ZKBER.2024.35
Verfügung vom 23. Juli 2024
21. August 2024Deutsch2 min
23. Juli 2024 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigte, mit der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 21. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Berufungsbeklagte
betreffend Verfügung
vom 23. Juli 2024
hat die Präsidentin der Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung, dass:
zwischen A.___ (im Folgenden der
Ehemann) und B.___ (im Folgenden die Ehefrau) vor dem Richteramt
Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren hängig ist,
der Amtsgerichtspräsident die Ehefrau am
Sachverhalt
23. Juli 2024 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigte, mit der
gemeinsamen Tochter vom 31. Juli 2024 bis am 8. August 2024 in den […] zu
reisen,
der Ehemann gegen diese Verfügung am 29.
Juli 2024 (elektronische Einreichung) beim Obergericht eine Berufung
einreichte,
die Präsidentin der Zivilkammer gleichentags
die Anträge auf Aufhebung der vorsorglichen Massnahme und auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung abwies,
der Ehemann am 31. Juli 2024 beantragte,
die Berufung sei zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle
abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
das Verfahren zufolge Zeitablaufs
gegenstandslos geworden ist und von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden
kann,
es zum vornherein absehbar war, dass vor
dem 31. Juli 2024 kein Entscheid würde gefällt werden können,
angesichts der Vorbringen des Ehemanns
auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zum vornherein
aussichtslos war,
der Ehemann ohnehin das Formular zur
Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht innert der gesetzten Frist
eingereicht hat, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht
einzutreten ist,
der Ehemann die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen,
bei diesem Ausgang auch keine
Parteientschädigung ausgerichtet werden kann,
verfügt:
1. Die Berufung wird zufolge
Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Erwägungen
2.
Auf das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
3.
A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller