Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2024.55

Forderung

10. Dezember 2024Deutsch7 min

Telefonnummern. A.___ war für die B.___ GmbH als Treuhänder und Berater tätig. Er war

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___ GmbH,

vertreten durch Advokat Reto Gantner,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die B.___ GmbH erbringt telefonische

Lebensberatung. Zu diesem Zweck betreibt sie über die Swisscom entsprechende

Telefonnummern. A.___ war für die B.___ GmbH als Treuhänder und Berater tätig. Er war

für die Buchhaltung, den Jahresabschluss und auch für die

Mehrwertsteuerdeklaration und -abrechnung zuständig. Die B.___ GmbH wirft ihrem

Treuhänder vor, er habe während 19 Jahren trotz klaren Angaben auf den

Abrechnungen der Swisscom nicht bemerkt, dass die ihr zustehenden und

ausbezahlten Umsätze mehrwertsteuerfrei ausgerichtet worden sind. Dennoch habe

er die Mehrwertsteuer abgezogen und sie diese bezahlen lassen. Deshalb erhob

die B.___ GmbH (im Folgenden die Klägerin) am 27. Februar 2023 beim Richteramt

Dorneck-Thierstein Klage gegen A.___ (im Folgenden der Beklagte).

Erwägungen

2.

Am 21. August 2024

fällte das Amtsgericht Dorneck-Thierstein das folgende Urteil:

1.

Die Klage wird

teilweise gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF

32'760.05 wie folgt zu bezahlen:

CHF 6'658.35 nebst Zins zu 5% seit

01.01.2012;

CHF 9'839.35 nebst Zins zu 5% seit

01.01.2013;

CHF 8'932.30 nebst Zins zu 5% seit

01.01.2014;

CHF 7'330.05 nebst Zins zu 5% seit

01.01.2015

2.

Auf das Rechtsbegehren

2, es sei in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck gemäss

Zahlungsbefehl vom 04.08.2022 Rechtsöffnung über CHF 42'496.40 zuzüglich Zins

zu 5% zu erteilen, wird nicht eingetreten.

3.

Der Beklagte hat der

Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'606.00 (inkl. MwSt. und

Auslagen) zu bezahlen.

4.

Die Gerichtskosten von

CHF 6'900.00 (inkl. Schlichtungsgebühr von CHF 1'000.00) werden dem Beklagten

zu ¾, ausmachend CHF 5'175.00, und der Klägerin zu ¼, ausmachend CHF 1'725.00,

auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet,

sodass der Beklagte der Klägerin davon CHF 3'975.00 zurückzuzahlen hat.

Verlangt keine Partei eine schriftliche

Begründung des Urteils, so reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 1'300.00,

womit die gesamten Kosten CHF 5'600.00 betragen. Diesfalls hat der Beklagte CHF

4'200.00 und die Klägerin CHF 1'400.00 an die Gerichtskosten zu bezahlen. Der

Beklagte hat der Klägerin davon CHF 4'200.00 zurückzuzahlen. Für diesen Fall

wird die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn angewiesen, der Klägerin

den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 100.00 zurückzuerstatten.

3.

Gegen dieses Urteil erhob der

Beklagte (im Folgenden auch der Berufungskläger) am 22. November 2024

fristgerecht Berufung an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des

angefochtenen Urteils und die vollständige Abweisung der Klagebegehren, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.1

Das Amtsgericht hielt in seiner

Urteilsbegründung vorab als unbestritten fest, dass zwischen der Klägerin und

dem Beklagten ein mündliches Auftragsverhältnis bestanden habe. Dieses habe die

Erstellung des Jahresabschlusses, das Führen der Buchhaltung, das Erstellen der

Mehrwertsteuerabrechnung und das Ausfüllen der privaten sowie geschäftlichen

Steuererklärung umfasst. Die Klägerin habe jeweils von der Swisscom monatliche

Abrechnungen erhalten. Die Geschäftsführerin der Klägerin habe diese bezahlt,

gesammelt und quartalsweise an den Beklagten übermittelt. Dieser habe in der

Folge jeweils die Mehrwertsteuerabrechnungen erstellt. Ebenfalls unbestritten

sei, dass die Klägerin grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei.

Sodann sei beidseits anerkannt, dass es bei der Swisscomrechnung ab August 2009

(ausgestellt im September 2009) einen Wechsel beim ausgewiesenen

Mehrwertsteuersatz von 7.6% auf 0.0% gegeben habe. Bis und mit

Abrechnungszeitraum Juli 2009 sei ein Mehrwertsteuersatz von 7.6% und eine Mehrwertsteuernummer

der Klägerin ausgewiesen, ab August 2009 ein solcher von 0.0%, nunmehr jedoch

ohne Mehrwertsteuernummer. Ferner sei man sich einig, dass der Beklagte als

Treuhänder der Klägerin bei der Erstellung der Mehrwertsteuerabrechnungen

durchgehend den Nettoumsatz als Bruttoumsatz verbucht habe. Das heisse, er habe

den Bruttobetrag 107.6% gleichgesetzt, darauf 7.6% Mehrwertsteuer abgeführt und

den Rest an die Klägerin überwiesen. Schliesslich sei unbestritten und

erstellt, dass die Swisscom für die Jahre 2015 bis 2019 der Klägerin die Mehrwertsteuer

zurückerstattet habe.

4.2

Gestützt auf diesen Sachverhalt

erwog das Amtsgericht, der Beklagte sei Treuhänder mit Fachausweis und

langjähriger, über 20-jähriger Berufserfahrung. Er sei von einer Laiin als

Experte unter anderem zwecks Erstellens der Jahresrechnung und Abrechnung der

Mehrwertsteuer beigezogen wurden. Von einem durchschnittlich sorgfältigen

Treuhänder sei zu erwarten, dass er Rechnungen prüfe bzw. plausibilisiere;

hätte er dies gemacht, hätte er den fraglichen Wechsel des Mehrwertsteuersatzes

entdecken müssen, womit auch nicht falsch abgerechnet worden wäre. Damit habe

der Beklagte sorgfaltspflichtswidrig und fahrlässig gehandelt. Es sei ohne

weitere Begründung erstellt, dass die Vertragsverletzung kausal für den Schadenseintritt

sei.

5.

Der Berufungskläger bringt dagegen

vor, ab dem 9. September 2008 (recte 2009) habe die Swisscom Umstellungen bei

der Rechnungsstellung vorgenommen. Ab diesem Zeitpunkt seien der Klägerin

entgegen ihres Mehrwertsteuerstatus und entgegen der Regeln der

quartalsmässigen Mehrwertsteuerabrechnung die ihr zustehenden

Umsatzsteuergutschriften nicht mehr gewährt worden. Im Urteil werde

festgehalten, dass die Treuhandstelle diesen Fehler hätte feststellen müssen

und demzufolge eine Sorgfaltspflicht- und Vertragsverletzung vorliege. Es

könnten aber keine Ausführungen erkannt werden, dass die Klägerin bei der

Ausführung der Geschäftsführung mit aller Sorgfalt zu wirken habe. Ebenfalls

werde der Umstand negiert, dass auch für Fahrlässigkeit und

Übernahmeverschulden (Übernahme von Aufgaben, denen der Geschäftsführer nicht

gewachsen sei) eine Haftung bestehe. Unter Hinweis auf die Art. 809-817 OR führt

der Berufungskläger weiter aus, die Geschäftsführung habe in Bezug auf die

Finanzverantwortung und die Ausgestaltung des Rechnungswesens wie die Prüfung

aller finanziellen Vorgänge auf deren Rechts- und Ordnungsmässigkeit,

insbesondere die Leistungserfassung und Fakturierung, hohe Sorgfalt

einzusetzen. Die durch die Swisscom erstellten Fakturen seien seitens der

Klägerin zu keinem Zeitpunkt gesichtet noch geprüft worden. Die

Geschäftsführung der B.___ GmbH habe fahrlässig ihre diesbezüglichen Aufgaben

weder pflichtgemäss, zeitgerecht, gewissenhaft noch gründlich erledigt. Jetzt

einzig die Treuhandstelle für die fehlerhafte Fakturierung bzw. der sich daraus

ergebenden Folgen schadenersatzpflichtig zu erklären, sei nicht sachgerecht,

sondern letztlich einzig eine einseitig juristisch nicht zutreffende

Betrachtungsweise.

6.

Der Berufungskläger stellt mit diesen

Vorbringen gar nicht in Abrede, dass er seinen Sorgfaltspflichten nicht

nachgekommen ist. Vielmehr versucht er, die Verantwortung für das Nichtbemerken

der Änderung der Rechnungsstellung durch die Swisscom auf die Berufungsbeklagte

abzuschieben. Seiner Auffassung nach ist die Berufungsbeklagte dafür

verantwortlich, dass die Umstellung nicht bemerkt und die Mehrwertsteuer weiterhin

abgezogen wurde. Er übersieht dabei, dass er gerade deshalb mit der Abrechnung

der Mehrwertsteuer beauftragt worden war, weil die Geschäftsführerin der

Berufungsbeklagten diesbezüglich unkundig war. Aus diesem Grund hat sie damit

einen Fachmann beauftragt. Der Berufungskläger ist Treuhänder mit Fachausweis

und langjähriger Berufserfahrung. Er wurde von einer Laiin als Experte

beigezogen. Bei dieser Sachlage musste sich das Amtsgericht nicht weiter mit

den Sorgfaltspflichten befassen, welche die Geschäftsführung der Berufungsbeklagten

zu übernehmen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, erhellt ohne weitere

Begründung, dass die Vertragsverletzung des Berufungsklägers adäquat kausal für

den Schadenseintritt war. Von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch

ein Selbstverschulden der Berufungsbeklagten kann keine Rede sein. Die Berufung

ist im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet und kann

deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

7.

Nach dem Ausgang des Verfahrens hat

der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’600.00 zu

bezahlen. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1’600.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller