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Entscheid

ZKBER.2024.7

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

21. März 2024Deutsch19 min

Obhut (bei der Kindsmutter) und die Kindesunterhaltsbeiträge (CHF 1'400.00 [Ziffer

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Ehemann und/oder

Kindsvater) und B.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder Kindsmutter) sind die

verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2019.

2.1 Anlässlich eines Eheschutzverfahrens

vor dem Regionalgericht Oberland schlossen die Parteien am 14. Juni 2022 eine

Trennungsvereinbarung ab. Darin vereinbarten sie u.a. das Getrenntleben, die

Obhut (bei der Kindsmutter) und die Kindesunterhaltsbeiträge (CHF 1'400.00 [Ziffer

6]) sowie, dass gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind (Ziffer

7).

2.2 Aktuell führen die Parteien vor

Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren betreffend Scheidung teilweise

Einigung - Art. 112 ZGB. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der Ehemann und

Kindsvater am 21. Juli 2023 ein Gesuch um provisorische Massnahmen. Am 18.

Oktober 2023 verfügte der Amtsgerichtspräsident - soweit nachfolgend relevant -

Folgendes:

(…)

3. In

Abänderung von Ziffer 6 und 7 der Trennungsvereinbarung vom 14. Juni 2022

(genehmigt mit Entscheid vom 14. Juni 2022 […]) hat der Ehemann für die Dauer

des Verfahrens folgende Unterhaltsbeiträge für C.___ zu bezahlen:

- Ab

1. April 2023: CHF 1'676.00 (Barunterhalt: CHF 833.00, Betreuungsunterhalt

CHF

843.00)

- Ab

1. Januar 2024: CHF 2'134.00 (Barunterhalt CHF 1'195.00, Betreuungsunterhalt CHF

939.00)

Die

Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern sie vom

Pflichtigen bezogen werden. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet

werden.

4. Der

Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2024 einen monatlich vorauszahlbaren

persönlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 662.00 zu bezahlen.

5. Je

zwei entsprechende Berechnungsblätter (Phase 1 ab 1. April 2023, Phase 2 ab

1. Januar 2024) gehen an die Ehegatten.

(…)

3.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger) am 5. Februar 2024 frist-

und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die Ziffern 3 – 5

der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2023 seien aufzuheben und es sei

wie folgt zu verfügen:

1.1

Der Kindsvater hat

monatlich zum Voraus Unterhaltszahlungen an das gemeinsame Kind C.___ (geb. [...]

2019) von CHF 1'258.00 während des hängigen Scheidungsverfahrens zu bezahlen

(Barunterhalt CHF 649.00, Betreuungsunterhalt CHF 604.00).

1.2

Es sei gerichtlich festzustellen,

dass keine Ehegattenalimente geschuldet sind.

2.

Es sei dem

Berufungsführer für das oberinstanzliche Verfahren das Recht zur

unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung des Unterzeichnenden

als Rechtsbeistand des Berufungsführers.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Berufungsantwort vom 17. Februar

2024 schloss die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsklägers. Zudem ersuchte sie um integrale unentgeltliche

Rechtspflege.

4. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine vorsorgliche

Massnahme im Scheidungsverfahren. Anlässlich des Eheschutzverfahrens vor dem Regionalgericht

Oberland schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung, welche gerichtlich

genehmigt wurde. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern in

einem anschliessenden Scheidungsverfahren weiter. Beim Erlass vorsorglicher

Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die Massnahmen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO). Massgebend ist

damit die Bestimmung von Art. 286 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210). Danach setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse

den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest

oder hebt ihn auf.

2.

Der Vorderrichter ging betreffend das

Einkommen der Ehefrau von einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der

finanziellen Verhältnisse aus und erwog dazu zusammengefasst und im

Wesentlichen, was folgt: Anlässlich des Eheschutzverfahrens sei bei der Ehefrau

von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5'500.00 bei einem festen

Pensum von 60 % (CHF 3'500.00) und einem flexiblen Pensum von 25-30 %

ausgegangen worden. Vom 28. Oktober 2022 bis 13. November 2022 sei die

Ehefrau zu 100 % sowie vom 16. Januar 2023 bis 3. Februar 2023 zu 50 %

krankgeschrieben gewesen. Die Ehefrau habe ihr Arbeitsverhältnis mit der [...]

AG auf den 31. Januar 2023 gekündigt. Am 1. März 2023 habe sie ein

Arbeitsverhältnis mit der [...] in einem 40 %-Pensum mit einem Bruttolohn von

CHF 2'600.00 angetreten. Vom 20. März 2023 bis 2. April 2023 sei die

Ehefrau wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei ihr noch innerhalb der

Probezeit auf den 10. April 2023 gekündigt worden. Die Ehefrau sei weiter

bis am 30. April 2023 zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Seit dem 1. Juli

2023.

stehe die Ehefrau erneut in einem Arbeitsverhältnis mit der [...] AG mit einem

Pensum von 40 %. Sie erziele einen Bruttolohn von CHF 2'500.00. Die

Ehefrau habe ausgeführt, dass sie ihr Arbeitspensum aufgrund einer zu hohen

Belastung reduziert habe. Dieser Umstand könne anhand der sich in den Akten

befindenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nachvollzogen werden. Offenbar sei es

der Ehefrau neben der Kinderbetreuung nicht möglich gewesen, auf Dauer das

Arbeitspensum von rund 80 % aufrechtzuerhalten. Für die Dauer des Verfahrens

Dispositiv

sei ihr das von ihr erzielte 40 % Pensum anzurechnen. Demnach sei von

verfügbaren Mitteln von CHF 2'296.00 (Nettomonatslohn von rund

CHF 2'104.00 zuzüglich 13. Monatslohn) auszugehen.

Betreffend das Einkommen des Ehemannes

erwog der Vorderrichter zusammengefasst

und im Wesentlichen, was folgt: Anlässlich des Eheschutzverfahrens sei beim

Ehemann von einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen von CHF 7'000.00 bei einem

Vollzeitpensum ausgegangen worden. Der Ehemann habe damals bei der [...] AG

gearbeitet. Diese Anstellung habe er per 31. Dezember 2022 gekündigt, was

angesichts des Umstands, dass dort auch der Bruder der Ehefrau gearbeitet habe,

nachvollziehbar sei. Ab 1. Januar 2023 habe der Ehemann Arbeitslosenentschädigung

bezogen. Dabei habe er einen Vermittlungsgrad von 60 % angegeben. Ab

1. Februar 2023 (Einstelltage) habe der Ehemann pro Monat über rund CHF 3'430.00

verfügt (80 %). Ab 1. April 2023 habe er eine Anstellung in einem 60 %

Pensum angetreten. Gemäss Lohnabrechnungen von April bis Juni 2023 habe er

einen Nettolohn von CHF 4'528.00 erhalten. Zuzüglich Repräsentationsspesen

und 13. Monatslohn ergebe sich ein monatliches Einkommen von CHF 4'923.00.

Nach einer Übergangsphase werde dem Ehemann ein (hypothetischen)

Erwerbseinkommen bei einem Vollzeitpensum angerechnet. Es sei analog dem Eheschutzverfahren

von CHF 7'000.00 auszugehen. Dieses Einkommen könne er ab 1. Januar 2024

erzielen.

Dem Sohn rechnete der Vorderrichter

Kinderzulagen in der Höhe von CHF 200.00 an.

Zu den (umstrittenen) Bedarfszahlen

führte der Vorderrichter aus, die Mietzinse und Nebenkosten der Ehegatten seien

ausgewiesen. Der Anteil des Sohnes an den Wohnkosten der Ehefrau betrage

praxisgemäss 27 % des Mietzinses der Ehefrau, entsprechend CHF 413.00.

Zum gesprochenen Ehegattenunterhalt

hielt der Vorderrichter fest, der in Phase 2 berechnete Überschussanteil der

Ehefrau von CHF 618.00 sei ihr als Ehegattenunterhalt zuzusprechen, weil der

Lebensstandard in der Phase 2 nicht höher sei als während des Zusammenlebens.

Hinzuzurechnen sei der Steueranteil für den persönlichen Unterhalt in der Höhe

von 17 %, ausmachend CHF 45.00.

3.1 Der Berufungskläger rügt eine

unrichtige Feststellung des Sachverhalts und damit einhergehend eine unrichtige

Rechtsanwendung. Zu Unrecht sei die Vorinstanz von Kinderzulagen von CHF 200.00

ausgegangen. Diese würden sich auf CHF 230.00 belaufen, da die Kindsmutter,

welche die Kinderzulagen beziehe, im Kanton Bern arbeite. Die Kindsmutter

arbeite in [...] in der [...]. Noch während des Eheschutzverfahrens habe sie

eine 60 %-Pensum-Festanstellung gehabt. Daneben habe sie im Flexsystem weitere

Arbeitsstunden absolviert. So habe sie ein monatliches Nettoeinkommen von CHF

5'500.00 generiert. In casu werde die Kindsmutter mittels des Flexsystems neben

ihrem 40 % Pensum weitere Arbeitsstunden im Umfang von mindestens 20 % im

Stundenlohn leisten. Die Angaben des gemeinsamen Sohnes betreffend seiner

Fremdbetreuung liessen nur diesen einen Schluss zu. Die Kindsmutter habe ihr

Arbeitspensum gekündigt um sich dann wiederum von der [...] anstellen zu lassen.

Das Verhalten der Kindsmutter lasse darauf schliessen, dass eine angebliche

Krankheit wohl eher vorgeschoben sei, denn tatsächlich eine Arbeitstätigkeit

verunmögliche. Bei der Kindsmutter sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von

CHF 3'450.00 auszugehen.

Die Vorinstanz habe die Miete der

Ehefrau wie von ihr eingebracht in die Berechnung einbezogen. Die Kindsmutter

sei aber im Juni 2022 zu ihrem neuen Lebenspartner an den [...]weg gezogen. Von

dort sei sie dann Ende 2022 an die [...]strasse gezogen. Der Mietzins für die

Wohnung am [...]weg sei mit CHF 800.00 einzusetzen. Der Mietanteil für den

gemeinsamen Sohn betrage jeweils 17 %.

Er habe seine frühere 80 %-Anstellung

beim Bruder der Ehefrau kündigen müssen. Nach zahlreichen erfolglosen

Bewerbungen während der nachfolgenden Arbeitslosigkeit habe er eine 60 %-Anstellung

(mit Aussicht auf eine Erhöhung) gefunden. Die 60 %-Anstellung hätte es ihm

ermöglicht, die hälftige Betreuung des Sohnes zu übernehmen. Die Vorinstanz

rechne ihm ab 2024 ein hypothetisches Einkommen von CHF 7'000.00 an. Es sei ihm

nicht möglich, ein solches Einkommen zu erzielen.

Durch die ausgedehnten Betreuungszeiten würden

ihm zusätzliche Kosten entstehen, welche ihm beim Bedarf mit monatlich CHF

100.00 einzusetzen seien (CHF 10.00 pro zusätzlichen Betreuungstag).

3.2 Die Ehefrau entgegnet in ihrer Berufungsantwort

zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Sie habe nur vom Juli 2023 bis

Oktober 2023 bei der [...] AG gearbeitet. Nur damals habe sie die Kinderzulagen

bezogen. Erstmals seien sie im August ausgerichtet worden. Im November 2023

habe sie den Kindsvater darum gebeten, die Kinderzulagen zu beziehen und ihr

weiterzuleiten, was er bis heute nicht getan habe.

Sowohl ihr geleistetes Arbeitspensum als

auch ihre Arbeitsunfähigkeit seien belegt. Letztere habe dann auch dazu

geführt, dass das Arbeitsverhältnis seitens der [...] noch in der Probezeit

gekündigt worden sei. Wenn sie nicht arbeite, kümmere sie sich um den Sohn.

Seit November 2023 sei sie arbeitslos und habe kein Einkommen mehr. Sie suche

nach einer mit der Kinderbetreuung vereinbaren Arbeit, was bei der [...] AG

unter anderem aufgrund des weiten Arbeitsweges und der Schichtarbeit nicht der

Fall gewesen sei. Sie werde sich nun erneut bei der Arbeitslosenversicherung

anmelden. Aufgrund der hohen Belastung sei es ihr nicht möglich gewesen, ein

Arbeitspensum von mehr als 40 % zu leisten. Trotz Bemühungen habe sie noch

keine neue Anstellung gefunden.

Sie lebe nicht in einem Konkubinat und

habe seit der Trennung vom Ehemann bis am 5. Februar 2024 alleine mit dem

gemeinsamen Sohn gelebt. Seit dem 5. Februar 2024 lebe sie nun zusammen mit

einer erwachsenen Person in der Wohnung. Die Person sei aber nicht ihr

Lebenspartner, sondern Mitbewohner im Sinne einer Wohngemeinschaft. Aus Angst

vor ihrem Ehemann sei sie diese Wohngemeinschaft eingegangen. Sie habe sich bei

der Sozialhilfe anmelden müssen. Mit dem geteilten Mietzins werde sie zumindest

ein wenig entlastet. Sie wünsche sich sehr, mit dem Sohn zusammen in einer

eigenen Wohnung zu leben.

Der Ehemann lege keineswegs dar, dass er

gewillt sei, ein höheres Einkommen zu erzielen. Er hätte sich schon längst bei

der Arbeitslosenversicherung anmelden können. Er habe nie mehr als 60 %

arbeiten wollen. Mit Blick auf dieses Verhalten scheine eine Berücksichtigung

des tieferen Einkommens in der ersten Phase und eine Übergangsfrist von zwei

Monaten sehr grosszügig.

Im vorinstanzlichen Verfahren habe der

Ehemann nie geltend gemacht, dass ihm Kosten für die Kinderbetreuung

anzurechnen seien. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass er Kosten habe, die

das übliche Mass übersteigen würden.

4.1 Die Alimente sind aufgrund der

sogenannten zweistufigen Methode zu ermitteln. Dabei wird zunächst das

Gesamteinkommen der Eltern beziehungsweise der Ehegatten und der Kinder

ermittelt. Anschliessend wird der Bedarf aller Betroffenen festgelegt. Soweit

die vorhandenen Mittel die familienrechtlichen Existenzminima übersteigen, ist

der Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (vgl.

BGE 147 III 293 E. 4.5).

4.2 Vorliegend strittig sind die

Einkommen der Kindseltern und des Kindes, die Höhe der Wohnkosten der Kindsmutter

und der Wohnkostenanteil des Sohnes. Ferner ist zu klären, ob dem Ehemann im

Bedarf eine Position für die Kinderbetreuung anzurechnen ist und ob er der

Ehefrau Unterhalt schuldet. Für die übrigen unbestrittenen Bedarfszahlen wird

auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

5. Verfügbare Mittel

5.1 Der Berufungskläger schuldet zur Hauptsache Kinderunterhaltsbeiträge in

Form von Geldzahlungen gemäss Art. 276 ZGB. Die gesetzliche Unterhaltspflicht

hat zur Folge, dass er alles in seiner Macht Stehende unternehmen und

insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um

das erforderliche Einkommen zu generieren (Urteil des Bundesgerichts 5D_183/2017

vom 13. Juni 2018 E. 4.1). Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind sind

besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen,

vorab in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1, mit Verweis auf Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N 58

i.V.m. N 56 zu Art. 285 ZGB). Der Berufungskläger ist demnach gehalten, seinen

Erwerb so zu gestalten, dass er weiterhin in der Lage ist, den Lebensunterhalt

seines minderjährigen Kindes zu bestreiten. Das Kindeswohl beinhaltet auch,

dass (grundsätzlich) beide Elternteile zusammen dafür sorgen, dass im Umfang

ihrer Möglichkeiten genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, damit

sich das Kind körperlich und geistig altersgerecht entwickeln kann. Kündigt ein

bis anhin zu 100 % erwerbstätiger Elternteil seine Anstellung oder reduziert er

sie in einem Ausmass, dass ein finanzieller Engpass entsteht, welcher die

Gewährleistung des Vorgenannten nicht mehr sicherstellt, steht dies nicht im

Einklang mit dem Kindeswohl. Bereits der Vorderrichter wies völlig zu Recht

darauf hin, dass im Rahmen des vorliegenden Entscheids der Entscheid über die

Obhutszuteilung nicht vorweggenommen werden solle. Es gehe nicht an, dass der

Ehemann gezielt nur eine 60 %-Anstellung gesucht habe, damit er für eine

allfällige Obhutszuteilung zur Verfügung stehe. Der Ehemann sei am

14. Juni 2022 damit einverstanden gewesen, dass die Ehefrau die Obhut über

den gemeinsamen Sohn ausüben solle. Darauf ist vollumfänglich abzustellen: Es

geht in der Tat nicht an, durch eine eigenmächtige Reduktion des Arbeitspensums

Tatsachen zu schaffen und diese hinterher als Abänderungsgrund anzuführen (vgl.

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 21. Juli 2023). Gegenüber dem

Vorderrichter erklärte der Ehemann klipp und klar, er habe sein Pensum

reduziert, weil er zum Sohn schauen wolle (Parteibefragung vom 4. Oktober

2022, N 122). Er habe bewusst nach einer 60 %-Anstellung gesucht

(Parteibefragung vom 4. Oktober 2022, N 139). Nicht zu beanstanden ist die vom

Vorderrichter festgesetzte Höhe des (hypothetischen) Einkommens des Ehemannes.

Dass er zur Erzielung eines solchen in der Lage ist, hat er (bereits anlässlich

des Eheschutzverfahrens) selbst anerkannt. Dass bei Aufrechnung des derzeitigen

Teilzeitpensums in ein Vollzeitpensum ein noch höheres Einkommen resultieren

würde, hat bereits der Vorderrichter aufgezeigt. Vorläufig und im vorliegenden Massnahmenverfahren

ist aber (noch) von einem Einkommen von CHF 7'000.00 auszugehen. Die vom

Vorderrichter gewährte Übergangsfrist von zwei Monaten ist mehr als ausreichend,

zumal der Ehemann nicht nachgewiesen hat, dass er alles unternommen hat, um

eine gleichwertige Entlohnung (wie bisher) zu erzielen (vgl. Urteil des BGer

5A_784/2022 E. 5.1).

5.2 Während der Berufungskläger zur Hauptsache finanzielle Kinderunterhaltsbeiträge

schuldet, leistet die Ehefrau ihren Beitrag hauptsächlich in natura.

Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter der Ehefrau ein

Einkommen von CHF 2'296.00 (in einem 40 %-Pensum) anrechnete. Nach

dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der

obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %,

ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I von 80 % und ab Vollendung seines 16.

Lebensjahres von 100 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Der gemeinsame

Sohn ist [...] 2019 geboren und wird wohl erst diesen Sommer eingeschult

werden. Momentan müsste die Kindsmutter als hauptbetreuender Elternteil somit

noch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Zwar gilt das Schulstufenmodell nicht

absolut. Im Einzelfall darf das Gericht davon abweichen, wenn es zu unbilligen

Ergebnissen führen würde. Auch wenn das Schulstufenmodell Ausnahmen erlaubt,

ist es nicht Aufgabe des Gerichtes, in jedem Fall zu prüfen, welches Pensum dem

hauptbetreuenden Elternteil im Rahmen seiner individuellen beruflichen

Situation zugemutet werden kann. Ginge man soweit, verlöre das Stufenmodell,

das bewusst eine gewisse Schematisierung anstrebt, jede Bedeutung. Das

Bundesgericht hat denn auch klar festgehalten, dass eine Verfeinerung der

einzelnen Stufen mit Blick auf die Praxistauglichkeit des Modells und die

Arbeitsmarktsituation nicht sachgerecht sei (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Das von

der Kindsmutter geleistete Pensum liegt nach dem Gesagten über dem von ihr

Erwarteten. Bereits anlässlich der Parteibefragung vor Vorinstanz gab sie zu

Protokoll, das damalige Arbeitspensum sei ihr zu viel (Parteibefragung vom 4.

Oktober 2022, N 150 ff.). So oder anders ist ihr aufgrund der Kinderbetreuung

derzeit kein höheres Einkommen anrechenbar.

5.3 Schliesslich ist auch die Höhe der

dem Kind angerechneten Kinderzulagen nicht zu bemängeln. Grundsätzlich zu Recht

führt der Ehemann aus, dass die Kinderzulagen im Kanton Bern CHF 230.00

betragen. In der Vergangenheit war es auch so, dass (teilweise) die Kindsmutter

die Kinderzulagen bezog. Dass sie sie auch heute noch bezieht, ist nicht

ersichtlich. Der Ehemann selbst reicht als Beilage 3 zur Berufung ein an ihn

gerichtetes und vom 6. November 2023 datierendes Schreiben ein, in welchem

verlangt wird, dass er (aufgrund der Arbeitslosigkeit der Ehefrau) die

Kinderzulagen erhältlich machen solle. Da im jetzigen Zeitpunkt noch unklar

ist, welcher Elternteil die Kinderzulage effektiv beziehen wird und ob die

Kindsmutter auch zukünftig im Kanton Bern erwerbstätig sein wird, ist im

vorliegenden Massnahmenverfahren von Kinderzulagen in der Höhe von CHF 200.00 auszugehen.

6. Bedarf

6.1 Der Berufungskläger moniert zu

Recht, dass beim Sohn ein zu hoher Wohnkostenanteil (27 %) angerechnet worden

ist. Der Wohnkostenanteil eines Einzelkindes wird praxisgemäss mit 17 % des

Mietzinses des obhutsberechtigten Elternteils berücksichtigt.

6.2.1 Gemäss Richtlinie für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) der

Konferenz für Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ist bei in Wohngemeinschaft

lebender erwachsener Personen i.d.R. die Halbierung der Wohnkosten angebracht.

Leben minderjährige Kinder bei einem von ihnen, sind die Kinderanteile

(wiederum i.d.R.) vom Gesamtbetrag abzuziehen.

6.2.2 Die Kindsmutter selbst führt aus,

dass sie seit dem 5. Februar 2024 zusammen mit einer erwachsenen Person in der

Wohnung lebe, weshalb sich aufgrund des Gesagten eine Halbierung der Wohnkosten

grundsätzlich aufdrängt. Die neue Wohnsituation der Kindsmutter wird anlässlich

der bereits auf nächsten Monat angesetzten Scheidungsverhandlung näher zu

beleuchten sein. Es ist zu hoffen, dass sich die konfliktträchtige Situation

zwischen den Ehegatten nach der Verhandlung beruhigen wird. Vorliegend ist

bezüglich der Wohnsituation noch nicht von einer erheblichen und dauerhaften

Veränderung der Verhältnisse auszugehen. Es ist der bisherige Mietzins massgeblich,

auch weil die Kindsmutter erklärt, sie wolle wieder alleine wohnen. Der

Mietzins ist folglich (auch weiterhin) mit CHF 1'530.00 zu berücksichtigen. Der

Wohnkostenanteil des Sohnes beträgt 17 % davon und somit CHF 260.00.

Während sich der Wohnkostenanteil des Sohnes verringert, vergrössert sich

derjenige der Kindsmutter im selben Umfang auf CHF 1'270.00.

6.3.1 Schliesslich will sich der

Berufungskläger einen monatlichen Betrag in der Höhe von CHF 100.00 für die

Betreuung anrechnen lassen. Er betreue den Sohn häufiger als üblich.

6.3.2 Selbst wenn es zutreffen sollte,

dass der Ehemann das Kind öfters betreut als jedes zweite Wochenende, so ist

vorliegend nicht gerechtfertigt, dafür einen weiteren Betrag in seinem Bedarf

anzurechnen, zumal ein solcher durch nichts belegt ist. Eine diesbezügliche (kantonale)

Praxis existiert nicht.

7. Da die Ehefrau ihren gebührenden

Unterhalt mit den derzeit erzielten Mitteln nicht selbst finanzieren kann, hat

ihr der Vorderrichter in der zweiten Phase zu Recht einen Unterhaltsbeitrag

zugesprochen.

8. Aufgrund des Gesagten ist die vom

Vorderrichter vorgenommene Unterhaltsberechnung mit einer Ausnahme nicht zu

beanstanden. Die Ausnahme betrifft den Mietkostenanteil des gemeinsamen Sohnes.

Da sich aber im Ergebnis nur das Verhältnis von Bar- zu Betreuungsunterhalt (minim)

ändert, drängt sich vorliegend keine Anpassung auf. Der Berufungskläger ficht

auch die Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids an. Inwiefern er dadurch

beschwert sein sollte, wird weder ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Die

Berufung erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

III.

1. Beide Parteien haben für das

obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.

2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden

(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der

ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.

3. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 1'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und

Berufungskläger zu auferlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese

Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der

Lage ist.

4. Während die von der Rechtsvertreterin

der Berufungsbeklagten eingereichte Kostennote (CHF 1'398.35 inkl. Auslagen und

MwSt.) zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, erweist sich die vom Rechtsvertreter

des Berufungsklägers eingereichte Kostennote als überhöht. Der geltend gemachte

Aufwand von 13 Stunden und 15 Minuten ist übersetzt. Zum einen enthält die

Kostennote Aufwendungen, welche das erstinstanzliche Verfahren betreffen. Es

sind diese die Positionen vom 19. Oktober 2023 bis und mit 29. Januar 2024. Sie

sind vorliegend zu streichen (minus 1 Stunde und 20 Minuten sowie Auslagen von

CHF 15.80). Zu kürzen ist der geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung der

Berufungsschrift. Dafür macht der Rechtsvertreter des Berufungsklägers rund 10

Stunden geltend. Ein Aufwand von 7 Stunden dafür erscheint mehr als genug.

Hingegen beträgt der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung CHF

190.00 pro Stunde. Somit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von CHF

1'939.55 (8.92 Stunden à CHF 190.00 zuzüglich Auslagen von CHF 99.40 und 8.1 %

MwSt.).

5. Der Berufungskläger hat an die

Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser, eine

Parteientschädigung von CHF 1'398.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Rechtsanwältin Lea Leiser eine Entschädigung von CHF 1'398.35 (inkl. Auslagen

und MwSt.) und Fürsprecher Manuel Rohrer eine solche von CHF 1'939.55 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger und/oder die

Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

6. Sobald der Berufungskläger zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seinem Rechtsvertreter die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 1'060.65. Die

Rechtsvertreterin der Ehefrau macht keinen Differenzanspruch geltend.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf

dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Lea Leiser eine Parteientschädigung von CHF

1'398.35 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat

der Staat Solothurn an Rechtsanwältin Lea Leiser, eine Entschädigung von CHF

1'398.35 und an Fürsprecher Manuel Rohrer eine solche von CHF 1'939.55 zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123

ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er

seinem Fürsprecher die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt

CHF 1'060.65.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller