ZKBER.2024.40
Abänderung Eheschutz
15. Oktober 2024Deutsch13 min
Unterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2022 an die Kinder von je CHF 1'650.00 (Ziffer
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Chlup,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung
Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Ehemann und/oder
Kindsvater) und B.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder Kindsmutter) sind die
verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2016 und von D.___, geb. [...] 2018.
2. Die Ehegatten führten vor Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren. Am 6. Januar 2022 fällte der
Amtsgerichtspräsident das Urteil. U.a. stellte er die beiden Söhne für die
Dauer der Trennung unter die Obhut der Kindsmutter (Ziffer 3) und regelte das
Besuchsrecht des (nicht obhutsberechtigten) Vaters gegenüber seinen beiden
Söhnen (Ziffer 4.4). Ferner verpflichtete er den Ehemann zur Bezahlung von
Unterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2022 an die Kinder von je CHF 1'650.00 (Ziffer
4.5) sowie an die Ehefrau von CHF 500.00 (Ziffer 4.6).
3. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 machte
der Ehemann vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren betreffend
Abänderung Eheschutz anhängig.
4. Am 25. Juni 2024 erliess der
Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgendes Urteil:
1. Die Söhne C.___, geb. [...] 2016, und D.___,
geb. [...] 2018, werden mit Wirkung ab 1. Juli 2024 unter die
alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der
Mutter.
2. In Abänderung von Ziffer 4.4. des
Eheschutzurteils vom 6. Januar 2022 werden die Söhne mit Wirkung ab 1. Juli
2024 von den Eltern im wöchentlichen Wechsel betreut. […]
3. […]
4. Der Vater hat für
die Kinder mit Wirkung ab 1. Juli 2024 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
wie folgt zu bezahlen:
für C.___ CHF 615.00 (Barunterhalt),
für D.___ CHF 580.00
(Barunterhalt).
[…]
5. […]
6. Der Ehemann hat der Ehefrau ab dem 1.
Juli 2024 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'940.00 zu
bezahlen.
[…]
5.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhob der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger) am 29. August 2024
fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1.
Kinderalimente
1.1 Ziffer 4 des Urteils des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben.
1.2 In Abänderung von Ziffer 4.5 des Urteils
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 sei festzustellen,
dass keine Kinderalimente geschuldet sind und jeder Ehegatte die bei ihm
anfallenden Kinderkosten zur Zahlung übernimmt.
1.3 Eventualiter
Ziffer 4
des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Trennungsunterhalt
2.1 Ziffer 6 des
Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben.
2.2 In Abänderung von
Ziffer 4.6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022
sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
2.3 Eventualiter
Ziffer 6 des Urteils des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Das vorliegende
Verfahren sei für die Dauer von vorerst zwei Monaten zu sistieren.
4.
Es sei dem
Berufungskläger eine angemessene Frist zur Ergänzung der Berufung zu gewähren.
unter
Kosten- und Entschädigungsfolge
5.2 Gleichzeitig ersuchte der Berufungskläger
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.
6. Mit Verfügung vom 2. September 2024
wies die Präsidentin der Zivilkammer sowohl den Antrag auf Sistierung als auch denjenigen
auf Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Berufung ab.
7. Mit Berufungsantwort vom 15.
September 2024 (Postaufgabe) schloss die Ehefrau (nachfolgend auch
Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Zudem ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.
8. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Ändern sich die Verhältnisse, so
passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie
auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der
Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 276 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen
setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und
dauerhafte Veränderung eingetreten ist (vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1).
1.2
Die Voraussetzungen für die
Abänderung des Eheschutzurteils sind vorliegend gegeben, wie es die
nachfolgenden Ausführungen zeigen.
2.1
Im Berufungsverfahren sind neue
Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1
ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen
Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs-
und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt
von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In
Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die
Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel
unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit
nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach dem Gesagten sind vorliegend sämtliche im
Berufungsverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen.
2.2
Neue zulässige Vorbringen in der Berufung,
mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, dürfen nicht in
das Abänderungsverfahren verwiesen werden. Der Grundsatz des doppelten
Instanzenzuges schliesst nicht aus, dass die Rechtsmittelinstanz neu
entscheidet, soweit die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl.
BGE 143 III 42 E. 5.3 und E. 5.4).
3.1
Im Sinne eines neuen zulässigen Vorbringens
trägt der Berufungskläger Folgendes vor: Die gemeinsamen Kinder hätten die
Sommerferien bei ihm verbracht. Nachdem die Kindsmutter die Kinder nicht
vereinbarungsgemäss wieder bei ihm abgeholt habe und er sie während einer Woche
nicht habe erreichen können, habe er auf dem Polizeiposten [...] entsprechende
Meldung erstattet. Abklärungen hätten ergeben, dass die Ehefrau in [...]
angehalten und vom [...] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt
worden sei. Ungewiss sei ob die Strafe teilbedingt ausgesprochen worden sei.
Die Beantwortung dieser Fragen sei essenziell für die Frage, ob die alternierende
Obhut künftig noch gelebt werden könne oder die Kinder unter die alleinige Obhut
des Vaters zu stellen seien. Ein entsprechendes Gesuch werde in Kürze gestellt.
3.2
Die Berufungsbeklagte äussert sich
in ihrer Berufungsantwort zu diesen Vorbringen mit keinem Wort. Lediglich ihrem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu entnehmen, dass sie sich infolge
eines Strafverfahrens «zurzeit in [...] aufhält».
3.3
Beim Entscheid über die Elternrechte
und -pflichten beachtet das Gericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände
(Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Das Kindeswohl ist oberste Maxime des
Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E.
5.4). Eine alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide
Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch
umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend
miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen
organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E.
4.3, 617 E. 3.2.3; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa Urteile 5A_99/2020 vom
14.
Oktober 2020 E. 4.1.1; 5A_844/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2.2;
5A_241/2018 und 5A_297/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1).
3.4
Dass das unbestritten gebliebene
Verhalten der Kindsmutter – sie hat die Kinder nach den Ferien nicht (mehr)
abgeholt, ist seit mindestens nach den Sommerferien (landes-)abwesend und ist seither
ihren Elternpflichten nicht mehr nachgekommen – dem Kindswohl und damit einer
alternierenden Obhut diametral widerspricht, bedarf keiner weiteren
Ausführungen. Die vom Vorderrichter angeordnete alternierende Obhut entspricht
offensichtlich nicht dem Kindswohl. Da die Kindsmutter bereits längere Zeit
(landes-)abwesend ist und auch nicht feststeht, wann und ob sie wieder in die
Schweiz zurückkehren wird, ist die Obhut dem Kindsvater zu übertragen. Die
beiden Söhne werden mit sofortiger Wirkung unter die alleinige Obhut des
Kindsvaters gestellt. Ziffer 3 des Urteils des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 ist entsprechend abzuändern.
4.1
Grundsätzlich sorgen beide
Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege,
Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies
gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art.
285.
Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb
auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch revelant, wer an wen
welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im
Unterhaltstitel festzulegen. Dabei gelten folgende Grundsätze: Steht
das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen
Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und
Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen
Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und
Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt
vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom
Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten
Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist (siehe zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 5.5).
4.2
Die Berufungsbeklagte als nicht
(mehr) obhutsberechtigter Elternteil ist grundsätzlich zur Leistung von
Unterhalt an die beiden gemeinsamen Kinder zu verpflichten.
4.3
In Anlehnung an die vorinstanzliche
Berechnung wäre davon auszugehen, dass die Kindsmutter in einem 100 %-Pensum
einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von CHF 4'500.00 erzielen könnte, was nach
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und unter Hinzurechnung eines 13.
Monatslohnes einem monatlichen Nettolohn von CHF 4'200.00 entsprechen
dürfte. Der Bedarf der Kindsmutter dürfte sich – ebenfalls in Anlehnung an die
vorinstanzliche Berechnung – auf mehr als diese CHF 4’200.00 belaufen. Da
die Kindsmutter (momentan) ihren Bedarf offenbar so oder anders nicht zu decken
vermag, werden im vorliegenden Abänderungsprozess keine Unterhaltsbeiträge
festgelegt. Zu bemerken bleibt, dass vor Vorinstanz das Scheidungsverfahren
bereits hängig ist. Anlässlich des Scheidungsverfahrens wird die
Unterhaltspflicht der Kindsmutter nochmals (frei) zu prüfen sein.
5.
Im Sinne der Erwägungen ist die
Berufung des Berufungsklägers gutzuheissen. Folglich wird in Abänderung von
Ziffer 4.5 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022
festgestellt, dass keine Kinderalimente geschuldet sind und jeder Ehegatte die
bei ihm anfallenden Kinderkosten zur Zahlung übernimmt. Ferner wird in
Abänderung von Ziffer 4.6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom
6.
Januar 2022 festgestellt, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen
Unterhalt schulden.
6.
Zufolge Obhutsumteilung ist das
Besuchsrecht der nicht (mehr) obhutsberechtigten Kindsmutter zu regeln. Es ist
ihr ein gerichtsübliches Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende pro Monat von
Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr einzuräumen. Ziffer 4.4 des
Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 ist
entsprechend abzuändern.
III.
1.
Beide Parteien haben für das
obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche
Rechtspflege beantragt. Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese
Gesuche zu bewilligen.
2.
Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der
ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.
3.
Der Berufungskläger ist mit seinen
Einwänden durchgedrungen. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind
deshalb der Berufungsbeklagten zu aufzuerlegen.
4.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 1'000.00 sind der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist.
5.
Die Rechtsvertreterin des
Berufungsklägers reichte am 23. September 2024 eine Honorarnote zu den Akten.
Darin macht sie Aufwendungen von total 7.583 Stunden geltend. Die Honorarnote
ist um die Positionen zu kürzen, welche das Verfahren vor Vorinstanz betreffen
(26. Juni 2024 bis und mit 19. August 2024), ausmachend 1.75 Stunden. Es sind vorliegend
5.833
Stunden zu vergüten. Die Kostennote von Rechtsanwältin Annemarie Muhr
Dispositiv
wird demnach (inkl. Auslagen und MwSt.) auf CHF 1'834.50 (voller Ansatz) bzw.
CHF 1'267.00 (Stundenansatz von CHF 190.00) festgesetzt. Der Rechtsvertreter
der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht. Seine Entschädigung
wird ermessensweise auf CHF 850.00 (4 Stunden à CHF 190.00 inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt.
6. Die Berufungsbeklagte hat an den
Berufungskläger, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Annemarie
Muhr, eine Parteientschädigung von CHF 1'834.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat
Rechtsanwältin Annemarie Muhr eine Entschädigung von CHF 1'267.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Richard Chlup eine solche von CHF 850.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die
Berufungsbeklagte und/oder der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage
ist/sind (Art. 123 ZPO).
7. Sobald der Berufungskläger zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsvertreterin die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 567.50.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen.
2. In Abänderung von Ziffer 3 des Urteils
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 werden die Söhne C.___,
geb. [...] 2016, und D.___, geb. [...] 2018, mit sofortiger Wirkung unter die
alleinige Obhut des Kindsvaters gestellt.
3. In Abänderung von Ziffer 4.4 des Urteils
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 wird der Kindsmutter
ein gerichtsübliches Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende pro Monat von
Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr eingeräumt.
4. In Abänderung von Ziffer 4.5 des Urteils
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 wird festgestellt,
dass keine Kinderalimente geschuldet sind und jeder Ehegatte die bei ihm
anfallenden Kinderkosten zur Zahlung übernimmt.
5. In Abänderung von Ziffer 4.6 des Urteils
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 wird festgestellt,
dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
6. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. B.___ hat A.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Annemarie Muhr, eine Parteientschädigung von
CHF 1'834.50 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien
hat der Staat Rechtsanwältin Annemarie Muhr eine Entschädigung von CHF 1'267.00
und Rechtsanwalt Richard Chlup eine solche von CHF 850.00 zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___
und/oder A.___ dazu in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
8. Sobald A.___ in der Lage ist (Art. 123
ZPO), hat er seiner Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu
leisten. Diese beträgt CHF 567.50.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller