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Entscheid

ZKBER.2024.58

Eheschutz

10. Juni 2025Deutsch31 min

Wirkung ab dem 1. August 2022 u.a. zur Bezahlung von folgenden Unterhaltsbeiträgen:

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lorena Strickler,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit 2014

verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Nach Angaben der Ehefrau bei der

Vorinstanz leben die Ehegatten seit 2018 und nach Angaben des Ehemannes seit

2021 getrennt. Am 24. Juli 2023 leitete die Ehefrau das Eheschutzverfahren ein.

2. Am 16. August 2024

verpflichtete der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den Ehemann mit

Wirkung ab dem 1. August 2022 u.a. zur Bezahlung von folgenden Unterhaltsbeiträgen:

- Phase 1 (August 2022

bis und mit Dezember 2022): CHF 2'100.00

- Phase 2 (Januar 2023

bis und mit März 2023): CHF 440.00

- Phase 3 (April bis und

mit Juli 2023): CHF 1'090.00

- Phase 4 (August 2023

bis und mit Oktober 2024): CHF 1'588.00

- Phase 5 (Ab November

2024): CHF 2'555.00.

Die Gerichtskosten wurden den Parteien

je hälftig auferlegt, die Parteikosten halbiert.

3. Mit Eingabe vom 19.

Dezember 2024 erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) Berufung

gegen dieses Urteil und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Dispositiv-Ziffer 3 des

Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August 2024 sei aufzuheben und

es sei festzustellen, dass der Berufungskläger keinen Ehegattenunterhalt

schuldet.

2. Eventualiter sei

Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August

2024 aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1.

August 2022 bis und mit Dezember 2022 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

in Höhe von CHF 944.15 zu bezahlen.

3. Subeventualiter sei

Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August

2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4. Dispositiv-Ziffer 10

des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August 2024 sei mit Bezug

auf die Verlegung der Gerichtskosten aufzuheben und die Gerichtskosten seien

vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (zuzüglich 8,1 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Ausserdem stellte der Berufungskläger

den prozessualen Antrag, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen, und in der Person von Rechtsanwältin Lorena Strickler eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

4. Mit Verfügung vom 20.

Dezember 2024 wurde die Vertreterin des Berufungsklägers aufgefordert, die

Eingabe vom 19. Dezember 2024 bis zum 8. Januar 2025 entweder per Incamail,

versehen mit einer elektronischen Signatur, oder schriftlich unterzeichnet in

Papierform einzureichen. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 wurde die Berufungsschrift

form- und fristgerecht in Papierform nachgereicht.

5. Mit Verfügung vom 6.

Januar 2025 wurde der Berufungsbeklagten Frist gesetzt zur Einreichung der

Berufungsantwort.

6. Die Berufungsantwort

datiert vom 16. Januar 2025. Sie erfolgte form- und fristgerecht. Die

Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehefrau) liess die folgenden

Rechtsbegehren stellen:

1.

Die

Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes und Berufungsklägers.

3.

Der

Ehefrau und Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

7. Am 20. Januar 2025

reichte der Berufungskläger folgende weiteren prozessualen Anträge ein:

1.

Die

Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen

Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 7'000.00 zu bezahlen.

2.

Eventualiter

sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in

der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

beizugeben.

8. Mit Verfügung vom 22.

Januar 2025 wurde dem Berufungskläger die Berufungsantwort zur Kenntnis und

allfälligen Stellungnahme zugestellt und beiden Parteivertretern Frist zur Einreichung

einer allfälligen Honorarnote gesetzt.

9. Am 4. Februar 2025 ging

die unaufgeforderte Stellungnahme des Berufungsklägers samt Honorarnote ein. Er

stellt folgende Anträge:

1. Die Rechtsbegehren

Ziff. 1 – 2 der Berufungsbeklagten seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Dispositiv-Ziffer 3 des

Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August 2024 sei aufzuheben und

es sei festzustellen, dass der Berufungskläger keinen Ehegattenunterhalt

schuldet.

3. Eventualiter sei

Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August

2024 aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1.

August 2022 bis und mit Dezember 2022 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

in Höhe von CHF 944.15 zu bezahlen.

4. Subeventualiter sei

Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August

2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

5. Dispositiv-Ziffer 10

des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August 2024 sei mit Bezug

auf die Verlegung der Gerichtskosten aufzuheben und die Gerichtskosten seien

vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (zuzüglich 8,1 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

10. Gleichentags ging eine

Beweiseingabe der Berufungsbeklagten ein mit dem Antrag, der Berufungskläger

sei aufzufordern, den Kontoauszug für die Zeit zwischen dem 15. November 2024

und 14. Dezember 2024 einzureichen.

11. Beide Eingaben wurden

mit Verfügung vom 5. Februar 2025 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis und

allfälligen Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde der Ehefrau die Frist

zur Einreichung der Bestätigung des Sozialamtes über den Sozialhilfebezug und

der Honorarnote erstreckt.

12. Am 7. Februar 2025 reichte

die Ehefrau die verlangte Bestätigung der Sozialregion […] nach, die dem

Ehemann umgehend zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde.

13. Am 17. Februar 2025

ging eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme des Berufungsklägers zur

Eingabe der Berufungsbeklagten vom 4. Februar 2025 ein, die umgehend an die

Berufungsbeklagte zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde.

14. Am 5. März 2025

reichte die Berufungsbeklagte innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zu

den Eingaben des Berufungsklägers vom 4. und 17. Februar 2025 und die

Honorarnote ein.

15. Am 25. März 2025 ging

eine weitere Eingabe des Berufungsklägers und am 9. April 2025 eine solche der

Berufungsbeklagten ein. Die jeweilige Gegenpartei wurde jeweils mit einer Kopie

zur Kenntnisnahme bedient und ihr Frist für eine allfällige Stellungnahme

gesetzt.

16. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Die Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug

genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter begründete sein

Urteil damit, dass die Ehefrau aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen

unbestrittenermassen nicht in der Lage sei, selber für ihren Bedarf

aufzukommen. Er begründete die Unterhaltspflicht des Ehemannes damit, dass die

Ehegatten nach der Trennung Anspruch auf eine gleichwertige Lebensführung

hätten. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit sei der Ehemann verpflichtet, der

Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

Der Ehemann habe bis Dezember 2022 bei der

[...] AG gearbeitet und dort einen Nettomonatslohn von CHF 5'492.30 erzielt. Ab

Januar 2023 sei er arbeitslos gewesen. Von Januar bis Juli 2023 seien ihm (von

der Arbeitslosenkasse) nach Abzug der Quellensteuer monatlich CHF 2'677.00

ausbezahlt worden. Ab April 2023 habe er ein Einkommen bei der [...] GmbH

erzielt. Bis im Juli 2023 sei er im Teilpensum angestellt gewesen und habe einen

Lohn von monatlich CHF 834.30 netto erzielt. In dieser Phase sei von einem

monatlichen Einkommen von CHF 3'511.00 auszugehen. Seit August 2023 arbeite er

in einem Vollpensum als [...] in der [...] GmbH und verdiene CHF 3'825.00

netto. Er sei bereits früher als [...] tätig gewesen. Es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb er nun erheblich weniger verdiene als früher. Daher

sei von einem erzielbaren durchschnittlichen Monatslohn von rund CHF 5'500.00

auszugehen, der für einen [...] üblich und realistisch sei. Es sei nicht

nachgewiesen, weshalb sich die berufliche oder persönliche Situation des

Ehemannes dermassen zu seinen Ungunsten verändert habe, dass er nun so viel

weniger verdiene. Zu berücksichtigen sei auch, dass das vorliegende Verfahren

bereits im August 2023 eingeleitet worden sei. Der Ehemann sei juristisch

verbeiständet und müsse um die rechtliche Situation in Bezug auf seine

Unterhaltspflicht wissen. Daher sei ihm ab November 2024 ein hypothetisches

Einkommen von CHF 5'490.00 anzurechnen.

2.

Der Berufungskläger

macht unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts

sowie Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids geltend. Er hält vorab fest,

dass das von der Vorinstanz festgestellte Einkommen in den ersten drei Phasen

nicht beanstandet werde.

Der Berufungskläger macht geltend, die

Vorinstanz sei für die Zeit ab November 2024 von einem hypothetischen Einkommen

ausgegangen. Der aufgrund des Lohnrechners des SECO resultierende Lohn könne aufgrund

der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls nach oben oder unten abweichen. Dies

sei bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens angemessen zu

berücksichtigen. Dem Berufungskläger sei in Bezug darauf das rechtliche Gehör

nicht gewährt worden. Der Antrag auf Wiederholung der Hauptverhandlung sei

abgewiesen worden. Er könne daher erstmals im Rahmen der Berufung dazu Stellung

nehmen. Beim vorherigen Arbeitgeber sei er als [...] und [...] im Aussendienst

angestellt gewesen. Ihm sei wegen einer Reorganisation gekündigt worden,

ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, seine Arbeitsleistungen hätten

nachgelassen. Die erheblichen privaten Belastungen hätten zum Nachlassen seiner

Arbeitsleistungen geführt. Er habe sich intensiv um die Stellensuche bemüht.

Die geringe Berufserfahrung und die unzureichenden Deutschkenntnisse hätten

diese erschwert. Erst im August 2023 habe er eine neue Anstellung gefunden. Ein

weiterer erschwerender Faktor bei der Stellensuche sei das Fehlen eines eigenen

Fahrzeugs. Er sei aufgrund dessen darauf angewiesen, dass sich der Arbeitsort

in der Nähe seines Wohnortes befinde. Grössere Transportunternehmen seien nicht

in der Nähe seines Wohnortes. Aufgrund dessen fehle die reale Möglichkeit, das

ihm hypothetisch angerechnete Einkommen zu erzielen. Mit diesen Fragen habe

sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sollte das Gericht bei

diesem hypothetischen Verdienst bleiben, sei die Übergangsfrist auf sechs

Monate zu erhöhen.

Weiter bestreite er ausdrücklich eine

rückwirkende Unterhaltspflicht für die Zeit vor Einleitung des Verfahrens, da

er bis dahin für den Lebensunterhalt der Berufungsbeklagten aufgekommen und sie

auch nicht auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Ein Unterhaltsanspruch

bestehe daher frühestens ab dem 1. August 2023.

Der Vorderrichter habe in seinem Bedarf

die Kosten für die auswärtige Verpflegung nicht berücksichtigt, obwohl er seit

April 2023 in einem monatlichen Pensum von zwischen 25 und 30 % gearbeitet habe.

An 3 bzw. 4 Wochentagen habe er sich auswärts verpflegen müssen.

Er habe am 28. Juli 2022 bei der [...]

Bank AG einen Konsumkredit über CHF 60'000.00 aufgenommen. Dieser laute zwar

allein auf ihn, sei jedoch für die eheliche Gemeinschaft aufgenommen worden.

Die Laufzeit betrage 84 Monate mit Raten von je CHF 984.10. Auch die

Berufungsbeklagte habe am 25. August 2022 einen Konsumkredit über CHF 50'000.00

bei der [...] Bank AG aufgenommen. Er zahle den auf die Ehefrau lautenden Kredit

mit monatlich CHF 844.75 zurück. Dessen Laufzeit betrage ebenfalls 84 Monate. Das

müsse bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden. Gemäss der Vorinstanz

habe er nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung

dieser Raten vorlägen. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass er aufgrund des

unerfüllten Kinderwunsches der Parteien für die Kosten der künstlichen

Befruchtung mehrere zehntausend Franken habe zahlen müssen und von Mai bis Juli

2023.

monatlich ca. CHF 1'200.00 für Medikamente der Berufungsbeklagten bezahlt

habe, was er bereits vorinstanzlich vorgebracht habe. Der Bruder der

Berufungsbeklagten habe schriftlich bestätigt, dass er die Medikamente seiner

Schwester nicht bezahlt habe. Dieser habe seine Schwester überhaupt nicht

finanziell unterstützt. Überdies habe er am 20. März 2023 ein privates Darlehen

von Herrn [...] aufgenommen, das er ebenfalls in monatlichen Raten à CHF 500.00

amortisiere. Dieses habe er aufgenommen, um die monatlichen Raten für das

Darlehen der Berufungsbeklagten zu bezahlen.

Weiter macht der Berufungskläger Ausführungen

zu seinem Bedarf in den einzelnen Unterhaltsphasen. Auf diese wird soweit nötig

im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung eingegangen.

3.

Die Berufungsbeklagte

macht geltend, der Berufungskläger habe sich im Verfahren konsequent bemüht,

seine effektiven Einkommensverhältnisse zu verschleiern. Während er bei der

Firma [...] GmbH eine Teilzeitanstellung innegehabt habe, habe er in [...] eine

Workbox zu einem monatlichen Mietzins von CHF 1'400.00 gemietet. Seine

Behauptung, dass er diese für einen Dritten gemietet habe, habe die Vorinstanz

ohne weitere Abklärungen entgegengenommen. Dabei sei nicht beachtet worden,

dass der Berufungskläger die Workbox bezahle.

Auffallend sei, dass der Berufungskläger

sein Einkommen kurz von der Einleitung des vorliegenden Verfahrens massiv habe

reduzieren können. Mit dem Geschäftsführer seiner jetzigen Arbeitgeberin sei er

seit längerem eng befreundet. Der von der Vorinstanz als erzielbar errechnete

Lohn entspreche dem, was auf dem Arbeitsmarkt für diese Arbeit angeboten werde.

Nicht glaubhaft sei, dass er wegen der [...]erkrankung der Berufungsbeklagten

weniger leistungsfähig sein solle. Er habe sich noch nie für ihren Gesundheitszustand

interessiert. Die Parteien lebten sei 2018 getrennt. Auch die mangelnden

Deutschkenntnisse des Berufungsklägers seien kein Hindernis bei der

Stellensuche. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass er sich seit seiner

Einreise im Jahr 2014 gewisse Kenntnisse angeeignet habe. Auch wäre es

zumutbar, einen Deutschkurs zu besuchen, um die eigene Vermittelbarkeit auf dem

Arbeitsmarkt zu verbessern. Sie habe schon im Eheschutzgesuch die Anrechnung

eines Monatslohns von CHF 5'000.00 netto verlangt. Der Berufungskläger habe

somit gewusst, was von ihm erwartet werde. Er habe sich an der

Eheschutzverhandlung dazu äussern können. Es sei auch nicht nötig, dass er

einen Arbeitgeber in der näheren Umgebung habe. Es wäre ihm ohne weiteres

zumutbar, in die Nähe des Arbeitgebers umzuziehen. Der Berufungskläger sei seit

Oktober 2023 anwaltlich vertreten und wisse seit August 2024 wie viel er

bezahlen müsse. Eine weitere Übergangsfrist dürfe nicht zu Lasten der

Berufungsbeklagten gehen.

Der Berufungskläger habe sie seit seinem

Auszug im Jahr 2018 nie finanziell unterstützt. Sämtliche Rechnungen habe ihr

Sohn bezahlt. Der Berufungskläger habe keine einzige Zahlung nachgewiesen. Er

habe auch nie einen Kredit für die Ehegemeinschaft aufgenommen. Die Parteien

hätten schon längst getrennt gelebt, als er den Kredit aufgenommen habe. Sie

selber habe nie einen Kredit aufgenommen. Auch von dem Geld habe sie nie etwas

gesehen. Sie habe diesbezüglich eine Strafanzeige eingereicht.

4.

Das Berufungsverfahren

ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern nach der

gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der

Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung

des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz

verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,

einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen

Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern

der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt

voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,

die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels

genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden

Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden,

beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte

Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen

oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den

gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,

braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –

abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der

Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht

gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit

weiteren Hinweisen). Auf eine Berufung, die den Anforderungen an die Begründung

nicht genügt, wird nicht eingetreten (Peter Reetz in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art.

311.

N 38).

5.

Der Berufungskläger

reichte am 4. Februar 2025 unaufgefordert eine umfassende Stellungnahme zur

Berufungsantwort ein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit der

Verfügung vom 22. Januar 2025 kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet,

sondern lediglich die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme und allfälligen

Stellungnahme im Sinn des unbedingten Replikrechts von Art. 53 Abs. 3 ZPO

zugestellt wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger daraufhin

eine umfassende Stellungnahme eingereicht hat. Die Anordnung eines zweiten

Rechtsschriftenwechsels liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (vgl.

Art. 225 ZPO). Dieser ergibt sich nicht Kraft Faktum. Sämtliche nach der

Berufungsantwort eingegangene Eingaben der Parteien gelten daher als

unaufgefordert eingereicht. Davon ausgenommen ist lediglich die Einreichung von

erbetenen Beweismitteln.

6.1

Der Berufungskläger

reichte mit seiner Eingabe vom 4. Februar 2025 die Berufungsbeilagen 20 – 44

und mit seiner Eingabe vom 7. Februar 2025 die Berufungsbeilagen 45 – 48 ein.

Dabei handelt es sich um im Berufungsverfahren neu eingereichte, grossmehrheitlich

unechte, teilweise echte Noven betreffende Urkunden.

6.2

Gemäss Art. 317 Abs. 1

ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch

berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Gemäss

dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 317 Abs. 1bis ZPO

können neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorgebracht

werden, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu

erforschen hat.

Gegenstand des Beweisverfahrens ist die

Beweisführung über rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO).

Gemäss Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat diejenige Partei das

Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte

ableitet. Prozessthema ist vorliegend ausschliesslich ehelicher

Ehegattenunterhalt im Sinn von Art. 176 Abs. 1 lit. 1 ZGB. Anwendbar sind die

Dispositions- (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art.

272.

ZPO). Das Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest. D.h. das Gericht ist nicht an den von den

Parteien vorgetragenen Sachverhalt gebunden, sondern hat auf Grundlage des

Vorbringens der Parteien von sich aus den Sachverhalt festzustellen und

entsprechend zu entscheiden (Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel

2024, N. 1 zu Art. 272 ZPO). Dabei geht es darum, die wirtschaftlich schwächere

Partei zu schützen und die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen (BGE 125 III 231 E. 4a). Das Gericht ist an die abschliessend in der ZPO genannten

Beweismittel gebunden (Urteil des Bundesgerichts 5A_125/2016 vom 27. Juli 2016

E. 4.3).

Das Gesetz unterscheidet zwischen der

Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen im Sinn von Art. 272 ZPO und der

Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen im Sinn von Art. 296 Abs. 1 ZPO, in

dessen Anwendungsbereich das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden

ist (vgl. BGE 128 III 411 E. 3). Das trifft auf den Ehegattenunterhalt auch im

Eheschutzverfahren nicht zu. Das Gericht hat nur aber immerhin die schwächere

Partei durch die verstärkte Fragepflicht auf Mängel in ihrer Beweisführung hinzuweisen

und kann die Parteien auffordern, nötige Beweismittel nachzureichen. Mithin

kommt Art. 317 Abs. 1bis ZPO im Anwendungsbereich von Art. 272 ZPO

nicht zum Tragen.

6.3

In Bezug auf die

Dispositiv

Novenregelung gilt vorliegend Art. 317 Abs. 1 ZPO. Noven sind demnach möglichst

sofort, d.h. nach ihrem Bekanntwerden der Berufungsinstanz zu unterbreiten. Die

Partei hat darzulegen, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht

kannte bzw. nicht kennen konnte. Sie muss nachweisen, dass sachliche Gründe für

die Verspätung bestehen. Bei unechten Noven muss sie sich mit sachlichen

Gründen entschuldigen können (Karl Spühler in: Spühler/Tenchio/Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel

2024, N. 7 ff. zu Art. 317 ZPO).

6.4 Der Berufungskläger

macht in seiner Eingabe vom 4. Februar 2025 geltend, dass er erst »vergangene

Woche» von der E-Mail von [...] (Berufungsbeil. 20) erfahren habe.

Substantiiert wird diese Behauptung nicht. Weiter reicht er eine schriftliche

Stellungnahme von [...] (Berufungsbeil. 21) vom 28. Januar 2025 zu

verschiedenen Themen im Zusammenhang mit der Anstellung des Berufungsklägers bei

der [...] GmbH ein. Der Beweisantrag wird damit begründet, dass sich Herr [...]

bis anhin geweigert habe, eine Stellungnahme abzugeben.

Der Berufungskläger will mit den Urkunden

20 und 21 die Behauptung der Berufungsbeklagten widerlegen, dass er versuche,

Einkommen zu verschleiern. Der Vorderrichter hat für die Berechnung des

Unterhaltsbeitrags der Phasen 2 und 3, auf die sich die E-Mail von Frau [...]

bezieht, auf den deklarierten Lohn und das bezogene Arbeitslosentaggeld

abgestellt. Der Berufungskläger hat das vom Vorderrichter den Unterhaltsphasen

1 – 3 zugrunde gelegte Einkommen in der Berufung ausdrücklich anerkannt und die

Berufungsbeklagte hat den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag nicht angefochten.

Es fehlt somit am Rechtsschutzinteresse für die Bewilligung dieser Beweismittel

(Art. 150 ZPO).

Die in Urkunde 20 enthaltenen Angaben

ergeben sich überdies bereits aus den vorinstanzlich eingereichten Urkunden 14

– 16. Bei Urkunde 21 handelt es sich um eine schriftliche Auskunft einer

Privatperson. Diese ist nur unter der Bedingung von Art. 190 Abs. 2 ZPO

(Einholung durch das Gericht) als Beweismittel zulässig. Diese Bedingung ist

nicht erfüllt. Die Urkunde ist daher im Anwendungsbereich der sozialen

Untersuchungsmaxime nicht beweistauglich.

6.5 Der Berufungskläger

äussert sich nicht dazu, welcher rechtserhebliche Sachverhalt mit den Urkunden

22 – 26 bewiesen werden soll. Das liegt auch nicht auf der Hand, da der

Vorderrichter im Zusammenhang mit den Behauptungen der Ehefrau über nicht

deklarierte Einkünfte keine von den Einlassungen des Berufungsklägers

abweichenden Feststellungen getroffen hat.

Weder haben diese Urkunden einen

Einfluss auf das vom Vorderrichter ab November 2024 angenommene hypothetische

Einkommen des Berufungsklägers noch auf die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums und des Ehegattenunterhalts. Dasselbe

gilt für die Urkunden 45 und 46.

Mangels Relevanz für das Prozessthema

werden die Urkunden 22 – 26, 45 und 46 nicht als Beweismittel bewilligt. Es

erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob die Urkunden im Licht von Art. 317

Abs. 1 ZPO rechtzeitig eingereicht worden sind.

6.6 Der Berufungskläger

legt nicht dar, weshalb erst die Berufungsantwort die Frage aufgeworfen habe,

für welche […]kategorien er berechtigt sei. Vielmehr weist er zutreffend darauf

hin, dass bereits der Vorderrichter von demselben Einkommen wie die

Berufungsbeklagte ausgegangen ist. Ausführungen dazu hätten daher bereits in

der Berufung vorgebracht werden können und müssen. Die eingereichten Urkunden

27 und 28 sind als unechte Noven verspätet eingereicht worden und können daher

nicht als Beweismittel zugelassen werden.

6.7 Soweit sich die offerierte

Beweisführung des Berufungsklägers auf den angeblichen Trennungszeitpunkt

bezieht, fehlt es an einem Bezug zum Verfahrensgegenstand. Der Vorderrichter

ist auf den Antrag der Ehefrau auf Feststellung des Trennungszeitpunkts nicht eingetreten

(Dispositiv-Ziff. 2). Dieser Punkt blieb unangefochten. Entsprechend fehlt im

Berufungsverfahren das Rechtsschutzinteresse an der Beweisführung dazu. Die

Urkunden 30 – 32 werden nicht als Beweismittel bewilligt.

6.8 Angefochten ist der

Ehegattenunterhalt. In diesem Zusammenhang spielt aus rechtlicher Sicht keine

Rolle, ob sich der Berufungskläger zu irgendeinem Zeitpunkt für den

Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten interessiert hat oder es zu

häuslicher Gewalt gekommen sein soll. Die eingereichten Urkunden 29 und 33 – 37

sind für den Verfahrensgegenstand irrelevant und werden deshalb nicht als

Beweismittel zugelassen.

6.9 Der Vorderrichter hat

entschieden, dass bereits geleistete Zahlungen an den rückwirkend

zugesprochenen Unterhalt anzurechnen seien (Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 2). Der

Berufungskläger hat im Hauptantrag die Aufhebung der (gesamten) Ziffer 3 und im

Eventualantrag die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 944.15 für die

Zeit von 1. August bis 31. Dezember 2022 verlangt. Subeventualiter beantragt er

die Rückweisung an die Vorinstanz.

Weder vorinstanzlich noch im

Berufungsverfahren war bzw. ist die Höhe der bisher geleisteten

Unterhaltszahlungen Verfahrensgegenstand. Keine Partei hat diesbezüglich einen

Antrag gestellt. Die beantragten Urkunden 30 – 44 betreffen zudem einerseits Chats

mit Dritten über medizinische Behandlungen der Berufungsbeklagten (30 – 37) und

angeblich an oder für diese geleistete Zahlungen (38 – 44). Beides ist nicht

Prozessthema.

Dasselbe gilt für die mit Eingabe vom 17.

Februar 2025 eingereichten Urkunden 47 und 48, die angeblich vom

Berufungskläger geleistete Ratenzahlungen für den Kredit der Berufungsbeklagten

bei der [...] Bank belegen sollen.

Die Urkunden 30 – 37 und 47 und 48

werden mangels Relevanz für das Prozessthema nicht als Beweismittel bewilligt.

7. Die Vorinstanz ist

unter Ziff. III.2.1 und 2.5 der Urteilsbegründung ausführlich auf die

Voraussetzungen der Ehegattenunterhaltspflicht im Eheschutzverfahren

eingegangen. Darauf kann verwiesen werden.

8.1 Der Berufungskläger

bestreitet seine Unterhaltspflicht im Berufungsverfahren nicht grundsätzlich. Er

wirft der Vorinstanz falsche Rechtsanwendung vor, weil sie ihm keine

Gelegenheit gegeben habe, vorgängig zum hypothetischen Einkommen von CHF

5'490.00 Stellung zu nehmen. Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass sie

bereits im Eheschutzgesuch beantragt habe, dass von einem erzielbaren Einkommen

des Berufungsklägers von mindestens CHF 5'000.00 netto auszugehen sei.

Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung kam auch der beim vorherigen

Arbeitgeber erzielte Lohn zur Sprache.

Dem Berufungskläger musste daher klar

sein, dass ein anrechenbarer Monatslohn in der Höhe des beim vorherigen

Arbeitgebers erzielten Lohnes zur Diskussion steht. Von einer Gehörsverletzung in

Bezug auf den hypothetischen Lohn kann daher keine Rede sein.

8.2 Der Berufungskläger

anerkennt, dass die Ermittlung des zumutbaren Lohnes mit dem Lohnrechner des SECO

eine gängige Methode ist und räumt ein, dass es sich bei der konkreten

Festsetzung des zumutbaren Lohnes um einen Ermessensentscheid handelt.

Gerade in der Festsetzung von

Unterhaltsbeiträgen ist der Sachrichter in vielfacher Hinsicht (und nicht nur

in Bezug auf das anrechenbare Einkommen) auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4

ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.5). Seine Aufgabe ist nicht die Anwendung der reinen

Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die

pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse

Ganze (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und 2021.19 E. 6.3.2). Aufgrund dessen ist

eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht

nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten,

wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur Verfügung stellt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und

116 V 307 E. 2). Das trifft auf Unterhaltsberechnungen in mehrfacher Hinsicht

zu, da einerseits mit Pauschalen (z.B. Grundbeträge, Telekom und

Mobiliarversicherung) gerechnet wird und andererseits Feststellungen für die

Zukunft getroffen werden müssen, die naturgemäss nur abgeschätzt werden können.

8.3.1 Der Berufungskläger bemängelt

die Ermessensausübung des Vorderrichters bei der Festlegung seines zumutbaren

Einkommens. In der konkreten Auseinandersetzung beschränkt er sich jedoch drauf,

die eigene Ansicht dem Ermessen des Vorderrichters gegenüberzustellen. Das

genügt nicht. Eine falsche Rechtsanwendung liegt erst vor, wenn der Richter sein

Ermessen überschritten hat. Eine allfällige Ermessensüberschreitung hat der

Berufungskläger konkret aufzuzeigen. Eine solche liegt hier offensichtlich nicht

vor. Der Berufungskläger hat an seiner letzten Arbeitsstelle einen monatlichen

Bruttolohn von CHF 6'188.45 bzw. CHF 5'492.30 netto erzielt (vgl.

Klageantwortbeil. 19 und 28). Der Vorderrichter liegt mit dem angerechneten

hypothetischen Einkommen von CHF 5'490.00 exakt in diesem Bereich.

8.3.2 Ungeachtet der vom

Berufungskläger kritisierten Lohnermittlung mit dem Lohnrechner des SECO hat

der Vorderrichter in Erwägung III.

3.2.7.2. auf den beim früheren Arbeitgeber

erzielten Lohn abgestellt.

Damit hat der Berufungskläger gleich selber gezeigt, dass er in der Lage ist,

den vom Vorderrichter angenommenen Lohn zu erzielen. Darauf geht er mit keinem

Wort ein.

Es erübrigt sich daher auf mögliche

Differenzen zwischen dem aufgrund der statistischen Lohnerhebung ermittelten

Einkommen und dem konkreten Einzelfall einzugehen.

8.3.3 Der Berufungskläger

macht einige konkrete Gründe geltend, weshalb er nicht in der Lage sei, das vom

Vorderrichter angenommene Einkommen zu erzielen.

U.a. macht er geltend, wegen fehlendem eigenen

Fahrzeug keinen langen Arbeitsweg auf sich nehmen zu können. Die frühere

Arbeitgeberin des Berufungsklägers hat ihr Domizil in [...]). Der

Berufungskläger hat sechs Jahre für diese Arbeitgeberin gearbeitet und währenddessen,

wie jetzt, in [...] gewohnt. Somit hat er in der Vergangenheit eindrücklich

belegt, dass er in der Lage ist, einen Arbeitsweg von mehr als zehn Kilometern

zu bewältigen und nicht auf einen Arbeitgeber in der näheren Umgebung

angewiesen ist. Was sich seither geändert hat, führt er nicht aus. Ohnehin ist

er nicht ortsgebunden und es wäre ihm ggfl. ein Domizilwechsel in die Nähe

seines Arbeitgebers zumutbar.

Auch die geltend gemachten mangelnden

Sprachkenntnisse hinderten ihn nicht daran, den genannten Lohn bei der

vormaligen Arbeitgeberin zu erzielen. Ohnehin lebt er inzwischen mehr als zehn

Jahre in der Schweiz. Von ihm kann erwartet werden, dass er eine einfache

Kommunikation auf Deutsch beherrscht. Sollten ihn mangelnde Sprachkenntnisse an

der besseren Ausnützung seiner Arbeitskraft hindern, wäre es ihm zuzumuten,

seine Deutschkenntnisse zu verbessern, um sein Potential ausschöpfen zu können.

Das Argument, dass der frühere Lohn nur

in einem grösseren Betrieb erzielt werden könne, sticht ebenfalls nicht: Die [...]

AG ist ein Betrieb mit 15 Mitarbeitern, was zeigt, dass dieser Lohn auch in

einer kleinen Firma zu erzielen ist.

Es kann nach dem Gesagten auch nicht

davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger nur geringe Berufserfahrung

habe und die logistischen Arbeitsabläufe nicht verstehe. Er hat immerhin sechs

Jahre beim vormaligen Arbeitgeber gearbeitet und arbeitet seit nunmehr zwei

Jahren bei der [...] GmbH. Er hatte somit ausreichend Zeit, sich mit den

logistischen Abläufen in der [...]branche vertraut zu machen.

Nicht nachvollziehbar ist das Argument

des Berufungsklägers, dass die Löhne in der Branche, in der seine jetzige

Arbeitgeberin tätig sei, tendenziell tiefer seien als in grösseren [...]unternehmen.

Abgesehen davon, dass die eingereichte schriftliche Bestätigung der

Arbeitgeberin als Beweismittel nicht tauglich ist (Art. 168 ZPO), ist dem

Berufungskläger entgegenzuhalten, dass seine vormalige Arbeitgeberin ebenfalls

eine kleine Firma in genau demselben Geschäftszweig ist.

Mithin steht fest, dass das vom

Vorderrichter angenommene hypothetische Einkommen in der Branche seiner

aktuellen Arbeitgeberin erzielbar ist. Ohnehin wäre es dem Berufungskläger

zumutbar, die Branche und den Wohnort zu wechseln und seine Kenntnisse zu

erweitern (Sprache, Computerkenntnis etc.), wenn das zur Erreichung eines

zumutbaren Einkommens nötig wäre.

8.4 Nicht nachgewiesen und

auch nicht glaubhaft ist die Behauptung, dass die Arbeitsleistungen des

Berufungsklägers wegen der [...] und der [...]erkrankung der Ehefrau schlechter

geworden seien. Der Berufungskläger hat sich nach eigenen Angaben bei der

Vorinstanz im [...] 2021 von seiner Ehefrau getrennt, nachdem er ihr bereits im

Januar 2021 von seinen Trennungsabsichten erzählt haben will. Inzwischen ist er

eine neue Partnerschaft eingegangen, wie dem eingereichten Mietvertrag

entnommen werden kann. Die Entlassung bei der früheren Arbeitgeberin erfolgte per

Ende Dezember 2022. Es ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht erklärt,

weshalb die ehelichen Belastungen mehr als ein Jahr nach der Trennung zu einem

Leistungsabfall und zur Entlassung geführt haben und ihn nach wie vor an der

Ausschöpfung seines beruflichen Potenzials hindern sollen.

8.5 Es ist nach dem

Gesagten keine Ermessensüberschreitung des Vorderrichters bei der Annahme des

zumutbaren Einkommens des Berufungsklägers ersichtlich.

9.1 Der Berufungskläger

moniert verschiedene Positionen in der Existenzminimumberechnung des

Vorderrichters. Insbesondere will er die Raten für die Schuldentilgung (Privatkredite)

in seinem Existenzminimum berücksichtigt haben. Dazu ist festzuhalten, dass

weder das vom Berufungskläger aktuell erzielte noch das vom Vorderrichter

angenommene zumutbare Einkommen des Berufungsklägers für die Finanzierung von

zwei Haushalten ausreicht. Die Berufungsbeklagte ist derzeit aus

gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig und erzielt kein Einkommen. Somit

resultiert insgesamt eine Mankosituation. Das hat zur Folge, dass der

unterhaltspflichtige Ehegatte lediglich (aber immerhin) das betreibungsrechtliche

Existenzminimum für sich beanspruchen kann (Richtlinien der Konferenz der

Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums [zuletzt veröffentlicht in: BlSchK

2009, S. 193 ff.], BGE 147 III 265 E. 7.2).

Zum Bedarf hinzuzurechnen sind

grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die

Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Urteile des

Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 8. März 2016 E. 4.4.6, 5A_452/2010 vom 23.

August 2010 E. 3.2, in: FamPra.ch 2011, S. 165 und 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007

E. 2.2). Selbst wenn die Mittel für die Raten vorhanden wären, könnte die

Ratenzahlung für die fraglichen Kredite vorliegend nicht im Bedarf des

Berufungsklägers berücksichtigt werden. Grundsätzlich können nur Abzahlungen von

Kompetenzstücken der ehelichen Gemeinschaft im Notbedarf berücksichtigt werden.

Das trifft bei Kreditraten nicht zu.

Die Aussagen der Parteien zu den

Krediten in der vorinstanzlichen Verhandlung widersprechen sich zudem. Die Kredite

wurden im Sommer 2022 oder später aufgenommen. Nach den Angaben des

Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren haben sich die Parteien spätestens

im [...] 2021 getrennt, mithin mehr als ein Jahr vor der Kreditaufnahme. Bereits

die zeitliche Komponente lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass die

Kreditaufnahme den Interessen beider Ehegatten gedient haben soll. Zudem fehlt

es an Belegen für die Verwendung der Kredite. Selbst die Behauptungen des

Berufungsklägers (medizinische Behandlungen in [...], Medikamentenkauf)

erklären keine Ausgaben in der Höhe der Kreditsummen. Die Kreditraten sind

daher nicht in den Bedarf des Berufungsklägers einzurechnen. Das gilt umso mehr

für jenen Kredit, der bei einer Privatperson aufgenommen worden sein soll, um

die Kreditraten des ersten Kredites zu tilgen.

An dieser Rechtsfolge ändert auch

nichts, dass der Berufungskläger nach der Trennung Ratenzahlungen auf Rechnung

des Kredits der Ehefrau geleistet haben will.

9.2 Der Berufungskläger beantragt

weiter die Anrechnung von auswärtiger Verpflegung in seinem Bedarf in der

dritten Phase. Er übersieht, dass er bei der Vorinstanz ausgesagt hat, er

verpflege sich am Arbeitsplatz. Mithin ist nicht nachgewiesen, dass ihm

überhaupt Auslagen entstanden sind. Er hat in dieser Zeit zudem nur zwischen 16

und 36 Stunden pro Monat gearbeitet (Klageantwortbeil. 14), mithin zwischen 3,6

und 8,3 Stunden pro Woche. Nach seinen Ausführungen in der Eingabe vom 20. Januar

2025 (Beweissatz, BS 7) hat er jeweils an drei Tagen pro Woche gearbeitet,

somit maximal knapp drei Stunden pro Tag. Bei diesem Arbeitspensum war es ihm mit

Fug zumutbar, sich vor oder nach seinem Arbeitseinsatz zuhause zu verpflegen,

sofern er sich nicht am Arbeitsplatz verpflegt hat.

10. Der Berufungskläger möchte

die behaupteten Zahlungen an die Kreditamortisation der Ehefrau an den rückwirkend

geschuldeten Unterhalt angerechnet haben. Vorab ist dazu festzuhalten, dass

nicht nachgewiesen ist, ob die Berufungsbeklagte damit einverstanden war, dass

die Zahlungen in Anrechnung an die Unterhaltspflicht an ihren Gläubiger

geleistet wurden. Nach dem oben Gesagten gehören die Kreditraten auch nicht zum

Existenzminimum, worauf die Parteien bei der vorliegenden Konstellation

Anspruch haben. Auch ist die Höhe der bereits geleisteten Zahlungen vorliegend

nicht Prozessthema.

Sodann ist aus den eingereichten Belegen

nicht ersichtlich, ob die Kreditraten der Ehefrau tatsächlich von einem Konto

des Berufungsklägers geleistet wurden, zumal aus dem vorinstanzlich eingereichten

Beleg weder das Belastungskonto noch die Zahlungsausführung (Klageantwortbeil.

22) hervorgeht.

11. Der Berufungskläger begründet

seinen Antrag auf Gewährung einer Übergangsfrist von sechs Monaten bis zur

Anrechnung des hypothetischen Einkommens damit, dass er nicht mit der

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens habe rechnen müssen. Das trifft

nicht zu. Der Berufungskläger wusste seit der Zustellung des Eheschutzgesuchs

der Ehefrau vom 24. Juli 2023, dass diese rückwirkend seit 1. August 2022

Unterhalt basierend auf einem Einkommen von mindestens CHF 5'000.00 netto

beantragte, wie die Vorinstanz unter E. III.3.2.7.2 zurecht ausführte. Hinzu

kommt, dass der Berufungskläger bis wenige Monate vor der Verfahrenseinleitung einen

Nettolohn von rund CHF 5'500.00 pro Monat erzielt hatte und somit ein Lohn in

dieser Grössenordnung jedenfalls im Raum stand. Damit setzt sich der

Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Eine falsche Rechtsanwendung des

Vorderrichters ist nicht dargelegt.

12. Aufgrund der

vorstehenden Ausführungen kann auf die Einholung der verlangten Kontoauszüge des

Ehemannes sowie dessen Parteibefragung verzichtet werden, zumal beides nichts

am Beweisergebnis ändern könnte.

III.

1. Der Berufungskläger

unterliegt und hat demnach die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen

und eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu bezahlen (Art. 106

Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für derartige Verfahren werden praxisgemäss auf

CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt vorliegend keinen Grund davon abzuweichen.

2.1 Der Berufungskläger

verlangt für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin. Auch die Berufungsbeklagte beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

2.2 Eine Person hat

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint (Art 117 ZPO).

Unter Berücksichtigung seiner Kredit-

und Unterhaltsschulden ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der

Berufungskläger nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu finanzieren. Wie

die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der Berufung

dagegen von vornherein derart gering, dass das Rechtsmittel als aussichtslos

zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege des Berufungsklägers sind aus diesem Grund nicht

erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch muss abgewiesen werden. Aus demselben

Grund ist auch das Gesuch um Parteikostenvorschuss abzuweisen.

Das Gesuch der Berufungsbeklagten um

unentgeltliche Rechtspflege ist dagegen zu bewilligen. Dieser kann nicht

verübelt werden, dass sie sich gegen die ungerechtfertigte Berufung zur Wehr

gesetzt und dazu ebenfalls einen Rechtsvertreter beigezogen hat.

2.3 Der Rechtsbeistand der

Berufungsbeklagten macht vorliegend einen Aufwand von 13 Stunden à CHF 250.00

geltend. Der Aufwand ist angesichts des einzigen Streitpunktes eher hoch, der

Stundenansatz jedoch moderat. Der grosse Aufwand wurde massgeblich durch die

berufungsklägerische Prozessführung beeinflusst und ist daher nicht zu kürzen.

Die Auslagen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Der Berufungskläger hat der

Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF

3'767.85 zu bezahlen. Für die Einbringlichkeit des Betrags von CHF 2'886.80

haftet der Staat Solothurn während zwei Jahren als Garant (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt.

4. A.___ hat an B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'767.85 zu bezahlen. Für

einen Betrag von CHF 2'886.80 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 881.05 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller