ZKBER.2024.49
Forderung aus Arbeitsvertrag (Kostenentscheid) / Bundesgerichtsurteil vom 1. Oktober 2024
22. Januar 2025Deutsch7 min
Urteil der Zivilkammer vom 15. Januar 2024 auf und wies die Klage des Klägers vom
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. Januar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt René Hirsiger,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag (Kostenentscheid) / Bundesgerichtsurteil vom 1. Oktober 2024
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (im Folgenden: Kläger oder
Berufungsbeklagter) klagte am 19. April 2021 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen
die A.___ AG (im Folgenden: Beklagte oder Berufungsklägerin) und machte eine
Forderung aus Arbeitsvertrag geltend.
2. Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen hiess die Klage mit Urteil vom 2. Februar 2023 gut und
verpflichtete die Beklagte, dem Kläger eine Parteientschädigung von
CHF 18'593.80 zu bezahlen. Gerichtskosten erhob er keine.
3. Die Beklagte legte daraufhin am 5.
Juli 2023 bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Berufung
gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen ein.
4. Die Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn wies die Berufung der Berufungsklägerin mit Urteil vom 15.
Januar 2024 vollumfänglich ab, erhob keine Gerichtskosten und verpflichtete die
Berufungsklägerin, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von
CHF 3'768.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Die Berufungsklägerin focht das
Urteil der Zivilkammer an und gelangte mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 ans
Bundesgericht. Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit
Urteil vom 1. Oktober 2024 die Beschwerde vollumfänglich gut, hob das
Urteil der Zivilkammer vom 15. Januar 2024 auf und wies die Klage des Klägers vom
19. April 2024 ab. Das Bundesgericht wies mit Ziffer 4 seines Urteils
die Sache für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen
Verfahren an die Zivilkammer des Obergerichts zurück.
6. Daraufhin eröffnete die Zivilkammer
ein neues Verfahren und gab den Parteien Gelegenheit, sich innert angesetzter
Frist zur Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen für das kantonale
Verfahren zu äussern. Die Parteien liessen sich trotz Gelegenheit nicht
vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 68 Abs. 5 des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110, wird der Entscheid der Vorinstanz
über die Parteientschädigung vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens
bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Bundesgericht die
Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen
Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. Wird
der Entscheid aufgehoben, so weist das Bundesgericht die Sache zur
Neufestsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurück (vgl. Thomas Geiser:
in Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz BGG, 3. Aufl., Basel 2018, N 25 zu Art. 68
BGG).
2.
Da die Berufungsklägerin im Verfahren
vor Bundesgericht vollumfänglich obsiegt hat, das Bundesgericht das Urteil der
zweiten kantonalen Instanz aufgehoben und die Klage des Berufungsbeklagten abgewiesen
hat, sind nun die Kosten und Entschädigungen neu festzusetzen.
3.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272, werden die Prozesskosten der
unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Berufungsbeklagte gestützt
auf das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2024 vollumfänglich
unterlegen, weshalb er die Prozesskosten sowohl im erst- als auch im
zweitinstanzlichen Verfahren zu übernehmen hat. Die Prozesskosten setzen sich
zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 ZPO).
Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis bei einem
Streitwert von unter CHF 30'000.00 handelt, werden weder im erst- als auch
im zweitinstanzlichen Verfahren Gerichtskosten gesprochen. Demzufolge sind
lediglich die Parteientschädigungen neu festzusetzen. Das Gericht spricht die
Parteientschädigung nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Die Parteien können eine
Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO).
4.1
Gemäss § 160 Abs. 1 Gebührentarif,
GT, BGS 615.11, setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,
welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er
gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer
Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den
Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
4.2
Gemäss Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Februar 2023 reichten beide Parteien
am Schluss der Hauptverhandlung ihre Honorarnote ein. Eine Honorarnote der A.___
AG bzw. von Rechtsanwalt Hirsiger befindet sich allerdings nicht in den Akten.
Die Zivilkammer gab der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 14. Januar 2025
Gelegenheit, die Kostennote für das Verfahren vor der Vorinstanz nachzureichen,
was sie getan hat. Sie macht einen Aufwand von 59.72 Stunden, eine
Spesenpauschale von 3 % sowie Mehrwertsteuern von 7.7 % auf dem
gesamten Betrag geltend. Zur Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen äusserte
sie sich im vorliegenden Verfahren trotz Gelegenheit nicht.
4.3
Im erstinstanzlichen Urteil wurde
für den Kläger ein Aufwand von 84 Stunden als angemessen erachtet und der
Stundenansatz mit Blick auf Umfang, Komplexität und Dauer des Verfahrens auf
CHF 260.00 festgelegt. Der von der Berufungsklägerin vor der Vorinstanz
geltend gemachte Aufwand erscheint – insbesondere im Vergleich mit dem für den
Kläger anerkannten Aufwand – als angemessen. Der Stundenansatz wird – wie die
Vorinstanz in ihrem Urteil festgelegt und begründet hat und keine der beiden
Parteien bemängelt hat – auf CHF 260.00 festgelegt. Der von der
Berufungsklägerin geltend gemachte Stundenansatz von CHF 400.00 sprengt
ohnehin der im Kanton Solothurn vorgesehene Rahmen zwischen CHF 250.00 und
CHF 350.00 (vgl. § 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11,
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission, GVK, vom 19. Dezember 2022,
GBV.2022.111). Hinzukommen die Auslagen und Mehrwertsteuern von 7.7 %. Die
Berufungsklägerin macht eine Spesenpauschale von 3 %, d.h. CHF 698.00,
geltend. Der Gebührentarif des Kantons Solothurn, GT, kennt keine
Auslagenpauschale. Da die effektiv angefallenen Auslagen in etwa den geltend
gemachten Spesen entsprechen dürften, sind der Berufungsklägerin Auslagen im
Umfang von CHF 698.00 zu ersetzen. Dies ergibt inkl. Auslagen eine vom Kläger
an die Beklagte zu bezahlende Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren von insgesamt CHF 17'474.55 (59.72 Stunden
à CHF 260.00/Stunde, ausmachend CHF 15'527.20, zzgl. Auslagen von
CHF 698.00, zzgl. 7.7 % MwSt. auf CHF 16'225.20, ausmachend
CHF 1'249.35).
5.1
Im zweitinstanzlichen Verfahren
erhielten die Parteien Gelegenheit, für ihre Aufwendungen vor der
Rechtsmittelinstanz eine Honorarnote einzureichen, was beide Parteien mit
Eingaben vom 4. September 2023 bzw. 15. September 2023 taten. Die Eingaben
inkl. Honorarnoten wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt.
Keine der Parteien äusserte sich zur Honorarnote der Gegenpartei. Der
Berufungsbeklagte machte einen Aufwand von insgesamt CHF 3'768.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) geltend, die Berufungsklägerin einen solchen von insgesamt CHF 13'681.50
(inkl. Auslagen und MwSt.).
5.2
Auch für das zweitinstanzliche
Verfahren wird der Stundenansatz auf CHF 260.00 festgelegt. Wie bereits
erwähnt, monierten die Parteien die durch die Vorinstanz festgelegte Höhe des
Stundenansatzes nicht. Der von der Berufungsklägerin geltend gemachte Aufwand
für das Berufungsverfahren von 30.83 Stunden erscheint sehr hoch. Allerdings
erhielt der Berufungsbeklagte die Honorarnote der Berufungsklägerin zugestellt
und hätte sich zu deren Höhe äussern können, was er nicht tat. Demzufolge sind
der Berufungsklägerin 30.83 Stunden à CHF 260.00, ausmachend
CHF 8'015.80, zu vergüten. Hinzukommen die
Auslagen und Mehrwertsteuern von 7.7 %. Die Berufungsklägerin macht eine
Spesenpauschale von 3 %, d.h. CHF 370.00, geltend. Wie erwähnt, kennt
der Gebührentarif des Kantons Solothurn keine Auslagenpauschale. Aber auch im
zweitinstanzlichen Verfahren dürften die effektiv angefallenen Auslagen in etwa
den geltend gemachten Spesen entsprechen, weshalb der der Berufungsklägerin
Auslagen im Umfang von CHF 370.00 zu ersetzen sind. Insgesamt ergibt dies
eine vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu bezahlende
Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 9'031.50 (30.83
Stunden à CHF 260.00/Stunde, ausmachend CHF 8'015.80, zzgl. Auslagen
von CHF 370.00, zzgl. 7.7 % MwSt. auf CHF 8'385.80, ausmachend
CHF 645.70).
6.
Für das vorliegende Verfahren wurde
keine Parteientschädigung geltend gemacht, zumal kein Aufwand generiert wurde.
Deshalb wird nichts zugesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. B.___ hat der A.___ AG für das
erstinstanzliche Verfahren (OGZPR.2021.429) eine Parteientschädigung von
CHF 17'474.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
2. B.___ hat der A.___ AG für das
zweitinstanzliche Verfahren (ZKBER.2023.33) eine Parteientschädigung von
CHF 9'031.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler