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Entscheid

ZKBER.2024.33

Abänderung Kindesunterhalt/vorsorgliche Massnahmen

14. Oktober 2024Deutsch22 min

2015. Die Kindseltern leben getrennt. Die Kinder stehen (faktisch) unter der alleinigen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Müller-Felser,

Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung

Kindesunterhalt/vorsorgliche Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend Klägerin und/oder

Kindsmutter) und A.___ (nachfolgend Beklagter und/oder Kindsvater) sind die

unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2012 und von D.___, geb. [...]

2015. Die Kindseltern leben getrennt. Die Kinder stehen (faktisch) unter der alleinigen

Obhut der Kindsmutter.

2. Gemäss Vereinbarung vom 26. Februar

2020 vor dem Friedensrichter von [...] verpflichtete sich der Kindsvater, Kindesunterhaltsbeiträge

von je CHF 1'400.00 zu bezahlen. Beim Kindsvater wurde von einem monatlichen

Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 6'600.00 (100 %-Pensum) und bei der

Kindsmutter von einem solchen in der Höhe von CHF 2'692.00 (50 %-Pensum)

ausgegangen.

3. Nach einem gescheiterten

Schlichtungsverfahren reichte die Kindsmutter am 14. März 2024 beim Richteramt

Thal-Gäu Klage betreffend Abänderung Kindesunterhalt ein. Als Rechtsbegehren

Nr. 4 stellte sie folgenden Antrag:

Vorsorglich, für die Dauer des

Verfahrens, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen monatlichen,

im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag für C.___, geb. [...] 2012 in der

Höhe von mindestens CHF 2'100.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 710.00) und für

D.___, geb. [...] 2015, in der Höhe von mindestens CHF 1'820.00 (davon

Betreuungsunterhalt CHF 710.00) zu bezahlen.

4. Mit Stellungnahme vom 30. April 2024

schloss der Kindsvater auf Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme.

5. Am 30. Mai 2024 reichte der

Kindsvater seine Klageantwort ein.

6. Am 24. Juni 2024 verfügte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu Folgendes:

Der Beklagte hat der Klägerin für

die gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ ab 1. Juli 2024 und für die weitere

Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von

CHF 1'950.00 (C.___; CHF 1'100.00 Barunterhalt, CHF 850.00

Betreuungsunterhalt) bzw. CHF 1'730.00 (D.___; CHF 880.00

Barunterhalt, CHF 850.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.

[…]

7. Dagegen erhob der Kindsvater

(nachfolgend auch Berufungskläger) am 5. Juli 2024 frist- und formgerecht

Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung

des Richteramts Thal-Gäu vom 24. Juni 2024 […] sei aufzuheben und das

Rechtsbegehren Nr. 4 der Klage vom 14. März 2024 sei abzuweisen.

2. Der Berufungsführer sei zu verpflichten,

ab 1. Juli 2024 monatlich zum Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge (exkl.

Familienzulagen) zu bezahlen: CHF 1'380.00 (wovon Barunterhalt CHF 777.00 und

Betreuungsunterhalt CHF 603.00) für C.___: CHF 1'168.00 (wovon Barunterhalt CHF

565.00 und Betreuungsunterhalt CHF 603.00) für D.___.

3. Der Berufungsführer sei zu verpflichten,

innert 10 Tagen ab dem Zeitpunkt, ab welchem ihm allfällige Bonuszahlungen

zustehen, diese offenzulegen und innert gleicher Frist die Hälfte des

Nettobetrages zusätzlich als Unterhaltsbeitrag für die Kinder an die Berufungsbeklagte

zu überweisen.

4. Der Berufung hinsichtlich Vollstreckung

von Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Richteramts Thal-Gäu vom 24.

Juni 2024 […] sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

8. Mit Verfügung der Vizepräsidentin vom

9. Juli 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung abgewiesen.

9. Mit Berufungsantwort vom 28. Juli

2024 schloss die Kindsmutter (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Zudem

ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

10. Am 29. Juli 2024 reichte der

Berufungskläger eine Replik und die Berufungsbeklagte am 8. August 2024 eine

Duplik zu den Akten. Im Rahmen seiner Replik stellte der Berufungskläger das

Eventualbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Bei erheblicher Veränderung der

Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines

Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Im Unterhaltsabänderungsprozess können gemäss

Art. 303 f. i.V.m. Art. 261 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, namentlich eine einstweilige

Abänderung eines Unterhaltsurteils oder –vertrags (vgl. Sébastien

Moret/Daniel Steck in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, N 11 zu Art. 303 ZPO).

1.2

Die Voraussetzungen für den Erlass

vorsorglicher Massnahmen sind vorliegend erfüllt. Es kann diesbezüglich auf die

zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters, wonach das familienrechtliche

Existenzminimum der Klägerin und der Kinder mit den aktuellen

Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt ist, sowie auf die E. II/5.5 nachfolgend

verwiesen werden.

2.1

Der Berufungskläger rügt eine

Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil der Vorderrichter betreffend die von

der Berufungsbeklagten geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg weder

geprüft habe, ob diese effektiv anfallen noch, ob diese angemessen seien und

stattdessen einfach behaupte, diese Kosten seien unbestritten. Dadurch verletze

er die Substantiierungspflicht. Aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen.

2.2

Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung, BV, SR 101) dient der Sachaufklärung und

stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines

Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu

gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen

Entscheids zur Sache zu äussern. Massgebend ist, ob es dem Betroffenen

ermöglicht worden ist, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl.

statt vieler BGE 143 V 714 E. 4.1). Sodann zählt zum Gehörsanspruch die Pflicht

der Behörden, ihren Entscheid angemessen zu begründen. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten

kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. statt

vieler BGE 148 III 30 E. 3.1).

2.3

Inwiefern der angefochtene Entscheid

diesen Minimalanforderungen nicht genügen sollte, ist nicht ersichtlich. Der

Vorderrichter erwog, «die Arbeitswegkosten der

Klägerin belaufen sich auf CHF 912.00, wie es der Beklagte im Rahmen seiner

Stellungnahme auch anerkannt hat». Diese sehr kurze Begründung genügt den

verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Der anwaltlich vertretene

Berufungskläger war denn auch in der Lage, den Entscheid – insbesondere

betreffend die Arbeitswegkosten – umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies

zeigen seine Rügen bzw. Ausführungen vor Obergericht. Die Rüge der Verletzung

des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. Eine Gehörsverletzung ist zu

verneinen. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz – wie vom

Berufungskläger verlangt – fällt nicht in Betracht.

3.1

Im Berufungsverfahren sind neue

Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1

ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen

Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs-

und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt

von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In

Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungs- maxime unterstehen, können die

Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel

unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit

nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach dem Gesagten sind vorliegend sämtliche im

Berufungsverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen und Unterlagen zu

berücksichtigen.

3.2

Die Sammlung des Prozessstoffes

obliegt bei Geltung der Untersuchungsmaxime neben den Parteien auch dem

Gericht. Die Parteien haben jedoch trotz der Untersuchungsmaxime das

Tatsächliche des Streites vorzutragen. Das Gericht hat aber sowohl behauptete unbestrittene

oder anerkannte Tatsachen zu überprüfen als auch relevanten Tatsachen

nachzugehen, die von den Parteien nicht ausdrücklich behauptet wurden. Das

Gericht fragt die Parteien nach Beweismitteln, die ihm im Hinblick auf die

rechtliche Subsumtion als wichtig erscheinen (Stefanie Pfänder Baumann in:

Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 296 N 2).

4.

Strittig und zu klären ist im

Folgenden das vom Vorderrichter für den Kindsvater errechnete monatliche

Nettoeinkommen (vgl. dazu nachfolgend E. II/5), die der Kindsmutter

angerechneten Kosten für den Arbeitsweg (vgl. dazu nachfolgend E. II/6)

sowie die vom Vorderrichter vorgenommene Überschussverteilung (vgl. dazu

nachfolgend E. II/7).

