ZKBER.2024.39
Schuldneranweisung
28. Oktober 2024Deutsch10 min
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Rechtspraktikant Wicki
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Oberamt Thal-Gäu,
Berufungsbeklagter
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 5. Juni 2024 (Postaufgabe) stellte
der Kanton Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen A.___ (nachfolgend:
Gesuchsgegner) beim Richteramt Thal-Gäu ein Begehren um Schuldneranweisung.
Darin verlangte er im Wesentlichen, es sei der jeweilige Arbeitgeber / die
jeweilige Arbeitslosenkasse richterlich anzuweisen, vom Einkommen des
Gesuchsgegners monatlich CHF 587.00 pro Kind, total CHF 1'174.00, als laufenden
Unterhalt in Abzug zu bringen und zu Handen des Gesuchstellers direkt dem
Oberamt Thal-Gäu zu überweisen.
2. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2024
(Postaufgabe) beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des
Begehrens um Schuldneranweisung. Er könne nicht noch mehr von seinem Einkommen
abgeben, da er bereits vom Betreibungsamt bis zum Existenzminimum betrieben
werde. Er anerkenne jedoch die Schuld und sei im Moment in einem
Anstellungsverhältnis von 60 % angestellt.
3. Mit Urteil vom 25. Juli 2024 erkannte
der Amtsgerichtspräsident folgendes:
1. Die jeweilige Arbeitgeberin des
Gesuchsgegners, zurzeit die […] AG, wird angewiesen, dem Gesuchsgegner A.___ ab
sofort und bis zum Widerruf, längstens bis 31. August 2025, von seinem Lohn
(inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) monatlich den Betrag von CHF
1'174.00 abzuziehen und dem Oberamt Thal-Gäu (IBAN […], bei der […]) zu
überweisen.
2. Der in Ziffer 1 aufgeführte monatliche
Abzug ist gemäss Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29.
November 2016 indexgebunden. Er ist jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand
im November des vorausgegangenen Jahres anzupassen. Dabei gelten folgende
Werte:
- zu
indexierender Grundbetrag: CHF 1'100.00
-
ursprünglicher Indexstand: 100.3 Punkte
- Basis
Dezember 2015 = 100 Punkte
Für den Fall,
dass sich das Einkommen des Gesuchsgegners nicht in einem der Indexierung
entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis
der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere
Einkommensveränderung ist der Gesuchsgegner.
3. Die jeweilige Arbeitgeberin wird auf die
Gefahr der Doppelzahlung aufmerksam gemacht, falls sie dieser Anordnung keine
oder nicht vollumfänglich Folge leisten sollte.
4. Der Gesuchsgegner wird gebeten, dem
Oberamt Thal-Gäu einen Stellenwechsel oder allfälligen
Arbeitslosenversicherungsanspruch unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
5. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller
eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
6. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden
dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Gegen das begründete Urteil reichte
der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 29. August 2024
(Postaufgabe) fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein
und verlangte sinngemäss eine Abweisung des Gesuchs.
5. Mit Eingabe vom 10. September 2024
verzichtete der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) auf eine
Berufungsantwort.
6. Am 19. September 2024 stellte der
Berufungskläger sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter hielt fest, das
Argument des Gesuchgegners, er könne die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen, da
sein Lohn bereits gepfändet werde, sei nicht zu hören. Die Anweisung gehe –
entsprechend dem Vorrang familienrechtlicher Ansprüche im
Vollstreckungsverfahren – der Pfändung vor. Folglich habe der Gesuchsgegner den
Unterhalt gemäss dem Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29.
November 2016 zu bezahlen. Im Rahmen der Anweisung seien die Grundsätze über
das pfändbare Einkommen und den Schutz des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums zu beachten. Die Behauptung des Gesuchsgegners, er arbeite im
Moment nur in einem 60 % Pensum werde von keinem einzigen Beweismittel belegt.
Die behauptete Einkommensreduktion und ihre Gründe könnten aufgrund fehlender
Beweismittel nicht überprüft werden. Hinsichtlich seiner Behauptung, er habe
sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen, könne der
Gesuchsgegner auf Folgendes hingewiesen werden: Er könne beim zuständigen
Gericht die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages verlangen, wenn sich die
Verhältnisse seit dem Scheidungsurteil wesentlich und dauernd verändert hätten.
2.
Der Berufungskläger bringt vor, sein
Existenzminimum betrage gemäss der Berechnung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach
CHF 3'056.00. Ihm stehe nur das in der Lohnabrechnung Erwähnte zur Verfügung.
Schliesslich sei dem Arztzeugnis zu entnehmen, dass er eigentlich höchstens ein
Pensum von 50 % einhalten sollte, jedoch tatsächlich 60 % arbeite. Der
Berufungskläger reicht beim Obergericht zu seinen Vorbringen erstmals Belege
ein.
3.
Gemäss Art. 291 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) kann das Gericht, wenn die Eltern die Sorge für
das Kind vernachlässigen, ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum
Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten. Nach Art. 289 Abs. 2
ZGB geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über,
wenn das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt. Es handelt sich dabei um eine
Legalzession zu Gunsten des Gemeinwesens, welches in dem Umfang in den Unterhaltsanspruch
eintritt, in dem Unterhalt bevorschusst wurde (vgl. Christiana Fountoulakis in:
Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 289 ZGB N 9). Das bevorschussende
Gemeinwesen darf die Schuldneranweisung verlangen (vgl. Fountoulakis, a.a.O.,
Art. 289 ZGB N 10). Es bedarf dafür keiner Vollmacht des
Obhutsberechtigten.
4.1
Der Berufungskläger legt bei der
Berufung neue Beweismittel ins Recht, welche vor der Vorinstanz noch nicht
vorgelegt wurden. Es stellt sich die Frage, ob diese neuen Beweismittel zu
berücksichtigen sind.
4.2
Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im
Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
(lit. b). Der vorliegende Streit handelt von einer Schuldneranweisung nach Art.
291.
ZGB, weshalb die Bestimmungen der ZPO über familienrechtliche Verfahren
(Art. 271 ff. ZPO) anzuwenden sind. Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten bei
Kinderbelangen und damit bei Schuldneranweisungen die Untersuchungs- und
Offizialmaxime (ZKBER.2021.71, E. 1.5). Diese Verfahrensgrundsätze gelten auch
für die unterhaltspflichtige Partei (Thomas Sutter-Somm / Benedikt Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1 – 408 ZPO, Zürich
/ Basel / Genf 2021, Art. 296 N 2). Gilt die uneingeschränkte
Untersuchungsmaxime, hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen
und Noven sind auch über die Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88). Die vom Berufungskläger neu ins
Recht gelegten Beweismittel sind daher zu berücksichtigen.
4.3
Die neu eingereichte Berechnung des
Existenzminimums des Berufungsklägers zeigt, dass sein Existenzminimum bei CHF
3'056.00 liegt. Die ebenfalls eingereichte Verfügung des Betreibungsamtes
Grenchen-Bettlach zeigt auf, dass er der Lohnpfändung unterliegt und der das
Existenzminimum überschreitende Betrag des Nettolohnes gepfändet wird. Der
Berufungskläger verdient netto CHF 3'491.70. Würden ihm aufgrund der
Schuldneranweisung CHF 1'174.00 abgezogen, blieben ihm nur noch CHF 2'317.70.
Allein der Grundbetrag und die Miete belaufen sich auf CHF 2'400.00 und wären
somit nicht gedeckt. Damit läge ein Eingriff in das Existenzminimum vor.
5.
Fraglich bleibt, ob es dem
Berufungskläger möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen und damit
sowohl sein Existenzminimum als auch die Unterhaltsbeiträge decken zu können.
Denn im neu ins Recht gelegten Arztzeugnis wird keine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit
attestiert, sondern nur eine Empfehlung ausgesprochen, dass der Berufungskläger
nicht mehr als 50 % arbeiten sollte. Daher steht fest, dass es dem
Berufungskläger zuzumuten wäre, 100 % zu arbeiten und damit sein
Existenzminimum und seine Unterhaltsverpflichtungen zu finanzieren. Jedoch geht
es nicht an, bei der Anweisung auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen,
wenn bei Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens ein unzulässiger Eingriff
in das Existenzminimum des Unterhaltsgläubigers resultiert (Urteil des
Bundesgerichts 5A_490/2012, E. 3). Im Rahmen einer Schuldneranweisung ist
es grundsätzlich möglich, dass in das Existenzminimum eingegriffen wird. Dies
jedoch nur, wenn sich der Unterhaltsgläubiger in gleichem Masse einschränken
muss wie der Unterhaltspflichtige (BGE 110 II 9, E. 4b = Pra
1984.
Nr. 157). Dies ist nie der Fall, wenn das Gemeinwesen subrogiert, weshalb
dann ein Eingriff in das Existenzminimum ausgeschlossen ist (BGE 137 III 193,
E. 3.9; 116 III 10, E. 3). Daher kann im vorliegenden Fall dem Berufungskläger
kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
6.
Dem Berufungskläger ist sein
Existenzminimum zu lassen. Es kann nur derjenige Teil des Lohnes abgezogen
werden, welcher das Existenzminimum in Höhe von CHF 3'056.00 übersteigt. Im
vorliegenden Fall konkurrieren die Anweisung und die Lohnpfändung um den das
Existenzminimum übersteigenden Lohnanteil. Diesfalls hat das Gericht die
Schuldneranweisung mit der Pfändung zu koordinieren (BGE 137 III 193, E.
3.9). Die Anweisung geht der Lohnpfändung vor (BGE 110 II 9, E. 4b = Pra
1984.
Nr. 157). Daher ist die Anweisung ohne Rücksicht auf eine
Lohnpfändung zu erlassen (Ingrid Jent-Sørensen / Hans Reiser, Zivilprozess und
Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Bern
2018, S. 507). Bei Lohnpfändungen, die für künftige Lohnbetreffnisse revidiert
werden können, ist es konsequent, entsprechend der Rangfolge der Forderungen
eine Anpassung vorzunehmen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, ZK 12 12
Dispositiv
vom 18. April 2012, E. 6). Demnach kann das Betreibungsamt nur denjenigen
Teil des Lohnes pfänden, der sowohl das Existenzminimum in Höhe von CHF 3'056.00
als auch die Schuldneranweisung in Höhe von CHF 1'174.00, also die Gesamtsumme
von CHF 4'230.00, übersteigt. Das Betreibungsamt ist über die
Schuldneranweisung zu informieren, damit es die bestehende Lohnpfändung von
Amtes wegen revidiert (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, ZK 12 12 vom
18. April 2012, E. 8).
7. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten vom Kanton zu tragen. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers ist damit
gegenstandslos. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 800.00 festgelegt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und die Ziffern 1, 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu
vom 25. Juli 2024 werden aufgehoben.
2. Die jeweilige Arbeitgeberin von A.___, zurzeit
die […] AG, wird angewiesen, vom Einkommen von A.___ per sofort und bis zum
Widerruf, längstens bis 30. November 2025, monatlich den sein Existenzminimum
von CHF 3'056.00 übersteigenden Betrag, maximal CHF 1'174.00, in Abzug zu
bringen und dem Oberamt Thal-Gäu (IBAN […], bei der […]) zu überweisen, unter
Hinweis auf die Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht im
Unterlassungsfall.
3. Die […] AG wird darauf hingewiesen, dass
die Schuldneranweisung der Lohnpfändung durch das Betreibungsamt vorgeht.
4. Das Betreibungsamt Region Solothurn,
Filiale Grenchen-Bettlach, wird über die Schuldneranweisung informiert, damit
es die bestehende Lohnpfändung von Amtes wegen revidiert.
5. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen. Der
Kanton Solothurn erhält keine Parteientschädigung.
6. Die Prozesskosten des obergerichtlichen
Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Rechtspraktikant
Kofmel Wicki