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Entscheid

ZKBER.2024.46

vorsorgliche Massnahmen

20. November 2024Deutsch18 min

Februar 2024 reichte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Kammerbauer, eine

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Thomas A. Müller,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Sandra M. Kammerbauer,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien wurden mit Urteil der

a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 27. Juni 2022 geschieden

und die gemeinsamen Kinder unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge

unter die Obhut der Mutter gestellt.

2. Mit Eingabe vom 29.

Februar 2024 reichte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Kammerbauer, eine

Klage auf Abänderung der Ziffern 2 und 3 dieses Urteil ein. Soweit hier von

Bedeutung stellte er die folgenden Rechtsbegehren:

1. …

2. Es

seien in Abänderung von Ziffer 2 des Scheidungsurteils des Richteramts

Olten-Gösgen vom 27. Juni 2022 die der Ehe entsprossenen Kinder C.___, geb.

2010, D.___, geb. 2013, E.___, geb. 2017 und F.___, geb. 2020, für die Dauer

des Verfahrens bei gemeinsamer elterlicher Sorge unter die alleinige Obhut des

Klägers zu stellen.

Die Anordnung unter Ziffer

2 Abs. 1 sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB superprovisorisch und ohne

vorgängige Anhörung der Beklagten zu treffen.

2bis. Eventualiter

sei der Beklagten, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB mit sofortiger

Wirkung zu verbieten, einen Aufenthaltswechsel von den gemeinsamen Kindern C.___,

geb. 2010, D.___, geb. 2013, E.___, geb. 2017 und F.___, geb. 2020, von [...]

vorzunehmen und die Gemeinde [...] sei anzuweisen, keine Abmeldung von den

gemeinsamen Kindern C.___, D.___, E.___ und F.___ zuzulassen.

Die

Anordnung unter Ziff. 2bis sei, unter Strafandrohung von Art. 292

StGB superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung der Beklagten zu treffen.

3. -

8. …

3. Gleichentags erliess

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgende Verfügung:

1. …

2. Superprovisorium

In Abänderung von Ziffer 2 des

Scheidungsurteils vom 27. Juni 2022 werden die der Ehe entsprossenen Kinder C.___,

geb. 2010, D.___, geb. 2013, E.___, geb. 2017 und F.___, geb. 2020, für die

Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Klägers gestellt. Diese Anordnung

erfolgt unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung.

Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB

hat folgenden Wortlaut: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem

zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn

erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

3. Der Beklagten wird zur Stellungnahme zum

bewilligten superprovisorischen Antrag vom 29. Februar 2024 Frist gesetzt bis

14. März 2024, ansonsten Verzicht angenommen wird.

4. – 9…

4. Die Beklagte liess sich,

vertreten durch Rechtsanwältin Gugger, mit Eingabe vom 15. März 2024 (Posteingang)

mit folgenden Anträgen vernehmen:

1. Die superprovisorischen Massnahmen

gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 29. Februar 2024 seien aufzuheben.

2. Die Kinder C.___, geb. 2010, D.___, geb.

2013, E.___, geb. 2017 und F.___, geb. 2020 seien für die Dauer des Verfahrens

unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter zu belassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten des Ehemannes.

5. Am 11. April 2024 hörte

die Gerichtsschreiberin die drei Kinder C.___, D.___ und E.___ an. Auf die

Anhörung der jüngsten Tochter wurde aufgrund ihres Alters verzichtet.

6. In der Folge liess sich

die Beklagte am 15. April 2024, nun vertreten durch Rechtsanwalt Müller

unaufgefordert noch einmal vernehmen und bestätigte die bereits gestellten

Rechtsbegehren.

7. Ebenfalls liessen sich

am 17. April 2024 die Beklagte, D.___ und Personen aus dem Umfeld der Beklagten

persönlich schriftlich vernehmen.

8. Am 26. April 2024

folgte (ebenfalls unaufgefordert) eine weitere Eingabe des Klägers. Dabei

ergänzte er seine bereits gestellten Rechtsbegehren um Ziffer 2ter

(inhaltlich identisch mit der bisherigen Ziffer 2bis). Ziffer 2bis

lautet neu wie folgt:

Eventualiter seien in Abänderung von

Ziffer 2 des Scheidungsurteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 27. Juni 2022

die der Ehe entsprossenen Kinder C.___, geb. 2010, E.___, geb. 2017 und F.___,

geb. 2020, für die Dauer des Verfahrens bei gemeinsamer elterlicher Sorge unter

die alleinige Obhut des Klägers und D.___, geb. 2013, bei gemeinsamer

elterlicher Sorge unter die alternierende Obhut zu stellen, wobei der Wohnsitz

von D.___ beim Kläger begründet wird.

9. Am 28. Mai 2024

bestätigte der Amtsgerichtspräsident die superprovisorische Massnahme und

regelte den Kontakt zwischen der Mutter und den Kindern wie folgt:

1. Vorsorgliche Massnahmen

1. In Bestätigung der superprovisorischen

Verfügung vom 29. Februar 2024 (Ziffer 2) werden die der Ehe entsprossenen

Kinder C.___, geb. 2010, D.___, geb. 2013, E.___, geb. 2017 und F.___, geb.

2020, in Abänderung von Ziffer 2 des Scheidungsurteils vom 27. Juni 2022 für

die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Klägers gestellt. Diese Anordnung

erfolgt unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung.

Die Strafandrohung nach

Art. 292 StGB hat folgenden Wortlaut: «Wer der von einer zuständigen Behörde

oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses

Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse

bestraft.»

2. Den Kontakt der Kinder zu ihrer Mutter

regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder in freier

Vereinbarung. Kommt keine Einigung zustande, so gilt für die Dauer des

Verfahrens folgende Konfliktregelung: Die Mutter betreut die Kinder jeden

Mittwochnachmittag von 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende

von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr.

2. Die Kosten des Massnahmeentscheids von

CHF 500.00 werden zur Hauptsache geschlagen.

10. Am 27. August 2024 begründete

der Amtsgerichtspräsident die Verfügung vom 28. Mai 2024.

11. Gegen die Verfügung

vom 28. Mai 2024 erhob die Beklagte (im Folgenden Berufungsklägerin oder Mutter)

am 20. September 2024 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Ziff. 1.1 der Verfügung des Richteramts

Olten-Gösgen vom 27. August 2024 sei aufzuheben.

2. Stattdessen seien die Kinder C.___, geb.

2010, D.___, geb. 2013, E.___, geb. 2017 und F.___, geb. 2020, für die Dauer

des Verfahrens unter die Obhut der Berufungsklägerin und Beklagten zu stellen.

3. Der Berufungsklägerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung des Unterzeichneten

als unentgeltlichen Rechtsanwalt.

4. U.K.u.E.F.

12. Der Kläger (im

Folgenden Berufungsbeklagter oder Vater) liess sich am 4. Oktober 2024

ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen und stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei die Berufung vom 20. September

2024 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der

Entscheid des Richteramts Olten-Gösgen vom 27. August 2024 zu bestätigen.

2. Es sei dem Berufungsbeklagten die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als

unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich MWSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin.

13. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter

begründete seine Verfügung damit, dass grundsätzlich beide Eltern

erziehungsfähig seien. Aufgrund der fehlenden Kommunikation und der mangelnden

Kooperationsbereitschaft zwischen ihnen könne eine alternierende Obhut nicht

angeordnet werden. Auch sollten Geschwister i.d.R. nicht getrennt werden. Aus

diesem Grund sei auch keine alternierende Obhut allein für D.___ anzuordnen.

Weiter hielt er fest, derzeit wohnten

beide Eltern in [...]. Hingegen sei ein zeitnaher Umzug der Kindsmutter

glaubhaft gemacht worden. Da mit einem Umzug in eine andere Gemeinde auch ein

Schulwechsel der Kinder im Raum stehe, sprächen die örtlichen Gegebenheiten

klar für eine vorsorgliche Zuteilung der Obhut an den Vater. Die Kinder fühlten

sich in [...] wohl und hätten da ihr soziales Umfeld. Im Fall von D.___ komme

hinzu, dass sie aufgrund ihrer geistigen Beeinträchtigung auf

sonderpädagogische Massnahmen angewiesen sei. Ein Umzug könnte das gegenwärtige

Setting gefährden.

Für die Obhutszuteilung an den Vater spreche

auch das Kriterium der Stabilität und Kontinuität. Gemäss den Aussagen in der

Kinderanhörung lebten C.___, E.___ und F.___ schon seit längerer Zeit beim

Vater. D.___ beschäftige das Thema Umzug sehr. In schulischer Hinsicht habe

sich bei ihr die Obhutszuteilung an den Vater bewährt. Bezüglich des Kriteriums

der zeitlichen Verfügbarkeit und der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung sei

unbestritten, dass die Partnerin des Vaters seit Januar 2023 nicht mehr

erwerbstätig sei, um für die Kinder zu sorgen, währenddem die Beklagte die Kinder

hauptsächlich selber betreue. Die Kinder verstünden sich gut mit den neuen

Partnern der Eltern. Es sei daher von Gleichwertigkeit der Betreuung der Kinder

bei beiden Eltern auszugehen.

Er führte weiter aus, die Kinderanhörung

habe ergeben, dass sich C.___ und E.___ klar für die Obhut beim Vater

ausgesprochen hätten. D.___ Aussagen seien widersprüchlich. Sie stehe

offensichtlich in einem grossen Konflikt. Auf die Anhörung von F.___ sei

verzichtet worden.

Aufgrund dieser Erwägungen kam der

Vorderrichter zum Schluss, dass die vorsorgliche Obhutszuteilung an den Vater

am besten dem Gelebten sowie dem Kindeswohl entspreche.

2.

Die Berufungsklägerin

führt in der Berufung aus, dass zwischen den Parteien ein gutes Einvernehmen

herrsche. Dazu habe beigetragen, dass sie nahe beieinander wohnten. Dadurch

hätten die Kinder den Vater so häufig sehen können, wie sie gewollt hätten. Das

sei auch im Sinn des Berufungsbeklagten gewesen. Das gute Verhältnis habe sich

schlagartig geändert, als der Berufungsbeklagte am 29. Februar 2024 mit

superprovisorischer Verfügung die Obhut über die Kinder verlangt habe. Obwohl

sie bis dahin die alleinige Obhut über die Kinder gehabt habe, habe das Gericht

diesen Antrag bewilligt, ohne sie vorher anzuhören und in der Folge trotz

offensichtlicher Dringlichkeit bis zum 27. August 2024 zugewartet mit der

Bestätigung der Verfügung.

Es sei festzuhalten, dass die Parteien

bis zum 29. Februar 2024 während rund drei Jahren mühelos miteinander hätten

kommunizieren können, wie den Akten entnommen werden könne. Sie habe den

Berufungsbeklagten über sämtliche schulischen oder gesundheitlichen Belange der

Kinder informiert. Beide Elternteile hätten den Kindern den umfangreichen

Umgang mit dem anderen Elternteil ermöglicht. Absprachen seien unkompliziert

erfolgt.

Auslöser des superprovisorischen Antrags

seien die Bemühungen des Vaters der Berufungsklägerin gewesen, persönliche Forderungen

in der Höhe von CHF 161'569.90 beim Berufungsbeklagten einzutreiben. Auch habe

sie (die Berufungsklägerin) verlangt, dass die Kinder wieder mehrheitlich bei

ihr lebten. Daraufhin habe der Berufungsbeklagte gedroht, ihr die Kinder

wegzunehmen. Seit seinem superprovisorischen Antrag vom 29. Februar 2024 klappe

die Kommunikation nicht mehr. Sie habe unzählige Male erfolglos versucht den

Berufungsbeklagten oder die Kinder zu erreichen.

Ein Umzug stehe bei ihr an, weil sie in

finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, da der Berufungsbeklagte die

Unterhaltsbeiträge nicht vollständig bezahlt habe und sie deshalb eine

Aufstockung der Mietkaution und den Mietzins nicht fristgerecht habe bezahlen

können. Inzwischen habe sie mit dem Vermieter eine Einigung gefunden, werde

aber wohl per Ende Juni 2025 umziehen müssen. Bisher habe sie keine neue

Wohnung gefunden.

3.

Der Berufungsbeklagte

wendet ein, die Vorinstanz habe der Berufungsklägerin die Obhut lediglich auf

dem Papier entzogen. In der Realität habe sie diese schon länger nicht mehr ausgeübt.

Ihr gelinge es nicht aufzuzeigen, welche Abklärungen die Vorinstanz vor Erlass

der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen hätte treffen müssen. Auch ihre

Behauptung, dass die vorsorgliche Massnahme erhebliche Konsequenzen für sie und

die Kinder gehabt habe, scheitere an der massgeblichen Relevanz. Für die Kinder

habe die Verfügung gerade keine massiven Konsequenzen gehabt, da die angeordnete

Massnahme in der Realität schon seit längerer Zeit gelebt worden sei. Für die

Berufungsklägerin liege die Relevanz einzig darin, dass sie dadurch ihren

Anspruch auf Unterhalt verloren habe. Die Vorinstanz habe nicht prüfen müssen,

ob die Abänderung der Obhutsregelung zwingend sei, da die tatsächlichen

Verhältnisse gerade nicht dem Urteil entsprochen hätten.

4.

Gemäss Art. 134

Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ist auf Begehren eines Elternteils,

des Kindes oder der Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu

zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl

des Kindes geboten ist. Dieser Grundsatz gilt auch für eine Neuregelung der

Obhut (Art. 298 Abs. 2 ZGB, Urteil 5A_781/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.2),

welche nach neuem Recht von der elterlichen Sorge losgelöst ist (BGE 142 III 612 4.1 in fine S. 614).

5.

Die Berufungsklägerin

rügt eine falsche Rechtsanwendung durch den Vorderrichter, da dieser nicht

geprüft habe, welche Auswirkungen es hätte, wenn das Obhutsrecht bei der Mutter

belassen würde.

Die Vorinstanz bejahte die veränderten

Verhältnisse, da im Zeitpunkt der Klageeinreichung die Kinder faktisch unter

der Obhut des Vaters lebten. Was der Grund für diese Entwicklung war, ist in

den Akten nur lückenhaft dokumentiert. Unbestritten ist, dass die Kindsmutter

gesundheitliche Probleme hat oder hatte. Sie hatte im Verlauf des Jahres 2023

wegen zwei Operationen stationäre Spitalaufenthalte vom 15. – 18. Februar und vom

29.

– 31. Dezember. Hinzu kamen zwei stationäre Klinikaufenthalte vom 7. August

– 26. September 2023 und vom 11. Januar bis 12. Februar 2024. In dieser Zeit

war sie notgedrungen nicht in der Lage, die Kinder persönlich zu betreuen.

In den Akten finden sich zudem zwei

Arztzeugnisse worin ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 11. Januar 2024 bis 26.

Februar 2024 (Klageantwortbeil. 35) bescheinigt wurde. In der vorinstanzlichen

Parteibefragung anlässlich der Verhandlung vom 2. Oktober 2024 führte sie aus, dass

sie seit drei Jahren krankgeschrieben sei. Eine IV-Anmeldung sei bisher nicht erfolgt

(S. 2 f.). Wie sich die gesundheitliche Situation der Kindsmutter bisher (mit

Ausnahme der stationären Klinikaufenthalte) auf die Kinderbetreuung ausgewirkt

hat, geht aus den Akten nicht schlüssig hervor. Ebenso wenig ist ersichtlich,

was für die Zukunft zu erwarten ist.

Unbestritten ist weiter, dass drei der vier

Kinder zu der Zeit als das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt wurde,

beim Berufungsbeklagten lebten. Die Angaben zur Dauer sind teilweise sehr vage

oder widersprüchlich: C.___ seit Dezember 2023, E.___ seit ca. «zwei Jahren»

und F.___ seit ca. «drei Jahren». D.___ soll von Sommer bis Ende 2023 beim

Vater gelebt haben und sei dann wieder zur Mutter zurück, was sich allerdings

nicht mit deren Klinikaufenthalt bis zum 12. Februar 2024 vereinbaren lässt.

6.1

Es ist nicht zu

beanstanden, dass der Vorderrichter bei dieser Ausgangslage von (seit Erlass

des Ehescheidungsurteils vom 27. Juni 2022) veränderten Verhältnissen ausging

und die Obhut über die Kinder zuerst superprovisorisch und dann vorsorglich dem

Vater zuteilte. Was die Berufungsklägerin dagegen vorbringt, geht nicht über

appellatorische Kritik hinaus. Dazu ist folgendes festzuhalten:

6.2

Im Verlauf des Jahres

2023.

hatte die Berufungsklägerin mit diversen gesundheitlichen Problemen zu

kämpfen und musste sich mehrfach, zum Teil mehrere Wochen am Stück in

stationäre Behandlung begeben. Währenddessen übernahm der Berufungsbeklagte die

Kinderbetreuung. Er hat diese so organisiert, dass seine Lebenspartnerin

während seiner Arbeitszeit zu den Kindern schaut und dafür ihre Berufstätigkeit

aufgegeben hat.

6.3

Es ist

nachvollziehbar, dass die Berufungsklägerin die Kinderbetreuung nach ihrer

Genesung wieder selber übernehmen möchte. Die Entscheidung über die Obhut der

Kinder hängt jedoch nicht in erster Linie von den Wünschen der Kindseltern und

der Kinder, sondern vor allem vom Kindeswohl ab. Die Wünsche aller Beteiligten,

die häufig nicht deckungsgleich sind, sind als einer von mehreren Faktoren in

die Entscheidung einzubeziehen. Angesichts der Situation, die sich dem

Vorderrichter im Winter/Frühling 2024 präsentiert hat, ist nicht zu

beanstanden, dass er weitgehend den status quo für die Dauer des Verfahrens

sanktioniert und auch die Tochter D.___ unter die Obhut des Vaters gestellt hat,

damit sie zusammen mit den Geschwistern lebe.

Eine vertiefte Abklärung war zu dieser

Zeit nicht nötig, auch weil im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime keine

umfangreichen und kostspieligen Ermittlungen angestellt werden müssen (Urteil

des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2). Das gilt auch für

die Auswirkungen der Obhutszuteilung an die Mutter. Um diese beurteilen zu

können, wären vertiefte Abklärungen notwendig gewesen, die den Rahmen einer

vorsorglichen Massnahem sprengen würden. Hinzu kommt vorliegend, dass die

aktuelle Kinderbetreuungsregelung von den Parteien einverständlich schon seit

einigen Monaten vor dem Antrag des Vaters praktiziert worden war.

Vor dem Hintergrund, dass eine

Entscheidung im vorsorglichen Massnahmeverfahren rasch getroffen werden soll,

ist allerdings wenig verständlich, dass sich der Vorderrichter mit der

Begründung der angefochtenen Verfügung drei Monate Zeit gelassen hat. Die in

der Begründung dargelegten Überlegungen musste er bereits vor Erlass der

angefochtenen Verfügung machen. Diese den Parteien sofort in den wesentlichen

Zügen kurz darzulegen, erfordert keinen Mehraufwand. Es genügt, den Parteien

kurz die wesentlichen Überlegungen, die zur Entscheidung geführt haben,

darzulegen. Weder ist die gesamte Prozessgeschichte in extenso darzulegen noch

sind Lehre und Praxis ausführlich wiederzugeben. In diesem Zusammenhang ist

darauf hinzuweisen, dass die Begründung einer vorsorglichen Massnahme nicht die

gleiche Dichte wie diese im Hauptverfahren aufweisen muss.

6.4

Zusammengefasst kann

festgehalten werden, dass der Entscheid des Vorderrichters vom 28. Mai 2024

nicht zu beanstanden ist. Die Berufung wird abgewiesen.

7.1

Die Berufungsklägerin äusserte

sich darüber hinaus zu den Gründen der vom Vorderrichter festgestellten

Kommunikationsstörung zwischen den Parteien sowie zur geographischen Situation

bzw. zu ihrem drohenden Umzug und zur persönlichen Betreuung. Es ist nicht

ersichtlich, ob sie in diesem Zusammenhang eine falsche Sachverhaltsermittlung

und/oder falsche Rechtsanwendung geltend macht.

7.2

Zutreffend hat die

Berufungsklägerin dargelegt, welche Punkte der Massnahmerichter zu beachten

hatte. Das hat er getan. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich von sachfremden

Überlegungen hat leiten lassen. Dass er nicht zu denselben Schlüssen gekommen

ist wie die Berufungsklägerin, liegt am grossen Ermessen, das der Sachrichter

hat. Dass er sein Ermessen sachfremd ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich.

7.3

Die Berufungsklägerin

macht zu Recht geltend, dass vertiefte Abklärungen darüber gemacht werden

müssen, was in Zukunft für die Kinder das Beste sei. Hingegen sind diese nicht

im Rahmen des Massnahmeverfahrens zu treffen, sondern ein mögliches Beweisthema

im Hauptverfahren. Dort wird die Berufungsklägerin alle die von ihr hier

geltend gemachten Argumente geltend machen können.

Auch ist nicht aus den Augen zu

verlieren, dass die Kinder für eine gesunde Entwicklung sowohl den Vater als

auch die Mutter benötigen, so dass ungeachtet der geltenden Obhutsregelung deren

Kooperation in diversen Angelegenheiten noch über Jahre gefragt sein wird.

8.1

Aufgrund der

dargelegten finanziellen Situation wird beiden Parteien für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt

Dr. Thomas A. Müller als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsklägerin

und Rechtsanwältin Sandra M. Kammerbauer als unentgeltliche Rechtsbeiständin

des Berufungsbeklagten eingesetzt.

8.2

Nach dem Ausgang des

Verfahrens wird die Berufungsklägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art.

106.

Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten für solche Verfahren

werden i.d.R. auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Aufwand und Schwierigkeit weichen

vorliegend nicht vom Standard ab, so dass es dabei bleibt. Aufgrund der

gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt vorderhand der Staat Solothurn diese

Kosten. Vorbehalten bleibt die Rückforderung, sobald A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist.

8.3

Bei der Kostennote der

Vertreterin des Berufungsbeklagten fällt vorab auf, dass diese einen rund 80 %

höheren Stundenaufwand generierte als der Vertreter der Berufungsklägerin, der

das Mandat erst kurz vor dem Berufungsverfahren übernommen hatte und sich in

die Angelegenheit einarbeiten musste. Der Grund dafür ist nicht ersichtlich,

zumal die Anwältin den Berufungsbeklagten seit Einleitung des Verfahrens

vertritt und mit dem Sachverhalt vertraut war. Insbesondere fällt auf, dass sie

für die Ausarbeitung der Berufungsantwort 14,5 Stunden und damit mehr als drei

Mal so viel Zeit aufgewendet hat wie der Vertreter der Berufungsklägerin. Das

ist aufgrund der sich stellenden einzigen Frage (Obhutszuteilung für die Dauer

des Verfahrens) nicht nachvollziehbar. Der Verfahrensgegenstand wurde durch die

Berufung abschliessend umrissen und nur dazu musste der Berufungsbeklagte Stellung

nehmen. Sodann ist offensichtlich, dass die superprovisorische Massnahme hier

keine Rolle mehr spielen kann, zumal dagegen kein Rechtsmittel möglich und

diese längst durch die angefochtene Verfügung ersetzt wurde. Daran ändert

nichts, dass die Berufungsklägerin dazu Ausführungen gemacht hat. Es fällt weiter

auf, dass die Rechtschrift sehr ausführlich ist, was den ausserordentlich hohen

Zeitaufwand teilweise erklärt. Indessen ist zu beachten, dass im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege nicht jeder wünschbare, sondern nur der notwendige

Aufwand entschädigt wird. Es scheint unter diesen Umständen angemessen 10

Stunden zu entschädigen.

Eine Kleinspesenpauschale für die

Auslagen sieht der kantonale Gebührentarif nicht vor. Die unter diesem Titel

geforderten CHF 88.35 sind jedoch nicht zu beanstanden. Die Kostennote von

Dispositiv

Rechtsanwältin Kammerbauer wird demnach festgesetzt auf pauschal CHF 2'150.00

(inkl. 8,1 % MWSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin im Umfang von CHF 864.80, sowie der

Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO).

Der Aufwand für die Instruktion ist beim

Vertreter der Berufungsklägerin eher hoch. Angesichts des erst wenige Wochen

vor Eingang der Begründung der angefochtenen Verfügung übernommenen Mandats

aber nicht zu beanstanden. Die Kostennote gibt im Übrigen zu keinen Bemerkungen

Anlass. Die Kostennote für Rechtsanwalt Müller wird festgesetzt auf CHF

1'994.35 (inkl. Auslagen und 8,1 % MWSt.). Vorbehalten bleibt der

Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts im Umfang von CHF 583.75, sowie der

Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege

trägt die Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

3. A.___ hat an B.___ vertreten durch

Rechtsanwältin Sandra M. Kammerbauer eine Parteientschädigung von CHF 3'014.20 zu

bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Kammerbauer eine

Entschädigung von CHF 2'150.00 und Rechtsanwalt Müller eine Entschädigung von

CHF 1'994.70 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind

(Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt

Müller CHF 583.75 und für Rechtsanwältin Kammerbauer CHF 864.80.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann