ZKBER.2024.4
Eheschutz
30. April 2024Deutsch23 min
Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ljubica Jovovic,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 2003
verheiratet. Im 2022 haben sie sich getrennt. Aussicht auf Wiedervereinigung
besteht nach Aussagen der Parteien bei der Vorinstanz nicht. In [...] soll
bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sein.
Aus der Ehe sind zwei Töchter
hervorgegangen. Die ältere Tochter, geb. 2003, ist volljährig, absolviert aber
noch eine Ausbildung, die sie voraussichtlich im Sommer 2024 abschliessen wird.
Die jüngere Tochter, geb. 2011, geht zur Schule. Beide Töchter leben bei der
Berufungsbeklagten.
Angefochten ist der Unterhaltsbeitrag
für die jüngere Tochter.
2. Der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erliess in Bezug auf den
Kinderunterhalt am 14. September 2023 folgendes Urteil:
4. Der Vater hat für die Tochter ab dem 1. Januar 2023 monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 850.00 (Barunterhalt) zu bezahlen.
Seit
dem 1. Januar 2023 geleistete Zahlungen können angerechnet werden.
Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen
sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus
bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
5. Ausserordentliche Kosten (z.B.
Zahnkorrekturen) für die Tochter haben die Eltern je zur Hälfte, soweit diese nicht durch
Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zu bezahlen.
3. Dagegen erhob der
Ehemann und Vater am 15. Januar 2024 frist- und formgerecht Berufung. Er stellt
die folgenden Anträge:
1. Ziff. 4 des Urteils des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 14. September 2023 sei aufzuheben.
2. Der Berufungsführer sei zu verpflichten,
ab September 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhalt für die gemeinsame
Tochter C.___ in der Höhe von CHF 396.00 an die Berufungsbeklagte zu bezahlen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Mit separater Eingabe vom
selben Tag beantragte der Berufungskläger:
1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten,
dem Gesuchsteller für das durchzuführende Berufungsverfahren vor dem
Obergericht des Kantons Solothurn einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe der
anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen.
2. Eventualiter sei dem Gesuchsteller für
das Berufungsverfahren betreffend das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern
vom 14. September 2023 vor dem Obergericht des Kantons Solothurn die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3. Der Unterzeichnende sei dem
Gesuchsteller als amtlicher Anwalt beizuordnen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
4. Am 30. Januar 2024
liess sich die Berufungsgeklagte (im Folgenden auch Ehefrau und Mutter)
ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Ihre Rechtsbegehren lauten wie
folgt:
1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers
vom 15. Januar 2024 vollkommen abzuweisen und die Ziff. 4 des Entscheides des
Richteramts Solothurn-Lebern vom 14. September 2023 zu bestätigen.
2. Es sei der Antrag unter Ziff. 1 des
Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom 15. Januar 2024
abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
sodann stellt sie die
folgenden prozessualen Rechtsbegehren:
4. Es sei der Berufungskläger zu
verpflichten, der Berufungsbeklagten für das durchzuführende Berufungsverfahren
einen angemessenen Prozesskostenbeitrag zu leisten.
5. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten
für das Berufungsverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege sowie in
der Person der Unterzeichnenden, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
gewähren.
5. Am 19. Februar 2024 ging die
Honorarnote der Vertreterin der Berufungsbeklagten ein, die dem Vertreter des Berufungsklägers
umgehend zur Kenntnis zugestellt wurde.
6. Am 26. Februar 2024 ging innert
erstreckter Frist auch diejenige des Vertreters des Berufungsklägers ein, die
der Gegenpartei ebenfalls zur Kenntnis zugestellt wurde.
7. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug
genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter begründete seinen
Entscheid damit, dass der Ehemann seit Anfang Juli 2023 als […] mit einem 100 %-Pensum
bei der [...] AG in [...] angestellt sei. Seit Juli 2023 verdiene er nach Abzug
der Quellensteuer monatlich CHF 4'645.85 netto. Inklusive Anteil 13. Monatslohn
von CHF 373.00 und nach Abzug der Spesen (CHF 400.00) resultiere ein
monatlicher Nettolohn von CHF 4'619.00. Da seine Einnahmen seit Anfang 2023
mehr oder weniger gleich geblieben seien, sei durchwegs mit einem Einkommen von
monatlich CHF 4'619.00 netto (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Spesen, exkl.
Quellensteuer) zu rechnen. Die Ehefrau sei als [...] bei der [...] AG
angestellt. Aufgrund von Zulagen für Abend- und Nachtdienste sowie für Einsätze
an Sonn- und Feiertagen variiere ihr monatliches Einkommen erheblich (Urk. 11
EF). Um ihr Gehalt zuverlässig zu ermitteln, werde daher auf den Lohnausweis
2022.
abgestellt. Demgemäss erziele sie monatliche Nettoeinnahmen (inkl. Anteil
13.
Monatslohn und nach Abzug der Quellensteuer) von CHF 3'617.00 (Urk. 10 EF).
Bei der Tochter C.___ sei die Kinderzulage von CHF 230.00 als
Einkommen anzurechnen. Soweit ersichtlich, beziehe keiner der Ehegatten die
Kinderzulage.
Der Ehemann wohne in [...] und arbeite
in [...]. Wegen seiner Arbeitszeiten sei er für den Arbeitsweg auf das Auto
angewiesen, wofür monatliche Kosten von CHF 165.00 resultierten. Auch die
Kosten für den Parkplatz von CHF 40.00 seien zu berücksichtigen. Auslagen für
auswärtige Mahlzeiten seien nicht anzurechnen, da er entsprechende Spesen
erhalte.
Die Ehefrau wohne und arbeite in [...].
Sie gehe zu Fuss zur Arbeit. Sie arbeite Schicht und verpflege sich in der
Kantine, weshalb ihr ermessensweise ein Betrag von CHF 50.00 für auswärtige
Mahlzeiten angerechnet werde.
Der Ehemann habe seit 2018 diverse
Betreibungen und Verlustscheine erwirkt. Aufgrund der Art der Forderungen
dürfte ein Grossteil davon den gemeinsamen Lebensunterhalt betreffen. Im Bedarf
der Ehefrau würden die Leasingraten für ihr Auto berücksichtigt, da der Vertag
während der Ehe abgeschlossen worden sei. Die Tochter C.___ sei im [...]club,
wofür jährliche Kosten von CHF 200.00 anfielen, was mit monatlich CHF 20.00 in
ihrem Bedarf zu berücksichtigen sei. Die Auslagen für die volljährige Tochter D.___
seien dagegen nicht im Bedarf der Ehefrau zu berücksichtigen. Diese sei zwar
noch in Ausbildung, da sie aber volljährig sei, hätte sie in eigenem Namen, in
einem separaten Verfahren Volljährigenunterhalt geltend zu machen.
Die Ehegatten hätten im Dezember 2022
eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen, die sie nicht gerichtlich hätten genehmigen
lassen. Diese gelte auf Zusehen hin. Es sei daher in der Regel ausgeschlossen,
dass die Unterhaltsbeiträge vom Gericht rückwirkend festgesetzt würden. Da die
Differenz zu den im vorliegenden Verfahren berechneten Unterhaltsbeiträgen so
gross sei, sei von offensichtlicher Unangemessenheit auszugehen, weshalb die
Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. Januar 2023 festgesetzt würden.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, der Lohnausweis 2022 sei eine untaugliche Grundlage für den
anrechenbaren Lohn der Ehefrau. Ihr Lohn sei per November 2022 angepasst
worden. Im März 2023 habe der ausbezahlte Lohn CHF 3'941.55, im April 2023 CHF
5'708.05 und im Mai 2023 CHF 4'641.40 betragen. Das liege wesentlich über dem
vom Vorderrichter angenommenen Lohn.
Er moniert ausserdem die
Bedarfsberechnung der Ehefrau. Der Vorderrichter sei bei ihrem Bedarf von einem
Grundbetrag von CHF 1'350.00 ausgegangen. Er habe dabei missachtet, dass die
Ehefrau mit dem Lebenspartner der Tochter D.___ in einer kostensenkenden
Wohngemeinschaft lebe. Dieser habe den Mietvertrag mitunterzeichnet, so dass
davon auszugehen sei, er lebe ebenfalls in dieser Wohnung. Der Ehefrau stehe
deshalb lediglich ein monatlicher Grundbetrag von CHF 850.00 zu. Auch habe Herr
[...] nach grossen und kleinen Köpfen einen Anteil von CHF 410.00 an die
Wohnungsmiete zu bezahlen. Der Anteil der Ehefrau für Telekom und
Mobiliarversicherung sei aus dem gleichen Grund zu halbieren. Der Ehefrau sei
es angesichts der knappen Verhältnisse zuzumuten, sich zu Hause zu verpflegen.
Der Betrag für auswärtige Mahlzeiten sei daher zu streichen. Die Leasingraten
seien in ihrem Bedarf ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Der Leasingvertrag
sei im Dezember 2022 und damit nach der Trennung der Parteien abgeschlossen
worden. Sie benötige das Fahrzeug nicht für die Berufsausübung. Benützt werde
das Fahrzeug wohl hauptsächlich von Herrn [...], womit dieser die Leasingraten
zu übernehmen oder sich mindestens daran zu beteiligen habe. Der monatliche Bedarf
der Ehefrau belaufe sich daher lediglich auf CHF 1'613.00.
Dagegen seien die dem Ehemann
angerechneten Fahrkosten von CHF 165.00 pro Monat zu tief. Es sei von 240
Arbeitstagen à 16,8 km zu CHF 0.70 pro km und Jahr auszugehen, was monatliche
Kosten von CHF 235.00 ergebe. Aufgrund dessen erhöhe sich sein monatlicher
Bedarf auf CHF 3'558.00.
Der Berufungskläger macht in diesem
Zusammenhang geltend, der Vorderrichter habe in den genannten Punkten den
Sachverhalt falsch ermittelt, weshalb Ziff. 4 des angefochtenen Urteils
aufzuheben sei.
Der Berufungskläger bringt weiter vor,
der Vorderrichter habe bei der Tochter C.___ einen Mietanteil von CHF 161.00
berücksichtigt. Berechnet nach grossen und kleinen Köpfen betrage dieser jedoch
CHF 205.00. Dagegen seien die Auslagen für das Hobby der Tochter im Grundbetrag
enthalten, bzw. aus dem Überschuss zu begleichen. Auch diesbezüglich sei der
Sachverhalt falsch festgestellt worden.
Aufgrund der oben dargestellten Rechnung
ergebe sich ein monatlicher Überschuss der Parteien von CHF 3'413.00. Aufgrund
ihres überobligatorischen Engagements seien der Ehefrau davon vorab CHF
1'750.00 zuzuteilen. Die restlichen CHF 1'663.00 seien nach grossen und kleinen
Köpfen zu verteilen. Folglich stehe der Tochter ein Barunterhalt von CHF 1'010.00
zu. Davon hätten der Vater CHF 396.00 und die Mutter CHF 613.00 zu tragen.
Unter Berücksichtigung der monatlichen Schuldentilgung von CHF 500.00 durch den
Ehemann entspreche diese Aufteilung des Barunterhalts der überhälftigen Tragung
der monatlichen Lasten durch den Ehemann. Dieser sei deshalb zu einem
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 396.00 an die minderjährige Tochter C.___
zu verpflichten.
3.
Die Berufungsbeklagte
bringt vor, die Vorinstanz sei bei der Ermittlung des mass-geblichen Einkommens
der Berufungsbeklagten aufgrund des schwankenden Einkommens richtigerweise vom
Lohnausweis 2022 ausgegangen. Die kurze Vergleichsperiode vom Frühling 2023
könne nicht als Grundlage für die Einkommensermittlung herangezogen werden, da
ihr Einkommen erheblichen Schwankungen unterliege. Vom Einkommen Mai 2023
müssten die Kinderzulagen von total CHF 490.00 abgezogen werden. Ihr
Durchschnittseinkommen der letzten zwei Jahre habe CHF 3'845.00 netto pro Monat
(ohne Kinderzulagen und nach Abzug der Quellensteuer) betragen.
Die Berufungsbeklagte lebe in keiner
kostensenkenden Wohngemeinschaft mit Herrn [...]. Dieser habe lediglich den
Mietvertrag mitunterzeichnet, da sie sonst die Wohnung wegen der laufenden
Betreibungen nicht erhalten hätte. Herr [...] lebe in [...], wie sich aus der eingereichten
Wohnsitzbestätigung ergebe. Die beanstandeten Bedarfspositionen blieben daher
unverändert. Bezüglich des Betrags für auswärtige Verpflegung sei anzumerken,
dass sie Schichtdienst, d.h. teilweise auch Nachtdienst leiste. Da sei es ihr
nicht zumutbar, sich zu Hause zu verpflegen. Die zugestandenen CHF 50.00 pro
Monat seien daher anzurechnen.
Beide Parteien hätten Schulden. Die
Vorinstanz habe dafür CHF 500.00 im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt.
Die Berufungsbeklagte sei gleich zu behandeln und die Leasingrate für den Pw
sei in ihren Bedarf einzurechnen. Letztendlich spielten ihre Einnahmens- und
Ausgabenverhältnisse bei der Unterhaltsberechnung keine grosse Rolle, da der
Berufungskläger für den Barunterhalt von C.___ aufzukommen habe.
Bei den Kosten für den Arbeitsweg des
Berufungsklägers sei praxisgemäss von 220 Arbeitstagen pro Jahr auszugehen. Ihm
entstünden daher bei einem täglichen Arbeitsweg von 16,8 km à CHF 0.70/km
monatliche Kosten von CHF 215.60.
Da sich der Berufungskläger weigere, für
seine Töchter einen gebührenden Unterhalt zu zahlen, komme sie für die zwei
gemeinsamen Töchter praktisch alleine auf. Deshalb sei sie mit neuen Schulden
in der Höhe von CHF 7'915.90 konfrontiert.
4.
Der
Berufungskläger beantragt in diversen Beweissätzen ein Parteiverhör (Parteibefragung,
Art. 191 ZPO) ohne zu begründen, weshalb ausnahmsweise ein solches durchgeführt
werden müsste. Die Notwendigkeit liegt nicht auf der Hand. Es geht hier
ausschliesslich um die Unterhaltsberechnung. Dazu sind harte Fakten bezüglich
Einkommen und Bedarf relevant. Diese sind anhand der im Recht liegenden
Urkunden zu eruieren. Es ist nicht ersichtlich, was in einer Parteiverhandlung diesbezüglich
an zusätzlichen Erkenntnissen gewonnen werden könnte. Der Antrag auf
Durchführung einer Parteibefragung ist daher abzuweisen.
5.
In einem ersten Schritt
sind die für die Unterhaltsberechnung relevanten Einkommen der beteiligten
Personen zu ermitteln. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.1 betrifft die Stufe der Einkommensermittlung
in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind
sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es
die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise
auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein.
Das vorinstanzlich ermittelte Erwerbseinkommen
des Ehemannes von monatlich CHF 4'619.00 netto (inkl. 13. Monatslohn, exkl.
Spesen und nach Abzug der Quellensteuer) wird von keiner Partei in Frage
gestellt, so dass es dabei bleibt.
Die Ehefrau arbeitet als [...]. Ihr
Einkommen schwankt, da sie sieben Tage die Woche im Schichtdienst arbeitet und je
nach Dienst unterschiedlich hohe Zulagen erhält. Hinzu kommt, dass sie sowohl
im Verlauf des Jahres 2022 als auch 2023 Lohnerhöhungen erhalten hat. Im
Berufungsverfahren hat sie im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sämtliche Lohnabrechnungen des Jahres 2023 eingereicht. Diese sind
bei der Unterhaltsberechnung als Noven zu berücksichtigen, was im hier
anwendbaren uneingeschränkten Untersuchungsverfahren zulässig ist (BGE 147 III 301 E. 2.2). Aus den Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2023 ergibt sich ein durchschnittliches
monatliches Erwerbseinkommen von CHF 4'173.00 netto (inkl. Anteil 13.
Monatslohn und Zulagen, nach Abzug von Quellensteuer und Kinderzulagen). Da
sich daraus eine relevante Abweichung zum vor-instanzlich festgestellten monatlichen
Einkommen von CHF 3'617.00 ergibt, ist für die Unterhaltsberechnung auf die
aktuellen Zahlen abzustellen.
Bei der minderjährigen Tochter ist als
Einkommen die Kinderzulage von monatlich CHF 230.00 anzurechnen, da sie darauf
einen gesetzlichen Anspruch hat. Es ist den Parteien zuzumuten, sich um deren
Bezug zu bemühen. Soweit aus den Akten ersichtlich wurden die Kinderzulagen 2023
für beide Töchter von der Mutter (nur) während zwei Monaten bezogen (vgl.
Lohnabrechnungen Januar – Dezember 2023). Sollten die Kinderzulagen im Übrigen
vom Vater bezogen worden sein, hat er diese zusätzlich zu den
Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, wie bereits aus dem Urteil der Vorinstanz
hervorgeht.
5.1
Beim eigenen Bedarf
moniert der Berufungskläger die ihm vom Vorderrichter angerechneten Auslagen
für den Arbeitsweg. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich nicht, wie er den
eingesetzten Betrag von CHF 165.00 ermittelt hat. Aufgrund der angegebenen
Parameter (Arbeitsweg 16.8 km/Tag) ist die Berechnung auch nicht konkret nachvollziehbar.
Gemäss den anwendbaren SchKG-Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 01.07.2009 (nachfolgend
SchKG-Richtlinien; Ziff. II.4.4; BGE 147 III 265 E. 7.2) gilt für Autokosten
das Folgende: «Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die
festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen.» Gemäss
Berechnung des TCS beträgt der Amortisationsanteil eines Musterautos 2024 27 %,
ausgehend von dem unbestrittenen Kilometerpreis von CHF 0.70 machte der
Kilometerpreis ohne Amortisationsanteil CHF 0.51 aus . Bei jährlich durchschnittlich
220.
Arbeitstagen (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung Kt. SO 2023, Rz 5059) à
16.8
km zu CHF 0.51/km sind die vom Vorderrichter berechneten CHF 165.00 pro
Monat nicht zu beanstanden.
Der Berufungskläger moniert den der
Ehefrau angerechneten Grundbetrag. Er macht geltend, dass der Lebenspartner der
volljährigen Tochter mit der Ehefrau und den beiden Töchtern in der Wohnung lebe,
weshalb von einer kostensenkenden Wohngemeinschaft auszugehen sei. Die Ehefrau
bestreitet das. Sie hat eine 3-Zimmerwohnung gemietet (vgl. Mietvertrag,
Klagebeil. 2). Ihre Erklärung, dass sie da allein mit ihren Töchtern lebe und Herr
[...] lediglich als Solidarmieter hafte, aber nicht bei ihnen wohne, ist daher nachvollziehbar,
zumal nachgewiesen ist, dass dieser nach wie vor in [...] angemeldet ist. Es
bleibt daher bei einem Grundbetrag von CHF 1'350.00 für die Ehefrau und beim
vollen Betrag von CHF 100.00 für Telekom und Mobiliarversicherung.
Der Vorderrichter hat für die Tochter C.___
einen Mietanteil von CHF 166.00 ausgeschieden, was der Berufungskläger als zu
tief rügt. Der Vorderrichter ist offenbar davon ausgegangen, dass die Ehefrau
mit zwei Kindern zusammenlebt, hat aber lediglich für C.___ einen
Wohnkostenanteil (als eines von zwei Kindern; 27 % : 2) ausgeschieden. Das ist
in Bezug auf den Bedarf von C.___ konsequent. Am Vorgehen des Vorderrichters ist
nichts auszusetzen. Dieses liegt im Rahmen seines Ermessens.
Weiter rügt der Berufungskläger den
Betrag von CHF 50.00 pro Monat, den der Vorderrichter der Berufungsbeklagten
für auswärtige Mahlzeiten angerechnet hat. Die Berufungsbeklagte arbeitet als [...]
Schicht. Gemäss SchKG-Richtlinien kann sie pro Schichttag einen Zuschlag von CHF
5.50
für erhöhten Nahrungsbedarf beanspruchen. Auch ist der Einwand der
Berufungsbeklagten, dass sie sich während ihrer Nachtschicht nicht zuhause verpflegen
könne, zweifellos berechtigt. Aus den Akten gehen die Arbeitszeiten der Ehefrau
während den einzelnen Schichten und wie oft sie welche Schicht leistet nicht
hervor. Es ist daher unklar, ob sie während ihrer Arbeitszeit den Arbeitsplatz
überhaupt verlassen kann. Die vom Vorderrichter unter dem Titel auswärtige
Mahlzeiten berücksichtigten CHF 50.00 pro Monat sind daher keinesfalls zu hoch.
Weiter rügt der Berufungskläger die der
Ehefrau angerechneten Leasingraten für den Pw von CHF 272.00 pro Monat. Er
macht geltend, weder sei die Ehefrau für den Arbeitsweg auf das Auto angewiesen
noch sei der Vertrag während der Ehe (gemeint wohl vor der Trennung)
abgeschlossen worden, weshalb dieser Betrag zu streichen sei. Diesbezüglich ist
dem Berufungskläger Ziffer 3.4 der Trennungsvereinbarung vom 19. Dezember 2022
entgegenzuhalten, worin die Parteien vereinbart haben: «Das gemeinsam geleaste
Fahrzeug wird die Ehefrau mit dem Rest der darauf lastenden Leasingschulden
(Fr. 6'000.00) ab dem 1.1.2023 übernehmen. So wird sie Alleineigentümerin
dieses Fahrzeugs.» Da der Vorderrichter auch dem Ehemann gemäss der
Trennungsvereinbarung einen Betrag für die (gemeinsame) Schuldentilgung im
Bedarf eingerechnet hat, liegt es in seinem Ermessen, dies auch bei der Ehefrau
zu tun. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2, S. 282). Nur
der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann schlechter
fahren würde, wenn die Schuldentilgung konsequent bei beiden Ehegatten ausser
Acht gelassen würde.
Beim Bedarf der Tochter C.___ rügt der
Berufungskläger die Berücksichtigung eines Betrags von monatlich CHF 20.00 für
die Ausübung ihres Hobbys. Abgesehen davon, dass der kleine Betrag in der
Gesamtrechnung kaum ins Gewicht fällt, ist der Einwand des Berufungsklägers
berechtigt. Zusatzpositionen wie u.a. für Reisen, Hobbys u.ä. sind aus dem
Überschuss zu bezahlen. Ein anderes Vorgehen würde zu einem unzulässigen Mix
mit der konkreten Methode führen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Für sich allein
würde der bescheidene Betrag keine Abänderung rechtfertigen, da jedoch auch
andere Positionen geändert werden müssen, ist diese Auslage aus dem Bedarf der
Tochter zu streichen.
5.2
Schliesslich rügt der
Berufungskläger, dass der Vorderrichter in seinem Bedarf monatlich lediglich
CHF 500.00 für die Schuldentilgung berücksichtigt habe, zumal er die ehelichen
Schulden vollständig zur Bezahlung übernommen habe und jetzt regelmässig
abzahle. Er macht geltend, dass sich die Ehefrau grundsätzlich hälftig an der
Tilgung der während der Ehe angehäuften hohen Schulden zu beteiligen habe. Vorab
ist festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens nicht
über die güterrechtliche Auseinandersetzung zu entscheiden ist. Das ist im
Rahmen des Scheidungsverfahrens zu regeln. Sodann haben sich die Ehegatten in
besagter Trennungsvereinbarung über die Schuldentilgung während der
Trennungsphase geeinigt. Nicht richtig ist, dass der Ehemann sämtliche eheliche
Schulden zur Tilgung übernommen habe. Gemäss Ziffer 5.1.2 der Vereinbarung hat
der Ehemann sämtliche Betreibungen und Verlustscheine aus der Ehezeit bis und
mit dem 22.12.22 übernommen, die auf seinen Namen lauten, mithin diejenigen
Schulden für die er extern ohnehin haftet bzw. gehaftet hat. Daran würde auch eine
anderslautende Vereinbarung zwischen den Ehegatten nichts ändern. Jedenfalls
liegt das gewählte Vorgehen angesichts der von den Parteien abgeschlossenen
Vereinbarung im Ermessen des Vorderrichters. Es gibt keinen Grund, die
Bedarfsberechnung diesbezüglich abzuändern.
5.3
Nach dem Gesagten
ergibt sich folgende Bedarfsberechnung:
Ehemann
Ehefrau
C.___
Grundbetrag
1'200.00
1'350.00
600.00
Mietzins inkl. NK
1'180.00
1'230.00
Anteil Tochter
-166.00
166.00
Parkplatz
40.00
KVG-Prämie
303.00
303.00
102.00
Telekom/Mobilarvers.
100.00
100.00
Arbeitsweg
165.00
ausw. Verpflegung
50.00
Schuldentilgung
500.00
Leasing
272.00
total
3’488.00
3'139.00
868.00
6.1
Der Unterhalt wird
durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam,
ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und
tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt auch für den
gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB
bemisst.
Soweit die Eltern getrennt leben und
deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an
wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im
Unterhaltstitel festzulegen. Dabei gelten folgende Grundsätze:
Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in
dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und
Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen
Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und
Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt
vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt (BGE 135 III 66 E. 4 S. 71; BGE 114 II 26 E. 5b S. 29; ausdrücklich bestätigt auch
für den geänderten Wortlaut von Art. 276 Abs. 2 ZGB im Urteil 5A_727/2018 vom
22.
August 2019 E. 4.3.2.1, in: FamPra.ch 2019 S. 1215) vom Grundsatz her
vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen
ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist (BGE 147 III 265 E. 5.5). Vom soeben
festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise
abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der
andere (a.a.O. E. 8.1; Urteile 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3;
5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1 a.E.; 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E.
5.4.3; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2).
6.2
Der Berufungskläger verdient
nach Abzug der Quellensteuer inkl. Anteil 13. Monatslohn monatlich CHF 4'619.00
und die Berufungsbeklagte CHF 4'173.00. Der Überschuss (nach Berücksichtigung
der Beträge für die Schuldentilgung gemäss Trennungsvereinbarung) des
Berufungsklägers beträgt CHF 1'131.00, derjenige der Berufungsbeklagten CHF
1'034.00. Der Berufungskläger ist somit sowohl bezüglich des Einkommens als
auch bezüglich des verfügbaren Überschusses rund 10 % leistungsfähiger als die
Berufungsbeklagte. Hinzu kommt, dass die Ehefrau mit einem 100 %-Pensum weit
überdurchschnittlich erwerbstätig ist. Die Tochter C.___ besuchte bei
Einleitung des Verfahrens im Juni 2023 noch die 5. Primarklasse. Die
Berufungsbeklagte wäre folglich lediglich zu einer Erwerbstätigkeit mit einem
50.
%-Pensum gehalten und müsste dieses erst per August 2024 auf ein 80 %-Pensum
erhöhen, wenn die Tochter in die Oberstufe übertritt. Auch kommt die
Berufungsbeklagte überwiegend für den Bedarf der volljährigen Tochter D.___
auf, die bei ihr lebt. Es gibt somit keinen Grund, vom Grundsatz abzuweichen,
dass der nichtbetreuende Elternteil den gesamten Geldunterhalt des
minderjährigen Kindes (hier ausschliesslich Barunterhalt) zu bezahlen hat.
7.
Die Familie hat ein
Gesamteinkommen von CHF 9'022.00 (Ehemann CHF 4'619.00, Ehefrau CHF 4'173.00,
Tochter CHF 230.00). Ihr familienrechtlicher Bedarf (inkl. Beträge für
Schuldentilgung) beläuft sich auf 7'495.00 (Ehemann CHF 3'488.00, Ehefrau CHF
3'139.00, Tochter CHF 868.00). Somit resultiert ein Gesamtüberschuss von CHF
1'527.00. Daran partizipiert die minderjährige Tochter zu 1/5, ausmachend CHF
305.00).
Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.3
sind erst nach Deckung des familienrechtlichen Bedarfs sämtlicher
anspruchsberechtigter Familienmitglieder die Besonderheiten des konkreten
Falles zu berücksichtigen, mithin bei der Überschussverteilung. Vorliegend
bedeutete das, dass der Ehefrau aufgrund ihres überobligatorischen
Erwerbspensums ein grösserer Anteil am Überschuss zustehen würde, was der
Berufungskläger anerkennt. Der Vorderrichter hat darauf verzichtet, der Ehefrau
trotz ihres überobligatorischen Engagements einen höheren Anteil am Überschuss
zuzuweisen. Hingegen hat er den Barunterhalt für die Tochter C.___ allein dem
Ehemann auferlegt (vgl. E. II.3.5.12). Das Vorgehen liegt im Ermessen des
Sachrichters. Daran ist nichts auszusetzen.
Dieses Vorgehen führt auch
mit den korrigierten Zahlen zu keinem besseren Ergebnis für den
Berufungskläger: Die Tochter C.___ hat nach der Überschussverteilung nach
grossen und kleinen Köpfen einen rechnerischen Unterhaltsanspruch von CHF 943.00
(familienrechtlicher Bedarf CHF 868.00 zuzüglich Überschussbeteiligung CHF 305.00
./. Kinderzulage CHF 230.00). Der Vorderrichter hat ihr einen Unterhaltsbeitrag
von CHF 850.00, zuzüglich Kinderzulagen, zugesprochen, was von der Ehefrau
akzeptiert wurde. Daraus erhellt, dass der Berufungskläger vom Vorderrichter im
Ergebnis nicht benachteiligt wurde. Die Berufung ist daher abzuweisen.
III.
1.
Beide Parteien haben
ein Gesuch um Leistung eines Parteikostenvorschusses bzw. um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt. Die Ehegatten sind nachgewiesenermassen verschuldet. Sind
die Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO erfüllt, hat eine Person grundsätzlich
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung. Die
Parteien sind offensichtlich prozessarm, weshalb beide Gesuche gutzuheissen
sind. Für den Berufungskläger ist Fürsprecher Bruno C. Lenz, Biel, als unentgeltlicher
Rechtsbeistand und für die Berufungsbeklagte Rechtsanwältin Ljubica Jovovic,
Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
2.
Der Berufungskläger ist
unterlegen, weshalb er die Verfahrenskosten zu bezahlen hat (Art. 106 ZPO). Es
gibt keinen Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen (Art. 107 Abs. 1 lit. c
ZPO). Aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens werden die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'000.00 festgesetzt, zahlbar
durch A.___. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen
diese Kosten auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung
innert 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
3.
Aufgrund des
Verfahrensausgangs hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider
Parteien hat der Staat die Rechtsvertreter beider Parteien zu bezahlen.
In der Kostennote des Fürsprechers des
Berufungsklägers fallen die zahlreichen Klein- und Kleinstauwände (je 9 x 4,8
min. und 10,2 min.) auf, die i.d.R. nicht voll entschädigt werden (SOG 1986 Nr.
7.
E. 2). Hinzu kommt, dass es sich bei dabei häufig um reinen Kanzleiaufwand
handelt (z.B. Versand von Orientierungskopien, Kopieren und Retournieren der
Akten an RA Solothurn-Lebern). Dieser wird nicht separat entschädigt, da
lediglich die eigentliche Anwaltstätigkeit zum Stundenansatz für einen
patentierten Rechtsanwalt vergütet wird (SOG 1990 Nr. 18 E. 3). Kanzleiarbeiten
gelten als mitentschädigt. Sodann fallen Aufwendungen für die Beibringung von
Urkunden auf, die Sache der Partei sind (z.B. Schreiben an Steuerregisteramt [...],
an Steueramt Kt. Solothurn). Der geltend gemachte Aufwand ist daher um 1,5
Stunden zu kürzen. Für die Hilfestellung beim Ausfüllen des Zeugnisses zur
Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege wird praxisgemäss eine halbe Stunde
vergütet, was zu einer Kürzung um 1 h führt. Zu entschädigen sind aufgrund
dessen insgesamt 9.42 Stunden à CHF 190.00, ausmachend CHF 1'789.80. Die Auslagen
von 263.60 sind sehr hoch, aber dadurch begründet, dass der Vertreter des
Berufungsklägers das Mandat neu übernommen und sich vollständig dokumentieren
musste, so dass daran nichts zu ändern ist. Die unentgeltliche Kostennote inkl.
8,1 % MWSt. ist daher auf CHF 2'219.70 festzusetzen, zahlbar durch den Staat
Solothurn.
Die Kostennote der
Vertreterin der Berufungsbeklagten ist ebenfalls sehr hoch. Hier fällt der
Aufwand von 8 Stunden für die Berufungsantwort auf, was erheblich mehr als die
vom Vertreter des Berufungsklägers aufgewendeten 4,5 Stunden ist. Dieser
Aufwand ist daher auf 6 Stunden zu kürzen, zumal sich die Vertreterin der
Berufungsbeklagten nur zum Berufungsthema zu äussern hatte. Zu entschädigen
sind folglich 7.2 Stunden à CHF 190.00 ausmachend CHF 1'368.00 und CHF 53.20 Auslagen
zuzüglich 8,1 % MWSt., total CHF 1'536.30. Der Staat Solothurn hat Fürsprecher
Lenz eine Entschädigung von CHF 2'219.70 und Rechtsanwältin Jovovic eine solche
von CHF 1'536.30 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in
der Lage sind (Art. 123 ZPO). Nachforderungen wurden nicht geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge der ihm gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt
die Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist.
3. A.___ hat an B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'536.30 zu bezahlen.
Zufolge der beiden
Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt der Staat Solothurn an
Rechtsanwältin Ljubica Jovovic eine Entschädigung von CHF 1'536.30 und an
Fürsprecher Bruno C. Lenz eine Entschädigung von CHF 2'219.70. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren sobald A.___
und/der B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler