ZKBER.2024.44
Feststellung Nachlass und Erbteilung
8. Januar 2025Deutsch24 min
Nachkommen von E.___ (sel.) und von F.___ (sel.). E.___ (sel.) verstarb am [...].
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Januar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Thomann
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Dominik Strub,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch C.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Feststellung
Nachlass und Erbteilung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 D.___ und B.___ sind die beiden
Nachkommen von E.___ (sel.) und von F.___ (sel.). E.___ (sel.) verstarb am [...].
F.___ (sel.) verstarb am [...].
1.2 Im Nachlass von E.___ (sel.) befanden
sich u.a. diverse Grundstücke in [...] und in [...]. Sämtliche Grundstücke
gingen auf die beiden Kinder zu gesamter Hand über. Der Ehefrau wurde die
Nutzniessung an sämtlichen Grundstücken eingeräumt.
1.3 Der Nachlass von F.___ (sel.) bestand
aus mehreren Konti, u.a. einem Mietzinskonto bei der [...].
2. Nach einem gescheiterten
Schlichtungsverfahren reichte A.___ (nachfolgend Kläger) am 10. März 2020 beim
Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (nachfolgend Beklagte) eine Klage
betreffend Feststellung des Nachlasses und Erbteilung ein.
3.1 Am 7. Juni 2021 und am 7. März 2022
fanden Instruktionsverhandlungen statt.
3.2 Am 23. Juni 2022 fand eine
Steigerungsverhandlung und am 19. Januar 2023 eine weitere Verhandlung statt.
4.1 Mit Verfügung vom 12. Juli 2023
legte der Amtsgerichtspräsident den Parteien einen Erbteilungsvertrag vor.
4.2 Ziffer 5 des Erbteilungsvertrags
lautet wie folgt:
5. Die Erben A.___ und B.___
vereinbaren Folgendes:
a) Das Mietzinskonto bei [...], lautend auf
die Erben von F.___ wird saldiert und der Saldo wird unter den Erben hälftig
aufgeteilt.
b) A.___ übernimmt das Grundstück GB [...]
Nr. [...] zu Alleineigentum.
c) A.___ übernimmt das Grundstück neu GB [...]
Nr. [...] (313m2) zu Alleineigentum.
d) A.___ übernimmt das Grundstück GB [...]
Nr. [...] zu Alleineigentum.
e) Der Miteigentumsanteil [...] des
Grundstücks GB [...] Nr. [...] wird wie folgt neu aufgeteilt: Der
Miteigentumsanteil [...] wird geschlossen und die Miteigentumsanteile [...] und
[...] werden neu eröffnet. Dabei übernimmt A.___ den Miteigentumsanteil [...]
mit [...] Anteilen und B.___ den Miteigentumsanteil [...] mit [...] Anteilen.
Dieser Aufteilung liegt der Gedanke zugrunde, dass bei der Auflösung des
Miteigentums über das Grundstück GB [...] Nr. [...] mögliche
Grundstückvereinigungen vereinfacht werden. Dabei entspricht der Miteigentumsanteil
von A.___ ungefähr der Grösse, welcher dieser zur Vereinigung des komplett von
seinem Grundstück GB [...] Nr. [...] umfassten Teilstücks des Grundstücks GB
Nr. [...] mit jenem benötigt.
f) B.___ übernimmt das Grundstück neu GB [...]
Nr. [...] zu Alleineigentum […].
g) B.___ übernimmt das Grundstück GB [...]
Nr. [...] zu Alleineigentum.
4.3 Innert gesetzter Frist kam es zu
keiner Unterzeichnung des Erbteilungsvertrages.
5.1 Am 7. März 2024 fand eine weitere
Verhandlung statt.
5.2 Vor der Vorinstanz stellte der
Kläger – soweit vorliegend relevant – folgende finalen Rechtsbegehren:
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. Die Nachlässe seien wie folgt zu teilen:
a) Dem Kläger seien die Nachlassaktiven wie
folgt in Anrechnung an seinen Erbteil zuzuweisen:
·
GB [...] Nr. [...]
zum Anrechnungswert von CHF 16'428.00 (CHF 6/m2), eventualiter zum
Anrechnungswert gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten,
·
GB [...] Nr. [...]
zum Anrechnungswert von CHF 4'000.00 (CHF 100/m2), eventualiter zum
Anrechnungswert gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten sowie
·
Nach Abzug
allfälliger Saldierungsgebühren: Der Saldo des Mietzinskontos bei der [...] [...];
Saldo Stand 31.12.2023: CHF 44'480.93).
Das GB [...]
Nr. [...] sei dem Kläger und der Beklagten je hälftig zuzuweisen wobei dem
Kläger die näher zum Grundstück GB [...] Nr. [...] zu liegen kommende Hälfte
zuzuweisen sei.
GB [...] Nr. [...]
sei der Beklagten zum Anrechnungswert von CHF 9'216.00, eventualiter gemäss
gerichtlichen Bewertungsgutachten zuzuweisen.
GB [...] Nr. [...]
sei im Eigentum der Erbengemeinschaft zu belassen.
b) Eventualiter seien / sei in Anrechnung
an ihren jeweiligen Erbteil […]:
· GB [...] Nr. [...] dem Kläger zum Preis
von CHF 4'000.00 (CHF 100/m2) zuzuweisen.
· GB [...] Nr. [...] gemäss Mutationsplan
[…] vom [...] zu parzellieren und das abparzellierte neue Grundstück Nr. [...]
mit einer Grundstücksfläche von 313 m2 zum Anrechnungswert von CHF
172'150.00 (CHF 550/m2) dem Kläger und das GB [...] Nr. [...] mit
einer neuen Grundstücksfläche von 800 m2 zum Anrechnungswert von CHF
440'000.00 (CHF 550/m2) der Beklagten, eventualiter zum
Teilungswert gemäss Bewertungsgutachten, zuzuweisen.
· Das Grundstück Nr. [...] der Beklagten
zum Anrechnungswert von CHF 9'216.00 (CHF 6/m2), eventualiter gemäss
gerichtlichen Bewertungsgutachten zuzuweisen.
· GB [...] Nr. [...] dem Kläger zum
Anrechnungswert von CHF 16'428.00 (CHF 6/m2) zuzuweisen,
eventualiter intern zwischen den Parteien zu steigern und zwar derart, dass das
Grundstück zunächst mittels Expertise geschätzt werden soll und im Anschluss
ein internes Bieterverfahren stattfindet, wobei der Verkehrswert gemäss
Expertise als Mindestgebot gilt und das Grundstück freihändig verkauft werden
soll, sofern das Mindestgebot nicht erreicht wird. Die detaillierten
Steigerungsbedingungen seien durch das Gericht zu bestimmen.
· Das Mietzinskonto bei der [...] CHF
44'480.93) zu saldieren und der Restsaldo nach Abzug einer allfälligen
Saldierungsgebühr den Parteien je hälftig zuzuweisen.
· GB [...] Nr. [...] sei im Eigentum der
Erbengemeinschaft zu belassen.
c) Soweit die vorgenannten, dem Kläger
zugewiesenen, Vermögenswerte gemäss Rechtsbegehren 4a und 4b hiervor aus den
Nachlässen nicht ausreichen um die Erbteile des Klägers zu decken, sei die
Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen vom Gericht festzusetzenden
Geldbetrag zuzüglich Zins zu 5% ab Klageeinleitung zu bezahlen, wobei der
Geldbetrag so festzusetzen ist, dass der Kläger seine Erbteile von je 50% der
Nachlässe ungeschmälert erhält.
6. Eventualiter seien die gesamten
Nachlässe gemäss Art. 611 ff. ZGB gerichtlich zu teilen.
7. Soweit mit den vorerwähnten klägerischen
Rechtsbegehren nicht übereinstimmend, seien die Anträge der Beklagten
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten.
5.3 Vor Vorinstanz stellte die Beklagte
folgende finalen Rechtsbegehren:
1. Die Erbteilung sei gemäss dem vom
Gericht ausgearbeiteten Erbteilungsvertrag vom 7. März 2023 vorzunehmen.
2. Eventualiter seien die Nachlässe unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen hälftig zu teilen:
· bei der Aufteilung des Grundstücks GB [...]
Nr. [...] (1113m2) seien diesem die halbe Fläche des Grundstücks GB [...]
Nr. [...] (40m2) sowie die Ausgleichsfläche der Urkunde G.K.Nr. 790
in Höhe von 95m2 zu Gunsten der Beklagten aufzurechnen [(1113m2
+ 40m2 / 2) + 95m2 = 671m2];
· der westliche Teil von GB Nr. [...]
(671m2) sei der Beklagten zuzuteilen;
· bei der Teilung der Grundstücke GB [...]
Nrn. [...] und [...] sei die Aufteilung gemäss Beilage zur Eingabe vom 20.
November 2023 vorzunehmen und der Beklagten die «grün» markierten Flächen
zuzuweisen;
· das Mietzinskonto sei hälftig zu teilen;
· dem Kläger seien die Kosten der ersten
Vermessung des Nachführungsgeometers aufzuerlegen;
· den Parteien seien die Kosten des
Nachführungsgeometers (ohne erste Vermessung) je hälftig aufzuerlegen.
3. Die Parteien seien zur Tragung ihrer
eigenen Parteikosten zu verpflichten.
Den Parteien seien die
Gerichtskosten im Verhältnis 2/3 zu Lasten des Klägers und 1/3 zu Lasten der
Beklagten aufzuerlegen.
6. Am 7. März 2024, nach durchgeführter
Losbildung und -ziehung, fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen – soweit
vorliegend relevant – folgendes im Dispositiv eröffnetes Urteil:
1.
Es wird
festgestellt, dass der teilbare Nachlass der am [...] verstorbenen Erblasserin F.___
sel. sowie des am [...] verstorbenen E.___ sel. im Urteilszeitpunkt noch aus
folgenden Aktiven besteht:
a) den Grundstücken GB [...] Nrn. [...], [...],
[...] und [...];
b) dem Miteigentumsanteil GB [...] Nr. [...];
c) dem Mietzinskonto bei der [...] lautend
auf die Erben von F.___.
2.
[…]
3.
[…]
4.
Das Grundbuchamt
Olten-Gösgen wird angewiesen, den Miteigentumsanteil GB [...] Nr. [...] zu
schliessen und zwei neue Miteigentumsanteile mit je [...] – respektive mit je [...]
– Anteilen zu eröffnen.
5.
Der
Nachführungsgeometer […] sowie die von ihm beigezogenen Mitarbeitenden werden beauftragt,
folgende Liegenschaften flächenmässig je hälftig zu parzellieren:
a) das Grundstück GB [...] Nr. [...]
parallel zur westlichen Grundstücksgrenze;
b) das Grundstück GB [...] Nr. [...]
parallel zur östlichen Grundstücksgrenze;
c) das Grundstück GB [...] Nr. [...]
entlang der Nordwest-Südost-Achse.
6.
Die Erbgegenstände
werden entsprechend der Losziehung vom 7. März 2024 wie folgt zugeteilt:
a) dem Kläger
§ der östliche Teil des hälftigen Anteils
am Grundstück GB [...] Nr. [...];
§ der westliche Teil des hälftigen Anteils
am Grundstück GB [...] Nr. [...];
§ der südwestliche Teil des hälftigen
Anteils am Grundstück GB [...] Nr. [...];
§ einer der beiden neu zu eröffnenden
Miteigentumsanteile mit einem Anteil von [...];
§ einen Betrag von CHF 16'428.00 vom
Mietzinskonto bei der [...] sowie die nach Abzug dieses Betrages verbleibende
Hälfte des Restguthabens.
b) der Beklagten
§ das Grundstück GB [...] Nr. [...];
§ der westliche Teil des hälftigen Anteils
am Grundstück GB [...] Nr. [...];
§ der östliche Teil des hälftigen Anteils
am Grundstück GB [...] Nr. [...];
§ der nordöstliche Teil des hälftigen
Anteils am Grundstück GB [...] Nr. [...];
§ einer der beiden neu zu eröffnenden
Miteigentumsanteile mit einem Anteil von [...];
§ die Hälfte des nach Abzug von CHF
16'428.00 verbleibenden Restguthabens vom Mietzinskonto bei der [...].
7.
Das Grundbuchamt
Olten-Gösgen wird angewiesen, die durch die Parzellierung sowie die
Loszuteilung entstandenen Änderungen im Grundbuch nachzutragen und den Vollzug
der Flächenmutationen ohne die Unterschrift der Grundeigentümer auf der
Messurkunde vorzunehmen. Die Parteien haben die im Rahmen des Vollzugs
entstehenden Kosten des Grundbuchamtes je hälftig zu tragen.
8.
Die [...] wird
angewiesen, das Mietzinskonto mit der IBAN Nr. [...] zu saldieren, dem Kläger einen
Betrag von CHF 16'428.00 auszubezahlen und nach dieser Auszahlung das Restguthaben
den Parteien je hälftig auszubezahlen.
9.
Jede Partei trägt
ihre eigenen Parteikosten.
10.
Die Gerichtskosten
von CHF 25'000.00 (inkl. Auslagen für die Parzellierungen, das
Verkehrswertgutachten und die Schlichtungsverhandlung von CHF 100.00) werden
den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen des
Klägers von CHF 11'100.00 (inkl. Friedensrichter) verrechnet.
7.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhob der Kläger (nachfolgend auch Berufungskläger) am 16. September 2024
frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit
den folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffern 4 bis 10 des Entscheids des
Richteramts Olten-Gösgen vom 7. März 2024 sei[en] aufzuheben.
2. Die Nachlässe der am [...] verstorbenen
Erblasserin Frau F.___ sel. sowie des am [...] verstorbenen E.___ sel. [seien] wie
folgt zu teilen:
a. Dem Berufungskläger seien die
Nachlassaktiven wie folgt zuzuweisen:
§ GB [...] Nr. [...], eventuell zum
Anrechnungswert gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten,
§ GB [...] Nr. [...], eventuell zum Anrechnungswert
gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten
b. Das GB [...] Nr. [...] sei dem
Berufungskläger und der Berufungsbeklagten je hälftig zuzuweisen wobei dem
Berufungskläger die näher zum Grundstück GB [...] Nr. [...] zu liegen
kommende Hälfte zuzuweisen sei.
c. GB [...] Nr. [...] sei der
Berufungsbeklagten, eventuell zum Anrechnungswert gemäss gerichtlichen
Bewertungsgutachten, zuzuweisen.
d. das Mietzinskonto bei der [...] ([...];
Saldo Stand 17.1.2023: CHF 44'553.00) sei zu saldieren und der Restsaldo nach
Abzug einer allfälligen Saldierungsgebühr den Parteien je hälftig zuzuweisen.
e. GB [...] Nr. [...] sei im Eigentum der
Erbengemeinschaft zu belassen.
f. Eventuell sei die Beklagte, soweit die
vorgenannten, dem Kläger zugewiesenen Vermögenswerte gemäss Rechtsbegehren 2a -
2e hiervor aus den Nachlässen nicht ausreichen, um dessen Erbteile von je 50%
der Nachlässe zu decken, zu verpflichten, dem Kläger einen vom Gericht
festzusetzenden Ausgleichungsbetrag zuzüglich Zins zu 5% ab Klageeinleitung zu
bezahlen.
3. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen
Verfahrens seien auf maximal CHF 20'000.00 festzulegen und der
Berufungsbeklagten zu auferlegen. Dem Berufungskläger sei für das
vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 31'887.35 (CHF 29'018.10
gemäss Kostennote vom 7.3.2024 zzgl. 1,5 Stunden Aufwand für HV und
Vorbesprechung à CHF 480.00 sowie MWST. 8.1 %) durch die Berufungsbeklagte
auszurichten.
4. Eventualiter sei der Entscheid des
Richteramts Olten-Gösgen vom 7. März 2024 vollumfänglich aufzuheben und zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MWSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten.
7.2 Die Beklagte (nachfolgend auch
Berufungsbeklagte) schloss mit Berufungsantwort vom 21. Oktober 2024 auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.
8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Im vorliegenden Berufungsverfahren steht
nur noch die Teilung der GB [...] Nrn. [...], [...], [...] und [...] sowie des
Mietzinskontos zur Diskussion. Das Grundstück GB [...] Nr. [...] wurde parallel
zur westlichen Grundstücksgrenze flächenmässig hälftig geteilt, wobei sich die
Parteien einig waren, dass der Kläger den östlichen Teil des Grundstückes
erhalten soll. Dieses Grundstück wurde bei der Losbildung nicht berücksichtigt,
sondern der entsprechende Anteil wurde am Schluss dem entsprechenden Los
zugewiesen (siehe Protokoll über die Losbildung und Losziehung vom 7. März
2024).
2.
Die Vorinstanz erwog, was folgt: Die
Parteien stellten bezüglich der Zuteilung der einzelnen Erbschaftssachen
unterschiedliche Begehren. Der Kläger habe die Zuteilung von Grundstücken an
sich beantragt. Die Beklagte habe als Variante 1 die Zuteilung der Grundstücke
gemäss gerichtlich ausgearbeiteter und von den Parteien verworfenen
Teilungsvereinbarung beantragt. Eventualiter habe der Kläger verlangt, der
gesamte Nachlass sei gemäss Art. 611 ff. ZGB gerichtlich zu teilen und die
Beklagte habe sinngemäss die hälftige Teilung der Grundstücke verlangt, bis auf
eine Ausnahme und nur unter gewissen Bedingungen. Es sei nach Art. 611 ZGB
vorzugehen. Bei den vier Grundstücken handle es sich um zwei Baulandparzellen
(GB [...] Nr. [...] [recte: [...]]= 1113m2 und GB [...] Nr. [...]
= 40m2), ein landwirtschaftliches Grundstück (GB [...] Nr. [...] =
2'738m2) und ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück ausserhalb der
Bauzone (GB [...] Nr. [...] = 1'536m2). Die Grundstücke seien unverbaut.
Eine Wertminderung bei einer Teilung der Grundstücke werde nicht geltend
gemacht. Die Grundstücke Nrn. [...] recte: [...]], [...] und [...] könnten in
natura aufgeteilt werden. Sie seien jeweils hälftig zu teilen. Das Grundstück
GB [...] Nr. [...] könne aufgrund der Anwendbarkeit des BGBB nur einem Los als
Ganzes zugeteilt werden. Dem Grundstück müsse mangels Möglichkeit einer
hälftigen Teilung, zwingend ein Wert beigemessen werden, um für das zweite Los
einen entsprechenden geldwerten Ausgleich zu bestimmen. Es sei von einem Preis
von CHF 6.00 pro Quadratmeter auszugehen. Dies ergebe einen Wert für das
Grundstück GB [...] Nr. [...] von CHF 16'428.00 (2'738 * CHF 6.00 = CHF 16'428.00).
Als Gegenwert würden für das andere Los von den Barwerten des Mietzinskontos
CHF 16'428.00 eingesetzt. Auch der sich im Nachlass befindende
Miteigentumsanteil GB [...] Nr. [...] könne in natura geteilt werden, was zwei
neue Anteile von je [...] resp. [...] ergebe. Der Saldo des Mietzinskontos sei
nach Abzug des Betrages von CHF 16'428.00 auf die beiden Lose hälftig zu
verteilen. Es folge die Bildung zweier Lose entsprechend den beiden Erben, Los
A und Los B. Da sich die Parteien über die Zuteilung der Grundstückshälften des
Grundstücks GB [...] Nr. [...] einig gewesen seien, werde dieses Grundstück bei
der Losbildung nicht berücksichtigt, sondern der entsprechende Anteil werde am
Schluss dem entsprechenden Los zugewiesen. Die Gegenstände würden wie folgt
ausgelost:
Gegenstand
Los A (Kopf)
Los B (Zahl)
GB [...] Nr. […]
GB [...] Nr. […]
CHF 16'428.00
GB [...] Nr. […]
GB [...] Nr.[…]
(Nordöstlicher Teil)
GB [...] Nr. […]
(Südwestlicher Teil)
GB [...] Nr. […]
GB [...] Nr. […]
(Östlicher Teil)
GB [...] Nr. […]
(Westlicher Teil)
Mietzinskonto ½
Saldo
Mietzinskonto ½ Saldo
Mietzinskonto ½ Saldo
Miteigentumsanteil
[…]
neuer Miteigentumsanteil an […]
(256.5/879 Anteile)
neuer Miteigentumsanteil an […]
(256.5/879 Anteile)
Die Loszuteilung sei via Münzwurf
erfolgt. Gemäss Münzwurf erhalte die Beklagte das Los A und der Kläger das Los
B.
Zu der Höhe der Gerichtskosten erwog die
Vorinstanz, was folgt: Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, der
Beurteilung des Falles in Dreierbesetzung, der Durchführung eines doppelten
Schriftenwechsels, mehreren Instruktionsverhandlungen, einer
Einigungsverhandlung, einer Steigerungsverhandlung, zweier Hauptverhandlungen
(mit anschliessender Losbildung und Zuteilung), aber auch unter
Berücksichtigung der Komplexität des zu beurteilenden Erbteilungsprozesses,
rechtfertigten sich Gerichtskosten von insgesamt CHF 25'000.00.
3.
Der Berufungskläger bringt
zusammengefasst vor, da die Rechtbegehren der Parteien betreffend die
Erbteilung weitestgehend übereinstimmten, hätte die Teilung durch das Gericht
gemäss den übereinstimmenden Anträgen vorgenommen werden müssen. Das Gericht habe
diesen Umstand jedoch verkannt und in Verletzung der Dispositionsmaxime ein
Losbildungsverfahren durchgeführt. Die Rechtsbegehren der Parteien hätten in
Bezug auf folgende Zuweisungen/Teilungen übereingestimmt:
·
Zuweisung GB [...]
Nr. [...] und GB [...] Nr. [...] an den Kläger,
·
Zuweisung GB [...]
Nr. [...] an die Beklagte,
·
Hälftige Teilung des
GB [...] Nr. [...], wobei die näher am GB [...] Nr. [...] des Klägers liegende
Hälfte dem Kläger zugeteilt werden soll und die andere Hälfte der Beklagten und
·
Saldierung des
Mietzinskontos bei der [...] und hälftige Teilung des Saldos.
Uneinigkeit habe lediglich betreffend
das GB [...] Nr. [...] und über die Anrechnungswerte der Grundstücke bestanden.
Die Vorinstanz hätte mithin nur noch über die Teilung des GB [...] Nr. [...]
und (allenfalls) die strittigen Anrechnungswerte der Grundstücke Beweis führen
und entscheiden dürfen/müssen. Er habe beantragt, das Grundstück sei im
Eigentum der Erbengemeinschaft zu belassen; Die Beklagte habe die Eröffnung
zweier neuer Miteigentumsanteile gemäss dem Entwurf des Erbteilungsvertrags der
Vorinstanz verlangt. Eine Losbildung habe keine der Parteien verlangt. Mangels
übereinstimmender Begehren hätte die Vorinstanz also das Teilungsbegehren der
Beklagten abweisen müssen, d.h. im Resultat seinen Begehren folgen müssen,
wonach das Grundstück im Eigentum der Erbengemeinschaft zu belassen sei. Da die
Losbildung nie hätte vorgenommen werden dürfen, sei diese auch bei der
Kostenhöhe nicht zu berücksichtigen. Die Kosten seien auf maximal CHF 20'000.00
festzulegen.
4.
Die Berufungsbeklagte bestreitet,
dass die Anträge der Parteien übereinstimmten. Der Kläger selbst habe vor
Vorinstanz eventualiter das Losverfahren beantragt. Der Kläger habe vor allem
das Grundstück GB [...] Nr. [...] sowie eine Ausgleichsentschädigung
erhalten wollen. Sie selbst habe immer eine Erbteilung verlangt, welche nicht
zu einer Ausgleichzahlung hätte führen sollen. Die Grundstücke und das
Bankguthaben sollten bestmöglich zur Erreichung dieses Ziels aufgeteilt werden.
Schon alleine dieser Umstand zeige, dass die Anträge der Parteien in keinster
Weise deckungsgleich gewesen seien. Für sie sei mit Blick auf das bei der
Vorinstanz deponierte Hauptrechtsbegehren entscheidend gewesen, dass die
Umsetzung des Vergleichsvorschlages in seiner Gesamtheit erfolgt wäre. Die
Umsetzung lediglich von einzelnen Punkten, gemischt mit Elementen aus den
Eventualbegehren (wie dies der Kläger nun darstelle), sei nie in ihrem Sinn
gewesen. Aufgrund der vollkommen unterschiedlichen Auffassungen der Parteien habe
es für die Vorinstanz weder eine sachliche noch eine rechtliche Grundlage
gegeben, den Vergleichsvorschlag in seiner Gesamtheit zum Urteil zu erheben.
Somit habe das Gericht die Beurteilung der Angelegenheit auf Basis ihrer
Eventualanträge vorzunehmen gehabt. Da die vom Kläger behauptete
Übereinstimmung in den Rechtsbegehren der Parteien nicht existiere, entfalle
der Argumentation des Klägers die Basis.
5.
Den Parteien wurde vor Vorinstanz ein
Erbteilungsvertrag unterbreitet. Dieser wurde den Parteien mit Verfügung vom
12.
Juli 2023 zugestellt und es wurde ihnen Frist zur Unterzeichnung bis 4.
August 2023 gesetzt. Innert Frist kam es zu keiner Unterzeichnung des
Vertrages. An der Verhandlung vom 7. März 2024 verlangte die Beklagte in ihrem
Hauptrechtsbegehren, die Erbteilung sei gemäss dem vom Gericht ausgearbeiteten
Erbteilungsvertrag vorzunehmen. Der Kläger stellte keinen entsprechenden
Antrag. Diesbezüglich liegen somit keine übereinstimmenden Anträge vor. Es geht
nicht an, den Vertrag nicht zu unterzeichnen, sich dann aber auf einzelne
Passagen darauf zu berufen und geltend zu machen, diesbezüglich herrsche
Einigkeit. Wie von der Beklagten in ihrer Rechtsmittelschrift zu Recht
ausgeführt, kommen, da der Vergleichsvorschlag nicht in seiner Gesamtheit zum
Urteil erhoben werden kann, ihre Eventualbegehren zum Zug. Diesbezüglich ergibt
sich betreffend den einzelnen Erbschaftsgegenständen, was folgt:
GB [...] Nr. [...]:
Der Kläger verlangte, das GB [...] Nr. [...]
sei ihm zum Anrechnungswert von CHF 16'428.00 zuzuweisen, eventualiter zum
Anrechnungswert gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten. Im Eventualantrag
verlangt er, GB [...] Nr. [...] sei ihm zum Anrechnungswert von CHF 16'428.00
zuzuweisen, eventualiter sei es intern zwischen den Parteien zu steigern […].
Die Beklagte verlangte im Eventualantrag,
bei der hälftigen Teilung der Grundstücke GB [...] Nrn. [...] und [...] sei die
Aufteilung gemäss Beilage zur Eingabe vom 20. November 2023 vorzunehmen und ihr
die «grün» markierten Flächen zuzuweisen.
Fazit: Keine Übereinstimmung.
GB [...] Nr. [...]:
Der Kläger verlangte, das GB [...] Nr. [...]
sei ihm zum Anrechnungswert von CHF 4'000.00, eventualiter zum Anrechnungswert
gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten zuzuweisen. Im Eventualantrag verlangte
er, GB [...] Nr. [...] sei ihm zum Preis von CHF 4'000.00 zuzuweisen.
Die Beklagte verlangte im Eventualantrag
die hälftige Teilung von GB [...] Nr. [...].
Fazit: Keine Übereinstimmung
GB [...] Nr. [...]:
Der Kläger verlangte, GB [...] Nr. [...]
sei der Beklagten zum Anrechnungswert von CHF 9'216.00, eventualiter gemäss
gerichtlichen Bewertungsgutachten zuzuweisen. Im Eventualantrag verlangte er,
das Grundstück Nr. [...] sei der Beklagten zum Anrechnungswert von CHF
9'216.00, eventualiter gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten zuzuweisen.
Die Beklagte verlangte im
Eventualantrag, bei der hälftigen Teilung der Grundstücke GB [...] Nrn. [...]
und [...] sei die Aufteilung gemäss Beilage zur Eingabe vom 20. November 2023
vorzunehmen und ihr die «grün» markierten Flächen zuzuweisen.
Fazit: Keine Übereinstimmung.
Miteigentumsanteil GB [...] Nr. [...]:
Der Kläger verlangte, GB [...] Nr. [...]
sei im Eigentum der Erbengemeinschaft zu belassen.
Die Beklagte verlangte im Eventualantrag,
GB [...] Nr. [...] sei hälftig zu teilen.
Fazit: Keine Übereinstimmung
Mietzinskonto:
Der Kläger verlangte, nach Abzug
allfälliger Saldierungsgebühren, sei der Saldo des Mietzinskontos bei der [...]
[…] ihm zuzuteilen. Im Eventualantrag verlangte er, das fragliche Mietzinskonto
sei zu saldieren und der Restsaldo sei nach Abzug einer allfälligen
Saldierungsgebühr den Parteien je hälftig zuzuweisen.
Die Beklagte verlangte im Eventualantrag,
das Mietzinskonto sei hälftig zu teilen.
Fazit: Bezüglich des Mietzinskontos
bestanden grundsätzlich gleichlautende Anträge. Da das Urteil der Vorinstanz
diesen Anträgen (grundsätzlich) folgte (nach Abzug des Gegenwertes für GB [...]
Nr. [...]), kann der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Aufgrund vorstehender Ausführungen
ergibt sich, dass die Rechtsbegehren der Parteien nicht «weitestgehend»
übereinstimmten, wie vom Berufungskläger vorgebracht. Dass sich die Parteien
über die Teilung des (Rest-)Nachlasses nicht einigen konnten, ergibt sich auch
aus dem Protokoll der Verhandlung vom 7. März 2024. Gemäss Protokoll klärte der
vorsitzende Richter, ob es übereinstimmende Anträge gebe. Einen
übereinstimmenden Antrag konnte nur betreffend des Grundstücks GB [...] Nr. [...]
festgestellt werden. Bezüglich der anderen Grundstücke konnte keine Einigung
erzielt werden. Diesbezüglich liegt somit offensichtlich keine Übereinstimmung
vor.
6.1
Die Erben können, wo es nicht anders
angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Wo sich die Erben nicht einigen können und auch
der Erblasser keine Teilungsvorschriften aufgestellt hat, finden die
gesetzlichen Teilungsregeln Anwendung. Die Erben haben
bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den
gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB).
Dieser Grundsatz der Anspruchsgleichheit ist die oberste Richtschnur für die
Erbteilung (siehe zum Ganzen: BGE 143 III 425 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.2
Zum konkreten Vorgehen bei einer
Teilung sieht das Gesetz in Art. 611 Abs. 1 ZGB vor, dass die Erben so viele
Lose bilden, als Erben oder Erbstämme sind. Können sich die Erben nicht auf die
Losbildung einigen, hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde
die Lose zu bilden (Art. 611 Abs. 2 ZGB). Die Verteilung der Lose erfolgt nach
Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben (Art. 611 Abs. 3 ZGB).
6.3
Das Verfahren auf gerichtliche
Losbildung gemäss Art. 611 ZGB wird nur auf Antrag eines Erben vorgenommen
(Art. 611 Abs. 2 ZGB).
6.4
Schon in seiner Klage vom 10. März
2020.
ersuchte der Kläger im Eventualantrag um gerichtliche Teilung gemäss Art.
611.
ff. ZGB (Ziffer 5). Dieses Begehren wiederholte er anlässlich der
Verhandlung vom 7. März 2024. Konkret verlangte er, was folgt: Eventualiter
seien die gesamten Nachlässe gemäss Art. 611 ff. ZGB gerichtlich zu teilen
(Ziffer 6). Die Parteien wurden vor Vorinstanz darüber informiert, dass das
Losbildungsverfahren stattfinde. Der Berufungskläger hat dieses Vorgehen nicht
gerügt. Wenn er nun im Berufungsverfahren vorbringt, keine der Parteien habe
das Losbildungsverfahren beantragt, verhält er sich im Widerspruch zu seinem
Verhalten vor Vorinstanz. Zufolge Nichteinigung über die Teilung des
Restnachlasses und des entsprechenden Antrags des Klägers, hat die Vorinstanz
zu Recht das Losverfahren durchgeführt.
6.5
Der Vollständigkeit halber bleibt zu
erwähnen, dass durch die Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde, dass die
Uneinigkeit der Parteien über den Gesamtwert keine Unsicherheit mit sich
bringe. Im Rahmen der Erbteilung könne bis auf eine Ausnahme auf die Bewertung
der Liegenschaften verzichtet werden, weshalb sich die wertmässige Bestimmung
des gesamten Nachlasses erübrige. Dem ist nichts beizufügen. Zu Recht wurde der
Antrag auf Bewertung abgewiesen. Aus demselben Grund ist auch keine
Gehörsverletzung – wie vom Kläger geltend gemacht – ersichtlich.
7.
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid
ist damit vollumfänglich zu bestätigen, auch hinsichtlich des Kostenpunktes.
8.1
Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat
der Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese belaufen sich auf CHF 25'000.00 und werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der
Berufungskläger auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Zu klären bleibt, ob der
Berufungskläger die Berufungsbeklagte zu entschädigen hat.
8.2.1
Die Berufungsbeklagte hat sich (auch)
im Berufungsverfahren durch ihren Ehemann vertreten lassen. In Frage kommt
daher nur eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Dass
einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe
erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.1 mit weiteren
Hinweisen).
8.2.2
Nach durchgeführtem
Schriftenwechsel und nachdem dem Rechtsvertreter des Klägers Gelegenheit
geboten wurde, seine Kostennote einzureichen, machte die Berufungsbeklagte in ihrer
Eingabe vom 13. November 2024 geltend, sie habe ebenfalls einen Anwalt
beauftragt. Für dessen Aufwendungen sei sie zu entschädigen.
8.2.3
In der Lehre wird die Ansicht
vertreten, mit einer Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO
könnten etwa Kosten für eine Vertretung ersetzt werden, die nicht unter die
berufsmässige Vertretung nach Art. 68 Abs. 2 ZPO (deren Kosten nach Art. 95
Abs. 3 lit. b ZPO zu ersetzen sind) falle (Martin H. Sterchi, in: Berner
Kommentar, 2012, N. 12, 17 zu Art. 95 ZPO). Die Regelung ziele u.a. auf
Konstellationen ab, in welchen die Partei ihren Prozess gegen aussen selbst
führe, sich aber intern beraten oder etwa beim Abfassen einer Rechtsschrift
unterstützen lasse (Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 21 zu Art. 95 ZPO; vgl. auch Sterchi,
a.a.O., N. 18 zu Art. 95 ZPO). Gegen diese Auslegung von Art. 95 Abs. 3 lit. c
ZPO spricht die Botschaft zur ZPO, wonach mit Umtrieben in erster Linie ein
Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person gemeint ist (Botschaft
vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293). Es
geht mithin um den eigenen Aufwand der Partei, welche den Prozess selbst führt
(vgl. Hans Schmid, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 95 ZPO).
Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Wortlaut und der Systematik der
Bestimmung: Die Kosten für die Unterstützung durch einen Dritten wären eher «Auslagen»
i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO als «Umtriebe» i.S.v. lit. c dieser
Bestimmung. So wären denn auch die Kosten für eine berufsmässige Vertretung
unter «Auslagen» zu subsumieren; diese wurden gemäss der Botschaft (a.a.O.)
einzig im Interesse der Transparenz in lit. b ausdrücklich erwähnt. Gerade aus
dieser ausdrücklichen Aufführung ergibt sich indessen, dass einzig die Kosten
einer berufsmässigen Vertretung entschädigt werden sollen. Nicht ersatzfähig
sind e contrario die Kosten für die Unterstützung von Dritten, wenn diese
Unterstützung nicht eine berufsmässige Vertretung darstellt (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5). Demgemäss
könnten die Kosten für die aussergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt
nicht über die Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entschädigt
werden. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht geltend gemacht.
8.2.4
Aufgrund des Gesagten hat der
Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren keine
Entschädigung zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 25'000.00 werden A.___
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Parteientschädigungen werden keine
gesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller