ZKBER.2024.45
Forderung
21. Januar 2025Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Anol Eshrefi,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ AG,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ GmbH führte für die B.___
AG, welche als Totalunternehmerin auftrat, Plattenarbeiten aus. Am 13. Januar
2023 stellte die A.___ GmbH der B.___ AG Plattenarbeiten in Höhe von CHF
14'532.20 in Rechnung und leitete in der Folge die Betreibung ein. Eine erste
Rechnung erfolgte bereits am 3. September 2020.
2. Die A.___ GmbH (nachfolgend:
Klägerin) erhob am 15. Juni 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage
betreffend Forderung gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte). Darin stellte
sie die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zur Zahlung von CHF
14'532.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Februar 2023 zu verpflichten.
2. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 28. Februar 2023 sei der Rechtsvorschlag
aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten.
3. Die Beklagte beantragte in ihrer
schriftlichen Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 die vollumfängliche Abweisung
der Klage sowie die Anweisung an die Klägerin die Betreibung Nr. [...]
zurückzuziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu
Lasten der Klägerin.
4. Am 7. Mai 2024 fand die
Hauptverhandlung, inkl. Zeugenbefragungen, statt.
5. Am 18. Juni 2024 fällte der
Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Die Klage wird vollumfänglich
abgewiesen.
2. Die Klägerin hat der Beklagten eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 100.00 zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00
(inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Klägerin auferlegt und mit dem von
dieser geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6. Frist- und formgerecht erhob die
Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 19. September 2024 Berufung
gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil der Zivilabteilung des
Richteramtes Olten-Gösgen vom 18. Juni 2024 vollständig aufzuheben und die
Klage vom 15. Juni 2023 sei gemäss der darin aufgeführten Anträgen
gutzuheissen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten.
3. Es seien die Akten Zivilabteilung des
Richteramtes Olten-Gösgen Geschäftsnummer (OGZPR.[...]) beizuziehen.
7. Die Beklagte (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagte) liess sich innert Frist nicht zur Berufung vernehmen.
8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident stellte
fest, es sei unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag
abgeschlossen, die Regiearbeiten durch die Berufungsklägerin ausgeführt und
durch die Berufungsbeklagte genehmigt worden seien. Weiter erachtete er es als
unbestritten, dass die (Entschädigung für die) Regiearbeiten gestrichen worden
sei. Umstritten sei einzig die Frage, ob die (Entschädigung für die)
Regiearbeiten im Umfang von CHF 14'532.20 unter der Bedingung der Erteilung
eines neuen Auftrages oder bedingungslos gestrichen worden sei. Die
Berufungsklägerin anerkenne, dass die (Entschädigung für die) Regiearbeiten im
Umfang von CHF 14'532.20 gestrichen worden sei, jedoch nur unter der Bedingung,
dass sie den offenen Betrag im Rahmen eines neuen Auftrages abrechnen könne.
Die Berufungsbeklagte bestreite die Vereinbarung einer solchen Bedingung. Die
Beweis- und Substantiierungslast für die Vereinbarung dieser Bedingung treffe
die Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin habe jedoch nicht zu beweisen vermocht,
dass die Arbeiten in den Regierapporten im Umfang von CHF 14'532.20 nur
unter der Bedingung gestrichen worden seien, dass die Berufungsklägerin einen
neuen Auftrag erhalte, in welchem sie die offenen Forderungen abrechnen könne. In
der Folge wies er die Forderung der Berufungsklägerin ab.
2.
Die Berufungsklägerin bringt dagegen
vor, dass die Berufungsbeklagte (recte: Berufungsklägerin) zu keinem Zeitpunkt
behauptet habe, sie habe Positionen gestrichen. Durch die angebliche
«Streichung» habe die Berufungsklägerin lediglich zum Ausdruck gebracht, dass
die entsprechenden Positionen nicht in der Rechnung vom 3. September 2020
aufgeführt worden seien. Damit habe sie nicht auf die Forderung verzichtet,
sondern lediglich eine Stundung der Forderung vorgenommen. Die
Berufungsklägerin leite ihre Rechte nicht aus Bedingungen ab, sondern aus den
unterzeichneten Regierapporten, welche die erbrachten Arbeiten bestätigten. Die
Berufungsbeklagte bestreite diese Forderung unsubstantiiert und ohne jegliche
Beweise. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch erstellt, indem sie die
Aussagen der Parteien falsch gewürdigt habe. Ausserdem sei die Beweislast
falsch verteilt und damit Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR
210) nicht richtig angewendet worden.
3.1
Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das
Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten
Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei,
die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen,
während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder
rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des
Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet
(BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht
nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung
überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt,
wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ersthaften Zweifel
mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen
von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als
ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und
sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den
Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an
Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten
auftreten (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275).
3.2
Für Forderungen aus einem
Werkvertrag gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, die ein Abweichen vom
Regelbeweismass vorsehen. Auch in der Praxis des Bundesgerichts findet sich
nichts dergleichen, im Gegenteil kommt die Grundregel zur Anwendung, wonach das
Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu beweisen hat, wer einen
vertraglichen Anspruch erhebt (vgl. BGE 128 III 271 E. 2.a/aa S. 273). Es liegt
kein Sachverhalt vor, bei dem sich regelmässig Beweisschwierigkeiten ergeben.
4.1
In ihrer Klage führte die
Berufungsklägerin aus, es sei offensichtlich, dass zwischen den Parteien ein
Werkvertrag über Plattenarbeit Boden und Wände entstanden sei. Nachdem nicht
alle Akontorechnungen bezahlt worden seien, habe die Berufungsklägerin am 13.
Januar 2023 den Betrag von CHF 14'532.20 für unbezahlte Arbeiten in Rechnung
gestellt. Die Regierapporte zu diesen Leistungen seien von der
Berufungsbeklagten unterschrieben und damit vorbehaltlos genehmigt worden. Anlässlich
der Verhandlung vom 7. Mai 2024 liess die Berufungsklägerin ausführen, es werde
bestritten, dass die Berufungsklägerin nach einer Schlussabrechnungsbesprechung
Anfang August 2022 auf die Vergütung der zusätzlichen Arbeiten verzichtet habe.
Die Arbeiten seien anfänglich in Rechnung gestellt worden. Mit der
Berufungsbeklagten sei aber abgemacht worden, dass die Arbeiten im Moment nicht
zu vergüten seien. Die Berufungsbeklagte habe der Berufungsklägerin
versprochen, dass sie später einen neuen Auftrag erhalten werde und diese
Posten dann in der neuen Rechnung aufgeführt werden könnten. Dieser neue
Auftrag sei dann aber nie zustande gekommen. Im Schlussvortrag wurde
wiederholt, die Berufungsbeklagte sei auf die Berufungsklägerin zugekommen und habe
darum gebeten, unter der Bedingung, dass der Berufungsklägerin ein weiterer
Auftrag zugewiesen werde, in welchem die Arbeiten aufgeführt werden könnten,
auf die Rechnungsstellung zu verzichten. Unter dieser Bedingung habe die
Berufungsklägerin zugestimmt.
4.2
Die Berufungsbeklagte führte in
ihrer Klageantwort aus, Anfang August 2022 habe eine
Schlussrechnungsbesprechung zwischen der Berufungsklägerin und C.___ (Bauleiter
der Berufungsbeklagten) stattgefunden. Man habe sich geeinigt, die Rechnung so
stehen zu lassen und die Zusatzaufwendungen der Regierapporte zu streichen. Nach
Vorliegen der Schlussrechnung habe D.___ (Leiter Ausführung der
Berufungsbeklagten) bei Herrn E.___ (Berufungsklägerin) nachgefragt, ob noch
ein Rabatt oder Skonto möglich sei. Dies sei jedoch mit der Begründung verneint
worden, dass C.___ bereits diverse Regierapporte gestrichen habe. Die
Berufungsbeklagte habe die Rechnungsstellung vom 14. August 2020 unter dem
Vorbehalt der Streichung der Regierapporte anerkannt und sehe sich für diese
Arbeiten mit der Berufungsklägerin vollumfänglich auseinandergesetzt. Anlässlich
der Verhandlung vom 7. Mai 2024 erklärte der Vertreter der Berufungsbeklagten,
dass ein Schlussabrechnungsgespräch stattgefunden habe, anlässlich dessen
beschlossen worden sei, die Regierechnungen zu streichen. Im Rahmen der
Schlussvorträge wurde wiederholt, dass der Berufungsbeklagten betreffend neuer
Aufträge nichts bekannt sei.
5.1
Die Vorinstanz stellte zu Recht
fest, dass zwischen den Parteien unbestrittenermassen ein Werkvertrag über
Plattenarbeit Boden und Wände zustande gekommen war. Terminologisch unexakt ist
die Formulierung des Vorderrichters, wonach unbestritten sei, «dass die
Regiearbeiten gestrichen» worden seien. Daraus kann die Berufungsklägerin aber
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Berufungsklägerin behauptet, es sei vereinbart
worden, dass sie die Forderung aus den Regiearbeiten zu einem späteren
Zeitpunkt geltend machen werde (Berufung, S. 7). Sie habe auf die
Rechnungsstellung der Regiearbeiten damals unter der Bedingung verzichtet, dass
eine Verrechnung in einem nachfolgenden Auftrag erfolgen könne (1.
Parteivortrag, Protokoll, S. 2, AS 22).
5.2
Die Berufungsklägerin ist für den
Nachweis der von ihr geltend gemachten, und von der Berufungsbeklagten
bestrittenen, Bedingung beweispflichtig. Dieser Beweis gelingt der
Berufungsklägerin nicht. Sie hat dafür kein einziges Beweismittel vorgelegt.
5.3
Ohnehin wäre eine Vereinbarung über
die Abrechnung in einem anderen Projekt, wie von der Berufungsklägerin
behauptet, rechtswidrig. Gemäss Handelsregisterauszug tritt die
Berufungsbeklagte als General- und Totalunternehmerin auf und die
Berufungsklägerin bezweckt den Betrieb eines Plattenlegergeschäftes. Aufgrund
des Zwecks der Berufungsbeklagten ist darauf zu schliessen, dass bei dieser
jeweils ein Auftraggeber im Hintergrund steht. Wäre nun vereinbart worden, ein
Teil der im Rahmen des Projekts «[...]» entstandenen Kosten in einem anderen
Projekt zu verrechnen, wäre dies eine widerrechtliche Vereinbarung, zumal ein
anderer Auftraggeber der Berufungsbeklagten benachteiligt würde. Darauf hat der
Vorderrichter zu Recht schon hingewiesen.
5.4
Aus den dargelegten Gründen ist die
Berufung abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang hat die
Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer
Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Diese wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO
i.V.m. § 145 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die Berufungsbeklagte
liess sich im obergerichtlichen Verfahren nicht vernehmen, weshalb ihr auch
keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00
werden der A.___ GmbH auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann