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Entscheid

ZKBER.2025.10

vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit ausserhalb Familienrecht

19. März 2025Deutsch10 min

Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) superprovisorisch

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L.

Fringeli,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen vor Rechtshängigkeit ausserhalb Familienrecht

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. November 2024 (Postaufgabe 20.

November 2024) reichte die A.___ (im Folgenden: Berufungsklägerin) ein Gesuch

um superprovisorische Massnahmen ein. Die Berufungsklägerin verlangte, B.___

(im Folgenden: Berufungsbeklagte) unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss

Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) superprovisorisch

bzw. vorsorglich anzuweisen, den Weg zum Gebäude an der [...]strasse [...] in [...],

auf den Parzellen GB [...] Nrn. [...] und [...], freizuhalten und den

ungehinderten Zugang zum Gebäude zu gewähren sowie ihr zu verbieten, den

Zufahrtsweg zum Gebäude in irgendeiner Weise für den Anliegerverkehr

abzusperren, zu blockieren oder anderweitig zu behindern. Alles unter o/e

Kostenfolge (inkl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.

2. Mit Verfügung vom 21. November 2024

hiess die Amtsgerichtspräsidentin den Antrag auf Erlass einer

superprovisorischen Verfügung gut.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies die Amtsgerichtspräsidentin mit Urteil vom 28. Januar 2025 das Gesuch um

Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ab und hob die mit Verfügung vom 21.

November 2024 angeordneten Superprovisorien auf. Sie verpflichtete die

Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von

CHF 100.00 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten von CHF 800.00 zu

übernehmen.

4. Am 10. Februar 2025 erhob die

Berufungsklägerin Berufung gegen das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin vom

28. Januar 2025 und beantragte, das Urteil sei aufzuheben, die

superprovisorische Anordnung zu bestätigen und die Berufungsbeklagte unter Androhung

der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB vorsorglich anzuweisen, den Weg

zum Gebäude an der [...]strasse [...] in [...], auf den Parzellen GB [...]

Nrn. [...] und [...] freizuhalten und den ungehinderten Zugang zum Gebäude

zu gewähren sowie ihr zu verbieten, den Zufahrtsweg zum Gebäude in irgendeiner

Weise für den Verkehr abzusperren oder zu blockieren und schliesslich der

Berufungsklägerin eine Frist zur Prosequierung ihres Anspruches anzusetzen.

Eventualiter sei das Urteil vom 28. Januar 2025 aufzuheben und zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden

Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Alles unter o/e Kostenfolge

(inkl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.

5. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025

wies die Vizepräsidentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn

den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

6. Am 17. Februar 2025 reichte die

Berufungsbeklagte die Berufungsantwort ein.

7. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorinstanz begründete die

Abweisung des Gesuchs um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Wesentlichen

damit, dass fraglich sei, ob die Berufungsklägerin überhaupt einen

zivilrechtlichen Anspruch habe. Die Berufungsklägerin behaupte, Eigentümerin

des Gebäudes an der [...]strasse [...] zu sein. Einen Beleg dafür reiche sie

nicht ein. Weiter werde behauptet, es bestehe seit mindestens den

Siebzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts ein Pachtverhältnis mit der

Grundeigentümerin. Dieses Pachtverhältnis solle das Landstück, auf welchem das

Gebäude stehe und den Zugang dazu erfassen. Als Beweis reiche die Berufungsklägerin

mit Urkunde 4 zwei Schreiben der [...] und einen Plan ein. Aus dem Schreiben

der [...] vom 22. Juli 1988 gehe hervor, dass der Pachtvertrag mit der [...]gesellschaft

[...] per 31. Oktober 1988 gekündigt worden sei. Im Schreiben der [...] vom 28. Oktober

1988.

an die [...]gesellschaft [...] werde mitgeteilt, dass die am 6. Dezember

1977.

getroffene Vereinbarung nach wie vor Gültigkeit habe und einen

Situationsplan erwähne, der als Pächter die [...]gesellschaft [...] aufführe.

Es sei somit glaubhaft gemacht, dass die [...]gesellschaft [...] zumindest 1988

Pächterin von Teilstücken der Grundstücke GB [...] Nrn. [...] und [...] gewesen

sei. Wie es aber dazu gekommen sei, dass die Grundstücknummern geändert hätten

und nun der Kanton Solothurn Eigentümer sei und wie der damalige Pachtvertrag

auf die Berufungsklägerin übergegangen sein solle, ergebe sich aus der Eingabe

der Berufungsklägerin in keiner Weise und sei aus der Sicht des Gerichts nicht

genügend glaubhaft gemacht. Es sei somit kein zivilrechtlicher Anspruch der Berufungsklägerin

ersichtlich, der geschützt werden müsste. Somit könne offenbleiben, ob die

restlichen Voraussetzungen zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen erfüllt

wären. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei folglich abzuweisen.

2.

Dagegen rügt die Berufungsklägerin

zusammengefasst, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewandt und stelle

den Sachverhalt unrichtig fest, indem sie den zivilrechtlichen Anspruch der

Berufungsklägerin zufolge Pachtvertrags verneine, indem sie unstrittige sowie

unbestrittene Tatsachen als unrichtig ansehe, indem sie überhöhte Anforderungen

an das Beweismass stelle und indem sie die Berufungsklägerin verpflichte, der

Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten.

3.1

Vorliegend zielen sämtliche Rügen

der Berufungsklägerin ins Leere. Ob die Vorinstanz zu Unrecht unstrittige und

unbestrittene Tatsachen als unrichtig angesehen und überhöhte Anforderungen ans

Beweismass gestellt habe, ist vorliegend nicht von Relevanz. Die

Berufungsklägerin geht davon aus, dass sie mit dem Eigentümer der Grundstücke (Grundstücke

GB [...] Nrn. [...] und [...]; Eigentümer: Staat Solothurn), auf welchem der

von ihr angeblich erstellte und angeblich in ihrem Eigentum stehende Schopf

steht, einen Pachtvertrag abgeschlossen habe, der den Zugang (über das

Grundstück der Berufungsbeklagten GB [...] Nr. [...]) zu ihrem Schopf

erfasse. Die Berufungsbeklagte bestritt von Beginn weg, dass die

Berufungsklägerin ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zugang hat. Dass die

Berufungsklägerin Eigentümerin des Schopfes ist, wurde nicht im Geringsten

glaubhaft dargelegt. Blosse Behauptungen reichen nicht. Keine Rolle spielt und

offen gelassen werden kann, ob ein Pachtvertrag zwischen dem Kanton Solothurn

und der Berufungsklägerin tatsächlich zustande gekommen ist und noch besteht. Denn

sogar wenn ein Pachtverhältnis zwischen dem Kanton und der Berufungsklägerin

rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden wäre, reicht ein solches nicht aus, um

einen zivilrechtlichen Anspruch für den Zugang über das Grundstück GB [...]

Nr. [...] zu begründen.

3.2

Vorab ist festzuhalten, dass zu

Lasten des Grundstücks GB [...] Nr. [...] unbestrittenermassen keine

Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Zudem beinhaltet der Pachtvertrag –

entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin – kein Recht auf Zugang zum Schopf.

3.3

Die Berufungsklägerin beruft sich

auf das Notwegrecht. Gemäss Art. 694 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210) kann ein Grundeigentümer, der keinen genügenden Weg von seinem

Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat, beanspruchen, dass ihm die

Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Anspruchsberechtigt

ist der Eigentümer des notleidenden Grundstücks. Dazu gehört auch der Inhaber

eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechts, nicht

dagegen der bloss beschränkt dinglich oder obligatorisch Berechtigte (Göksu

Tarkan, in: Arnet Ruth/Breitschmid Peter/Jungo Alexandra (Hrsg.), Sachenrecht

Art. 641-977 ZGBArt. 1-61 SchlT ZGB, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2023,

Art. 694 N 9). Die Berufungsklägerin wäre durch den Pachtvertrag, wenn

überhaupt, nur obligatorisch berechtigt, weshalb sie keinen Anspruch auf ein

Notwegrecht erheben kann.

3.4

Sofern sie des Weiteren geltend

macht, ihr Anspruch leite sich aus der angeblich über 50 Jahre unbestrittenen faktischen

Nutzung des Wegrechts ab, überzeugt auch dieses Argument nicht. Welches Recht

ihr die faktische Nutzung verleihen sollte, erschliesst sich nicht. Sollte die

Berufungsklägerin auf eine Ersitzung einer Dienstbarkeit zu Lasten des

Grundstücks GB [...] Nr. [...] abzielen, ist festzuhalten, dass eine

Ersitzung zulasten eines Grundstücks nur möglich ist, wenn das Eigentum an

diesem Grundstück ersessen werden kann (Art. 731 Abs. 3 ZGB). Gemeint

ist, dass eine Grunddienstbarkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie das

Grundeigentum ersessen werden kann (Göksu Tarkan, a.a.O., Art. 731 N 7). Eine

ordentliche Ersitzung käme nur in Betracht, wenn eine Dienstbarkeit zu Unrecht

im Grundbuch eingetragen ist (Art. 661 ZGB); eine ausserordentliche

Ersitzung käme nur in Betracht, wenn das belastete Grundstück nicht im

Grundbuch aufgenommen wurde oder wenn es keinen eingetragenen Eigentümer hat

(Art. 662 ZGB). Unbestrittenermassen wurde keine Dienstbarkeit im

Grundbuch eingetragen, das belastete Grundstück wurde im Grundbuch aufgenommen

und hat eine eingetragene Eigentümerin. Vorliegend ist die Ersitzung einer

Dienstbarkeit durch die angebliche Pächterin von Teilstücken der Grundstücke GB

[...] Nr. [...] und [...] nicht möglich. Sogar wenn die Berufungsklägerin

Eigentümerin der beiden Grundstücke wäre, begründete auch eine jahrzehntelange

Benützung eines Weges über das Nachbargrundstück keinen Rechtsanspruch auf

Weiterbenützung. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.1

Schliesslich moniert die

Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten hätte vor erster Instanz keine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zugesprochen werden dürfen, da ihr

keine zustünde, eine allenfalls auszurichtende Umtriebsentschädigung nur

ausnahmsweise zugesprochen würde und die Berufungsbeklagte keine verlangt habe.

Sogar wenn sie eine solche verlangt hätte, hätte sie den Antrag begründen

müssen.

4.2

Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als

Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer

berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene

Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Ist

die obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten, wird ihr im Regelfall mangels

eines besonderen Aufwands keine Entschädigung zugesprochen. Sie kann aber –

ausnahmsweise – einen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung

haben. Dies erfordert jedoch eine besondere Begründung (vgl. BGer,

6.12.2023, 4A_436/2023, E. 4.1). Die zu entschädigenden Umtriebe sind

im Einzelnen darzulegen (vgl. HGer ZH, 5.4.2017, HG150238, E. 4.2).

4.3

Der Berufungsklägerin ist in diesem

Punkt zuzustimmen. Zwar kann der Antrag der Berufungsbeklagten auf Zusprechung

einer Parteientschädigung als Antrag auf Ausrichtung einer

Umtriebsentschädigung entgegengenommen werden. Allerdings macht die

Berufungsbeklagte keine Umstände geltend, die die Zusprechung einer

Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden. Deshalb ist Ziffer 3 des Urteils

vom 28. Januar 2025 aufzuheben. Dasselbe gilt für den Antrag der

Berufungsbeklagten auf Zusprechung einer Parteientschädigung im

obergerichtlichen Verfahren. Der Berufungsbeklagten wird keine Entschädigung

zugesprochen.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Berufung im Wesentlichen unbegründet ist, sie ist – mit Ausnahme

bezüglich Ziffer 3 des Urteils vom 28. Januar 2025 – abzuweisen. Aufgrund

des Ausgangs des Verfahrens hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens

zu tragen, welche auf CHF 1’000.00 festgesetzt werden. Eine Ausscheidung von

Kosten wegen Ziffer 3 rechtfertigt sich nicht. Die Kosten werden mit dem von

der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die

Berufungsklägerin hat noch CHF 400.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird in Bezug auf Ziffer 1,

2 und 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 28.

Januar 2025 abgewiesen.

2. Die Berufung wird in Bezug auf Ziffer 3

des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 28. Januar

2025 gutgeheissen und dessen Ziffer 3 aufgehoben.

3. Die A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Hasler