Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2024.4

Eheschutz

30. April 2024Deutsch23 min

Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ljubica Jovovic,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit 2003

verheiratet. Im 2022 haben sie sich getrennt. Aussicht auf Wiedervereinigung

besteht nach Aussagen der Parteien bei der Vorinstanz nicht. In [...] soll

bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sein.

Aus der Ehe sind zwei Töchter

hervorgegangen. Die ältere Tochter, geb. 2003, ist volljährig, absolviert aber

noch eine Ausbildung, die sie voraussichtlich im Sommer 2024 abschliessen wird.

Die jüngere Tochter, geb. 2011, geht zur Schule. Beide Töchter leben bei der

Berufungsbeklagten.

Angefochten ist der Unterhaltsbeitrag

für die jüngere Tochter.

2. Der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erliess in Bezug auf den

Kinderunterhalt am 14. September 2023 folgendes Urteil:

4. Der Vater hat für die Tochter ab dem 1. Januar 2023 monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 850.00 (Barunterhalt) zu bezahlen.

Seit

dem 1. Januar 2023 geleistete Zahlungen können angerechnet werden.

Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen

sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus

bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

5. Ausserordentliche Kosten (z.B.

Zahnkorrekturen) für die Tochter haben die Eltern je zur Hälfte, soweit diese nicht durch

Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zu bezahlen.

3. Dagegen erhob der

Ehemann und Vater am 15. Januar 2024 frist- und formgerecht Berufung. Er stellt

die folgenden Anträge:

1. Ziff. 4 des Urteils des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 14. September 2023 sei aufzuheben.

2. Der Berufungsführer sei zu verpflichten,

ab September 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhalt für die gemeinsame

Tochter C.___ in der Höhe von CHF 396.00 an die Berufungsbeklagte zu bezahlen.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Mit separater Eingabe vom

selben Tag beantragte der Berufungskläger:

1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten,

dem Gesuchsteller für das durchzuführende Berufungsverfahren vor dem

Obergericht des Kantons Solothurn einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe der

anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen.

2. Eventualiter sei dem Gesuchsteller für

das Berufungsverfahren betreffend das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern

vom 14. September 2023 vor dem Obergericht des Kantons Solothurn die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3. Der Unterzeichnende sei dem

Gesuchsteller als amtlicher Anwalt beizuordnen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

4. Am 30. Januar 2024

liess sich die Berufungsgeklagte (im Folgenden auch Ehefrau und Mutter)

ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Ihre Rechtsbegehren lauten wie

folgt:

1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers

vom 15. Januar 2024 vollkommen abzuweisen und die Ziff. 4 des Entscheides des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 14. September 2023 zu bestätigen.

2. Es sei der Antrag unter Ziff. 1 des

Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom 15. Januar 2024

abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

sodann stellt sie die

folgenden prozessualen Rechtsbegehren:

4. Es sei der Berufungskläger zu

verpflichten, der Berufungsbeklagten für das durchzuführende Berufungsverfahren

einen angemessenen Prozesskostenbeitrag zu leisten.

5. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten

für das Berufungsverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege sowie in

der Person der Unterzeichnenden, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu

gewähren.

5. Am 19. Februar 2024 ging die

Honorarnote der Vertreterin der Berufungsbeklagten ein, die dem Vertreter des Berufungsklägers

umgehend zur Kenntnis zugestellt wurde.

6. Am 26. Februar 2024 ging innert

erstreckter Frist auch diejenige des Vertreters des Berufungsklägers ein, die

der Gegenpartei ebenfalls zur Kenntnis zugestellt wurde.

7. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug

genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter begründete seinen

Entscheid damit, dass der Ehemann seit Anfang Juli 2023 als […] mit einem 100 %-Pensum

bei der [...] AG in [...] angestellt sei. Seit Juli 2023 verdiene er nach Abzug

der Quellensteuer monatlich CHF 4'645.85 netto. Inklusive Anteil 13. Monatslohn

von CHF 373.00 und nach Abzug der Spesen (CHF 400.00) resultiere ein

monatlicher Nettolohn von CHF 4'619.00. Da seine Einnahmen seit Anfang 2023

mehr oder weniger gleich geblieben seien, sei durchwegs mit einem Einkommen von

monatlich CHF 4'619.00 netto (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Spesen, exkl.

Quellensteuer) zu rechnen. Die Ehefrau sei als [...] bei der [...] AG

angestellt. Aufgrund von Zulagen für Abend- und Nachtdienste sowie für Einsätze

an Sonn- und Feiertagen variiere ihr monatliches Einkommen erheblich (Urk. 11

EF). Um ihr Gehalt zuverlässig zu ermitteln, werde daher auf den Lohnausweis

2022.

abgestellt. Demgemäss erziele sie monatliche Nettoeinnahmen (inkl. Anteil

13.

Monatslohn und nach Abzug der Quellensteuer) von CHF 3'617.00 (Urk. 10 EF).

Bei der Tochter C.___ sei die Kinderzulage von CHF 230.00 als

Einkommen anzurechnen. Soweit ersichtlich, beziehe keiner der Ehegatten die

Kinderzulage.

Der Ehemann wohne in [...] und arbeite

in [...]. Wegen seiner Arbeitszeiten sei er für den Arbeitsweg auf das Auto

angewiesen, wofür monatliche Kosten von CHF 165.00 resultierten. Auch die

Kosten für den Parkplatz von CHF 40.00 seien zu berücksichtigen. Auslagen für

auswärtige Mahlzeiten seien nicht anzurechnen, da er entsprechende Spesen

erhalte.

Die Ehefrau wohne und arbeite in [...].

Sie gehe zu Fuss zur Arbeit. Sie arbeite Schicht und verpflege sich in der

Kantine, weshalb ihr ermessensweise ein Betrag von CHF 50.00 für auswärtige

Mahlzeiten angerechnet werde.

Der Ehemann habe seit 2018 diverse

Betreibungen und Verlustscheine erwirkt. Aufgrund der Art der Forderungen

dürfte ein Grossteil davon den gemeinsamen Lebensunterhalt betreffen. Im Bedarf

der Ehefrau würden die Leasingraten für ihr Auto berücksichtigt, da der Vertag

während der Ehe abgeschlossen worden sei. Die Tochter C.___ sei im [...]club,

wofür jährliche Kosten von CHF 200.00 anfielen, was mit monatlich CHF 20.00 in

ihrem Bedarf zu berücksichtigen sei. Die Auslagen für die volljährige Tochter D.___

seien dagegen nicht im Bedarf der Ehefrau zu berücksichtigen. Diese sei zwar

noch in Ausbildung, da sie aber volljährig sei, hätte sie in eigenem Namen, in

einem separaten Verfahren Volljährigenunterhalt geltend zu machen.

Die Ehegatten hätten im Dezember 2022

eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen, die sie nicht gerichtlich hätten genehmigen

lassen. Diese gelte auf Zusehen hin. Es sei daher in der Regel ausgeschlossen,

dass die Unterhaltsbeiträge vom Gericht rückwirkend festgesetzt würden. Da die

Differenz zu den im vorliegenden Verfahren berechneten Unterhaltsbeiträgen so

gross sei, sei von offensichtlicher Unangemessenheit auszugehen, weshalb die

Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. Januar 2023 festgesetzt würden.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, der Lohnausweis 2022 sei eine untaugliche Grundlage für den

anrechenbaren Lohn der Ehefrau. Ihr Lohn sei per November 2022 angepasst

worden. Im März 2023 habe der ausbezahlte Lohn CHF 3'941.55, im April 2023 CHF

5'708.05 und im Mai 2023 CHF 4'641.40 betragen. Das liege wesentlich über dem

vom Vorderrichter angenommenen Lohn.

Er moniert ausserdem die

Bedarfsberechnung der Ehefrau. Der Vorderrichter sei bei ihrem Bedarf von einem

Grundbetrag von CHF 1'350.00 ausgegangen. Er habe dabei missachtet, dass die

Ehefrau mit dem Lebenspartner der Tochter D.___ in einer kostensenkenden

Wohngemeinschaft lebe. Dieser habe den Mietvertrag mitunterzeichnet, so dass

davon auszugehen sei, er lebe ebenfalls in dieser Wohnung. Der Ehefrau stehe

deshalb lediglich ein monatlicher Grundbetrag von CHF 850.00 zu. Auch habe Herr

[...] nach grossen und kleinen Köpfen einen Anteil von CHF 410.00 an die

Wohnungsmiete zu bezahlen. Der Anteil der Ehefrau für Telekom und

Mobiliarversicherung sei aus dem gleichen Grund zu halbieren. Der Ehefrau sei

es angesichts der knappen Verhältnisse zuzumuten, sich zu Hause zu verpflegen.

Der Betrag für auswärtige Mahlzeiten sei daher zu streichen. Die Leasingraten

seien in ihrem Bedarf ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Der Leasingvertrag

sei im Dezember 2022 und damit nach der Trennung der Parteien abgeschlossen

worden. Sie benötige das Fahrzeug nicht für die Berufsausübung. Benützt werde

das Fahrzeug wohl hauptsächlich von Herrn [...], womit dieser die Leasingraten

zu übernehmen oder sich mindestens daran zu beteiligen habe. Der monatliche Bedarf

der Ehefrau belaufe sich daher lediglich auf CHF 1'613.00.

Dagegen seien die dem Ehemann

angerechneten Fahrkosten von CHF 165.00 pro Monat zu tief. Es sei von 240

Arbeitstagen à 16,8 km zu CHF 0.70 pro km und Jahr auszugehen, was monatliche

Kosten von CHF 235.00 ergebe. Aufgrund dessen erhöhe sich sein monatlicher

Bedarf auf CHF 3'558.00.

Der Berufungskläger macht in diesem

Zusammenhang geltend, der Vorderrichter habe in den genannten Punkten den

Sachverhalt falsch ermittelt, weshalb Ziff. 4 des angefochtenen Urteils

aufzuheben sei.

Der Berufungskläger bringt weiter vor,

der Vorderrichter habe bei der Tochter C.___ einen Mietanteil von CHF 161.00

berücksichtigt. Berechnet nach grossen und kleinen Köpfen betrage dieser jedoch

CHF 205.00. Dagegen seien die Auslagen für das Hobby der Tochter im Grundbetrag

enthalten, bzw. aus dem Überschuss zu begleichen. Auch diesbezüglich sei der

Sachverhalt falsch festgestellt worden.

Aufgrund der oben dargestellten Rechnung

ergebe sich ein monatlicher Überschuss der Parteien von CHF 3'413.00. Aufgrund

ihres überobligatorischen Engagements seien der Ehefrau davon vorab CHF

1'750.00 zuzuteilen. Die restlichen CHF 1'663.00 seien nach grossen und kleinen

Köpfen zu verteilen. Folglich stehe der Tochter ein Barunterhalt von CHF 1'010.00

zu. Davon hätten der Vater CHF 396.00 und die Mutter CHF 613.00 zu tragen.

Unter Berücksichtigung der monatlichen Schuldentilgung von CHF 500.00 durch den

Ehemann entspreche diese Aufteilung des Barunterhalts der überhälftigen Tragung

der monatlichen Lasten durch den Ehemann. Dieser sei deshalb zu einem

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 396.00 an die minderjährige Tochter C.___

zu verpflichten.

3.

Die Berufungsbeklagte

bringt vor, die Vorinstanz sei bei der Ermittlung des mass-geblichen Einkommens

der Berufungsbeklagten aufgrund des schwankenden Einkommens richtigerweise vom

Lohnausweis 2022 ausgegangen. Die kurze Vergleichsperiode vom Frühling 2023

könne nicht als Grundlage für die Einkommensermittlung herangezogen werden, da

ihr Einkommen erheblichen Schwankungen unterliege. Vom Einkommen Mai 2023

müssten die Kinderzulagen von total CHF 490.00 abgezogen werden. Ihr

Durchschnittseinkommen der letzten zwei Jahre habe CHF 3'845.00 netto pro Monat

(ohne Kinderzulagen und nach Abzug der Quellensteuer) betragen.

Die Berufungsbeklagte lebe in keiner

kostensenkenden Wohngemeinschaft mit Herrn [...]. Dieser habe lediglich den

Mietvertrag mitunterzeichnet, da sie sonst die Wohnung wegen der laufenden

Betreibungen nicht erhalten hätte. Herr [...] lebe in [...], wie sich aus der eingereichten

Wohnsitzbestätigung ergebe. Die beanstandeten Bedarfspositionen blieben daher

unverändert. Bezüglich des Betrags für auswärtige Verpflegung sei anzumerken,

dass sie Schichtdienst, d.h. teilweise auch Nachtdienst leiste. Da sei es ihr

nicht zumutbar, sich zu Hause zu verpflegen. Die zugestandenen CHF 50.00 pro

Monat seien daher anzurechnen.

Beide Parteien hätten Schulden. Die

Vorinstanz habe dafür CHF 500.00 im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt.

Die Berufungsbeklagte sei gleich zu behandeln und die Leasingrate für den Pw

sei in ihren Bedarf einzurechnen. Letztendlich spielten ihre Einnahmens- und

Ausgabenverhältnisse bei der Unterhaltsberechnung keine grosse Rolle, da der

Berufungskläger für den Barunterhalt von C.___ aufzukommen habe.

Bei den Kosten für den Arbeitsweg des

Berufungsklägers sei praxisgemäss von 220 Arbeitstagen pro Jahr auszugehen. Ihm

entstünden daher bei einem täglichen Arbeitsweg von 16,8 km à CHF 0.70/km

monatliche Kosten von CHF 215.60.

Da sich der Berufungskläger weigere, für

seine Töchter einen gebührenden Unterhalt zu zahlen, komme sie für die zwei

gemeinsamen Töchter praktisch alleine auf. Deshalb sei sie mit neuen Schulden

in der Höhe von CHF 7'915.90 konfrontiert.

4.

Der

Berufungskläger beantragt in diversen Beweissätzen ein Parteiverhör (Parteibefragung,

Art. 191 ZPO) ohne zu begründen, weshalb ausnahmsweise ein solches durchgeführt

werden müsste. Die Notwendigkeit liegt nicht auf der Hand. Es geht hier

ausschliesslich um die Unterhaltsberechnung. Dazu sind harte Fakten bezüglich

Einkommen und Bedarf relevant. Diese sind anhand der im Recht liegenden

Urkunden zu eruieren. Es ist nicht ersichtlich, was in einer Parteiverhandlung diesbezüglich

an zusätzlichen Erkenntnissen gewonnen werden könnte. Der Antrag auf

Durchführung einer Parteibefragung ist daher abzuweisen.

5.

In einem ersten Schritt

sind die für die Unterhaltsberechnung relevanten Einkommen der beteiligten

Personen zu ermitteln. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.1 betrifft die Stufe der Einkommensermittlung

in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind

sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es

die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise

auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein.

Das vorinstanzlich ermittelte Erwerbseinkommen

des Ehemannes von monatlich CHF 4'619.00 netto (inkl. 13. Monatslohn, exkl.

Spesen und nach Abzug der Quellensteuer) wird von keiner Partei in Frage

gestellt, so dass es dabei bleibt.

Die Ehefrau arbeitet als [...]. Ihr

Einkommen schwankt, da sie sieben Tage die Woche im Schichtdienst arbeitet und je

nach Dienst unterschiedlich hohe Zulagen erhält. Hinzu kommt, dass sie sowohl

im Verlauf des Jahres 2022 als auch 2023 Lohnerhöhungen erhalten hat. Im

Berufungsverfahren hat sie im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege sämtliche Lohnabrechnungen des Jahres 2023 eingereicht. Diese sind

bei der Unterhaltsberechnung als Noven zu berücksichtigen, was im hier

anwendbaren uneingeschränkten Untersuchungsverfahren zulässig ist (BGE 147 III 301 E. 2.2). Aus den Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2023 ergibt sich ein durchschnittliches

monatliches Erwerbseinkommen von CHF 4'173.00 netto (inkl. Anteil 13.

Monatslohn und Zulagen, nach Abzug von Quellensteuer und Kinderzulagen). Da

sich daraus eine relevante Abweichung zum vor-instanzlich festgestellten monatlichen

Einkommen von CHF 3'617.00 ergibt, ist für die Unterhaltsberechnung auf die

aktuellen Zahlen abzustellen.

Bei der minderjährigen Tochter ist als

Einkommen die Kinderzulage von monatlich CHF 230.00 anzurechnen, da sie darauf

einen gesetzlichen Anspruch hat. Es ist den Parteien zuzumuten, sich um deren

Bezug zu bemühen. Soweit aus den Akten ersichtlich wurden die Kinderzulagen 2023

für beide Töchter von der Mutter (nur) während zwei Monaten bezogen (vgl.

Lohnabrechnungen Januar – Dezember 2023). Sollten die Kinderzulagen im Übrigen

vom Vater bezogen worden sein, hat er diese zusätzlich zu den

Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, wie bereits aus dem Urteil der Vorinstanz

hervorgeht.

5.1

Beim eigenen Bedarf

moniert der Berufungskläger die ihm vom Vorderrichter angerechneten Auslagen

für den Arbeitsweg. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich nicht, wie er den

eingesetzten Betrag von CHF 165.00 ermittelt hat. Aufgrund der angegebenen

Parameter (Arbeitsweg 16.8 km/Tag) ist die Berechnung auch nicht konkret nachvollziehbar.

Gemäss den anwendbaren SchKG-Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der

Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 01.07.2009 (nachfolgend

SchKG-Richtlinien; Ziff. II.4.4; BGE 147 III 265 E. 7.2) gilt für Autokosten

das Folgende: «Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die

festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen.» Gemäss

Berechnung des TCS beträgt der Amortisationsanteil eines Musterautos 2024 27 %,

ausgehend von dem unbestrittenen Kilometerpreis von CHF 0.70 machte der

Kilometerpreis ohne Amortisationsanteil CHF 0.51 aus . Bei jährlich durchschnittlich

220.

Arbeitstagen (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung Kt. SO 2023, Rz 5059) à

16.8

km zu CHF 0.51/km sind die vom Vorderrichter berechneten CHF 165.00 pro

Monat nicht zu beanstanden.

Der Berufungskläger moniert den der

Ehefrau angerechneten Grundbetrag. Er macht geltend, dass der Lebenspartner der

volljährigen Tochter mit der Ehefrau und den beiden Töchtern in der Wohnung lebe,

weshalb von einer kostensenkenden Wohngemeinschaft auszugehen sei. Die Ehefrau

bestreitet das. Sie hat eine 3-Zimmerwohnung gemietet (vgl. Mietvertrag,

Klagebeil. 2). Ihre Erklärung, dass sie da allein mit ihren Töchtern lebe und Herr

[...] lediglich als Solidarmieter hafte, aber nicht bei ihnen wohne, ist daher nachvollziehbar,

zumal nachgewiesen ist, dass dieser nach wie vor in [...] angemeldet ist. Es

bleibt daher bei einem Grundbetrag von CHF 1'350.00 für die Ehefrau und beim

vollen Betrag von CHF 100.00 für Telekom und Mobiliarversicherung.

Der Vorderrichter hat für die Tochter C.___

einen Mietanteil von CHF 166.00 ausgeschieden, was der Berufungskläger als zu

tief rügt. Der Vorderrichter ist offenbar davon ausgegangen, dass die Ehefrau

mit zwei Kindern zusammenlebt, hat aber lediglich für C.___ einen

Wohnkostenanteil (als eines von zwei Kindern; 27 % : 2) ausgeschieden. Das ist

in Bezug auf den Bedarf von C.___ konsequent. Am Vorgehen des Vorderrichters ist

nichts auszusetzen. Dieses liegt im Rahmen seines Ermessens.

Weiter rügt der Berufungskläger den

Betrag von CHF 50.00 pro Monat, den der Vorderrichter der Berufungsbeklagten

für auswärtige Mahlzeiten angerechnet hat. Die Berufungsbeklagte arbeitet als [...]

Schicht. Gemäss SchKG-Richtlinien kann sie pro Schichttag einen Zuschlag von CHF

5.50

für erhöhten Nahrungsbedarf beanspruchen. Auch ist der Einwand der

Berufungsbeklagten, dass sie sich während ihrer Nachtschicht nicht zuhause verpflegen

könne, zweifellos berechtigt. Aus den Akten gehen die Arbeitszeiten der Ehefrau

während den einzelnen Schichten und wie oft sie welche Schicht leistet nicht

hervor. Es ist daher unklar, ob sie während ihrer Arbeitszeit den Arbeitsplatz

überhaupt verlassen kann. Die vom Vorderrichter unter dem Titel auswärtige

Mahlzeiten berücksichtigten CHF 50.00 pro Monat sind daher keinesfalls zu hoch.

Weiter rügt der Berufungskläger die der

Ehefrau angerechneten Leasingraten für den Pw von CHF 272.00 pro Monat. Er

macht geltend, weder sei die Ehefrau für den Arbeitsweg auf das Auto angewiesen

noch sei der Vertrag während der Ehe (gemeint wohl vor der Trennung)

abgeschlossen worden, weshalb dieser Betrag zu streichen sei. Diesbezüglich ist

dem Berufungskläger Ziffer 3.4 der Trennungsvereinbarung vom 19. Dezember 2022

entgegenzuhalten, worin die Parteien vereinbart haben: «Das gemeinsam geleaste

Fahrzeug wird die Ehefrau mit dem Rest der darauf lastenden Leasingschulden

(Fr. 6'000.00) ab dem 1.1.2023 übernehmen. So wird sie Alleineigentümerin

dieses Fahrzeugs.» Da der Vorderrichter auch dem Ehemann gemäss der

Trennungsvereinbarung einen Betrag für die (gemeinsame) Schuldentilgung im

Bedarf eingerechnet hat, liegt es in seinem Ermessen, dies auch bei der Ehefrau

zu tun. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2, S. 282). Nur

der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann schlechter

fahren würde, wenn die Schuldentilgung konsequent bei beiden Ehegatten ausser

Acht gelassen würde.

Beim Bedarf der Tochter C.___ rügt der

Berufungskläger die Berücksichtigung eines Betrags von monatlich CHF 20.00 für

die Ausübung ihres Hobbys. Abgesehen davon, dass der kleine Betrag in der

Gesamtrechnung kaum ins Gewicht fällt, ist der Einwand des Berufungsklägers

berechtigt. Zusatzpositionen wie u.a. für Reisen, Hobbys u.ä. sind aus dem

Überschuss zu bezahlen. Ein anderes Vorgehen würde zu einem unzulässigen Mix

mit der konkreten Methode führen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Für sich allein

würde der bescheidene Betrag keine Abänderung rechtfertigen, da jedoch auch

andere Positionen geändert werden müssen, ist diese Auslage aus dem Bedarf der

Tochter zu streichen.

5.2

Schliesslich rügt der

Berufungskläger, dass der Vorderrichter in seinem Bedarf monatlich lediglich

CHF 500.00 für die Schuldentilgung berücksichtigt habe, zumal er die ehelichen

Schulden vollständig zur Bezahlung übernommen habe und jetzt regelmässig

abzahle. Er macht geltend, dass sich die Ehefrau grundsätzlich hälftig an der

Tilgung der während der Ehe angehäuften hohen Schulden zu beteiligen habe. Vorab

ist festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens nicht

über die güterrechtliche Auseinandersetzung zu entscheiden ist. Das ist im

Rahmen des Scheidungsverfahrens zu regeln. Sodann haben sich die Ehegatten in

besagter Trennungsvereinbarung über die Schuldentilgung während der

Trennungsphase geeinigt. Nicht richtig ist, dass der Ehemann sämtliche eheliche

Schulden zur Tilgung übernommen habe. Gemäss Ziffer 5.1.2 der Vereinbarung hat

der Ehemann sämtliche Betreibungen und Verlustscheine aus der Ehezeit bis und

mit dem 22.12.22 übernommen, die auf seinen Namen lauten, mithin diejenigen

Schulden für die er extern ohnehin haftet bzw. gehaftet hat. Daran würde auch eine

anderslautende Vereinbarung zwischen den Ehegatten nichts ändern. Jedenfalls

liegt das gewählte Vorgehen angesichts der von den Parteien abgeschlossenen

Vereinbarung im Ermessen des Vorderrichters. Es gibt keinen Grund, die

Bedarfsberechnung diesbezüglich abzuändern.

5.3

Nach dem Gesagten

ergibt sich folgende Bedarfsberechnung:

Ehemann

Ehefrau

C.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

600.00

Mietzins inkl. NK

1'180.00

1'230.00

Anteil Tochter

-166.00

166.00

Parkplatz

40.00

KVG-Prämie

303.00

303.00

102.00

Telekom/Mobilarvers.

100.00

100.00

Arbeitsweg

165.00

ausw. Verpflegung

50.00

Schuldentilgung

500.00

Leasing

272.00

total

3’488.00

3'139.00

868.00

6.1

Der Unterhalt wird

durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam,

ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und

tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und

Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt auch für den

gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB

bemisst.

Soweit die Eltern getrennt leben und

deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an

wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im

Unterhaltstitel festzulegen. Dabei gelten folgende Grundsätze:

Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in

dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und

Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen

Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und

Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt

vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt (BGE 135 III 66 E. 4 S. 71; BGE 114 II 26 E. 5b S. 29; ausdrücklich bestätigt auch

für den geänderten Wortlaut von Art. 276 Abs. 2 ZGB im Urteil 5A_727/2018 vom

22.

August 2019 E. 4.3.2.1, in: FamPra.ch 2019 S. 1215) vom Grundsatz her

vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen

ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist (BGE 147 III 265 E. 5.5). Vom soeben

festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise

abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der

andere (a.a.O. E. 8.1; Urteile 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3;

5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1 a.E.; 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E.

5.4.3; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2).

6.2

Der Berufungskläger verdient

nach Abzug der Quellensteuer inkl. Anteil 13. Monatslohn monatlich CHF 4'619.00

und die Berufungsbeklagte CHF 4'173.00. Der Überschuss (nach Berücksichtigung

der Beträge für die Schuldentilgung gemäss Trennungsvereinbarung) des

Berufungsklägers beträgt CHF 1'131.00, derjenige der Berufungsbeklagten CHF

1'034.00. Der Berufungskläger ist somit sowohl bezüglich des Einkommens als

auch bezüglich des verfügbaren Überschusses rund 10 % leistungsfähiger als die

Berufungsbeklagte. Hinzu kommt, dass die Ehefrau mit einem 100 %-Pensum weit

überdurchschnittlich erwerbstätig ist. Die Tochter C.___ besuchte bei

Einleitung des Verfahrens im Juni 2023 noch die 5. Primarklasse. Die

Berufungsbeklagte wäre folglich lediglich zu einer Erwerbstätigkeit mit einem

50.

%-Pensum gehalten und müsste dieses erst per August 2024 auf ein 80 %-Pensum

erhöhen, wenn die Tochter in die Oberstufe übertritt. Auch kommt die

Berufungsbeklagte überwiegend für den Bedarf der volljährigen Tochter D.___

auf, die bei ihr lebt. Es gibt somit keinen Grund, vom Grundsatz abzuweichen,

dass der nichtbetreuende Elternteil den gesamten Geldunterhalt des

minderjährigen Kindes (hier ausschliesslich Barunterhalt) zu bezahlen hat.

7.

Die Familie hat ein

Gesamteinkommen von CHF 9'022.00 (Ehemann CHF 4'619.00, Ehefrau CHF 4'173.00,

Tochter CHF 230.00). Ihr familienrechtlicher Bedarf (inkl. Beträge für

Schuldentilgung) beläuft sich auf 7'495.00 (Ehemann CHF 3'488.00, Ehefrau CHF

3'139.00, Tochter CHF 868.00). Somit resultiert ein Gesamtüberschuss von CHF

1'527.00. Daran partizipiert die minderjährige Tochter zu 1/5, ausmachend CHF

305.00).

Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.3

sind erst nach Deckung des familienrechtlichen Bedarfs sämtlicher

anspruchsberechtigter Familienmitglieder die Besonderheiten des konkreten

Falles zu berücksichtigen, mithin bei der Überschussverteilung. Vorliegend

bedeutete das, dass der Ehefrau aufgrund ihres überobligatorischen

Erwerbspensums ein grösserer Anteil am Überschuss zustehen würde, was der

Berufungskläger anerkennt. Der Vorderrichter hat darauf verzichtet, der Ehefrau

trotz ihres überobligatorischen Engagements einen höheren Anteil am Überschuss

zuzuweisen. Hingegen hat er den Barunterhalt für die Tochter C.___ allein dem

Ehemann auferlegt (vgl. E. II.3.5.12). Das Vorgehen liegt im Ermessen des

Sachrichters. Daran ist nichts auszusetzen.

Dieses Vorgehen führt auch

mit den korrigierten Zahlen zu keinem besseren Ergebnis für den

Berufungskläger: Die Tochter C.___ hat nach der Überschussverteilung nach

grossen und kleinen Köpfen einen rechnerischen Unterhaltsanspruch von CHF 943.00

(familienrechtlicher Bedarf CHF 868.00 zuzüglich Überschussbeteiligung CHF 305.00

./. Kinderzulage CHF 230.00). Der Vorderrichter hat ihr einen Unterhaltsbeitrag

von CHF 850.00, zuzüglich Kinderzulagen, zugesprochen, was von der Ehefrau

akzeptiert wurde. Daraus erhellt, dass der Berufungskläger vom Vorderrichter im

Ergebnis nicht benachteiligt wurde. Die Berufung ist daher abzuweisen.

III.

1.

Beide Parteien haben

ein Gesuch um Leistung eines Parteikostenvorschusses bzw. um unentgeltliche

Rechtspflege gestellt. Die Ehegatten sind nachgewiesenermassen verschuldet. Sind

die Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO erfüllt, hat eine Person grundsätzlich

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung. Die

Parteien sind offensichtlich prozessarm, weshalb beide Gesuche gutzuheissen

sind. Für den Berufungskläger ist Fürsprecher Bruno C. Lenz, Biel, als unentgeltlicher

Rechtsbeistand und für die Berufungsbeklagte Rechtsanwältin Ljubica Jovovic,

Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

2.

Der Berufungskläger ist

unterlegen, weshalb er die Verfahrenskosten zu bezahlen hat (Art. 106 ZPO). Es

gibt keinen Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen (Art. 107 Abs. 1 lit. c

ZPO). Aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens werden die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'000.00 festgesetzt, zahlbar

durch A.___. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen

diese Kosten auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung

innert 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

3.

Aufgrund des

Verfahrensausgangs hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider

Parteien hat der Staat die Rechtsvertreter beider Parteien zu bezahlen.

In der Kostennote des Fürsprechers des

Berufungsklägers fallen die zahlreichen Klein- und Kleinstauwände (je 9 x 4,8

min. und 10,2 min.) auf, die i.d.R. nicht voll entschädigt werden (SOG 1986 Nr.

7.

E. 2). Hinzu kommt, dass es sich bei dabei häufig um reinen Kanzleiaufwand

handelt (z.B. Versand von Orientierungskopien, Kopieren und Retournieren der

Akten an RA Solothurn-Lebern). Dieser wird nicht separat entschädigt, da

lediglich die eigentliche Anwaltstätigkeit zum Stundenansatz für einen

patentierten Rechtsanwalt vergütet wird (SOG 1990 Nr. 18 E. 3). Kanzleiarbeiten

gelten als mitentschädigt. Sodann fallen Aufwendungen für die Beibringung von

Urkunden auf, die Sache der Partei sind (z.B. Schreiben an Steuerregisteramt [...],

an Steueramt Kt. Solothurn). Der geltend gemachte Aufwand ist daher um 1,5

Stunden zu kürzen. Für die Hilfestellung beim Ausfüllen des Zeugnisses zur

Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege wird praxisgemäss eine halbe Stunde

vergütet, was zu einer Kürzung um 1 h führt. Zu entschädigen sind aufgrund

dessen insgesamt 9.42 Stunden à CHF 190.00, ausmachend CHF 1'789.80. Die Auslagen

von 263.60 sind sehr hoch, aber dadurch begründet, dass der Vertreter des

Berufungsklägers das Mandat neu übernommen und sich vollständig dokumentieren

musste, so dass daran nichts zu ändern ist. Die unentgeltliche Kostennote inkl.

8,1 % MWSt. ist daher auf CHF 2'219.70 festzusetzen, zahlbar durch den Staat

Solothurn.

Die Kostennote der

Vertreterin der Berufungsbeklagten ist ebenfalls sehr hoch. Hier fällt der

Aufwand von 8 Stunden für die Berufungsantwort auf, was erheblich mehr als die

vom Vertreter des Berufungsklägers aufgewendeten 4,5 Stunden ist. Dieser

Aufwand ist daher auf 6 Stunden zu kürzen, zumal sich die Vertreterin der

Berufungsbeklagten nur zum Berufungsthema zu äussern hatte. Zu entschädigen

sind folglich 7.2 Stunden à CHF 190.00 ausmachend CHF 1'368.00 und CHF 53.20 Auslagen

zuzüglich 8,1 % MWSt., total CHF 1'536.30. Der Staat Solothurn hat Fürsprecher

Lenz eine Entschädigung von CHF 2'219.70 und Rechtsanwältin Jovovic eine solche

von CHF 1'536.30 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in

der Lage sind (Art. 123 ZPO). Nachforderungen wurden nicht geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge der ihm gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt

die Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

3. A.___ hat an B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'536.30 zu bezahlen.

Zufolge der beiden

Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt der Staat Solothurn an

Rechtsanwältin Ljubica Jovovic eine Entschädigung von CHF 1'536.30 und an

Fürsprecher Bruno C. Lenz eine Entschädigung von CHF 2'219.70. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren sobald A.___

und/der B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler