ZKBER.2024.53
Scheidung auf Klage
3. April 2025Deutsch45 min
güterrechtlicher Auseinandersetzung CHF 224'229.45 zu bezahlen. Darüber hinausgehend wird
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin
Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Berufungsbeklagter
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien haben am […] 2001
geheiratet und haben sich im Jahr 2016 getrennt. Sie wurden mit Teilurteil vom
17. Mai 2023 geschieden. Vorliegend sind noch die Nebenfolgen (Unterhalt und
Güterrecht) zu regeln.
2. Mit Teilurteil vom 8.
Mai 2024 hat der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die Nebenfolgen der
Ehescheidung wie folgt geregelt:
1.
Es wird festgestellt, dass sich die Ehegatten
gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB
schulden.
2. Es ist kein Ausgleich der Ansprüche aus
der beruflichen Vorsorge vorzunehmen bzw. es ist keine angemessene
Entschädigung gemäss Art. 124e ZGB geschuldet.
3. Die Beklagte hat dem Kläger aus
güterrechtlicher Auseinandersetzung CHF 224'229.45 zu bezahlen. Darüber hinausgehend wird
Rechtsbegehren Ziffer 2.1 des Klägers abgewiesen.
4. …
5. …
6. Die Beklagte hat dem Kläger den 1 kg
Goldbarren aus dem Tresor herauszugeben. Darüber hinausgehend wird
Rechtsbegehren Ziffer 2.3 des Klägers abgewiesen.
7. Die Liegenschaft in [...] verbleibt im
Miteigentum der Parteien.
8. …
9. Es wird festgestellt, dass die Parteien
im Übrigen mit der heutigen Besitzstandwahrung güterrechtlich vollständig
auseinandergesetzt sind.
10. Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten
selbst zu tragen.
11. Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00
werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF
2'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'000.00 wird dem Kläger und die
Differenz von CHF 3'000.00 wird der Beklagten in Rechnung gestellt werden.
3. Gegen dieses Urteil
erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin) am 29. Oktober 2024
form- und fristgerecht Berufung. Ihre Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1. Es sei[en] Ziffer 1 und 2 des Urteils
vom 8. Mai 2024 des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben.
2. Es seien die vom Berufungsbeklagten
bezogenen Leibrenten aus den Leibrentenpolicen Nr. [...], Nr. [...] sowie Nr. [...]
hälftig zu teilen und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der
Berufungsklägerin hieraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich
zum Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhalt von mindestens CHF 2'688.00 zu
bezahlen.
Eventualiter
seien die Renten gemäss Urteil vom 2. Dezember 2016 im bisherigen Rahmen
aufzuteilen und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der
Berufungsklägerin hieraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich
zum Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhalt von mindestens CHF 1'587.10 zu
bezahlen.
Subeventualiter
sei der Berufungsbeklagte aufgrund der nachfolgenden Unterhaltsberechnung zu
verpflichten, der Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen
monatlich zum Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhalt von mindestens CHF
2'688.00 zu bezahlen.
3. Für den Fall, dass der nacheheliche
Unterhalt der Berufungsklägerin aus der hälftigen Teilung der Leibrenten
entrichtet wird, sei die entsprechende Vorsorgeeinrichtung gerichtlich
anzuweisen, die Hälfte der Rente von mindestens CHF 1'587.10 und eventualiter
von CHF 1'450.00 jeweils monatlich im Voraus der Berufungsklägerin zu
überweisen, vorbehältlich der Berechnung dieser Ansprüche durch die
Versicherte.
Eventualiter
sei der zu bezahlende nacheheliche Unterhalt an die Berufungsklägerin im Sinne
von Art. 132 Abs. 2 ZGB gemäss Ziff. 3 sicherzustellen.
4. Es sei der Berufungsklägerin im Sinne
von Art. 124e Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung zu entrichten, deren
Höhe ins richterliche Ermessen gesetzt wird.
5. Es sei Ziff. 3 des Urteils vom 8. Mai
2024 aufzuheben und die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem
Berufungsbeklagten aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung den Betrag von
CHF 178'812.44 zu bezahlen. Darüber hinausgehend sei das Rechtsbegehren des
Berufungsklägers [recte Berufungsbeklagten] Ziff. 2.1 abzuweisen.
Ev. sei die
Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten aus der
güterrechtlichen Auseinandersetzung den Betrag von CHF 247'106.44 zu bezahlen.
Darüber hinausgehend sei das Rechtsbegehren des Berufungsklägers [recte
Berufungsbeklagten] Ziff. 2.1 abzuweisen.
Diesfalls sei
Ziff. 6 [des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 8. Mai 2024]
aufzuheben und festzustellen, dass der Goldbarren im Besitz der Ehefrau
verbleibt und in ihr Alleineigentum übergeht.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Die Berufung wurde dem Ehemann (im
Folgenden auch Berufungsbeklagter) am 27. November 2024 zugestellt. Die
Berufungsantwort wurde am 13. Januar 2025 form- und fristgerecht eingereicht.
Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Es seien
sämtliche mit Berufung vom 29. Oktober 2024 gestellten Rechtsbegehren der
Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.
5. Am 14. Januar 2025
reichte der Vertreter des Berufungsbeklagten und am 4. Februar 2025 der
Vertreter der Berufungsklägerin die Kostennote ein. Diese wurden der jeweiligen
Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu
äussern. Es gingen keine weiteren Eingaben ein.
6. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug
genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern begründete seinen Entscheid über den nachehelichen Unterhalt
damit, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein nachehelicher
Unterhalt grundsätzlich nur bis zum Eintritt des Pflichtigen in das Rentenalter
geschuldet sei. Der Berufungsbeklagte sei schon weit darüber hinaus. Weil beide
Ehegatten mindestens eine AHV-Rente beziehen würden und der Anspruch der
Berufungsklägerin aufgrund des Kapitalbezugs (der Altersvorsorge des
Berufungsbeklagten) im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung
berücksichtigt werde, stehe ihr kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu.
Auch nach Prüfung der Kriterien von Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
müsste ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin verneint
werden.
Der Berufungsbeklagte habe sein
Pensionskassenguthaben in der Höhe von CHF 147'195.20 während der Ehe bezogen.
Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehe stellten keine
Vorsorgeansprüche dar, die im Scheidungsfall ausgeglichen werden müssten. Als
Ausgleich sei eine Entschädigung nach Art. 124e ZGB geschuldet. Die Teilung
erfolge im Güterrecht. Da keiner der Ehegatten eine Rente aus beruflicher
Vorsorge beziehe, sei aus der Liquidation der beruflichen Vorsorgeansprüche
nichts auszugleichen. Weil die Kapitalabfindung des Berufungsbeklagten in
dessen Errungenschaft geflossen sei und im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung berücksichtigt werde, stehe der Berufungsklägerin keine
Entschädigung nach Art. 124e ZGB zu.
Die Errungenschaften beider Parteien und
die gemeinsame Errungenschaft beliefen sich auf total CHF 853'526.25. Daran
partizipierten die Parteien je hälftig, d.h. je mit CHF 426'763.125. Dem
Berufungsbeklagten seien CHF 178'233.69 und der Berufungsklägerin CHF
352'256.61 bereits zugewiesen worden. Es bestünden folglich Ansprüche von CHF
248'529.44 (Berufungsbeklagter) und CHF 74'506.52 (Berufungsklägerin). Der
Berufungsbeklagte habe davon bereits CHF 11'940.00 und CHF 11'760.00 bezogen.
Ausserdem seien ihm die Hälfte der Gerichtskosten von CHF 600.00 anzurechnen, welche
Dispositiv
er der Berufungsklägerin noch schulde. Sein Anspruch belaufe sich demnach noch
auf CHF 224'229.44. Da die Konti bei der [...] Bank der Berufungsklägerin zu
übertragen seien und ihr die Amortisation der Hypothek der Eigengutsliegenschaft
in [...] im Umfang von CHF 200'000.00 anzurechnen sei, habe sie dem
Berufungsbeklagten aus Güterrecht CHF 224'229.45 auszuzahlen.
2. Die Berufungsklägerin
macht geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die
Ehe der Parteien nicht lebensprägend gewesen und deshalb kein nachehelicher
Unterhaltsbeitrag geschuldet sei. Die Berufungsklägerin habe den
Berufungsbeklagen jahrelang bei der Führung seiner [...]praxis unterstützt und
ihm im Familienleben den Rücken freigehalten. Auch aus diesem Grund habe er bis
ins Rentenalter hinein erfolgreich praktizieren können. Ob sie ihre eigene
Karriere dabei zurückgestellt habe, sei irrelevant, zumal beide Parteien seit
Jahren pensioniert seien. Ein Unterhaltsbeitrag sei geschuldet, wenn der gebührende
Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch
Eigenleistungen gedeckt werden könne, was vorliegend der Fall sei. Es gebe
keinerlei Hinweise darauf, dass der Berufungsbeklagte nicht zur Zahlung eines
Unterhaltsbeitrags in der Lage sei.
Die Vorinstanz verkenne überdies, der
Berufungsklägerin den hälftigen Anteil der Leib[es]renten zuzusprechen. Bei
deren Abschluss sei festgelegt worden, dass im Fall des Todes der
erstversicherten Person (Berufungsbeklagter) die Rente zu 100 % auf die
zweitversicherte Person (Berufungsklägerin) übergehe. Diese seien im Sinn einer
gemeinsamen Lebensplanung abgeschlossen worden. Die Scheidung könne nicht dazu
führen, dass die Berufungsklägerin diesen Schutz verliere, der als Teil der
Altersversorgung gedacht gewesen sei. Sie weise weiter darauf hin, dass das Begehren
auf eine Kapitalentschädigung gemäss Art. 124e ZGB vorsorglich aufrechterhalten
werde, für den Fall, dass die Zuweisung des Vorbezuges anders beurteilt werde.
Der Berufungsbeklagte sei spätestens
1995 in grossen finanziellen Schwierigkeiten gewesen. Die Berufungsklägerin
habe ihm damals ein Darlehen über CHF 11'000.00 gewährt. Den Nachweis, dass er
dieses Darlehen zurückgezahlt habe, sei der Berufungsbeklagte schuldig
geblieben. Der Vorderrichter verkenne, dass «viele Transaktionen» zwischen den
Eheleuten den notwendigen Beweis nicht ersetzten.
Der Berufungsbeklagte habe
vorinstanzlich behauptet, ein Goldbarren (1 kg), der sich im Tresor befinde,
sei sein Eigengut. Die vorinstanzlichen Ausführungen, dass sie die Vorbringen
des Berufungsbeklagten nicht bestritten habe, seien falsch. Indem er sie allein
aufgrund dieser Behauptung verpflichtet habe, den Goldbarren herauszugeben,
habe der Vorderrichter die Beweislast umgekehrt. Auch sei der Wert des ihrem
Vermögen zugerechneten Fahrzeugs [...] aufgrund eines Verschriebs falsch angegeben
(CHF 27'964.60 anstatt CHF 27'694.60), was zu korrigieren sei.
3. Der Berufungsbeklagte
macht geltend, wo die Eigenversorgung nicht oder nicht in genügendem Ausmass
möglich oder erreichbar sei, um den gebührenden Unterhalt zu decken, sei
jedenfalls bei lebensprägenden Ehen ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag
zuzusprechen. Dieser sei namentlich in zeitlicher Hinsicht zu limitieren.
Vorliegend sei kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet, da bereits die
Lebensprägung der Ehe verneint werden müsse. Die Ehefrau sei im Zeitpunkt der
Heirat 56 Jahre alt gewesen. Sie habe mit der Heirat weder ihr Erwerbsleben
noch ihre ökonomische Selbstständigkeit aufgrund des gemeinsamen Lebensplans
aufgegeben, da sie bereits seit 1994 eine IV-Rente bezogen habe. Dass sie
während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe folglich keinem
gemeinsamen Lebensplan entsprochen. Sie habe sich auch nie vollständig in die
finanzielle Abhängigkeit des Berufungsbeklagten begeben und sich nicht um
gemeinsame Kinder kümmern müssen. Dass die Berufungsklägerin teilweise den
Haushalt geführt habe, habe nicht dem gemeinsamen Lebensplan entsprochen,
sondern sei dem Umstand geschuldet, dass sie eine IV-Rente bezogen und deshalb
nicht gearbeitet habe. Seit der Eheschliessung habe sich die Leistungsfähigkeit
der Berufungsklägerin massiv verbessert. Sie habe einen enormen finanziellen Gewinn
aus der Ehe gezogen. Die Vorinstanz habe auch der Tatsache, dass es sich vorliegend
um eine Altersscheidung handle, Rechnung getragen.
Beim relevanten Einkommen der
Berufungsklägerin sei zu berücksichtigen, dass die AHV-Renten per 2025 um
durchschnittlich 2,9 % gestiegen seien. Zudem beziehe sie Altersrenten aus [...]
und [...], so dass sich ihr monatliches Einkommen heute umgerechnet auf total
rund CHF 2'439.65 belaufen dürfte. Auch sei ihr ein Vermögensertrag in der Höhe
von 3,5 % anzurechnen, was bei Guthaben per Stichtag Gütertrennung von rund CHF
500'000.00 und drei Wohnungen ([...], [...] und [...]) erzielbar sei. Hinzu
komme der hälftige Miteigentumsanteil an der Wohnung in [...]. Sie könnte die
nicht genutzten Ferienwohnungen auch verkaufen, um ihre Lebenshaltungskosten zu
decken. Samt Vermögensverzehr könnte sie somit auf ein monatliches Einkommen
von CHF 6'265.23 kommen. Andererseits betrügen die Lebenshaltungskosten der
Berufungsklägerin höchstens CHF 2'954.00, so dass sie sogar einen monatlichen
Überschuss generieren könnte.
Die Berufungsklägerin hätte überdies
bereits vorinstanzlich geltend machen müssen, dass die Lebenshaltungskosten des
wiederverheirateten Berufungsbeklagten in [...] tiefer seien als in der Schweiz.
Die Novenschranke sei bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im
Januar 2024 gefallen, zumal die Berufungsklägerin schon im Oktober 2021 geltend
gemacht habe, der Berufungsbeklagte lebe in [...]. Hingegen weise er darauf
hin, dass weder sein Einkommen noch sein Bedarf von Relevanz seien, da die
Berufungsklägerin aufgrund der fehlenden Lebensprägung der Ehe sowie der
intakten Eigenversorgungskapazität keinen Anspruch auf einen nachehelichen
Unterhalt habe.
Die Rentenpolicen des Berufungsbeklagten
seien bereits 1973 bzw. 1986 und damit vor der Ehe abgeschlossen worden. Die
Behauptung, dass diese einem gemeinsamen Lebensplan entsprächen, sei somit
offensichtlich falsch. Die Absicherung im Alter sei unabhängig von der Ehe für
den Berufungsbeklagten und nicht für die Berufungsklägerin erfolgt. Dennoch
würde die Berufungsklägerin davon profitieren, wenn der Berufungsbeklagte vor
ihr sterben sollte. Aktenwidrig sei die Behauptung, die Altersvorsorge sei über
Jahre gemeinsam angespart worden.
Das Rechtsbegehren Ziff. 4 der
Berufungsklägerin sei abzuweisen, da es nicht beziffert sei. Tatsächlich habe
die Vorinstanz in Bezug auf das Vorsorgeguthaben den Sachverhalt falsch
ermittelt, indem sie davon ausgegangen sei, dass sämtliches Guthaben ehelich
erworben sei. Das sei nicht der Fall. Rund CHF 66'000.00 seien vorehelich
geäufnet worden, weshalb ihm aus Güterrecht rund CHF 33'000.00 mehr zustehen
würden. Sollte widererwarten der Berufungsklägerin unter diesem Titel etwas
zugesprochen werden, sei das zu berücksichtigen.
Der Berufungsbeklagte habe das Darlehen
über CHF 11'000.00 längst an die Berufungsklägerin zurückgezahlt. Seine
finanzielle Lage sei im Zeitpunkt der Eheschliessung hervorragend gewesen. Das
Darlehen erscheine auch nicht in den Steuererklärungen der Berufungsklägerin.
Der Vorderrichter sei zutreffend davon ausgegangen, dass es dafür wohl keinen
Beleg gebe, während der Ehe aber viele Überweisungen zwischen den Parteien
erfolgt seien. Betreffend den Goldbarren könne auf die Begründung des
angefochtenen Urteils verwiesen werden. Dieser müsse aus der Erbschaft des
Berufungsbeklagten stammen und stelle deshalb Eigengut dar. Zutreffend sei
ursprünglich ausgeführt worden, dass der Goldbarren gekauft worden sei. In der
Replik sei dann präzisiert worden, dieser sei durch eine Erbschaft erworben
worden. Neu sei, dass die Berufungsklägerin geltend mache, die Goldbarren seien
in der Steuererklärung nicht aufgeführt gewesen. Dieser Einwand könne nicht
mehr gehört werden. Die Existenz des Goldbarrens sei unbestritten. Da er seinem
Eigengut zuzurechnen sei, habe ihn die Berufungsklägerin herauszugeben.
Zutreffend sei, dass sich die Vorinstanz
beim Wert des [...] verschrieben habe. Dieser Betrag könne nicht herausgegeben
werden, da der Gesamtanspruch des Berufungsbeklagten ohnehin massiv höher sei.
Des Weiteren mache der Berufungsbeklagte
für den Fall, dass die Einwendungen der Berufungsklägerin gutgeheissen würden, mehrere
Forderungen aus Güterrecht geltend, die zur Verrechnung gestellt würden.
4. Mit Rechtsbegehren
Ziff. 4 verlangt die Berufungsklägerin die Zusprechung einer «angemessenen
Entschädigung» im Sinn von Art. 124e Abs. 1 ZGB. Gemäss BGE 137 III 617 E. 4.3
sind Geldforderungen zu beziffern. Dem genügt das gestellte Rechtsbegehren
nicht. Es ergibt sich auch aus der Begründung des Antrags kein bestimmter
Forderungsbetrag. Auf das Rechtsbegehren kann daher nicht eingetreten werden.
5. Das Berufungsverfahren
ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens,
sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren
ausgestaltet. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und
Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der
schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau
aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen
Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der
genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass die Berufungskläger die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, sich argumentativ
mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die
Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen
und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der
geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf
frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder
nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise
beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu
werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich
auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen
Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden
(vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).
Diesen Grundsätzen entsprechen sowohl
die Berufung als auch die Berufungsantwort nur teilweise. Darauf wird im
Folgenden eingegangen.
6. Die vorinstanzlichen
Akten sind ausserordentlich umfangreich. Die Parteien haben auch nach dem
doppelten Rechtsschriftenwechsel wiederholt Eingaben mit neuen Behauptungen und
Beweismitteln eingereicht. Der Parteivertreter des Berufungsbeklagten hat an
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von einem dreifachen Schriftenwechsel
gesprochen und mehrfach die Entfernung von verspätet eingereichten Urkunden
verlangt. Aus diesem Grund drängt sich an dieser Stelle die Klarstellung auf,
dass der Aktenschluss nach Eingang der Duplik eingetreten ist (BGE 146 III 55
E. 2.3.1). Danach können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den
eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (BGE 144 III 67 E. 2.1, BGE 140 III 312 E. 6.3.2), da sowohl der Ehegattenunterhalt
als auch das Güterrecht der Dispositions- und der Verhandlungsmaxime
unterliegen. Darauf wird im Folgenden soweit notwendig im konkreten Fall eingegangen.
7.1 Einen nachehelichen
Unterhalt kann derjenige Ehegatte verlangen, der nicht selber für den
gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst
aufkommen kann (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Für den nachehelichen Unterhaltsbeitrag gilt
der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO).
Das Erfordernis des Aufbaus einer
angemessenen Altersvorsorge fällt vorliegend weg, da beide Parteien bereits vor
längerer Zeit das Pensionsalter erreicht haben. Auch eine Einkommenssteigerung durch
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nicht mehr möglich.
In Bezug auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen
für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB kann grundsätzlich
auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters unter E. II.A.2.a), S. 16
ff. des Urteils verwiesen werden.
7.2.1 Vorab ist zu prüfen,
ob die Ehe der Parteien lebensprägend war. Nur dann kann die Ehefrau, die ihren
gebührenden Unterhalt mit ihrem Einkommen nicht selber decken kann, einen
Unterhaltsbeitrag für sich beanspruchen. Der Vorderrichter hat den
Rentenanspruch der Berufungsklägerin verneint mit der Begründung, dass ein
nachehelicher Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nur bis zum Eintritt ins
Rentenalter des Unterhaltspflichtigen geschuldet sei. Weil vorliegend beide
Ehegatten mindestens eine AHV-Rente bezögen, schloss er, dass die
Berufungsklägerin keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB
habe.
Weiter hielt der Vorderrichter dafür,
dass der Berufungsklägerin auch nach Prüfung der Kriterien nach Art. 125 ZGB
kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zustehe. Er begründet das damit, dass die
Ehedauer von rund 15 Jahren zwar eine Vermutung für eine lebensprägende Ehe
darstelle. Diese habe jedoch keine absolute Geltung. Eine Lebensprägung sei
vorliegend zu verneinen. Die Berufungsklägerin habe weder ihr Erwerbsleben noch
ihre ökonomische Selbstständigkeit aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans der
Parteien aufgegeben. Sie habe bereits bei der Heirat eine IV-Rente bezogen. Sie
mache auch nicht geltend, dass die Heirat mit dem Berufungsbeklagten
hinsichtlich ihrer ökonomischen Selbstständigkeit nachteilig gewesen sei.
Bereits seit der ersten Hälfte der Ehe seien beide Parteien ins AHV-Alter
gekommen. Aufgrund ihrer Renten sei die Berufungsklägerin nie vollständig vom
Berufungsbeklagten abhängig gewesen. Ihr früheres Einkommen sei nicht höher
gewesen als dasjenige nach dem Eintritt ins Pensionsalter. Die Parteien hätten
keine gemeinsamen Kinder. Ein ehebedingter Nachteil sei nicht ersichtlich.
7.2.2 Die
Berufungsklägerin macht geltend, dass sie den Berufungsbeklagten während Jahren
in der Führung seiner [...]praxis unterstützt und ihm im Familienleben «den
Rücken frei gehalten» habe, so dass er diese lange über das Pensionsalter
hinaus habe betreiben können. Sie hält weiter dafür, dass eine gemeinsame
Lebensplanung vorliege. Die berufliche Disposition sei irrelevant, zumal beide
Parteien schon seit Jahren pensioniert seien und eine Anknüpfung an die frühere
berufliche Stellung nicht mehr möglich sei. Dieses Kriterium sei bei Parteien,
die sich im Pensionsalter befänden, nicht tauglich. Indem die Parteien den
Fokus auf die Fortführung der Praxis des Berufungsbeklagten gelegt hätten,
könne von einer gemeinsamen Lebensplanung gesprochen werden.
7.2.3 Der
Berufungsbeklagte trägt vor, dass die Berufungsklägerin bei Eheschliessung
bereits seit sieben Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Dass sie
während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe folglich keinen
Zusammenhang mit der Eheschliessung. Auch, dass sich die Berufungsklägerin
mindestens teilweise um den ehelichen Haushalt gekümmert habe, habe nicht dem
gemeinsamen Lebensplan entsprochen. Vielmehr sei es dem Umstand geschuldet,
dass sie nicht gearbeitet habe. Es sei absurd zu behaupten, die
Berufungsklägerin habe ihn in der Führung seiner [...]praxis unterstützt, zumal
sie über keine entsprechende Ausbildung verfüge. Vielmehr habe sie gar nicht
gearbeitet. Ohnehin würde dies nichts ändern, da diese Unterstützung nicht
einmal während der Hälfte der Ehe gedauert habe. Dem Berufungskläger habe auch
nicht der «Rücken freigehalten» werden müssen, da die Kinder der Parteien aus
früheren Ehen zur Zeit der Eheschliessung bereits erwachsen gewesen seien.
7.3 Nach der Praxis des
Bundesgerichts ist von Lebensprägung einer Ehe auszugehen, wenn die
Eheschliessung die wirtschaftliche Lage des unterhaltsberechtigten Ehegatten
nachhaltig beeinflusst hat (BGE 147 III 249 E. 3.4.2 ff.). Als lebensprägend
ist eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines
gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbstständigkeit zugunsten der
Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach
langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen
Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche
ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich
angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren
konnte (BGE 148 III 161 E. 4.1 und 4.2).
In BGE 147 III 249 E. 3.4.2 hat das
Bundesgericht festgehalten, in der Lehre werde zu Recht darauf hingewiesen,
dass der Unterscheidung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen in der
schweizerischen Rechtsprechung eine eigentliche Triagefunktion zukomme. Dies sei
in dieser absoluten Form nie die Meinung des Bundesgerichtes gewesen, zumal
sich im Gesetz keine dahingehende Unterscheidung finde. Vielmehr enthalte Art.
125 Abs. 2 ZGB einen ergebnisoffenen Katalog von Kriterien, an welchen der
nacheheliche Unterhalt auszurichten sei. Darauf habe es wiederholt verwiesen
(BGE 144 III 298 E. 6.2.1 S. 301; BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 105; BGE 135 III 59 E. 4 S. 61; BGE 134 III 577 E. 3 S. 579; BGE 132 III 598 E. 9.1 S. 600; BGE 130 III 537 E. 4 S. 545; BGE 129 III 7 E. 3.1 S. 8; BGE 127 III 136 E. 2a S.
138 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_641/2019 vom 30. Juni 2020 E. 3.1.1;
5A_443/2019 vom 4. August 2020 E. 4.3; 5A_67/2020 vom 10. August 2020 E. 5.2).
Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, einer ansonsten unter gleichen Vorzeichen
stehenden Ehe in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt eine ganz andere
Tragweite zu geben je nachdem, ob eine kinderlose Ehe neun oder aber elf Jahre
gedauert hat, und ebenso wenig wäre es angemessen, bei einer elfjährigen
kinderlosen Ehe den gleichen nachehelichen Unterhalt zuzusprechen wie nach
einer dreissigjährigen Ehe mit mehreren Kindern und klassischer Rollenteilung;
bei der einen Konstellation würde Gleiches ungleich und bei der anderen
Situation würde Ungleiches gleich behandelt. Die Unterteilung in lebensprägende
und nicht lebensprägende Ehen dürfe deshalb nicht die Funktion eines
"Kippschalters" haben. Dieser Gefahr sei mit einzelfallgerechter
Urteilsfindung auf drei Ebenen zu begegnen. Bei der ersten Ebene handle es sich
um eine Präzisierung bzw. vielmehr Relativierung der bisherigen Rechtsprechung;
die zwei weiteren Ebenen seien eine Zusammenfassung der ständigen
Rechtsprechung.
7.4 Die Parteien waren bei
der Eheschliessung 57 und 62 Jahre alt. Bis zur tatsächlichen Trennung haben
sie rund 15 Jahre als Ehepaar zusammengelebt. Sie haben keine gemeinsamen
Kinder. Beide haben jedoch Kinder aus früheren Ehen, die zur Zeit der
Eheschliessung zwar volljährig aber teilweise noch in Ausbildung waren. Drei
bzw. sechs Jahre nach der Eheschliessung erreichten die Ehegatten das
ordentliche Rentenalter, wobei der Ehemann noch mehrere Jahre über die
Pensionierung hinaus erwerbstätig blieb. Bei der Trennung waren die Ehegatten neun
bzw. zwölf Jahre über das Pensionsalter hinaus. Aufgrund ihres Alters konnten
sie bereits in diesem Zeitpunkt unabhängig vom Gesundheitszustand wirtschaftlich
nicht mehr an die vorehelichen Verhältnisse anknüpfen.
7.5 Die 15-jährige
Ehedauer bis zur effektiven Trennung spricht für die Annahme einer
lebensprägenden Ehe. Hinzu kommen, das Alter der Ehefrau bei der Scheidung und,
dass sie aufgrund dessen ihre Eigenversorgungskapazität während der Ehe (vgl.
nachfolgend E. 8.1) irreversibel verloren hat und mit ihrem aktuellen Einkommen
und den Vermögenserträgen den angemessenen Lebensunterhalt nicht decken kann. Ebenfalls
für einen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau spricht, dass die Ehegatten während
der Ehe in die Altersvorsorge des Ehemannes investierten, an der die Ehefrau
erst nach dem Tod des Ehemannes partizipiert (Klagebeil. 10 und 58 [Steuererklärung
2003]). Der Verlust der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau ist dagegen unbestritten
aus Alters- und Gesundheitsgründen und nicht aufgrund der Ehe eingetreten. Die weiteren
Voraussetzungen gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 – 8 spielen im konkreten Fall
keine Rolle.
Es ist nach dem Gesagten von einem
Unterhaltsbedarf der Berufungsklägerin auszugehen. Entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz steht die Tatsache, dass beide Parteien schon Jahre vor der
Trennung ins Rentenalter gekommen sind, dem Unterhaltsanspruch nicht
grundsätzlich entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_987/2023 vom 7.
August 2024 E. 3.2 f.).
7.6 Der Berufungsbeklagte
wendet ein, dass die Ehefrau ausser der Haushaltführung (teilweise) nichts an
die eheliche Gemeinschaft beigetragen habe, während er finanziell
«hervorragend» dagestanden sei. Beides ist offensichtlich unrichtig.
Zutreffend ist, dass die Ehefrau zur
Zeit der Eheschliessung schon mehrere Jahre IV-Bezügerin war. Dieses Faktum war
dem Ehemann vor der Eheschliessung offensichtlich bekannt und er war bereit das
in Kauf zu nehmen. Ob die mangelnde Arbeitsfähigkeit der Grund für die
Rollenteilung in der Ehe war, muss offengelassen werden, da diesbezüglich von
keiner Partei Behauptungen aufgestellt und Beweise offeriert wurden. Auch für die
Behauptung des Berufungsbeklagten, dass sich die Ehefrau einzig «teilweise» um
den Haushalt gekümmert habe, offeriert er keine Beweise.
Die Behauptung des Berufungsbeklagten,
dass er bei der Eheschliessung finanziell «hervorragend» dagestanden sei,
trifft nicht zu. Die Akten zeigen vielmehr, dass er bereits mehrere Jahre vor
der Eheschliessung in verschiedener Hinsicht auf die finanzielle und
persönliche Hilfe der Berufungsklägerin angewiesen war: Im Jahr 1996 kümmerte
sich die Ehefrau um «Geldbeschaffung» für den späteren Ehemann
(Klageantwortbeil. 67). Am 14. Dezember 1997 lieh die Berufungsklägerin dem
Berufungsbeklagten CHF 11'000.00, um in die Versicherung der Schweizer [...] (Altersvorsorge)
einzuzahlen (Klageantwortbeil. 42). Im Jahr 2000 lag der Berufungsbeklagte im
Streit mit dem Verband Solothurner [...] wobei es um eine Rückforderung von
Honoraren wegen «[...]» ging (Klageantwortbeil. 43). Diese Beispiele zeigen
einerseits, dass die finanzielle Lage des Ehemannes jedenfalls wenige Jahre vor
der Eheschliessung nicht so «hervorragend» gewesen sein dürfte, wie er
behauptet. Steuer- oder andere Finanzunterlagen der Parteien aus dieser Zeit
liegen nicht bei den Akten. Andererseits gibt es ausser den genannten
Interventionen keinerlei Beweise oder auch nur substanziierte Behauptungen für
die Mithilfe der Berufungsklägerin in der Praxisführung des Berufungsbeklagten.
Dennoch zeigen diese Episoden, dass die Ehegatten bereits vor der Ehe wirtschaftlich
miteinander verbunden waren und arbeitsteilig zusammengewirkt haben. Es ist
davon auszugehen, dass dieses Zusammenwirken auch nach der Eheschliessung
weitergeführt wurde. Dadurch hat der Berufungsbeklagte durchaus von der
Unterstützung der Berufungsklägerin profitiert.
7.7 Die Pensionierung,
resp. die Berufsaufgabe des Berufungsbeklagten, der mehrere Jahre über das
ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig war, hat sich unwiederbringlich auf
die Rollenteilung in der Ehe ausgewirkt, indem auch er danach keiner
ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachging und kein Erwerbseinkommen mehr
erzielte.
Es kann aufgrund dessen heute nicht mehr
darauf abgestellt werden, welche Rollenteilung die Parteien in den ersten
Jahren nach der Eheschliessung gepflegt haben. Das gilt umso mehr, als dieses
Ereignis in die erste Hälfte der Ehedauer gefallen ist. Die Pensionierung des
Ehemannes hat die Rollenteilung in der Ehe endgültig verändert. Das Ausscheiden
aus dem Erwerbsprozess kann bei keinem der Ehegatten mehr rückgängig gemacht
werden.
Die Kriterien der Aufgabe der
wirtschaftlichen Selbstständigkeit bei der Heirat und die Möglichkeit zu deren
Wiedererlangung nach der Trennung spielen nach dem Gesagten in der vorliegenden
Konstellation keine Rolle mehr. Aufgrund des Alters der Parteien und ihres
Gesundheitszustands ist eine Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess nicht mehr
möglich.
Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten festzuhalten,
dass die Ehefrau aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands sowie der
Ehedauer bis zur tatsächlichen Trennung grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch
nach Art. 125 ZGB hat.
8.1 Der Berufungsbeklagte
führte vorinstanzlich aus, dass die Berufungsklägerin vor der Ehe ein Einkommen
von rund CHF 4'000.00 erzielt habe. Tatsächlich geht aus den Akten hervor, dass
die Berufungsklägerin im Jahr 2002 ein Renten- und Erwerbseinkommen von total
CHF 59'253.00 (Klagebeil. 58, Steuererklärung 2002) oder CHF 4'937.00 pro Monat
erzielt hat. Da ein Grossteil ihres Einkommens aus Renten stammte und die
Berufungsklägerin bereits seit 1994 IV-Rentnerin war, kann ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass ihr voreheliches Einkommen auf demselben Niveau
gewesen sein dürfte. Es kann daher mit Fug davon ausgegangen werden, dass die
Berufungsklägerin vorehelich in der Lage war, ihren Lebensunterhalt zu
finanzieren.
8.2 Gemäss Art. 125 Abs. 1
ZGB gilt das Primat der Eigenversorgung. Erst wenn es einem Ehegatten nicht
möglich ist, den gebührenden Unterhalt selber zu decken, besteht ein
Unterhaltsanspruch.
Die AHV-Rente der Berufungsklägerin
betrug 2023 CHF 1'936.00 (Klageantwortbeil. 104). Per 2025 wurden die
AHV-Renten um durchschnittlich 2,9 % erhöht, so dass die Rente der Ehefrau
heute rund CHF 1'992.00 betragen dürfte. Zudem bezieht sie Renten aus [...] und
[...] was sich aus der Steuererklärung 2017 ergibt (Klageantwortbeil. 1). Dass
die Berufungsklägerin diese Renten habe verschweigen wollen, wie der
Berufungsbeklagte behauptet, trifft nicht zu. Diese Angaben waren bereits in der
genannten Beilage zur Klageantwort enthalten.
Die Rente der [...]Versicherung in [...]
betrug 2021 EUR 178.45 pro Monat (Klageantwortbeil. 93), umgerechnet rund CHF
171.00 und die Rente aus [...] umgerechnet rund CHF 1'980.00 pro Jahr oder CHF
165.00 pro Monat. Ob die Rente aus [...] 2024, wie der Berufungsbeklagte
behauptet, an die Teuerung angepasst wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Die
von ihm angerufene Klagebeilage 92 hilft nicht weiter. Diese ist in [...]
Sprache verfasst, die dem Gericht nicht geläufig ist. Eine Übersetzung liegt
nicht vor. Die Urkunde ist daher unbeachtlich, wie der Berufungsbeklagte an der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend in Bezug auf die von der
Berufungsklägerin in [...] Sprache eingereichten Urkunden ausgeführt hat (AS
621). Da eine Anpassung der Renten an die Teuerung die Ausnahme ist, ist auf
die vorhandenen Urkunden abzustellen. Weiteres Einkommen der Berufungsklägerin ist
weder nachgewiesen noch behauptet. Das aktuelle monatliche Renteneinkommen der
Berufungsklägerin beläuft sich folglich auf CHF 2'328.00 pro Monat, wobei bei
der Anpassung der Renten an die gestiegenen Lebenshaltungskosten ein
Fragezeichen offenbleiben muss.
8.3 Zu berücksichtigen sind
in diesem Zusammenhang auch die Teilung des ehelich erworbenen Pensionskassenguthabens
des Ehemannes und die Vermögensverhältnisse. Zum Pensionskassenguthaben ist
festzustellen, dass der Berufungsbeklagte dieses während der Ehe in bar bezogen
hat, weshalb es Teil seines Vermögens geworden und soweit noch vorhanden in der
güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt worden ist, wie die
Vorinstanz unter Bezugnahme auf Art. 124e ZGB zutreffend ausgeführt hat. Die
Ehefrau kann daher gestützt auf diese Bestimmung keine zusätzliche Forderung
stellen.
8.4 Der Berufungsbeklagte
hält dafür, dass die Berufungsklägerin aufgrund ihres Vermögens wirtschaftlich ausreichend
abgesichert sei. Ihr sei zuzumuten, ihr Vermögen ertragsbringend anzulegen und
wenn nötig, für den Unterhalt zu verbrauchen.
Die Berufungsklägerin verfügt nach der Durchführung
der güterrechtlichen Auseinandersetzung über ein Barvermögen von rund CHF 200'000.00
(vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.C.5). Vorab ist festzuhalten, dass es ihr
freisteht, wie sie ihr Vermögen anlegt. Nur wenn sie daraus eine ungenügende
Rendite erzielt, kann ihr u.U. ein hypothetischer Vermögensertrag angerechnet
werden.
Aus der bei den Akten liegenden
Steuererklärung 2017 der Berufungsklägerin (Klageantwortbeil. 1) geht hervor,
dass sie mit ihrem Wertschriftenvermögen von damals etwas über CHF 430'000.00
einen Ertrag von rund CHF 880.00 erzielt hatte, was auch im Tiefzinsumfeld
jener Jahre eher wenig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann ein
hypothetischer Vermögensertrag berücksichtigt werden, wenn die betreffende
Person ihr Vermögen nicht oder nur mit einem niedrigen Ertrag anlegt, sofern die
Erzielung eines höheren Ertrags möglich und zumutbar ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008 E. 5 in FamPra.ch 2009, S. 206).
Die Berufungsklägerin ist 80 Jahre alt.
Ihr Anlagehorizont ist kurz. Das verunmöglicht ihr, grosse Risiken einzugehen,
was die Renditemöglichkeiten einschränkt. Die Anlage in Aktien oder
Obligationen scheidet wegen möglicher Preisschwankungen aus, wie die
nachgereichte Klagebeilage 96 eindrücklich zeigt. Auch wird die
Berufungsklägerin einen Teil ihres Barvermögens als Reserve liquid halten
müssen, für den Fall, dass sie unerwartet eine grössere Ausgabe tätigen muss. Sie
wird folglich maximal rund CHF 170’000.00 anlegen können. Mit einer auf
Sicherheit ausgelegten Strategie (z.B. in Festgeldanlagen oder
Kassenobligationen mit verschiedenen Laufzeiten) wird sie im jetzigen
Zinsumfeld durchschnittlich nicht mehr als ca. 0,7 % Rendite erzielen können, was
einen jährlichen Ertrag von rund CHF 1'190.00 oder monatlich rund CHF 100.00
ergibt, die der Berufungsklägerin als hypothetisches Einkommen aufgerechnet
werden können.
Das restliche Vermögen der
Berufungsbeklagten ist in Wohnungen im In- und Ausland investiert. Ob und mit
welchen Ertragsaussichten die Ferienwohnungen vermietet werden könnten, wie der
Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren vorbringt, geht aus den Akten nicht
hervor. Er machte diesbezüglich bis zum Aktenschluss nichts Konkretes geltend
und stellte keine entsprechenden Beweisanträge. Die Frage, ob und zu welchen
Konditionen die vorehelich erworbene Ferienwohnung der Berufungsklägerin in [...]
vermietet werden könnte, muss deshalb offen gelassen werden. Dasselbe gilt für
die teilweise vorehelich und teilweise ehelich erworbene Ferienwohnung in [...].
In Bezug auf die Ferienwohnung in [...], die im Miteigentum der Parteien steht,
kann die Berufungsklägerin nicht allein handeln bzw. diese nicht allein
vermieten. Sie ist auf die Mitwirkung des Berufungsbeklagten angewiesen. Dieser
scheint die Wohnung verkaufen zu wollen, so dass unklar ist, ob sich eine
Vermietung überhaupt realisieren lassen würde. Im Übrigen fehlen auch hier
Angaben darüber, ob und mit welchen (Netto-)Ertragsaussichten die Wohnung
vermietet werden könnte.
Aufgrund dessen sind für keine der
Ferienwohnungen der Berufungsklägerin hypothetische Mieteinnahmen aufzurechnen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch ein allfälliger
Verkauf der Wohnung in [...] das Ergebnis in Bezug auf den Vermögensertrag nicht
wesentlich beeinflussen würde, zumal der gemäss den Ausführungen des
Berufungsbeklagten mögliche Verkaufserlös bzw. der Anteil der Berufungsklägerin
daran zu gering ist, um einen massgeblichen Vermögensertrag abzuwerfen.
8.5 Das erzielbare
monatliche Einkommen der Berufungsklägerin beträgt nach dem oben Gesagten CHF 2'428.00.
9.1 Die Parteien haben den
gebührenden Bedarf vorinstanzlich anhand einer Mischung zwischen Pauschalen und
Zuschlägen für besondere Auslagen (Mobilität, Ferien) und konkret
nachgewiesenen Auslagen (KVG/VVG, Steuern, Krankheitskosten) berechnet.
Aufgrund der fehlenden Belege zum ehelichen Standard ist eine Berechnung nach
der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2
nach dem ehelichen Lebensstandard nicht möglich. Das Verfahren müsste zur
Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, um der
bundesgerichtlichen Praxis nachzuleben. Eine solche wurde weder vorinstanzlich
noch im Berufungsverfahren von einer Partei verlangt. Der Unterhaltsberechnung
wird daher der von den Parteien behauptete und soweit möglich belegte gebührende
Bedarf zugrunde gelegt.
9.2.1 In der Duplik machte
die Berufungsklägerin einen gebührenden monatlichen Bedarf von CHF 4'630.00
geltend (BS 176, AS 319), nachdem sie noch in der Klageantwort von CHF 4'424.00
(BS 58, AS 198) ausgegangen war.
Der Berufungsbeklagte rügte in der
Replik konkret lediglich die geltend gemachten Nebenkosten von CHF 1'000.00 für
die Wohnung in [...]. Darin enthalten sind die Akontozahlungen an die
Stockwerkeigentümergemeinschaft. Aus den eingereichten Belegen über Auslagen
für Wasser/Abwasser/Kehricht, Strom und Gas (Klageantwortbeil. 18), die der
Steuererklärung 2017 beigelegte Abrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft
2017 und die jährlichen Liegenschaftskosten (Klageantwortbeil. 1) geht hervor,
dass unter Einschluss des notwendigen Liegenschaftsunterhalts höhere monatliche
Auslagen als geltend gemacht angefallen waren. Dabei sind die Preissteigerungen
der vergangenen zwei Jahre, insbesondere auf Strom und Gas, mangels aktueller
Belege nicht berücksichtigt.
Auslagen für den Liegenschaftsunterhalt
sind tatsächlich keine Nebenkosten i.e.S. Dennoch handelt es sich um notwendige
(Wohn-)Auslagen, die zum Existenzminimum gehören (vgl. Richtlinien
für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
[Notbedarf]
nach Art. 93 SchKG
vom 01.07.2009 Ziff. II). Praxisgemäss werden für den
laufenden Unterhalt Rückstellungen in der Grössenordnung von 1 – 1 ½ % des
Liegenschaftswerts gemacht. Die Liegenschaft, in der die Berufungsklägerin eine
Stockwerkeinheit bewohnt, ist rund 40 Jahre alt. Der Berufungsbeklagte bezifferte
ihren Wert auf rund CHF 500'000.00. Der geltend gemachte Liegenschaftsaufwand ist
daher nicht zu beanstanden. Es bleibt somit bei dem geltend gemachten Aufwand
für Nebenkosten/Liegenschaftsunterhalt in der Höhe von CHF 1'000.00 pro Monat.
Die Wohnkosten der Berufungsklägerin von
total CHF 1'098.00 sind jedenfalls moderat für hiesige Verhältnisse.
9.2.2 Neu macht die
Berufungsklägerin im Berufungsverfahren Auslagen von monatlich CHF 206.00 für
die Liegenschaft in [...] geltend. Darin enthalten sind Auslagen für «Wohngeld»,
Steuern, Kurtaxe, Verwaltung, Heizung, Strom und Reinigung sowie Reisekosten
für notwendige Arbeiten vor Ort (Klageantwortbeil. 99). Die Liegenschaft steht
im Miteigentum der Parteien.
Die im Berufungsverfahren neu geltend
gemachten Auslagen unterliegen der Novenschranke gemäss Art. 317 ZPO, zumal die
Liegenschaft bereits während des erstinstanzlichen Rechtschriftenwechsels im Miteigentum
der Parteien stand (vgl. Klageantwortbeil. 31). Weshalb dieses Novum
ausnahmsweise zulässig sein soll, wird nicht begründet und ist auch nicht
ersichtlich. Hinzu kommt, dass diese Auslagen bei den Ehegatten je hälftig
anfallen und mindestens eine Partei die Liegenschaft offenbar verkaufen will,
wie dem bei den Akten liegenden Konventionsentwurf zu entnehmen ist. Mithin ist
davon auszugehen, dass diese Auslagen mindestens mittelfristig wegfallen. Auch
war der Berufungsbeklagte vorinstanzlich einverstanden, einen Betrag für Ferien
in den Bedarf der Berufungsklägerin aufzunehmen, der an diesen Betrag
angerechnet werden müsste. Zusätzliche Auslagen sind daher im
Berufungsverfahren nicht in den Bedarf aufzunehmen.
9.2.3 Der
Berufungsbeklagte setzte vorinstanzlich für besondere Krankheitskosten der
Ehefrau CHF 50.00 ein, während diese in der Klageantwort (BS 58) von CHF 300.00
ausging. Die Berufungsklägerin hat für das Jahr 2022 jährliche selbstgetragene Krankheitskosten
von CHF 1’167.70 und für 2023 solche von CHF 1’345.00 (Klageantwortbeil. 98)
belegt, was monatlich durchschnittlich CHF 105.00 ausmacht. Als echte Noven
sind diese Urkunden zu berücksichtigen. Es sind demnach für besondere
Krankheitskosten CHF 105.00 in den Bedarf der Ehefrau einzusetzen.
9.2.4 Die Krankenkassenprämien
der Ehefrau sind seit der Einleitung des Verfahrens gestiegen. Sie beliefen
sich für 2024 auf CHF 543.55 (KVG) und CHF 406.70 (VVG), total CHF 951.00, was
belegt ist (Klageantwortbeil. 97). Auch diese Erhöhungen sind als echte Noven
zu berücksichtigen.
9.2.5 Der Ehemann hat
vorinstanzlich bei der Ehefrau einen Steueranteil von CHF 400.00 eingesetzt.
Die Berufungsklägerin hat Steuern von monatlich CHF 567.00 (CH) nachgewiesen (vgl.
Steuereinschätzungen 2021 und 2022; Klageantwortbeil. 96 und 113). Die geltend
gemachten Auslagen für ausländische Steuern können dagegen nicht eingerechnet
werden. In Bezug auf die Steuern für die Liegenschaft in [...] kann auf die
obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 9.2.2). Die Steuern für die
voreheliche Liegenschaften der Ehefrau in [...] und [...] (teilweise
vorehelich) können nicht eingerechnet werden, da der nacheheliche Unterhalt
nicht dazu dienen kann, das voreheliche Vermögen der Berufungsklägerin zu
erhalten, soweit es sich dabei nicht um notwendige Auslagen im Rahmen des
Existenzminimums handelt wie die Wohnkosten der vorehelichen Liegenschaft, die
der Berufungsklägerin als Hauptwohnsitz dient. Dafür muss sie ihr eigenes
Vermögen einsetzen.
Vorinstanzlich sind die Auslagen für die
Hypothek (CHF 98.00), Mobilität (CHF 250.00) und Ferien (CHF 188.00; vgl. Klage
BS 9.2 und Replik BS 112) unbestritten geblieben. Die Pauschale für Telekom und
Mobiliarversicherung (CHF 100.00) ist eine Standardposition in der
Unterhaltsberechnung.
9.3 Aufgrund des Gesagten
ist von einem monatlichen gebührenden Bedarf der Berufungsklägerin von CHF 4'460.00
auszugehen (Grundbetrag CHF 1'200.00, Hypothekarzins CHF 98.00, Nebenkosten und
laufender Unterhalt CHF 1'000.00, Krankenkasse inkl. VVG CHF 951.00, bes.
Krankheitskosten CHF 105.00, Telekom und Mobiliarversicherung CHF 100.00,
Mobilität CHF 250.00, Ferien CHF 188.00, Steuern CHF 567.00). Die
Berufungsklägerin hat unter Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens ein
monatliches Einkommen von total CHF 2’428.00. Die Berufungsklägerin hat somit ein
monatliches Manko von CHF 2’032.00.
9.4 Es steht somit fest,
dass die Berufungsklägerin, anders als vor der Ehe, ihren gebührenden Bedarf
heute nicht mehr selber decken kann (vgl. auch BS 9.2 der Klage; AS 70). Der
Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Berufungsklägerin ihr Manko mit einem
zumutbaren Vermögensverzehr decken könne.
Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem
laufenden Einkommen zu decken; ausnahmsweise kann auf die Substanz des
Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts
sonst nicht ausreichen (BGE 138 III 289 E. 11.1.2 und BGE 134 III 581 E. 3.3,
je mit Hinweisen). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen
für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des
konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2).
Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten ist es
unzulässig, von einem Ehegatten zu verlangen, sein Vermögen anzugreifen, wenn
dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein
Vermögen (BGE 147 III 393 E. 6.1.2; BGE 129 III 7 E. 3.1.2 in fine mit Hinweis).
Jedenfalls kann ein solcher nicht analog zu Art. 1 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes
über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(SR 831.30) verlangt werden, wenn bei den Parteien keine Mankosituation vorliegt
und mit dem Vermögensverzehr nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum
gedeckt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2018 E. 6.3.2).
Da der Berufungsbeklagte, wie sich im
Folgenden zeigt, über ausreichende Mittel verfügt, um der Berufungsklägerin
einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, ist der Berufungsklägerin kein
Vermögensverzehr anzurechnen.
9.5 Das Einkommen des
Berufungsbeklagten setzt sich wie folgt zusammen: AHV-Rente von CHF 1'949.00
(Stand 2023, Klagebeil. 88); diese dürfte nach der Anpassung per 2025 um
durchschnittlich 2,9 % heute bei CHF 2'005.00 liegen. Hinzu kommen drei
Leibrenten von total CHF 3'174.00 (Klagebeil. 9, 10 und 17) sowie eine Rente
aus [...] über [...] 5’922.00 (Klagebeil. 11) oder monatlich umgerechnet CHF
228.00, total rund CHF 5'407.00.
9.6 Seinen gebührenden
Bedarf hat der Berufungsbeklagte vorinstanzlich mit CHF 3'733.00 (BS 9.3 und
113) beziffert. Bei den selbstgetragenen Krankheitskosten sind CHF 88.00
anzurechnen (Klagebeil. 66), da nicht mehr Auslagen nachgewiesen sind. Die
Berufungsklägerin hat in der Klageantwort eingewendet, dass der Berufungsbeklagte
entgegen seinen Ausführungen zur Hauptsache in [...] lebe (BS 59). In der
Duplik (BS 177) hat sie deshalb verlangt, dass der Grundbetrag des
Berufungsbeklagten zu halbieren sei. Damit ist die Berufungsklägerin ihren
prozessualen Behauptungspflichten rechtzeitig vor Aktenschluss nachgekommen. Der
Berufungsbeklagte hat diesen Umstand erst in seiner Eingabe vom 14. Juli 2021
zugestanden (BS 240, AS 370), während er diesen in der Replik noch bestritten
hatte (BS 113, AS 250). Er hat weiter zugestanden, dass er sich inzwischen wieder
verheiratet hat, was die Berufungsklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
ebenfalls geltend gemacht hatte. Auch ist zu berücksichtigen, dass der
Berufungsbeklagte wieder in einer Partnerschaft lebt.
Die Berufungsklägerin hat vorinstanzlich
auch die vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Nebenkosten von monatlich CHF
400.00 für die Liegenschaft in [...] bestritten (BS 59, AS 200). Indessen
werden notorischerweise Nebenkosten in dieser Höhe auch ohne Belege
zugestanden. Andererseits fällt der vom Berufungsbeklagten geltend gemachte
(und zugestandene) Miet- bzw. Hypothekarzins von CHF 700.00 offensichtlich
nicht an. Der Berufungsbeklagte hat vorinstanzlich ausgeführt, er habe den
Kaufpreis für dieses Haus vollständig aus Eigenmitteln bezahlt (BS 3.1.2, AS 53).
Der Berufungsbeklagte hat auch keine Hypothek oder anfallende Hypothekarzinsen
nachgewiesen (vgl. BS 9.3 AS 71). Es ist daher davon auszugehen, dass keine
entsprechenden Kosten anfallen. Deshalb bleibt es bei den zugestandenen monatlichen
Wohnkosten von CHF 700.00. Ein zusätzlicher Betrag für die Nebenkosten ist
nicht einzusetzen.
Unter diesen Umständen ist der von der
Berufungsklägerin zugestandene gebührende Bedarf des Berufungsbeklagten von
insgesamt CHF 2'945.00 (vgl. Klageantwort BS 59, AS 200; Grundbetrag CHF 1’200.00
[anstatt ausmachend CHF 454.00 nach Berücksichtigung der Wohngemeinschaft und
dem Preisniveau von [...]], Miete/Hypothekarzins CHF 700.00 [anstatt
Nebenkosten CHF 400.00 bzw. gemäss Preisniveau von [...] ausmachend CHF 219.00],
Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Steuern ca. CHF 300.00, KVG
und VVG CHF 495.00, Mobilität CHF 100.00, selbstgetragene Krankheitskosten CHF 50.00)
nicht zu beanstanden.
Der Berufungsbeklagte hat somit einen monatlichen
Überschuss von CHF 2'462.00.
9.7 Es steht nach dem
Gesagten fest, dass der Berufungsbeklagte über ausreichend Mittel verfügt, um
das monatliche Manko der Berufungsklägerin von CHF 2’032.00 zu decken. Demnach kommt
nicht in Frage, der Berufungsklägerin einen hypothetischen Vermögensverzehr
anzurechnen.
Angesichts der Fragezeichen in Bezug auf
die Anpassung der ausländischen Renten der Berufungsklägerin an die gestiegenen
Lebenshaltungskosten, des erzielbaren Vermögensertrags und unter
Berücksichtigung des Umstands, dass die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen
keine reine Mathematikaufgabe, sondern mit vielen Unbekannten in Bezug auf die
künftige Entwicklung behaftet ist, scheint es angemessen, wenn der
Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB von CHF 2'000.00 bezahlt.
Eine Anpassung an die Teuerung ist nicht
vorzusehen, zumal das Einkommen des Unterhaltsschuldners aus Renten besteht,
die nicht oder nur teilweise der Teuerung angepasst werden, was für das
Einkommen der Berufungsklägerin gleichermassen gilt.
9.8 Schliesslich stellt
sich die Frage der zeitlichen Befristung des Unterhaltsbeitrags. Die
Berufungsklägerin ist wie bereits erwähnt 80 Jahre alt und gesundheitlich
angeschlagen. Eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht mehr
zu erwarten.
Der Berufungsbeklagte verweist in diesem
Zusammenhang auf die Ehedauer bis zur Trennung und den seither geleisteten
Unterhalt. Daraus lässt sich vorliegend nichts für die Zukunft ableiten. Eine
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kommt bei der Berufungsklägerin nicht
in Frage. Es ist auch auf anderem Weg keine Verbesserung der
Einkommenssituation zu erwarten. Die Gewährung einer Übergangsfrist änderte
nichts. Die Berufungsklägerin kann ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht
wiedererlangen. Es gibt keinen sachlichen Grund, den Unterhaltsbeitrag zu befristen.
Dieser ist bis zum Ableben des erstversterbenden Ehegatten geschuldet.
Für dieses Vorgehen spricht auch die
Tatsache, dass die Berufungsklägerin nach dem Tod des Berufungsbeklagten als
Zweitversicherte in den Genuss der Renten aus den Leibrenten des
Berufungsbeklagten kommt.
9.9 Die Berufungsklägerin
hat für die Sicherstellung der Unterhaltszahlung eine Anweisung an die
Schuldnerin (Versicherungsgesellschaft) beantragt. Dieser Antrag ist
abzuweisen. Der Berufungsbeklagte ist seinen Unterhaltsverpflichtungen bisher
lückenlos nachgekommen. Eine Gefährdung der Unterhaltsleistung ist weder
dargetan noch ersichtlich.
10.1 In güterrechtlicher
Hinsicht sind noch das voreheliche Darlehen der Berufungsklägerin an den
Berufungsbeklagten über CHF 11'000.00 und die Zugehörigkeit des Goldbarrens (1
kg), der sich im Bankschliessfach der Parteien befindet, zum Eigengut des
Berufungsbeklagten umstritten. Der Verschrieb beim Wert des Fahrzeugs [...] der
Berufungsklägerin in der Urteilsbegründung ist zugestanden.
10.2 Die Berufungsklägerin
bestreitet die Rückzahlung des Darlehens, das sie dem Berufungsbeklagten vor
der Ehe gewährt hatte. Die Gewährung des Darlehens über CHF 11'000.00 (Klageantwortbeil.
42) ist belegt. Ein (direkter) Beleg für die Rückzahlung fehlt unbestrittenermassen.
Die Vorinstanz führte aus (Urteil, E.
III.3.6., S. 66), während der Ehe seien dermassen viele Überweisungen von einer
Partei zur anderen vorgenommen, Liegenschaften gekauft und Aktien übertragen
worden, weshalb es sehr unwahrscheinlich sei, dass dieses Darlehen während der
Ehe nicht getilgt worden sein solle. Der Berufungsbeklagte hat dazu vorinstanzlich
ausgeführt (Eingabe vom 14. Juli 2021, BS 205, AS 353), das Darlehen sei längst
zurückgezahlt. Die Ehefrau habe dieses auch nie in ihren Steuererklärungen
deklariert. Weiter beruft er sich drauf, dass er finanziell «gut» dagestanden habe.
Beweise für seine Behauptungen offerierte er nicht.
Derjenige, der die Tilgung einer Schuld
behauptet, ist dafür beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Die Behauptung des
Berufungsbeklagten, dass er das Darlehen amortisiert habe, ist weder ausreichend
substanziiert noch bewiesen. Daran ändert nichts, dass die Ehefrau das Darlehen
nach der Trennung nicht in der Steuererklärung deklariert hat. Während der Ehe
war es nicht notwendig dieses zu deklarieren, zumal es an der
Gesamtvermögenssituation der Parteien nichts änderte. Die Parteien haben während
der Ehe offenbar auch andere steuerrelevante Positionen nicht korrekt
deklariert, wie das Nachsteuerverfahren zeigt (Klagebeil. 33). Allein, dass die
Ehegatten während der Ehe einander häufig Geldbeträge überwiesen und gemeinsam
Geschäfte getätigt haben, belegt jedenfalls nichts in Bezug auf das fragliche
Darlehen. Hinzu kommt: nicht einmal der Berufungsbeklagte schildert den
Lebensvorgang, der zur Amortisation des Darlehens geführt haben soll, so dass
die Umstände der angeblichen Tilgung völlig unklar bleiben. Als
beweispflichtige Partei trägt der Berufungsbeklagte die Folgen der
Beweislosigkeit. Er hat der Berufungsklägerin daher aus dem Darlehen vom 25.
Mai 1998 den Betrag von CHF 11'000.00 zu bezahlen.
10.3 Die Berufungsklägerin
reklamiert den Goldbarren (1 kg) im gemeinsamen Tresor der Parteien für die gemeinsame
Errungenschaft.
Der Berufungsbeklagte macht geltend,
dass er von seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau 3 kg Gold geerbt habe, wovon
sich noch 1 Barren à 1 kg im Tresor befinde. Auch hier gilt Art. 8 ZGB, wonach
derjenige den Beweis erbringen muss, der aus einer behaupteten Tatsache Rechte
für sich ableitet. Der Berufungsbeklagte hat zu beweisen, dass dieser
Vermögenswert zu seinem Eigengut gehört, ansonsten wird Errungenschaft vermutet
(Art. 200 Abs. 1 und 3 ZGB). Der Berufungsbeklagte ist dieser Pflicht mit der
Vorlage von Klagebeilage 57 nachgekommen.
Der Einwand der Berufungsklägerin, dass in
der Klage von 3 kg Gold und in der Replik von 3 kg Goldbarren die Rede sei,
weshalb nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei dem 1 kg in Goldbarren im gemeinsamen
Tresor der Parteien um das Erbe des Berufungsbeklagten handle, ist nicht stichhaltig.
Gold als Wertanlage wird entweder in Barren oder in Münzen gehandelt, sofern es
nicht in einem Wertpapier verbrieft ist (vgl. Wie Anleger am besten in Gold
investieren; zuletzt besucht am 5. März 2025). Da nicht die Rede davon ist,
dass der Berufungsbeklagte Goldmünzen oder entsprechende Zertifikate geerbt habe,
kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem 1 kg Goldbarren im
gemeinsamen Tresor der Parteien um einen Teil des Erbes des Berufungsbeklagten
handelt, zumal auch die Berufungsklägerin keinen Gegenbeweis für die Herkunft
des Goldbarrens anbietet. Es bleibt daher dabei, die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten
den 1 kg Goldbarren, der sich im gemeinsamen Tresor befindet, herauszugeben.
10.4 Es ist unbestritten,
dass es sich bei dem angegebenen Wert des Fahrzeugs [...] in der Aufstellung
auf S. 76 des vorinstanzlichen Urteils von CHF 27'964.60 anstatt CHF 27'694.60
um einen Zahlendreher handelt. Es ist der korrekte Wert von CHF 27'694.60
einzusetzen. Der Berufungsklägerin sind daher CHF 270.00 weniger anzurechnen.
10.5 Der Berufungsbeklagte
stellt sinngemäss diverse Forderungen zur Verrechnung, ohne Berufung oder
Anschlussberufung zu erheben. Es kann offengelassen werden, ob das Vorgehen
zulässig ist.
Bezüglich der Überweisung von CHF
180'000.00 des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin aus dem Verkauf der
Aktien der [...] SA trägt der Berufungsbeklagte in freier Rede appellativ seinen
Standpunkt vor. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zum Eigentumsübergang der
Aktienzertifikate Nrn. 7 und 48 auf beide Ehegatten als Miteigentümer (Urteil E.
III.C.2.8, S. 31 ff.), setzt er sich nicht auseinander. Schon aus diesem Grund
muss dieser Einwand abgewiesen werden.
Sein Vorwurf, die Vorinstanz habe die
Frage, weshalb der Berufungsbeklagte die Aktienzertifikate auf die
Berufungsklägerin übertragen habe, obwohl er sämtliche Aktien in seinem
Eigengut habe behalten wollen, nicht beantwortet, fällt auf ihn zurück. Diese
Frage kann und muss der Berufungsbeklagte selber beantworten. Nur er kennt
seine Beweggründe. Die Berufungsklägerin hat vorinstanzlich nachgewiesen, dass die
Parteien als Miteigentümer die Aktienzertifikate an die Käufer zediert haben
(Klageantwortbeil. 77). Der entsprechende Vertrag wurde notariell beglaubigt
(Klageantwortbeil. 76). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die
Berufungsklägerin als Verkäuferin und Zedentin in den Vertrag aufgenommen
worden ist, ohne dass vorgängig eine Eigentumsübertragung auf sie stattgefunden
hat.
Für seine Behauptung, dass er beim
Verkauf der Aktien (dennoch) Alleineigentümer der Aktienzertifikate gewesen
sei, ist der Berufungsbeklagte beweispflichtig (Art. 8 ZGB), ebenso wie für die
Behauptung, dass sämtliche Aktienzertifikate zu seinem Eigengut gehörten (Art. 200
Abs. 1 und 3 ZGB). Erbringt er diesen Beweis nicht, wird Errungenschaft
vermutet. Alles was der Berufungsbeklagte dagegen vorbringt, sind Mutmassungen,
wie es hätte gewesen sein können. Das genügt nicht. Der Berufungsbeklagte hätte
bis zum Aktenschluss Beweise für seine Behauptung vorlegen müssen, um mit
seinem Standpunt durchdringen zu können.
Wurde die Ehefrau während der Ehe
hälftige Miteigentümerin der fraglichen Aktienzertifikate, hatte sie auch Anspruch
auf einen entsprechenden Anteil am Verkaufserlös. Vor diesem Hintergrund kann
der Vorinstanz kein Rechtsfehler vorgeworfen werden.
10.6 Der Berufungsbeklagte
lässt weiter geltend machen, die Amortisation der Eigengutsliegenschaft der
Berufungsklägerin in [...] um CHF 135'000.00 sei aus seinem Eigengut finanziert
worden. Mit den Ausführungen der Vorinstanz im Urteil unter E. III.C.2.12.2, S.
50 f. setzt er sich nicht auseinander. Überdies anerkennt auch der
Berufungsbeklagte, dass auf das Bankkonto, von dem die Amortisation finanziert wurde,
sowohl Mittel aus dem Eigengut als auch der Errungenschaft beider Parteien
geflossen waren. Daher ist die Begründung der Vorinstanz, dass beide Parteien
ein Interesse an der Amortisation gehabt hätten und die verwendeten Mittel
nicht sicher dem Eigengut des Berufungsbeklagten zugeordnet werden könnten, auch
materiell nicht zu beanstanden. Ebenso wenig wie die Schlussfolgerung, es sei
daher davon auszugehen, dass Errungenschaftsmittel verwendet worden seien (Art.
200 Abs. 3 ZGB).
10.7 Weiter reklamiert der
Berufungsbeklagte wegen Investitionen, Unterhalt und Reparaturen an der
Eigengutsliegenschaft der Berufungsklägerin in [...] für seine Errungenschaft
eine Ersatzforderung über CHF 300'000.00 gegen das Eigengut der
Berufungsklägerin. Der Berufungsbeklagte hält dafür, die geltend gemachte
Forderung sei mit dem Hinweis auf diverse Renovations- und Unterhaltsarbeiten
in den Jahren 1997 bis 2007 und auf Klagebeilage 34 (Aufstellung über die
tatsächlichen Liegenschaftskosten aus den Steuererklärungen 2001 – 2015)
ausreichend substanziiert und belegt. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang
zurecht auf Erwägung 3c des Urteils des Obergerichts Zürich vom 7. Juli 2016
verwiesen (LC160015-O/U). Dem gibt es nichts beizufügen. Darauf geht der
Berufungsbeklagte nicht ein. Er behauptet nicht einmal, die Investitionen und
Renovationen vom kleinen Unterhalt getrennt und den Zahlungsfluss nachgewiesen zu
haben. Die mangelhafte Substanziierung im erstinstanzlichen Verfahren konnte im
Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr nachgeholt werden. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz in korrekter Anwendung von Art. 200 Abs. 3 ZGB
davon ausging, die im Zusammenhang mit der Eigengutsliegenschaft der
Berufungsklägerin geleisteten Zahlungen seien aus der Errungenschaft der
Parteien geleistet worden.
10.8 Die Vorinstanz hat
die Berufungsklägerin verurteilt, dem Berufungsbeklagten aus Güterrecht den
Betrag von CHF 224'229.45 zu bezahlen. Aufgrund des oben Gesagten reduziert
sich dieser Betrag um CHF 11’270.00 auf CHF 212'959.45.
III.
1. Gemäss Art. 106 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten
nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
2. Die Berufungsklägerin
ist mit ihrer Berufung in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt durchgedrungen,
in Bezug auf die güterrechtlichen Forderungen ist sie dagegen in Bezug auf den
Goldbarren, der wertmässig weitaus den grössten Posten darstellt, unterlegen. Die
Kosten des Berufungsverfahrens sind daher entsprechend dem Prozessausgang zu
halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Ein Abweichen von der
ordentlichen Kostenliquidation gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO drängt sich nicht
auf, zumal beide Parteien finanziell ungefähr gleichgestellt sind.
Das Berufungsverfahren wurde noch im
Jahr 2024 eingeleitet. Die Kostenliquidation erfolgt daher nach aArt. 98 Abs. 1
und 111 Abs. 1 ZPO.
3. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens kann die vorinstanzliche Kostenliquidation bestehen bleiben.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Rechtsbegehren von A.___ unter
Ziffer 4 wird nicht eingetreten.
2. B.___ hat an A.___ einen nachehelichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 2’000.00 pro Monat zu bezahlen.
3. A.___ hat an B.___ aus güterrechtlicher
Auseinandersetzung den Betrag von CHF 212'959.45 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
B.___ hat an A.___ CHF 2'000.00 zu erstatten.
6. Die Parteikosten des Berufungsverfahren
werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann