht klar, dass bei der
Unterhaltsfestsetzung für Kinder unverheirateter Eltern, die unter Alleinobhut
stehen, der Überschuss im Verhältnis 2:1 auf den Unterhaltsschuldner und das
unterhaltsberechtigte Kind aufzuteilen ist. Allenfalls ist der Überschussanteil
des Kindes betragsmässig zu begrenzen, um zu verhindern, dass mit dem
Überschuss indirekt der betreuende Elternteil quersubventioniert wird.
7.5
Die vom Vorderrichter
Dispositiv
vorgenommene Überschussverteilung ist demnach nicht zu beanstanden. Eine
betragsmässige Begrenzung des Überschussanteils wäre nicht angezeigt gewesen.
8. Aufgrund der Erwägungen
erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet, sie ist vollumfänglich
abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Berufungskläger die Gerichtskosten und die Parteikosten der
Gegenpartei zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
9.2 Die Gerichtskosten
werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
9.3 Die Berufungsbeklagte
hat einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt und sich darüber
ausgewiesen, dass sie prozessarm ist. Das Gesuch kann bewilligt und
Rechtsanwältin Martina Müller-Felser als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin
eingesetzt werden. Aufgrund des Prozessausgangs wird die Berufungsbeklagte nicht
kostenpflichtig. Demnach beschränkt sich die unentgeltliche Rechtspflege für
sie auf die Ausfallhaftung des Staates.
9.4 Rechtsanwältin
Müller-Felser hat eine detaillierte Kostennote eingereicht. Das geltend
gemachte Honorar (11.41 Std. à CHF 250.00) ist gerade noch angemessen. Es wird
antragsgemäss auf CHF 3'141.40 festgesetzt (inkl. Auslagen und MwSt.). Für
einen Betrag von CHF 2'409.55 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Umfang von CHF 731.85 sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage
ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 3'141.40 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'409.55 besteht während
zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
4. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 731.85
sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann