ZKBER.2024.55
Forderung
10. Dezember 2024Deutsch7 min
Telefonnummern. A.___ war für die B.___ GmbH als Treuhänder und Berater tätig. Er war
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___ GmbH,
vertreten durch Advokat Reto Gantner,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.___ GmbH erbringt telefonische
Lebensberatung. Zu diesem Zweck betreibt sie über die Swisscom entsprechende
Telefonnummern. A.___ war für die B.___ GmbH als Treuhänder und Berater tätig. Er war
für die Buchhaltung, den Jahresabschluss und auch für die
Mehrwertsteuerdeklaration und -abrechnung zuständig. Die B.___ GmbH wirft ihrem
Treuhänder vor, er habe während 19 Jahren trotz klaren Angaben auf den
Abrechnungen der Swisscom nicht bemerkt, dass die ihr zustehenden und
ausbezahlten Umsätze mehrwertsteuerfrei ausgerichtet worden sind. Dennoch habe
er die Mehrwertsteuer abgezogen und sie diese bezahlen lassen. Deshalb erhob
die B.___ GmbH (im Folgenden die Klägerin) am 27. Februar 2023 beim Richteramt
Dorneck-Thierstein Klage gegen A.___ (im Folgenden der Beklagte).
Erwägungen
2.
Am 21. August 2024
fällte das Amtsgericht Dorneck-Thierstein das folgende Urteil:
1.
Die Klage wird
teilweise gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF
32'760.05 wie folgt zu bezahlen:
CHF 6'658.35 nebst Zins zu 5% seit
01.01.2012;
CHF 9'839.35 nebst Zins zu 5% seit
01.01.2013;
CHF 8'932.30 nebst Zins zu 5% seit
01.01.2014;
CHF 7'330.05 nebst Zins zu 5% seit
01.01.2015
2.
Auf das Rechtsbegehren
2, es sei in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck gemäss
Zahlungsbefehl vom 04.08.2022 Rechtsöffnung über CHF 42'496.40 zuzüglich Zins
zu 5% zu erteilen, wird nicht eingetreten.
3.
Der Beklagte hat der
Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'606.00 (inkl. MwSt. und
Auslagen) zu bezahlen.
4.
Die Gerichtskosten von
CHF 6'900.00 (inkl. Schlichtungsgebühr von CHF 1'000.00) werden dem Beklagten
zu ¾, ausmachend CHF 5'175.00, und der Klägerin zu ¼, ausmachend CHF 1'725.00,
auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet,
sodass der Beklagte der Klägerin davon CHF 3'975.00 zurückzuzahlen hat.
Verlangt keine Partei eine schriftliche
Begründung des Urteils, so reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 1'300.00,
womit die gesamten Kosten CHF 5'600.00 betragen. Diesfalls hat der Beklagte CHF
4'200.00 und die Klägerin CHF 1'400.00 an die Gerichtskosten zu bezahlen. Der
Beklagte hat der Klägerin davon CHF 4'200.00 zurückzuzahlen. Für diesen Fall
wird die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn angewiesen, der Klägerin
den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 100.00 zurückzuerstatten.
3.
Gegen dieses Urteil erhob der
Beklagte (im Folgenden auch der Berufungskläger) am 22. November 2024
fristgerecht Berufung an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und die vollständige Abweisung der Klagebegehren, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
4.1
Das Amtsgericht hielt in seiner
Urteilsbegründung vorab als unbestritten fest, dass zwischen der Klägerin und
dem Beklagten ein mündliches Auftragsverhältnis bestanden habe. Dieses habe die
Erstellung des Jahresabschlusses, das Führen der Buchhaltung, das Erstellen der
Mehrwertsteuerabrechnung und das Ausfüllen der privaten sowie geschäftlichen
Steuererklärung umfasst. Die Klägerin habe jeweils von der Swisscom monatliche
Abrechnungen erhalten. Die Geschäftsführerin der Klägerin habe diese bezahlt,
gesammelt und quartalsweise an den Beklagten übermittelt. Dieser habe in der
Folge jeweils die Mehrwertsteuerabrechnungen erstellt. Ebenfalls unbestritten
sei, dass die Klägerin grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei.
Sodann sei beidseits anerkannt, dass es bei der Swisscomrechnung ab August 2009
(ausgestellt im September 2009) einen Wechsel beim ausgewiesenen
Mehrwertsteuersatz von 7.6% auf 0.0% gegeben habe. Bis und mit
Abrechnungszeitraum Juli 2009 sei ein Mehrwertsteuersatz von 7.6% und eine Mehrwertsteuernummer
der Klägerin ausgewiesen, ab August 2009 ein solcher von 0.0%, nunmehr jedoch
ohne Mehrwertsteuernummer. Ferner sei man sich einig, dass der Beklagte als
Treuhänder der Klägerin bei der Erstellung der Mehrwertsteuerabrechnungen
durchgehend den Nettoumsatz als Bruttoumsatz verbucht habe. Das heisse, er habe
den Bruttobetrag 107.6% gleichgesetzt, darauf 7.6% Mehrwertsteuer abgeführt und
den Rest an die Klägerin überwiesen. Schliesslich sei unbestritten und
erstellt, dass die Swisscom für die Jahre 2015 bis 2019 der Klägerin die Mehrwertsteuer
zurückerstattet habe.
4.2
Gestützt auf diesen Sachverhalt
erwog das Amtsgericht, der Beklagte sei Treuhänder mit Fachausweis und
langjähriger, über 20-jähriger Berufserfahrung. Er sei von einer Laiin als
Experte unter anderem zwecks Erstellens der Jahresrechnung und Abrechnung der
Mehrwertsteuer beigezogen wurden. Von einem durchschnittlich sorgfältigen
Treuhänder sei zu erwarten, dass er Rechnungen prüfe bzw. plausibilisiere;
hätte er dies gemacht, hätte er den fraglichen Wechsel des Mehrwertsteuersatzes
entdecken müssen, womit auch nicht falsch abgerechnet worden wäre. Damit habe
der Beklagte sorgfaltspflichtswidrig und fahrlässig gehandelt. Es sei ohne
weitere Begründung erstellt, dass die Vertragsverletzung kausal für den Schadenseintritt
sei.
5.
Der Berufungskläger bringt dagegen
vor, ab dem 9. September 2008 (recte 2009) habe die Swisscom Umstellungen bei
der Rechnungsstellung vorgenommen. Ab diesem Zeitpunkt seien der Klägerin
entgegen ihres Mehrwertsteuerstatus und entgegen der Regeln der
quartalsmässigen Mehrwertsteuerabrechnung die ihr zustehenden
Umsatzsteuergutschriften nicht mehr gewährt worden. Im Urteil werde
festgehalten, dass die Treuhandstelle diesen Fehler hätte feststellen müssen
und demzufolge eine Sorgfaltspflicht- und Vertragsverletzung vorliege. Es
könnten aber keine Ausführungen erkannt werden, dass die Klägerin bei der
Ausführung der Geschäftsführung mit aller Sorgfalt zu wirken habe. Ebenfalls
werde der Umstand negiert, dass auch für Fahrlässigkeit und
Übernahmeverschulden (Übernahme von Aufgaben, denen der Geschäftsführer nicht
gewachsen sei) eine Haftung bestehe. Unter Hinweis auf die Art. 809-817 OR führt
der Berufungskläger weiter aus, die Geschäftsführung habe in Bezug auf die
Finanzverantwortung und die Ausgestaltung des Rechnungswesens wie die Prüfung
aller finanziellen Vorgänge auf deren Rechts- und Ordnungsmässigkeit,
insbesondere die Leistungserfassung und Fakturierung, hohe Sorgfalt
einzusetzen. Die durch die Swisscom erstellten Fakturen seien seitens der
Klägerin zu keinem Zeitpunkt gesichtet noch geprüft worden. Die
Geschäftsführung der B.___ GmbH habe fahrlässig ihre diesbezüglichen Aufgaben
weder pflichtgemäss, zeitgerecht, gewissenhaft noch gründlich erledigt. Jetzt
einzig die Treuhandstelle für die fehlerhafte Fakturierung bzw. der sich daraus
ergebenden Folgen schadenersatzpflichtig zu erklären, sei nicht sachgerecht,
sondern letztlich einzig eine einseitig juristisch nicht zutreffende
Betrachtungsweise.
6.
Der Berufungskläger stellt mit diesen
Vorbringen gar nicht in Abrede, dass er seinen Sorgfaltspflichten nicht
nachgekommen ist. Vielmehr versucht er, die Verantwortung für das Nichtbemerken
der Änderung der Rechnungsstellung durch die Swisscom auf die Berufungsbeklagte
abzuschieben. Seiner Auffassung nach ist die Berufungsbeklagte dafür
verantwortlich, dass die Umstellung nicht bemerkt und die Mehrwertsteuer weiterhin
abgezogen wurde. Er übersieht dabei, dass er gerade deshalb mit der Abrechnung
der Mehrwertsteuer beauftragt worden war, weil die Geschäftsführerin der
Berufungsbeklagten diesbezüglich unkundig war. Aus diesem Grund hat sie damit
einen Fachmann beauftragt. Der Berufungskläger ist Treuhänder mit Fachausweis
und langjähriger Berufserfahrung. Er wurde von einer Laiin als Experte
beigezogen. Bei dieser Sachlage musste sich das Amtsgericht nicht weiter mit
den Sorgfaltspflichten befassen, welche die Geschäftsführung der Berufungsbeklagten
zu übernehmen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, erhellt ohne weitere
Begründung, dass die Vertragsverletzung des Berufungsklägers adäquat kausal für
den Schadenseintritt war. Von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch
ein Selbstverschulden der Berufungsbeklagten kann keine Rede sein. Die Berufung
ist im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet und kann
deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
7.
Nach dem Ausgang des Verfahrens hat
der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’600.00 zu
bezahlen. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1’600.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller