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Entscheid

ZKBER.2024.59

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

3. März 2025Deutsch14 min

geheiratet und wurden mit Teilurteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2023 geschieden.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben am 4. Mai 2001

geheiratet und wurden mit Teilurteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2023 geschieden.

Das Verfahren über die Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung dauert noch an.

2. Die vorsorglichen

Massnahmen regelten die Parteien in der Trennungsvereinbarung vom 10. August

2016, die mit Eheschutzurteil vom 2. Dezember 2016 gerichtlich genehmigt wurde.

3. Mit Eingabe vom 8.

August 2024 beantragte der Ehemann beim Vorderrichter die Aufhebung von Ziffer

3 der mit Ziffer 2 des Eheschutzurteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 2. Dezember 2016 genehmigten Trennungsvereinbarung vom 10.

August 2016 per sofort. Die Ehefrau beantragte die Abweisung des Gesuchs.

4. Am 12. November 2024 verfügte

der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern Folgendes:

1. ...

2. Ziffer 3 der mit Ziffer 2 des Urteils

des Richteramtes Solothurn-Lebern vom

2. Dezember 2016 genehmigten Trennungsvereinbarung wird aufgehoben und es wird

festgestellt, dass der Kläger der Beklagten rückwirkend per 1. August 2024 für

die Dauer des Verfahrens keinen Unterhaltsbeitrag mehr schuldet.

3. Die Beklagte hat dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 4'882.90 (Honorar 15 Std. à CHF 300.00, ausmachend

CHF 4'500.00, Auslagen CHF 17.00 und 8.1% MwSt. CHF 365.90) zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden

der Beklagten auferlegt.

5. Gegen die am 10.

Dezember 2024 zugestellte begründete Verfügung erhob die Ehefrau (im Folgenden

Berufungsklägerin) am 19. Dezember 2024 form- und fristgerecht Berufung. Sie

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 12. November 2024 des

Richteramts Solothurn-Lebern sei aufzuheben.

2. Der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, der Berufungsklägerin weiterhin für die Dauer des Verfahrens

monatlich jeweils am 8. des Monats einen Unterhaltsbeitrag über CHF 1'450.00 zu

bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Am 16. Januar 2025 ging

die Berufungsantwort des Ehemannes (im Folgenden Berufungsbeklagter) mit

folgenden Anträgen ein:

1. Es seien sämtliche der mit Berufung vom

19. Dezember 2024 gestellten Rechtsbegehren der Berufungsklägerin

vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Berufungsklägerin.

7. Am 27. Januar 2025 wurde

aufforderungsgemäss die Honorarnote des Vertreters des Berufungsbeklagten und

am 3. Februar 2025 diejenige des Vertreters der Berufungsklägerin eingereicht.

8. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug

genommen.

Erwägungen

II.

1.

Die Frist für die Berufungsantwort

betrug im Summarverfahren bis zum 31. Dezember 2024 10 Tage (aArt. 314 Abs. 1

ZPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Sie ist nicht erstreckbar (Art.

144.

Abs. 1 ZPO). Eine Berufungsantwort ist nicht obligatorisch einzureichen,

weshalb auch keine Nachfrist anzusetzen ist (BGE 144 III 394 E. 4.1.1), falls

der Berufungsbeklagte säumig bleibt. Das Verfahren wird jedoch androhungsgemäss

ohne die versäumte Prozesshandlung fortgesetzt (Art. 147 Abs. 2 ZPO).

Die Verfügung vom 20. Dezember 2024

wurde dem Berufungsbeklagten am 23. Dezember 2024 zur Abholung bis zum 30.

Dezember 2024 avisiert. Aus unbekannten Gründen wurde die Gerichtsurkunde nach

Ablauf dieser Frist nicht an das Gericht retourniert, sondern dem

Berufungsbeklagten am 6. Januar 2025 am Schalter zugestellt.

2.1

Die Zustellung

erfolgte mit Gerichtsurkunde. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht

abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung

rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Begründung der angefochtenen

Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten am 11. Dezember 2024

zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort im

Summarverfahren betrug wie erwähnt bis zum 31. Dezember 2024 10 Tage. Der

Berufungsbeklagte hatte somit im fraglichen Zeitraum mit einer Zustellung zu

rechnen.

Die Verfügung mit der Fristansetzung wurde

dem Berufungsbeklagten am 23. Dezember 2024 zur Abholung avisiert. Die

Abholfrist dauert sieben Tage wie von der Post korrekt mitgeteilt, d.h. bis zum

30.

Dezember 2024. Weil die Sendung bis dahin nicht abgeholt wurde, gilt sie am

letzten Tag der Frist, d.h. am 30. Dezember 2024, als zugestellt.

2.2

Die Frist von 10 Tagen

zur Einreichung der Berufungsantwort lief nach dem oben Gesagten ab dem 31.

Dezember 2024 und endete am 9. Januar 2025. Die Eingabe des Berufungsbeklagten vom

16.

Januar 2025 ist somit verspätet. Sie gilt als nicht erfolgt (Art. 147 ZPO).

Die Ansetzung einer Nachfrist war nicht notwendig. Dem Berufungsbeklagten war

die Fortsetzung des Verfahrens bei Nichteinreichung der Berufungsantwort

angedroht worden.

2.3

Da seit dem 1. Januar

2025.

die Berufungsfrist in Summarverfahren u.a. für vorsorgliche Massnahmen in

familienrechtlichen Streitigkeiten 30 Tage beträgt (Art. 314 Abs. 2 ZPO),

stellt sich die Frage des Übergangsrechts. In Art. 407f ZPO sind diejenigen Gesetzesbestimmungen

aufgeführt, die auch für Verfahren gelten, die bei Inkrafttreten der Änderung

vom 17. März 2023 (1. Januar 2025) rechtshängig sind. Art. 314 Abs. 1 und 2 ZPO

fehlen in der Aufzählung. E contrario ist davon auszugehen, dass die nicht erwähnten

Bestimmungen, nicht auf hängige Verfahren anwendbar sind. Für das vorliegende

Verfahren bleibt es daher bei der Anwendung von aArt. 314 Abs. 1 ZPO, d.h. bei

einer Rechtsmittelfrist von 10 Tagen für Berufung und Berufungsantwort.

3.

Der Vorderrichter hat

seine Verfügung vom 12. November 2024 damit begründet, dass sich der

Sachverhalt seit dem Eheschutzurteil aus dem Jahr 2016 insofern verändert habe,

als dass die Parteien nicht mehr verheiratet, sondern geschieden seien. Diese

tatsächliche Veränderung sei dauernd und erheblich, gerade in Bezug auf die

Unterhaltspflicht. Ausserdem betreffe die Änderung einen Teil des

Sachverhaltes, welcher im Zeitpunkt der Trennungsvereinbarung als feststehend

angesehen worden sei, da der vereinbarte Unterhaltsbeitrag – dem Sinn eines

Eheschutzes entsprechend – doch bloss für die Dauer der Ehe bzw. des

Getrenntlebens gegolten habe. Der Umstand, dass sich die Parteien hätten scheiden

lassen, sei im Zeitpunkt der Trennung bzw. bei der Festlegung des

Unterhaltsbeitrages nicht berücksichtigt worden. Ausserdem sei diese Tatsache (gemeint

die Scheidung) nicht vergleichsweise definiert worden. Ebenfalls sei zu

erwähnen, dass der Kläger den neuen Sachverhalt weder durch eigenmächtiges noch

durch widerrechtliches Verhalten herbeigeführt habe. Mit Blick auf den

Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO seien

die Parteien im Zeitpunkt des Trennungsurteils entsprechend ihren Ausführungen

davon ausgegangen, dass im Zusammenhang mit einer möglichen Scheidung ein

einheitliches Urteil erlassen werde bzw. mit Blick auf Art. 283 Abs. 2 ZPO auch

die Frage des nachehelichen Unterhaltes mit dem Urteil über den Scheidungspunkt

geregelt werde. Das Bundesgericht habe erstmals mit Urteil vom 14. Mai 2018

(BGE 144 III 298) festgehalten, dass es auch zulässig sei, den Scheidungspunkt

in einem Teilurteil rechtskräftig abzuurteilen. Dieser Umstand sei im Jahr 2016

nicht voraussehbar gewesen. Die Voraussetzungen für die Abänderung des

bestehenden Unterhaltsbeitrages in der Höhe von CHF 1'450.00 seien folglich

erfüllt.

3.1

Die Berufungsklägerin

hält dafür, dass keine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse

vorliege. Der Berufungsbeklagte unterlasse es, seine aktuellen finanziellen

Verhältnisse offenzulegen, weshalb nicht davon ausgegangen werden dürfe, er sei

nicht mehr zur Zahlung eines vorsorglichen Unterhaltsbeitrags in der Lage. Es

sei vielmehr davon auszugehen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse durch

die Wiederverheiratung und den Wegzug ins Ausland verbessert hätten. Die

mangelnde Substanziierung der finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten

dürfe sich nicht zu dessen Gunsten auswirken. Sie sei überdies der Auffassung,

dass kein Unterschied bestehe, ob über die Ehescheidung und die Nebenfolgen

gesondert entschieden oder ob beides im selben Urteil geregelt werde.

In der Botschaft zum neuen

Scheidungsrecht werde erläutert, dass für die vorläufige Bemessung der Rente

weiterhin das Eherecht (Art. 163 ZGB) und nicht Art. 125 ZGB anwendbar sei.

Weiter gehe die Vorinstanz davon aus, dass vorsorglich kein Unterhaltsbeitrag

geschuldet sei, wenn auch kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, was hier

der Fall sei. Das Urteil (über die Nebenfolgen der Ehescheidung) sei nicht

rechtskräftig. Solange dies der Fall sei, sei die Unterhaltsfrage nicht

geklärt.

Mit ihrer Begründung, dass keine

lebensprägende Ehe vorliege, blende die Vorin-stanz aus, dass bei dieser

Betrachtungsweise bei Scheidungen von betagten Ehegatten gar nie eine

Dauerrente möglich wäre. Vielmehr müsste der Fokus daraufgelegt werden, ob die

Ehe das Leben eines Ehegatten in entscheidender Weise geprägt habe. Die

Vorinstanz äussere sich überhaupt nicht zur finanziellen Situation der

Berufungsklägerin. Es gehe aus der Verfügungsbegründung nicht hervor, ob

diesbezüglich eine Prüfung stattgefunden habe. Die Berufungsklägerin verfüge

lediglich über eine Altersrente von CHF 1'936.00. Damit könne sie ihren Bedarf von

CHF 4'630.00 nicht decken. Der Unterhaltsanspruch müsse einer

Angemessenheitsprüfung unterzogen werden. Auch sei festzustellen, ob es dem

Unterhaltsschuldner überhaupt möglich sei, seiner Unterhaltsverpflichtung

nachzukommen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz keine

solche Prüfung vorgenommen habe. Aufgrund der vom Berufungsbeklagten

eingereichten Unterlagen sei eine solche nicht möglich. Die finanzielle Lage des

Berufungsbeklagten spiele jedoch eine wichtige Rolle. Weder in seinem Gesuch

noch in der Replik habe er dazu Ausführungen gemacht.

Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass ein

nachehelicher Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nur bis zur Pensionierung des

Unterhaltspflichtigen geschuldet sei. Im Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024

habe das Bundesgericht dagegen festgehalten, dass eine Unterhaltspflicht auch

nach der Pensionierung noch bestehen könne, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt der

Scheidung bereits das Rentenalter erreicht hätten, was hier der Fall sei.

Entsprechend der gemeinsamen Lebensplanung habe der Berufungsbeklagte drei

Leibrenten abgeschlossen. Es sei vorgesehen worden, dass diese beim Tod der

versicherten Person (Berufungsbeklagter) zu 100 % auf die überlebende

versicherte Person (Berufungsklägerin) übergehe. Daraus sei zu schliessen, dass

die Berufungsklägerin so lange von der Rente des Berufungsbeklagten hätte profitieren

sollen als dieser lebe und danach einen eigenen Rentenanspruch hätte erhalten

sollen. Die Berufungsklägerin habe ein schützenswertes Interesse daran, dass

dies als Teil ihrer Altersvorsorge verstanden werde. Die Scheidung könne nicht

dazu führen, dass sie diesen Schutz verliere.

3.2

Der Berufungsbeklagte

hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

4.1

Als erstes ist zu

prüfen, ob ein Abänderungsgrund vorliegt. Bezüglich der rechtlichen

Voraussetzungen für die Abänderung einer vorsorglichen Massnahme kann auf die

zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters unter Erwägung (E. II.2a) verwiesen

werden.

4.2

Der Berufungsbeklagte

berief sich in seinem Abänderungsgesuch vom 8. August 2024 darauf, dass die Ehe

der Parteien inzwischen rechtskräftig geschieden und die Nebenfolgen mit

Teilurteil vom 8. Mai 2024 geregelt worden seien. Diese Tatsache (Scheidung)

sei von den Parteien nicht vergleichsweise geregelt worden, was auch gar nicht

möglich gewesen wäre. Bei Abschluss der Trennungsvereinbarung von 2016 habe

keine der Parteien damit gerechnet, dass sich die Scheidung so lange hinziehen

und nicht gleichzeitig mit der Scheidung über die Nebenfolgen entschieden werde.

Mit der Scheidung verändere sich die Basis der Unterhaltsbeiträge. Es gelte

nicht mehr Art. 163 ZGB, sondern Art. 125 ZGB. Es sei nicht korrekt, dass der «eheliche»

Unterhalt auch nach der Scheidung auf nicht absehbare Dauer weiterbezahlt

werden müsse. Ein Verfahrensabschluss sei nicht in Sicht.

4.3

Der Berufungsbeklagte

hat sich vorinstanzlich auf keine wesentliche Veränderung der finanziellen

Verhältnisse der Parteien berufen. E contrario ist davon auszugehen, dass die

Verhältnisse noch dieselben wie zur Zeit des Abschlusses der

Trennungsvereinbarung im Jahr 2016 sind.

4.4

Gemäss Art. 276 Abs. 3

ZPO kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe

aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. Diese

Bestimmung ist seit 1. Januar 2011 in Kraft. Die Parteien mussten somit bereits

beim Abschluss ihrer Trennungsvereinbarung damit rechnen, dass diese u.U. weitergelten

würde, sofern der Scheidungspunkt nicht gleichzeitig mit der Regelung über die Unterhaltsbeiträge

rechtskräftig werden würde. Art. 276 Abs. 3 ZPO kam bereits vor der

Praxisänderung des Bundesgerichts im Jahr 2018 regelmässig zur Anwendung, wenn

nicht das gesamte Urteil, sondern nur ein Teil, inklusive der finanziellen

Nebenfolgen, angefochten wurde. Der vom Ehemann vor-instanzlich zitierte BGE 144 III 298 hatte darauf keinen Einfluss. Der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass das Auseinanderfallen von Scheidung und Regelung der

Nebenfolgen auf den Antrag des Ehemannes auf Erlass eines Teilurteils

zurückgeht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nun wegen des von ihm

herbeigeführten Umstandes beklagt.

4.5

Soweit aufgrund von

Art. 276 Abs. 3 ZPO überhaupt eine Unsicherheit über die Rechtsnatur des im

Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zugesprochenen Unterhaltsbeitrags nach

Eintritts der Rechtskraft des Scheidungspunkts bestehen konnte, hat das

Bundesgericht diese in BGE 145 III 36 E. 2.4 ausgeräumt, indem es ausgeführt

hat: …«Vorsorglich für die Dauer eines hängigen Scheidungsverfahrens

angeordnete Unterhaltsbeiträge haben ihre materielle Grundlage im

(schweizerischen) Eherecht (Art. 163 ZGB). Sie besitzen (beschränkte)

Rechtskraft. Anders als der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf Art. 268

ZPO meint, können sie im Endurteil nicht rückwirkend abgeändert werden und

fallen auch nicht rückwirkend dahin (BGE 142 III 193 E. 5.3; BGE 141 III 376 E.

3.3.4

je mit Hinweisen). Die Weitergeltung der vorsorglichen Massnahmen bis zum

Abschluss des Verfahrens gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Ehe bereits

aufgelöst ist (aArt. 137 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 276 Abs. 3 ZPO)…». In BGE 144 III 298 E. 6.4 hat das Bundesgericht bereits darauf hingewiesen, dass der Grundsatz

der Einheit des Scheidungsurteils gemäss Art. 283 ZPO einen Teilentscheid im

Scheidungspunkt nicht ausschliesse. In E. 7.1.1 desselben Entscheids hat es

dann festgehalten, das Gericht könne vorsorgliche Massnahmen auch dann

anordnen, wenn die Ehe aufgelöst sei, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber

noch andauere (Art. 273 Abs. 3 ZPO).

4.6

Allein die Tatsache,

dass die Parteien bereits rechtskräftig geschieden sind, ist nach dem Gesagten per

se kein Grund, um den vorsorglich festgelegten Ehegatten-unterhalt aufzuheben. Daran

ändert nichts, dass der Unterhaltsbeitrag einvernehmlich in einer

Trennungsvereinbarung geregelt wurde, die im Eheschutzverfahren gerichtlich

genehmigt worden war. Auch die Frage, ob zu jenem Zeitpunkt bereits eine

Scheidung im Raum stand, ist unerheblich, zumal das keinen Einfluss auf die Rechtsnatur

des Unterhaltsbeitrags hat. Einen anderen Abänderungsgrund machte der

Berufungsbeklagte soweit ersichtlich vorinstanzlich nicht geltend. Die Berufung

ist daher gutzuheissen und die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 12. November 2024 ist aufzuheben.

III.

1.

Nach dem Gesagten

obsiegt die Berufungsklägerin vollständig. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die

Prozesskosten dem unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Das gilt

sowohl für die Kosten der ersten Instanz als auch für das Berufungsverfahren.

2.1

Nach diesem Ausgang

des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten entsprechend dem

Verfahrensausgang neu zu verlegen. Diese sind dem Gesuchsteller und hiesigen

Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Höhe von CHF 800.00 ist angemessen.

2.2

Der Vertreter der

Berufungsklägerin machte vorinstanzlich im Zusammenhang mit dem

Massnahmeverfahren einen Aufwand von 12.5 Stunden à CHF 300.00 und Auslagen von

CHF 114.50 geltend. Das ist nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung wird

auf CHF 4'177.50 (inkl. Auslagen und 8,1 % MWSt.) festgesetzt und ist vom

Berufungsbeklagten zu bezahlen.

3.1

Die Kosten des

Berufungsverfahrens bei vorsorglichen Massnahmen im familienrechtlichen

Verfahren werden i.d.R. auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt keinen Grund,

vorliegend davon abzuweichen.

3.2

Der Vertreter der

Berufungsklägerin macht einen Aufwand von 15.5 Stunden à CHF 270.00 und

Auslagen von CHF 275.50 geltend. Das scheint zu viel, sowohl in Bezug auf den

geltend gemachten Stundenaufwand als auch in Bezug auf die Auslagen. Es wurde

lediglich eine einzige Rechtsfrage aufgeworfen. Die Parteien waren sich über

den Sachverhalt einig. Die Parteientschädigung wird aufgrund des notwendigen

Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens pauschal auf CHF 3'500.00 inkl.

Auslagen und 8,1 % MWSt. festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und die

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 12. November

2024 aufgehoben.

2. B.___ hat die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. B.___ hat an A.___ für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'177.50 (inkl.

Auslagen und 8,1 % MWSt.) zu bezahlen.

4. B.___ hat die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von A.___

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

5. B.___ hat an A.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen

und 8,1 % MWSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Der

Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann