ZKBER.2024.58
Eheschutz
10. Juni 2025Deutsch31 min
Wirkung ab dem 1. August 2022 u.a. zur Bezahlung von folgenden Unterhaltsbeiträgen:
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lorena Strickler,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 2014
verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Nach Angaben der Ehefrau bei der
Vorinstanz leben die Ehegatten seit 2018 und nach Angaben des Ehemannes seit
2021 getrennt. Am 24. Juli 2023 leitete die Ehefrau das Eheschutzverfahren ein.
2. Am 16. August 2024
verpflichtete der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den Ehemann mit
Wirkung ab dem 1. August 2022 u.a. zur Bezahlung von folgenden Unterhaltsbeiträgen:
- Phase 1 (August 2022
bis und mit Dezember 2022): CHF 2'100.00
- Phase 2 (Januar 2023
bis und mit März 2023): CHF 440.00
- Phase 3 (April bis und
mit Juli 2023): CHF 1'090.00
- Phase 4 (August 2023
bis und mit Oktober 2024): CHF 1'588.00
- Phase 5 (Ab November
2024): CHF 2'555.00.
Die Gerichtskosten wurden den Parteien
je hälftig auferlegt, die Parteikosten halbiert.
3. Mit Eingabe vom 19.
Dezember 2024 erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) Berufung
gegen dieses Urteil und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Dispositiv-Ziffer 3 des
Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August 2024 sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass der Berufungskläger keinen Ehegattenunterhalt
schuldet.
2. Eventualiter sei
Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August
2024 aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1.
August 2022 bis und mit Dezember 2022 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
in Höhe von CHF 944.15 zu bezahlen.
3. Subeventualiter sei
Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August
2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4. Dispositiv-Ziffer 10
des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August 2024 sei mit Bezug
auf die Verlegung der Gerichtskosten aufzuheben und die Gerichtskosten seien
vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (zuzüglich 8,1 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Ausserdem stellte der Berufungskläger
den prozessualen Antrag, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen, und in der Person von Rechtsanwältin Lorena Strickler eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
4. Mit Verfügung vom 20.
Dezember 2024 wurde die Vertreterin des Berufungsklägers aufgefordert, die
Eingabe vom 19. Dezember 2024 bis zum 8. Januar 2025 entweder per Incamail,
versehen mit einer elektronischen Signatur, oder schriftlich unterzeichnet in
Papierform einzureichen. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 wurde die Berufungsschrift
form- und fristgerecht in Papierform nachgereicht.
5. Mit Verfügung vom 6.
Januar 2025 wurde der Berufungsbeklagten Frist gesetzt zur Einreichung der
Berufungsantwort.
6. Die Berufungsantwort
datiert vom 16. Januar 2025. Sie erfolgte form- und fristgerecht. Die
Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehefrau) liess die folgenden
Rechtsbegehren stellen:
1.
Die
Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes und Berufungsklägers.
3.
Der
Ehefrau und Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
7. Am 20. Januar 2025
reichte der Berufungskläger folgende weiteren prozessualen Anträge ein:
1.
Die
Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen
Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 7'000.00 zu bezahlen.
2.
Eventualiter
sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in
der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
beizugeben.
8. Mit Verfügung vom 22.
Januar 2025 wurde dem Berufungskläger die Berufungsantwort zur Kenntnis und
allfälligen Stellungnahme zugestellt und beiden Parteivertretern Frist zur Einreichung
einer allfälligen Honorarnote gesetzt.
9. Am 4. Februar 2025 ging
die unaufgeforderte Stellungnahme des Berufungsklägers samt Honorarnote ein. Er
stellt folgende Anträge:
1. Die Rechtsbegehren
Ziff. 1 – 2 der Berufungsbeklagten seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Dispositiv-Ziffer 3 des
Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August 2024 sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass der Berufungskläger keinen Ehegattenunterhalt
schuldet.
3. Eventualiter sei
Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August
2024 aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1.
August 2022 bis und mit Dezember 2022 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
in Höhe von CHF 944.15 zu bezahlen.
4. Subeventualiter sei
Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August
2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5. Dispositiv-Ziffer 10
des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August 2024 sei mit Bezug
auf die Verlegung der Gerichtskosten aufzuheben und die Gerichtskosten seien
vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (zuzüglich 8,1 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
10. Gleichentags ging eine
Beweiseingabe der Berufungsbeklagten ein mit dem Antrag, der Berufungskläger
sei aufzufordern, den Kontoauszug für die Zeit zwischen dem 15. November 2024
und 14. Dezember 2024 einzureichen.
11. Beide Eingaben wurden
mit Verfügung vom 5. Februar 2025 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis und
allfälligen Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde der Ehefrau die Frist
zur Einreichung der Bestätigung des Sozialamtes über den Sozialhilfebezug und
der Honorarnote erstreckt.
12. Am 7. Februar 2025 reichte
die Ehefrau die verlangte Bestätigung der Sozialregion […] nach, die dem
Ehemann umgehend zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde.
13. Am 17. Februar 2025
ging eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme des Berufungsklägers zur
Eingabe der Berufungsbeklagten vom 4. Februar 2025 ein, die umgehend an die
Berufungsbeklagte zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde.
14. Am 5. März 2025
reichte die Berufungsbeklagte innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zu
den Eingaben des Berufungsklägers vom 4. und 17. Februar 2025 und die
Honorarnote ein.
15. Am 25. März 2025 ging
eine weitere Eingabe des Berufungsklägers und am 9. April 2025 eine solche der
Berufungsbeklagten ein. Die jeweilige Gegenpartei wurde jeweils mit einer Kopie
zur Kenntnisnahme bedient und ihr Frist für eine allfällige Stellungnahme
gesetzt.
16. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Die Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug
genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter begründete sein
Urteil damit, dass die Ehefrau aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen
unbestrittenermassen nicht in der Lage sei, selber für ihren Bedarf
aufzukommen. Er begründete die Unterhaltspflicht des Ehemannes damit, dass die
Ehegatten nach der Trennung Anspruch auf eine gleichwertige Lebensführung
hätten. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit sei der Ehemann verpflichtet, der
Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
Der Ehemann habe bis Dezember 2022 bei der
[...] AG gearbeitet und dort einen Nettomonatslohn von CHF 5'492.30 erzielt. Ab
Januar 2023 sei er arbeitslos gewesen. Von Januar bis Juli 2023 seien ihm (von
der Arbeitslosenkasse) nach Abzug der Quellensteuer monatlich CHF 2'677.00
ausbezahlt worden. Ab April 2023 habe er ein Einkommen bei der [...] GmbH
erzielt. Bis im Juli 2023 sei er im Teilpensum angestellt gewesen und habe einen
Lohn von monatlich CHF 834.30 netto erzielt. In dieser Phase sei von einem
monatlichen Einkommen von CHF 3'511.00 auszugehen. Seit August 2023 arbeite er
in einem Vollpensum als [...] in der [...] GmbH und verdiene CHF 3'825.00
netto. Er sei bereits früher als [...] tätig gewesen. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er nun erheblich weniger verdiene als früher. Daher
sei von einem erzielbaren durchschnittlichen Monatslohn von rund CHF 5'500.00
auszugehen, der für einen [...] üblich und realistisch sei. Es sei nicht
nachgewiesen, weshalb sich die berufliche oder persönliche Situation des
Ehemannes dermassen zu seinen Ungunsten verändert habe, dass er nun so viel
weniger verdiene. Zu berücksichtigen sei auch, dass das vorliegende Verfahren
bereits im August 2023 eingeleitet worden sei. Der Ehemann sei juristisch
verbeiständet und müsse um die rechtliche Situation in Bezug auf seine
Unterhaltspflicht wissen. Daher sei ihm ab November 2024 ein hypothetisches
Einkommen von CHF 5'490.00 anzurechnen.
2.
Der Berufungskläger
macht unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids geltend. Er hält vorab fest,
dass das von der Vorinstanz festgestellte Einkommen in den ersten drei Phasen
nicht beanstandet werde.
Der Berufungskläger macht geltend, die
Vorinstanz sei für die Zeit ab November 2024 von einem hypothetischen Einkommen
ausgegangen. Der aufgrund des Lohnrechners des SECO resultierende Lohn könne aufgrund
der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls nach oben oder unten abweichen. Dies
sei bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens angemessen zu
berücksichtigen. Dem Berufungskläger sei in Bezug darauf das rechtliche Gehör
nicht gewährt worden. Der Antrag auf Wiederholung der Hauptverhandlung sei
abgewiesen worden. Er könne daher erstmals im Rahmen der Berufung dazu Stellung
nehmen. Beim vorherigen Arbeitgeber sei er als [...] und [...] im Aussendienst
angestellt gewesen. Ihm sei wegen einer Reorganisation gekündigt worden,
ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, seine Arbeitsleistungen hätten
nachgelassen. Die erheblichen privaten Belastungen hätten zum Nachlassen seiner
Arbeitsleistungen geführt. Er habe sich intensiv um die Stellensuche bemüht.
Die geringe Berufserfahrung und die unzureichenden Deutschkenntnisse hätten
diese erschwert. Erst im August 2023 habe er eine neue Anstellung gefunden. Ein
weiterer erschwerender Faktor bei der Stellensuche sei das Fehlen eines eigenen
Fahrzeugs. Er sei aufgrund dessen darauf angewiesen, dass sich der Arbeitsort
in der Nähe seines Wohnortes befinde. Grössere Transportunternehmen seien nicht
in der Nähe seines Wohnortes. Aufgrund dessen fehle die reale Möglichkeit, das
ihm hypothetisch angerechnete Einkommen zu erzielen. Mit diesen Fragen habe
sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sollte das Gericht bei
diesem hypothetischen Verdienst bleiben, sei die Übergangsfrist auf sechs
Monate zu erhöhen.
Weiter bestreite er ausdrücklich eine
rückwirkende Unterhaltspflicht für die Zeit vor Einleitung des Verfahrens, da
er bis dahin für den Lebensunterhalt der Berufungsbeklagten aufgekommen und sie
auch nicht auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Ein Unterhaltsanspruch
bestehe daher frühestens ab dem 1. August 2023.
Der Vorderrichter habe in seinem Bedarf
die Kosten für die auswärtige Verpflegung nicht berücksichtigt, obwohl er seit
April 2023 in einem monatlichen Pensum von zwischen 25 und 30 % gearbeitet habe.
An 3 bzw. 4 Wochentagen habe er sich auswärts verpflegen müssen.
Er habe am 28. Juli 2022 bei der [...]
Bank AG einen Konsumkredit über CHF 60'000.00 aufgenommen. Dieser laute zwar
allein auf ihn, sei jedoch für die eheliche Gemeinschaft aufgenommen worden.
Die Laufzeit betrage 84 Monate mit Raten von je CHF 984.10. Auch die
Berufungsbeklagte habe am 25. August 2022 einen Konsumkredit über CHF 50'000.00
bei der [...] Bank AG aufgenommen. Er zahle den auf die Ehefrau lautenden Kredit
mit monatlich CHF 844.75 zurück. Dessen Laufzeit betrage ebenfalls 84 Monate. Das
müsse bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden. Gemäss der Vorinstanz
habe er nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung
dieser Raten vorlägen. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass er aufgrund des
unerfüllten Kinderwunsches der Parteien für die Kosten der künstlichen
Befruchtung mehrere zehntausend Franken habe zahlen müssen und von Mai bis Juli
2023.
monatlich ca. CHF 1'200.00 für Medikamente der Berufungsbeklagten bezahlt
habe, was er bereits vorinstanzlich vorgebracht habe. Der Bruder der
Berufungsbeklagten habe schriftlich bestätigt, dass er die Medikamente seiner
Schwester nicht bezahlt habe. Dieser habe seine Schwester überhaupt nicht
finanziell unterstützt. Überdies habe er am 20. März 2023 ein privates Darlehen
von Herrn [...] aufgenommen, das er ebenfalls in monatlichen Raten à CHF 500.00
amortisiere. Dieses habe er aufgenommen, um die monatlichen Raten für das
Darlehen der Berufungsbeklagten zu bezahlen.
Weiter macht der Berufungskläger Ausführungen
zu seinem Bedarf in den einzelnen Unterhaltsphasen. Auf diese wird soweit nötig
im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung eingegangen.
3.
Die Berufungsbeklagte
macht geltend, der Berufungskläger habe sich im Verfahren konsequent bemüht,
seine effektiven Einkommensverhältnisse zu verschleiern. Während er bei der
Firma [...] GmbH eine Teilzeitanstellung innegehabt habe, habe er in [...] eine
Workbox zu einem monatlichen Mietzins von CHF 1'400.00 gemietet. Seine
Behauptung, dass er diese für einen Dritten gemietet habe, habe die Vorinstanz
ohne weitere Abklärungen entgegengenommen. Dabei sei nicht beachtet worden,
dass der Berufungskläger die Workbox bezahle.
Auffallend sei, dass der Berufungskläger
sein Einkommen kurz von der Einleitung des vorliegenden Verfahrens massiv habe
reduzieren können. Mit dem Geschäftsführer seiner jetzigen Arbeitgeberin sei er
seit längerem eng befreundet. Der von der Vorinstanz als erzielbar errechnete
Lohn entspreche dem, was auf dem Arbeitsmarkt für diese Arbeit angeboten werde.
Nicht glaubhaft sei, dass er wegen der [...]erkrankung der Berufungsbeklagten
weniger leistungsfähig sein solle. Er habe sich noch nie für ihren Gesundheitszustand
interessiert. Die Parteien lebten sei 2018 getrennt. Auch die mangelnden
Deutschkenntnisse des Berufungsklägers seien kein Hindernis bei der
Stellensuche. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass er sich seit seiner
Einreise im Jahr 2014 gewisse Kenntnisse angeeignet habe. Auch wäre es
zumutbar, einen Deutschkurs zu besuchen, um die eigene Vermittelbarkeit auf dem
Arbeitsmarkt zu verbessern. Sie habe schon im Eheschutzgesuch die Anrechnung
eines Monatslohns von CHF 5'000.00 netto verlangt. Der Berufungskläger habe
somit gewusst, was von ihm erwartet werde. Er habe sich an der
Eheschutzverhandlung dazu äussern können. Es sei auch nicht nötig, dass er
einen Arbeitgeber in der näheren Umgebung habe. Es wäre ihm ohne weiteres
zumutbar, in die Nähe des Arbeitgebers umzuziehen. Der Berufungskläger sei seit
Oktober 2023 anwaltlich vertreten und wisse seit August 2024 wie viel er
bezahlen müsse. Eine weitere Übergangsfrist dürfe nicht zu Lasten der
Berufungsbeklagten gehen.
Der Berufungskläger habe sie seit seinem
Auszug im Jahr 2018 nie finanziell unterstützt. Sämtliche Rechnungen habe ihr
Sohn bezahlt. Der Berufungskläger habe keine einzige Zahlung nachgewiesen. Er
habe auch nie einen Kredit für die Ehegemeinschaft aufgenommen. Die Parteien
hätten schon längst getrennt gelebt, als er den Kredit aufgenommen habe. Sie
selber habe nie einen Kredit aufgenommen. Auch von dem Geld habe sie nie etwas
gesehen. Sie habe diesbezüglich eine Strafanzeige eingereicht.
4.
Das Berufungsverfahren
ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern nach der
gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der
Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz
verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,
einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen
Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels
genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden
Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden,
beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte
Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen
oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,
braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –
abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht
gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit
weiteren Hinweisen). Auf eine Berufung, die den Anforderungen an die Begründung
nicht genügt, wird nicht eingetreten (Peter Reetz in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art.
311.
N 38).
5.
Der Berufungskläger
reichte am 4. Februar 2025 unaufgefordert eine umfassende Stellungnahme zur
Berufungsantwort ein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit der
Verfügung vom 22. Januar 2025 kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet,
sondern lediglich die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme und allfälligen
Stellungnahme im Sinn des unbedingten Replikrechts von Art. 53 Abs. 3 ZPO
zugestellt wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger daraufhin
eine umfassende Stellungnahme eingereicht hat. Die Anordnung eines zweiten
Rechtsschriftenwechsels liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (vgl.
Art. 225 ZPO). Dieser ergibt sich nicht Kraft Faktum. Sämtliche nach der
Berufungsantwort eingegangene Eingaben der Parteien gelten daher als
unaufgefordert eingereicht. Davon ausgenommen ist lediglich die Einreichung von
erbetenen Beweismitteln.
6.1
Der Berufungskläger
reichte mit seiner Eingabe vom 4. Februar 2025 die Berufungsbeilagen 20 – 44
und mit seiner Eingabe vom 7. Februar 2025 die Berufungsbeilagen 45 – 48 ein.
Dabei handelt es sich um im Berufungsverfahren neu eingereichte, grossmehrheitlich
unechte, teilweise echte Noven betreffende Urkunden.
6.2
Gemäss Art. 317 Abs. 1
ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch
berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Gemäss
dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 317 Abs. 1bis ZPO
können neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorgebracht
werden, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu
erforschen hat.
Gegenstand des Beweisverfahrens ist die
Beweisführung über rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO).
Gemäss Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat diejenige Partei das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte
ableitet. Prozessthema ist vorliegend ausschliesslich ehelicher
Ehegattenunterhalt im Sinn von Art. 176 Abs. 1 lit. 1 ZGB. Anwendbar sind die
Dispositions- (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art.
272.
ZPO). Das Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. D.h. das Gericht ist nicht an den von den
Parteien vorgetragenen Sachverhalt gebunden, sondern hat auf Grundlage des
Vorbringens der Parteien von sich aus den Sachverhalt festzustellen und
entsprechend zu entscheiden (Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel
2024, N. 1 zu Art. 272 ZPO). Dabei geht es darum, die wirtschaftlich schwächere
Partei zu schützen und die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen (BGE 125 III 231 E. 4a). Das Gericht ist an die abschliessend in der ZPO genannten
Beweismittel gebunden (Urteil des Bundesgerichts 5A_125/2016 vom 27. Juli 2016
E. 4.3).
Das Gesetz unterscheidet zwischen der
Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen im Sinn von Art. 272 ZPO und der
Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen im Sinn von Art. 296 Abs. 1 ZPO, in
dessen Anwendungsbereich das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden
ist (vgl. BGE 128 III 411 E. 3). Das trifft auf den Ehegattenunterhalt auch im
Eheschutzverfahren nicht zu. Das Gericht hat nur aber immerhin die schwächere
Partei durch die verstärkte Fragepflicht auf Mängel in ihrer Beweisführung hinzuweisen
und kann die Parteien auffordern, nötige Beweismittel nachzureichen. Mithin
kommt Art. 317 Abs. 1bis ZPO im Anwendungsbereich von Art. 272 ZPO
nicht zum Tragen.
6.3
In Bezug auf die
Dispositiv
Novenregelung gilt vorliegend Art. 317 Abs. 1 ZPO. Noven sind demnach möglichst
sofort, d.h. nach ihrem Bekanntwerden der Berufungsinstanz zu unterbreiten. Die
Partei hat darzulegen, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
kannte bzw. nicht kennen konnte. Sie muss nachweisen, dass sachliche Gründe für
die Verspätung bestehen. Bei unechten Noven muss sie sich mit sachlichen
Gründen entschuldigen können (Karl Spühler in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel
2024, N. 7 ff. zu Art. 317 ZPO).
6.4 Der Berufungskläger
macht in seiner Eingabe vom 4. Februar 2025 geltend, dass er erst »vergangene
Woche» von der E-Mail von [...] (Berufungsbeil. 20) erfahren habe.
Substantiiert wird diese Behauptung nicht. Weiter reicht er eine schriftliche
Stellungnahme von [...] (Berufungsbeil. 21) vom 28. Januar 2025 zu
verschiedenen Themen im Zusammenhang mit der Anstellung des Berufungsklägers bei
der [...] GmbH ein. Der Beweisantrag wird damit begründet, dass sich Herr [...]
bis anhin geweigert habe, eine Stellungnahme abzugeben.
Der Berufungskläger will mit den Urkunden
20 und 21 die Behauptung der Berufungsbeklagten widerlegen, dass er versuche,
Einkommen zu verschleiern. Der Vorderrichter hat für die Berechnung des
Unterhaltsbeitrags der Phasen 2 und 3, auf die sich die E-Mail von Frau [...]
bezieht, auf den deklarierten Lohn und das bezogene Arbeitslosentaggeld
abgestellt. Der Berufungskläger hat das vom Vorderrichter den Unterhaltsphasen
1 – 3 zugrunde gelegte Einkommen in der Berufung ausdrücklich anerkannt und die
Berufungsbeklagte hat den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag nicht angefochten.
Es fehlt somit am Rechtsschutzinteresse für die Bewilligung dieser Beweismittel
(Art. 150 ZPO).
Die in Urkunde 20 enthaltenen Angaben
ergeben sich überdies bereits aus den vorinstanzlich eingereichten Urkunden 14
– 16. Bei Urkunde 21 handelt es sich um eine schriftliche Auskunft einer
Privatperson. Diese ist nur unter der Bedingung von Art. 190 Abs. 2 ZPO
(Einholung durch das Gericht) als Beweismittel zulässig. Diese Bedingung ist
nicht erfüllt. Die Urkunde ist daher im Anwendungsbereich der sozialen
Untersuchungsmaxime nicht beweistauglich.
6.5 Der Berufungskläger
äussert sich nicht dazu, welcher rechtserhebliche Sachverhalt mit den Urkunden
22 – 26 bewiesen werden soll. Das liegt auch nicht auf der Hand, da der
Vorderrichter im Zusammenhang mit den Behauptungen der Ehefrau über nicht
deklarierte Einkünfte keine von den Einlassungen des Berufungsklägers
abweichenden Feststellungen getroffen hat.
Weder haben diese Urkunden einen
Einfluss auf das vom Vorderrichter ab November 2024 angenommene hypothetische
Einkommen des Berufungsklägers noch auf die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums und des Ehegattenunterhalts. Dasselbe
gilt für die Urkunden 45 und 46.
Mangels Relevanz für das Prozessthema
werden die Urkunden 22 – 26, 45 und 46 nicht als Beweismittel bewilligt. Es
erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob die Urkunden im Licht von Art. 317
Abs. 1 ZPO rechtzeitig eingereicht worden sind.
6.6 Der Berufungskläger
legt nicht dar, weshalb erst die Berufungsantwort die Frage aufgeworfen habe,
für welche […]kategorien er berechtigt sei. Vielmehr weist er zutreffend darauf
hin, dass bereits der Vorderrichter von demselben Einkommen wie die
Berufungsbeklagte ausgegangen ist. Ausführungen dazu hätten daher bereits in
der Berufung vorgebracht werden können und müssen. Die eingereichten Urkunden
27 und 28 sind als unechte Noven verspätet eingereicht worden und können daher
nicht als Beweismittel zugelassen werden.
6.7 Soweit sich die offerierte
Beweisführung des Berufungsklägers auf den angeblichen Trennungszeitpunkt
bezieht, fehlt es an einem Bezug zum Verfahrensgegenstand. Der Vorderrichter
ist auf den Antrag der Ehefrau auf Feststellung des Trennungszeitpunkts nicht eingetreten
(Dispositiv-Ziff. 2). Dieser Punkt blieb unangefochten. Entsprechend fehlt im
Berufungsverfahren das Rechtsschutzinteresse an der Beweisführung dazu. Die
Urkunden 30 – 32 werden nicht als Beweismittel bewilligt.
6.8 Angefochten ist der
Ehegattenunterhalt. In diesem Zusammenhang spielt aus rechtlicher Sicht keine
Rolle, ob sich der Berufungskläger zu irgendeinem Zeitpunkt für den
Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten interessiert hat oder es zu
häuslicher Gewalt gekommen sein soll. Die eingereichten Urkunden 29 und 33 – 37
sind für den Verfahrensgegenstand irrelevant und werden deshalb nicht als
Beweismittel zugelassen.
6.9 Der Vorderrichter hat
entschieden, dass bereits geleistete Zahlungen an den rückwirkend
zugesprochenen Unterhalt anzurechnen seien (Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 2). Der
Berufungskläger hat im Hauptantrag die Aufhebung der (gesamten) Ziffer 3 und im
Eventualantrag die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 944.15 für die
Zeit von 1. August bis 31. Dezember 2022 verlangt. Subeventualiter beantragt er
die Rückweisung an die Vorinstanz.
Weder vorinstanzlich noch im
Berufungsverfahren war bzw. ist die Höhe der bisher geleisteten
Unterhaltszahlungen Verfahrensgegenstand. Keine Partei hat diesbezüglich einen
Antrag gestellt. Die beantragten Urkunden 30 – 44 betreffen zudem einerseits Chats
mit Dritten über medizinische Behandlungen der Berufungsbeklagten (30 – 37) und
angeblich an oder für diese geleistete Zahlungen (38 – 44). Beides ist nicht
Prozessthema.
Dasselbe gilt für die mit Eingabe vom 17.
Februar 2025 eingereichten Urkunden 47 und 48, die angeblich vom
Berufungskläger geleistete Ratenzahlungen für den Kredit der Berufungsbeklagten
bei der [...] Bank belegen sollen.
Die Urkunden 30 – 37 und 47 und 48
werden mangels Relevanz für das Prozessthema nicht als Beweismittel bewilligt.
7. Die Vorinstanz ist
unter Ziff. III.2.1 und 2.5 der Urteilsbegründung ausführlich auf die
Voraussetzungen der Ehegattenunterhaltspflicht im Eheschutzverfahren
eingegangen. Darauf kann verwiesen werden.
8.1 Der Berufungskläger
bestreitet seine Unterhaltspflicht im Berufungsverfahren nicht grundsätzlich. Er
wirft der Vorinstanz falsche Rechtsanwendung vor, weil sie ihm keine
Gelegenheit gegeben habe, vorgängig zum hypothetischen Einkommen von CHF
5'490.00 Stellung zu nehmen. Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass sie
bereits im Eheschutzgesuch beantragt habe, dass von einem erzielbaren Einkommen
des Berufungsklägers von mindestens CHF 5'000.00 netto auszugehen sei.
Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung kam auch der beim vorherigen
Arbeitgeber erzielte Lohn zur Sprache.
Dem Berufungskläger musste daher klar
sein, dass ein anrechenbarer Monatslohn in der Höhe des beim vorherigen
Arbeitgebers erzielten Lohnes zur Diskussion steht. Von einer Gehörsverletzung in
Bezug auf den hypothetischen Lohn kann daher keine Rede sein.
8.2 Der Berufungskläger
anerkennt, dass die Ermittlung des zumutbaren Lohnes mit dem Lohnrechner des SECO
eine gängige Methode ist und räumt ein, dass es sich bei der konkreten
Festsetzung des zumutbaren Lohnes um einen Ermessensentscheid handelt.
Gerade in der Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen ist der Sachrichter in vielfacher Hinsicht (und nicht nur
in Bezug auf das anrechenbare Einkommen) auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4
ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.5). Seine Aufgabe ist nicht die Anwendung der reinen
Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die
pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse
Ganze (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und 2021.19 E. 6.3.2). Aufgrund dessen ist
eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht
nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten,
wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur Verfügung stellt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und
116 V 307 E. 2). Das trifft auf Unterhaltsberechnungen in mehrfacher Hinsicht
zu, da einerseits mit Pauschalen (z.B. Grundbeträge, Telekom und
Mobiliarversicherung) gerechnet wird und andererseits Feststellungen für die
Zukunft getroffen werden müssen, die naturgemäss nur abgeschätzt werden können.
8.3.1 Der Berufungskläger bemängelt
die Ermessensausübung des Vorderrichters bei der Festlegung seines zumutbaren
Einkommens. In der konkreten Auseinandersetzung beschränkt er sich jedoch drauf,
die eigene Ansicht dem Ermessen des Vorderrichters gegenüberzustellen. Das
genügt nicht. Eine falsche Rechtsanwendung liegt erst vor, wenn der Richter sein
Ermessen überschritten hat. Eine allfällige Ermessensüberschreitung hat der
Berufungskläger konkret aufzuzeigen. Eine solche liegt hier offensichtlich nicht
vor. Der Berufungskläger hat an seiner letzten Arbeitsstelle einen monatlichen
Bruttolohn von CHF 6'188.45 bzw. CHF 5'492.30 netto erzielt (vgl.
Klageantwortbeil. 19 und 28). Der Vorderrichter liegt mit dem angerechneten
hypothetischen Einkommen von CHF 5'490.00 exakt in diesem Bereich.
8.3.2 Ungeachtet der vom
Berufungskläger kritisierten Lohnermittlung mit dem Lohnrechner des SECO hat
der Vorderrichter in Erwägung III.
3.2.7.2. auf den beim früheren Arbeitgeber
erzielten Lohn abgestellt.
Damit hat der Berufungskläger gleich selber gezeigt, dass er in der Lage ist,
den vom Vorderrichter angenommenen Lohn zu erzielen. Darauf geht er mit keinem
Wort ein.
Es erübrigt sich daher auf mögliche
Differenzen zwischen dem aufgrund der statistischen Lohnerhebung ermittelten
Einkommen und dem konkreten Einzelfall einzugehen.
8.3.3 Der Berufungskläger
macht einige konkrete Gründe geltend, weshalb er nicht in der Lage sei, das vom
Vorderrichter angenommene Einkommen zu erzielen.
U.a. macht er geltend, wegen fehlendem eigenen
Fahrzeug keinen langen Arbeitsweg auf sich nehmen zu können. Die frühere
Arbeitgeberin des Berufungsklägers hat ihr Domizil in [...]). Der
Berufungskläger hat sechs Jahre für diese Arbeitgeberin gearbeitet und währenddessen,
wie jetzt, in [...] gewohnt. Somit hat er in der Vergangenheit eindrücklich
belegt, dass er in der Lage ist, einen Arbeitsweg von mehr als zehn Kilometern
zu bewältigen und nicht auf einen Arbeitgeber in der näheren Umgebung
angewiesen ist. Was sich seither geändert hat, führt er nicht aus. Ohnehin ist
er nicht ortsgebunden und es wäre ihm ggfl. ein Domizilwechsel in die Nähe
seines Arbeitgebers zumutbar.
Auch die geltend gemachten mangelnden
Sprachkenntnisse hinderten ihn nicht daran, den genannten Lohn bei der
vormaligen Arbeitgeberin zu erzielen. Ohnehin lebt er inzwischen mehr als zehn
Jahre in der Schweiz. Von ihm kann erwartet werden, dass er eine einfache
Kommunikation auf Deutsch beherrscht. Sollten ihn mangelnde Sprachkenntnisse an
der besseren Ausnützung seiner Arbeitskraft hindern, wäre es ihm zuzumuten,
seine Deutschkenntnisse zu verbessern, um sein Potential ausschöpfen zu können.
Das Argument, dass der frühere Lohn nur
in einem grösseren Betrieb erzielt werden könne, sticht ebenfalls nicht: Die [...]
AG ist ein Betrieb mit 15 Mitarbeitern, was zeigt, dass dieser Lohn auch in
einer kleinen Firma zu erzielen ist.
Es kann nach dem Gesagten auch nicht
davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger nur geringe Berufserfahrung
habe und die logistischen Arbeitsabläufe nicht verstehe. Er hat immerhin sechs
Jahre beim vormaligen Arbeitgeber gearbeitet und arbeitet seit nunmehr zwei
Jahren bei der [...] GmbH. Er hatte somit ausreichend Zeit, sich mit den
logistischen Abläufen in der [...]branche vertraut zu machen.
Nicht nachvollziehbar ist das Argument
des Berufungsklägers, dass die Löhne in der Branche, in der seine jetzige
Arbeitgeberin tätig sei, tendenziell tiefer seien als in grösseren [...]unternehmen.
Abgesehen davon, dass die eingereichte schriftliche Bestätigung der
Arbeitgeberin als Beweismittel nicht tauglich ist (Art. 168 ZPO), ist dem
Berufungskläger entgegenzuhalten, dass seine vormalige Arbeitgeberin ebenfalls
eine kleine Firma in genau demselben Geschäftszweig ist.
Mithin steht fest, dass das vom
Vorderrichter angenommene hypothetische Einkommen in der Branche seiner
aktuellen Arbeitgeberin erzielbar ist. Ohnehin wäre es dem Berufungskläger
zumutbar, die Branche und den Wohnort zu wechseln und seine Kenntnisse zu
erweitern (Sprache, Computerkenntnis etc.), wenn das zur Erreichung eines
zumutbaren Einkommens nötig wäre.
8.4 Nicht nachgewiesen und
auch nicht glaubhaft ist die Behauptung, dass die Arbeitsleistungen des
Berufungsklägers wegen der [...] und der [...]erkrankung der Ehefrau schlechter
geworden seien. Der Berufungskläger hat sich nach eigenen Angaben bei der
Vorinstanz im [...] 2021 von seiner Ehefrau getrennt, nachdem er ihr bereits im
Januar 2021 von seinen Trennungsabsichten erzählt haben will. Inzwischen ist er
eine neue Partnerschaft eingegangen, wie dem eingereichten Mietvertrag
entnommen werden kann. Die Entlassung bei der früheren Arbeitgeberin erfolgte per
Ende Dezember 2022. Es ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht erklärt,
weshalb die ehelichen Belastungen mehr als ein Jahr nach der Trennung zu einem
Leistungsabfall und zur Entlassung geführt haben und ihn nach wie vor an der
Ausschöpfung seines beruflichen Potenzials hindern sollen.
8.5 Es ist nach dem
Gesagten keine Ermessensüberschreitung des Vorderrichters bei der Annahme des
zumutbaren Einkommens des Berufungsklägers ersichtlich.
9.1 Der Berufungskläger
moniert verschiedene Positionen in der Existenzminimumberechnung des
Vorderrichters. Insbesondere will er die Raten für die Schuldentilgung (Privatkredite)
in seinem Existenzminimum berücksichtigt haben. Dazu ist festzuhalten, dass
weder das vom Berufungskläger aktuell erzielte noch das vom Vorderrichter
angenommene zumutbare Einkommen des Berufungsklägers für die Finanzierung von
zwei Haushalten ausreicht. Die Berufungsbeklagte ist derzeit aus
gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig und erzielt kein Einkommen. Somit
resultiert insgesamt eine Mankosituation. Das hat zur Folge, dass der
unterhaltspflichtige Ehegatte lediglich (aber immerhin) das betreibungsrechtliche
Existenzminimum für sich beanspruchen kann (Richtlinien der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums [zuletzt veröffentlicht in: BlSchK
2009, S. 193 ff.], BGE 147 III 265 E. 7.2).
Zum Bedarf hinzuzurechnen sind
grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die
Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Urteile des
Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 8. März 2016 E. 4.4.6, 5A_452/2010 vom 23.
August 2010 E. 3.2, in: FamPra.ch 2011, S. 165 und 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007
E. 2.2). Selbst wenn die Mittel für die Raten vorhanden wären, könnte die
Ratenzahlung für die fraglichen Kredite vorliegend nicht im Bedarf des
Berufungsklägers berücksichtigt werden. Grundsätzlich können nur Abzahlungen von
Kompetenzstücken der ehelichen Gemeinschaft im Notbedarf berücksichtigt werden.
Das trifft bei Kreditraten nicht zu.
Die Aussagen der Parteien zu den
Krediten in der vorinstanzlichen Verhandlung widersprechen sich zudem. Die Kredite
wurden im Sommer 2022 oder später aufgenommen. Nach den Angaben des
Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren haben sich die Parteien spätestens
im [...] 2021 getrennt, mithin mehr als ein Jahr vor der Kreditaufnahme. Bereits
die zeitliche Komponente lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass die
Kreditaufnahme den Interessen beider Ehegatten gedient haben soll. Zudem fehlt
es an Belegen für die Verwendung der Kredite. Selbst die Behauptungen des
Berufungsklägers (medizinische Behandlungen in [...], Medikamentenkauf)
erklären keine Ausgaben in der Höhe der Kreditsummen. Die Kreditraten sind
daher nicht in den Bedarf des Berufungsklägers einzurechnen. Das gilt umso mehr
für jenen Kredit, der bei einer Privatperson aufgenommen worden sein soll, um
die Kreditraten des ersten Kredites zu tilgen.
An dieser Rechtsfolge ändert auch
nichts, dass der Berufungskläger nach der Trennung Ratenzahlungen auf Rechnung
des Kredits der Ehefrau geleistet haben will.
9.2 Der Berufungskläger beantragt
weiter die Anrechnung von auswärtiger Verpflegung in seinem Bedarf in der
dritten Phase. Er übersieht, dass er bei der Vorinstanz ausgesagt hat, er
verpflege sich am Arbeitsplatz. Mithin ist nicht nachgewiesen, dass ihm
überhaupt Auslagen entstanden sind. Er hat in dieser Zeit zudem nur zwischen 16
und 36 Stunden pro Monat gearbeitet (Klageantwortbeil. 14), mithin zwischen 3,6
und 8,3 Stunden pro Woche. Nach seinen Ausführungen in der Eingabe vom 20. Januar
2025 (Beweissatz, BS 7) hat er jeweils an drei Tagen pro Woche gearbeitet,
somit maximal knapp drei Stunden pro Tag. Bei diesem Arbeitspensum war es ihm mit
Fug zumutbar, sich vor oder nach seinem Arbeitseinsatz zuhause zu verpflegen,
sofern er sich nicht am Arbeitsplatz verpflegt hat.
10. Der Berufungskläger möchte
die behaupteten Zahlungen an die Kreditamortisation der Ehefrau an den rückwirkend
geschuldeten Unterhalt angerechnet haben. Vorab ist dazu festzuhalten, dass
nicht nachgewiesen ist, ob die Berufungsbeklagte damit einverstanden war, dass
die Zahlungen in Anrechnung an die Unterhaltspflicht an ihren Gläubiger
geleistet wurden. Nach dem oben Gesagten gehören die Kreditraten auch nicht zum
Existenzminimum, worauf die Parteien bei der vorliegenden Konstellation
Anspruch haben. Auch ist die Höhe der bereits geleisteten Zahlungen vorliegend
nicht Prozessthema.
Sodann ist aus den eingereichten Belegen
nicht ersichtlich, ob die Kreditraten der Ehefrau tatsächlich von einem Konto
des Berufungsklägers geleistet wurden, zumal aus dem vorinstanzlich eingereichten
Beleg weder das Belastungskonto noch die Zahlungsausführung (Klageantwortbeil.
22) hervorgeht.
11. Der Berufungskläger begründet
seinen Antrag auf Gewährung einer Übergangsfrist von sechs Monaten bis zur
Anrechnung des hypothetischen Einkommens damit, dass er nicht mit der
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens habe rechnen müssen. Das trifft
nicht zu. Der Berufungskläger wusste seit der Zustellung des Eheschutzgesuchs
der Ehefrau vom 24. Juli 2023, dass diese rückwirkend seit 1. August 2022
Unterhalt basierend auf einem Einkommen von mindestens CHF 5'000.00 netto
beantragte, wie die Vorinstanz unter E. III.3.2.7.2 zurecht ausführte. Hinzu
kommt, dass der Berufungskläger bis wenige Monate vor der Verfahrenseinleitung einen
Nettolohn von rund CHF 5'500.00 pro Monat erzielt hatte und somit ein Lohn in
dieser Grössenordnung jedenfalls im Raum stand. Damit setzt sich der
Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Eine falsche Rechtsanwendung des
Vorderrichters ist nicht dargelegt.
12. Aufgrund der
vorstehenden Ausführungen kann auf die Einholung der verlangten Kontoauszüge des
Ehemannes sowie dessen Parteibefragung verzichtet werden, zumal beides nichts
am Beweisergebnis ändern könnte.
III.
1. Der Berufungskläger
unterliegt und hat demnach die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen
und eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu bezahlen (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für derartige Verfahren werden praxisgemäss auf
CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt vorliegend keinen Grund davon abzuweichen.
2.1 Der Berufungskläger
verlangt für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin. Auch die Berufungsbeklagte beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
2.2 Eine Person hat
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Art 117 ZPO).
Unter Berücksichtigung seiner Kredit-
und Unterhaltsschulden ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der
Berufungskläger nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu finanzieren. Wie
die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der Berufung
dagegen von vornherein derart gering, dass das Rechtsmittel als aussichtslos
zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege des Berufungsklägers sind aus diesem Grund nicht
erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch muss abgewiesen werden. Aus demselben
Grund ist auch das Gesuch um Parteikostenvorschuss abzuweisen.
Das Gesuch der Berufungsbeklagten um
unentgeltliche Rechtspflege ist dagegen zu bewilligen. Dieser kann nicht
verübelt werden, dass sie sich gegen die ungerechtfertigte Berufung zur Wehr
gesetzt und dazu ebenfalls einen Rechtsvertreter beigezogen hat.
2.3 Der Rechtsbeistand der
Berufungsbeklagten macht vorliegend einen Aufwand von 13 Stunden à CHF 250.00
geltend. Der Aufwand ist angesichts des einzigen Streitpunktes eher hoch, der
Stundenansatz jedoch moderat. Der grosse Aufwand wurde massgeblich durch die
berufungsklägerische Prozessführung beeinflusst und ist daher nicht zu kürzen.
Die Auslagen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF
3'767.85 zu bezahlen. Für die Einbringlichkeit des Betrags von CHF 2'886.80
haftet der Staat Solothurn während zwei Jahren als Garant (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt.
4. A.___ hat an B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'767.85 zu bezahlen. Für
einen Betrag von CHF 2'886.80 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 881.05 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller