ZKBER.2024.46
vorsorgliche Massnahmen
20. November 2024Deutsch18 min
Februar 2024 reichte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Kammerbauer, eine
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Thomas A. Müller,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Sandra M. Kammerbauer,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien wurden mit Urteil der
a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 27. Juni 2022 geschieden
und die gemeinsamen Kinder unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge
unter die Obhut der Mutter gestellt.
2. Mit Eingabe vom 29.
Februar 2024 reichte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Kammerbauer, eine
Klage auf Abänderung der Ziffern 2 und 3 dieses Urteil ein. Soweit hier von
Bedeutung stellte er die folgenden Rechtsbegehren:
1. …
2. Es
seien in Abänderung von Ziffer 2 des Scheidungsurteils des Richteramts
Olten-Gösgen vom 27. Juni 2022 die der Ehe entsprossenen Kinder C.___, geb.
2010, D.___, geb. 2013, E.___, geb. 2017 und F.___, geb. 2020, für die Dauer
des Verfahrens bei gemeinsamer elterlicher Sorge unter die alleinige Obhut des
Klägers zu stellen.
Die Anordnung unter Ziffer
2 Abs. 1 sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB superprovisorisch und ohne
vorgängige Anhörung der Beklagten zu treffen.
2bis. Eventualiter
sei der Beklagten, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB mit sofortiger
Wirkung zu verbieten, einen Aufenthaltswechsel von den gemeinsamen Kindern C.___,
geb. 2010, D.___, geb. 2013, E.___, geb. 2017 und F.___, geb. 2020, von [...]
vorzunehmen und die Gemeinde [...] sei anzuweisen, keine Abmeldung von den
gemeinsamen Kindern C.___, D.___, E.___ und F.___ zuzulassen.
Die
Anordnung unter Ziff. 2bis sei, unter Strafandrohung von Art. 292
StGB superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung der Beklagten zu treffen.
3. -
8. …
3. Gleichentags erliess
der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgende Verfügung:
1. …
2. Superprovisorium
In Abänderung von Ziffer 2 des
Scheidungsurteils vom 27. Juni 2022 werden die der Ehe entsprossenen Kinder C.___,
geb. 2010, D.___, geb. 2013, E.___, geb. 2017 und F.___, geb. 2020, für die
Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Klägers gestellt. Diese Anordnung
erfolgt unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung.
Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB
hat folgenden Wortlaut: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem
zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn
erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»
3. Der Beklagten wird zur Stellungnahme zum
bewilligten superprovisorischen Antrag vom 29. Februar 2024 Frist gesetzt bis
14. März 2024, ansonsten Verzicht angenommen wird.
4. – 9…
4. Die Beklagte liess sich,
vertreten durch Rechtsanwältin Gugger, mit Eingabe vom 15. März 2024 (Posteingang)
mit folgenden Anträgen vernehmen:
1. Die superprovisorischen Massnahmen
gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 29. Februar 2024 seien aufzuheben.
2. Die Kinder C.___, geb. 2010, D.___, geb.
2013, E.___, geb. 2017 und F.___, geb. 2020 seien für die Dauer des Verfahrens
unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter zu belassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten des Ehemannes.
5. Am 11. April 2024 hörte
die Gerichtsschreiberin die drei Kinder C.___, D.___ und E.___ an. Auf die
Anhörung der jüngsten Tochter wurde aufgrund ihres Alters verzichtet.
6. In der Folge liess sich
die Beklagte am 15. April 2024, nun vertreten durch Rechtsanwalt Müller
unaufgefordert noch einmal vernehmen und bestätigte die bereits gestellten
Rechtsbegehren.
7. Ebenfalls liessen sich
am 17. April 2024 die Beklagte, D.___ und Personen aus dem Umfeld der Beklagten
persönlich schriftlich vernehmen.
8. Am 26. April 2024
folgte (ebenfalls unaufgefordert) eine weitere Eingabe des Klägers. Dabei
ergänzte er seine bereits gestellten Rechtsbegehren um Ziffer 2ter
(inhaltlich identisch mit der bisherigen Ziffer 2bis). Ziffer 2bis
lautet neu wie folgt:
Eventualiter seien in Abänderung von
Ziffer 2 des Scheidungsurteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 27. Juni 2022
die der Ehe entsprossenen Kinder C.___, geb. 2010, E.___, geb. 2017 und F.___,
geb. 2020, für die Dauer des Verfahrens bei gemeinsamer elterlicher Sorge unter
die alleinige Obhut des Klägers und D.___, geb. 2013, bei gemeinsamer
elterlicher Sorge unter die alternierende Obhut zu stellen, wobei der Wohnsitz
von D.___ beim Kläger begründet wird.
9. Am 28. Mai 2024
bestätigte der Amtsgerichtspräsident die superprovisorische Massnahme und
regelte den Kontakt zwischen der Mutter und den Kindern wie folgt:
1. Vorsorgliche Massnahmen
1. In Bestätigung der superprovisorischen
Verfügung vom 29. Februar 2024 (Ziffer 2) werden die der Ehe entsprossenen
Kinder C.___, geb. 2010, D.___, geb. 2013, E.___, geb. 2017 und F.___, geb.
2020, in Abänderung von Ziffer 2 des Scheidungsurteils vom 27. Juni 2022 für
die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Klägers gestellt. Diese Anordnung
erfolgt unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung.
Die Strafandrohung nach
Art. 292 StGB hat folgenden Wortlaut: «Wer der von einer zuständigen Behörde
oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses
Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse
bestraft.»
2. Den Kontakt der Kinder zu ihrer Mutter
regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder in freier
Vereinbarung. Kommt keine Einigung zustande, so gilt für die Dauer des
Verfahrens folgende Konfliktregelung: Die Mutter betreut die Kinder jeden
Mittwochnachmittag von 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende
von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr.
2. Die Kosten des Massnahmeentscheids von
CHF 500.00 werden zur Hauptsache geschlagen.
10. Am 27. August 2024 begründete
der Amtsgerichtspräsident die Verfügung vom 28. Mai 2024.
11. Gegen die Verfügung
vom 28. Mai 2024 erhob die Beklagte (im Folgenden Berufungsklägerin oder Mutter)
am 20. September 2024 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Ziff. 1.1 der Verfügung des Richteramts
Olten-Gösgen vom 27. August 2024 sei aufzuheben.
2. Stattdessen seien die Kinder C.___, geb.
2010, D.___, geb. 2013, E.___, geb. 2017 und F.___, geb. 2020, für die Dauer
des Verfahrens unter die Obhut der Berufungsklägerin und Beklagten zu stellen.
3. Der Berufungsklägerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung des Unterzeichneten
als unentgeltlichen Rechtsanwalt.
4. U.K.u.E.F.
12. Der Kläger (im
Folgenden Berufungsbeklagter oder Vater) liess sich am 4. Oktober 2024
ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen und stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei die Berufung vom 20. September
2024 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der
Entscheid des Richteramts Olten-Gösgen vom 27. August 2024 zu bestätigen.
2. Es sei dem Berufungsbeklagten die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als
unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich MWSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin.
13. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter
begründete seine Verfügung damit, dass grundsätzlich beide Eltern
erziehungsfähig seien. Aufgrund der fehlenden Kommunikation und der mangelnden
Kooperationsbereitschaft zwischen ihnen könne eine alternierende Obhut nicht
angeordnet werden. Auch sollten Geschwister i.d.R. nicht getrennt werden. Aus
diesem Grund sei auch keine alternierende Obhut allein für D.___ anzuordnen.
Weiter hielt er fest, derzeit wohnten
beide Eltern in [...]. Hingegen sei ein zeitnaher Umzug der Kindsmutter
glaubhaft gemacht worden. Da mit einem Umzug in eine andere Gemeinde auch ein
Schulwechsel der Kinder im Raum stehe, sprächen die örtlichen Gegebenheiten
klar für eine vorsorgliche Zuteilung der Obhut an den Vater. Die Kinder fühlten
sich in [...] wohl und hätten da ihr soziales Umfeld. Im Fall von D.___ komme
hinzu, dass sie aufgrund ihrer geistigen Beeinträchtigung auf
sonderpädagogische Massnahmen angewiesen sei. Ein Umzug könnte das gegenwärtige
Setting gefährden.
Für die Obhutszuteilung an den Vater spreche
auch das Kriterium der Stabilität und Kontinuität. Gemäss den Aussagen in der
Kinderanhörung lebten C.___, E.___ und F.___ schon seit längerer Zeit beim
Vater. D.___ beschäftige das Thema Umzug sehr. In schulischer Hinsicht habe
sich bei ihr die Obhutszuteilung an den Vater bewährt. Bezüglich des Kriteriums
der zeitlichen Verfügbarkeit und der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung sei
unbestritten, dass die Partnerin des Vaters seit Januar 2023 nicht mehr
erwerbstätig sei, um für die Kinder zu sorgen, währenddem die Beklagte die Kinder
hauptsächlich selber betreue. Die Kinder verstünden sich gut mit den neuen
Partnern der Eltern. Es sei daher von Gleichwertigkeit der Betreuung der Kinder
bei beiden Eltern auszugehen.
Er führte weiter aus, die Kinderanhörung
habe ergeben, dass sich C.___ und E.___ klar für die Obhut beim Vater
ausgesprochen hätten. D.___ Aussagen seien widersprüchlich. Sie stehe
offensichtlich in einem grossen Konflikt. Auf die Anhörung von F.___ sei
verzichtet worden.
Aufgrund dieser Erwägungen kam der
Vorderrichter zum Schluss, dass die vorsorgliche Obhutszuteilung an den Vater
am besten dem Gelebten sowie dem Kindeswohl entspreche.
2.
Die Berufungsklägerin
führt in der Berufung aus, dass zwischen den Parteien ein gutes Einvernehmen
herrsche. Dazu habe beigetragen, dass sie nahe beieinander wohnten. Dadurch
hätten die Kinder den Vater so häufig sehen können, wie sie gewollt hätten. Das
sei auch im Sinn des Berufungsbeklagten gewesen. Das gute Verhältnis habe sich
schlagartig geändert, als der Berufungsbeklagte am 29. Februar 2024 mit
superprovisorischer Verfügung die Obhut über die Kinder verlangt habe. Obwohl
sie bis dahin die alleinige Obhut über die Kinder gehabt habe, habe das Gericht
diesen Antrag bewilligt, ohne sie vorher anzuhören und in der Folge trotz
offensichtlicher Dringlichkeit bis zum 27. August 2024 zugewartet mit der
Bestätigung der Verfügung.
Es sei festzuhalten, dass die Parteien
bis zum 29. Februar 2024 während rund drei Jahren mühelos miteinander hätten
kommunizieren können, wie den Akten entnommen werden könne. Sie habe den
Berufungsbeklagten über sämtliche schulischen oder gesundheitlichen Belange der
Kinder informiert. Beide Elternteile hätten den Kindern den umfangreichen
Umgang mit dem anderen Elternteil ermöglicht. Absprachen seien unkompliziert
erfolgt.
Auslöser des superprovisorischen Antrags
seien die Bemühungen des Vaters der Berufungsklägerin gewesen, persönliche Forderungen
in der Höhe von CHF 161'569.90 beim Berufungsbeklagten einzutreiben. Auch habe
sie (die Berufungsklägerin) verlangt, dass die Kinder wieder mehrheitlich bei
ihr lebten. Daraufhin habe der Berufungsbeklagte gedroht, ihr die Kinder
wegzunehmen. Seit seinem superprovisorischen Antrag vom 29. Februar 2024 klappe
die Kommunikation nicht mehr. Sie habe unzählige Male erfolglos versucht den
Berufungsbeklagten oder die Kinder zu erreichen.
Ein Umzug stehe bei ihr an, weil sie in
finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, da der Berufungsbeklagte die
Unterhaltsbeiträge nicht vollständig bezahlt habe und sie deshalb eine
Aufstockung der Mietkaution und den Mietzins nicht fristgerecht habe bezahlen
können. Inzwischen habe sie mit dem Vermieter eine Einigung gefunden, werde
aber wohl per Ende Juni 2025 umziehen müssen. Bisher habe sie keine neue
Wohnung gefunden.
3.
Der Berufungsbeklagte
wendet ein, die Vorinstanz habe der Berufungsklägerin die Obhut lediglich auf
dem Papier entzogen. In der Realität habe sie diese schon länger nicht mehr ausgeübt.
Ihr gelinge es nicht aufzuzeigen, welche Abklärungen die Vorinstanz vor Erlass
der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen hätte treffen müssen. Auch ihre
Behauptung, dass die vorsorgliche Massnahme erhebliche Konsequenzen für sie und
die Kinder gehabt habe, scheitere an der massgeblichen Relevanz. Für die Kinder
habe die Verfügung gerade keine massiven Konsequenzen gehabt, da die angeordnete
Massnahme in der Realität schon seit längerer Zeit gelebt worden sei. Für die
Berufungsklägerin liege die Relevanz einzig darin, dass sie dadurch ihren
Anspruch auf Unterhalt verloren habe. Die Vorinstanz habe nicht prüfen müssen,
ob die Abänderung der Obhutsregelung zwingend sei, da die tatsächlichen
Verhältnisse gerade nicht dem Urteil entsprochen hätten.
4.
Gemäss Art. 134
Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ist auf Begehren eines Elternteils,
des Kindes oder der Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu
zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl
des Kindes geboten ist. Dieser Grundsatz gilt auch für eine Neuregelung der
Obhut (Art. 298 Abs. 2 ZGB, Urteil 5A_781/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.2),
welche nach neuem Recht von der elterlichen Sorge losgelöst ist (BGE 142 III 612 4.1 in fine S. 614).
5.
Die Berufungsklägerin
rügt eine falsche Rechtsanwendung durch den Vorderrichter, da dieser nicht
geprüft habe, welche Auswirkungen es hätte, wenn das Obhutsrecht bei der Mutter
belassen würde.
Die Vorinstanz bejahte die veränderten
Verhältnisse, da im Zeitpunkt der Klageeinreichung die Kinder faktisch unter
der Obhut des Vaters lebten. Was der Grund für diese Entwicklung war, ist in
den Akten nur lückenhaft dokumentiert. Unbestritten ist, dass die Kindsmutter
gesundheitliche Probleme hat oder hatte. Sie hatte im Verlauf des Jahres 2023
wegen zwei Operationen stationäre Spitalaufenthalte vom 15. – 18. Februar und vom
29.
– 31. Dezember. Hinzu kamen zwei stationäre Klinikaufenthalte vom 7. August
– 26. September 2023 und vom 11. Januar bis 12. Februar 2024. In dieser Zeit
war sie notgedrungen nicht in der Lage, die Kinder persönlich zu betreuen.
In den Akten finden sich zudem zwei
Arztzeugnisse worin ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 11. Januar 2024 bis 26.
Februar 2024 (Klageantwortbeil. 35) bescheinigt wurde. In der vorinstanzlichen
Parteibefragung anlässlich der Verhandlung vom 2. Oktober 2024 führte sie aus, dass
sie seit drei Jahren krankgeschrieben sei. Eine IV-Anmeldung sei bisher nicht erfolgt
(S. 2 f.). Wie sich die gesundheitliche Situation der Kindsmutter bisher (mit
Ausnahme der stationären Klinikaufenthalte) auf die Kinderbetreuung ausgewirkt
hat, geht aus den Akten nicht schlüssig hervor. Ebenso wenig ist ersichtlich,
was für die Zukunft zu erwarten ist.
Unbestritten ist weiter, dass drei der vier
Kinder zu der Zeit als das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt wurde,
beim Berufungsbeklagten lebten. Die Angaben zur Dauer sind teilweise sehr vage
oder widersprüchlich: C.___ seit Dezember 2023, E.___ seit ca. «zwei Jahren»
und F.___ seit ca. «drei Jahren». D.___ soll von Sommer bis Ende 2023 beim
Vater gelebt haben und sei dann wieder zur Mutter zurück, was sich allerdings
nicht mit deren Klinikaufenthalt bis zum 12. Februar 2024 vereinbaren lässt.
6.1
Es ist nicht zu
beanstanden, dass der Vorderrichter bei dieser Ausgangslage von (seit Erlass
des Ehescheidungsurteils vom 27. Juni 2022) veränderten Verhältnissen ausging
und die Obhut über die Kinder zuerst superprovisorisch und dann vorsorglich dem
Vater zuteilte. Was die Berufungsklägerin dagegen vorbringt, geht nicht über
appellatorische Kritik hinaus. Dazu ist folgendes festzuhalten:
6.2
Im Verlauf des Jahres
2023.
hatte die Berufungsklägerin mit diversen gesundheitlichen Problemen zu
kämpfen und musste sich mehrfach, zum Teil mehrere Wochen am Stück in
stationäre Behandlung begeben. Währenddessen übernahm der Berufungsbeklagte die
Kinderbetreuung. Er hat diese so organisiert, dass seine Lebenspartnerin
während seiner Arbeitszeit zu den Kindern schaut und dafür ihre Berufstätigkeit
aufgegeben hat.
6.3
Es ist
nachvollziehbar, dass die Berufungsklägerin die Kinderbetreuung nach ihrer
Genesung wieder selber übernehmen möchte. Die Entscheidung über die Obhut der
Kinder hängt jedoch nicht in erster Linie von den Wünschen der Kindseltern und
der Kinder, sondern vor allem vom Kindeswohl ab. Die Wünsche aller Beteiligten,
die häufig nicht deckungsgleich sind, sind als einer von mehreren Faktoren in
die Entscheidung einzubeziehen. Angesichts der Situation, die sich dem
Vorderrichter im Winter/Frühling 2024 präsentiert hat, ist nicht zu
beanstanden, dass er weitgehend den status quo für die Dauer des Verfahrens
sanktioniert und auch die Tochter D.___ unter die Obhut des Vaters gestellt hat,
damit sie zusammen mit den Geschwistern lebe.
Eine vertiefte Abklärung war zu dieser
Zeit nicht nötig, auch weil im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime keine
umfangreichen und kostspieligen Ermittlungen angestellt werden müssen (Urteil
des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2). Das gilt auch für
die Auswirkungen der Obhutszuteilung an die Mutter. Um diese beurteilen zu
können, wären vertiefte Abklärungen notwendig gewesen, die den Rahmen einer
vorsorglichen Massnahem sprengen würden. Hinzu kommt vorliegend, dass die
aktuelle Kinderbetreuungsregelung von den Parteien einverständlich schon seit
einigen Monaten vor dem Antrag des Vaters praktiziert worden war.
Vor dem Hintergrund, dass eine
Entscheidung im vorsorglichen Massnahmeverfahren rasch getroffen werden soll,
ist allerdings wenig verständlich, dass sich der Vorderrichter mit der
Begründung der angefochtenen Verfügung drei Monate Zeit gelassen hat. Die in
der Begründung dargelegten Überlegungen musste er bereits vor Erlass der
angefochtenen Verfügung machen. Diese den Parteien sofort in den wesentlichen
Zügen kurz darzulegen, erfordert keinen Mehraufwand. Es genügt, den Parteien
kurz die wesentlichen Überlegungen, die zur Entscheidung geführt haben,
darzulegen. Weder ist die gesamte Prozessgeschichte in extenso darzulegen noch
sind Lehre und Praxis ausführlich wiederzugeben. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass die Begründung einer vorsorglichen Massnahme nicht die
gleiche Dichte wie diese im Hauptverfahren aufweisen muss.
6.4
Zusammengefasst kann
festgehalten werden, dass der Entscheid des Vorderrichters vom 28. Mai 2024
nicht zu beanstanden ist. Die Berufung wird abgewiesen.
7.1
Die Berufungsklägerin äusserte
sich darüber hinaus zu den Gründen der vom Vorderrichter festgestellten
Kommunikationsstörung zwischen den Parteien sowie zur geographischen Situation
bzw. zu ihrem drohenden Umzug und zur persönlichen Betreuung. Es ist nicht
ersichtlich, ob sie in diesem Zusammenhang eine falsche Sachverhaltsermittlung
und/oder falsche Rechtsanwendung geltend macht.
7.2
Zutreffend hat die
Berufungsklägerin dargelegt, welche Punkte der Massnahmerichter zu beachten
hatte. Das hat er getan. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich von sachfremden
Überlegungen hat leiten lassen. Dass er nicht zu denselben Schlüssen gekommen
ist wie die Berufungsklägerin, liegt am grossen Ermessen, das der Sachrichter
hat. Dass er sein Ermessen sachfremd ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich.
7.3
Die Berufungsklägerin
macht zu Recht geltend, dass vertiefte Abklärungen darüber gemacht werden
müssen, was in Zukunft für die Kinder das Beste sei. Hingegen sind diese nicht
im Rahmen des Massnahmeverfahrens zu treffen, sondern ein mögliches Beweisthema
im Hauptverfahren. Dort wird die Berufungsklägerin alle die von ihr hier
geltend gemachten Argumente geltend machen können.
Auch ist nicht aus den Augen zu
verlieren, dass die Kinder für eine gesunde Entwicklung sowohl den Vater als
auch die Mutter benötigen, so dass ungeachtet der geltenden Obhutsregelung deren
Kooperation in diversen Angelegenheiten noch über Jahre gefragt sein wird.
8.1
Aufgrund der
dargelegten finanziellen Situation wird beiden Parteien für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt
Dr. Thomas A. Müller als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsklägerin
und Rechtsanwältin Sandra M. Kammerbauer als unentgeltliche Rechtsbeiständin
des Berufungsbeklagten eingesetzt.
8.2
Nach dem Ausgang des
Verfahrens wird die Berufungsklägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art.
106.
Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten für solche Verfahren
werden i.d.R. auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Aufwand und Schwierigkeit weichen
vorliegend nicht vom Standard ab, so dass es dabei bleibt. Aufgrund der
gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt vorderhand der Staat Solothurn diese
Kosten. Vorbehalten bleibt die Rückforderung, sobald A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist.
8.3
Bei der Kostennote der
Vertreterin des Berufungsbeklagten fällt vorab auf, dass diese einen rund 80 %
höheren Stundenaufwand generierte als der Vertreter der Berufungsklägerin, der
das Mandat erst kurz vor dem Berufungsverfahren übernommen hatte und sich in
die Angelegenheit einarbeiten musste. Der Grund dafür ist nicht ersichtlich,
zumal die Anwältin den Berufungsbeklagten seit Einleitung des Verfahrens
vertritt und mit dem Sachverhalt vertraut war. Insbesondere fällt auf, dass sie
für die Ausarbeitung der Berufungsantwort 14,5 Stunden und damit mehr als drei
Mal so viel Zeit aufgewendet hat wie der Vertreter der Berufungsklägerin. Das
ist aufgrund der sich stellenden einzigen Frage (Obhutszuteilung für die Dauer
des Verfahrens) nicht nachvollziehbar. Der Verfahrensgegenstand wurde durch die
Berufung abschliessend umrissen und nur dazu musste der Berufungsbeklagte Stellung
nehmen. Sodann ist offensichtlich, dass die superprovisorische Massnahme hier
keine Rolle mehr spielen kann, zumal dagegen kein Rechtsmittel möglich und
diese längst durch die angefochtene Verfügung ersetzt wurde. Daran ändert
nichts, dass die Berufungsklägerin dazu Ausführungen gemacht hat. Es fällt weiter
auf, dass die Rechtschrift sehr ausführlich ist, was den ausserordentlich hohen
Zeitaufwand teilweise erklärt. Indessen ist zu beachten, dass im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht jeder wünschbare, sondern nur der notwendige
Aufwand entschädigt wird. Es scheint unter diesen Umständen angemessen 10
Stunden zu entschädigen.
Eine Kleinspesenpauschale für die
Auslagen sieht der kantonale Gebührentarif nicht vor. Die unter diesem Titel
geforderten CHF 88.35 sind jedoch nicht zu beanstanden. Die Kostennote von
Dispositiv
Rechtsanwältin Kammerbauer wird demnach festgesetzt auf pauschal CHF 2'150.00
(inkl. 8,1 % MWSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin im Umfang von CHF 864.80, sowie der
Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO).
Der Aufwand für die Instruktion ist beim
Vertreter der Berufungsklägerin eher hoch. Angesichts des erst wenige Wochen
vor Eingang der Begründung der angefochtenen Verfügung übernommenen Mandats
aber nicht zu beanstanden. Die Kostennote gibt im Übrigen zu keinen Bemerkungen
Anlass. Die Kostennote für Rechtsanwalt Müller wird festgesetzt auf CHF
1'994.35 (inkl. Auslagen und 8,1 % MWSt.). Vorbehalten bleibt der
Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts im Umfang von CHF 583.75, sowie der
Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege
trägt die Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
3. A.___ hat an B.___ vertreten durch
Rechtsanwältin Sandra M. Kammerbauer eine Parteientschädigung von CHF 3'014.20 zu
bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Kammerbauer eine
Entschädigung von CHF 2'150.00 und Rechtsanwalt Müller eine Entschädigung von
CHF 1'994.70 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind
(Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt
Müller CHF 583.75 und für Rechtsanwältin Kammerbauer CHF 864.80.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann