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Entscheid

ZKBER.2025.15

vorsorgliche Massnahmen Eheschutz

30. Juni 2025Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___

(nachfolgend: Ehefrau) verheirateten sich […] 2014. Sie sind Eltern der

gemeinsamen drei Kinder C.___, geb. [...] 2014, D.___, geb. [...] 2018 und

E.___, geb. [...] 2022.

2. Die Parteien führen vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, welches die Ehefrau am 4. Oktober 2024

anhob.

3. Am 6. Dezember 2024 erliess der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, soweit vorliegend relevant, folgende im

Dispositiv eröffnete Verfügung (Ziffer 3):

Der Ehemann hat der

Ehefrau für die gemeinsamen Kinder ab sofort für die weitere Dauer des

Verfahrens folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

für C.___: CHF 541.00

-

für D.___: CHF 341.00

-

für E.___: CHF 341.00

Die Kinderzulagen sind

zusätzlich zu diesen Beträgen geschuldet.

4. Gegen die begründete Verfügung erhob

der Ehemann am 17. Februar 2025 frist- und formgerecht Berufung an das

Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. In Aufhebung von Ziffer 3 der Verfügung

vom 6. Dezember 2024 sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten,

an die Gesuchstellerin für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder folgende

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Bis 30.06.2025: insgesamt CHF 511.60

(CHF 170.55 pro Kind)

Ab 01.07.2025: insgesamt CHF 696.00 (CHF

232.00 pro Kind)

2. Es sei der vorliegenden Berufung die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit von Ziffer 3 der

Verfügung vom 6. Dezember 2024 bis zum Entscheid im vorliegenden

Berufungsverfahren aufzuschieben.

3. Es sei dem Berufungskläger für das

vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen

und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtbeistand einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Berufungsbeklagten, zzgl. MwSt.

5. Mit

Verfügung vom 19. Februar 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung

abgewiesen.

6. Mit

Berufungsantwort vom 21. März 2025 schloss die Ehefrau auf vollumfängliche

Abweisung der Berufung. Zudem ersuchte sie darum, der Ehemann sei zu

verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00

zzgl. MwSt. zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren, u.K.u.E.F.

7. Am 14.

April 2025 und am 19. Mai 2025 erfolgten weitere Eingaben der Parteien.

8. Die

Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Gestellte Beweisanträge

werden abgewiesen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des

Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter rechnete dem

Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 4'127.00 an. Den

Bedarf des Ehemannes setzte er auf CHF 2'905.00 fest. Betreffend

Krankenversicherung erwog der Vorderrichter, die Krankenkassenprämie (Grundversicherung)

werde gemäss der vom Ehemann eingereichten Prämienabrechnung der Krankenkasse

vollständig von der kantonalen Prämienverbilligung gedeckt, sodass keine Kosten

anzurechnen seien. Krankheitskosten berücksichtigte er nicht.

2.

Strittig und zu klären ist, ob der

Vorderrichter den Bedarf des Ehemannes richtig festlegte, konkret, ob er beim

Bedarf des Ehemannes zu Recht zufolge vollumfänglicher Prämienverbilligung

keine Krankenkassenprämien und keine Krankheitskosten berücksichtigte.

3.

Der Ehemann bringt vor, der

Vorderrichter habe bei seiner Bedarfsermittlung übersehen, dass gemäss der

eingereichten Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr 2023 Kosten für

Franchise und Selbstbehalt von CHF 784.40 angefallen seien. Dies mache pro

Monat rund CHF 66.00 aus. Seine gesundheitliche Situation sei unverändert. Die

Kosten würden weiterhin anfallen und sie seien in seinem Bedarf zu

berücksichtigen. Seit der Trennung im November 2024 erfülle er als Einzelperson

die Voraussetzungen für die Prämienverbilligung nicht mehr. Am 17. Dezember

2024.

habe er eine Rückforderung der bereits gewährten Prämienverbilligung für

November und Dezember 2024 in Höhe von CHF 1'076.00 erhalten. Zudem seien ihm

mit Rechnungen vom 7. Dezember 2024 und 28. Dezember 2024 die Prämien für

Januar und Februar 2025 in Rechnung gestellt worden. Per 10. Januar 2025

habe er sich mit einer Forderung der Krankenkasse von insgesamt CHF 1'979.20

konfrontiert gesehen. Für die Nachforderung der Prämienverbilligung habe er

Ratenzahlungen von CHF 209.30 bzw. von CHF 179.30 vereinbaren können. Ab

1.

Januar 2025 habe er die Krankenkassenprämien auf CHF 460.05 reduzieren

können. Bis Juni 2025 seien ihm Ratenzahlungen von durchschnittlich

CHF 184.35 monatlich anzurechnen. Sein Bedarf betrage damit aktuell CHF

3'615.40 (CHF 2'905.00 plus CHF 66.00 Krankheitskosten + CHF 460.05

KVG-Prämie + CHF 184.35 Rückzahlung Prämienverbilligung) bis am 30. Juni

2025.

und CHF 3'431.05 (Wegfall Rückzahlung Prämienverbilligung) ab 1. Juli

2025.

Ausgehend vom vorinstanzlich festgestellten Einkommen von CHF 4'127.00

ergebe sich somit eine Leistungsfähigkeit von CHF 511.60 bis 30. Juni 2025

und von CHF 695.95 ab 1. Juli 2025, was aufgeteilt auf die drei Kinder CHF

170.55

pro Kind bis 30. Juni 2025 bzw. CHF 232.00 pro Kind ab 1. Juli 2025

ergebe.

4.

Die Ehefrau bestreitet, dass der

Ehemann keine Prämienverbilligung mehr erhalte, sowie, dass bei ihm

Krankheitskosten anfallen würden. Sie bringt dazu Folgendes vor: Monatliche

Gesundheitskosten des Ehemannes seien durch nichts belegt. Auf Gesundheitskosten

aus dem Jahr 2023 könne nicht abgestellt werden. Mit seinem Einkommen habe der

Ehemann unter Berücksichtigung der zu bezahlenden Alimente weiterhin Anspruch

auf individuelle Prämienverbilligung. Einen ablehnenden Entscheid betreffend

individueller Prämienverbilligung habe der Ehemann nicht beigebracht. Sie

bestreite, dass der Ehemann überhaupt einen Antrag um Prämienverbilligung

gestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass ihm aus diesem Grund die

Krankenkassenprämien für Januar und Februar 2025 in Rechnung gestellt und die

Rückzahlungen eingefordert worden seien. Verzichte der Ehemann auf die

Geltendmachung von Prämienverbilligungen, so müsse er für die Prämien selbst

aufkommen. Eine Anrechnung der Schuldentilgung im Bedarf des Ehemannes falle so

oder anders nicht in Betracht.

5.1

Gemäss Richtlinie für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) der

Konferenz für Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sind die monatlichen

Krankenkassenprämien zum monatlichen Grundbetrag hinzuzuschlagen. Dies gilt

selbstredend nur für den Fall, dass die Krankenkassenprämien auch tatsächlich

anfallen.

5.2

Die Kantone gewähren den

versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung

[KVG, SR 832.10]). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen

(Art. 97 KVG). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen

Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in

§§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anspruch

auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten

Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar

des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund

anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die

persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres

(§ 87 Abs. 3 SG). Das für die Anspruchsberechnung massgebende

Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen

Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem

korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden

Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG).

5.3

Der Ehemann übersieht, dass jährlich

über die Prämienverbilligung entschieden wird. Für das Jahr

2024.

profitierte er unabhängig von der Trennung noch von der vollumfänglichen

Prämienverbilligung, welche die Familie gestützt auf die Steuerveranlagung

2023.

erhalten hat. Ab 2025 wird der Ehemann getrennt von der Familie

steuerpflichtig. Gemäss Lohnausweis 2024 verdiente der Ehemann im Jahr 2024

(inkl. Kinderzulagen) CHF 60'577.00 (Berufungsbeilage Nr. 12). Abzüglich der

Kinderzulagen (3 x CHF 200.00 x 12) von total CHF 7'200.00 resultierte im Jahr

2024.

ein jährliches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 53'377.00 oder monatlich

CHF 4'448.00. Ausgehend von jährlichen Abzügen (analog der definitiven

Steuerveranlagung 2023) von CHF 5'915.00 (Berufungsbeilage Nr. 13 [der Abzug

dürfte aufgrund der KVG Prämien effektiv höher sein]) und abzüglich den

voraussichtlich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von jährlich CHF 14'676.00

(vgl. angefochtene Verfügung), resultiert für das Jahr 2024 ein

annäherungsweise berechnetes satzbestimmendes Einkommen in der Höhe von CHF

32'786.00. Mit diesem Einkommen hat der Ehemann Anspruch auf eine teilweise

Prämienverbilligung im Umfang von CHF 1'387.00 pro Jahr, bzw. rund

CHF 115.00 pro Monat (vgl. provisorische online-Berechnung

Prämienverbilligung, www.akso.ch, zuletzt besucht am 23. Juni 2025).

5.4

Die KVG-Prämie des Ehemannes betrug

im Jahr 2024 CHF 418.00 (Berufungsbeilagen Nrn. 3 und 9) und nicht wie vom

Ehemann geltend gemacht CHF 460.00. Nach Abzug der individuellen

Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 115.00, resultieren somit monatliche

Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 303.00, welche im Bedarf des Ehemannes

zu berücksichtigen sind.

5.5

Krankheitskosten sind im Jahr 2024

mit CHF 27.00 monatlich belegt (Berufungsbeilage Nr. 15) und nicht wie vom

Ehemann geltend gemacht in der Höhe von CHF 66.00.

5.6

Ratenzahlungen für die Krankenkasse

können im Bedarf des Ehemannes nicht berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist

auf die vollständig zutreffenden Ausführungen der Ehefrau zu verweisen, wonach

eine Schuldentilgung vorliegend nicht in Betracht kommt. Der Ehemann betreibt

Wortklauberei, wenn er hier anstelle von Schuldentilgung von «nachträglicher

Rechnungstellung» bzw. «Rückforderung» spricht.

5.7

Dies führt dazu, dass der vom

Vorderrichter berechnete Bedarf des Ehemannes von CHF 2'905.00 um CHF 303.00

und CHF 27.00 auf CHF 3'235.00 zu erhöhen ist. Ausgehend von einem

monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes im Jahr 2024 von CHF 4'448.00,

resultiert eine Differenz von CHF 1'213.00, welche für den Unterhalt der

Kinder aufzuwenden ist. Daraus resultierten grundsätzlich folgende (gerundeten)

Unterhaltsbeiträge:

-

für C.___: CHF 537.00

-

für D.___: CHF 337.00

-

für E.___: CHF 337.00

Die vorgehende Berechnung zeigt, dass

die Unterhaltsberechnung des Vorderrichters nicht zu beanstanden ist. Die

Abweichung von insgesamt CHF 12.00 ist derart marginal, dass sich eine Änderung

der angefochtenen Verfügung nicht aufdrängt. Dies zumal die

Unterhaltsberechnung keine reine Mathematik ist und verschiedene

Bedarfspositionen Pauschalisierungen (z.B. Grundbetrag,

Telekommunikation/Mobiliarversicherung, Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten),

Schätzungen und Anteile nach Ermessen (z.B. Wohnkosten) beinhalten. Aufgabe des

Richters ist nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von

Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des

richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse Ganze. Aufgrund dessen ist

eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht

nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2

und 116 V 307 E. 2), wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur

Verfügung stellt. Es bleibt damit im Ergebnis bei den vom Vorderrichter

vorsorglich errechneten Unterhaltsbeiträgen.

6.

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Berufung des Ehemannes als unbegründet, sie ist abzuweisen.

III.

1.

Beide Parteien haben für das

obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.

2.

Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden

(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der

ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.

3.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 1'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann zu

auferlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald der Ehemann zur Nachzahlung in der Lage ist.

4.

Während die vom Rechtsvertreter des

Ehemannes eingereichte Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, muss die

Kostennote der Rechtsvertreterin der Ehefrau als zu hoch taxiert werden. Der

von der Rechtsvertreterin der Ehefrau geltend gemachte Stundenaufwand von 15.44

Stunden ist übersetzt. Für das Verfassen der Berufungsantwort macht die

Rechtsanwältin der Ehefrau insgesamt 6.75 Stunden geltend, für das Verfassen

der Stellungnahme nochmals 4.5 Stunden. Angesichts der Tatsache, dass es

lediglich um die Beantwortung der Frage nach der Berücksichtigung von

KVG-Prämien bzw. von Krankheitskosten ging und die Schriften unnötige

Wiederholungen der Standpunkte der Gegenpartei wiedergeben, ist dieser Aufwand

zu hoch. Für das Verfassen der Berufungsantwort sind 4 Stunden angemessen

(Kürzung um 2.75 Stunden), für die Stellungnahme 2.5 Stunden (Kürzung von 2

Stunden). Die Einreichung eines Fristerstreckungsgesuchs stellt Kanzleiaufwand

dar und ist nicht zu berücksichtigen. Diese Position (0.25 Stunden am 29. April

2025) ist zu streichen. Der Stundenaufwand ist somit um 5 Stunden auf 10.44

Stunden zu kürzen. Der zu entschädigende Aufwand der Rechtvertreterin der

Ehefrau beträgt somit [gerechnet mit dem Armentarif] CHF 2'247.20 (10.44 Std. à

CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von CHF 95.20 und der MwSt.). Der zu

entschädigende Aufwand des Rechtvertreters des Ehemannes wird antragsgemäss auf

CHF 1'926.10 festgesetzt.

5.

Der Ehemann hat der Ehefrau,

vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli, eine Parteientschädigung von CHF

3'150.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Olivia Häberli eine

Entschädigung von CHF 2'247.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt

Timur Acemoglu eine solche von CHF 1'926.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald der Ehemann und/oder die Ehefrau zur Nachzahlung in der Lage

ist/sind (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch beträgt für Rechtsanwalt

Timur Acemoglu CHF 851.30 und für Rechtsanwältin Olivia Häberli CHF 902.85.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf

dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Olivia Häberli, eine Parteientschädigung von CHF 3'150.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider

Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Olivia Häberli eine Entschädigung von CHF

2'247.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Timur Acemoglu eine solche

von CHF 1'926.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

4. Sobald A.___ und/oder B.___ dazu in der

Lage ist/sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum

vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Timur Acemoglu CHF

851.30 und für Rechtsanwältin Olivia Häberli CHF 902.85.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann