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Entscheid

ZKBER.2024.39

Schuldneranweisung

28. Oktober 2024Deutsch10 min

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Rechtspraktikant Wicki

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Oberamt Thal-Gäu,

Berufungsbeklagter

betreffend Schuldneranweisung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 5. Juni 2024 (Postaufgabe) stellte

der Kanton Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen A.___ (nachfolgend:

Gesuchsgegner) beim Richteramt Thal-Gäu ein Begehren um Schuldneranweisung.

Darin verlangte er im Wesentlichen, es sei der jeweilige Arbeitgeber / die

jeweilige Arbeitslosenkasse richterlich anzuweisen, vom Einkommen des

Gesuchsgegners monatlich CHF 587.00 pro Kind, total CHF 1'174.00, als laufenden

Unterhalt in Abzug zu bringen und zu Handen des Gesuchstellers direkt dem

Oberamt Thal-Gäu zu überweisen.

2. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2024

(Postaufgabe) beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des

Begehrens um Schuldneranweisung. Er könne nicht noch mehr von seinem Einkommen

abgeben, da er bereits vom Betreibungsamt bis zum Existenzminimum betrieben

werde. Er anerkenne jedoch die Schuld und sei im Moment in einem

Anstellungsverhältnis von 60 % angestellt.

3. Mit Urteil vom 25. Juli 2024 erkannte

der Amtsgerichtspräsident folgendes:

1. Die jeweilige Arbeitgeberin des

Gesuchsgegners, zurzeit die […] AG, wird angewiesen, dem Gesuchsgegner A.___ ab

sofort und bis zum Widerruf, längstens bis 31. August 2025, von seinem Lohn

(inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) monatlich den Betrag von CHF

1'174.00 abzuziehen und dem Oberamt Thal-Gäu (IBAN […], bei der […]) zu

überweisen.

2. Der in Ziffer 1 aufgeführte monatliche

Abzug ist gemäss Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29.

November 2016 indexgebunden. Er ist jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand

im November des vorausgegangenen Jahres anzupassen. Dabei gelten folgende

Werte:

- zu

indexierender Grundbetrag: CHF 1'100.00

-

ursprünglicher Indexstand: 100.3 Punkte

- Basis

Dezember 2015 = 100 Punkte

Für den Fall,

dass sich das Einkommen des Gesuchsgegners nicht in einem der Indexierung

entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis

der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere

Einkommensveränderung ist der Gesuchsgegner.

3. Die jeweilige Arbeitgeberin wird auf die

Gefahr der Doppelzahlung aufmerksam gemacht, falls sie dieser Anordnung keine

oder nicht vollumfänglich Folge leisten sollte.

4. Der Gesuchsgegner wird gebeten, dem

Oberamt Thal-Gäu einen Stellenwechsel oder allfälligen

Arbeitslosenversicherungsanspruch unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

5. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller

eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

6. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden

dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Gegen das begründete Urteil reichte

der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 29. August 2024

(Postaufgabe) fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein

und verlangte sinngemäss eine Abweisung des Gesuchs.

5. Mit Eingabe vom 10. September 2024

verzichtete der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) auf eine

Berufungsantwort.

6. Am 19. September 2024 stellte der

Berufungskläger sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter hielt fest, das

Argument des Gesuchgegners, er könne die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen, da

sein Lohn bereits gepfändet werde, sei nicht zu hören. Die Anweisung gehe –

entsprechend dem Vorrang familienrechtlicher Ansprüche im

Vollstreckungsverfahren – der Pfändung vor. Folglich habe der Gesuchsgegner den

Unterhalt gemäss dem Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29.

November 2016 zu bezahlen. Im Rahmen der Anweisung seien die Grundsätze über

das pfändbare Einkommen und den Schutz des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums zu beachten. Die Behauptung des Gesuchsgegners, er arbeite im

Moment nur in einem 60 % Pensum werde von keinem einzigen Beweismittel belegt.

Die behauptete Einkommensreduktion und ihre Gründe könnten aufgrund fehlender

Beweismittel nicht überprüft werden. Hinsichtlich seiner Behauptung, er habe

sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen, könne der

Gesuchsgegner auf Folgendes hingewiesen werden: Er könne beim zuständigen

Gericht die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages verlangen, wenn sich die

Verhältnisse seit dem Scheidungsurteil wesentlich und dauernd verändert hätten.

2.

Der Berufungskläger bringt vor, sein

Existenzminimum betrage gemäss der Berechnung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach

CHF 3'056.00. Ihm stehe nur das in der Lohnabrechnung Erwähnte zur Verfügung.

Schliesslich sei dem Arztzeugnis zu entnehmen, dass er eigentlich höchstens ein

Pensum von 50 % einhalten sollte, jedoch tatsächlich 60 % arbeite. Der

Berufungskläger reicht beim Obergericht zu seinen Vorbringen erstmals Belege

ein.

3.

Gemäss Art. 291 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) kann das Gericht, wenn die Eltern die Sorge für

das Kind vernachlässigen, ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum

Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten. Nach Art. 289 Abs. 2

ZGB geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über,

wenn das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt. Es handelt sich dabei um eine

Legalzession zu Gunsten des Gemeinwesens, welches in dem Umfang in den Unterhaltsanspruch

eintritt, in dem Unterhalt bevorschusst wurde (vgl. Christiana Fountoulakis in:

Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 289 ZGB N 9). Das bevorschussende

Gemeinwesen darf die Schuldneranweisung verlangen (vgl. Fountoulakis, a.a.O.,

Art. 289 ZGB N 10). Es bedarf dafür keiner Vollmacht des

Obhutsberechtigten.

4.1

Der Berufungskläger legt bei der

Berufung neue Beweismittel ins Recht, welche vor der Vorinstanz noch nicht

vorgelegt wurden. Es stellt sich die Frage, ob diese neuen Beweismittel zu

berücksichtigen sind.

4.2

Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im

Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur noch

berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten

(lit. b). Der vorliegende Streit handelt von einer Schuldneranweisung nach Art.

291.

ZGB, weshalb die Bestimmungen der ZPO über familienrechtliche Verfahren

(Art. 271 ff. ZPO) anzuwenden sind. Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten bei

Kinderbelangen und damit bei Schuldneranweisungen die Untersuchungs- und

Offizialmaxime (ZKBER.2021.71, E. 1.5). Diese Verfahrensgrundsätze gelten auch

für die unterhaltspflichtige Partei (Thomas Sutter-Somm / Benedikt Seiler,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1 – 408 ZPO, Zürich

/ Basel / Genf 2021, Art. 296 N 2). Gilt die uneingeschränkte

Untersuchungsmaxime, hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen

und Noven sind auch über die Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88). Die vom Berufungskläger neu ins

Recht gelegten Beweismittel sind daher zu berücksichtigen.

4.3

Die neu eingereichte Berechnung des

Existenzminimums des Berufungsklägers zeigt, dass sein Existenzminimum bei CHF

3'056.00 liegt. Die ebenfalls eingereichte Verfügung des Betreibungsamtes

Grenchen-Bettlach zeigt auf, dass er der Lohnpfändung unterliegt und der das

Existenzminimum überschreitende Betrag des Nettolohnes gepfändet wird. Der

Berufungskläger verdient netto CHF 3'491.70. Würden ihm aufgrund der

Schuldneranweisung CHF 1'174.00 abgezogen, blieben ihm nur noch CHF 2'317.70.

Allein der Grundbetrag und die Miete belaufen sich auf CHF 2'400.00 und wären

somit nicht gedeckt. Damit läge ein Eingriff in das Existenzminimum vor.

5.

Fraglich bleibt, ob es dem

Berufungskläger möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen und damit

sowohl sein Existenzminimum als auch die Unterhaltsbeiträge decken zu können.

Denn im neu ins Recht gelegten Arztzeugnis wird keine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit

attestiert, sondern nur eine Empfehlung ausgesprochen, dass der Berufungskläger

nicht mehr als 50 % arbeiten sollte. Daher steht fest, dass es dem

Berufungskläger zuzumuten wäre, 100 % zu arbeiten und damit sein

Existenzminimum und seine Unterhaltsverpflichtungen zu finanzieren. Jedoch geht

es nicht an, bei der Anweisung auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen,

wenn bei Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens ein unzulässiger Eingriff

in das Existenzminimum des Unterhaltsgläubigers resultiert (Urteil des

Bundesgerichts 5A_490/2012, E. 3). Im Rahmen einer Schuldneranweisung ist

es grundsätzlich möglich, dass in das Existenzminimum eingegriffen wird. Dies

jedoch nur, wenn sich der Unterhaltsgläubiger in gleichem Masse einschränken

muss wie der Unterhaltspflichtige (BGE 110 II 9, E. 4b = Pra

1984.

Nr. 157). Dies ist nie der Fall, wenn das Gemeinwesen subrogiert, weshalb

dann ein Eingriff in das Existenzminimum ausgeschlossen ist (BGE 137 III 193,

E. 3.9; 116 III 10, E. 3). Daher kann im vorliegenden Fall dem Berufungskläger

kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

6.

Dem Berufungskläger ist sein

Existenzminimum zu lassen. Es kann nur derjenige Teil des Lohnes abgezogen

werden, welcher das Existenzminimum in Höhe von CHF 3'056.00 übersteigt. Im

vorliegenden Fall konkurrieren die Anweisung und die Lohnpfändung um den das

Existenzminimum übersteigenden Lohnanteil. Diesfalls hat das Gericht die

Schuldneranweisung mit der Pfändung zu koordinieren (BGE 137 III 193, E.

3.9). Die Anweisung geht der Lohnpfändung vor (BGE 110 II 9, E. 4b = Pra

1984.

Nr. 157). Daher ist die Anweisung ohne Rücksicht auf eine

Lohnpfändung zu erlassen (Ingrid Jent-Sørensen / Hans Reiser, Zivilprozess und

Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Bern

2018, S. 507). Bei Lohnpfändungen, die für künftige Lohnbetreffnisse revidiert

werden können, ist es konsequent, entsprechend der Rangfolge der Forderungen

eine Anpassung vorzunehmen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, ZK 12 12

Dispositiv

vom 18. April 2012, E. 6). Demnach kann das Betreibungsamt nur denjenigen

Teil des Lohnes pfänden, der sowohl das Existenzminimum in Höhe von CHF 3'056.00

als auch die Schuldneranweisung in Höhe von CHF 1'174.00, also die Gesamtsumme

von CHF 4'230.00, übersteigt. Das Betreibungsamt ist über die

Schuldneranweisung zu informieren, damit es die bestehende Lohnpfändung von

Amtes wegen revidiert (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, ZK 12 12 vom

18. April 2012, E. 8).

7. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten vom Kanton zu tragen. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers ist damit

gegenstandslos. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 800.00 festgelegt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und die Ziffern 1, 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu

vom 25. Juli 2024 werden aufgehoben.

2. Die jeweilige Arbeitgeberin von A.___, zurzeit

die […] AG, wird angewiesen, vom Einkommen von A.___ per sofort und bis zum

Widerruf, längstens bis 30. November 2025, monatlich den sein Existenzminimum

von CHF 3'056.00 übersteigenden Betrag, maximal CHF 1'174.00, in Abzug zu

bringen und dem Oberamt Thal-Gäu (IBAN […], bei der […]) zu überweisen, unter

Hinweis auf die Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht im

Unterlassungsfall.

3. Die […] AG wird darauf hingewiesen, dass

die Schuldneranweisung der Lohnpfändung durch das Betreibungsamt vorgeht.

4. Das Betreibungsamt Region Solothurn,

Filiale Grenchen-Bettlach, wird über die Schuldneranweisung informiert, damit

es die bestehende Lohnpfändung von Amtes wegen revidiert.

5. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen. Der

Kanton Solothurn erhält keine Parteientschädigung.

6. Die Prozesskosten des obergerichtlichen

Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Rechtspraktikant

Kofmel Wicki