ZKBER.2024.60
Eheschutz
19. März 2025Deutsch26 min
3. Die Regelung des Kontaktes des Sohnes C.___ zur Mutter wird der freien Vereinbarung der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Ernst,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Stöckli,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder
Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend Ehemann und/oder Kindsvater) sind die
verheirateten Eltern des am [...] 2018 geborenen Sohnes C.___ (nachfolgend
Sohn).
2.1 Mit Eingabe vom 15. April 2024 machte
der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anhängig.
2.2 Auf entsprechenden Antrag des
Ehemannes untersagte der Amtsgerichtspräsident der Ehefrau am 18. April 2024
superprovisorisch und unter Strafandrohung von Art. 292 StGB, den gewöhnlichen
Aufenthaltsort des Sohnes aus […] zu verlegen sowie ihn vom Kindergarten in […]
abzumelden.
2.3 Mit Verfügung vom 18. Juni 2024
wurde das Superprovisorium bestätigt.
2.4 Am 21. Juni 2024 wurde D.___, [...]
GmbH, [...], beauftragt, einen Abklärungsbericht betreffend Zuteilung der Obhut
sowie der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts zu erstellen. Der
Abklärungsbericht ging am 8. August 2024 beim Gericht ein.
3. Nach durchgeführter Eheschutzverhandlung
fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 11. September 2024, soweit
vorliegend relevant, folgendes Urteil:
1. […]
2. Der Sohn C.___, geb. [...] 2018, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter
die alleinige Obhut des
Vaters gestellt.
3. Die Regelung des Kontaktes des Sohnes C.___ zur Mutter wird der freien Vereinbarung der
Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Wünsche des Sohnes, überlassen.
C.___ darf seine Mutter
regelmässig, bei Bedarf täglich, anrufen.
Kommt keine Einigung
zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:
Die
Mutter betreut den Sohn jedes dritte Wochenende von Freitag,
Schulschluss, bis Sonntagabend. Die Mutter betreut C.___ – soweit aufgrund von
Brückentagen möglich – zudem an den Feiertagen Auffahrt und Fronleichnam,
jeweils von Mittwoch, Schulschluss, bis am Sonntagabend.
Ausserdem steht der Mutter das Recht zu, den Sohn jährlich während der Schulferien für vier Wochen im Sommer
und eine Woche über Weihnachten/Neujahr sowie während der Hälfte der übrigen
Schulferien ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Termine der Ferien sind von der Mutter jeweils mindestens drei Monate im
Voraus anzumelden.
Finden die Besuche und die
Ferien in [...] statt, begleiten die Eltern C.___ bei seiner Reise von […] nach [...], wobei die Übergaben von C.___ am Bahnhof in [...]
stattfinden.
4. Die Mutter hat für den Sohn C.___ mit sofortiger Wirkung monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von CHF 1'042.00 (Barunterhalt CHF 731.00,
Betreuungsunterhalt CHF 311.00) pro Monat zu bezahlen.
Allfällige bezogene
Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich
geschuldet.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber dem Sohn dauert bis zur
Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277
Abs. 2 ZGB.
5. Die Ehefrau hat dem Ehemann mit sofortiger Wirkung einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 152.00 pro Monat zu bezahlen.
6. […]
7. […]
8. […]
9. Das
Urteil stützt sich auf die beigeheftete Berechnungstabelle. Sie bildet Bestandteil des Urteils.
4.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhob die Ehefrau am 23. Dezember 2024 fristgerecht Berufung an das Obergericht
des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid des
Richteramts Olten-Gösgen sei in den Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5 und 9 aufzuheben
und in den genannten Dispositiv-Ziffern wie folgt neu zu entscheiden:
2. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...]
2018, sei unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. Sein
Wohnsitz sei bei der Gesuchsgegnerin.
3. Es
sei der Gesuchsgegnerin zu erlauben, mit C.___ nach [...], einem Vorort von [...], umzusiedeln
und ihn dort in der Primarschule vor Ort anzumelden.
4. Es sei dem
Gesuchsteller ein angemessenes Besuchsrecht zuzusprechen.
5. Der
Gesuchsteller sei zu verpflichten, zu Händen der Gesuchsgegnerin einen nach
Ermessen des Gerichts angemessenen Kindesunterhalt, mindestens aber mtl. CHF 1'200.00
zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen.
Hilfsweise für den Fall,
dass die Gesuchsgegnerin sich mit den vorstehenden Anträgen nicht durchsetzen
kann, sei der angefochtene Entscheid des Richteramts Olten-Gösgen in den
Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 9 aufzuheben und in den genannten
Dispositiv-Ziffern wie folgt neu zu entscheiden:
3. Die
Regelung des Kontakts von C.___ zur Gesuchsgegnerin wird wie folgt geregelt:
· Die Mutter betreut C.___ an den geraden Wochenenden von Freitag,
Schulschluss, bis Sonntagabend und zusätzlich – soweit aufgrund von
Brückentagen möglich – an den Feiertagen Auffahrt und Fronleichnam, jeweils von
Mittwoch, Schulschluss, bis am Sonntagabend.
· Die Mutter hat das Recht und die Pflicht,
C.___ während der Schulferien für vier Wochen im Sommer und eine Woche über
Weihnachten/Neujahr und die Hälfte der übrigen Schulferienwochen ferienhalber
zu sich zu nehmen. C.___ verbringt jeweils den ersten Tag seiner Ferien mit der
Mutter.
· Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, C.___
seiner Mutter jeweils zu den Besuchswochenenden, Freitag um 14.00 Uhr und dem
jeweiligen Ferienanfang morgens um 9.00 Uhr am Bahnhof [...] zu übergeben und
ihn dort zum Ende des Besuchswochenendes (Sonntag) respektive zum Ende der
Ferien (letzter Ferientag) jeweils um 19.00 Uhr wieder in Bahnhof [...] in
Empfang zu nehmen.
· Es sei festzulegen, dass die Mutter C.___
in den geraden Wochen am Montag und Mittwoch und in den ungeraden Wochen am
Montag, Mittwoch, Freitag und Sonntag um 19.00 Uhr über Videotelefonie anruft.
Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, für diese Gespräche sein Natel zur
Verfügung zu stellen und sich räumlich so zurückzuziehen, dass C.___ ohne
Aufsicht mit der Mutter sprechen kann.
· Andere Absprachen können einvernehmlich
schriftlich getroffen werden.
· Dem Gesuchsteller wird unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB untersagt, gegen eine der vorstehenden
Kontaktregeln zu verstossen.
4. Die
Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, für C.___ monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von CHF 731.00 (Barunterhalt; kein Betreuungsunterhalt)
zzgl. allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.
5. Es sei festzustellen, dass
Ehegattenunterhalt nicht geschuldet ist.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten.
Zudem ersuchte die Kindsmutter um
aufschiebende Wirkung betreffend Betreuungs- und Ehegattenunterhalt.
4.2 Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar
2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
4.3 Am 16. Januar 2025 reichte der
Ehemann form- und fristgerecht die Berufungsantwort ein und schloss auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.
4.4 Die Ehefrau liess sich am 3. Februar
2025 und der Ehemann am 10. Februar 2025 nochmals vernehmen.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Mit der Berufung können unrichtige
Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 310 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Der
Berufungskläger hat der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus
welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und
abgeändert werden soll (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2024, Art. 311 N 32 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3). In der
schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau
aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen
Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der
genannten Mängel leidet. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder
deren blosse Wiederholung genügen nicht. Der Behauptungs- und
Substantiierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen
(vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen
Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der
Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von
offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen
zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den
erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 mit weiteren
Hinweisen). Die vorliegende Berufung erschöpft sich grösstenteils in
appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und in Wiederholung des
bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen. Die Ehefrau wirft dem Vorderrichter vor, willkürlich
entschieden und sie sowie die Akten nicht verstanden zu haben, ohne dies in
irgendeiner Form zu begründen. Sie stellt einfach nochmals ihre Sicht der Dinge
dar, ohne sich vertieft mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Es
kann dahingestellt bleiben, ob die Berufung den Formerfordernissen genügt, denn
so oder anders ist sie abzuweisen, was folgt:
2.
Umstritten ist primär die Frage der
Obhut über den minderjährigen Sohn (siehe dazu E. II/3 nachstehend) und damit
zusammenhängend das Besuchsrecht (siehe dazu E. II/4 nachstehend). Über die
Zuteilung der Obhut sowie der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts wurde ein
Abklärungsbericht erstellt (siehe dazu E. I/2.4 vorstehend).
3.1
Betreffend Obhut ist dem
Abklärungsbericht zu entnehmen, dass beide Eltern erziehungsfähig seien. Beide
Eltern seien seit der Geburt des Sohnes ihren beruflichen Karrieren
nachgegangen. Der Sohn werde seit der Trennung während der Woche fremdbetreut
(ausser Dienstagnachmittag). Die Eltern deckten jeweils die Abende und die
Wochenenden ab. Auch zukünftig seien beide Eltern auf Fremdbetreuung
angewiesen, wobei der Sohn in [...] mehrheitlich im schulischen Angebot und in
der Schweiz in einem Mix aus Kindergarten, Grossmutter und Kita betreut werde.
Das Betreuungsmodell in der Schweiz sei gewährleistet und erprobt. In [...]
würde die Schule an vier Tagen pro Woche den ganzen Tag die Betreuung abdecken.
Gemäss Aussagen der Kindsmutter könne sie in [...] selbständig die restliche
Betreuungszeit abdecken. Es stelle sich hierbei jedoch die Frage, wieso sie
nicht bereits in der Schweiz mehr Betreuungsanteile übernommen habe, habe sie
doch mehrmals auf ihre berufliche Flexibilität hingewiesen. Das Betreuungsmodell
in [...] werde weder als vollständig durchdacht, noch als stabil und
verlässlich angesehen. Der Sohn habe ohne entsprechende Frage und aus dem
Zusammenhang gerissen, mitgeteilt, dass er zur Kindsmutter nach [...] möchte.
Er sei aufgrund seines Alters jedoch nicht in der Lage, die Folgen dieser
Entscheidung vollständig und umfassend einschätzen zu können. Der Sohn pflege
eine sehr zutrauliche, vertraute und offene Beziehung zu beiden Elternteilen.
Der Sohn habe sich sehr positiv über die Familienmitglieder beider Eltern
geäussert. Aufgrund seines Alters sei der Sohn eher personenorientiert. Der
Sohn sei weder in der Schweiz noch in [...] gefährdet. Es könne davon
ausgegangen werden, dass sich der Sohn nach einer anfänglichen Anpassungsphase
in [...] gut zurechtfinden würde. Beide Kindseltern wollten das Beste für den
Sohn und der Sohn sei für beide sehr wichtig. Der Kindsvater könne besser die
Perspektive des Sohnes einnehmen und seine eigenen Bedürfnisse zurückstellen. Er
sei offen für Kompromisse und Gedankenspiele zum Wohle des Sohnes. Bezüglich der
Lösungsvorschläge für die beiden Varianten (Obhut bei Kindsmutter oder
Kindsvater) erscheine er offen und kompromissbereit, immer den Blick auf das
Wohl des Sohnes. Der Kindsvater bemühe sich sehr darum, dass der Sohn seine
Mutter so oft als möglich sehen könne. Die Kindsmutter sei ebenfalls sehr
bemüht, den Sohn im Blick zu behalten. Es scheine ihr jedoch mehr Mühe zu
bereiten, offen mit Kompromissen und verschiedenen Lösungsansätzen umzugehen.
Bei den Fragen bezüglich der Besuche beim Kindsvater, sollte der Sohn bei ihr
leben, wirke sie eher zurückhaltend. Sie versuche zwar, Vorschläge zu bringen,
welche jedoch sehr pragmatisch und wenig auf das Kindswohl fokussiert
erscheinen. Die Kindsmutter sei das Risiko bewusst eingegangen, auch ohne den
Sohn nach [...] zu gehen. Nebst den Eltern sei die Grossmutter
väterlicherseits, welche den Sohn einen Tag pro Woche betreue, eine wichtige
Vertrauensperson. Der Sohn habe weitere Bezugspersonen in der Schweiz, aber
auch in [...] (Familie und Freunde der Eltern). Im Zentrum stehe die Frage, ob
das Wohl des Kindes besser gewahrt sei, wenn es mit der Kindsmutter wegziehe
oder wenn es sich beim Kindsvater aufhalte. Das Kindswohl spreche für einen Verbleib
des Sohnes am bisherigen Ort. Der Kindsvater habe gezeigt, dass er seine
Entscheidungen mit Blick auf das Kindswohl fälle. Er habe sich offener und
flexibler bezüglich der Besuche bei der Kindsmutter gezeigt. Der Sohn sei gut
integriert in der Kita, dem Kindergarten sowie der Betreuung durch die Grossmutter.
Dieses Betreuungsmodell sei erprobt, bekannt und gebe dem Sohn Stabilität und
Sicherheit.
3.2
Der Vorderrichter, welcher die Obhut
über den Sohn einstweilen dem Vater zuwies, hielt dazu zusammengefasst und im
Wesentlichen Folgendes fest: Der Sohn habe der Abklärungsperson unaufgefordert
mitgeteilt, dass er zur Mutter nach [...] möchte. Hier sei die Einschätzung der
Fachperson zu teilen, dass der Sohn mit seinen fünf Jahren noch nicht in der
Lage sei, die Folgen dieser Entscheidung vollständig und umfassend
einzuschätzen. Die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile stehe nicht zur
Diskussion. Der Abklärungsbericht bestätigte, dass das Kindeswohl weder bei
einem Wegzug nach [...] noch bei einem Verbleib in der Schweiz gefährdet wäre. Das
Betreuungsmodell des Sohnes gründe seit Anfang auf dem gewählten Arbeits- bzw.
Ausbildungsmodell der Eltern. Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, welcher
Elternteil den Sohn wann wie viel betreut habe. Übereinstimmend hätten die
Eltern angegeben, dass die Grossmutter väterlicherseits seit Geburt einen Tag
pro Woche in die Betreuung miteingebunden sei und dass der Sohn ab dem 1. April
2020.
kontinuierlich immer mehr die Kita besucht habe. Nach dem Auszug des
Ehemannes aus der ehelichen Wohnung ab 1. Februar 2024 hätten die
Ehegatten im gegenseitigen Einvernehmen die alternierende Obhut vereinbart.
Aufgrund dieses Betreuungsmodells könne davon ausgegangen werden, dass beide
Eltern zu gleichen Teilen Bezugspersonen des Sohnes seien. Auch die Grossmutter
väterlicherseits sei für den Sohn eine wichtige Bezugsperson. Soweit die
Kindsmutter geltend mache, sie habe den Sohn viel mehr betreut als der
Kindsvater, sei dies nicht nachgewiesen. Beim Kindsvater würde sich am
aktuellen Betreuungssetting nicht viel ändern. Der Sohn würde wie bis anhin in
den Kindergarten und die Kita gehen und an einem Tag pro Woche wäre die
Grossmutter verfügbar. Der Kindsvater würde weiterhin den Dienstagnachmittag
sowie den Rest der Woche abdecken, mit Hilfe seiner Familie und Freunden. Die
Betreuung in [...] fände für den Sohn wochentags in der Schule statt und am
Mittwoch und sonst durch die Kindsmutter. Das Betreuungsmodell in [...] töne
nicht ganz so organisiert wie dasjenige in der Schweiz. Dem Vorhalt der
Kindsmutter, der Kindsvater werde es bei der 3-Säulen-Fremdbetreuung von 8:00
Uhr bis 18:00 Uhr belassen, sei zu entgegnen, dass der Kindsvater den Sohn
nachweislich immer vor 18:00 Uhr aus der Kita abgeholt habe. Die
Betreuungsbereitschaft und Betreuungsfähigkeit sei zwar bei beiden Eltern
gegeben, jedoch mit einem Vorbehalt in Bezug auf die Planbarkeit und
Verbindlichkeit bei der Kindsmutter. Das Betreuungsmodell in der Schweiz sei
erprobt und dem Sohn bekannt. Es biete ihm Stabilität und Sicherheit. Auch
könne der Sohn in der Schweiz den regelmässigen Kontakt zu seiner Grossmutter
beibehalten, was ebenfalls Sicherheit und Stabilität vermittle. Im
Abklärungsbericht sei zudem betont, dass der Kindsvater in den Gesprächen mit
der Abklärungsperson Entscheidungen immer mit Blick auf das Kindswohl fälle.
Insbesondere zeige er sich flexibler und offener in Bezug auf die Besuche bei
der Kindsmutter, sollte der Sohn bei ihm leben. Die Kindsmutter schiene
offenbar mehr Mühe damit zu haben, offen mit Kompromissen und verschiedenen
Lösungsansätzen umzugehen. Die Kindsmutter habe sich eher zurückhaltend
gezeigt, was das Besuchsrecht des Kindsvaters anbelange, sollte der Sohn bei
ihr leben.
3.3
Die Kindsmutter bestreitet, dass es
ein gewähltes Arbeits- und Ausbildungsmodell und ein davon abgeleitetes
Betreuungsmodell gegeben habe. Äussere Umstände hätten sie dazu gezwungen,
wieder arbeiten zu gehen und den Sohn fremdbetreuen zu lassen. Sie habe an
ihrer […]stelle in [...] festgehalten, um Geld zu verdienen und die Familie zu
unterhalten. Dies sei als Übergangslösung gedacht gewesen, bis der Ehemann [...]
sei und für die Familie sorgen könne. Sie sei während 24 Wochen pro Jahr ([…]zeit)
grundsätzlich von Sonntagabend bis Dienstagabend nicht in […] gewesen und habe
die übrige Fremdbetreuungszeit gebraucht, um […]arbeiten zu erledigen. An der […]
in [...] habe sie zusätzlich noch eine befristete 50 % Stelle gehabt. Das
Einkommen aus [...] habe zum Leben in der Schweiz nicht gereicht. Der Sohn sei
zuletzt bis auf den Dienstagnachmittag von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis
18.00
Uhr in einem 3-Säulen-System von Kindergarten, Kita und Oma fremdbetreut
worden. Der Ehemann habe den Sohn betreut, wenn sie in [...] gewesen sei. Im
Übrigen habe sie den Sohn betreut. Sie sei die primäre Bezugsperson des Sohnes.
Für den Sohn sei die 3-Säulen-Fremdbetreuung in [...] nicht entscheidend.
Entscheidend sei das persönliche Verhältnis zu seinen Eltern. Wenn der Sohn
nicht fremdbetreut worden sei, habe sie ihn betreut. Der Sohn brauche seine
«Mami». Der Ehemann überlasse die Betreuungsaufgaben zu Hause gerne Dritten. Die
Rückkehr nach [...] sei nicht egoistisch motiviert, sondern sei aus
finanziellen Gründen notwendig gewesen. Sie habe ihren Job an der [...]
verloren und könne sich das Leben in der Schweiz nicht mehr leisten. Der Sohn
wünsche sich, mit ihr nach [...] zu ziehen. Dem Sohn einen Willen abzusprechen,
weil er fünf Jahre alt sei, bedeute die zum Ausdruck gekommenen Gefühle eines
Kindes zu negieren. Das entspreche nicht dem Kindswohl. Das Betreuungsmodell
für den Sohn in [...] sei verlässlich. Der Sohn habe Schule am Montag,
Dienstag, Donnerstag und Freitag, jeweils 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30
Uhr bis 16.30 Uhr. Er könne über Mittag wahlweise nach Hause oder in der Schule
bleiben, wo er betreut und verpflegt werde. Es fehle auch nicht an
Betreuungsmöglichkeiten für unvorhergesehene Alltagssituationen. Sie sei
familiär eingebunden. Sie biete dem Sohn ein wirkliches Zuhause, die notwendige
Stabilität, indem sie den Sohn ausserhalb der Schule persönlich betreue und ihm
dadurch in seinem Leben feste und liebevolle Strukturen vorgebe. In einem
solchen Zuhause könne sich der Sohn weiterhin körperlich, seelisch und geistig
harmonisch entfalten und entwickeln. Aufgrund des Verhaltens des Ehemannes
werde der Sohn sie als Bezugsperson verlieren. Sie wisse, dass der Sohn beide
Elternteile liebe und werde ihm immer den Raum lassen, ein gutes Verhältnis mit
seinem Vater zu pflegen.
3.4
Bei einer Trennung hat der
Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens zu
regeln (Art. 176 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Haben
die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen
über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176
Abs. 3 ZGB). Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die
Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige
persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis
ZGB). Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil hat das Wohl der Kinder
Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der
Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden
Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären
Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren
Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern
in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung
der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein
sollte. Wesentlich sein kann ferner der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit
nicht zu trennen. Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder,
beziehungsweise ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei
älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich
ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker
personenorientiert. Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen
Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder je nach
Lebensalter des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_589 und 590/2021
vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2).
3.5.1
Der heute fast 6 ½-jährige Sohn
der Parteien ist aufgrund seines Alters noch überwiegend personenbezogen.
Deshalb kommt – bei gegebener Erziehungsfähigkeit beider Eltern – dem Grundsatz
der Betreuungs- und Beziehungskontinuität für die Obhutszuteilung eine
massgebliche Bedeutung zu. Dies hat der Vorderrichter berücksichtigt. Er erwog,
das bisherige Betreuungsmodell sei erprobt, bekannt und gebe dem Sohn
Stabilität und Sicherheit. Zu Recht ist der Vorderrichter von einer in etwa
hälftigen Betreuung des Sohnes durch die Kindseltern ausgegangen. Daran ändert
nichts, dass die Kindsmutter dies auch vor Berufungsgericht bestreitet. Ihre
Ausführungen, wonach sie den Sohn hauptsächlich betreut haben soll, finden in
den Akten keine Stütze. Es steht nicht zur Diskussion, dass der Sohn auch
«seine Mami» braucht, wie es die Kindsmutter immer wieder wiederholt. Am
Ergebnis vermag dieser Umstand aber nichts zu ändern. Die Ausführung der
Ehefrau, wonach sie den Sohn aufgrund des Verhaltens des Ehemannes als
Bezugsperson verlieren werde, ist eine unbewiesene Behauptung. Bereits der
Vorderrichter hat darauf hingewiesen, dass die Offenheit des Kindsvaters, dem
Sohn einen möglichst grosszügigen Kontakt zur Kindsmutter zu ermöglichen, für
den Sohn entwicklungsförderlich sei.
Der Vorderrichter erachtete die
Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse als ausschlaggebend. Er hat
aber auch die übrigen für die Obhutszuteilung relevanten Kriterien
geprüft. So hat er insbesondere gewürdigt, dass die Bereitschaft des
Kindsvaters mit der Kindsmutter zusammenzuarbeiten und den Kontakt zwischen
Kind und anderem Elternteil zu fördern, gegenüber der Bereitschaft der
Kindsmutter überwiegt. Der Vorderrichter hat sorgfältig abgewogen, bei welchem
Elternteil das Wohl des Kindes besser gewahrt ist. Er stützte sich dabei auf
die Empfehlungen im Abklärungsbericht. Die Erkenntnisse der Abklärungsperson
erscheinen widerspruchlos und vollständig.
3.5.2
Die Kritik der Kindsmutter an den
Ausführungen des Vorderrichters ist unbegründet. Dieser hat weder verkannt,
dass das Wohl des Kindes auch bei einem Wechsel nach [...] nicht gefährdet
wäre, noch dass sich der Sohn für einen Verbleib bei der Kindsmutter
ausgesprochen hat. Der Kindeswille ist nur ein Aspekt von mehreren für die
Kinderzuteilung. Der Kinderwunsch wird bei der Obhutsfrage nicht vorrangig
berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 5A_115/2015 vom 1. September 2015 E.
5.4.2). Dass der Vorderrichter in Ausübung seines Ermessens zum Ergebnis
gelangte, der Sohn sei in der Obhut des Kindsvaters besser aufgehoben als in
derjenigen der Kindsmutter, bedeutet keine Negierung der Gefühle des Kindes. Der
entscheidende Punkt bei der Obhutszuteilung ist immer die Wahrung des
Kindeswohls. Nur wenn dieses gewahrt ist, kommt die Zuteilung an einen Elternteil
überhaupt in Frage. Der Vorderrichter hat den Fokus darauf gelegt, ob das Wohl
des Sohnes besser gewahrt ist, wenn er mit der Kindsmutter wegzieht oder sich
beim Vater aufhält. Nach einer sorgfältigen Abwägung erachtete der Vorderrichter
das Kindswohl als beim Kindsvater besser gewahrt, was nach dem Gesagten nicht
zu beanstanden ist.
4.1
Betreffend Besuchsrecht ist dem
Abklärungsbericht zu entnehmen, die Zugfahrt von [...] nach [...] betrage
zwischen 4 bis 5 Stunden. Gemäss Aussage der Kindsmutter dauere die Reisezeit
zwischen [...] und [...] rund 40-50 Minuten. Somit betrage eine Fahrt von Türe
zu Türe rund 5 bis 6 Stunden. Die Reise stelle einen Stressfaktor für den Sohn
dar, welcher nicht zu unterschätzen sei. Weiter gelte zu beachten, dass der
Sohn diese Strecke nicht alleine bewältigen könne. Es werde folgendes
Besuchsrecht empfohlen: Die Kindsmutter soll das Recht erhalten, den Sohn in
einer ersten Phase jedes dritte Wochenende von Freitag bis Sonntag zu sehen.
Der Sohn soll am Freitag nach dem Kindergarten nach [...] reisen und am
Sonntagabend zurückkehren. In einer zweiten Phase könnten die Besuche an den
Wochenenden 14-täglich stattfinden.
4.2
Der Vorderrichter erwog, im Kindergarten
ende die Schulzeit am Freitagmittag, um 11:45 Uhr. Sollte der Sohn das [...]Schulhaus
in [...] besuchen können, werde dies bis zum Ende der 6. Klasse voraussichtlich
so bleiben. Er könne die Reise für ein Besuchswochenende sodann schon früher
antreten als normalerweise üblich. Im Konfliktfall solle die Kindsmutter ihren
Sohn alsdann jedes dritte
Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntagabend, betreuen können.
Aufgrund der Erweiterung des Standards um einen halben Tag am Freitagnachmittag
und der langen Reise sei auf die Empfehlung, die Besuche in einer zweiten Phase
auf die Wochenenden 14-täglich auszubauen, vorerst zu verzichten.
4.3
Die Kindsmutter verlangt, das
Besuchsrecht sei auf ein 14-tägiges Intervall auszuweiten. Für den Sohn sei die
Reise über das Wochenende nicht belastend. Er verbringe die Zeit spielend mit
der Mutter. Deshalb sei auf die gerichtsübliche Regelung zurückzukommen.
4.4
Der Vorderrichter hat nachvollziehbar
begründet, warum er von der Empfehlung des Abklärungsberichts in Bezug auf die
Modalitäten des Besuchsrechts abgewichen ist, nämlich, weil es aufgrund der
Schulsituation zu einer Erweiterung des Standards um einen halben Tag am
Freitagnachmittag kommt. Zudem wiesen sowohl der Vorderrichter als auch die
Abklärungsperson darauf hin, dass die Reise für den Sohn einen Stressfaktor
darstelle. Daran ändern die Ausführungen der Kindsmutter nichts. Auch wenn die
Reisezeit zum Besuchsrecht dazu gehört, hat die Zeit der Reise eine andere
Qualität als diejenige in einer gewohnten Umgebung. Der Sohn benötigt genügend
Erholungszeit bevor er am Montagmorgen wieder in den Kindergarten bzw. in die
Schule geht. Deshalb ist eine Rückgabe in [...] um 19:00 Uhr, wie von der
Kindsmutter verlangt, zu spät. Aufgrund des Gesagten ist das vom Vorderrichter
verfügte Besuchsrecht nicht zu beanstanden. Das verfügte Besuchsrecht hat sich
erst einmal zu bewähren. Eine Ausdehnung auf ein 14-tägiges Besuchsrecht wird
dann so oder anders im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu prüfen sein.
4.5.1
Die Kindsmutter moniert, es habe
sich nicht bewährt, dem Sohn das Recht zu geben, sie anzurufen, wenn ihm danach
sei. Tatsächlich rufe der Sohn nicht an, obwohl er gerne mit ihr spreche. Er
könne sich seinem Vater gegenüber nicht durchsetzen. Mit der Strafregel soll
ausgeschlossen werden, dass sie der Willkür des Kindsvaters bei der Wahrnehmung
ihrer Betreuungszeiten mit dem Sohn ausgesetzt sei.
4.5.2
Ausser den Behauptungen der
Kindsmutter gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass der Kindsvater die
Telefonate zwischen Mutter und Sohn boykottieren würde. Eine starre
Telefonregelung wie von der Kindsmutter verlangt, drängt sich nicht auf und wäre
dem Kindeswohl sowie der Mutter-Kind-Beziehung abträglich. Der Sohn soll seine
Mutter immer dann anrufen oder mit ihr mittels Videotelefonie kommunizieren dürfen,
wenn ihm danach ist. Entsprechend hat bereits der Vorderrichter darauf
hingewiesen, dass der Sohn auch jederzeit die Möglichkeit haben soll, seine
Mutter anzurufen. Die gleiche Empfehlung findet sich auch im Abklärungsbericht,
welchem zu entnehmen ist, der Sohn solle seine Mutter regelmässig, bei Bedarf
täglich anrufen können. Der Sohn soll dann anrufen können, wenn er will. Der
Ehemann weist zu Recht darauf hin, dass eine Anordnung, wie von der Kindsmutter
verlangt, zu sehr in die Gestaltung des Tagesablaufs des Kindes eingreifen
würde. Die Kindsmutter hat hier ihre Wünsche nach regelmässigen telefonischen
Kontakten mit dem Sohn hintenanzustellen.
4.6
Das angefochtene Urteil enthält eine
klare Konfliktregelung. Es bedarf keiner weiteren Konkretisierungen.
5.1
Betreffend Unterhalt, konkret dem
Einkommen der Parteien, hielt der Vorderrichter Folgendes fest. Die Ehefrau
verdiene in ihrer Anstellung als […] pro Jahr 42'199.86 Euro. Dies ergebe pro
Monat 3'516.655 Euro respektive ein monatliches Nettoeinkommen von
CHF 3'341.00 (Umrechnungskurs Euro in CHF x 0.95). Dazu komme ein
Zusatzverdienst von jährlich durchschnittlich 10'000.00 Euro, was einem
monatlichen Zusatzeinkommen von netto CHF 792.00 (10'000.00 / 12 x 0.95)
entspreche. Das ergebe ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'133.00.
Dem Ehemann sei gemäss
Schulstufenmodell ein 50 %-Pensum anzurechnen. Entsprechend der
Lohnstrukturerhebungstabelle «monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau und Geschlecht» (privater und öffentlicher Sektor, LSA T1)
werde diesem aufgrund seiner bereits geleisteten Arbeiten ein Einkommen
entsprechend dem Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie
Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und
elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) angerechnet. Im
Gesundheits- und Sozialwesen belaufe sich das monatliche Bruttoeinkommen auf
CHF 5'717.00. Praxisgemäss würden 12 % für Sozialabgaben abgezogen. Bei einem
50.
%-Pensum ergebe dies ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'515.00.
5.2
Die Kindsmutter bringt vor, bei ihr
sei von einem Erwerbseinkommen von monatlich netto CHF 3'270.00 auszugehen und
beim Kindsvater von einem solchen von mindestens CHF 5'030.00. Sie könne nicht
mehr als einen Barunterhalt in der Höhe von CHF 731.00 leisten. Ohnehin bestehe
kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Der Kindsvater könne sein
Existenzminimum nur deshalb nicht decken, weil er seine Arbeitskraft dazu
nutze, [...] zu studieren.
5.3
Der Vorderrichter hat dem Ehemann
unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells ein 50 %-Pensum angerechnet. Was
die Ehefrau dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss Art. 285 Abs.
2.
ZGB dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des
Kindes durch Dritte. Selbst wenn der Ehemann bereits fertig studiert hätte,
wäre ihm im vorliegenden Fall kein höheres als ein 50 %-Pensum
anzurechnen.
5.4
Der Vorderrichter stützte sich bei
der Berechnung des Einkommens der Ehefrau auf die von ihr selbst eingereichte
Urkunde Nr. 6 wonach sie als […] pro Jahr 42'199.86 Euro verdient und ihre
Angaben anlässlich der Eheschutzverhandlung, wonach sie in [...] ein
zusätzliches Einkommen von durchschnittlich 10'000.00 Euro pro Jahr erwirtschaften
könne. Sofern die Ehefrau geltend machen will, es könne von ihr kein
Arbeitspensum von mehr als 100 % erwartet werden, ist darauf hinzuweisen, dass
von diesem Grundsatz insbesondere dann abgewichen werden kann, wenn die
Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung tatsächlich besteht und diese dem
Unterhaltspflichtigen auch zugemutet werden kann (Urteile des BGer 5A_547/2008
vom 19. Juni 2009, E. 3.2; 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1; 5P.418/2001
vom 7. März 2002, E. 5c). Die Nebenbeschäftigung der Kindsmutter besteht
tatsächlich und von der Kindsmutter selbst wird nicht vorgebracht, sie könne
dieses Zusatzeinkommen zukünftig nicht mehr erwirtschaften. Das
überobligatorische Einkommen erwirtschaftet sie bereits seit Jahren
regelmässig. Gegenüber der Abklärungsperson erklärte sie, den […]auftrag in [...]
seit 2021 zu haben. Auch in ihrer Berufungsschrift bestätigte sie, 10'000.00 Euro
aus dieser Tätigkeit pro Jahr zu erzielen. Folglich ist bei der Kindsmutter von
einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 4'133.00 auszugehen. Mit
diesem Einkommen ist sie auch in der Lage, dem Ehemann einen bescheidenen
Unterhalt zu bezahlen.
5.5
Die Kindsmutter moniert, der
Vorderrichter habe bei ihrem Bedarf zu Unrecht keine Kosten für den Arbeitsweg
berücksichtigt. Der Arbeitsweg mit dem Zug zwischen Wohn- und Arbeitsort dauere
ca. 50 Minuten. Vor dem Umzug nach [...] hätten keine konkreten Kosten belegt
werden können. Die Kosten seien an der Verhandlung auf 350.00 Euro geschätzt
worden. Der Kindsmutter kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich,
warum es ihr vor Vorinstanz nicht zumutbar gewesen sein sollte, die Fahrtkosten
mit der Bahn zu ermitteln und in den Prozess einzubringen. Auch im
Berufungsverfahren bringt sie keine entsprechenden Belege bei. Die von ihr
geschätzten 350.00 Euro sind zudem völlig überrissen. Schliesslich bleibt
darauf hinzuweisen, dass ihr der Vorderrichter im Bedarf die Kosten für eine «[…]»
für den Weg von ihrem Wohnort bis nach [...] anrechnete.
5.6
Zusammengefasst gibt die vom
Vorderrichter vorgenommene Unterhaltsberechnung zu keinen Bemerkungen Anlass.
6.
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Berufung als unbegründet. Selbst wenn sie den Formerfordernissen genügen
würde, wäre sie abzuweisen.
7.1
Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens hat die Kindsmutter und Berufungsklägerin die Gerichtskosten und die
Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7.2
Die Gerichtskosten werden auf CHF
1'000.00 festgelegt. Sie werden mit dem von der Kindsmutter und
Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
7.3
Die Parteikosten des Kindsvaters und
Berufungsbeklagten werden antragsgemäss auf CHF 5'118.30 festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'118.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann