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Entscheid

ZKBER.2024.53

Scheidung auf Klage

3. April 2025Deutsch45 min

güterrechtlicher Auseinandersetzung CHF 224'229.45 zu bezahlen. Darüber hinausgehend wird

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin

Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

Berufungsbeklagter

betreffend Scheidung

auf Klage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben am […] 2001

geheiratet und haben sich im Jahr 2016 getrennt. Sie wurden mit Teilurteil vom

17. Mai 2023 geschieden. Vorliegend sind noch die Nebenfolgen (Unterhalt und

Güterrecht) zu regeln.

2. Mit Teilurteil vom 8.

Mai 2024 hat der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die Nebenfolgen der

Ehescheidung wie folgt geregelt:

1.

Es wird festgestellt, dass sich die Ehegatten

gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB

schulden.

2. Es ist kein Ausgleich der Ansprüche aus

der beruflichen Vorsorge vorzunehmen bzw. es ist keine angemessene

Entschädigung gemäss Art. 124e ZGB geschuldet.

3. Die Beklagte hat dem Kläger aus

güterrechtlicher Auseinandersetzung CHF 224'229.45 zu bezahlen. Darüber hinausgehend wird

Rechtsbegehren Ziffer 2.1 des Klägers abgewiesen.

4. …

5. …

6. Die Beklagte hat dem Kläger den 1 kg

Goldbarren aus dem Tresor herauszugeben. Darüber hinausgehend wird

Rechtsbegehren Ziffer 2.3 des Klägers abgewiesen.

7. Die Liegenschaft in [...] verbleibt im

Miteigentum der Parteien.

8. …

9. Es wird festgestellt, dass die Parteien

im Übrigen mit der heutigen Besitzstandwahrung güterrechtlich vollständig

auseinandergesetzt sind.

10. Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten

selbst zu tragen.

11. Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00

werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF

2'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'000.00 wird dem Kläger und die

Differenz von CHF 3'000.00 wird der Beklagten in Rechnung gestellt werden.

3. Gegen dieses Urteil

erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin) am 29. Oktober 2024

form- und fristgerecht Berufung. Ihre Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1. Es sei[en] Ziffer 1 und 2 des Urteils

vom 8. Mai 2024 des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben.

2. Es seien die vom Berufungsbeklagten

bezogenen Leibrenten aus den Leibrentenpolicen Nr. [...], Nr. [...] sowie Nr. [...]

hälftig zu teilen und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der

Berufungsklägerin hieraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich

zum Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhalt von mindestens CHF 2'688.00 zu

bezahlen.

Eventualiter

seien die Renten gemäss Urteil vom 2. Dezember 2016 im bisherigen Rahmen

aufzuteilen und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der

Berufungsklägerin hieraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich

zum Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhalt von mindestens CHF 1'587.10 zu

bezahlen.

Subeventualiter

sei der Berufungsbeklagte aufgrund der nachfolgenden Unterhaltsberechnung zu

verpflichten, der Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen

monatlich zum Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhalt von mindestens CHF

2'688.00 zu bezahlen.

3. Für den Fall, dass der nacheheliche

Unterhalt der Berufungsklägerin aus der hälftigen Teilung der Leibrenten

entrichtet wird, sei die entsprechende Vorsorgeeinrichtung gerichtlich

anzuweisen, die Hälfte der Rente von mindestens CHF 1'587.10 und eventualiter

von CHF 1'450.00 jeweils monatlich im Voraus der Berufungsklägerin zu

überweisen, vorbehältlich der Berechnung dieser Ansprüche durch die

Versicherte.

Eventualiter

sei der zu bezahlende nacheheliche Unterhalt an die Berufungsklägerin im Sinne

von Art. 132 Abs. 2 ZGB gemäss Ziff. 3 sicherzustellen.

4. Es sei der Berufungsklägerin im Sinne

von Art. 124e Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung zu entrichten, deren

Höhe ins richterliche Ermessen gesetzt wird.

5. Es sei Ziff. 3 des Urteils vom 8. Mai

2024 aufzuheben und die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem

Berufungsbeklagten aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung den Betrag von

CHF 178'812.44 zu bezahlen. Darüber hinausgehend sei das Rechtsbegehren des

Berufungsklägers [recte Berufungsbeklagten] Ziff. 2.1 abzuweisen.

Ev. sei die

Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten aus der

güterrechtlichen Auseinandersetzung den Betrag von CHF 247'106.44 zu bezahlen.

Darüber hinausgehend sei das Rechtsbegehren des Berufungsklägers [recte

Berufungsbeklagten] Ziff. 2.1 abzuweisen.

Diesfalls sei

Ziff. 6 [des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 8. Mai 2024]

aufzuheben und festzustellen, dass der Goldbarren im Besitz der Ehefrau

verbleibt und in ihr Alleineigentum übergeht.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Die Berufung wurde dem Ehemann (im

Folgenden auch Berufungsbeklagter) am 27. November 2024 zugestellt. Die

Berufungsantwort wurde am 13. Januar 2025 form- und fristgerecht eingereicht.

Seine Anträge lauten wie folgt:

1. Es seien

sämtliche mit Berufung vom 29. Oktober 2024 gestellten Rechtsbegehren der

Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.

5. Am 14. Januar 2025

reichte der Vertreter des Berufungsbeklagten und am 4. Februar 2025 der

Vertreter der Berufungsklägerin die Kostennote ein. Diese wurden der jeweiligen

Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu

äussern. Es gingen keine weiteren Eingaben ein.

6. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug

genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern begründete seinen Entscheid über den nachehelichen Unterhalt

damit, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein nachehelicher

Unterhalt grundsätzlich nur bis zum Eintritt des Pflichtigen in das Rentenalter

geschuldet sei. Der Berufungsbeklagte sei schon weit darüber hinaus. Weil beide

Ehegatten mindestens eine AHV-Rente beziehen würden und der Anspruch der

Berufungsklägerin aufgrund des Kapitalbezugs (der Altersvorsorge des

Berufungsbeklagten) im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung

berücksichtigt werde, stehe ihr kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu.

Auch nach Prüfung der Kriterien von Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

müsste ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin verneint

werden.

Der Berufungsbeklagte habe sein

Pensionskassenguthaben in der Höhe von CHF 147'195.20 während der Ehe bezogen.

Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehe stellten keine

Vorsorgeansprüche dar, die im Scheidungsfall ausgeglichen werden müssten. Als

Ausgleich sei eine Entschädigung nach Art. 124e ZGB geschuldet. Die Teilung

erfolge im Güterrecht. Da keiner der Ehegatten eine Rente aus beruflicher

Vorsorge beziehe, sei aus der Liquidation der beruflichen Vorsorgeansprüche

nichts auszugleichen. Weil die Kapitalabfindung des Berufungsbeklagten in

dessen Errungenschaft geflossen sei und im Rahmen der güterrechtlichen

Auseinandersetzung berücksichtigt werde, stehe der Berufungsklägerin keine

Entschädigung nach Art. 124e ZGB zu.

Die Errungenschaften beider Parteien und

die gemeinsame Errungenschaft beliefen sich auf total CHF 853'526.25. Daran

partizipierten die Parteien je hälftig, d.h. je mit CHF 426'763.125. Dem

Berufungsbeklagten seien CHF 178'233.69 und der Berufungsklägerin CHF

352'256.61 bereits zugewiesen worden. Es bestünden folglich Ansprüche von CHF

248'529.44 (Berufungsbeklagter) und CHF 74'506.52 (Berufungsklägerin). Der

Berufungsbeklagte habe davon bereits CHF 11'940.00 und CHF 11'760.00 bezogen.

Ausserdem seien ihm die Hälfte der Gerichtskosten von CHF 600.00 anzurechnen, welche

Dispositiv

er der Berufungsklägerin noch schulde. Sein Anspruch belaufe sich demnach noch

auf CHF 224'229.44. Da die Konti bei der [...] Bank der Berufungsklägerin zu

übertragen seien und ihr die Amortisation der Hypothek der Eigengutsliegenschaft

in [...] im Umfang von CHF 200'000.00 anzurechnen sei, habe sie dem

Berufungsbeklagten aus Güterrecht CHF 224'229.45 auszuzahlen.

2. Die Berufungsklägerin

macht geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die

Ehe der Parteien nicht lebensprägend gewesen und deshalb kein nachehelicher

Unterhaltsbeitrag geschuldet sei. Die Berufungsklägerin habe den

Berufungsbeklagen jahrelang bei der Führung seiner [...]praxis unterstützt und

ihm im Familienleben den Rücken freigehalten. Auch aus diesem Grund habe er bis

ins Rentenalter hinein erfolgreich praktizieren können. Ob sie ihre eigene

Karriere dabei zurückgestellt habe, sei irrelevant, zumal beide Parteien seit

Jahren pensioniert seien. Ein Unterhaltsbeitrag sei geschuldet, wenn der gebührende

Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch

Eigenleistungen gedeckt werden könne, was vorliegend der Fall sei. Es gebe

keinerlei Hinweise darauf, dass der Berufungsbeklagte nicht zur Zahlung eines

Unterhaltsbeitrags in der Lage sei.

Die Vorinstanz verkenne überdies, der

Berufungsklägerin den hälftigen Anteil der Leib[es]renten zuzusprechen. Bei

deren Abschluss sei festgelegt worden, dass im Fall des Todes der

erstversicherten Person (Berufungsbeklagter) die Rente zu 100 % auf die

zweitversicherte Person (Berufungsklägerin) übergehe. Diese seien im Sinn einer

gemeinsamen Lebensplanung abgeschlossen worden. Die Scheidung könne nicht dazu

führen, dass die Berufungsklägerin diesen Schutz verliere, der als Teil der

Altersversorgung gedacht gewesen sei. Sie weise weiter darauf hin, dass das Begehren

auf eine Kapitalentschädigung gemäss Art. 124e ZGB vorsorglich aufrechterhalten

werde, für den Fall, dass die Zuweisung des Vorbezuges anders beurteilt werde.

Der Berufungsbeklagte sei spätestens

1995 in grossen finanziellen Schwierigkeiten gewesen. Die Berufungsklägerin

habe ihm damals ein Darlehen über CHF 11'000.00 gewährt. Den Nachweis, dass er

dieses Darlehen zurückgezahlt habe, sei der Berufungsbeklagte schuldig

geblieben. Der Vorderrichter verkenne, dass «viele Transaktionen» zwischen den

Eheleuten den notwendigen Beweis nicht ersetzten.

Der Berufungsbeklagte habe

vorinstanzlich behauptet, ein Goldbarren (1 kg), der sich im Tresor befinde,

sei sein Eigengut. Die vorinstanzlichen Ausführungen, dass sie die Vorbringen

des Berufungsbeklagten nicht bestritten habe, seien falsch. Indem er sie allein

aufgrund dieser Behauptung verpflichtet habe, den Goldbarren herauszugeben,

habe der Vorderrichter die Beweislast umgekehrt. Auch sei der Wert des ihrem

Vermögen zugerechneten Fahrzeugs [...] aufgrund eines Verschriebs falsch angegeben

(CHF 27'964.60 anstatt CHF 27'694.60), was zu korrigieren sei.

3. Der Berufungsbeklagte

macht geltend, wo die Eigenversorgung nicht oder nicht in genügendem Ausmass

möglich oder erreichbar sei, um den gebührenden Unterhalt zu decken, sei

jedenfalls bei lebensprägenden Ehen ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag

zuzusprechen. Dieser sei namentlich in zeitlicher Hinsicht zu limitieren.

Vorliegend sei kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet, da bereits die

Lebensprägung der Ehe verneint werden müsse. Die Ehefrau sei im Zeitpunkt der

Heirat 56 Jahre alt gewesen. Sie habe mit der Heirat weder ihr Erwerbsleben

noch ihre ökonomische Selbstständigkeit aufgrund des gemeinsamen Lebensplans

aufgegeben, da sie bereits seit 1994 eine IV-Rente bezogen habe. Dass sie

während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe folglich keinem

gemeinsamen Lebensplan entsprochen. Sie habe sich auch nie vollständig in die

finanzielle Abhängigkeit des Berufungsbeklagten begeben und sich nicht um

gemeinsame Kinder kümmern müssen. Dass die Berufungsklägerin teilweise den

Haushalt geführt habe, habe nicht dem gemeinsamen Lebensplan entsprochen,

sondern sei dem Umstand geschuldet, dass sie eine IV-Rente bezogen und deshalb

nicht gearbeitet habe. Seit der Eheschliessung habe sich die Leistungsfähigkeit

der Berufungsklägerin massiv verbessert. Sie habe einen enormen finanziellen Gewinn

aus der Ehe gezogen. Die Vorinstanz habe auch der Tatsache, dass es sich vorliegend

um eine Altersscheidung handle, Rechnung getragen.

Beim relevanten Einkommen der

Berufungsklägerin sei zu berücksichtigen, dass die AHV-Renten per 2025 um

durchschnittlich 2,9 % gestiegen seien. Zudem beziehe sie Altersrenten aus [...]

und [...], so dass sich ihr monatliches Einkommen heute umgerechnet auf total

rund CHF 2'439.65 belaufen dürfte. Auch sei ihr ein Vermögensertrag in der Höhe

von 3,5 % anzurechnen, was bei Guthaben per Stichtag Gütertrennung von rund CHF

500'000.00 und drei Wohnungen ([...], [...] und [...]) erzielbar sei. Hinzu

komme der hälftige Miteigentumsanteil an der Wohnung in [...]. Sie könnte die

nicht genutzten Ferienwohnungen auch verkaufen, um ihre Lebenshaltungskosten zu

decken. Samt Vermögensverzehr könnte sie somit auf ein monatliches Einkommen

von CHF 6'265.23 kommen. Andererseits betrügen die Lebenshaltungskosten der

Berufungsklägerin höchstens CHF 2'954.00, so dass sie sogar einen monatlichen

Überschuss generieren könnte.

Die Berufungsklägerin hätte überdies

bereits vorinstanzlich geltend machen müssen, dass die Lebenshaltungskosten des

wiederverheirateten Berufungsbeklagten in [...] tiefer seien als in der Schweiz.

Die Novenschranke sei bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im

Januar 2024 gefallen, zumal die Berufungsklägerin schon im Oktober 2021 geltend

gemacht habe, der Berufungsbeklagte lebe in [...]. Hingegen weise er darauf

hin, dass weder sein Einkommen noch sein Bedarf von Relevanz seien, da die

Berufungsklägerin aufgrund der fehlenden Lebensprägung der Ehe sowie der

intakten Eigenversorgungskapazität keinen Anspruch auf einen nachehelichen

Unterhalt habe.

Die Rentenpolicen des Berufungsbeklagten

seien bereits 1973 bzw. 1986 und damit vor der Ehe abgeschlossen worden. Die

Behauptung, dass diese einem gemeinsamen Lebensplan entsprächen, sei somit

offensichtlich falsch. Die Absicherung im Alter sei unabhängig von der Ehe für

den Berufungsbeklagten und nicht für die Berufungsklägerin erfolgt. Dennoch

würde die Berufungsklägerin davon profitieren, wenn der Berufungsbeklagte vor

ihr sterben sollte. Aktenwidrig sei die Behauptung, die Altersvorsorge sei über

Jahre gemeinsam angespart worden.

Das Rechtsbegehren Ziff. 4 der

Berufungsklägerin sei abzuweisen, da es nicht beziffert sei. Tatsächlich habe

die Vorinstanz in Bezug auf das Vorsorgeguthaben den Sachverhalt falsch

ermittelt, indem sie davon ausgegangen sei, dass sämtliches Guthaben ehelich

erworben sei. Das sei nicht der Fall. Rund CHF 66'000.00 seien vorehelich

geäufnet worden, weshalb ihm aus Güterrecht rund CHF 33'000.00 mehr zustehen

würden. Sollte widererwarten der Berufungsklägerin unter diesem Titel etwas

zugesprochen werden, sei das zu berücksichtigen.

Der Berufungsbeklagte habe das Darlehen

über CHF 11'000.00 längst an die Berufungsklägerin zurückgezahlt. Seine

finanzielle Lage sei im Zeitpunkt der Eheschliessung hervorragend gewesen. Das

Darlehen erscheine auch nicht in den Steuererklärungen der Berufungsklägerin.

Der Vorderrichter sei zutreffend davon ausgegangen, dass es dafür wohl keinen

Beleg gebe, während der Ehe aber viele Überweisungen zwischen den Parteien

erfolgt seien. Betreffend den Goldbarren könne auf die Begründung des

angefochtenen Urteils verwiesen werden. Dieser müsse aus der Erbschaft des

Berufungsbeklagten stammen und stelle deshalb Eigengut dar. Zutreffend sei

ursprünglich ausgeführt worden, dass der Goldbarren gekauft worden sei. In der

Replik sei dann präzisiert worden, dieser sei durch eine Erbschaft erworben

worden. Neu sei, dass die Berufungsklägerin geltend mache, die Goldbarren seien

in der Steuererklärung nicht aufgeführt gewesen. Dieser Einwand könne nicht

mehr gehört werden. Die Existenz des Goldbarrens sei unbestritten. Da er seinem

Eigengut zuzurechnen sei, habe ihn die Berufungsklägerin herauszugeben.

Zutreffend sei, dass sich die Vorinstanz

beim Wert des [...] verschrieben habe. Dieser Betrag könne nicht herausgegeben

werden, da der Gesamtanspruch des Berufungsbeklagten ohnehin massiv höher sei.

Des Weiteren mache der Berufungsbeklagte

für den Fall, dass die Einwendungen der Berufungsklägerin gutgeheissen würden, mehrere

Forderungen aus Güterrecht geltend, die zur Verrechnung gestellt würden.

4. Mit Rechtsbegehren

Ziff. 4 verlangt die Berufungsklägerin die Zusprechung einer «angemessenen

Entschädigung» im Sinn von Art. 124e Abs. 1 ZGB. Gemäss BGE 137 III 617 E. 4.3

sind Geldforderungen zu beziffern. Dem genügt das gestellte Rechtsbegehren

nicht. Es ergibt sich auch aus der Begründung des Antrags kein bestimmter

Forderungsbetrag. Auf das Rechtsbegehren kann daher nicht eingetreten werden.

5. Das Berufungsverfahren

ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens,

sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren

ausgestaltet. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und

Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der

schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau

aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen

Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der

genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass die Berufungskläger die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, sich argumentativ

mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die

Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen

und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der

geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf

frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder

nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise

beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu

werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich

auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen

Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden

(vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).

Diesen Grundsätzen entsprechen sowohl

die Berufung als auch die Berufungsantwort nur teilweise. Darauf wird im

Folgenden eingegangen.

6. Die vorinstanzlichen

Akten sind ausserordentlich umfangreich. Die Parteien haben auch nach dem

doppelten Rechtsschriftenwechsel wiederholt Eingaben mit neuen Behauptungen und

Beweismitteln eingereicht. Der Parteivertreter des Berufungsbeklagten hat an

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von einem dreifachen Schriftenwechsel

gesprochen und mehrfach die Entfernung von verspätet eingereichten Urkunden

verlangt. Aus diesem Grund drängt sich an dieser Stelle die Klarstellung auf,

dass der Aktenschluss nach Eingang der Duplik eingetreten ist (BGE 146 III 55

E. 2.3.1). Danach können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den

eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (BGE 144 III 67 E. 2.1, BGE 140 III 312 E. 6.3.2), da sowohl der Ehegattenunterhalt

als auch das Güterrecht der Dispositions- und der Verhandlungsmaxime

unterliegen. Darauf wird im Folgenden soweit notwendig im konkreten Fall eingegangen.

7.1 Einen nachehelichen

Unterhalt kann derjenige Ehegatte verlangen, der nicht selber für den

gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst

aufkommen kann (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Für den nachehelichen Unterhaltsbeitrag gilt

der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO).

Das Erfordernis des Aufbaus einer

angemessenen Altersvorsorge fällt vorliegend weg, da beide Parteien bereits vor

längerer Zeit das Pensionsalter erreicht haben. Auch eine Einkommenssteigerung durch

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nicht mehr möglich.

In Bezug auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen

für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB kann grundsätzlich

auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters unter E. II.A.2.a), S. 16

ff. des Urteils verwiesen werden.

7.2.1 Vorab ist zu prüfen,

ob die Ehe der Parteien lebensprägend war. Nur dann kann die Ehefrau, die ihren

gebührenden Unterhalt mit ihrem Einkommen nicht selber decken kann, einen

Unterhaltsbeitrag für sich beanspruchen. Der Vorderrichter hat den

Rentenanspruch der Berufungsklägerin verneint mit der Begründung, dass ein

nachehelicher Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nur bis zum Eintritt ins

Rentenalter des Unterhaltspflichtigen geschuldet sei. Weil vorliegend beide

Ehegatten mindestens eine AHV-Rente bezögen, schloss er, dass die

Berufungsklägerin keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB

habe.

Weiter hielt der Vorderrichter dafür,

dass der Berufungsklägerin auch nach Prüfung der Kriterien nach Art. 125 ZGB

kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zustehe. Er begründet das damit, dass die

Ehedauer von rund 15 Jahren zwar eine Vermutung für eine lebensprägende Ehe

darstelle. Diese habe jedoch keine absolute Geltung. Eine Lebensprägung sei

vorliegend zu verneinen. Die Berufungsklägerin habe weder ihr Erwerbsleben noch

ihre ökonomische Selbstständigkeit aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans der

Parteien aufgegeben. Sie habe bereits bei der Heirat eine IV-Rente bezogen. Sie

mache auch nicht geltend, dass die Heirat mit dem Berufungsbeklagten

hinsichtlich ihrer ökonomischen Selbstständigkeit nachteilig gewesen sei.

Bereits seit der ersten Hälfte der Ehe seien beide Parteien ins AHV-Alter

gekommen. Aufgrund ihrer Renten sei die Berufungsklägerin nie vollständig vom

Berufungsbeklagten abhängig gewesen. Ihr früheres Einkommen sei nicht höher

gewesen als dasjenige nach dem Eintritt ins Pensionsalter. Die Parteien hätten

keine gemeinsamen Kinder. Ein ehebedingter Nachteil sei nicht ersichtlich.

7.2.2 Die

Berufungsklägerin macht geltend, dass sie den Berufungsbeklagten während Jahren

in der Führung seiner [...]praxis unterstützt und ihm im Familienleben «den

Rücken frei gehalten» habe, so dass er diese lange über das Pensionsalter

hinaus habe betreiben können. Sie hält weiter dafür, dass eine gemeinsame

Lebensplanung vorliege. Die berufliche Disposition sei irrelevant, zumal beide

Parteien schon seit Jahren pensioniert seien und eine Anknüpfung an die frühere

berufliche Stellung nicht mehr möglich sei. Dieses Kriterium sei bei Parteien,

die sich im Pensionsalter befänden, nicht tauglich. Indem die Parteien den

Fokus auf die Fortführung der Praxis des Berufungsbeklagten gelegt hätten,

könne von einer gemeinsamen Lebensplanung gesprochen werden.

7.2.3 Der

Berufungsbeklagte trägt vor, dass die Berufungsklägerin bei Eheschliessung

bereits seit sieben Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Dass sie

während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe folglich keinen

Zusammenhang mit der Eheschliessung. Auch, dass sich die Berufungsklägerin

mindestens teilweise um den ehelichen Haushalt gekümmert habe, habe nicht dem

gemeinsamen Lebensplan entsprochen. Vielmehr sei es dem Umstand geschuldet,

dass sie nicht gearbeitet habe. Es sei absurd zu behaupten, die

Berufungsklägerin habe ihn in der Führung seiner [...]praxis unterstützt, zumal

sie über keine entsprechende Ausbildung verfüge. Vielmehr habe sie gar nicht

gearbeitet. Ohnehin würde dies nichts ändern, da diese Unterstützung nicht

einmal während der Hälfte der Ehe gedauert habe. Dem Berufungskläger habe auch

nicht der «Rücken freigehalten» werden müssen, da die Kinder der Parteien aus

früheren Ehen zur Zeit der Eheschliessung bereits erwachsen gewesen seien.

7.3 Nach der Praxis des

Bundesgerichts ist von Lebensprägung einer Ehe auszugehen, wenn die

Eheschliessung die wirtschaftliche Lage des unterhaltsberechtigten Ehegatten

nachhaltig beeinflusst hat (BGE 147 III 249 E. 3.4.2 ff.). Als lebensprägend

ist eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines

gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbstständigkeit zugunsten der

Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach

langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen

Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche

ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich

angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren

konnte (BGE 148 III 161 E. 4.1 und 4.2).

In BGE 147 III 249 E. 3.4.2 hat das

Bundesgericht festgehalten, in der Lehre werde zu Recht darauf hingewiesen,

dass der Unterscheidung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen in der

schweizerischen Rechtsprechung eine eigentliche Triagefunktion zukomme. Dies sei

in dieser absoluten Form nie die Meinung des Bundesgerichtes gewesen, zumal

sich im Gesetz keine dahingehende Unterscheidung finde. Vielmehr enthalte Art.

125 Abs. 2 ZGB einen ergebnisoffenen Katalog von Kriterien, an welchen der

nacheheliche Unterhalt auszurichten sei. Darauf habe es wiederholt verwiesen

(BGE 144 III 298 E. 6.2.1 S. 301; BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 105; BGE 135 III 59 E. 4 S. 61; BGE 134 III 577 E. 3 S. 579; BGE 132 III 598 E. 9.1 S. 600; BGE 130 III 537 E. 4 S. 545; BGE 129 III 7 E. 3.1 S. 8; BGE 127 III 136 E. 2a S.

138 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_641/2019 vom 30. Juni 2020 E. 3.1.1;

5A_443/2019 vom 4. August 2020 E. 4.3; 5A_67/2020 vom 10. August 2020 E. 5.2).

Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, einer ansonsten unter gleichen Vorzeichen

stehenden Ehe in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt eine ganz andere

Tragweite zu geben je nachdem, ob eine kinderlose Ehe neun oder aber elf Jahre

gedauert hat, und ebenso wenig wäre es angemessen, bei einer elfjährigen

kinderlosen Ehe den gleichen nachehelichen Unterhalt zuzusprechen wie nach

einer dreissigjährigen Ehe mit mehreren Kindern und klassischer Rollenteilung;

bei der einen Konstellation würde Gleiches ungleich und bei der anderen

Situation würde Ungleiches gleich behandelt. Die Unterteilung in lebensprägende

und nicht lebensprägende Ehen dürfe deshalb nicht die Funktion eines

"Kippschalters" haben. Dieser Gefahr sei mit einzelfallgerechter

Urteilsfindung auf drei Ebenen zu begegnen. Bei der ersten Ebene handle es sich

um eine Präzisierung bzw. vielmehr Relativierung der bisherigen Rechtsprechung;

die zwei weiteren Ebenen seien eine Zusammenfassung der ständigen

Rechtsprechung.

7.4 Die Parteien waren bei

der Eheschliessung 57 und 62 Jahre alt. Bis zur tatsächlichen Trennung haben

sie rund 15 Jahre als Ehepaar zusammengelebt. Sie haben keine gemeinsamen

Kinder. Beide haben jedoch Kinder aus früheren Ehen, die zur Zeit der

Eheschliessung zwar volljährig aber teilweise noch in Ausbildung waren. Drei

bzw. sechs Jahre nach der Eheschliessung erreichten die Ehegatten das

ordentliche Rentenalter, wobei der Ehemann noch mehrere Jahre über die

Pensionierung hinaus erwerbstätig blieb. Bei der Trennung waren die Ehegatten neun

bzw. zwölf Jahre über das Pensionsalter hinaus. Aufgrund ihres Alters konnten

sie bereits in diesem Zeitpunkt unabhängig vom Gesundheitszustand wirtschaftlich

nicht mehr an die vorehelichen Verhältnisse anknüpfen.

7.5 Die 15-jährige

Ehedauer bis zur effektiven Trennung spricht für die Annahme einer

lebensprägenden Ehe. Hinzu kommen, das Alter der Ehefrau bei der Scheidung und,

dass sie aufgrund dessen ihre Eigenversorgungskapazität während der Ehe (vgl.

nachfolgend E. 8.1) irreversibel verloren hat und mit ihrem aktuellen Einkommen

und den Vermögenserträgen den angemessenen Lebensunterhalt nicht decken kann. Ebenfalls

für einen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau spricht, dass die Ehegatten während

der Ehe in die Altersvorsorge des Ehemannes investierten, an der die Ehefrau

erst nach dem Tod des Ehemannes partizipiert (Klagebeil. 10 und 58 [Steuererklärung

2003]). Der Verlust der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau ist dagegen unbestritten

aus Alters- und Gesundheitsgründen und nicht aufgrund der Ehe eingetreten. Die weiteren

Voraussetzungen gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 – 8 spielen im konkreten Fall

keine Rolle.

Es ist nach dem Gesagten von einem

Unterhaltsbedarf der Berufungsklägerin auszugehen. Entgegen den Ausführungen

der Vorinstanz steht die Tatsache, dass beide Parteien schon Jahre vor der

Trennung ins Rentenalter gekommen sind, dem Unterhaltsanspruch nicht

grundsätzlich entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_987/2023 vom 7.

August 2024 E. 3.2 f.).

7.6 Der Berufungsbeklagte

wendet ein, dass die Ehefrau ausser der Haushaltführung (teilweise) nichts an

die eheliche Gemeinschaft beigetragen habe, während er finanziell

«hervorragend» dagestanden sei. Beides ist offensichtlich unrichtig.

Zutreffend ist, dass die Ehefrau zur

Zeit der Eheschliessung schon mehrere Jahre IV-Bezügerin war. Dieses Faktum war

dem Ehemann vor der Eheschliessung offensichtlich bekannt und er war bereit das

in Kauf zu nehmen. Ob die mangelnde Arbeitsfähigkeit der Grund für die

Rollenteilung in der Ehe war, muss offengelassen werden, da diesbezüglich von

keiner Partei Behauptungen aufgestellt und Beweise offeriert wurden. Auch für die

Behauptung des Berufungsbeklagten, dass sich die Ehefrau einzig «teilweise» um

den Haushalt gekümmert habe, offeriert er keine Beweise.

Die Behauptung des Berufungsbeklagten,

dass er bei der Eheschliessung finanziell «hervorragend» dagestanden sei,

trifft nicht zu. Die Akten zeigen vielmehr, dass er bereits mehrere Jahre vor

der Eheschliessung in verschiedener Hinsicht auf die finanzielle und

persönliche Hilfe der Berufungsklägerin angewiesen war: Im Jahr 1996 kümmerte

sich die Ehefrau um «Geldbeschaffung» für den späteren Ehemann

(Klageantwortbeil. 67). Am 14. Dezember 1997 lieh die Berufungsklägerin dem

Berufungsbeklagten CHF 11'000.00, um in die Versicherung der Schweizer [...] (Altersvorsorge)

einzuzahlen (Klageantwortbeil. 42). Im Jahr 2000 lag der Berufungsbeklagte im

Streit mit dem Verband Solothurner [...] wobei es um eine Rückforderung von

Honoraren wegen «[...]» ging (Klageantwortbeil. 43). Diese Beispiele zeigen

einerseits, dass die finanzielle Lage des Ehemannes jedenfalls wenige Jahre vor

der Eheschliessung nicht so «hervorragend» gewesen sein dürfte, wie er

behauptet. Steuer- oder andere Finanzunterlagen der Parteien aus dieser Zeit

liegen nicht bei den Akten. Andererseits gibt es ausser den genannten

Interventionen keinerlei Beweise oder auch nur substanziierte Behauptungen für

die Mithilfe der Berufungsklägerin in der Praxisführung des Berufungsbeklagten.

Dennoch zeigen diese Episoden, dass die Ehegatten bereits vor der Ehe wirtschaftlich

miteinander verbunden waren und arbeitsteilig zusammengewirkt haben. Es ist

davon auszugehen, dass dieses Zusammenwirken auch nach der Eheschliessung

weitergeführt wurde. Dadurch hat der Berufungsbeklagte durchaus von der

Unterstützung der Berufungsklägerin profitiert.

7.7 Die Pensionierung,

resp. die Berufsaufgabe des Berufungsbeklagten, der mehrere Jahre über das

ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig war, hat sich unwiederbringlich auf

die Rollenteilung in der Ehe ausgewirkt, indem auch er danach keiner

ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachging und kein Erwerbseinkommen mehr

erzielte.

Es kann aufgrund dessen heute nicht mehr

darauf abgestellt werden, welche Rollenteilung die Parteien in den ersten

Jahren nach der Eheschliessung gepflegt haben. Das gilt umso mehr, als dieses

Ereignis in die erste Hälfte der Ehedauer gefallen ist. Die Pensionierung des

Ehemannes hat die Rollenteilung in der Ehe endgültig verändert. Das Ausscheiden

aus dem Erwerbsprozess kann bei keinem der Ehegatten mehr rückgängig gemacht

werden.

Die Kriterien der Aufgabe der

wirtschaftlichen Selbstständigkeit bei der Heirat und die Möglichkeit zu deren

Wiedererlangung nach der Trennung spielen nach dem Gesagten in der vorliegenden

Konstellation keine Rolle mehr. Aufgrund des Alters der Parteien und ihres

Gesundheitszustands ist eine Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess nicht mehr

möglich.

Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten festzuhalten,

dass die Ehefrau aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands sowie der

Ehedauer bis zur tatsächlichen Trennung grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch

nach Art. 125 ZGB hat.

8.1 Der Berufungsbeklagte

führte vorinstanzlich aus, dass die Berufungsklägerin vor der Ehe ein Einkommen

von rund CHF 4'000.00 erzielt habe. Tatsächlich geht aus den Akten hervor, dass

die Berufungsklägerin im Jahr 2002 ein Renten- und Erwerbseinkommen von total

CHF 59'253.00 (Klagebeil. 58, Steuererklärung 2002) oder CHF 4'937.00 pro Monat

erzielt hat. Da ein Grossteil ihres Einkommens aus Renten stammte und die

Berufungsklägerin bereits seit 1994 IV-Rentnerin war, kann ohne weiteres davon

ausgegangen werden, dass ihr voreheliches Einkommen auf demselben Niveau

gewesen sein dürfte. Es kann daher mit Fug davon ausgegangen werden, dass die

Berufungsklägerin vorehelich in der Lage war, ihren Lebensunterhalt zu

finanzieren.

8.2 Gemäss Art. 125 Abs. 1

ZGB gilt das Primat der Eigenversorgung. Erst wenn es einem Ehegatten nicht

möglich ist, den gebührenden Unterhalt selber zu decken, besteht ein

Unterhaltsanspruch.

Die AHV-Rente der Berufungsklägerin

betrug 2023 CHF 1'936.00 (Klageantwortbeil. 104). Per 2025 wurden die

AHV-Renten um durchschnittlich 2,9 % erhöht, so dass die Rente der Ehefrau

heute rund CHF 1'992.00 betragen dürfte. Zudem bezieht sie Renten aus [...] und

[...] was sich aus der Steuererklärung 2017 ergibt (Klageantwortbeil. 1). Dass

die Berufungsklägerin diese Renten habe verschweigen wollen, wie der

Berufungsbeklagte behauptet, trifft nicht zu. Diese Angaben waren bereits in der

genannten Beilage zur Klageantwort enthalten.

Die Rente der [...]Versicherung in [...]

betrug 2021 EUR 178.45 pro Monat (Klageantwortbeil. 93), umgerechnet rund CHF

171.00 und die Rente aus [...] umgerechnet rund CHF 1'980.00 pro Jahr oder CHF

165.00 pro Monat. Ob die Rente aus [...] 2024, wie der Berufungsbeklagte

behauptet, an die Teuerung angepasst wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Die

von ihm angerufene Klagebeilage 92 hilft nicht weiter. Diese ist in [...]

Sprache verfasst, die dem Gericht nicht geläufig ist. Eine Übersetzung liegt

nicht vor. Die Urkunde ist daher unbeachtlich, wie der Berufungsbeklagte an der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend in Bezug auf die von der

Berufungsklägerin in [...] Sprache eingereichten Urkunden ausgeführt hat (AS

621). Da eine Anpassung der Renten an die Teuerung die Ausnahme ist, ist auf

die vorhandenen Urkunden abzustellen. Weiteres Einkommen der Berufungsklägerin ist

weder nachgewiesen noch behauptet. Das aktuelle monatliche Renteneinkommen der

Berufungsklägerin beläuft sich folglich auf CHF 2'328.00 pro Monat, wobei bei

der Anpassung der Renten an die gestiegenen Lebenshaltungskosten ein

Fragezeichen offenbleiben muss.

8.3 Zu berücksichtigen sind

in diesem Zusammenhang auch die Teilung des ehelich erworbenen Pensionskassenguthabens

des Ehemannes und die Vermögensverhältnisse. Zum Pensionskassenguthaben ist

festzustellen, dass der Berufungsbeklagte dieses während der Ehe in bar bezogen

hat, weshalb es Teil seines Vermögens geworden und soweit noch vorhanden in der

güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt worden ist, wie die

Vorinstanz unter Bezugnahme auf Art. 124e ZGB zutreffend ausgeführt hat. Die

Ehefrau kann daher gestützt auf diese Bestimmung keine zusätzliche Forderung

stellen.

8.4 Der Berufungsbeklagte

hält dafür, dass die Berufungsklägerin aufgrund ihres Vermögens wirtschaftlich ausreichend

abgesichert sei. Ihr sei zuzumuten, ihr Vermögen ertragsbringend anzulegen und

wenn nötig, für den Unterhalt zu verbrauchen.

Die Berufungsklägerin verfügt nach der Durchführung

der güterrechtlichen Auseinandersetzung über ein Barvermögen von rund CHF 200'000.00

(vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.C.5). Vorab ist festzuhalten, dass es ihr

freisteht, wie sie ihr Vermögen anlegt. Nur wenn sie daraus eine ungenügende

Rendite erzielt, kann ihr u.U. ein hypothetischer Vermögensertrag angerechnet

werden.

Aus der bei den Akten liegenden

Steuererklärung 2017 der Berufungsklägerin (Klageantwortbeil. 1) geht hervor,

dass sie mit ihrem Wertschriftenvermögen von damals etwas über CHF 430'000.00

einen Ertrag von rund CHF 880.00 erzielt hatte, was auch im Tiefzinsumfeld

jener Jahre eher wenig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann ein

hypothetischer Vermögensertrag berücksichtigt werden, wenn die betreffende

Person ihr Vermögen nicht oder nur mit einem niedrigen Ertrag anlegt, sofern die

Erzielung eines höheren Ertrags möglich und zumutbar ist (Urteil des

Bundesgerichts 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008 E. 5 in FamPra.ch 2009, S. 206).

Die Berufungsklägerin ist 80 Jahre alt.

Ihr Anlagehorizont ist kurz. Das verunmöglicht ihr, grosse Risiken einzugehen,

was die Renditemöglichkeiten einschränkt. Die Anlage in Aktien oder

Obligationen scheidet wegen möglicher Preisschwankungen aus, wie die

nachgereichte Klagebeilage 96 eindrücklich zeigt. Auch wird die

Berufungsklägerin einen Teil ihres Barvermögens als Reserve liquid halten

müssen, für den Fall, dass sie unerwartet eine grössere Ausgabe tätigen muss. Sie

wird folglich maximal rund CHF 170’000.00 anlegen können. Mit einer auf

Sicherheit ausgelegten Strategie (z.B. in Festgeldanlagen oder

Kassenobligationen mit verschiedenen Laufzeiten) wird sie im jetzigen

Zinsumfeld durchschnittlich nicht mehr als ca. 0,7 % Rendite erzielen können, was

einen jährlichen Ertrag von rund CHF 1'190.00 oder monatlich rund CHF 100.00

ergibt, die der Berufungsklägerin als hypothetisches Einkommen aufgerechnet

werden können.

Das restliche Vermögen der

Berufungsbeklagten ist in Wohnungen im In- und Ausland investiert. Ob und mit

welchen Ertragsaussichten die Ferienwohnungen vermietet werden könnten, wie der

Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren vorbringt, geht aus den Akten nicht

hervor. Er machte diesbezüglich bis zum Aktenschluss nichts Konkretes geltend

und stellte keine entsprechenden Beweisanträge. Die Frage, ob und zu welchen

Konditionen die vorehelich erworbene Ferienwohnung der Berufungsklägerin in [...]

vermietet werden könnte, muss deshalb offen gelassen werden. Dasselbe gilt für

die teilweise vorehelich und teilweise ehelich erworbene Ferienwohnung in [...].

In Bezug auf die Ferienwohnung in [...], die im Miteigentum der Parteien steht,

kann die Berufungsklägerin nicht allein handeln bzw. diese nicht allein

vermieten. Sie ist auf die Mitwirkung des Berufungsbeklagten angewiesen. Dieser

scheint die Wohnung verkaufen zu wollen, so dass unklar ist, ob sich eine

Vermietung überhaupt realisieren lassen würde. Im Übrigen fehlen auch hier

Angaben darüber, ob und mit welchen (Netto-)Ertragsaussichten die Wohnung

vermietet werden könnte.

Aufgrund dessen sind für keine der

Ferienwohnungen der Berufungsklägerin hypothetische Mieteinnahmen aufzurechnen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch ein allfälliger

Verkauf der Wohnung in [...] das Ergebnis in Bezug auf den Vermögensertrag nicht

wesentlich beeinflussen würde, zumal der gemäss den Ausführungen des

Berufungsbeklagten mögliche Verkaufserlös bzw. der Anteil der Berufungsklägerin

daran zu gering ist, um einen massgeblichen Vermögensertrag abzuwerfen.

8.5 Das erzielbare

monatliche Einkommen der Berufungsklägerin beträgt nach dem oben Gesagten CHF 2'428.00.

9.1 Die Parteien haben den

gebührenden Bedarf vorinstanzlich anhand einer Mischung zwischen Pauschalen und

Zuschlägen für besondere Auslagen (Mobilität, Ferien) und konkret

nachgewiesenen Auslagen (KVG/VVG, Steuern, Krankheitskosten) berechnet.

Aufgrund der fehlenden Belege zum ehelichen Standard ist eine Berechnung nach

der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2

nach dem ehelichen Lebensstandard nicht möglich. Das Verfahren müsste zur

Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, um der

bundesgerichtlichen Praxis nachzuleben. Eine solche wurde weder vorinstanzlich

noch im Berufungsverfahren von einer Partei verlangt. Der Unterhaltsberechnung

wird daher der von den Parteien behauptete und soweit möglich belegte gebührende

Bedarf zugrunde gelegt.

9.2.1 In der Duplik machte

die Berufungsklägerin einen gebührenden monatlichen Bedarf von CHF 4'630.00

geltend (BS 176, AS 319), nachdem sie noch in der Klageantwort von CHF 4'424.00

(BS 58, AS 198) ausgegangen war.

Der Berufungsbeklagte rügte in der

Replik konkret lediglich die geltend gemachten Nebenkosten von CHF 1'000.00 für

die Wohnung in [...]. Darin enthalten sind die Akontozahlungen an die

Stockwerkeigentümergemeinschaft. Aus den eingereichten Belegen über Auslagen

für Wasser/Abwasser/Kehricht, Strom und Gas (Klageantwortbeil. 18), die der

Steuererklärung 2017 beigelegte Abrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft

2017 und die jährlichen Liegenschaftskosten (Klageantwortbeil. 1) geht hervor,

dass unter Einschluss des notwendigen Liegenschaftsunterhalts höhere monatliche

Auslagen als geltend gemacht angefallen waren. Dabei sind die Preissteigerungen

der vergangenen zwei Jahre, insbesondere auf Strom und Gas, mangels aktueller

Belege nicht berücksichtigt.

Auslagen für den Liegenschaftsunterhalt

sind tatsächlich keine Nebenkosten i.e.S. Dennoch handelt es sich um notwendige

(Wohn-)Auslagen, die zum Existenzminimum gehören (vgl. Richtlinien

für

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

[Notbedarf]

nach Art. 93 SchKG

vom 01.07.2009 Ziff. II). Praxisgemäss werden für den

laufenden Unterhalt Rückstellungen in der Grössenordnung von 1 – 1 ½ % des

Liegenschaftswerts gemacht. Die Liegenschaft, in der die Berufungsklägerin eine

Stockwerkeinheit bewohnt, ist rund 40 Jahre alt. Der Berufungsbeklagte bezifferte

ihren Wert auf rund CHF 500'000.00. Der geltend gemachte Liegenschaftsaufwand ist

daher nicht zu beanstanden. Es bleibt somit bei dem geltend gemachten Aufwand

für Nebenkosten/Liegenschaftsunterhalt in der Höhe von CHF 1'000.00 pro Monat.

Die Wohnkosten der Berufungsklägerin von

total CHF 1'098.00 sind jedenfalls moderat für hiesige Verhältnisse.

9.2.2 Neu macht die

Berufungsklägerin im Berufungsverfahren Auslagen von monatlich CHF 206.00 für

die Liegenschaft in [...] geltend. Darin enthalten sind Auslagen für «Wohngeld»,

Steuern, Kurtaxe, Verwaltung, Heizung, Strom und Reinigung sowie Reisekosten

für notwendige Arbeiten vor Ort (Klageantwortbeil. 99). Die Liegenschaft steht

im Miteigentum der Parteien.

Die im Berufungsverfahren neu geltend

gemachten Auslagen unterliegen der Novenschranke gemäss Art. 317 ZPO, zumal die

Liegenschaft bereits während des erstinstanzlichen Rechtschriftenwechsels im Miteigentum

der Parteien stand (vgl. Klageantwortbeil. 31). Weshalb dieses Novum

ausnahmsweise zulässig sein soll, wird nicht begründet und ist auch nicht

ersichtlich. Hinzu kommt, dass diese Auslagen bei den Ehegatten je hälftig

anfallen und mindestens eine Partei die Liegenschaft offenbar verkaufen will,

wie dem bei den Akten liegenden Konventionsentwurf zu entnehmen ist. Mithin ist

davon auszugehen, dass diese Auslagen mindestens mittelfristig wegfallen. Auch

war der Berufungsbeklagte vorinstanzlich einverstanden, einen Betrag für Ferien

in den Bedarf der Berufungsklägerin aufzunehmen, der an diesen Betrag

angerechnet werden müsste. Zusätzliche Auslagen sind daher im

Berufungsverfahren nicht in den Bedarf aufzunehmen.

9.2.3 Der

Berufungsbeklagte setzte vorinstanzlich für besondere Krankheitskosten der

Ehefrau CHF 50.00 ein, während diese in der Klageantwort (BS 58) von CHF 300.00

ausging. Die Berufungsklägerin hat für das Jahr 2022 jährliche selbstgetragene Krankheitskosten

von CHF 1’167.70 und für 2023 solche von CHF 1’345.00 (Klageantwortbeil. 98)

belegt, was monatlich durchschnittlich CHF 105.00 ausmacht. Als echte Noven

sind diese Urkunden zu berücksichtigen. Es sind demnach für besondere

Krankheitskosten CHF 105.00 in den Bedarf der Ehefrau einzusetzen.

9.2.4 Die Krankenkassenprämien

der Ehefrau sind seit der Einleitung des Verfahrens gestiegen. Sie beliefen

sich für 2024 auf CHF 543.55 (KVG) und CHF 406.70 (VVG), total CHF 951.00, was

belegt ist (Klageantwortbeil. 97). Auch diese Erhöhungen sind als echte Noven

zu berücksichtigen.

9.2.5 Der Ehemann hat

vorinstanzlich bei der Ehefrau einen Steueranteil von CHF 400.00 eingesetzt.

Die Berufungsklägerin hat Steuern von monatlich CHF 567.00 (CH) nachgewiesen (vgl.

Steuereinschätzungen 2021 und 2022; Klageantwortbeil. 96 und 113). Die geltend

gemachten Auslagen für ausländische Steuern können dagegen nicht eingerechnet

werden. In Bezug auf die Steuern für die Liegenschaft in [...] kann auf die

obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 9.2.2). Die Steuern für die

voreheliche Liegenschaften der Ehefrau in [...] und [...] (teilweise

vorehelich) können nicht eingerechnet werden, da der nacheheliche Unterhalt

nicht dazu dienen kann, das voreheliche Vermögen der Berufungsklägerin zu

erhalten, soweit es sich dabei nicht um notwendige Auslagen im Rahmen des

Existenzminimums handelt wie die Wohnkosten der vorehelichen Liegenschaft, die

der Berufungsklägerin als Hauptwohnsitz dient. Dafür muss sie ihr eigenes

Vermögen einsetzen.

Vorinstanzlich sind die Auslagen für die

Hypothek (CHF 98.00), Mobilität (CHF 250.00) und Ferien (CHF 188.00; vgl. Klage

BS 9.2 und Replik BS 112) unbestritten geblieben. Die Pauschale für Telekom und

Mobiliarversicherung (CHF 100.00) ist eine Standardposition in der

Unterhaltsberechnung.

9.3 Aufgrund des Gesagten

ist von einem monatlichen gebührenden Bedarf der Berufungsklägerin von CHF 4'460.00

auszugehen (Grundbetrag CHF 1'200.00, Hypothekarzins CHF 98.00, Nebenkosten und

laufender Unterhalt CHF 1'000.00, Krankenkasse inkl. VVG CHF 951.00, bes.

Krankheitskosten CHF 105.00, Telekom und Mobiliarversicherung CHF 100.00,

Mobilität CHF 250.00, Ferien CHF 188.00, Steuern CHF 567.00). Die

Berufungsklägerin hat unter Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens ein

monatliches Einkommen von total CHF 2’428.00. Die Berufungsklägerin hat somit ein

monatliches Manko von CHF 2’032.00.

9.4 Es steht somit fest,

dass die Berufungsklägerin, anders als vor der Ehe, ihren gebührenden Bedarf

heute nicht mehr selber decken kann (vgl. auch BS 9.2 der Klage; AS 70). Der

Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Berufungsklägerin ihr Manko mit einem

zumutbaren Vermögensverzehr decken könne.

Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem

laufenden Einkommen zu decken; ausnahmsweise kann auf die Substanz des

Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts

sonst nicht ausreichen (BGE 138 III 289 E. 11.1.2 und BGE 134 III 581 E. 3.3,

je mit Hinweisen). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen

für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des

konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2).

Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten ist es

unzulässig, von einem Ehegatten zu verlangen, sein Vermögen anzugreifen, wenn

dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein

Vermögen (BGE 147 III 393 E. 6.1.2; BGE 129 III 7 E. 3.1.2 in fine mit Hinweis).

Jedenfalls kann ein solcher nicht analog zu Art. 1 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes

über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(SR 831.30) verlangt werden, wenn bei den Parteien keine Mankosituation vorliegt

und mit dem Vermögensverzehr nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum

gedeckt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2018 E. 6.3.2).

Da der Berufungsbeklagte, wie sich im

Folgenden zeigt, über ausreichende Mittel verfügt, um der Berufungsklägerin

einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, ist der Berufungsklägerin kein

Vermögensverzehr anzurechnen.

9.5 Das Einkommen des

Berufungsbeklagten setzt sich wie folgt zusammen: AHV-Rente von CHF 1'949.00

(Stand 2023, Klagebeil. 88); diese dürfte nach der Anpassung per 2025 um

durchschnittlich 2,9 % heute bei CHF 2'005.00 liegen. Hinzu kommen drei

Leibrenten von total CHF 3'174.00 (Klagebeil. 9, 10 und 17) sowie eine Rente

aus [...] über [...] 5’922.00 (Klagebeil. 11) oder monatlich umgerechnet CHF

228.00, total rund CHF 5'407.00.

9.6 Seinen gebührenden

Bedarf hat der Berufungsbeklagte vorinstanzlich mit CHF 3'733.00 (BS 9.3 und

113) beziffert. Bei den selbstgetragenen Krankheitskosten sind CHF 88.00

anzurechnen (Klagebeil. 66), da nicht mehr Auslagen nachgewiesen sind. Die

Berufungsklägerin hat in der Klageantwort eingewendet, dass der Berufungsbeklagte

entgegen seinen Ausführungen zur Hauptsache in [...] lebe (BS 59). In der

Duplik (BS 177) hat sie deshalb verlangt, dass der Grundbetrag des

Berufungsbeklagten zu halbieren sei. Damit ist die Berufungsklägerin ihren

prozessualen Behauptungspflichten rechtzeitig vor Aktenschluss nachgekommen. Der

Berufungsbeklagte hat diesen Umstand erst in seiner Eingabe vom 14. Juli 2021

zugestanden (BS 240, AS 370), während er diesen in der Replik noch bestritten

hatte (BS 113, AS 250). Er hat weiter zugestanden, dass er sich inzwischen wieder

verheiratet hat, was die Berufungsklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

ebenfalls geltend gemacht hatte. Auch ist zu berücksichtigen, dass der

Berufungsbeklagte wieder in einer Partnerschaft lebt.

Die Berufungsklägerin hat vorinstanzlich

auch die vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Nebenkosten von monatlich CHF

400.00 für die Liegenschaft in [...] bestritten (BS 59, AS 200). Indessen

werden notorischerweise Nebenkosten in dieser Höhe auch ohne Belege

zugestanden. Andererseits fällt der vom Berufungsbeklagten geltend gemachte

(und zugestandene) Miet- bzw. Hypothekarzins von CHF 700.00 offensichtlich

nicht an. Der Berufungsbeklagte hat vorinstanzlich ausgeführt, er habe den

Kaufpreis für dieses Haus vollständig aus Eigenmitteln bezahlt (BS 3.1.2, AS 53).

Der Berufungsbeklagte hat auch keine Hypothek oder anfallende Hypothekarzinsen

nachgewiesen (vgl. BS 9.3 AS 71). Es ist daher davon auszugehen, dass keine

entsprechenden Kosten anfallen. Deshalb bleibt es bei den zugestandenen monatlichen

Wohnkosten von CHF 700.00. Ein zusätzlicher Betrag für die Nebenkosten ist

nicht einzusetzen.

Unter diesen Umständen ist der von der

Berufungsklägerin zugestandene gebührende Bedarf des Berufungsbeklagten von

insgesamt CHF 2'945.00 (vgl. Klageantwort BS 59, AS 200; Grundbetrag CHF 1’200.00

[anstatt ausmachend CHF 454.00 nach Berücksichtigung der Wohngemeinschaft und

dem Preisniveau von [...]], Miete/Hypothekarzins CHF 700.00 [anstatt

Nebenkosten CHF 400.00 bzw. gemäss Preisniveau von [...] ausmachend CHF 219.00],

Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Steuern ca. CHF 300.00, KVG

und VVG CHF 495.00, Mobilität CHF 100.00, selbstgetragene Krankheitskosten CHF 50.00)

nicht zu beanstanden.

Der Berufungsbeklagte hat somit einen monatlichen

Überschuss von CHF 2'462.00.

9.7 Es steht nach dem

Gesagten fest, dass der Berufungsbeklagte über ausreichend Mittel verfügt, um

das monatliche Manko der Berufungsklägerin von CHF 2’032.00 zu decken. Demnach kommt

nicht in Frage, der Berufungsklägerin einen hypothetischen Vermögensverzehr

anzurechnen.

Angesichts der Fragezeichen in Bezug auf

die Anpassung der ausländischen Renten der Berufungsklägerin an die gestiegenen

Lebenshaltungskosten, des erzielbaren Vermögensertrags und unter

Berücksichtigung des Umstands, dass die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen

keine reine Mathematikaufgabe, sondern mit vielen Unbekannten in Bezug auf die

künftige Entwicklung behaftet ist, scheint es angemessen, wenn der

Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB von CHF 2'000.00 bezahlt.

Eine Anpassung an die Teuerung ist nicht

vorzusehen, zumal das Einkommen des Unterhaltsschuldners aus Renten besteht,

die nicht oder nur teilweise der Teuerung angepasst werden, was für das

Einkommen der Berufungsklägerin gleichermassen gilt.

9.8 Schliesslich stellt

sich die Frage der zeitlichen Befristung des Unterhaltsbeitrags. Die

Berufungsklägerin ist wie bereits erwähnt 80 Jahre alt und gesundheitlich

angeschlagen. Eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht mehr

zu erwarten.

Der Berufungsbeklagte verweist in diesem

Zusammenhang auf die Ehedauer bis zur Trennung und den seither geleisteten

Unterhalt. Daraus lässt sich vorliegend nichts für die Zukunft ableiten. Eine

Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kommt bei der Berufungsklägerin nicht

in Frage. Es ist auch auf anderem Weg keine Verbesserung der

Einkommenssituation zu erwarten. Die Gewährung einer Übergangsfrist änderte

nichts. Die Berufungsklägerin kann ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht

wiedererlangen. Es gibt keinen sachlichen Grund, den Unterhaltsbeitrag zu befristen.

Dieser ist bis zum Ableben des erstversterbenden Ehegatten geschuldet.

Für dieses Vorgehen spricht auch die

Tatsache, dass die Berufungsklägerin nach dem Tod des Berufungsbeklagten als

Zweitversicherte in den Genuss der Renten aus den Leibrenten des

Berufungsbeklagten kommt.

9.9 Die Berufungsklägerin

hat für die Sicherstellung der Unterhaltszahlung eine Anweisung an die

Schuldnerin (Versicherungsgesellschaft) beantragt. Dieser Antrag ist

abzuweisen. Der Berufungsbeklagte ist seinen Unterhaltsverpflichtungen bisher

lückenlos nachgekommen. Eine Gefährdung der Unterhaltsleistung ist weder

dargetan noch ersichtlich.

10.1 In güterrechtlicher

Hinsicht sind noch das voreheliche Darlehen der Berufungsklägerin an den

Berufungsbeklagten über CHF 11'000.00 und die Zugehörigkeit des Goldbarrens (1

kg), der sich im Bankschliessfach der Parteien befindet, zum Eigengut des

Berufungsbeklagten umstritten. Der Verschrieb beim Wert des Fahrzeugs [...] der

Berufungsklägerin in der Urteilsbegründung ist zugestanden.

10.2 Die Berufungsklägerin

bestreitet die Rückzahlung des Darlehens, das sie dem Berufungsbeklagten vor

der Ehe gewährt hatte. Die Gewährung des Darlehens über CHF 11'000.00 (Klageantwortbeil.

42) ist belegt. Ein (direkter) Beleg für die Rückzahlung fehlt unbestrittenermassen.

Die Vorinstanz führte aus (Urteil, E.

III.3.6., S. 66), während der Ehe seien dermassen viele Überweisungen von einer

Partei zur anderen vorgenommen, Liegenschaften gekauft und Aktien übertragen

worden, weshalb es sehr unwahrscheinlich sei, dass dieses Darlehen während der

Ehe nicht getilgt worden sein solle. Der Berufungsbeklagte hat dazu vorinstanzlich

ausgeführt (Eingabe vom 14. Juli 2021, BS 205, AS 353), das Darlehen sei längst

zurückgezahlt. Die Ehefrau habe dieses auch nie in ihren Steuererklärungen

deklariert. Weiter beruft er sich drauf, dass er finanziell «gut» dagestanden habe.

Beweise für seine Behauptungen offerierte er nicht.

Derjenige, der die Tilgung einer Schuld

behauptet, ist dafür beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Die Behauptung des

Berufungsbeklagten, dass er das Darlehen amortisiert habe, ist weder ausreichend

substanziiert noch bewiesen. Daran ändert nichts, dass die Ehefrau das Darlehen

nach der Trennung nicht in der Steuererklärung deklariert hat. Während der Ehe

war es nicht notwendig dieses zu deklarieren, zumal es an der

Gesamtvermögenssituation der Parteien nichts änderte. Die Parteien haben während

der Ehe offenbar auch andere steuerrelevante Positionen nicht korrekt

deklariert, wie das Nachsteuerverfahren zeigt (Klagebeil. 33). Allein, dass die

Ehegatten während der Ehe einander häufig Geldbeträge überwiesen und gemeinsam

Geschäfte getätigt haben, belegt jedenfalls nichts in Bezug auf das fragliche

Darlehen. Hinzu kommt: nicht einmal der Berufungsbeklagte schildert den

Lebensvorgang, der zur Amortisation des Darlehens geführt haben soll, so dass

die Umstände der angeblichen Tilgung völlig unklar bleiben. Als

beweispflichtige Partei trägt der Berufungsbeklagte die Folgen der

Beweislosigkeit. Er hat der Berufungsklägerin daher aus dem Darlehen vom 25.

Mai 1998 den Betrag von CHF 11'000.00 zu bezahlen.

10.3 Die Berufungsklägerin

reklamiert den Goldbarren (1 kg) im gemeinsamen Tresor der Parteien für die gemeinsame

Errungenschaft.

Der Berufungsbeklagte macht geltend,

dass er von seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau 3 kg Gold geerbt habe, wovon

sich noch 1 Barren à 1 kg im Tresor befinde. Auch hier gilt Art. 8 ZGB, wonach

derjenige den Beweis erbringen muss, der aus einer behaupteten Tatsache Rechte

für sich ableitet. Der Berufungsbeklagte hat zu beweisen, dass dieser

Vermögenswert zu seinem Eigengut gehört, ansonsten wird Errungenschaft vermutet

(Art. 200 Abs. 1 und 3 ZGB). Der Berufungsbeklagte ist dieser Pflicht mit der

Vorlage von Klagebeilage 57 nachgekommen.

Der Einwand der Berufungsklägerin, dass in

der Klage von 3 kg Gold und in der Replik von 3 kg Goldbarren die Rede sei,

weshalb nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei dem 1 kg in Goldbarren im gemeinsamen

Tresor der Parteien um das Erbe des Berufungsbeklagten handle, ist nicht stichhaltig.

Gold als Wertanlage wird entweder in Barren oder in Münzen gehandelt, sofern es

nicht in einem Wertpapier verbrieft ist (vgl. Wie Anleger am besten in Gold

investieren; zuletzt besucht am 5. März 2025). Da nicht die Rede davon ist,

dass der Berufungsbeklagte Goldmünzen oder entsprechende Zertifikate geerbt habe,

kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem 1 kg Goldbarren im

gemeinsamen Tresor der Parteien um einen Teil des Erbes des Berufungsbeklagten

handelt, zumal auch die Berufungsklägerin keinen Gegenbeweis für die Herkunft

des Goldbarrens anbietet. Es bleibt daher dabei, die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten

den 1 kg Goldbarren, der sich im gemeinsamen Tresor befindet, herauszugeben.

10.4 Es ist unbestritten,

dass es sich bei dem angegebenen Wert des Fahrzeugs [...] in der Aufstellung

auf S. 76 des vorinstanzlichen Urteils von CHF 27'964.60 anstatt CHF 27'694.60

um einen Zahlendreher handelt. Es ist der korrekte Wert von CHF 27'694.60

einzusetzen. Der Berufungsklägerin sind daher CHF 270.00 weniger anzurechnen.

10.5 Der Berufungsbeklagte

stellt sinngemäss diverse Forderungen zur Verrechnung, ohne Berufung oder

Anschlussberufung zu erheben. Es kann offengelassen werden, ob das Vorgehen

zulässig ist.

Bezüglich der Überweisung von CHF

180'000.00 des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin aus dem Verkauf der

Aktien der [...] SA trägt der Berufungsbeklagte in freier Rede appellativ seinen

Standpunkt vor. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zum Eigentumsübergang der

Aktienzertifikate Nrn. 7 und 48 auf beide Ehegatten als Miteigentümer (Urteil E.

III.C.2.8, S. 31 ff.), setzt er sich nicht auseinander. Schon aus diesem Grund

muss dieser Einwand abgewiesen werden.

Sein Vorwurf, die Vorinstanz habe die

Frage, weshalb der Berufungsbeklagte die Aktienzertifikate auf die

Berufungsklägerin übertragen habe, obwohl er sämtliche Aktien in seinem

Eigengut habe behalten wollen, nicht beantwortet, fällt auf ihn zurück. Diese

Frage kann und muss der Berufungsbeklagte selber beantworten. Nur er kennt

seine Beweggründe. Die Berufungsklägerin hat vorinstanzlich nachgewiesen, dass die

Parteien als Miteigentümer die Aktienzertifikate an die Käufer zediert haben

(Klageantwortbeil. 77). Der entsprechende Vertrag wurde notariell beglaubigt

(Klageantwortbeil. 76). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die

Berufungsklägerin als Verkäuferin und Zedentin in den Vertrag aufgenommen

worden ist, ohne dass vorgängig eine Eigentumsübertragung auf sie stattgefunden

hat.

Für seine Behauptung, dass er beim

Verkauf der Aktien (dennoch) Alleineigentümer der Aktienzertifikate gewesen

sei, ist der Berufungsbeklagte beweispflichtig (Art. 8 ZGB), ebenso wie für die

Behauptung, dass sämtliche Aktienzertifikate zu seinem Eigengut gehörten (Art. 200

Abs. 1 und 3 ZGB). Erbringt er diesen Beweis nicht, wird Errungenschaft

vermutet. Alles was der Berufungsbeklagte dagegen vorbringt, sind Mutmassungen,

wie es hätte gewesen sein können. Das genügt nicht. Der Berufungsbeklagte hätte

bis zum Aktenschluss Beweise für seine Behauptung vorlegen müssen, um mit

seinem Standpunt durchdringen zu können.

Wurde die Ehefrau während der Ehe

hälftige Miteigentümerin der fraglichen Aktienzertifikate, hatte sie auch Anspruch

auf einen entsprechenden Anteil am Verkaufserlös. Vor diesem Hintergrund kann

der Vorinstanz kein Rechtsfehler vorgeworfen werden.

10.6 Der Berufungsbeklagte

lässt weiter geltend machen, die Amortisation der Eigengutsliegenschaft der

Berufungsklägerin in [...] um CHF 135'000.00 sei aus seinem Eigengut finanziert

worden. Mit den Ausführungen der Vorinstanz im Urteil unter E. III.C.2.12.2, S.

50 f. setzt er sich nicht auseinander. Überdies anerkennt auch der

Berufungsbeklagte, dass auf das Bankkonto, von dem die Amortisation finanziert wurde,

sowohl Mittel aus dem Eigengut als auch der Errungenschaft beider Parteien

geflossen waren. Daher ist die Begründung der Vorinstanz, dass beide Parteien

ein Interesse an der Amortisation gehabt hätten und die verwendeten Mittel

nicht sicher dem Eigengut des Berufungsbeklagten zugeordnet werden könnten, auch

materiell nicht zu beanstanden. Ebenso wenig wie die Schlussfolgerung, es sei

daher davon auszugehen, dass Errungenschaftsmittel verwendet worden seien (Art.

200 Abs. 3 ZGB).

10.7 Weiter reklamiert der

Berufungsbeklagte wegen Investitionen, Unterhalt und Reparaturen an der

Eigengutsliegenschaft der Berufungsklägerin in [...] für seine Errungenschaft

eine Ersatzforderung über CHF 300'000.00 gegen das Eigengut der

Berufungsklägerin. Der Berufungsbeklagte hält dafür, die geltend gemachte

Forderung sei mit dem Hinweis auf diverse Renovations- und Unterhaltsarbeiten

in den Jahren 1997 bis 2007 und auf Klagebeilage 34 (Aufstellung über die

tatsächlichen Liegenschaftskosten aus den Steuererklärungen 2001 – 2015)

ausreichend substanziiert und belegt. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang

zurecht auf Erwägung 3c des Urteils des Obergerichts Zürich vom 7. Juli 2016

verwiesen (LC160015-O/U). Dem gibt es nichts beizufügen. Darauf geht der

Berufungsbeklagte nicht ein. Er behauptet nicht einmal, die Investitionen und

Renovationen vom kleinen Unterhalt getrennt und den Zahlungsfluss nachgewiesen zu

haben. Die mangelhafte Substanziierung im erstinstanzlichen Verfahren konnte im

Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr nachgeholt werden. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz in korrekter Anwendung von Art. 200 Abs. 3 ZGB

davon ausging, die im Zusammenhang mit der Eigengutsliegenschaft der

Berufungsklägerin geleisteten Zahlungen seien aus der Errungenschaft der

Parteien geleistet worden.

10.8 Die Vorinstanz hat

die Berufungsklägerin verurteilt, dem Berufungsbeklagten aus Güterrecht den

Betrag von CHF 224'229.45 zu bezahlen. Aufgrund des oben Gesagten reduziert

sich dieser Betrag um CHF 11’270.00 auf CHF 212'959.45.

III.

1. Gemäss Art. 106 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten

nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

2. Die Berufungsklägerin

ist mit ihrer Berufung in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt durchgedrungen,

in Bezug auf die güterrechtlichen Forderungen ist sie dagegen in Bezug auf den

Goldbarren, der wertmässig weitaus den grössten Posten darstellt, unterlegen. Die

Kosten des Berufungsverfahrens sind daher entsprechend dem Prozessausgang zu

halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Ein Abweichen von der

ordentlichen Kostenliquidation gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO drängt sich nicht

auf, zumal beide Parteien finanziell ungefähr gleichgestellt sind.

Das Berufungsverfahren wurde noch im

Jahr 2024 eingeleitet. Die Kostenliquidation erfolgt daher nach aArt. 98 Abs. 1

und 111 Abs. 1 ZPO.

3. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens kann die vorinstanzliche Kostenliquidation bestehen bleiben.

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Rechtsbegehren von A.___ unter

Ziffer 4 wird nicht eingetreten.

2. B.___ hat an A.___ einen nachehelichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 2’000.00 pro Monat zu bezahlen.

3. A.___ hat an B.___ aus güterrechtlicher

Auseinandersetzung den Betrag von CHF 212'959.45 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte

auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

B.___ hat an A.___ CHF 2'000.00 zu erstatten.

6. Die Parteikosten des Berufungsverfahren

werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann