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Entscheid

ZKBER.2024.40

Abänderung Eheschutz

15. Oktober 2024Deutsch13 min

Unterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2022 an die Kinder von je CHF 1'650.00 (Ziffer

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Chlup,

Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung

Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Ehemann und/oder

Kindsvater) und B.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder Kindsmutter) sind die

verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2016 und von D.___, geb. [...] 2018.

2. Die Ehegatten führten vor Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren. Am 6. Januar 2022 fällte der

Amtsgerichtspräsident das Urteil. U.a. stellte er die beiden Söhne für die

Dauer der Trennung unter die Obhut der Kindsmutter (Ziffer 3) und regelte das

Besuchsrecht des (nicht obhutsberechtigten) Vaters gegenüber seinen beiden

Söhnen (Ziffer 4.4). Ferner verpflichtete er den Ehemann zur Bezahlung von

Unterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2022 an die Kinder von je CHF 1'650.00 (Ziffer

4.5) sowie an die Ehefrau von CHF 500.00 (Ziffer 4.6).

3. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 machte

der Ehemann vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren betreffend

Abänderung Eheschutz anhängig.

4. Am 25. Juni 2024 erliess der

Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgendes Urteil:

1. Die Söhne C.___, geb. [...] 2016, und D.___,

geb. [...] 2018, werden mit Wirkung ab 1. Juli 2024 unter die

alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der

Mutter.

2. In Abänderung von Ziffer 4.4. des

Eheschutzurteils vom 6. Januar 2022 werden die Söhne mit Wirkung ab 1. Juli

2024 von den Eltern im wöchentlichen Wechsel betreut. […]

3. […]

4. Der Vater hat für

die Kinder mit Wirkung ab 1. Juli 2024 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

wie folgt zu bezahlen:

für C.___ CHF 615.00 (Barunterhalt),

für D.___ CHF 580.00

(Barunterhalt).

[…]

5. […]

6. Der Ehemann hat der Ehefrau ab dem 1.

Juli 2024 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'940.00 zu

bezahlen.

[…]

5.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger) am 29. August 2024

fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1.

Kinderalimente

1.1 Ziffer 4 des Urteils des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben.

1.2 In Abänderung von Ziffer 4.5 des Urteils

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 sei festzustellen,

dass keine Kinderalimente geschuldet sind und jeder Ehegatte die bei ihm

anfallenden Kinderkosten zur Zahlung übernimmt.

1.3 Eventualiter

Ziffer 4

des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben

und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Trennungsunterhalt

2.1 Ziffer 6 des

Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben.

2.2 In Abänderung von

Ziffer 4.6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022

sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden.

2.3 Eventualiter

Ziffer 6 des Urteils des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Das vorliegende

Verfahren sei für die Dauer von vorerst zwei Monaten zu sistieren.

4.

Es sei dem

Berufungskläger eine angemessene Frist zur Ergänzung der Berufung zu gewähren.

unter

Kosten- und Entschädigungsfolge

5.2 Gleichzeitig ersuchte der Berufungskläger

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

6. Mit Verfügung vom 2. September 2024

wies die Präsidentin der Zivilkammer sowohl den Antrag auf Sistierung als auch denjenigen

auf Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Berufung ab.

7. Mit Berufungsantwort vom 15.

September 2024 (Postaufgabe) schloss die Ehefrau (nachfolgend auch

Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Zudem ersuchte

sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

8. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Ändern sich die Verhältnisse, so

passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie

auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der

Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 276 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen

setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und

dauerhafte Veränderung eingetreten ist (vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1).

1.2

Die Voraussetzungen für die

Abänderung des Eheschutzurteils sind vorliegend gegeben, wie es die

nachfolgenden Ausführungen zeigen.

2.1

Im Berufungsverfahren sind neue

Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1

ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen

Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs-

und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt

von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In

Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die

Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel

unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit

nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach dem Gesagten sind vorliegend sämtliche im

Berufungsverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen.

2.2

Neue zulässige Vorbringen in der Berufung,

mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, dürfen nicht in

das Abänderungsverfahren verwiesen werden. Der Grundsatz des doppelten

Instanzenzuges schliesst nicht aus, dass die Rechtsmittelinstanz neu

entscheidet, soweit die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl.

BGE 143 III 42 E. 5.3 und E. 5.4).

3.1

Im Sinne eines neuen zulässigen Vorbringens

trägt der Berufungskläger Folgendes vor: Die gemeinsamen Kinder hätten die

Sommerferien bei ihm verbracht. Nachdem die Kindsmutter die Kinder nicht

vereinbarungsgemäss wieder bei ihm abgeholt habe und er sie während einer Woche

nicht habe erreichen können, habe er auf dem Polizeiposten [...] entsprechende

Meldung erstattet. Abklärungen hätten ergeben, dass die Ehefrau in [...]

angehalten und vom [...] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt

worden sei. Ungewiss sei ob die Strafe teilbedingt ausgesprochen worden sei.

Die Beantwortung dieser Fragen sei essenziell für die Frage, ob die alternierende

Obhut künftig noch gelebt werden könne oder die Kinder unter die alleinige Obhut

des Vaters zu stellen seien. Ein entsprechendes Gesuch werde in Kürze gestellt.

3.2

Die Berufungsbeklagte äussert sich

in ihrer Berufungsantwort zu diesen Vorbringen mit keinem Wort. Lediglich ihrem

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu entnehmen, dass sie sich infolge

eines Strafverfahrens «zurzeit in [...] aufhält».

3.3

Beim Entscheid über die Elternrechte

und -pflichten beachtet das Gericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände

(Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Das Kindeswohl ist oberste Maxime des

Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E.

5.4). Eine alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide

Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch

umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend

miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen

organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E.

4.3, 617 E. 3.2.3; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa Urteile 5A_99/2020 vom

14.

Oktober 2020 E. 4.1.1; 5A_844/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2.2;

5A_241/2018 und 5A_297/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1).

3.4

Dass das unbestritten gebliebene

Verhalten der Kindsmutter – sie hat die Kinder nach den Ferien nicht (mehr)

abgeholt, ist seit mindestens nach den Sommerferien (landes-)abwesend und ist seither

ihren Elternpflichten nicht mehr nachgekommen – dem Kindswohl und damit einer

alternierenden Obhut diametral widerspricht, bedarf keiner weiteren

Ausführungen. Die vom Vorderrichter angeordnete alternierende Obhut entspricht

offensichtlich nicht dem Kindswohl. Da die Kindsmutter bereits längere Zeit

(landes-)abwesend ist und auch nicht feststeht, wann und ob sie wieder in die

Schweiz zurückkehren wird, ist die Obhut dem Kindsvater zu übertragen. Die

beiden Söhne werden mit sofortiger Wirkung unter die alleinige Obhut des

Kindsvaters gestellt. Ziffer 3 des Urteils des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 ist entsprechend abzuändern.

4.1

Grundsätzlich sorgen beide

Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege,

Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies

gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art.

285.

Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb

auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch revelant, wer an wen

welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im

Unterhaltstitel festzulegen. Dabei gelten folgende Grundsätze: Steht

das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen

Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und

Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen

Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und

Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt

vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom

Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten

Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist (siehe zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 5.5).

4.2

Die Berufungsbeklagte als nicht

(mehr) obhutsberechtigter Elternteil ist grundsätzlich zur Leistung von

Unterhalt an die beiden gemeinsamen Kinder zu verpflichten.

4.3

In Anlehnung an die vorinstanzliche

Berechnung wäre davon auszugehen, dass die Kindsmutter in einem 100 %-Pensum

einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von CHF 4'500.00 erzielen könnte, was nach

Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und unter Hinzurechnung eines 13.

Monatslohnes einem monatlichen Nettolohn von CHF 4'200.00 entsprechen

dürfte. Der Bedarf der Kindsmutter dürfte sich – ebenfalls in Anlehnung an die

vorinstanzliche Berechnung – auf mehr als diese CHF 4’200.00 belaufen. Da

die Kindsmutter (momentan) ihren Bedarf offenbar so oder anders nicht zu decken

vermag, werden im vorliegenden Abänderungsprozess keine Unterhaltsbeiträge

festgelegt. Zu bemerken bleibt, dass vor Vorinstanz das Scheidungsverfahren

bereits hängig ist. Anlässlich des Scheidungsverfahrens wird die

Unterhaltspflicht der Kindsmutter nochmals (frei) zu prüfen sein.

5.

Im Sinne der Erwägungen ist die

Berufung des Berufungsklägers gutzuheissen. Folglich wird in Abänderung von

Ziffer 4.5 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022

festgestellt, dass keine Kinderalimente geschuldet sind und jeder Ehegatte die

bei ihm anfallenden Kinderkosten zur Zahlung übernimmt. Ferner wird in

Abänderung von Ziffer 4.6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom

6.

Januar 2022 festgestellt, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen

Unterhalt schulden.

6.

Zufolge Obhutsumteilung ist das

Besuchsrecht der nicht (mehr) obhutsberechtigten Kindsmutter zu regeln. Es ist

ihr ein gerichtsübliches Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende pro Monat von

Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr einzuräumen. Ziffer 4.4 des

Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 ist

entsprechend abzuändern.

III.

1.

Beide Parteien haben für das

obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche

Rechtspflege beantragt. Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese

Gesuche zu bewilligen.

2.

Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden

(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der

ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.

3.

Der Berufungskläger ist mit seinen

Einwänden durchgedrungen. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind

deshalb der Berufungsbeklagten zu aufzuerlegen.

4.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 1'000.00 sind der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist.

5.

Die Rechtsvertreterin des

Berufungsklägers reichte am 23. September 2024 eine Honorarnote zu den Akten.

Darin macht sie Aufwendungen von total 7.583 Stunden geltend. Die Honorarnote

ist um die Positionen zu kürzen, welche das Verfahren vor Vorinstanz betreffen

(26. Juni 2024 bis und mit 19. August 2024), ausmachend 1.75 Stunden. Es sind vorliegend

5.833

Stunden zu vergüten. Die Kostennote von Rechtsanwältin Annemarie Muhr

Dispositiv

wird demnach (inkl. Auslagen und MwSt.) auf CHF 1'834.50 (voller Ansatz) bzw.

CHF 1'267.00 (Stundenansatz von CHF 190.00) festgesetzt. Der Rechtsvertreter

der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht. Seine Entschädigung

wird ermessensweise auf CHF 850.00 (4 Stunden à CHF 190.00 inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt.

6. Die Berufungsbeklagte hat an den

Berufungskläger, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Annemarie

Muhr, eine Parteientschädigung von CHF 1'834.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Rechtsanwältin Annemarie Muhr eine Entschädigung von CHF 1'267.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Richard Chlup eine solche von CHF 850.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die

Berufungsbeklagte und/oder der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage

ist/sind (Art. 123 ZPO).

7. Sobald der Berufungskläger zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsvertreterin die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 567.50.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen.

2. In Abänderung von Ziffer 3 des Urteils

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 werden die Söhne C.___,

geb. [...] 2016, und D.___, geb. [...] 2018, mit sofortiger Wirkung unter die

alleinige Obhut des Kindsvaters gestellt.

3. In Abänderung von Ziffer 4.4 des Urteils

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 wird der Kindsmutter

ein gerichtsübliches Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende pro Monat von

Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr eingeräumt.

4. In Abänderung von Ziffer 4.5 des Urteils

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 wird festgestellt,

dass keine Kinderalimente geschuldet sind und jeder Ehegatte die bei ihm

anfallenden Kinderkosten zur Zahlung übernimmt.

5. In Abänderung von Ziffer 4.6 des Urteils

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 wird festgestellt,

dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden.

6. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. B.___ hat A.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Annemarie Muhr, eine Parteientschädigung von

CHF 1'834.50 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien

hat der Staat Rechtsanwältin Annemarie Muhr eine Entschädigung von CHF 1'267.00

und Rechtsanwalt Richard Chlup eine solche von CHF 850.00 zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___

und/oder A.___ dazu in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

8. Sobald A.___ in der Lage ist (Art. 123

ZPO), hat er seiner Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu

leisten. Diese beträgt CHF 567.50.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller