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Entscheid

ZKBER.2024.49

Forderung aus Arbeitsvertrag (Kostenentscheid) / Bundesgerichtsurteil vom 1. Oktober 2024

22. Januar 2025Deutsch7 min

Urteil der Zivilkammer vom 15. Januar 2024 auf und wies die Klage des Klägers vom

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. Januar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt René Hirsiger,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag (Kostenentscheid) / Bundesgerichtsurteil vom 1. Oktober 2024

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (im Folgenden: Kläger oder

Berufungsbeklagter) klagte am 19. April 2021 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen

die A.___ AG (im Folgenden: Beklagte oder Berufungsklägerin) und machte eine

Forderung aus Arbeitsvertrag geltend.

2. Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen hiess die Klage mit Urteil vom 2. Februar 2023 gut und

verpflichtete die Beklagte, dem Kläger eine Parteientschädigung von

CHF 18'593.80 zu bezahlen. Gerichtskosten erhob er keine.

3. Die Beklagte legte daraufhin am 5.

Juli 2023 bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Berufung

gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen ein.

4. Die Zivilkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn wies die Berufung der Berufungsklägerin mit Urteil vom 15.

Januar 2024 vollumfänglich ab, erhob keine Gerichtskosten und verpflichtete die

Berufungsklägerin, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von

CHF 3'768.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5. Die Berufungsklägerin focht das

Urteil der Zivilkammer an und gelangte mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 ans

Bundesgericht. Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit

Urteil vom 1. Oktober 2024 die Beschwerde vollumfänglich gut, hob das

Urteil der Zivilkammer vom 15. Januar 2024 auf und wies die Klage des Klägers vom

19. April 2024 ab. Das Bundesgericht wies mit Ziffer 4 seines Urteils

die Sache für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen

Verfahren an die Zivilkammer des Obergerichts zurück.

6. Daraufhin eröffnete die Zivilkammer

ein neues Verfahren und gab den Parteien Gelegenheit, sich innert angesetzter

Frist zur Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen für das kantonale

Verfahren zu äussern. Die Parteien liessen sich trotz Gelegenheit nicht

vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 68 Abs. 5 des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110, wird der Entscheid der Vorinstanz

über die Parteientschädigung vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens

bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Bundesgericht die

Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen

Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. Wird

der Entscheid aufgehoben, so weist das Bundesgericht die Sache zur

Neufestsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurück (vgl. Thomas Geiser:

in Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz BGG, 3. Aufl., Basel 2018, N 25 zu Art. 68

BGG).

2.

Da die Berufungsklägerin im Verfahren

vor Bundesgericht vollumfänglich obsiegt hat, das Bundesgericht das Urteil der

zweiten kantonalen Instanz aufgehoben und die Klage des Berufungsbeklagten abgewiesen

hat, sind nun die Kosten und Entschädigungen neu festzusetzen.

3.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272, werden die Prozesskosten der

unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Berufungsbeklagte gestützt

auf das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2024 vollumfänglich

unterlegen, weshalb er die Prozesskosten sowohl im erst- als auch im

zweitinstanzlichen Verfahren zu übernehmen hat. Die Prozesskosten setzen sich

zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 ZPO).

Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis bei einem

Streitwert von unter CHF 30'000.00 handelt, werden weder im erst- als auch

im zweitinstanzlichen Verfahren Gerichtskosten gesprochen. Demzufolge sind

lediglich die Parteientschädigungen neu festzusetzen. Das Gericht spricht die

Parteientschädigung nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Die Parteien können eine

Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO).

4.1

Gemäss § 160 Abs. 1 Gebührentarif,

GT, BGS 615.11, setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,

welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er

gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer

Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den

Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.

4.2

Gemäss Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Februar 2023 reichten beide Parteien

am Schluss der Hauptverhandlung ihre Honorarnote ein. Eine Honorarnote der A.___

AG bzw. von Rechtsanwalt Hirsiger befindet sich allerdings nicht in den Akten.

Die Zivilkammer gab der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 14. Januar 2025

Gelegenheit, die Kostennote für das Verfahren vor der Vorinstanz nachzureichen,

was sie getan hat. Sie macht einen Aufwand von 59.72 Stunden, eine

Spesenpauschale von 3 % sowie Mehrwertsteuern von 7.7 % auf dem

gesamten Betrag geltend. Zur Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen äusserte

sie sich im vorliegenden Verfahren trotz Gelegenheit nicht.

4.3

Im erstinstanzlichen Urteil wurde

für den Kläger ein Aufwand von 84 Stunden als angemessen erachtet und der

Stundenansatz mit Blick auf Umfang, Komplexität und Dauer des Verfahrens auf

CHF 260.00 festgelegt. Der von der Berufungsklägerin vor der Vorinstanz

geltend gemachte Aufwand erscheint – insbesondere im Vergleich mit dem für den

Kläger anerkannten Aufwand – als angemessen. Der Stundenansatz wird – wie die

Vorinstanz in ihrem Urteil festgelegt und begründet hat und keine der beiden

Parteien bemängelt hat – auf CHF 260.00 festgelegt. Der von der

Berufungsklägerin geltend gemachte Stundenansatz von CHF 400.00 sprengt

ohnehin der im Kanton Solothurn vorgesehene Rahmen zwischen CHF 250.00 und

CHF 350.00 (vgl. § 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11,

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission, GVK, vom 19. Dezember 2022,

GBV.2022.111). Hinzukommen die Auslagen und Mehrwertsteuern von 7.7 %. Die

Berufungsklägerin macht eine Spesenpauschale von 3 %, d.h. CHF 698.00,

geltend. Der Gebührentarif des Kantons Solothurn, GT, kennt keine

Auslagenpauschale. Da die effektiv angefallenen Auslagen in etwa den geltend

gemachten Spesen entsprechen dürften, sind der Berufungsklägerin Auslagen im

Umfang von CHF 698.00 zu ersetzen. Dies ergibt inkl. Auslagen eine vom Kläger

an die Beklagte zu bezahlende Parteientschädigung für das erstinstanzliche

Verfahren von insgesamt CHF 17'474.55 (59.72 Stunden

à CHF 260.00/Stunde, ausmachend CHF 15'527.20, zzgl. Auslagen von

CHF 698.00, zzgl. 7.7 % MwSt. auf CHF 16'225.20, ausmachend

CHF 1'249.35).

5.1

Im zweitinstanzlichen Verfahren

erhielten die Parteien Gelegenheit, für ihre Aufwendungen vor der

Rechtsmittelinstanz eine Honorarnote einzureichen, was beide Parteien mit

Eingaben vom 4. September 2023 bzw. 15. September 2023 taten. Die Eingaben

inkl. Honorarnoten wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt.

Keine der Parteien äusserte sich zur Honorarnote der Gegenpartei. Der

Berufungsbeklagte machte einen Aufwand von insgesamt CHF 3'768.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) geltend, die Berufungsklägerin einen solchen von insgesamt CHF 13'681.50

(inkl. Auslagen und MwSt.).

5.2

Auch für das zweitinstanzliche

Verfahren wird der Stundenansatz auf CHF 260.00 festgelegt. Wie bereits

erwähnt, monierten die Parteien die durch die Vorinstanz festgelegte Höhe des

Stundenansatzes nicht. Der von der Berufungsklägerin geltend gemachte Aufwand

für das Berufungsverfahren von 30.83 Stunden erscheint sehr hoch. Allerdings

erhielt der Berufungsbeklagte die Honorarnote der Berufungsklägerin zugestellt

und hätte sich zu deren Höhe äussern können, was er nicht tat. Demzufolge sind

der Berufungsklägerin 30.83 Stunden à CHF 260.00, ausmachend

CHF 8'015.80, zu vergüten. Hinzukommen die

Auslagen und Mehrwertsteuern von 7.7 %. Die Berufungsklägerin macht eine

Spesenpauschale von 3 %, d.h. CHF 370.00, geltend. Wie erwähnt, kennt

der Gebührentarif des Kantons Solothurn keine Auslagenpauschale. Aber auch im

zweitinstanzlichen Verfahren dürften die effektiv angefallenen Auslagen in etwa

den geltend gemachten Spesen entsprechen, weshalb der der Berufungsklägerin

Auslagen im Umfang von CHF 370.00 zu ersetzen sind. Insgesamt ergibt dies

eine vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu bezahlende

Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 9'031.50 (30.83

Stunden à CHF 260.00/Stunde, ausmachend CHF 8'015.80, zzgl. Auslagen

von CHF 370.00, zzgl. 7.7 % MwSt. auf CHF 8'385.80, ausmachend

CHF 645.70).

6.

Für das vorliegende Verfahren wurde

keine Parteientschädigung geltend gemacht, zumal kein Aufwand generiert wurde.

Deshalb wird nichts zugesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. B.___ hat der A.___ AG für das

erstinstanzliche Verfahren (OGZPR.2021.429) eine Parteientschädigung von

CHF 17'474.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

2. B.___ hat der A.___ AG für das

zweitinstanzliche Verfahren (ZKBER.2023.33) eine Parteientschädigung von

CHF 9'031.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler