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Entscheid

ZKBER.2024.51

Forderung

10. März 2025Deutsch15 min

Dieser Aufforderung kam die A.___ AG nach, womit sie die Erträge aus dem gegen C.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ AG, vertreten

durch Rechtsanwalt Guido Seitz,

Berufungsklägerin

gegen

B.___ AG,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ AG zahlte die im Rahmen

eines gegen C.___ geführten Verlustscheininkassos erhältlich gemachten Erträge

von total CHF 13'906.64 zwischen 18. Mai 2016 und 29. April 2022 an die B.___

AG aus. Am 11. Juli 2022 wurde die A.___ AG von der D.___ AG aufgefordert, ihr

den Erlös aus dem gegen C.___ geführten Verlustscheininkasso auszubezahlen.

Dieser Aufforderung kam die A.___ AG nach, womit sie die Erträge aus dem gegen C.___

geführten Verlustscheininkasso doppelt leistete. In der Folge forderte die A.___

AG von der B.___ AG die (angeblich) irrtümlich geleisteten Zahlungen zurück.

Die B.___ AG verweigerte jedoch die Rückzahlung.

2. Die A.___ AG (nachfolgend: Klägerin)

erhob am 21. Juli 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend

Forderung gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte). Darin stellte sie die

folgenden Rechtsbegehren:

Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin den Betrag von CHF 13'906.64, nebst Verzugszins zu 5 % p.a. seit 16.

Juli 2022, zu bezahlen.

Alles unter Kosten und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

3. Die Beklagte beantragte in ihrer

Klageantwort vom 18. September 2023 die Abweisung der Klage unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

4. Am 26. Februar 2024 und 20. Juni 2024

fand die Hauptverhandlung statt. Neben einer Parteibefragung fanden zwei

Zeugenbefragungen statt.

5. Am 24. Juni 2024 fällte der

Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1. Die Klage vom 21. Juli 2023 wird

abgewiesen.

2. Die Klägerin hat der Beklagten eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00

(inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Klägerin auferlegt und mit dem von

dieser geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gerichtskasse des Kantons

Solothurn wird angewiesen, der Klägerin den zu viel bezahlten Kostenvorschuss

in der Höhe von CHF 500.00 zurückzubezahlen.

6. Frist- und formgerecht erhob die

Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 24. Oktober 2024 Berufung

gegen dieses Urteil und verlangte dessen Aufhebung sowie die Verpflichtung der

Beklagten (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) der Berufungsklägerin den

Betrag von CHF 13'906.64, nebst Verzugszins zu 5 % p.a. seit 16. Juli 2022, zu

bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Berufungsbeklagten.

7. Die Berufungsbeklagte beantragte in

ihrer Berufungsantwort vom 27. November 2024 die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Berufungsklägerin.

8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Zwischen den Parteien war bereits

vor der Vorinstanz umstritten, ob die Berufungsklägerin die aus dem gegen C.___

geführten Verlustscheininkasso erhältlich gemachten Erträge irrtümlich der

Berufungsbeklagten ausbezahlte.

Der Amtsgerichtspräsident sah die

Anweisung an die Berufungsklägerin, die Erträge aus dem Inkassomandat von C.___

an die Berufungsbeklagte auszubezahlen, als unbestritten an. Somit habe sich

die Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Auszahlung nicht in einem Irrtum

befunden. Sie habe mit der Zahlung an die Berufungsbeklagte korrekt erfüllt.

Die Berufungsklägerin habe nicht zu beweisen vermocht, dass die

Berufungsbeklagte Gläubigervertreterin der D.___ AG gewesen sei, wobei ohnehin

unklar sei, was sie daraus für sich ableiten könnte. Insbesondere hätte die

Berufungsklägerin beweisen müssen, dass die Gläubigervertretung vor Vornahme

der Zahlung geändert habe. Nachdem sich offenbar nie jemand um die fraglichen

Beträge gekümmert habe, sei auch nie eine allfällige Vertretungsvollmacht

widerrufen worden. Auch die Zeugin und ehemalige Geschäftsführerin der D.___

AG, E.___, habe angegeben, keine Kenntnis davon zu haben, dass die

Berufungsbeklagte als Gläubigervertreterin fungiert habe. Ebenso wenig wisse

sie von einem Widerruf einer entsprechenden Ermächtigung. Sie gehe ebenfalls

davon aus, dass die Berufungsbeklagte am Erlös aus dem Inkassoverfahren gegen C.___

wirtschaftlich Berechtigte sei. So habe in der Vergangenheit auch die D.___ AG

in diesem Zusammenhang Zahlungen an die Berufungsbeklagte getätigt.

Schliesslich habe die Berufungsklägerin auch nicht zu beweisen vermocht, dass

die Berufungsbeklagte jemals die Buchführung für die D.___ AG geführt habe. E.___

habe auf entsprechende Frage hin verneint, dies der Berufungsklägerin jemals

signalisiert zu haben und habe festgehalten, dass dies falsch wäre.

Der Umstand, dass die Berufungsklägerin

angewiesen worden sei, das Geld der Berufungsbeklagten auszubezahlen, sei vom

Vertreter der Berufungsbeklagten, F.___, im Rahmen der Parteibefragung

nachvollziehbar dargelegt worden und decke sich mit den von den Parteien

eingereichten Unterlagen sowie den Aussagen der Zeugin E.___. Diese habe zwar

angegeben, sie sei diesbezüglich nicht instruiert gewesen, sie gehe aber davon

aus, dass die Inhaber der D.___ AG eine Vereinbarung gehabt hätten. Sie wisse,

dass die Berufungsklägerin das Geld aus dem Fall C.___ jeweils an die

Berufungsbeklagte bezahlt habe.

Der Amtsgerichtspräsident liess die

Klage am Beweis, dass die Verbindlichkeit – der Grund der Auszahlung der

Berufungsklägerin – nicht bestanden haben soll und die Berufungsklägerin

irrtümlich von einer entsprechenden Verbindlichkeit ausgegangen sei, scheitern.

Er erachtete die Voraussetzungen von Art. 63 des Obligationenrechts (OR, SR

220) als nicht erfüllt. Im Ergebnis habe die Berufungsklägerin gültig erfüllt,

womit die Klage abzuweisen sei.

1.2

Die Berufungsklägerin bringt dagegen

vor, dass eine irgendwann erfolgte Anweisung an die Berufungsklägerin zur

Auszahlung der Erträge aus dem Verlustscheininkasso C.___ an die

Berufungsbeklagte zwischen den Parteien strittig sei. Die Berufungsbeklagte

mache geltend, dass die Berufungsklägerin angewiesen worden sei, die Erlöse an

sie als vermeintlich wirtschaftlich Berechtigte an der Inkassoforderung und

eingetragene «Zahlstelle» bzw. «Begünstigte» weiterzuleiten. Die

Berufungsbeklagte sei jedoch in der Vergangenheit als Vertreterin der D.___ AG

zur Entgegennahme der Erträge aus dem Verlustscheininkasso ermächtigt gewesen,

was sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Auszahlungen als nicht (mehr)

zutreffend herausgestellt habe, die Berufungsklägerin im Zeitpunkt der

Auszahlung aber irrtümlich angenommen habe.

Ausserdem habe die Berufungsklägerin

ihren Irrtum, welcher sich auf die Ermächtigung der Berufungsbeklagten zur

Entgegennahme von der D.___ AG zustehenden Erlösen aus dem Verlustscheininkasso

beziehe, rechtsgenügend nachgewiesen. Die Berufungsklägerin habe im Mai 2022

von der D.___ AG von der Änderung ihrer Bankverbindung für Überweisungen

erfahren und dass die bei der Berufungsklägerin noch hinterlegte

Bankverbindung, auf welche die streitgegenständlichen Auszahlungen getätigt

worden seien, hierfür nicht mehr gültig sei. Die D.___ AG habe der

Berufungsklägerin zu verstehen gegeben, dass sie durch die auf das Konto der

Berufungsbeklagten getätigten Auszahlungen ihre Pflicht zur Weiterleitung der

Inkassoerlöse und die entsprechende Schuld nicht erfüllt habe, denn die D.___

AG habe von der Berufungsklägerin wenig später die sofortige Auszahlung der

Inkassoerlöse verlangt. Dass die Berufungsklägerin auch in Kenntnis der

tatsächlichen Umstände, d.h. des Wegfalls der Bankverbindung der

Berufungsbeklagten für Erlöszahlungen aus Verlustscheininkassi für die D.___

AG, dennoch die entsprechenden Zahlungen an die Berufungsbeklagte getätigt

hätte, sei nicht behauptet worden und dafür würden auch keinerlei Anhaltspunkte

existieren.

Mit dem angeblich fehlenden Irrtum der

Berufungsklägerin einhergehend habe die Vorinstanz auch den Beweis des

Nichtbestands der Verbindlichkeit bzw. des fehlenden Rechtsgrunds für die

Auszahlungen an die Berufungsbeklagte als nicht erbracht erachtet. Die

Vorinstanz verkenne, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Auszahlungen

nicht (mehr) zu deren Entgegennahme für die D.___ AG ermächtigt gewesen sei.

Die Berufungsklägerin habe ihre gegenüber der D.___ AG bestehende Pflicht zur

Weiterleitung bzw. Herausgabe der Inkassoerlöse und ihre entsprechende Schuld

nicht durch die Zahlung an die Berufungsbeklagte erfüllen können. Die

Auszahlungen an die Berufungsbeklagte seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Die

Vorinstanz verkenne, dass sich der von der Berufungsklägerin nachzuweisende

fehlende Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Auszahlungen bereits aus

den von ihr eingereichten Verlustscheinen ergebe, welche auf die D.___ AG

lauteten. Dass die an die Berufungsbeklagte ausbezahlten Erlöse aus dem Inkasso

auf der Grundlage dieser Verlustscheine stammen und die Berufungsklägerin dies

im Auftrag der D.___ AG besorgt habe, sei unbestritten. Ebenso unbestritten

sei, dass die D.___ AG von der Berufungsklägerin verlangt habe, die

Inkassoerlöse an sie auszuzahlen. Für entsprechende Auszahlungen an die

Berufungsbeklagte gebe es keinen ersichtlichen Rechtsgrund, ausser den von der

Berufungsklägerin angeführten, welcher im Zeitpunkt der Auszahlungen nicht mehr

bestanden habe.

Schliesslich habe das Richteramt

Olten-Gösgen die Aussagen der Zeugin E.___ zu Unrecht zum Nachteil der

Berufungsklägerin berücksichtigt. Zum einen sei ihre Befragung zu den

entsprechenden Tatsachenbehauptungen der Berufungsbeklagten, die angebliche

wirtschaftliche Berechtigung der Berufungsbeklagten an der Forderung C.___ und

die angebliche Anweisung an die Berufungsklägerin zur Auszahlung der

Inkassoerlöse an die Berufungsbeklagte, von keiner Partei verlangt worden,

weshalb diesbezüglich nicht darauf abzustellen sei. Zum anderen seien die

Aussagen von E.___ dazu geeignet, den Standpunkt der Berufungsbeklagten zu

untermauern. Blosse von der Zeugin geäusserte Vermutungen über die

wirtschaftliche Berechtigung der Berufungsbeklagten an den Inkassoerlösen und

angebliche Vereinbarungen der Inhaber der D.___ AG sowie Äusserungen über

irgendwelche nicht näher bezeichnete frühere Zahlungen, welche die D.___ AG an

die Berufungsbeklagte getätigt haben soll, dürften nicht als taugliches

Beweismittel für die Behauptungen der Berufungsbeklagten herangezogen werden.

2.1

Gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO gilt das

vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem

Streitwert von CHF 30'000.00. Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 13'906.64,

womit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt. Im Rahmen des

vereinfachten Verfahrens wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf

hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die

Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben die

wesentlichen Behauptungen und Bestreitungen selbst vorzubringen und die

Beweismittel zu nennen und das Gericht hat bei der Sachverhaltsfeststellung

mitzuwirken (vgl. Stephan Mazan in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik

Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel

2024, Art. 247 ZPO N 10). Ist nur eine Partei anwaltlich vertreten, kann dies

zu einem Machtgefälle zwischen den Prozessparteien führen, das durch verstärkte

richterliche Mitwirkung auszugleichen ist (Mazan, a.a.O., N 19).

2.2

Anlässlich der Hauptverhandlung vom

26.

Februar 2024 führte F.___ für die Berufungsbeklagte aus, dass er E.___,

welche zunächst Assistentin der Geschäftsführung und später Geschäftsführerin

der D.___ AG gewesen sei, begrüssen würde. Kurz darauf führte er aus, dass die D.___

AG die Verwaltung von Verlustscheinen übernommen habe und die Berufungsbeklagte

als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen worden sei. «Die Anweisung müsste im

Dossier hinterlegt sein (Duplik von F.___ anlässlich der Hauptverhandlung vom

26.

Februar 2024).» Unmittelbar vor den Tatsachenbehauptungen – deren

Ausführung von der Berufungsklägerin nicht bestritten wird – rief F.___, namens

der Berufungsbeklagten, implizit E.___ als Zeugin an. Dass die Zeugin nicht

nach jeder einzelnen Tatsachenbehauptung anlässlich eines mündlichen

Parteivortrages als Beweismittel erwähnt wird, ist nachvollziehbar. Dies trifft

insbesondere für anwaltlich nicht vertretene Parteien zu. Der

Amtsgerichtspräsident befragte E.___, insbesondere unter Berücksichtigung des

gemässigten Untersuchungsgrundsatzes i.S.v. Art. 247 ZPO, demzufolge zu Recht

zur wirtschaftlichen Berechtigung an der Forderung C.___ sowie zur Anweisung an

die Berufungsklägerin zur Auszahlung der Inkassoerlöse an die

Berufungsbeklagte.

2.3

Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das

Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Dass die Aussagen

von E.___, nach Ansicht der Berufungsklägerin, vom Inhalt her dazu geeignet

gewesen sein sollen, den Standpunkt der Berufungsbeklagten zu untermauern, ist

durchaus möglich und auch zutreffend. Weshalb aus diesem Grund die

Beweiswürdigung der Vorinstanz schlicht unhaltbar sein soll, wie von der

Berufungsklägerin geltend gemacht, erschliesst sich nicht. Das Gericht bildet

sich seine Überzeugung unter anderem durch Würdigung der Zeugeneinvernahmen. Kommt

das Gericht zum Schluss, dass diese die Behauptungen der einen Partei stützen,

so handelt es sich dabei keineswegs um eine unhaltbare, sondern um eine ordentliche

Beweiswürdigung i.S.v. Art. 157 ZPO.

3.1

Gemäss Art. 62 OR hat die

Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem

Vermögen eines andern bereichert worden ist. Diese Verbindlichkeit tritt

insbesondere dann ein, wenn jemand ohne gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten

oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Wer eine

Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur zurückfordern, wenn er

nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat

(Art. 63 Abs. 1 OR).

Der Bereicherungskläger trägt nach Art.

8.

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die Beweislast für das

Vorhandensein der behaupteten Tatsachen, aus denen er Rechte ableitet (Hermann

Schulin / Annaïg L. Vogt in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler

Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 62 OR N 41). In der

Rückforderungsklage muss der Entreicherte beweisen, dass er die Leistung zur

Erfüllung einer Schuld vornahm, dass die Verbindlichkeit nicht bestand und dass

er das Bestehen der Verbindlichkeit irrtümlich annahm (Schulin / Vogt, a.a.O.,

Art. 63 OR N 9).

Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das

Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer

Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt

werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine

ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht

erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende

Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus

dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre

herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, dass die

Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die

typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 128 III 271 E.

2b/aa S. 275). Für den Beweis des Vorliegens des Irrtums ist kein strenger

Massstab anzulegen, wenn die übrigen Voraussetzungen bewiesen sind (Schulin /

Vogt, a.a.O., Art. 63 OR N 9).

3.2

Zwischen den Parteien ist

unbestritten, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten zwischen Mai

2016.

und April 2022 CHF 13'906.64 überwiesen hat. Umstritten ist hingegen, ob eine

Verbindlichkeit bestand und ob das Bestehen der Verbindlichkeit irrtümlich

angenommen wurde.

3.3

Die Berufungsklägerin bestreitet

eine Anweisung an sie zur Auszahlung der Erträge aus dem Verlustscheininkasso C.___

an die Berufungsbeklagte. In ihrer Klage brachte sie jedoch vor: «Da die

Beklagte in der Vergangenheit für die D.___ AG die Buchhaltung führte, wirkte

sie bei diesen Inkassofällen als Gläubigervertreterin der D.___ AG mit der

Kundennummer [...] mit und war entsprechend ermächtigt, für diese die

Abrechnungen der Klägerin und auch Auszahlungen auf ihrem Postkonto

entgegenzunehmen.» Damit gab die Berufungsklägerin selber zu verstehen, dass

sie über die Berufungsbeklagte als (angebliche) Gläubigervertreterin Bescheid

wusste und dass folglich zuvor eine Anweisung zur Auszahlung der Erträge aus

dem Verlustscheininkasso C.___ an die Berufungsbeklagte erfolgt sein musste. Entgegen

der Ansicht der Berufungsklägerin beweist das Schreiben der D.___ AG (Beilage

16.

der Klägerin), mit welchem die Berufungsklägerin über die Änderung der

Bankverbindung der D.___ AG informiert wurde, nicht, dass die Berufungsklägerin

irrtümlich von der Ermächtigung der Berufungsbeklagten zur Entgegennahme von

der D.___ AG zustehenden Erlösen ausging. Daran ändert auch die Aufforderung

der D.___ AG an die Berufungsklägerin zur Auszahlung der Inkassoerlöse nichts. Die

Dispositiv

Vorinstanz ging demnach zu Recht davon aus, dass eine Anweisung an die

Berufungsklägerin, die Erträge aus dem Inkassomandat C.___ an die

Berufungsbeklagte auszubezahlen unbestritten ist. Somit befand sich die

Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Auszahlung an die Berufungsbeklagte nicht in

einem Irrtum.

3.4 Ferner bestreitet die

Berufungsklägerin das Bestehen einer Verbindlichkeit zu Gunsten der

Berufungsbeklagten. Jedoch vermochte sie weder im erstinstanzlichen Verfahren

noch im Berufungsverfahren die von ihr geltend gemachte Vertretung der D.___ AG

durch die Berufungsbeklagte zu beweisen. Auf die Frage des Amtsgerichtspräsidenten,

wem das Geld, das von C.___ zukomme, wirtschaftlich gesehen zustehe, antwortete

E.___, ehemalige Geschäftsführerin der D.___ AG: «Heute der Beklagten. Weil die

Schuld dort ursprünglich entstanden ist (Zeugeneinvernahme, E.___, 20. Juni

2024, N 54).» Später führte E.___ aus, dass Zahlungen in Zusammenhang mit C.___

von der D.___ AG an die Berufungsbeklagte weitergeleitet worden seien, weil die

Forderung ursprünglich bei der Berufungsbeklagten entstanden sei (vgl.

Zeugeneinvernahme, E.___, 20. Juni 2024, N 86-90). Für die Berufungsbeklagte

als Gläubigerin der geleisteten Zahlungen spricht ausserdem, dass die

Berufungsklägerin mit Schreiben vom 13. November 2017 von der

Berufungsbeklagten eine Vollmacht zur Weiterbearbeitung des Inkassofalles verlangte

(Beilage 2 der Beklagten). Darin wurde als Grundforderung CHF 57'115.45 und als

Betreibungsnummer [...] angegeben. Diese Grundforderung entspricht dem gemäss

Verlustschein infolge Pfändung vom 13. Februar 2013 ungedeckt gebliebenen

Betrag. Demnach wurde für die Weiterbearbeitung des Inkassofalles, gestützt auf

welchen die streitgegenständlichen Zahlungen geleistet wurden, die Vollmacht

der Berufungsbeklagten verlangt, obwohl als Gläubigerin die D.___ AG aufgeführt

wurde. Abschliessend kann jedoch offen bleiben, ob ein Rechtsgrund für die

Auszahlungen an die Berufungsbeklagte gegeben war oder ob eine

Gläubigervertretung durch die Berufungsbeklagte bestand. Da die Voraussetzungen

gemäss Art. 63 Abs. 1 OR kumulativ zu erfüllen sind, reicht bereits der in

Erwägung II. / 3.3 verneinte Irrtum der Berufungsklägerin für die Abweisung der

Berufung.

3.5 Die Vorinstanz stellte demnach zu

Recht fest, der Beweis, dass die Berufungsklägerin irrtümlich von einer

entsprechenden Verbindlichkeit ausgegangen sei, sei nicht erbracht worden. Die

Voraussetzungen von Art. 63 OR sind nicht erfüllt.

4. Die Berufung erweist sich demnach als

unbegründet und ist abzuweisen.

5.1 Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang

des Verfahrens der Berufungsklägerin auferlegt.

5.2 Die Berufungsbeklagte verlangt für

das Berufungsverfahren eine Entschädigung. Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO kann in

begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden,

wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Vorliegend rechtfertigt es

sich, der Berufungsbeklagten für ihre Aufwände eine Umtriebsentschädigung von

CHF 100.00 zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ AG hat der B.___ AG eine

Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann