ZKBER.2024.38
Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
23. September 2024Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. September 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber,
Berufungsklägerin
betreffend Mängel in
der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. Juni 2024 überwies das
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im
Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Thal-Gäu.
2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der
Gesellschaft mit Verfügung vom 18. Juni 2024 Frist zur Stellungnahme und zur
Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den
Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den
Vorschriften über den Konkurs an. Die Gesellschaft reichte keine Stellungnahme
ein, obwohl ihr diese Verfügung zugestellt werden konnte.
3. Am 2. Juli 2024 erliess
der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1. Die A.___ GmbH ([...]) wird aufgelöst
und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet
bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im
Handelsregister einzutragen ist.
2. Mit der konkursamtlichen Liquidation
wird das Kantonale Konkursamt [...] betraut.
3. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden
der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).
4. Am 3. Juli 2024 teilte Rechtsanwalt
Thomas Huber dem Richteramt Thal-Gäu mit, er habe die Wahrung der Interessen
der Gesellschaft übernommen. Weiter erklärte er, der Gesellschafter und
Geschäftsführer der Gesellschaft habe den bei der Post in Auftrag gegebenen
Umleitungsauftrag per heutigem Datum gelöscht. Die Gesellschaft verfüge nach
wie vor über das Rechtsdomizil an der [...] in [...]. Die Sonnerie sei
entsprechend beschriftet. Angesichts dessen sollte der Mangel behoben sein. Der
Amtsgerichtspräsident nahm diese Eingabe als Gesuch um Urteilsbegründung
entgegen.
5. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 stellte
die Gesellschaft den Antrag auf Aufhebung des noch nicht rechtskräftigen
Urteils. Sie stützte diesen Antrag auf Art. 256 Abs. 2 ZPO. Danach kann eine
Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag
aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig
erweist, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen.
6. Der
Amtsgerichtspräsident wies diesen Antrag in seiner Urteilsbegründung ab. Gegen
das begründete Urteil erhob die Gesellschaft (im Folgenden die
Berufungsklägerin) am 27. August 2024 frist- und formgerecht Berufung an das
Obergericht. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Es
sei in Gutheissung der Berufung das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und von
der Anordnung der Liquidation der Berufungsklägerin sei abzusehen.
2. Eventualiter
sei die Angelegenheit zwecks Abklärung des Sachverhalts und zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(zuzüglich MwSt.) zulasten des Kantons Solothurn aus der Staatskasse zu tragen.
Von der Enthebung eines Gerichtskostenvorschusses für das Berufungsverfahren
sei abzusehen. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei vor Eröffnung des
Entscheides die Gelegenheit zu geben, seine Aufwendungen in Form einer
detaillierten Kostennote geltend zu machen.
7. Für den
Parteistandpunkt und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR
liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an
ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss
Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich
zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben.
Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die
Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter
Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand
wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis
OR).
2.
Der Amtsgerichtspräsident hat die
Auflösung der Berufungsklägerin wie folgt begründet: Gemäss Feststellung des
Handelsregisteramts des Kantons Solothurn habe der Berufungsklägerin an ihrem Sitz
Dispositiv
keine Post mehr zugestellt werden können. Seither sei die Berufungsklägerin demnach
ohne Rechtsdomizil an ihrem Sitz. Es liege demnach ein schwerwiegender
Organisationsmangel vor. Da die Berufungsklägerin sowohl die vom
Handelsregisteramt als auch die richterlich angesetzte Frist zur Behebung
dieser Mängel ungenutzt habe verstreichen und sich nicht mehr habe vernehmen
lassen, sei die Gesellschaft aufzulösen.
3. Die Berufungsklägerin stellt diese
Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten nicht in Frage und äussert sich nicht
dazu. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Berufungsklägerin stützt ihre
Berufung in erster Linie auf eine Verletzung von Art. 256 Abs. 2 ZPO. Subsidiär
wird sodann die Heilung des Organisationsmangels als zwingend zu
berücksichtigende Tatsache geltend gemacht.
4. Der Amtsgerichtspräsident hat sein
Urteil am 2. Juli 2024 gefällt. Den später gestellten Antrag auf Aufhebung
seines Entscheides nach Art. 256 Abs. 2 ZPO hat er in dessen Begründung abgewiesen,
weil es sich vorliegend nicht um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
handle. Dem widerspricht die Berufungsklägerin zu Recht. Wenn ein Aktionär, ein
Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die
erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1 OR zu ergreifen, handelte es
sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um ein streitiges Verfahren
(BGE 141 III 43, E. 2.2.1). Geändert hat sich dies in Bezug auf den in jenem
Entscheid noch miterwähnten Handelsregisterführer. Damals stellte der
Handelsregisterführer Antrag beim Gericht und war Verfahrenspartei. Nach
heutigem Recht überweist er die Angelegenheit bloss noch dem Gericht und ist
nicht mehr Verfahrenspartei. In den Fällen, in denen das Handelsregisteramt dem
Gericht die Angelegenheit überweist, handelt es sich daher um eine
Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. ein nichtstreitiges
Verfahren i. S. v. Art. 248 lit. e ZPO mit der Gesellschaft als
einziger Partei (Rolf Watter/Nadine Duss in: Rolf Watter et al. Hrsg., Basler
Kommentar, Obligationenrecht II, Basel 2023, N 10 zu Art. 731b). Art. 256 Abs.
2 ZPO hätte deshalb entgegen der Auffassung des Vorderrichters zur Anwendung
kommen können.
5. Die Berufungsklägerin bringt zum
Tatbestand des Art. 256 Abs. 2 ZPO vor, sie sei postalisch erreichbar gewesen,
was der Empfang des Schreibens des kantonalen Konkursamtes vom 4. Juli 2024 an
ihre Adresse beweise. Sie habe den erteilten Postumleitungsauftrag storniert
und den unterzeichneten Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen
mandatiert. Dieser habe mit den Eingaben vom 3. Juli 2024 und vom 9. Juli 2024
schriftlich zum Verfahren Stellung genommen. Sie habe nicht gewusst, dass der
Postumleitungsauftrag zu einem Mangel in der Organisation (Verlust des Rechtsdomizils)
führe. Sie habe Vertrauen darauf gehabt dass die Dienste der schweizerischen
Post legal seien. Der illegale Umleitungsauftrag bei der Post habe das
vorinstanzliche Verfahren verursacht. Mit Datum vom 3. Juli 2024 habe sie den
Postumleitungsauftrag umgehend gelöscht. Seit diesem Auftragswiderruf sei sie
postalisch an dem im Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizil erreichbar.
Die gesetzlichen Voraussetzungen an die notwendige Organisation seien erfüllt,
spätestens seit dem Widerruf des Umleitungsauftrags bei der Post.
6. Die Vorbringen der Berufungsklägerin
überzeugen nicht. Nach dem eingereichten Widerruf des Postumleitungsauftrages
war dieser vom 15. Mai 2024 bis am 4. Juli 2024 gültig. Das Fehlen eines
Rechtsdomizils wurde vom Handelsregisteramt aber schon vor der Gültigkeit des
Postumleitungsauftrages festgestellt. Auch das Schreiben des
Handelsregisteramtes vom 9. April 2024 wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte
unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden» retourniert. Insbesondere
aber lässt sich die fehlende Erreichbarkeit der Berufungsklägerin ohnehin nicht
mit dem erteilten Postumleitungsauftrag erklären. Eine solcher soll im
Gegenteil gerade sicherstellen, dass die Post den Adressaten erreicht. Dass die
Berufungsklägerin an ihrem Rechtsdomizil nicht mehr erreichbar war, muss also
andere Gründe gehabt haben. Die Gründe für die fehlende Erreichbarkeit müssen hier
indessen nicht ermittelt werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass mit dem
geltend gemachten Widerruf des Postumleitungsauftrages die Wiederherstellung
des eingetragenen Rechtsdomizils nicht belegt werden konnte. Mit dieser
Begründung hätte sich die angeordnete Auflösung der Gesellschaft noch nicht als
unrichtig erwiesen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Anordnung nach
Art. 256 Abs. 2 ZPO wären nicht vorhanden gewesen.
7. Im heutigen Zeitpunkt kann es
indessen als erwiesen erachtet werden, dass die Berufungsklägerin an ihrer
Domiziladresse wieder erreichbar ist. Dies zeigt schon das vorliegende
Berufungsverfahren. Obwohl die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. Juni
2024 vergessen ging und nicht an die zuständigen Organe weitergeleitet wurde,
konnte diese an das Rechtsdomizil der Berufungsklägerin zugestellt werden. Der
gesetzmässige Zustand kann somit als wiederhergestellt gelten.
8. Die Berufungsklägerin hat zufolge
ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren
veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen
Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten
beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor
Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. Juli 2024 wird
aufgehoben.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller