ZKBER.2025.11
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
23. Juni 2025Deutsch21 min
Dezember 2024 – soweit vorliegend relevant - folgende im Dispositiv eröffnete Verfügung:
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungsklägerin / Berufungsbeklagte
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,
Berufungsbeklagter / Berufungskläger
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___
(nachfolgend: Ehemann) verheirateten sich […] 2008. Der Ehe entsprossen die
beiden Kinder C.___, geb. [...] 2014, und D.___, geb. [...] 2016.
2. Die Ehegatten führen vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, welches die Ehefrau am 12. April 2024
anhob.
3.1 Anlässlich der Einigungsverhandlung
vom 4. Dezember 2024 stellte die Ehefrau – soweit vorliegend relevant –
folgende Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen:
[…]
[…]
Die der Ehe entsprossenen noch
unmündigen Kinder C.___, geb. [...] 2014, und D.___, geb. [...] 2016,
seien unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
Der Gesuchsgegner sei zu
berechtigen, die Kinder an jedem zweiten Freitagabend, 18:00 Uhr, bis
Montagmorgen, Schulbeginn, sowie jeden Montag ab Schulbeginn bis
Montagabend, 18:00 Uhr, und am Donnerstag ab Schulbeginn bis
Donnerstagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen. Zudem sei ihm ein Ferienrecht von
4 Wochen pro Jahr zu gewähren.
Der Gesuchsgegner sei zu
verpflichten, rückwirkend ab 12. April 2024 und
für die Dauer des Verfahrens, folgende monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen:
Für C.___, geb. 2014
Barunterhalt CHF
1'816.00
Betreuungsunterhalt CHF
869.00
Für D.___, geb. 2016
Barunterhalt CHF
1'457.00
Betreuungsunterhalt CHF
869.00
Für die Gesuchstellerin CHF
1'376.00
Der Gesuchsgegner sei zu
berechtigen, die seit Mitte April 2024 bis Dezember 2024 von ihm bisher
bezahlten Unterhaltsbeiträge von CHF 39'117.00 an die rückwirkend
geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
[…]
3.2 Der Ehemann beantragte, die Kinder
seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen, es sei ihm zu
erlauben, die Kinder an drei Tagen unter der Woche zu betreuen. Sinngemäss
beantragte er, er sei zu tieferen Unterhaltsbeiträgen als von der Ehefrau
verlangt zu verpflichten.
3.3 Der Vorderrichter erliess am 9.
Dezember 2024 – soweit vorliegend relevant - folgende im Dispositiv eröffnete Verfügung:
1. […]
2. […]
3. Die Kinder C.___, geb. [...] 2014 und D.___,
geb. [...] 2016, werden für die Dauer des Verfahrens unter die
alleinige Obhut der Ehefrau gestellt.
4.
Der Ehemann hat das
Recht, die Kinder C.___ und D.___ für die Dauer des Verfahrens jeden Montag ab
Schulbeginn bis Montagabend, 18:00 Uhr, jeden Donnerstag ab Schulbeginn bis
Donnerstagabend, 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitag,
18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen.
Ausserdem ist er berechtigt, die Kinder jährlich für 3 Wochen ferienhalber zu
sich auf Besuch zu nehmen, wobei der Termin der Ferien vom Ehemann der Ehefrau
jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzukündigen ist.
5. Der Ehemann hat der Ehefrau für die
Kinder C.___ und D.___ ab Dezember 2024 und für die weitere Dauer des
Verfahrens folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
für C.___: CHF 2'561.00
(CHF 1'747.00 Barunterhalt, CHF 815.00 Betreuungsunterhalt)
-
für D.___: CHF 2'218.00
(CHF 1'403.00 Barunterhalt, CHF 815.00 Betreuungsunterhalt)
Die Kinderzulagen sind
zusätzlich zu diesen Beträgen geschuldet, sofern und soweit sie vom Ehemann
bezogen werden.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau ab sofort
und für die weitere Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren
persönlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1'318.00 zu bezahlen.
7. […]
8. […]
4.1 Gegen die begründete Verfügung
erhoben beide Parteien frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des
Kantons Solothurn, die Ehefrau am 13. Februar 2025, der Ehemann am 17. Februar
2025.
4.2 Die Ehefrau stellte in ihrer
Berufung die Rechtsbegehren, die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung
seien insofern anzupassen, als dass die vorinstanzlich zugesprochenen
Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 12. April 2024 zuzusprechen seien. Ferner
stellte sie den Antrag, der Ehemann sei zu berechtigen, die seit Mitte April
2024 bis Februar 2025 bezahlten Unterhaltsbeiträge (exkl. Kinderzulage) von CHF 52'806.00
an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
4.3 Der Ehemann stellte in seiner
Berufung die folgenden Anträge:
1. Es seien die Ziffern 4, 5 und 6 der
Verfügung vom 9. Dezember 2024 aufzuheben.
2. Es sei dem Ehemann das Recht
einzuräumen, die Kinder C.___ und D.___ für die Dauer des Verfahrens jeden
Montag ab Schulbeginn bis Montagabend, 18:00 Uhr, jeden Mittwochabend, 18:00
Uhr, bis Donnerstagabend, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag,
18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen.
Ausserdem ist er berechtigt, die Kinder jährlich für 3 Wochen ferienhalber zu
sich auf Besuch zu nehmen, wobei der Termin der Ferien vom Ehemann der Ehefrau
jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzukündigen ist.
3. Es sei der Berufungskläger zu
verpflichten, für die Dauer des Verfahrens, folgende monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen:
Für C.___, geb. [...] 2014
Barunterhalt CHF 1'328.00
Betreuungsunterhalt CHF
840.00
Für D.___, geb. [...] 2016
Barunterhalt CHF
984.00
Betreuungsunterhalt CHF
840.00
Für die Berufungsbeklagte CHF
390.00
4. Es sei der Berufungskläger zu
verpflichten, nach Erhalt des Bonus im April 2025 folgende Zahlungen zu
leisten:
Für C.___, geb. 2014 1/6
des Nettobonus
Für D.___, geb. 2016 1/6
des Nettobonus
Für die Berufungsbeklagte 1/3
des Nettobonus
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4.4 Beide Parteien schlossen in der
jeweiligen Berufungsantwort (vom 19. bzw. 25. März 2025) auf Abweisung der
jeweils anderen Berufung, u.K.u.E.F.
4.5 Es folgten weitere Eingaben der
Parteien (25. März 2025, 9. April 2025, 16. April 2025).
5. Die Streitsachen sind
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Die gestellten Beweisanträge sind abzuweisen. Da sich die Berufungen
beider Ehegatten auf denselben Sachverhalt beziehen, können sie zusammen
behandelt werden. Die beiden Verfahren werden vereinigt. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug
genommen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Ehemann reicht anlässlich des
Berufungsverfahrens diverse neue Urkunden zu den Akten.
1.2
In Bezug auf
den Kinderunterhalt kommt unabhängig von der Art des Verfahrens stets die
Offizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinn der
Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die strenge
Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art.
317.
Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im
Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 202). Soweit es um den Unterhalt der Kinder geht, sind die vom
Ehemann im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen als Novum zu
beachten.
2.
Vorliegend geht es um vorsorgliche
Massnahmen in einem Scheidungsverfahren. Für solche Massnahmen gelten gemäss
dem Legalverweis in Art. 276 Abs. 1 ZPO die eheschutzrechtlichen Bestimmungen
sinngemäss.
3.
Strittig und zu klären ist zum einen,
ob das verfügte Besuchsrecht auszudehnen ist (vgl. Erw. II/4 nachstehend) sowie
die Höhe (vgl. Erw. II/5 [zum Bedarf] und Erw. II/6 nachstehend [zum
anrechenbaren Einkommen des Ehemannes]) und der Beginn (vgl. Erw. II/8
nachstehend) der verfügten Unterhaltsbeiträge bzw. der Unterhaltspflicht.
Schliesslich ist darüber zu befinden, welcher Betrag an die Unterhaltsbeiträge
anrechenbar ist (vgl. Erw. II/9 nachstehend).
4.1
Zum Besuchsrecht erwog der
Vorderrichter, der Ehemann betreue die Kinder jedes zweite Wochenende von
Freitag bis Montag. Montags und donnerstags würden die Kinder tagsüber von den
Eltern des Ehemannes betreut. Der offensichtlich bestehende Elternkonflikt, die
schlechte Kommunikation zwischen den Eltern und auch die überwiegende Betreuung
der Kinder im Alltag durch die Ehefrau sowie die Tatsache, dass der Ehemann die
Kinder aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im 100 %-Pensum zu einem
beträchtlichen Teil nicht persönlich zu betreuen vermöge, spreche gegen eine
alternierende Obhut und für die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Ehefrau sowie
gleichzeitig gegen eine Ausweitung des persönlichen Verkehrs. Auch die
Stabilität, die die Beibehaltung der bestehenden Verhältnisse dem Kind vermittle,
sei zu berücksichtigen. Eine Abänderung der Betreuungs- bzw. Besuchsregelung
sei angesichts der Möglichkeit der erneuten Abänderung oder Rückkehr zum
bisherigen Modell im Scheidungszeitpunkt nur zurückhaltend vorzunehmen. Die
Zusprechung der alleinigen Obhut an die Ehefrau und die Beibehaltung der bisher
gelebten Betreuungssituation entspreche dem Kindswohl derzeit am besten.
4.2
Der Ehemann verlangt, sein
Besuchsrecht sei auf Mittwochabend auszudehnen. Bis zur eigenmächtigen
Abänderung durch die Kindsmutter habe er die Kinder am Mittwochabend betreut.
4.3
Die Ehefrau bestreitet nicht, dass
die Kinder seit der Trennung ab April 2022 bis August 2024 am Mittwochabend den
Kindsvater besuchten und auch bei ihm übernachteten. Sie macht geltend, da die
Kinder schulisch und ausserschulisch sehr belastet seien und den ganzen Montag
und den ganzen Donnerstag von den Eltern des Ehemannes betreut würden, sei es
für die Kinder zu viel geworden, auch noch am Mittwochabend ihre Sachen zu packen,
um zum Vater zu gehen. Zum Wohle der Kinder habe sie im Sommer 2024
entschieden, dass die Kinder am Mittwoch zu Hause bleiben würden. Im Gegenzug
betreue der Ehemann die Kinder nun an jedem zweiten Wochenende bereits ab
Freitag, 18:00 Uhr (statt wie bis anhin ab Samstagmorgen). Sie selbst habe am
Mittwoch frei, weshalb sie die Kinder ganztags betreuen könne. Mit dem Wechsel
vom Mittwochabend auf jeden zweiten Freitagabend sei viel mehr Ruhe in den
Alltag der Kinder eingekehrt.
4.4
Gemäss Art. 273 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) haben Eltern, denen die elterliche Sorge
oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf
angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges
Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (Urteil des
Bundesgerichts 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die
Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der
Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1; BGE 131 III 209 E.
5; 123 III 445 E. 3b).
4.5
Es besteht vorliegend kein Grund, um
in das Ermessen des Vorderrichters betreffend das verfügte Besuchsrecht
einzugreifen. Der Vorderrichter hat wohl begründet, warum er das derzeit gelebte
Besuchsrecht bestätigte und es nicht erweiterte. Es kann auf die zutreffenden
Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden.
5.1
Zur Höhe der Unterhaltsbeiträge bzw.
zur Höhe des dem Ehemann im Bedarf anzurechnenden Hypothekarzinses und der
Nebenkosten erwog der Vorderrichter, die Höhe des Hypothekarzinses von CHF
433.00
sei belegt. Der Ehemann habe betreffend die Nebenkosten eine selbst
erstellte Kostenübersicht eingereicht. Diese Kosten seien jedoch nicht belegt.
Entsprechend sei für die Nebenkosten ein Pauschalbetrag einzusetzen.
Praxisgemäss betrage dieser zwischen CHF 300.00 bis CHF 500.00. Vorliegend
werde ermessensweise mit CHF 500.00 gerechnet.
5.2
Unbestritten blieb die
Berücksichtigung des Hypothekarzinses in der Höhe von CHF 433.00 pro Monat.
Allerdings wehrt sich der Ehemann mit seiner Berufung gegen den zusätzlich für
«Nebenkosten» aufgerechneten Pauschalbetrag von CHF 500.00 pro Monat. Er
macht geltend, es seien monatliche Nebenkosten von mindestens CHF 770.93
zu berücksichtigen. Die Ehefrau hält demgegenüber dafür, dass der von der
Vorinstanz berücksichtigte Betrag für die Nebenkosten angemessen sei. Die vom Ehemann
neu eingereichten Unterlagen würden bei Weitem nicht nur Nebenkosten der
Liegenschaft enthalten. Ausgewiesen seien monatliche Kosten in der Höhe von CHF 411.84.
5.3
Dem Ehemann wurde die eheliche
Liegenschaft für die Dauer des Verfahrens zur alleinigen Nutzung und Bezahlung
zugewiesen (Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Bei selbstbewohntem
Wohneigentum setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (grundsätzlich
ohne Amortisation) und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in
einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Nach der Praxis der
solothurnischen Gerichte, werden die Nebenkosten mit einem Pauschalbetrag
berücksichtigt. Die tatsächlich anfallenden Nebenkosten können aber auch
konkret bestimmt werden.
5.4
Der Ehemann will die Nebenkosten
konkret bestimmt haben und legt dazu erstmals vor Berufungsinstanz diverse
Unterlagen zu den Akten. Dass diese grundsätzlich zu beachten sind, wurde
bereits erwähnt (vgl. Erw. II/1.2 vorstehend). Die geltend gemachten Kosten
sind der Höhe nach belegt. Strittig und zu klären ist im Nachfolgenden, ob es
sich bei allen Kosten um Nebenkosten im eigentlichen Sinne handelt und teils,
in welchem Intervall sie anfallen. Im Einzelnen:
5.5.1
Wasser:
Der vom Ehemann für Wasserkosten geltend
gemachte monatliche Betrag in der Höhe von CHF 40.83 wird von der Ehefrau
anerkannt.
5.5.2
Grüngutvignette:
Der Ehemann verlangt, es sei ihm ein
monatlicher Betrag von CHF 9.58 für die Grüngutvignette anzurechnen. Die
Ehefrau bestreitet, dass es sich hierbei um zu berücksichtigende Nebenkosten
handelt.
Bei der Grüngutvignette handelt es sich um
eine Abgabe für die Grünabfuhr und damit um Nebenkosten. Ein monatlicher Betrag
von CHF 9.58 ist zu berücksichtigen.
5.5.3
Heizöl:
Der Ehemann verlangt, es sei ihm ein
monatlicher Betrag von CHF 255.38 für Heizölkosten anzurechnen (CHF 3'064.60 :
12). Die Ehefrau anerkennt, dass die Heizölkosten zu den Nebenkosten gehören.
Sie bringt aber vor, es sei davon auszugehen, dass die 3'000 Liter für 16
Monate reichten. So habe der Ehemann letztmals im Mai 2023 rund 3'000 Liter
Heizöl gekauft, danach erst wieder Mitte August 2024. Zu berücksichtigen seien
deshalb monatlich CHF 191.60 (CHF 3'064.60 : 16).
Die Ausführungen des Ehemannes in seiner
Stellungnahme vom 9. April 2025, wonach er darauf bedacht sei, das notwendige
Heizöl möglichst günstig einzukaufen sind zwar nachvollziehbar. Sie belegen
aber gleichzeitig, dass pro Jahr nicht die ganzen 3'000 Liter verbraucht
werden. Es ist damit mit monatlichen Kosten in der Höhe von CHF 191.60 zu
rechnen.
5.5.4
Wartung und Sicherheitsprüfung der
Heizung:
Es ist unbestritten dass die Kosten für
die Wartungsarbeiten in der Höhe von monatlich CHF 57.38 zu den
Nebenkosten gehören. Unbestritten ist auch, dass die Kosten der
Sicherheitsprüfung zu den Nebenkosten gehören. Während der Ehemann geltend
macht, diese fielen alljährlich an, bringt die Ehefrau vor, diese fielen nur
alle zwei Jahre an.
Eine jährliche Sicherheitsprüfung der
Heizung wird zwar empfohlen. Da eine jährliche Prüfung nicht dargetan wird, ist
im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass sie 1 ½ jährlich erfolgt.
Folglich fallen dem Ehemann dafür monatlich Kosten von CHF 2.50 an.
5.5.5
Alarmanlage:
Der Ehemann will Kosten für die
Alarmanlage in der Höhe von monatlich CHF 31.63 angerechnet haben. Die Ehefrau
moniert, bei den Kosten für die Alarmanlage handle es sich nicht um zu
berücksichtigende Nebenkosten.
Die Ausführungen der Ehefrau sind
korrekt. Bei Kosten für die Alarmanlage handelt es sich nicht um zu
berücksichtigende Nebenkosten.
5.5.6
Service der
Wasserenthärtungsanlage:
Es ist unbestritten, dass die Kosten für
den Service der Wasserenthärtungsanlage zu den Nebenkosten gehören. Während der
Ehemann geltend macht, diese fielen alljährlich an, hält die Ehefrau dafür,
diese fielen nur alle zwei Jahre an.
Ein jährlicher Service der
Entkalkungsanlage wird empfohlen. Dem Servicevertrag ist zu entnehmen, dass der
Serviceintervall ein Jahr beträgt. Folglich sind hier monatliche Kosten von
CHF 27.93 zu berücksichtigen.
5.5.7
Unterhalt Lüftung/Wartung
Klimaanlage:
Die vom Ehemann monatlich anfallenden
Kosten für den Lüftungsfilter von CHF 8.83 und für die Wartung der
Klimaanlage von CHF 31.08 sind unbestritten.
5.5.8
Jahresprämie Solothurnische
Gebäudeversicherung:
Die Kosten der SGV von monatlich CHF
44.65
sind unbestritten.
5.5.9
Gebäudeversicherung:
Der Ehemann will sich hier Kosten von
monatlich CHF 67.15 anrechnen lassen. Die Ehefrau erwidert, in der privaten
Gebäudeversicherung seien regelmässig noch weitere Risiken versichert. In der
Regel betreffe etwa 1/3 der privaten Versicherung das Gebäude. Es sei ein
monatlicher Betrag von CHF 22.50 anzurechnen.
Prämien der Gebäudeversicherung sind
Nebenkosten. Folglich sind sie mit monatlich CHF 67.15 zu berücksichtigen.
5.5.10
Rechtsschutzversicherung/Hausrat-
und Privathaftpflichtversicherung:
Der Ehemann will sich hier Kosten von
monatlich CHF 110.00 anrechnen lassen. Die Ehefrau erwidert, die
Rechtsschutzversicherung gehöre nicht zu den Nebenkosten. Ebensowenig die
Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung.
Die Ausführungen der Ehefrau betreffend die
Rechtsschutzversicherung und die Privathaftpflichtversicherung sind korrekt. Es
kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Als Nebenkosten zu berücksichtigen
sind hingegen die Prämien für die Hausratversicherung. Diese belaufen sich
monatlich auf CHF 43.10 (siehe Berufungsbeilage Nr. 18 des Ehemannes).
5.6
Die obigen Ausführungen zeigen, dass
die vom Vorderrichter geschätzten Nebenkosten in der Höhe von CHF 500.00 nicht
zu beanstanden sind. Eine konkrete Berechnung der Nebenkosten gibt eine
marginale Abweichung von CHF 24.65 (CHF 40.83 + CHF 9.58 + CHF 191.60 +
CHF 57.38 + CHF 2.50 + CHF 27.93 + CHF 8.83 + CHF 31.08 + CHF 44.65 + CHF 67.15
+ CHF 43.10 = CHF 524.65). Diese rechtfertigt keine Neuberechnung der
Unterhaltsbeiträge.
5.7
Im Zusammenhang mit der Höhe der
geschuldeten Unterhaltsbeiträge wird vom Ehemann geltend gemacht, der
Vorderrichter habe der Ehefrau zu hohe Kosten für die auswärtige Verpflegung
angerechnet, die Steuern bei ihm zu tief angesetzt und bei ihm zu Unrecht keine
Sparquote berücksichtigt.
Der Vorderrichter berücksichtigte im
Bedarf der Ehefrau für auswärtige Verpflegung einen Betrag von CHF 120.00. Die
Ehefrau arbeitet in einem 50 %-Pensum. Bei einem 50 %-Pensum ist für auswärtige
Verpflegung praxisgemäss ein Betrag von CHF 80.00 anzurechnen. Da sich der
Ehemann noch vor Vorinstanz mit einem Betrag von CHF 120.00 einverstanden
erklärte (vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung, S. 3), ist nicht zu
beanstanden, dass der Vorderrichter mit diesem Betrag rechnete.
Soweit der Ehemann (erstmals im
Berufungsverfahren) eine Sparquote behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass es
diesbezüglich bei einer reinen Behauptung bleibt. Eine Sparquote ist durch
nichts nachgewiesen und schon deshalb nicht zu berücksichtigen.
Schliesslich ist nicht zu beanstanden,
dass der Vorderrichter die Steuern im vorliegenden Massnahmenverfahren
annäherungsweise berechnete, entspricht dieses Vorgehen doch der gängigen
Praxis der solothurnischen Gerichte.
6.1
Der Vorderrichter rechnete dem
Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 11'553.00
(CHF 9'828.00 plus Anteil Bonus von CHF 1'725.00) an. Er hielt dazu
zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes fest: Der Ehemann habe anlässlich
der Parteibefragung ausgesagt, dass er bisher immer einen Bonus erhalten habe.
Die variable Vergütung bzw. der Bonus des Ehemannes sei als dessen Einkommen zu
berücksichtigen. Aufgrund der bisher ausnahmslosen Entrichtung eines Bonus und
dessen stetigen Erhöhung in den letzten Jahren, rechtfertige es sich auf den im
Jahr 2024 ausbezahlten Betrag abzustellen. Die im Jahr 2024 ausbezahlte
variable Vergütung habe CHF 22'000.00 brutto bzw. ca. CHF 20'700.00 netto
betragen, womit sich das ausgewiesene monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes von
monatlich CHF 9'828.00 um ca. CHF 1'725.00 erhöhe.
6.2
Der Ehemann rügt, sein Bonus sei
unzutreffend berücksichtigt worden. Die Auszahlung des Bonus hänge von einer
Vielzahl von Faktoren ab. Dessen Höhe könne nicht zum Voraus abgeschätzt
werden. Die einzige Möglichkeit, den Bonus akkurat und gerecht zu verteilen
wäre es, diesen erst nach der jeweiligen Auszahlung im April aufzuteilen.
6.3
Die Ehefrau bestreitet, dass der
Bonus nicht richtig berücksichtigt worden sei.
6.4
Bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des
Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137
III 118 E. 2.3), zu dem auch erhaltene Boni zählen (Urteil des
Bundesgerichts 5A_17/2016 vom 26. Juli 2016 E. 3.2). Bei schwankendem Einkommen
bzw. Einkommensbestandteilen sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen
mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden (BGE 143 III 617 E. 5.1). Bei stetig steigenden oder sinkenden Bonuszahlungen, ist von
den Zahlen des letzten Jahres auszugehen (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1).
6.5
Nach dem Ausgeführten kann dem
Vorderrichter im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Bonus als Teil des monatlich
anfallenden Einkommens keine pflichtwidrige Ermessensausübung vorgeworfen
werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann jährlich im April einen
Bonus erhielt, welcher sich seit 2021 kontinuierlich erhöhte. Der Vorderrichter
ging beim Ehemann zu Recht von einem monatlich erzielbaren Nettoeinkommen in
der Höhe von CHF 11'553.00 aus. Bemerkenswert ist, dass der Ehemann noch
anlässlich der Einigungsverhandlung selbst erklärte, es könne auf den letzten
Bonus abgestellt werden (Protokoll der Einigungsverhandlung, S. 4).
7.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten,
dass weder das verfügte Besuchsrecht noch die Höhe der verfügten
Unterhaltsbeiträge zu beanstanden sind. Die Berufung des Ehemannes erweist sich
damit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann
offenbleiben, ob der Ehemann betreffend die vermögensrechtlichen Ansprüche
zufolge unbezifferter Anträge vor Vorinstanz überhaupt beschwert und
diesbezüglich zur Erhebung einer Berufung legitimiert war.
8.1
Betreffend Beginn der
Unterhaltspflicht hielt der Vorderrichter fest, die Ehefrau fordere die
Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen rückwirkend ab 12. April 2024. Im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen könnten Unterhaltsbeiträge nicht rückwirkend vor Gesuchseinreichung
zugesprochen werden. Im Rahmen des Hauptentscheids würden die definitiven
Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem Trennungszeitpunkt zu beurteilen sein.
8.2
Die Ehefrau rügt, der Vorderrichter
habe die Unterhaltsbeiträge zu Unrecht nicht rückwirkend ab dem 12. April 2024
(Einreichung der Scheidung) festgesetzt. Der Ehemann entgegnet, der
Vorderrichter habe angekündigt, rückwirkend über den Zeitraum zwischen der
Einreichung der Scheidungsklage (April 2024) und des Gesuchs um vorsorgliche
Massnahmen (Dezember 2024) im Hauptentscheid befinden zu wollen. Daraus
erhelle, dass der Ehefrau kein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe.
8.3
Wie bereits erwähnt, geht es
vorliegend um vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren. Gemäss dem
Legalverweis in Art. 276 Abs. 1 ZPO gelten die eheschutzrechtlichen
Bestimmungen sinngemäss. Insofern gelangt Art. 173 Abs. 3 ZGB zur Anwendung,
der die Rückwirkung des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen auf ein Jahr vor
Einreichung des Begehrens vorsieht. Diese Möglichkeit besteht auch unter neuem
Scheidungsrecht; dies allerdings nur, wenn für den Zeitraum vor Einreichung des
Scheidungsbegehrens keine Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden. Hat hingegen
das Eheschutzgericht die Unterhaltsbeiträge bereits festgelegt, ist eine
Rückwirkung vorsorglicher Massnahmen über die Einreichung des
Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage hinaus nicht zulässig (Annette
Spycher in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 276 N 26 m.H. auf BGE 129 III 60 E. 3; Cordula
Lötscher/ Sebastian Schenk in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich – Genf 2025, Art. 276 N 11a).
8.4
Vorliegend ging dem
Ehescheidungsverfahren weder ein Eheschutzverfahren noch eine sonstige
Vereinbarung voraus. Entsprechend stehen der Rückwirkungsmöglichkeit keine Massnahmen
entgegen. Die verfügten Unterhaltsbeiträge sind somit rückwirkend ab 12. April
2024.
zuzusprechen. Die Dispositivziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung
sind entsprechend abzuändern.
9.1
Die Ehefrau verlangte vor
Vorinstanz, der Ehemann sei zu berechtigen, die seit Mitte April 2024 bezahlten
Unterhaltsbeiträge an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge
anzurechnen. Der Vorderrichter liess den entsprechenden Antrag unbehandelt. Vor
Berufungsinstanz stellt die Ehefrau nun den Antrag, der Ehemann sei zu
berechtigen, die seit Mitte April 2024 bis Februar 2025 bezahlten
Unterhaltsbeiträge (exkl. KZ) von CHF 52'806.00 an die rückwirkend geschuldeten
Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Der Ehemann moniert, der anrechenbare Betrag
belaufe sich auf CHF 53'266.20.
9.2
Bei einer rückwirkenden
Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich
erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2; 138 III 583 = Pra 2013 Nr. 25).
9.3
Betreffend den vom Ehemann
geleisteten Zahlungen in den Monaten Mai 2024 bis Februar 2025 von total CHF
50'505.00 besteht Einigkeit. Uneinigkeit besteht, wie viel im Monat April 2024
anrechenbar ist. Während die Ehefrau mit 15 Tage rechnet, verlangt der Ehemann,
es seien 18 Tage zu berücksichtigen. Die Scheidung ist mit Eingabe vom 12.
April 2024 anhängig gemacht worden. Es rechtfertigt sich somit die
Berücksichtigung von 18 Tagen.
9.4
Der Ehemann wird berechtigt, die
seit 12. April 2024 bis Februar 2025 bezahlten Unterhaltsbeiträge (exkl. KZ)
von CHF 53'266.20 an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge
anzurechnen. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend zu ergänzen.
10.
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Berufung der Ehefrau als teilweise (bzw. grossmehrheitlich) begründet, sie
ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
11.1
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
(vollumfängliche Abweisung Berufung Ehemann; grossmehrheitliche Gutheissung
Berufung Ehefrau) wird der Ehemann kosten- und entschädigungspflichtig.
11.2
Die Kosten der Berufungsverfahren
belaufen sich auf CHF 2'000.00. Sie werden dem Ehemann zur Bezahlung auferlegt.
CHF 1'000.00 werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der
von der Ehefrau geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 ist ihr
von der Zentralen Gerichtskasse zurückzuerstatten.
11.3
Der Ehemann hat der Ehefrau für die
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird
antragsgemäss auf CHF 7'306.70 (CHF 5'273.60 + CHF 2'033.10) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfahren ZKBER.2025.11 und
ZKBER.2025.14 werden vereinigt.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung
von A.___ werden die Dispositivziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung wie
folgt abgeändert:
5. Der
Ehemann hat der Ehefrau für die Kinder C.___ und D.___ rückwirkend ab
12. April 2024 und für die Dauer des Verfahrens folgende monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
für C.___: CHF 2'561.00
(CHF 1'747.00 Barunterhalt, CHF 815.00 Betreuungsunterhalt)
-
für D.___: CHF 2'218.00
(CHF 1'403.00 Barunterhalt, CHF 815.00 Betreuungsunterhalt)
Die Kinderzulagen sind
zusätzlich zu diesen Beträgen geschuldet, sofern und soweit sie vom Ehemann
bezogen werden.
6. Der
Ehemann hat der Ehefrau rückwirkend ab 12. April 2024 und für die Dauer des
Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag in
Höhe von CHF 1'318.00 zu bezahlen.
Ferner wird die
angefochtene Verfügung wie folgt ergänzt:
Der Ehemann wird
berechtiget, die seit 12. April 2024 bis Februar 2025 von ihm bisher bezahlten
Unterhaltsbeträge von CHF 53'266.20 an die rückwirkend geschuldeten
Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
Im Übrigen wird die Berufung von A.___
abgewiesen.
3. Die Berufung von B.___ wird abgewiesen.
4. B.___ hat die Kosten der Berufungsverfahren
in der Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
5. B.___ hat A.___ für die Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'306.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann