Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2024.52

Feststellungsklage - Art. 85a SchKG

13. November 2024Deutsch6 min

Liegenschaftskauf. Weiter behauptet er erneut, der Direktor der Klägerin habe die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 13. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,

Berufungsbeklagte

betreffend Feststellungsklage

- Art. 85a SchKG

1. Das

vorliegende Berufungsverfahren basiert auf der nachfolgend geschilderten

Vorgeschichte. A.___ ist der Auffassung, die B.___ AG habe ihm beim Kauf

einer Liegenschaft arglistig die Hochwassergefährdung des Grundstückes

verschwiegen. Obwohl er den Kaufpreis vollständig bezahlt habe, sei die

Eigentumsübertragung noch nicht im Grundbuch eingetragen worden. Wegen der

Nichteintragung des Grundstückskaufs setzte er Forderungen für Zinsen auf dem

von ihm bezahlten Kaufpreis, Schadenersatz und Genugtuung von insgesamt CHF

282’609.00 gegen die B.___ AG in Betreibung. Bei der Zustellung des

berichtigten Zahlungsbefehls erhob die B.___ AG im Gegensatz zur ersten

Zustellung keinen Rechtsvorschlag.

2. Am 4. Oktober 2023 erhob die B.___ AG

(im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (im

Folgenden der Beklagte) Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung

nach Art. 85a SchKG.

3. Am 16. August 2024

fällte das Amtsgericht das folgende Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die in

Betreibung gesetzte Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin in der Höhe

von CHF 282'609.00 nebst Zins zu 5% auf CHF 47'609.00 seit dem 20. März 2023,

in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein, nicht besteht.

2. Die Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thierstein wird aufgehoben. Das Betreibungsamt Thierstein wird

angewiesen, die Betreibung Nr. [...] zu löschen.

3. Der Beklagte hat der Klägerin eine

Parteientschädigung von CHF 6'997.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 4'500.00

werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin davon CHF 4'500.00

zurückzuzahlen. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird

angewiesen, der Klägerin den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF

10'400.00 zurückzuerstatten.

Verlangt keine Partei eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduzieren sich die Gerichtskosten um

CHF 1'400.00, womit die gesamten Kosten CHF 3'100.00 betragen. Der

Beklagte hat der Klägerin in diesem Fall CHF 3'100.00 zurückzuzahlen. Für

diesen Fall wird die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn angewiesen,

der Klägerin den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 11'800.00

zurückzuerstatten.

4. Gegen dieses Urteil erhob der

Beklagte (im Folgenden auch der Berufungskläger) am 29. Oktober 2024 fristgerecht

Berufung an das Obergericht und ersuchte darum, sämtliche von ihm eingebrachten

Punkte zu überprüfen. Zudem stellte er einen Antrag auf kostenlose

Prozessführung.

5. Das Amtsgericht begründete seinen

Entscheid damit, dass der Beklagte gemäss rechtskräftigem Urteil vom 30. August

2022 der Klägerin den Betrag von CHF 8’811.45 zuzüglich 5 % Zins seit 13.

Februar 2021 schulde. Erst bei Bezahlung dieser Restsumme sei die vom Beklagten

geforderte Eigentumsübertragung vorzunehmen. Es sei kein Grund ersichtlich,

weshalb die Klägerin gegenüber dem Beklagten in Verzug sein sollte. Es sei

bereits mit Urteil vom 30. August 2022 festgestellt worden, dass es dem

Beklagten nicht gelungen sei, den angeblichen Mangel am Grundstück

substantiiert darzulegen. Eine Schadensersatzforderung falle daher ausser

Betracht. Weiter bringe der Beklagte nicht substantiiert vor, weshalb er durch

die angebliche Nichteinhaltung des Kaufvertrages am Körper oder in seiner

Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden sei. Es sei weder eine

Verletzungshandlung erstellt, noch sei eine Tötung, Körperverletzung oder

Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 47 OR ersichtlich.

6. Das Berufungsverfahren dient nicht

der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung

und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen

vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415). Die konkreten

Beanstandungen müssen in der Berufung vorgebracht werden, die gemäss Art. 311

Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist. Begründen im Sinne der genannten

Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als

fehlerhaft erachtet wird. Der Anforderung genügt der Berufungskläger nicht,

wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist,

sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den

angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss

hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos

verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im

Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke

nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; 141 III

Sachverhalt

569 E. 2.3.3 S. 576).

7. Der Berufungskläger äussert in seiner

Berufung vorab seinen Unmut über den mit der Klägerin abgeschlossenen

Liegenschaftskauf. Weiter behauptet er erneut, der Direktor der Klägerin habe die

Betreibung offensichtlich für gerechtfertigt gehalten und deshalb keinen

Rechtsvorschlag erhoben. Die Klägerin habe ihm arglistig verschwiegen, dass das

Grundstück in der Gefahrenzone Hochwasser liege. Mit diesen Vorbringen

wiederholt er lediglich, was er bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat.

Hingegen nimmt er keinen Bezug auf die oben wiedergegebenen massgeblichen

Erwägungen

Erwägungen des Amtsgerichts. Damit versäumt er es aufzuzeigen, was an den

Überlegungen des Amtsgerichts falsch sein sollte. Die eingereichte Berufung

genügt dem Begründungserfordernis nicht. Sie ist im Sinne von Art. 312 Abs. 1

ZPO offensichtlich unzulässig und es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.

8.

Der Antrag auf kostenlose

Prozessführung ist abzuweisen. Denn eine offensichtlich unzulässige Berufung

ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Bei diesem Ausgang hat der

Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 10. Januar 2025 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_679/2024).