ZKBER.2024.56
Scheidung auf Klage
9. Juli 2025Deutsch30 min
Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit 2021 leben sie getrennt und am
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien haben 2004 geheiratet.
Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit 2021 leben sie getrennt und am
[...] 2024 wurde die Ehe geschieden und die Nebenfolgen gerichtlich geregelt,
soweit sich die Ehegatten nicht gütlich hatten einigen können.
2. Das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. August 2024 lautet,
soweit hier relevant, wie folgt:
1.
Die [...] 2004 vor
Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe wird geschieden.
2.
…
3.
Der Ehemann hat der
Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag im Sinn von Art. 125 ZGB von CHF 3'265.00 zu bezahlen.
4.
Der in Ziffer 3
festgelegte Unterhaltsbeitrag (UB) basiert auf einem Stand des Landesindexes
der Konsumentenpreise vom Juli 2024 von 107.5 Punkten auf der Basis Dezember
2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres
proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst; erstmals am
1. Januar 2026. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der
neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB =
ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher Index (107.5 Punkte)
Die Anpassung der Beträge an den Index
erfolgt, wenn und in welchem Umfang sich das Einkommen des Pflichtigen mit der
Teuerung entwickelt; er trägt die Beweislast für eine fehlende oder nicht
vollständige Ausgleichung seines Einkommens an die Teuerung.
5.
…
6.
Jeder Ehegatte hat
seine Parteikosten selbst zu tragen.
7.
Die Gerichtskosten
von CHF 2'000.00 werden dem Ehemann auferlegt und mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Gegen dieses Urteil
erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) mit Eingabe vom 9.
Dezember 2024 form- und fristgerecht Berufung. Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Es seien die Ziffern 3., 4., 6., und 7.
des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 16. August 2024
vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten
gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Berufungsantwort
der Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte) datiert vom 31. Januar 2025.
Auch sie erfolgte frist- und formgerecht. Ihre Anträge lauten wie folgt:
1. Es sei die Berufung abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsklägers.
5. Am 13. Februar 2025
ging die Kostennote der Rechtsbeiständin der Ehefrau ein. Sie wurde der
Gegenpartei umgehend zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.
6. Innert erstreckter
Frist reichte der Rechtsbeistand des Ehemannes am 13. März 2025 seine
Kostennote ein. Sie wurde der Gegenpartei umgehend zur Kenntnis und allfälligen
Stellungnahme zugestellt.
7. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug
genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der Gerichtspräsident begründete
seinen Entscheid in Bezug auf den Ehegattenunterhalt damit, dass die Ehefrau
bereits als Kind Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sei und dabei ein
schweres [...]Trauma sowie weitere Verletzungen erlitten habe. Aufgrund dessen habe
sie in den letzten 35 Jahren nie eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt gehabt,
mit der sie ihren Bedarf hätte decken können. Auch im geschützten Rahmen habe
sie keine regelmässige, über Jahre andauernde Erwerbstätigkeit mit einem
entsprechenden Einkommen ausüben können. Seit ihrem 30. Lebensjahr erhalte
sie eine volle IV-Rente. Es sei absolut unrealistisch, dass sie jemals ein
Erwerbseinkommen erwirtschaften werde, mit dem sie zusammen mit der IV-Rente
ihren Bedarf decken könne. Vor der Ehe habe sie von der IV-Rente und dem
Verbrauch der von der Versicherung bezahlten Entschädigung gelebt.
Die Ehegatten hätten die Aufgaben während
der Ehe so verteilt, dass der Ehemann einer ausserhäuslichen Arbeit
nachgegangen und die Ehefrau den Haushalt besorgt und sich um die [...]
gekümmert habe. Die Beschäftigungen, denen die Ehefrau nachgegangen sei, hätten
nicht in erster Linie dazu gedient, mehr finanzielle Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts zu generieren. Vielmehr habe ihr die Möglichkeit gegeben
werden sollen, ausserhalb der eigenen vier Wände Kontakte zu pflegen und ihr
Selbstwertgefühl zu stärken.
Die Ehe habe bis zur Trennung rund 16.5
Jahre gedauert. Bei der Heirat sei die Ehefrau 35 Jahre und bei der Trennung 52
Jahre alt gewesen. Ihr Alter und die angeschlagene Gesundheit verunmöglichten
der Ehefrau, ihren Bedarf selber zu decken. Der Ehemann sei bei der Trennung 53
Jahre alt gewesen. Er werde noch bis 2033 arbeiten und dabei mindestens
dasselbe Einkommen wie heute erzielen. Die finanziellen Mittel zur Zahlung
eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages seien somit vorhanden.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen im
Umfang von CHF 3'265.00 verpflichtet, weil sie von einer lebensprägenden Ehe
ausgegangen sei. Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid lediglich damit, dass
die Ehefrau auf den Fortbestand der Ehe habe vertrauen dürfen. Mit den übrigen
Voraussetzungen, die gemäss neuer Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein
müssten, setze sich der Vorderrichter überhaupt nicht auseinander. Mit seiner
substanziierten Begründung, weshalb die Voraussetzungen für einen nachehelichen
Unterhalt nicht erfüllt seien, habe sich der Vorderrichter ebenfalls nicht
auseinandergesetzt.
Wer nachehelichen Unterhalt für sich
beanspruche, habe aufzuzeigen, dass sich seine wirtschaftliche Abhängigkeit im
Lauf der ehelichen Beziehung in eine bestimmte Richtung entwickelt habe und
dabei auf die wirtschaftliche Unterstützung des Ehegatten gebaut worden sei. Ausschlaggebend
sei, dass die geltend gemachte wirtschaftliche Konstellation/Abhängigkeit
zwingend eine direkte Folge der Ehe an sich sei und im Vertrauen auf den
Fortbestand der Ehe gründe. Unbestrittenermassen habe die Ehefrau bereits vor
der Ehe eine volle IV-Rente bezogen. Das sei heute noch so. Die Behauptung der
Ehefrau, dass sie während der Ehe mehr von der ihr ausgerichteten
Versicherungsleistung verbraucht habe, als wenn sie nicht verheiratet gewesen
wäre, sei nicht belegt. Allein mit dem Verzehr von Versicherungsleistungen
könne kein angeblicher Mehrverbrauch belegt werden. Weitere Argumente würden
nicht vorgebracht. Ohnehin fehlten Belege dafür, wie viel Geld die Ehefrau in
die Ehe eingebracht habe. Aufgrund dessen könnten keine Rückschlüsse auf dessen
Verwendung gezogen werden. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Bankauszüge
aus den Jahren 2016 bis 2019 einzig dazu gedient hätten, um in der
güterrechtlichen Auseinandersetzung ungerechtfertigte Forderungen zu stellen. Zudem
ignoriere die Vorinstanz, dass die Berufungsbeklagte ohne seine Unterstützung
deutlich mehr von ihrem Kapital hätte verbrauchen müssen. Sodann liege der
Invaliditätsgrad der Berufungsbeklagten bei 80 %. Die restlichen 20 % könne und
müsse sie auf dem Arbeitsmarkt verwerten. Es sei im Hinblick auf das künftige
Einkommen irrelevant, dass die Ehegatten nicht auf die finanzielle Beteilung
der Berufungsbeklagten angewiesen gewesen seien. Dieses Pensum habe sie auch
früher ausgefüllt.
Der Berufungskläger habe mehrheitlich
die gemeinsame Lebensführung finanziert. Nur vereinzelt habe er, mit Zustimmung
der Berufungsbeklagten, Bezüge von deren Konto getätigt. Lediglich an
ausserordentlichen Auslagen habe sich die Berufungsbeklagte anteilsmässig
beteiligt, da er die übrigen Kosten getragen habe. Es sei nicht mit Urkunden
belegt, dass die Berufungsbeklagte die Ferienwohnung im [...] finanziert habe.
Die Ehegatten hätten auch nicht in einer
klassischen Hausgattenehe gelebt, vielmehr hätten sie sich die Haushaltführung
aufgeteilt. Der Berufungskläger habe nicht der Berufungsbeklagten zu verdanken,
dass er eine Weiterbildung habe machen können. Diese habe er berufsbegleitend
und ohne finanzielle Unterstützung der Berufungsbeklagten absolviert.
Sollte er wider Erwarten doch zu
Unterhalt verurteilt werden, müsste dieser bis zu seiner Pensionierung
beschränkt werden.
3.
Die Berufungsbeklagte
hält dafür, dass eine lebensprägende Ehe vorliege. Sie sei von 2000 bis 2008 nicht
erwerbstätig gewesen. Der Versuch einer beruflichen Wiedereingliederung im Jahr
2009.
habe eingestellt werden müssen. Seit damals sei sie bis 2015 für die [...]
Stiftung tätig gewesen, um soziale Kontakte knüpfen zu können. Überwiegend habe
sie den Haushalt geführt und sich um die [...] gekümmert. Seit dem Jahr 2015
sei sie mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Berufungsklägers nicht mehr
erwerbstätig gewesen. Sie habe im Vertrauen auf den Bestand der Ehe und die
Zusicherung des Berufungsklägers, dass sie durch die Ehe abgesichert sei und es
ihnen im Alter gutgehen würde, einen Grossteil ihrer Entschädigungs- und
Genugtuungssumme für den hohen Lebensstandard der Parteien verbraucht. Vor der
Eheschliessung habe sie noch rund CHF 500'000.00 gehabt. Nun seien noch knapp
CHF 40'000.00 von ihrer Versicherungssumme übrig. Ohne nachehelichen Unterhalt
wäre sie auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Der Verbrauch der Entschädigungs-
und Genugtuungssumme sei ein ehebedingter Nachteil, der nicht mehr rückgängig
gemacht werden könne. In der Parteibefragung habe sie vorinstanzlich dargelegt,
welches Vermögen sie gehabt habe und wie es verbraucht worden sei.
Die vom Berufungskläger im
Berufungsverfahren neu eingereichte Steuererklärung 2005 sei ein unzulässiges
Novum. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Parteien 2004/2005 eine
Liegenschaft gebaut hätten und die dafür nötigen Eigenmittel aus dem Vermögen
der Berufungsbeklagten gekommen seien. Aus den Bankbelegen gehe auch hervor,
dass die Ferienaufenthalte der Parteien im [...], auf [...] und im Wellnesshotel
[...] ab dem Konto der Berufungsbeklagten bezahlt worden seien. Aus den Bezügen
ergebe sich weiter, dass die Ferienwohnung im [...], die die Parteien für CHF
800.00
pro Monat gemietet gehabt hätten, mit Einverständnis der
Berufungsbeklagten ab ihrem Konto bezahlt worden sei. Den Verbrauch des
Vermögens der Berufungsbeklagten bestreite der Berufungskläger nicht. Dass die
Berufungsbeklagte auch vorehelich von der Versicherungsleistung habe zehren müssen,
sei offensichtlich und ergebe sich aus ihrer Beilage 15. Das gesamte Vermögen
der Berufungsbeklagten sei während der Ehe für den hohen Lebensstandard
verbraucht worden, da man davon ausgegangen sei, dass sie beide im Alter über genügend
finanzielle Mittel verfügen könnten. Nun habe sie nur noch ein minimales
Vermögen zur Verfügung. Sie könne künftig kein Vermögen mehr äufnen. Das
Einkommen der Parteien von total rund CHF 120'000.00 jährlich habe nicht zur
Finanzierung ihres Lebensstils ausgereicht. Die Zusicherungen für die
Absicherung im Alter erwiesen sich als Luftblasen.
Der Berufungskläger sei sich bewusst
gewesen, dass die Berufungsbeklagte, wenn überhaupt, nur im geschützten Bereich
erwerbstätig sein könne. Mit seinem ausdrücklichen Einverständnis habe sie auch
diese Betätigung aufgegeben und sei fortan für den Haushalt und die [...]
zuständig gewesen. Eine theoretische Resterwerbsmöglichkeit von 20 % bedeute
nicht, dass sie eine Stelle zu einem Gehalt von CHF 1'000.00 finde, wie vom
Ehemann vorgebracht. Aufgrund ihrer Ausbildung, der Erwerbsbiografie und den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Unfall sei es völlig
unrealistisch, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Vorinstanzlich
habe der Ehemann zugestanden, dass die Tätigkeit in einem geschützten Rahmen
sein müsste. Zudem habe sie keine [...], sondern eine [...]lehre absolviert,
die sie 1989 beendet habe. Die Unterstellung, beim Arztbericht von Frau Dr. [...]
handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, werde mit aller Deutlichkeit
zurückgewiesen. Unbestritten sei, dass der Unterhaltsbeitrag bis zum Erreichen
des AHV-Alters des Ehemannes zu begrenzen sei.
4.
Gemäss Art. 125 Abs. 1 Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210) kann derjenige Ehegatte einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag beanspruchen,
dem nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter
Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt. Beim Entscheid,
ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, ist gemäss Art.
125.
Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen:
1.
die Aufgabenteilung
während der Ehe;
2.
die Dauer der Ehe;
3.
die Lebensstellung
während der Ehe;
4.
das Alter und die
Gesundheit der Ehegatten;
5.
Einkommen und Vermögen
der Ehegatten;
6.
der Umfang und die
Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7.
die berufliche
Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche
Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8.
die Anwartschaften aus
der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der
beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge
einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der
Austrittsleistungen.
In BGE 147 III 249 hat das Bundesgericht
die bisherige Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt relativiert.
Insbesondere ist es davon abgekommen, bei einer mehr als zehn Jahre dauernden
Ehe jedenfalls von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Es hält dafür, die
Lebensprägung anhand der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB in jedem einzelnen Fall
ergebnisoffen zu prüfen.
5.1
Die Ehe der Parteien
wurde bis zur Trennung im Jahr 2021 rund 16 ½ Jahre gelebt. 2024 wurden die
Ehegatten nach einer Ehedauer von 20 Jahren geschieden.
5.2
Die Ehegatten waren
bei der Heirat 35 (Ehefrau) und 36 (Ehemann) und bei der Trennung 51 bzw. 52
Jahre alt. Die bei der Scheidung 54 Jahre alte Ehefrau hatte bis dahin zu
keiner Zeit im freien Arbeitsmarkt, sondern, wenn überhaupt, ausschliesslich im
geschützten Bereich gearbeitet. Der Ehemann war dagegen während der Ehe vollzeitig
erwerbstätig und ist gut in den Arbeitsmarkt integriert.
5.3.1
Über
allfällige relevante gesundheitliche Beschwerden des Ehemannes ist den Akten
nichts zu entnehmen.
5.3.2
Die Ehefrau bezog bereits vor der
Eheschliessung aufgrund der bei einem Verkehrsunfall im Kindesalter erlittenen
Verletzungen eine volle IV-Rente. Im ersten Arbeitsmarkt war sie nie erwerbstätig
und wird sie nie erwerbstätig sein können, wie dem bei den Akten liegenden
Gutachten des [...]spitals vom 15. August 2000 zuhanden der IV entnommen werden
kann (nicht nummerierte Klageantwortbeil.). Die behandelnde Ärztin hat diese
Einschätzung auch für die Gegenwart bestätigt (Klageantwortbeil. 31). Der Ehemann
hat in der vorinstanzlichen Parteibefragung zugestanden, dass die Ehefrau im
Umfang der errechneten Resterwerbsfähigkeit nur im geschützten Bereich
erwerbstätig sein könne, wenn sie ihre Zeit frei einteilen könne.
5.4
Der Ehemann arbeitete während
der Dauer der Ehe soweit aus den Akten ersichtlich stets vollzeitig und
besorgte die Finanzen der Ehegatten (Parteibefragung Vorinstanz, [Vorakten, Aktenseite,
AS 73]). Die Ehefrau führte den Haushalt und besorgte die [...]. Bis 2015 arbeitete
sie, teilweise mit längeren Unterbrüchen, während mehreren Jahren an einem
geschützten Arbeitsplatz. Seither war die Ehefrau nicht mehr erwerbstätig.
Kinder sind aus der Ehe nicht
hervorgegangen.
5.5.1
Der Ehemann arbeitet
aktuell als [...] bei der [...] und verdiente 2023 inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF
8'341.00 pro Monat. Es ist davon auszugehen, dass er noch bis zu seiner
Pensionierung im Jahr 2033 in diesem Umfang und in dieser Stellung wird
weiterarbeiten können.
5.5.2
Die Ehefrau hat vorehelich eine [...]lehre
absolviert. Verschiedene Arbeitsversuche scheiterten, der letzte 2009. Sie
arbeitete zwar wiederholt im geschützten Bereich. Es gelang ihr jedoch nie eine
Arbeitsstelle über eine längere Zeit beizubehalten. Ab 2010 arbeitete sie für
die [...] Stiftung im [...]dienst. Diese Tätigkeit soll mehr der Kontaktpflege als
dem Erwerb gedient haben. Seit 2015 arbeitete sie gar nicht mehr ausser Haus. Nach
Aussagen des Ehemannes bei der Vorinstanz wäre ihr ein 20 % Pensum im
geschützten Bereich zumutbar, wenn sie die Zeit nach Belieben aufteilen könnte
(Vorakten AS 73).
Dem Gutachten der [...] aus dem Jahr
2000, das die IV in Auftrag gegeben hatte (nicht nummerierte
Klageantwortbeil.), kann entnommen werden, dass bei der Ehefrau keine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten ist. Verschiedene
Arbeitsversuche der IV, zuletzt 2009, hatten in der Vergangenheit abgebrochen
werden müssen. Die Ehefrau hat vorinstanzlich angegeben, sie habe einsehen
müssen, dass für sie auch eine Anstellung im geschützten Bereich zu viel sei (Vorakten
AS 74). Seit 2015 ist die Ehefrau nicht mehr erwerbstätig.
Vor diesem Hintergrund ist es
illusorisch anzunehmen, dass die Ehefrau die verbliebene theoretische
Restarbeitsfähigkeit von 20 % nun im Alter von Mitte 50 ohne jede
Berufserfahrung im ersten Arbeitsmarkt wird ausschöpfen können. Daran ändert
nach dem oben Gesagten auch nichts, dass sie durch die Trennung von der Führung
des gemeinsamen Haushalts entbunden wurde. Aufgrund dessen ist der Ehefrau kein
hypothetisches Erwerbseinkommen im ersten Arbeitsmarkt auszurechnen. Das gilt
auch für den geschützten Arbeitsmarkt, zumal sie im Einverständnis mit dem
Ehemann seit rund 10 Jahren auch im geschützten Bereich nicht mehr erwerbstätig
war.
5.6.1
Zum Lebensstandard
der Parteien vor der Trennung hat die Vorinstanz keine konkreten Feststellungen
gemacht, zumal die Parteien dazu keine Ausführungen gemacht haben. Aufgrund der
für den Ehegattenunterhalt geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 und 55
Abs. 1 ZPO) ist es dem Gericht verwehrt, in diesem Bereich, den Sachverhalt von
Amtes wegen zu ergänzen. Den Akten ist lediglich Folgendes zu entnehmen: Die
Ehegatten hatten während der Ehe das Erwerbseinkommen des Ehemannes, die
IV-Rente der Ehefrau sowie teilweise ihren Lohn aus der geschützten Tätigkeit
zur Verfügung. Der Nettolohn des Ehemannes betrug 2023 CHF 8'341.00 pro Monat
und die IV-Rente der Ehefrau betrug 2023 CHF 1'980.00 pro Monat. Zudem
verbrauchten die Ehegatten regelmässig Beträge aus dem Vermögen der Ehefrau,
wie den Kontoauszügen der Ehefrau (Klageantwortbeil. 16) zu entnehmen ist. Der
Einwand des Berufungsklägers gegen das Abstellen auf diese Urkunden ist
unverständlich. Es gilt die freie Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO).
5.6.2
Zum Bedarf der
Ehegatten vor der Trennung gibt es keine vorinstanzlichen Feststellungen und
keine Beweismittel. Der eheliche Standard ist nicht bekannt. Dieser Punkt muss
offen bleiben. Vorliegend scheint das ohne Belang, zumal keine Partei geltend
macht, dass sich die Verhältnisse seither erheblich verändert hätten.
6.
Die Ehefrau hat keine
Anwartschaft auf ein Pensionskassenguthaben. Sie hat ausschliesslich den hälftigen
Anteil am ehelich angesparten Guthaben des Ehemannes. Hinzu kommt der hälftige
Anteil aus seiner 3. Säule. Sie wird auch nicht in der Lage sein, bis zur
Erreichung ihres Pensionsalters noch eine weitere Altersvorsorge anzusparen. Der
Ehemann verfügt dagegen zusätzlich zu der bei ihm verbliebenen Hälfte des
während der Ehe angesparten Pensionskassenguthabens über ein voreheliches
Guthaben und wird auch nachehelich seine Vorsorge weiter äufnen können. Damit
ist er finanziell erheblich besser für das Alter abgesichert als die Ehefrau. Über
allfällige weitere Anwartschaften der Parteien geht aus den Akten nichts
hervor.
7.1
Die Ehe der Parteien wurde
bis zur tatsächlichen Trennung rund 16 ½ Jahre gelebt, was nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung einer langjährigen Ehe entspricht. Die letzte ausserhäusliche
Tätigkeit der Ehefrau im geschützten Rahmen datiert von 2015. Bis zur Trennung
im Jahr 2021 war sie nicht mehr ausserhäuslich tätig, was einem Konsens unter
den Ehegatten entsprach. Die Ehegatten hatten mithin in den letzten rund sechs
Jahren vor der Trennung die Aufgaben so aufgeteilt, dass der Ehemann
ausserhäuslich erwerbstätig war und die Ehefrau den Haushalt und die [...]
versorgte, was einer klassischen Rollenteilung nahe kommt. Allein, dass der
Berufungskläger ausgesagt hat, er habe im Haushalt mitgeholfen (Vorakten AS 73)
und die ehelichen Finanzen betreut, ändert daran nichts.
Kinder sind aus der Ehe keine hervorgegangen.
7.2.1
Der Berufungskläger
macht geltend, dass die Ehefrau mindestens die verbliebene Resterwerbstätigkeit
von 20 % auf dem freien Arbeitsmarkt ausschöpfen könne und damit ein
monatliches Einkommen von CHF 1'000.00 erzielen könnte. Die Berufungsbeklagte führte
aus, seit einem Unfall im Jahr 1983 sei sie gesundheitlich beeinträchtigt. Sie
habe zwar eine [...]lehre absolviert, sei aber nie auf dem ersten Arbeitsmarkt
tätig gewesen.
7.2.2
Wie bereits erwähnt,
war die Ehefrau nach der Lehre nie im ersten Arbeitsmarkt tätig. Verschiedene
Arbeitsversuche der IV, der letzte 2009, scheiterten. Der Ehemann sagte in der
Parteibefragung bei der Vorinstanz aus, die Ehefrau benötige einen geschützten
Rahmen (Vorakten AS 73). Dem bei den Akten liegenden Gutachten der [...] aus
dem Jahr 2000 kann entnommen werden, dass bei der Ehefrau keine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten ist. Das bestätigt ihre Hausärztin auch für
die Gegenwart. Die Ehefrau ist mittlerweile 56-jährig und vor rund 10 Jahren
aus dem Erwerbsprozess ausgestiegen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sie,
die trotz einer kalkulatorischen Resterwerbsfähigkeit von 20 % über keinerlei
Berufserfahrung auf dem ersten Arbeitsmarkt verfügt, realistischerweise ihr
verbliebenes Potential wird ausschöpfen können. Auch im geschützten Bereich ist
eine Verwertung dieses Potentials wenig realistisch, zumal selbst der Ehemann
zugestanden hat, dass dieses nur möglich wäre, wenn sie die Arbeitszeit nach den
eigenen Möglichkeiten einteilen könnte (Vorakten AS 73).
7.3.1
Der Berufungskläger rügt,
der Vorderrichter beschränke sich darauf, festzuhalten, dass die Ehefrau auf
den Fortbestand der Ehe habe vertrauen dürfen und begründe damit den
Unterhaltsanspruch. Er übersehe, dass die Ehefrau bereits vorehelich eine
IV-Rente bezogen habe, was noch heute so sei. Ihre wirtschaftliche
Selbstständigkeit habe sie damit bereits vorehelich aufgrund anderer Umstände
verloren. Somit sei erstellt, dass sie keine ehebedingten Nachteile erlitten
habe.
Die Berufungsbeklagte beruft sich darauf,
dass die Ehe rund 16 ½ Jahre gelebt worden und sie bei der Trennung bereits 51
Jahre alt gewesen sei. Die Heirat sei gemäss Aussagen des Berufungsklägers zudem
erfolgt, um sie abzusichern. Im Vertrauen darauf habe sie dem Verzehr ihres
Vermögens während der Ehe zugestimmt. Sie habe nur ihre IV-Rente. Es sei
offensichtlich, dass sie damit ihren Bedarf von mindestens CHF 5'298.00 nicht
decken könne. Dabei sei die Äufnung einer angemessenen Altersvorsorge nicht
eingerechnet.
7.3.2
Die Darstellung des
Berufungsklägers beschreibt die finanzielle Situation der Ehefrau nur bruchstückhaft
und lässt wesentliche Teile aus. Die Ehefrau hat ihren Lebensunterhalt
vorehelich nicht allein mit der IV-Rente, sondern zusätzlich mit dem Verzehr
einer Versicherungssumme von ursprünglich CHF 650'000.00 finanziert. Zur
Ausnützung ihrer kalkulatorischen Resterwerbsfähigkeit von 20 % war sie während
ihres Erwerbslebens nie in der Lage.
Über den von der Ehefrau vor der
Eheschliessung gepflegten Lebensstandard ist den Akten nichts zu entnehmen. Auch
über ihre damalige Lebenssituation geht daraus nichts hervor. Insbesondere
fehlen jegliche Angaben darüber, wie viel sie monatlich für ihren
Lebensunterhalt aufgewendet hat und wie viel sie davon mit ihrem Vermögen
finanzieren musste. Klar scheint jedoch, dass sie bereits zu jener Zeit neben
ihrer IV-Rente ihr Versicherungskapital für die Deckung der
Lebenshaltungskosten heranziehen musste, was sie bereits anlässlich der
Einigungsverhandlung erwähnt hatte (Vorakten AS 18). Ihre Aussage in der vorinstanzlichen
Parteibefragung, dass sie zur Zeit der Eheschliessung noch ein Vermögen von rund
CHF 550'000.00 gehabt habe, ist nicht urkundlich belegt (Vorakten AS 75). Der
Ehemann machte vorinstanzlich keine Angaben dazu, wie gross das Vermögen der
Ehefrau bei der Eheschliessung gewesen sei (Vorakten AS 73). Fest steht
jedenfalls, dass die Ehefrau vor der Eheschliessung wirtschaftlich
selbstständig war, indem sie mit ihrer IV-Rente und dem Verzehr ihres Versicherungskapitals
den eigenen Unterhalt finanzieren konnte.
Unbestritten ist auch, dass die
Ehegatten das Vermögen der Ehefrau während der Ehe für die Bezahlung der Ferien
verwendet haben und nach Angaben des Ehemannes auch davon bezogen haben, wenn
sein Lohn für den Lebensunterhalt «nicht gereicht» habe. Über den insgesamt
während der Ehe verbrauchten Betrag konnte der Ehemann keine Angaben machen (Vorakten
AS 73). Er machte geltend, dass er das «nicht angeschaut» habe.
Die vom Ehemann im Berufungsverfahren
neu eingereichte Steuererklärung 2005 ist ein unechtes Novum. Noven sind im
Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime nur unter den einschränkenden
Bedingungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Berufungskläger begründet
nicht, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon vorinstanzlich hatte einreichen
können. Dieses ist daher nicht als Beweismittel zuzulassen.
Da sich die Aussage der Ehefrau über das
bei Eheschliessung vorhandene Kapital durch keinerlei Hilfstatsachen
plausibilisieren lässt, muss letztlich offen gelassen werden, wie viel davon
während der Ehe verbraucht wurde.
7.3.3
Es ist
offensichtlich, dass die Ehefrau den ehelichen Standard nach der Scheidung mit
ihrer IV-Rente und dem verbliebenen Kapital nicht lange selber wird finanzieren
können. Selbst ihr Existenzminimum wird sie mit ihrer IV-Rente und dem
Verbrauch des verbliebenen Kapitals nicht bis zum Erreichen des AHV-Alters
decken können. Daran änderte nichts, wenn ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen
in der Höhe des teilweise während der Ehe im geschützten Bereich erzielten Lohnes
angerechnet würde. Nachdem sie in den letzten rund 10 Jahre vor der Trennung
auch in diesem Bereich nicht mehr tätig war, ist es für sie auch kaum mehr
realistisch, daran anzuknüpfen, so dass ihr auch kein hypothetisches Einkommen im
geschützten Bereich aufzurechnen ist.
7.3.4
Infolge der
Scheidung wurde der Ehefrau aus Güterrecht ein Betrag von CHF 37'947.00 und aus
der Teilung des Pensionskassenguthabens des Ehemannes ein solcher von CHF
170'849.20 zugesprochen. Letzterer ist nicht für die Finanzierung des aktuellen
laufenden Unterhalts der Ehefrau zu berücksichtigen, zumal sie damit für das
Alter abgesichert werden soll und ein allfälliger Unterhaltsbeitrag
praxisgemäss nur bis zum Erreichen des AHV-Alters des Pflichtigen zugesprochen
wird. Das ist vorliegend unbestritten. Daran ändert nichts, dass beide Beträge
aufgrund der Invalidität der Ehefrau rechtlich gesehen bereits jetzt freies
Vermögen darstellen.
7.3.5
Fraglich ist weiter,
ob die güterrechtliche Auszahlung, die die Ehefrau aufgrund des
vorinstanzlichen Urteils erhalten hat, zusammen mit dem verbleibenden
Versicherungskapital für die Finanzierung des Lebensunterhalts herangezogen
werden muss. Insgesamt stünden mit dem verbleibenden Rest aus der
Versicherungsleistung von rund CHF 40'000.00 rund CHF 78'000.00 zur Verfügung.
Die Gerichtspraxis ist diesbezüglich
klar. Ein Vermögensverzehr zur Sicherung des laufenden Unterhalts ist nur zumutbar,
wenn der Unterhalt beider Ehegatten nicht anders finanziert werden kann. Nicht
angängig ist dagegen, dass der eine Ehegatte weiterhin Vermögen äufnen kann,
während der andere sein Vermögen für die Finanzierung des Lebensunterhalts
verbrauchen muss (BGE 147 III 393 E. 6.1). Ohnehin müsste der Ehefrau vorab ein
Teil des Kapitals als Notgroschen belassen werden. Da sie nicht in der Lage
ist, anderweitig weiteres Vermögen (auch kein Vorsorgevermögen) aufzubauen und
sie aufgrund der Teilung des BVG-Guthabens des Ehemannes für das Alter keinen zur
Deckung ihres Lebensstandards ausreichenden Vorsorgebetrag zur Verfügung hat,
scheint es mit Blick auf die finanzielle Gesamtsituation unbillig, der Ehefrau
schon vor dem Eintritt in das AHV-Alter einen Vermögensverzehr zuzumuten, obwohl
auf Seiten des Ehemannes ein ausreichendes Einkommen vorhanden ist.
7.4
Aus den Akten wird
nicht klar, welche Absprachen die Ehegatten in Bezug auf die Finanzierung ihres
Lebensstandards getroffen hatten. Die Ehefrau führte dazu im Rahmen der
Parteibefragung aus, dass sie während der Ehe den Haushalt finanziert und dafür
kein Haushaltsgeld erhalten habe. Dafür habe sie ihre IV-Rente verwendet
(Vorakten AS 74 f.). Was sie alles zu finanzieren hatte, geht aus den Akten
nicht hervor. Auch nicht, ob sie dafür ergänzend auf ihr Versicherungskapital
zurückgreifen musste. Der Ehemann sagte auf die Frage, wie sie das Leben
finanziert hätten, aus, er habe seinen Lohn gebraucht. Die Ehefrau habe
geholfen, die Ferien zu finanzieren, weil sie diese gemeinsam gemacht hätten.
Auf konkrete Frage hin bestätigte er, dass für grössere Ferien ein Teil des Versicherungskapitals
der Ehefrau verbraucht worden sei. Später ergänzte er, dass auch davon
verbraucht worden sei, wenn sein Lohn nicht ausgereicht habe (Vorakten AS 73).
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass die Ehegatten während der Ehe offenbar planlos vom
Versicherungskapital der Ehefrau zehrten, obwohl sie wussten, dass diese ohne
ihr Kapital nicht mehr in der Lage sein würde, nötigenfalls allein ihren
Lebensunterhalt zu finanzieren und an die vorehelichen Verhältnisse anknüpfen.
Dispositiv
7.5 Demnach steht fest,
dass die Ehefrau nach der Scheidung ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit u.a.
deshalb nicht wiedererlangen kann, weil die Ehegatten diesen Umstand mit ihrer
Lebensführung während der Ehe bewusst in Kauf genommen haben. Mithin ist dies
mitursächlich dafür, dass die Ehefrau nun nicht mehr in der Lage ist, ihren
Lebensunterhalt selber zu finanzieren.
7.6 Als Fazit ist
festzuhalten, dass die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die
Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehefrau sowie
Einkommen, Vermögen und Erwerbsaussichten der Ehegatten für einen
Unterhaltsanspruch der Ehefrau sprechen. Kinderbetreuung war keine zu leisten
und die Anwartschaften sind vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Die
massgeblichen Faktoren sprechen daher überwiegend für einen persönlichen
Unterhaltsanspruch Ehefrau gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB.
8.1 Gemäss Art. 125
Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte, dem nicht zugemutet werden kann, selber für
seinen eigenen angemessenen Unterhalt, einschliesslich der Bildung einer
angemessenen Altersvorsorge, zu sorgen, Anspruch auf einen angemessenen Unterhaltsbeitrag
(Urteil des Bundesgerichts 5A_777/2023 vom 19. Juni 2023 E. 4.1). Die
Unterhaltspflicht ist sowohl in ihrer Höhe als auch in ihrer Dauer unter
Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend
aufgeführten Elemente festzulegen (BGE 147 III 249 E. 3.4.2 mit Verweisen). Die
Festsetzung des Unterhaltsbeitrags liegt weitgehend im Ermessen des Tatsachenrichters,
der die Regeln des Rechts und der Billigkeit anwendet (Art. 4 ZGB; BGE 148 III 161 E. 4.1; 134 III 577 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2023 vom 30.
April 2024 E. 3.1; 5A_397/2022 vom 17. Mai 2023 E. 7.3).
Hat die eheliche Gemeinschaft die
Situation des anspruchsberechtigten Ehegatten nachhaltig beeinflusst
(«lebensprägende Ehe»), gilt der Grundsatz, dass der während des gemeinsamen
Lebens vereinbarte Lebensstandard für beide Parteien aufrechterhalten werden
muss, soweit ihre finanzielle Situation dies zulässt (Art. 125 Abs. 2 ZGB; BGE 147 III 249 E. 3.1).
Nach dem oben Gesagten steht vorliegend
fest, dass das Vertrauen der Ehefrau in die Kontinuität der Ehe und die
Aufrechterhaltung der von den Ehegatten frei vereinbarten Rollenverteilung
objektiv schutzwürdig ist (BGE 148 III 161 E. 4.1 und BGE 147 III 249 E. 3.4.1
mit Verweisen).
8.2 Ausgangspunkt für die
Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist der Lebensstandard der Parteien
während der Ehe. Dazu gibt es in den Rechtsschriften der Parteien weder
Ausführungen noch wurden Beweismittel dazu offeriert. Nachdem für den
Ehegattenunterhalt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 und 55 Abs. 1 ZPO)
zur Anwendung gelangt, ist es dem Gericht verwehrt, den Sachverhalt
diesbezüglich zu ergänzen. Aufgrund dessen kommt auch keine Rückweisung des
Verfahrens zur Beweisergänzung an die Vorinstanz in Frage.
8.3.1 Die Vorinstanz ist
bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts von den nachehelichen Verhältnissen
ausgegangen. Das ist im vorliegenden Fall vertretbar, zumal sich die finanziellen
Verhältnisse seit der Trennung nicht wesentlich verändert haben und die
Ehegatten, soweit aus den Akten ersichtlich, vor der Trennung mit Ausnahme der 3.
Säule des Ehemannes keine Ersparnisse gebildet haben. Die trennungsbedingten
Mehrkosten übersteigen die dafür aufgewendeten Mittel. Der vor der Trennung
praktizierte Verzehr des Vermögens der Ehefrau ist nicht einzurechnen, da zum
einen nicht einmal die Ehegatten zu wissen scheinen, wie viel sie monatlich von
diesem Geld verbraucht haben und zum anderen müssen die verbleibenden Mittel
der Ehefrau als Notgroschen belassen werden.
Der Ehemann arbeitet noch beim selben
Arbeitgeber in derselben Stellung wie vor der Trennung. Ob er seither eine
Lohnerhöhung erhalten hat, geht aus den Akten nicht hervor. Auch die Ehefrau
bezieht nach wie vor eine volle IV-Rente, die in der Zwischenzeit turnusgemäss
der Teuerung angepasst wurde. Auf der Ausgabenseite ist nach der Trennung die
Miete des Ehemannes als zusätzliche Ausgabe dazugekommen. Zudem haben sich die
Erwerbsnebenkosten etwas verändert. Die Ehefrau bewohnt nach wie vor die
vormals eheliche Liegenschaft, deren Nebenkosten aufgrund der gestiegenen Energiekosten
angepasst wurden.
8.3.2 Bei der Bedarfsermittlung bzw.
der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden stets die «Richtlinien der
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK
2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen,
ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche
Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (BGE 147 III 265 E. 5.4 und 7.2 f. und 147 III 293 E. 4.3 ff.). Bei den Ehegatten gehören hierzu typischerweise die
Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche
Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am
betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte
Wohnkosten, ggfl. Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls
angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich
auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien
und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im
Bedarf berücksichtigt werden.
8.3.3 Es fällt auf, dass
beide Parteien im Vergleich zu den zur Verfügung stehenden Mitteln sehr hohe
Wohnkosten haben. Da diese bei beiden Ehegatten in ähnlichem Rahmen sind,
erübrigt es sich, diese angemessen zu kürzen, zumal sich die Gesamtrechnung
dadurch nur geringfügig ändern würde.
Die Vorinstanz hat für den Ehemann einen
Bedarf von monatlich CHF 5'079.00 errechnet. Darin enthalten sind CHF 400.00
für Ferien, Soziales etc. Dieser Posten ist zu streichen bzw. sind
entsprechende Auslagen aus dem Überschuss zu bestreiten. Ebenfalls wurden dem
Ehemann besondere Krankheitskosten im Betrag von CHF 100.00 pro Monat
aufgerechnet, obwohl lediglich Auslagen im Betrag von CHF 816.00 pro Jahr oder
CHF 68.00 pro Monat belegt sind (vgl. Klagebeil. 11). Das ist ebenfalls entsprechend
zu korrigieren. Demnach resultiert beim Ehemann ein gebührender Bedarf von CHF
4'647.00.
Den Bedarf der Ehefrau hat die
Vorinstanz mit CHF 5'298.00 berechnet. Darin enthalten sind CHF 82.00 für ein [...]Abonnement,
obwohl sie als nicht Erwerbstätige keine Erwerbsunkosten hat, CHF 400.00 für
Ferien/Soziales etc. und CHF 250.00 für den [...]. Diese Auslagen gehören nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum erweiterten Existenzminimum.
Sie sind aus dem Überschuss zu bestreiten. Bezüglich der selbst getragenen
Krankheitskosten sind die nachgewiesenen Auslagen zu berücksichtigen. Gemäss
Klageantwortbeilage 8 sind CHF 2'728.00 pro Jahr oder 227.00 pro Monat belegt.
Diese sind zu berücksichtigen, anstatt den von der Vorinstanz eingesetzten CHF
83.00. Demnach resultiert für die Ehefrau ein gebührender Bedarf von CHF
4'710.00.
8.4.1 Die Ehegatten haben gemäss
den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen ein Gesamteinkommen von CHF
10'321.00 (CHF 8'341.00 Ehemann und CHF 1'980.00 Ehefrau) und gemäss obiger
Rechnung einen gebührenden Bedarf von insgesamt CHF 9'357.00. Es resultiert
somit ein monatlicher Überschuss von CHF 964.00. Dieser ist hälftig aufzuteilen, d.h. jeder Ehegatte hat Anspruch auf einen
Überschussanteil von CHF 482.00.
8.4.2 Die Ehefrau hat
somit Anspruch auf monatliche Mittel von CHF 5'192.00. Davon kann sie CHF 1’980.00
selber decken. Ein Vermögensverzehr ist der Ehefrau, wie bereits erwähnt, nicht
aufzurechnen.
Der Ehemann hat der Ehefrau demnach rechnerisch
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'212.00 zu bezahlen. Die
Vorinstanz hat ihr einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'265.00 zugesprochen. Dabei
ist es zu belassen. Die Differenz von gut 1,5 % fällt nicht ins Gewicht. Hinzu
kommt: Der erkennende Richter hat bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu
berücksichtigen, dass Unterhaltsberechnungen keine reine
Mathematik sind, sondern eine Ermessensaufgabe, der er sich auch mit einer
minutiös durchgeführten Berechnung nicht entziehen kann (vgl. ZKBER.2019.79 E.
3.3 und 2021.19 E. 6.3.2), zumal verschiedene Bedarfspositionen
Pauschalisierungen (z.B. Grundbetrag, Telekommunikation/Mobiliarversicherung,
Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten), Schätzungen (z.B. Steuern) und Anteile
nach Ermessen (z.B. Wohnkosten- und Steueranteile der Kinder) beinhalten.
Aufgabe des Richters ist nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem
Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe
Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse Ganze. Aufgrund
dessen ist eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge nicht nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf
darauf nicht verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis
auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und 116 V 307 E. 2), wenn ihm der Gesetzgeber einen
Ermessensspielraum zur Verfügung stellt.
8.5 Der Berufungskläger
hat beantragt, dass der Unterhaltsbeitrag bis zum Erreichen seines ordentlichen
AHV-Alters zu beschränken sei. Die Berufungsbeklagte unterzieht sich diesem
Rechtsbegehren. Dieses Vorgehen entspricht überdies der ständigen Praxis. Es
gibt keinen Grund, vorliegend davon abzuweichen. Der Unterhaltsbeitrag ist
daher bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes zu
beschränken.
9. Der Ehemann hat
ausserdem den vorinstanzlichen Kostenentscheid (Urteilsziffern 6 und 7)
angefochten. Er begründet nicht, was am vorinstanzlichen Entscheid falsch sein
soll. Auf die Berufung gegen den Kostenentscheid ist daher nicht einzutreten.
III.
Der Berufungskläger
unterliegt mit seiner Berufung fast vollständig. Die Abweisung des Antrags auf
Aufhebung des Ehegattenunterhalts fällt wesentlich mehr ins Gewicht als dessen
Befristung. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich daher nicht.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
hat demnach der Berufungskläger die Gerichtskosten und die Parteikosten der
Gegenpartei zu tragen. Es gibt vorliegend keinen Grund, davon abzuweichen. Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden praxisgemäss auf CHF 2'500.00
festgesetzt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Die Kostennote der Parteivertreterin der
Ehefrau gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die vom Berufungskläger zu
bezahlende Parteientschädigung ist antragsgemäss auf CHF 3'169.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 16. August 2024 lautet neu wie folgt:
Der Ehemann hat der
Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag im Sinn von Art. 125 ZGB von CHF 3'265.00 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist bis zum
Eintritt des Ehemannes in das ordentliche AHV-Alter geschuldet.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2’500.00 werden A.___ auferlegt.
4. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'169.50 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller