Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2024.50

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

13. November 2024Deutsch19 min

wurde den Parteien Gelegenheit geboten, der Gutachterin Ergänzungsfragen sowie dem

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten

durch Fürsprecher Manuel Rohrer,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend Ehemann und/oder

Kindsvater) und A.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder Kindsmutter) sind die

verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2019 (nachfolgend Sohn).

2. Anlässlich eines Eheschutzverfahrens

vor dem Regionalgericht Oberland schlossen die Parteien am 14. Juni 2022 eine

Trennungsvereinbarung. Darin regelten sie u.a. die Obhut (bei der Kindsmutter)

sowie das Besuchs- und Ferienrecht.

3. Die Parteien führen aktuell vor

Richteramt Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren.

4.1 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022

wurde in Abänderung der Trennungsvereinbarung für die Dauer des Verfahrens

Folgendes verfügt (Ziffer 3):

a) Der Vater betreut den Sohn […] jeweils

am ersten, dritten, vierten und allfälligen fünften Wochenende jedes Monats von

Freitag, ca. 17:00 Uhr, bis Montag, ca. 9:00 Uhr.

b) Die Übergaben […] haben immer

professionell begleitet […] zu erfolgen und jeglicher gegenseitige persönliche

Kontakt zwischen den Eltern ist zu unterbinden.

c) [Feiertagsregelung]

d) [Ferienregelung]

Die Übergaben des Sohnes erfolgten seither

in [...].

4.2 Am 23. April 2024 fand vor dem

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Verhandlung statt. Der

Amtsgerichtspräsident stellte fest, dass derzeit kein Urteil gefällt werden

könne. Es werde beabsichtigt, ein Gutachten einzuholen.

4.3 Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde

bei […] D.___, ein Gutachten in Auftrag geben. Der Gutachterin wurde u.a. die

Frage unterbreitet, welche Obhuts- und Kontaktregelung für den Sohn der

Parteien empfohlen werde.

4.4 Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde

die bestehende Obhuts- und Kontaktregelung bestätigt (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3).

4.5 Mit Verfügung vom 30. Juli 2024

wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 21. Januar 2025 vorgeladen.

4.6 Mit Eingabe vom 9. August 2024

verlangte die Kindsmutter die Neuregelung der Kontakt-, Feiertags- und

Ferienregelung (v.a. Übergaben am Sonntagabend).

4.7 Mit Verfügung vom 14. August 2024

wurde die bestehende Obhuts- und Kontaktregelung bestätigt, angeordnet wurde,

dass die Übergaben des Sohnes am Montagmorgen während den Schulwochen via

Bildungsinstitution stattfinden (Ziffer 3, 3.2).

4.8 Mit Verfügung vom 16. August 2024

wurde Ziffer 3.2 (superprovisorisch) wieder aufgehoben und festgehalten, dass

sämtliche Übergaben in [...] stattfinden.

4.9 Mit Stellungnahme vom 22. August

2024 bestätigte die Ehefrau ihre Anträge vom 9. August 2024 (Übergaben am

Sonntagabend).

4.10 Mit Eingabe vom 23. August 2024

verlangte der Ehemann u.a., es sei von Amtes wegen ein Verfahren wegen

Kindswohlgefährdung des Sohnes bei den örtlich zuständigen Behörden einzuleiten

und der Sohn sei mit sofortiger Wirkung unter seine alleinige Obhut zu stellen.

4.11 Mit Eingabe vom 30. August 2024

schloss die Ehefrau auf Abweisung der Anträge des Ehemannes.

5.1 Am 30. August 2024 erstattete D.___

das Gutachten. Dieses wurde den Parteien am 9. September 2024 eröffnet.

5.2 Mit Verfügung vom 9. September 2024

wurde den Parteien Gelegenheit geboten, der Gutachterin Ergänzungsfragen sowie dem

Gericht allfällige (angepasste) Anträge für die Dauer des Verfahrens zu

stellen.

5.3 Mit Eingabe vom 23. September 2024 ersuchte

die Ehefrau, der Gutachterin seien diverse Ergänzungsfragen zu unterbreiten

(Ziffer 1).

5.4 Der Ehemann stellte mit Eingabe vom

23. September 2024 angepasste Anträge in dem Sinne, dass statt der Einleitung

eines Verfahrens wegen Kindswohlgefährdung dem Sohn ein Kinderanwalt zur Seite

zu stellen sei (Ziffer 1) und dass der Sohn umgehend und mit sofortiger Wirkung

(und mit Entzug der aufschiebenden Wirkung) unter seine alleinige Obhut zu

stellen sei (Ziffer 2).

6. Am 26. September 2024 erliess der

Amtsgerichtspräsident – soweit nachfolgend relevant – folgende Verfügung:

1. […]

2. Eine Kopie der Eingabe der Ehefrau geht

an die Gutachterin D.___ mit der Bitte, bis 25. Oktober 2024 zu den

formulierten Ergänzungsfragen Stellung zu nehmen.

3.

[…]

4. […]

5. […]

6. […]

7. Der Sohn […] wird für die Dauer des

Verfahrens unter die alleinige Obhut des Kindsvaters gestellt.

8. Die Mutter betreut den Sohn […] jedes

zweite Wochenende von Freitag, ca. 17:00 Uhr (resp. Ende Kindergarten), bis

Montag, ca. 09:00 Uhr (resp. Beginn Kindergarten). Ausserdem soll nach

Möglichkeit und zumindest zu Beginn im Beisein eines Familienbegleiters

regelmässig (z.B. wöchentlich) ein Videotelefon zwischen [dem Sohn] und der

Mutter ermöglicht werden.

9. Der Obhutswechsel ist per 9. Oktober

2024 zu vollziehen. Ab 21. Oktober 2024 besucht [der Sohn] den Kindergarten in [...].

Das erste Besuchswochenende bei der Kindsmutter findet ab Freitag, 25. Oktober

2024, statt.

10. Der Mutter steht das Recht zu, den Sohn

jährlich während der Schulferien für sechs Wochen in geraden resp. sieben

Wochen in ungeraden Kalenderjahren ferienhalber zu sich zu nehmen. Die

Ferienwochen dauern jeweils von Montag, ca. 09:00 Uhr bis Freitag, ca. 17:00

Uhr. Der Termin der Ferien ist von der Mutter jeweils mindestens drei Monate im

Voraus anzumelden.

11. Betreffend die Feiertagsregelung wird

auf Ziffer 3.c der Verfügung vom 5. Oktober 2022 verwiesen. Diese gilt

weiterhin.

12. Die Übergaben [des Sohnes] sollen

weiterhin professionell begleitet (idealerweise durch [...]) erfolgen oder via

Kindergarten.

13. […]

14. […]

15. Die Kontakt-, Annäherungs- und

Rayonverbote werden für beide Ehegatten aufgehoben.

16. Der Kindsvater hat ab 1. Oktober 2024

für die Dauer des Verfahrens keine Kinderunterhalts- und

Ehegattenunterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen.

17. Über die Unterhaltspflicht der

Kindsmutter ab 1. November 2024 wird anlässlich der Hauptverhandlung vom 21.

Januar 2025 entschieden.

18. […]

19. […]

7.1 Dagegen erhob die Ehefrau

(nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 4. Oktober 2024 form- und fristgerecht

Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Ziff. 7, Ziff. 8, Ziff. 9, Ziff. 10, Ziff.

11, Ziff. 12, Ziff. 15, Ziff. 16 und Ziff. 17 der angefochtenen Verfügung vom

26. September 2024 seien aufzuheben.

2. Der Sohn […] sei für die Dauer des

Verfahrens unter der alleinigen Obhut der Berufungsklägerin zu belassen.

3. Die Kontakt-, Feiertags- und

Ferienregelung sowie die professionelle Begleitung der Übergaben [des Sohnes] seien

wie folgt zu regeln:

a. Der Berufungsbeklagte betreut den Sohn […]

jedes zweite Wochenende von Freitag, ca. 13:30 Uhr bis Sonntag, ca. 18:00 Uhr.

b. Die Übergaben [des Sohnes] haben immer

professionell begleitet durch [...] zu erfolgen und jeglicher gegenseitige

persönliche Kontakt zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten

sei zu unterbinden.

c. Die bestehende Feiertagsregelung ist

insofern anzupassen, als dass die Besuche beim Berufungsbeklagten jeweils am

Sonntagabend um 18:00 Uhr vor dem darauffolgenden Schultag enden.

d. Ausserdem steht dem Berufungsbeklagten

das Recht und die Pflicht zu, den Sohn […] jährlich während der Schulferien für

vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Ferienwochen dauern jeweils von

Sonntag, 18:00 Uhr, bis Freitag, 13:30 Uhr. Es können höchstens zwei

Ferienwochen am Stück bezogen werden.

Der Termin der

Ferien ist vom Berufungsbeklagten jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden

und mit der Beiständin abzusprechen.

4. Eventualiter sei die Sache zur Regelung

des Kontakt-, Feiertags- und Ferienrechts der Berufungsklägerin an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Das mit Verfügung vom 7. Mai 2024 in

Ziff. 1.6 und mit Verfügung vom 9. August 2024 in Ziff. 2 angeordnete Kontakt-,

Annäherungs- und Rayonverbot sei in modifizierter Form aufrechtzuerhalten: Den

Parteien wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verboten, mit der

jeweiligen anderen Partei in Kontakt zu treten, sei es auf persönlichem,

schriftlichem, telefonischem, elektronischem oder sonstigem Weg; Der

Berufungsklägerin wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verboten, sich im

Umkreis von weniger als 100 m vom Domizil des Berufungsbeklagten aufzuhalten; Dem

Berufungsbeklagten wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verboten, sich

in der Gemeinde [...] aufzuhalten; Den Parteien wird unter Strafandrohung von

Art. 292 StGB verboten, sich gegenseitig auf weniger als 50 m anzunähern.

[Wortlaut Art.

292 StGB]

6. Der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, der Berufungsklägerin die mit Verfügung vom 7. Mai 2024 in Ziff.

1.7 und Ziff. 1.8 festgelegten Unterhaltsbeiträge (CHF 1'270.00 Barunterhalt für

[den Sohn], CHF 795.00 persönlichen Unterhalt) in Höhe von insgesamt CHF 2'065.00

zu bezahlen.

7. Die mit Urteil des Obergerichts vom 10.

Juli 2024 in Ziff. 3 angeordnete Schuldneranweisung an die Arbeitgeberin des

Berufungsbeklagten sei aufrechtzuerhalten […].

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zudem stellte sie die folgenden

Verfahrensanträge:

1. Der Berufungsklägerin sei für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren.

2. Sämtliche Verfahrensakten und

Beweismittel seien bei der Vorinstanz zu edieren.

3. Der Berufung sei im Umfang des

Rechtsbegehrens betreffend Ziff. 7 - 10 und 12 der angefochtenen Verfügung

(Obhutswechsel und Neuregelung des Kontaktrechts und der Übergaben), Ziff. 15

der angefochtenen Verfügung (Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot) sowie

Ziff. 16 (Aufhebung Unterhaltsbeiträge) die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

7.2 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024

wurde der Berufung in Bezug auf die Ziffern 7 – 10 und die Ziffern 12, 15 und

16 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung erteilt (Ziffer 3).

7.3 Mit Berufungsantwort vom 10. Oktober

2024 schloss der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F., soweit darauf eingetreten

werden dürfe. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und stellte folgende prozessualen Anträge:

1. Die Berufungsklägerin sei […] zu

verpflichten, [den Sohn] dem Berufungsbeklagten resp. dessen Eltern ferienhalber

per 9. Oktober 2024 resp. umgehend zu überlassen.

2. Es sei Ziff. 3 der Verfügung des

Obergerichts vom 7. Oktober 2024 aufzuheben.

3. Die Verfahrensanträge gemäss Ziff. 2 und

3 der Berufung vom 4. Oktober 2024 seien abzuweisen.

4. Es sei der Berufung vom 4. Oktober 2024

betreffend Ziff. 7-10 und 12 der Verfügung vom 26. September 2024

(Obhutswechsel und Neuregelung des Kontaktrechts und der Übergaben), Ziff. 15

der Verfügung vom 26. September 2024 (Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot)

sowie Ziff. 16 (Aufhebung Unterhaltsbeiträge) die aufschiebende Wirkung wieder

zu entziehen bzw. nicht zu gewähren.

7.4 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 wurden

die mit Berufungsantwort gestellten prozessualen Anträge des Ehemannes

abgewiesen und es wurde festgestellt, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens

über die vom Amtsgerichtspräsidenten in der Verfügung vom 26. September 2024

getroffenen Anordnungen entschieden werde und dass bis zu diesem Entscheid die

vorher getroffenen richterlichen Anordnungen weiter gelten.

7.5 Am 16. Oktober 2024 ging beim

Obergericht ein Schreiben des aktuellen Kindergartens des Sohnes ein. Der

Bericht datiert vom 10. Oktober 2024.

7.6 Mit Replik vom 22. Oktober 2024 bzw.

Duplik vom 30. Oktober 2024 bestätigten die Parteien die bereits gestellten

Rechtsbegehren.

8. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter stützte sich bei

seinem Entscheid betreffend Obhut vollumfänglich auf die Ausführungen und

Empfehlungen im Sachverständigengutachten. Er erwog, im Sachverständigengutachten

vom 30. August 2024 werde zunächst auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern

eingegangen, wobei insbesondere bei der Kindsmutter in drei Bereichen

Einschränkungen festgestellt worden seien. Bei der Kindsmutter sei konkret die

Fähigkeit, dem Kind Regeln, Werte und Normen zu vermitteln und sich in die

Gesellschaft einzugliedern (Vorbildfunktion), eingeschränkt. Weiter sei die

Bindungstoleranz (Fähigkeit, den Kindern einen unverkrampften und förderlichen

Kontakt mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen), inkl. Kooperationsfähigkeit

mit dem anderen Elternteil bez. Kindsbelange eingeschränkt. Weiter verfüge die

Kindsmutter über keine konstruktive Konfliktregulation. Weniger schwerwiegende Einschränkungen

der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter seien in weiteren fünf Bereichen

festgestellt worden. Beim Kindsvater hingegen seien nur wenige, leichte

Einschränkungen in zwei Bereichen ausgemacht worden, dies einerseits betreffend

die Fähigkeit, dem Kind grundlegende Lernchancen zu eröffnen, sowie bei der

Fähigkeit zur konstruktiven Konfliktregulation im Hinblick auf den Konflikt mit

der Kindsmutter. Im Sachverständigengutachten werde empfohlen, die Obhut über den

Sohn dem Kindsvater allein zuzuteilen. Die Massnahme werde als dringend

indiziert beurteilt. Der Vorderrichter erachtete das Sachverständigengutachten sowohl

betreffend die Abklärungen als auch die Schlussfolgerungen als nachvollziehbar und

schlüssig. Er erwog, die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Gutachterin stimmten

auch mit den Gerichtsakten, insbesondere den Parteibefragungen, überein. Er

folgte darauf der von der Gutachterin ausgesprochenen Empfehlung und teilte die

Obhut über den Sohn aufgrund der Dringlichkeit vorsorglich dem Kindsvater zu.

2.

Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung

ihres rechtlichen Gehörs und beantragt deshalb die Aufhebung der im

Zusammenhang mit dem vorsorglichen Obhutswechsel angefochtenen Ziffern. Mit

Verfügung vom 9. September 2024 sei den Parteien Gelegenheit gegeben worden,

Ergänzungsfragen und allfällige Abänderungen der Anträge für die Dauer des

Verfahrens zu stellen. Das Gericht habe den Obhutswechsel dann aber verfügt,

ohne die Beantwortung der Ergänzungsfragen abzuwarten und ohne ihr nochmals

Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen des Berufungsbeklagten -

geschweige denn zum Gutachten - zu geben. Das Gericht habe beim verfügten

Obhutswechsel und der Regelung des Kontaktrechts einzig auf die Ausführungen

der Gutachterin abgestellt. Das Gutachten vom 30. August 2024 enthalte

zahlreiche Mängel und könne demzufolge nicht als Entscheidgrundlage für die

Zuteilung der Obhut für die Dauer des Verfahrens dienen.

3.1

Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die

Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.

3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits

stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines

Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu

gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen

Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in

die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht

somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem

Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E.

5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4). Im Zusammenhang mit

Sachverständigengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das

Recht, eine Erläuterung des Gutachtens zu verlangen und Ergänzungsfragen zu

beantragen (Annette Dolge in: Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 187 N 7).

3.3

Der Vorderrichter hat das rechtliche

Gehör der Ehefrau in mehrfacher Hinsicht verletzt: Der Vorderrichter hat sich

bei seinem Entscheid über die vorsorgliche Obhutsumteilung zur Hauptsache auf

das Gutachten von D.___ vom 30. August 2024 gestützt. Der Gutachtensbeweis

war somit geeignet, den Entschluss des Richters zu beeinflussen. Der

Vorderrichter verfügte die vorsorgliche Umteilung der Obhut, ohne die

Beantwortung der Ergänzungsfragen abzuwarten und ohne den Parteien Gelegenheit

zu geben, Stellung zum Gutachten (inkl. Ergänzung) zu nehmen. Ferner verfügte

er die Obhutsumteilung, ohne der Ehefrau Gelegenheit zu bieten, sich zum (nota

bene nicht superprovisorisch gestellten) Antrag des Ehemannes um

Obhutsumteilung zu äussern. Und dies, obwohl die Ehefrau bereits und explizit

mit Eingabe vom 23. September 2024 beantragte, es sei ihr Gelegenheit zu

bieten, zu einem allfälligen Antrag des Ehemannes um Obhutsumteilung Stellung zu

nehmen. Der entsprechende Antrag des Berufungsbeklagten erfolgte (wie bereits

erwähnt) am 23. September 2024.

3.4

Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne

einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195

E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).

3.5

Die Berufung ist ein vollkommenes

und ordentliches Rechtsmittel, das die volle Überprüfung des angefochtenen

Entscheides in allen Rechts- und Sachfragen zulässt. Die Rechtsmittelinstanz

prüft also mit freier Kognition (Peter Reetz/Stefanie Theiler in, Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Vorbem. zu Art. 308 - 318 N 3 und 15 und Art. 310 N 5

f.).

3.6

Trotz voller Kognition des Berufungsgerichts

und trotz der in Kinderbelangen geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime wiegen

die mehrfachen Gehörsverletzungen des Vorderrichters derart schwer, dass eine

Heilung durch das Obergericht nicht in Betracht fällt. Die Gutachterin hat zwar

in der Zwischenzeit die Ergänzungsfragen beantwortet. Aufgrund der

Ungewissheit, was v.a. die Berufungsklägerin noch vorbringen wird, kann nicht

abschliessend beurteilt werden, ob eine Rückweisung einen blossen formalistischen

Leerlauf darstellen würde. Ohnehin scheint fraglich, ob mit dem Entscheid über

einen allfälligen Obhutswechsel nicht bis zum Hauptentscheid, welcher im Januar

2025.

zu erwarten ist, zugewartet werden kann. Dies zwar in Kenntnis darum, dass

die Gutachterin die Massnahme als dringlich erachtet aber auch unter

Berücksichtigung des Umstands, dass der Sohn bisher mehr von der bis anhin

obhutsberechtigten Kindsmutter betreut worden ist, der heutige Zustand mithin schon

lange andauert und zumindest aus dem Bericht des Kindergartens nicht gefolgert

werden kann, dass eine akute Kindswohlgefährdung gegeben ist. Die Ziffern der

angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024, welche mit der Obhutsumteilung

im Zusammenhang stehen (Ziffern 7, 8, 9, 10, 15, 16 und 17), sind aufzuheben. Die

Berufung wird diesbezüglich gutgeheissen. Die Sache wird im Sinne der

Erwägungen zur neuen Instruktion und (allfälligen vorsorglichen) Entscheidung

an die Vorinstanz zurückgewiesen. Auf die weiteren Anträge und Ausführungen der

Parteien zur Sache braucht daher nicht eingegangen zu werden. Es ist darauf

nicht einzutreten. Eine Anpassung der Kontakt-, Feiertags- und Ferienregelung sowie

des Kontakt-, Annäherungs- und Rayonsverbots hat allenfalls durch den

Vorderrichter zu erfolgen. Bis zu einem allfälligen Entscheid gelten die vor

und bis zum Entscheid vom 26. September 2024 getroffenen richterlichen

Anordnungen weiter (siehe hierzu auch die Präsidialverfügung vom 11. Oktober

2024). Entsprechend kann Ziffer 11 der angefochtenen Verfügung bestehen

bleiben. Ebenfalls bestehen bleiben kann die Ziffer 12 der angefochtenen

Verfügung.

4.

Aufgrund des Gesagten ist die

Berufung in Bezug auf die Ziffer 1 grundsätzlich gutzuheissen. Die Angelegenheit

wird zu neuer Instruktion und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.

III.

1.

Beide Parteien haben für das

obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche

Rechtspflege beantragt. Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese

Gesuche zu bewilligen.

2.

Gemäss Art. 106 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind die Prozesskosten der unterliegenden

Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten

nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es

keinen Grund von der ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.

3.

Die Berufungsklägerin obsiegt zum

grössten Teil, der Berufungsbeklagte unterliegt. Die Prozesskosten des

Berufungsverfahrens sind deshalb dem Berufungsbeklagten zu auferlegen.

4.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 1'000.00 sind dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald der Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist.

5.

Die Kostennote des Rechtsvertreters

des Berufungsbeklagten ist um die Positionen zu kürzen, welche nicht das

vorliegende Berufungsverfahren betreffen. Es sind diese diejenigen vom 8.

Oktober 2024 «Stellungnahme an Gericht wegen Kinderanwältin», vom 9. Oktober

2024.

«Posteingang OG SO Vfg. v. 8.10.» und vom 11. Oktober 2024. Der geltend

gemachte Aufwand von 25 Stunden und 15 Minuten ist deshalb um 50 Minuten zu

kürzen. Der zu vergütende Aufwand des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten beläuft

sich damit auf 24 Stunden und 25 Minuten. Der Auslagenersatz ist um die

Positionen vom 8. Oktober 2024 (CHF 2.90) und vom 9. Oktober 2024 (CHF 17.90),

total um CHF 20.80 zu kürzen. Abgesehen davon geben die von den Rechtsvertretern

der Parteien eingereichten Kostennoten zu keinen Bemerkungen Anlass. Beide

unentgeltlichen Rechtsbeistände werden aber bereits hier und für die Zukunft

auf das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis

hingewiesen. Unter Berücksichtigung des Armenrechtstarifs wird die Kostennote

von Rechtsanwältin Lea Leiser auf CHF 5'509.50 festgesetzt, diejenige von

Fürsprecher Manuel Rohrer auf CHF 5'088.90 (jeweils inkl. MwSt. und Auslagen).

6.

Der Berufungsbeklagte hat an die

Berufungsklägerin, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin,

Rechtsanwältin Lea Leiser, eine Parteientschädigung von CHF 7'218.25

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Lea Leiser eine Entschädigung von

CHF 5'509.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Fürsprecher Manuel Rohrer eine

solche von CHF 5'088.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Berufungsbeklagte und/oder die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage

ist/sind (Art. 123 ZPO).

7.

Sobald die Parteien zur Nachzahlung

in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsvertretern die Differenz

zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Lea Leiser CHF

1'708.75 und für Fürsprecher Manuel Rohrer CHF 2'903.80.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung werden die

Ziffern 7, 8, 9, 10, 15, 16 und 17 der Verfügung vom 26. September 2024 aufgehoben.

Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im

Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf

dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10

Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. B.___ hat A.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Lea Leiser eine Parteientschädigung von CHF 7'218.25

zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Solothurn an Rechtsanwältin Lea Leiser eine Entschädigung von CHF 5'509.50

und an Fürsprecher Manuel Rohrer eine solche von CHF 5'088.90 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald B.___ und/oder A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123

ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er

seinem Fürsprecher die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 2'903.80.

Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer

Rechtsanwältin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 1'708.75.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann