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Entscheid

ZKBER.2024.56

Scheidung auf Klage

9. Juli 2025Deutsch30 min

Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit 2021 leben sie getrennt und am

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung

auf Klage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben 2004 geheiratet.

Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit 2021 leben sie getrennt und am

[...] 2024 wurde die Ehe geschieden und die Nebenfolgen gerichtlich geregelt,

soweit sich die Ehegatten nicht gütlich hatten einigen können.

2. Das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. August 2024 lautet,

soweit hier relevant, wie folgt:

1.

Die [...] 2004 vor

Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe wird geschieden.

2.

3.

Der Ehemann hat der

Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag im Sinn von Art. 125 ZGB von CHF 3'265.00 zu bezahlen.

4.

Der in Ziffer 3

festgelegte Unterhaltsbeitrag (UB) basiert auf einem Stand des Landesindexes

der Konsumentenpreise vom Juli 2024 von 107.5 Punkten auf der Basis Dezember

2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres

proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst; erstmals am

1. Januar 2026. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der

neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =

ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher Index (107.5 Punkte)

Die Anpassung der Beträge an den Index

erfolgt, wenn und in welchem Umfang sich das Einkommen des Pflichtigen mit der

Teuerung entwickelt; er trägt die Beweislast für eine fehlende oder nicht

vollständige Ausgleichung seines Einkommens an die Teuerung.

5.

6.

Jeder Ehegatte hat

seine Parteikosten selbst zu tragen.

7.

Die Gerichtskosten

von CHF 2'000.00 werden dem Ehemann auferlegt und mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Gegen dieses Urteil

erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) mit Eingabe vom 9.

Dezember 2024 form- und fristgerecht Berufung. Seine Anträge lauten wie folgt:

1. Es seien die Ziffern 3., 4., 6., und 7.

des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 16. August 2024

vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten

gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Berufungsantwort

der Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte) datiert vom 31. Januar 2025.

Auch sie erfolgte frist- und formgerecht. Ihre Anträge lauten wie folgt:

1. Es sei die Berufung abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsklägers.

5. Am 13. Februar 2025

ging die Kostennote der Rechtsbeiständin der Ehefrau ein. Sie wurde der

Gegenpartei umgehend zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.

6. Innert erstreckter

Frist reichte der Rechtsbeistand des Ehemannes am 13. März 2025 seine

Kostennote ein. Sie wurde der Gegenpartei umgehend zur Kenntnis und allfälligen

Stellungnahme zugestellt.

7. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug

genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der Gerichtspräsident begründete

seinen Entscheid in Bezug auf den Ehegattenunterhalt damit, dass die Ehefrau

bereits als Kind Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sei und dabei ein

schweres [...]Trauma sowie weitere Verletzungen erlitten habe. Aufgrund dessen habe

sie in den letzten 35 Jahren nie eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt gehabt,

mit der sie ihren Bedarf hätte decken können. Auch im geschützten Rahmen habe

sie keine regelmässige, über Jahre andauernde Erwerbstätigkeit mit einem

entsprechenden Einkommen ausüben können. Seit ihrem 30. Lebensjahr erhalte

sie eine volle IV-Rente. Es sei absolut unrealistisch, dass sie jemals ein

Erwerbseinkommen erwirtschaften werde, mit dem sie zusammen mit der IV-Rente

ihren Bedarf decken könne. Vor der Ehe habe sie von der IV-Rente und dem

Verbrauch der von der Versicherung bezahlten Entschädigung gelebt.

Die Ehegatten hätten die Aufgaben während

der Ehe so verteilt, dass der Ehemann einer ausserhäuslichen Arbeit

nachgegangen und die Ehefrau den Haushalt besorgt und sich um die [...]

gekümmert habe. Die Beschäftigungen, denen die Ehefrau nachgegangen sei, hätten

nicht in erster Linie dazu gedient, mehr finanzielle Mittel zur Bestreitung des

Lebensunterhalts zu generieren. Vielmehr habe ihr die Möglichkeit gegeben

werden sollen, ausserhalb der eigenen vier Wände Kontakte zu pflegen und ihr

Selbstwertgefühl zu stärken.

Die Ehe habe bis zur Trennung rund 16.5

Jahre gedauert. Bei der Heirat sei die Ehefrau 35 Jahre und bei der Trennung 52

Jahre alt gewesen. Ihr Alter und die angeschlagene Gesundheit verunmöglichten

der Ehefrau, ihren Bedarf selber zu decken. Der Ehemann sei bei der Trennung 53

Jahre alt gewesen. Er werde noch bis 2033 arbeiten und dabei mindestens

dasselbe Einkommen wie heute erzielen. Die finanziellen Mittel zur Zahlung

eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages seien somit vorhanden.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen im

Umfang von CHF 3'265.00 verpflichtet, weil sie von einer lebensprägenden Ehe

ausgegangen sei. Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid lediglich damit, dass

die Ehefrau auf den Fortbestand der Ehe habe vertrauen dürfen. Mit den übrigen

Voraussetzungen, die gemäss neuer Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein

müssten, setze sich der Vorderrichter überhaupt nicht auseinander. Mit seiner

substanziierten Begründung, weshalb die Voraussetzungen für einen nachehelichen

Unterhalt nicht erfüllt seien, habe sich der Vorderrichter ebenfalls nicht

auseinandergesetzt.

Wer nachehelichen Unterhalt für sich

beanspruche, habe aufzuzeigen, dass sich seine wirtschaftliche Abhängigkeit im

Lauf der ehelichen Beziehung in eine bestimmte Richtung entwickelt habe und

dabei auf die wirtschaftliche Unterstützung des Ehegatten gebaut worden sei. Ausschlaggebend

sei, dass die geltend gemachte wirtschaftliche Konstellation/Abhängigkeit

zwingend eine direkte Folge der Ehe an sich sei und im Vertrauen auf den

Fortbestand der Ehe gründe. Unbestrittenermassen habe die Ehefrau bereits vor

der Ehe eine volle IV-Rente bezogen. Das sei heute noch so. Die Behauptung der

Ehefrau, dass sie während der Ehe mehr von der ihr ausgerichteten

Versicherungsleistung verbraucht habe, als wenn sie nicht verheiratet gewesen

wäre, sei nicht belegt. Allein mit dem Verzehr von Versicherungsleistungen

könne kein angeblicher Mehrverbrauch belegt werden. Weitere Argumente würden

nicht vorgebracht. Ohnehin fehlten Belege dafür, wie viel Geld die Ehefrau in

die Ehe eingebracht habe. Aufgrund dessen könnten keine Rückschlüsse auf dessen

Verwendung gezogen werden. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Bankauszüge

aus den Jahren 2016 bis 2019 einzig dazu gedient hätten, um in der

güterrechtlichen Auseinandersetzung ungerechtfertigte Forderungen zu stellen. Zudem

ignoriere die Vorinstanz, dass die Berufungsbeklagte ohne seine Unterstützung

deutlich mehr von ihrem Kapital hätte verbrauchen müssen. Sodann liege der

Invaliditätsgrad der Berufungsbeklagten bei 80 %. Die restlichen 20 % könne und

müsse sie auf dem Arbeitsmarkt verwerten. Es sei im Hinblick auf das künftige

Einkommen irrelevant, dass die Ehegatten nicht auf die finanzielle Beteilung

der Berufungsbeklagten angewiesen gewesen seien. Dieses Pensum habe sie auch

früher ausgefüllt.

Der Berufungskläger habe mehrheitlich

die gemeinsame Lebensführung finanziert. Nur vereinzelt habe er, mit Zustimmung

der Berufungsbeklagten, Bezüge von deren Konto getätigt. Lediglich an

ausserordentlichen Auslagen habe sich die Berufungsbeklagte anteilsmässig

beteiligt, da er die übrigen Kosten getragen habe. Es sei nicht mit Urkunden

belegt, dass die Berufungsbeklagte die Ferienwohnung im [...] finanziert habe.

Die Ehegatten hätten auch nicht in einer

klassischen Hausgattenehe gelebt, vielmehr hätten sie sich die Haushaltführung

aufgeteilt. Der Berufungskläger habe nicht der Berufungsbeklagten zu verdanken,

dass er eine Weiterbildung habe machen können. Diese habe er berufsbegleitend

und ohne finanzielle Unterstützung der Berufungsbeklagten absolviert.

Sollte er wider Erwarten doch zu

Unterhalt verurteilt werden, müsste dieser bis zu seiner Pensionierung

beschränkt werden.

3.

Die Berufungsbeklagte

hält dafür, dass eine lebensprägende Ehe vorliege. Sie sei von 2000 bis 2008 nicht

erwerbstätig gewesen. Der Versuch einer beruflichen Wiedereingliederung im Jahr

2009.

habe eingestellt werden müssen. Seit damals sei sie bis 2015 für die [...]

Stiftung tätig gewesen, um soziale Kontakte knüpfen zu können. Überwiegend habe

sie den Haushalt geführt und sich um die [...] gekümmert. Seit dem Jahr 2015

sei sie mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Berufungsklägers nicht mehr

erwerbstätig gewesen. Sie habe im Vertrauen auf den Bestand der Ehe und die

Zusicherung des Berufungsklägers, dass sie durch die Ehe abgesichert sei und es

ihnen im Alter gutgehen würde, einen Grossteil ihrer Entschädigungs- und

Genugtuungssumme für den hohen Lebensstandard der Parteien verbraucht. Vor der

Eheschliessung habe sie noch rund CHF 500'000.00 gehabt. Nun seien noch knapp

CHF 40'000.00 von ihrer Versicherungssumme übrig. Ohne nachehelichen Unterhalt

wäre sie auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Der Verbrauch der Entschädigungs-

und Genugtuungssumme sei ein ehebedingter Nachteil, der nicht mehr rückgängig

gemacht werden könne. In der Parteibefragung habe sie vorinstanzlich dargelegt,

welches Vermögen sie gehabt habe und wie es verbraucht worden sei.

Die vom Berufungskläger im

Berufungsverfahren neu eingereichte Steuererklärung 2005 sei ein unzulässiges

Novum. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Parteien 2004/2005 eine

Liegenschaft gebaut hätten und die dafür nötigen Eigenmittel aus dem Vermögen

der Berufungsbeklagten gekommen seien. Aus den Bankbelegen gehe auch hervor,

dass die Ferienaufenthalte der Parteien im [...], auf [...] und im Wellnesshotel

[...] ab dem Konto der Berufungsbeklagten bezahlt worden seien. Aus den Bezügen

ergebe sich weiter, dass die Ferienwohnung im [...], die die Parteien für CHF

800.00

pro Monat gemietet gehabt hätten, mit Einverständnis der

Berufungsbeklagten ab ihrem Konto bezahlt worden sei. Den Verbrauch des

Vermögens der Berufungsbeklagten bestreite der Berufungskläger nicht. Dass die

Berufungsbeklagte auch vorehelich von der Versicherungsleistung habe zehren müssen,

sei offensichtlich und ergebe sich aus ihrer Beilage 15. Das gesamte Vermögen

der Berufungsbeklagten sei während der Ehe für den hohen Lebensstandard

verbraucht worden, da man davon ausgegangen sei, dass sie beide im Alter über genügend

finanzielle Mittel verfügen könnten. Nun habe sie nur noch ein minimales

Vermögen zur Verfügung. Sie könne künftig kein Vermögen mehr äufnen. Das

Einkommen der Parteien von total rund CHF 120'000.00 jährlich habe nicht zur

Finanzierung ihres Lebensstils ausgereicht. Die Zusicherungen für die

Absicherung im Alter erwiesen sich als Luftblasen.

Der Berufungskläger sei sich bewusst

gewesen, dass die Berufungsbeklagte, wenn überhaupt, nur im geschützten Bereich

erwerbstätig sein könne. Mit seinem ausdrücklichen Einverständnis habe sie auch

diese Betätigung aufgegeben und sei fortan für den Haushalt und die [...]

zuständig gewesen. Eine theoretische Resterwerbsmöglichkeit von 20 % bedeute

nicht, dass sie eine Stelle zu einem Gehalt von CHF 1'000.00 finde, wie vom

Ehemann vorgebracht. Aufgrund ihrer Ausbildung, der Erwerbsbiografie und den

gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Unfall sei es völlig

unrealistisch, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Vorinstanzlich

habe der Ehemann zugestanden, dass die Tätigkeit in einem geschützten Rahmen

sein müsste. Zudem habe sie keine [...], sondern eine [...]lehre absolviert,

die sie 1989 beendet habe. Die Unterstellung, beim Arztbericht von Frau Dr. [...]

handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, werde mit aller Deutlichkeit

zurückgewiesen. Unbestritten sei, dass der Unterhaltsbeitrag bis zum Erreichen

des AHV-Alters des Ehemannes zu begrenzen sei.

4.

Gemäss Art. 125 Abs. 1 Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210) kann derjenige Ehegatte einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag beanspruchen,

dem nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter

Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt. Beim Entscheid,

ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, ist gemäss Art.

125.

Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen:

1.

die Aufgabenteilung

während der Ehe;

2.

die Dauer der Ehe;

3.

die Lebensstellung

während der Ehe;

4.

das Alter und die

Gesundheit der Ehegatten;

5.

Einkommen und Vermögen

der Ehegatten;

6.

der Umfang und die

Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;

7.

die berufliche

Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche

Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;

8.

die Anwartschaften aus

der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der

beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge

einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der

Austrittsleistungen.

In BGE 147 III 249 hat das Bundesgericht

die bisherige Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt relativiert.

Insbesondere ist es davon abgekommen, bei einer mehr als zehn Jahre dauernden

Ehe jedenfalls von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Es hält dafür, die

Lebensprägung anhand der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB in jedem einzelnen Fall

ergebnisoffen zu prüfen.

5.1

Die Ehe der Parteien

wurde bis zur Trennung im Jahr 2021 rund 16 ½ Jahre gelebt. 2024 wurden die

Ehegatten nach einer Ehedauer von 20 Jahren geschieden.

5.2

Die Ehegatten waren

bei der Heirat 35 (Ehefrau) und 36 (Ehemann) und bei der Trennung 51 bzw. 52

Jahre alt. Die bei der Scheidung 54 Jahre alte Ehefrau hatte bis dahin zu

keiner Zeit im freien Arbeitsmarkt, sondern, wenn überhaupt, ausschliesslich im

geschützten Bereich gearbeitet. Der Ehemann war dagegen während der Ehe vollzeitig

erwerbstätig und ist gut in den Arbeitsmarkt integriert.

5.3.1

Über

allfällige relevante gesundheitliche Beschwerden des Ehemannes ist den Akten

nichts zu entnehmen.

5.3.2

Die Ehefrau bezog bereits vor der

Eheschliessung aufgrund der bei einem Verkehrsunfall im Kindesalter erlittenen

Verletzungen eine volle IV-Rente. Im ersten Arbeitsmarkt war sie nie erwerbstätig

und wird sie nie erwerbstätig sein können, wie dem bei den Akten liegenden

Gutachten des [...]spitals vom 15. August 2000 zuhanden der IV entnommen werden

kann (nicht nummerierte Klageantwortbeil.). Die behandelnde Ärztin hat diese

Einschätzung auch für die Gegenwart bestätigt (Klageantwortbeil. 31). Der Ehemann

hat in der vorinstanzlichen Parteibefragung zugestanden, dass die Ehefrau im

Umfang der errechneten Resterwerbsfähigkeit nur im geschützten Bereich

erwerbstätig sein könne, wenn sie ihre Zeit frei einteilen könne.

5.4

Der Ehemann arbeitete während

der Dauer der Ehe soweit aus den Akten ersichtlich stets vollzeitig und

besorgte die Finanzen der Ehegatten (Parteibefragung Vorinstanz, [Vorakten, Aktenseite,

AS 73]). Die Ehefrau führte den Haushalt und besorgte die [...]. Bis 2015 arbeitete

sie, teilweise mit längeren Unterbrüchen, während mehreren Jahren an einem

geschützten Arbeitsplatz. Seither war die Ehefrau nicht mehr erwerbstätig.

Kinder sind aus der Ehe nicht

hervorgegangen.

5.5.1

Der Ehemann arbeitet

aktuell als [...] bei der [...] und verdiente 2023 inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF

8'341.00 pro Monat. Es ist davon auszugehen, dass er noch bis zu seiner

Pensionierung im Jahr 2033 in diesem Umfang und in dieser Stellung wird

weiterarbeiten können.

5.5.2

Die Ehefrau hat vorehelich eine [...]lehre

absolviert. Verschiedene Arbeitsversuche scheiterten, der letzte 2009. Sie

arbeitete zwar wiederholt im geschützten Bereich. Es gelang ihr jedoch nie eine

Arbeitsstelle über eine längere Zeit beizubehalten. Ab 2010 arbeitete sie für

die [...] Stiftung im [...]dienst. Diese Tätigkeit soll mehr der Kontaktpflege als

dem Erwerb gedient haben. Seit 2015 arbeitete sie gar nicht mehr ausser Haus. Nach

Aussagen des Ehemannes bei der Vorinstanz wäre ihr ein 20 % Pensum im

geschützten Bereich zumutbar, wenn sie die Zeit nach Belieben aufteilen könnte

(Vorakten AS 73).

Dem Gutachten der [...] aus dem Jahr

2000, das die IV in Auftrag gegeben hatte (nicht nummerierte

Klageantwortbeil.), kann entnommen werden, dass bei der Ehefrau keine

Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten ist. Verschiedene

Arbeitsversuche der IV, zuletzt 2009, hatten in der Vergangenheit abgebrochen

werden müssen. Die Ehefrau hat vorinstanzlich angegeben, sie habe einsehen

müssen, dass für sie auch eine Anstellung im geschützten Bereich zu viel sei (Vorakten

AS 74). Seit 2015 ist die Ehefrau nicht mehr erwerbstätig.

Vor diesem Hintergrund ist es

illusorisch anzunehmen, dass die Ehefrau die verbliebene theoretische

Restarbeitsfähigkeit von 20 % nun im Alter von Mitte 50 ohne jede

Berufserfahrung im ersten Arbeitsmarkt wird ausschöpfen können. Daran ändert

nach dem oben Gesagten auch nichts, dass sie durch die Trennung von der Führung

des gemeinsamen Haushalts entbunden wurde. Aufgrund dessen ist der Ehefrau kein

hypothetisches Erwerbseinkommen im ersten Arbeitsmarkt auszurechnen. Das gilt

auch für den geschützten Arbeitsmarkt, zumal sie im Einverständnis mit dem

Ehemann seit rund 10 Jahren auch im geschützten Bereich nicht mehr erwerbstätig

war.

5.6.1

Zum Lebensstandard

der Parteien vor der Trennung hat die Vorinstanz keine konkreten Feststellungen

gemacht, zumal die Parteien dazu keine Ausführungen gemacht haben. Aufgrund der

für den Ehegattenunterhalt geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 und 55

Abs. 1 ZPO) ist es dem Gericht verwehrt, in diesem Bereich, den Sachverhalt von

Amtes wegen zu ergänzen. Den Akten ist lediglich Folgendes zu entnehmen: Die

Ehegatten hatten während der Ehe das Erwerbseinkommen des Ehemannes, die

IV-Rente der Ehefrau sowie teilweise ihren Lohn aus der geschützten Tätigkeit

zur Verfügung. Der Nettolohn des Ehemannes betrug 2023 CHF 8'341.00 pro Monat

und die IV-Rente der Ehefrau betrug 2023 CHF 1'980.00 pro Monat. Zudem

verbrauchten die Ehegatten regelmässig Beträge aus dem Vermögen der Ehefrau,

wie den Kontoauszügen der Ehefrau (Klageantwortbeil. 16) zu entnehmen ist. Der

Einwand des Berufungsklägers gegen das Abstellen auf diese Urkunden ist

unverständlich. Es gilt die freie Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO).

5.6.2

Zum Bedarf der

Ehegatten vor der Trennung gibt es keine vorinstanzlichen Feststellungen und

keine Beweismittel. Der eheliche Standard ist nicht bekannt. Dieser Punkt muss

offen bleiben. Vorliegend scheint das ohne Belang, zumal keine Partei geltend

macht, dass sich die Verhältnisse seither erheblich verändert hätten.

6.

Die Ehefrau hat keine

Anwartschaft auf ein Pensionskassenguthaben. Sie hat ausschliesslich den hälftigen

Anteil am ehelich angesparten Guthaben des Ehemannes. Hinzu kommt der hälftige

Anteil aus seiner 3. Säule. Sie wird auch nicht in der Lage sein, bis zur

Erreichung ihres Pensionsalters noch eine weitere Altersvorsorge anzusparen. Der

Ehemann verfügt dagegen zusätzlich zu der bei ihm verbliebenen Hälfte des

während der Ehe angesparten Pensionskassenguthabens über ein voreheliches

Guthaben und wird auch nachehelich seine Vorsorge weiter äufnen können. Damit

ist er finanziell erheblich besser für das Alter abgesichert als die Ehefrau. Über

allfällige weitere Anwartschaften der Parteien geht aus den Akten nichts

hervor.

7.1

Die Ehe der Parteien wurde

bis zur tatsächlichen Trennung rund 16 ½ Jahre gelebt, was nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung einer langjährigen Ehe entspricht. Die letzte ausserhäusliche

Tätigkeit der Ehefrau im geschützten Rahmen datiert von 2015. Bis zur Trennung

im Jahr 2021 war sie nicht mehr ausserhäuslich tätig, was einem Konsens unter

den Ehegatten entsprach. Die Ehegatten hatten mithin in den letzten rund sechs

Jahren vor der Trennung die Aufgaben so aufgeteilt, dass der Ehemann

ausserhäuslich erwerbstätig war und die Ehefrau den Haushalt und die [...]

versorgte, was einer klassischen Rollenteilung nahe kommt. Allein, dass der

Berufungskläger ausgesagt hat, er habe im Haushalt mitgeholfen (Vorakten AS 73)

und die ehelichen Finanzen betreut, ändert daran nichts.

Kinder sind aus der Ehe keine hervorgegangen.

7.2.1

Der Berufungskläger

macht geltend, dass die Ehefrau mindestens die verbliebene Resterwerbstätigkeit

von 20 % auf dem freien Arbeitsmarkt ausschöpfen könne und damit ein

monatliches Einkommen von CHF 1'000.00 erzielen könnte. Die Berufungsbeklagte führte

aus, seit einem Unfall im Jahr 1983 sei sie gesundheitlich beeinträchtigt. Sie

habe zwar eine [...]lehre absolviert, sei aber nie auf dem ersten Arbeitsmarkt

tätig gewesen.

7.2.2

Wie bereits erwähnt,

war die Ehefrau nach der Lehre nie im ersten Arbeitsmarkt tätig. Verschiedene

Arbeitsversuche der IV, der letzte 2009, scheiterten. Der Ehemann sagte in der

Parteibefragung bei der Vorinstanz aus, die Ehefrau benötige einen geschützten

Rahmen (Vorakten AS 73). Dem bei den Akten liegenden Gutachten der [...] aus

dem Jahr 2000 kann entnommen werden, dass bei der Ehefrau keine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten ist. Das bestätigt ihre Hausärztin auch für

die Gegenwart. Die Ehefrau ist mittlerweile 56-jährig und vor rund 10 Jahren

aus dem Erwerbsprozess ausgestiegen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sie,

die trotz einer kalkulatorischen Resterwerbsfähigkeit von 20 % über keinerlei

Berufserfahrung auf dem ersten Arbeitsmarkt verfügt, realistischerweise ihr

verbliebenes Potential wird ausschöpfen können. Auch im geschützten Bereich ist

eine Verwertung dieses Potentials wenig realistisch, zumal selbst der Ehemann

zugestanden hat, dass dieses nur möglich wäre, wenn sie die Arbeitszeit nach den

eigenen Möglichkeiten einteilen könnte (Vorakten AS 73).

7.3.1

Der Berufungskläger rügt,

der Vorderrichter beschränke sich darauf, festzuhalten, dass die Ehefrau auf

den Fortbestand der Ehe habe vertrauen dürfen und begründe damit den

Unterhaltsanspruch. Er übersehe, dass die Ehefrau bereits vorehelich eine

IV-Rente bezogen habe, was noch heute so sei. Ihre wirtschaftliche

Selbstständigkeit habe sie damit bereits vorehelich aufgrund anderer Umstände

verloren. Somit sei erstellt, dass sie keine ehebedingten Nachteile erlitten

habe.

Die Berufungsbeklagte beruft sich darauf,

dass die Ehe rund 16 ½ Jahre gelebt worden und sie bei der Trennung bereits 51

Jahre alt gewesen sei. Die Heirat sei gemäss Aussagen des Berufungsklägers zudem

erfolgt, um sie abzusichern. Im Vertrauen darauf habe sie dem Verzehr ihres

Vermögens während der Ehe zugestimmt. Sie habe nur ihre IV-Rente. Es sei

offensichtlich, dass sie damit ihren Bedarf von mindestens CHF 5'298.00 nicht

decken könne. Dabei sei die Äufnung einer angemessenen Altersvorsorge nicht

eingerechnet.

7.3.2

Die Darstellung des

Berufungsklägers beschreibt die finanzielle Situation der Ehefrau nur bruchstückhaft

und lässt wesentliche Teile aus. Die Ehefrau hat ihren Lebensunterhalt

vorehelich nicht allein mit der IV-Rente, sondern zusätzlich mit dem Verzehr

einer Versicherungssumme von ursprünglich CHF 650'000.00 finanziert. Zur

Ausnützung ihrer kalkulatorischen Resterwerbsfähigkeit von 20 % war sie während

ihres Erwerbslebens nie in der Lage.

Über den von der Ehefrau vor der

Eheschliessung gepflegten Lebensstandard ist den Akten nichts zu entnehmen. Auch

über ihre damalige Lebenssituation geht daraus nichts hervor. Insbesondere

fehlen jegliche Angaben darüber, wie viel sie monatlich für ihren

Lebensunterhalt aufgewendet hat und wie viel sie davon mit ihrem Vermögen

finanzieren musste. Klar scheint jedoch, dass sie bereits zu jener Zeit neben

ihrer IV-Rente ihr Versicherungskapital für die Deckung der

Lebenshaltungskosten heranziehen musste, was sie bereits anlässlich der

Einigungsverhandlung erwähnt hatte (Vorakten AS 18). Ihre Aussage in der vorinstanzlichen

Parteibefragung, dass sie zur Zeit der Eheschliessung noch ein Vermögen von rund

CHF 550'000.00 gehabt habe, ist nicht urkundlich belegt (Vorakten AS 75). Der

Ehemann machte vorinstanzlich keine Angaben dazu, wie gross das Vermögen der

Ehefrau bei der Eheschliessung gewesen sei (Vorakten AS 73). Fest steht

jedenfalls, dass die Ehefrau vor der Eheschliessung wirtschaftlich

selbstständig war, indem sie mit ihrer IV-Rente und dem Verzehr ihres Versicherungskapitals

den eigenen Unterhalt finanzieren konnte.

Unbestritten ist auch, dass die

Ehegatten das Vermögen der Ehefrau während der Ehe für die Bezahlung der Ferien

verwendet haben und nach Angaben des Ehemannes auch davon bezogen haben, wenn

sein Lohn für den Lebensunterhalt «nicht gereicht» habe. Über den insgesamt

während der Ehe verbrauchten Betrag konnte der Ehemann keine Angaben machen (Vorakten

AS 73). Er machte geltend, dass er das «nicht angeschaut» habe.

Die vom Ehemann im Berufungsverfahren

neu eingereichte Steuererklärung 2005 ist ein unechtes Novum. Noven sind im

Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime nur unter den einschränkenden

Bedingungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Berufungskläger begründet

nicht, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon vorinstanzlich hatte einreichen

können. Dieses ist daher nicht als Beweismittel zuzulassen.

Da sich die Aussage der Ehefrau über das

bei Eheschliessung vorhandene Kapital durch keinerlei Hilfstatsachen

plausibilisieren lässt, muss letztlich offen gelassen werden, wie viel davon

während der Ehe verbraucht wurde.

7.3.3

Es ist

offensichtlich, dass die Ehefrau den ehelichen Standard nach der Scheidung mit

ihrer IV-Rente und dem verbliebenen Kapital nicht lange selber wird finanzieren

können. Selbst ihr Existenzminimum wird sie mit ihrer IV-Rente und dem

Verbrauch des verbliebenen Kapitals nicht bis zum Erreichen des AHV-Alters

decken können. Daran änderte nichts, wenn ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen

in der Höhe des teilweise während der Ehe im geschützten Bereich erzielten Lohnes

angerechnet würde. Nachdem sie in den letzten rund 10 Jahre vor der Trennung

auch in diesem Bereich nicht mehr tätig war, ist es für sie auch kaum mehr

realistisch, daran anzuknüpfen, so dass ihr auch kein hypothetisches Einkommen im

geschützten Bereich aufzurechnen ist.

7.3.4

Infolge der

Scheidung wurde der Ehefrau aus Güterrecht ein Betrag von CHF 37'947.00 und aus

der Teilung des Pensionskassenguthabens des Ehemannes ein solcher von CHF

170'849.20 zugesprochen. Letzterer ist nicht für die Finanzierung des aktuellen

laufenden Unterhalts der Ehefrau zu berücksichtigen, zumal sie damit für das

Alter abgesichert werden soll und ein allfälliger Unterhaltsbeitrag

praxisgemäss nur bis zum Erreichen des AHV-Alters des Pflichtigen zugesprochen

wird. Das ist vorliegend unbestritten. Daran ändert nichts, dass beide Beträge

aufgrund der Invalidität der Ehefrau rechtlich gesehen bereits jetzt freies

Vermögen darstellen.

7.3.5

Fraglich ist weiter,

ob die güterrechtliche Auszahlung, die die Ehefrau aufgrund des

vorinstanzlichen Urteils erhalten hat, zusammen mit dem verbleibenden

Versicherungskapital für die Finanzierung des Lebensunterhalts herangezogen

werden muss. Insgesamt stünden mit dem verbleibenden Rest aus der

Versicherungsleistung von rund CHF 40'000.00 rund CHF 78'000.00 zur Verfügung.

Die Gerichtspraxis ist diesbezüglich

klar. Ein Vermögensverzehr zur Sicherung des laufenden Unterhalts ist nur zumutbar,

wenn der Unterhalt beider Ehegatten nicht anders finanziert werden kann. Nicht

angängig ist dagegen, dass der eine Ehegatte weiterhin Vermögen äufnen kann,

während der andere sein Vermögen für die Finanzierung des Lebensunterhalts

verbrauchen muss (BGE 147 III 393 E. 6.1). Ohnehin müsste der Ehefrau vorab ein

Teil des Kapitals als Notgroschen belassen werden. Da sie nicht in der Lage

ist, anderweitig weiteres Vermögen (auch kein Vorsorgevermögen) aufzubauen und

sie aufgrund der Teilung des BVG-Guthabens des Ehemannes für das Alter keinen zur

Deckung ihres Lebensstandards ausreichenden Vorsorgebetrag zur Verfügung hat,

scheint es mit Blick auf die finanzielle Gesamtsituation unbillig, der Ehefrau

schon vor dem Eintritt in das AHV-Alter einen Vermögensverzehr zuzumuten, obwohl

auf Seiten des Ehemannes ein ausreichendes Einkommen vorhanden ist.

7.4

Aus den Akten wird

nicht klar, welche Absprachen die Ehegatten in Bezug auf die Finanzierung ihres

Lebensstandards getroffen hatten. Die Ehefrau führte dazu im Rahmen der

Parteibefragung aus, dass sie während der Ehe den Haushalt finanziert und dafür

kein Haushaltsgeld erhalten habe. Dafür habe sie ihre IV-Rente verwendet

(Vorakten AS 74 f.). Was sie alles zu finanzieren hatte, geht aus den Akten

nicht hervor. Auch nicht, ob sie dafür ergänzend auf ihr Versicherungskapital

zurückgreifen musste. Der Ehemann sagte auf die Frage, wie sie das Leben

finanziert hätten, aus, er habe seinen Lohn gebraucht. Die Ehefrau habe

geholfen, die Ferien zu finanzieren, weil sie diese gemeinsam gemacht hätten.

Auf konkrete Frage hin bestätigte er, dass für grössere Ferien ein Teil des Versicherungskapitals

der Ehefrau verbraucht worden sei. Später ergänzte er, dass auch davon

verbraucht worden sei, wenn sein Lohn nicht ausgereicht habe (Vorakten AS 73).

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die Ehegatten während der Ehe offenbar planlos vom

Versicherungskapital der Ehefrau zehrten, obwohl sie wussten, dass diese ohne

ihr Kapital nicht mehr in der Lage sein würde, nötigenfalls allein ihren

Lebensunterhalt zu finanzieren und an die vorehelichen Verhältnisse anknüpfen.

Dispositiv

7.5 Demnach steht fest,

dass die Ehefrau nach der Scheidung ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit u.a.

deshalb nicht wiedererlangen kann, weil die Ehegatten diesen Umstand mit ihrer

Lebensführung während der Ehe bewusst in Kauf genommen haben. Mithin ist dies

mitursächlich dafür, dass die Ehefrau nun nicht mehr in der Lage ist, ihren

Lebensunterhalt selber zu finanzieren.

7.6 Als Fazit ist

festzuhalten, dass die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die

Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehefrau sowie

Einkommen, Vermögen und Erwerbsaussichten der Ehegatten für einen

Unterhaltsanspruch der Ehefrau sprechen. Kinderbetreuung war keine zu leisten

und die Anwartschaften sind vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Die

massgeblichen Faktoren sprechen daher überwiegend für einen persönlichen

Unterhaltsanspruch Ehefrau gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB.

8.1 Gemäss Art. 125

Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte, dem nicht zugemutet werden kann, selber für

seinen eigenen angemessenen Unterhalt, einschliesslich der Bildung einer

angemessenen Altersvorsorge, zu sorgen, Anspruch auf einen angemessenen Unterhaltsbeitrag

(Urteil des Bundesgerichts 5A_777/2023 vom 19. Juni 2023 E. 4.1). Die

Unterhaltspflicht ist sowohl in ihrer Höhe als auch in ihrer Dauer unter

Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend

aufgeführten Elemente festzulegen (BGE 147 III 249 E. 3.4.2 mit Verweisen). Die

Festsetzung des Unterhaltsbeitrags liegt weitgehend im Ermessen des Tatsachenrichters,

der die Regeln des Rechts und der Billigkeit anwendet (Art. 4 ZGB; BGE 148 III 161 E. 4.1; 134 III 577 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2023 vom 30.

April 2024 E. 3.1; 5A_397/2022 vom 17. Mai 2023 E. 7.3).

Hat die eheliche Gemeinschaft die

Situation des anspruchsberechtigten Ehegatten nachhaltig beeinflusst

(«lebensprägende Ehe»), gilt der Grundsatz, dass der während des gemeinsamen

Lebens vereinbarte Lebensstandard für beide Parteien aufrechterhalten werden

muss, soweit ihre finanzielle Situation dies zulässt (Art. 125 Abs. 2 ZGB; BGE 147 III 249 E. 3.1).

Nach dem oben Gesagten steht vorliegend

fest, dass das Vertrauen der Ehefrau in die Kontinuität der Ehe und die

Aufrechterhaltung der von den Ehegatten frei vereinbarten Rollenverteilung

objektiv schutzwürdig ist (BGE 148 III 161 E. 4.1 und BGE 147 III 249 E. 3.4.1

mit Verweisen).

8.2 Ausgangspunkt für die

Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist der Lebensstandard der Parteien

während der Ehe. Dazu gibt es in den Rechtsschriften der Parteien weder

Ausführungen noch wurden Beweismittel dazu offeriert. Nachdem für den

Ehegattenunterhalt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 und 55 Abs. 1 ZPO)

zur Anwendung gelangt, ist es dem Gericht verwehrt, den Sachverhalt

diesbezüglich zu ergänzen. Aufgrund dessen kommt auch keine Rückweisung des

Verfahrens zur Beweisergänzung an die Vorinstanz in Frage.

8.3.1 Die Vorinstanz ist

bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts von den nachehelichen Verhältnissen

ausgegangen. Das ist im vorliegenden Fall vertretbar, zumal sich die finanziellen

Verhältnisse seit der Trennung nicht wesentlich verändert haben und die

Ehegatten, soweit aus den Akten ersichtlich, vor der Trennung mit Ausnahme der 3.

Säule des Ehemannes keine Ersparnisse gebildet haben. Die trennungsbedingten

Mehrkosten übersteigen die dafür aufgewendeten Mittel. Der vor der Trennung

praktizierte Verzehr des Vermögens der Ehefrau ist nicht einzurechnen, da zum

einen nicht einmal die Ehegatten zu wissen scheinen, wie viel sie monatlich von

diesem Geld verbraucht haben und zum anderen müssen die verbleibenden Mittel

der Ehefrau als Notgroschen belassen werden.

Der Ehemann arbeitet noch beim selben

Arbeitgeber in derselben Stellung wie vor der Trennung. Ob er seither eine

Lohnerhöhung erhalten hat, geht aus den Akten nicht hervor. Auch die Ehefrau

bezieht nach wie vor eine volle IV-Rente, die in der Zwischenzeit turnusgemäss

der Teuerung angepasst wurde. Auf der Ausgabenseite ist nach der Trennung die

Miete des Ehemannes als zusätzliche Ausgabe dazugekommen. Zudem haben sich die

Erwerbsnebenkosten etwas verändert. Die Ehefrau bewohnt nach wie vor die

vormals eheliche Liegenschaft, deren Nebenkosten aufgrund der gestiegenen Energiekosten

angepasst wurden.

8.3.2 Bei der Bedarfsermittlung bzw.

der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden stets die «Richtlinien der

Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK

2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen,

ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche

Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (BGE 147 III 265 E. 5.4 und 7.2 f. und 147 III 293 E. 4.3 ff.). Bei den Ehegatten gehören hierzu typischerweise die

Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche

Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am

betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte

Wohnkosten, ggfl. Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls

angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich

auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien

und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im

Bedarf berücksichtigt werden.

8.3.3 Es fällt auf, dass

beide Parteien im Vergleich zu den zur Verfügung stehenden Mitteln sehr hohe

Wohnkosten haben. Da diese bei beiden Ehegatten in ähnlichem Rahmen sind,

erübrigt es sich, diese angemessen zu kürzen, zumal sich die Gesamtrechnung

dadurch nur geringfügig ändern würde.

Die Vorinstanz hat für den Ehemann einen

Bedarf von monatlich CHF 5'079.00 errechnet. Darin enthalten sind CHF 400.00

für Ferien, Soziales etc. Dieser Posten ist zu streichen bzw. sind

entsprechende Auslagen aus dem Überschuss zu bestreiten. Ebenfalls wurden dem

Ehemann besondere Krankheitskosten im Betrag von CHF 100.00 pro Monat

aufgerechnet, obwohl lediglich Auslagen im Betrag von CHF 816.00 pro Jahr oder

CHF 68.00 pro Monat belegt sind (vgl. Klagebeil. 11). Das ist ebenfalls entsprechend

zu korrigieren. Demnach resultiert beim Ehemann ein gebührender Bedarf von CHF

4'647.00.

Den Bedarf der Ehefrau hat die

Vorinstanz mit CHF 5'298.00 berechnet. Darin enthalten sind CHF 82.00 für ein [...]Abonnement,

obwohl sie als nicht Erwerbstätige keine Erwerbsunkosten hat, CHF 400.00 für

Ferien/Soziales etc. und CHF 250.00 für den [...]. Diese Auslagen gehören nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum erweiterten Existenzminimum.

Sie sind aus dem Überschuss zu bestreiten. Bezüglich der selbst getragenen

Krankheitskosten sind die nachgewiesenen Auslagen zu berücksichtigen. Gemäss

Klageantwortbeilage 8 sind CHF 2'728.00 pro Jahr oder 227.00 pro Monat belegt.

Diese sind zu berücksichtigen, anstatt den von der Vorinstanz eingesetzten CHF

83.00. Demnach resultiert für die Ehefrau ein gebührender Bedarf von CHF

4'710.00.

8.4.1 Die Ehegatten haben gemäss

den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen ein Gesamteinkommen von CHF

10'321.00 (CHF 8'341.00 Ehemann und CHF 1'980.00 Ehefrau) und gemäss obiger

Rechnung einen gebührenden Bedarf von insgesamt CHF 9'357.00. Es resultiert

somit ein monatlicher Überschuss von CHF 964.00. Dieser ist hälftig aufzuteilen, d.h. jeder Ehegatte hat Anspruch auf einen

Überschussanteil von CHF 482.00.

8.4.2 Die Ehefrau hat

somit Anspruch auf monatliche Mittel von CHF 5'192.00. Davon kann sie CHF 1’980.00

selber decken. Ein Vermögensverzehr ist der Ehefrau, wie bereits erwähnt, nicht

aufzurechnen.

Der Ehemann hat der Ehefrau demnach rechnerisch

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'212.00 zu bezahlen. Die

Vorinstanz hat ihr einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'265.00 zugesprochen. Dabei

ist es zu belassen. Die Differenz von gut 1,5 % fällt nicht ins Gewicht. Hinzu

kommt: Der erkennende Richter hat bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu

berücksichtigen, dass Unterhaltsberechnungen keine reine

Mathematik sind, sondern eine Ermessensaufgabe, der er sich auch mit einer

minutiös durchgeführten Berechnung nicht entziehen kann (vgl. ZKBER.2019.79 E.

3.3 und 2021.19 E. 6.3.2), zumal verschiedene Bedarfspositionen

Pauschalisierungen (z.B. Grundbetrag, Telekommunikation/Mobiliarversicherung,

Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten), Schätzungen (z.B. Steuern) und Anteile

nach Ermessen (z.B. Wohnkosten- und Steueranteile der Kinder) beinhalten.

Aufgabe des Richters ist nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem

Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe

Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse Ganze. Aufgrund

dessen ist eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der

Unterhaltsbeiträge nicht nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf

darauf nicht verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis

auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und 116 V 307 E. 2), wenn ihm der Gesetzgeber einen

Ermessensspielraum zur Verfügung stellt.

8.5 Der Berufungskläger

hat beantragt, dass der Unterhaltsbeitrag bis zum Erreichen seines ordentlichen

AHV-Alters zu beschränken sei. Die Berufungsbeklagte unterzieht sich diesem

Rechtsbegehren. Dieses Vorgehen entspricht überdies der ständigen Praxis. Es

gibt keinen Grund, vorliegend davon abzuweichen. Der Unterhaltsbeitrag ist

daher bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes zu

beschränken.

9. Der Ehemann hat

ausserdem den vorinstanzlichen Kostenentscheid (Urteilsziffern 6 und 7)

angefochten. Er begründet nicht, was am vorinstanzlichen Entscheid falsch sein

soll. Auf die Berufung gegen den Kostenentscheid ist daher nicht einzutreten.

III.

Der Berufungskläger

unterliegt mit seiner Berufung fast vollständig. Die Abweisung des Antrags auf

Aufhebung des Ehegattenunterhalts fällt wesentlich mehr ins Gewicht als dessen

Befristung. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich daher nicht.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

hat demnach der Berufungskläger die Gerichtskosten und die Parteikosten der

Gegenpartei zu tragen. Es gibt vorliegend keinen Grund, davon abzuweichen. Die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden praxisgemäss auf CHF 2'500.00

festgesetzt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Die Kostennote der Parteivertreterin der

Ehefrau gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die vom Berufungskläger zu

bezahlende Parteientschädigung ist antragsgemäss auf CHF 3'169.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 16. August 2024 lautet neu wie folgt:

Der Ehemann hat der

Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag im Sinn von Art. 125 ZGB von CHF 3'265.00 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist bis zum

Eintritt des Ehemannes in das ordentliche AHV-Alter geschuldet.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2’500.00 werden A.___ auferlegt.

4. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'169.50 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller