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Entscheid

ZKBER.2024.9

Forderung

27. Mai 2025Deutsch42 min

und die von ihm beherrschten [...] AG und [...] AG als Rechtsanwältin in mehreren

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Russenberger und/oder Rechtsanwalt Marc

Wohlgemuth,

Berufungskläger

gegen

B.___ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ von der B.___ GmbH vertrat A.___

und die von ihm beherrschten [...] AG und [...] AG als Rechtsanwältin in mehreren

Verfahren. Unbestritten ist, dass die Klägerin dem Beklagten für die erbrachten

Leistungen über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr diverse Zwischenabrechnungen

gestellt, Akontozahlungen verlangt und nach Mandatsniederlegung eine

Schlussabrechnung zum vom Beklagten anerkannten Stundenansatz von CHF 300.00, zuzüglich

Auslagen und Mehrwertsteuer im Gesamtbetrag von rund CHF 202'000.00 zugestellt

hatte. Unbestritten ist auch, dass der Beklagte und ihm nahestehende natürliche

und juristische Personen während der Dauer des Mandats Zahlungen von insgesamt CHF

101'000.00 geleistet hatten.

2. Mit schriftlich

begründeter und als Teilklage deklarierter Klage vom 19. Februar 2021 verlangte

die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung von CHF 101'068.89 nebst Zins zu 5 % seit

12. November 2018 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck.

3. Mit Klageantwort vom 5.

Juli 2021 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Klägerin. In der Replik vom 10.

Januar 2022 (Postaufgabe) und der Duplik vom 29. März 2022 (Postaufgabe) hielten

beide Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Am 22. August 2023 erliess das

Amtsgericht Dorneck-Thierstein folgendes Urteil:

1. Die Klage wird gutgeheissen und der

Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 101'068.89

zuzüglich Zins von 5% seit 12.11.2018 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck im Umfang von CHF 101'068.89 zuzüglich

Zins von 5% seit 12.11.2018 wird beseitigt.

3. Der Beklagte hat der Klägerin eine

Parteientschädigung von CHF 40'253.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

4. Die Gerichtskosten von

CHF 12’900.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden dem Beklagten auferlegt

und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der

Beklagte hat der Klägerin davon CHF 9'000.00 zurückzuzahlen. Die Differenz

von CHF 3'900.00 wird dem Beklagten in Rechnung gestellt werden.

Verlangt keine

Partei eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduzieren sich die

Gerichtskosten um CHF 2’500.00, womit die gesamten Kosten

CHF 10’400.00 betragen. Für diesen Fall wird dem Beklagten die Differenz

von CHF 1'400.00 in Rechnung gestellt.

5. Gegen dieses Urteil erhob

A.___ (nachfolgend auch Berufungskläger) mit Eingabe vom 8. Februar 2024 form-

und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

Es sei der Entscheid des Richteramts

Dorneck-Thierstein betreffend Forderung vom 22. August 2023 im Verfahren

Nr. [...] wie folgt aufzuheben bzw. abzuändern:

1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des

Entscheids (Gutheissung der Klage) aufzuheben und die Klage vollständig

abzuweisen.

2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des

Entscheids (Beseitigung des Rechtsvorschlags) aufzuheben und der

Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck nicht

zu beseitigen.

3. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4

des Entscheids aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

erstinstanzlichen Verfahrens (insb. die Gerichtskosten in der Höhe von CHF

12'900.00) vollständig der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, wobei

die Parteikosten zugunsten des Beklagten und Berufungsklägers für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 37'256.18 (inkl. MWSt.) festzusetzen sei.

Eventualiter sei der Entscheid des

Richteramts Dorneck-Thierstein betreffend Forderung vom 22. August 2023 im

Verfahren Nr. [...] aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung

zurückzuweisen;

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt. zu Lasten der Klägerin und

Berufungsbeklagten.

6. Mit Eingabe vom 20.

Februar 2024 stellte die Klägerin (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) folgende

Verfahrensanträge:

1.

Die Berufungsschrift

des Berufungsklägers und Beklagten vom 8. Februar 2024 sei der

Berufungsbeklagten und Klägerin erst nach Leistung der anbegehrten Kaution

gemäss Ziff. 2 nachstehend bzw. nach Rechtskraft einer die anbegehrte Kaution

gemäss Ziff. 2 nachstehend abweisenden Verfügung zur Beantwortung zuzustellen.

2.

Der Berufungskläger

und Beklagte sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten und Klägerin für deren

Parteientschädigung im Berufungsverfahren in Höhe von mutmasslich CHF 20'000.00

Sicherheit zu leisten.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers und Beklagten.

7. Der Berufungskläger

äusserte sich am 5. März 2024 fristgemäss mit folgenden prozessualen Anträgen:

Es sei das Gesuch der Berufungsbeklagten

und Klägerin, um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung

vollumfänglich abzuweisen.

Eventualiter sei der Berufungskläger und

Beklagte zu verpflichten, der Berufungsbeklagten und Klägerin für deren

allfällige Parteientschädigung im vorliegenden Berufungsverfahren Sicherheit in

der Höhe von maximal CHF 6'000.00 zu leisten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich MwSt. zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.

8. Am 12. März 2024

verfügte die damalige Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn was folgt:

1. Ein Doppel der Stellungnahme von A.___

vom 5. März 2024 zum Gesuch um Leistung einer Sicherstellung für die

Parteientschädigung geht zur Kenntnis an die

B.___ GmbH.

Das Gesuch der B.___ GmbH, A.___

sei zu verpflichten, ihr für ihre Parteientschädigung im

Berufungsverfahren in Höhe von mutmasslich CHF 20'000.00 Sicherheit

zu leisten, wird im Umfang von CHF 12'000.00 gutgeheissen.

A.___ hat zur Sicherstellung der

Parteikosten der B.___ GmbH bis 16. April 2024 einen Betrag

von CHF 12'000.00 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu

bezahlen. Falls die Sicherheit nicht geleistet wird, tritt die Zivilkammer

des Obergerichts auf die Berufung nicht ein.

9. Die verlangte

Sicherheit ging fristgemäss auf dem Konto der zentralen Gerichtskasse Solothurn

ein.

10. Am 15. Mai 2024 wurde die

Berufungsantwort form- und fristgerecht eingereicht. Die Berufungsbeklagte stellt

die folgenden Anträge:

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsklägers und Beklagten, wobei der Berufungsbeklagten und

Klägerin in der Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung Zugriff auf die

vom Berufungskläger und Beklagten geleistete Kaution zu gewähren und die

Zentrale Gerichtskasse entsprechend anzuweisen sei, der Berufungsbeklagten und

Klägerin in Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung diese Kaution zu

überweisen.

11. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der

Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorinstanz hat ihr Urteil damit

begründet, dass unter den Parteien Uneinigkeit darüber bestehe, in wessen Namen

der Beklagte den Auftrag resp. die Aufträge erteilt habe. Die persönliche

Solidarhaftung des Beklagten sei dagegen unbestritten. Sämtliche

Zwischenabrechnungen und die Schlussrechnung hätten auf den Beklagten

persönlich gelautet. Der Beklagte habe das nie beanstandet. Er habe weder eine

Rechnungsstellung an eine der Gesellschaften noch eine Aufsplittung der

Rechnung verlangt, obwohl er anhand der Detailaufschriebe der Klägerin habe

erkennen können, welche Leistungen in Rechnung gestellt worden seien. Etwas Anderes

ergebe sich nicht aus den Zeugeneinvernahmen [...] und [...]. Auch habe der

Beklagte immer über seine private E-Mailadresse mit der Klägerin kommuniziert.

Aufgrund des Verhaltens des Beklagten habe die Klägerin nicht auf das

Vertretungsverhältnis schliessen müssen, zumal dieser die (Teil-) Rechnungsstellung

an ihn persönlich nie beanstandet habe. Unerheblich sei, ob die Klägerin einen

Teil ihrer Leistungen auch von der [...] AG oder von der [...] AG hätte

verlangen können.

Den Stundenansatz von CHF 300.00

zuzüglich MwSt. und Auslagen bestreite der Beklagte nicht. Die Aussage der

Klägerin, dass es abwegig sei, im Erstgespräch ohne fundierte Kenntnisse über

den Mandatsumfang, ein Kostendach zu vereinbaren, sei glaubhaft. Dies habe auch

dem Beklagten, der selber Rechtswissenschaften studiert habe, klar sein müssen.

Auch seien im Verlauf des Auftragsverhältnisses diverse weitere Mandate

hinzugekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Parteien lediglich den

Stundenansatz von CHF 300.00 vereinbart hätten.

In Bezug auf die Substantiierungspflicht

hielt die Vorinstanz fest, die Klägerin habe ihre Rechtsschrift praxiskonform

aufgebaut. Der Verweis auf die Beilagen erfolge stets genau. Die Beilagen seien

übersichtlich gegliedert. Der Nachweis für die erbrachten Leistungen seien

anhand der Detailaufschriebe in Nummern aufgeteilt und die Ordner entsprechend

beschriftet. Dadurch sei es möglich, die angerufene Urkunde innerhalb von

Sekunden zu finden. Die Klägerin sei damit ihrer Substantiierungspflicht

ausreichend nachgekommen.

Der Beklagte habe den Detaillierungsgrad

der Zwischenabrechnungen nie bemängelt. Damit habe er die Art der

Rechnungsstellung der Klägerin genehmigt. Überdies sei er durch den intensiven,

täglichen Kontakt mit ihr im Bild gewesen, welche Dienstleistungen sie erbringe.

Der Detaillierungsgrad der Leistungsbeschriebe habe der Vereinbarung zwischen

den Parteien entsprochen.

Die Vertreterin der Klägerin habe in

ihrer Beweisaussage detailliert erläutert, für welche Dienstleistungen sie vom

Beklagten beauftragt worden sei und welche sie erbracht habe. Der Zeuge [...] habe

bestätigt, dass sie «wahnsinnig viel» geleistet habe. Der Zeuge [...] habe angegeben,

dass er über 79 Seiten Details herausgezogen habe, in denen die Klägerin von

verschiedenen Fällen E-Mails erhalten und Besprechungen gehabt habe. Die

ehemalige Assistentin der Klägerin habe ausgesagt, dass sie wegen dieses Falles

über 100 Überstunden gemacht habe.

Zusammenfassend hielt die Vorinstanz

fest, die Beweisaussage der Klägerin und die Zeugeneinvernahmen ergäben

zweifelsfrei, dass diese die in Rechnung gestellten Dienstleistungen erbracht

habe. Überdies fehlten Beweise dafür, dass der Aufwand übersetzt gewesen sei.

Der grosse Aufwand sei nicht auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen,

sondern darauf, dass ihr der Beklagte wiederholt weitere Akten zugestellt und

neue Aufträge erteilt habe.

Es sei unbestritten, dass für Auslagen ein

Ansatz von 4 % (des Honorars) vereinbart worden sei. Bezüglich der separat

verrechneten Kopier- und Fahrtkosten habe der Beklagte bei der Klägerin

nachgefragt. Nachdem ihm diese den Grund für das Vorgehen erklärt habe, sei das

kein Thema mehr gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte diese

Art der Verrechnung akzeptiert habe.

Bezüglich der vom Beklagten geltend

gemachten unsorgfältigen Mandatsausübung hält die Vorinstanz fest, das

Konkursamt habe weder die Parteien ermächtigt, die [...] AG in Liquidation zu

vertreten noch deren Rechte wahrzunehmen oder Rechtshandlungen im Namen der

Konkursmasse vorzunehmen. Die Klägerin habe daraufhin dem Beklagten empfohlen,

alle Rechte sowohl für sich selbst als auch für die [...] AG geltend zu machen.

Die Problematik der Legitimation sei ihr sehr wohl bewusst gewesen. Aus den

Akten gehe nicht hervor, dass der Beklagte die Mandatsführung der Klägerin

beizeiten gerügt habe. Vielmehr habe er ihre Arbeit gelobt und ihr versichert,

dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen werde. Der Beklagte

schulde der Klägerin CHF 202'068.89. Abzüglich der geleisteten Zahlungen seien

noch CHF 101'068.89 zu zahlen. Hinzu komme ein Verzugszins von 5 % seit Erhalt

der Mahnung. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts Dorneck sei im Umfang von CHF 101'068.89 zuzüglich Zins zu 5 %

seit 12.11.2018 zu beseitigen.

2.

Der Berufungskläger

macht unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung der

Vorinstanz geltend. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er entgegen den

Feststellungen der Vorinstanz keine Zwischenabrechnungen der Berufungsbeklagten

genehmigt habe. Korrekt sei, dass er und die Gesellschaften, an denen er

beteiligt sei, Akontozahlungen von total CHF 101'000.00 geleistet hätten. Beide

Parteien hätten vorinstanzlich von Akontozahlungen und nicht von

Zwischenabrechnungen gesprochen. Der Berufungskläger anerkenne seine

Zahlungspflicht im Grundsatz, nicht jedoch die konkrete Höhe der Schuld.

Aufgrund der Rechtsprechung des

Bundesgerichts habe die Klägerin nicht nur die, die Höhe der die

Akontozahlungen übersteigenden Leistungen zu substantiieren, sondern die

gesamten Leistungen in Höhe von rund CHF 200'000.00, zumal der Berufungskläger

die alleinige Leistungspflicht gerade nicht anerkannt habe. Es obliege der

Klägerin, die gesamte Forderung gegenüber dem Beklagten zu beweisen.

Die Vorinstanz habe entschieden, dass

der Beklagte aufgrund seiner unbestrittenen Solidarhaftung für gewisse

Verbindlichkeiten der [...] AG und der [...] AG aufgrund des Akzepts von

Akontorechnungen und aufgrund der Kommunikation von seiner privaten E-Mailadresse

sowie in Anwendung von Art. 32 Obligationenrecht (OR; SR 220) alleiniger

Vertragspartner und Auftraggeber der Klägerin gewesen und damit im Verfahren passivlegitimiert

sei. Damit habe sie das Recht falsch angewendet, da die Klägerin auch

Vollmachten der beiden Gesellschaften sowie in deren Namen eingereichte

Strafanzeigen ins Recht gelegt habe. Sodann habe die Klägerin die Mandate mit

den fraglichen Gesellschaften selber bestätigt, indem sie ausgeführt habe,

«ferner vertrat die Klägerin die (…) [...] AG sowie die [...] AG». Auch habe

sich die Klägerin von der Aufsichtsbehörde nicht nur gegenüber dem Beklagten,

sondern auch gegenüber der [...] AG sowie der [...] AG vom Anwaltsgeheimnis entbinden

lassen, was beweise, dass sie davon ausgegangen sei, auch mit diesen

Gesellschaften ein Mandatsverhältnis gehabt zu haben. Verschiedene Zeugen

hätten überdies vorinstanzlich bestätigt, dass es mehrere Mandatsverhältnisse

gegeben habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Akontozahlung vom 29.

Juni 2018 von der [...] AG getätigt worden sei und nicht vom Beklagten, was

beweise, dass mindestens ein Teil der Leistungen gegenüber anderen betroffenen

Gesellschaften erbracht worden sei. Der Berufungskläger habe als

einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der [...] AG und der [...]

AG mit der Klägerin Mandatsverhältnisse abgeschlossen und entsprechende

Anwaltsvollmachten unterzeichnet. Wenn die Vorinstanz ausführe, der

Berufungskläger sei alleiniger Vertragspartner der Klägerin gewesen, habe sie

das Recht unrichtig angewendet.

Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO müsse

sich die Substanz der Tatsachenbehauptungen in einem Zivilprozess aus der Rechtsschrift

selbst ergeben. Ein Verweis müsse so präzise wie möglich vorgebracht werden, so

dass es dem Gericht und der Gegenpartei ohne weiteres möglich sei, auf die

relevanten Informationen zuzugreifen. Ein pauschaler Verweis genüge nicht, um

der Substantiierungslast hinreichend nachzukommen. Diese Obliegenheit habe die

Klägerin mehrfach verletzt, da sich kein konkreter Zusammenhang zwischen den

referenzierten Urkunden und dem Aufwand der Klägerin herstellen lasse. Zudem

seien die Beilagen ungenügend referenziert. Insbesondere fehle es an substantiierten

Tatsachenbehauptungen zur strittigen Forderung.

Die Klägerin habe unglaublich viele

Beilagen eingereicht, die häufig unvollständig oder falsch nummeriert seien.

Oft seien die Verweise auf die Belege ungenügend. Einige Sammelbeilagen füllten

mehrere Ordner, weshalb die Auffindbarkeit einzelner Aktenstücke nur mit

übermässigem Aufwand möglich sei.

Die Vorinstanz habe das Recht falsch

angewendet, indem sie festgestellt habe, den klägerischen Detailaufschrieben

zur Honorarrechnung sei zu entnehmen, an welchem Tag die Klägerin welche

Leistung zu welcher Zeit erbracht habe, obwohl im September/Oktober 2018 solche

Angaben fehlten. Die Klägerin habe im Rahmen der Beweisaussage detailliert

erläutert, für welche Dienstleistungen der Beklagte sie beauftragt und welche

sie erbracht habe. Entgegen den Feststellungen der Vor-instanz erfüllten die

klägerischen Rechtsschriften die Anforderungen an eine ausreichende

Anspruchssubstanziierung durchgehend nicht. Es fehle an einer klaren

Beweisführung und Belegen, die die Behauptungen stützten. Die offerierten

Beweise könnten nicht zugeordnet werden. Die Mindestanforderungen an die

Substanziierung ergäben sich aus Art. 12 lit. i BGFA (Bundesgesetz über die

Dispositiv

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte; SR 935.61). Demnach müsse die

Rechnung einen derart hohen Detaillierungsgrad enthalten, dass es dem Klienten

möglich sei, die fakturierten Leistungen zu überprüfen. Das habe die Klägerin

völlig unterlassen. Es bleibe bei einer groben Schilderung des Mandatsablaufs

unter Beilage eines selbst erstellten Timesheets. Insbesondere ergäben sich

keine Angaben zu den Leistungen für die [...] AG und die [...] AG. Die

einzelnen Leistungen seien auch in den klägerischen Rechtsschriften nicht näher

beschrieben (für wen unter welchen Einträgen welche Leistungen erbracht und wie

viel Zeit dafür aufgewendet worden sei). Eine Überprüfung der angeblich

erbrachten Leistungen sei daher unmöglich. Indem die Vorinstanz die

klägerischen Leistungen explizit als «plausibel» und «realistisch» bezeichnet

habe, habe sie eine überschlagsmässige Berechnung angestellt. Dabei werde

offensichtlich, dass die strittige Forderung weder von der Vorinstanz noch vom

Beklagten habe überprüft werden können und diese somit nicht rechtsgenügend

dargelegt und substantiiert, geschweige denn bewiesen worden sei.

Die Vorinstanz habe im Urteil

ausgeführt, dass genaue Nachweise der erbrachten Dienstleistungen vorliegend

nicht notwendig und zudem nicht möglich seien. Diese Aussage sei nachweislich

falsch. Die Klägerin speichere nach eigenen Ausführungen ihre Rechtsschriften

alle 2 – 3 Tage unter dem jeweiligen Datum ab. Damit stehe unzweifelhaft fest,

dass es ihr möglich gewesen wäre, die erbrachten Leistungen taggenau zu

substanziieren und zu beweisen. Aufgrund des Aktenschlusses könne sie das nicht

nachholen.

3. Die Berufungsbeklagte

macht geltend, sie habe der Klageschrift sämtliche Zwischenabrechnungen

beigelegt und ausgeführt, dass der Berufungskläger ihre Aufschriebe inkl.

Kostenpositionen und Quantifizierung nie beanstandet habe. Das gelte auch für

die Abrechnung des ausserordentlichen Sekretariatsaufwands. In der Klageantwort

habe der Berufungskläger die behaupteten Tatsachen ganz ausdrücklich nicht

bestritten. Damit seien die Kostenpositionen der Zwischenabrechnungen

unbestrittene Tatsachen, über die nicht Beweis geführt werden müsse.

In der E-Mail vom 25. Mai 2018 habe der

Berufungskläger u.a. geschrieben «…Sie können versichert sein, dass ich meinen

finanziellen Verpflichtungen nachkommen werde …». Das sei in der Duplik

unbestritten geblieben. Auch das habe folglich als unbestrittene Tatsache zu

gelten. Der Berufungskläger habe die Zwischenabrechnungen mangels Beanstandung

der detaillierten Aufschriebe der anwaltlichen Leistungen zumindest implizit

durch seine ausdrücklich zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, die Rechnungen

der Berufungsbeklagten zu bezahlen und seinen finanziellen Verpflichtungen

nachkommen zu wollen, auch explizit genehmigt.

In der Klageantwort habe der

Berufungskläger ausgeführt, dass er die Rechnung vom 10. Oktober 2018 sofort

nach Erhalt durch Prof. Dr. [...] habe überprüfen lassen, was dieser mit Schreiben

vom 15. November 2018 bestätigt habe. Erstmals in der Duplik habe der Berufungskläger

die Forderung und den Forderungsnachweis bestritten und behauptet, dass er nur

Akontozahlungen geleistet habe, während in der Klageantwort noch von

Teilzahlungen die Rede gewesen sei.

Am 12. Oktober 2018, mithin nach Erhalt

der Rechnung vom 10. Oktober 2018, habe der Berufungskläger weitere juristische

Unterstützung von ihr verlangt, was er in der Klageantwort bestritten habe. Die

dazu offerierte Beweisaussage habe er im Nachgang zurückgezogen. In der Duplik sei

dann moniert worden, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, um welches Mandat

es sich handle.

Unbestritten habe der Berufungskläger

die Rechnung vom 10. Oktober 2018 zur Kenntnis genommen. Die Bestreitung der

Forderung bleibe beweislos. Das gelte auch für die zusätzlichen Leistungen

danach. Vielmehr sei belegt, dass der Berufungskläger nach Erhalt der

Schlussrechnung weitere Anwaltsleistungen in Auftrag gegeben habe. Er habe die

Rechnung vom 10. Oktober 2018 zweifelsfrei genehmigt und seine

Zahlungsbereitschaft versichert. Der Berufungskläger sei seit Mandatsbeginn

immer in alle Vorgänge eingebunden gewesen. Die Vorinstanz habe zurecht

festgestellt, dass der Berufungskläger durch den intensiven täglichen Kontakt

stets über die erbrachten anwaltlichen Dienstleistungen informiert gewesen sei.

Der Berufungskläger stelle dem

vorinstanzlichen Urteil nur pauschal seine persönliche Meinung gegenüber. Er

begründe nicht ansatzweise, weshalb seine abweichende Meinung und nicht

diejenige der Vorinstanz zutreffend sei. Der Berufungskläger setze sich

überhaupt nicht mit der gesamthaft dichten, nachvollziehbaren Urteilsbegründung

der Vorinstanz auseinander, sondern picke einzelne Wortfetzen von Teilaspekten

der Begründung heraus und tue dann seine persönliche Sicht der Dinge kund.

Konkrete substantiierte Rügen seien in der Berufung nirgends zu finden. Das

Recht könne selbstredend nur auf den kompletten Sachverhalt und nicht bloss auf

einige herausgepickte Teilaspekte angewendet werden. Weil der Berufungskläger

von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgehe, sei aus der

Berufungsschrift auch nicht nachvollziehbar, wo die Vorinstanz das Recht falsch

angewandt haben solle.

4.1 Die Vorinstanz führte

im angefochtenen Urteil (E.III.C.) aus, dass sich die Parteien uneinig darüber

seien, in wessen Namen der Beklagte den Auftrag bzw. die Aufträge erteilt habe.

Sie kam zum Schluss, aufgrund der Beauftragung durch den Beklagten und die

nicht beanstandete Rechnungsstellung sei dieser als alleiniger Auftraggeber zu

qualifizieren. Der Berufungskläger macht diesbezüglich unrichtige

Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend.

4.2 Die Berufungsbeklagte

hat in der Klage ausgeführt, dass sie neben dem Berufungskläger auch die […] AG

und die [...] AG vertreten habe. Der Berufungskläger hat sich weder in der

Klageantwort noch in der Duplik konkret zu den Parteien des Auftragsverhältnisses

geäussert. Lediglich in Zusammenhang mit der Höhe der geltend gemachten

Forderung moniert er in der Duplik (BS 298), dass die Berufungsbeklagte in

ihrer Rechnung nicht ausweise, welche Leistung für welches Mandat, bzw. welchen

Mandanten erbracht worden sei.

4.3 Der Berufungskläger

ist gemäss den bei den Akten liegenden Handelsregisterauszügen (Klagebeil. 6

und 7) einzelzeichnungsberechtigtes Organ der [...] AG und der [...] AG und demnach

gesetzlich befugt, in deren Namen zu handeln (Art. 718a Abs. 1 OR). Die Regeln

über die Stellvertretung gemäss Art. 32 OR kommen aufgrund dessen nicht zur

Anwendung, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen der

Vorinstanz einzugehen. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte demnach für

sich persönlich und im Namen der beiden Gesellschaften bevollmächtigt. Die von

ihm dafür ausgestellten Vollmachten an die Berufungsbeklagte liegen im Recht (Klagebeil.

8 – 10). Davon ging auch die Berufungsbeklagte aus (vgl. Beweissätze [BS] A5

und B24 der Klage). Dasselbe ergibt sich u.a. auch unmissverständlich aus ihrer

E-Mail vom 18. Oktober 2018 an den Berufungskläger, in der sie ihm mitteilte, dass

sie nach reiflicher Überlegung beschlossen habe, «… alle mir übertragenen

Mandate, auch die der [...] AG und der [...] AG, niederzulegen.».

4.4 Aufgrund dessen kann

vorab festgestellt werden, dass die Klägerin sowohl den Beklagten als auch die [...]

AG und die [...] AG vertreten hat.

5.1 Der Berufungskläger

bestreitet aufgrund der Auftragserteilung durch mehrere Parteien an die

Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren seine (alleinige) Passivlegitimation. Er

macht geltend, er sei nicht passivlegitimiert, da das Auftragsverhältnis nicht

nur mit ihm, sondern auch mit der [...] AG und der [...] AG bestanden habe (BS 35

ff.). Damit seien mindestens drei verschiedene Auftragsverhältnisse zustande

gekommen. Daraus schloss er, dass er nicht oder mindestens nicht allein für die

Dienstleistungen der Berufungsbeklagten hafte (BS 45). Er macht diesbezüglich

eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend. Die

Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, sie habe die Passivlegitimation des

Berufungsklägers in einem Beweisverfahren nachgewiesen. Sie verweise auf die

entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil.

5.2 Der Berufungskläger

und die [...] AG und die [...] AG, beide handelnd durch den Berufungskläger, beauftragten

die Berufungsbeklagte ca. Mitte Februar 2018 mit der Erstellung einer

Strafanzeige gegen diverse Personen zuhanden der Bundesanwaltschaft (vgl. E.

II.4.1 f. hievor). Später sollen weitere (Teil-)Aufträge hinzugekommen sein.

5.3 Für die Strafanzeige im Namen der

drei Auftraggeber der Berufungsbeklagten wurde ein einziges Dokument erstellt

und eingereicht (Klagebeil. 4). Daraus ist zu schliessen, dass der Auftragsgegenstand

bei allen drei Aufträgen identisch war. Die drei Auftraggeber beauftragten die Berufungsbeklagte

mithin in ihrer aller Interessen eine bzw. dieselbe Dienstleistung zu erbringen,

was für alle Beteiligten von Beginn weg erkennbar war (vgl. BGE 130 III 591 E.

5.5.3 für den Fall, dass mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich

angenommen haben).

Aufgrund des Gesagten ist in Bezug auf

die von der Berufungsbeklagten erstellte Strafanzeige nicht von mehreren

Aufträgen durch mehrere Auftraggeber, sondern von einem Auftrag durch mehrere

Auftraggeber auszugehen (Art. 403 Abs. 1 OR), zumal das Ergebnis des Auftrags

in ein einziges Dokument einfloss, das im Namen aller drei Auftraggeber bzw.

Auftraggeberinnen bei der zuständigen Stelle eingereicht wurde.

Den Stundenrapporten der

Berufungsbeklagten (Klagebeil. 16) ist zu entnehmen, dass die Erstellung der

Strafanzeige inkl. des dafür notwendigen Akten-, Rechts- und Praxisstudiums sowie

der Aktenaufbereitung den weitaus grössten Teil des Aufwands der

Berufungsbeklagten ausmachte.

5.4 Es ist den

Rechtsschriften nicht konkret zu entnehmen, welche weiteren juristischen

Dienstleistungen die Berufungsbeklagte für die drei Auftraggeber erbracht hat. Es

fehlen auch Angaben darüber, welchen Aufwand diese verursachten und ob die

Leistungen dem Berufungskläger, der [...] AG, der [...] AG oder allen drei

Rechtssubjekten zugutekamen.

In Bezug auf die im Verlauf des Mandats

erteilten Zusatzaufträge im Bereich des Zivilrechts fehlt es somit an den

nötigen substantiierten Behauptungen der Parteien. Den Rechtsschriften ist

nicht zu entnehmen, welche konkreten (Zusatz-)Aufträge für welche(s)

Rechtssubjekt(e) erteilt worden sind und was die konkrete Leistung der

Berufungsbeklagten für jeden einzelnen Zusatzauftrag beinhaltete.

Im Bereich der Verhandlungsmaxime (Art.

55 Abs. 1 ZPO) sind substantiierte Behauptungen unerlässlich, damit die

Tatsachen im Rahmen des Prozesses berücksichtigt werden können. Deren Fehlen

führt dazu, dass die Tatsache unberücksichtigt bleibt (vgl. BGE 143 III 1 E.

4.1 mit Verweisen = Pra. 101 [2018] Nr. 27 und 144 III 519 E. 5.1 = Pra. 102 [2019]

Nr. 87). Vorliegend bedeutet das, dass die mit allfälligen Zusatzaufträgen

zusammenhängenden Tatsachen in der Beurteilung unberücksichtigt bleiben müssen.

Eine Ausscheidung für die auf die Zusatzaufträge entfallende Zeit ist folglich

nicht vorzunehmen.

5.5 Der Berufungskläger

macht geltend, dadurch, dass die Akontozahlung vom 29. Juni 2018 von der [...]

AG und nicht vom Berufungskläger geleistet worden sei, sei belegt, dass

zumindest ein Teil der Leistungen nicht für den Berufungskläger, sondern für

andere betroffene Gesellschaften erbracht worden sei. Die Argumentation des

Berufungsklägers erschliesst sich nicht. Es wird nicht einmal behauptet, dass

die Berufungsbeklagte Dienstleistungen für die [...] AG erbracht haben soll. Zudem

ist und war gemäss Handelsregisterauszug für die [...] AG allein die

Lebenspartnerin des Berufungsklägers, [...] zeichnungsberechtigt. Allein, dass

diese eine Akontozahlung auf Rechnung des Berufungsklägers geleistet hat,

ändert nichts am Kreis der Auftraggeber(-innen). Die [...] AG ist ebenso wenig

Auftraggeberin der Berufungsbeklagten wie die Lebenspartnerin des

Berufungsklägers persönlich, die ebenfalls eine Akontozahlung geleistet hat. Demnach

bleibt es dabei, dass die drei Auftraggeber(-innen) die Berufungsbeklagte

gemeinsam beauftragt haben.

5.6 Gemäss Art. 403 Abs. 1

OR haften mehrere Personen, die gemeinsam einen Auftrag erteilt haben der

Beauftragten solidarisch. Diese Regelung bewirkt, dass die Beauftragte von

jedem Auftraggeber einzeln die ganze Leistung (selbstständige Forderung)

verlangen kann (David Oser/Rolf H. Weber in: Corinne Widmer Lüchinger/David

Oser [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, 7. Aufl., Basel 2020, N. 4 zu Art. 403

OR).

Mithin stand es der Berufungsbeklagten

frei, ihre gesamte Forderung gegenüber dem Berufungskläger allein geltend zu

machen. Sein Einwand, dass es keine Parteivereinbarung bezüglich der

Solidarhaftung gegeben habe, ändert daran nichts. Art. 403 Abs. 1 OR geht als

lex specialis auch der allgemeinen Regelung von Art. 143 OR vor. Eine von der

(dispositiven) gesetzlichen Regelung gemäss Art. 403 Abs. 1 OR abweichende Instruktionen

an die Berufungsbeklagte in Bezug auf die Rechnungsstellung wird vom

Berufungskläger weder behauptet noch nachgewiesen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 4C.70/2000 vom 10. April 2000, E. 2).

6.1 Der Berufungskläger

macht weiter geltend, dass er keine Zwischenabrechnungen genehmigt habe,

weshalb die Vorinstanz in diesem Zusammenhang sowohl den Sachverhalt falsch

festgestellt als auch das Recht falsch angewendet habe. Er rügt, die Vorinstanz

sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe die Zwischenrechnungen genehmigt, indem

er diese nicht beanstandet habe. Damit solle er sowohl die Forderung gegen sich

als Vertragspartner allein als auch den Detaillierungsgrad der

Stundenaufzeichnungen der Anwältin inklusive deren Detaillierungsgrad, die

Arbeit der Anwältin sowie eine Vergütung für das Sekretariat und das Kopieren

(von Akten) genehmigt haben. Korrekt sei, dass er sowie die Gesellschaften, an

denen er beteiligt sei, Akontozahlungen in der Höhe von CHF 101'000.00

geleistet hätten. Beide Parteien hätten im Verfahren von Akontozahlungen und

nicht von Zwischenrechnungen gesprochen. Ohnehin würden im Auftragsverhältnis

Akontozahlungen vermutet.

Die Berufungsbeklagte wendet ein, gemäss

dem vorinstanzlichen Urteil basierten die bisherigen ungenügenden Zahlungen auf

den vom Berufungskläger genehmigten unbestrittenen Rechnungen. Der

Berufungskläger beschäftige sich nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil, den

erhobenen Beweisen und deren Würdigung, sondern behaupte einfach, dass er die

Forderungen bestritten habe. Der vorinstanzlichen Parteibefragung habe er sich

entzogen. Nur der Berufungskläger spreche von Akontozahlungen. Er versuche

allein mit dem generellen Verständnis des Begriffs Akontozahlungen, die

vorinstanzliche Beweiswürdigung umzustossen. Aufgrund des Beweisverfahrens

bleibe dafür kein Raum mehr.

6.2 Als Akontozahlung wird

gemeinhin eine vorläufige (Teil-)Zahlung bezeichnet, wobei der Umfang der

definitiv geschuldeten Leistung noch zu ermitteln ist. Akontozahlungen werden

insbesondere vereinbart, wenn Einigkeit über den Grundsatz der Zahlungspflicht

und Ungewissheit über die Höhe des tatsächlich geschuldeten Betrags besteht,

wobei eine allfällige Differenz nachzuzahlen beziehungsweise zurückzuerstatten

ist (vgl. BGE 126 III 119 E. 2b). Mit einer Akontozahlung bringt der

Schuldner daher in der Regel zum Ausdruck, dass er seine Verpflichtung

grundsätzlich anerkennt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer

Zahlungen bereit ist und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst

(BGE 134 III 591 E. 5.2.3). Im Urteil 4A_171/2020 E. 6.4 hat das

Bundesgericht dann festgehalten: «Wie der Begriff Zwischenabrechnung deutlich

macht, wird damit die Endabrechnung vorbehalten. Diese ist es, die der

getroffenen Vereinbarung (…) zu entsprechen hat. Es ist den Vertragsparteien

nicht zuzumuten, die(se) Frage der Angemessenheit anhand der vorgeschlagenen

Abrechnung anhand von Zwischenabrechnungen zu beurteilen.» Anders als in diesem

Urteil, wurde die Vergütung vorliegend bereits bei Mandatserteilung festgelegt,

nämlich CHF 300.00/Arbeitsstunde, was nicht bestritten ist. Mithin kann es hier

nur um den von der Berufungsbeklagten verrechneten Aufwand gehen.

6.3 Es ist unbestritten,

dass die Berufungsbeklagte im Verlauf des Mandatsverhältnisses mehrere

Rechnungen gestellt und der Berufungskläger und seine Lebenspartnerin in seinem

Auftrag gestützt darauf Zahlungen von insgesamt etwas mehr als CHF 101'000.00

an die Berufungsbeklagte geleistet haben. Es kann offengelassen werden, ob die

Begriffe Akontozahlungen und Zwischenrechnungen rechtlich unterschiedlich zu

qualifizieren sind, zumal die Berufungsbeklagte in den Beweissätzen (BS) B.3

und 102 ff. der Klage wiederholt davon spricht, dass der Berufungskläger

Kostenvorschüsse und Akontozahlungen geleistet habe. Mithin waren sich die

Parteien vorinstanzlich einig, dass der Berufungskläger (Kosten-)Vorschüsse

geleistet hat. Aus deren Bezahlung können keine Rückschlüsse in Bezug auf die

Akzeptanz der Gesamtrechnung gezogen werden. Die rechtliche Bedeutung von

Vorschuss- oder Akontozahlungen ist klar und wird von keiner Partei in Frage

gestellt. Da gibt es nichts auszulegen.

In rechtlicher Hinsicht ist bei dieser

Sachlage aufgrund der geleisteten Zahlungen zwar von einer Anerkennung der Entgeltlichkeit

des Auftrags, nicht jedoch von einer Genehmigung der Höhe der gestellten

Zwischenabrechnungen auszugehen.

7.1 Der Berufungskläger rügt

weiter, die Klägerin habe ihre Forderung mangelhaft behauptet und substantiiert.

Er hält dafür, die Tatsachenbehauptungen müssten sich in einem Zivilprozess aus

der Rechtsschrift selber ergeben. Falls auf Beilagen verwiesen werde, müsse

sich deren Substanz der Rechtsschrift selber entnehmen lassen. Zudem müsse ein

Verweis so präzise wie möglich vorgebracht werden, so dass das Gericht und die

Gegenpartei ohne Weiteres auf die relevanten Informationen zugreifen könnten.

Bezüglich Praxis und Lehre zur

Substantiierungspflicht kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen

unter Erwägung III.E.2, S. 10 f. verwiesen werden. Die Vorinstanz hat festgestellt,

dass die relevanten Tatsachenbehauptungen in den Rechtsschriften der Klägerin

ausreichend enthalten seien. Diese wären masslos lange, unleserlich und

unübersichtlich geworden, wenn sie sämtlichen relevanten Inhalt ihrer

Bemühungen in der Rechtsschrift wiedergegeben hätte. Der Verweis auf die

Beilagen erfolge stets genau. Die Nachweise für die erbrachten Leistungen seien

anhand der Detailaufschriebe in Nummern aufgeteilt und die Ordner entsprechend

angeschrieben. Durch die präzisen Verweise und den ordentlichen Aufbau der

Ordner sei es dem Leser möglich, die angerufene Urkunde innerhalb von Sekunden

ausfindig zu machen. Eine genauere Bezeichnung sei weder zumutbar noch

erforderlich.

7.2 Die Auftragnehmerin

ist verpflichtet, die ihr übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragskonform

zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). An dieser vertraglichen Verpflichtung hat

sich die Beweisführung der Berufungsbeklagten zu orientieren. Mithin hat sie

ihre Tätigkeiten im Interesse des Berufungsklägers zu substantiieren und zu

belegen. Dazu dienen in erster Linie die Honorarnoten mit den Stundenrapporten.

Etwas anderes ergibt sich auch aus Art. 12 lit. i BGFA nicht, der die Anwältin

verpflichtet, ihre Klienten bei Mandatsübernahme über die Grundsätze ihrer

Rechnungsstellung zu informieren und sie periodisch oder auf Verlangen über die

Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren.

7.3 Das Bundesgericht hat

im Entscheid 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2 ausgeführt:

«Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte verpflichtet, auf

Verlangen jederzeit über seine Geschäftstätigkeit Rechenschaft abzulegen. Aus

dieser Bestimmung wird abgeleitet, dass er bei der Rechnungsstellung nach

Zeitaufwand gemäss seiner Rechenschaftspflicht Angaben über die erbrachten

Bemühungen machen muss. Die erbrachten Leistungen müssen so detailliert

umschrieben sein, dass sie überprüfbar sind (Urteil 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997

E. 4.b/aa). Dem Richter steht hinsichtlich der Anforderungen an die

Detaillierung einer Rechnung ein Ermessensspielraum zu.» Im Rahmen der

Überprüfung der materiellen Rechnungslegungspflicht erachtete das Bundesgericht

eine Beurteilung des kantonalen Gerichts, welches Tätigkeitsrapporte mit Angabe

des Datums, der geleisteten Arbeiten in Stichworten und des jeweiligen Zeitaufwands

als genügend einstufte, obwohl die Rapporte keine Aufteilung nach einzelnen

Tätigkeiten (in einem umfassenden Mandat) enthielten, als nicht willkürlich, da

sie eine gewisse Überprüfung der geleisteten Arbeit ermöglichten (Urteile [des

Bundesgerichts] 4A_238/2016 E. 2.2.2 und 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4b/bb).

Im Sinne dieser Grundsätze beurteilte es eine Rechnung als ausreichend

substanziiert, die das Führen von Telefonaten sowie den Empfang, das Studium

und das Verfassen von verschiedenen Schreiben in einem bestimmten Zeitraum

sowie die Barauslagen angab, wobei die einzelnen Arbeiten durch Angabe des

Datums, der Art der Tätigkeit (z.B. Telefonat), der Dauer und der Adressaten

(z.B. Telefon mit welcher Person) umschrieben wurden (Urteile des Bundesgerichts

4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5.2.2 und 4A_238/2016 E. 2.2.2 vom

22. Juli 2016).

Beweispflichtig für die Honorarabsprache

ist die Beauftragte (Urteil des Bundesgerichts 4A_278/2014 vom 18. September

2014 E. 4.1). Eine Umkehr der Beweislast ist nur anzunehmen, wenn der Mandant

die Leistungen des Anwalts vorbehaltlos entgegengenommen hat (SJZ 1996, 441 =

LGVE 1995 I Nr. 8).

7.4 Unbestritten ist, dass

die Parteien bei Mandatsübernahme einen Stundenansatz von CHF 300.00 für die

Leistungen der Berufungsbeklagten und 4 % Auslagenersatz zuzüglich MwSt. vereinbart

haben.

7.5 Aus Klagebeilage 16 (Stundenrapport)

ergeben sich sämtliche Tätigkeiten der Berufungsbeklagten aufgrund des Auftrags

des Berufungsklägers und seiner beiden Gesellschaften während der Dauer des

Mandats und die täglich dafür aufgewendete Zeit. Der der Schlussrechnung

beigelegte Stundenrapport entspricht im Aufbau denjenigen, die den

Zwischenabrechnungen vom 13. März 2018, 13. März 2018 [recte wohl 13. April

2018], 10. Juli 2018 und 2. August 2018 beigelegt waren und die vom

Berufungskläger widerspruchslos entgegengenommen worden waren.

Der Berufungskläger macht nicht geltend,

dass er die den Zwischenabrechnungen beigelegten Stundenrapporte als ungenügend

moniert und eine detailliertere Aufzeichnung der Tätigkeit der

Berufungsbeklagten und der dafür aufgewendeten Zeit oder weitere Nachweise für

ihre Aufwendungen verlangt habe.

Aus den Akten und der Befragung der für

die Berufungsbeklagte tätigen Rechtsanwältin an der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung geht vielmehr hervor, dass sie und der Berufungskläger während

der Dauer des Mandats in regem Austausch (hauptsächlich per Telefon und E-Mail)

standen. Dabei seien u.a. auch die Stundenrapporte und die Zwischenabrechnungen

zur Sprache gekommen. Der Berufungskläger habe gelegentlich nachgefragt, wenn

ihm etwas darin unklar war (vgl. Klagebeil. 64 -71). Dass der Berufungskläger im

Verlauf des Mandats gegen die Art der Abrechnung oder gegen bestimmte

Aufwandpositionen opponiert hat, geht aus der E-Mail-Korrespondenz nicht hervor.

Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass der Berufungskläger nach

Erhalt der Zusatzinformationen gegen einzelne Aufwandposten opponiert hat. Vielmehr

hat der Berufungskläger die Erklärungen der Berufungsbeklagten unkommentiert

entgegengenommen und sich nicht mehr dazu geäussert.

7.6 Die Stundenrapporte der

Berufungsbeklagten enthalten grossmehrheitlich Angaben zu den von ihr an einem

bestimmten Tag erbrachten Dienstleistungen und die dafür aufgewendete Zeit

(z.B. AS/Ausarbeitung Anzeige 480 [min.], Tel. B mit Hr. [...] 25 [min.], Tel.

B mit Klient 60 [min.], Email v/a Klient 310 [min.], etc.). Der Berufungskläger

hält dafür, dass diese Angaben ungenügend seien. Die Abrechnung müsse einen

derart hohen Detaillierungsgrad enthalten, dass es den Klienten möglich sei,

die fakturierten Leistungen zu überprüfen. Es sei sowohl jede einzelne Leistung

als auch die dafür aufgewendete Zeit anzugeben.

Die Angaben zu den einzelnen

Verrichtungen sind in den Stundenrapporten der Berufungsbeklagten zwar knapp

gehalten, entsprechen aber in der Art den üblichen anwaltlichen Stundenrapporten,

wie sie auch im vorliegenden Verfahren von den Parteivertretern eingereicht

wurden.

Der Berufungskläger hat vor der

Schlussrechnung bereits vier Zwischenabrechnungen nach demselben Muster

erhalten und hat bei Unklarheiten gelegentlich nachgefragt. Jedoch hat er den

Detaillierungsgrad der Tätigkeitsnachweise und der Rechnungsstellung der

Berufungsbeklagten während der Laufzeit des Mandats nicht gerügt. Gestützt auf die

nach diesem Muster erstellten Zwischenabrechnungen leisteten er, seine

Lebenspartnerin und eine von ihr beherrschte Gesellschaft mehrere Zahlungen an

die Berufungsbeklagte im Gesamtbetrag von rund CHF 101'000.00.

Indem der Berufungskläger die Art der

Rechenschaftslegung der Berufungsbeklagten über mehrere Monate und mehrere

Zwischenabrechnungen hinweg vorbehaltlos entgegengenommen hat, hat er diese genehmigt.

Das gilt umso mehr, als er bei Unstimmigkeiten nachgefragt und nach Erhalt der

verlangten Informationen keine Änderung in der Art der Rapportierung verlangt hat.

Die Berufungsbeklagte hatte aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers während

der Dauer des Mandats jedenfalls keine Veranlassung, ihre Tätigkeiten in den

Stundenrapporten detaillierter zu umschreiben und für jede einzelne Tätigkeit

(z.B. Telefon mit xy, Aktenstudium, Rechtsstudium, Aktennotiz erstellen, Arbeit

an Strafanzeige etc.) die dafür aufgewendete Zeit zu notieren.

Auch hatte sie keinen Grund, ihre

Tätigkeiten in den Rechtsschriften genauer zu umschreiben. Das gilt auch für

die vom Berufungskläger unter BS 66 der Berufung monierten Einträge, in denen

die Berufungsbeklagte für mehrere Tätigkeiten lediglich die dafür aufgewendete

Gesamtzeit rapportierte (z.B. als sie am 16. April 2018 für «E-Mail an Klienten

/ Tel. via [...] sowie Ausarbeitung Anzeige sowie AS und RS» total 250 Minuten

rapportierte). Es wäre dem Berufungskläger, der während der Dauer des Mandats

mit der Berufungsbeklagten regelmässig in Kontakt stand, ohne weiteres möglich

und zumutbar gewesen, diese beizeiten darauf aufmerksam zu machen, dass er

detaillierte Aufzeichnungen ihrer Tätigkeiten mit Zeitangaben für jede einzelne

Verrichtung wünsche. Das gilt umso mehr, als der Berufungskläger als [...] kein

völliger Laie im Umgang mit juristischen Mandaten ist. Indem er im Verlauf der

Vertragsbeziehung keine detaillierteren Abrechnungen verlangt hat, hat er die

Art und Weise akzeptiert, wie die Berufungsbeklagte ihre Tätigkeiten

rapportierte.

7.7 Die Berufungsbeklagte

durfte aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers während der Dauer des

Mandats mit Fug davon ausgehen, ihre Art der Rechenschaftslegung und

Rechnungsstellung sei in Ordnung. Vor diesem Hintergrund ist es treuwidrig im

Sinn von Art. 2 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) erst im Prozess

vorzubringen, die klägerische Forderung sei ungenügend substantiiert (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2020 E. 6 vom 12. Mai 2020). Das gilt umso

mehr, als der Berufungskläger vorinstanzlich geltend machen liess, er habe ihre

Tätigkeit durch Prof. Dr. [...] prüfen lassen, was dieser als Zeuge vor der

Vorinstanz allerdings verneinte. Mit den im Recht liegenden Stundenrapporten ist

die Berufungsbeklagte demnach ihrer Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1

OR gegenüber ihren Auftraggeber(-innen) grundsätzlich ausreichend nachgekommen.

8.1 Der Berufungskläger

beanstandet konkret die Rapportierung in den Monaten September und Oktober 2018,

die von der Art der Rapportierung der früheren Monate abweiche. Er macht

geltend, die Berufungsbeklagte habe in dieser Zeit ihre Leistungen ohne konkrete

Tätigkeitsangabe pauschal mit 6,6 Stunden pro Tag verrechnet, was sie ihm mit

E-Mail vom 10. Oktober 2018 nachträglich mitgeteilt habe (Klagebeil. 14).

Aufgrund dessen sei völlig unklar, ob und welche Leistungen in diesem Zeitraum

an wen erbracht worden seien. Die Berufungsbeklagte wendet ein, der

Berufungskläger behaupte hier aktenwidrig einen anderen Sachverhalt als den von

der Vorinstanz festgestellten. Er setze sich nicht mit dem angefochtenen Urteil

auseinander und begründe nicht, weshalb das Recht gestützt auf den

vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt falsch angewendet worden sei.

8.2 Auch die ausreichend

detaillierte Rechnung kann vom Klienten im Prozess bestritten werden, sofern er

diese bis dahin nicht genehmigt hat, was hier nicht der Fall ist. Für die

Tragweite einer Bestreitung spielt auch eine Rolle, unter welchem Gesichtspunkt

eine Behauptung bestritten wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_48/2022 vom

7. Juni 2022 E. 4.1.2; 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.2; 4A_496/2019 vom

1. Februar 2021 E. 4.4; 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1 ff.).

8.3 Zutreffend ist, dass

die Berufungsbeklagte in der Zeit vom 3. September 2018 bis zum 4. Oktober 2018

an mehreren Tagen vom früheren Rapportschema abgewichen ist. An diesen Tagen hat

sie im Stundenrapport keine bestimmten Tätigkeiten angegeben, sondern lediglich

pauschal den Stundenaufwand aufgeführt (so am 3. September, vom 7. - 9.

September 2018, 13. - 14. September 2018, 17. - 24. September 2018, am 26.

September 2018 sowie vom 3. - 4. Oktober 2018). Die Berufungsbeklagte hat den

Berufungskläger ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen und ihm mitgeteilt,

dass sie in dieser Zeit an der Strafanzeige gearbeitet habe (vgl. Klagebeil. 14).

Sie teilte ihm mit, dass sie pauschal 6,6 Stunden täglich verrechnet habe,

obwohl sie deutlich länger am Fall hätten arbeiten müssen.

Die Berufungsbeklagte hat ihre

Leistungen an diesen Tagen nicht in den Stundenrapport eingetragen, sondern den

Berufungskläger auf andere Weise zeitnah über ihre Leistungen an diesen Tagen

informiert. Der Berufungskläger macht nicht geltend, dass er diesem Vorgehen

widersprochen und von der Berufungsbeklagten eine Rapportierung mit dem

bisherigen Detaillierungsgrad verlangt habe. Das ergibt sich auch nicht aus der

bei den Akten liegenden E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien. Auch als

die Berufungsbeklagte gut eine Woche später ihr Mandat niederlegte und ihm die

Schlussrechnung zustellte, hat der Berufungskläger keine Aktualisierung und

Vervollständigung des Stundenrapports verlangt.

8.4 Zur Stundenschreibung

in den Monaten September/Oktober 2018 ist folgendes festzuhalten: Soweit die

Berufungsbeklagte ihre Stunden wie bis dahin unter Angabe der konkreten

Tätigkeiten rapportiert hat, (z.B. 11. September 2018: B mit Klt und RA [...]

in [...]; 1. Oktober 2018: Div. Emails via Klient/J. [...]) gilt das oben in

Erwägung II.7.6 Ausgeführte.

In Bezug auf die Tage im September und

Oktober 2018, an denen die Berufungsbeklagte im der Schlussrechnung beigelegten

Stundenrapport nur die aufgewendeten Stunden ohne Angabe der konkreten

Tätigkeit notierte, hat sie dem Berufungskläger zeitnah per E-Mail mitgeteilt, dass

sie dann an der Strafanzeige gearbeitet habe. Damit standen dem Berufungskläger

dieselben Informationen zur Verfügung, als wenn die Berufungsbeklagte ihre

Tätigkeit wie bis anhin im Stundenrapport notiert hätte (vgl. Klagebeil. 16,

z.B. Tätigkeitsangaben in der Zeit vom 2. bis 7. September 2018).

Das Vorgehen der Berufungsbeklagten mag

unelegant und auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar sein, zumal die

Eintragungen im Stundenrapport kaum mehr Aufwand verursacht hätten als die

erklärende E-Mail an den Berufungskläger. Dem Berufungskläger gereichte das

Vorgehen der Berufungsbeklagten aber nicht zum Nachteil. Dieser hatte aufgrund

dessen nicht weniger Informationen zur Verfügung, als wenn die Berufungsbeklagte

an den fraglichen Tagen ihre Tätigkeit (Arbeit an der Strafanzeige) ordentlich im

Stundenrapport aufgezeichnet hätte. Mithin ging das Vorgehen der

Berufungsbeklagten materiell nicht zu Lasten des Rechenschaftsanspruchs des

Berufungsklägers gemäss Art. 400 Abs. 1 OR. Hätte er Zweifel am Vorgehen der

Berufungsbeklagten gehabt, wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, unverzüglich

zu reagieren und zu verlangen, dass sich die Berufungsbeklagte in ihrem

Stundenrapport so detailliert wie bisher über ihre Tätigkeiten ausweise, bzw.

die Rapportierung entsprechend ergänze. Aufgrund der fehlenden Reaktion des

Berufungsklägers auf die Ankündigung der Berufungsbeklagten ist davon

auszugehen, er habe ihr Vorgehen gebilligt.

9.1 Nicht korrekt ist die

Behauptung des Berufungsklägers in der Berufung (BS 46 ff.), die in den

Stundenrapporten enthaltenen Einträge seien im Prozess nicht mit weiteren

Beweismitteln unterlegt worden. Die Klägerin hat eine grosse Anzahl von Urkunden,

u.a. die im Auftrag des Berufungsklägers erstellten Rechtsschriften

eingereicht. Sie hat in diversen Beweissätzen zudem die Befragung der

Mandatsführerin, Rechtsanwältin [...] und von mehreren Zeugen beantragt. Die

Vorinstanz hat diese Beweisofferten bewilligt, Einsicht in die Urkunden

genommen und die entsprechenden Einvernahmen an der Hauptverhandlung

durchgeführt, wobei auch der beklagtische Vertreter Fragen stellen konnte.

9.2 Der Berufungskläger

wendet weiter ein, die Forderung der Berufungsbeklagten sei nicht

rechtsgenüglich bewiesen, da sie im Verfahren nicht taggenau ihre Leistungen

mit technischen Mitteln, anhand der zwischengespeicherten Dokumente habe

nachweisen können. Die Berufungsbeklagte wendet ein, sie habe auf den Tag genau

ihre Leistungen substantiiert nachgewiesen und abgerechnet. Auch sei er mit

Kopien von allen E-Mails bedient worden, habe selbst Instruktionen erteilt und

sei aufgrund dessen jederzeit darüber im Bild gewesen, woran die

Berufungsbeklagte gerade arbeite. Der Berufungskläger habe die Abrechnungen und

damit auch die verrechneten Leistungen genehmigt.

In diesem Zusammenhang kann

grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen zum Detaillierungsgrad des

zwischen den Parteien vereinbarten Tätigkeitsnachweises verwiesen werden. Es

kann offengelassen werden, ob es technisch machbar ist, den Arbeitsfortschritt

nachträglich anhand der erstellten Dokumente mittels des Zwischenspeichers

taggenau nachzuweisen und ob das und im Hinblick auf den Beweis für die

Tätigkeit der Berufungsbeklagten tauglich ist.

Die Berufungsbeklagte hat dem

Berufungskläger vielmehr während der mehrmonatigen Dauer des Mandats ca.

monatlich Stundenrapporte mit Angaben zu den eigenen Tätigkeiten zukommen

lassen, was vom Berufungskläger akzeptiert wurde. Der Berufungskläger macht

keine Ausführungen dazu, wann und wie die Parteien zusätzlich die Rapportierung

anhand der zwischengespeicherten Dokumente der Berufungsbeklagten zum

Vertragsinhalt erhoben haben. Der Berufungskläger legt auch nicht dar, dass er während

der Dauer des Mandats einen auf den Computerdaten basierenden

Tätigkeitsnachweis von der Berufungsbeklagten verlangt habe. Das ergibt sich

auch nicht aus den Rechtsschriften der Parteien. Es fehlt somit am Nachweis,

dass die Parteien vereinbart hatten, dass die Berufungsbeklagte dem

Berufungskläger periodisch mit den zwischengespeicherten Dokumenten über ihre

Tätigkeit ausweise.

Der Berufungskläger verkennt, dass sich

die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Interesse seines Mandanten nicht in der

Produktion von Schriftstücken am Computer messen lässt und deshalb nicht tauglich

anhand der Menge oder der Grösse der produzierten Schriftstücke nachgewiesen

werden kann. Das gilt auch dann, wenn wie hier, das Ausarbeiten einer

Rechtsschrift (hier Strafanzeige) die Kernaufgabe des Auftrags bildet. Die

Darstellung einer kurzen und knappen auf Fakten basierenden Darstellung eines

juristisch korrekt eingeordneten Lebenssachverhalts kann u.U. mehr Zeit in

Anspruch nehmen als eine langfädige, auf Mutmassungen basierende Darstellung

desselben Vorgangs. Zudem gehören Aktensichtung, Besprechungen mit dem Klienten

und je nach Schwierigkeit und Komplexität der Angelegenheit das Nachlesen von

Präjudizien und Lehre zur Arbeit eines Rechtsanwalts. Die darauf verwendete

Zeit ist nicht oder nur teilweise aus den zwischengespeicherten Dokumenten nachzuvollziehen.

9.3 Nach dem Gesagten

entspricht die Abrechnung aufgrund der von der Berufungsbeklagten vorgelegten

Tätigkeitsnachweise (Stundenrapporte) dem Usus unter den Parteien. Der

Berufungskläger hat dieses Vorgehen der Berufungsbeklagten während der Dauer

des Vertragsverhältnisses zu keiner Zeit gerügt und weitere Belege für ihre

Tätigkeit oder eine detailliertere Rapportierung verlangt. Darauf muss er sich

auch im Prozess behaften lassen.

10. Als Beweismittel für

die Forderung der Berufungsbeklagten lagen der Vorinstanz die in den Stundenrapporten

der Berufungsbeklagten aufgezeichneten Tätigkeiten, die von der

Berufungsbeklagten ausgearbeiteten und bei den zuständigen Stellen

(Bundesanwaltschaft, Gerichte) eingereichten Rechtsschriften sowie die an der

Hauptverhandlung abgenommenen Beweise (Partei- und Zeugenaussagen) für die im

Interesse des Berufungsklägers geleisteten Stunden der Berufungsbeklagten vor.

Diese sind in ihrer Gesamtheit geeignet, den ordentlichen Beweis für die

klägerische Forderung zu erbringen. Die Vorinstanz hat die Beweise in den

Erwägungen III.E.3.4 – 3.13 ausführlich und sorgfältig gewürdigt und ist zum

Schluss gekommen, dass der von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Aufwand

von 583.92 Stunden geleistet worden und das verlangte Honorar berechtigt sei. Was

der Berufungskläger dagegen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer

Kritik.

Dass die Vorinstanz darüber hinaus im

Sinn einer «Neunerprobe» in Erwägung III.E.3.12 eine überschlagsmässige

Rechnung angestellt und den geltend gemachten Aufwand einer

Plausibilitätsprüfung unterzogen hat, schwächt die Beweisstärke nicht. Es

bleibt dabei, dass der geltend gemachte Aufwand in einem von beiden Parteien akzeptierten

Modus aufgezeichnet und damit regelbeweistauglich nachgewiesen wurde.

11.1 Soweit der

Berufungskläger in Bezug auf die Sekretariatsarbeiten dieselben Einwände vorbringt,

wie in Bezug auf die als ungenügend gerügten Stundenaufzeichnungen der

Berufungsbeklagten kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden.

Die Vorinstanz hat die Gutheissung der

Klage in Bezug auf den a.o. Sekretariatsaufwand damit begründet, dass der

Aufwand des Sekretariats, der über den üblichen Aufwand hinausgehe, nicht im

Stundenansatz des Anwalts inbegriffen sei. Der Anwalt müsse mit dem Klienten

speziell vereinbaren, wenn er diesen separat in Rechnung stellen wolle. Die

Klägerin habe nur den Aufwand für das Kopieren von Akten sowie diese Kopien

separat in Rechnung gestellt. Verschiedene Zeugen hätten bestätigt, dass der

Aktenumfang ausserordentlich gross gewesen sei. Der verrechnete Stundenaufwand,

die Anzahl der Kopien sowie die dafür verrechneten Ansätze hätten der ersten

Zwischenabrechnung vom 13. März 2018 entnommen werden können. Der

Berufungskläger habe sich erst am 14. September 2018 nach dem Abrechnungsmodus

für die Auslagen erkundigt, worauf ihm die Berufungsbeklagte ihr Vorgehen

erklärt habe. Weder in seiner Antwort auf ihr E-Mail noch später habe sich der

Berufungskläger dieser Abrechnungspraxis widersetzt.

11.2 Soweit der

Berufungskläger geltend macht, es sei nicht nötig gewesen «abertausende von

Seiten» zu kopieren bleibt die Berufung appellativ. Mit den Ausführungen der

Vorinstanz im angefochtenen Urteil setzt sich der Berufungskläger überhaupt

nicht auseinander. Stattdessen macht er geltend, die Berufungsbeklagte habe

nicht dargelegt, inwiefern der Aufwand für das Sekretariat vorliegend über den

üblichen Aufwand hinausgegangen und verrechnet worden sei. Auch sei nicht klar,

weshalb es notwendig gewesen sei, «abertausende von Seiten» aus der Dropbox

auszudrucken. Die Berufungsbeklagte wendet ein, der Berufungskläger weiche bei

seiner Rüge vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab.

11.3 Die Beauftragte

haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihr

überlassenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Sie ist in der Gestaltung ihres

Auftrags innerhalb des gesetzlichen und unter den Parteien definierten Rahmens

frei, soweit sie diesen getreu und sorgfältig ausführt und der Auftraggeber

nicht konkrete Weisungen in Bezug auf ihre Arbeitsweise (vgl. Urteil des Bundes-gerichts

4C.346/1999 E. 2 vom 24. Februar 2000) erteilt hat, was hier nicht der Fall

ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsbeklagte den Auftrag

schlecht ausgeführt haben soll, weil sie eine andere Vorgehensweise gewählt hat

als es der (heutige) Rechtsbeistand des Berufungsklägers hätte.

Aus der rein appellativen Kritik des

Berufungsklägers ohne Bezug zum vorinstanzlichen Urteil lässt sich keine

unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz entnehmen. Es erübrigt sich daher, näher

auf die erhobenen Rügen bezüglich der Arbeitsweise der Berufungsbeklagten einzugehen.

12. Der Berufungskläger

beantragt schliesslich, dass sein Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Dorneck nicht beseitigt werde. Dabei stützt er sich einzig

darauf, dass die klägerische Forderung nicht bewiesen worden sei. Da dies nicht

der Fall ist, ist auf dieses Rechtsbegehren mangels tauglicher Begründung nicht

einzutreten.

13. Aufgrund des

Entscheids in der Sache ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten.

III.

1.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1

ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der

Berufungskläger unterliegt vollständig, weshalb er die Gerichts- und die

Parteikosten der Gegenpartei zu tragen hat. Der Streitwert beträgt rund CHF

101'000.00. Gemäss § 145 Abs. 1 lit. d Gebührentarif (GT; BGS 615.11) liegt der

Gebührenrahmen für beide Instanzen für Forderungen zwischen CHF 100'001.00 und

CHF 200'000.00 bei CHF 1'200.00 bis CHF 13'000.00. U.a. in besonders

umfangreichen und zeitraubenden Fällen kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen

des Maximalansatzes erhöht werden (§ 3 Abs. 4 GT).

Der hier strittige Betrag liegt im

unteren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens. Die Streitsache ist aufwendig,

aber von der Schwierigkeit her nicht überdurchschnittlich. Aufgrund dessen

erscheint für das Berufungsverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 9'000.00 als

angemessen. Die Gerichtskosten sind aufgrund des Verfahrensausgangs dem

Berufungskläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu

verrechnen.

1.2 Der Kostenentscheid

der Vorinstanz kann aufgrund des Prozessausgangs des Berufungsverfahrens

bestehen bleiben, zumal dieser nicht unabhängig davon angefochten wurde.

2. Aufgrund des

Verfahrensausgangs wird der Berufungskläger auch gegenüber der

Berufungsbeklagten kostenpflichtig. Diese macht ein Anwaltshonorar von total

CHF 12'198.00 geltend. Dieses wurde von der Gegenpartei nicht beanstandet. Es

scheint auch im Vergleich mit der Kostennote der Gegenpartei angemessen. Der

Berufungskläger hat daher der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 12'198.00 zu bezahlen.

3. Der Berufungskläger hat

auf Antrag der Berufungsbeklagten für die Parteikosten eine Sicherheit von CHF

12'000.00 geleistet. Dieser Betrag ist auf der zentralen Gerichtskasse

Solothurn hinterlegt. Die zentrale Gerichtskasse Solothurn wird angewiesen, den

Betrag von CHF 12'000.00 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden

Verfahrens in Anrechnung an die vom Berufungskläger geschuldete

Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte auszuzahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 9'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat der B.___ GmbH für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'198.00 zu bezahlen. Der

Betrag von CHF 12'000.00 ist zulasten der von A.___ geleisteten Sicherheit für

die Parteikosten direkt an die B.___ GmbH auszuzahlen.

Rechtsmittel:

Der

Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Hasler

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2026 abgewiesen (BGer 4A_341/2025).