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Entscheid

ZKBER.2024.8

Eheschutz

22. April 2024Deutsch14 min

2013, D.___, geb. [...] 2015, und E.___, geb. [...] 2017, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Hensch,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___

(nachfolgend: Ehefrau) verheirateten sich im Jahr 2010 in [...]. Der Ehe

entsprossen die Kinder C.___, geb. [...] 2013, D.___, geb. [...] 2015, und

E.___, geb. [...] 2017. Die Ehefrau brachte ihre voreheliche Tochter, F.___,

geb. [...] 2007, mit in die Ehe.

2. Am 23. März 2023 machte die Ehefrau vor

Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anhängig.

3. Am 9. November 2023 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen - soweit vorliegend relevant - folgendes

im Dispositiv eröffnete Urteil:

3. Die gemeinsamen

Kinder C.___, geb. [...]

2013, D.___, geb. [...] 2015, und E.___, geb. [...] 2017, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter

die alleinige Obhut der

Mutter gestellt.

7. Der Vater hat für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

Phase I: von 08.07.2023

bis 31.08.2023:

C.___: CHF 476.00

(Barunterhalt)

D.___: CHF 230.00

(Barunterhalt)

E.___: CHF 232.00

(Barunterhalt)

Phase II: ab

01.09.2023:

C.___: CHF 728.00 (CHF

588.00 Bar- und CHF 139.00 Betreuungsunterhalt)

D.___: CHF 483.00 (CHF

343.00 Bar- und CHF 139.00 Betreuungsunterhalt)

E.___: CHF 485.00 (CHF

345.00 Bar- und CHF 139.00 Betreuungsunterhalt)

[…]

8. Die

in Ziffer 7 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträge stützen sich auf die

beigehefteten Berechnungstabellen.

Sie bilden Bestandteil des Urteils.

4. Gegen den begründeten Entscheid erhob

der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 7. Februar 2024 fristgerecht

Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Die

Ziffern sieben und acht des Erkanntnis vom 9. November 2023 (des Richteramt

Olten-Gösgen) seien aufzuheben; und durch folgenden Text zu ersetzen

(ergänzen).

2.a Es

sei gestützt auf Art. 298 Abs. 2 ter ZGB für die drei gemeinsamen Kinder der

Parteien die alternierende Obhut anzuordnen. Es seien die Betreuungszeiten

festzulegen.

2.b

Die Unterhaltsbeiträge (deren Bemessung) für die drei Kinder der Parteien

(Phase II ab dem 1.

September 2023) seien -durch die Vorinstanz- neu festzusetzen.

2.c Die

Unterhaltspflicht (Art. 298 Abs. 2 ter ZGB) den drei Kinder gegenüber sei durch

das angerufene Gericht (eventualiter aber durch die Vorinstanz) neu festzulegen

(Art. 318 Abs. 1 lit. c. ZPO).

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

Ferner

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

5. Mit Berufungsantwort vom 21. Februar

2024 schloss die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung. Zudem stellte sie einen Antrag auf

Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Die

Abnahme weiterer Beweise oder der Einbezug des Beistandes der Kinder ist nicht

notwendig. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.1

Mit der Berufung kann eine

unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 310 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR

272). Die Berufungsinstanz verfügt über uneingeschränkte Kognition bezüglich

Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Die

Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Eine Rückweisung

an die erste Instanz ist zwar möglich, sollte aber die Ausnahme bilden (vgl.

Karl Spühler in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler

Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 310

N 1 ff.). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist

hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den

angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an

einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger

die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ

mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die

Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen

und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der

geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf

frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Der bloss

pauschale Verweis auf Beilagen genügt in der Regel ebensowenig. Der

Behauptungs- und Substantiierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften

nachzukommen (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3). Was nicht oder nicht in einer den

gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,

braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –

abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der

Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht

gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit

weiteren Hinweisen).

1.2

Die Berufungsschrift genügt diesen

Formerfordernissen nicht. Sie erschöpft sich in lediglich appellatorischer

Kritik am angefochtenen Entscheid. Eine Auseinandersetzung mit den

vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt nicht. Der Berufungskläger rügt eine

Verletzung des Gleichbehandlungsgebots sowie des Willkürverbots. Er sieht sich

gegenüber der Ehefrau unfair behandelt. Auch diesbezüglich bleiben die

Vorbringen rein appellatorisch. Der Berufungskläger zeigt nicht einmal im

Ansatz auf, weshalb der Vorderrichter seine verfassungsmässigen Rechte verletzt,

das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt

haben sollte. Mit dem generellen Verweis auf die zusammen mit der

Berufungsschrift eingereichte Urkunde 2 genügt der Berufungskläger seiner

Behauptungs- und Substanziierungslast ebenfalls nicht. Es ist weder am Gericht

noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen

und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten

Partei ableiten lässt. Auf die Berufung und die entsprechenden Rügen kann mangels

hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Und selbst wenn auf die

Berufung einzutreten gewesen wäre, wäre sie (vollumfänglich) abzuweisen gewesen

(vgl. dazu nachfolgend E. II/2. ff.).

2.1

Der Berufungskläger verlangt in seinen

Rechtsbegehren die Aufhebung der Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids,

soweit die Unterhaltsverpflichtung ab September 2023 betreffend. In der Tat

verlangt er aber auch die Aufhebung der der Kindsmutter zugeteilten Obhut

(Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids) und die Anordnung der alternierenden

Obhut.

2.2.1

Der Berufungskläger

erklärt, es gehe ihm vorliegend lediglich darum, für die Parteien gleichwertige

mietrechtliche Verhältnisse zu schaffen. Die Frage der alternierenden Obhut und

der genauen finanziellen Verhältnisse der Parteien müsse nicht durch die Berufungsinstanz

erfolgen. Dafür sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318

Abs. 1 lit. c ZPO).

2.2.2

Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO

kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn

(1) ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder (2) der

Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.

2.2.3

Vorliegend sind keine Gründe für

eine Rückweisung an die Vorinstanz ersichtlich. Das entsprechende Begehren des

Berufungsklägers ist abzuweisen.

3.1

Der Vorderrichter verneinte im

vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut und hielt

dazu zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes fest: Der Beistand der

Kinder rate im Verlaufsbericht vom 25. [recte: 26.] Juni 2023 klar von einer

alternierenden Obhut ab. Demgemäss hätten die Ehegatten bereits in der

Vergangenheit im gemeinsamen Haushalt eine alternierende Obhut gelebt. Diese

habe nicht funktioniert. Mit dem Wegzug (der Kindsmutter mit den Kindern) sei

Ruhe eingekehrt. Es sei zu einer Verbesserung der Kommunikation und

Zusammenarbeit der Kindseltern gekommen. Diese sei aber noch nicht nachhaltig,

weshalb eine alternierende Obhut dem Kindeswohl (zurzeit) abträglich sei. Gegen

eine alternierende Obhut spreche auch der Wohnort der Ehegatten und die

Betreuungsmöglichkeiten des Ehemannes. Der Ehemann wohne in [...] und arbeite

bis um 18:00 Uhr. Die sechs bis zehn Jahre alten Kinder müssten also mehrmals

pro Woche nach der Schule in [...] alleine nach [...] reisen und wären bis nach

18:00 Uhr ohne Betreuung.

3.2

Für die gegenüber der Phase I

geänderten Einkommens- bzw. Bedarfspositionen in der Phase II führte der

Vorderrichter zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Eine der

Arbeitgeberinnen der Ehefrau ([...]) habe das Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau

per 31. August 2023 beendet. Dadurch entfalle ein Teil des Einkommens der

Ehefrau. Neu erziele sie ein monatliches Nettoeinkommen (bei [...] und der [...]

AG) von CHF 2'407.00. Da sie nach wie vor mehr arbeite, als gemäss

Schulstufenmodell verlangt, sei ihr kein höheres Einkommen anzurechnen. Der

Ehemann sei bereits mit Verfügung vom 25. Mai 2023 darauf hingewiesen

worden, dass ab September 2023 nur noch angemessene Wohnkosten berücksichtigt würden.

Daher seien bei ihm ab dieser Phase nur noch Wohnkosten von CHF 1'100.00 anzurechnen.

Aufgrund dieser Veränderungen betrage die annäherungsweise berechnete Steuerlast

des Ehemannes neu CHF 281.00 und diejenige der Ehefrau neu CHF 27.00.

4.1

Der Berufungskläger rügt,

es sei willkürlich, dass der Vorderrichter der Ehefrau ab der Phase II nur noch

ein Einkommen von CHF 2'407.00 anrechne. Dadurch erhöhe sich seine Unterhaltspflicht.

Die Vorinstanz habe ihm lediglich einen Mietzins von CHF 1'100.00 zugebilligt

und ihn zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Dies verstosse gegen den

Gleichheitsgrundsatz und gegen das Diskriminierungsverbot. Mit einem solchen

Mietzins werde ihm die Möglichkeit genommen, für sich in [...] eine adäquate

Wohnung zu mieten, in welcher auch Platz für die Kinder sei. So werde ihm der

direkte Einfluss auf die Erziehung der Kinder genommen und eine alternierende

Obhut verunmöglicht. Es sei ihm der gleich hohe Mietzins zuzugestehen wie der

Ehefrau. Per 1. Dezember 2023 habe er in [...] eine Wohnung für CHF 1'600.00

gefunden.

4.2

Die Berufungsbeklagte führt aus, die

Vorinstanz habe ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb die

alternierende Obhut dem Kindswohl widerspreche. Auch der Beistand der Kinder

rate dringend von einer alternierenden Obhut ab. Der Vorderrichter habe

begründet, dass die eheliche Wohnung wegen den knappen finanziellen

Verhältnissen der Parteien zu teuer sei. Der Berufungskläger sei frühzeitig

verpflichtet worden, eine neue Wohnung zu suchen. Da er nicht obhutsberechtigt

sei, brauche er keine grössere Wohnung. Wohnkosten von CHF 1'100.00 seien

praxisgemäss und den hiesigen Verhältnissen angemessen. Dass der

Berufungskläger nun gemäss eigenen Angaben ab Dezember 2023 eine Wohnung für

CHF 1'600.00 in [...] bewohne, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass

er lieber grosszügig wohne, als Unterhalt an seine Kinder zu bezahlen.

Sie sei wegen des

gravierenden Elternkonflikts und den täglichen Streitigkeiten ausgezogen, um

die unerträgliche Situation für die Kinder und sich selbst zu beenden. Der

Auszug sei deshalb begründet. Er habe zu einer gewissen Beruhigung der

Situation geführt. Dass die Finanzierung von zwei Haushalten teurer sei als nur

von einem, liege auf der Hand. Auch nach Wegfall der Stelle bei der [...]

arbeite sie noch immer bei [...] in einem 50 % Pensum. Zudem arbeite sie einige

Stunden pro Woche für die [...] AG. Somit leiste sie - auch ohne die

unverschuldet verlorene Anstellung bei [...] - gemäss Schulstufenmodell bereits

mehr, als sie müsste.

5.1

Die Ehegatten bewohnten zusammen mit

ihren drei gemeinsamen Kindern und der vorehelichen Tochter der Ehefrau eine 5.5-Zimmerwohnung

an der [...] in [...]. Der monatliche Mietzins für die Wohnung mit Garage betrug

CHF 1'770.00. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wies der Vorderrichter

dem Ehemann die eheliche Wohnung für die Dauer des Verfahrens zur alleinigen

Benützung zu. Gleichzeitig wies er den Ehemann darauf hin, dass seine

derzeitige Wohnung zu teuer sei und ab September 2023 nur noch angemessene Wohnkosten

in seinem Bedarf berücksichtigt würden (Ziffer 3). Die Ehefrau verliess die

eheliche Wohnung zusammen mit den Kindern am 8. Juli 2023.

5.2

Gemäss Richtlinie für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) der

Konferenz für Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (welche Ausgangspunkt

bei der Bedarfsermittlung bildet [vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2]) ist der

effektive Mietzins für Wohnung oder Zimmer zum monatlichen Grundbetrag

hinzuzuschlagen. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren

Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzins

nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt

werden (BGE 119 III 73 m.H.).

5.3

Gemäss eigenen Ausführungen hat der

Berufungskläger per 1. Dezember 2023 einen Mietvertrag über eine (neue) Wohnung

in […] abgeschlossen. Der monatliche Mietzins belaufe sich auf CHF 1'600.00.

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger für die 4.5-Zimmerwohnung

inkl. Parkplatz einen monatlichen Mietzins in der Höhe von CHF 1'642.00

bezahlt (Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege). Eine Erklärung

dafür, wie der Berufungskläger diesen seinen finanziellen Möglichkeiten

überhaupt nicht angepassten Mietzins bezahlen will, bleibt er schuldig. Zwar

ist ein nicht angemessener Mietzins grundsätzlich erst nach Ablauf des nächsten

Kündigungstermins herabzusetzen. Wie aber aus den Akten ersichtlich ist, hat

der Berufungskläger den betreffenden Mietvertrag mit dem überhöhten Mietzins während

des vor Vorinstanz hängigen Eheschutzverfahrens abgeschlossen. Würde hier eine (weitere)

Anpassungsfrist gewährt, hätte es der Berufungskläger in der Hand, zumindest

vorübergehend auf Kosten seiner Kinder in einer seinen Verhältnissen nicht

angemessenen Wohnung zu leben. Der Berufungskläger hat im Wissen darum, dass er

eine billigere Wohnung zu suchen hat einen Mietvertrag für eine seinen

finanziellen Verhältnissen auch nicht angemessene, überdurchschnittlich teure

Wohnung abgeschlossen. Ein solches Verhalten muss für rechtsmissbräuchlich

Dispositiv

erklärt werden. Der übermässige Mietzins ist demnach beim Bedarf des

Berufungsklägers nicht zu berücksichtigen. Der vom Vorderrichter zugestandene

Mietzins von CHF 1'100.00 ist für einen Einpersonenhaushalt (bei den

gegebenen finanziellen Verhältnissen) mehr als angemessen. Für diesen Mietzins

lassen sich auch Wohnungen in [...] finden (vgl. comparis.ch, zuletzt besucht

am 18. April 2024). Der vom Vorderrichter dem Berufungskläger im Bedarf

angerechnete Mietzins in der Höhe von CHF 1'100.00 ist nicht zu beanstanden. Der

Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass der derzeit nicht

obhutsberechtigte Berufungskläger nicht die gleich grosse Wohnung benötigt wie

die Berufungsbeklagte. Der Vorderrichter hat wohl begründet, weshalb er

einstweilen keine alternierende Obhut verfügt hat (vgl. dazu bereits die

Begründung der Verfügung vom 25. Mai 2023). Darauf kann vollumfänglich

verweisen werden. Über die Obhut wird definitiv im Scheidungsverfahren zu

entscheiden sein.

6. Nach dem Schulstufenmodell ist dem

hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten

Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe

I von 80 % und ab Vollendung seines 16. Lebensjahres von 100 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). E.___, das jüngste gemeinsame Kind der Parteien ist am [...]

2017 geboren. Sie ist heute 7-jährig. Momentan müsste die Kindsmutter als

hauptbetreuender Elternteil somit in einem 50 %-Pensum tätig sein. Zwar gilt

das Schulstufenmodell nicht absolut. Im Einzelfall darf das Gericht davon

abweichen, wenn es zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Auch wenn das Schulstufenmodell

Ausnahmen erlaubt, ist es nicht Aufgabe des Gerichtes, in jedem Fall zu prüfen,

welches Pensum dem hauptbetreuenden Elternteil im Rahmen seiner individuellen

beruflichen Situation zugemutet werden kann. Ginge man soweit, verlöre das

Stufenmodell, das bewusst eine gewisse Schematisierung anstrebt, jede

Bedeutung. Das Bundesgericht hat denn auch klar festgehalten, dass eine

Verfeinerung der einzelnen Stufen mit Blick auf die Praxistauglichkeit des

Modells und die Arbeitsmarktsituation nicht sachgerecht sei (BGE 144 III 481 E.

4.7.6). Das Pensum, welches die Kindsmutter leistet (50 % bei [...] und

zusätzliche Stunden bei der [...] AG) liegt auch nach der Kündigung der einen

Arbeitsstelle noch immer über dem von ihr Erwarteten. Das vom Vorderrichter

festgesetzte Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 2'407.00 ist deshalb nicht zu

beanstanden.

7.1 Beide Parteien ersuchten auch für

das vorliegende Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Beide Parteien sind ausgewiesen prozessarm.

7.2 Nach dem Gesagten war die Berufung von

aller Anfang an unbegründet, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ausschliesst (Art. 117 lit. b ZPO). Aus diesem Grund ist das vom

Berufungskläger für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

7.3 Die Berufungsbeklagte musste sich

auf das Verfahren einlassen. Ihr Gesuch ist gutzuheissen. Der von der

Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten geltend gemachte Aufwand von 10.58 Stunden

und Auslagen von CHF 189.20 ist gerade noch angemessen. Die vom Berufungskläger

zu bezahlende Parteientschädigung wird folglich auf CHF 3'521.25 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für den Betrag von CHF 2'377.55 (inkl.

Auslagen und MwSt.) besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des

Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Umfang von CHF 1'143.70 sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in

der Lage ist.

7.4 Die Gerichtskosten werden

praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Sie sind vom Berufungskläger zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt.

4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 3'521.25 zu bezahlen.

5. Für den Betrag von CHF 2'377.55

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'143.70

sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann