ZKBER.2024.9
Forderung
27. Mai 2025Deutsch42 min
und die von ihm beherrschten [...] AG und [...] AG als Rechtsanwältin in mehreren
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Russenberger und/oder Rechtsanwalt Marc
Wohlgemuth,
Berufungskläger
gegen
B.___ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ von der B.___ GmbH vertrat A.___
und die von ihm beherrschten [...] AG und [...] AG als Rechtsanwältin in mehreren
Verfahren. Unbestritten ist, dass die Klägerin dem Beklagten für die erbrachten
Leistungen über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr diverse Zwischenabrechnungen
gestellt, Akontozahlungen verlangt und nach Mandatsniederlegung eine
Schlussabrechnung zum vom Beklagten anerkannten Stundenansatz von CHF 300.00, zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer im Gesamtbetrag von rund CHF 202'000.00 zugestellt
hatte. Unbestritten ist auch, dass der Beklagte und ihm nahestehende natürliche
und juristische Personen während der Dauer des Mandats Zahlungen von insgesamt CHF
101'000.00 geleistet hatten.
2. Mit schriftlich
begründeter und als Teilklage deklarierter Klage vom 19. Februar 2021 verlangte
die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung von CHF 101'068.89 nebst Zins zu 5 % seit
12. November 2018 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck.
3. Mit Klageantwort vom 5.
Juli 2021 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Klägerin. In der Replik vom 10.
Januar 2022 (Postaufgabe) und der Duplik vom 29. März 2022 (Postaufgabe) hielten
beide Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Am 22. August 2023 erliess das
Amtsgericht Dorneck-Thierstein folgendes Urteil:
1. Die Klage wird gutgeheissen und der
Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 101'068.89
zuzüglich Zins von 5% seit 12.11.2018 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck im Umfang von CHF 101'068.89 zuzüglich
Zins von 5% seit 12.11.2018 wird beseitigt.
3. Der Beklagte hat der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 40'253.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von
CHF 12’900.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden dem Beklagten auferlegt
und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der
Beklagte hat der Klägerin davon CHF 9'000.00 zurückzuzahlen. Die Differenz
von CHF 3'900.00 wird dem Beklagten in Rechnung gestellt werden.
Verlangt keine
Partei eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduzieren sich die
Gerichtskosten um CHF 2’500.00, womit die gesamten Kosten
CHF 10’400.00 betragen. Für diesen Fall wird dem Beklagten die Differenz
von CHF 1'400.00 in Rechnung gestellt.
5. Gegen dieses Urteil erhob
A.___ (nachfolgend auch Berufungskläger) mit Eingabe vom 8. Februar 2024 form-
und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
Es sei der Entscheid des Richteramts
Dorneck-Thierstein betreffend Forderung vom 22. August 2023 im Verfahren
Nr. [...] wie folgt aufzuheben bzw. abzuändern:
1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des
Entscheids (Gutheissung der Klage) aufzuheben und die Klage vollständig
abzuweisen.
2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des
Entscheids (Beseitigung des Rechtsvorschlags) aufzuheben und der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck nicht
zu beseitigen.
3. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4
des Entscheids aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
erstinstanzlichen Verfahrens (insb. die Gerichtskosten in der Höhe von CHF
12'900.00) vollständig der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, wobei
die Parteikosten zugunsten des Beklagten und Berufungsklägers für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 37'256.18 (inkl. MWSt.) festzusetzen sei.
Eventualiter sei der Entscheid des
Richteramts Dorneck-Thierstein betreffend Forderung vom 22. August 2023 im
Verfahren Nr. [...] aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen;
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt. zu Lasten der Klägerin und
Berufungsbeklagten.
6. Mit Eingabe vom 20.
Februar 2024 stellte die Klägerin (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) folgende
Verfahrensanträge:
1.
Die Berufungsschrift
des Berufungsklägers und Beklagten vom 8. Februar 2024 sei der
Berufungsbeklagten und Klägerin erst nach Leistung der anbegehrten Kaution
gemäss Ziff. 2 nachstehend bzw. nach Rechtskraft einer die anbegehrte Kaution
gemäss Ziff. 2 nachstehend abweisenden Verfügung zur Beantwortung zuzustellen.
2.
Der Berufungskläger
und Beklagte sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten und Klägerin für deren
Parteientschädigung im Berufungsverfahren in Höhe von mutmasslich CHF 20'000.00
Sicherheit zu leisten.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers und Beklagten.
7. Der Berufungskläger
äusserte sich am 5. März 2024 fristgemäss mit folgenden prozessualen Anträgen:
Es sei das Gesuch der Berufungsbeklagten
und Klägerin, um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung
vollumfänglich abzuweisen.
Eventualiter sei der Berufungskläger und
Beklagte zu verpflichten, der Berufungsbeklagten und Klägerin für deren
allfällige Parteientschädigung im vorliegenden Berufungsverfahren Sicherheit in
der Höhe von maximal CHF 6'000.00 zu leisten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich MwSt. zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.
8. Am 12. März 2024
verfügte die damalige Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn was folgt:
1. Ein Doppel der Stellungnahme von A.___
vom 5. März 2024 zum Gesuch um Leistung einer Sicherstellung für die
Parteientschädigung geht zur Kenntnis an die
B.___ GmbH.
Das Gesuch der B.___ GmbH, A.___
sei zu verpflichten, ihr für ihre Parteientschädigung im
Berufungsverfahren in Höhe von mutmasslich CHF 20'000.00 Sicherheit
zu leisten, wird im Umfang von CHF 12'000.00 gutgeheissen.
A.___ hat zur Sicherstellung der
Parteikosten der B.___ GmbH bis 16. April 2024 einen Betrag
von CHF 12'000.00 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu
bezahlen. Falls die Sicherheit nicht geleistet wird, tritt die Zivilkammer
des Obergerichts auf die Berufung nicht ein.
9. Die verlangte
Sicherheit ging fristgemäss auf dem Konto der zentralen Gerichtskasse Solothurn
ein.
10. Am 15. Mai 2024 wurde die
Berufungsantwort form- und fristgerecht eingereicht. Die Berufungsbeklagte stellt
die folgenden Anträge:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsklägers und Beklagten, wobei der Berufungsbeklagten und
Klägerin in der Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung Zugriff auf die
vom Berufungskläger und Beklagten geleistete Kaution zu gewähren und die
Zentrale Gerichtskasse entsprechend anzuweisen sei, der Berufungsbeklagten und
Klägerin in Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung diese Kaution zu
überweisen.
11. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der
Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorinstanz hat ihr Urteil damit
begründet, dass unter den Parteien Uneinigkeit darüber bestehe, in wessen Namen
der Beklagte den Auftrag resp. die Aufträge erteilt habe. Die persönliche
Solidarhaftung des Beklagten sei dagegen unbestritten. Sämtliche
Zwischenabrechnungen und die Schlussrechnung hätten auf den Beklagten
persönlich gelautet. Der Beklagte habe das nie beanstandet. Er habe weder eine
Rechnungsstellung an eine der Gesellschaften noch eine Aufsplittung der
Rechnung verlangt, obwohl er anhand der Detailaufschriebe der Klägerin habe
erkennen können, welche Leistungen in Rechnung gestellt worden seien. Etwas Anderes
ergebe sich nicht aus den Zeugeneinvernahmen [...] und [...]. Auch habe der
Beklagte immer über seine private E-Mailadresse mit der Klägerin kommuniziert.
Aufgrund des Verhaltens des Beklagten habe die Klägerin nicht auf das
Vertretungsverhältnis schliessen müssen, zumal dieser die (Teil-) Rechnungsstellung
an ihn persönlich nie beanstandet habe. Unerheblich sei, ob die Klägerin einen
Teil ihrer Leistungen auch von der [...] AG oder von der [...] AG hätte
verlangen können.
Den Stundenansatz von CHF 300.00
zuzüglich MwSt. und Auslagen bestreite der Beklagte nicht. Die Aussage der
Klägerin, dass es abwegig sei, im Erstgespräch ohne fundierte Kenntnisse über
den Mandatsumfang, ein Kostendach zu vereinbaren, sei glaubhaft. Dies habe auch
dem Beklagten, der selber Rechtswissenschaften studiert habe, klar sein müssen.
Auch seien im Verlauf des Auftragsverhältnisses diverse weitere Mandate
hinzugekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Parteien lediglich den
Stundenansatz von CHF 300.00 vereinbart hätten.
In Bezug auf die Substantiierungspflicht
hielt die Vorinstanz fest, die Klägerin habe ihre Rechtsschrift praxiskonform
aufgebaut. Der Verweis auf die Beilagen erfolge stets genau. Die Beilagen seien
übersichtlich gegliedert. Der Nachweis für die erbrachten Leistungen seien
anhand der Detailaufschriebe in Nummern aufgeteilt und die Ordner entsprechend
beschriftet. Dadurch sei es möglich, die angerufene Urkunde innerhalb von
Sekunden zu finden. Die Klägerin sei damit ihrer Substantiierungspflicht
ausreichend nachgekommen.
Der Beklagte habe den Detaillierungsgrad
der Zwischenabrechnungen nie bemängelt. Damit habe er die Art der
Rechnungsstellung der Klägerin genehmigt. Überdies sei er durch den intensiven,
täglichen Kontakt mit ihr im Bild gewesen, welche Dienstleistungen sie erbringe.
Der Detaillierungsgrad der Leistungsbeschriebe habe der Vereinbarung zwischen
den Parteien entsprochen.
Die Vertreterin der Klägerin habe in
ihrer Beweisaussage detailliert erläutert, für welche Dienstleistungen sie vom
Beklagten beauftragt worden sei und welche sie erbracht habe. Der Zeuge [...] habe
bestätigt, dass sie «wahnsinnig viel» geleistet habe. Der Zeuge [...] habe angegeben,
dass er über 79 Seiten Details herausgezogen habe, in denen die Klägerin von
verschiedenen Fällen E-Mails erhalten und Besprechungen gehabt habe. Die
ehemalige Assistentin der Klägerin habe ausgesagt, dass sie wegen dieses Falles
über 100 Überstunden gemacht habe.
Zusammenfassend hielt die Vorinstanz
fest, die Beweisaussage der Klägerin und die Zeugeneinvernahmen ergäben
zweifelsfrei, dass diese die in Rechnung gestellten Dienstleistungen erbracht
habe. Überdies fehlten Beweise dafür, dass der Aufwand übersetzt gewesen sei.
Der grosse Aufwand sei nicht auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen,
sondern darauf, dass ihr der Beklagte wiederholt weitere Akten zugestellt und
neue Aufträge erteilt habe.
Es sei unbestritten, dass für Auslagen ein
Ansatz von 4 % (des Honorars) vereinbart worden sei. Bezüglich der separat
verrechneten Kopier- und Fahrtkosten habe der Beklagte bei der Klägerin
nachgefragt. Nachdem ihm diese den Grund für das Vorgehen erklärt habe, sei das
kein Thema mehr gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte diese
Art der Verrechnung akzeptiert habe.
Bezüglich der vom Beklagten geltend
gemachten unsorgfältigen Mandatsausübung hält die Vorinstanz fest, das
Konkursamt habe weder die Parteien ermächtigt, die [...] AG in Liquidation zu
vertreten noch deren Rechte wahrzunehmen oder Rechtshandlungen im Namen der
Konkursmasse vorzunehmen. Die Klägerin habe daraufhin dem Beklagten empfohlen,
alle Rechte sowohl für sich selbst als auch für die [...] AG geltend zu machen.
Die Problematik der Legitimation sei ihr sehr wohl bewusst gewesen. Aus den
Akten gehe nicht hervor, dass der Beklagte die Mandatsführung der Klägerin
beizeiten gerügt habe. Vielmehr habe er ihre Arbeit gelobt und ihr versichert,
dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen werde. Der Beklagte
schulde der Klägerin CHF 202'068.89. Abzüglich der geleisteten Zahlungen seien
noch CHF 101'068.89 zu zahlen. Hinzu komme ein Verzugszins von 5 % seit Erhalt
der Mahnung. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts Dorneck sei im Umfang von CHF 101'068.89 zuzüglich Zins zu 5 %
seit 12.11.2018 zu beseitigen.
2.
Der Berufungskläger
macht unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung der
Vorinstanz geltend. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er entgegen den
Feststellungen der Vorinstanz keine Zwischenabrechnungen der Berufungsbeklagten
genehmigt habe. Korrekt sei, dass er und die Gesellschaften, an denen er
beteiligt sei, Akontozahlungen von total CHF 101'000.00 geleistet hätten. Beide
Parteien hätten vorinstanzlich von Akontozahlungen und nicht von
Zwischenabrechnungen gesprochen. Der Berufungskläger anerkenne seine
Zahlungspflicht im Grundsatz, nicht jedoch die konkrete Höhe der Schuld.
Aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesgerichts habe die Klägerin nicht nur die, die Höhe der die
Akontozahlungen übersteigenden Leistungen zu substantiieren, sondern die
gesamten Leistungen in Höhe von rund CHF 200'000.00, zumal der Berufungskläger
die alleinige Leistungspflicht gerade nicht anerkannt habe. Es obliege der
Klägerin, die gesamte Forderung gegenüber dem Beklagten zu beweisen.
Die Vorinstanz habe entschieden, dass
der Beklagte aufgrund seiner unbestrittenen Solidarhaftung für gewisse
Verbindlichkeiten der [...] AG und der [...] AG aufgrund des Akzepts von
Akontorechnungen und aufgrund der Kommunikation von seiner privaten E-Mailadresse
sowie in Anwendung von Art. 32 Obligationenrecht (OR; SR 220) alleiniger
Vertragspartner und Auftraggeber der Klägerin gewesen und damit im Verfahren passivlegitimiert
sei. Damit habe sie das Recht falsch angewendet, da die Klägerin auch
Vollmachten der beiden Gesellschaften sowie in deren Namen eingereichte
Strafanzeigen ins Recht gelegt habe. Sodann habe die Klägerin die Mandate mit
den fraglichen Gesellschaften selber bestätigt, indem sie ausgeführt habe,
«ferner vertrat die Klägerin die (…) [...] AG sowie die [...] AG». Auch habe
sich die Klägerin von der Aufsichtsbehörde nicht nur gegenüber dem Beklagten,
sondern auch gegenüber der [...] AG sowie der [...] AG vom Anwaltsgeheimnis entbinden
lassen, was beweise, dass sie davon ausgegangen sei, auch mit diesen
Gesellschaften ein Mandatsverhältnis gehabt zu haben. Verschiedene Zeugen
hätten überdies vorinstanzlich bestätigt, dass es mehrere Mandatsverhältnisse
gegeben habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Akontozahlung vom 29.
Juni 2018 von der [...] AG getätigt worden sei und nicht vom Beklagten, was
beweise, dass mindestens ein Teil der Leistungen gegenüber anderen betroffenen
Gesellschaften erbracht worden sei. Der Berufungskläger habe als
einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der [...] AG und der [...]
AG mit der Klägerin Mandatsverhältnisse abgeschlossen und entsprechende
Anwaltsvollmachten unterzeichnet. Wenn die Vorinstanz ausführe, der
Berufungskläger sei alleiniger Vertragspartner der Klägerin gewesen, habe sie
das Recht unrichtig angewendet.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO müsse
sich die Substanz der Tatsachenbehauptungen in einem Zivilprozess aus der Rechtsschrift
selbst ergeben. Ein Verweis müsse so präzise wie möglich vorgebracht werden, so
dass es dem Gericht und der Gegenpartei ohne weiteres möglich sei, auf die
relevanten Informationen zuzugreifen. Ein pauschaler Verweis genüge nicht, um
der Substantiierungslast hinreichend nachzukommen. Diese Obliegenheit habe die
Klägerin mehrfach verletzt, da sich kein konkreter Zusammenhang zwischen den
referenzierten Urkunden und dem Aufwand der Klägerin herstellen lasse. Zudem
seien die Beilagen ungenügend referenziert. Insbesondere fehle es an substantiierten
Tatsachenbehauptungen zur strittigen Forderung.
Die Klägerin habe unglaublich viele
Beilagen eingereicht, die häufig unvollständig oder falsch nummeriert seien.
Oft seien die Verweise auf die Belege ungenügend. Einige Sammelbeilagen füllten
mehrere Ordner, weshalb die Auffindbarkeit einzelner Aktenstücke nur mit
übermässigem Aufwand möglich sei.
Die Vorinstanz habe das Recht falsch
angewendet, indem sie festgestellt habe, den klägerischen Detailaufschrieben
zur Honorarrechnung sei zu entnehmen, an welchem Tag die Klägerin welche
Leistung zu welcher Zeit erbracht habe, obwohl im September/Oktober 2018 solche
Angaben fehlten. Die Klägerin habe im Rahmen der Beweisaussage detailliert
erläutert, für welche Dienstleistungen der Beklagte sie beauftragt und welche
sie erbracht habe. Entgegen den Feststellungen der Vor-instanz erfüllten die
klägerischen Rechtsschriften die Anforderungen an eine ausreichende
Anspruchssubstanziierung durchgehend nicht. Es fehle an einer klaren
Beweisführung und Belegen, die die Behauptungen stützten. Die offerierten
Beweise könnten nicht zugeordnet werden. Die Mindestanforderungen an die
Substanziierung ergäben sich aus Art. 12 lit. i BGFA (Bundesgesetz über die
Dispositiv
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte; SR 935.61). Demnach müsse die
Rechnung einen derart hohen Detaillierungsgrad enthalten, dass es dem Klienten
möglich sei, die fakturierten Leistungen zu überprüfen. Das habe die Klägerin
völlig unterlassen. Es bleibe bei einer groben Schilderung des Mandatsablaufs
unter Beilage eines selbst erstellten Timesheets. Insbesondere ergäben sich
keine Angaben zu den Leistungen für die [...] AG und die [...] AG. Die
einzelnen Leistungen seien auch in den klägerischen Rechtsschriften nicht näher
beschrieben (für wen unter welchen Einträgen welche Leistungen erbracht und wie
viel Zeit dafür aufgewendet worden sei). Eine Überprüfung der angeblich
erbrachten Leistungen sei daher unmöglich. Indem die Vorinstanz die
klägerischen Leistungen explizit als «plausibel» und «realistisch» bezeichnet
habe, habe sie eine überschlagsmässige Berechnung angestellt. Dabei werde
offensichtlich, dass die strittige Forderung weder von der Vorinstanz noch vom
Beklagten habe überprüft werden können und diese somit nicht rechtsgenügend
dargelegt und substantiiert, geschweige denn bewiesen worden sei.
Die Vorinstanz habe im Urteil
ausgeführt, dass genaue Nachweise der erbrachten Dienstleistungen vorliegend
nicht notwendig und zudem nicht möglich seien. Diese Aussage sei nachweislich
falsch. Die Klägerin speichere nach eigenen Ausführungen ihre Rechtsschriften
alle 2 – 3 Tage unter dem jeweiligen Datum ab. Damit stehe unzweifelhaft fest,
dass es ihr möglich gewesen wäre, die erbrachten Leistungen taggenau zu
substanziieren und zu beweisen. Aufgrund des Aktenschlusses könne sie das nicht
nachholen.
3. Die Berufungsbeklagte
macht geltend, sie habe der Klageschrift sämtliche Zwischenabrechnungen
beigelegt und ausgeführt, dass der Berufungskläger ihre Aufschriebe inkl.
Kostenpositionen und Quantifizierung nie beanstandet habe. Das gelte auch für
die Abrechnung des ausserordentlichen Sekretariatsaufwands. In der Klageantwort
habe der Berufungskläger die behaupteten Tatsachen ganz ausdrücklich nicht
bestritten. Damit seien die Kostenpositionen der Zwischenabrechnungen
unbestrittene Tatsachen, über die nicht Beweis geführt werden müsse.
In der E-Mail vom 25. Mai 2018 habe der
Berufungskläger u.a. geschrieben «…Sie können versichert sein, dass ich meinen
finanziellen Verpflichtungen nachkommen werde …». Das sei in der Duplik
unbestritten geblieben. Auch das habe folglich als unbestrittene Tatsache zu
gelten. Der Berufungskläger habe die Zwischenabrechnungen mangels Beanstandung
der detaillierten Aufschriebe der anwaltlichen Leistungen zumindest implizit
durch seine ausdrücklich zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, die Rechnungen
der Berufungsbeklagten zu bezahlen und seinen finanziellen Verpflichtungen
nachkommen zu wollen, auch explizit genehmigt.
In der Klageantwort habe der
Berufungskläger ausgeführt, dass er die Rechnung vom 10. Oktober 2018 sofort
nach Erhalt durch Prof. Dr. [...] habe überprüfen lassen, was dieser mit Schreiben
vom 15. November 2018 bestätigt habe. Erstmals in der Duplik habe der Berufungskläger
die Forderung und den Forderungsnachweis bestritten und behauptet, dass er nur
Akontozahlungen geleistet habe, während in der Klageantwort noch von
Teilzahlungen die Rede gewesen sei.
Am 12. Oktober 2018, mithin nach Erhalt
der Rechnung vom 10. Oktober 2018, habe der Berufungskläger weitere juristische
Unterstützung von ihr verlangt, was er in der Klageantwort bestritten habe. Die
dazu offerierte Beweisaussage habe er im Nachgang zurückgezogen. In der Duplik sei
dann moniert worden, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, um welches Mandat
es sich handle.
Unbestritten habe der Berufungskläger
die Rechnung vom 10. Oktober 2018 zur Kenntnis genommen. Die Bestreitung der
Forderung bleibe beweislos. Das gelte auch für die zusätzlichen Leistungen
danach. Vielmehr sei belegt, dass der Berufungskläger nach Erhalt der
Schlussrechnung weitere Anwaltsleistungen in Auftrag gegeben habe. Er habe die
Rechnung vom 10. Oktober 2018 zweifelsfrei genehmigt und seine
Zahlungsbereitschaft versichert. Der Berufungskläger sei seit Mandatsbeginn
immer in alle Vorgänge eingebunden gewesen. Die Vorinstanz habe zurecht
festgestellt, dass der Berufungskläger durch den intensiven täglichen Kontakt
stets über die erbrachten anwaltlichen Dienstleistungen informiert gewesen sei.
Der Berufungskläger stelle dem
vorinstanzlichen Urteil nur pauschal seine persönliche Meinung gegenüber. Er
begründe nicht ansatzweise, weshalb seine abweichende Meinung und nicht
diejenige der Vorinstanz zutreffend sei. Der Berufungskläger setze sich
überhaupt nicht mit der gesamthaft dichten, nachvollziehbaren Urteilsbegründung
der Vorinstanz auseinander, sondern picke einzelne Wortfetzen von Teilaspekten
der Begründung heraus und tue dann seine persönliche Sicht der Dinge kund.
Konkrete substantiierte Rügen seien in der Berufung nirgends zu finden. Das
Recht könne selbstredend nur auf den kompletten Sachverhalt und nicht bloss auf
einige herausgepickte Teilaspekte angewendet werden. Weil der Berufungskläger
von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgehe, sei aus der
Berufungsschrift auch nicht nachvollziehbar, wo die Vorinstanz das Recht falsch
angewandt haben solle.
4.1 Die Vorinstanz führte
im angefochtenen Urteil (E.III.C.) aus, dass sich die Parteien uneinig darüber
seien, in wessen Namen der Beklagte den Auftrag bzw. die Aufträge erteilt habe.
Sie kam zum Schluss, aufgrund der Beauftragung durch den Beklagten und die
nicht beanstandete Rechnungsstellung sei dieser als alleiniger Auftraggeber zu
qualifizieren. Der Berufungskläger macht diesbezüglich unrichtige
Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend.
4.2 Die Berufungsbeklagte
hat in der Klage ausgeführt, dass sie neben dem Berufungskläger auch die […] AG
und die [...] AG vertreten habe. Der Berufungskläger hat sich weder in der
Klageantwort noch in der Duplik konkret zu den Parteien des Auftragsverhältnisses
geäussert. Lediglich in Zusammenhang mit der Höhe der geltend gemachten
Forderung moniert er in der Duplik (BS 298), dass die Berufungsbeklagte in
ihrer Rechnung nicht ausweise, welche Leistung für welches Mandat, bzw. welchen
Mandanten erbracht worden sei.
4.3 Der Berufungskläger
ist gemäss den bei den Akten liegenden Handelsregisterauszügen (Klagebeil. 6
und 7) einzelzeichnungsberechtigtes Organ der [...] AG und der [...] AG und demnach
gesetzlich befugt, in deren Namen zu handeln (Art. 718a Abs. 1 OR). Die Regeln
über die Stellvertretung gemäss Art. 32 OR kommen aufgrund dessen nicht zur
Anwendung, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz einzugehen. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte demnach für
sich persönlich und im Namen der beiden Gesellschaften bevollmächtigt. Die von
ihm dafür ausgestellten Vollmachten an die Berufungsbeklagte liegen im Recht (Klagebeil.
8 – 10). Davon ging auch die Berufungsbeklagte aus (vgl. Beweissätze [BS] A5
und B24 der Klage). Dasselbe ergibt sich u.a. auch unmissverständlich aus ihrer
E-Mail vom 18. Oktober 2018 an den Berufungskläger, in der sie ihm mitteilte, dass
sie nach reiflicher Überlegung beschlossen habe, «… alle mir übertragenen
Mandate, auch die der [...] AG und der [...] AG, niederzulegen.».
4.4 Aufgrund dessen kann
vorab festgestellt werden, dass die Klägerin sowohl den Beklagten als auch die [...]
AG und die [...] AG vertreten hat.
5.1 Der Berufungskläger
bestreitet aufgrund der Auftragserteilung durch mehrere Parteien an die
Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren seine (alleinige) Passivlegitimation. Er
macht geltend, er sei nicht passivlegitimiert, da das Auftragsverhältnis nicht
nur mit ihm, sondern auch mit der [...] AG und der [...] AG bestanden habe (BS 35
ff.). Damit seien mindestens drei verschiedene Auftragsverhältnisse zustande
gekommen. Daraus schloss er, dass er nicht oder mindestens nicht allein für die
Dienstleistungen der Berufungsbeklagten hafte (BS 45). Er macht diesbezüglich
eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend. Die
Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, sie habe die Passivlegitimation des
Berufungsklägers in einem Beweisverfahren nachgewiesen. Sie verweise auf die
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil.
5.2 Der Berufungskläger
und die [...] AG und die [...] AG, beide handelnd durch den Berufungskläger, beauftragten
die Berufungsbeklagte ca. Mitte Februar 2018 mit der Erstellung einer
Strafanzeige gegen diverse Personen zuhanden der Bundesanwaltschaft (vgl. E.
II.4.1 f. hievor). Später sollen weitere (Teil-)Aufträge hinzugekommen sein.
5.3 Für die Strafanzeige im Namen der
drei Auftraggeber der Berufungsbeklagten wurde ein einziges Dokument erstellt
und eingereicht (Klagebeil. 4). Daraus ist zu schliessen, dass der Auftragsgegenstand
bei allen drei Aufträgen identisch war. Die drei Auftraggeber beauftragten die Berufungsbeklagte
mithin in ihrer aller Interessen eine bzw. dieselbe Dienstleistung zu erbringen,
was für alle Beteiligten von Beginn weg erkennbar war (vgl. BGE 130 III 591 E.
5.5.3 für den Fall, dass mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich
angenommen haben).
Aufgrund des Gesagten ist in Bezug auf
die von der Berufungsbeklagten erstellte Strafanzeige nicht von mehreren
Aufträgen durch mehrere Auftraggeber, sondern von einem Auftrag durch mehrere
Auftraggeber auszugehen (Art. 403 Abs. 1 OR), zumal das Ergebnis des Auftrags
in ein einziges Dokument einfloss, das im Namen aller drei Auftraggeber bzw.
Auftraggeberinnen bei der zuständigen Stelle eingereicht wurde.
Den Stundenrapporten der
Berufungsbeklagten (Klagebeil. 16) ist zu entnehmen, dass die Erstellung der
Strafanzeige inkl. des dafür notwendigen Akten-, Rechts- und Praxisstudiums sowie
der Aktenaufbereitung den weitaus grössten Teil des Aufwands der
Berufungsbeklagten ausmachte.
5.4 Es ist den
Rechtsschriften nicht konkret zu entnehmen, welche weiteren juristischen
Dienstleistungen die Berufungsbeklagte für die drei Auftraggeber erbracht hat. Es
fehlen auch Angaben darüber, welchen Aufwand diese verursachten und ob die
Leistungen dem Berufungskläger, der [...] AG, der [...] AG oder allen drei
Rechtssubjekten zugutekamen.
In Bezug auf die im Verlauf des Mandats
erteilten Zusatzaufträge im Bereich des Zivilrechts fehlt es somit an den
nötigen substantiierten Behauptungen der Parteien. Den Rechtsschriften ist
nicht zu entnehmen, welche konkreten (Zusatz-)Aufträge für welche(s)
Rechtssubjekt(e) erteilt worden sind und was die konkrete Leistung der
Berufungsbeklagten für jeden einzelnen Zusatzauftrag beinhaltete.
Im Bereich der Verhandlungsmaxime (Art.
55 Abs. 1 ZPO) sind substantiierte Behauptungen unerlässlich, damit die
Tatsachen im Rahmen des Prozesses berücksichtigt werden können. Deren Fehlen
führt dazu, dass die Tatsache unberücksichtigt bleibt (vgl. BGE 143 III 1 E.
4.1 mit Verweisen = Pra. 101 [2018] Nr. 27 und 144 III 519 E. 5.1 = Pra. 102 [2019]
Nr. 87). Vorliegend bedeutet das, dass die mit allfälligen Zusatzaufträgen
zusammenhängenden Tatsachen in der Beurteilung unberücksichtigt bleiben müssen.
Eine Ausscheidung für die auf die Zusatzaufträge entfallende Zeit ist folglich
nicht vorzunehmen.
5.5 Der Berufungskläger
macht geltend, dadurch, dass die Akontozahlung vom 29. Juni 2018 von der [...]
AG und nicht vom Berufungskläger geleistet worden sei, sei belegt, dass
zumindest ein Teil der Leistungen nicht für den Berufungskläger, sondern für
andere betroffene Gesellschaften erbracht worden sei. Die Argumentation des
Berufungsklägers erschliesst sich nicht. Es wird nicht einmal behauptet, dass
die Berufungsbeklagte Dienstleistungen für die [...] AG erbracht haben soll. Zudem
ist und war gemäss Handelsregisterauszug für die [...] AG allein die
Lebenspartnerin des Berufungsklägers, [...] zeichnungsberechtigt. Allein, dass
diese eine Akontozahlung auf Rechnung des Berufungsklägers geleistet hat,
ändert nichts am Kreis der Auftraggeber(-innen). Die [...] AG ist ebenso wenig
Auftraggeberin der Berufungsbeklagten wie die Lebenspartnerin des
Berufungsklägers persönlich, die ebenfalls eine Akontozahlung geleistet hat. Demnach
bleibt es dabei, dass die drei Auftraggeber(-innen) die Berufungsbeklagte
gemeinsam beauftragt haben.
5.6 Gemäss Art. 403 Abs. 1
OR haften mehrere Personen, die gemeinsam einen Auftrag erteilt haben der
Beauftragten solidarisch. Diese Regelung bewirkt, dass die Beauftragte von
jedem Auftraggeber einzeln die ganze Leistung (selbstständige Forderung)
verlangen kann (David Oser/Rolf H. Weber in: Corinne Widmer Lüchinger/David
Oser [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, 7. Aufl., Basel 2020, N. 4 zu Art. 403
OR).
Mithin stand es der Berufungsbeklagten
frei, ihre gesamte Forderung gegenüber dem Berufungskläger allein geltend zu
machen. Sein Einwand, dass es keine Parteivereinbarung bezüglich der
Solidarhaftung gegeben habe, ändert daran nichts. Art. 403 Abs. 1 OR geht als
lex specialis auch der allgemeinen Regelung von Art. 143 OR vor. Eine von der
(dispositiven) gesetzlichen Regelung gemäss Art. 403 Abs. 1 OR abweichende Instruktionen
an die Berufungsbeklagte in Bezug auf die Rechnungsstellung wird vom
Berufungskläger weder behauptet noch nachgewiesen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4C.70/2000 vom 10. April 2000, E. 2).
6.1 Der Berufungskläger
macht weiter geltend, dass er keine Zwischenabrechnungen genehmigt habe,
weshalb die Vorinstanz in diesem Zusammenhang sowohl den Sachverhalt falsch
festgestellt als auch das Recht falsch angewendet habe. Er rügt, die Vorinstanz
sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe die Zwischenrechnungen genehmigt, indem
er diese nicht beanstandet habe. Damit solle er sowohl die Forderung gegen sich
als Vertragspartner allein als auch den Detaillierungsgrad der
Stundenaufzeichnungen der Anwältin inklusive deren Detaillierungsgrad, die
Arbeit der Anwältin sowie eine Vergütung für das Sekretariat und das Kopieren
(von Akten) genehmigt haben. Korrekt sei, dass er sowie die Gesellschaften, an
denen er beteiligt sei, Akontozahlungen in der Höhe von CHF 101'000.00
geleistet hätten. Beide Parteien hätten im Verfahren von Akontozahlungen und
nicht von Zwischenrechnungen gesprochen. Ohnehin würden im Auftragsverhältnis
Akontozahlungen vermutet.
Die Berufungsbeklagte wendet ein, gemäss
dem vorinstanzlichen Urteil basierten die bisherigen ungenügenden Zahlungen auf
den vom Berufungskläger genehmigten unbestrittenen Rechnungen. Der
Berufungskläger beschäftige sich nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil, den
erhobenen Beweisen und deren Würdigung, sondern behaupte einfach, dass er die
Forderungen bestritten habe. Der vorinstanzlichen Parteibefragung habe er sich
entzogen. Nur der Berufungskläger spreche von Akontozahlungen. Er versuche
allein mit dem generellen Verständnis des Begriffs Akontozahlungen, die
vorinstanzliche Beweiswürdigung umzustossen. Aufgrund des Beweisverfahrens
bleibe dafür kein Raum mehr.
6.2 Als Akontozahlung wird
gemeinhin eine vorläufige (Teil-)Zahlung bezeichnet, wobei der Umfang der
definitiv geschuldeten Leistung noch zu ermitteln ist. Akontozahlungen werden
insbesondere vereinbart, wenn Einigkeit über den Grundsatz der Zahlungspflicht
und Ungewissheit über die Höhe des tatsächlich geschuldeten Betrags besteht,
wobei eine allfällige Differenz nachzuzahlen beziehungsweise zurückzuerstatten
ist (vgl. BGE 126 III 119 E. 2b). Mit einer Akontozahlung bringt der
Schuldner daher in der Regel zum Ausdruck, dass er seine Verpflichtung
grundsätzlich anerkennt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer
Zahlungen bereit ist und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst
(BGE 134 III 591 E. 5.2.3). Im Urteil 4A_171/2020 E. 6.4 hat das
Bundesgericht dann festgehalten: «Wie der Begriff Zwischenabrechnung deutlich
macht, wird damit die Endabrechnung vorbehalten. Diese ist es, die der
getroffenen Vereinbarung (…) zu entsprechen hat. Es ist den Vertragsparteien
nicht zuzumuten, die(se) Frage der Angemessenheit anhand der vorgeschlagenen
Abrechnung anhand von Zwischenabrechnungen zu beurteilen.» Anders als in diesem
Urteil, wurde die Vergütung vorliegend bereits bei Mandatserteilung festgelegt,
nämlich CHF 300.00/Arbeitsstunde, was nicht bestritten ist. Mithin kann es hier
nur um den von der Berufungsbeklagten verrechneten Aufwand gehen.
6.3 Es ist unbestritten,
dass die Berufungsbeklagte im Verlauf des Mandatsverhältnisses mehrere
Rechnungen gestellt und der Berufungskläger und seine Lebenspartnerin in seinem
Auftrag gestützt darauf Zahlungen von insgesamt etwas mehr als CHF 101'000.00
an die Berufungsbeklagte geleistet haben. Es kann offengelassen werden, ob die
Begriffe Akontozahlungen und Zwischenrechnungen rechtlich unterschiedlich zu
qualifizieren sind, zumal die Berufungsbeklagte in den Beweissätzen (BS) B.3
und 102 ff. der Klage wiederholt davon spricht, dass der Berufungskläger
Kostenvorschüsse und Akontozahlungen geleistet habe. Mithin waren sich die
Parteien vorinstanzlich einig, dass der Berufungskläger (Kosten-)Vorschüsse
geleistet hat. Aus deren Bezahlung können keine Rückschlüsse in Bezug auf die
Akzeptanz der Gesamtrechnung gezogen werden. Die rechtliche Bedeutung von
Vorschuss- oder Akontozahlungen ist klar und wird von keiner Partei in Frage
gestellt. Da gibt es nichts auszulegen.
In rechtlicher Hinsicht ist bei dieser
Sachlage aufgrund der geleisteten Zahlungen zwar von einer Anerkennung der Entgeltlichkeit
des Auftrags, nicht jedoch von einer Genehmigung der Höhe der gestellten
Zwischenabrechnungen auszugehen.
7.1 Der Berufungskläger rügt
weiter, die Klägerin habe ihre Forderung mangelhaft behauptet und substantiiert.
Er hält dafür, die Tatsachenbehauptungen müssten sich in einem Zivilprozess aus
der Rechtsschrift selber ergeben. Falls auf Beilagen verwiesen werde, müsse
sich deren Substanz der Rechtsschrift selber entnehmen lassen. Zudem müsse ein
Verweis so präzise wie möglich vorgebracht werden, so dass das Gericht und die
Gegenpartei ohne Weiteres auf die relevanten Informationen zugreifen könnten.
Bezüglich Praxis und Lehre zur
Substantiierungspflicht kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
unter Erwägung III.E.2, S. 10 f. verwiesen werden. Die Vorinstanz hat festgestellt,
dass die relevanten Tatsachenbehauptungen in den Rechtsschriften der Klägerin
ausreichend enthalten seien. Diese wären masslos lange, unleserlich und
unübersichtlich geworden, wenn sie sämtlichen relevanten Inhalt ihrer
Bemühungen in der Rechtsschrift wiedergegeben hätte. Der Verweis auf die
Beilagen erfolge stets genau. Die Nachweise für die erbrachten Leistungen seien
anhand der Detailaufschriebe in Nummern aufgeteilt und die Ordner entsprechend
angeschrieben. Durch die präzisen Verweise und den ordentlichen Aufbau der
Ordner sei es dem Leser möglich, die angerufene Urkunde innerhalb von Sekunden
ausfindig zu machen. Eine genauere Bezeichnung sei weder zumutbar noch
erforderlich.
7.2 Die Auftragnehmerin
ist verpflichtet, die ihr übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragskonform
zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). An dieser vertraglichen Verpflichtung hat
sich die Beweisführung der Berufungsbeklagten zu orientieren. Mithin hat sie
ihre Tätigkeiten im Interesse des Berufungsklägers zu substantiieren und zu
belegen. Dazu dienen in erster Linie die Honorarnoten mit den Stundenrapporten.
Etwas anderes ergibt sich auch aus Art. 12 lit. i BGFA nicht, der die Anwältin
verpflichtet, ihre Klienten bei Mandatsübernahme über die Grundsätze ihrer
Rechnungsstellung zu informieren und sie periodisch oder auf Verlangen über die
Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren.
7.3 Das Bundesgericht hat
im Entscheid 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2 ausgeführt:
«Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte verpflichtet, auf
Verlangen jederzeit über seine Geschäftstätigkeit Rechenschaft abzulegen. Aus
dieser Bestimmung wird abgeleitet, dass er bei der Rechnungsstellung nach
Zeitaufwand gemäss seiner Rechenschaftspflicht Angaben über die erbrachten
Bemühungen machen muss. Die erbrachten Leistungen müssen so detailliert
umschrieben sein, dass sie überprüfbar sind (Urteil 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997
E. 4.b/aa). Dem Richter steht hinsichtlich der Anforderungen an die
Detaillierung einer Rechnung ein Ermessensspielraum zu.» Im Rahmen der
Überprüfung der materiellen Rechnungslegungspflicht erachtete das Bundesgericht
eine Beurteilung des kantonalen Gerichts, welches Tätigkeitsrapporte mit Angabe
des Datums, der geleisteten Arbeiten in Stichworten und des jeweiligen Zeitaufwands
als genügend einstufte, obwohl die Rapporte keine Aufteilung nach einzelnen
Tätigkeiten (in einem umfassenden Mandat) enthielten, als nicht willkürlich, da
sie eine gewisse Überprüfung der geleisteten Arbeit ermöglichten (Urteile [des
Bundesgerichts] 4A_238/2016 E. 2.2.2 und 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4b/bb).
Im Sinne dieser Grundsätze beurteilte es eine Rechnung als ausreichend
substanziiert, die das Führen von Telefonaten sowie den Empfang, das Studium
und das Verfassen von verschiedenen Schreiben in einem bestimmten Zeitraum
sowie die Barauslagen angab, wobei die einzelnen Arbeiten durch Angabe des
Datums, der Art der Tätigkeit (z.B. Telefonat), der Dauer und der Adressaten
(z.B. Telefon mit welcher Person) umschrieben wurden (Urteile des Bundesgerichts
4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5.2.2 und 4A_238/2016 E. 2.2.2 vom
22. Juli 2016).
Beweispflichtig für die Honorarabsprache
ist die Beauftragte (Urteil des Bundesgerichts 4A_278/2014 vom 18. September
2014 E. 4.1). Eine Umkehr der Beweislast ist nur anzunehmen, wenn der Mandant
die Leistungen des Anwalts vorbehaltlos entgegengenommen hat (SJZ 1996, 441 =
LGVE 1995 I Nr. 8).
7.4 Unbestritten ist, dass
die Parteien bei Mandatsübernahme einen Stundenansatz von CHF 300.00 für die
Leistungen der Berufungsbeklagten und 4 % Auslagenersatz zuzüglich MwSt. vereinbart
haben.
7.5 Aus Klagebeilage 16 (Stundenrapport)
ergeben sich sämtliche Tätigkeiten der Berufungsbeklagten aufgrund des Auftrags
des Berufungsklägers und seiner beiden Gesellschaften während der Dauer des
Mandats und die täglich dafür aufgewendete Zeit. Der der Schlussrechnung
beigelegte Stundenrapport entspricht im Aufbau denjenigen, die den
Zwischenabrechnungen vom 13. März 2018, 13. März 2018 [recte wohl 13. April
2018], 10. Juli 2018 und 2. August 2018 beigelegt waren und die vom
Berufungskläger widerspruchslos entgegengenommen worden waren.
Der Berufungskläger macht nicht geltend,
dass er die den Zwischenabrechnungen beigelegten Stundenrapporte als ungenügend
moniert und eine detailliertere Aufzeichnung der Tätigkeit der
Berufungsbeklagten und der dafür aufgewendeten Zeit oder weitere Nachweise für
ihre Aufwendungen verlangt habe.
Aus den Akten und der Befragung der für
die Berufungsbeklagte tätigen Rechtsanwältin an der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung geht vielmehr hervor, dass sie und der Berufungskläger während
der Dauer des Mandats in regem Austausch (hauptsächlich per Telefon und E-Mail)
standen. Dabei seien u.a. auch die Stundenrapporte und die Zwischenabrechnungen
zur Sprache gekommen. Der Berufungskläger habe gelegentlich nachgefragt, wenn
ihm etwas darin unklar war (vgl. Klagebeil. 64 -71). Dass der Berufungskläger im
Verlauf des Mandats gegen die Art der Abrechnung oder gegen bestimmte
Aufwandpositionen opponiert hat, geht aus der E-Mail-Korrespondenz nicht hervor.
Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass der Berufungskläger nach
Erhalt der Zusatzinformationen gegen einzelne Aufwandposten opponiert hat. Vielmehr
hat der Berufungskläger die Erklärungen der Berufungsbeklagten unkommentiert
entgegengenommen und sich nicht mehr dazu geäussert.
7.6 Die Stundenrapporte der
Berufungsbeklagten enthalten grossmehrheitlich Angaben zu den von ihr an einem
bestimmten Tag erbrachten Dienstleistungen und die dafür aufgewendete Zeit
(z.B. AS/Ausarbeitung Anzeige 480 [min.], Tel. B mit Hr. [...] 25 [min.], Tel.
B mit Klient 60 [min.], Email v/a Klient 310 [min.], etc.). Der Berufungskläger
hält dafür, dass diese Angaben ungenügend seien. Die Abrechnung müsse einen
derart hohen Detaillierungsgrad enthalten, dass es den Klienten möglich sei,
die fakturierten Leistungen zu überprüfen. Es sei sowohl jede einzelne Leistung
als auch die dafür aufgewendete Zeit anzugeben.
Die Angaben zu den einzelnen
Verrichtungen sind in den Stundenrapporten der Berufungsbeklagten zwar knapp
gehalten, entsprechen aber in der Art den üblichen anwaltlichen Stundenrapporten,
wie sie auch im vorliegenden Verfahren von den Parteivertretern eingereicht
wurden.
Der Berufungskläger hat vor der
Schlussrechnung bereits vier Zwischenabrechnungen nach demselben Muster
erhalten und hat bei Unklarheiten gelegentlich nachgefragt. Jedoch hat er den
Detaillierungsgrad der Tätigkeitsnachweise und der Rechnungsstellung der
Berufungsbeklagten während der Laufzeit des Mandats nicht gerügt. Gestützt auf die
nach diesem Muster erstellten Zwischenabrechnungen leisteten er, seine
Lebenspartnerin und eine von ihr beherrschte Gesellschaft mehrere Zahlungen an
die Berufungsbeklagte im Gesamtbetrag von rund CHF 101'000.00.
Indem der Berufungskläger die Art der
Rechenschaftslegung der Berufungsbeklagten über mehrere Monate und mehrere
Zwischenabrechnungen hinweg vorbehaltlos entgegengenommen hat, hat er diese genehmigt.
Das gilt umso mehr, als er bei Unstimmigkeiten nachgefragt und nach Erhalt der
verlangten Informationen keine Änderung in der Art der Rapportierung verlangt hat.
Die Berufungsbeklagte hatte aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers während
der Dauer des Mandats jedenfalls keine Veranlassung, ihre Tätigkeiten in den
Stundenrapporten detaillierter zu umschreiben und für jede einzelne Tätigkeit
(z.B. Telefon mit xy, Aktenstudium, Rechtsstudium, Aktennotiz erstellen, Arbeit
an Strafanzeige etc.) die dafür aufgewendete Zeit zu notieren.
Auch hatte sie keinen Grund, ihre
Tätigkeiten in den Rechtsschriften genauer zu umschreiben. Das gilt auch für
die vom Berufungskläger unter BS 66 der Berufung monierten Einträge, in denen
die Berufungsbeklagte für mehrere Tätigkeiten lediglich die dafür aufgewendete
Gesamtzeit rapportierte (z.B. als sie am 16. April 2018 für «E-Mail an Klienten
/ Tel. via [...] sowie Ausarbeitung Anzeige sowie AS und RS» total 250 Minuten
rapportierte). Es wäre dem Berufungskläger, der während der Dauer des Mandats
mit der Berufungsbeklagten regelmässig in Kontakt stand, ohne weiteres möglich
und zumutbar gewesen, diese beizeiten darauf aufmerksam zu machen, dass er
detaillierte Aufzeichnungen ihrer Tätigkeiten mit Zeitangaben für jede einzelne
Verrichtung wünsche. Das gilt umso mehr, als der Berufungskläger als [...] kein
völliger Laie im Umgang mit juristischen Mandaten ist. Indem er im Verlauf der
Vertragsbeziehung keine detaillierteren Abrechnungen verlangt hat, hat er die
Art und Weise akzeptiert, wie die Berufungsbeklagte ihre Tätigkeiten
rapportierte.
7.7 Die Berufungsbeklagte
durfte aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers während der Dauer des
Mandats mit Fug davon ausgehen, ihre Art der Rechenschaftslegung und
Rechnungsstellung sei in Ordnung. Vor diesem Hintergrund ist es treuwidrig im
Sinn von Art. 2 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) erst im Prozess
vorzubringen, die klägerische Forderung sei ungenügend substantiiert (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2020 E. 6 vom 12. Mai 2020). Das gilt umso
mehr, als der Berufungskläger vorinstanzlich geltend machen liess, er habe ihre
Tätigkeit durch Prof. Dr. [...] prüfen lassen, was dieser als Zeuge vor der
Vorinstanz allerdings verneinte. Mit den im Recht liegenden Stundenrapporten ist
die Berufungsbeklagte demnach ihrer Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1
OR gegenüber ihren Auftraggeber(-innen) grundsätzlich ausreichend nachgekommen.
8.1 Der Berufungskläger
beanstandet konkret die Rapportierung in den Monaten September und Oktober 2018,
die von der Art der Rapportierung der früheren Monate abweiche. Er macht
geltend, die Berufungsbeklagte habe in dieser Zeit ihre Leistungen ohne konkrete
Tätigkeitsangabe pauschal mit 6,6 Stunden pro Tag verrechnet, was sie ihm mit
E-Mail vom 10. Oktober 2018 nachträglich mitgeteilt habe (Klagebeil. 14).
Aufgrund dessen sei völlig unklar, ob und welche Leistungen in diesem Zeitraum
an wen erbracht worden seien. Die Berufungsbeklagte wendet ein, der
Berufungskläger behaupte hier aktenwidrig einen anderen Sachverhalt als den von
der Vorinstanz festgestellten. Er setze sich nicht mit dem angefochtenen Urteil
auseinander und begründe nicht, weshalb das Recht gestützt auf den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt falsch angewendet worden sei.
8.2 Auch die ausreichend
detaillierte Rechnung kann vom Klienten im Prozess bestritten werden, sofern er
diese bis dahin nicht genehmigt hat, was hier nicht der Fall ist. Für die
Tragweite einer Bestreitung spielt auch eine Rolle, unter welchem Gesichtspunkt
eine Behauptung bestritten wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_48/2022 vom
7. Juni 2022 E. 4.1.2; 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.2; 4A_496/2019 vom
1. Februar 2021 E. 4.4; 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1 ff.).
8.3 Zutreffend ist, dass
die Berufungsbeklagte in der Zeit vom 3. September 2018 bis zum 4. Oktober 2018
an mehreren Tagen vom früheren Rapportschema abgewichen ist. An diesen Tagen hat
sie im Stundenrapport keine bestimmten Tätigkeiten angegeben, sondern lediglich
pauschal den Stundenaufwand aufgeführt (so am 3. September, vom 7. - 9.
September 2018, 13. - 14. September 2018, 17. - 24. September 2018, am 26.
September 2018 sowie vom 3. - 4. Oktober 2018). Die Berufungsbeklagte hat den
Berufungskläger ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen und ihm mitgeteilt,
dass sie in dieser Zeit an der Strafanzeige gearbeitet habe (vgl. Klagebeil. 14).
Sie teilte ihm mit, dass sie pauschal 6,6 Stunden täglich verrechnet habe,
obwohl sie deutlich länger am Fall hätten arbeiten müssen.
Die Berufungsbeklagte hat ihre
Leistungen an diesen Tagen nicht in den Stundenrapport eingetragen, sondern den
Berufungskläger auf andere Weise zeitnah über ihre Leistungen an diesen Tagen
informiert. Der Berufungskläger macht nicht geltend, dass er diesem Vorgehen
widersprochen und von der Berufungsbeklagten eine Rapportierung mit dem
bisherigen Detaillierungsgrad verlangt habe. Das ergibt sich auch nicht aus der
bei den Akten liegenden E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien. Auch als
die Berufungsbeklagte gut eine Woche später ihr Mandat niederlegte und ihm die
Schlussrechnung zustellte, hat der Berufungskläger keine Aktualisierung und
Vervollständigung des Stundenrapports verlangt.
8.4 Zur Stundenschreibung
in den Monaten September/Oktober 2018 ist folgendes festzuhalten: Soweit die
Berufungsbeklagte ihre Stunden wie bis dahin unter Angabe der konkreten
Tätigkeiten rapportiert hat, (z.B. 11. September 2018: B mit Klt und RA [...]
in [...]; 1. Oktober 2018: Div. Emails via Klient/J. [...]) gilt das oben in
Erwägung II.7.6 Ausgeführte.
In Bezug auf die Tage im September und
Oktober 2018, an denen die Berufungsbeklagte im der Schlussrechnung beigelegten
Stundenrapport nur die aufgewendeten Stunden ohne Angabe der konkreten
Tätigkeit notierte, hat sie dem Berufungskläger zeitnah per E-Mail mitgeteilt, dass
sie dann an der Strafanzeige gearbeitet habe. Damit standen dem Berufungskläger
dieselben Informationen zur Verfügung, als wenn die Berufungsbeklagte ihre
Tätigkeit wie bis anhin im Stundenrapport notiert hätte (vgl. Klagebeil. 16,
z.B. Tätigkeitsangaben in der Zeit vom 2. bis 7. September 2018).
Das Vorgehen der Berufungsbeklagten mag
unelegant und auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar sein, zumal die
Eintragungen im Stundenrapport kaum mehr Aufwand verursacht hätten als die
erklärende E-Mail an den Berufungskläger. Dem Berufungskläger gereichte das
Vorgehen der Berufungsbeklagten aber nicht zum Nachteil. Dieser hatte aufgrund
dessen nicht weniger Informationen zur Verfügung, als wenn die Berufungsbeklagte
an den fraglichen Tagen ihre Tätigkeit (Arbeit an der Strafanzeige) ordentlich im
Stundenrapport aufgezeichnet hätte. Mithin ging das Vorgehen der
Berufungsbeklagten materiell nicht zu Lasten des Rechenschaftsanspruchs des
Berufungsklägers gemäss Art. 400 Abs. 1 OR. Hätte er Zweifel am Vorgehen der
Berufungsbeklagten gehabt, wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, unverzüglich
zu reagieren und zu verlangen, dass sich die Berufungsbeklagte in ihrem
Stundenrapport so detailliert wie bisher über ihre Tätigkeiten ausweise, bzw.
die Rapportierung entsprechend ergänze. Aufgrund der fehlenden Reaktion des
Berufungsklägers auf die Ankündigung der Berufungsbeklagten ist davon
auszugehen, er habe ihr Vorgehen gebilligt.
9.1 Nicht korrekt ist die
Behauptung des Berufungsklägers in der Berufung (BS 46 ff.), die in den
Stundenrapporten enthaltenen Einträge seien im Prozess nicht mit weiteren
Beweismitteln unterlegt worden. Die Klägerin hat eine grosse Anzahl von Urkunden,
u.a. die im Auftrag des Berufungsklägers erstellten Rechtsschriften
eingereicht. Sie hat in diversen Beweissätzen zudem die Befragung der
Mandatsführerin, Rechtsanwältin [...] und von mehreren Zeugen beantragt. Die
Vorinstanz hat diese Beweisofferten bewilligt, Einsicht in die Urkunden
genommen und die entsprechenden Einvernahmen an der Hauptverhandlung
durchgeführt, wobei auch der beklagtische Vertreter Fragen stellen konnte.
9.2 Der Berufungskläger
wendet weiter ein, die Forderung der Berufungsbeklagten sei nicht
rechtsgenüglich bewiesen, da sie im Verfahren nicht taggenau ihre Leistungen
mit technischen Mitteln, anhand der zwischengespeicherten Dokumente habe
nachweisen können. Die Berufungsbeklagte wendet ein, sie habe auf den Tag genau
ihre Leistungen substantiiert nachgewiesen und abgerechnet. Auch sei er mit
Kopien von allen E-Mails bedient worden, habe selbst Instruktionen erteilt und
sei aufgrund dessen jederzeit darüber im Bild gewesen, woran die
Berufungsbeklagte gerade arbeite. Der Berufungskläger habe die Abrechnungen und
damit auch die verrechneten Leistungen genehmigt.
In diesem Zusammenhang kann
grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen zum Detaillierungsgrad des
zwischen den Parteien vereinbarten Tätigkeitsnachweises verwiesen werden. Es
kann offengelassen werden, ob es technisch machbar ist, den Arbeitsfortschritt
nachträglich anhand der erstellten Dokumente mittels des Zwischenspeichers
taggenau nachzuweisen und ob das und im Hinblick auf den Beweis für die
Tätigkeit der Berufungsbeklagten tauglich ist.
Die Berufungsbeklagte hat dem
Berufungskläger vielmehr während der mehrmonatigen Dauer des Mandats ca.
monatlich Stundenrapporte mit Angaben zu den eigenen Tätigkeiten zukommen
lassen, was vom Berufungskläger akzeptiert wurde. Der Berufungskläger macht
keine Ausführungen dazu, wann und wie die Parteien zusätzlich die Rapportierung
anhand der zwischengespeicherten Dokumente der Berufungsbeklagten zum
Vertragsinhalt erhoben haben. Der Berufungskläger legt auch nicht dar, dass er während
der Dauer des Mandats einen auf den Computerdaten basierenden
Tätigkeitsnachweis von der Berufungsbeklagten verlangt habe. Das ergibt sich
auch nicht aus den Rechtsschriften der Parteien. Es fehlt somit am Nachweis,
dass die Parteien vereinbart hatten, dass die Berufungsbeklagte dem
Berufungskläger periodisch mit den zwischengespeicherten Dokumenten über ihre
Tätigkeit ausweise.
Der Berufungskläger verkennt, dass sich
die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Interesse seines Mandanten nicht in der
Produktion von Schriftstücken am Computer messen lässt und deshalb nicht tauglich
anhand der Menge oder der Grösse der produzierten Schriftstücke nachgewiesen
werden kann. Das gilt auch dann, wenn wie hier, das Ausarbeiten einer
Rechtsschrift (hier Strafanzeige) die Kernaufgabe des Auftrags bildet. Die
Darstellung einer kurzen und knappen auf Fakten basierenden Darstellung eines
juristisch korrekt eingeordneten Lebenssachverhalts kann u.U. mehr Zeit in
Anspruch nehmen als eine langfädige, auf Mutmassungen basierende Darstellung
desselben Vorgangs. Zudem gehören Aktensichtung, Besprechungen mit dem Klienten
und je nach Schwierigkeit und Komplexität der Angelegenheit das Nachlesen von
Präjudizien und Lehre zur Arbeit eines Rechtsanwalts. Die darauf verwendete
Zeit ist nicht oder nur teilweise aus den zwischengespeicherten Dokumenten nachzuvollziehen.
9.3 Nach dem Gesagten
entspricht die Abrechnung aufgrund der von der Berufungsbeklagten vorgelegten
Tätigkeitsnachweise (Stundenrapporte) dem Usus unter den Parteien. Der
Berufungskläger hat dieses Vorgehen der Berufungsbeklagten während der Dauer
des Vertragsverhältnisses zu keiner Zeit gerügt und weitere Belege für ihre
Tätigkeit oder eine detailliertere Rapportierung verlangt. Darauf muss er sich
auch im Prozess behaften lassen.
10. Als Beweismittel für
die Forderung der Berufungsbeklagten lagen der Vorinstanz die in den Stundenrapporten
der Berufungsbeklagten aufgezeichneten Tätigkeiten, die von der
Berufungsbeklagten ausgearbeiteten und bei den zuständigen Stellen
(Bundesanwaltschaft, Gerichte) eingereichten Rechtsschriften sowie die an der
Hauptverhandlung abgenommenen Beweise (Partei- und Zeugenaussagen) für die im
Interesse des Berufungsklägers geleisteten Stunden der Berufungsbeklagten vor.
Diese sind in ihrer Gesamtheit geeignet, den ordentlichen Beweis für die
klägerische Forderung zu erbringen. Die Vorinstanz hat die Beweise in den
Erwägungen III.E.3.4 – 3.13 ausführlich und sorgfältig gewürdigt und ist zum
Schluss gekommen, dass der von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Aufwand
von 583.92 Stunden geleistet worden und das verlangte Honorar berechtigt sei. Was
der Berufungskläger dagegen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer
Kritik.
Dass die Vorinstanz darüber hinaus im
Sinn einer «Neunerprobe» in Erwägung III.E.3.12 eine überschlagsmässige
Rechnung angestellt und den geltend gemachten Aufwand einer
Plausibilitätsprüfung unterzogen hat, schwächt die Beweisstärke nicht. Es
bleibt dabei, dass der geltend gemachte Aufwand in einem von beiden Parteien akzeptierten
Modus aufgezeichnet und damit regelbeweistauglich nachgewiesen wurde.
11.1 Soweit der
Berufungskläger in Bezug auf die Sekretariatsarbeiten dieselben Einwände vorbringt,
wie in Bezug auf die als ungenügend gerügten Stundenaufzeichnungen der
Berufungsbeklagten kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden.
Die Vorinstanz hat die Gutheissung der
Klage in Bezug auf den a.o. Sekretariatsaufwand damit begründet, dass der
Aufwand des Sekretariats, der über den üblichen Aufwand hinausgehe, nicht im
Stundenansatz des Anwalts inbegriffen sei. Der Anwalt müsse mit dem Klienten
speziell vereinbaren, wenn er diesen separat in Rechnung stellen wolle. Die
Klägerin habe nur den Aufwand für das Kopieren von Akten sowie diese Kopien
separat in Rechnung gestellt. Verschiedene Zeugen hätten bestätigt, dass der
Aktenumfang ausserordentlich gross gewesen sei. Der verrechnete Stundenaufwand,
die Anzahl der Kopien sowie die dafür verrechneten Ansätze hätten der ersten
Zwischenabrechnung vom 13. März 2018 entnommen werden können. Der
Berufungskläger habe sich erst am 14. September 2018 nach dem Abrechnungsmodus
für die Auslagen erkundigt, worauf ihm die Berufungsbeklagte ihr Vorgehen
erklärt habe. Weder in seiner Antwort auf ihr E-Mail noch später habe sich der
Berufungskläger dieser Abrechnungspraxis widersetzt.
11.2 Soweit der
Berufungskläger geltend macht, es sei nicht nötig gewesen «abertausende von
Seiten» zu kopieren bleibt die Berufung appellativ. Mit den Ausführungen der
Vorinstanz im angefochtenen Urteil setzt sich der Berufungskläger überhaupt
nicht auseinander. Stattdessen macht er geltend, die Berufungsbeklagte habe
nicht dargelegt, inwiefern der Aufwand für das Sekretariat vorliegend über den
üblichen Aufwand hinausgegangen und verrechnet worden sei. Auch sei nicht klar,
weshalb es notwendig gewesen sei, «abertausende von Seiten» aus der Dropbox
auszudrucken. Die Berufungsbeklagte wendet ein, der Berufungskläger weiche bei
seiner Rüge vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab.
11.3 Die Beauftragte
haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihr
überlassenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Sie ist in der Gestaltung ihres
Auftrags innerhalb des gesetzlichen und unter den Parteien definierten Rahmens
frei, soweit sie diesen getreu und sorgfältig ausführt und der Auftraggeber
nicht konkrete Weisungen in Bezug auf ihre Arbeitsweise (vgl. Urteil des Bundes-gerichts
4C.346/1999 E. 2 vom 24. Februar 2000) erteilt hat, was hier nicht der Fall
ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsbeklagte den Auftrag
schlecht ausgeführt haben soll, weil sie eine andere Vorgehensweise gewählt hat
als es der (heutige) Rechtsbeistand des Berufungsklägers hätte.
Aus der rein appellativen Kritik des
Berufungsklägers ohne Bezug zum vorinstanzlichen Urteil lässt sich keine
unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz entnehmen. Es erübrigt sich daher, näher
auf die erhobenen Rügen bezüglich der Arbeitsweise der Berufungsbeklagten einzugehen.
12. Der Berufungskläger
beantragt schliesslich, dass sein Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Dorneck nicht beseitigt werde. Dabei stützt er sich einzig
darauf, dass die klägerische Forderung nicht bewiesen worden sei. Da dies nicht
der Fall ist, ist auf dieses Rechtsbegehren mangels tauglicher Begründung nicht
einzutreten.
13. Aufgrund des
Entscheids in der Sache ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten.
III.
1.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1
ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der
Berufungskläger unterliegt vollständig, weshalb er die Gerichts- und die
Parteikosten der Gegenpartei zu tragen hat. Der Streitwert beträgt rund CHF
101'000.00. Gemäss § 145 Abs. 1 lit. d Gebührentarif (GT; BGS 615.11) liegt der
Gebührenrahmen für beide Instanzen für Forderungen zwischen CHF 100'001.00 und
CHF 200'000.00 bei CHF 1'200.00 bis CHF 13'000.00. U.a. in besonders
umfangreichen und zeitraubenden Fällen kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen
des Maximalansatzes erhöht werden (§ 3 Abs. 4 GT).
Der hier strittige Betrag liegt im
unteren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens. Die Streitsache ist aufwendig,
aber von der Schwierigkeit her nicht überdurchschnittlich. Aufgrund dessen
erscheint für das Berufungsverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 9'000.00 als
angemessen. Die Gerichtskosten sind aufgrund des Verfahrensausgangs dem
Berufungskläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
1.2 Der Kostenentscheid
der Vorinstanz kann aufgrund des Prozessausgangs des Berufungsverfahrens
bestehen bleiben, zumal dieser nicht unabhängig davon angefochten wurde.
2. Aufgrund des
Verfahrensausgangs wird der Berufungskläger auch gegenüber der
Berufungsbeklagten kostenpflichtig. Diese macht ein Anwaltshonorar von total
CHF 12'198.00 geltend. Dieses wurde von der Gegenpartei nicht beanstandet. Es
scheint auch im Vergleich mit der Kostennote der Gegenpartei angemessen. Der
Berufungskläger hat daher der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 12'198.00 zu bezahlen.
3. Der Berufungskläger hat
auf Antrag der Berufungsbeklagten für die Parteikosten eine Sicherheit von CHF
12'000.00 geleistet. Dieser Betrag ist auf der zentralen Gerichtskasse
Solothurn hinterlegt. Die zentrale Gerichtskasse Solothurn wird angewiesen, den
Betrag von CHF 12'000.00 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Verfahrens in Anrechnung an die vom Berufungskläger geschuldete
Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte auszuzahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 9'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat der B.___ GmbH für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'198.00 zu bezahlen. Der
Betrag von CHF 12'000.00 ist zulasten der von A.___ geleisteten Sicherheit für
die Parteikosten direkt an die B.___ GmbH auszuzahlen.
Rechtsmittel:
Der
Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Hasler
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2026 abgewiesen (BGer 4A_341/2025).