ZKBER.2025.1
Erbteilung / Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2024
3. März 2025Deutsch4 min
am 8. Januar 2024 die von den Klägern (im Folgenden die Berufungskläger) erhobene
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
alle vertreten durch Rechtsanwalt Paul
Eitel,
Berufungskläger
gegen
1. D.___
2. E.___
3. F.___
alle vertreten durch Fürsprecher Franz
Müller,
Berufungsbeklagte
betreffend Erbteilung /
Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2024
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, B.___ und C.___
(im Folgenden die Kläger) erhoben am 21. August 2020 beim Richteramt
Solothurn-Lebern gegen D.___, E.___ und F.___ (im Folgenden die Beklagten) eine
Klage betreffend Erbteilung (Nachteilung). Am 8. Dezember 2021 fällte das
Amtsgericht folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben den Beklagten unter
solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 15'023.05
(Honorar 42 Stunden à CHF 330.00, ausmachend CHF 13'860.00,
Auslagen CHF 89.00 und 7.7% MWST CHF 1'074.05) zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 18'300.00
(inkl. CHF 1'000.00 Schlichtungsverfahren) werden den Klägern unter
solidarischer Haftung auferlegt und mit den von diesen geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet.
2. Das Obergericht hiess
am 8. Januar 2024 die von den Klägern (im Folgenden die Berufungskläger) erhobene
Berufung teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid des Amtsgerichtes
auf. Dementsprechend fällte es den nachfolgenden Kostenentscheid:
1. (…)
2. (…)
3. D.___,
E.___ und F.___ haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF
18'300.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden
mit dem von A.___, B.___ und C.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. D.___,
E.___ und F.___ haben A.___, B.___ und C.___ den von ihnen geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 18'300.00 zu ersetzen.
4. D.___,
E.___ und F.___ haben A.___, B.___ und C.___ für das erstinstanzliche Verfahren
unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 14'500.00 zu
bezahlen.
5. D.___,
E.___ und F.___ haben die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 35'000.00 unter solidarischer Haftung zu
bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von A.___,
B.___ und C.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. D.___, E.___ und F.___
haben A.___, B.___ und C.___ den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF
25'000.00 zu ersetzen.
6. D.___, E.___ und F.___ haben A.___, B.___ und C.___ für
das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von
CHF 6'477.30 zu bezahlen.
3. Auf Beschwerde von D.___, E.___ und F.___
(im Folgenden die Berufungsbeklagten) erging am 16. Dezember 2024 folgendes
Urteil des Bundesgerichts:
1.1 Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 8. Januar 2024 (ZKBER.2022.29) wird aufgehoben und die Klage der
Beschwerdegegner wird abgewiesen.
1.2 Die
Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
2. (...)
3. (...)
4. (...)
4. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde
den Parteien mitgeteilt, dass der ausstehende Kostenentscheid nicht vor dem 30.
Januar 2025 gefällt werde. Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht hat das Urteil des
Obergerichts und dementsprechend auch den oben unter Ziffer I/2 des vorliegenden
Urteils wiedergegebenen Kostenentscheid aufgehoben. Mit der Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils und der Abweisung der Klage der Berufungskläger lebt der
Kostenentscheid des Amtsgerichts wieder auf. Für die Prozesskosten des
amtsgerichtlichen Verfahrens gelten damit wieder die Ziffern 2 und 3 des
Urteils des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2021. Eine Neuordnung ist nicht
erforderlich.
2.
Nach dem Entscheid in der Sache
zugunsten der Berufungsbeklagten können diese nicht mehr kostenpflichtig
erklärt werden. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF
35’000.00 sind daher von den Berufungsklägern zu tragen.
3.
Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens ist auch der Parteikostenentscheid zu korrigieren. Danach haben neu
die Berufungskläger eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagten zu
bezahlen. Diese wird gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 5’716.70
(inkl. Auslagen und MWST) festgelegt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
A.___, B.___ und C.___
haben die
Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 35'000.00 unter
solidarischer Haftung zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von ihnen
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___, B.___ und C.___ haben unter
solidarischer Haftung einen Betrag von CHF 10’000.00 an die Zentrale
Gerichtskasse nachzubezahlen.
2. A.___, B.___ und C.___ haben D.___, E.___
und F.___ für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftung eine
Parteientschädigung von CHF 5’716.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller