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Entscheid

ZKBER.2024.35

Verfügung vom 23. Juli 2024

21. August 2024Deutsch2 min

23. Juli 2024 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigte, mit der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 21. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Berufungsbeklagte

betreffend Verfügung

vom 23. Juli 2024

hat die Präsidentin der Zivilkammer

des Obergerichts in Erwägung, dass:

zwischen A.___ (im Folgenden der

Ehemann) und B.___ (im Folgenden die Ehefrau) vor dem Richteramt

Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren hängig ist,

der Amtsgerichtspräsident die Ehefrau am

Sachverhalt

23. Juli 2024 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigte, mit der

gemeinsamen Tochter vom 31. Juli 2024 bis am 8. August 2024 in den […] zu

reisen,

der Ehemann gegen diese Verfügung am 29.

Juli 2024 (elektronische Einreichung) beim Obergericht eine Berufung

einreichte,

die Präsidentin der Zivilkammer gleichentags

die Anträge auf Aufhebung der vorsorglichen Massnahme und auf Gewährung der

aufschiebenden Wirkung abwies,

der Ehemann am 31. Juli 2024 beantragte,

die Berufung sei zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle

abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,

das Verfahren zufolge Zeitablaufs

gegenstandslos geworden ist und von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden

kann,

es zum vornherein absehbar war, dass vor

dem 31. Juli 2024 kein Entscheid würde gefällt werden können,

angesichts der Vorbringen des Ehemanns

auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zum vornherein

aussichtslos war,

der Ehemann ohnehin das Formular zur

Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht innert der gesetzten Frist

eingereicht hat, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht

einzutreten ist,

der Ehemann die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen,

bei diesem Ausgang auch keine

Parteientschädigung ausgerichtet werden kann,

verfügt:

1. Die Berufung wird zufolge

Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

Erwägungen

2.

Auf das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3.

A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller