ZKBER.2024.43
Eheschutz
16. Oktober 2024Deutsch21 min
verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2005 (nachfolgend Tochter) und D.___,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Werner
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Bold-Gugger,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (nachfolgend Ehemann und/oder
Kindsvater) und A.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder Kindsmutter) sind die
verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2005 (nachfolgend Tochter) und D.___,
geb. [...] 2007 (nachfolgend Sohn). Am 17. September 2013 kauften sie ein Haus [...],
welches die Familie fortan als eheliche/elterliche Liegenschaft bewohnte.
2. Mit Eingabe vom 30. November 2023
machte der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anhängig.
Vorsorglich ersuchte er um Zuteilung der ehelichen Liegenschaft.
3. Am [...] 2023 wurde die Tochter
volljährig.
4. Der Vorderrichter hörte den Sohn am
5. April 2024 persönlich an.
5. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen
wurde die eheliche Liegenschaft mit Verfügung vom 7. Mai 2024 für die Dauer des
Verfahrens dem Ehemann zugewiesen und die Ehefrau aufgefordert, diese zu
verlassen. Eine dagegen von der Ehefrau am 15. Mai 2024 erhobene Berufung wurde
von ihr (nach durchgeführter Eheschutzverhandlung [siehe dazu sogleich]) wieder
zurückgezogen (vgl. ZKBER.2024.23).
6. Nach durchgeführter
Eheschutzverhandlung erliess der Amtsgerichtspräsident am 3. Juni 2024 – soweit
vorliegend relevant – folgendes Urteil:
1. […]
2. Die eheliche Liegenschaft […] wird mit
Wirkung ab 1. August 2024 und für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen
Benützung und Bezahlung zugewiesen.
3. Die Ehefrau hat die eheliche
Liegenschaft […] unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB im Falle
der Zuwiderhandlung und unter Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände bis
spätestens 31. Juli 2024 zu verlassen.
4. Für den Fall, dass die Ehefrau die
eheliche Liegenschaft […] bis am 31. Juli 2024 nicht verlassen hat, wird das
Oberamt Olten-Gösgen nach Mitteilung durch den Ehemann angewiesen, umgehend den
zwangsweisen Auszug zu veranlassen, nötigenfalls unter Anwendung von
Polizeigewalt.
5. Die Ehefrau wird unter Androhung von
Strafe nach Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet, der sich
in ihrem Besitz befindliche Schlüssel beim Auszug aus der ehelichen
Liegenschaft dem Ehemann zu übergeben.
6. [Wortlaut von Art. 292 StGB]
7. Der Sohn […] wird für die Dauer des
Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.
8. Auf eine Regelung des Besuchs- und
Ferienrechts von D.___ und der Mutter wird aufgrund des Alters von D.___
verzichtet.
9. Es wird festgestellt, dass die Ehefrau
aufgrund der Einkommensverhältnisse der Ehegatten keinen Unterhaltsbeitrag für D.___
zu bezahlen hat.
10. […]
7. Gegen den begründeten Entscheid erhob
die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 6. September 2024
fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellte die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien die Dispositivziffern 2 bis 9
des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 3. Juni 2024 aufzuheben und
wie folgt neu zu entscheiden:
a. Es sei die eheliche Liegenschaft […] für
die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
b. Es sei der Sohn […] unter die alleinige
Obhut der Mutter zu stellen.
c. Dem Vater sei ein angemessenes Besuchs-
und Ferienrecht zuzugestehen, eventualiter sei aufgrund des Alters von D.___
darauf zu verzichten.
d. Es sei der Vater zu verpflichten, ab
Rechtskraft für den Sohn […] einen monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbetrag
in Höhe von mindestens CHF 502.00 (Barunterhalt) zu bezahlen.
2. Eventualiter sei in Gutheissung der
Berufung das Urteil vom 3. Juni 2024 in den Ziffern 2 bis 9 aufzuheben und die
Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der
Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von vorerst CHF 2'500.00 zu bezahlen.
4. Es sei der Ehefrau eventualiter die
unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand unter Beiordnung
des unterzeichneten Anwalts als Vertreter zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Mit Berufungsantwort vom 18.
September 2024 schloss der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Mit der Berufung können unrichtige
Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 310 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Der
Berufungskläger hat der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus
welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und
abgeändert werden soll (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3). In der
schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau
aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen
Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der
genannten Mängel leidet. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder
deren blosse Wiederholung genügen nicht. Der Behauptungs- und
Substantiierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen
(vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen
Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der
Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von
offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen
zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den
erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 mit weiteren
Hinweisen). Die vorliegende Berufung erschöpft sich grösstenteils in
appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. So bringt die
Berufungsklägerin vor, der Vorderrichter habe es unterlassen, die Aussagen
kritisch zu würdigen und diese zu hinterfragen, er habe sowohl ihre Aussagen
sowie die Gesamtumstände nicht oder zu wenig gewürdigt. Es kann dahingestellt
bleiben, ob die Berufung den Formerfordernissen genügt, denn so oder anders ist
sie abzuweisen, was folgt:
1.2
Im Berufungsverfahren sind neue
Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1
ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen
Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs-
und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt
von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In
Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die
Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel
unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit
nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach dem Gesagten sind vorliegend sämtliche im
Berufungsverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen und Unterlagen zu
berücksichtigen.
1.3
Die Berufungsklägerin verlangt in
ihrem Rechtsbegehren unter Ziffer 1.a: «Es sei die eheliche Liegenschaft […] für
die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann [sic!] zur alleinigen Benützung
zuzuweisen.» Formell wäre diesbezüglich zufolge fehlendem Rechtsschutzinteressens
auf die Berufung nicht einzutreten. Da sich aber aus der Begründung der
Berufung ergibt, dass die Ehefrau die eheliche Liegenschaft […] für die Dauer
des Getrenntlebens an sich selbst (die Ehefrau) verlangt, ist anzunehmen, dass
es sich bei der Formulierung im Rechtsbegehren Ziffer 1.a der Berufung um einen
offensichtlichen Verschrieb handelt.
2.
Umstritten ist die Frage der Obhut
über den noch minderjährigen Sohn und damit verbunden die Frage, wem die eheliche
Liegenschaft zugewiesen werden soll.
3.1
Gestützt auf die Aussagen des Sohnes
anlässlich der Anhörung und derjenigen der Parteien anlässlich der Befragung teilte
der Vorderrichter die eheliche Liegenschaft dem Ehemann zu. Er schloss, beide
Kinder wünschten in der elterlichen Liegenschaft zu bleiben. Sie würden sich
mit dem Vater besser verstehen als mit der Mutter. Ein Auszug des Vaters aus
der ehelichen Liegenschaft würde gemäss dessen glaubwürdigen Aussagen zu einer Trennung
der Geschwister führen, da die Tochter nicht mit der Mutter im Haus bleiben wolle.
Im Interesse und zum Wohle beider Kinder, insbesondere auch zum
gesundheitlichen Wohle der Tochter, scheine es zweckmässig, die eheliche
Liegenschaft dem Ehemann zu überlassen.
3.2
Ebenfalls gestützt auf die Aussagen
stellte der Vorderrichter den Sohn unter die Obhut des Kindsvaters. Er erwog
dazu, es bestehe eine Verknüpfung zwischen der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft
und der Obhut, da sich der Sohn (und die Tochter) wünschten, in der ehelichen Liegenschaft
bleiben zu dürfen. Eine Obhutszuteilung an die Ehefrau erscheine wenig
sinnvoll, da der Sohn so sein gewohntes Umfeld und seine Freunde verlassen müsste,
was nicht in seinem Interesse wäre und seinem Wohl nicht entspräche. Aufgrund
des unabdingbaren Konnexes zwischen der elterlichen Obhut und der Zuteilung der
ehelichen Liegenschaft, sei der Sohn unter die Obhut des Vaters zu stellen.
4.
Die Berufungsklägerin bestreitet
nicht, dass die beiden gemeinsamen Kinder in der ehelichen Liegenschaft und
damit in ihrer vertrauten Umgebung wohnhaft bleiben sollen. Ebensowenig
bestreitet sie, dass ein «enger Konnex zwischen der Zuteilung der elterlichen
Sorge [gemeint wohl Obhut] und der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft besteht».
Ihrer Ansicht nach ist es aber nicht im Interesse und zum Wohle der Kinder,
wenn die eheliche Liegenschaft dem Kindsvater überlassen wird. Sie führt aus,
der Sohn habe Angst, sein vertrautes Umfeld verlassen zu müssen. Der Kindsvater
habe versucht, sie durch Anschuldigungen und Provokationen in ein möglichst
schlechtes Licht zu rücken. Der Vorderrichter habe auf die nicht näher belegten
Aussagen des Kindsvaters abgestellt, wonach die Tochter nicht mit ihr im Haus
verbleiben wolle. Zwar habe es zwischen ihr und der Tochter zeitweise gewisse
Spannungen gegeben. Diese hätten sich allerdings zumeist auf deren Umgang mit
Betäubungsmitteln bezogen. Gewichtige Vorbringen ihrerseits, wie etwa dass der
Vater der Tochter Zugang zu Betäubungsmitteln verschafft habe, dass er ihr
gegenüber bereits mehrfach aggressiv aufgetreten sei oder sein Verhalten
anlässlich des Zwischenfalls bezüglich der versuchten Vergewaltigung der
Tochter, seien nicht ausreichend ernsthaft gewürdigt worden. Die Vorinstanz
lasse ausser Acht, dass es für sie nach wie vor faktisch unmöglich sei, eine
eigene Unterkunft zu finden. Weder verfüge sie über liquides Vermögen, noch
über ein Einkommen. Auch die Unterstützung durch die Sozialhilfe sei trotz
intensiver Bemühungen bislang ergebnislos geblieben. Der Vorderrichter nehme
die Zuteilung der Obhut aufgrund der Zuteilung der Liegenschaft vor. Dies sei
willkürlich. Gemäss der Auskunft des Sohnes fühle er sich bei ihr ebenfalls wohl
und verstehe sich gut mit ihr. Er könne sich vorstellen, mit ihr zu leben.
5.
Der Berufungsbeklagte entgegnet, der
Vorderrichter habe die Aussagen des Sohnes mit Blick auf die Gesamtumstände
kritisch hinterfragt. Der Sohn habe sich anlässlich seiner Anhörung frei geäussert
und sei von ihm zu keiner Zeit beeinflusst worden. Anlässlich der
Parteibefragung habe die Berufungsklägerin selbst ausgeführt, dass sie mit der Tochter
ein schwieriges Verhältnis habe. Der Vorderrichter habe seine Aussagen, wonach
die Tochter mit ihm gehen würde, müsste er die eheliche Liegenschaft verlassen,
unter Berücksichtigung der weiteren Umstände korrekterweise als glaubwürdig
eingeschätzt. Die Behauptung der Berufungsklägerin, er habe die Kinder manipuliert,
werde bestritten. Es werde bestritten, dass die Wegweisung der
Berufungsklägerin nicht zumutbar sei.
6.1
Bei einer Trennung hat der
Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens zu
regeln (Art. 176 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Haben
die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen
über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176
Abs. 3 ZGB). Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die
Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige
persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis
ZGB). Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil hat das Wohl der Kinder
Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der
Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden
Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären
Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren
Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern
in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung
der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein
sollte. Wesentlich sein kann ferner der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit
nicht zu trennen. Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder,
beziehungsweise ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei
älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich
ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker
personenorientiert. Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen
Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder je nach
Lebensalter des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_589 und 590/2021
vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2).
6.2
Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB
muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung regeln,
wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet wird. Bei der Abwägung
der Zuteilung der ehelichen Wohnung ist zuerst zu fragen, für welchen Ehegatten
die Wohnung objektiv mehr Nutzen bringe, wobei in diesem Rahmen
Kindesinteressen oder die Berufsausübung in der fraglichen Immobilie eine Rolle
spielen. Falls dies zu keinem Resultat führt, ist abzuklären, welchem Ehegatten
der Auszug aus der bisher gemeinsamen Wohnung eher zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts
5A_904/2015 vom 29. September 2016 E. 4).
7.1
Der Sohn wurde am 5. April 2024 vom
Vorderrichter persönlich angehört. Er führte zusammengefasst Folgendes aus: Seine
Schwester habe ein eher gutes Verhältnis zum Vater und ein eher schlechtes zur
Mutter, soweit er das beurteilen könne. Mit dem Vater streite sie (die Schwester)
selten, mit der Mutter eher viel, da sie (die Mutter) dazu neige, emotional zu
handeln. Seine Eltern würden nicht wirklich miteinander reden. Er verstehe sich
gut mit seiner Mutter, man könne aber nicht gut mit ihr diskutieren, da sie auf
ihrer Meinung beharre. Er käme aber am besten mit ihr aus, sie sei halt so. Sie
(die Mutter) sei sehr liebevoll und sorge sich sehr um beide. Vielleicht auch
etwas zu viel, was zu Streit mit seiner Schwester führe. Weniger möge er an
seiner Mutter, dass sie sehr emotional handle. Sein Vater sei dagegen eher ein
logisch denkender Mensch und komme eher gefühlskalt rüber. Am Anfang (Primarschule)
habe er sich nicht so gut mit seinem Vater verstanden; er (der Vater) habe ihn
zum Lernen gezwungen. Seit zwei bis drei Jahren sei es aber besser. Er habe das
Gefühl, der Vater möchte sich in letzter Zeit besser mit ihm und seiner
Schwester verstehen. Er (der Vater) schaue gut zu ihnen. Er (der Vater) interessiere
sich mehr für sie und spreche mehr mit ihnen. Sowohl beim Vater als auch bei
der Mutter fühle er sich wohl. Seit der Trennung fühle er sich aber eher beim
Vater wohl. Er würde gerne im Haus bleiben, das sei auch bei der Schwester so.
Er sei dort aufgewachsen und seine Freunde seien dort. Die Schwester verstehe
sich besser mit dem Vater. Egal wie entschieden werde, er würde gerne Kontakt
zum andern Elternteil haben. Am besten wäre es, wenn der Elternteil in der Nähe
wohnen würde, so könnte man sich spontan sehen. Übernachtungen wären für ihn
kein Problem, egal bei wem.
7.2
Der Kindsvater führte anlässlich der
Befragung zum Verhältnis zwischen Eltern und Kindern Folgendes aus: Sein Verhältnis
zur Tochter sei sehr gut. Er verstehe sie. Sie könnten über alles reden. Das
Verhältnis sei offen. Sein Verhältnis zum Sohn sei auch sehr gut. Mit ihm (dem
Sohn) rede er nicht so viel, aber sie könnten über alles reden. Er frage immer
nach. Das finde der Sohn zwar manchmal etwas lästig, aber nicht, dass es
dadurch zum Streit komme. Das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter sei
schwierig, weil die Mutter die Tochter sehr bevormunde. Sie habe immer noch das
Gefühl, sie könne der Tochter Vorschriften machen. Das Verhältnis sei einfach
massiv gestört, wahrscheinlich von beiden Seiten her. Die Mutter meine einfach,
sie müsse helfen. Man könne auch zu viel bemuttern. Das belaste die Tochter
wahnsinnig. Die Mutter gehe auch immer wieder zu ihr ins Zimmer und die Tochter
fühle sich einfach kontrolliert und bevormundet. Es sei für beide Seiten
schwierig. Sie (die Ehefrau) wolle der Tochter aber nicht mehr Freiraum geben.
Die Mutter habe auch wahnsinnig viel Angst und dadurch lasse sie der Tochter
wenig Freiraum. Sie (die Ehefrau) müsse immer nachfragen und über alles
Bescheid wissen. Dies sei grundsätzlich richtig, man könne es aber auch
übertreiben. Die Tochter sei sexuell belästigt worden, habe dies aber gut
überwunden. Aus seiner Sicht sei das Verhältnis (Mutter-Tochter) so gestört,
dass man es trennen müsse. Es gehe nicht anders. Die Mutter solle ausziehen und
dann sei es gut. Aber im Moment habe er das Gefühl, dass es der Tochter einfach
viel mehr bringen würde, wenn sie Ruhe hätte. Sie (die Tochter) habe ihm auch
gesagt, dass wenn er gehen müsste, dass sie dann mit ihm mitgehen wolle. Sie
wolle sicher nicht bei ihrer Mutter bleiben. Es sei auch schon im Bericht des
KJPD festgehalten, dass das Verhältnis zwischen Tochter und Mutter schwierig
sei. Sie (Mutter und Tochter) könnten zwar schon normal miteinander reden, die
Tochter sage halt einfach wenig. Sie (die Tochter) frage einfach, ob die Mutter
sie irgendwohin fahren könne, aber sonst fresse sie alles in sich hinein. Sie (die
Tochter) getraue sich nicht, der Mutter alles zu sagen, weil sie das Gefühl
habe, sie könnte das der Mutter nicht zutrauen. Das Verhältnis zwischen Mutter
und Sohn sei relativ gut. Er (der Sohn) sei noch der einzige Ruhepol in der
Familie. Es mache ihm (dem Sohn) nichts aus. Ihm (dem Sohn) sei es wichtig,
dass «wir» das Haus behalten können, da er jetzt im Dorf Kollegen habe. Auch
für die Zukunft sei dies wichtig. Die Lehrstelle des Sohnes sei in der Nähe von
[…] und die Schule sei in […]. Das Verhältnis zwischen ihnen (Sohn und Mutter)
sei gut. Er (der Sohn) sei neutral und daher sei er eher wie er. Er versuche
auch alles neutral zu sehen.
7.3
Die Kindsmutter führte anlässlich
der Befragung zum Verhältnis zwischen Eltern und Kindern Folgendes aus: Ihr
Verhältnis zum Sohn sei bestens. Er sei ein sehr intelligenter, junger Mann.
Ihr Verhältnis zur Tochter sei «ein wenig schwierig». Sie (die Tochter) sei
rebellisch und sie würden sich streiten. Sie (die Tochter) rufe sie ständig an,
wenn sie etwas brauche. Den Vater rufe sie (die Tochter) nicht an, weil sie
(die Tochter) Angst vor ihm habe. Der Vater hätte beide Kinder immer
angeschrien. Er sei aggressiv. Sie wisse nicht, ob dies wegen den Drogen sei.
Auf den Vorhalt, der Sohn habe gesagt, dass das Verhältnis zwischen ihr und der
Tochter nicht so gut sei, erklärte die Kindsmutter, das sei so, weil sie nicht
wolle, dass ihre Tochter Drogen konsumiere. Der Vater gebe ihr (der Tochter) Drogen.
Sie wolle nicht, dass sie (die Tochter) solche nehme. Die Tochter habe das
nicht gerne und werde dann wütend. Aber sie sei halt ihre Mutter und meine es
gut für sie. Der Vater sei vorher nicht präsent gewesen und habe sich nicht um
die Kinder gekümmert. Aber jetzt gehe er auf sie ein und frage, wie es ihnen
gehe. Das finde sie merkwürdig, weil er sich plötzlich doch um die Kinder
kümmern wolle.
8.1
Zwar verlangt die Berufungsklägerin
in ihrer Berufung, die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten sei zu
prüfen. Auch wenn der Berufungsbeklagte Cannabis konsumieren sollte, gibt es
keine Hinweise darauf, dass er nicht erziehungsfähig sein sollte. Das
entsprechende Vorbringen der Ehefrau wird denn auch nicht weiter begründet. Der
Sohn erklärte gegenüber dem Vorderrichter, er fühle sich sowohl beim Vater als
auch bei der Mutter wohl. Seit der Trennung fühle er sich aber eher beim Vater
wohl. Er würde gerne im Haus bleiben, das sei auch bei der Schwester so. Der
Sohn präferiert somit, dass die Obhut seinem Vater zukommt. Je älter das Kind
ist, umso mehr ist seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 5A_848/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.1.1). Schon aufgrund des klar
geäusserten Wunsches des damals 16-jährigen Sohnes wäre nicht zu beanstanden
gewesen, dass der Vorderrichter die Obhut dem Vater zuteilte. Die Ehefrau
beanstandet denn auch nicht, dass sich der Vorderrichter auf die Anhörung des
Sohnes stützte. Hinweise auf eine Beeinflussung durch den Kindsvater sind keine
auszumachen. Das entsprechende Vorbringen der Kindsmutter findet in den Akten
keine Stütze. Die Berufungsklägerin führt im Weiteren selbst aus, dass ein
enger Konnex zwischen Zuteilung der elterlichen Sorge (wohl Obhut) und der
Zuteilung der ehelichen Liegenschaft bestehe. Betreffend die eheliche
Liegenschaft ist nicht zu beanstanden, dass hier auch die Tochter
mitberücksichtigt wird. Sie ist zwar mittlerweile volljährig, ist aber
gesundheitlich angeschlagen und lebt ebenfalls noch in der (elterlichen)
Liegenschaft. Die Berücksichtigung der Tochter wird auch von der
Berufungsklägerin anerkannt. Sie anerkennt, dass es das Beste für die Kinder
und deren Bedürfnisse ist, in der vertrauten Liegenschaft zu bleiben. Die
Aussagen des Sohnes und seines Vaters anlässlich ihrer Anhörung/Befragung
decken sich: Danach ist das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter schwierig.
Grundsätzlich zu Recht bringt die Berufungsklägerin hier vor, dass es sich
nicht um eine von der Tochter selbst in das Verfahren gebrachte Tatsache
handelt. Wie bereits der Vorderrichter zu Recht darauf hinwies, geht das
angespannte Verhältnis zwischen Mutter und Tochter aber auch aus dem Bericht des
KJPD vom 9. Oktober 2023 hervor (Klagebeilage Nr. 6). So ist diesem zu
entnehmen, dass sie (die Tochter) die Kommunikation mit der sehr besorgten
Mutter zu belasten scheine. In der Interaktion mit der Kindsmutter zeige sie
sich genervt und gleichzeitig zurückhaltend/ablehnend, dem Kindsvater gegenüber
offener. Der Vorderrichter würdigte somit – entgegen der Rüge der
Berufungsklägerin – auch die Gesamtumstände. Aufgrund dessen ist weder zu beanstanden,
dass der Vorderrichter die Obhut über den noch minderjährigen Sohn dem Vater
übertragen hat noch, dass er ihm die eheliche Liegenschaft zugewiesen hat.
Wieso es der Kindsmutter faktisch unmöglich sein soll, eine eigene Unterkunft
zu finden, wird nicht dargetan. Zwar bezieht sie im Moment Sozialhilfe. Mit der
von ihr selbst als Berufungsbeilage Nr. 13 eingereichten Bestätigung des
Sozialamtes, Sozialregion [...], ist belegt, dass ihr eine Nettomiete von max.
CHF 800.00 (zuzüglich Nebenkosten) zugestanden wird. In [...] selbst, gibt es
aktuell Wohnungen für einen monatlichen Nettomietzins von unter CHF 800.00
(vgl. Website ImmoSout 24, zuletzt besucht am 14. Oktober 2024).
8.2
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.
9.
Die Berufungsklägerin hat einen
Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Wie bereits vor Vorinstanz ist
ihr auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
10.1
Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens hat die Berufungsklägerin die Gerichtskosten und die Parteikosten
der Gegenpartei zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
10.2
Die Gerichtskosten werden auf CHF
1'000.00 festgelegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10
Jahren, sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
10.3
Die Parteikosten der Gegenpartei
werden antragsgemäss auf CHF 1'273.00 festgelegt.
10.4
Der Vertreter der Ehefrau hat eine
Kostennote mit einem Aufwand von 8.54 Stunden und Auslagen von CHF 194.50,
total mit Mehrwertsteuer CHF 1'964.30 eingereicht. Diese
Entschädigungsforderung ist zu hoch. Schon der Vergleich mit der Gegenanwältin,
die einen Aufwand von 4.25 Stunden und Auslagen von CHF 30.10 geltend
gemacht hat, macht dies deutlich. Bereits anlässlich des Berufungsverfahrens
ZKBER.2024.23 wurde der Rechtsvertreter der Ehefrau auf das Gebot der
Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen. Die vom
Vertreter der Ehefrau zwischen dem 14. Juni 2024 und dem 27. August 2024
geltend gemachten Positionen betreffen das vorinstanzliche Verfahren und wären
dort geltend zu machen gewesen. Es erfolgt eine Kürzung um 2.16 Stunden. Für
die Ausarbeitung der Berufung macht der Rechtsvertreter der Ehefrau einen
Aufwand von 4.5 Stunden geltend. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der
Rechtsvertreter im Wesentlichen das vorbrachte, was er bereits anlässlich des
Berufungsverfahrens betreffend vorsorglicher Massnahmen ausführte (ZKBER.2024.23).
Unter Berücksichtigung des Synergieeffekts ist ein Aufwand von 3 Stunden für
die Ausarbeitung der Berufung mehr als gerechtfertigt. Es erfolgt eine Kürzung
um weitere 1.5 Stunden. Zusammenfassend erscheint damit eine Entschädigung von 4.88
Stunden angemessen. Zu kürzen ist sodann die Höhe für den Auslagenersatz.
Auslagen in der geltend gemachten Höhe lassen sich nicht erklären. Sie sind
ermessensweise auf CHF 50.00 zu kürzen. Die Kostennote des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, Olten,
Dispositiv
wird demnach festgesetzt auf CHF 1'056.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist
zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren sobald die
Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von total CHF
1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie
der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert
10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'273.00 zu bezahlen.
4. Die Kostennote des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, Olten, wird
festgesetzt auf CHF 1'056.35 und ist zahlbar durch den Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann