ZKBER.2024.57
vorsorgliche Massnahmen
9. Januar 2025Deutsch8 min
reichte A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Thal-Gäu gegen B.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
B.___,
Gesuchsgegnerin
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 30. August 2024
reichte A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Thal-Gäu gegen B.___
(im Folgenden die Gesuchsgegnerin) einen Antrag für eine superprovisorische
Verfügung/Massnahme ein. In der Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten vom
30. Oktober 2024 schlossen die Parteien einen Vergleich. Gleichentags erliess
der Amtsgerichtspräsident die folgende Abschreibungsverfügung:
1. Das
Verfahren wird zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben.
Erwägungen
2.
Der
Vergleich lautet wie folgt:
1.
Abholung
der verbliebenen Gegenstände und Tiere
1.1
Der
Gesuchsteller verpflichtet sich, die ihm laut Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen zustehenden drei [Tiere x] bis spätestens 15. November 2024
abzuholen.
1.2
Der
Gesuchsteller verpflichtet sich, seine verbliebenen Gegenstände sowie die ihm
laut Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zustehenden [Tiere y] bis
spätestens 31. Januar 2025 abzuholen.
1.3
Die
Abholung der [Tiere x] erfolgt am Freitag, 15. November 2024 um 17:00 Uhr in [...].
1.4
Die
Abholung der [Tiere y] und der Gegenstände erfolgt bis spätestens 31. Januar 2024
(recte 2025) um 17:00 Uhr. Der Gesuchsteller darf zum Abbau der Stallungen und
zum Abholen der Gegenstände das Grundstück der Gesuchsgegnerin betreten.
2.
Aufbewahrung
bis zur Abholung und Folgen bei Nichteinhaltung der Abholfrist
2.1
Die
Gesuchsgegnerin erklärt sich bereit, die verbliebenen [Tiere x] bis zum 15.
November 2024 und die Gegenstände und [Tiere y] des Gesuchstellers bis zum 31.
Januar 2025 weiterhin aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die
Aufbewahrungspflicht der Gesuchsgegnerin.
2.2
Sollte
der Gesuchsteller seine Gegenstände und Tiere nicht innert Frist abholen, ist
die Gesuchsgegnerin berechtigt, ohne weitere Rücksprache wie folgt zu
verfahren:
·
Gegenstände: Die
Gesuchsgegnerin ist berechtigt, die verbliebenen Gegenstände des Gesuchstellers
zu entsorgen, zu verwerten oder anderweitig darüber zu verfügen.
·
Tiere: Die
Gesuchsgegnerin ist berechtigt, die verbleibenden Tiere an Dritte zu übergeben
(z.B. Verkauf, Abgabe an ein Tierheim) oder sonstige geeignete Massnahmen zu
ergreifen, um die Betreuung der Tiere sicherzustellen.
2.3
Die
Gesuchsgegnerin übernimmt keine Haftung für den Verbleib oder den Zustand der
Gegenstände oder Tiere nach Ablauf der Abholfrist.
3.
Superprovisorische Anordnung
Das mit
superprovisorischer Verfügung vom 30. August 2024 angeordnete Verbot kann aufgehoben
werden.
4.
Kosten
4.1
Jede
Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.
4.2
Die
Gerichtskosten von CHF 800.00 bezahlen die Parteien je zur Hälfte.
3.
Das
mit superprovisorischer Verfügung vom 30. August 2024 angeordnete Verbot wird
aufgehoben.
4.
Jede
Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.
5.
Die
Gerichtskosten von CHF 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und
mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die
Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller davon CHF 400.00 zurückzuzahlen.
2.
Der Gesuchsteller legte am 16.
Dezember 2024 beim Obergericht einen Antrag auf Berufung und Beschwerde gegen den
Kostenentscheid ein und verlangte, das Urteil/den Vergleich aufzuheben und die
Entschädigungsfolgen des ganzen Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Weiter
unterbreitete er neue Vorschläge für eine gütliche Einigung. Er bringt vor, er
sei nicht über sein Recht belehrt worden, dass ein Widerrufsvorbehalt in der
Verfügung aufgenommen werden könne. Der Vergleich sei ihm seitens des Gerichts
diktiert worden. Seine Belange seien nicht gehört und er sei somit klar
übervorteilt worden. Seine Bedenken, Ausführungen und Vorschläge seien nicht
berücksichtigt worden. Somit könne von einem Vergleich keine Rede sein.
3.
Der Abschreibungsbeschluss ist
gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO ergangen. Dabei handelt es sich um einen rein
deklaratorischen Akt, weil bereits der Vergleich den Prozess unmittelbar beendet.
Der Abschreibungsbeschluss beurkundet den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick
auf die Vollstreckung, erfolgt aber abgesehen davon der guten Ordnung halber,
d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Er kann weder mit Berufung oder
Beschwerde nach ZPO angefochten werden. Der Vergleich hat zwar wie die
Klageanerkennung und der Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen
Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach Art. 328
Abs. 1 lit. c ZPO angefochten werden (Urteil 4A_441/2015 vom 24. November
2015, E 3.2; BGE 149 III 145 E. 2.6.4). Das Obergericht ist nach seiner
bisherigen Praxis auf das in der Hauptsache zulässige Rechtsmittel der Berufung
oder der Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss eingetreten, wenn gerügt
wurde, der Richter habe fälschlicherweise eine Klageanerkennung, einen Klagerückzug
oder einen Vergleich angenommen.
4.
Der Gesuchsteller macht mit seinen
Vorbringen Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR geltend. Willensmängel
sind nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO mit der Revision geltend zu machen.
Anfechtungsobjekt der Revision ist nicht der deklaratorische
Abschreibungsbeschluss, sondern der Dispositionsakt selbst (BGE 149 III 145 E.
2.6.4). In Bezug auf Willensmängel stimmt die Solothurner Praxis mit der
bundesgerichtlichen überein. Die Anfechtung des Vergleichs ist daher als
Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln. Ein Revisionsgesuch ist
innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet
einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Insofern erübrigen sich Erwägungen über die
Einhaltung der 10-tägigen Berufungsfrist. Ausserdem spielt es auch materiell keine
Rolle, ob die Willensmängel mit einer Berufung oder einem Revisionsgesuch geltend
gemacht werden.
5.
Der Gesuchsteller will den
abgeschlossenen Vergleich aufheben und nach seinen in der Berufungsschrift
enthaltenen Vorschlägen neu verhandeln. Er ist der Auffassung, der Vergleich
sei vom Gericht diktiert worden, er sei nicht gehört und übervorteilt worden.
Diese Behauptungen untermauert er mit keinem einzigen objektiven Anhaltspunkt.
Von einer Übervorteilung kann denn auch keine Rede sein. In der Vereinbarung
über die Scheidungsfolgen vom 20. Juli 2023 haben sich die Parteien darauf
geeinigt, dass der Gesuchsteller seine drei [Tiere x], die [Tiere z] sowie die [Tiere
y] übernimmt und die Gesuchsgegnerin die Tiere weiter betreut, bis er eine
geeignete Wohnung gefunden hat. Es ist offensichtlich, dass die Betreuung der
Tiere durch die Gesuchsgegnerin eine vorübergehende Lösung sein sollte, die
innert nützlicher Frist ein Ende hätte finden sollen. Nach mehr als einem Jahr
haben sich die Parteien nun am 30. Oktober 2024 darauf geeinigt, dass der
Gesuchsteller die [Tiere x] bis spätestens 15. November 2024 und die [Tiere y]
bis spätestens 31. Januar 2025 abholen soll. Nach Ablauf dieser Fristen soll
die Aufbewahrungspflicht der Gesuchsgegnerin erlöschen. Dasselbe gilt für die
nicht näher bezeichneten Gegenstände des Gesuchstellers. Diesen Vergleich hat
der Gesuchsteller eigenhändig unterschrieben. Was er nun zu seiner persönlichen
Situation vorträgt, enthält nichts, was ihm nicht schon bei der Unterzeichnung
des Vergleichs bekannt war. Offenbar hatte er bei der Unterzeichnung keine
Bedenken. Das Gericht muss den Gesuchsteller auch nicht über einen möglichen
Widerrufsvorbehalt belehren, zumal ein Vergleich darauf abzielt, das Verfahren
zu beenden. Ein Willensmangel ist weder ersichtlich noch dargetan. Es scheint,
als wolle der Gesuchsteller den abgeschlossenen Vergleich nun einfach nicht
mehr gegen sich gelten lassen und die Betreuung der Tiere und die Aufbewahrung
seiner Gegenstände noch länger der Gesuchsgegnerin überlassen. Eine
Meinungsänderung ist jedoch kein Grund, einen abgeschlossenen Vergleich
aufzuheben. Das Revisionsgesuch ist nach Art. 330 ZPO offensichtlich
unbegründet. Es kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen
werden.
6.
Der deklaratorische
Abschreibungsbeschluss nach Art. 241 Abs. 3 ZPO ist hinsichtlich des darin
enthaltenen Kostenentscheids nach Art. 110 ZPO mit Beschwerde anfechtbar.
Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist bei einem im
summarischen Verfahren ergangenen Entscheid 10 Tage. Der Gesuchsteller hat den
begründeten Entscheid bei der Post nicht abgeholt. Die Zustellung gilt nach
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als erfolgt. Der Entscheid gilt daher am 27. November 2024 als
zugestellt. Die am 16. Dezember 2024 überbrachte Beschwerde erweist sich somit
als verspätet. Die spätere, nochmalige Zustellung des Abschreibungsbeschlusses per
A-Post zur Orientierung hat keine Beschwerdefrist mehr ausgelöst. Auf die
Beschwerde gegen den Kostenentscheid ist somit nicht einzutreten. Die
Beschwerde gegen den Kostenentscheid ist im Sinne von Art. 322 ZPO
offensichtlich unzulässig. Darauf kann ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht
eingetreten werden. Ohnehin haben sich die Parteien im Vergleich auch über die
Kostenfolgen des Verfahrens geeinigt und diese hälftig unter sich aufgeteilt.
Auch diesbezüglich könnte von einer Übervorteilung und einem Willensmangel
keine Rede sein.
7.
Bei diesem Ausgang hat der
Gesuchsteller die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde gegen den
Kostenentscheid wird nicht eingetreten.
3. A.___hat die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 26. März 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_221/2025).
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 26. Mai 2025 auf das gegen das Urteil
BGer 5A_221/2025 erhobene Revisionsgesuch nicht eingetreten (BGer
5F_31/2025).