ZKBER.2025.10
vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit ausserhalb Familienrecht
19. März 2025Deutsch10 min
Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) superprovisorisch
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L.
Fringeli,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen vor Rechtshängigkeit ausserhalb Familienrecht
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. November 2024 (Postaufgabe 20.
November 2024) reichte die A.___ (im Folgenden: Berufungsklägerin) ein Gesuch
um superprovisorische Massnahmen ein. Die Berufungsklägerin verlangte, B.___
(im Folgenden: Berufungsbeklagte) unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss
Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) superprovisorisch
bzw. vorsorglich anzuweisen, den Weg zum Gebäude an der [...]strasse [...] in [...],
auf den Parzellen GB [...] Nrn. [...] und [...], freizuhalten und den
ungehinderten Zugang zum Gebäude zu gewähren sowie ihr zu verbieten, den
Zufahrtsweg zum Gebäude in irgendeiner Weise für den Anliegerverkehr
abzusperren, zu blockieren oder anderweitig zu behindern. Alles unter o/e
Kostenfolge (inkl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.
2. Mit Verfügung vom 21. November 2024
hiess die Amtsgerichtspräsidentin den Antrag auf Erlass einer
superprovisorischen Verfügung gut.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies die Amtsgerichtspräsidentin mit Urteil vom 28. Januar 2025 das Gesuch um
Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ab und hob die mit Verfügung vom 21.
November 2024 angeordneten Superprovisorien auf. Sie verpflichtete die
Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von
CHF 100.00 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten von CHF 800.00 zu
übernehmen.
4. Am 10. Februar 2025 erhob die
Berufungsklägerin Berufung gegen das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin vom
28. Januar 2025 und beantragte, das Urteil sei aufzuheben, die
superprovisorische Anordnung zu bestätigen und die Berufungsbeklagte unter Androhung
der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB vorsorglich anzuweisen, den Weg
zum Gebäude an der [...]strasse [...] in [...], auf den Parzellen GB [...]
Nrn. [...] und [...] freizuhalten und den ungehinderten Zugang zum Gebäude
zu gewähren sowie ihr zu verbieten, den Zufahrtsweg zum Gebäude in irgendeiner
Weise für den Verkehr abzusperren oder zu blockieren und schliesslich der
Berufungsklägerin eine Frist zur Prosequierung ihres Anspruches anzusetzen.
Eventualiter sei das Urteil vom 28. Januar 2025 aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden
Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Alles unter o/e Kostenfolge
(inkl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.
5. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025
wies die Vizepräsidentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn
den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
6. Am 17. Februar 2025 reichte die
Berufungsbeklagte die Berufungsantwort ein.
7. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorinstanz begründete die
Abweisung des Gesuchs um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Wesentlichen
damit, dass fraglich sei, ob die Berufungsklägerin überhaupt einen
zivilrechtlichen Anspruch habe. Die Berufungsklägerin behaupte, Eigentümerin
des Gebäudes an der [...]strasse [...] zu sein. Einen Beleg dafür reiche sie
nicht ein. Weiter werde behauptet, es bestehe seit mindestens den
Siebzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts ein Pachtverhältnis mit der
Grundeigentümerin. Dieses Pachtverhältnis solle das Landstück, auf welchem das
Gebäude stehe und den Zugang dazu erfassen. Als Beweis reiche die Berufungsklägerin
mit Urkunde 4 zwei Schreiben der [...] und einen Plan ein. Aus dem Schreiben
der [...] vom 22. Juli 1988 gehe hervor, dass der Pachtvertrag mit der [...]gesellschaft
[...] per 31. Oktober 1988 gekündigt worden sei. Im Schreiben der [...] vom 28. Oktober
1988.
an die [...]gesellschaft [...] werde mitgeteilt, dass die am 6. Dezember
1977.
getroffene Vereinbarung nach wie vor Gültigkeit habe und einen
Situationsplan erwähne, der als Pächter die [...]gesellschaft [...] aufführe.
Es sei somit glaubhaft gemacht, dass die [...]gesellschaft [...] zumindest 1988
Pächterin von Teilstücken der Grundstücke GB [...] Nrn. [...] und [...] gewesen
sei. Wie es aber dazu gekommen sei, dass die Grundstücknummern geändert hätten
und nun der Kanton Solothurn Eigentümer sei und wie der damalige Pachtvertrag
auf die Berufungsklägerin übergegangen sein solle, ergebe sich aus der Eingabe
der Berufungsklägerin in keiner Weise und sei aus der Sicht des Gerichts nicht
genügend glaubhaft gemacht. Es sei somit kein zivilrechtlicher Anspruch der Berufungsklägerin
ersichtlich, der geschützt werden müsste. Somit könne offenbleiben, ob die
restlichen Voraussetzungen zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen erfüllt
wären. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei folglich abzuweisen.
2.
Dagegen rügt die Berufungsklägerin
zusammengefasst, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewandt und stelle
den Sachverhalt unrichtig fest, indem sie den zivilrechtlichen Anspruch der
Berufungsklägerin zufolge Pachtvertrags verneine, indem sie unstrittige sowie
unbestrittene Tatsachen als unrichtig ansehe, indem sie überhöhte Anforderungen
an das Beweismass stelle und indem sie die Berufungsklägerin verpflichte, der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten.
3.1
Vorliegend zielen sämtliche Rügen
der Berufungsklägerin ins Leere. Ob die Vorinstanz zu Unrecht unstrittige und
unbestrittene Tatsachen als unrichtig angesehen und überhöhte Anforderungen ans
Beweismass gestellt habe, ist vorliegend nicht von Relevanz. Die
Berufungsklägerin geht davon aus, dass sie mit dem Eigentümer der Grundstücke (Grundstücke
GB [...] Nrn. [...] und [...]; Eigentümer: Staat Solothurn), auf welchem der
von ihr angeblich erstellte und angeblich in ihrem Eigentum stehende Schopf
steht, einen Pachtvertrag abgeschlossen habe, der den Zugang (über das
Grundstück der Berufungsbeklagten GB [...] Nr. [...]) zu ihrem Schopf
erfasse. Die Berufungsbeklagte bestritt von Beginn weg, dass die
Berufungsklägerin ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zugang hat. Dass die
Berufungsklägerin Eigentümerin des Schopfes ist, wurde nicht im Geringsten
glaubhaft dargelegt. Blosse Behauptungen reichen nicht. Keine Rolle spielt und
offen gelassen werden kann, ob ein Pachtvertrag zwischen dem Kanton Solothurn
und der Berufungsklägerin tatsächlich zustande gekommen ist und noch besteht. Denn
sogar wenn ein Pachtverhältnis zwischen dem Kanton und der Berufungsklägerin
rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden wäre, reicht ein solches nicht aus, um
einen zivilrechtlichen Anspruch für den Zugang über das Grundstück GB [...]
Nr. [...] zu begründen.
3.2
Vorab ist festzuhalten, dass zu
Lasten des Grundstücks GB [...] Nr. [...] unbestrittenermassen keine
Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Zudem beinhaltet der Pachtvertrag –
entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin – kein Recht auf Zugang zum Schopf.
3.3
Die Berufungsklägerin beruft sich
auf das Notwegrecht. Gemäss Art. 694 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) kann ein Grundeigentümer, der keinen genügenden Weg von seinem
Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat, beanspruchen, dass ihm die
Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Anspruchsberechtigt
ist der Eigentümer des notleidenden Grundstücks. Dazu gehört auch der Inhaber
eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechts, nicht
dagegen der bloss beschränkt dinglich oder obligatorisch Berechtigte (Göksu
Tarkan, in: Arnet Ruth/Breitschmid Peter/Jungo Alexandra (Hrsg.), Sachenrecht
Art. 641-977 ZGB – Art. 1-61 SchlT ZGB, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2023,
Art. 694 N 9). Die Berufungsklägerin wäre durch den Pachtvertrag, wenn
überhaupt, nur obligatorisch berechtigt, weshalb sie keinen Anspruch auf ein
Notwegrecht erheben kann.
3.4
Sofern sie des Weiteren geltend
macht, ihr Anspruch leite sich aus der angeblich über 50 Jahre unbestrittenen faktischen
Nutzung des Wegrechts ab, überzeugt auch dieses Argument nicht. Welches Recht
ihr die faktische Nutzung verleihen sollte, erschliesst sich nicht. Sollte die
Berufungsklägerin auf eine Ersitzung einer Dienstbarkeit zu Lasten des
Grundstücks GB [...] Nr. [...] abzielen, ist festzuhalten, dass eine
Ersitzung zulasten eines Grundstücks nur möglich ist, wenn das Eigentum an
diesem Grundstück ersessen werden kann (Art. 731 Abs. 3 ZGB). Gemeint
ist, dass eine Grunddienstbarkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie das
Grundeigentum ersessen werden kann (Göksu Tarkan, a.a.O., Art. 731 N 7). Eine
ordentliche Ersitzung käme nur in Betracht, wenn eine Dienstbarkeit zu Unrecht
im Grundbuch eingetragen ist (Art. 661 ZGB); eine ausserordentliche
Ersitzung käme nur in Betracht, wenn das belastete Grundstück nicht im
Grundbuch aufgenommen wurde oder wenn es keinen eingetragenen Eigentümer hat
(Art. 662 ZGB). Unbestrittenermassen wurde keine Dienstbarkeit im
Grundbuch eingetragen, das belastete Grundstück wurde im Grundbuch aufgenommen
und hat eine eingetragene Eigentümerin. Vorliegend ist die Ersitzung einer
Dienstbarkeit durch die angebliche Pächterin von Teilstücken der Grundstücke GB
[...] Nr. [...] und [...] nicht möglich. Sogar wenn die Berufungsklägerin
Eigentümerin der beiden Grundstücke wäre, begründete auch eine jahrzehntelange
Benützung eines Weges über das Nachbargrundstück keinen Rechtsanspruch auf
Weiterbenützung. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.1
Schliesslich moniert die
Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten hätte vor erster Instanz keine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zugesprochen werden dürfen, da ihr
keine zustünde, eine allenfalls auszurichtende Umtriebsentschädigung nur
ausnahmsweise zugesprochen würde und die Berufungsbeklagte keine verlangt habe.
Sogar wenn sie eine solche verlangt hätte, hätte sie den Antrag begründen
müssen.
4.2
Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als
Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer
berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene
Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Ist
die obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten, wird ihr im Regelfall mangels
eines besonderen Aufwands keine Entschädigung zugesprochen. Sie kann aber –
ausnahmsweise – einen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung
haben. Dies erfordert jedoch eine besondere Begründung (vgl. BGer,
6.12.2023, 4A_436/2023, E. 4.1). Die zu entschädigenden Umtriebe sind
im Einzelnen darzulegen (vgl. HGer ZH, 5.4.2017, HG150238, E. 4.2).
4.3
Der Berufungsklägerin ist in diesem
Punkt zuzustimmen. Zwar kann der Antrag der Berufungsbeklagten auf Zusprechung
einer Parteientschädigung als Antrag auf Ausrichtung einer
Umtriebsentschädigung entgegengenommen werden. Allerdings macht die
Berufungsbeklagte keine Umstände geltend, die die Zusprechung einer
Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden. Deshalb ist Ziffer 3 des Urteils
vom 28. Januar 2025 aufzuheben. Dasselbe gilt für den Antrag der
Berufungsbeklagten auf Zusprechung einer Parteientschädigung im
obergerichtlichen Verfahren. Der Berufungsbeklagten wird keine Entschädigung
zugesprochen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Berufung im Wesentlichen unbegründet ist, sie ist – mit Ausnahme
bezüglich Ziffer 3 des Urteils vom 28. Januar 2025 – abzuweisen. Aufgrund
des Ausgangs des Verfahrens hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens
zu tragen, welche auf CHF 1’000.00 festgesetzt werden. Eine Ausscheidung von
Kosten wegen Ziffer 3 rechtfertigt sich nicht. Die Kosten werden mit dem von
der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die
Berufungsklägerin hat noch CHF 400.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird in Bezug auf Ziffer 1,
2 und 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 28.
Januar 2025 abgewiesen.
2. Die Berufung wird in Bezug auf Ziffer 3
des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 28. Januar
2025 gutgeheissen und dessen Ziffer 3 aufgehoben.
3. Die A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Hasler