Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2024.43

Eheschutz

16. Oktober 2024Deutsch21 min

verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2005 (nachfolgend Tochter) und D.___,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Werner

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Bold-Gugger,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend Ehemann und/oder

Kindsvater) und A.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder Kindsmutter) sind die

verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2005 (nachfolgend Tochter) und D.___,

geb. [...] 2007 (nachfolgend Sohn). Am 17. September 2013 kauften sie ein Haus [...],

welches die Familie fortan als eheliche/elterliche Liegenschaft bewohnte.

2. Mit Eingabe vom 30. November 2023

machte der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anhängig.

Vorsorglich ersuchte er um Zuteilung der ehelichen Liegenschaft.

3. Am [...] 2023 wurde die Tochter

volljährig.

4. Der Vorderrichter hörte den Sohn am

5. April 2024 persönlich an.

5. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen

wurde die eheliche Liegenschaft mit Verfügung vom 7. Mai 2024 für die Dauer des

Verfahrens dem Ehemann zugewiesen und die Ehefrau aufgefordert, diese zu

verlassen. Eine dagegen von der Ehefrau am 15. Mai 2024 erhobene Berufung wurde

von ihr (nach durchgeführter Eheschutzverhandlung [siehe dazu sogleich]) wieder

zurückgezogen (vgl. ZKBER.2024.23).

6. Nach durchgeführter

Eheschutzverhandlung erliess der Amtsgerichtspräsident am 3. Juni 2024 – soweit

vorliegend relevant – folgendes Urteil:

1. […]

2. Die eheliche Liegenschaft […] wird mit

Wirkung ab 1. August 2024 und für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen

Benützung und Bezahlung zugewiesen.

3. Die Ehefrau hat die eheliche

Liegenschaft […] unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB im Falle

der Zuwiderhandlung und unter Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände bis

spätestens 31. Juli 2024 zu verlassen.

4. Für den Fall, dass die Ehefrau die

eheliche Liegenschaft […] bis am 31. Juli 2024 nicht verlassen hat, wird das

Oberamt Olten-Gösgen nach Mitteilung durch den Ehemann angewiesen, umgehend den

zwangsweisen Auszug zu veranlassen, nötigenfalls unter Anwendung von

Polizeigewalt.

5. Die Ehefrau wird unter Androhung von

Strafe nach Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet, der sich

in ihrem Besitz befindliche Schlüssel beim Auszug aus der ehelichen

Liegenschaft dem Ehemann zu übergeben.

6. [Wortlaut von Art. 292 StGB]

7. Der Sohn […] wird für die Dauer des

Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.

8. Auf eine Regelung des Besuchs- und

Ferienrechts von D.___ und der Mutter wird aufgrund des Alters von D.___

verzichtet.

9. Es wird festgestellt, dass die Ehefrau

aufgrund der Einkommensverhältnisse der Ehegatten keinen Unterhaltsbeitrag für D.___

zu bezahlen hat.

10. […]

7. Gegen den begründeten Entscheid erhob

die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 6. September 2024

fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellte die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Es seien die Dispositivziffern 2 bis 9

des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 3. Juni 2024 aufzuheben und

wie folgt neu zu entscheiden:

a. Es sei die eheliche Liegenschaft […] für

die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

b. Es sei der Sohn […] unter die alleinige

Obhut der Mutter zu stellen.

c. Dem Vater sei ein angemessenes Besuchs-

und Ferienrecht zuzugestehen, eventualiter sei aufgrund des Alters von D.___

darauf zu verzichten.

d. Es sei der Vater zu verpflichten, ab

Rechtskraft für den Sohn […] einen monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbetrag

in Höhe von mindestens CHF 502.00 (Barunterhalt) zu bezahlen.

2. Eventualiter sei in Gutheissung der

Berufung das Urteil vom 3. Juni 2024 in den Ziffern 2 bis 9 aufzuheben und die

Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von vorerst CHF 2'500.00 zu bezahlen.

4. Es sei der Ehefrau eventualiter die

unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand unter Beiordnung

des unterzeichneten Anwalts als Vertreter zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Mit Berufungsantwort vom 18.

September 2024 schloss der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Mit der Berufung können unrichtige

Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden (Art. 310 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Der

Berufungskläger hat der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus

welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und

abgeändert werden soll (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3). In der

schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau

aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen

Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der

genannten Mängel leidet. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder

deren blosse Wiederholung genügen nicht. Der Behauptungs- und

Substantiierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen

(vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen

Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der

Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von

offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen

zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den

erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 mit weiteren

Hinweisen). Die vorliegende Berufung erschöpft sich grösstenteils in

appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. So bringt die

Berufungsklägerin vor, der Vorderrichter habe es unterlassen, die Aussagen

kritisch zu würdigen und diese zu hinterfragen, er habe sowohl ihre Aussagen

sowie die Gesamtumstände nicht oder zu wenig gewürdigt. Es kann dahingestellt

bleiben, ob die Berufung den Formerfordernissen genügt, denn so oder anders ist

sie abzuweisen, was folgt:

1.2

Im Berufungsverfahren sind neue

Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1

ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen

Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs-

und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt

von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In

Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die

Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel

unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit

nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach dem Gesagten sind vorliegend sämtliche im

Berufungsverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen und Unterlagen zu

berücksichtigen.

1.3

Die Berufungsklägerin verlangt in

ihrem Rechtsbegehren unter Ziffer 1.a: «Es sei die eheliche Liegenschaft […] für

die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann [sic!] zur alleinigen Benützung

zuzuweisen.» Formell wäre diesbezüglich zufolge fehlendem Rechtsschutzinteressens

auf die Berufung nicht einzutreten. Da sich aber aus der Begründung der

Berufung ergibt, dass die Ehefrau die eheliche Liegenschaft […] für die Dauer

des Getrenntlebens an sich selbst (die Ehefrau) verlangt, ist anzunehmen, dass

es sich bei der Formulierung im Rechtsbegehren Ziffer 1.a der Berufung um einen

offensichtlichen Verschrieb handelt.

2.

Umstritten ist die Frage der Obhut

über den noch minderjährigen Sohn und damit verbunden die Frage, wem die eheliche

Liegenschaft zugewiesen werden soll.

3.1

Gestützt auf die Aussagen des Sohnes

anlässlich der Anhörung und derjenigen der Parteien anlässlich der Befragung teilte

der Vorderrichter die eheliche Liegenschaft dem Ehemann zu. Er schloss, beide

Kinder wünschten in der elterlichen Liegenschaft zu bleiben. Sie würden sich

mit dem Vater besser verstehen als mit der Mutter. Ein Auszug des Vaters aus

der ehelichen Liegenschaft würde gemäss dessen glaubwürdigen Aussagen zu einer Trennung

der Geschwister führen, da die Tochter nicht mit der Mutter im Haus bleiben wolle.

Im Interesse und zum Wohle beider Kinder, insbesondere auch zum

gesundheitlichen Wohle der Tochter, scheine es zweckmässig, die eheliche

Liegenschaft dem Ehemann zu überlassen.

3.2

Ebenfalls gestützt auf die Aussagen

stellte der Vorderrichter den Sohn unter die Obhut des Kindsvaters. Er erwog

dazu, es bestehe eine Verknüpfung zwischen der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft

und der Obhut, da sich der Sohn (und die Tochter) wünschten, in der ehelichen Liegenschaft

bleiben zu dürfen. Eine Obhutszuteilung an die Ehefrau erscheine wenig

sinnvoll, da der Sohn so sein gewohntes Umfeld und seine Freunde verlassen müsste,

was nicht in seinem Interesse wäre und seinem Wohl nicht entspräche. Aufgrund

des unabdingbaren Konnexes zwischen der elterlichen Obhut und der Zuteilung der

ehelichen Liegenschaft, sei der Sohn unter die Obhut des Vaters zu stellen.

4.

Die Berufungsklägerin bestreitet

nicht, dass die beiden gemeinsamen Kinder in der ehelichen Liegenschaft und

damit in ihrer vertrauten Umgebung wohnhaft bleiben sollen. Ebensowenig

bestreitet sie, dass ein «enger Konnex zwischen der Zuteilung der elterlichen

Sorge [gemeint wohl Obhut] und der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft besteht».

Ihrer Ansicht nach ist es aber nicht im Interesse und zum Wohle der Kinder,

wenn die eheliche Liegenschaft dem Kindsvater überlassen wird. Sie führt aus,

der Sohn habe Angst, sein vertrautes Umfeld verlassen zu müssen. Der Kindsvater

habe versucht, sie durch Anschuldigungen und Provokationen in ein möglichst

schlechtes Licht zu rücken. Der Vorderrichter habe auf die nicht näher belegten

Aussagen des Kindsvaters abgestellt, wonach die Tochter nicht mit ihr im Haus

verbleiben wolle. Zwar habe es zwischen ihr und der Tochter zeitweise gewisse

Spannungen gegeben. Diese hätten sich allerdings zumeist auf deren Umgang mit

Betäubungsmitteln bezogen. Gewichtige Vorbringen ihrerseits, wie etwa dass der

Vater der Tochter Zugang zu Betäubungsmitteln verschafft habe, dass er ihr

gegenüber bereits mehrfach aggressiv aufgetreten sei oder sein Verhalten

anlässlich des Zwischenfalls bezüglich der versuchten Vergewaltigung der

Tochter, seien nicht ausreichend ernsthaft gewürdigt worden. Die Vorinstanz

lasse ausser Acht, dass es für sie nach wie vor faktisch unmöglich sei, eine

eigene Unterkunft zu finden. Weder verfüge sie über liquides Vermögen, noch

über ein Einkommen. Auch die Unterstützung durch die Sozialhilfe sei trotz

intensiver Bemühungen bislang ergebnislos geblieben. Der Vorderrichter nehme

die Zuteilung der Obhut aufgrund der Zuteilung der Liegenschaft vor. Dies sei

willkürlich. Gemäss der Auskunft des Sohnes fühle er sich bei ihr ebenfalls wohl

und verstehe sich gut mit ihr. Er könne sich vorstellen, mit ihr zu leben.

5.

Der Berufungsbeklagte entgegnet, der

Vorderrichter habe die Aussagen des Sohnes mit Blick auf die Gesamtumstände

kritisch hinterfragt. Der Sohn habe sich anlässlich seiner Anhörung frei geäussert

und sei von ihm zu keiner Zeit beeinflusst worden. Anlässlich der

Parteibefragung habe die Berufungsklägerin selbst ausgeführt, dass sie mit der Tochter

ein schwieriges Verhältnis habe. Der Vorderrichter habe seine Aussagen, wonach

die Tochter mit ihm gehen würde, müsste er die eheliche Liegenschaft verlassen,

unter Berücksichtigung der weiteren Umstände korrekterweise als glaubwürdig

eingeschätzt. Die Behauptung der Berufungsklägerin, er habe die Kinder manipuliert,

werde bestritten. Es werde bestritten, dass die Wegweisung der

Berufungsklägerin nicht zumutbar sei.

6.1

Bei einer Trennung hat der

Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens zu

regeln (Art. 176 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Haben

die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen

über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176

Abs. 3 ZGB). Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die

Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige

persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis

ZGB). Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil hat das Wohl der Kinder

Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der

Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden

Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären

Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren

Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern

in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung

der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein

sollte. Wesentlich sein kann ferner der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit

nicht zu trennen. Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder,

beziehungsweise ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei

älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich

ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker

personenorientiert. Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen

Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder je nach

Lebensalter des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_589 und 590/2021

vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2).

6.2

Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB

muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung regeln,

wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet wird. Bei der Abwägung

der Zuteilung der ehelichen Wohnung ist zuerst zu fragen, für welchen Ehegatten

die Wohnung objektiv mehr Nutzen bringe, wobei in diesem Rahmen

Kindesinteressen oder die Berufsausübung in der fraglichen Immobilie eine Rolle

spielen. Falls dies zu keinem Resultat führt, ist abzuklären, welchem Ehegatten

der Auszug aus der bisher gemeinsamen Wohnung eher zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts

5A_904/2015 vom 29. September 2016 E. 4).

7.1

Der Sohn wurde am 5. April 2024 vom

Vorderrichter persönlich angehört. Er führte zusammengefasst Folgendes aus: Seine

Schwester habe ein eher gutes Verhältnis zum Vater und ein eher schlechtes zur

Mutter, soweit er das beurteilen könne. Mit dem Vater streite sie (die Schwester)

selten, mit der Mutter eher viel, da sie (die Mutter) dazu neige, emotional zu

handeln. Seine Eltern würden nicht wirklich miteinander reden. Er verstehe sich

gut mit seiner Mutter, man könne aber nicht gut mit ihr diskutieren, da sie auf

ihrer Meinung beharre. Er käme aber am besten mit ihr aus, sie sei halt so. Sie

(die Mutter) sei sehr liebevoll und sorge sich sehr um beide. Vielleicht auch

etwas zu viel, was zu Streit mit seiner Schwester führe. Weniger möge er an

seiner Mutter, dass sie sehr emotional handle. Sein Vater sei dagegen eher ein

logisch denkender Mensch und komme eher gefühlskalt rüber. Am Anfang (Primarschule)

habe er sich nicht so gut mit seinem Vater verstanden; er (der Vater) habe ihn

zum Lernen gezwungen. Seit zwei bis drei Jahren sei es aber besser. Er habe das

Gefühl, der Vater möchte sich in letzter Zeit besser mit ihm und seiner

Schwester verstehen. Er (der Vater) schaue gut zu ihnen. Er (der Vater) interessiere

sich mehr für sie und spreche mehr mit ihnen. Sowohl beim Vater als auch bei

der Mutter fühle er sich wohl. Seit der Trennung fühle er sich aber eher beim

Vater wohl. Er würde gerne im Haus bleiben, das sei auch bei der Schwester so.

Er sei dort aufgewachsen und seine Freunde seien dort. Die Schwester verstehe

sich besser mit dem Vater. Egal wie entschieden werde, er würde gerne Kontakt

zum andern Elternteil haben. Am besten wäre es, wenn der Elternteil in der Nähe

wohnen würde, so könnte man sich spontan sehen. Übernachtungen wären für ihn

kein Problem, egal bei wem.

7.2

Der Kindsvater führte anlässlich der

Befragung zum Verhältnis zwischen Eltern und Kindern Folgendes aus: Sein Verhältnis

zur Tochter sei sehr gut. Er verstehe sie. Sie könnten über alles reden. Das

Verhältnis sei offen. Sein Verhältnis zum Sohn sei auch sehr gut. Mit ihm (dem

Sohn) rede er nicht so viel, aber sie könnten über alles reden. Er frage immer

nach. Das finde der Sohn zwar manchmal etwas lästig, aber nicht, dass es

dadurch zum Streit komme. Das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter sei

schwierig, weil die Mutter die Tochter sehr bevormunde. Sie habe immer noch das

Gefühl, sie könne der Tochter Vorschriften machen. Das Verhältnis sei einfach

massiv gestört, wahrscheinlich von beiden Seiten her. Die Mutter meine einfach,

sie müsse helfen. Man könne auch zu viel bemuttern. Das belaste die Tochter

wahnsinnig. Die Mutter gehe auch immer wieder zu ihr ins Zimmer und die Tochter

fühle sich einfach kontrolliert und bevormundet. Es sei für beide Seiten

schwierig. Sie (die Ehefrau) wolle der Tochter aber nicht mehr Freiraum geben.

Die Mutter habe auch wahnsinnig viel Angst und dadurch lasse sie der Tochter

wenig Freiraum. Sie (die Ehefrau) müsse immer nachfragen und über alles

Bescheid wissen. Dies sei grundsätzlich richtig, man könne es aber auch

übertreiben. Die Tochter sei sexuell belästigt worden, habe dies aber gut

überwunden. Aus seiner Sicht sei das Verhältnis (Mutter-Tochter) so gestört,

dass man es trennen müsse. Es gehe nicht anders. Die Mutter solle ausziehen und

dann sei es gut. Aber im Moment habe er das Gefühl, dass es der Tochter einfach

viel mehr bringen würde, wenn sie Ruhe hätte. Sie (die Tochter) habe ihm auch

gesagt, dass wenn er gehen müsste, dass sie dann mit ihm mitgehen wolle. Sie

wolle sicher nicht bei ihrer Mutter bleiben. Es sei auch schon im Bericht des

KJPD festgehalten, dass das Verhältnis zwischen Tochter und Mutter schwierig

sei. Sie (Mutter und Tochter) könnten zwar schon normal miteinander reden, die

Tochter sage halt einfach wenig. Sie (die Tochter) frage einfach, ob die Mutter

sie irgendwohin fahren könne, aber sonst fresse sie alles in sich hinein. Sie (die

Tochter) getraue sich nicht, der Mutter alles zu sagen, weil sie das Gefühl

habe, sie könnte das der Mutter nicht zutrauen. Das Verhältnis zwischen Mutter

und Sohn sei relativ gut. Er (der Sohn) sei noch der einzige Ruhepol in der

Familie. Es mache ihm (dem Sohn) nichts aus. Ihm (dem Sohn) sei es wichtig,

dass «wir» das Haus behalten können, da er jetzt im Dorf Kollegen habe. Auch

für die Zukunft sei dies wichtig. Die Lehrstelle des Sohnes sei in der Nähe von

[…] und die Schule sei in […]. Das Verhältnis zwischen ihnen (Sohn und Mutter)

sei gut. Er (der Sohn) sei neutral und daher sei er eher wie er. Er versuche

auch alles neutral zu sehen.

7.3

Die Kindsmutter führte anlässlich

der Befragung zum Verhältnis zwischen Eltern und Kindern Folgendes aus: Ihr

Verhältnis zum Sohn sei bestens. Er sei ein sehr intelligenter, junger Mann.

Ihr Verhältnis zur Tochter sei «ein wenig schwierig». Sie (die Tochter) sei

rebellisch und sie würden sich streiten. Sie (die Tochter) rufe sie ständig an,

wenn sie etwas brauche. Den Vater rufe sie (die Tochter) nicht an, weil sie

(die Tochter) Angst vor ihm habe. Der Vater hätte beide Kinder immer

angeschrien. Er sei aggressiv. Sie wisse nicht, ob dies wegen den Drogen sei.

Auf den Vorhalt, der Sohn habe gesagt, dass das Verhältnis zwischen ihr und der

Tochter nicht so gut sei, erklärte die Kindsmutter, das sei so, weil sie nicht

wolle, dass ihre Tochter Drogen konsumiere. Der Vater gebe ihr (der Tochter) Drogen.

Sie wolle nicht, dass sie (die Tochter) solche nehme. Die Tochter habe das

nicht gerne und werde dann wütend. Aber sie sei halt ihre Mutter und meine es

gut für sie. Der Vater sei vorher nicht präsent gewesen und habe sich nicht um

die Kinder gekümmert. Aber jetzt gehe er auf sie ein und frage, wie es ihnen

gehe. Das finde sie merkwürdig, weil er sich plötzlich doch um die Kinder

kümmern wolle.

8.1

Zwar verlangt die Berufungsklägerin

in ihrer Berufung, die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten sei zu

prüfen. Auch wenn der Berufungsbeklagte Cannabis konsumieren sollte, gibt es

keine Hinweise darauf, dass er nicht erziehungsfähig sein sollte. Das

entsprechende Vorbringen der Ehefrau wird denn auch nicht weiter begründet. Der

Sohn erklärte gegenüber dem Vorderrichter, er fühle sich sowohl beim Vater als

auch bei der Mutter wohl. Seit der Trennung fühle er sich aber eher beim Vater

wohl. Er würde gerne im Haus bleiben, das sei auch bei der Schwester so. Der

Sohn präferiert somit, dass die Obhut seinem Vater zukommt. Je älter das Kind

ist, umso mehr ist seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_848/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.1.1). Schon aufgrund des klar

geäusserten Wunsches des damals 16-jährigen Sohnes wäre nicht zu beanstanden

gewesen, dass der Vorderrichter die Obhut dem Vater zuteilte. Die Ehefrau

beanstandet denn auch nicht, dass sich der Vorderrichter auf die Anhörung des

Sohnes stützte. Hinweise auf eine Beeinflussung durch den Kindsvater sind keine

auszumachen. Das entsprechende Vorbringen der Kindsmutter findet in den Akten

keine Stütze. Die Berufungsklägerin führt im Weiteren selbst aus, dass ein

enger Konnex zwischen Zuteilung der elterlichen Sorge (wohl Obhut) und der

Zuteilung der ehelichen Liegenschaft bestehe. Betreffend die eheliche

Liegenschaft ist nicht zu beanstanden, dass hier auch die Tochter

mitberücksichtigt wird. Sie ist zwar mittlerweile volljährig, ist aber

gesundheitlich angeschlagen und lebt ebenfalls noch in der (elterlichen)

Liegenschaft. Die Berücksichtigung der Tochter wird auch von der

Berufungsklägerin anerkannt. Sie anerkennt, dass es das Beste für die Kinder

und deren Bedürfnisse ist, in der vertrauten Liegenschaft zu bleiben. Die

Aussagen des Sohnes und seines Vaters anlässlich ihrer Anhörung/Befragung

decken sich: Danach ist das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter schwierig.

Grundsätzlich zu Recht bringt die Berufungsklägerin hier vor, dass es sich

nicht um eine von der Tochter selbst in das Verfahren gebrachte Tatsache

handelt. Wie bereits der Vorderrichter zu Recht darauf hinwies, geht das

angespannte Verhältnis zwischen Mutter und Tochter aber auch aus dem Bericht des

KJPD vom 9. Oktober 2023 hervor (Klagebeilage Nr. 6). So ist diesem zu

entnehmen, dass sie (die Tochter) die Kommunikation mit der sehr besorgten

Mutter zu belasten scheine. In der Interaktion mit der Kindsmutter zeige sie

sich genervt und gleichzeitig zurückhaltend/ablehnend, dem Kindsvater gegenüber

offener. Der Vorderrichter würdigte somit – entgegen der Rüge der

Berufungsklägerin – auch die Gesamtumstände. Aufgrund dessen ist weder zu beanstanden,

dass der Vorderrichter die Obhut über den noch minderjährigen Sohn dem Vater

übertragen hat noch, dass er ihm die eheliche Liegenschaft zugewiesen hat.

Wieso es der Kindsmutter faktisch unmöglich sein soll, eine eigene Unterkunft

zu finden, wird nicht dargetan. Zwar bezieht sie im Moment Sozialhilfe. Mit der

von ihr selbst als Berufungsbeilage Nr. 13 eingereichten Bestätigung des

Sozialamtes, Sozialregion [...], ist belegt, dass ihr eine Nettomiete von max.

CHF 800.00 (zuzüglich Nebenkosten) zugestanden wird. In [...] selbst, gibt es

aktuell Wohnungen für einen monatlichen Nettomietzins von unter CHF 800.00

(vgl. Website ImmoSout 24, zuletzt besucht am 14. Oktober 2024).

8.2

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.

9.

Die Berufungsklägerin hat einen

Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Wie bereits vor Vorinstanz ist

ihr auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

10.1

Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens hat die Berufungsklägerin die Gerichtskosten und die Parteikosten

der Gegenpartei zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

10.2

Die Gerichtskosten werden auf CHF

1'000.00 festgelegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10

Jahren, sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

10.3

Die Parteikosten der Gegenpartei

werden antragsgemäss auf CHF 1'273.00 festgelegt.

10.4

Der Vertreter der Ehefrau hat eine

Kostennote mit einem Aufwand von 8.54 Stunden und Auslagen von CHF 194.50,

total mit Mehrwertsteuer CHF 1'964.30 eingereicht. Diese

Entschädigungsforderung ist zu hoch. Schon der Vergleich mit der Gegenanwältin,

die einen Aufwand von 4.25 Stunden und Auslagen von CHF 30.10 geltend

gemacht hat, macht dies deutlich. Bereits anlässlich des Berufungsverfahrens

ZKBER.2024.23 wurde der Rechtsvertreter der Ehefrau auf das Gebot der

Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen. Die vom

Vertreter der Ehefrau zwischen dem 14. Juni 2024 und dem 27. August 2024

geltend gemachten Positionen betreffen das vorinstanzliche Verfahren und wären

dort geltend zu machen gewesen. Es erfolgt eine Kürzung um 2.16 Stunden. Für

die Ausarbeitung der Berufung macht der Rechtsvertreter der Ehefrau einen

Aufwand von 4.5 Stunden geltend. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der

Rechtsvertreter im Wesentlichen das vorbrachte, was er bereits anlässlich des

Berufungsverfahrens betreffend vorsorglicher Massnahmen ausführte (ZKBER.2024.23).

Unter Berücksichtigung des Synergieeffekts ist ein Aufwand von 3 Stunden für

die Ausarbeitung der Berufung mehr als gerechtfertigt. Es erfolgt eine Kürzung

um weitere 1.5 Stunden. Zusammenfassend erscheint damit eine Entschädigung von 4.88

Stunden angemessen. Zu kürzen ist sodann die Höhe für den Auslagenersatz.

Auslagen in der geltend gemachten Höhe lassen sich nicht erklären. Sie sind

ermessensweise auf CHF 50.00 zu kürzen. Die Kostennote des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, Olten,

Dispositiv

wird demnach festgesetzt auf CHF 1'056.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist

zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren sobald die

Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von total CHF

1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie

der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert

10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'273.00 zu bezahlen.

4. Die Kostennote des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, Olten, wird

festgesetzt auf CHF 1'056.35 und ist zahlbar durch den Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann