ZKBER.2024.47
Vollstreckung / Herausgabe
22. November 2024Deutsch15 min
womit die gesamten Kosten CHF 500.00 betragen. Für diesen Fall wird die Zentrale
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Rechtspraktikant Wicki
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
Berufungsbeklagter
betreffend Vollstreckung
/ Herausgabe
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend die Gesuchstellerin)
reichte am 24. April 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch im
Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen betreffend Vollstreckung gegen B.___
(nachfolgend der Gesuchsgegner) mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Es
sei dem Gesuchsgegner unter Androhung von Zwangsvollstreckung im
Unterlassungsfall zu befehlen, der Gesuchstellerin das Bild des Künstlers [...]
(gemäss Ziffer 13 des Ehevertrages vom 4. September 2019; von den Parteien
geschätzter Marktwert CHF 15'000.00) herauszugeben.
2. Für
den Fall, dass das Bild des Künstlers [...] nicht urteilsgemäss übergeben wird,
sei das Oberamt Olten-Gösgen anzuweisen, umgehend die zwangsweise Herausgabe zu
veranlassen, nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt und unter
zwangsweiser Verschaffung von Zugang in die Wohnung des Gesuchsgegners.
3. Im
Unterlassungsfall sei dem Gesuchsgegner für jeden Tag der Nichterfüllung eine
Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
2. Mit Schreiben vom 13.
Mai 2024 (Postaufgabe) antwortete der Gesuchsgegner auf das Gesuch und
verlangte darin, dass das Gesuch abgewiesen werden sollte, und die verursachten
Kosten sollten von der Gesuchstellerin vollumfänglich übernommen werden.
3. Der
Amtsgerichtspräsident erkannte mit Urteil vom 19. Juli 2024 Folgendes:
1. Auf
das Vollstreckungsgesuch vom 24. April 2024 wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 800.00 hat die Gesuchstellerin zu bezahlen. Sie werden
mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Verlangt keine Partei eine schriftliche
Begründung des Urteils, so reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 300.00,
womit die gesamten Kosten CHF 500.00 betragen. Für diesen Fall wird die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn angewiesen, der Klägerin den zu viel
bezahlten Kostenvorschuss von CHF 300.00 zurückzuerstatten.
4. Die Gesuchstellerin (im folgenden
Berufungsklägerin) reichte am 23. September 2024 eine Berufung beim Obergericht
mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Das
Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 19.07.2024 sei aufzuheben.
2. Es
sei dem Berufungsbeklagten unter Androhung von Zwangsvollstreckung im
Unterlassungsfall zu befehlen, der Berufungsklägerin das Bild des Künstlers [...]
(gemäss Ziffer 13 des Ehevertrages vom 4. September 2019; von den Parteien geschätzter
Marktwert CHF 15'000.00) herauszugeben.
3. Für
den Fall, dass das Bild des Künstlers [...] nicht urteilsgemäss übergeben wird,
sei das Oberamt Olten-Gösgen anzuweisen, umgehend die zwangsweise Herausgabe zu
veranlassen, nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt und unter
zwangsweiser Verschaffung von Zugang in die Liegenschaft.
4. Im
Unterlassungsfall sei dem Berufungsbeklagten für jeden Tag der Nichterfüllung
eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.
5. Am 7. Oktober 2024 (Postaufgabe)
reichte der Gesuchsgegner (im Folgenden der Berufungsbeklagte) eine
Berufungsantwort ein, in welcher er die Abweisung des Gesuchs unter Kostenfolge
beantragte.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufungsklägerin und der
Berufungsbeklagte schlossen am 30. September 2022 eine Vereinbarung über die
Ehescheidungsfolgen. Darin wurde in Ziffer 3.5 festgehalten, dass der Ehemann
der Ehefrau das Bild des Künstlers [...] zu Eigentum überlässt. Die Übergabe
hätte gemäss dieser Vereinbarung bis Ende Juni 2023 erfolgen sollen. Die
Scheidungsvereinbarung wurde mit Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen vom 4. November 2022 genehmigt. Der Berufungsbeklagte hat das Bild
bis heute der Berufungsklägerin nicht übergeben.
2.
Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass die
Gesuchstellerin ihr Begehren insbesondere auf den Art. 257 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stütze. Das Gesuch bezeichne sie jedoch
als Vollstreckungsgesuch. Ein Vollstreckungsverfahren wäre nach den
Vorschriften der Art. 338 ff. ZPO zu beurteilen. Das vorliegende Gesuch
werde als Gesuch um Herausgabe nach den Vorgaben der Artikel über den
Rechtsschutz in klaren Fällen entgegengenommen und entsprechend beurteilt. Der
Gesuchsgegner behaupte, er habe das fragliche Bild verpfändet. Dies habe er
wahrscheinlich tatsächlich schon im Scheidungsverfahren so erwähnt und das habe
er auch zumindest in einem E-Mail an die Gesuchstellerin ausgeführt. Der
Gesuchsgegner trage damit schlüssig Einwendungen bezüglich der
Besitzverhältnisse des fraglichen Bildes vor, die in tatsächlicher Hinsicht
nicht sofort widerlegt werden könnten.
3.
Die Berufungsklägerin
rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz davon
ausginge, dass der Berufungsbeklagte nicht Besitzer des Bildes sei.
Andererseits werde geltend gemacht, dass es im Rahmen eines
Vollstreckungsentscheides der Vorinstanz gar nicht obläge, die
Besitzverhältnisse betreffend den herauszugebenden Gegenstand zu prüfen,
geschweige denn aufgrund der simplen (bestrittenen) Parteibehauptungen nicht
auf einen anderen Besitz als jenen beim Berufungsbeklagten schliessen dürfe. Die
Vorinstanz hätte das Gesuch um Vollstreckung gemäss Art. 341 ZPO prüfen müssen.
Indem die Vorinstanz aufgrund von schlichten Parteibehauptungen nicht auf das
Vollstreckungsgesuch eingetreten sei, verletze sie Art. 341 ZPO bzw. die ihr
zukommende Prüfungskognition. Mit gerichtlich genehmigter
Ehescheidungskonvention vom 30. September 2022 habe sich der Berufungsbeklagte
per Ende Juni 2023 zur Übergabe des Eigentums der Berufungsklägerin an dieselbe
verpflichtet. Der Berufungsbeklagte behaupte zwar, er habe das Bild verpfändet,
er habe aber zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, das Bild an einen Dritten
übergeben zu haben.
4.
Der Berufungsbeklagte
hat in seiner Berufungsantwort zum wiederholten Male ausgeführt, dass er das
Bild nicht habe. Ursprünglich sei das Bild ihm zugesprochen worden. Hierfür
reicht er ein Dokument als Beweis ins Recht. Die Einwendung, dass das Bild
ursprünglich ihm zugesprochen worden sei, hat er vor der Vorinstanz nicht
vorgebracht. Damit stellt diese Behauptung ein unzulässiges Novum dar und ist
nicht zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
5.1
Es gilt der Grundsatz «iura novit curia». Das Gericht kennt das Recht und hat
es anzuwenden. Daher hat das Gericht auch ein falsch betiteltes Gesuch unter
dem richtigen Recht zu beurteilen. Das Gesuch vom 24. April 2024 trägt den
Titel «Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen». Jedoch wird auf
der Titelseite ebenfalls klargestellt, dass es eine Vollstreckung betrifft. Des
Weiteren beruft sich die Berufungsklägerin in BS 8 des Gesuchs auf Art. 336
Abs. 1 ZPO und Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO. Beide Artikel stehen im 1.
Kapitel des 10. Titels, welches von der Vollstreckung von Entscheiden handelt. Ebenso
handelt der Inhalt des Gesuchs von der Vollstreckung eines gerichtlichen
Dispositiv
Urteils. Aus diesen Gründen ist das vorliegende Gesuch als Vollstreckungsgesuch
nach den Art. 338 ff. ZPO zu beurteilen.
5.2 Das Gericht hat die
Vollsteckbarkeit eines Entscheides von Amtes wegen zu prüfen (Art. 341
Abs. 1 ZPO). Ein Entschied ist vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist
und die Vollstreckung nicht aufgehoben wurde oder wenn er noch nicht
rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist
(Art. 336 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO kann die unterlegene
Partei materiell nur noch einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheides
Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen wie
insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten
Leistung.
5.3 Vorliegend wird um die
Vollstreckung des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen
vom 4. November 2022 ersucht. Dieser Entscheid ist am 22. November 2022 in
Rechtskraft erwachsen und ist vollstreckbar. Der Berufungsbeklagte bringt gegen
die Vollstreckung dieses Urteils vor, dass er das Bild nicht mehr im Besitz habe.
Der Berufungsklägerin ist zuzustimmen, dass es der Vorinstanz nicht oblag, die
Besitzverhältnisse zu prüfen. Der Einwand des Berufungsbeklagten, er sei nicht
im Besitz des Bildes, verhindert den Zwangsvollzug nicht (Adriano Maissen: Die
Zwangsvollstreckung nach Art. 343 ZPO, in: ZZZ 21-22/2010, S. 55). Nicht-Besitz
des Bildes stellt keine Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung dar.
Zudem hat der Berufungsbeklagte in seiner Stellungnahme datiert vom
11. Mai 2024 selbst ausgeführt, dass die Pfändung bereits vor dem
Scheidungsurteil bestanden habe und es sich damit nicht um eine neue Tatsache
im Sinn von Art. 341 Abs. 3 ZPO handle. Der Berufungsbeklagte vermag somit
keine zulässigen Einwendungen gegen die Vollstreckung des Scheidungsurteils vom
4. November 2022 vorzubringen und die Vollstreckung ist zu gewähren.
6.1 Das
Vollstreckungsgericht entscheidet über die konkreten Vollstreckungsmassnahmen
von Amtes wegen. Es ist nicht an allfällige Parteianträge gebunden, vielmehr
liegt die Wahl des konkreten Vollstreckungsmittels im Ermessen des Gerichts.
Das Vollstreckungsgericht hat die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu
wählen und dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Gian Reto
Zinsli in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 343 N 4; Daniel
Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordung, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 343 ZPO N 14; Melanie
Huber: Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Zürich/St.
Gallen 2016, N 135, N 334 und N 341). Wenn der Entscheid auf eine
Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden lautet, so kann das
Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 ZPO eine Strafdrohung nach Art. 292
StGB, eine Ordnungsbusse, eine Zwangsmassnahme oder eine Ersatzvornahme
anordnen. Die Auswahl der zu treffenden Massnahmen bleibt dem
Vollstreckungsgericht überlassen. Es ist die zur Durchsetzung wirksamste
Massnahme zu wählen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
ist. Weiter sieht die ZPO keine Schonfrist vor und die Ansetzung einer Frist
zur freiwilligen Erfüllung durch das Vollstreckungsgericht ist nicht
vorgeschrieben (Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 6).
6.1.1 Im vorliegenden Fall
wird die Herausgabe eines Bildes verlangt. Die Wegnahme einer beweglichen Sache
wird in Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO als Beispiel einer Zwangsmassnahme
aufgeführt und ist zweifelsfrei das wirksamste Mittel, um die Herausgabe einer
Sache durchzusetzen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Herausgabe des
Bildes bereits vor über einem Jahr hätte geschehen sollen, erscheint die
zwangsweise Herausgabe bzw. Wegnahme des Bildes als verhältnismässig. Aus
demselben Grund ist nur eine kurze Frist zur freiwilligen Erfüllung anzusetzen.
Eine Frist bis am 13. Dezember 2024 scheint angemessen. Für den Vollzug des
vorliegenden Entscheides ist das Oberamt zuständig (§ 20 des
Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, BGS
221.2]).
6.1.2 In Fällen, in denen
die unterlegene Partei zu einer einmaligen Leistung oder Handlung verurteilt
wurde, eignet sich eine einmalige Busse besonders gut. Jedoch begrenzt der
Höchstbetrag von CHF 5'000.00 die Wirksamkeit der Tagesbusse in gewissen
Fällen. Dann ist die Verhängung einer Tagesbusse angemessener (Huber, a.a.O.,
N 400 f.). Im vorliegenden Fall beträgt die maximale Ordnungsbusse nur einen
Drittel des Wertes des herauszugebenden Gegenstandes. Zudem zeigt das bisherige
Geschehen, dass der Berufungsbeklagte die Herausgabe des Bildes vehement
verweigert. Aus diesen Gründen reicht die einmalige Ordnungsbusse nicht aus und
es ist aufgrund der höheren Wirksamkeit eine Tagesbusse anzuordnen.
6.2 Aus der Natur der
Sache folgt, dass die sogenannten indirekten Zwangsmassnahmen gemäss Art. 343
Abs. 1 lit. a-c ZPO (Strafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie
Ordnungsbusse) der verpflichteten Partei in einem ersten Schritt anzudrohen und
- im Fall der Nichterfüllung - in einem zweiten Schritt aufzuerlegen sind (BGE 142 III 587, E. 3; Franz Kellerhals in: Schweizerische Zivilprozessordnung,
Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 343 ZPO N 4 und 46; Staehelin, a.a.O., Art.
343 ZPO N 22; Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 10 und 21a). Die Mehrheit der
Lehre scheint sich dafür auszusprechen, dass bereits in der Androhung der Busse
deren Höhe festgelegt werden kann (Kellerhals, a.a.O., Art. 343 ZPO N 46; Staehelin,
a.a.O., Art. 343 ZPO N 22; Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 21a; Huber, a.a.O.,
Rz. 419; Maissen, a.a.O., S. 53; a. M. Christian Kölz: Die Zwangsvollstreckung
von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozessrecht unter
Berücksichtigung ausgewählter kantonaler Verfahrensgesetze und des Entwurfs für
eine Schweizerische Zivilprozessordnung, Diss. Zürich / Basel / Genf 2007, S. 105
f.; [noch in Bezug auf die zürcherische Zivilprozessordnung] Richard Frank et
al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 306 N 8; [noch
in Bezug auf die zürcherische Zivilprozessordnung] Patrick Peyer: Vollstreckung
unvertretbarer Handlungen und Unterlassungen, Diss. Zürich / Basel / Genf 2006,
S. 141 ff.). Die Festsetzung der Höhe der Busse bereits in der Androhung sei
notwendig, um den grösstmöglichen Druck auf die unterlegene Partei auszuüben
(Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 22; Maissen, a.a.O., S. 53). Die Gegner der
Zulässigkeit der Festsetzung der Höhe der Busse in deren Anordnung argumentieren,
dass die Höhe der Busse das Verschulden berücksichtigen müsse (Peyer, a.a.O.,
S. 141; vgl. auch Huber, a.a.O., N 419). Die Rechtsprechung bestätigt, dass bei
der Bemessung der Ordnungsbusse das Verschulden und das objektive Ausmass der
Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (BGE 142 III 587, E. 6.1 f.). Dies
spräche dafür, dass die Festlegung der Höhe der Busse nicht bereits in deren
Androhung geschehen darf. Jedoch gilt es zu beachten, dass im vorliegenden Fall
das zu vollstreckende Urteil bereits vor zwei Jahren gefällt wurde und die
Frist zur Übergabe vor über einem Jahr abgelaufen ist. Das Ausmass des
Verschuldens und der Zuwiderhandlung lässt sich bereits aus dem Verhalten des
Berufungsbeklagten während dieser Zeit erkennen. Es ist daher nicht
ersichtlich, weshalb mit der Bezifferung der Tagesbusse zugewartet werden soll,
da mit der sofortigen Bezifferung die Wirkung der Busse verstärkt wird und das
Verschulden und das objektive Ausmass der Zuwiderhandlung trotzdem Einfluss auf
die Höhe der Busse haben können.
6.3 Für die Festsetzung
der Höhe der Busse gilt es neben der langen Dauer der Nichterfüllung des zu
vollstreckenden Urteils zu beachten, dass von der Berufungsklägerin die
Erfüllung des Urteils mehrfach in verschiedenen Formen (Gespräche, Schreiben
des Anwalts sowie durch Klage) gefordert wurde, der Berufungsbeklagte ist jedoch
stets in Ausreden geflüchtet und hat keinerlei nennenswerte Anstrengungen
gezeigt, die Pflicht zu erfüllen. Der Berufungsbeklagte hat seine Ausführungen
ebenfalls nicht belegt, so wurde nie ein Pfandvertrag oder eine Zeugenaussage
des Pfandgläubigers ins Recht gelegt. Diese Umstände rechtfertigen eine hohe
Tagesbusse. Die Tagesbusse muss auch im Verhältnis zum Wert des
herauszugebenden Gegenstandes sein. Das Bild des Künstlers […] hat einen Wert
von CHF 15'000.00. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des
Berufungsbeklagten und dem Wert des Bildes ist eine Tagesbusse von CHF 500.00
angemessen.
7. Nach dem Gesagten ist
der Berufungsklägerin die Vollstreckung zu gewähren. Der Berufungsbeklagte hat
das Bild unter Androhung einer Busse von CHF 500.00 pro Tag ab dem 14. Dezember
2024 herauszugeben. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so hat das Oberamt
Olten-Gösgen auf Gesuch der Berufungsklägerin die zwangsweise Herausgabe zu
veranlassen.
8.1 Die Berufungsklägerin ist mit den
Rechtsbegehren 1 – 3 durchgedrungen, insoweit gilt sie als obsiegend im Sinne
von Art. 106 ZPO.
8.2 In Rechtsbegehren 4 hat die
Berufungsklägerin gefordert, es sei eine Tagesbusse in Höhe von CHF 1'000.00
für jeden Tag der Nichterfüllung aufzuerlegen. Angedroht wird nur eine Tagesbusse
von CHF 500.00. Gemäss Art. 338 Abs. 1 ZPO genügt es, dass die obsiegende
Partei beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Vollstreckung stellt. Das
Gericht kann von Amtes wegen entscheiden, welche Vollstreckungsmittel zur
Anwendung gelangen (Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 4). Insofern ist für die
Frage des Obsiegens und Unterliegens nicht von Relevanz, dass die
Berufungsklägerin eine Tagesbusse von CHF 1'000.00 gefordert hat, das Gericht
jedoch eine solche von CHF 500.00 angedroht hat. Wesentlich ist, dass die
Berufungsklägerin mit ihrem Vollstreckungsbegehren durchgedrungen ist (Urteil
des Obergerichts Zürich PF160022 vom 26. September 2016, E. 4.3.1). Die
Berufungsklägerin hat demnach auch mit Rechtsbegehren 4 obsiegt.
8.3 Nach dem Gesagten hat der
Berufungsbeklagte die Gerichtskosten von CHF 1'250.00 zu tragen. Die von
der Berufungsklägerin eingereichte Kostennote erscheint angemessen. Der
Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF
1'562.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
9. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen
neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach dem Gesagten hat der
Berufungsbeklagte die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von
CHF 800.00 zu bezahlen. Er hat zudem der Berufungsklägerin für das
Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 994.75 (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 19. Juli 2024 wird
aufgehoben.
2. B.___ wird in Vollstreckung der mit
Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 4. November 2022
genehmigten Scheidungsvereinbarung befohlen, das Bild des Künstlers […] bis
spätestens am 13. Dezember 2024 an A.___ herauszugeben.
3. Kommt B.___ der Verpflichtung gemäss
Ziffer 2 hiervor nicht nach, wird er mit einer Busse von CHF 500.00 für jeden
Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO bestraft.
4. Für den Fall, dass das Bild des
Künstlers [...] nicht ordnungsgemäss herausgegeben wird, wird das Oberamt
Olten-Gösgen richterlich angewiesen, auf Gesuch von A.___ hin umgehend die
zwangsweise Herausgabe zu veranlassen, nötigenfalls unter Beizug bzw. Anwendung
von Polizeigewalt und unter zwangsweiser Verschaffung von Zugang in die
Liegenschaft.
5. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen
Verfahrens von CHF 800.00 hat B.___ zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von A.___ verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 800.00
zurückzuerstatten.
6. B.___ hat A.___ für das Verfahren vor
der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 994.75 zu bezahlen.
7. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'250.00 (exkl. Vollstreckungskosten) gehen zu
Lasten von B.___. Diese werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in
Höhe von CHF 1'250.00 verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 1'250.00 zurückzuerstatten.
8. Allfällige Vollstreckungskosten sind von
A.___ direkt dem Oberamt Olten-Gösgen zu bevorschussen. Diese sind nach dem
Kostenentscheid des Oberamtes Olten-Gösgen von B.___ an A.___
zurückzuerstatten.
9. B.___ hat A.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'562.25 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Kofmel Wicki