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Entscheid

ZKBER.2024.57

vorsorgliche Massnahmen

9. Januar 2025Deutsch8 min

reichte A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Thal-Gäu gegen B.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

B.___,

Gesuchsgegnerin

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 30. August 2024

reichte A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Thal-Gäu gegen B.___

(im Folgenden die Gesuchsgegnerin) einen Antrag für eine superprovisorische

Verfügung/Massnahme ein. In der Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten vom

30. Oktober 2024 schlossen die Parteien einen Vergleich. Gleichentags erliess

der Amtsgerichtspräsident die folgende Abschreibungsverfügung:

1. Das

Verfahren wird zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben.

Erwägungen

2.

Der

Vergleich lautet wie folgt:

1.

Abholung

der verbliebenen Gegenstände und Tiere

1.1

Der

Gesuchsteller verpflichtet sich, die ihm laut Vereinbarung über die

Scheidungsfolgen zustehenden drei [Tiere x] bis spätestens 15. November 2024

abzuholen.

1.2

Der

Gesuchsteller verpflichtet sich, seine verbliebenen Gegenstände sowie die ihm

laut Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zustehenden [Tiere y] bis

spätestens 31. Januar 2025 abzuholen.

1.3

Die

Abholung der [Tiere x] erfolgt am Freitag, 15. November 2024 um 17:00 Uhr in [...].

1.4

Die

Abholung der [Tiere y] und der Gegenstände erfolgt bis spätestens 31. Januar 2024

(recte 2025) um 17:00 Uhr. Der Gesuchsteller darf zum Abbau der Stallungen und

zum Abholen der Gegenstände das Grundstück der Gesuchsgegnerin betreten.

2.

Aufbewahrung

bis zur Abholung und Folgen bei Nichteinhaltung der Abholfrist

2.1

Die

Gesuchsgegnerin erklärt sich bereit, die verbliebenen [Tiere x] bis zum 15.

November 2024 und die Gegenstände und [Tiere y] des Gesuchstellers bis zum 31.

Januar 2025 weiterhin aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die

Aufbewahrungspflicht der Gesuchsgegnerin.

2.2

Sollte

der Gesuchsteller seine Gegenstände und Tiere nicht innert Frist abholen, ist

die Gesuchsgegnerin berechtigt, ohne weitere Rücksprache wie folgt zu

verfahren:

·

Gegenstände: Die

Gesuchsgegnerin ist berechtigt, die verbliebenen Gegenstände des Gesuchstellers

zu entsorgen, zu verwerten oder anderweitig darüber zu verfügen.

·

Tiere: Die

Gesuchsgegnerin ist berechtigt, die verbleibenden Tiere an Dritte zu übergeben

(z.B. Verkauf, Abgabe an ein Tierheim) oder sonstige geeignete Massnahmen zu

ergreifen, um die Betreuung der Tiere sicherzustellen.

2.3

Die

Gesuchsgegnerin übernimmt keine Haftung für den Verbleib oder den Zustand der

Gegenstände oder Tiere nach Ablauf der Abholfrist.

3.

Superprovisorische Anordnung

Das mit

superprovisorischer Verfügung vom 30. August 2024 angeordnete Verbot kann aufgehoben

werden.

4.

Kosten

4.1

Jede

Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

4.2

Die

Gerichtskosten von CHF 800.00 bezahlen die Parteien je zur Hälfte.

3.

Das

mit superprovisorischer Verfügung vom 30. August 2024 angeordnete Verbot wird

aufgehoben.

4.

Jede

Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

5.

Die

Gerichtskosten von CHF 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und

mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die

Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller davon CHF 400.00 zurückzuzahlen.

2.

Der Gesuchsteller legte am 16.

Dezember 2024 beim Obergericht einen Antrag auf Berufung und Beschwerde gegen den

Kostenentscheid ein und verlangte, das Urteil/den Vergleich aufzuheben und die

Entschädigungsfolgen des ganzen Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Weiter

unterbreitete er neue Vorschläge für eine gütliche Einigung. Er bringt vor, er

sei nicht über sein Recht belehrt worden, dass ein Widerrufsvorbehalt in der

Verfügung aufgenommen werden könne. Der Vergleich sei ihm seitens des Gerichts

diktiert worden. Seine Belange seien nicht gehört und er sei somit klar

übervorteilt worden. Seine Bedenken, Ausführungen und Vorschläge seien nicht

berücksichtigt worden. Somit könne von einem Vergleich keine Rede sein.

3.

Der Abschreibungsbeschluss ist

gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO ergangen. Dabei handelt es sich um einen rein

deklaratorischen Akt, weil bereits der Vergleich den Prozess unmittelbar beendet.

Der Abschreibungsbeschluss beurkundet den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick

auf die Vollstreckung, erfolgt aber abgesehen davon der guten Ordnung halber,

d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Er kann weder mit Berufung oder

Beschwerde nach ZPO angefochten werden. Der Vergleich hat zwar wie die

Klageanerkennung und der Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen

Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach Art. 328

Abs. 1 lit. c ZPO angefochten werden (Urteil 4A_441/2015 vom 24. November

2015, E 3.2; BGE 149 III 145 E. 2.6.4). Das Obergericht ist nach seiner

bisherigen Praxis auf das in der Hauptsache zulässige Rechtsmittel der Berufung

oder der Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss eingetreten, wenn gerügt

wurde, der Richter habe fälschlicherweise eine Klageanerkennung, einen Klagerückzug

oder einen Vergleich angenommen.

4.

Der Gesuchsteller macht mit seinen

Vorbringen Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR geltend. Willensmängel

sind nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO mit der Revision geltend zu machen.

Anfechtungsobjekt der Revision ist nicht der deklaratorische

Abschreibungsbeschluss, sondern der Dispositionsakt selbst (BGE 149 III 145 E.

2.6.4). In Bezug auf Willensmängel stimmt die Solothurner Praxis mit der

bundesgerichtlichen überein. Die Anfechtung des Vergleichs ist daher als

Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln. Ein Revisionsgesuch ist

innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet

einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Insofern erübrigen sich Erwägungen über die

Einhaltung der 10-tägigen Berufungsfrist. Ausserdem spielt es auch materiell keine

Rolle, ob die Willensmängel mit einer Berufung oder einem Revisionsgesuch geltend

gemacht werden.

5.

Der Gesuchsteller will den

abgeschlossenen Vergleich aufheben und nach seinen in der Berufungsschrift

enthaltenen Vorschlägen neu verhandeln. Er ist der Auffassung, der Vergleich

sei vom Gericht diktiert worden, er sei nicht gehört und übervorteilt worden.

Diese Behauptungen untermauert er mit keinem einzigen objektiven Anhaltspunkt.

Von einer Übervorteilung kann denn auch keine Rede sein. In der Vereinbarung

über die Scheidungsfolgen vom 20. Juli 2023 haben sich die Parteien darauf

geeinigt, dass der Gesuchsteller seine drei [Tiere x], die [Tiere z] sowie die [Tiere

y] übernimmt und die Gesuchsgegnerin die Tiere weiter betreut, bis er eine

geeignete Wohnung gefunden hat. Es ist offensichtlich, dass die Betreuung der

Tiere durch die Gesuchsgegnerin eine vorübergehende Lösung sein sollte, die

innert nützlicher Frist ein Ende hätte finden sollen. Nach mehr als einem Jahr

haben sich die Parteien nun am 30. Oktober 2024 darauf geeinigt, dass der

Gesuchsteller die [Tiere x] bis spätestens 15. November 2024 und die [Tiere y]

bis spätestens 31. Januar 2025 abholen soll. Nach Ablauf dieser Fristen soll

die Aufbewahrungspflicht der Gesuchsgegnerin erlöschen. Dasselbe gilt für die

nicht näher bezeichneten Gegenstände des Gesuchstellers. Diesen Vergleich hat

der Gesuchsteller eigenhändig unterschrieben. Was er nun zu seiner persönlichen

Situation vorträgt, enthält nichts, was ihm nicht schon bei der Unterzeichnung

des Vergleichs bekannt war. Offenbar hatte er bei der Unterzeichnung keine

Bedenken. Das Gericht muss den Gesuchsteller auch nicht über einen möglichen

Widerrufsvorbehalt belehren, zumal ein Vergleich darauf abzielt, das Verfahren

zu beenden. Ein Willensmangel ist weder ersichtlich noch dargetan. Es scheint,

als wolle der Gesuchsteller den abgeschlossenen Vergleich nun einfach nicht

mehr gegen sich gelten lassen und die Betreuung der Tiere und die Aufbewahrung

seiner Gegenstände noch länger der Gesuchsgegnerin überlassen. Eine

Meinungsänderung ist jedoch kein Grund, einen abgeschlossenen Vergleich

aufzuheben. Das Revisionsgesuch ist nach Art. 330 ZPO offensichtlich

unbegründet. Es kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen

werden.

6.

Der deklaratorische

Abschreibungsbeschluss nach Art. 241 Abs. 3 ZPO ist hinsichtlich des darin

enthaltenen Kostenentscheids nach Art. 110 ZPO mit Beschwerde anfechtbar.

Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist bei einem im

summarischen Verfahren ergangenen Entscheid 10 Tage. Der Gesuchsteller hat den

begründeten Entscheid bei der Post nicht abgeholt. Die Zustellung gilt nach

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch als erfolgt. Der Entscheid gilt daher am 27. November 2024 als

zugestellt. Die am 16. Dezember 2024 überbrachte Beschwerde erweist sich somit

als verspätet. Die spätere, nochmalige Zustellung des Abschreibungsbeschlusses per

A-Post zur Orientierung hat keine Beschwerdefrist mehr ausgelöst. Auf die

Beschwerde gegen den Kostenentscheid ist somit nicht einzutreten. Die

Beschwerde gegen den Kostenentscheid ist im Sinne von Art. 322 ZPO

offensichtlich unzulässig. Darauf kann ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht

eingetreten werden. Ohnehin haben sich die Parteien im Vergleich auch über die

Kostenfolgen des Verfahrens geeinigt und diese hälftig unter sich aufgeteilt.

Auch diesbezüglich könnte von einer Übervorteilung und einem Willensmangel

keine Rede sein.

7.

Bei diesem Ausgang hat der

Gesuchsteller die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde gegen den

Kostenentscheid wird nicht eingetreten.

3. A.___hat die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann

die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 26. März 2025 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_221/2025).

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 26. Mai 2025 auf das gegen das Urteil

BGer 5A_221/2025 erhobene Revisionsgesuch nicht eingetreten (BGer

5F_31/2025).