ZKBER.2024.42
Ergänzung des Scheidungsurteils (betreffend Kinderbelange und Unterhalt)
21. Februar 2025Deutsch34 min
geschieden und die Nebenfolgen geregelt, soweit sich die Parteien darüber hatten
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Berufungsbeklagte und
Anschlussberufungsklägerin
betreffend Ergänzung
des Scheidungsurteils (betreffend Kinderbelange und Unterhalt)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Teilurteil vom 1. Dezember 2021
wurde die von A.___ und B.___ am [...] 2005 vor dem Zivilstandsamt [...]
geschlossene Ehe durch den Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
geschieden und die Nebenfolgen geregelt, soweit sich die Parteien darüber hatten
einigen können.
2. In Bezug auf die
strittigen Nebenfolgen (Kinderbelange und Ehegattenunterhalt) wurde das
Verfahren weitergeführt. Mit Teilurteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 18. September 2023 wurden die noch offenen
Nebenfolgen wie folgt geregelt:
1. Die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. 2012), D.___ (geb. 2014)
und E.___ (geb. 2016) werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen
und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist
bei der Mutter.
2. Die Regelung des Kontaktes der Kinder zum
Vater wird grundsätzlich der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf
die Bedürfnisse der Kinder, überlassen.
Kommt
keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:
Der Vater betreut die Kinder jede Woche von
Donnerstag Schulbeginn (bzw. spätestens 07.45 Uhr) bis Freitag Schulbeginn
(bzw. spätestens 07.45 Uhr) sowie jedes zweite Wochenende von Freitag
Schulbeginn (bzw. spätestens 07.45) bis Sonntag 18.00 Uhr. Der jeweils
betreuende Elternteil ist dafür verantwortlich, dass die Kinder sich pünktlich
im Kindergarten bzw. in der Schule einfinden. Während der kindergarten- und
schulfreien Zeit oder wenn ein Kind krank ist, legen die Kinder den Weg
zwischen den Eltern in der Regel alleine zurück.
Jeder Elternteil betreut
die Kinder während der Hälfte der Schulferien. In den ungeraden Jahren
verbringen die Kinder von der Zeit zwischen dem letzten Schultag und dem ersten
Schultag (ungeachtet um welchen Wochentag es sich handelt) die erste Hälfte beim
Vater und die zweite Hälfte bei der Mutter. Während der geraden Jahren ist die
Handhabung umgekehrt. Während der Schulferien erfolgt der Wechsel von einem
Elternteil zum anderen jeweils um 09.00 Uhr. Die Eltern sind verpflichtet, dem
anderen Elternteil während der eigenen Ferienzeit mit den Kindern mindestens
einmal pro Woche ein Telefonat mit den Kindern zu erlauben.
Für
die Betreuung der Kinder während der Feiertage gilt
folgende Regelung:
Ungerade Jahre:
Ostern: beim
Vater vom Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr
Auffahrt: bei
der Mutter vom Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr, bis Montag,
07.45 Uhr
Weihnachten: beim
Vater vom 24. Dezember, 09.00 Uhr, bis 27. Dezember, 09.00 Uhr
Neujahr: bei
der Mutter vom 31. Dezember, 09.00 Uhr, bis 3. Januar, 09.00 Uhr.
In den geraden Jahren erfolgt die
Betreuung umgekehrt zur oben ausgeführten Regelung.
Diese Feiertagsregelung
geht dem üblichen Betreuungsplan für die Schulzeit bzw. Schulferien vor. An den
hier nicht geregelten Feiertagen erfolgt die Betreuung nach dem Betreuungsplan
für die Schulzeit bzw. Schulferien.
3. - 6…
3. Gegen die Ziffern 1 und
2 dieses Urteils erhob der Kindsvater (im Folgenden auch Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagter) mit Eingabe vom 3. September 2024 (Posteingang
beim Gericht) form- und fristgerecht Berufung. Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Es seien Ziffer 1 und 2 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. September 2023
aufzuheben.
2. Es seien die Kinder C.___ (geb. 2012), D.___
(geb. 2014) und E.___ (geb. 2016) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu
belassen und unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Ihr Wohnsitz
sei bei der Mutter festzulegen.
3. Es sei die Betreuung der Kinder jedem
Elternteil zu je 50 % zuzuweisen, wobei die Betreuungsregelung wie folgt
auszugestalten sei:
a. Ungerade Wochen:
Montag 9:00 Uhr bis
Mittwoch 9:00 Uhr bei der Mutter
Mittwoch 9:00 Uhr bis
Freitag 9:00 Uhr beim Vater
Freitag 9:00 Uhr bis
Montag 9:00 Uhr bei der Mutter
b. Gerade Wochen:
Montag 9:00
Uhr bis Mittwoch 9:00 Uhr bei der Mutter
Freitag 9:00
Uhr bis Montag 9:00 Uhr beim Vater
c. Die Kinderübergaben bzw.
Betreuungswechsel seien wie folgt zu regeln: Der jeweils betreuende Elternteil
ist dafür verantwortlich, dass die Kinder sich am Morgen des Wechseltages
jeweils pünktlich in der Schule einfinden.
Während der
schulfreien Zeit oder wenn ein Kind krank ist, erfolgt der Betreuungswechsel
der Kinder am Übergabetag um 9:00 Uhr wobei die Kinder den Weg in der Regel
zwischen Mutter und Vater selbstständig zurücklegen.
d. Ferienregelung
Jeder
Elternteil betreut die Kinder während der Hälfte der Schulferien. In den
ungeraden Jahren verbringen die Kinder ab dem letzten bis zum ersten Schultag
(ungeachtet um welchen Wochentag es sich dabei handelt) die 1. Hälfte der
Schulferien beim Vater und die 2. Hälfte bei der Mutter.
Während der
geraden Jahre ist die Handhabung umgekehrt.
Der Wechsel
während den Schulferien zum anderen Elternteil erfolgt um 9:00 Uhr.
Die
Ferienregelung geht der ordentlichen Betreuungsregelung nach Ziff. 3 lit. a – c
vor.
e. Feiertagsregelung:
Während der
ungeraden Jahre verbringen die Kinder Weihnachten (24. und 25. Dezember) beim
Vater. Der Wechsel zur Mutter erfolgt jeweils am Silvestertag (31. Dezember) um
9:00 Uhr.
Während der
geraden Jahre verhält es sich umgekehrt.
Die
vorgenannte Weihnachts- und Silvesterregelung hat gegenüber der Ferienregelung
gemäss Ziff. 3 lit. d Vorrang.
Sämtliche
sonstige[n] Feiertage verbringen die Kinder bei demjenigen Elternteil bei
welchem sie sich gemäss ordentlicher Betreuungsregelung gemäss Ziff. 3 lit. a –
c bzw. Ferienregelung gemäss Ziff. 3 d aufhalten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Eingabe vom 10.
Oktober 2024 (Postaufgabe) reichte die Kindsmutter (im Folgenden auch
Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin) die Berufungsantwort ein und
erhob Anschlussberufung. Ihre Rechtsbegehren lauten wie folgt:
Rechtsbegehren Berufungsantwort
1. Die
Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die
Betreuungsverantwortung für die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. 2012), D.___
(geb. 2014) und E.___ (geb. 2016) sei gemäss den Begehren der Anschlussberufung
festzulegen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Rechtsbegehren Anschlussberufung
4. Ziffer 2
des Teilurteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18.
September 2023 sei mit Ausnahme der Feiertagsregelung aufzuheben.
5. Die
Betreuungsverantwortung für die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. 2012), D.___
(geb. 2014) und E.___ (geb. 2016) sei wie folgt festzulegen:
a) üblicher Betreuungsplan
Der Kindsvater betreut die
Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag Schulbeginn (07.45 Uhr) bis Montag
Schulbeginn (07.45 Uhr).
In der übrigen Zeit werden
die Kinder von der Mutter betreut.
Der jeweils betreuende
Elternteil ist dafür verantwortlich, dass die Kinder sich pünktlich in der
Schule einfinden. Während der schulfreien Zeit (Ausnahme Ferien), bzw. bei
Krankheit eines Kindes [erfolgt] die Übergabe unter den Eltern direkt um 07.45
Uhr. Während der Schulferien erfolgt die Übergabe um 9:00 Uhr.
b) Während der Schulferien
Jeder Elternteil betreut
die Kinder während 5 Wochen der Schulferien, wobei maximal 2 Wochen am Stück.
Die Ferien sind jeweils 3 Monate zum Voraus anzukündigen. Soweit keine Einigung
erfolgt oder Terminkollisionen bestehen, hat in den geraden Jahren die Mutter den
Vorrang und in den ungeraden der Vater.
Es seien die Kindseltern
zu verpflichten, den anderen Elternteil während der jeweiligen eigenen
Ferienzeit mindestens einmal pro Woche ein Telefonat mit den Kindern zu
erlauben.
Auslandaufenthalte und
Ferien sind beidseitig mindestens 2 Wochen zum Voraus im Notfall mindestens 48
Stunden zum Voraus unter Angabe der Aufenthaltsadresse anzukündigen.
Reisebeschränkungen des Bundes werden beachtet: bei Reisen in risikobehaftete
Länder ist das Einverständnis des anderen Elternteils nötig.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Rechtsbegehren vorsorgliche Massnahmen
7. Die aufschiebende Wirkung für Ziffer 2
des Teilentscheids vom 18.09.2023 bezüglich der ordentlichen Betreuungsregelung
(nur erster Teil ohne Ferien- und Feiertagsregelung) sei aufzuheben und es sei
für die Dauer des obergerichtlichen Verfahrens mindestens die von der
Vorinstanz angeordnete Konfliktregelung wie folgt festzulegen:
Der Vater
betreut die Kinder jede Woche von Donnerstag Schulbeginn (bzw. spätesten 07.45
Uhr) bis Freitag Schulbeginn (bis spätestens 07.45 Uhr) sowie jedes zweite
Wochenende von Freitag Schulbeginn (bzw. spätesten 07.45 Uhr) bis Sonntag 18.00
Uhr.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Verfügung vom 11.
Oktober 2024 wurde u.a. das Gesuch der Anschlussberufungsklägerin um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung für Ziffer 2 des Teilentscheids vom 18. September
2024 [recte 2023] abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss für die
Anschlussberufung verlangt und Frist für die Anschlussberufungsantwort gesetzt.
6. Die
Anschlussberufungsantwort des Kindsvaters datiert vom 14. November 2024 und erfolgte
frist- und formgerecht. Der Anschlussberufungsbeklagte stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Verfahrensantrag:
3. Es sei die Beklagte aufzufordern, eine
beglaubigte Übersetzung der von ihr als Beweismittel in [...] Sprache
eingereichten Dokumente einzureichen.
7. Mit Verfügung vom 18.
November 2024 wurde der Antrag auf Übersetzung der eingereichten Urkunden in [...]
Sprache abgewiesen.
8. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf.
Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden
darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter begründete seinen
Obhutsentscheid damit, dass sich eine Vertreterin der [...] GmbH in seinem
Auftrag sowohl mit den Kindern als auch mit den Eltern unterhalten habe. Sie
habe festgestellt, dass es sich um eine komplexe Familienstruktur mit vielen
Akteuren handle. Im Haushalt des Vaters stellten die neue Partnerin und deren
zwei Söhne eine grosse Herausforderung für die Kinder der Parteien dar. Dadurch
fühlten sie sich dort weniger wohl. Den neuen Partner der Mutter und die kleine
Halbschwester würden die Kinder mögen. Die Referentin schätze die
Geschwisterbeziehung der Kinder als stark, innig und tragfähig ein. Obwohl die
Kommunikation zwischen den Eltern alles andere als erfreulich verlaufe,
sprächen viele Faktoren für eine alternierende Obhut: beide Elternteile
arbeiteten in einem hohen Arbeitspensum, sie wohnten im selben Dorf, die Kinder
könnten selbständig zwischen den Eltern pendeln und von den Wohnsitzen beider
Eltern aus die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Die Kinder seien bisher
bei beiden Elternteilen von der gleichen Nanny betreut worden
(Abklärungsbericht, S. 4 f., Aktenseite AS 114 f.). Die Abneigung der Kinder gegenüber
den neuen Brüdern beim Vater sei kindlich begründet worden. Das Unwohlsein der
Kinder stehe nicht direkt im Zusammenhang mit ihrem Vater. Vielmehr sei das
Zusammenleben mit der neuen Partnerin und den neuen Brüdern schwierig für sie (AS
115). Im Gespräch mit den Eltern habe sich herauskristallisiert, dass sich die
Mutter vom Vater miss- oder unverstanden und sich der Vater kontrolliert und
eingeengt fühle. Die Kommunikation zwischen den Eltern sei nur per E-Mail
möglich. Diesbezüglich sei eine Struktur mit Codes-Stichworten und mit
Lesezeiten festgelegt worden, mit dem Ziel, eine kindgerechte Kommunikation zu
erarbeiten.
Der Ehemann weise darauf hin, dass die
Kinder bereits vor der Trennung von beiden Ehegatten betreut worden seien, da
beide stets in einem wesentlichen Umfang erwerbstätig gewesen seien. Das
gelebte Modell der alternierenden Obhut habe sich auch seit der Trennung
bewährt und es gebe keinen Grund, davon abzuweichen. Die Ehefrau bestätige,
dass der Ehemann schon früher in die Kinderbetreuung involviert gewesen sei.
Doch falle seit der Trennung alles Organisatorische in ihren Betreuungsanteil.
Der Ehemann informiere sie entgegen der Vereinbarung nur spärlich, kurzfristig
oder gar nicht über die Gesundheit und andere wichtige Themen der Kinder. Auch
in Bezug auf die [...]therapie von C.___ und die Empfehlungen der [...] zeige
der Ehemann keine Offenheit. Er verabreiche der Tochter eigenmächtig eine
tiefere Dosis ihrer Medikamente. Eine persönliche Kommunikation zwischen den
Eltern sei nicht möglich. Der schriftliche Weg sei anstrengend und erfordere
jeweils mehrere Anläufe. Es bestehe keine Basis für die alternierende Obhut.
Die Kinder sollten daher einen Tag mehr bei der Mutter verbringen, damit ihre
Betreuungstage nicht so mit Terminen der Kinder vollgepackt seien.
2.
Der Berufungskläger und
macht geltend, obwohl ihm 40 % Betreuungsanteile zustünden, habe der
Vorderrichter die Kinder unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt.
Damit sei er ohne sachlich haltbare Gründe von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abgewichen, dass bereits bei einem Betreuungsanteil von 30% von
alternierender Obhut die Rede sei. Der Vorderrichter setze sich nicht nur über
die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Obhutszuteilung, sondern auch über
die Empfehlungen der Sachverständigen hinweg. Begründet werde das lediglich mit
den Kommunikationsschwierigkeiten und den Wünschen der Kinder. Mit keinem Wort
werde auf den Abklärungsbericht eingegangen und ausgeführt, weshalb davon
abgewichen werden müsse. Auch weiche er damit vom bisherigen Betreuungsmodell
ab. Der Vorderrichter hätte weitere Abklärungen treffen müssen, wenn er Zweifel
am Bericht gehabt hätte.
Seit der Trennung der Parteien im Jahr
2019.
würden die Kinder alternierend mit jeweils 50 % von den Eltern betreut.
Dieses Modell habe sich bewährt, trotz des erneuten Ausbruchs der [...]Krankheit
von C.___, was für die Parteien eine grosse emotionale Belastung darstelle und
ihnen auch organisatorisch viel Flexibilität abverlange. Das aktuelle
Betreuungsmodell gebe den Kindern viel Stabilität und Sicherheit. Es gebe keine
Gründe, daran etwas zu ändern.
3.
Die Berufungsbeklagte
und Anschlussberufungsklägerin trägt vor, der Vorderrichter habe die
Sachverständige gemäss Verfügung vom 19. Februar 2022 damit beauftragt, eine
fachgerechte Kinderbefragung durchzuführen und mit den Eltern das Vorgehen
einer kindgerechten Kommunikation zu besprechen. Die Abklärung des
Kinderwillens sei aus ihrer Sicht viel zu oberflächlich erfolgt. Mittlerweile
sei der Bericht über zwei Jahre alt. Er könne nach der Anhörung der drei
Töchter durch die Vorinstanz im August 2023 als mindestens teilweise überholt
angesehen werden. Dem Ziel, die Kommunikation unter den Kindseltern zu
verbessern seien sie keinen Schritt nähergekommen. Eine persönliche und direkte
Kommunikation zwischen den Kindseltern sei weiterhin nicht möglich, nicht
einmal im Zusammenhang mit der Behandlung der [...]krankheit der ältesten
Tochter. Die schriftliche Kommunikation sei nicht zielführend.
Der Berufungskläger blende in seiner
Aufzählung aus, dass die Vorinstanz neben den genannten Faktoren der
unzureichenden Kommunikation unter den Kindseltern und dem schlüssig genannten
Kinderwunsch, den weiterhin bestehenden Elternkonflikt, das soziale Umfeld
(Unwohlsein der Mädchen im «Papahaus») und die mangelnde
Kooperationsbereitschaft des Kindsvaters in die Abwägung einbezogen habe. Die
Gesamtsituation der drei Kinder zeige deutlich, dass sie in keiner Weise von
der alternierenden Obhut profitierten. Der Entscheid des Vorderrichters sei
daher frei von Rechtsfehlern. Alle drei Kinder hätten sich beim Vorderrichter
dahingehend geäussert, dass sie mehr Zeit bei der Mutter verbringen möchten.
Sie hätten ausgeführt, dass sie das auch der Sachverständigen gesagt hätten,
die ihnen geantwortet habe, das gehe nicht. Damit habe Frau [...] entgegen
ihrem Auftrag offensichtlich Partei ergriffen. Es gebe keinen Grund, die
Äusserungen der Kinder anzuzweifeln, da sie diese auch schon gegenüber der
Mutter gemacht hätten.
Die Kindsmutter habe immer wieder
versucht, die Kommunikation mit dem Kindsvater per E-Mail zu pflegen. Die auf
E-Mails beschränkte Kommunikation unter den Kindseltern schliesse auch aus,
dass C.___ während eines Spitalaufenthalts beide Eltern beim Arztbesuch
gleichzeitig dabeihaben könne. Eine persönliche und direkte Kommunikation mit dem
Berufungskläger sei weiterhin nicht möglich. Dieser zeige auch nicht auf, wie
die Kommunikation verbessert werden könnte. Weiterhin kämen spärliche oder gar keine
Antworten von ihm.
In der Anschlussberufung macht sie eine
unkorrekte bzw. unvollständige Sachverhaltsermittlung durch die Sachverständige
geltend, da diese in ihrem Bericht kaum zu den Äusserungen der Kinder Stellung
nehme, sondern ohne entsprechenden Auftrag weitergehende Empfehlungen abgebe. Den
Kinderwillen habe sie dabei unkorrekt bzw. unvollständig ermittelt. Die
Anhörung der Kinder durch den Gerichtspräsidenten am 29. August 2023 habe diesen
Bericht ohnehin teilweise widerlegt.
Die Anschlussberufungsklägerin moniert,
der Kinderwille sei bei der Ausgestaltung der Kontaktregelung bzw. der
Betreuung zu berücksichtigen. Die drei Kinder hätten gegenüber dem
Vorderrichter ihren Willen klar geäussert. Es bestehe kein sachlicher Grund,
nicht auf ihre Wünsche einzugehen. Für die jüngste Tochter sei dieselbe
Regelung wie für die beiden älteren vorzusehen. In Bezug auf die Ferienregelung
des Vorderrichters rügt sie eine falsche Rechtsanwendung. Die Vorinstanz habe
eine extrem starre Regelung vorgesehen. Diese verlange von den Arbeitgebern der
Parteien eine enorme Flexibilität. Das bedeute eine unverhältnismässige
Einschränkung der persönlichen Freiheit der Parteien. Der Vorderrichter
begründe nicht, weshalb eine solche Einschränkung nötig sei und gehe auch nicht
auf die vor-instanzlich vorgebrachten Argumente ein. Es sei eine übliche
Regelung vorzusehen, wonach die Ferienwünsche rechtzeitig, jedoch mindestens
drei Monate im Voraus anzukündigen seien. Einem möglichen Konflikt sei mit
einer Vorrangregelung zu begegnen. Die Möglichkeit von Telefonaten sei gemäss
vorinstanzlicher Regelung beizubehalten.
4.
Der
Anschlussberufungsbeklagte hält dafür, dass Frau [...] ihrem Auftrag
vollumfänglich nachgekommen sei. Diese habe sowohl mit den Eltern als auch mit
den Kindern je zwei Besprechungstermine abgehalten. Bei diesen Gelegenheiten
habe sie sich das bisherige Betreuungsmodell und die Wünsche aller Beteiligten schildern
lassen. Diese Informationen seien in den Bericht eingeflossen. Unzutreffend
sei, dass dieser inzwischen überholt sei. Auf eine erneute Kinderanhörung sei
zum Wohl der Kinder zu verzichten. Die Ausführungen der
Anschlussberufungsklägerin zu den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der
Ferienregelung würden bestritten.
5.
Das Berufungsverfahren
stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens
dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren
ausgestaltet. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau
aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen
Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten
Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen
auseinandersetzt. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren
blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,
braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413,
mit weiteren Hinweisen). Auf eine Berufung, die den Anforderungen an die
Begründung nicht genügt, wird nicht eingetreten (Peter Reetz / Stefanie Theiler
in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 38).
6.1
Der Berufungskläger
beantragt die Anordnung der alternierenden Obhut mit einem Betreuungsanteil von
exakt je 50 %. Er beschränkt seine Begründung darauf, dass die Parteien ihre
Kinder seit dem Auszug der Mutter aus der Familienwohnung mit jeweils 50 %
Betreuungsanteilen betreut hätten. Er macht geltend, dass sich das trotz der
erneuten Erkrankung der ältesten Tochter bewährt habe und daher keine
Einschränkung seines Betreuungsanteils gerechtfertigt sei. Die Kindsmutter
beantragt mit der Anschlussberufung die Reduktion des Betreuungsanteils des
Kindsvaters auf das Mass eines Kontaktrechts. Da beide Anträge denselben
Sachverhalt betreffen, ist es sinnvoll, diese gemeinsam zu behandeln, zumal
sich im Wesentlichen dieselben Fragen stellen.
6.2
Der Vorderrichter hat
zur Obhutsregelung (Urteil, S. 11 f.) ausgeführt: «Die Kommunikation zwischen
den Parteien stellt vorliegend unbestrittenermassen – auch hinsichtlich der
gesundheitlichen Belange von C.___ – eine grosse Herausforderung dar. Zwar
reicht es, wenn die Kommunikation schriftlich stattfindet, doch scheint diese
vorliegend nicht einmal per E-Mail einwandfrei zu funktionieren. Obwohl im
Rahmen der Gespräche mit Frau [...] im Jahr 2022 eine E-Mail-Struktur inkl.
klaren Stichworten im Betreff und fixen Lesezeiten zwischen den Eltern
vereinbart wurde (Abklärungsbericht, S. 8), hat sich die Situation seither
nicht beruhigt. Dies geht aus der Klage vom 29. November 2022, der Klageantwort
vom 23. Februar 2023 und den Ausführungen der Parteivertreterinnen an der
Verhandlung vom 6. September 2023 deutlich hervor. Ist diese
Zusammenarbeit im Szenario einer alternierenden Obhut aufgrund der zwischen den
Eltern bestehenden Feindseligkeiten nicht möglich und würde dies den
Kindsinteressen offensichtlich zuwiderlaufen, so ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung von der Anordnung der alternierenden Obhut abzusehen (BGE 142 III 612 E. 4.3).» Zusammenfassend kam er zum Schluss (Urteil S. 12 unten):
«Insgesamt überwiegen die Faktoren, die gegen die Anordnung der alternierenden
Obhut sprechen (unzureichende Kommunikation in Kinderbelangen, Wunsch der
Kinder, Unwohlsein der Kinder im Haus des Vaters aufgrund der neuen
Familienmitglieder) deutlich. Unter diesen Umständen entspricht eine
alternierende Obhut nicht dem Kindswohl. Die Argumente der örtlichen Nähe und
der Weiterführung der während der Dauer des Verfahrens gelebten
Betreuungsregelung vermögen daran nichts zu ändern.»
6.3
Der Berufungskläger
wirft dem Vorderrichter vor, er sei mit dieser Schlussfolgerung von den
Empfehlungen der Sachverständigen abgewichen, ohne dies hinreichend zu
begründen. Er macht geltend, die Mitarbeiterin der [...] GmbH habe nicht nur
einen schriftlichen Bericht verfasst, sondern anlässlich der Verhandlung vom 26.
Oktober 2022 auch mündlich dazu Stellung genommen. Sie habe mehrere Gespräche
mit den Kindern geführt und sich deren Wünsche schildern lassen. Die Parteien
hätten ihr dazu in der Verhandlung Fragen stellen können. Es könne auf diese
Ausführungen verwiesen werden.
Die Anschlussberufungsklägerin bringt
vor, das Abklärungsergebnis der [...] GmbH sei bezüglich des Kinderwillens zu
oberflächlich ausgefallen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesem Punkt
unvollständig ermittelt. Sie hält dafür, dass der zusätzliche Betreuungstag am
Mittwoch bei der Mutter dem Willen der Kinder entspreche und eine Mindestlösung
darstelle. Es bestehe kein sachlicher Grund, weshalb nicht auf den Kinderwunsch
eingegangen werden solle. Weiter macht sie geltend, dass sie sämtliche Arzt-, Zahnarzt-
und Schultermine organisiere, wodurch ihre Betreuungszeit mit Terminen der
Kinder vollgepackt seien. Die Wünsche der Kinder seien immer noch dieselben.
Diese wären auch bereit, nochmals vor Gericht zu erscheinen. Anderslautende
Ergebnisse seien nicht zu erwarten. Von einer Verbesserung der Situation im
«Papahaus» sei nicht auszugehen.
6.4
Die Obhut umfasst im
Wesentlichen die tägliche Betreuung und Pflege des Kindes (vgl. Art. 273
Zivilgesetzbuch, SR 210; ZGB). Dazu gehört die Befugnis zur täglichen Betreuung
des minderjährigen Kindes und damit das Recht mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner
Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (BGE 147 III 121, 123 f., 142 III 612,
614, 142 III 617, 619 f.). Mit der Obhut ist auch die Frage der Betreuung
des Kindes im Alltag verbunden. Neben der Berücksichtigung der
(gemeinsamen oder separaten) Anträge der Eltern ist der Einbezug
der Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und
Bedürfnisse von vorrangiger Bedeutung, selbst wenn es bezüglich der Frage der
Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_627/2016 vom 28.8.2017 E. 5.1). Die alternierende Obhut kann auch dann
angeordnet werden, wenn diesbezüglich keine Einigung der Eltern besteht (BGE 142 III 612, 615, Urteil des Bundesgerichts 5A_17/2017 vom 25.10.2017 E.
2.2.1). Kritisch ist die Tendenz zu betrachten, die alternierende Obhut nur
noch abzulehnen, wenn die Streitigkeiten zwischen den Eltern geradezu das
Kindeswohl gefährden. Diese Tendenz ist nicht mit dem Willen des Gesetzgebers
vereinbar, der davon ausging, dass die alternierende Obhut nur angeordnet
werden sollte, wenn sie im Lichte des Kindeswohls die bestmögliche Lösung
darstellt.
Das Bundesgericht
hat in seinem
Entscheid 5A_345/2020 E. 5.2 die wesentlichen Grundsätze für den Entscheid über
die Gestaltung der Kinderbelange zusammengefasst: Beim Entscheid über die
Elternrechte und -pflichten beachtet das Gericht alle für das Kindeswohl
wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Das Kindeswohl ist oberste
Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 143 III 193 E. 3, 141
III 328 E. 5.4). Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund
zu treten (BGE 142 IIII 617 E. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund kommt eine
alternierende Obhut grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern
erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch
umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend
miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen
organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein
Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann aber
nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht
gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut vielmehr
nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer
Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine
alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer
Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Weiter
kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den
Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der
Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht.
Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern
und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern,
das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn
spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig
erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens,
abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten
ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. zu
diesem Grundsatz BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch
der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch)
nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall
notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren
Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit
richtet sich nach den konkreten Umständen. So kommt bei Jugendlichen der
Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu und verdient die
Kooperationsfähigkeit der Eltern besondere Beachtung, wenn das Kind
schulpflichtig ist oder wenn die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern
ein Mehr an Organisation erfordert (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E.
3.2.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1;
5A_844/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2.2; 5A_241/2018 und 5A_297/2018 vom
18.
März 2019 E. 5.1).
6.5
Der Berufungskläger
moniert, dass der Vorderrichter ohne ausreichende Begründung von der Empfehlung
der [...] GmbH abgewichen sei. Der Vorwurf ist aus verschiedenen Gründen
haltlos:
Der Vorderrichter hat die [...] GmbH mit
der Kinderanhörung und der Erarbeitung einer Kommunikationsstrategie der Kindseltern
beauftragt (vgl. Brief vom 19. April 2022, Aktenseite [AS] 100). Die Erstellung
eines Gutachtens oder einer Empfehlung zur Regelung der Kinderbelange umfasste
der Auftrag nicht.
Der Abklärungsumfang wäre für ein lege
artis erstelltes Gutachten ohnehin viel zu schmal. Es fehlt u.a. die Erhebung der
Aussensicht, insbesondere der Lehrpersonen und weiterer in die Erziehung,
Betreuung und Behandlung der Kinder involvierter Personen. Dass die
Berichterstatterin ohne entsprechenden Auftrag eine Empfehlung abgegeben hat,
ändert nichts daran, dass die Informationsbasis für eine Obhutsempfehlung in
einem strittigen Verfahren nicht ausreichte.
Hinzu kommt, dass bis zur Urteilsfällung
weitere Aspekte (Kinderanhörung durch den Vorderrichter, unbestritten andauernde
Kommunikationsprobleme zwischen den Kindseltern trotz der erarbeiteten
Kommunikationsregeln) hinzugekommen und ins Urteil eingeflossen sind.
6.6
Das Gespräch der
Berichterstatterin der [...] GmbH mit den Kindern am 17. Juni 2022 ergab, dass sie
die neue Lebenspartnerin des Vaters nicht «gut» finden, da sie oft laut werde.
Auch seien ihre Söhne wild und es gäbe immer Streit mit ihnen. Im zweiten
Kindergespräch (28.6.2022) bestätigten die Mädchen die im ersten Gespräch
gemachten Angaben. An der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 bestätigte die Berichterstatterin
mündlich, dass ihr die Kinder diese Informationen gegeben hätten.
Zu berücksichtigen ist, dass der Einzug
der neuen Lebenspartnerin und ihren Söhnen in den väterlichen Haushalt erst kurz
bevorstand, als sie die Gespräche mit den Kindern führte (Sommerferien 2022).
Die Mädchen hatten somit in diesem Zeitpunkt noch keine Erfahrungen mit dem
Zusammenleben mit den neuen Hausgenossen im Alltag, was bei der Bewertung ihrer
Aussagen berücksichtigt werden musste.
Der Vorderrichter hat die Kinder auf
deren Wunsch hin (AS 184) am 29. August 2023 noch einmal persönlich angehört.
Bei dieser Gelegenheit haben ihm die Mädchen mitgeteilt, dass sie sich im Haus
des Vaters seit dem Einzug seiner neuen Lebenspartnerin und deren Söhnen nicht
mehr wohl fühlten. Mit den Söhnen hätten sie viel Streit und [...] schreie bei
jeder Kleinigkeit (AS 189), weshalb C.___ angab, dass sie immer Angst habe,
etwas Falsches zu sagen.
6.7
Der Auftrag des
Gerichtspräsidenten an die [...] GmbH umfasste die Anhörung der Kinder und die
Erarbeitung einer kindgerechten Kommunikationsstrategie mit den Eltern. Die
Aussagen der Kinder ist nur einer von mehreren Aspekten, die in die
Obhutsregelung einfliessen, weshalb es dem Gerichtspräsidenten frei stand, die
Aussagen der Kinder anders als die Fachperson zu gewichten. Das gilt umso mehr,
als er zu Recht (auch) die Entwicklungen nach der Berichterstattung der [...]
GmbH bis zur Urteilsfällung in das Urteil einbezogen hat.
7.1
In seinem Urteil hielt
der Vorderrichter fest, obwohl im Rahmen der Gespräche mit Frau [...] eine
E-Mail-Struktur inkl. klaren Stichworten im Betreff und fixen Lesezeiten
zwischen den Eltern vereinbart worden sei, habe sich die Situation nicht
beruhigt (Urteil E. III.2.5, S.11 f.), was aus den Ausführungen der
Parteivertreterinnen an der Verhandlung vom 6. September 2023 deutlich
hervorgegangen sei. Weiter wies er darauf hin, dass die Kinder, insbesondere C.___,
an der Anhörung vom 29. August 2023 dargelegt hätten, dass sie (die drei
Töchter) sich mit der neuen Lebenspartnerin des Vaters und deren Söhne nicht
gut verstünden. Sie fühlten sich im Haus des Vaters deshalb nicht mehr wohl und
möchten mehr Zeit mit der Mutter verbringen. Von D.___ sei dies bestätigt
worden. Er hielt weiter fest, die Kommunikation stelle unbestrittenermassen
eine grosse Herausforderung dar. Aufgrund der zwischen den Eltern bestehenden
Feindseligkeiten sei die Zusammenarbeit im Szenario der alternierenden Obhut
nicht möglich und laufe den Kindesinteressen offensichtlich zuwider (Urteil E.
III.2.5, S. 11 f.).
7.2
Der Berufungskläger
führt aus, dass abgesehen von den unbestrittenen Kommunikationsschwierigkeiten
der Parteien ideale Voraussetzungen für eine alternierende Obhut mit hälftigen
Betreuungsanteilen vorlägen. Er wirft dem Vorderrichter vor, dieser sei ohne
Not vom Gutachten der [...] GmbH abgewichen. Weiter macht er geltend, die
erneute Erkrankung von C.___, belaste die Parteien nicht nur emotional stark,
sondern verlange auch in organisatorischer Hinsicht viel Flexibilität.
Die Berufungsbeklagte macht geltend,
tatsächlich habe sich die Kommunikation zwischen den Parteien in keiner Weise
verbessert. Eine persönliche Kommunikation zwischen ihnen sei nach wie vor
nicht möglich. Deswegen sei es auch nicht möglich, dass C.___ während des
Spitalaufenthalts oder eines Arztbesuchs beide Eltern gleichzeitig bei sich
haben könne. Sie schildert im Rahmen der Anschlussberufung einige Beispiele von
Kommunikationsschwierigkeiten. Diese Ausführungen der Berufungsbeklagten sind
von Seiten des Berufungsklägers unbestritten geblieben.
7.3
Die Berichterstatterin
der [...] GmbH hielt in ihrem Bericht (AS 116) zur Kommunikation zwischen den
Parteien fest, die Konflikte der Eltern schwelten immer noch stark. Sie
verunmöglichten eine direkte und persönliche Kommunikation [zwischen den
Kindseltern]. Sie wies u.a. darauf hin, dass sich C.___ in der ersten Woche der
Herbstferien 2022 einer Operation unterziehen müsse über deren Regelung (gemeint
ist offenbar die Betreuungsregelung während des Spitalaufenthalts) sich die
Eltern nicht hätten einigen können, weshalb sie ihnen einen Vorschlag
unterbreitet habe. Damit hätten sich die Eltern dann arrangieren können.
7.4
Der Vorderrichter hat aufgrund
der Akten und der Vorbringen der Parteien und ihrer Vertreterinnen anlässlich
der Verhandlung vom 6. September 2023 festgestellt, dass sich die Kommunikation
zwischen den Kindseltern auch nach mehreren Jahren Trennung und trotz der mit
der Berichterstatterin der [...] GmbH erarbeiteten Kommunikationsstrategie nach
wie vor nicht verbessert habe. Aufgrund der erneuten Erkrankung von C.___ und
den dadurch notwendigen vermehrten Absprachen mass er einer funktionierenden
Kommunikation und Kooperation der Kindseltern eine umso grössere Bedeutung zu.
Dass der Vorderrichter diese aufgrund der Erkrankung von C.___ im konkreten
Fall höher als andere Aspekte gewichtet hat, liegt in seinem Ermessen und ist nicht
zu beanstanden.
7.5
Dass die Kommunikation
zwischen den Parteien und ihre Zusammenarbeit in der Kinderbetreuung zum Wohl
der Kinder entgegen den Feststellungen des Vorderrichters funktioniere, wie der
Berufungskläger vorbringt, ergibt sich nicht aus den Akten:
Weder aus dem Bericht der [...] GmbH
noch aus den Ausführungen der Parteien und ihrer Vertreterinnen an der
Verhandlung vom 6. September 2023 ergibt sich, dass bei ihnen eine vermehrte
Kommunikation und Flexibilität vorhanden ist (AS 192 ff.). Die Ausführungen der
Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort über diverse Kommunikationsprobleme seit
der vorinstanzlichen Urteilsfällung (S. 10 ff. lit. a – p), zu denen sich der
Berufungskläger nicht geäussert hat, zeigen vielmehr, dass der Einhaltung der
Betreuungsanteile zuweilen eine höhere Priorität als den Bedürfnissen der
Kinder eingeräumt wurde.
Die von der Berufungsbeklagten
geschilderten Vorfälle, die allesamt zwischen der vorinstanzlichen
Urteilsfällung und der Einreichung der Berufungsantwort passiert sind, sind als
echte Noven (Art. 317 ZPO) in die vorliegende Beurteilung einzubeziehen.
Auch wenn berücksichtigt wird, dass die
Berufungsbeklagte möglicherweise nur solche Vorkommnisse geschildert hat, die
den Kindsvater in einem schlechten Licht erscheinen lassen, zeigt die Anzahl
und die Qualität einzelner Vorkommnisse, dass es den Parteien in keiner Weise gelingt,
zum Wohl der Kinder vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Vielmehr zeigen die
unbestritten gebliebenen Vorfälle, dass ohne Rücksicht auf die Gesundheit und
die Bedürfnisse der Kinder agiert wird. Auch ist es mit der vom Berufungskläger
zitierten Flexibilität nicht weit her, wenn wegen seines Beharrens auf seiner Betreuungszeit
C.___ zu spät zu einem Arzttermin erscheint (AS 193 f.), kein Elternteil für
die Schulleitung erreichbar ist, um ihr krankes Kind abzuholen
(Berufungsantwort BS 24 b), C.___ ihre Mutter während der Betreuungszeit des
Vaters nicht über ihre erneute [...]Diagnose informieren darf (Berufungsantwort
BS 24 c) oder die gleichzeitig mit ihr im selben Spital auf einer anderen
Abteilung hospitalisierte Mutter während der Betreuungszeit des Vaters nicht
kontaktieren oder besuchen darf und die behandelnde [...] und die Ärzte
mobilisieren muss, um zu erreichen, dass sie mit der Mutter in Kontakt treten darf
(Berufungsantwort BS 24 c).
Die geschilderten Beispiele, die sich
mehrere Jahre nach der Trennung und nach der mit der Berichtsperson der [...]
GmbH erarbeiteten Kommunikationsstrategie ereignet haben und die sich über
einen Zeitraum von rund zwei Jahren erstrecken, zeigen eindrücklich, dass die
Feststellung des Vorderrichters, dass sich die Kommunikation zwischen den
Parteien in keiner Weise verbessert habe, zutreffend ist. Sie zeigen auch, dass
dabei das Wohl der Kinder nicht immer gewahrt wurde.
7.6
Nach dem oben Gesagten
ist weder die grössere Gewichtung der Kommunikation und der Flexibilität der
Kindseltern noch die höhere Gewichtung der Kinderaussagen durch den
Vorderrichter zu beanstanden.
8.1
Der Berufungskläger
wendet im Hinblick auf den beantragten grösseren Betreuungsanteil der
Kindsmutter ein, dass diese die Kinder durch eine Nanny betreuen lasse. Die
Kinder würden in diesem Fall nicht mehr Zeit mit der Mutter, sondern mit der
Nanny verbringen.
Es ist unbestritten, dass die
Kindsmutter die Kinder ergänzend durch eine Nanny betreuen lässt. Der Einwand
des Berufungsklägers ist aus mehreren Gründen dennoch nicht stichhaltig. Gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Eigen- und die
Fremdbetreuung der Kinder grundsätzlich als gleichwertig zu
betrachten (Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2013 zu einer Änderung
des ZGB [Kindesunterhalt], BBl 2014 552 und 575; BGE 144 III 481 E. 4.4., 4.6
und 4.7.1), sofern nicht besondere Bedürfnisse eines Kindes eine persönliche
Betreuung notwendig erscheinen lassen. Das ist hier allenfalls bei der
erkrankten C.___ gelegentlich der Fall.
Sodann trifft der Einwand, dass die
Kinder teilweise drittbetreut werden, beide Eltern gleich, zumal beide
hochprozentig arbeiten und ergänzend auf eine Drittbetreuung der Kinder angewiesen
sind. Die Töchter wurden anfänglich bei beiden Kindseltern durch dieselbe Nanny
betreut. Diese reduzierte ihr Engagement im Haushalt des Vaters, weil sie sich
die Betreuung von insgesamt fünf Kindern nicht zutraute (vgl. Bericht [...]
GmbH, AS 115). Wer die Kinder seither während der Betreuungszeit des Vaters
betreut, wenn der Vater arbeitet, geht aus den Akten nicht hervor.
8.2
Nicht nachvollziehbar
ist sodann der Einwand des Berufungsklägers, dass die Kinder ihre am
Mittwochnachmittag ausgeübten Hobbys bei einer Änderung des Betreuungsplans
nicht mehr pflegen könnten. Die Parteien leben in derselben Gemeinde, so dass
sich die Kinder, egal ob sie sich im väterlichen oder im mütterlichen Haushalt
aufhalten, im selben sozialen Umfeld bewegen. Somit können die Kinder ihre
Hobbys auch vom Wohnort der Mutter aus mit mehr oder weniger demselben
logistischen Aufwand pflegen, so dass auch das nicht gegen die Abänderung der
Betreuungsregelung spricht.
9.1
Das vorinstanzliche
Urteil ist insofern widersprüchlich, als der Vorderrichter dem Berufungskläger trotz
der Feststellung, dass die alternierende Obhut nicht dem Kindeswohl entspreche,
einen Betreuungsanteil von gegen 40 % eingeräumt hat, was nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer alternierenden Obhut entspricht. Dieser
Umstand wird vom Berufungskläger zu Recht gerügt. Die Berufungsbeklagte
verlangt in der Anschlussberufung, dass der Betreuungsanteil des Vaters auf ein
gerichtsübliches Kontaktrecht reduziert werde.
9.2
Der Vorderrichter hat verkannt,
dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der alternierenden Obhut allein
an den Umfang des Betreuungsanteils anknüpft. Ist ein Elternteil an der
Betreuung der Kinder massgeblich beteiligt, was bei einem Betreuungsanteil von rund
40.
% zweifellos der Fall ist, so hat das Gericht auch im Urteilsspruch als
Betreuungsform grundsätzlich die alternierende Obhut anzuordnen (BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Die Anordnung der alternierenden Obhut stellt sich
vorliegend nach dem oben gesagten nicht mehr. Vielmehr ist der Betreuungsanteil
der Mutter entsprechend dem Antrag in der Anschlussberufung zu erhöhen und der
Umfang des Kontaktrechts des Vaters festzulegen.
Die Kindsmutter hat einen konkreten
Antrag zum Umfang des Kontaktrechts des Vaters gestellt. Der Vater hat sich
nicht dazu geäussert, wie das Kontaktrecht geregelt werden soll, falls die
alternierende Obhut nicht angeordnet werde. Der Antrag der Kindsmutter geht
etwas weiter als das gerichtsübliche Besuchsrecht. Es spricht nichts dagegen,
Dispositiv
diesen Antrag in das Urteil zu übernehmen. Der Vater hat demnach das Recht, die
Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulbeginn (07.45 Uhr) bis Montag,
Schulbeginn (07.45 Uhr) zu betreuen. In der restlichen Zeit werden die Kinder
durch die Mutter betreut.
10. Die Kindsmutter
beantragt ausserdem eine flexiblere Regelung für die Schulferien. Sie macht
geltend, die vom Gerichtspräsidenten angeordnete Konfliktregelung sei extrem
starr. Sie bedeute eine übermässige Einschränkung der Parteien und verlange von
den Arbeitgebern der Parteien eine enorme Flexibilität. Der
Anschlussberufungsbeklagte bestreitet die Behauptungen der
Anschlussberufungsklägerin. Er verlangt die Abweisung dieses Antrags und die
Beibehaltung der Regelung gemäss den Empfehlungen der Fachperson. Hingegen
seien entgegen ihrer Empfehlung die Weihnachtstage nicht aufzuteilen.
Was die Parteien gegen die
Ferienregelung und die Betreuungsregelung über die Weihnachtstage vorbringen,
ist rein appellatorisch. Ein Rechtsfehler des Vorderrichters ist nicht
auszumachen. Es steht den Parteien im Übrigen frei, die Ferien- und
Feiertagsregelung einvernehmlich abweichend vom Urteil zu regeln, sofern das
für sie bequemer zu handhaben ist (Dispositiv Ziff. 2 Abs. 1).
III.
1. Die Kostenregelung
richtet sich nach Art. 106 ZPO. Demnach werden die Prozesskosten (Gerichts- und
Parteikosten) der unterliegenden Partei auferlegt. Es gibt keinen Grund,
vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.
Der Berufungskläger ist mit seiner
Berufung nicht durchgedrungen. Dagegen wurde die Anschlussberufung der
Kindsmutter weitgehend gutgeheissen. Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist
angemessen, A.___ die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen.
2. Die Gerichtskosten
werden angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF
4'000.00 festgesetzt. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ hat an B.___ CHF 1'500.00
zurückzuerstatten. Die zentrale Gerichtskasse hat CHF 1'000.00 an B.___ zurückzuzahlen.
3. Die von den
Parteivertreterinnen eingereichten Kostennoten wurden von der jeweiligen
Gegenpartei nicht beanstandet. Sie scheinen angemessen. A.___ hat an B.___ für
das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'446.45 (inkl.
Auslagen und 8,1 % MWSt.) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung wird teilweise
gutgeheissen und Ziffer 2 des Teilurteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 18. September 2023 aufgehoben. Ziffer 2 lautet neu
wie folgt:
Die Regelung
des Kontaktes der Kinder zum Vater wird grundsätzlich der freien Vereinbarung
der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen.
Kommt
keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:
Der Vater betreut die Kinder jedes zweite
Wochenende von Freitag Schulbeginn, bzw. spätestens 07.45 Uhr, bis Montag Schulbeginn,
bzw. 07.45 Uhr. Der jeweils betreuende Elternteil ist dafür verantwortlich,
dass die Kinder sich pünktlich im Kindergarten bzw. in der Schule einfinden.
Während der kindergarten- und schulfreien Zeit oder wenn ein Kind krank ist,
legen die Kinder den Weg zwischen den Eltern in der Regel alleine zurück.
Jeder Elternteil betreut die Kinder
während der Hälfte der Schulferien. In den ungeraden Jahren verbringen die
Kinder von der Zeit zwischen dem letzten Schultag und dem ersten Schultag
(ungeachtet um welchen Wochentag es sich handelt) die erste Hälfte beim Vater
und die zweite Hälfte bei der Mutter. Während den geraden Jahren ist die
Handhabung umgekehrt. Während den Schulferien erfolgt der Wechsel von einem
Elternteil zum anderen jeweils um 09.00 Uhr. Die Eltern sind verpflichtet, dem
anderen Elternteil während der eigenen Ferienzeit mit den Kindern mindestens
einmal pro Woche ein Telefonat mit den Kindern zu erlauben.
Für die Betreuung der Kinder während der Feiertage gilt folgende Regelung:
Ungerade Jahre:
Ostern: beim
Vater von Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr
Auffahrt: bei
der Mutter von Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr, bis Montag,
07.45 Uhr
Weihnachten: beim
Vater vom 24. Dezember, 09.00 Uhr, bis 27. Dezember, 09.00 Uhr
Neujahr: bei
der Mutter vom 31. Dezember, 09.00 Uhr, bis 3. Januar, 09.00 Uhr.
In den geraden Jahren erfolgt die
Betreuung umgekehrt zur oben ausgeführten Regelung.
Die Feiertagsregelung geht
dem üblichen Betreuungsplan für die Schulzeit bzw. Schulferien vor. An den hier
nicht geregelten Feiertagen erfolgt die Betreuung nach dem Betreuungsplan für
die Schulzeit bzw. Schulferien.
3. Im Übrigen wird die Anschlussberufung
abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 hat A.___
zu bezahlen. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen
verrechnet. A.___ hat an B.___ CHF 1'500.00 zurückzuerstatten. Die
Gerichtskasse hat an B.___ CHF 1'000.00’ zurückzuzahlen.
5. A.___ hat an B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'446.45 (inkl. Auslagen
und 8,1 % MWSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller