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Entscheid

ZKBER.2024.45

Forderung

21. Januar 2025Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Anol Eshrefi,

Berufungsklägerin

gegen

B.___ AG,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ GmbH führte für die B.___

AG, welche als Totalunternehmerin auftrat, Plattenarbeiten aus. Am 13. Januar

2023 stellte die A.___ GmbH der B.___ AG Plattenarbeiten in Höhe von CHF

14'532.20 in Rechnung und leitete in der Folge die Betreibung ein. Eine erste

Rechnung erfolgte bereits am 3. September 2020.

2. Die A.___ GmbH (nachfolgend:

Klägerin) erhob am 15. Juni 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage

betreffend Forderung gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte). Darin stellte

sie die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zur Zahlung von CHF

14'532.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Februar 2023 zu verpflichten.

2. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 28. Februar 2023 sei der Rechtsvorschlag

aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten.

3. Die Beklagte beantragte in ihrer

schriftlichen Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 die vollumfängliche Abweisung

der Klage sowie die Anweisung an die Klägerin die Betreibung Nr. [...]

zurückzuziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu

Lasten der Klägerin.

4. Am 7. Mai 2024 fand die

Hauptverhandlung, inkl. Zeugenbefragungen, statt.

5. Am 18. Juni 2024 fällte der

Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1. Die Klage wird vollumfänglich

abgewiesen.

2. Die Klägerin hat der Beklagten eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 100.00 zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00

(inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Klägerin auferlegt und mit dem von

dieser geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6. Frist- und formgerecht erhob die

Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 19. September 2024 Berufung

gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei das Urteil der Zivilabteilung des

Richteramtes Olten-Gösgen vom 18. Juni 2024 vollständig aufzuheben und die

Klage vom 15. Juni 2023 sei gemäss der darin aufgeführten Anträgen

gutzuheissen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten.

3. Es seien die Akten Zivilabteilung des

Richteramtes Olten-Gösgen Geschäftsnummer (OGZPR.[...]) beizuziehen.

7. Die Beklagte (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagte) liess sich innert Frist nicht zur Berufung vernehmen.

8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident stellte

fest, es sei unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag

abgeschlossen, die Regiearbeiten durch die Berufungsklägerin ausgeführt und

durch die Berufungsbeklagte genehmigt worden seien. Weiter erachtete er es als

unbestritten, dass die (Entschädigung für die) Regiearbeiten gestrichen worden

sei. Umstritten sei einzig die Frage, ob die (Entschädigung für die)

Regiearbeiten im Umfang von CHF 14'532.20 unter der Bedingung der Erteilung

eines neuen Auftrages oder bedingungslos gestrichen worden sei. Die

Berufungsklägerin anerkenne, dass die (Entschädigung für die) Regiearbeiten im

Umfang von CHF 14'532.20 gestrichen worden sei, jedoch nur unter der Bedingung,

dass sie den offenen Betrag im Rahmen eines neuen Auftrages abrechnen könne.

Die Berufungsbeklagte bestreite die Vereinbarung einer solchen Bedingung. Die

Beweis- und Substantiierungslast für die Vereinbarung dieser Bedingung treffe

die Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin habe jedoch nicht zu beweisen vermocht,

dass die Arbeiten in den Regierapporten im Umfang von CHF 14'532.20 nur

unter der Bedingung gestrichen worden seien, dass die Berufungsklägerin einen

neuen Auftrag erhalte, in welchem sie die offenen Forderungen abrechnen könne. In

der Folge wies er die Forderung der Berufungsklägerin ab.

2.

Die Berufungsklägerin bringt dagegen

vor, dass die Berufungsbeklagte (recte: Berufungsklägerin) zu keinem Zeitpunkt

behauptet habe, sie habe Positionen gestrichen. Durch die angebliche

«Streichung» habe die Berufungsklägerin lediglich zum Ausdruck gebracht, dass

die entsprechenden Positionen nicht in der Rechnung vom 3. September 2020

aufgeführt worden seien. Damit habe sie nicht auf die Forderung verzichtet,

sondern lediglich eine Stundung der Forderung vorgenommen. Die

Berufungsklägerin leite ihre Rechte nicht aus Bedingungen ab, sondern aus den

unterzeichneten Regierapporten, welche die erbrachten Arbeiten bestätigten. Die

Berufungsbeklagte bestreite diese Forderung unsubstantiiert und ohne jegliche

Beweise. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch erstellt, indem sie die

Aussagen der Parteien falsch gewürdigt habe. Ausserdem sei die Beweislast

falsch verteilt und damit Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR

210) nicht richtig angewendet worden.

3.1

Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das

Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten

Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei,

die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen,

während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder

rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des

Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet

(BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht

nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung

überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt,

wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ersthaften Zweifel

mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen

von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als

ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und

sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den

Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an

Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten

auftreten (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275).

3.2

Für Forderungen aus einem

Werkvertrag gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, die ein Abweichen vom

Regelbeweismass vorsehen. Auch in der Praxis des Bundesgerichts findet sich

nichts dergleichen, im Gegenteil kommt die Grundregel zur Anwendung, wonach das

Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu beweisen hat, wer einen

vertraglichen Anspruch erhebt (vgl. BGE 128 III 271 E. 2.a/aa S. 273). Es liegt

kein Sachverhalt vor, bei dem sich regelmässig Beweisschwierigkeiten ergeben.

4.1

In ihrer Klage führte die

Berufungsklägerin aus, es sei offensichtlich, dass zwischen den Parteien ein

Werkvertrag über Plattenarbeit Boden und Wände entstanden sei. Nachdem nicht

alle Akontorechnungen bezahlt worden seien, habe die Berufungsklägerin am 13.

Januar 2023 den Betrag von CHF 14'532.20 für unbezahlte Arbeiten in Rechnung

gestellt. Die Regierapporte zu diesen Leistungen seien von der

Berufungsbeklagten unterschrieben und damit vorbehaltlos genehmigt worden. Anlässlich

der Verhandlung vom 7. Mai 2024 liess die Berufungsklägerin ausführen, es werde

bestritten, dass die Berufungsklägerin nach einer Schlussabrechnungsbesprechung

Anfang August 2022 auf die Vergütung der zusätzlichen Arbeiten verzichtet habe.

Die Arbeiten seien anfänglich in Rechnung gestellt worden. Mit der

Berufungsbeklagten sei aber abgemacht worden, dass die Arbeiten im Moment nicht

zu vergüten seien. Die Berufungsbeklagte habe der Berufungsklägerin

versprochen, dass sie später einen neuen Auftrag erhalten werde und diese

Posten dann in der neuen Rechnung aufgeführt werden könnten. Dieser neue

Auftrag sei dann aber nie zustande gekommen. Im Schlussvortrag wurde

wiederholt, die Berufungsbeklagte sei auf die Berufungsklägerin zugekommen und habe

darum gebeten, unter der Bedingung, dass der Berufungsklägerin ein weiterer

Auftrag zugewiesen werde, in welchem die Arbeiten aufgeführt werden könnten,

auf die Rechnungsstellung zu verzichten. Unter dieser Bedingung habe die

Berufungsklägerin zugestimmt.

4.2

Die Berufungsbeklagte führte in

ihrer Klageantwort aus, Anfang August 2022 habe eine

Schlussrechnungsbesprechung zwischen der Berufungsklägerin und C.___ (Bauleiter

der Berufungsbeklagten) stattgefunden. Man habe sich geeinigt, die Rechnung so

stehen zu lassen und die Zusatzaufwendungen der Regierapporte zu streichen. Nach

Vorliegen der Schlussrechnung habe D.___ (Leiter Ausführung der

Berufungsbeklagten) bei Herrn E.___ (Berufungsklägerin) nachgefragt, ob noch

ein Rabatt oder Skonto möglich sei. Dies sei jedoch mit der Begründung verneint

worden, dass C.___ bereits diverse Regierapporte gestrichen habe. Die

Berufungsbeklagte habe die Rechnungsstellung vom 14. August 2020 unter dem

Vorbehalt der Streichung der Regierapporte anerkannt und sehe sich für diese

Arbeiten mit der Berufungsklägerin vollumfänglich auseinandergesetzt. Anlässlich

der Verhandlung vom 7. Mai 2024 erklärte der Vertreter der Berufungsbeklagten,

dass ein Schlussabrechnungsgespräch stattgefunden habe, anlässlich dessen

beschlossen worden sei, die Regierechnungen zu streichen. Im Rahmen der

Schlussvorträge wurde wiederholt, dass der Berufungsbeklagten betreffend neuer

Aufträge nichts bekannt sei.

5.1

Die Vorinstanz stellte zu Recht

fest, dass zwischen den Parteien unbestrittenermassen ein Werkvertrag über

Plattenarbeit Boden und Wände zustande gekommen war. Terminologisch unexakt ist

die Formulierung des Vorderrichters, wonach unbestritten sei, «dass die

Regiearbeiten gestrichen» worden seien. Daraus kann die Berufungsklägerin aber

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Berufungsklägerin behauptet, es sei vereinbart

worden, dass sie die Forderung aus den Regiearbeiten zu einem späteren

Zeitpunkt geltend machen werde (Berufung, S. 7). Sie habe auf die

Rechnungsstellung der Regiearbeiten damals unter der Bedingung verzichtet, dass

eine Verrechnung in einem nachfolgenden Auftrag erfolgen könne (1.

Parteivortrag, Protokoll, S. 2, AS 22).

5.2

Die Berufungsklägerin ist für den

Nachweis der von ihr geltend gemachten, und von der Berufungsbeklagten

bestrittenen, Bedingung beweispflichtig. Dieser Beweis gelingt der

Berufungsklägerin nicht. Sie hat dafür kein einziges Beweismittel vorgelegt.

5.3

Ohnehin wäre eine Vereinbarung über

die Abrechnung in einem anderen Projekt, wie von der Berufungsklägerin

behauptet, rechtswidrig. Gemäss Handelsregisterauszug tritt die

Berufungsbeklagte als General- und Totalunternehmerin auf und die

Berufungsklägerin bezweckt den Betrieb eines Plattenlegergeschäftes. Aufgrund

des Zwecks der Berufungsbeklagten ist darauf zu schliessen, dass bei dieser

jeweils ein Auftraggeber im Hintergrund steht. Wäre nun vereinbart worden, ein

Teil der im Rahmen des Projekts «[...]» entstandenen Kosten in einem anderen

Projekt zu verrechnen, wäre dies eine widerrechtliche Vereinbarung, zumal ein

anderer Auftraggeber der Berufungsbeklagten benachteiligt würde. Darauf hat der

Vorderrichter zu Recht schon hingewiesen.

5.4

Aus den dargelegten Gründen ist die

Berufung abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang hat die

Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer

Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Diese wird mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO

i.V.m. § 145 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die Berufungsbeklagte

liess sich im obergerichtlichen Verfahren nicht vernehmen, weshalb ihr auch

keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00

werden der A.___ GmbH auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann