ZKBER.2024.51
Forderung
10. März 2025Deutsch15 min
Dieser Aufforderung kam die A.___ AG nach, womit sie die Erträge aus dem gegen C.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ AG, vertreten
durch Rechtsanwalt Guido Seitz,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ AG,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ AG zahlte die im Rahmen
eines gegen C.___ geführten Verlustscheininkassos erhältlich gemachten Erträge
von total CHF 13'906.64 zwischen 18. Mai 2016 und 29. April 2022 an die B.___
AG aus. Am 11. Juli 2022 wurde die A.___ AG von der D.___ AG aufgefordert, ihr
den Erlös aus dem gegen C.___ geführten Verlustscheininkasso auszubezahlen.
Dieser Aufforderung kam die A.___ AG nach, womit sie die Erträge aus dem gegen C.___
geführten Verlustscheininkasso doppelt leistete. In der Folge forderte die A.___
AG von der B.___ AG die (angeblich) irrtümlich geleisteten Zahlungen zurück.
Die B.___ AG verweigerte jedoch die Rückzahlung.
2. Die A.___ AG (nachfolgend: Klägerin)
erhob am 21. Juli 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend
Forderung gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte). Darin stellte sie die
folgenden Rechtsbegehren:
Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin den Betrag von CHF 13'906.64, nebst Verzugszins zu 5 % p.a. seit 16.
Juli 2022, zu bezahlen.
Alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
3. Die Beklagte beantragte in ihrer
Klageantwort vom 18. September 2023 die Abweisung der Klage unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
4. Am 26. Februar 2024 und 20. Juni 2024
fand die Hauptverhandlung statt. Neben einer Parteibefragung fanden zwei
Zeugenbefragungen statt.
5. Am 24. Juni 2024 fällte der
Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Die Klage vom 21. Juli 2023 wird
abgewiesen.
2. Die Klägerin hat der Beklagten eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00
(inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Klägerin auferlegt und mit dem von
dieser geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gerichtskasse des Kantons
Solothurn wird angewiesen, der Klägerin den zu viel bezahlten Kostenvorschuss
in der Höhe von CHF 500.00 zurückzubezahlen.
6. Frist- und formgerecht erhob die
Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 24. Oktober 2024 Berufung
gegen dieses Urteil und verlangte dessen Aufhebung sowie die Verpflichtung der
Beklagten (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) der Berufungsklägerin den
Betrag von CHF 13'906.64, nebst Verzugszins zu 5 % p.a. seit 16. Juli 2022, zu
bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Berufungsbeklagten.
7. Die Berufungsbeklagte beantragte in
ihrer Berufungsantwort vom 27. November 2024 die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Berufungsklägerin.
8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Zwischen den Parteien war bereits
vor der Vorinstanz umstritten, ob die Berufungsklägerin die aus dem gegen C.___
geführten Verlustscheininkasso erhältlich gemachten Erträge irrtümlich der
Berufungsbeklagten ausbezahlte.
Der Amtsgerichtspräsident sah die
Anweisung an die Berufungsklägerin, die Erträge aus dem Inkassomandat von C.___
an die Berufungsbeklagte auszubezahlen, als unbestritten an. Somit habe sich
die Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Auszahlung nicht in einem Irrtum
befunden. Sie habe mit der Zahlung an die Berufungsbeklagte korrekt erfüllt.
Die Berufungsklägerin habe nicht zu beweisen vermocht, dass die
Berufungsbeklagte Gläubigervertreterin der D.___ AG gewesen sei, wobei ohnehin
unklar sei, was sie daraus für sich ableiten könnte. Insbesondere hätte die
Berufungsklägerin beweisen müssen, dass die Gläubigervertretung vor Vornahme
der Zahlung geändert habe. Nachdem sich offenbar nie jemand um die fraglichen
Beträge gekümmert habe, sei auch nie eine allfällige Vertretungsvollmacht
widerrufen worden. Auch die Zeugin und ehemalige Geschäftsführerin der D.___
AG, E.___, habe angegeben, keine Kenntnis davon zu haben, dass die
Berufungsbeklagte als Gläubigervertreterin fungiert habe. Ebenso wenig wisse
sie von einem Widerruf einer entsprechenden Ermächtigung. Sie gehe ebenfalls
davon aus, dass die Berufungsbeklagte am Erlös aus dem Inkassoverfahren gegen C.___
wirtschaftlich Berechtigte sei. So habe in der Vergangenheit auch die D.___ AG
in diesem Zusammenhang Zahlungen an die Berufungsbeklagte getätigt.
Schliesslich habe die Berufungsklägerin auch nicht zu beweisen vermocht, dass
die Berufungsbeklagte jemals die Buchführung für die D.___ AG geführt habe. E.___
habe auf entsprechende Frage hin verneint, dies der Berufungsklägerin jemals
signalisiert zu haben und habe festgehalten, dass dies falsch wäre.
Der Umstand, dass die Berufungsklägerin
angewiesen worden sei, das Geld der Berufungsbeklagten auszubezahlen, sei vom
Vertreter der Berufungsbeklagten, F.___, im Rahmen der Parteibefragung
nachvollziehbar dargelegt worden und decke sich mit den von den Parteien
eingereichten Unterlagen sowie den Aussagen der Zeugin E.___. Diese habe zwar
angegeben, sie sei diesbezüglich nicht instruiert gewesen, sie gehe aber davon
aus, dass die Inhaber der D.___ AG eine Vereinbarung gehabt hätten. Sie wisse,
dass die Berufungsklägerin das Geld aus dem Fall C.___ jeweils an die
Berufungsbeklagte bezahlt habe.
Der Amtsgerichtspräsident liess die
Klage am Beweis, dass die Verbindlichkeit – der Grund der Auszahlung der
Berufungsklägerin – nicht bestanden haben soll und die Berufungsklägerin
irrtümlich von einer entsprechenden Verbindlichkeit ausgegangen sei, scheitern.
Er erachtete die Voraussetzungen von Art. 63 des Obligationenrechts (OR, SR
220) als nicht erfüllt. Im Ergebnis habe die Berufungsklägerin gültig erfüllt,
womit die Klage abzuweisen sei.
1.2
Die Berufungsklägerin bringt dagegen
vor, dass eine irgendwann erfolgte Anweisung an die Berufungsklägerin zur
Auszahlung der Erträge aus dem Verlustscheininkasso C.___ an die
Berufungsbeklagte zwischen den Parteien strittig sei. Die Berufungsbeklagte
mache geltend, dass die Berufungsklägerin angewiesen worden sei, die Erlöse an
sie als vermeintlich wirtschaftlich Berechtigte an der Inkassoforderung und
eingetragene «Zahlstelle» bzw. «Begünstigte» weiterzuleiten. Die
Berufungsbeklagte sei jedoch in der Vergangenheit als Vertreterin der D.___ AG
zur Entgegennahme der Erträge aus dem Verlustscheininkasso ermächtigt gewesen,
was sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Auszahlungen als nicht (mehr)
zutreffend herausgestellt habe, die Berufungsklägerin im Zeitpunkt der
Auszahlung aber irrtümlich angenommen habe.
Ausserdem habe die Berufungsklägerin
ihren Irrtum, welcher sich auf die Ermächtigung der Berufungsbeklagten zur
Entgegennahme von der D.___ AG zustehenden Erlösen aus dem Verlustscheininkasso
beziehe, rechtsgenügend nachgewiesen. Die Berufungsklägerin habe im Mai 2022
von der D.___ AG von der Änderung ihrer Bankverbindung für Überweisungen
erfahren und dass die bei der Berufungsklägerin noch hinterlegte
Bankverbindung, auf welche die streitgegenständlichen Auszahlungen getätigt
worden seien, hierfür nicht mehr gültig sei. Die D.___ AG habe der
Berufungsklägerin zu verstehen gegeben, dass sie durch die auf das Konto der
Berufungsbeklagten getätigten Auszahlungen ihre Pflicht zur Weiterleitung der
Inkassoerlöse und die entsprechende Schuld nicht erfüllt habe, denn die D.___
AG habe von der Berufungsklägerin wenig später die sofortige Auszahlung der
Inkassoerlöse verlangt. Dass die Berufungsklägerin auch in Kenntnis der
tatsächlichen Umstände, d.h. des Wegfalls der Bankverbindung der
Berufungsbeklagten für Erlöszahlungen aus Verlustscheininkassi für die D.___
AG, dennoch die entsprechenden Zahlungen an die Berufungsbeklagte getätigt
hätte, sei nicht behauptet worden und dafür würden auch keinerlei Anhaltspunkte
existieren.
Mit dem angeblich fehlenden Irrtum der
Berufungsklägerin einhergehend habe die Vorinstanz auch den Beweis des
Nichtbestands der Verbindlichkeit bzw. des fehlenden Rechtsgrunds für die
Auszahlungen an die Berufungsbeklagte als nicht erbracht erachtet. Die
Vorinstanz verkenne, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Auszahlungen
nicht (mehr) zu deren Entgegennahme für die D.___ AG ermächtigt gewesen sei.
Die Berufungsklägerin habe ihre gegenüber der D.___ AG bestehende Pflicht zur
Weiterleitung bzw. Herausgabe der Inkassoerlöse und ihre entsprechende Schuld
nicht durch die Zahlung an die Berufungsbeklagte erfüllen können. Die
Auszahlungen an die Berufungsbeklagte seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Die
Vorinstanz verkenne, dass sich der von der Berufungsklägerin nachzuweisende
fehlende Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Auszahlungen bereits aus
den von ihr eingereichten Verlustscheinen ergebe, welche auf die D.___ AG
lauteten. Dass die an die Berufungsbeklagte ausbezahlten Erlöse aus dem Inkasso
auf der Grundlage dieser Verlustscheine stammen und die Berufungsklägerin dies
im Auftrag der D.___ AG besorgt habe, sei unbestritten. Ebenso unbestritten
sei, dass die D.___ AG von der Berufungsklägerin verlangt habe, die
Inkassoerlöse an sie auszuzahlen. Für entsprechende Auszahlungen an die
Berufungsbeklagte gebe es keinen ersichtlichen Rechtsgrund, ausser den von der
Berufungsklägerin angeführten, welcher im Zeitpunkt der Auszahlungen nicht mehr
bestanden habe.
Schliesslich habe das Richteramt
Olten-Gösgen die Aussagen der Zeugin E.___ zu Unrecht zum Nachteil der
Berufungsklägerin berücksichtigt. Zum einen sei ihre Befragung zu den
entsprechenden Tatsachenbehauptungen der Berufungsbeklagten, die angebliche
wirtschaftliche Berechtigung der Berufungsbeklagten an der Forderung C.___ und
die angebliche Anweisung an die Berufungsklägerin zur Auszahlung der
Inkassoerlöse an die Berufungsbeklagte, von keiner Partei verlangt worden,
weshalb diesbezüglich nicht darauf abzustellen sei. Zum anderen seien die
Aussagen von E.___ dazu geeignet, den Standpunkt der Berufungsbeklagten zu
untermauern. Blosse von der Zeugin geäusserte Vermutungen über die
wirtschaftliche Berechtigung der Berufungsbeklagten an den Inkassoerlösen und
angebliche Vereinbarungen der Inhaber der D.___ AG sowie Äusserungen über
irgendwelche nicht näher bezeichnete frühere Zahlungen, welche die D.___ AG an
die Berufungsbeklagte getätigt haben soll, dürften nicht als taugliches
Beweismittel für die Behauptungen der Berufungsbeklagten herangezogen werden.
2.1
Gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO gilt das
vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von CHF 30'000.00. Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 13'906.64,
womit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt. Im Rahmen des
vereinfachten Verfahrens wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf
hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die
Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben die
wesentlichen Behauptungen und Bestreitungen selbst vorzubringen und die
Beweismittel zu nennen und das Gericht hat bei der Sachverhaltsfeststellung
mitzuwirken (vgl. Stephan Mazan in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik
Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel
2024, Art. 247 ZPO N 10). Ist nur eine Partei anwaltlich vertreten, kann dies
zu einem Machtgefälle zwischen den Prozessparteien führen, das durch verstärkte
richterliche Mitwirkung auszugleichen ist (Mazan, a.a.O., N 19).
2.2
Anlässlich der Hauptverhandlung vom
26.
Februar 2024 führte F.___ für die Berufungsbeklagte aus, dass er E.___,
welche zunächst Assistentin der Geschäftsführung und später Geschäftsführerin
der D.___ AG gewesen sei, begrüssen würde. Kurz darauf führte er aus, dass die D.___
AG die Verwaltung von Verlustscheinen übernommen habe und die Berufungsbeklagte
als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen worden sei. «Die Anweisung müsste im
Dossier hinterlegt sein (Duplik von F.___ anlässlich der Hauptverhandlung vom
26.
Februar 2024).» Unmittelbar vor den Tatsachenbehauptungen – deren
Ausführung von der Berufungsklägerin nicht bestritten wird – rief F.___, namens
der Berufungsbeklagten, implizit E.___ als Zeugin an. Dass die Zeugin nicht
nach jeder einzelnen Tatsachenbehauptung anlässlich eines mündlichen
Parteivortrages als Beweismittel erwähnt wird, ist nachvollziehbar. Dies trifft
insbesondere für anwaltlich nicht vertretene Parteien zu. Der
Amtsgerichtspräsident befragte E.___, insbesondere unter Berücksichtigung des
gemässigten Untersuchungsgrundsatzes i.S.v. Art. 247 ZPO, demzufolge zu Recht
zur wirtschaftlichen Berechtigung an der Forderung C.___ sowie zur Anweisung an
die Berufungsklägerin zur Auszahlung der Inkassoerlöse an die
Berufungsbeklagte.
2.3
Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das
Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Dass die Aussagen
von E.___, nach Ansicht der Berufungsklägerin, vom Inhalt her dazu geeignet
gewesen sein sollen, den Standpunkt der Berufungsbeklagten zu untermauern, ist
durchaus möglich und auch zutreffend. Weshalb aus diesem Grund die
Beweiswürdigung der Vorinstanz schlicht unhaltbar sein soll, wie von der
Berufungsklägerin geltend gemacht, erschliesst sich nicht. Das Gericht bildet
sich seine Überzeugung unter anderem durch Würdigung der Zeugeneinvernahmen. Kommt
das Gericht zum Schluss, dass diese die Behauptungen der einen Partei stützen,
so handelt es sich dabei keineswegs um eine unhaltbare, sondern um eine ordentliche
Beweiswürdigung i.S.v. Art. 157 ZPO.
3.1
Gemäss Art. 62 OR hat die
Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem
Vermögen eines andern bereichert worden ist. Diese Verbindlichkeit tritt
insbesondere dann ein, wenn jemand ohne gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten
oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Wer eine
Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur zurückfordern, wenn er
nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat
(Art. 63 Abs. 1 OR).
Der Bereicherungskläger trägt nach Art.
8.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die Beweislast für das
Vorhandensein der behaupteten Tatsachen, aus denen er Rechte ableitet (Hermann
Schulin / Annaïg L. Vogt in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 62 OR N 41). In der
Rückforderungsklage muss der Entreicherte beweisen, dass er die Leistung zur
Erfüllung einer Schuld vornahm, dass die Verbindlichkeit nicht bestand und dass
er das Bestehen der Verbindlichkeit irrtümlich annahm (Schulin / Vogt, a.a.O.,
Art. 63 OR N 9).
Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das
Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer
Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt
werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine
ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht
erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus
dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre
herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, dass die
Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die
typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 128 III 271 E.
2b/aa S. 275). Für den Beweis des Vorliegens des Irrtums ist kein strenger
Massstab anzulegen, wenn die übrigen Voraussetzungen bewiesen sind (Schulin /
Vogt, a.a.O., Art. 63 OR N 9).
3.2
Zwischen den Parteien ist
unbestritten, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten zwischen Mai
2016.
und April 2022 CHF 13'906.64 überwiesen hat. Umstritten ist hingegen, ob eine
Verbindlichkeit bestand und ob das Bestehen der Verbindlichkeit irrtümlich
angenommen wurde.
3.3
Die Berufungsklägerin bestreitet
eine Anweisung an sie zur Auszahlung der Erträge aus dem Verlustscheininkasso C.___
an die Berufungsbeklagte. In ihrer Klage brachte sie jedoch vor: «Da die
Beklagte in der Vergangenheit für die D.___ AG die Buchhaltung führte, wirkte
sie bei diesen Inkassofällen als Gläubigervertreterin der D.___ AG mit der
Kundennummer [...] mit und war entsprechend ermächtigt, für diese die
Abrechnungen der Klägerin und auch Auszahlungen auf ihrem Postkonto
entgegenzunehmen.» Damit gab die Berufungsklägerin selber zu verstehen, dass
sie über die Berufungsbeklagte als (angebliche) Gläubigervertreterin Bescheid
wusste und dass folglich zuvor eine Anweisung zur Auszahlung der Erträge aus
dem Verlustscheininkasso C.___ an die Berufungsbeklagte erfolgt sein musste. Entgegen
der Ansicht der Berufungsklägerin beweist das Schreiben der D.___ AG (Beilage
16.
der Klägerin), mit welchem die Berufungsklägerin über die Änderung der
Bankverbindung der D.___ AG informiert wurde, nicht, dass die Berufungsklägerin
irrtümlich von der Ermächtigung der Berufungsbeklagten zur Entgegennahme von
der D.___ AG zustehenden Erlösen ausging. Daran ändert auch die Aufforderung
der D.___ AG an die Berufungsklägerin zur Auszahlung der Inkassoerlöse nichts. Die
Dispositiv
Vorinstanz ging demnach zu Recht davon aus, dass eine Anweisung an die
Berufungsklägerin, die Erträge aus dem Inkassomandat C.___ an die
Berufungsbeklagte auszubezahlen unbestritten ist. Somit befand sich die
Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Auszahlung an die Berufungsbeklagte nicht in
einem Irrtum.
3.4 Ferner bestreitet die
Berufungsklägerin das Bestehen einer Verbindlichkeit zu Gunsten der
Berufungsbeklagten. Jedoch vermochte sie weder im erstinstanzlichen Verfahren
noch im Berufungsverfahren die von ihr geltend gemachte Vertretung der D.___ AG
durch die Berufungsbeklagte zu beweisen. Auf die Frage des Amtsgerichtspräsidenten,
wem das Geld, das von C.___ zukomme, wirtschaftlich gesehen zustehe, antwortete
E.___, ehemalige Geschäftsführerin der D.___ AG: «Heute der Beklagten. Weil die
Schuld dort ursprünglich entstanden ist (Zeugeneinvernahme, E.___, 20. Juni
2024, N 54).» Später führte E.___ aus, dass Zahlungen in Zusammenhang mit C.___
von der D.___ AG an die Berufungsbeklagte weitergeleitet worden seien, weil die
Forderung ursprünglich bei der Berufungsbeklagten entstanden sei (vgl.
Zeugeneinvernahme, E.___, 20. Juni 2024, N 86-90). Für die Berufungsbeklagte
als Gläubigerin der geleisteten Zahlungen spricht ausserdem, dass die
Berufungsklägerin mit Schreiben vom 13. November 2017 von der
Berufungsbeklagten eine Vollmacht zur Weiterbearbeitung des Inkassofalles verlangte
(Beilage 2 der Beklagten). Darin wurde als Grundforderung CHF 57'115.45 und als
Betreibungsnummer [...] angegeben. Diese Grundforderung entspricht dem gemäss
Verlustschein infolge Pfändung vom 13. Februar 2013 ungedeckt gebliebenen
Betrag. Demnach wurde für die Weiterbearbeitung des Inkassofalles, gestützt auf
welchen die streitgegenständlichen Zahlungen geleistet wurden, die Vollmacht
der Berufungsbeklagten verlangt, obwohl als Gläubigerin die D.___ AG aufgeführt
wurde. Abschliessend kann jedoch offen bleiben, ob ein Rechtsgrund für die
Auszahlungen an die Berufungsbeklagte gegeben war oder ob eine
Gläubigervertretung durch die Berufungsbeklagte bestand. Da die Voraussetzungen
gemäss Art. 63 Abs. 1 OR kumulativ zu erfüllen sind, reicht bereits der in
Erwägung II. / 3.3 verneinte Irrtum der Berufungsklägerin für die Abweisung der
Berufung.
3.5 Die Vorinstanz stellte demnach zu
Recht fest, der Beweis, dass die Berufungsklägerin irrtümlich von einer
entsprechenden Verbindlichkeit ausgegangen sei, sei nicht erbracht worden. Die
Voraussetzungen von Art. 63 OR sind nicht erfüllt.
4. Die Berufung erweist sich demnach als
unbegründet und ist abzuweisen.
5.1 Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang
des Verfahrens der Berufungsklägerin auferlegt.
5.2 Die Berufungsbeklagte verlangt für
das Berufungsverfahren eine Entschädigung. Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO kann in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden,
wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Vorliegend rechtfertigt es
sich, der Berufungsbeklagten für ihre Aufwände eine Umtriebsentschädigung von
CHF 100.00 zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ AG hat der B.___ AG eine
Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann