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Entscheid

ZKBER.2024.44

Feststellung Nachlass und Erbteilung

8. Januar 2025Deutsch24 min

Nachkommen von E.___ (sel.) und von F.___ (sel.). E.___ (sel.) verstarb am [...].

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Januar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Thomann

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Dominik Strub,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch C.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Feststellung

Nachlass und Erbteilung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 D.___ und B.___ sind die beiden

Nachkommen von E.___ (sel.) und von F.___ (sel.). E.___ (sel.) verstarb am [...].

F.___ (sel.) verstarb am [...].

1.2 Im Nachlass von E.___ (sel.) befanden

sich u.a. diverse Grundstücke in [...] und in [...]. Sämtliche Grundstücke

gingen auf die beiden Kinder zu gesamter Hand über. Der Ehefrau wurde die

Nutzniessung an sämtlichen Grundstücken eingeräumt.

1.3 Der Nachlass von F.___ (sel.) bestand

aus mehreren Konti, u.a. einem Mietzinskonto bei der [...].

2. Nach einem gescheiterten

Schlichtungsverfahren reichte A.___ (nachfolgend Kläger) am 10. März 2020 beim

Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (nachfolgend Beklagte) eine Klage

betreffend Feststellung des Nachlasses und Erbteilung ein.

3.1 Am 7. Juni 2021 und am 7. März 2022

fanden Instruktionsverhandlungen statt.

3.2 Am 23. Juni 2022 fand eine

Steigerungsverhandlung und am 19. Januar 2023 eine weitere Verhandlung statt.

4.1 Mit Verfügung vom 12. Juli 2023

legte der Amtsgerichtspräsident den Parteien einen Erbteilungsvertrag vor.

4.2 Ziffer 5 des Erbteilungsvertrags

lautet wie folgt:

5. Die Erben A.___ und B.___

vereinbaren Folgendes:

a) Das Mietzinskonto bei [...], lautend auf

die Erben von F.___ wird saldiert und der Saldo wird unter den Erben hälftig

aufgeteilt.

b) A.___ übernimmt das Grundstück GB [...]

Nr. [...] zu Alleineigentum.

c) A.___ übernimmt das Grundstück neu GB [...]

Nr. [...] (313m2) zu Alleineigentum.

d) A.___ übernimmt das Grundstück GB [...]

Nr. [...] zu Alleineigentum.

e) Der Miteigentumsanteil [...] des

Grundstücks GB [...] Nr. [...] wird wie folgt neu aufgeteilt: Der

Miteigentumsanteil [...] wird geschlossen und die Miteigentumsanteile [...] und

[...] werden neu eröffnet. Dabei übernimmt A.___ den Miteigentumsanteil [...]

mit [...] Anteilen und B.___ den Miteigentumsanteil [...] mit [...] Anteilen.

Dieser Aufteilung liegt der Gedanke zugrunde, dass bei der Auflösung des

Miteigentums über das Grundstück GB [...] Nr. [...] mögliche

Grundstückvereinigungen vereinfacht werden. Dabei entspricht der Miteigentumsanteil

von A.___ ungefähr der Grösse, welcher dieser zur Vereinigung des komplett von

seinem Grundstück GB [...] Nr. [...] umfassten Teilstücks des Grundstücks GB

Nr. [...] mit jenem benötigt.

f) B.___ übernimmt das Grundstück neu GB [...]

Nr. [...] zu Alleineigentum […].

g) B.___ übernimmt das Grundstück GB [...]

Nr. [...] zu Alleineigentum.

4.3 Innert gesetzter Frist kam es zu

keiner Unterzeichnung des Erbteilungsvertrages.

5.1 Am 7. März 2024 fand eine weitere

Verhandlung statt.

5.2 Vor der Vorinstanz stellte der

Kläger – soweit vorliegend relevant – folgende finalen Rechtsbegehren:

1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. Die Nachlässe seien wie folgt zu teilen:

a) Dem Kläger seien die Nachlassaktiven wie

folgt in Anrechnung an seinen Erbteil zuzuweisen:

·

GB [...] Nr. [...]

zum Anrechnungswert von CHF 16'428.00 (CHF 6/m2), eventualiter zum

Anrechnungswert gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten,

·

GB [...] Nr. [...]

zum Anrechnungswert von CHF 4'000.00 (CHF 100/m2), eventualiter zum

Anrechnungswert gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten sowie

·

Nach Abzug

allfälliger Saldierungsgebühren: Der Saldo des Mietzinskontos bei der [...] [...];

Saldo Stand 31.12.2023: CHF 44'480.93).

Das GB [...]

Nr. [...] sei dem Kläger und der Beklagten je hälftig zuzuweisen wobei dem

Kläger die näher zum Grundstück GB [...] Nr. [...] zu liegen kommende Hälfte

zuzuweisen sei.

GB [...] Nr. [...]

sei der Beklagten zum Anrechnungswert von CHF 9'216.00, eventualiter gemäss

gerichtlichen Bewertungsgutachten zuzuweisen.

GB [...] Nr. [...]

sei im Eigentum der Erbengemeinschaft zu belassen.

b) Eventualiter seien / sei in Anrechnung

an ihren jeweiligen Erbteil […]:

· GB [...] Nr. [...] dem Kläger zum Preis

von CHF 4'000.00 (CHF 100/m2) zuzuweisen.

· GB [...] Nr. [...] gemäss Mutationsplan

[…] vom [...] zu parzellieren und das abparzellierte neue Grundstück Nr. [...]

mit einer Grundstücksfläche von 313 m2 zum Anrechnungswert von CHF

172'150.00 (CHF 550/m2) dem Kläger und das GB [...] Nr. [...] mit

einer neuen Grundstücksfläche von 800 m2 zum Anrechnungswert von CHF

440'000.00 (CHF 550/m2) der Beklagten, eventualiter zum

Teilungswert gemäss Bewertungsgutachten, zuzuweisen.

· Das Grundstück Nr. [...] der Beklagten

zum Anrechnungswert von CHF 9'216.00 (CHF 6/m2), eventualiter gemäss

gerichtlichen Bewertungsgutachten zuzuweisen.

· GB [...] Nr. [...] dem Kläger zum

Anrechnungswert von CHF 16'428.00 (CHF 6/m2) zuzuweisen,

eventualiter intern zwischen den Parteien zu steigern und zwar derart, dass das

Grundstück zunächst mittels Expertise geschätzt werden soll und im Anschluss

ein internes Bieterverfahren stattfindet, wobei der Verkehrswert gemäss

Expertise als Mindestgebot gilt und das Grundstück freihändig verkauft werden

soll, sofern das Mindestgebot nicht erreicht wird. Die detaillierten

Steigerungsbedingungen seien durch das Gericht zu bestimmen.

· Das Mietzinskonto bei der [...] CHF

44'480.93) zu saldieren und der Restsaldo nach Abzug einer allfälligen

Saldierungsgebühr den Parteien je hälftig zuzuweisen.

· GB [...] Nr. [...] sei im Eigentum der

Erbengemeinschaft zu belassen.

c) Soweit die vorgenannten, dem Kläger

zugewiesenen, Vermögenswerte gemäss Rechtsbegehren 4a und 4b hiervor aus den

Nachlässen nicht ausreichen um die Erbteile des Klägers zu decken, sei die

Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen vom Gericht festzusetzenden

Geldbetrag zuzüglich Zins zu 5% ab Klageeinleitung zu bezahlen, wobei der

Geldbetrag so festzusetzen ist, dass der Kläger seine Erbteile von je 50% der

Nachlässe ungeschmälert erhält.

6. Eventualiter seien die gesamten

Nachlässe gemäss Art. 611 ff. ZGB gerichtlich zu teilen.

7. Soweit mit den vorerwähnten klägerischen

Rechtsbegehren nicht übereinstimmend, seien die Anträge der Beklagten

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten.

5.3 Vor Vorinstanz stellte die Beklagte

folgende finalen Rechtsbegehren:

1. Die Erbteilung sei gemäss dem vom

Gericht ausgearbeiteten Erbteilungsvertrag vom 7. März 2023 vorzunehmen.

2. Eventualiter seien die Nachlässe unter

Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen hälftig zu teilen:

· bei der Aufteilung des Grundstücks GB [...]

Nr. [...] (1113m2) seien diesem die halbe Fläche des Grundstücks GB [...]

Nr. [...] (40m2) sowie die Ausgleichsfläche der Urkunde G.K.Nr. 790

in Höhe von 95m2 zu Gunsten der Beklagten aufzurechnen [(1113m2

+ 40m2 / 2) + 95m2 = 671m2];

· der westliche Teil von GB Nr. [...]

(671m2) sei der Beklagten zuzuteilen;

· bei der Teilung der Grundstücke GB [...]

Nrn. [...] und [...] sei die Aufteilung gemäss Beilage zur Eingabe vom 20.

November 2023 vorzunehmen und der Beklagten die «grün» markierten Flächen

zuzuweisen;

· das Mietzinskonto sei hälftig zu teilen;

· dem Kläger seien die Kosten der ersten

Vermessung des Nachführungsgeometers aufzuerlegen;

· den Parteien seien die Kosten des

Nachführungsgeometers (ohne erste Vermessung) je hälftig aufzuerlegen.

3. Die Parteien seien zur Tragung ihrer

eigenen Parteikosten zu verpflichten.

Den Parteien seien die

Gerichtskosten im Verhältnis 2/3 zu Lasten des Klägers und 1/3 zu Lasten der

Beklagten aufzuerlegen.

6. Am 7. März 2024, nach durchgeführter

Losbildung und -ziehung, fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen – soweit

vorliegend relevant – folgendes im Dispositiv eröffnetes Urteil:

1.

Es wird

festgestellt, dass der teilbare Nachlass der am [...] verstorbenen Erblasserin F.___

sel. sowie des am [...] verstorbenen E.___ sel. im Urteilszeitpunkt noch aus

folgenden Aktiven besteht:

a) den Grundstücken GB [...] Nrn. [...], [...],

[...] und [...];

b) dem Miteigentumsanteil GB [...] Nr. [...];

c) dem Mietzinskonto bei der [...] lautend

auf die Erben von F.___.

2.

[…]

3.

[…]

4.

Das Grundbuchamt

Olten-Gösgen wird angewiesen, den Miteigentumsanteil GB [...] Nr. [...] zu

schliessen und zwei neue Miteigentumsanteile mit je [...] – respektive mit je [...]

– Anteilen zu eröffnen.

5.

Der

Nachführungsgeometer […] sowie die von ihm beigezogenen Mitarbeitenden werden beauftragt,

folgende Liegenschaften flächenmässig je hälftig zu parzellieren:

a) das Grundstück GB [...] Nr. [...]

parallel zur westlichen Grundstücksgrenze;

b) das Grundstück GB [...] Nr. [...]

parallel zur östlichen Grundstücksgrenze;

c) das Grundstück GB [...] Nr. [...]

entlang der Nordwest-Südost-Achse.

6.

Die Erbgegenstände

werden entsprechend der Losziehung vom 7. März 2024 wie folgt zugeteilt:

a) dem Kläger

§ der östliche Teil des hälftigen Anteils

am Grundstück GB [...] Nr. [...];

§ der westliche Teil des hälftigen Anteils

am Grundstück GB [...] Nr. [...];

§ der südwestliche Teil des hälftigen

Anteils am Grundstück GB [...] Nr. [...];

§ einer der beiden neu zu eröffnenden

Miteigentumsanteile mit einem Anteil von [...];

§ einen Betrag von CHF 16'428.00 vom

Mietzinskonto bei der [...] sowie die nach Abzug dieses Betrages verbleibende

Hälfte des Restguthabens.

b) der Beklagten

§ das Grundstück GB [...] Nr. [...];

§ der westliche Teil des hälftigen Anteils

am Grundstück GB [...] Nr. [...];

§ der östliche Teil des hälftigen Anteils

am Grundstück GB [...] Nr. [...];

§ der nordöstliche Teil des hälftigen

Anteils am Grundstück GB [...] Nr. [...];

§ einer der beiden neu zu eröffnenden

Miteigentumsanteile mit einem Anteil von [...];

§ die Hälfte des nach Abzug von CHF

16'428.00 verbleibenden Restguthabens vom Mietzinskonto bei der [...].

7.

Das Grundbuchamt

Olten-Gösgen wird angewiesen, die durch die Parzellierung sowie die

Loszuteilung entstandenen Änderungen im Grundbuch nachzutragen und den Vollzug

der Flächenmutationen ohne die Unterschrift der Grundeigentümer auf der

Messurkunde vorzunehmen. Die Parteien haben die im Rahmen des Vollzugs

entstehenden Kosten des Grundbuchamtes je hälftig zu tragen.

8.

Die [...] wird

angewiesen, das Mietzinskonto mit der IBAN Nr. [...] zu saldieren, dem Kläger einen

Betrag von CHF 16'428.00 auszubezahlen und nach dieser Auszahlung das Restguthaben

den Parteien je hälftig auszubezahlen.

9.

Jede Partei trägt

ihre eigenen Parteikosten.

10.

Die Gerichtskosten

von CHF 25'000.00 (inkl. Auslagen für die Parzellierungen, das

Verkehrswertgutachten und die Schlichtungsverhandlung von CHF 100.00) werden

den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen des

Klägers von CHF 11'100.00 (inkl. Friedensrichter) verrechnet.

7.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob der Kläger (nachfolgend auch Berufungskläger) am 16. September 2024

frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit

den folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffern 4 bis 10 des Entscheids des

Richteramts Olten-Gösgen vom 7. März 2024 sei[en] aufzuheben.

2. Die Nachlässe der am [...] verstorbenen

Erblasserin Frau F.___ sel. sowie des am [...] verstorbenen E.___ sel. [seien] wie

folgt zu teilen:

a. Dem Berufungskläger seien die

Nachlassaktiven wie folgt zuzuweisen:

§ GB [...] Nr. [...], eventuell zum

Anrechnungswert gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten,

§ GB [...] Nr. [...], eventuell zum Anrechnungswert

gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten

b. Das GB [...] Nr. [...] sei dem

Berufungskläger und der Berufungsbeklagten je hälftig zuzuweisen wobei dem

Berufungskläger die näher zum Grundstück GB [...] Nr. [...] zu liegen

kommende Hälfte zuzuweisen sei.

c. GB [...] Nr. [...] sei der

Berufungsbeklagten, eventuell zum Anrechnungswert gemäss gerichtlichen

Bewertungsgutachten, zuzuweisen.

d. das Mietzinskonto bei der [...] ([...];

Saldo Stand 17.1.2023: CHF 44'553.00) sei zu saldieren und der Restsaldo nach

Abzug einer allfälligen Saldierungsgebühr den Parteien je hälftig zuzuweisen.

e. GB [...] Nr. [...] sei im Eigentum der

Erbengemeinschaft zu belassen.

f. Eventuell sei die Beklagte, soweit die

vorgenannten, dem Kläger zugewiesenen Vermögenswerte gemäss Rechtsbegehren 2a -

2e hiervor aus den Nachlässen nicht ausreichen, um dessen Erbteile von je 50%

der Nachlässe zu decken, zu verpflichten, dem Kläger einen vom Gericht

festzusetzenden Ausgleichungsbetrag zuzüglich Zins zu 5% ab Klageeinleitung zu

bezahlen.

3. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen

Verfahrens seien auf maximal CHF 20'000.00 festzulegen und der

Berufungsbeklagten zu auferlegen. Dem Berufungskläger sei für das

vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 31'887.35 (CHF 29'018.10

gemäss Kostennote vom 7.3.2024 zzgl. 1,5 Stunden Aufwand für HV und

Vorbesprechung à CHF 480.00 sowie MWST. 8.1 %) durch die Berufungsbeklagte

auszurichten.

4. Eventualiter sei der Entscheid des

Richteramts Olten-Gösgen vom 7. März 2024 vollumfänglich aufzuheben und zur

Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MWSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten.

7.2 Die Beklagte (nachfolgend auch

Berufungsbeklagte) schloss mit Berufungsantwort vom 21. Oktober 2024 auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.

8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Berufungsverfahren steht

nur noch die Teilung der GB [...] Nrn. [...], [...], [...] und [...] sowie des

Mietzinskontos zur Diskussion. Das Grundstück GB [...] Nr. [...] wurde parallel

zur westlichen Grundstücksgrenze flächenmässig hälftig geteilt, wobei sich die

Parteien einig waren, dass der Kläger den östlichen Teil des Grundstückes

erhalten soll. Dieses Grundstück wurde bei der Losbildung nicht berücksichtigt,

sondern der entsprechende Anteil wurde am Schluss dem entsprechenden Los

zugewiesen (siehe Protokoll über die Losbildung und Losziehung vom 7. März

2024).

2.

Die Vorinstanz erwog, was folgt: Die

Parteien stellten bezüglich der Zuteilung der einzelnen Erbschaftssachen

unterschiedliche Begehren. Der Kläger habe die Zuteilung von Grundstücken an

sich beantragt. Die Beklagte habe als Variante 1 die Zuteilung der Grundstücke

gemäss gerichtlich ausgearbeiteter und von den Parteien verworfenen

Teilungsvereinbarung beantragt. Eventualiter habe der Kläger verlangt, der

gesamte Nachlass sei gemäss Art. 611 ff. ZGB gerichtlich zu teilen und die

Beklagte habe sinngemäss die hälftige Teilung der Grundstücke verlangt, bis auf

eine Ausnahme und nur unter gewissen Bedingungen. Es sei nach Art. 611 ZGB

vorzugehen. Bei den vier Grundstücken handle es sich um zwei Baulandparzellen

(GB [...] Nr. [...] [recte: [...]]= 1113m2 und GB [...] Nr. [...]

= 40m2), ein landwirtschaftliches Grundstück (GB [...] Nr. [...] =

2'738m2) und ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück ausserhalb der

Bauzone (GB [...] Nr. [...] = 1'536m2). Die Grundstücke seien unverbaut.

Eine Wertminderung bei einer Teilung der Grundstücke werde nicht geltend

gemacht. Die Grundstücke Nrn. [...] recte: [...]], [...] und [...] könnten in

natura aufgeteilt werden. Sie seien jeweils hälftig zu teilen. Das Grundstück

GB [...] Nr. [...] könne aufgrund der Anwendbarkeit des BGBB nur einem Los als

Ganzes zugeteilt werden. Dem Grundstück müsse mangels Möglichkeit einer

hälftigen Teilung, zwingend ein Wert beigemessen werden, um für das zweite Los

einen entsprechenden geldwerten Ausgleich zu bestimmen. Es sei von einem Preis

von CHF 6.00 pro Quadratmeter auszugehen. Dies ergebe einen Wert für das

Grundstück GB [...] Nr. [...] von CHF 16'428.00 (2'738 * CHF 6.00 = CHF 16'428.00).

Als Gegenwert würden für das andere Los von den Barwerten des Mietzinskontos

CHF 16'428.00 eingesetzt. Auch der sich im Nachlass befindende

Miteigentumsanteil GB [...] Nr. [...] könne in natura geteilt werden, was zwei

neue Anteile von je [...] resp. [...] ergebe. Der Saldo des Mietzinskontos sei

nach Abzug des Betrages von CHF 16'428.00 auf die beiden Lose hälftig zu

verteilen. Es folge die Bildung zweier Lose entsprechend den beiden Erben, Los

A und Los B. Da sich die Parteien über die Zuteilung der Grundstückshälften des

Grundstücks GB [...] Nr. [...] einig gewesen seien, werde dieses Grundstück bei

der Losbildung nicht berücksichtigt, sondern der entsprechende Anteil werde am

Schluss dem entsprechenden Los zugewiesen. Die Gegenstände würden wie folgt

ausgelost:

Gegenstand

Los A (Kopf)

Los B (Zahl)

GB [...] Nr. […]

GB [...] Nr. […]

CHF 16'428.00

GB [...] Nr. […]

GB [...] Nr.[…]

(Nordöstlicher Teil)

GB [...] Nr. […]

(Südwestlicher Teil)

GB [...] Nr. […]

GB [...] Nr. […]

(Östlicher Teil)

GB [...] Nr. […]

(Westlicher Teil)

Mietzinskonto ½

Saldo

Mietzinskonto ½ Saldo

Mietzinskonto ½ Saldo

Miteigentumsanteil

[…]

neuer Miteigentumsanteil an […]

(256.5/879 Anteile)

neuer Miteigentumsanteil an […]

(256.5/879 Anteile)

Die Loszuteilung sei via Münzwurf

erfolgt. Gemäss Münzwurf erhalte die Beklagte das Los A und der Kläger das Los

B.

Zu der Höhe der Gerichtskosten erwog die

Vorinstanz, was folgt: Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, der

Beurteilung des Falles in Dreierbesetzung, der Durchführung eines doppelten

Schriftenwechsels, mehreren Instruktionsverhandlungen, einer

Einigungsverhandlung, einer Steigerungsverhandlung, zweier Hauptverhandlungen

(mit anschliessender Losbildung und Zuteilung), aber auch unter

Berücksichtigung der Komplexität des zu beurteilenden Erbteilungsprozesses,

rechtfertigten sich Gerichtskosten von insgesamt CHF 25'000.00.

3.

Der Berufungskläger bringt

zusammengefasst vor, da die Rechtbegehren der Parteien betreffend die

Erbteilung weitestgehend übereinstimmten, hätte die Teilung durch das Gericht

gemäss den übereinstimmenden Anträgen vorgenommen werden müssen. Das Gericht habe

diesen Umstand jedoch verkannt und in Verletzung der Dispositionsmaxime ein

Losbildungsverfahren durchgeführt. Die Rechtsbegehren der Parteien hätten in

Bezug auf folgende Zuweisungen/Teilungen übereingestimmt:

·

Zuweisung GB [...]

Nr. [...] und GB [...] Nr. [...] an den Kläger,

·

Zuweisung GB [...]

Nr. [...] an die Beklagte,

·

Hälftige Teilung des

GB [...] Nr. [...], wobei die näher am GB [...] Nr. [...] des Klägers liegende

Hälfte dem Kläger zugeteilt werden soll und die andere Hälfte der Beklagten und

·

Saldierung des

Mietzinskontos bei der [...] und hälftige Teilung des Saldos.

Uneinigkeit habe lediglich betreffend

das GB [...] Nr. [...] und über die Anrechnungswerte der Grundstücke bestanden.

Die Vorinstanz hätte mithin nur noch über die Teilung des GB [...] Nr. [...]

und (allenfalls) die strittigen Anrechnungswerte der Grundstücke Beweis führen

und entscheiden dürfen/müssen. Er habe beantragt, das Grundstück sei im

Eigentum der Erbengemeinschaft zu belassen; Die Beklagte habe die Eröffnung

zweier neuer Miteigentumsanteile gemäss dem Entwurf des Erbteilungsvertrags der

Vorinstanz verlangt. Eine Losbildung habe keine der Parteien verlangt. Mangels

übereinstimmender Begehren hätte die Vorinstanz also das Teilungsbegehren der

Beklagten abweisen müssen, d.h. im Resultat seinen Begehren folgen müssen,

wonach das Grundstück im Eigentum der Erbengemeinschaft zu belassen sei. Da die

Losbildung nie hätte vorgenommen werden dürfen, sei diese auch bei der

Kostenhöhe nicht zu berücksichtigen. Die Kosten seien auf maximal CHF 20'000.00

festzulegen.

4.

Die Berufungsbeklagte bestreitet,

dass die Anträge der Parteien übereinstimmten. Der Kläger selbst habe vor

Vorinstanz eventualiter das Losverfahren beantragt. Der Kläger habe vor allem

das Grundstück GB [...] Nr. [...] sowie eine Ausgleichsentschädigung

erhalten wollen. Sie selbst habe immer eine Erbteilung verlangt, welche nicht

zu einer Ausgleichzahlung hätte führen sollen. Die Grundstücke und das

Bankguthaben sollten bestmöglich zur Erreichung dieses Ziels aufgeteilt werden.

Schon alleine dieser Umstand zeige, dass die Anträge der Parteien in keinster

Weise deckungsgleich gewesen seien. Für sie sei mit Blick auf das bei der

Vorinstanz deponierte Hauptrechtsbegehren entscheidend gewesen, dass die

Umsetzung des Vergleichsvorschlages in seiner Gesamtheit erfolgt wäre. Die

Umsetzung lediglich von einzelnen Punkten, gemischt mit Elementen aus den

Eventualbegehren (wie dies der Kläger nun darstelle), sei nie in ihrem Sinn

gewesen. Aufgrund der vollkommen unterschiedlichen Auffassungen der Parteien habe

es für die Vorinstanz weder eine sachliche noch eine rechtliche Grundlage

gegeben, den Vergleichsvorschlag in seiner Gesamtheit zum Urteil zu erheben.

Somit habe das Gericht die Beurteilung der Angelegenheit auf Basis ihrer

Eventualanträge vorzunehmen gehabt. Da die vom Kläger behauptete

Übereinstimmung in den Rechtsbegehren der Parteien nicht existiere, entfalle

der Argumentation des Klägers die Basis.

5.

Den Parteien wurde vor Vorinstanz ein

Erbteilungsvertrag unterbreitet. Dieser wurde den Parteien mit Verfügung vom

12.

Juli 2023 zugestellt und es wurde ihnen Frist zur Unterzeichnung bis 4.

August 2023 gesetzt. Innert Frist kam es zu keiner Unterzeichnung des

Vertrages. An der Verhandlung vom 7. März 2024 verlangte die Beklagte in ihrem

Hauptrechtsbegehren, die Erbteilung sei gemäss dem vom Gericht ausgearbeiteten

Erbteilungsvertrag vorzunehmen. Der Kläger stellte keinen entsprechenden

Antrag. Diesbezüglich liegen somit keine übereinstimmenden Anträge vor. Es geht

nicht an, den Vertrag nicht zu unterzeichnen, sich dann aber auf einzelne

Passagen darauf zu berufen und geltend zu machen, diesbezüglich herrsche

Einigkeit. Wie von der Beklagten in ihrer Rechtsmittelschrift zu Recht

ausgeführt, kommen, da der Vergleichsvorschlag nicht in seiner Gesamtheit zum

Urteil erhoben werden kann, ihre Eventualbegehren zum Zug. Diesbezüglich ergibt

sich betreffend den einzelnen Erbschaftsgegenständen, was folgt:

GB [...] Nr. [...]:

Der Kläger verlangte, das GB [...] Nr. [...]

sei ihm zum Anrechnungswert von CHF 16'428.00 zuzuweisen, eventualiter zum

Anrechnungswert gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten. Im Eventualantrag

verlangt er, GB [...] Nr. [...] sei ihm zum Anrechnungswert von CHF 16'428.00

zuzuweisen, eventualiter sei es intern zwischen den Parteien zu steigern […].

Die Beklagte verlangte im Eventualantrag,

bei der hälftigen Teilung der Grundstücke GB [...] Nrn. [...] und [...] sei die

Aufteilung gemäss Beilage zur Eingabe vom 20. November 2023 vorzunehmen und ihr

die «grün» markierten Flächen zuzuweisen.

Fazit: Keine Übereinstimmung.

GB [...] Nr. [...]:

Der Kläger verlangte, das GB [...] Nr. [...]

sei ihm zum Anrechnungswert von CHF 4'000.00, eventualiter zum Anrechnungswert

gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten zuzuweisen. Im Eventualantrag verlangte

er, GB [...] Nr. [...] sei ihm zum Preis von CHF 4'000.00 zuzuweisen.

Die Beklagte verlangte im Eventualantrag

die hälftige Teilung von GB [...] Nr. [...].

Fazit: Keine Übereinstimmung

GB [...] Nr. [...]:

Der Kläger verlangte, GB [...] Nr. [...]

sei der Beklagten zum Anrechnungswert von CHF 9'216.00, eventualiter gemäss

gerichtlichen Bewertungsgutachten zuzuweisen. Im Eventualantrag verlangte er,

das Grundstück Nr. [...] sei der Beklagten zum Anrechnungswert von CHF

9'216.00, eventualiter gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten zuzuweisen.

Die Beklagte verlangte im

Eventualantrag, bei der hälftigen Teilung der Grundstücke GB [...] Nrn. [...]

und [...] sei die Aufteilung gemäss Beilage zur Eingabe vom 20. November 2023

vorzunehmen und ihr die «grün» markierten Flächen zuzuweisen.

Fazit: Keine Übereinstimmung.

Miteigentumsanteil GB [...] Nr. [...]:

Der Kläger verlangte, GB [...] Nr. [...]

sei im Eigentum der Erbengemeinschaft zu belassen.

Die Beklagte verlangte im Eventualantrag,

GB [...] Nr. [...] sei hälftig zu teilen.

Fazit: Keine Übereinstimmung

Mietzinskonto:

Der Kläger verlangte, nach Abzug

allfälliger Saldierungsgebühren, sei der Saldo des Mietzinskontos bei der [...]

[…] ihm zuzuteilen. Im Eventualantrag verlangte er, das fragliche Mietzinskonto

sei zu saldieren und der Restsaldo sei nach Abzug einer allfälligen

Saldierungsgebühr den Parteien je hälftig zuzuweisen.

Die Beklagte verlangte im Eventualantrag,

das Mietzinskonto sei hälftig zu teilen.

Fazit: Bezüglich des Mietzinskontos

bestanden grundsätzlich gleichlautende Anträge. Da das Urteil der Vorinstanz

diesen Anträgen (grundsätzlich) folgte (nach Abzug des Gegenwertes für GB [...]

Nr. [...]), kann der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Aufgrund vorstehender Ausführungen

ergibt sich, dass die Rechtsbegehren der Parteien nicht «weitestgehend»

übereinstimmten, wie vom Berufungskläger vorgebracht. Dass sich die Parteien

über die Teilung des (Rest-)Nachlasses nicht einigen konnten, ergibt sich auch

aus dem Protokoll der Verhandlung vom 7. März 2024. Gemäss Protokoll klärte der

vorsitzende Richter, ob es übereinstimmende Anträge gebe. Einen

übereinstimmenden Antrag konnte nur betreffend des Grundstücks GB [...] Nr. [...]

festgestellt werden. Bezüglich der anderen Grundstücke konnte keine Einigung

erzielt werden. Diesbezüglich liegt somit offensichtlich keine Übereinstimmung

vor.

6.1

Die Erben können, wo es nicht anders

angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Wo sich die Erben nicht einigen können und auch

der Erblasser keine Teilungsvorschriften aufgestellt hat, finden die

gesetzlichen Teilungsregeln Anwendung. Die Erben haben

bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den

gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB).

Dieser Grundsatz der Anspruchsgleichheit ist die oberste Richtschnur für die

Erbteilung (siehe zum Ganzen: BGE 143 III 425 E. 4.2 mit Hinweisen).

6.2

Zum konkreten Vorgehen bei einer

Teilung sieht das Gesetz in Art. 611 Abs. 1 ZGB vor, dass die Erben so viele

Lose bilden, als Erben oder Erbstämme sind. Können sich die Erben nicht auf die

Losbildung einigen, hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde

die Lose zu bilden (Art. 611 Abs. 2 ZGB). Die Verteilung der Lose erfolgt nach

Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben (Art. 611 Abs. 3 ZGB).

6.3

Das Verfahren auf gerichtliche

Losbildung gemäss Art. 611 ZGB wird nur auf Antrag eines Erben vorgenommen

(Art. 611 Abs. 2 ZGB).

6.4

Schon in seiner Klage vom 10. März

2020.

ersuchte der Kläger im Eventualantrag um gerichtliche Teilung gemäss Art.

611.

ff. ZGB (Ziffer 5). Dieses Begehren wiederholte er anlässlich der

Verhandlung vom 7. März 2024. Konkret verlangte er, was folgt: Eventualiter

seien die gesamten Nachlässe gemäss Art. 611 ff. ZGB gerichtlich zu teilen

(Ziffer 6). Die Parteien wurden vor Vorinstanz darüber informiert, dass das

Losbildungsverfahren stattfinde. Der Berufungskläger hat dieses Vorgehen nicht

gerügt. Wenn er nun im Berufungsverfahren vorbringt, keine der Parteien habe

das Losbildungsverfahren beantragt, verhält er sich im Widerspruch zu seinem

Verhalten vor Vorinstanz. Zufolge Nichteinigung über die Teilung des

Restnachlasses und des entsprechenden Antrags des Klägers, hat die Vorinstanz

zu Recht das Losverfahren durchgeführt.

6.5

Der Vollständigkeit halber bleibt zu

erwähnen, dass durch die Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde, dass die

Uneinigkeit der Parteien über den Gesamtwert keine Unsicherheit mit sich

bringe. Im Rahmen der Erbteilung könne bis auf eine Ausnahme auf die Bewertung

der Liegenschaften verzichtet werden, weshalb sich die wertmässige Bestimmung

des gesamten Nachlasses erübrige. Dem ist nichts beizufügen. Zu Recht wurde der

Antrag auf Bewertung abgewiesen. Aus demselben Grund ist auch keine

Gehörsverletzung – wie vom Kläger geltend gemacht – ersichtlich.

7.

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid

ist damit vollumfänglich zu bestätigen, auch hinsichtlich des Kostenpunktes.

8.1

Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat

der Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese belaufen sich auf CHF 25'000.00 und werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der

Berufungskläger auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Zu klären bleibt, ob der

Berufungskläger die Berufungsbeklagte zu entschädigen hat.

8.2.1

Die Berufungsbeklagte hat sich (auch)

im Berufungsverfahren durch ihren Ehemann vertreten lassen. In Frage kommt

daher nur eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Dass

einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe

erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.1 mit weiteren

Hinweisen).

8.2.2

Nach durchgeführtem

Schriftenwechsel und nachdem dem Rechtsvertreter des Klägers Gelegenheit

geboten wurde, seine Kostennote einzureichen, machte die Berufungsbeklagte in ihrer

Eingabe vom 13. November 2024 geltend, sie habe ebenfalls einen Anwalt

beauftragt. Für dessen Aufwendungen sei sie zu entschädigen.

8.2.3

In der Lehre wird die Ansicht

vertreten, mit einer Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

könnten etwa Kosten für eine Vertretung ersetzt werden, die nicht unter die

berufsmässige Vertretung nach Art. 68 Abs. 2 ZPO (deren Kosten nach Art. 95

Abs. 3 lit. b ZPO zu ersetzen sind) falle (Martin H. Sterchi, in: Berner

Kommentar, 2012, N. 12, 17 zu Art. 95 ZPO). Die Regelung ziele u.a. auf

Konstellationen ab, in welchen die Partei ihren Prozess gegen aussen selbst

führe, sich aber intern beraten oder etwa beim Abfassen einer Rechtsschrift

unterstützen lasse (Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 21 zu Art. 95 ZPO; vgl. auch Sterchi,

a.a.O., N. 18 zu Art. 95 ZPO). Gegen diese Auslegung von Art. 95 Abs. 3 lit. c

ZPO spricht die Botschaft zur ZPO, wonach mit Umtrieben in erster Linie ein

Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person gemeint ist (Botschaft

vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293). Es

geht mithin um den eigenen Aufwand der Partei, welche den Prozess selbst führt

(vgl. Hans Schmid, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 95 ZPO).

Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Wortlaut und der Systematik der

Bestimmung: Die Kosten für die Unterstützung durch einen Dritten wären eher «Auslagen»

i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO als «Umtriebe» i.S.v. lit. c dieser

Bestimmung. So wären denn auch die Kosten für eine berufsmässige Vertretung

unter «Auslagen» zu subsumieren; diese wurden gemäss der Botschaft (a.a.O.)

einzig im Interesse der Transparenz in lit. b ausdrücklich erwähnt. Gerade aus

dieser ausdrücklichen Aufführung ergibt sich indessen, dass einzig die Kosten

einer berufsmässigen Vertretung entschädigt werden sollen. Nicht ersatzfähig

sind e contrario die Kosten für die Unterstützung von Dritten, wenn diese

Unterstützung nicht eine berufsmässige Vertretung darstellt (vgl. zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5). Demgemäss

könnten die Kosten für die aussergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt

nicht über die Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entschädigt

werden. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht geltend gemacht.

8.2.4

Aufgrund des Gesagten hat der

Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren keine

Entschädigung zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 25'000.00 werden A.___

auferlegt und mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Parteientschädigungen werden keine

gesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller