Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2024.60

Eheschutz

19. März 2025Deutsch26 min

3. Die Regelung des Kontaktes des Sohnes C.___ zur Mutter wird der freien Vereinbarung der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Ernst,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Stöckli,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder

Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend Ehemann und/oder Kindsvater) sind die

verheirateten Eltern des am [...] 2018 geborenen Sohnes C.___ (nachfolgend

Sohn).

2.1 Mit Eingabe vom 15. April 2024 machte

der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anhängig.

2.2 Auf entsprechenden Antrag des

Ehemannes untersagte der Amtsgerichtspräsident der Ehefrau am 18. April 2024

superprovisorisch und unter Strafandrohung von Art. 292 StGB, den gewöhnlichen

Aufenthaltsort des Sohnes aus […] zu verlegen sowie ihn vom Kindergarten in […]

abzumelden.

2.3 Mit Verfügung vom 18. Juni 2024

wurde das Superprovisorium bestätigt.

2.4 Am 21. Juni 2024 wurde D.___, [...]

GmbH, [...], beauftragt, einen Abklärungsbericht betreffend Zuteilung der Obhut

sowie der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts zu erstellen. Der

Abklärungsbericht ging am 8. August 2024 beim Gericht ein.

3. Nach durchgeführter Eheschutzverhandlung

fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 11. September 2024, soweit

vorliegend relevant, folgendes Urteil:

1. […]

2. Der Sohn C.___, geb. [...] 2018, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter

die alleinige Obhut des

Vaters gestellt.

3. Die Regelung des Kontaktes des Sohnes C.___ zur Mutter wird der freien Vereinbarung der

Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Wünsche des Sohnes, überlassen.

C.___ darf seine Mutter

regelmässig, bei Bedarf täglich, anrufen.

Kommt keine Einigung

zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:

Die

Mutter betreut den Sohn jedes dritte Wochenende von Freitag,

Schulschluss, bis Sonntagabend. Die Mutter betreut C.___ – soweit aufgrund von

Brückentagen möglich – zudem an den Feiertagen Auffahrt und Fronleichnam,

jeweils von Mittwoch, Schulschluss, bis am Sonntagabend.

Ausserdem steht der Mutter das Recht zu, den Sohn jährlich während der Schulferien für vier Wochen im Sommer

und eine Woche über Weihnachten/Neujahr sowie während der Hälfte der übrigen

Schulferien ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Termine der Ferien sind von der Mutter jeweils mindestens drei Monate im

Voraus anzumelden.

Finden die Besuche und die

Ferien in [...] statt, begleiten die Eltern C.___ bei seiner Reise von […] nach [...], wobei die Übergaben von C.___ am Bahnhof in [...]

stattfinden.

4. Die Mutter hat für den Sohn C.___ mit sofortiger Wirkung monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von CHF 1'042.00 (Barunterhalt CHF 731.00,

Betreuungsunterhalt CHF 311.00) pro Monat zu bezahlen.

Allfällige bezogene

Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich

geschuldet.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber dem Sohn dauert bis zur

Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277

Abs. 2 ZGB.

5. Die Ehefrau hat dem Ehemann mit sofortiger Wirkung einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 152.00 pro Monat zu bezahlen.

6. […]

7. […]

8. […]

9. Das

Urteil stützt sich auf die beigeheftete Berechnungstabelle. Sie bildet Bestandteil des Urteils.

4.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob die Ehefrau am 23. Dezember 2024 fristgerecht Berufung an das Obergericht

des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der angefochtene Entscheid des

Richteramts Olten-Gösgen sei in den Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5 und 9 aufzuheben

und in den genannten Dispositiv-Ziffern wie folgt neu zu entscheiden:

2. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...]

2018, sei unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. Sein

Wohnsitz sei bei der Gesuchsgegnerin.

3. Es

sei der Gesuchsgegnerin zu erlauben, mit C.___ nach [...], einem Vorort von [...], umzusiedeln

und ihn dort in der Primarschule vor Ort anzumelden.

4. Es sei dem

Gesuchsteller ein angemessenes Besuchsrecht zuzusprechen.

5. Der

Gesuchsteller sei zu verpflichten, zu Händen der Gesuchsgegnerin einen nach

Ermessen des Gerichts angemessenen Kindesunterhalt, mindestens aber mtl. CHF 1'200.00

zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen.

Hilfsweise für den Fall,

dass die Gesuchsgegnerin sich mit den vorstehenden Anträgen nicht durchsetzen

kann, sei der angefochtene Entscheid des Richteramts Olten-Gösgen in den

Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 9 aufzuheben und in den genannten

Dispositiv-Ziffern wie folgt neu zu entscheiden:

3. Die

Regelung des Kontakts von C.___ zur Gesuchsgegnerin wird wie folgt geregelt:

· Die Mutter betreut C.___ an den geraden Wochenenden von Freitag,

Schulschluss, bis Sonntagabend und zusätzlich – soweit aufgrund von

Brückentagen möglich – an den Feiertagen Auffahrt und Fronleichnam, jeweils von

Mittwoch, Schulschluss, bis am Sonntagabend.

· Die Mutter hat das Recht und die Pflicht,

C.___ während der Schulferien für vier Wochen im Sommer und eine Woche über

Weihnachten/Neujahr und die Hälfte der übrigen Schulferienwochen ferienhalber

zu sich zu nehmen. C.___ verbringt jeweils den ersten Tag seiner Ferien mit der

Mutter.

· Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, C.___

seiner Mutter jeweils zu den Besuchswochenenden, Freitag um 14.00 Uhr und dem

jeweiligen Ferienanfang morgens um 9.00 Uhr am Bahnhof [...] zu übergeben und

ihn dort zum Ende des Besuchswochenendes (Sonntag) respektive zum Ende der

Ferien (letzter Ferientag) jeweils um 19.00 Uhr wieder in Bahnhof [...] in

Empfang zu nehmen.

· Es sei festzulegen, dass die Mutter C.___

in den geraden Wochen am Montag und Mittwoch und in den ungeraden Wochen am

Montag, Mittwoch, Freitag und Sonntag um 19.00 Uhr über Videotelefonie anruft.

Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, für diese Gespräche sein Natel zur

Verfügung zu stellen und sich räumlich so zurückzuziehen, dass C.___ ohne

Aufsicht mit der Mutter sprechen kann.

· Andere Absprachen können einvernehmlich

schriftlich getroffen werden.

· Dem Gesuchsteller wird unter

Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB untersagt, gegen eine der vorstehenden

Kontaktregeln zu verstossen.

4. Die

Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, für C.___ monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von CHF 731.00 (Barunterhalt; kein Betreuungsunterhalt)

zzgl. allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.

5. Es sei festzustellen, dass

Ehegattenunterhalt nicht geschuldet ist.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten.

Zudem ersuchte die Kindsmutter um

aufschiebende Wirkung betreffend Betreuungs- und Ehegattenunterhalt.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar

2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

4.3 Am 16. Januar 2025 reichte der

Ehemann form- und fristgerecht die Berufungsantwort ein und schloss auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.

4.4 Die Ehefrau liess sich am 3. Februar

2025 und der Ehemann am 10. Februar 2025 nochmals vernehmen.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Mit der Berufung können unrichtige

Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden (Art. 310 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Der

Berufungskläger hat der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus

welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und

abgeändert werden soll (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2024, Art. 311 N 32 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3). In der

schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau

aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen

Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der

genannten Mängel leidet. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder

deren blosse Wiederholung genügen nicht. Der Behauptungs- und

Substantiierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen

(vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen

Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der

Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von

offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen

zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den

erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 mit weiteren

Hinweisen). Die vorliegende Berufung erschöpft sich grösstenteils in

appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und in Wiederholung des

bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen. Die Ehefrau wirft dem Vorderrichter vor, willkürlich

entschieden und sie sowie die Akten nicht verstanden zu haben, ohne dies in

irgendeiner Form zu begründen. Sie stellt einfach nochmals ihre Sicht der Dinge

dar, ohne sich vertieft mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Es

kann dahingestellt bleiben, ob die Berufung den Formerfordernissen genügt, denn

so oder anders ist sie abzuweisen, was folgt:

2.

Umstritten ist primär die Frage der

Obhut über den minderjährigen Sohn (siehe dazu E. II/3 nachstehend) und damit

zusammenhängend das Besuchsrecht (siehe dazu E. II/4 nachstehend). Über die

Zuteilung der Obhut sowie der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts wurde ein

Abklärungsbericht erstellt (siehe dazu E. I/2.4 vorstehend).

3.1

Betreffend Obhut ist dem

Abklärungsbericht zu entnehmen, dass beide Eltern erziehungsfähig seien. Beide

Eltern seien seit der Geburt des Sohnes ihren beruflichen Karrieren

nachgegangen. Der Sohn werde seit der Trennung während der Woche fremdbetreut

(ausser Dienstagnachmittag). Die Eltern deckten jeweils die Abende und die

Wochenenden ab. Auch zukünftig seien beide Eltern auf Fremdbetreuung

angewiesen, wobei der Sohn in [...] mehrheitlich im schulischen Angebot und in

der Schweiz in einem Mix aus Kindergarten, Grossmutter und Kita betreut werde.

Das Betreuungsmodell in der Schweiz sei gewährleistet und erprobt. In [...]

würde die Schule an vier Tagen pro Woche den ganzen Tag die Betreuung abdecken.

Gemäss Aussagen der Kindsmutter könne sie in [...] selbständig die restliche

Betreuungszeit abdecken. Es stelle sich hierbei jedoch die Frage, wieso sie

nicht bereits in der Schweiz mehr Betreuungsanteile übernommen habe, habe sie

doch mehrmals auf ihre berufliche Flexibilität hingewiesen. Das Betreuungsmodell

in [...] werde weder als vollständig durchdacht, noch als stabil und

verlässlich angesehen. Der Sohn habe ohne entsprechende Frage und aus dem

Zusammenhang gerissen, mitgeteilt, dass er zur Kindsmutter nach [...] möchte.

Er sei aufgrund seines Alters jedoch nicht in der Lage, die Folgen dieser

Entscheidung vollständig und umfassend einschätzen zu können. Der Sohn pflege

eine sehr zutrauliche, vertraute und offene Beziehung zu beiden Elternteilen.

Der Sohn habe sich sehr positiv über die Familienmitglieder beider Eltern

geäussert. Aufgrund seines Alters sei der Sohn eher personenorientiert. Der

Sohn sei weder in der Schweiz noch in [...] gefährdet. Es könne davon

ausgegangen werden, dass sich der Sohn nach einer anfänglichen Anpassungsphase

in [...] gut zurechtfinden würde. Beide Kindseltern wollten das Beste für den

Sohn und der Sohn sei für beide sehr wichtig. Der Kindsvater könne besser die

Perspektive des Sohnes einnehmen und seine eigenen Bedürfnisse zurückstellen. Er

sei offen für Kompromisse und Gedankenspiele zum Wohle des Sohnes. Bezüglich der

Lösungsvorschläge für die beiden Varianten (Obhut bei Kindsmutter oder

Kindsvater) erscheine er offen und kompromissbereit, immer den Blick auf das

Wohl des Sohnes. Der Kindsvater bemühe sich sehr darum, dass der Sohn seine

Mutter so oft als möglich sehen könne. Die Kindsmutter sei ebenfalls sehr

bemüht, den Sohn im Blick zu behalten. Es scheine ihr jedoch mehr Mühe zu

bereiten, offen mit Kompromissen und verschiedenen Lösungsansätzen umzugehen.

Bei den Fragen bezüglich der Besuche beim Kindsvater, sollte der Sohn bei ihr

leben, wirke sie eher zurückhaltend. Sie versuche zwar, Vorschläge zu bringen,

welche jedoch sehr pragmatisch und wenig auf das Kindswohl fokussiert

erscheinen. Die Kindsmutter sei das Risiko bewusst eingegangen, auch ohne den

Sohn nach [...] zu gehen. Nebst den Eltern sei die Grossmutter

väterlicherseits, welche den Sohn einen Tag pro Woche betreue, eine wichtige

Vertrauensperson. Der Sohn habe weitere Bezugspersonen in der Schweiz, aber

auch in [...] (Familie und Freunde der Eltern). Im Zentrum stehe die Frage, ob

das Wohl des Kindes besser gewahrt sei, wenn es mit der Kindsmutter wegziehe

oder wenn es sich beim Kindsvater aufhalte. Das Kindswohl spreche für einen Verbleib

des Sohnes am bisherigen Ort. Der Kindsvater habe gezeigt, dass er seine

Entscheidungen mit Blick auf das Kindswohl fälle. Er habe sich offener und

flexibler bezüglich der Besuche bei der Kindsmutter gezeigt. Der Sohn sei gut

integriert in der Kita, dem Kindergarten sowie der Betreuung durch die Grossmutter.

Dieses Betreuungsmodell sei erprobt, bekannt und gebe dem Sohn Stabilität und

Sicherheit.

3.2

Der Vorderrichter, welcher die Obhut

über den Sohn einstweilen dem Vater zuwies, hielt dazu zusammengefasst und im

Wesentlichen Folgendes fest: Der Sohn habe der Abklärungsperson unaufgefordert

mitgeteilt, dass er zur Mutter nach [...] möchte. Hier sei die Einschätzung der

Fachperson zu teilen, dass der Sohn mit seinen fünf Jahren noch nicht in der

Lage sei, die Folgen dieser Entscheidung vollständig und umfassend

einzuschätzen. Die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile stehe nicht zur

Diskussion. Der Abklärungsbericht bestätigte, dass das Kindeswohl weder bei

einem Wegzug nach [...] noch bei einem Verbleib in der Schweiz gefährdet wäre. Das

Betreuungsmodell des Sohnes gründe seit Anfang auf dem gewählten Arbeits- bzw.

Ausbildungsmodell der Eltern. Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, welcher

Elternteil den Sohn wann wie viel betreut habe. Übereinstimmend hätten die

Eltern angegeben, dass die Grossmutter väterlicherseits seit Geburt einen Tag

pro Woche in die Betreuung miteingebunden sei und dass der Sohn ab dem 1. April

2020.

kontinuierlich immer mehr die Kita besucht habe. Nach dem Auszug des

Ehemannes aus der ehelichen Wohnung ab 1. Februar 2024 hätten die

Ehegatten im gegenseitigen Einvernehmen die alternierende Obhut vereinbart.

Aufgrund dieses Betreuungsmodells könne davon ausgegangen werden, dass beide

Eltern zu gleichen Teilen Bezugspersonen des Sohnes seien. Auch die Grossmutter

väterlicherseits sei für den Sohn eine wichtige Bezugsperson. Soweit die

Kindsmutter geltend mache, sie habe den Sohn viel mehr betreut als der

Kindsvater, sei dies nicht nachgewiesen. Beim Kindsvater würde sich am

aktuellen Betreuungssetting nicht viel ändern. Der Sohn würde wie bis anhin in

den Kindergarten und die Kita gehen und an einem Tag pro Woche wäre die

Grossmutter verfügbar. Der Kindsvater würde weiterhin den Dienstagnachmittag

sowie den Rest der Woche abdecken, mit Hilfe seiner Familie und Freunden. Die

Betreuung in [...] fände für den Sohn wochentags in der Schule statt und am

Mittwoch und sonst durch die Kindsmutter. Das Betreuungsmodell in [...] töne

nicht ganz so organisiert wie dasjenige in der Schweiz. Dem Vorhalt der

Kindsmutter, der Kindsvater werde es bei der 3-Säulen-Fremdbetreuung von 8:00

Uhr bis 18:00 Uhr belassen, sei zu entgegnen, dass der Kindsvater den Sohn

nachweislich immer vor 18:00 Uhr aus der Kita abgeholt habe. Die

Betreuungsbereitschaft und Betreuungsfähigkeit sei zwar bei beiden Eltern

gegeben, jedoch mit einem Vorbehalt in Bezug auf die Planbarkeit und

Verbindlichkeit bei der Kindsmutter. Das Betreuungsmodell in der Schweiz sei

erprobt und dem Sohn bekannt. Es biete ihm Stabilität und Sicherheit. Auch

könne der Sohn in der Schweiz den regelmässigen Kontakt zu seiner Grossmutter

beibehalten, was ebenfalls Sicherheit und Stabilität vermittle. Im

Abklärungsbericht sei zudem betont, dass der Kindsvater in den Gesprächen mit

der Abklärungsperson Entscheidungen immer mit Blick auf das Kindswohl fälle.

Insbesondere zeige er sich flexibler und offener in Bezug auf die Besuche bei

der Kindsmutter, sollte der Sohn bei ihm leben. Die Kindsmutter schiene

offenbar mehr Mühe damit zu haben, offen mit Kompromissen und verschiedenen

Lösungsansätzen umzugehen. Die Kindsmutter habe sich eher zurückhaltend

gezeigt, was das Besuchsrecht des Kindsvaters anbelange, sollte der Sohn bei

ihr leben.

3.3

Die Kindsmutter bestreitet, dass es

ein gewähltes Arbeits- und Ausbildungsmodell und ein davon abgeleitetes

Betreuungsmodell gegeben habe. Äussere Umstände hätten sie dazu gezwungen,

wieder arbeiten zu gehen und den Sohn fremdbetreuen zu lassen. Sie habe an

ihrer […]stelle in [...] festgehalten, um Geld zu verdienen und die Familie zu

unterhalten. Dies sei als Übergangslösung gedacht gewesen, bis der Ehemann [...]

sei und für die Familie sorgen könne. Sie sei während 24 Wochen pro Jahr ([…]zeit)

grundsätzlich von Sonntagabend bis Dienstagabend nicht in […] gewesen und habe

die übrige Fremdbetreuungszeit gebraucht, um […]arbeiten zu erledigen. An der […]

in [...] habe sie zusätzlich noch eine befristete 50 % Stelle gehabt. Das

Einkommen aus [...] habe zum Leben in der Schweiz nicht gereicht. Der Sohn sei

zuletzt bis auf den Dienstagnachmittag von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis

18.00

Uhr in einem 3-Säulen-System von Kindergarten, Kita und Oma fremdbetreut

worden. Der Ehemann habe den Sohn betreut, wenn sie in [...] gewesen sei. Im

Übrigen habe sie den Sohn betreut. Sie sei die primäre Bezugsperson des Sohnes.

Für den Sohn sei die 3-Säulen-Fremdbetreuung in [...] nicht entscheidend.

Entscheidend sei das persönliche Verhältnis zu seinen Eltern. Wenn der Sohn

nicht fremdbetreut worden sei, habe sie ihn betreut. Der Sohn brauche seine

«Mami». Der Ehemann überlasse die Betreuungsaufgaben zu Hause gerne Dritten. Die

Rückkehr nach [...] sei nicht egoistisch motiviert, sondern sei aus

finanziellen Gründen notwendig gewesen. Sie habe ihren Job an der [...]

verloren und könne sich das Leben in der Schweiz nicht mehr leisten. Der Sohn

wünsche sich, mit ihr nach [...] zu ziehen. Dem Sohn einen Willen abzusprechen,

weil er fünf Jahre alt sei, bedeute die zum Ausdruck gekommenen Gefühle eines

Kindes zu negieren. Das entspreche nicht dem Kindswohl. Das Betreuungsmodell

für den Sohn in [...] sei verlässlich. Der Sohn habe Schule am Montag,

Dienstag, Donnerstag und Freitag, jeweils 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30

Uhr bis 16.30 Uhr. Er könne über Mittag wahlweise nach Hause oder in der Schule

bleiben, wo er betreut und verpflegt werde. Es fehle auch nicht an

Betreuungsmöglichkeiten für unvorhergesehene Alltagssituationen. Sie sei

familiär eingebunden. Sie biete dem Sohn ein wirkliches Zuhause, die notwendige

Stabilität, indem sie den Sohn ausserhalb der Schule persönlich betreue und ihm

dadurch in seinem Leben feste und liebevolle Strukturen vorgebe. In einem

solchen Zuhause könne sich der Sohn weiterhin körperlich, seelisch und geistig

harmonisch entfalten und entwickeln. Aufgrund des Verhaltens des Ehemannes

werde der Sohn sie als Bezugsperson verlieren. Sie wisse, dass der Sohn beide

Elternteile liebe und werde ihm immer den Raum lassen, ein gutes Verhältnis mit

seinem Vater zu pflegen.

3.4

Bei einer Trennung hat der

Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens zu

regeln (Art. 176 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Haben

die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen

über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176

Abs. 3 ZGB). Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die

Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige

persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis

ZGB). Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil hat das Wohl der Kinder

Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der

Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden

Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären

Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren

Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern

in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung

der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein

sollte. Wesentlich sein kann ferner der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit

nicht zu trennen. Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder,

beziehungsweise ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei

älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich

ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker

personenorientiert. Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen

Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder je nach

Lebensalter des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_589 und 590/2021

vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2).

3.5.1

Der heute fast 6 ½-jährige Sohn

der Parteien ist aufgrund seines Alters noch überwiegend personenbezogen.

Deshalb kommt – bei gegebener Erziehungsfähigkeit beider Eltern – dem Grundsatz

der Betreuungs- und Beziehungskontinuität für die Obhutszuteilung eine

massgebliche Bedeutung zu. Dies hat der Vorderrichter berücksichtigt. Er erwog,

das bisherige Betreuungsmodell sei erprobt, bekannt und gebe dem Sohn

Stabilität und Sicherheit. Zu Recht ist der Vorderrichter von einer in etwa

hälftigen Betreuung des Sohnes durch die Kindseltern ausgegangen. Daran ändert

nichts, dass die Kindsmutter dies auch vor Berufungsgericht bestreitet. Ihre

Ausführungen, wonach sie den Sohn hauptsächlich betreut haben soll, finden in

den Akten keine Stütze. Es steht nicht zur Diskussion, dass der Sohn auch

«seine Mami» braucht, wie es die Kindsmutter immer wieder wiederholt. Am

Ergebnis vermag dieser Umstand aber nichts zu ändern. Die Ausführung der

Ehefrau, wonach sie den Sohn aufgrund des Verhaltens des Ehemannes als

Bezugsperson verlieren werde, ist eine unbewiesene Behauptung. Bereits der

Vorderrichter hat darauf hingewiesen, dass die Offenheit des Kindsvaters, dem

Sohn einen möglichst grosszügigen Kontakt zur Kindsmutter zu ermöglichen, für

den Sohn entwicklungsförderlich sei.

Der Vorderrichter erachtete die

Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse als ausschlaggebend. Er hat

aber auch die übrigen für die Obhutszuteilung relevanten Kriterien

geprüft. So hat er insbesondere gewürdigt, dass die Bereitschaft des

Kindsvaters mit der Kindsmutter zusammenzuarbeiten und den Kontakt zwischen

Kind und anderem Elternteil zu fördern, gegenüber der Bereitschaft der

Kindsmutter überwiegt. Der Vorderrichter hat sorgfältig abgewogen, bei welchem

Elternteil das Wohl des Kindes besser gewahrt ist. Er stützte sich dabei auf

die Empfehlungen im Abklärungsbericht. Die Erkenntnisse der Abklärungsperson

erscheinen widerspruchlos und vollständig.

3.5.2

Die Kritik der Kindsmutter an den

Ausführungen des Vorderrichters ist unbegründet. Dieser hat weder verkannt,

dass das Wohl des Kindes auch bei einem Wechsel nach [...] nicht gefährdet

wäre, noch dass sich der Sohn für einen Verbleib bei der Kindsmutter

ausgesprochen hat. Der Kindeswille ist nur ein Aspekt von mehreren für die

Kinderzuteilung. Der Kinderwunsch wird bei der Obhutsfrage nicht vorrangig

berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 5A_115/2015 vom 1. September 2015 E.

5.4.2). Dass der Vorderrichter in Ausübung seines Ermessens zum Ergebnis

gelangte, der Sohn sei in der Obhut des Kindsvaters besser aufgehoben als in

derjenigen der Kindsmutter, bedeutet keine Negierung der Gefühle des Kindes. Der

entscheidende Punkt bei der Obhutszuteilung ist immer die Wahrung des

Kindeswohls. Nur wenn dieses gewahrt ist, kommt die Zuteilung an einen Elternteil

überhaupt in Frage. Der Vorderrichter hat den Fokus darauf gelegt, ob das Wohl

des Sohnes besser gewahrt ist, wenn er mit der Kindsmutter wegzieht oder sich

beim Vater aufhält. Nach einer sorgfältigen Abwägung erachtete der Vorderrichter

das Kindswohl als beim Kindsvater besser gewahrt, was nach dem Gesagten nicht

zu beanstanden ist.

4.1

Betreffend Besuchsrecht ist dem

Abklärungsbericht zu entnehmen, die Zugfahrt von [...] nach [...] betrage

zwischen 4 bis 5 Stunden. Gemäss Aussage der Kindsmutter dauere die Reisezeit

zwischen [...] und [...] rund 40-50 Minuten. Somit betrage eine Fahrt von Türe

zu Türe rund 5 bis 6 Stunden. Die Reise stelle einen Stressfaktor für den Sohn

dar, welcher nicht zu unterschätzen sei. Weiter gelte zu beachten, dass der

Sohn diese Strecke nicht alleine bewältigen könne. Es werde folgendes

Besuchsrecht empfohlen: Die Kindsmutter soll das Recht erhalten, den Sohn in

einer ersten Phase jedes dritte Wochenende von Freitag bis Sonntag zu sehen.

Der Sohn soll am Freitag nach dem Kindergarten nach [...] reisen und am

Sonntagabend zurückkehren. In einer zweiten Phase könnten die Besuche an den

Wochenenden 14-täglich stattfinden.

4.2

Der Vorderrichter erwog, im Kindergarten

ende die Schulzeit am Freitagmittag, um 11:45 Uhr. Sollte der Sohn das [...]Schulhaus

in [...] besuchen können, werde dies bis zum Ende der 6. Klasse voraussichtlich

so bleiben. Er könne die Reise für ein Besuchswochenende sodann schon früher

antreten als normalerweise üblich. Im Konfliktfall solle die Kindsmutter ihren

Sohn alsdann jedes dritte

Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntagabend, betreuen können.

Aufgrund der Erweiterung des Standards um einen halben Tag am Freitagnachmittag

und der langen Reise sei auf die Empfehlung, die Besuche in einer zweiten Phase

auf die Wochenenden 14-täglich auszubauen, vorerst zu verzichten.

4.3

Die Kindsmutter verlangt, das

Besuchsrecht sei auf ein 14-tägiges Intervall auszuweiten. Für den Sohn sei die

Reise über das Wochenende nicht belastend. Er verbringe die Zeit spielend mit

der Mutter. Deshalb sei auf die gerichtsübliche Regelung zurückzukommen.

4.4

Der Vorderrichter hat nachvollziehbar

begründet, warum er von der Empfehlung des Abklärungsberichts in Bezug auf die

Modalitäten des Besuchsrechts abgewichen ist, nämlich, weil es aufgrund der

Schulsituation zu einer Erweiterung des Standards um einen halben Tag am

Freitagnachmittag kommt. Zudem wiesen sowohl der Vorderrichter als auch die

Abklärungsperson darauf hin, dass die Reise für den Sohn einen Stressfaktor

darstelle. Daran ändern die Ausführungen der Kindsmutter nichts. Auch wenn die

Reisezeit zum Besuchsrecht dazu gehört, hat die Zeit der Reise eine andere

Qualität als diejenige in einer gewohnten Umgebung. Der Sohn benötigt genügend

Erholungszeit bevor er am Montagmorgen wieder in den Kindergarten bzw. in die

Schule geht. Deshalb ist eine Rückgabe in [...] um 19:00 Uhr, wie von der

Kindsmutter verlangt, zu spät. Aufgrund des Gesagten ist das vom Vorderrichter

verfügte Besuchsrecht nicht zu beanstanden. Das verfügte Besuchsrecht hat sich

erst einmal zu bewähren. Eine Ausdehnung auf ein 14-tägiges Besuchsrecht wird

dann so oder anders im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu prüfen sein.

4.5.1

Die Kindsmutter moniert, es habe

sich nicht bewährt, dem Sohn das Recht zu geben, sie anzurufen, wenn ihm danach

sei. Tatsächlich rufe der Sohn nicht an, obwohl er gerne mit ihr spreche. Er

könne sich seinem Vater gegenüber nicht durchsetzen. Mit der Strafregel soll

ausgeschlossen werden, dass sie der Willkür des Kindsvaters bei der Wahrnehmung

ihrer Betreuungszeiten mit dem Sohn ausgesetzt sei.

4.5.2

Ausser den Behauptungen der

Kindsmutter gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass der Kindsvater die

Telefonate zwischen Mutter und Sohn boykottieren würde. Eine starre

Telefonregelung wie von der Kindsmutter verlangt, drängt sich nicht auf und wäre

dem Kindeswohl sowie der Mutter-Kind-Beziehung abträglich. Der Sohn soll seine

Mutter immer dann anrufen oder mit ihr mittels Videotelefonie kommunizieren dürfen,

wenn ihm danach ist. Entsprechend hat bereits der Vorderrichter darauf

hingewiesen, dass der Sohn auch jederzeit die Möglichkeit haben soll, seine

Mutter anzurufen. Die gleiche Empfehlung findet sich auch im Abklärungsbericht,

welchem zu entnehmen ist, der Sohn solle seine Mutter regelmässig, bei Bedarf

täglich anrufen können. Der Sohn soll dann anrufen können, wenn er will. Der

Ehemann weist zu Recht darauf hin, dass eine Anordnung, wie von der Kindsmutter

verlangt, zu sehr in die Gestaltung des Tagesablaufs des Kindes eingreifen

würde. Die Kindsmutter hat hier ihre Wünsche nach regelmässigen telefonischen

Kontakten mit dem Sohn hintenanzustellen.

4.6

Das angefochtene Urteil enthält eine

klare Konfliktregelung. Es bedarf keiner weiteren Konkretisierungen.

5.1

Betreffend Unterhalt, konkret dem

Einkommen der Parteien, hielt der Vorderrichter Folgendes fest. Die Ehefrau

verdiene in ihrer Anstellung als […] pro Jahr 42'199.86 Euro. Dies ergebe pro

Monat 3'516.655 Euro respektive ein monatliches Nettoeinkommen von

CHF 3'341.00 (Umrechnungskurs Euro in CHF x 0.95). Dazu komme ein

Zusatzverdienst von jährlich durchschnittlich 10'000.00 Euro, was einem

monatlichen Zusatzeinkommen von netto CHF 792.00 (10'000.00 / 12 x 0.95)

entspreche. Das ergebe ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'133.00.

Dem Ehemann sei gemäss

Schulstufenmodell ein 50 %-Pensum anzurechnen. Entsprechend der

Lohnstrukturerhebungstabelle «monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen,

Kompetenzniveau und Geschlecht» (privater und öffentlicher Sektor, LSA T1)

werde diesem aufgrund seiner bereits geleisteten Arbeiten ein Einkommen

entsprechend dem Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie

Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und

elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) angerechnet. Im

Gesundheits- und Sozialwesen belaufe sich das monatliche Bruttoeinkommen auf

CHF 5'717.00. Praxisgemäss würden 12 % für Sozialabgaben abgezogen. Bei einem

50.

%-Pensum ergebe dies ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'515.00.

5.2

Die Kindsmutter bringt vor, bei ihr

sei von einem Erwerbseinkommen von monatlich netto CHF 3'270.00 auszugehen und

beim Kindsvater von einem solchen von mindestens CHF 5'030.00. Sie könne nicht

mehr als einen Barunterhalt in der Höhe von CHF 731.00 leisten. Ohnehin bestehe

kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Der Kindsvater könne sein

Existenzminimum nur deshalb nicht decken, weil er seine Arbeitskraft dazu

nutze, [...] zu studieren.

5.3

Der Vorderrichter hat dem Ehemann

unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells ein 50 %-Pensum angerechnet. Was

die Ehefrau dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss Art. 285 Abs.

2.

ZGB dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des

Kindes durch Dritte. Selbst wenn der Ehemann bereits fertig studiert hätte,

wäre ihm im vorliegenden Fall kein höheres als ein 50 %-Pensum

anzurechnen.

5.4

Der Vorderrichter stützte sich bei

der Berechnung des Einkommens der Ehefrau auf die von ihr selbst eingereichte

Urkunde Nr. 6 wonach sie als […] pro Jahr 42'199.86 Euro verdient und ihre

Angaben anlässlich der Eheschutzverhandlung, wonach sie in [...] ein

zusätzliches Einkommen von durchschnittlich 10'000.00 Euro pro Jahr erwirtschaften

könne. Sofern die Ehefrau geltend machen will, es könne von ihr kein

Arbeitspensum von mehr als 100 % erwartet werden, ist darauf hinzuweisen, dass

von diesem Grundsatz insbesondere dann abgewichen werden kann, wenn die

Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung tatsächlich besteht und diese dem

Unterhaltspflichtigen auch zugemutet werden kann (Urteile des BGer 5A_547/2008

vom 19. Juni 2009, E. 3.2; 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1; 5P.418/2001

vom 7. März 2002, E. 5c). Die Nebenbeschäftigung der Kindsmutter besteht

tatsächlich und von der Kindsmutter selbst wird nicht vorgebracht, sie könne

dieses Zusatzeinkommen zukünftig nicht mehr erwirtschaften. Das

überobligatorische Einkommen erwirtschaftet sie bereits seit Jahren

regelmässig. Gegenüber der Abklärungsperson erklärte sie, den […]auftrag in [...]

seit 2021 zu haben. Auch in ihrer Berufungsschrift bestätigte sie, 10'000.00 Euro

aus dieser Tätigkeit pro Jahr zu erzielen. Folglich ist bei der Kindsmutter von

einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 4'133.00 auszugehen. Mit

diesem Einkommen ist sie auch in der Lage, dem Ehemann einen bescheidenen

Unterhalt zu bezahlen.

5.5

Die Kindsmutter moniert, der

Vorderrichter habe bei ihrem Bedarf zu Unrecht keine Kosten für den Arbeitsweg

berücksichtigt. Der Arbeitsweg mit dem Zug zwischen Wohn- und Arbeitsort dauere

ca. 50 Minuten. Vor dem Umzug nach [...] hätten keine konkreten Kosten belegt

werden können. Die Kosten seien an der Verhandlung auf 350.00 Euro geschätzt

worden. Der Kindsmutter kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich,

warum es ihr vor Vorinstanz nicht zumutbar gewesen sein sollte, die Fahrtkosten

mit der Bahn zu ermitteln und in den Prozess einzubringen. Auch im

Berufungsverfahren bringt sie keine entsprechenden Belege bei. Die von ihr

geschätzten 350.00 Euro sind zudem völlig überrissen. Schliesslich bleibt

darauf hinzuweisen, dass ihr der Vorderrichter im Bedarf die Kosten für eine «[…]»

für den Weg von ihrem Wohnort bis nach [...] anrechnete.

5.6

Zusammengefasst gibt die vom

Vorderrichter vorgenommene Unterhaltsberechnung zu keinen Bemerkungen Anlass.

6.

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Berufung als unbegründet. Selbst wenn sie den Formerfordernissen genügen

würde, wäre sie abzuweisen.

7.1

Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens hat die Kindsmutter und Berufungsklägerin die Gerichtskosten und die

Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

7.2

Die Gerichtskosten werden auf CHF

1'000.00 festgelegt. Sie werden mit dem von der Kindsmutter und

Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

7.3

Die Parteikosten des Kindsvaters und

Berufungsbeklagten werden antragsgemäss auf CHF 5'118.30 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'118.30 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann