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Entscheid

ZKBER.2025.11

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

23. Juni 2025Deutsch21 min

Dezember 2024 – soweit vorliegend relevant - folgende im Dispositiv eröffnete Verfügung:

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller

Leu,

Berufungsklägerin / Berufungsbeklagte

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,

Berufungsbeklagter / Berufungskläger

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___

(nachfolgend: Ehemann) verheirateten sich […] 2008. Der Ehe entsprossen die

beiden Kinder C.___, geb. [...] 2014, und D.___, geb. [...] 2016.

2. Die Ehegatten führen vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, welches die Ehefrau am 12. April 2024

anhob.

3.1 Anlässlich der Einigungsverhandlung

vom 4. Dezember 2024 stellte die Ehefrau – soweit vorliegend relevant –

folgende Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen:

[…]

[…]

Die der Ehe entsprossenen noch

unmündigen Kinder C.___, geb. [...] 2014, und D.___, geb. [...] 2016,

seien unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

Der Gesuchsgegner sei zu

berechtigen, die Kinder an jedem zweiten Freitagabend, 18:00 Uhr, bis

Montagmorgen, Schulbeginn, sowie jeden Montag ab Schulbeginn bis

Montagabend, 18:00 Uhr, und am Donnerstag ab Schulbeginn bis

Donnerstagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen. Zudem sei ihm ein Ferienrecht von

4 Wochen pro Jahr zu gewähren.

Der Gesuchsgegner sei zu

verpflichten, rückwirkend ab 12. April 2024 und

für die Dauer des Verfahrens, folgende monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen:

Für C.___, geb. 2014

Barunterhalt CHF

1'816.00

Betreuungsunterhalt CHF

869.00

Für D.___, geb. 2016

Barunterhalt CHF

1'457.00

Betreuungsunterhalt CHF

869.00

Für die Gesuchstellerin CHF

1'376.00

Der Gesuchsgegner sei zu

berechtigen, die seit Mitte April 2024 bis Dezember 2024 von ihm bisher

bezahlten Unterhaltsbeiträge von CHF 39'117.00 an die rückwirkend

geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

[…]

3.2 Der Ehemann beantragte, die Kinder

seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen, es sei ihm zu

erlauben, die Kinder an drei Tagen unter der Woche zu betreuen. Sinngemäss

beantragte er, er sei zu tieferen Unterhaltsbeiträgen als von der Ehefrau

verlangt zu verpflichten.

3.3 Der Vorderrichter erliess am 9.

Dezember 2024 – soweit vorliegend relevant - folgende im Dispositiv eröffnete Verfügung:

1. […]

2. […]

3. Die Kinder C.___, geb. [...] 2014 und D.___,

geb. [...] 2016, werden für die Dauer des Verfahrens unter die

alleinige Obhut der Ehefrau gestellt.

4.

Der Ehemann hat das

Recht, die Kinder C.___ und D.___ für die Dauer des Verfahrens jeden Montag ab

Schulbeginn bis Montagabend, 18:00 Uhr, jeden Donnerstag ab Schulbeginn bis

Donnerstagabend, 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitag,

18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen.

Ausserdem ist er berechtigt, die Kinder jährlich für 3 Wochen ferienhalber zu

sich auf Besuch zu nehmen, wobei der Termin der Ferien vom Ehemann der Ehefrau

jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzukündigen ist.

5. Der Ehemann hat der Ehefrau für die

Kinder C.___ und D.___ ab Dezember 2024 und für die weitere Dauer des

Verfahrens folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

für C.___: CHF 2'561.00

(CHF 1'747.00 Barunterhalt, CHF 815.00 Betreuungsunterhalt)

-

für D.___: CHF 2'218.00

(CHF 1'403.00 Barunterhalt, CHF 815.00 Betreuungsunterhalt)

Die Kinderzulagen sind

zusätzlich zu diesen Beträgen geschuldet, sofern und soweit sie vom Ehemann

bezogen werden.

6. Der Ehemann hat der Ehefrau ab sofort

und für die weitere Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren

persönlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1'318.00 zu bezahlen.

7. […]

8. […]

4.1 Gegen die begründete Verfügung

erhoben beide Parteien frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des

Kantons Solothurn, die Ehefrau am 13. Februar 2025, der Ehemann am 17. Februar

2025.

4.2 Die Ehefrau stellte in ihrer

Berufung die Rechtsbegehren, die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung

seien insofern anzupassen, als dass die vorinstanzlich zugesprochenen

Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 12. April 2024 zuzusprechen seien. Ferner

stellte sie den Antrag, der Ehemann sei zu berechtigen, die seit Mitte April

2024 bis Februar 2025 bezahlten Unterhaltsbeiträge (exkl. Kinderzulage) von CHF 52'806.00

an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

4.3 Der Ehemann stellte in seiner

Berufung die folgenden Anträge:

1. Es seien die Ziffern 4, 5 und 6 der

Verfügung vom 9. Dezember 2024 aufzuheben.

2. Es sei dem Ehemann das Recht

einzuräumen, die Kinder C.___ und D.___ für die Dauer des Verfahrens jeden

Montag ab Schulbeginn bis Montagabend, 18:00 Uhr, jeden Mittwochabend, 18:00

Uhr, bis Donnerstagabend, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag,

18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen.

Ausserdem ist er berechtigt, die Kinder jährlich für 3 Wochen ferienhalber zu

sich auf Besuch zu nehmen, wobei der Termin der Ferien vom Ehemann der Ehefrau

jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzukündigen ist.

3. Es sei der Berufungskläger zu

verpflichten, für die Dauer des Verfahrens, folgende monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen:

Für C.___, geb. [...] 2014

Barunterhalt CHF 1'328.00

Betreuungsunterhalt CHF

840.00

Für D.___, geb. [...] 2016

Barunterhalt CHF

984.00

Betreuungsunterhalt CHF

840.00

Für die Berufungsbeklagte CHF

390.00

4. Es sei der Berufungskläger zu

verpflichten, nach Erhalt des Bonus im April 2025 folgende Zahlungen zu

leisten:

Für C.___, geb. 2014 1/6

des Nettobonus

Für D.___, geb. 2016 1/6

des Nettobonus

Für die Berufungsbeklagte 1/3

des Nettobonus

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.4 Beide Parteien schlossen in der

jeweiligen Berufungsantwort (vom 19. bzw. 25. März 2025) auf Abweisung der

jeweils anderen Berufung, u.K.u.E.F.

4.5 Es folgten weitere Eingaben der

Parteien (25. März 2025, 9. April 2025, 16. April 2025).

5. Die Streitsachen sind

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Die gestellten Beweisanträge sind abzuweisen. Da sich die Berufungen

beider Ehegatten auf denselben Sachverhalt beziehen, können sie zusammen

behandelt werden. Die beiden Verfahren werden vereinigt. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug

genommen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Ehemann reicht anlässlich des

Berufungsverfahrens diverse neue Urkunden zu den Akten.

1.2

In Bezug auf

den Kinderunterhalt kommt unabhängig von der Art des Verfahrens stets die

Offizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinn der

Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die strenge

Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art.

317.

Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im

Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die

Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 202). Soweit es um den Unterhalt der Kinder geht, sind die vom

Ehemann im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen als Novum zu

beachten.

2.

Vorliegend geht es um vorsorgliche

Massnahmen in einem Scheidungsverfahren. Für solche Massnahmen gelten gemäss

dem Legalverweis in Art. 276 Abs. 1 ZPO die eheschutzrechtlichen Bestimmungen

sinngemäss.

3.

Strittig und zu klären ist zum einen,

ob das verfügte Besuchsrecht auszudehnen ist (vgl. Erw. II/4 nachstehend) sowie

die Höhe (vgl. Erw. II/5 [zum Bedarf] und Erw. II/6 nachstehend [zum

anrechenbaren Einkommen des Ehemannes]) und der Beginn (vgl. Erw. II/8

nachstehend) der verfügten Unterhaltsbeiträge bzw. der Unterhaltspflicht.

Schliesslich ist darüber zu befinden, welcher Betrag an die Unterhaltsbeiträge

anrechenbar ist (vgl. Erw. II/9 nachstehend).

4.1

Zum Besuchsrecht erwog der

Vorderrichter, der Ehemann betreue die Kinder jedes zweite Wochenende von

Freitag bis Montag. Montags und donnerstags würden die Kinder tagsüber von den

Eltern des Ehemannes betreut. Der offensichtlich bestehende Elternkonflikt, die

schlechte Kommunikation zwischen den Eltern und auch die überwiegende Betreuung

der Kinder im Alltag durch die Ehefrau sowie die Tatsache, dass der Ehemann die

Kinder aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im 100 %-Pensum zu einem

beträchtlichen Teil nicht persönlich zu betreuen vermöge, spreche gegen eine

alternierende Obhut und für die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Ehefrau sowie

gleichzeitig gegen eine Ausweitung des persönlichen Verkehrs. Auch die

Stabilität, die die Beibehaltung der bestehenden Verhältnisse dem Kind vermittle,

sei zu berücksichtigen. Eine Abänderung der Betreuungs- bzw. Besuchsregelung

sei angesichts der Möglichkeit der erneuten Abänderung oder Rückkehr zum

bisherigen Modell im Scheidungszeitpunkt nur zurückhaltend vorzunehmen. Die

Zusprechung der alleinigen Obhut an die Ehefrau und die Beibehaltung der bisher

gelebten Betreuungssituation entspreche dem Kindswohl derzeit am besten.

4.2

Der Ehemann verlangt, sein

Besuchsrecht sei auf Mittwochabend auszudehnen. Bis zur eigenmächtigen

Abänderung durch die Kindsmutter habe er die Kinder am Mittwochabend betreut.

4.3

Die Ehefrau bestreitet nicht, dass

die Kinder seit der Trennung ab April 2022 bis August 2024 am Mittwochabend den

Kindsvater besuchten und auch bei ihm übernachteten. Sie macht geltend, da die

Kinder schulisch und ausserschulisch sehr belastet seien und den ganzen Montag

und den ganzen Donnerstag von den Eltern des Ehemannes betreut würden, sei es

für die Kinder zu viel geworden, auch noch am Mittwochabend ihre Sachen zu packen,

um zum Vater zu gehen. Zum Wohle der Kinder habe sie im Sommer 2024

entschieden, dass die Kinder am Mittwoch zu Hause bleiben würden. Im Gegenzug

betreue der Ehemann die Kinder nun an jedem zweiten Wochenende bereits ab

Freitag, 18:00 Uhr (statt wie bis anhin ab Samstagmorgen). Sie selbst habe am

Mittwoch frei, weshalb sie die Kinder ganztags betreuen könne. Mit dem Wechsel

vom Mittwochabend auf jeden zweiten Freitagabend sei viel mehr Ruhe in den

Alltag der Kinder eingekehrt.

4.4

Gemäss Art. 273 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) haben Eltern, denen die elterliche Sorge

oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf

angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges

Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (Urteil des

Bundesgerichts 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die

Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der

Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (Urteil des

Bundesgerichts 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1; BGE 131 III 209 E.

5; 123 III 445 E. 3b).

4.5

Es besteht vorliegend kein Grund, um

in das Ermessen des Vorderrichters betreffend das verfügte Besuchsrecht

einzugreifen. Der Vorderrichter hat wohl begründet, warum er das derzeit gelebte

Besuchsrecht bestätigte und es nicht erweiterte. Es kann auf die zutreffenden

Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden.

5.1

Zur Höhe der Unterhaltsbeiträge bzw.

zur Höhe des dem Ehemann im Bedarf anzurechnenden Hypothekarzinses und der

Nebenkosten erwog der Vorderrichter, die Höhe des Hypothekarzinses von CHF

433.00

sei belegt. Der Ehemann habe betreffend die Nebenkosten eine selbst

erstellte Kostenübersicht eingereicht. Diese Kosten seien jedoch nicht belegt.

Entsprechend sei für die Nebenkosten ein Pauschalbetrag einzusetzen.

Praxisgemäss betrage dieser zwischen CHF 300.00 bis CHF 500.00. Vorliegend

werde ermessensweise mit CHF 500.00 gerechnet.

5.2

Unbestritten blieb die

Berücksichtigung des Hypothekarzinses in der Höhe von CHF 433.00 pro Monat.

Allerdings wehrt sich der Ehemann mit seiner Berufung gegen den zusätzlich für

«Nebenkosten» aufgerechneten Pauschalbetrag von CHF 500.00 pro Monat. Er

macht geltend, es seien monatliche Nebenkosten von mindestens CHF 770.93

zu berücksichtigen. Die Ehefrau hält demgegenüber dafür, dass der von der

Vorinstanz berücksichtigte Betrag für die Nebenkosten angemessen sei. Die vom Ehemann

neu eingereichten Unterlagen würden bei Weitem nicht nur Nebenkosten der

Liegenschaft enthalten. Ausgewiesen seien monatliche Kosten in der Höhe von CHF 411.84.

5.3

Dem Ehemann wurde die eheliche

Liegenschaft für die Dauer des Verfahrens zur alleinigen Nutzung und Bezahlung

zugewiesen (Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Bei selbstbewohntem

Wohneigentum setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (grundsätzlich

ohne Amortisation) und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in

einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Nach der Praxis der

solothurnischen Gerichte, werden die Nebenkosten mit einem Pauschalbetrag

berücksichtigt. Die tatsächlich anfallenden Nebenkosten können aber auch

konkret bestimmt werden.

5.4

Der Ehemann will die Nebenkosten

konkret bestimmt haben und legt dazu erstmals vor Berufungsinstanz diverse

Unterlagen zu den Akten. Dass diese grundsätzlich zu beachten sind, wurde

bereits erwähnt (vgl. Erw. II/1.2 vorstehend). Die geltend gemachten Kosten

sind der Höhe nach belegt. Strittig und zu klären ist im Nachfolgenden, ob es

sich bei allen Kosten um Nebenkosten im eigentlichen Sinne handelt und teils,

in welchem Intervall sie anfallen. Im Einzelnen:

5.5.1

Wasser:

Der vom Ehemann für Wasserkosten geltend

gemachte monatliche Betrag in der Höhe von CHF 40.83 wird von der Ehefrau

anerkannt.

5.5.2

Grüngutvignette:

Der Ehemann verlangt, es sei ihm ein

monatlicher Betrag von CHF 9.58 für die Grüngutvignette anzurechnen. Die

Ehefrau bestreitet, dass es sich hierbei um zu berücksichtigende Nebenkosten

handelt.

Bei der Grüngutvignette handelt es sich um

eine Abgabe für die Grünabfuhr und damit um Nebenkosten. Ein monatlicher Betrag

von CHF 9.58 ist zu berücksichtigen.

5.5.3

Heizöl:

Der Ehemann verlangt, es sei ihm ein

monatlicher Betrag von CHF 255.38 für Heizölkosten anzurechnen (CHF 3'064.60 :

12). Die Ehefrau anerkennt, dass die Heizölkosten zu den Nebenkosten gehören.

Sie bringt aber vor, es sei davon auszugehen, dass die 3'000 Liter für 16

Monate reichten. So habe der Ehemann letztmals im Mai 2023 rund 3'000 Liter

Heizöl gekauft, danach erst wieder Mitte August 2024. Zu berücksichtigen seien

deshalb monatlich CHF 191.60 (CHF 3'064.60 : 16).

Die Ausführungen des Ehemannes in seiner

Stellungnahme vom 9. April 2025, wonach er darauf bedacht sei, das notwendige

Heizöl möglichst günstig einzukaufen sind zwar nachvollziehbar. Sie belegen

aber gleichzeitig, dass pro Jahr nicht die ganzen 3'000 Liter verbraucht

werden. Es ist damit mit monatlichen Kosten in der Höhe von CHF 191.60 zu

rechnen.

5.5.4

Wartung und Sicherheitsprüfung der

Heizung:

Es ist unbestritten dass die Kosten für

die Wartungsarbeiten in der Höhe von monatlich CHF 57.38 zu den

Nebenkosten gehören. Unbestritten ist auch, dass die Kosten der

Sicherheitsprüfung zu den Nebenkosten gehören. Während der Ehemann geltend

macht, diese fielen alljährlich an, bringt die Ehefrau vor, diese fielen nur

alle zwei Jahre an.

Eine jährliche Sicherheitsprüfung der

Heizung wird zwar empfohlen. Da eine jährliche Prüfung nicht dargetan wird, ist

im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass sie 1 ½ jährlich erfolgt.

Folglich fallen dem Ehemann dafür monatlich Kosten von CHF 2.50 an.

5.5.5

Alarmanlage:

Der Ehemann will Kosten für die

Alarmanlage in der Höhe von monatlich CHF 31.63 angerechnet haben. Die Ehefrau

moniert, bei den Kosten für die Alarmanlage handle es sich nicht um zu

berücksichtigende Nebenkosten.

Die Ausführungen der Ehefrau sind

korrekt. Bei Kosten für die Alarmanlage handelt es sich nicht um zu

berücksichtigende Nebenkosten.

5.5.6

Service der

Wasserenthärtungsanlage:

Es ist unbestritten, dass die Kosten für

den Service der Wasserenthärtungsanlage zu den Nebenkosten gehören. Während der

Ehemann geltend macht, diese fielen alljährlich an, hält die Ehefrau dafür,

diese fielen nur alle zwei Jahre an.

Ein jährlicher Service der

Entkalkungsanlage wird empfohlen. Dem Servicevertrag ist zu entnehmen, dass der

Serviceintervall ein Jahr beträgt. Folglich sind hier monatliche Kosten von

CHF 27.93 zu berücksichtigen.

5.5.7

Unterhalt Lüftung/Wartung

Klimaanlage:

Die vom Ehemann monatlich anfallenden

Kosten für den Lüftungsfilter von CHF 8.83 und für die Wartung der

Klimaanlage von CHF 31.08 sind unbestritten.

5.5.8

Jahresprämie Solothurnische

Gebäudeversicherung:

Die Kosten der SGV von monatlich CHF

44.65

sind unbestritten.

5.5.9

Gebäudeversicherung:

Der Ehemann will sich hier Kosten von

monatlich CHF 67.15 anrechnen lassen. Die Ehefrau erwidert, in der privaten

Gebäudeversicherung seien regelmässig noch weitere Risiken versichert. In der

Regel betreffe etwa 1/3 der privaten Versicherung das Gebäude. Es sei ein

monatlicher Betrag von CHF 22.50 anzurechnen.

Prämien der Gebäudeversicherung sind

Nebenkosten. Folglich sind sie mit monatlich CHF 67.15 zu berücksichtigen.

5.5.10

Rechtsschutzversicherung/Hausrat-

und Privathaftpflichtversicherung:

Der Ehemann will sich hier Kosten von

monatlich CHF 110.00 anrechnen lassen. Die Ehefrau erwidert, die

Rechtsschutzversicherung gehöre nicht zu den Nebenkosten. Ebensowenig die

Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung.

Die Ausführungen der Ehefrau betreffend die

Rechtsschutzversicherung und die Privathaftpflichtversicherung sind korrekt. Es

kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Als Nebenkosten zu berücksichtigen

sind hingegen die Prämien für die Hausratversicherung. Diese belaufen sich

monatlich auf CHF 43.10 (siehe Berufungsbeilage Nr. 18 des Ehemannes).

5.6

Die obigen Ausführungen zeigen, dass

die vom Vorderrichter geschätzten Nebenkosten in der Höhe von CHF 500.00 nicht

zu beanstanden sind. Eine konkrete Berechnung der Nebenkosten gibt eine

marginale Abweichung von CHF 24.65 (CHF 40.83 + CHF 9.58 + CHF 191.60 +

CHF 57.38 + CHF 2.50 + CHF 27.93 + CHF 8.83 + CHF 31.08 + CHF 44.65 + CHF 67.15

+ CHF 43.10 = CHF 524.65). Diese rechtfertigt keine Neuberechnung der

Unterhaltsbeiträge.

5.7

Im Zusammenhang mit der Höhe der

geschuldeten Unterhaltsbeiträge wird vom Ehemann geltend gemacht, der

Vorderrichter habe der Ehefrau zu hohe Kosten für die auswärtige Verpflegung

angerechnet, die Steuern bei ihm zu tief angesetzt und bei ihm zu Unrecht keine

Sparquote berücksichtigt.

Der Vorderrichter berücksichtigte im

Bedarf der Ehefrau für auswärtige Verpflegung einen Betrag von CHF 120.00. Die

Ehefrau arbeitet in einem 50 %-Pensum. Bei einem 50 %-Pensum ist für auswärtige

Verpflegung praxisgemäss ein Betrag von CHF 80.00 anzurechnen. Da sich der

Ehemann noch vor Vorinstanz mit einem Betrag von CHF 120.00 einverstanden

erklärte (vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung, S. 3), ist nicht zu

beanstanden, dass der Vorderrichter mit diesem Betrag rechnete.

Soweit der Ehemann (erstmals im

Berufungsverfahren) eine Sparquote behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass es

diesbezüglich bei einer reinen Behauptung bleibt. Eine Sparquote ist durch

nichts nachgewiesen und schon deshalb nicht zu berücksichtigen.

Schliesslich ist nicht zu beanstanden,

dass der Vorderrichter die Steuern im vorliegenden Massnahmenverfahren

annäherungsweise berechnete, entspricht dieses Vorgehen doch der gängigen

Praxis der solothurnischen Gerichte.

6.1

Der Vorderrichter rechnete dem

Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 11'553.00

(CHF 9'828.00 plus Anteil Bonus von CHF 1'725.00) an. Er hielt dazu

zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes fest: Der Ehemann habe anlässlich

der Parteibefragung ausgesagt, dass er bisher immer einen Bonus erhalten habe.

Die variable Vergütung bzw. der Bonus des Ehemannes sei als dessen Einkommen zu

berücksichtigen. Aufgrund der bisher ausnahmslosen Entrichtung eines Bonus und

dessen stetigen Erhöhung in den letzten Jahren, rechtfertige es sich auf den im

Jahr 2024 ausbezahlten Betrag abzustellen. Die im Jahr 2024 ausbezahlte

variable Vergütung habe CHF 22'000.00 brutto bzw. ca. CHF 20'700.00 netto

betragen, womit sich das ausgewiesene monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes von

monatlich CHF 9'828.00 um ca. CHF 1'725.00 erhöhe.

6.2

Der Ehemann rügt, sein Bonus sei

unzutreffend berücksichtigt worden. Die Auszahlung des Bonus hänge von einer

Vielzahl von Faktoren ab. Dessen Höhe könne nicht zum Voraus abgeschätzt

werden. Die einzige Möglichkeit, den Bonus akkurat und gerecht zu verteilen

wäre es, diesen erst nach der jeweiligen Auszahlung im April aufzuteilen.

6.3

Die Ehefrau bestreitet, dass der

Bonus nicht richtig berücksichtigt worden sei.

6.4

Bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des

Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137

III 118 E. 2.3), zu dem auch erhaltene Boni zählen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_17/2016 vom 26. Juli 2016 E. 3.2). Bei schwankendem Einkommen

bzw. Einkommensbestandteilen sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen

mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden (BGE 143 III 617 E. 5.1). Bei stetig steigenden oder sinkenden Bonuszahlungen, ist von

den Zahlen des letzten Jahres auszugehen (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1).

6.5

Nach dem Ausgeführten kann dem

Vorderrichter im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Bonus als Teil des monatlich

anfallenden Einkommens keine pflichtwidrige Ermessensausübung vorgeworfen

werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann jährlich im April einen

Bonus erhielt, welcher sich seit 2021 kontinuierlich erhöhte. Der Vorderrichter

ging beim Ehemann zu Recht von einem monatlich erzielbaren Nettoeinkommen in

der Höhe von CHF 11'553.00 aus. Bemerkenswert ist, dass der Ehemann noch

anlässlich der Einigungsverhandlung selbst erklärte, es könne auf den letzten

Bonus abgestellt werden (Protokoll der Einigungsverhandlung, S. 4).

7.

Als Zwischenfazit ist festzuhalten,

dass weder das verfügte Besuchsrecht noch die Höhe der verfügten

Unterhaltsbeiträge zu beanstanden sind. Die Berufung des Ehemannes erweist sich

damit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann

offenbleiben, ob der Ehemann betreffend die vermögensrechtlichen Ansprüche

zufolge unbezifferter Anträge vor Vorinstanz überhaupt beschwert und

diesbezüglich zur Erhebung einer Berufung legitimiert war.

8.1

Betreffend Beginn der

Unterhaltspflicht hielt der Vorderrichter fest, die Ehefrau fordere die

Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen rückwirkend ab 12. April 2024. Im Rahmen

vorsorglicher Massnahmen könnten Unterhaltsbeiträge nicht rückwirkend vor Gesuchseinreichung

zugesprochen werden. Im Rahmen des Hauptentscheids würden die definitiven

Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem Trennungszeitpunkt zu beurteilen sein.

8.2

Die Ehefrau rügt, der Vorderrichter

habe die Unterhaltsbeiträge zu Unrecht nicht rückwirkend ab dem 12. April 2024

(Einreichung der Scheidung) festgesetzt. Der Ehemann entgegnet, der

Vorderrichter habe angekündigt, rückwirkend über den Zeitraum zwischen der

Einreichung der Scheidungsklage (April 2024) und des Gesuchs um vorsorgliche

Massnahmen (Dezember 2024) im Hauptentscheid befinden zu wollen. Daraus

erhelle, dass der Ehefrau kein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe.

8.3

Wie bereits erwähnt, geht es

vorliegend um vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren. Gemäss dem

Legalverweis in Art. 276 Abs. 1 ZPO gelten die eheschutzrechtlichen

Bestimmungen sinngemäss. Insofern gelangt Art. 173 Abs. 3 ZGB zur Anwendung,

der die Rückwirkung des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen auf ein Jahr vor

Einreichung des Begehrens vorsieht. Diese Möglichkeit besteht auch unter neuem

Scheidungsrecht; dies allerdings nur, wenn für den Zeitraum vor Einreichung des

Scheidungsbegehrens keine Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden. Hat hingegen

das Eheschutzgericht die Unterhaltsbeiträge bereits festgelegt, ist eine

Rückwirkung vorsorglicher Massnahmen über die Einreichung des

Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage hinaus nicht zulässig (Annette

Spycher in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,

Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 276 N 26 m.H. auf BGE 129 III 60 E. 3; Cordula

Lötscher/ Sebastian Schenk in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich – Genf 2025, Art. 276 N 11a).

8.4

Vorliegend ging dem

Ehescheidungsverfahren weder ein Eheschutzverfahren noch eine sonstige

Vereinbarung voraus. Entsprechend stehen der Rückwirkungsmöglichkeit keine Massnahmen

entgegen. Die verfügten Unterhaltsbeiträge sind somit rückwirkend ab 12. April

2024.

zuzusprechen. Die Dispositivziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung

sind entsprechend abzuändern.

9.1

Die Ehefrau verlangte vor

Vorinstanz, der Ehemann sei zu berechtigen, die seit Mitte April 2024 bezahlten

Unterhaltsbeiträge an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge

anzurechnen. Der Vorderrichter liess den entsprechenden Antrag unbehandelt. Vor

Berufungsinstanz stellt die Ehefrau nun den Antrag, der Ehemann sei zu

berechtigen, die seit Mitte April 2024 bis Februar 2025 bezahlten

Unterhaltsbeiträge (exkl. KZ) von CHF 52'806.00 an die rückwirkend geschuldeten

Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Der Ehemann moniert, der anrechenbare Betrag

belaufe sich auf CHF 53'266.20.

9.2

Bei einer rückwirkenden

Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich

erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2; 138 III 583 = Pra 2013 Nr. 25).

9.3

Betreffend den vom Ehemann

geleisteten Zahlungen in den Monaten Mai 2024 bis Februar 2025 von total CHF

50'505.00 besteht Einigkeit. Uneinigkeit besteht, wie viel im Monat April 2024

anrechenbar ist. Während die Ehefrau mit 15 Tage rechnet, verlangt der Ehemann,

es seien 18 Tage zu berücksichtigen. Die Scheidung ist mit Eingabe vom 12.

April 2024 anhängig gemacht worden. Es rechtfertigt sich somit die

Berücksichtigung von 18 Tagen.

9.4

Der Ehemann wird berechtigt, die

seit 12. April 2024 bis Februar 2025 bezahlten Unterhaltsbeiträge (exkl. KZ)

von CHF 53'266.20 an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge

anzurechnen. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend zu ergänzen.

10.

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Berufung der Ehefrau als teilweise (bzw. grossmehrheitlich) begründet, sie

ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

11.1

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

(vollumfängliche Abweisung Berufung Ehemann; grossmehrheitliche Gutheissung

Berufung Ehefrau) wird der Ehemann kosten- und entschädigungspflichtig.

11.2

Die Kosten der Berufungsverfahren

belaufen sich auf CHF 2'000.00. Sie werden dem Ehemann zur Bezahlung auferlegt.

CHF 1'000.00 werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der

von der Ehefrau geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 ist ihr

von der Zentralen Gerichtskasse zurückzuerstatten.

11.3

Der Ehemann hat der Ehefrau für die

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird

antragsgemäss auf CHF 7'306.70 (CHF 5'273.60 + CHF 2'033.10) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfahren ZKBER.2025.11 und

ZKBER.2025.14 werden vereinigt.

2. In teilweiser Gutheissung der Berufung

von A.___ werden die Dispositivziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung wie

folgt abgeändert:

5. Der

Ehemann hat der Ehefrau für die Kinder C.___ und D.___ rückwirkend ab

12. April 2024 und für die Dauer des Verfahrens folgende monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

für C.___: CHF 2'561.00

(CHF 1'747.00 Barunterhalt, CHF 815.00 Betreuungsunterhalt)

-

für D.___: CHF 2'218.00

(CHF 1'403.00 Barunterhalt, CHF 815.00 Betreuungsunterhalt)

Die Kinderzulagen sind

zusätzlich zu diesen Beträgen geschuldet, sofern und soweit sie vom Ehemann

bezogen werden.

6. Der

Ehemann hat der Ehefrau rückwirkend ab 12. April 2024 und für die Dauer des

Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag in

Höhe von CHF 1'318.00 zu bezahlen.

Ferner wird die

angefochtene Verfügung wie folgt ergänzt:

Der Ehemann wird

berechtiget, die seit 12. April 2024 bis Februar 2025 von ihm bisher bezahlten

Unterhaltsbeträge von CHF 53'266.20 an die rückwirkend geschuldeten

Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

Im Übrigen wird die Berufung von A.___

abgewiesen.

3. Die Berufung von B.___ wird abgewiesen.

4. B.___ hat die Kosten der Berufungsverfahren

in der Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

5. B.___ hat A.___ für die Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'306.70 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann