ZKBER.2025.12
vorsorgliche Massnahmen Eheschutz
15. Juli 2025Deutsch28 min
beiden Kinder vorsorglich unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen und der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reber,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 2012
verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder C.___, geb. 2014, und D.___ geb. 2016,
hervorgegangen. Seit dem 1. Mai 2023 leben die Parteien getrennt.
Am 16. Februar 2024 leitete die Ehefrau beim
Richteramt Olten-Gösgen das Eheschutzverfahren ein. Am 28. August 2024 fand die
erste Eheschutzverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt. An dieser
Verhandlung einigten sich die Ehegatten auf den gemeinsamen Antrag, dass die
beiden Kinder vorsorglich unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen und der
Kontakt zum Vater mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder vorsorglich der
freien Vereinbarung der Eltern überlassen bleibe. Für den Fall, dass keine
Einigung über das Kontaktrecht des Vaters zustande komme, wurde eine
Konfliktregelung vereinbart.
Am 8. Januar 2025 hörte die Gerichtsschreiberin
im Auftrag des Amtsgerichtspräsidenten die Kinder an und am 23. Januar 2025
fand eine weitere Parteiverhandlung statt. Gleichentags erliess der
Amtsgerichtspräsident, soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung,
folgende Verfügung:
1.
Vorsorgliche
Massnahmen
1.1. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2014, und D.___, geb. 2016, werden vorsorglich für die Dauer des
Verfahrens mit Wirkung bis 28. Februar 2025 unter die alleinige Obhut der
Ehefrau und mit Wirkung ab 1. März 2025 unter die alternierende Obhut der
Eltern gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.
1.2. Die Vereinbarung über die vorsorglichen
Massnahmen für die weitere Dauer des Verfahrens vom 28. August 2024 wird
wie folgt genehmigt:
1. (Antrag Obhut)
2. Den Kontakt der Kinder C.___ und D.___ zum
Vater regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder vorsorglich
in freier Vereinbarung.
Kommt
keine Einigung zustande, so gilt vorsorglich folgende Konfliktregelung:
Der Vater betreut die Kinder jeden Dienstag, von 14:00 Uhr, bis
Mittwoch, 14:00 Uhr, sowie
jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag,
18:00 Uhr. Am Dienstag bzw. am Mittwoch holt bzw. bringt der Vater die
Kinder. Am Freitag bzw. am Sonntag werden die Kinder vom vorangehend
betreuenden Elternteil gebracht. Die Kinder werden am Freitag und am Sonntag
jeweils unverpflegt übergeben. Ausserdem steht beiden Elternteilen das Recht
zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für sechs Wochen ferienhalber
zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien wird jeweils bis Ende Oktober des Vorjahres
abgesprochen. Kommt keine Einigung zustande, so steht der Mutter in geraden
Jahren und dem Vater in ungeraden Jahren das Wahlrecht zu.
3. Die Ehegatten einigen sich, den
Griechischunterricht der Kinder vorerst in einer angepassten Form
weiterzuführen. An den Wochenenden, an denen die Kinder beim Ehemann sind,
besuchen sie den regulären Griechischunterricht. Für die Wochenenden der
Ehefrau organisiert der Ehemann eine Privatlehrerin für eine Stunde
Griechischunterricht, jeweils am Samstagmorgen in der Wohnung der Ehefrau. Ob
der Unterricht mit beiden Kindern gemeinsam oder je einzeln durchgeführt wird,
bleibt der Lehrperson überlassen.
4. Der Vater bezahlt für die Kinder C.___ und D.___
vorsorglich ab September 2024, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter
Anrechnung an noch festzulegende Unterhaltsbeiträge, monatlich im Voraus je
CHF 2'000.00 pro Kind.
Die
Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie
sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.
1.3. In Abänderung von Ziff. 2 der mit
heutiger Verfügung genehmigten Vereinbarung über die vorsorglichen Massnahmen
vom 28. August 2024 gilt mit Wirkung ab 1. März 2025 vorsorglich für die Dauer
des Verfahrens folgende Betreuungsregelung:
Die Betreuung
der Kinder durch den jeweiligen Elternteil wird grundsätzlich der freien
Vereinbarung der Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder
überlassen.
Kommt
keine Einigung zustande, so gilt folgende Betreuungsregelung:
Der Vater betreut die Kinder eine Woche von Montag,
Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr, bis Mittwoch, 12.00 Uhr, und in der
darauffolgenden Woche von Freitag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 12.00 Uhr. Die
Kinder werden am Freitag jeweils unverpflegt übergeben. Ausserdem steht beiden
Elternteilen das Recht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für
sechs Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien wird jeweils
bis Ende Oktober des Vorjahres abgesprochen. Kommt keine Einigung zustande, so
steht der Mutter in geraden Jahren und dem Vater in ungeraden Jahren das
Wahlrecht zu. Sofern zwischen den Parteien keine andere Einigung zustande
kommt, dauert eine Ferienwoche von Samstag, 12.00 Uhr, bis Samstag, 12.00
Uhr.
1.4. – 1.5…
2.
– 4. …
2. Gegen die begründete
Verfügung erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin und Mutter) mit
Eingabe vom 13. Februar 2025 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei[en] die Ziffern 1 und 1.3 des
Urteils [recte der Verfügung] des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
23. Januar 2025 aufzuheben.
2. Es seien die Kinder C.___, geb. 2014,
und D.___, geb. 2016, für die Dauer der Trennung der Obhut und Betreuung der
Mutter zu unterstellen.
3. Es seien betreffend Betreuung der Kinder
durch den Vater und Kontakt des Vaters zu ihnen die Ziffern 2 und 3 der
Eheschutzvereinbarung und Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen der
Parteien vom 28.08.2024 für die Dauer des Verfahrens richterlich zu genehmigen.
Eventualiter seien die Betreuung der
Kinder durch den Vater und der Kontakt zum Vater entsprechend den Ziffern 2.
und 3. der vorgenannten Vereinbarung festzusetzen.
4. Es sei der Berufung die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025
wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Die Berufungsantwort datiert vom 14.
März 2025. Sie wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Ehemann (im
Folgenden auch Berufungsbeklagter und Vater) beantragt die vollumfängliche
Abweisung der Anträge der Berufungsklägerin, soweit darauf einzutreten sei;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt.
5. Im Rahmen des Replikrechts liessen
sich die Parteien am 31. März 2025 (Berufungsklägerin), am 15. April 2025
(Berufungsbeklagter) und am 28. April 2025 (Berufungsklägerin) unaufgefordert
weitere Male vernehmen.
6. Am 2. Mai 2025 teilte der Vertreter
des Berufungsbeklagten mit, dass er auf eine weitere Stellungnahme verzichte
und reichte die Honorarnote ein. Am 5. Mai 2025 ging die Honorarnote des
Vertreters der Berufungsklägerin ein.
7. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Die Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug
genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident begründet
seine Verfügung damit, dass die Parteien am 28. August 2024 die unter Ziffer
1.2
der vorliegenden Verfügung genehmigte Vereinbarung abgeschlossen hätten.
Anlässlich der zweiten Eheschutzverhandlung habe der Ehemann beantragt, die
Kinder seien unter die alternierende Obhut der Eltern mit Betreuungsanteilen
von je 50 % zu stellen. Die Ehefrau habe die Beibehaltung der vorsorglichen
Regelung vom 28. August 2024 und die Abweisung des Antrags des Ehemannes
beantragt. Der Ehemann mache sinngemäss geltend, die Vereinbarung vom 28.
August 2024 sei im Sinn eines Experiments gedacht gewesen. Die getroffene
Regelung habe sich bewährt, was beide Ehegatten bestätigten. Diese habe von
vornherein nur eine Zwischenetappe sein sollen und man habe sich die Ausdehnung
des Betreuungsanteils des Ehemannes vorbehalten. Das sei unbestritten
geblieben.
Beide Kinder hätten in der Anhörung
bestätigt, dass die gelebte Betreuungsregelung mit Übernachtungen am Dienstag
und jedes zweite Wochenende beim Vater gut funktioniere und für sie stimme.
Auch die Ehefrau bestätige, dass dies gut funktioniere. Die aktuelle Betreuungsregelung
habe einen positiven Einfluss auf die Kinder. Die Kommunikation und Kooperation
zwischen den Ehegatten scheine noch teilweise eingeschränkt bzw.
konfliktbehaftet zu sein, jedoch nicht in dem Mass, dass es das Kindeswohl
beeinträchtige.
Die Ehegatten hätten übereinstimmend
ausgesagt, dass der Ehemann während des Zusammenlebens viel gearbeitet und die
Kinder nur an den Randzeiten gesehen habe. Die Ehefrau sei daher sowohl vor als
auch nach der Trennung mindestens in quantitativer Hinsicht die
Hauptbezugsperson der Kinder gewesen. Im Hinblick auf die Stabilität der
Verhältnisse sei allerdings darauf hinzuweisen, dass die Trennung ohnehin für
alle Familienmitglieder Veränderungen bedeute. Der Ehemann habe keine
Möglichkeit mehr, die Kinder an den Randzeiten zu sehen. Es sei deshalb zu
prüfen, welches Betreuungsmodell dem Kindswohl am besten diene. Beide Eltern
seien gewillt und in der Lage, ihre Arbeitszeiten so anzupassen, dass sie die
Kinder grösstenteils persönlich betreuen könnten. Diesen sei es bei beiden
Eltern wohl. Die Parteien wohnten nah beieinander, unterstützten die Hobbies
der Kinder und seien in diese eingebunden. Um die Beziehung zu beiden
Elternteilen mehr zu stärken scheine es angebracht, wenn die Kinder mehr Zeit
mit dem Vater verbringen würden. Dieser sei flexibel darin, wann er wo arbeite.
Er könne sich den Bedürfnissen der Kinder anpassen. Um allzu viele Wechsel zu
vermeiden, erscheine es sinnvoll, wenn die Kinder von Freitagabend bis zum
Mittwochmorgen durchgehend beim Vater blieben. Bei dieser Regelung ergebe sich
eine ungefähr hälftige Betreuung durch beide Eltern.
2.
Die Berufungsklägerin
macht geltend, sie hätten mit der Vereinbarung vom 28. August 2024 «eine
umstrittene Sachlage einvernehmlich und vergleichsweise geregelt». Vor diesem
Hintergrund sei die in der Vereinbarung getroffene Obhutslösung schon aus
formellen Gründen nicht abänderbar. Hinzu komme, dass objektiv gar keine
veränderten Verhältnisse vorlägen, sondern lediglich die subjektive Auffassung
des Berufungsbeklagten zur Bedeutung der Vereinbarung geändert habe, indem er
geltend mache, es habe sich dabei lediglich um ein Experiment, eine
Zwischenetappe gehandelt. Sie könne sich an keine solche Argumentation des
Berufungsbeklagten an der Verhandlung vom 23. Januar 2025 erinnern. Ohnehin
hätte das bereits am 28. August 2024 Thema sein und ein entsprechender
Vorbehalt in der Vereinbarung angebracht werden müssen. Das sei nicht der Fall.
Der Berufungsbeklagte werte die Vereinbarung im Nachhinein subjektiv einfach
anders. Falsch sei die Feststellung, dass die Berufungsklägerin diese
Argumentation nicht bestritten habe. Sie habe einzig eingeräumt, dass sich die
jetzige Lösung bewährt habe. Sie habe aber gleichzeitig festgehalten, dass eine
weitere Ausdehnung des Betreuungsanteils des Vaters aus Gründen des Kindeswohls
nicht in Frage komme.
Der Vorderrichter anerkenne, dass die
Kommunikation zwischen den Kindseltern zumindest noch eingeschränkt bzw.
konfliktbehaftet sei. Diese Tatsache wische er dann mit der haltlosen und nicht
begründeten Annahme weg, dass sich das mit der Zeit legen werde. Weiter halte
er das Kriterium der Stabilität vorliegend für nicht ausschlaggebend, weil eine
Trennung (der Eltern) immer Veränderungen bringe. Mit dieser Argumentation
komme den bisherigen Verhältnissen keine Bedeutung mehr zu. Die Ehefrau habe
seit der Trennung ein bewährtes Betreuungskonzept aufgebaut. Demgegenüber lägen
seitens des Berufungsbeklagten zwar viele Parteibehauptungen, aber nicht der
Ansatz eines Betreuungskonzepts vor. Die Flexibilität eines [...], der an fünf
Standorten tätig sei, sei zwangsläufig beschränkt und das vom
Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang verwendete Wort «basteln» belege,
dass er gar keine konkreten Vorstellungen habe, wie er die Kinderbetreuung
organisieren wolle. Offenbar glaube er, dass er sich mit Improvisationen durchhangeln
könne. Dass er sich bisher um die Schule, die Hausaufgaben oder die Hobbies der
Kinder gekümmert habe, werde nicht einmal behauptet. Er habe wiederholt
Schulanlässe der Kinder versäumt. Auch die Aussagen der Kinder werte der
Amtsgerichtspräsident einseitig und falsch, wenn er ausführe, dass aus ihren
Aussagen nicht abgeleitet werden könne, sie wünschten keinen ausgedehnteren
Kontakt zum Vater. Die Tochter habe klar gesagt, dass die die bisherige
Regelung weiterführen möchte.
Nicht berücksichtigt werde auch das
schäbige Verhalten des Berufungsbeklagten in Bezug auf die
Kinderunterhaltsbeiträge. Die von ihm bezahlten Beiträge stünden in keinem
Verhältnis zu seinem Einkommen.
3.
Der Berufungsbeklagte
führt aus, die angefochtene Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten sei im
Ergebnis richtig. Das Rechtsmittel sei abzuweisen. Der Vorderrichter habe in
Bezug auf die Obhutsregelung einen grossen Spielraum. Die Berufung sei eine
Zwängerei. Der Vorderrichter habe die Parteien und die Kinder unmittelbar
angehört und habe sich ein Bild von der konkreten Situation machen können.
Zudem entspreche die alternierende Obhut mit Betreuungsanteilen von je 50 % der
neuesten bundesgerichtlichen Praxis. Der Gerichtspräsident habe an der
Verhandlung (vom 28. August 2024) vorgeschlagen, im Sinne einer «Testphase» die
Obhut vorerst bei der Ehefrau zu belassen, dem Vater aber ein grosszügiges
Besuchsrecht einzuräumen. Er habe angekündigt, dass er dann zeitnah bzw.
anfangs 2025 zu einer weiteren Eheschutzverhandlung vorladen werde. Davor werde
er die Kinder anhören. Die Vereinbarung vom 28. August 2024 sei ausdrücklich
als Zwischenlösung bzw. Provisorium bezeichnet worden. Diese Äusserungen seien
von der Gerichtsschreiberin nicht protokolliert worden, offenbar weil es sich
um Vergleichsgespräche gehandelt habe.
Die Feststellung des Vorderrichters,
dass die Ausführungen des Ehemannes bezüglich des «Experiments» nicht
bestritten worden seien, entspreche der Wahrheit. Das Gericht habe am 28.
August 2024 klar kommuniziert, dass es sich um ein Experiment handle und die
Lage Anfang 2025 neu zu beurteilen sei. Es treffe zu, dass man das Thema Obhut
am 28. August 2024 einvernehmlich geregelt habe, aber eben nur vorläufig bis
zur Verhandlung im Januar 2025. Die Berufungsklägerin bestreite dies
wahrheitswidrig. Die Ehefrau habe folgerichtig beantragt, dass die vorläufige
Regelung vom 28. August 2024 für die weitere Dauer des Verfahrens vorerst zu
bestätigen sei. Sie tische nun ein ganzes Lügengebäude auf und versuche, mit
einer formaljuristischen Argumentation eine Abänderung der vorläufigen Regelung
zu verhindern.
Weiter sei festzuhalten, dass die
Regelung vom 28. August 2024 gar nicht rechtskräftig geworden sei, weil das
Gericht die Vereinbarung nicht formell genehmigt habe. Dies habe es erst am 23.
Januar 2025 getan. Die Regelung sei nur für die Zeitspanne bis zum neuen
Entscheid (befristet) genehmigt worden. Da es sich um eine vorsorgliche
Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens gehandelt habe, sei diese
ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern bleibe abänderbar.
Die Ehefrau habe anlässlich der
Verhandlung 28. August 2024 Bedenken geäussert, ob der Ehemann zuverlässig sein
werde. Dass dies der Fall sei, hätten sowohl die Kinder als auch die Ehefrau an
der Verhandlung vom 23. Januar 2025 bestätigt. Das sei eine neue Erkenntnis,
die auch zur Abänderung der bisherigen Regelung berechtige. Genau das sei der
Sinn des Experiments gewesen. Die Ehefrau habe zugestanden, dass sich die
Situation bezüglich der Kinder deutlich verbessert habe. Auch die Kommunikation
zwischen den Ehegatten habe sich verbessert. Probleme gebe es auf Seiten der
Ehefrau noch in Bezug auf die Kooperation.
Der Berufungsbeklagte bestreite, dass er
kein Betreuungskonzept habe. Im Gegensatz zur Ehefrau sei er sehr gut
organisiert und flexibel. Er könne sich seine Arbeitszeit selber gut einteilen.
Dass er schulische Anlässe der Kinder verpasst habe, sei darin begründet, dass
die Ehefrau mit der Lehrerin hinter seinem Rücken Termine vereinbart habe, ohne
ihn zu informieren. Die Ehefrau habe dem Ehemann die Kinder richtiggehend
entzogen. Diese sei nicht bereit gewesen, ihm die Kinder über die vereinbarte
Minimalregelung hinaus zu überlassen.
4.
In ihren weiteren
Eingaben blieben die Parteien auf ihren bereits in den Rechtsschriften
geäusserten Standpunkten.
5.1
Umstritten ist die
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. Januar 2025, in der
die am 28. August 2024 für die Dauer des Eheschutzverfahrens einvernehmlich getroffene
Regelung über die Obhut über die Kinder sowohl für die Vergangenheit genehmigt als
auch für die Zukunft abgeändert wurde.
5.2
Die Berufungsklägerin
beruft sich auf den Bestand der Vereinbarung vom 28. August 2024. Vorab ist deshalb
zu klären, welche prozessuale Wirkung der auf Initiative des Amtsgerichtspräsidenten
am 28. August 2024 getroffenen Vereinbarung der Parteien zukommt, die dieser mit
Verfügung vom 23. Januar 2025 formell für die Vergangenheit genehmigt (Ziff.
1.2) und für die Zukunft abgeändert (Ziff. 1.3) hat.
5.3
Gemäss Art. 276 ZPO trifft
das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Das gilt auch für
vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren. Kindesschutzmassnahmen können in
jedem Verfahrensstadium getroffen werden, wenn das Kindeswohl dies verlangt. Für
sie gilt in jedem Verfahrensstadium der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz
(Art. 296 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Auch ohne Antrag eines
Elternteils oder der Kindesschutzbehörde kann das Gericht eine Massnahme treffen,
da das Kindeswohl auf dem Spiel steht. Selbst Parteivereinbarungen binden das
Gericht nicht, sondern werden erst wirksam, wenn das Gericht sie genehmigt (BGE 143 III 361 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020
E. 2.2).
5.4
Der Gerichtspräsident
hat den Parteien nach den Stellungnahmen von beiden Parteivertretern an der
Verhandlung vom 28. August 2024 einen Vorschlag für eine gütliche Regelung der
Obhut über die Kinder unterbreitet, wie dem Verhandlungsprotokoll vom 28.
August 2024 in den vorinstanzlichen Akten (Aktenseite, AS 34, kursiv gedruckte
Passage) entnommen werden kann. Die Parteien unterzeichneten die vorgelegte
Vereinbarung und regelten die Obhutszuteilung einvernehmlich. Anschliessend fragte
der Gerichtspräsident, ob mit der Unterzeichnung der Vereinbarung implizit ein
Antrag auf deren Genehmigung gestellt werde, was von den Rechtsvertretern der
Parteien mit Nicken bejaht wurde (a.a.O.). Offenbar aus Nachlässigkeit des
Gerichts wurde die Vereinbarung anschliessend nicht mit der am 2. September
2024.
erlassenen Verfügung, sondern erst mit der Verfügung vom 23. Januar 2025
genehmigt.
Dispositiv
5.5 Das Gericht entscheidet
über die Obhuts- und Kontaktregelung der Kinder aufgrund der uneingeschränkten
Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) ohne Bindung an Parteibegehren. Eine
Regelung, der die Parteien zugestimmt haben, geniesst jedoch i.d.R. mehr
Akzeptanz. U.a. deshalb sieht Art. 273 Abs. 3 ZPO vor, dass das Gericht im
Eheschutzverfahren versuche, eine Einigung zwischen den Parteien
herbeizuführen. Vorliegend ist das gelungen. Der Gerichtspräsident hat die
Parteien angehört und ihnen anschliessend einen Vorschlag zur gütlichen
Regelung der Obhuts- und Kontaktfrage unterbreitet. Die Parteien haben den Vorschlag
des Gerichtspräsidenten unterschriftlich akzeptiert. Mit seinem Vorgehen hat
der Gerichtspräsident zu erkennen gegeben, dass er die Regelung vom 28. August
2024 den Umständen angemessen und für genehmigungsfähig hält. Die Genehmigung
hat er formell am 23. Januar 2025 erteilt.
5.6 Sind Massnahmen
zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft einmal angeordnet, so können
sie nur unter den Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 1 ZGB abgeändert
werden. Dieser Vorschrift zufolge passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die
Massnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändern, oder hebt sie auf, wenn
ihr Grund weggefallen ist. Nach der Rechtsprechung setzt
eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen voraus, dass seit der
Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten
ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen
Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich
als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich
kann ein Ehegatte die Abänderung verlangen, wenn sich der
ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem
Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht
die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen.
Insbesondere kann ein Abänderungsbegehren nicht damit begründet
werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder, gestützt
auf die bereits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise, in tatsächlicher
Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Das Abänderungsverfahren bezweckt
nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände
anzupassen (Urteile des Bundesgerichts 5A_245/2013 vom 24. September 2013 E.
3.1 und 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen). Zu
berücksichtigen ist, dass es im Eheschutzverfahren auch unter der Herrschaft
der Schweizerischen Zivilprozessordnung genügt, die behaupteten Tatsachen
glaubhaft zu machen (Urteile des Bundesgerichts 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2015
E. 3.1; 5A_661/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478; s. auch BGE 118 II 376 E. 3 S. 377).
5.7 Der Vorschlag für die
Regelung von Obhut und Kontaktrecht, der zur Vereinbarung vom 28. August 2024
geführt hat, stammt aus der Feder des Gerichtspräsidenten. Dieser hat nach der
Unterzeichnung gegenüber den Parteivertretern bemerkt, er gehe davon aus, dass
sie die Genehmigung dieser Vereinbarung beantragten, was diese mit Nicken
bestätigten (Vorakten, AS 34). Die Vereinbarung hat der Vorderrichter am 23.
Januar 2025 formell genehmigt. Mithin stand dessen Bereitschaft zur Genehmigung
von Beginn weg fest. Offenbar aus Nachlässigkeit des Gerichts wurde die
Vereinbarung nicht im Rahmen der Verfügung vom 2. September 2024 genehmigt. Anders
lässt sich die nachträgliche Genehmigung mit Verfügung vom 23. Januar 2025 nicht
interpretieren.
Da die Vereinbarung vom 28. August 2024 erst
mit Verfügung vom 23. Januar 2025 und da nur für die Vergangenheit genehmigt
wurde, fehlt eine in Rechtskraft erwachse Verfügung für die Zeit ab dem 24.
Januar 2025. Nach der zitierten Praxis des Bundesgerichts geht es deshalb
vorliegend nicht um die Abänderung einer Verfügung über die Obhutszuteilung,
sondern um die originäre Regelung der Obhut ab dem 24. Januar 2025. Es erübrigt
sich daher zu prüfen, ob am 23. Januar 2025 ausreichend Gründe für die
Abänderung der Vereinbarung vom 28. August 2024 vorlagen.
6.1 Nach der
Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime
des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4); es ist für die
Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor,
während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten
haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_111 vom 19. Juli 2019 E. 2.3). Bei der
Regelung der Obhut ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der
Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und
Entfaltung benötigt
(vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020
vom
25. März 2021 E.
3.1.1).
6.2 Die Berufungsklägerin hat
die Kinder bereits während der Ehe grossmehrheitlich betreut. Der
Berufungsbeklagte war nach den übereinstimmenden Aussagen der Parteien
beruflich stark eingespannt und lediglich am Abend und an den Wochenenden
präsent. Die Berufungsklägerin betreute die Kinder auch nach der Trennung der
Parteien am [...] 2023 weiterhin hauptverantwortlich. Sie arbeitet mit einem
Pensum von derzeit 60 % als angestellte [...]. Über Mittag werden die Kinder an
ihren Arbeitstagen derzeit teilweise am Mittagstisch der Wohngemeinde verpflegt
und betreut. Morgens und abends betreut sie die Mutter. Der Berufungsbeklagte
betreute die Kinder in der ersten Phase nach der Trennung jedes zweite
Wochenende und arbeitete weiter in einem Vollpensum.
Der Berufungsbeklagte ist derzeit als
selbstständiger [...] an [...][...] AS 68) tätig. Das Geschäftsmodell ist noch
im Aufbau. An der Verhandlung vom 28. August 2024 haben sich die Parteien
darauf geeinigt, dass die Kinder die Zeit von Dienstagmittag (14.00 Uhr) bis
Mittwochmittag (14.00 Uhr) vom Vater und während der restlichen Dauer der Arbeits-
bzw. Schulwoche von der Mutter betreut werden. Die Wochenenden verbringen die
Kinder abwechslungsweise beim Vater und bei der Mutter. Die Mittagspause
verbringen die Kinder an einigen Tagen, an denen sie von der Mutter betreut
werden, am von der Gemeinde angebotenen Mittagstisch. Dem Verhandlungsprotokoll
ist zu entnehmen, dass der Vater die Kinder derzeit vor und nach dem
Schulunterricht selber betreut (AS 67) und das offenbar auch im Fall einer
alternierenden Obhut mit einem Betreuungsanteil von 50 % zu tun gedenkt (AS 70).
Auf die Fragen des Gerichtspräsidenten, wie er dies konkret organisieren wolle,
blieben die Antworten diffus. Ein Konzept ist nicht erkennbar.
6.3 Die Parteien sind sich
einig, dass sich die aktuelle Regelung bewährt hat, obwohl die Ehefrau gewisse
Defizite bei der Hausaufgabenkontrolle durch den Ehemann sieht und dieser der
Ehefrau vorwirft, dass sie die vereinbarte Mindestregelung «sklavisch» einhalte.
Die Tochter erklärte an der Kinderanhörung, dass sie mit dieser Regelung
zufrieden sei und diese weiterführen möchte (Vorakten, AS 49). Auch der Sohn
fühlt sich mit der geltenden Regelung wohl (Vorakten, AS 50).
Mit der geltenden Regelung ist
einerseits sichergestellt, dass der Kindsvater am Alltag der Kinder teilhat und
es andererseits den Kindern ermöglicht wird, mit dem Vater auch unter der Woche
Zeit zu verbringen. Sodann ist die Betreuung der Kinder während der ganzen
Schulwoche sichergestellt.
6.4 Für die alternierende
Obhut spricht, dass die Parteien uneingeschränkt erziehungsfähig sind und nah
beieinander wohnen. Zu Bedenken Anlass geben die eingeschränkte
Kommunikationsfähigkeit der Parteien selbst in basalen Themen wie die
Ferienplanung und die Kontakte mit der Schule sowie insbesondere das fehlende
Betreuungskonzept des Vaters für den von ihm gewünschten erweiterten Betreuungsanteil.
Wird eine alternierende Obhut mit
Betreuungsanteilen von je 50 % gelebt, sind alltäglich Absprachen zwischen den
Eltern zu treffen und sie müssen sich gegenseitig über aktuelle Themen im Leben
der Kinder austauschen. Das bedingt mindestens einen funktionierenden
Kommunikationskanal. Sodann bedeutete eine (weitere) Änderung der
Betreuungsregelung die dritte Änderung der Kinderbetreuung innerhalb von zwei
Jahren, was nicht ideal ist, zumal sich einmal mehr eine neue Routine
etablieren müsste. Es ist jedoch davon auszugehen, dass gesunde Kinder das
verkraften können, wenn die neue Regelung nicht zu vermehrtem Stress für sie führt.
Das setzt voraus, dass die Rahmenbedingungen allen bekannt sind und darauf
Verlass ist.
6.5 Die Kinder der
Parteien sind im Primarschulalter. Ihr Stundenplan ist nicht aktenkundig, so
dass der konkrete Betreuungsbedarf im vom Ehemann angestrebten Betreuungsanteil
von Montag bis Mittwochmittag nicht bekannt ist. Gemäss Lektionentafel für die
Volksschule). Die Kinder der Parteien haben rund 6,5 Lektionen oder knapp fünf
Stunden Schule pro Tag bei mindestens einem freien Nachmittag pro Woche. Mithin
ist davon auszugehen, dass die Kinder ca. zwischen acht und zwölf Uhr morgens
und halb zwei und drei Uhr nachmittags in der Schule sind. Die restliche Zeit muss
das Betreuungskonzept der Eltern abdecken.
6.6.1 Entgegen den
Ausführungen des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort hat er vorinstanzlich
kein Betreuungskonzept vorgelegt. Seine Antworten auf die wiederholten Fragen
des Vorderrichters nach der Organisation der Betreuung blieben diffus und
gipfelten in der Behauptung, dass er das «basteln» könne (angefochtene
Verfügung E. 4.4, Parteibefragung Vorinstanz, AS 68 und 70). Das spricht a
priori gegen ein feststehendes Konzept.
Die Antworten des Berufungsbeklagten auf
die Frage des Vorderrichters zur Kinderbetreuung in der vorinstanzlichen
Parteibefragung sind wohl im Kern so zu verstehen, dass er diese selber
wahrzunehmen gedenkt und seine Arbeitszeiten um die Schulzeit der Kinder herum
planen will. Eine feststehende Planung hat er vorinstanzlich weder vorgelegt
noch in der Parteibefragung erläutert. Allein die Behauptung, die Arbeitszeit
frei gestalten zu können, ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kein Betreuungskonzept (Urteile des Bundesgerichts 5A_744/2023 vom 21. Februar
2024 E. 3.2; 5A_627/2016 vom 28. August 2017 E. 4.2). Mithin ist festzustellen,
dass ein gültiges Betreuungskonzept fehlt.
Kinder im Primarschulalter brauchen
verbindliche Informationen, wo sie wann von wem betreut werden. Diese
Sicherheit fehlt auf Seiten des Ehemannes. Es liegt auch nicht auf der Hand,
dass er das allein wird bewerkstelligen können, wie seine vorinstanzlichen
Ausführungen, er könne die Arbeitszeiten als Selbstständigerwerbender auch
kurzfristig frei gestalten, implizieren. Konkrete Angaben dazu, wie er seine
Arbeitszeit einteilen will, dass sie mit den Stundenplänen der Kinder
korrespondieren, machte er nicht.
6.6.2 Ob die behauptete
Flexibilität der Arbeitszeitgestaltung beim Ehemann in dieser Absolutheit
zutrifft, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Hingegen besteht seine
Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung einer persönlichen Dienstleistung. Eine
regelmässige, geplante Verfügbarkeit am Arbeitsort scheint daher unumgänglich. Der
Berufungsbeklagte arbeitet offenbar mit nicht definiertem Zielpensum an vier
oder fünf verschiedenen Standorten. An den ihm zugesprochenen Betreuungstagen
ist das in [...] (Montag), [...] (Dienstag vormittags) und [...] (Mittwoch
ganzer Tag). Er hat demnach am Montag einen Arbeitsweg von rund 40 km und am
Dienstag einen solchen von gut 13 km auf sich zu nehmen. Lediglich am Mittwoch
ist der Arbeitsweg kurz (Vorakten, AS 68). Es liegt somit nicht auf der Hand, dass
er die Betreuung vor Schulbeginn, in der Mittagspause und nach Schulende der
beiden Kinder mit einer wirtschaftlichen Berufstätigkeit vereinbaren kann. Die rudimentären
Angaben des Ehemannes zu seinen Betreuungsplänen können deshalb auch nicht
plausibilisiert werden. Am Montagnachmittag/-abend üben zudem beide Kinder je
eine Sportart aus, was zusätzlichen Aufwand für die Betreuungsperson mit sich bringt.
An dieser Einschätzung ändert nichts,
dass der Berufungsbeklagte bisher offenbar die Kinderbetreuung am
Dienstagnachmittag und Mittwochmorgen/-mittag regeln konnte, zumal es
vorliegend um die Ausdehnung seiner Betreuungszeit unter der Woche von zwei
Halbtagen auf zweieinhalb Tage am Stück geht. Ohne verbindliches
Betreuungskonzept entspricht die alternierende Obhut mit einem Betreuungsanteil
des Vaters von Sonntagabend bis Mittwochmittag nicht dem Kindeswohl.
6.7.1 Ebenfalls gegen die
alternierende Obhut sprechen die Kommunikationsprobleme der Parteien.
Die Behauptung des Berufungsbeklagten,
dass sich die Kommunikation verbessert habe, wie die Ehefrau vorinstanzlich
zugestanden habe, ist nicht aktenbasiert. An der zitierten Stelle antwortete
die Ehefrau auf die Frage des Vorderrichters zum Befinden der Kinder bzw. den
Rückmeldungen aus dem [...]. In diesem Zusammenhang erklärte die Ehefrau
zusammengefasst, dass es den Kindern seit der Einführung der angepassten Betreuungsregelung
von August 2024 besser gehe (Vorakten, AS 62). Die Kommunikation zwischen den
Parteien kommt mit keinem Wort zur Sprache.
Nach Aussagen des Ehemannes in der
vorinstanzlichen Parteibefragung sind aktuell keine Telefonate zwischen den
Ehegatten möglich. Die Kontakte erfolgten früher über WhatsApp oder SMS, wobei
beide Ehegatten dem jeweils anderen vorwerfen, auf Anfragen oder Vorschläge nicht
oder mindestens nicht zeitgerecht geantwortet zu haben. Der Ehemann führte
zudem aus, sie hätten jahrelange Chatverläufe auf WhatsApp. Nun habe er die
Ehefrau blockiert, weil sie ihn über diesen Kanal beschimpft habe. E-Mails soll
die Ehefrau keine schreiben und SMS nur gelegentlich (Vorakten, AS 71). Uneinigkeit
besteht auch darüber, ob die Schulinformationen zum Ehemann fliessen, obwohl
beide Ehegatten über einen Zugang zu den Schulinformationen über «Klapp» verfügen,
wo sie sich direkt darüber informieren können.
6.7.2 Ohne zuverlässige
Kommunikation funktioniert die alternierende Obhut nicht, was auch der
Vorderrichter erkannt hat. Er hat festgestellt, dass die Kommunikation zwischen
den Ehegatten noch eingeschränkt bzw. konfliktbehaftet zu sein scheine, jedoch
sei das Kindeswohl nicht tangiert. Diese Schwierigkeiten dürften sich mit der
Zeit legen (E. 4.2.1). Woher der Vorderrichter seine Zuversicht nimmt, geht aus
den Akten nicht hervor. Immerhin fand er es ohne konkreten Antrag der Parteien
für nötig, die Übergabezeiten der Kinder für die kurz nach der Verhandlung
anstehenden Sportferien 2025 verbindlich festzulegen (E. 5).
Eine Einigung über die Aufteilung der
Ferien 2025 war nach Angaben beider Ehegatten bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls
noch nicht zustande gekommen, obwohl diese gemäss Vereinbarung vom 28. August
2024 bis Ende Oktober 2024 hätte getroffen werden sollen und dem Ehemann für
den Fall, dass man sich nicht einigen könne, das Wahlrecht zustand (Vorakten, AS
40). Mithin hätte der Ehemann lediglich der Ehefrau verbindlich seine
Ferienwünsche mitteilen müssen. Wenn die Eltern es bei diesen Vorgaben nicht
einmal schaffen, sich über die Ferienaufteilung zu einigen und die Übergabe der
Kinder während der Schulferien zu regeln, fehlt es an jeglichen Anzeichen für
eine funktionierende Kommunikation. Es ist auch nicht Sache der Behörden, den
Parteien die Organisation des Alltags abzunehmen. Die fehlenden Ansprachen
betreffen die Kinder direkt.
Ohne mindestens eine funktionierende
basale Kommunikation der Kindseltern in Alltagsfragen ist die alternierende
Obhut nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren. Eine solche ist hier nicht
sichergestellt.
6.8 Für die Beibehaltung
der Regelung gemäss der Vereinbarung vom 28. August 2024 spricht die
Kontinuität und die Stabilität der Verhältnisse. Die Kinder mussten sich
bereits durch die Trennung der Eltern an eine neue Situation gewöhnen und die
unmittelbar nach der Trennung praktizierte Betreuungsregelung sowie deren
Abänderung Ende August 2024 mussten sich einspielen. Beide Ehegatten
schilderten vorinstanzlich, dass die Kinder in der ersten Phase nach der
Trennung gelitten hätten. Nun besteht seit fast einem Jahr eine Regelung, mit
der die Kinder gut leben können. Beide Ehegatten haben vorinstanzlich bestätigt,
dass seither Ruhe eingekehrt sei und es den Kindern besser gehe. Das Kindeswohl
ist mit dieser Regelung offensichtlich gewahrt.
6.9 Der erkennende Richter
hat ein grosses Ermessen bei der Regelung der Kinderbelange. Er ist dabei im
Rahmen der geltenden Offizialmaxime auch nicht an die Anträge der Parteien
gebunden. Hingegen hat er sich dabei stehts nach dem Kindeswohl zu richten.
Dieses ist mit der bisherigen Regelung gewahrt.
Mit deren Abänderung und der Anordnung
der alternierenden Obhut auf einseitigen Antrag des Kindsvaters überschreitet
der Vorderrichter sein Ermessen. Die Kindeseltern sind nicht in der Lage, eine
minimale Kommunikation in Kinderbelangen aufrechtzuerhalten und auch nur die
Aufteilung der Schulferien bei einseitigem Vorschlagsrecht einer Partei sowie
die Übergabe der Kinder zu regeln. Auf Seiten des Kindsvaters fehlt zudem ein
verbindliches Betreuungskonzept für den von ihm angestrebten 50 %-Betreuungsanteil.
Die Anordnung der alternierenden Obhut verletzt bei diesen Rahmenbedingungen
das Kindeswohl. Das gilt umso mehr, als beide Ehegatten bestätigt haben, dass
die Kinder unmittelbar nach der Trennung gelitten und sich unter der aktuellen
Betreuungsregelung gut entwickelt haben.
6.10 Die Beibehaltung der bisherigen
Regelung von Obhut und Betreuungsanteil des Vaters ist nach dem Gesagten alternativlos,
zumal weder eine ausreichende Kommunikationsbasis der Parteien noch ein
Betreuungskonzept des Vaters für den angestrebten 50 %-Betreuungsanteil im
Rahmen der alternierenden Obhut vorhanden sind. Die vorhandenen Defizite gingen
zulasten der Sicherheit und Gesundheit der Kinder.
III.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art.
106 Abs. 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren können die Prozesskosten
nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit
ihrem Begehren durchgedrungen. Der Berufungsbeklagte unterliegt. Er hat
folglich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der
Berufungsklägerin zu bezahlen. Für Verfahren dieser Art werden üblicherweise
Gerichtskosten von CHF 1'000.00 erhoben. Es gibt keinen Grund, vorliegend davon
abzuweichen. Der von der Ehefrau geleistete Kostenvorschuss ist dieser
zurückzuzahlen.
Die Kostennote des Parteivertreters der
Ehefrau gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der Ehefrau eine
Parteientschädigung von CHF 4'461.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und die
Ziffern 1.1 und 1.3 der Verfügung vom 23. Januar 2025 werden aufgehoben.
2. Ziffer 1.1 lautet neu wie folgt: Die
gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2014, und D.___, geb. 2016, werden für die Dauer
des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der
Kinder ist bei der Mutter.
3. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt.
4. B.___ hat an A.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'461.70 (inkl. Auslagen
und MWSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Hasler
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 18. September 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_802/2025).