5.

Monatliches Nettoeinkommen des

Kindsvaters

5.1

Der Vorderrichter rechnete dem

Kindsvater einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von CHF 9'074.00 (inkl. 13.

Monatslohn) an und erwog dazu, was folgt: Das Nettoeinkommen des Beklagten

basiere auf dem Lohnausweis 2023 abzüglich des Privatanteils Geschäftsfahrzeug

([CHF 114'419.00 abzgl. CHF 5'524.00] / [12]). Wie sich aus dem «Kumulativjournal

Mitarbeiter» ergebe, seien dem Beklagten unter dem Titel «UZ-Auszahlung 100%»

und «UZ-Auszahlung 125%» in den Jahren 2021-2023 Beträge von gesamthaft CHF 10'576.45

(2021), CHF 13'200.55 (2022) und CHF 19'517.00 (2023) ausbezahlt worden.

Den eingereichten Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass der Beklagte

aktuell keine Überstunden im bisherigen Ausmass generiere und ausbezahlt erhalte.

Ebenso wenig sei ein Stellenwechsel per 1. Juli 2024 dokumentiert, mit welchem

ein Stopp der Auszahlung der Überstunden einhergehen würde. Lohnabrechnungen

für 2024 seien keine eingereicht worden. Für die vorsorglichen Massnahmen sei von

der Ausbezahlung der Überstunden im bisherigen Ausmass auszugehen.

5.2

Der Berufungskläger entgegnet, es

sei falsch, auf den Lohnausweis 2023 abzustellen. Damit werde ein variabler,

erfolgsabhängiger und nicht jedes Jahr gleich hoher Bonus als regulärer

Lohnbestandteil berücksichtigt. Allenfalls hätte der Vorderrichter den

variablen Teil separat mit Prozentsatzaufteilung zu regeln gehabt. Die

Vorinstanz berechne einen allenfalls erst im Frühjahr 2025 ausbezahlten Bonus. Aus

Beilage 8 sei ersichtlich, dass der Bonus von einer Vielzahl von (individuellen

und generellen) Faktoren abhänge. Der Bonus stehe in keiner Weise fest und auch

eine Minimalsumme sei nicht garantiert, weshalb dieser nicht fix eingerechnet

werden dürfe. Aus dem Kumulativjournal Mitarbeiter der Jahre 2021 bis 2023

(Beilage 11) ergebe sich, dass sich der Bonus in den genannten Jahren nur

im Bereich von CHF 2'000.00 entwickelt habe. Aufgrund einer nicht ihm

geschuldeten Umstrukturierung habe er ab 1. Juli 2024 eine neue Funktion.

Gemäss neuem Mitarbeiterreglement, Ziffer 3.2, bestehe für seine neue Funktion

kein Anspruch auf Vergütung von angeordneten Überstunden mehr. Sein monatliches

Nettoeinkommen habe bis 30. Juni 2024 CHF 7'004.00 betragen und betrage ab 1.

Juli 2024 CHF 7'234.05 (inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie Entschädigung

Pikett, exkl. UZ-Auszahlung 100 %, UZ-Auszahlung 125 %, Provision, Bonus,

Sonderbonus, Spesen effektiv sowie Verpflegungsspesen). Aus Beilage 7 gehe

hervor, dass Überstunden nicht mehr ausbezahlt würden. Ausserdem gehe aus

diesem Schreiben hervor, dass die Überstunden zuletzt mit dem Gehalt des Juli

2024.

verrechnet worden seien.

5.3

Die Berufungsbeklagte bringt vor, auch

ein Bonus müsse als variabler Lohnbestand zum tatsächlich erzielten Lohn

hinzugerechnet werden. Dies gelte unabhängig davon, ob der Bonus

erfolgsabhängig sei oder nicht. Dem Schreiben der Arbeitgeberin des

Berufungsklägers vom 6. Juni 2024 (Berufungsbeilage 3) könne entnommen werden,

dass der Bonus offensichtlich fixer Lohnbestandteil bilde. Die Behauptung des

Berufungsklägers, dass er in seiner neuen Funktion keinen Anspruch auf

Vergütung von angeordneten Überstunden (mehr) habe, sei unzutreffend. Der Berufungskläger

berufe sich auf Art. 3.2 des Mitarbeiterreglements (Berufungsbeilage 5). Dabei

verkenne er jedoch, dass dieses Mitarbeiterreglement bereits vor dem 1. Juli

2024.

Geltung für ihn gehabt habe. So sehe Art. 1.2 des besagten Reglements vor,

dass dieses auf sämtliche […] und […] Mitarbeiter im Monatslohn Anwendung

finde. Da sich somit die Überstundenregelung des Berufungsklägers seit dem 1.

Juli 2024 nicht geändert habe, müsse auch für die Zeit vom 1. Juli 2024

angenommen werden, dass Überstunden in ähnlichem Umfang wie zuvor geleistet

würden und diese mindestens in ähnlichem Umfang wie zuvor abgegolten werden.

Dem Schreiben der Arbeitgeberin des Berufungsklägers vom 6. Juni 2024 könne

entnommen werden, dass der Berufungskläger zum «[...]» befördert worden sei und

dass er ab dem 1. Juli 2024 ein höheres Einkommen erziele als zuvor in seiner

Position als «[...]». Weiter lasse sich dem Schreiben entnehmen, dass der

Berufungskläger ab dem 1. Juli 2024 ein Jahresbruttogrundgehalt (exkl. Boni,

Spesen und Überschuss) von CHF 104'975.00 erhalte. Ausbezahlt in 13 Teilen

ergebe dies einen Bruttomonatslohn von CHF 8'075.00 (exkl. Anteil 13.

Monatslohn). Ein solcher werde in der Mail der Arbeitgeberin vom 26. Juni 2024

genannt (vgl. Berufungsbeilage 4). Gemäss der Mail der Arbeitgeberin vom 1.

Juli 2024 entspreche dies netto CHF 7'234.05 (exkl. Anteil 13. Monatslohn). Die

Arbeitgeberin gehe folglich von Sozialabzügen von 10.41 % aus. Der

Nettomonatslohn inkl. Anteil 13. Monatslohn entspreche folglich CHF 7'836.90.

Gemäss der Berufungsbeilage 3 sei zusätzlich von einem Bonus von brutto CHF

10'497.50 pro Jahr auszugehen, also von netto CHF 9'404.70 pro Jahr (bei

Sozialabzügen von 10.41 %) bzw. von netto CHF 783.70 pro Monat. Da es sich

hierbei offensichtlich um eine stetige Erhöhung des Bonus handle, sei dieser

(und nicht ein Durchschnitt der vergangenen Jahre) zum Lohn hinzuzurechnen.

Unter zusätzlicher Hinzurechnung der tatsächlich festgestellten regelmässigen

Überstundenabgeltung des vergangenen Jahres liege das anrechenbare Einkommen ab

dem 1. Juli 2024 sogar deutlich über den von der Vorinstanz berechneten CHF 9'074.00

netto pro Monat.

5.4

Bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des

Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3),

zu dem auch erhaltene Boni zählen (Urteil des Bundesgerichts 5A_17/2016 vom 26.

Juli 2016 E. 3.2). Bei schwankendem Einkommen bzw. Einkommensbestandteilen

sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der

letzten drei - Jahre abgestellt werden (BGE 143 III 617 E. 5.1; Urteile des

Bundesgerichts 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2; 5P.172/2002 vom 6. Juni

2012.

E. 2.2, in: FamPra.ch 2002 S. 809). Bei stetig steigenden oder sinkenden

Bonuszahlungen, verbietet sich ein derartiges Vorgehen demgegenüber. Es ist grundsätzlich

von den Zahlen des letzten Jahres auszugehen (Urteil des Bundesgerichts

5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 143 III 617 E. 5.1).

5.5

Betreffend seinen Lohn reichte der Berufungskläger

den Lohnausweis 2023 (Beilage Nr. 4 zur Stellungnahme) sowie Lohnabrechnungen

August bis Oktober 2023 (Klageantwortbeilage Nr. 12) zu den Akten. Dem Lohnausweis

ist ein Bruttolohn in der Höhe von CHF 114'270.00, ein Privatanteil für

Geschäftsfahrzeug von CHF 5'524.00 sowie unregelmässige Leistungen (Bonuszahlungen/Provisionen/Pikett)

von CHF 5'329.00 zu entnehmen. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (in

der Höhe von total CHF 10'704.00) resultierte für das Jahr 2023 ein Nettolohn

in der Höhe von CHF 114'419.00. Lohnabrechnungen des Jahres 2024 finden sich

keine in den Akten. Hingegen finden sich in den Akten mehrere Schreiben der

Arbeitgeberin des Berufungsklägers (Berufungsbeilagen Nrn. 2, 3 und 4). Diesen

ist u.a. zu entnehmen, dass der Berufungskläger per 1. Juli 2024 bei

seiner bisherigen Arbeitgeberin nicht mehr als «[...]» sondern als «[...]»

angestellt ist. Als «[...]» erzielte der Berufungskläger einen jährlichen

Grundlohn in der Höhe von CHF 100'254.00 sowie einen Bonus in der Höhe von

CHF 3'007.00 (ICP 3 %). Als «[...]» soll sein jährlicher Grundlohn CHF

104'975.00 und der Bonus CHF 10'497.50 (ICP 10 %) betragen. Daraus

erhellt, dass der Berufungskläger in seiner neuen Stellung einen höheren Lohn (sowie

einen höheren Bonus) generiert. Entsprechend ist die Rede von «promotion», also

von einer Beförderung. Bereits vor seiner Beförderung erhielt der

Berufungskläger einen Bonus. Gemäss Kumulativjournal (Klageantwortbeilage Nr.

12) betrug der Bonus im Jahr 2021 CHF 2'144.00, im Jahr 2022 CHF 2'669.00

und im Jahr 2023 CHF 2'229.00. Wenn der Vorderrichter mit dem letzten Bonus in

der Höhe von CHF 2'229.00 (inkl. «Sonderbonus») rechnet, geschieht dies zu

Gunsten des Berufungsklägers, ergäbe doch der Durchschnitt der letzten drei

Jahre einen höheren Betrag. Dass der Berufungskläger bonusberechtigt ist, ist

mehr als glaubhaft gemacht. Dass der Bonus mit der neuen Anstellung höher

ausfallen dürfte, ebenso. Schliesslich ging der Berufungskläger noch im

Klageverfahren selbst davon aus, dass er bonusberechtigt ist, wies er doch

selbst darauf hin, dass zum Monatslohn noch ein erfolgsabhängiger Bonus kommt

(Klageantwort, S. 4 N 13). Betreffend der Überstunden ergibt sich, was

folgt: Der Berufungskläger reichte zwei Mitarbeiterreglemente ein, eines

anlässlich des Klageverfahrens als Beilage Nr. 3, das andere anlässlich des

Berufungsverfahrens als Beilage Nr. 5. Nach Angaben des Berufungsklägers

handelt es sich bei der Berufungsbeilage Nr. 5 um das «neue»

Mitarbeiterreglement. Beide Reglemente gelten gemäss Art. 1.2 «für sämtliche

[…] und […] Mitarbeiter im Monatslohn». In beiden Reglementen findet sich unter

der Randziffer 3.2 die gleichlautende Regelung betreffend Überstunden. Warum es

dem Berufungskläger in seiner neuen Position nicht möglich sein sollte, sich

Überstunden auszahlen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Da sich an der

Überstundenregelung des Berufungsklägers mit dem Stellenwechsel nichts geändert

hat, ist im vorliegenden Verfahren glaubhaft, dass einerseits Überstunden in

ähnlichem Umfang wie zuvor geleistet werden und diese auch gleich wie zuvor

abgegolten werden. Die vom Berufungskläger anlässlich des Berufungsverfahrens

als Beilage Nr. 7 eingereichte Beilage ändert vorläufig nichts daran. Wie es

sich in Zukunft mit den Überstunden verhält, wird im Hauptverfahren zu klären

sein. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass sich der Vorderrichter bei

der Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens des Berufungsklägers auf den

Lohnausweis 2023 stützte und von einem ausgewiesenen Nettolohn von CHF 114'419.00

abzgl. CHF 5'524.00 (Privatanteil Geschäftsfahrzeug), ausmachend monatlich

CHF 9'074.00 (inkl. 13. Monatslohn) und damit von erheblich veränderten

Verhältnissen ausging. Im vorliegenden Massnahmenverfahren ist mit diesem Lohn

zu rechnen.

6.

Kosten für den Arbeitsweg der

Kindsmutter

6.1

Bezüglich der Arbeitswegkosten der

Kindsmutter erwog der Vorderrichter, diese würden sich auf CHF 912.00 belaufen.

Kosten in dieser Höhe habe der Beklagte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 30.

April 2024 auch anerkannt. Weshalb er in der Klageantwort der Klägerin dann

bloss noch CHF 500.00 anrechne, werde nicht erläutert.

6.2

Der Berufungskläger moniert, die

effektiven Kosten für den Arbeitsweg der Kindsmutter seien nicht substantiiert.

In der Klageantwort vom 30. Mai 2024 habe er CHF 500.00 zugestanden. Berechnet worden

seien vom Gericht dann aber CHF 912.00 pro Monat. Dies sei willkürlich. In

der Stellungnahme vom 30. April 2024 habe er die Arbeitswegkosten als zu hoch

taxiert, was offensichtlich ein Bestreiten impliziere. Es werde bestritten,

dass der Berufungsbeklagten tatsächlich die geltend gemachten Kosten anfallen

bzw. dass diese durch die Berufungsbeklagte bezahlt würden. Der Leasingvertrag

laufe nicht auf sie.

6.3

Die Berufungsbeklagte entgegnet,

der Berufungskläger habe ihre geltend gemachten Arbeitswegkosten im Umfang von

CHF 912.00 in seiner Stellungnahme vom 30. April 2024 anerkannt. Bereits vor

diesem Hintergrund könnten die Feststellungen der Vorinstanz nicht willkürlich

sein. Es sei unbestritten und belegt, dass sie jeweils am Mittwoch, Donnerstag

und jeden zweiten Sonntag arbeite, dass sie ihre Arbeit jeweils um 05.30 Uhr

beginne und dass dem Fahrzeug daher Kompetenzcharakter zukomme. Belegt sei

ferner, dass ihr Lebenspartner sich bereit erklärt habe, für sie ein Fahrzeug

zu leasen, da sie hierzu finanziell nicht in der Lage sei. Im Gegenzug habe sie

sich verpflichtet, die Leasingraten, die Motorfahrzeugsteuern, die

Motorfahrzeugversicherung sowie die Unterhaltskosten des Fahrzeuges zu tragen. Zufolge

Kompetenzcharakters des Fahrzeuges seien bei der Bedarfsberechnung die

Leasingraten im Umfang von CHF 333.60, die Motorfahrzeugversicherung in der

Höhe von CHF 108.05 (1'307.30 / 12) sowie die Motorfahrzeugsteuern in der Höhe

von CHF 42.90 (514.60 / 12) zu berücksichtigen. Hinzu würden die Benzin- und

Unterhaltskosten in der Höhe von CHF 495.00 (45 km x 2 x 11 Arbeitstage x 0.5

Rappen) kommen. Die Arbeitswegkosten würden somit total CHF 979.55 betragen.

Damit seien die Kosten effektiv höher als von der Vorinstanz berücksichtigt.

6.4

Gemäss den Richtlinien

der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009

(BlSchK 2009 S. 193 ff.) sind bei einem Automobil mit Kompetenzqualität die

festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei den Leasingraten

für ein Kompetenzgut handelt es sich wirtschaftlich gesehen um zeitlich

gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen im Sinne von Art.

92.

Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1). Dies ist der Grund, weshalb die Raten (grundsätzlich in vollem

Umfang) zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_27/2010

vom 15. April 2010 E. 3.2.2).

6.5

Grundsätzlich zu Recht

bringt der Berufungskläger vor, der von der Berufungsbeklagten eingereichte

Leasingvertrag laute nicht auf sie (vgl. Klagebeilage Nr. 12). Zu seinen

Gunsten kann der Berufungskläger daraus aber nichts ableiten: Als die Parteien

noch zusammenlebten, hatten sie offenbar die gleiche Regelung betreffend des

Leasingautos wie nun die Berufungsbeklagte mit ihrem neuen Partner. Der Partner

least das Auto auf seinen Namen, die Berufungsbeklagte, welche das Auto

benützt, kommt für die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten (u.a.

Leasingraten, Fahrzeugversicherung, Benzin etc.) auf (vgl. Klagebeilage Nrn. 4

und 26). Gemäss Ausführungen des Berufungsklägers endete der damalige

Leasingvertrag im Dezember 2023 (Klageantwort, S. 7). Im Januar 2024 leaste der

neue Partner der Berufungsbeklagten ein Auto. Für die Berufungsbeklagte hat das

Fahrzeug unbestritten Kompetenzcharakter. Da auch nicht behauptet und belegt

worden ist, dass ein zu teures Fahrzeug geleast worden ist, hat der

Vorderrichter die ausgewiesenen Leasingkosten von CHF 333.60 zu Recht in

vollem Umfang berücksichtigt. Die Berufungsbeklagte wohnt in [...] und arbeitet

in [...]. Im vorliegenden Verfahren scheint glaubhaft, dass der (einfache) Arbeitsweg

45.

km beträgt, wie von der Berufungsbeklagten geltend gemacht. Da die

Berufungsbeklagte in der Steuererklärung 2022 von einem (einfachen) Arbeitsweg

von 41 km ausgeht, wird im Klageverfahren zu prüfen sein, wie lange der

Arbeitsweg denn nun effektiv ist. Die von der Berufungsbeklagten veranschlagten

Fahrkosten von CHF 0.50 pro Kilometer sind nicht zu beanstanden. Im Entscheid

7B.234/2000 hat das Bundesgericht erwogen, komme einem Auto Kompetenzcharakter

zu, seien bei der

Ermittlung des Notbedarfs nicht nur die veränderlichen, sondern auch die festen

Kosten (ohne Amortisation) einzusetzen. Darunter würden die Auslagen für

Fahrzeugsteuer und Versicherung wie auch ein angemessener Betrag für die

Instandhaltung des Automobils fallen. Dass

die Berufungsbeklagte die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten bezahlt,

ist belegt (Berufungsantwortbeilagen Nrn. 1 bis 4). Im Ergebnis ist damit nicht zu

beanstanden, dass der Vorderrichter der Berufungsbeklagten für ihren Arbeitsweg

Kosten von CHF 912.00 angerechnet hat, obwohl diese sehr hoch sind.

In diesem Zusammenhang drängen sich

folgende Bemerkungen auf: Der Berufungskläger ging in seiner Stellungnahme vom

30.

April 2024 selbst von Arbeitswegkosen der Berufungsbeklagten in der Höhe

von CHF 911.60 aus. Er deklarierte sie als «hoch» und nicht wie von ihm in

seiner Berufungsschrift geltend gemacht als «zu hoch». Diesbezüglich ist

bemerkenswert, dass sich der Berufungskläger selbst noch vor Vorinstanz Kosten für

den Arbeitsweg in ähnlich hohem Umfang angerechnet haben wollte (CHF 854.80,

sich zusammensetzend aus CHF 662.30 Leasing; CHF 150.30 Mfz.-Versicherung;

CHF 42.20 Steuern Strassenverkehrsamt) und dies, obwohl ihm ein

Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht. Das Vorgehen des Vorderrichters jedenfalls

ist in Anbetracht dessen keineswegs willkürlich und nicht zu beanstanden.

7.

Überschussverteilung

7.1

Der Vorderrichter verteilte den errechneten

Überschuss im Verhältnis grosser (Erwachsene[r], 1 Kopf) zu kleinem Kopf

(Kinder, ½ Kopf).

7.2

Der Berufungskläger moniert, bei unverheirateten

Eltern habe die Alimentengläubigerin keinen Anspruch auf eine

Überschussbeteiligung. Deshalb sei der Überschuss nur noch zwischen dem Vater

und den Kindern aufzuteilen. Im Rahmen der Überschussverteilung müsse der

fiktive Überschuss des Elternteils, welcher keinen Anspruch auf einen

Überschussanteil habe, beim unterhaltspflichtigen Elternteil verbleiben. Dem Vater

seien zwei grosse Köpfe zuzuweisen und den Kindern zwei kleine Köpfe.

7.3

Die Berufungsbeklagte entgegnet, der

Überschuss müsse zwischen denjenigen Personen bleiben, welche konkret am

Unterhaltsverhältnis beteiligt seien, was bei unverheirateten Eltern lediglich

der Unterhaltsschuldner und die Kinder seien. Anders als der Berufungskläger behaupte,

sei ihm – nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung – ein doppelt so

hoher Überschussanteil anzurechnen als einem Kind. Mit der Aufteilung des

Überschusses zu 50 % an den Vater und zu je 25 % an die beiden Kinder habe die

Vorinstanz den Überschuss also korrekt verteilt.

7.4

Ist – wie vorliegend – nur

der eine Elternteil unterhaltspflichtig, findet die Rechnung zwischen ihm und

den unterhaltsberechtigten Kindern statt. Ein nach Deckung des

familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss wird auf ihn

(grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) verteilt (BGE 149 III 441 E. 2.7).

In diesem Urteil stellte das Bundesgericht klar, dass bei der

Unterhaltsfestsetzung für Kinder unverheirateter Eltern, die unter Alleinobhut

stehen, der Überschuss im Verhältnis 2:1 auf den Unterhaltsschuldner und das

unterhaltsberechtigte Kind aufzuteilen ist. Allenfalls ist der Überschussanteil

des Kindes betragsmässig zu begrenzen, um zu verhindern, dass mit dem

Überschuss indirekt der betreuende Elternteil quersubventioniert wird.

7.5

Die vom Vorderrichter

Dispositiv

vorgenommene Überschussverteilung ist demnach nicht zu beanstanden. Eine

betragsmässige Begrenzung des Überschussanteils wäre nicht angezeigt gewesen.

8. Aufgrund der Erwägungen

erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet, sie ist vollumfänglich

abzuweisen.

9.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Berufungskläger die Gerichtskosten und die Parteikosten der

Gegenpartei zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

9.2 Die Gerichtskosten

werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

9.3 Die Berufungsbeklagte

hat einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt und sich darüber

ausgewiesen, dass sie prozessarm ist. Das Gesuch kann bewilligt und

Rechtsanwältin Martina Müller-Felser als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin

eingesetzt werden. Aufgrund des Prozessausgangs wird die Berufungsbeklagte nicht

kostenpflichtig. Demnach beschränkt sich die unentgeltliche Rechtspflege für

sie auf die Ausfallhaftung des Staates.

9.4 Rechtsanwältin

Müller-Felser hat eine detaillierte Kostennote eingereicht. Das geltend

gemachte Honorar (11.41 Std. à CHF 250.00) ist gerade noch angemessen. Es wird

antragsgemäss auf CHF 3'141.40 festgesetzt (inkl. Auslagen und MwSt.). Für

einen Betrag von CHF 2'409.55 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Umfang von CHF 731.85 sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage

ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 3'141.40 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'409.55 besteht während

zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

4. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 731.85

sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann