ZKBER.2024.7
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
21. März 2024Deutsch19 min
Obhut (bei der Kindsmutter) und die Kindesunterhaltsbeiträge (CHF 1'400.00 [Ziffer
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Ehemann und/oder
Kindsvater) und B.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder Kindsmutter) sind die
verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2019.
2.1 Anlässlich eines Eheschutzverfahrens
vor dem Regionalgericht Oberland schlossen die Parteien am 14. Juni 2022 eine
Trennungsvereinbarung ab. Darin vereinbarten sie u.a. das Getrenntleben, die
Obhut (bei der Kindsmutter) und die Kindesunterhaltsbeiträge (CHF 1'400.00 [Ziffer
6]) sowie, dass gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind (Ziffer
7).
2.2 Aktuell führen die Parteien vor
Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren betreffend Scheidung teilweise
Einigung - Art. 112 ZGB. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der Ehemann und
Kindsvater am 21. Juli 2023 ein Gesuch um provisorische Massnahmen. Am 18.
Oktober 2023 verfügte der Amtsgerichtspräsident - soweit nachfolgend relevant -
Folgendes:
(…)
3. In
Abänderung von Ziffer 6 und 7 der Trennungsvereinbarung vom 14. Juni 2022
(genehmigt mit Entscheid vom 14. Juni 2022 […]) hat der Ehemann für die Dauer
des Verfahrens folgende Unterhaltsbeiträge für C.___ zu bezahlen:
- Ab
1. April 2023: CHF 1'676.00 (Barunterhalt: CHF 833.00, Betreuungsunterhalt
CHF
843.00)
- Ab
1. Januar 2024: CHF 2'134.00 (Barunterhalt CHF 1'195.00, Betreuungsunterhalt CHF
939.00)
Die
Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern sie vom
Pflichtigen bezogen werden. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet
werden.
4. Der
Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2024 einen monatlich vorauszahlbaren
persönlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 662.00 zu bezahlen.
5. Je
zwei entsprechende Berechnungsblätter (Phase 1 ab 1. April 2023, Phase 2 ab
1. Januar 2024) gehen an die Ehegatten.
(…)
3.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhob der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger) am 5. Februar 2024 frist-
und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Ziffern 3 – 5
der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2023 seien aufzuheben und es sei
wie folgt zu verfügen:
1.1
Der Kindsvater hat
monatlich zum Voraus Unterhaltszahlungen an das gemeinsame Kind C.___ (geb. [...]
2019) von CHF 1'258.00 während des hängigen Scheidungsverfahrens zu bezahlen
(Barunterhalt CHF 649.00, Betreuungsunterhalt CHF 604.00).
1.2
Es sei gerichtlich festzustellen,
dass keine Ehegattenalimente geschuldet sind.
2.
Es sei dem
Berufungsführer für das oberinstanzliche Verfahren das Recht zur
unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung des Unterzeichnenden
als Rechtsbeistand des Berufungsführers.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Berufungsantwort vom 17. Februar
2024 schloss die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsklägers. Zudem ersuchte sie um integrale unentgeltliche
Rechtspflege.
4. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist eine vorsorgliche
Massnahme im Scheidungsverfahren. Anlässlich des Eheschutzverfahrens vor dem Regionalgericht
Oberland schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung, welche gerichtlich
genehmigt wurde. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern in
einem anschliessenden Scheidungsverfahren weiter. Beim Erlass vorsorglicher
Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO). Massgebend ist
damit die Bestimmung von Art. 286 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210). Danach setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse
den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest
oder hebt ihn auf.
2.
Der Vorderrichter ging betreffend das
Einkommen der Ehefrau von einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der
finanziellen Verhältnisse aus und erwog dazu zusammengefasst und im
Wesentlichen, was folgt: Anlässlich des Eheschutzverfahrens sei bei der Ehefrau
von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5'500.00 bei einem festen
Pensum von 60 % (CHF 3'500.00) und einem flexiblen Pensum von 25-30 %
ausgegangen worden. Vom 28. Oktober 2022 bis 13. November 2022 sei die
Ehefrau zu 100 % sowie vom 16. Januar 2023 bis 3. Februar 2023 zu 50 %
krankgeschrieben gewesen. Die Ehefrau habe ihr Arbeitsverhältnis mit der [...]
AG auf den 31. Januar 2023 gekündigt. Am 1. März 2023 habe sie ein
Arbeitsverhältnis mit der [...] in einem 40 %-Pensum mit einem Bruttolohn von
CHF 2'600.00 angetreten. Vom 20. März 2023 bis 2. April 2023 sei die
Ehefrau wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei ihr noch innerhalb der
Probezeit auf den 10. April 2023 gekündigt worden. Die Ehefrau sei weiter
bis am 30. April 2023 zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Seit dem 1. Juli
2023.
stehe die Ehefrau erneut in einem Arbeitsverhältnis mit der [...] AG mit einem
Pensum von 40 %. Sie erziele einen Bruttolohn von CHF 2'500.00. Die
Ehefrau habe ausgeführt, dass sie ihr Arbeitspensum aufgrund einer zu hohen
Belastung reduziert habe. Dieser Umstand könne anhand der sich in den Akten
befindenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nachvollzogen werden. Offenbar sei es
der Ehefrau neben der Kinderbetreuung nicht möglich gewesen, auf Dauer das
Arbeitspensum von rund 80 % aufrechtzuerhalten. Für die Dauer des Verfahrens
Dispositiv
sei ihr das von ihr erzielte 40 % Pensum anzurechnen. Demnach sei von
verfügbaren Mitteln von CHF 2'296.00 (Nettomonatslohn von rund
CHF 2'104.00 zuzüglich 13. Monatslohn) auszugehen.
Betreffend das Einkommen des Ehemannes
erwog der Vorderrichter zusammengefasst
und im Wesentlichen, was folgt: Anlässlich des Eheschutzverfahrens sei beim
Ehemann von einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen von CHF 7'000.00 bei einem
Vollzeitpensum ausgegangen worden. Der Ehemann habe damals bei der [...] AG
gearbeitet. Diese Anstellung habe er per 31. Dezember 2022 gekündigt, was
angesichts des Umstands, dass dort auch der Bruder der Ehefrau gearbeitet habe,
nachvollziehbar sei. Ab 1. Januar 2023 habe der Ehemann Arbeitslosenentschädigung
bezogen. Dabei habe er einen Vermittlungsgrad von 60 % angegeben. Ab
1. Februar 2023 (Einstelltage) habe der Ehemann pro Monat über rund CHF 3'430.00
verfügt (80 %). Ab 1. April 2023 habe er eine Anstellung in einem 60 %
Pensum angetreten. Gemäss Lohnabrechnungen von April bis Juni 2023 habe er
einen Nettolohn von CHF 4'528.00 erhalten. Zuzüglich Repräsentationsspesen
und 13. Monatslohn ergebe sich ein monatliches Einkommen von CHF 4'923.00.
Nach einer Übergangsphase werde dem Ehemann ein (hypothetischen)
Erwerbseinkommen bei einem Vollzeitpensum angerechnet. Es sei analog dem Eheschutzverfahren
von CHF 7'000.00 auszugehen. Dieses Einkommen könne er ab 1. Januar 2024
erzielen.
Dem Sohn rechnete der Vorderrichter
Kinderzulagen in der Höhe von CHF 200.00 an.
Zu den (umstrittenen) Bedarfszahlen
führte der Vorderrichter aus, die Mietzinse und Nebenkosten der Ehegatten seien
ausgewiesen. Der Anteil des Sohnes an den Wohnkosten der Ehefrau betrage
praxisgemäss 27 % des Mietzinses der Ehefrau, entsprechend CHF 413.00.
Zum gesprochenen Ehegattenunterhalt
hielt der Vorderrichter fest, der in Phase 2 berechnete Überschussanteil der
Ehefrau von CHF 618.00 sei ihr als Ehegattenunterhalt zuzusprechen, weil der
Lebensstandard in der Phase 2 nicht höher sei als während des Zusammenlebens.
Hinzuzurechnen sei der Steueranteil für den persönlichen Unterhalt in der Höhe
von 17 %, ausmachend CHF 45.00.
3.1 Der Berufungskläger rügt eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts und damit einhergehend eine unrichtige
Rechtsanwendung. Zu Unrecht sei die Vorinstanz von Kinderzulagen von CHF 200.00
ausgegangen. Diese würden sich auf CHF 230.00 belaufen, da die Kindsmutter,
welche die Kinderzulagen beziehe, im Kanton Bern arbeite. Die Kindsmutter
arbeite in [...] in der [...]. Noch während des Eheschutzverfahrens habe sie
eine 60 %-Pensum-Festanstellung gehabt. Daneben habe sie im Flexsystem weitere
Arbeitsstunden absolviert. So habe sie ein monatliches Nettoeinkommen von CHF
5'500.00 generiert. In casu werde die Kindsmutter mittels des Flexsystems neben
ihrem 40 % Pensum weitere Arbeitsstunden im Umfang von mindestens 20 % im
Stundenlohn leisten. Die Angaben des gemeinsamen Sohnes betreffend seiner
Fremdbetreuung liessen nur diesen einen Schluss zu. Die Kindsmutter habe ihr
Arbeitspensum gekündigt um sich dann wiederum von der [...] anstellen zu lassen.
Das Verhalten der Kindsmutter lasse darauf schliessen, dass eine angebliche
Krankheit wohl eher vorgeschoben sei, denn tatsächlich eine Arbeitstätigkeit
verunmögliche. Bei der Kindsmutter sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von
CHF 3'450.00 auszugehen.
Die Vorinstanz habe die Miete der
Ehefrau wie von ihr eingebracht in die Berechnung einbezogen. Die Kindsmutter
sei aber im Juni 2022 zu ihrem neuen Lebenspartner an den [...]weg gezogen. Von
dort sei sie dann Ende 2022 an die [...]strasse gezogen. Der Mietzins für die
Wohnung am [...]weg sei mit CHF 800.00 einzusetzen. Der Mietanteil für den
gemeinsamen Sohn betrage jeweils 17 %.
Er habe seine frühere 80 %-Anstellung
beim Bruder der Ehefrau kündigen müssen. Nach zahlreichen erfolglosen
Bewerbungen während der nachfolgenden Arbeitslosigkeit habe er eine 60 %-Anstellung
(mit Aussicht auf eine Erhöhung) gefunden. Die 60 %-Anstellung hätte es ihm
ermöglicht, die hälftige Betreuung des Sohnes zu übernehmen. Die Vorinstanz
rechne ihm ab 2024 ein hypothetisches Einkommen von CHF 7'000.00 an. Es sei ihm
nicht möglich, ein solches Einkommen zu erzielen.
Durch die ausgedehnten Betreuungszeiten würden
ihm zusätzliche Kosten entstehen, welche ihm beim Bedarf mit monatlich CHF
100.00 einzusetzen seien (CHF 10.00 pro zusätzlichen Betreuungstag).
3.2 Die Ehefrau entgegnet in ihrer Berufungsantwort
zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Sie habe nur vom Juli 2023 bis
Oktober 2023 bei der [...] AG gearbeitet. Nur damals habe sie die Kinderzulagen
bezogen. Erstmals seien sie im August ausgerichtet worden. Im November 2023
habe sie den Kindsvater darum gebeten, die Kinderzulagen zu beziehen und ihr
weiterzuleiten, was er bis heute nicht getan habe.
Sowohl ihr geleistetes Arbeitspensum als
auch ihre Arbeitsunfähigkeit seien belegt. Letztere habe dann auch dazu
geführt, dass das Arbeitsverhältnis seitens der [...] noch in der Probezeit
gekündigt worden sei. Wenn sie nicht arbeite, kümmere sie sich um den Sohn.
Seit November 2023 sei sie arbeitslos und habe kein Einkommen mehr. Sie suche
nach einer mit der Kinderbetreuung vereinbaren Arbeit, was bei der [...] AG
unter anderem aufgrund des weiten Arbeitsweges und der Schichtarbeit nicht der
Fall gewesen sei. Sie werde sich nun erneut bei der Arbeitslosenversicherung
anmelden. Aufgrund der hohen Belastung sei es ihr nicht möglich gewesen, ein
Arbeitspensum von mehr als 40 % zu leisten. Trotz Bemühungen habe sie noch
keine neue Anstellung gefunden.
Sie lebe nicht in einem Konkubinat und
habe seit der Trennung vom Ehemann bis am 5. Februar 2024 alleine mit dem
gemeinsamen Sohn gelebt. Seit dem 5. Februar 2024 lebe sie nun zusammen mit
einer erwachsenen Person in der Wohnung. Die Person sei aber nicht ihr
Lebenspartner, sondern Mitbewohner im Sinne einer Wohngemeinschaft. Aus Angst
vor ihrem Ehemann sei sie diese Wohngemeinschaft eingegangen. Sie habe sich bei
der Sozialhilfe anmelden müssen. Mit dem geteilten Mietzins werde sie zumindest
ein wenig entlastet. Sie wünsche sich sehr, mit dem Sohn zusammen in einer
eigenen Wohnung zu leben.
Der Ehemann lege keineswegs dar, dass er
gewillt sei, ein höheres Einkommen zu erzielen. Er hätte sich schon längst bei
der Arbeitslosenversicherung anmelden können. Er habe nie mehr als 60 %
arbeiten wollen. Mit Blick auf dieses Verhalten scheine eine Berücksichtigung
des tieferen Einkommens in der ersten Phase und eine Übergangsfrist von zwei
Monaten sehr grosszügig.
Im vorinstanzlichen Verfahren habe der
Ehemann nie geltend gemacht, dass ihm Kosten für die Kinderbetreuung
anzurechnen seien. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass er Kosten habe, die
das übliche Mass übersteigen würden.
4.1 Die Alimente sind aufgrund der
sogenannten zweistufigen Methode zu ermitteln. Dabei wird zunächst das
Gesamteinkommen der Eltern beziehungsweise der Ehegatten und der Kinder
ermittelt. Anschliessend wird der Bedarf aller Betroffenen festgelegt. Soweit
die vorhandenen Mittel die familienrechtlichen Existenzminima übersteigen, ist
der Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (vgl.
BGE 147 III 293 E. 4.5).
4.2 Vorliegend strittig sind die
Einkommen der Kindseltern und des Kindes, die Höhe der Wohnkosten der Kindsmutter
und der Wohnkostenanteil des Sohnes. Ferner ist zu klären, ob dem Ehemann im
Bedarf eine Position für die Kinderbetreuung anzurechnen ist und ob er der
Ehefrau Unterhalt schuldet. Für die übrigen unbestrittenen Bedarfszahlen wird
auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.
5. Verfügbare Mittel
5.1 Der Berufungskläger schuldet zur Hauptsache Kinderunterhaltsbeiträge in
Form von Geldzahlungen gemäss Art. 276 ZGB. Die gesetzliche Unterhaltspflicht
hat zur Folge, dass er alles in seiner Macht Stehende unternehmen und
insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um
das erforderliche Einkommen zu generieren (Urteil des Bundesgerichts 5D_183/2017
vom 13. Juni 2018 E. 4.1). Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind sind
besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen,
vorab in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1, mit Verweis auf Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N 58
i.V.m. N 56 zu Art. 285 ZGB). Der Berufungskläger ist demnach gehalten, seinen
Erwerb so zu gestalten, dass er weiterhin in der Lage ist, den Lebensunterhalt
seines minderjährigen Kindes zu bestreiten. Das Kindeswohl beinhaltet auch,
dass (grundsätzlich) beide Elternteile zusammen dafür sorgen, dass im Umfang
ihrer Möglichkeiten genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, damit
sich das Kind körperlich und geistig altersgerecht entwickeln kann. Kündigt ein
bis anhin zu 100 % erwerbstätiger Elternteil seine Anstellung oder reduziert er
sie in einem Ausmass, dass ein finanzieller Engpass entsteht, welcher die
Gewährleistung des Vorgenannten nicht mehr sicherstellt, steht dies nicht im
Einklang mit dem Kindeswohl. Bereits der Vorderrichter wies völlig zu Recht
darauf hin, dass im Rahmen des vorliegenden Entscheids der Entscheid über die
Obhutszuteilung nicht vorweggenommen werden solle. Es gehe nicht an, dass der
Ehemann gezielt nur eine 60 %-Anstellung gesucht habe, damit er für eine
allfällige Obhutszuteilung zur Verfügung stehe. Der Ehemann sei am
14. Juni 2022 damit einverstanden gewesen, dass die Ehefrau die Obhut über
den gemeinsamen Sohn ausüben solle. Darauf ist vollumfänglich abzustellen: Es
geht in der Tat nicht an, durch eine eigenmächtige Reduktion des Arbeitspensums
Tatsachen zu schaffen und diese hinterher als Abänderungsgrund anzuführen (vgl.
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 21. Juli 2023). Gegenüber dem
Vorderrichter erklärte der Ehemann klipp und klar, er habe sein Pensum
reduziert, weil er zum Sohn schauen wolle (Parteibefragung vom 4. Oktober
2022, N 122). Er habe bewusst nach einer 60 %-Anstellung gesucht
(Parteibefragung vom 4. Oktober 2022, N 139). Nicht zu beanstanden ist die vom
Vorderrichter festgesetzte Höhe des (hypothetischen) Einkommens des Ehemannes.
Dass er zur Erzielung eines solchen in der Lage ist, hat er (bereits anlässlich
des Eheschutzverfahrens) selbst anerkannt. Dass bei Aufrechnung des derzeitigen
Teilzeitpensums in ein Vollzeitpensum ein noch höheres Einkommen resultieren
würde, hat bereits der Vorderrichter aufgezeigt. Vorläufig und im vorliegenden Massnahmenverfahren
ist aber (noch) von einem Einkommen von CHF 7'000.00 auszugehen. Die vom
Vorderrichter gewährte Übergangsfrist von zwei Monaten ist mehr als ausreichend,
zumal der Ehemann nicht nachgewiesen hat, dass er alles unternommen hat, um
eine gleichwertige Entlohnung (wie bisher) zu erzielen (vgl. Urteil des BGer
5A_784/2022 E. 5.1).
5.2 Während der Berufungskläger zur Hauptsache finanzielle Kinderunterhaltsbeiträge
schuldet, leistet die Ehefrau ihren Beitrag hauptsächlich in natura.
Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter der Ehefrau ein
Einkommen von CHF 2'296.00 (in einem 40 %-Pensum) anrechnete. Nach
dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der
obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %,
ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I von 80 % und ab Vollendung seines 16.
Lebensjahres von 100 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Der gemeinsame
Sohn ist [...] 2019 geboren und wird wohl erst diesen Sommer eingeschult
werden. Momentan müsste die Kindsmutter als hauptbetreuender Elternteil somit
noch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Zwar gilt das Schulstufenmodell nicht
absolut. Im Einzelfall darf das Gericht davon abweichen, wenn es zu unbilligen
Ergebnissen führen würde. Auch wenn das Schulstufenmodell Ausnahmen erlaubt,
ist es nicht Aufgabe des Gerichtes, in jedem Fall zu prüfen, welches Pensum dem
hauptbetreuenden Elternteil im Rahmen seiner individuellen beruflichen
Situation zugemutet werden kann. Ginge man soweit, verlöre das Stufenmodell,
das bewusst eine gewisse Schematisierung anstrebt, jede Bedeutung. Das
Bundesgericht hat denn auch klar festgehalten, dass eine Verfeinerung der
einzelnen Stufen mit Blick auf die Praxistauglichkeit des Modells und die
Arbeitsmarktsituation nicht sachgerecht sei (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Das von
der Kindsmutter geleistete Pensum liegt nach dem Gesagten über dem von ihr
Erwarteten. Bereits anlässlich der Parteibefragung vor Vorinstanz gab sie zu
Protokoll, das damalige Arbeitspensum sei ihr zu viel (Parteibefragung vom 4.
Oktober 2022, N 150 ff.). So oder anders ist ihr aufgrund der Kinderbetreuung
derzeit kein höheres Einkommen anrechenbar.
5.3 Schliesslich ist auch die Höhe der
dem Kind angerechneten Kinderzulagen nicht zu bemängeln. Grundsätzlich zu Recht
führt der Ehemann aus, dass die Kinderzulagen im Kanton Bern CHF 230.00
betragen. In der Vergangenheit war es auch so, dass (teilweise) die Kindsmutter
die Kinderzulagen bezog. Dass sie sie auch heute noch bezieht, ist nicht
ersichtlich. Der Ehemann selbst reicht als Beilage 3 zur Berufung ein an ihn
gerichtetes und vom 6. November 2023 datierendes Schreiben ein, in welchem
verlangt wird, dass er (aufgrund der Arbeitslosigkeit der Ehefrau) die
Kinderzulagen erhältlich machen solle. Da im jetzigen Zeitpunkt noch unklar
ist, welcher Elternteil die Kinderzulage effektiv beziehen wird und ob die
Kindsmutter auch zukünftig im Kanton Bern erwerbstätig sein wird, ist im
vorliegenden Massnahmenverfahren von Kinderzulagen in der Höhe von CHF 200.00 auszugehen.
6. Bedarf
6.1 Der Berufungskläger moniert zu
Recht, dass beim Sohn ein zu hoher Wohnkostenanteil (27 %) angerechnet worden
ist. Der Wohnkostenanteil eines Einzelkindes wird praxisgemäss mit 17 % des
Mietzinses des obhutsberechtigten Elternteils berücksichtigt.
6.2.1 Gemäss Richtlinie für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) der
Konferenz für Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ist bei in Wohngemeinschaft
lebender erwachsener Personen i.d.R. die Halbierung der Wohnkosten angebracht.
Leben minderjährige Kinder bei einem von ihnen, sind die Kinderanteile
(wiederum i.d.R.) vom Gesamtbetrag abzuziehen.
6.2.2 Die Kindsmutter selbst führt aus,
dass sie seit dem 5. Februar 2024 zusammen mit einer erwachsenen Person in der
Wohnung lebe, weshalb sich aufgrund des Gesagten eine Halbierung der Wohnkosten
grundsätzlich aufdrängt. Die neue Wohnsituation der Kindsmutter wird anlässlich
der bereits auf nächsten Monat angesetzten Scheidungsverhandlung näher zu
beleuchten sein. Es ist zu hoffen, dass sich die konfliktträchtige Situation
zwischen den Ehegatten nach der Verhandlung beruhigen wird. Vorliegend ist
bezüglich der Wohnsituation noch nicht von einer erheblichen und dauerhaften
Veränderung der Verhältnisse auszugehen. Es ist der bisherige Mietzins massgeblich,
auch weil die Kindsmutter erklärt, sie wolle wieder alleine wohnen. Der
Mietzins ist folglich (auch weiterhin) mit CHF 1'530.00 zu berücksichtigen. Der
Wohnkostenanteil des Sohnes beträgt 17 % davon und somit CHF 260.00.
Während sich der Wohnkostenanteil des Sohnes verringert, vergrössert sich
derjenige der Kindsmutter im selben Umfang auf CHF 1'270.00.
6.3.1 Schliesslich will sich der
Berufungskläger einen monatlichen Betrag in der Höhe von CHF 100.00 für die
Betreuung anrechnen lassen. Er betreue den Sohn häufiger als üblich.
6.3.2 Selbst wenn es zutreffen sollte,
dass der Ehemann das Kind öfters betreut als jedes zweite Wochenende, so ist
vorliegend nicht gerechtfertigt, dafür einen weiteren Betrag in seinem Bedarf
anzurechnen, zumal ein solcher durch nichts belegt ist. Eine diesbezügliche (kantonale)
Praxis existiert nicht.
7. Da die Ehefrau ihren gebührenden
Unterhalt mit den derzeit erzielten Mitteln nicht selbst finanzieren kann, hat
ihr der Vorderrichter in der zweiten Phase zu Recht einen Unterhaltsbeitrag
zugesprochen.
8. Aufgrund des Gesagten ist die vom
Vorderrichter vorgenommene Unterhaltsberechnung mit einer Ausnahme nicht zu
beanstanden. Die Ausnahme betrifft den Mietkostenanteil des gemeinsamen Sohnes.
Da sich aber im Ergebnis nur das Verhältnis von Bar- zu Betreuungsunterhalt (minim)
ändert, drängt sich vorliegend keine Anpassung auf. Der Berufungskläger ficht
auch die Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids an. Inwiefern er dadurch
beschwert sein sollte, wird weder ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Die
Berufung erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
III.
1. Beide Parteien haben für das
obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.
2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der
ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.
3. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 1'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und
Berufungskläger zu auferlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese
Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der
Lage ist.
4. Während die von der Rechtsvertreterin
der Berufungsbeklagten eingereichte Kostennote (CHF 1'398.35 inkl. Auslagen und
MwSt.) zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, erweist sich die vom Rechtsvertreter
des Berufungsklägers eingereichte Kostennote als überhöht. Der geltend gemachte
Aufwand von 13 Stunden und 15 Minuten ist übersetzt. Zum einen enthält die
Kostennote Aufwendungen, welche das erstinstanzliche Verfahren betreffen. Es
sind diese die Positionen vom 19. Oktober 2023 bis und mit 29. Januar 2024. Sie
sind vorliegend zu streichen (minus 1 Stunde und 20 Minuten sowie Auslagen von
CHF 15.80). Zu kürzen ist der geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung der
Berufungsschrift. Dafür macht der Rechtsvertreter des Berufungsklägers rund 10
Stunden geltend. Ein Aufwand von 7 Stunden dafür erscheint mehr als genug.
Hingegen beträgt der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung CHF
190.00 pro Stunde. Somit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von CHF
1'939.55 (8.92 Stunden à CHF 190.00 zuzüglich Auslagen von CHF 99.40 und 8.1 %
MwSt.).
5. Der Berufungskläger hat an die
Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser, eine
Parteientschädigung von CHF 1'398.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat
Rechtsanwältin Lea Leiser eine Entschädigung von CHF 1'398.35 (inkl. Auslagen
und MwSt.) und Fürsprecher Manuel Rohrer eine solche von CHF 1'939.55 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger und/oder die
Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
6. Sobald der Berufungskläger zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seinem Rechtsvertreter die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 1'060.65. Die
Rechtsvertreterin der Ehefrau macht keinen Differenzanspruch geltend.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf
dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Lea Leiser eine Parteientschädigung von CHF
1'398.35 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat
der Staat Solothurn an Rechtsanwältin Lea Leiser, eine Entschädigung von CHF
1'398.35 und an Fürsprecher Manuel Rohrer eine solche von CHF 1'939.55 zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123
ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er
seinem Fürsprecher die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt
CHF 1'060.65.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller