Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2025.1

Erbteilung / Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2024

3. März 2025Deutsch4 min

am 8. Januar 2024 die von den Klägern (im Folgenden die Berufungskläger) erhobene

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

alle vertreten durch Rechtsanwalt Paul

Eitel,

Berufungskläger

gegen

1. D.___

2. E.___

3. F.___

alle vertreten durch Fürsprecher Franz

Müller,

Berufungsbeklagte

betreffend Erbteilung /

Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2024

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, B.___ und C.___

(im Folgenden die Kläger) erhoben am 21. August 2020 beim Richteramt

Solothurn-Lebern gegen D.___, E.___ und F.___ (im Folgenden die Beklagten) eine

Klage betreffend Erbteilung (Nachteilung). Am 8. Dezember 2021 fällte das

Amtsgericht folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben den Beklagten unter

solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 15'023.05

(Honorar 42 Stunden à CHF 330.00, ausmachend CHF 13'860.00,

Auslagen CHF 89.00 und 7.7% MWST CHF 1'074.05) zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 18'300.00

(inkl. CHF 1'000.00 Schlichtungsverfahren) werden den Klägern unter

solidarischer Haftung auferlegt und mit den von diesen geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet.

2. Das Obergericht hiess

am 8. Januar 2024 die von den Klägern (im Folgenden die Berufungskläger) erhobene

Berufung teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid des Amtsgerichtes

auf. Dementsprechend fällte es den nachfolgenden Kostenentscheid:

1. (…)

2. (…)

3. D.___,

E.___ und F.___ haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF

18'300.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden

mit dem von A.___, B.___ und C.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. D.___,

E.___ und F.___ haben A.___, B.___ und C.___ den von ihnen geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 18'300.00 zu ersetzen.

4. D.___,

E.___ und F.___ haben A.___, B.___ und C.___ für das erstinstanzliche Verfahren

unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 14'500.00 zu

bezahlen.

5. D.___,

E.___ und F.___ haben die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 35'000.00 unter solidarischer Haftung zu

bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von A.___,

B.___ und C.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. D.___, E.___ und F.___

haben A.___, B.___ und C.___ den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF

25'000.00 zu ersetzen.

6. D.___, E.___ und F.___ haben A.___, B.___ und C.___ für

das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von

CHF 6'477.30 zu bezahlen.

3. Auf Beschwerde von D.___, E.___ und F.___

(im Folgenden die Berufungsbeklagten) erging am 16. Dezember 2024 folgendes

Urteil des Bundesgerichts:

1.1 Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 8. Januar 2024 (ZKBER.2022.29) wird aufgehoben und die Klage der

Beschwerdegegner wird abgewiesen.

1.2 Die

Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

2. (...)

3. (...)

4. (...)

4. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde

den Parteien mitgeteilt, dass der ausstehende Kostenentscheid nicht vor dem 30.

Januar 2025 gefällt werde. Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht hat das Urteil des

Obergerichts und dementsprechend auch den oben unter Ziffer I/2 des vorliegenden

Urteils wiedergegebenen Kostenentscheid aufgehoben. Mit der Aufhebung des

obergerichtlichen Urteils und der Abweisung der Klage der Berufungskläger lebt der

Kostenentscheid des Amtsgerichts wieder auf. Für die Prozesskosten des

amtsgerichtlichen Verfahrens gelten damit wieder die Ziffern 2 und 3 des

Urteils des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2021. Eine Neuordnung ist nicht

erforderlich.

2.

Nach dem Entscheid in der Sache

zugunsten der Berufungsbeklagten können diese nicht mehr kostenpflichtig

erklärt werden. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF

35’000.00 sind daher von den Berufungsklägern zu tragen.

3.

Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens ist auch der Parteikostenentscheid zu korrigieren. Danach haben neu

die Berufungskläger eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagten zu

bezahlen. Diese wird gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 5’716.70

(inkl. Auslagen und MWST) festgelegt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

A.___, B.___ und C.___

haben die

Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 35'000.00 unter

solidarischer Haftung zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von ihnen

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___, B.___ und C.___ haben unter

solidarischer Haftung einen Betrag von CHF 10’000.00 an die Zentrale

Gerichtskasse nachzubezahlen.

2. A.___, B.___ und C.___ haben D.___, E.___

und F.___ für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftung eine

Parteientschädigung von CHF 5’716.70 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller