ZKBER.2024.52
Feststellungsklage - Art. 85a SchKG
13. November 2024Deutsch6 min
Liegenschaftskauf. Weiter behauptet er erneut, der Direktor der Klägerin habe die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 13. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
Berufungsbeklagte
betreffend Feststellungsklage
- Art. 85a SchKG
1. Das
vorliegende Berufungsverfahren basiert auf der nachfolgend geschilderten
Vorgeschichte. A.___ ist der Auffassung, die B.___ AG habe ihm beim Kauf
einer Liegenschaft arglistig die Hochwassergefährdung des Grundstückes
verschwiegen. Obwohl er den Kaufpreis vollständig bezahlt habe, sei die
Eigentumsübertragung noch nicht im Grundbuch eingetragen worden. Wegen der
Nichteintragung des Grundstückskaufs setzte er Forderungen für Zinsen auf dem
von ihm bezahlten Kaufpreis, Schadenersatz und Genugtuung von insgesamt CHF
282’609.00 gegen die B.___ AG in Betreibung. Bei der Zustellung des
berichtigten Zahlungsbefehls erhob die B.___ AG im Gegensatz zur ersten
Zustellung keinen Rechtsvorschlag.
2. Am 4. Oktober 2023 erhob die B.___ AG
(im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (im
Folgenden der Beklagte) Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung
nach Art. 85a SchKG.
3. Am 16. August 2024
fällte das Amtsgericht das folgende Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die in
Betreibung gesetzte Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin in der Höhe
von CHF 282'609.00 nebst Zins zu 5% auf CHF 47'609.00 seit dem 20. März 2023,
in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein, nicht besteht.
2. Die Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thierstein wird aufgehoben. Das Betreibungsamt Thierstein wird
angewiesen, die Betreibung Nr. [...] zu löschen.
3. Der Beklagte hat der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 6'997.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 4'500.00
werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin davon CHF 4'500.00
zurückzuzahlen. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird
angewiesen, der Klägerin den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF
10'400.00 zurückzuerstatten.
Verlangt keine Partei eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduzieren sich die Gerichtskosten um
CHF 1'400.00, womit die gesamten Kosten CHF 3'100.00 betragen. Der
Beklagte hat der Klägerin in diesem Fall CHF 3'100.00 zurückzuzahlen. Für
diesen Fall wird die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn angewiesen,
der Klägerin den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 11'800.00
zurückzuerstatten.
4. Gegen dieses Urteil erhob der
Beklagte (im Folgenden auch der Berufungskläger) am 29. Oktober 2024 fristgerecht
Berufung an das Obergericht und ersuchte darum, sämtliche von ihm eingebrachten
Punkte zu überprüfen. Zudem stellte er einen Antrag auf kostenlose
Prozessführung.
5. Das Amtsgericht begründete seinen
Entscheid damit, dass der Beklagte gemäss rechtskräftigem Urteil vom 30. August
2022 der Klägerin den Betrag von CHF 8’811.45 zuzüglich 5 % Zins seit 13.
Februar 2021 schulde. Erst bei Bezahlung dieser Restsumme sei die vom Beklagten
geforderte Eigentumsübertragung vorzunehmen. Es sei kein Grund ersichtlich,
weshalb die Klägerin gegenüber dem Beklagten in Verzug sein sollte. Es sei
bereits mit Urteil vom 30. August 2022 festgestellt worden, dass es dem
Beklagten nicht gelungen sei, den angeblichen Mangel am Grundstück
substantiiert darzulegen. Eine Schadensersatzforderung falle daher ausser
Betracht. Weiter bringe der Beklagte nicht substantiiert vor, weshalb er durch
die angebliche Nichteinhaltung des Kaufvertrages am Körper oder in seiner
Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden sei. Es sei weder eine
Verletzungshandlung erstellt, noch sei eine Tötung, Körperverletzung oder
Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 47 OR ersichtlich.
6. Das Berufungsverfahren dient nicht
der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung
und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen
vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415). Die konkreten
Beanstandungen müssen in der Berufung vorgebracht werden, die gemäss Art. 311
Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist. Begründen im Sinne der genannten
Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als
fehlerhaft erachtet wird. Der Anforderung genügt der Berufungskläger nicht,
wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist,
sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den
angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss
hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos
verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke
nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; 141 III
Sachverhalt
569 E. 2.3.3 S. 576).
7. Der Berufungskläger äussert in seiner
Berufung vorab seinen Unmut über den mit der Klägerin abgeschlossenen
Liegenschaftskauf. Weiter behauptet er erneut, der Direktor der Klägerin habe die
Betreibung offensichtlich für gerechtfertigt gehalten und deshalb keinen
Rechtsvorschlag erhoben. Die Klägerin habe ihm arglistig verschwiegen, dass das
Grundstück in der Gefahrenzone Hochwasser liege. Mit diesen Vorbringen
wiederholt er lediglich, was er bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat.
Hingegen nimmt er keinen Bezug auf die oben wiedergegebenen massgeblichen
Erwägungen
Erwägungen des Amtsgerichts. Damit versäumt er es aufzuzeigen, was an den
Überlegungen des Amtsgerichts falsch sein sollte. Die eingereichte Berufung
genügt dem Begründungserfordernis nicht. Sie ist im Sinne von Art. 312 Abs. 1
ZPO offensichtlich unzulässig und es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.
8.
Der Antrag auf kostenlose
Prozessführung ist abzuweisen. Denn eine offensichtlich unzulässige Berufung
ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Bei diesem Ausgang hat der
Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 10. Januar 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_679/2024).