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Entscheid

ZKBER.2024.42

Ergänzung des Scheidungsurteils (betreffend Kinderbelange und Unterhalt)

21. Februar 2025Deutsch34 min

geschieden und die Nebenfolgen geregelt, soweit sich die Parteien darüber hatten

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagter

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Berufungsbeklagte und

Anschlussberufungsklägerin

betreffend Ergänzung

des Scheidungsurteils (betreffend Kinderbelange und Unterhalt)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Teilurteil vom 1. Dezember 2021

wurde die von A.___ und B.___ am [...] 2005 vor dem Zivilstandsamt [...]

geschlossene Ehe durch den Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

geschieden und die Nebenfolgen geregelt, soweit sich die Parteien darüber hatten

einigen können.

2. In Bezug auf die

strittigen Nebenfolgen (Kinderbelange und Ehegattenunterhalt) wurde das

Verfahren weitergeführt. Mit Teilurteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 18. September 2023 wurden die noch offenen

Nebenfolgen wie folgt geregelt:

1. Die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. 2012), D.___ (geb. 2014)

und E.___ (geb. 2016) werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen

und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist

bei der Mutter.

2. Die Regelung des Kontaktes der Kinder zum

Vater wird grundsätzlich der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf

die Bedürfnisse der Kinder, überlassen.

Kommt

keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:

Der Vater betreut die Kinder jede Woche von

Donnerstag Schulbeginn (bzw. spätestens 07.45 Uhr) bis Freitag Schulbeginn

(bzw. spätestens 07.45 Uhr) sowie jedes zweite Wochenende von Freitag

Schulbeginn (bzw. spätestens 07.45) bis Sonntag 18.00 Uhr. Der jeweils

betreuende Elternteil ist dafür verantwortlich, dass die Kinder sich pünktlich

im Kindergarten bzw. in der Schule einfinden. Während der kindergarten- und

schulfreien Zeit oder wenn ein Kind krank ist, legen die Kinder den Weg

zwischen den Eltern in der Regel alleine zurück.

Jeder Elternteil betreut

die Kinder während der Hälfte der Schulferien. In den ungeraden Jahren

verbringen die Kinder von der Zeit zwischen dem letzten Schultag und dem ersten

Schultag (ungeachtet um welchen Wochentag es sich handelt) die erste Hälfte beim

Vater und die zweite Hälfte bei der Mutter. Während der geraden Jahren ist die

Handhabung umgekehrt. Während der Schulferien erfolgt der Wechsel von einem

Elternteil zum anderen jeweils um 09.00 Uhr. Die Eltern sind verpflichtet, dem

anderen Elternteil während der eigenen Ferienzeit mit den Kindern mindestens

einmal pro Woche ein Telefonat mit den Kindern zu erlauben.

Für

die Betreuung der Kinder während der Feiertage gilt

folgende Regelung:

Ungerade Jahre:

Ostern: beim

Vater vom Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr

Auffahrt: bei

der Mutter vom Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr, bis Montag,

07.45 Uhr

Weihnachten: beim

Vater vom 24. Dezember, 09.00 Uhr, bis 27. Dezember, 09.00 Uhr

Neujahr: bei

der Mutter vom 31. Dezember, 09.00 Uhr, bis 3. Januar, 09.00 Uhr.

In den geraden Jahren erfolgt die

Betreuung umgekehrt zur oben ausgeführten Regelung.

Diese Feiertagsregelung

geht dem üblichen Betreuungsplan für die Schulzeit bzw. Schulferien vor. An den

hier nicht geregelten Feiertagen erfolgt die Betreuung nach dem Betreuungsplan

für die Schulzeit bzw. Schulferien.

3. - 6…

3. Gegen die Ziffern 1 und

2 dieses Urteils erhob der Kindsvater (im Folgenden auch Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagter) mit Eingabe vom 3. September 2024 (Posteingang

beim Gericht) form- und fristgerecht Berufung. Seine Anträge lauten wie folgt:

1. Es seien Ziffer 1 und 2 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. September 2023

aufzuheben.

2. Es seien die Kinder C.___ (geb. 2012), D.___

(geb. 2014) und E.___ (geb. 2016) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu

belassen und unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Ihr Wohnsitz

sei bei der Mutter festzulegen.

3. Es sei die Betreuung der Kinder jedem

Elternteil zu je 50 % zuzuweisen, wobei die Betreuungsregelung wie folgt

auszugestalten sei:

a. Ungerade Wochen:

Montag 9:00 Uhr bis

Mittwoch 9:00 Uhr bei der Mutter

Mittwoch 9:00 Uhr bis

Freitag 9:00 Uhr beim Vater

Freitag 9:00 Uhr bis

Montag 9:00 Uhr bei der Mutter

b. Gerade Wochen:

Montag 9:00

Uhr bis Mittwoch 9:00 Uhr bei der Mutter

Freitag 9:00

Uhr bis Montag 9:00 Uhr beim Vater

c. Die Kinderübergaben bzw.

Betreuungswechsel seien wie folgt zu regeln: Der jeweils betreuende Elternteil

ist dafür verantwortlich, dass die Kinder sich am Morgen des Wechseltages

jeweils pünktlich in der Schule einfinden.

Während der

schulfreien Zeit oder wenn ein Kind krank ist, erfolgt der Betreuungswechsel

der Kinder am Übergabetag um 9:00 Uhr wobei die Kinder den Weg in der Regel

zwischen Mutter und Vater selbstständig zurücklegen.

d. Ferienregelung

Jeder

Elternteil betreut die Kinder während der Hälfte der Schulferien. In den

ungeraden Jahren verbringen die Kinder ab dem letzten bis zum ersten Schultag

(ungeachtet um welchen Wochentag es sich dabei handelt) die 1. Hälfte der

Schulferien beim Vater und die 2. Hälfte bei der Mutter.

Während der

geraden Jahre ist die Handhabung umgekehrt.

Der Wechsel

während den Schulferien zum anderen Elternteil erfolgt um 9:00 Uhr.

Die

Ferienregelung geht der ordentlichen Betreuungsregelung nach Ziff. 3 lit. a – c

vor.

e. Feiertagsregelung:

Während der

ungeraden Jahre verbringen die Kinder Weihnachten (24. und 25. Dezember) beim

Vater. Der Wechsel zur Mutter erfolgt jeweils am Silvestertag (31. Dezember) um

9:00 Uhr.

Während der

geraden Jahre verhält es sich umgekehrt.

Die

vorgenannte Weihnachts- und Silvesterregelung hat gegenüber der Ferienregelung

gemäss Ziff. 3 lit. d Vorrang.

Sämtliche

sonstige[n] Feiertage verbringen die Kinder bei demjenigen Elternteil bei

welchem sie sich gemäss ordentlicher Betreuungsregelung gemäss Ziff. 3 lit. a –

c bzw. Ferienregelung gemäss Ziff. 3 d aufhalten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Eingabe vom 10.

Oktober 2024 (Postaufgabe) reichte die Kindsmutter (im Folgenden auch

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin) die Berufungsantwort ein und

erhob Anschlussberufung. Ihre Rechtsbegehren lauten wie folgt:

Rechtsbegehren Berufungsantwort

1. Die

Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die

Betreuungsverantwortung für die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. 2012), D.___

(geb. 2014) und E.___ (geb. 2016) sei gemäss den Begehren der Anschlussberufung

festzulegen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Rechtsbegehren Anschlussberufung

4. Ziffer 2

des Teilurteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18.

September 2023 sei mit Ausnahme der Feiertagsregelung aufzuheben.

5. Die

Betreuungsverantwortung für die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. 2012), D.___

(geb. 2014) und E.___ (geb. 2016) sei wie folgt festzulegen:

a) üblicher Betreuungsplan

Der Kindsvater betreut die

Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag Schulbeginn (07.45 Uhr) bis Montag

Schulbeginn (07.45 Uhr).

In der übrigen Zeit werden

die Kinder von der Mutter betreut.

Der jeweils betreuende

Elternteil ist dafür verantwortlich, dass die Kinder sich pünktlich in der

Schule einfinden. Während der schulfreien Zeit (Ausnahme Ferien), bzw. bei

Krankheit eines Kindes [erfolgt] die Übergabe unter den Eltern direkt um 07.45

Uhr. Während der Schulferien erfolgt die Übergabe um 9:00 Uhr.

b) Während der Schulferien

Jeder Elternteil betreut

die Kinder während 5 Wochen der Schulferien, wobei maximal 2 Wochen am Stück.

Die Ferien sind jeweils 3 Monate zum Voraus anzukündigen. Soweit keine Einigung

erfolgt oder Terminkollisionen bestehen, hat in den geraden Jahren die Mutter den

Vorrang und in den ungeraden der Vater.

Es seien die Kindseltern

zu verpflichten, den anderen Elternteil während der jeweiligen eigenen

Ferienzeit mindestens einmal pro Woche ein Telefonat mit den Kindern zu

erlauben.

Auslandaufenthalte und

Ferien sind beidseitig mindestens 2 Wochen zum Voraus im Notfall mindestens 48

Stunden zum Voraus unter Angabe der Aufenthaltsadresse anzukündigen.

Reisebeschränkungen des Bundes werden beachtet: bei Reisen in risikobehaftete

Länder ist das Einverständnis des anderen Elternteils nötig.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Rechtsbegehren vorsorgliche Massnahmen

7. Die aufschiebende Wirkung für Ziffer 2

des Teilentscheids vom 18.09.2023 bezüglich der ordentlichen Betreuungsregelung

(nur erster Teil ohne Ferien- und Feiertagsregelung) sei aufzuheben und es sei

für die Dauer des obergerichtlichen Verfahrens mindestens die von der

Vorinstanz angeordnete Konfliktregelung wie folgt festzulegen:

Der Vater

betreut die Kinder jede Woche von Donnerstag Schulbeginn (bzw. spätesten 07.45

Uhr) bis Freitag Schulbeginn (bis spätestens 07.45 Uhr) sowie jedes zweite

Wochenende von Freitag Schulbeginn (bzw. spätesten 07.45 Uhr) bis Sonntag 18.00

Uhr.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Verfügung vom 11.

Oktober 2024 wurde u.a. das Gesuch der Anschlussberufungsklägerin um Erteilung

der aufschiebenden Wirkung für Ziffer 2 des Teilentscheids vom 18. September

2024 [recte 2023] abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss für die

Anschlussberufung verlangt und Frist für die Anschlussberufungsantwort gesetzt.

6. Die

Anschlussberufungsantwort des Kindsvaters datiert vom 14. November 2024 und erfolgte

frist- und formgerecht. Der Anschlussberufungsbeklagte stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Verfahrensantrag:

3. Es sei die Beklagte aufzufordern, eine

beglaubigte Übersetzung der von ihr als Beweismittel in [...] Sprache

eingereichten Dokumente einzureichen.

7. Mit Verfügung vom 18.

November 2024 wurde der Antrag auf Übersetzung der eingereichten Urkunden in [...]

Sprache abgewiesen.

8. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf.

Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden

darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter begründete seinen

Obhutsentscheid damit, dass sich eine Vertreterin der [...] GmbH in seinem

Auftrag sowohl mit den Kindern als auch mit den Eltern unterhalten habe. Sie

habe festgestellt, dass es sich um eine komplexe Familienstruktur mit vielen

Akteuren handle. Im Haushalt des Vaters stellten die neue Partnerin und deren

zwei Söhne eine grosse Herausforderung für die Kinder der Parteien dar. Dadurch

fühlten sie sich dort weniger wohl. Den neuen Partner der Mutter und die kleine

Halbschwester würden die Kinder mögen. Die Referentin schätze die

Geschwisterbeziehung der Kinder als stark, innig und tragfähig ein. Obwohl die

Kommunikation zwischen den Eltern alles andere als erfreulich verlaufe,

sprächen viele Faktoren für eine alternierende Obhut: beide Elternteile

arbeiteten in einem hohen Arbeitspensum, sie wohnten im selben Dorf, die Kinder

könnten selbständig zwischen den Eltern pendeln und von den Wohnsitzen beider

Eltern aus die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Die Kinder seien bisher

bei beiden Elternteilen von der gleichen Nanny betreut worden

(Abklärungsbericht, S. 4 f., Aktenseite AS 114 f.). Die Abneigung der Kinder gegenüber

den neuen Brüdern beim Vater sei kindlich begründet worden. Das Unwohlsein der

Kinder stehe nicht direkt im Zusammenhang mit ihrem Vater. Vielmehr sei das

Zusammenleben mit der neuen Partnerin und den neuen Brüdern schwierig für sie (AS

115). Im Gespräch mit den Eltern habe sich herauskristallisiert, dass sich die

Mutter vom Vater miss- oder unverstanden und sich der Vater kontrolliert und

eingeengt fühle. Die Kommunikation zwischen den Eltern sei nur per E-Mail

möglich. Diesbezüglich sei eine Struktur mit Codes-Stichworten und mit

Lesezeiten festgelegt worden, mit dem Ziel, eine kindgerechte Kommunikation zu

erarbeiten.

Der Ehemann weise darauf hin, dass die

Kinder bereits vor der Trennung von beiden Ehegatten betreut worden seien, da

beide stets in einem wesentlichen Umfang erwerbstätig gewesen seien. Das

gelebte Modell der alternierenden Obhut habe sich auch seit der Trennung

bewährt und es gebe keinen Grund, davon abzuweichen. Die Ehefrau bestätige,

dass der Ehemann schon früher in die Kinderbetreuung involviert gewesen sei.

Doch falle seit der Trennung alles Organisatorische in ihren Betreuungsanteil.

Der Ehemann informiere sie entgegen der Vereinbarung nur spärlich, kurzfristig

oder gar nicht über die Gesundheit und andere wichtige Themen der Kinder. Auch

in Bezug auf die [...]therapie von C.___ und die Empfehlungen der [...] zeige

der Ehemann keine Offenheit. Er verabreiche der Tochter eigenmächtig eine

tiefere Dosis ihrer Medikamente. Eine persönliche Kommunikation zwischen den

Eltern sei nicht möglich. Der schriftliche Weg sei anstrengend und erfordere

jeweils mehrere Anläufe. Es bestehe keine Basis für die alternierende Obhut.

Die Kinder sollten daher einen Tag mehr bei der Mutter verbringen, damit ihre

Betreuungstage nicht so mit Terminen der Kinder vollgepackt seien.

2.

Der Berufungskläger und

macht geltend, obwohl ihm 40 % Betreuungsanteile zustünden, habe der

Vorderrichter die Kinder unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt.

Damit sei er ohne sachlich haltbare Gründe von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abgewichen, dass bereits bei einem Betreuungsanteil von 30% von

alternierender Obhut die Rede sei. Der Vorderrichter setze sich nicht nur über

die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Obhutszuteilung, sondern auch über

die Empfehlungen der Sachverständigen hinweg. Begründet werde das lediglich mit

den Kommunikationsschwierigkeiten und den Wünschen der Kinder. Mit keinem Wort

werde auf den Abklärungsbericht eingegangen und ausgeführt, weshalb davon

abgewichen werden müsse. Auch weiche er damit vom bisherigen Betreuungsmodell

ab. Der Vorderrichter hätte weitere Abklärungen treffen müssen, wenn er Zweifel

am Bericht gehabt hätte.

Seit der Trennung der Parteien im Jahr

2019.

würden die Kinder alternierend mit jeweils 50 % von den Eltern betreut.

Dieses Modell habe sich bewährt, trotz des erneuten Ausbruchs der [...]Krankheit

von C.___, was für die Parteien eine grosse emotionale Belastung darstelle und

ihnen auch organisatorisch viel Flexibilität abverlange. Das aktuelle

Betreuungsmodell gebe den Kindern viel Stabilität und Sicherheit. Es gebe keine

Gründe, daran etwas zu ändern.

3.

Die Berufungsbeklagte

und Anschlussberufungsklägerin trägt vor, der Vorderrichter habe die

Sachverständige gemäss Verfügung vom 19. Februar 2022 damit beauftragt, eine

fachgerechte Kinderbefragung durchzuführen und mit den Eltern das Vorgehen

einer kindgerechten Kommunikation zu besprechen. Die Abklärung des

Kinderwillens sei aus ihrer Sicht viel zu oberflächlich erfolgt. Mittlerweile

sei der Bericht über zwei Jahre alt. Er könne nach der Anhörung der drei

Töchter durch die Vorinstanz im August 2023 als mindestens teilweise überholt

angesehen werden. Dem Ziel, die Kommunikation unter den Kindseltern zu

verbessern seien sie keinen Schritt nähergekommen. Eine persönliche und direkte

Kommunikation zwischen den Kindseltern sei weiterhin nicht möglich, nicht

einmal im Zusammenhang mit der Behandlung der [...]krankheit der ältesten

Tochter. Die schriftliche Kommunikation sei nicht zielführend.

Der Berufungskläger blende in seiner

Aufzählung aus, dass die Vorinstanz neben den genannten Faktoren der

unzureichenden Kommunikation unter den Kindseltern und dem schlüssig genannten

Kinderwunsch, den weiterhin bestehenden Elternkonflikt, das soziale Umfeld

(Unwohlsein der Mädchen im «Papahaus») und die mangelnde

Kooperationsbereitschaft des Kindsvaters in die Abwägung einbezogen habe. Die

Gesamtsituation der drei Kinder zeige deutlich, dass sie in keiner Weise von

der alternierenden Obhut profitierten. Der Entscheid des Vorderrichters sei

daher frei von Rechtsfehlern. Alle drei Kinder hätten sich beim Vorderrichter

dahingehend geäussert, dass sie mehr Zeit bei der Mutter verbringen möchten.

Sie hätten ausgeführt, dass sie das auch der Sachverständigen gesagt hätten,

die ihnen geantwortet habe, das gehe nicht. Damit habe Frau [...] entgegen

ihrem Auftrag offensichtlich Partei ergriffen. Es gebe keinen Grund, die

Äusserungen der Kinder anzuzweifeln, da sie diese auch schon gegenüber der

Mutter gemacht hätten.

Die Kindsmutter habe immer wieder

versucht, die Kommunikation mit dem Kindsvater per E-Mail zu pflegen. Die auf

E-Mails beschränkte Kommunikation unter den Kindseltern schliesse auch aus,

dass C.___ während eines Spitalaufenthalts beide Eltern beim Arztbesuch

gleichzeitig dabeihaben könne. Eine persönliche und direkte Kommunikation mit dem

Berufungskläger sei weiterhin nicht möglich. Dieser zeige auch nicht auf, wie

die Kommunikation verbessert werden könnte. Weiterhin kämen spärliche oder gar keine

Antworten von ihm.

In der Anschlussberufung macht sie eine

unkorrekte bzw. unvollständige Sachverhaltsermittlung durch die Sachverständige

geltend, da diese in ihrem Bericht kaum zu den Äusserungen der Kinder Stellung

nehme, sondern ohne entsprechenden Auftrag weitergehende Empfehlungen abgebe. Den

Kinderwillen habe sie dabei unkorrekt bzw. unvollständig ermittelt. Die

Anhörung der Kinder durch den Gerichtspräsidenten am 29. August 2023 habe diesen

Bericht ohnehin teilweise widerlegt.

Die Anschlussberufungsklägerin moniert,

der Kinderwille sei bei der Ausgestaltung der Kontaktregelung bzw. der

Betreuung zu berücksichtigen. Die drei Kinder hätten gegenüber dem

Vorderrichter ihren Willen klar geäussert. Es bestehe kein sachlicher Grund,

nicht auf ihre Wünsche einzugehen. Für die jüngste Tochter sei dieselbe

Regelung wie für die beiden älteren vorzusehen. In Bezug auf die Ferienregelung

des Vorderrichters rügt sie eine falsche Rechtsanwendung. Die Vorinstanz habe

eine extrem starre Regelung vorgesehen. Diese verlange von den Arbeitgebern der

Parteien eine enorme Flexibilität. Das bedeute eine unverhältnismässige

Einschränkung der persönlichen Freiheit der Parteien. Der Vorderrichter

begründe nicht, weshalb eine solche Einschränkung nötig sei und gehe auch nicht

auf die vor-instanzlich vorgebrachten Argumente ein. Es sei eine übliche

Regelung vorzusehen, wonach die Ferienwünsche rechtzeitig, jedoch mindestens

drei Monate im Voraus anzukündigen seien. Einem möglichen Konflikt sei mit

einer Vorrangregelung zu begegnen. Die Möglichkeit von Telefonaten sei gemäss

vorinstanzlicher Regelung beizubehalten.

4.

Der

Anschlussberufungsbeklagte hält dafür, dass Frau [...] ihrem Auftrag

vollumfänglich nachgekommen sei. Diese habe sowohl mit den Eltern als auch mit

den Kindern je zwei Besprechungstermine abgehalten. Bei diesen Gelegenheiten

habe sie sich das bisherige Betreuungsmodell und die Wünsche aller Beteiligten schildern

lassen. Diese Informationen seien in den Bericht eingeflossen. Unzutreffend

sei, dass dieser inzwischen überholt sei. Auf eine erneute Kinderanhörung sei

zum Wohl der Kinder zu verzichten. Die Ausführungen der

Anschlussberufungsklägerin zu den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der

Ferienregelung würden bestritten.

5.

Das Berufungsverfahren

stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens

dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren

ausgestaltet. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau

aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen

Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten

Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen

auseinandersetzt. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren

blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den

gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,

braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413,

mit weiteren Hinweisen). Auf eine Berufung, die den Anforderungen an die

Begründung nicht genügt, wird nicht eingetreten (Peter Reetz / Stefanie Theiler

in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 38).

6.1

Der Berufungskläger

beantragt die Anordnung der alternierenden Obhut mit einem Betreuungsanteil von

exakt je 50 %. Er beschränkt seine Begründung darauf, dass die Parteien ihre

Kinder seit dem Auszug der Mutter aus der Familienwohnung mit jeweils 50 %

Betreuungsanteilen betreut hätten. Er macht geltend, dass sich das trotz der

erneuten Erkrankung der ältesten Tochter bewährt habe und daher keine

Einschränkung seines Betreuungsanteils gerechtfertigt sei. Die Kindsmutter

beantragt mit der Anschlussberufung die Reduktion des Betreuungsanteils des

Kindsvaters auf das Mass eines Kontaktrechts. Da beide Anträge denselben

Sachverhalt betreffen, ist es sinnvoll, diese gemeinsam zu behandeln, zumal

sich im Wesentlichen dieselben Fragen stellen.

6.2

Der Vorderrichter hat

zur Obhutsregelung (Urteil, S. 11 f.) ausgeführt: «Die Kommunikation zwischen

den Parteien stellt vorliegend unbestrittenermassen – auch hinsichtlich der

gesundheitlichen Belange von C.___ – eine grosse Herausforderung dar. Zwar

reicht es, wenn die Kommunikation schriftlich stattfindet, doch scheint diese

vorliegend nicht einmal per E-Mail einwandfrei zu funktionieren. Obwohl im

Rahmen der Gespräche mit Frau [...] im Jahr 2022 eine E-Mail-Struktur inkl.

klaren Stichworten im Betreff und fixen Lesezeiten zwischen den Eltern

vereinbart wurde (Abklärungsbericht, S. 8), hat sich die Situation seither

nicht beruhigt. Dies geht aus der Klage vom 29. November 2022, der Klageantwort

vom 23. Februar 2023 und den Ausführungen der Parteivertreterinnen an der

Verhandlung vom 6. September 2023 deutlich hervor. Ist diese

Zusammenarbeit im Szenario einer alternierenden Obhut aufgrund der zwischen den

Eltern bestehenden Feindseligkeiten nicht möglich und würde dies den

Kindsinteressen offensichtlich zuwiderlaufen, so ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung von der Anordnung der alternierenden Obhut abzusehen (BGE 142 III 612 E. 4.3).» Zusammenfassend kam er zum Schluss (Urteil S. 12 unten):

«Insgesamt überwiegen die Faktoren, die gegen die Anordnung der alternierenden

Obhut sprechen (unzureichende Kommunikation in Kinderbelangen, Wunsch der

Kinder, Unwohlsein der Kinder im Haus des Vaters aufgrund der neuen

Familienmitglieder) deutlich. Unter diesen Umständen entspricht eine

alternierende Obhut nicht dem Kindswohl. Die Argumente der örtlichen Nähe und

der Weiterführung der während der Dauer des Verfahrens gelebten

Betreuungsregelung vermögen daran nichts zu ändern.»

6.3

Der Berufungskläger

wirft dem Vorderrichter vor, er sei mit dieser Schlussfolgerung von den

Empfehlungen der Sachverständigen abgewichen, ohne dies hinreichend zu

begründen. Er macht geltend, die Mitarbeiterin der [...] GmbH habe nicht nur

einen schriftlichen Bericht verfasst, sondern anlässlich der Verhandlung vom 26.

Oktober 2022 auch mündlich dazu Stellung genommen. Sie habe mehrere Gespräche

mit den Kindern geführt und sich deren Wünsche schildern lassen. Die Parteien

hätten ihr dazu in der Verhandlung Fragen stellen können. Es könne auf diese

Ausführungen verwiesen werden.

Die Anschlussberufungsklägerin bringt

vor, das Abklärungsergebnis der [...] GmbH sei bezüglich des Kinderwillens zu

oberflächlich ausgefallen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesem Punkt

unvollständig ermittelt. Sie hält dafür, dass der zusätzliche Betreuungstag am

Mittwoch bei der Mutter dem Willen der Kinder entspreche und eine Mindestlösung

darstelle. Es bestehe kein sachlicher Grund, weshalb nicht auf den Kinderwunsch

eingegangen werden solle. Weiter macht sie geltend, dass sie sämtliche Arzt-, Zahnarzt-

und Schultermine organisiere, wodurch ihre Betreuungszeit mit Terminen der

Kinder vollgepackt seien. Die Wünsche der Kinder seien immer noch dieselben.

Diese wären auch bereit, nochmals vor Gericht zu erscheinen. Anderslautende

Ergebnisse seien nicht zu erwarten. Von einer Verbesserung der Situation im

«Papahaus» sei nicht auszugehen.

6.4

Die Obhut umfasst im

Wesentlichen die tägliche Betreuung und Pflege des Kindes (vgl. Art. 273

Zivilgesetzbuch, SR 210; ZGB). Dazu gehört die Befugnis zur täglichen Betreuung

des minderjährigen Kindes und damit das Recht mit ihm in häuslicher

Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner

Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (BGE 147 III 121, 123 f., 142 III 612,

614, 142 III 617, 619 f.). Mit der Obhut ist auch die Frage der Betreuung

des Kindes im Alltag verbunden. Neben der Berücksichtigung der

(gemeinsamen oder separaten) Anträge der Eltern ist der Einbezug

der Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und

Bedürfnisse von vorrangiger Bedeutung, selbst wenn es bezüglich der Frage der

Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_627/2016 vom 28.8.2017 E. 5.1). Die alternierende Obhut kann auch dann

angeordnet werden, wenn diesbezüglich keine Einigung der Eltern besteht (BGE 142 III 612, 615, Urteil des Bundesgerichts 5A_17/2017 vom 25.10.2017 E.

2.2.1). Kritisch ist die Tendenz zu betrachten, die alternierende Obhut nur

noch abzulehnen, wenn die Streitigkeiten zwischen den Eltern geradezu das

Kindeswohl gefährden. Diese Tendenz ist nicht mit dem Willen des Gesetzgebers

vereinbar, der davon ausging, dass die alternierende Obhut nur angeordnet

werden sollte, wenn sie im Lichte des Kindeswohls die bestmögliche Lösung

darstellt.

Das Bundesgericht

hat in seinem

Entscheid 5A_345/2020 E. 5.2 die wesentlichen Grundsätze für den Entscheid über

die Gestaltung der Kinderbelange zusammengefasst: Beim Entscheid über die

Elternrechte und -pflichten beachtet das Gericht alle für das Kindeswohl

wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Das Kindeswohl ist oberste

Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 143 III 193 E. 3, 141

III 328 E. 5.4). Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund

zu treten (BGE 142 IIII 617 E. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund kommt eine

alternierende Obhut grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern

erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch

umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend

miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen

organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein

Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann aber

nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht

gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut vielmehr

nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer

Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine

alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer

Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Weiter

kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den

Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der

Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht.

Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern

und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern,

das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn

spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig

erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens,

abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten

ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. zu

diesem Grundsatz BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch

der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch)

nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall

notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren

Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit

richtet sich nach den konkreten Umständen. So kommt bei Jugendlichen der

Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu und verdient die

Kooperationsfähigkeit der Eltern besondere Beachtung, wenn das Kind

schulpflichtig ist oder wenn die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern

ein Mehr an Organisation erfordert (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E.

3.2.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1;

5A_844/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2.2; 5A_241/2018 und 5A_297/2018 vom

18.

März 2019 E. 5.1).

6.5

Der Berufungskläger

moniert, dass der Vorderrichter ohne ausreichende Begründung von der Empfehlung

der [...] GmbH abgewichen sei. Der Vorwurf ist aus verschiedenen Gründen

haltlos:

Der Vorderrichter hat die [...] GmbH mit

der Kinderanhörung und der Erarbeitung einer Kommunikationsstrategie der Kindseltern

beauftragt (vgl. Brief vom 19. April 2022, Aktenseite [AS] 100). Die Erstellung

eines Gutachtens oder einer Empfehlung zur Regelung der Kinderbelange umfasste

der Auftrag nicht.

Der Abklärungsumfang wäre für ein lege

artis erstelltes Gutachten ohnehin viel zu schmal. Es fehlt u.a. die Erhebung der

Aussensicht, insbesondere der Lehrpersonen und weiterer in die Erziehung,

Betreuung und Behandlung der Kinder involvierter Personen. Dass die

Berichterstatterin ohne entsprechenden Auftrag eine Empfehlung abgegeben hat,

ändert nichts daran, dass die Informationsbasis für eine Obhutsempfehlung in

einem strittigen Verfahren nicht ausreichte.

Hinzu kommt, dass bis zur Urteilsfällung

weitere Aspekte (Kinderanhörung durch den Vorderrichter, unbestritten andauernde

Kommunikationsprobleme zwischen den Kindseltern trotz der erarbeiteten

Kommunikationsregeln) hinzugekommen und ins Urteil eingeflossen sind.

6.6

Das Gespräch der

Berichterstatterin der [...] GmbH mit den Kindern am 17. Juni 2022 ergab, dass sie

die neue Lebenspartnerin des Vaters nicht «gut» finden, da sie oft laut werde.

Auch seien ihre Söhne wild und es gäbe immer Streit mit ihnen. Im zweiten

Kindergespräch (28.6.2022) bestätigten die Mädchen die im ersten Gespräch

gemachten Angaben. An der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 bestätigte die Berichterstatterin

mündlich, dass ihr die Kinder diese Informationen gegeben hätten.

Zu berücksichtigen ist, dass der Einzug

der neuen Lebenspartnerin und ihren Söhnen in den väterlichen Haushalt erst kurz

bevorstand, als sie die Gespräche mit den Kindern führte (Sommerferien 2022).

Die Mädchen hatten somit in diesem Zeitpunkt noch keine Erfahrungen mit dem

Zusammenleben mit den neuen Hausgenossen im Alltag, was bei der Bewertung ihrer

Aussagen berücksichtigt werden musste.

Der Vorderrichter hat die Kinder auf

deren Wunsch hin (AS 184) am 29. August 2023 noch einmal persönlich angehört.

Bei dieser Gelegenheit haben ihm die Mädchen mitgeteilt, dass sie sich im Haus

des Vaters seit dem Einzug seiner neuen Lebenspartnerin und deren Söhnen nicht

mehr wohl fühlten. Mit den Söhnen hätten sie viel Streit und [...] schreie bei

jeder Kleinigkeit (AS 189), weshalb C.___ angab, dass sie immer Angst habe,

etwas Falsches zu sagen.

6.7

Der Auftrag des

Gerichtspräsidenten an die [...] GmbH umfasste die Anhörung der Kinder und die

Erarbeitung einer kindgerechten Kommunikationsstrategie mit den Eltern. Die

Aussagen der Kinder ist nur einer von mehreren Aspekten, die in die

Obhutsregelung einfliessen, weshalb es dem Gerichtspräsidenten frei stand, die

Aussagen der Kinder anders als die Fachperson zu gewichten. Das gilt umso mehr,

als er zu Recht (auch) die Entwicklungen nach der Berichterstattung der [...]

GmbH bis zur Urteilsfällung in das Urteil einbezogen hat.

7.1

In seinem Urteil hielt

der Vorderrichter fest, obwohl im Rahmen der Gespräche mit Frau [...] eine

E-Mail-Struktur inkl. klaren Stichworten im Betreff und fixen Lesezeiten

zwischen den Eltern vereinbart worden sei, habe sich die Situation nicht

beruhigt (Urteil E. III.2.5, S.11 f.), was aus den Ausführungen der

Parteivertreterinnen an der Verhandlung vom 6. September 2023 deutlich

hervorgegangen sei. Weiter wies er darauf hin, dass die Kinder, insbesondere C.___,

an der Anhörung vom 29. August 2023 dargelegt hätten, dass sie (die drei

Töchter) sich mit der neuen Lebenspartnerin des Vaters und deren Söhne nicht

gut verstünden. Sie fühlten sich im Haus des Vaters deshalb nicht mehr wohl und

möchten mehr Zeit mit der Mutter verbringen. Von D.___ sei dies bestätigt

worden. Er hielt weiter fest, die Kommunikation stelle unbestrittenermassen

eine grosse Herausforderung dar. Aufgrund der zwischen den Eltern bestehenden

Feindseligkeiten sei die Zusammenarbeit im Szenario der alternierenden Obhut

nicht möglich und laufe den Kindesinteressen offensichtlich zuwider (Urteil E.

III.2.5, S. 11 f.).

7.2

Der Berufungskläger

führt aus, dass abgesehen von den unbestrittenen Kommunikationsschwierigkeiten

der Parteien ideale Voraussetzungen für eine alternierende Obhut mit hälftigen

Betreuungsanteilen vorlägen. Er wirft dem Vorderrichter vor, dieser sei ohne

Not vom Gutachten der [...] GmbH abgewichen. Weiter macht er geltend, die

erneute Erkrankung von C.___, belaste die Parteien nicht nur emotional stark,

sondern verlange auch in organisatorischer Hinsicht viel Flexibilität.

Die Berufungsbeklagte macht geltend,

tatsächlich habe sich die Kommunikation zwischen den Parteien in keiner Weise

verbessert. Eine persönliche Kommunikation zwischen ihnen sei nach wie vor

nicht möglich. Deswegen sei es auch nicht möglich, dass C.___ während des

Spitalaufenthalts oder eines Arztbesuchs beide Eltern gleichzeitig bei sich

haben könne. Sie schildert im Rahmen der Anschlussberufung einige Beispiele von

Kommunikationsschwierigkeiten. Diese Ausführungen der Berufungsbeklagten sind

von Seiten des Berufungsklägers unbestritten geblieben.

7.3

Die Berichterstatterin

der [...] GmbH hielt in ihrem Bericht (AS 116) zur Kommunikation zwischen den

Parteien fest, die Konflikte der Eltern schwelten immer noch stark. Sie

verunmöglichten eine direkte und persönliche Kommunikation [zwischen den

Kindseltern]. Sie wies u.a. darauf hin, dass sich C.___ in der ersten Woche der

Herbstferien 2022 einer Operation unterziehen müsse über deren Regelung (gemeint

ist offenbar die Betreuungsregelung während des Spitalaufenthalts) sich die

Eltern nicht hätten einigen können, weshalb sie ihnen einen Vorschlag

unterbreitet habe. Damit hätten sich die Eltern dann arrangieren können.

7.4

Der Vorderrichter hat aufgrund

der Akten und der Vorbringen der Parteien und ihrer Vertreterinnen anlässlich

der Verhandlung vom 6. September 2023 festgestellt, dass sich die Kommunikation

zwischen den Kindseltern auch nach mehreren Jahren Trennung und trotz der mit

der Berichterstatterin der [...] GmbH erarbeiteten Kommunikationsstrategie nach

wie vor nicht verbessert habe. Aufgrund der erneuten Erkrankung von C.___ und

den dadurch notwendigen vermehrten Absprachen mass er einer funktionierenden

Kommunikation und Kooperation der Kindseltern eine umso grössere Bedeutung zu.

Dass der Vorderrichter diese aufgrund der Erkrankung von C.___ im konkreten

Fall höher als andere Aspekte gewichtet hat, liegt in seinem Ermessen und ist nicht

zu beanstanden.

7.5

Dass die Kommunikation

zwischen den Parteien und ihre Zusammenarbeit in der Kinderbetreuung zum Wohl

der Kinder entgegen den Feststellungen des Vorderrichters funktioniere, wie der

Berufungskläger vorbringt, ergibt sich nicht aus den Akten:

Weder aus dem Bericht der [...] GmbH

noch aus den Ausführungen der Parteien und ihrer Vertreterinnen an der

Verhandlung vom 6. September 2023 ergibt sich, dass bei ihnen eine vermehrte

Kommunikation und Flexibilität vorhanden ist (AS 192 ff.). Die Ausführungen der

Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort über diverse Kommunikationsprobleme seit

der vorinstanzlichen Urteilsfällung (S. 10 ff. lit. a – p), zu denen sich der

Berufungskläger nicht geäussert hat, zeigen vielmehr, dass der Einhaltung der

Betreuungsanteile zuweilen eine höhere Priorität als den Bedürfnissen der

Kinder eingeräumt wurde.

Die von der Berufungsbeklagten

geschilderten Vorfälle, die allesamt zwischen der vorinstanzlichen

Urteilsfällung und der Einreichung der Berufungsantwort passiert sind, sind als

echte Noven (Art. 317 ZPO) in die vorliegende Beurteilung einzubeziehen.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass die

Berufungsbeklagte möglicherweise nur solche Vorkommnisse geschildert hat, die

den Kindsvater in einem schlechten Licht erscheinen lassen, zeigt die Anzahl

und die Qualität einzelner Vorkommnisse, dass es den Parteien in keiner Weise gelingt,

zum Wohl der Kinder vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Vielmehr zeigen die

unbestritten gebliebenen Vorfälle, dass ohne Rücksicht auf die Gesundheit und

die Bedürfnisse der Kinder agiert wird. Auch ist es mit der vom Berufungskläger

zitierten Flexibilität nicht weit her, wenn wegen seines Beharrens auf seiner Betreuungszeit

C.___ zu spät zu einem Arzttermin erscheint (AS 193 f.), kein Elternteil für

die Schulleitung erreichbar ist, um ihr krankes Kind abzuholen

(Berufungsantwort BS 24 b), C.___ ihre Mutter während der Betreuungszeit des

Vaters nicht über ihre erneute [...]Diagnose informieren darf (Berufungsantwort

BS 24 c) oder die gleichzeitig mit ihr im selben Spital auf einer anderen

Abteilung hospitalisierte Mutter während der Betreuungszeit des Vaters nicht

kontaktieren oder besuchen darf und die behandelnde [...] und die Ärzte

mobilisieren muss, um zu erreichen, dass sie mit der Mutter in Kontakt treten darf

(Berufungsantwort BS 24 c).

Die geschilderten Beispiele, die sich

mehrere Jahre nach der Trennung und nach der mit der Berichtsperson der [...]

GmbH erarbeiteten Kommunikationsstrategie ereignet haben und die sich über

einen Zeitraum von rund zwei Jahren erstrecken, zeigen eindrücklich, dass die

Feststellung des Vorderrichters, dass sich die Kommunikation zwischen den

Parteien in keiner Weise verbessert habe, zutreffend ist. Sie zeigen auch, dass

dabei das Wohl der Kinder nicht immer gewahrt wurde.

7.6

Nach dem oben Gesagten

ist weder die grössere Gewichtung der Kommunikation und der Flexibilität der

Kindseltern noch die höhere Gewichtung der Kinderaussagen durch den

Vorderrichter zu beanstanden.

8.1

Der Berufungskläger

wendet im Hinblick auf den beantragten grösseren Betreuungsanteil der

Kindsmutter ein, dass diese die Kinder durch eine Nanny betreuen lasse. Die

Kinder würden in diesem Fall nicht mehr Zeit mit der Mutter, sondern mit der

Nanny verbringen.

Es ist unbestritten, dass die

Kindsmutter die Kinder ergänzend durch eine Nanny betreuen lässt. Der Einwand

des Berufungsklägers ist aus mehreren Gründen dennoch nicht stichhaltig. Gemäss

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Eigen- und die

Fremdbetreuung der Kinder grundsätzlich als gleichwertig zu

betrachten (Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2013 zu einer Änderung

des ZGB [Kindesunterhalt], BBl 2014 552 und 575; BGE 144 III 481 E. 4.4., 4.6

und 4.7.1), sofern nicht besondere Bedürfnisse eines Kindes eine persönliche

Betreuung notwendig erscheinen lassen. Das ist hier allenfalls bei der

erkrankten C.___ gelegentlich der Fall.

Sodann trifft der Einwand, dass die

Kinder teilweise drittbetreut werden, beide Eltern gleich, zumal beide

hochprozentig arbeiten und ergänzend auf eine Drittbetreuung der Kinder angewiesen

sind. Die Töchter wurden anfänglich bei beiden Kindseltern durch dieselbe Nanny

betreut. Diese reduzierte ihr Engagement im Haushalt des Vaters, weil sie sich

die Betreuung von insgesamt fünf Kindern nicht zutraute (vgl. Bericht [...]

GmbH, AS 115). Wer die Kinder seither während der Betreuungszeit des Vaters

betreut, wenn der Vater arbeitet, geht aus den Akten nicht hervor.

8.2

Nicht nachvollziehbar

ist sodann der Einwand des Berufungsklägers, dass die Kinder ihre am

Mittwochnachmittag ausgeübten Hobbys bei einer Änderung des Betreuungsplans

nicht mehr pflegen könnten. Die Parteien leben in derselben Gemeinde, so dass

sich die Kinder, egal ob sie sich im väterlichen oder im mütterlichen Haushalt

aufhalten, im selben sozialen Umfeld bewegen. Somit können die Kinder ihre

Hobbys auch vom Wohnort der Mutter aus mit mehr oder weniger demselben

logistischen Aufwand pflegen, so dass auch das nicht gegen die Abänderung der

Betreuungsregelung spricht.

9.1

Das vorinstanzliche

Urteil ist insofern widersprüchlich, als der Vorderrichter dem Berufungskläger trotz

der Feststellung, dass die alternierende Obhut nicht dem Kindeswohl entspreche,

einen Betreuungsanteil von gegen 40 % eingeräumt hat, was nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer alternierenden Obhut entspricht. Dieser

Umstand wird vom Berufungskläger zu Recht gerügt. Die Berufungsbeklagte

verlangt in der Anschlussberufung, dass der Betreuungsanteil des Vaters auf ein

gerichtsübliches Kontaktrecht reduziert werde.

9.2

Der Vorderrichter hat verkannt,

dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der alternierenden Obhut allein

an den Umfang des Betreuungsanteils anknüpft. Ist ein Elternteil an der

Betreuung der Kinder massgeblich beteiligt, was bei einem Betreuungsanteil von rund

40.

% zweifellos der Fall ist, so hat das Gericht auch im Urteilsspruch als

Betreuungsform grundsätzlich die alternierende Obhut anzuordnen (BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Die Anordnung der alternierenden Obhut stellt sich

vorliegend nach dem oben gesagten nicht mehr. Vielmehr ist der Betreuungsanteil

der Mutter entsprechend dem Antrag in der Anschlussberufung zu erhöhen und der

Umfang des Kontaktrechts des Vaters festzulegen.

Die Kindsmutter hat einen konkreten

Antrag zum Umfang des Kontaktrechts des Vaters gestellt. Der Vater hat sich

nicht dazu geäussert, wie das Kontaktrecht geregelt werden soll, falls die

alternierende Obhut nicht angeordnet werde. Der Antrag der Kindsmutter geht

etwas weiter als das gerichtsübliche Besuchsrecht. Es spricht nichts dagegen,

Dispositiv

diesen Antrag in das Urteil zu übernehmen. Der Vater hat demnach das Recht, die

Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulbeginn (07.45 Uhr) bis Montag,

Schulbeginn (07.45 Uhr) zu betreuen. In der restlichen Zeit werden die Kinder

durch die Mutter betreut.

10. Die Kindsmutter

beantragt ausserdem eine flexiblere Regelung für die Schulferien. Sie macht

geltend, die vom Gerichtspräsidenten angeordnete Konfliktregelung sei extrem

starr. Sie bedeute eine übermässige Einschränkung der Parteien und verlange von

den Arbeitgebern der Parteien eine enorme Flexibilität. Der

Anschlussberufungsbeklagte bestreitet die Behauptungen der

Anschlussberufungsklägerin. Er verlangt die Abweisung dieses Antrags und die

Beibehaltung der Regelung gemäss den Empfehlungen der Fachperson. Hingegen

seien entgegen ihrer Empfehlung die Weihnachtstage nicht aufzuteilen.

Was die Parteien gegen die

Ferienregelung und die Betreuungsregelung über die Weihnachtstage vorbringen,

ist rein appellatorisch. Ein Rechtsfehler des Vorderrichters ist nicht

auszumachen. Es steht den Parteien im Übrigen frei, die Ferien- und

Feiertagsregelung einvernehmlich abweichend vom Urteil zu regeln, sofern das

für sie bequemer zu handhaben ist (Dispositiv Ziff. 2 Abs. 1).

III.

1. Die Kostenregelung

richtet sich nach Art. 106 ZPO. Demnach werden die Prozesskosten (Gerichts- und

Parteikosten) der unterliegenden Partei auferlegt. Es gibt keinen Grund,

vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.

Der Berufungskläger ist mit seiner

Berufung nicht durchgedrungen. Dagegen wurde die Anschlussberufung der

Kindsmutter weitgehend gutgeheissen. Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist

angemessen, A.___ die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen.

2. Die Gerichtskosten

werden angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF

4'000.00 festgesetzt. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ hat an B.___ CHF 1'500.00

zurückzuerstatten. Die zentrale Gerichtskasse hat CHF 1'000.00 an B.___ zurückzuzahlen.

3. Die von den

Parteivertreterinnen eingereichten Kostennoten wurden von der jeweiligen

Gegenpartei nicht beanstandet. Sie scheinen angemessen. A.___ hat an B.___ für

das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'446.45 (inkl.

Auslagen und 8,1 % MWSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung wird teilweise

gutgeheissen und Ziffer 2 des Teilurteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 18. September 2023 aufgehoben. Ziffer 2 lautet neu

wie folgt:

Die Regelung

des Kontaktes der Kinder zum Vater wird grundsätzlich der freien Vereinbarung

der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen.

Kommt

keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:

Der Vater betreut die Kinder jedes zweite

Wochenende von Freitag Schulbeginn, bzw. spätestens 07.45 Uhr, bis Montag Schulbeginn,

bzw. 07.45 Uhr. Der jeweils betreuende Elternteil ist dafür verantwortlich,

dass die Kinder sich pünktlich im Kindergarten bzw. in der Schule einfinden.

Während der kindergarten- und schulfreien Zeit oder wenn ein Kind krank ist,

legen die Kinder den Weg zwischen den Eltern in der Regel alleine zurück.

Jeder Elternteil betreut die Kinder

während der Hälfte der Schulferien. In den ungeraden Jahren verbringen die

Kinder von der Zeit zwischen dem letzten Schultag und dem ersten Schultag

(ungeachtet um welchen Wochentag es sich handelt) die erste Hälfte beim Vater

und die zweite Hälfte bei der Mutter. Während den geraden Jahren ist die

Handhabung umgekehrt. Während den Schulferien erfolgt der Wechsel von einem

Elternteil zum anderen jeweils um 09.00 Uhr. Die Eltern sind verpflichtet, dem

anderen Elternteil während der eigenen Ferienzeit mit den Kindern mindestens

einmal pro Woche ein Telefonat mit den Kindern zu erlauben.

Für die Betreuung der Kinder während der Feiertage gilt folgende Regelung:

Ungerade Jahre:

Ostern: beim

Vater von Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr

Auffahrt: bei

der Mutter von Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr, bis Montag,

07.45 Uhr

Weihnachten: beim

Vater vom 24. Dezember, 09.00 Uhr, bis 27. Dezember, 09.00 Uhr

Neujahr: bei

der Mutter vom 31. Dezember, 09.00 Uhr, bis 3. Januar, 09.00 Uhr.

In den geraden Jahren erfolgt die

Betreuung umgekehrt zur oben ausgeführten Regelung.

Die Feiertagsregelung geht

dem üblichen Betreuungsplan für die Schulzeit bzw. Schulferien vor. An den hier

nicht geregelten Feiertagen erfolgt die Betreuung nach dem Betreuungsplan für

die Schulzeit bzw. Schulferien.

3. Im Übrigen wird die Anschlussberufung

abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 hat A.___

zu bezahlen. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen

verrechnet. A.___ hat an B.___ CHF 1'500.00 zurückzuerstatten. Die

Gerichtskasse hat an B.___ CHF 1'000.00’ zurückzuzahlen.

5. A.___ hat an B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'446.45 (inkl. Auslagen

und 8,1 % MWSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller