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Entscheid

ZKBER.2024.38

Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

23. September 2024Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. September 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber,

Berufungsklägerin

betreffend Mängel in

der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 14. Juni 2024 überwies das

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im

Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Thal-Gäu.

2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der

Gesellschaft mit Verfügung vom 18. Juni 2024 Frist zur Stellungnahme und zur

Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den

Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den

Vorschriften über den Konkurs an. Die Gesellschaft reichte keine Stellungnahme

ein, obwohl ihr diese Verfügung zugestellt werden konnte.

3. Am 2. Juli 2024 erliess

der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1. Die A.___ GmbH ([...]) wird aufgelöst

und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet

bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im

Handelsregister einzutragen ist.

2. Mit der konkursamtlichen Liquidation

wird das Kantonale Konkursamt [...] betraut.

3. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden

der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).

4. Am 3. Juli 2024 teilte Rechtsanwalt

Thomas Huber dem Richteramt Thal-Gäu mit, er habe die Wahrung der Interessen

der Gesellschaft übernommen. Weiter erklärte er, der Gesellschafter und

Geschäftsführer der Gesellschaft habe den bei der Post in Auftrag gegebenen

Umleitungsauftrag per heutigem Datum gelöscht. Die Gesellschaft verfüge nach

wie vor über das Rechtsdomizil an der [...] in [...]. Die Sonnerie sei

entsprechend beschriftet. Angesichts dessen sollte der Mangel behoben sein. Der

Amtsgerichtspräsident nahm diese Eingabe als Gesuch um Urteilsbegründung

entgegen.

5. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 stellte

die Gesellschaft den Antrag auf Aufhebung des noch nicht rechtskräftigen

Urteils. Sie stützte diesen Antrag auf Art. 256 Abs. 2 ZPO. Danach kann eine

Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag

aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig

erweist, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen.

6. Der

Amtsgerichtspräsident wies diesen Antrag in seiner Urteilsbegründung ab. Gegen

das begründete Urteil erhob die Gesellschaft (im Folgenden die

Berufungsklägerin) am 27. August 2024 frist- und formgerecht Berufung an das

Obergericht. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Es

sei in Gutheissung der Berufung das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und von

der Anordnung der Liquidation der Berufungsklägerin sei abzusehen.

2. Eventualiter

sei die Angelegenheit zwecks Abklärung des Sachverhalts und zur materiellen

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(zuzüglich MwSt.) zulasten des Kantons Solothurn aus der Staatskasse zu tragen.

Von der Enthebung eines Gerichtskostenvorschusses für das Berufungsverfahren

sei abzusehen. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei vor Eröffnung des

Entscheides die Gelegenheit zu geben, seine Aufwendungen in Form einer

detaillierten Kostennote geltend zu machen.

7. Für den

Parteistandpunkt und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR

liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an

ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss

Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich

zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben.

Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die

Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter

Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand

wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis

OR).

2.

Der Amtsgerichtspräsident hat die

Auflösung der Berufungsklägerin wie folgt begründet: Gemäss Feststellung des

Handelsregisteramts des Kantons Solothurn habe der Berufungsklägerin an ihrem Sitz

Dispositiv

keine Post mehr zugestellt werden können. Seither sei die Berufungsklägerin demnach

ohne Rechtsdomizil an ihrem Sitz. Es liege demnach ein schwerwiegender

Organisationsmangel vor. Da die Berufungsklägerin sowohl die vom

Handelsregisteramt als auch die richterlich angesetzte Frist zur Behebung

dieser Mängel ungenutzt habe verstreichen und sich nicht mehr habe vernehmen

lassen, sei die Gesellschaft aufzulösen.

3. Die Berufungsklägerin stellt diese

Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten nicht in Frage und äussert sich nicht

dazu. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Berufungsklägerin stützt ihre

Berufung in erster Linie auf eine Verletzung von Art. 256 Abs. 2 ZPO. Subsidiär

wird sodann die Heilung des Organisationsmangels als zwingend zu

berücksichtigende Tatsache geltend gemacht.

4. Der Amtsgerichtspräsident hat sein

Urteil am 2. Juli 2024 gefällt. Den später gestellten Antrag auf Aufhebung

seines Entscheides nach Art. 256 Abs. 2 ZPO hat er in dessen Begründung abgewiesen,

weil es sich vorliegend nicht um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

handle. Dem widerspricht die Berufungsklägerin zu Recht. Wenn ein Aktionär, ein

Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die

erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1 OR zu ergreifen, handelte es

sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um ein streitiges Verfahren

(BGE 141 III 43, E. 2.2.1). Geändert hat sich dies in Bezug auf den in jenem

Entscheid noch miterwähnten Handelsregisterführer. Damals stellte der

Handelsregisterführer Antrag beim Gericht und war Verfahrenspartei. Nach

heutigem Recht überweist er die Angelegenheit bloss noch dem Gericht und ist

nicht mehr Verfahrenspartei. In den Fällen, in denen das Handelsregisteramt dem

Gericht die Angelegenheit überweist, handelt es sich daher um eine

Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. ein nichtstreitiges

Verfahren i. S. v. Art. 248 lit. e ZPO mit der Gesellschaft als

einziger Partei (Rolf Watter/Nadine Duss in: Rolf Watter et al. Hrsg., Basler

Kommentar, Obligationenrecht II, Basel 2023, N 10 zu Art. 731b). Art. 256 Abs.

2 ZPO hätte deshalb entgegen der Auffassung des Vorderrichters zur Anwendung

kommen können.

5. Die Berufungsklägerin bringt zum

Tatbestand des Art. 256 Abs. 2 ZPO vor, sie sei postalisch erreichbar gewesen,

was der Empfang des Schreibens des kantonalen Konkursamtes vom 4. Juli 2024 an

ihre Adresse beweise. Sie habe den erteilten Postumleitungsauftrag storniert

und den unterzeichneten Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen

mandatiert. Dieser habe mit den Eingaben vom 3. Juli 2024 und vom 9. Juli 2024

schriftlich zum Verfahren Stellung genommen. Sie habe nicht gewusst, dass der

Postumleitungsauftrag zu einem Mangel in der Organisation (Verlust des Rechtsdomizils)

führe. Sie habe Vertrauen darauf gehabt dass die Dienste der schweizerischen

Post legal seien. Der illegale Umleitungsauftrag bei der Post habe das

vorinstanzliche Verfahren verursacht. Mit Datum vom 3. Juli 2024 habe sie den

Postumleitungsauftrag umgehend gelöscht. Seit diesem Auftragswiderruf sei sie

postalisch an dem im Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizil erreichbar.

Die gesetzlichen Voraussetzungen an die notwendige Organisation seien erfüllt,

spätestens seit dem Widerruf des Umleitungsauftrags bei der Post.

6. Die Vorbringen der Berufungsklägerin

überzeugen nicht. Nach dem eingereichten Widerruf des Postumleitungsauftrages

war dieser vom 15. Mai 2024 bis am 4. Juli 2024 gültig. Das Fehlen eines

Rechtsdomizils wurde vom Handelsregisteramt aber schon vor der Gültigkeit des

Postumleitungsauftrages festgestellt. Auch das Schreiben des

Handelsregisteramtes vom 9. April 2024 wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte

unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden» retourniert. Insbesondere

aber lässt sich die fehlende Erreichbarkeit der Berufungsklägerin ohnehin nicht

mit dem erteilten Postumleitungsauftrag erklären. Eine solcher soll im

Gegenteil gerade sicherstellen, dass die Post den Adressaten erreicht. Dass die

Berufungsklägerin an ihrem Rechtsdomizil nicht mehr erreichbar war, muss also

andere Gründe gehabt haben. Die Gründe für die fehlende Erreichbarkeit müssen hier

indessen nicht ermittelt werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass mit dem

geltend gemachten Widerruf des Postumleitungsauftrages die Wiederherstellung

des eingetragenen Rechtsdomizils nicht belegt werden konnte. Mit dieser

Begründung hätte sich die angeordnete Auflösung der Gesellschaft noch nicht als

unrichtig erwiesen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Anordnung nach

Art. 256 Abs. 2 ZPO wären nicht vorhanden gewesen.

7. Im heutigen Zeitpunkt kann es

indessen als erwiesen erachtet werden, dass die Berufungsklägerin an ihrer

Domiziladresse wieder erreichbar ist. Dies zeigt schon das vorliegende

Berufungsverfahren. Obwohl die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. Juni

2024 vergessen ging und nicht an die zuständigen Organe weitergeleitet wurde,

konnte diese an das Rechtsdomizil der Berufungsklägerin zugestellt werden. Der

gesetzmässige Zustand kann somit als wiederhergestellt gelten.

8. Die Berufungsklägerin hat zufolge

ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren

veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen

Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten

beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor

Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. Juli 2024 wird

aufgehoben.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller