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Entscheid

ZKBER.2024.47

Vollstreckung / Herausgabe

22. November 2024Deutsch15 min

womit die gesamten Kosten CHF 500.00 betragen. Für diesen Fall wird die Zentrale

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Rechtspraktikant Wicki

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

Berufungsbeklagter

betreffend Vollstreckung

/ Herausgabe

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend die Gesuchstellerin)

reichte am 24. April 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch im

Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen betreffend Vollstreckung gegen B.___

(nachfolgend der Gesuchsgegner) mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Es

sei dem Gesuchsgegner unter Androhung von Zwangsvollstreckung im

Unterlassungsfall zu befehlen, der Gesuchstellerin das Bild des Künstlers [...]

(gemäss Ziffer 13 des Ehevertrages vom 4. September 2019; von den Parteien

geschätzter Marktwert CHF 15'000.00) herauszugeben.

2. Für

den Fall, dass das Bild des Künstlers [...] nicht urteilsgemäss übergeben wird,

sei das Oberamt Olten-Gösgen anzuweisen, umgehend die zwangsweise Herausgabe zu

veranlassen, nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt und unter

zwangsweiser Verschaffung von Zugang in die Wohnung des Gesuchsgegners.

3. Im

Unterlassungsfall sei dem Gesuchsgegner für jeden Tag der Nichterfüllung eine

Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

2. Mit Schreiben vom 13.

Mai 2024 (Postaufgabe) antwortete der Gesuchsgegner auf das Gesuch und

verlangte darin, dass das Gesuch abgewiesen werden sollte, und die verursachten

Kosten sollten von der Gesuchstellerin vollumfänglich übernommen werden.

3. Der

Amtsgerichtspräsident erkannte mit Urteil vom 19. Juli 2024 Folgendes:

1. Auf

das Vollstreckungsgesuch vom 24. April 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 800.00 hat die Gesuchstellerin zu bezahlen. Sie werden

mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Verlangt keine Partei eine schriftliche

Begründung des Urteils, so reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 300.00,

womit die gesamten Kosten CHF 500.00 betragen. Für diesen Fall wird die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn angewiesen, der Klägerin den zu viel

bezahlten Kostenvorschuss von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

4. Die Gesuchstellerin (im folgenden

Berufungsklägerin) reichte am 23. September 2024 eine Berufung beim Obergericht

mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Das

Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 19.07.2024 sei aufzuheben.

2. Es

sei dem Berufungsbeklagten unter Androhung von Zwangsvollstreckung im

Unterlassungsfall zu befehlen, der Berufungsklägerin das Bild des Künstlers [...]

(gemäss Ziffer 13 des Ehevertrages vom 4. September 2019; von den Parteien geschätzter

Marktwert CHF 15'000.00) herauszugeben.

3. Für

den Fall, dass das Bild des Künstlers [...] nicht urteilsgemäss übergeben wird,

sei das Oberamt Olten-Gösgen anzuweisen, umgehend die zwangsweise Herausgabe zu

veranlassen, nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt und unter

zwangsweiser Verschaffung von Zugang in die Liegenschaft.

4. Im

Unterlassungsfall sei dem Berufungsbeklagten für jeden Tag der Nichterfüllung

eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

5. Am 7. Oktober 2024 (Postaufgabe)

reichte der Gesuchsgegner (im Folgenden der Berufungsbeklagte) eine

Berufungsantwort ein, in welcher er die Abweisung des Gesuchs unter Kostenfolge

beantragte.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufungsklägerin und der

Berufungsbeklagte schlossen am 30. September 2022 eine Vereinbarung über die

Ehescheidungsfolgen. Darin wurde in Ziffer 3.5 festgehalten, dass der Ehemann

der Ehefrau das Bild des Künstlers [...] zu Eigentum überlässt. Die Übergabe

hätte gemäss dieser Vereinbarung bis Ende Juni 2023 erfolgen sollen. Die

Scheidungsvereinbarung wurde mit Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen vom 4. November 2022 genehmigt. Der Berufungsbeklagte hat das Bild

bis heute der Berufungsklägerin nicht übergeben.

2.

Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass die

Gesuchstellerin ihr Begehren insbesondere auf den Art. 257 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stütze. Das Gesuch bezeichne sie jedoch

als Vollstreckungsgesuch. Ein Vollstreckungsverfahren wäre nach den

Vorschriften der Art. 338 ff. ZPO zu beurteilen. Das vorliegende Gesuch

werde als Gesuch um Herausgabe nach den Vorgaben der Artikel über den

Rechtsschutz in klaren Fällen entgegengenommen und entsprechend beurteilt. Der

Gesuchsgegner behaupte, er habe das fragliche Bild verpfändet. Dies habe er

wahrscheinlich tatsächlich schon im Scheidungsverfahren so erwähnt und das habe

er auch zumindest in einem E-Mail an die Gesuchstellerin ausgeführt. Der

Gesuchsgegner trage damit schlüssig Einwendungen bezüglich der

Besitzverhältnisse des fraglichen Bildes vor, die in tatsächlicher Hinsicht

nicht sofort widerlegt werden könnten.

3.

Die Berufungsklägerin

rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz davon

ausginge, dass der Berufungsbeklagte nicht Besitzer des Bildes sei.

Andererseits werde geltend gemacht, dass es im Rahmen eines

Vollstreckungsentscheides der Vorinstanz gar nicht obläge, die

Besitzverhältnisse betreffend den herauszugebenden Gegenstand zu prüfen,

geschweige denn aufgrund der simplen (bestrittenen) Parteibehauptungen nicht

auf einen anderen Besitz als jenen beim Berufungsbeklagten schliessen dürfe. Die

Vorinstanz hätte das Gesuch um Vollstreckung gemäss Art. 341 ZPO prüfen müssen.

Indem die Vorinstanz aufgrund von schlichten Parteibehauptungen nicht auf das

Vollstreckungsgesuch eingetreten sei, verletze sie Art. 341 ZPO bzw. die ihr

zukommende Prüfungskognition. Mit gerichtlich genehmigter

Ehescheidungskonvention vom 30. September 2022 habe sich der Berufungsbeklagte

per Ende Juni 2023 zur Übergabe des Eigentums der Berufungsklägerin an dieselbe

verpflichtet. Der Berufungsbeklagte behaupte zwar, er habe das Bild verpfändet,

er habe aber zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, das Bild an einen Dritten

übergeben zu haben.

4.

Der Berufungsbeklagte

hat in seiner Berufungsantwort zum wiederholten Male ausgeführt, dass er das

Bild nicht habe. Ursprünglich sei das Bild ihm zugesprochen worden. Hierfür

reicht er ein Dokument als Beweis ins Recht. Die Einwendung, dass das Bild

ursprünglich ihm zugesprochen worden sei, hat er vor der Vorinstanz nicht

vorgebracht. Damit stellt diese Behauptung ein unzulässiges Novum dar und ist

nicht zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

5.1

Es gilt der Grundsatz «iura novit curia». Das Gericht kennt das Recht und hat

es anzuwenden. Daher hat das Gericht auch ein falsch betiteltes Gesuch unter

dem richtigen Recht zu beurteilen. Das Gesuch vom 24. April 2024 trägt den

Titel «Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen». Jedoch wird auf

der Titelseite ebenfalls klargestellt, dass es eine Vollstreckung betrifft. Des

Weiteren beruft sich die Berufungsklägerin in BS 8 des Gesuchs auf Art. 336

Abs. 1 ZPO und Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO. Beide Artikel stehen im 1.

Kapitel des 10. Titels, welches von der Vollstreckung von Entscheiden handelt. Ebenso

handelt der Inhalt des Gesuchs von der Vollstreckung eines gerichtlichen

Dispositiv

Urteils. Aus diesen Gründen ist das vorliegende Gesuch als Vollstreckungsgesuch

nach den Art. 338 ff. ZPO zu beurteilen.

5.2 Das Gericht hat die

Vollsteckbarkeit eines Entscheides von Amtes wegen zu prüfen (Art. 341

Abs. 1 ZPO). Ein Entschied ist vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist

und die Vollstreckung nicht aufgehoben wurde oder wenn er noch nicht

rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist

(Art. 336 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO kann die unterlegene

Partei materiell nur noch einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheides

Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen wie

insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten

Leistung.

5.3 Vorliegend wird um die

Vollstreckung des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen

vom 4. November 2022 ersucht. Dieser Entscheid ist am 22. November 2022 in

Rechtskraft erwachsen und ist vollstreckbar. Der Berufungsbeklagte bringt gegen

die Vollstreckung dieses Urteils vor, dass er das Bild nicht mehr im Besitz habe.

Der Berufungsklägerin ist zuzustimmen, dass es der Vorinstanz nicht oblag, die

Besitzverhältnisse zu prüfen. Der Einwand des Berufungsbeklagten, er sei nicht

im Besitz des Bildes, verhindert den Zwangsvollzug nicht (Adriano Maissen: Die

Zwangsvollstreckung nach Art. 343 ZPO, in: ZZZ 21-22/2010, S. 55). Nicht-Besitz

des Bildes stellt keine Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung dar.

Zudem hat der Berufungsbeklagte in seiner Stellungnahme datiert vom

11. Mai 2024 selbst ausgeführt, dass die Pfändung bereits vor dem

Scheidungsurteil bestanden habe und es sich damit nicht um eine neue Tatsache

im Sinn von Art. 341 Abs. 3 ZPO handle. Der Berufungsbeklagte vermag somit

keine zulässigen Einwendungen gegen die Vollstreckung des Scheidungsurteils vom

4. November 2022 vorzubringen und die Vollstreckung ist zu gewähren.

6.1 Das

Vollstreckungsgericht entscheidet über die konkreten Vollstreckungsmassnahmen

von Amtes wegen. Es ist nicht an allfällige Parteianträge gebunden, vielmehr

liegt die Wahl des konkreten Vollstreckungsmittels im Ermessen des Gerichts.

Das Vollstreckungsgericht hat die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu

wählen und dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Gian Reto

Zinsli in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 343 N 4; Daniel

Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordung, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 343 ZPO N 14; Melanie

Huber: Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Zürich/St.

Gallen 2016, N 135, N 334 und N 341). Wenn der Entscheid auf eine

Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden lautet, so kann das

Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 ZPO eine Strafdrohung nach Art. 292

StGB, eine Ordnungsbusse, eine Zwangsmassnahme oder eine Ersatzvornahme

anordnen. Die Auswahl der zu treffenden Massnahmen bleibt dem

Vollstreckungsgericht überlassen. Es ist die zur Durchsetzung wirksamste

Massnahme zu wählen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten

ist. Weiter sieht die ZPO keine Schonfrist vor und die Ansetzung einer Frist

zur freiwilligen Erfüllung durch das Vollstreckungsgericht ist nicht

vorgeschrieben (Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 6).

6.1.1 Im vorliegenden Fall

wird die Herausgabe eines Bildes verlangt. Die Wegnahme einer beweglichen Sache

wird in Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO als Beispiel einer Zwangsmassnahme

aufgeführt und ist zweifelsfrei das wirksamste Mittel, um die Herausgabe einer

Sache durchzusetzen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Herausgabe des

Bildes bereits vor über einem Jahr hätte geschehen sollen, erscheint die

zwangsweise Herausgabe bzw. Wegnahme des Bildes als verhältnismässig. Aus

demselben Grund ist nur eine kurze Frist zur freiwilligen Erfüllung anzusetzen.

Eine Frist bis am 13. Dezember 2024 scheint angemessen. Für den Vollzug des

vorliegenden Entscheides ist das Oberamt zuständig (§ 20 des

Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, BGS

221.2]).

6.1.2 In Fällen, in denen

die unterlegene Partei zu einer einmaligen Leistung oder Handlung verurteilt

wurde, eignet sich eine einmalige Busse besonders gut. Jedoch begrenzt der

Höchstbetrag von CHF 5'000.00 die Wirksamkeit der Tagesbusse in gewissen

Fällen. Dann ist die Verhängung einer Tagesbusse angemessener (Huber, a.a.O.,

N 400 f.). Im vorliegenden Fall beträgt die maximale Ordnungsbusse nur einen

Drittel des Wertes des herauszugebenden Gegenstandes. Zudem zeigt das bisherige

Geschehen, dass der Berufungsbeklagte die Herausgabe des Bildes vehement

verweigert. Aus diesen Gründen reicht die einmalige Ordnungsbusse nicht aus und

es ist aufgrund der höheren Wirksamkeit eine Tagesbusse anzuordnen.

6.2 Aus der Natur der

Sache folgt, dass die sogenannten indirekten Zwangsmassnahmen gemäss Art. 343

Abs. 1 lit. a-c ZPO (Strafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie

Ordnungsbusse) der verpflichteten Partei in einem ersten Schritt anzudrohen und

- im Fall der Nichterfüllung - in einem zweiten Schritt aufzuerlegen sind (BGE 142 III 587, E. 3; Franz Kellerhals in: Schweizerische Zivilprozessordnung,

Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 343 ZPO N 4 und 46; Staehelin, a.a.O., Art.

343 ZPO N 22; Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 10 und 21a). Die Mehrheit der

Lehre scheint sich dafür auszusprechen, dass bereits in der Androhung der Busse

deren Höhe festgelegt werden kann (Kellerhals, a.a.O., Art. 343 ZPO N 46; Staehelin,

a.a.O., Art. 343 ZPO N 22; Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 21a; Huber, a.a.O.,

Rz. 419; Maissen, a.a.O., S. 53; a. M. Christian Kölz: Die Zwangsvollstreckung

von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozessrecht unter

Berücksichtigung ausgewählter kantonaler Verfahrensgesetze und des Entwurfs für

eine Schweizerische Zivilprozessordnung, Diss. Zürich / Basel / Genf 2007, S. 105

f.; [noch in Bezug auf die zürcherische Zivilprozessordnung] Richard Frank et

al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 306 N 8; [noch

in Bezug auf die zürcherische Zivilprozessordnung] Patrick Peyer: Vollstreckung

unvertretbarer Handlungen und Unterlassungen, Diss. Zürich / Basel / Genf 2006,

S. 141 ff.). Die Festsetzung der Höhe der Busse bereits in der Androhung sei

notwendig, um den grösstmöglichen Druck auf die unterlegene Partei auszuüben

(Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 22; Maissen, a.a.O., S. 53). Die Gegner der

Zulässigkeit der Festsetzung der Höhe der Busse in deren Anordnung argumentieren,

dass die Höhe der Busse das Verschulden berücksichtigen müsse (Peyer, a.a.O.,

S. 141; vgl. auch Huber, a.a.O., N 419). Die Rechtsprechung bestätigt, dass bei

der Bemessung der Ordnungsbusse das Verschulden und das objektive Ausmass der

Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (BGE 142 III 587, E. 6.1 f.). Dies

spräche dafür, dass die Festlegung der Höhe der Busse nicht bereits in deren

Androhung geschehen darf. Jedoch gilt es zu beachten, dass im vorliegenden Fall

das zu vollstreckende Urteil bereits vor zwei Jahren gefällt wurde und die

Frist zur Übergabe vor über einem Jahr abgelaufen ist. Das Ausmass des

Verschuldens und der Zuwiderhandlung lässt sich bereits aus dem Verhalten des

Berufungsbeklagten während dieser Zeit erkennen. Es ist daher nicht

ersichtlich, weshalb mit der Bezifferung der Tagesbusse zugewartet werden soll,

da mit der sofortigen Bezifferung die Wirkung der Busse verstärkt wird und das

Verschulden und das objektive Ausmass der Zuwiderhandlung trotzdem Einfluss auf

die Höhe der Busse haben können.

6.3 Für die Festsetzung

der Höhe der Busse gilt es neben der langen Dauer der Nichterfüllung des zu

vollstreckenden Urteils zu beachten, dass von der Berufungsklägerin die

Erfüllung des Urteils mehrfach in verschiedenen Formen (Gespräche, Schreiben

des Anwalts sowie durch Klage) gefordert wurde, der Berufungsbeklagte ist jedoch

stets in Ausreden geflüchtet und hat keinerlei nennenswerte Anstrengungen

gezeigt, die Pflicht zu erfüllen. Der Berufungsbeklagte hat seine Ausführungen

ebenfalls nicht belegt, so wurde nie ein Pfandvertrag oder eine Zeugenaussage

des Pfandgläubigers ins Recht gelegt. Diese Umstände rechtfertigen eine hohe

Tagesbusse. Die Tagesbusse muss auch im Verhältnis zum Wert des

herauszugebenden Gegenstandes sein. Das Bild des Künstlers […] hat einen Wert

von CHF 15'000.00. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des

Berufungsbeklagten und dem Wert des Bildes ist eine Tagesbusse von CHF 500.00

angemessen.

7. Nach dem Gesagten ist

der Berufungsklägerin die Vollstreckung zu gewähren. Der Berufungsbeklagte hat

das Bild unter Androhung einer Busse von CHF 500.00 pro Tag ab dem 14. Dezember

2024 herauszugeben. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so hat das Oberamt

Olten-Gösgen auf Gesuch der Berufungsklägerin die zwangsweise Herausgabe zu

veranlassen.

8.1 Die Berufungsklägerin ist mit den

Rechtsbegehren 1 – 3 durchgedrungen, insoweit gilt sie als obsiegend im Sinne

von Art. 106 ZPO.

8.2 In Rechtsbegehren 4 hat die

Berufungsklägerin gefordert, es sei eine Tagesbusse in Höhe von CHF 1'000.00

für jeden Tag der Nichterfüllung aufzuerlegen. Angedroht wird nur eine Tagesbusse

von CHF 500.00. Gemäss Art. 338 Abs. 1 ZPO genügt es, dass die obsiegende

Partei beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Vollstreckung stellt. Das

Gericht kann von Amtes wegen entscheiden, welche Vollstreckungsmittel zur

Anwendung gelangen (Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 4). Insofern ist für die

Frage des Obsiegens und Unterliegens nicht von Relevanz, dass die

Berufungsklägerin eine Tagesbusse von CHF 1'000.00 gefordert hat, das Gericht

jedoch eine solche von CHF 500.00 angedroht hat. Wesentlich ist, dass die

Berufungsklägerin mit ihrem Vollstreckungsbegehren durchgedrungen ist (Urteil

des Obergerichts Zürich PF160022 vom 26. September 2016, E. 4.3.1). Die

Berufungsklägerin hat demnach auch mit Rechtsbegehren 4 obsiegt.

8.3 Nach dem Gesagten hat der

Berufungsbeklagte die Gerichtskosten von CHF 1'250.00 zu tragen. Die von

der Berufungsklägerin eingereichte Kostennote erscheint angemessen. Der

Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF

1'562.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

9. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen

neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach dem Gesagten hat der

Berufungsbeklagte die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von

CHF 800.00 zu bezahlen. Er hat zudem der Berufungsklägerin für das

Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 994.75 (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 19. Juli 2024 wird

aufgehoben.

2. B.___ wird in Vollstreckung der mit

Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 4. November 2022

genehmigten Scheidungsvereinbarung befohlen, das Bild des Künstlers […] bis

spätestens am 13. Dezember 2024 an A.___ herauszugeben.

3. Kommt B.___ der Verpflichtung gemäss

Ziffer 2 hiervor nicht nach, wird er mit einer Busse von CHF 500.00 für jeden

Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO bestraft.

4. Für den Fall, dass das Bild des

Künstlers [...] nicht ordnungsgemäss herausgegeben wird, wird das Oberamt

Olten-Gösgen richterlich angewiesen, auf Gesuch von A.___ hin umgehend die

zwangsweise Herausgabe zu veranlassen, nötigenfalls unter Beizug bzw. Anwendung

von Polizeigewalt und unter zwangsweiser Verschaffung von Zugang in die

Liegenschaft.

5. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen

Verfahrens von CHF 800.00 hat B.___ zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von A.___ verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 800.00

zurückzuerstatten.

6. B.___ hat A.___ für das Verfahren vor

der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 994.75 zu bezahlen.

7. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'250.00 (exkl. Vollstreckungskosten) gehen zu

Lasten von B.___. Diese werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in

Höhe von CHF 1'250.00 verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 1'250.00 zurückzuerstatten.

8. Allfällige Vollstreckungskosten sind von

A.___ direkt dem Oberamt Olten-Gösgen zu bevorschussen. Diese sind nach dem

Kostenentscheid des Oberamtes Olten-Gösgen von B.___ an A.___

zurückzuerstatten.

9. B.___ hat A.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'562.25 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Kofmel Wicki