ZKBER.2025.15
vorsorgliche Massnahmen Eheschutz
30. Juni 2025Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___
(nachfolgend: Ehefrau) verheirateten sich […] 2014. Sie sind Eltern der
gemeinsamen drei Kinder C.___, geb. [...] 2014, D.___, geb. [...] 2018 und
E.___, geb. [...] 2022.
2. Die Parteien führen vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, welches die Ehefrau am 4. Oktober 2024
anhob.
3. Am 6. Dezember 2024 erliess der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, soweit vorliegend relevant, folgende im
Dispositiv eröffnete Verfügung (Ziffer 3):
Der Ehemann hat der
Ehefrau für die gemeinsamen Kinder ab sofort für die weitere Dauer des
Verfahrens folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
für C.___: CHF 541.00
-
für D.___: CHF 341.00
-
für E.___: CHF 341.00
Die Kinderzulagen sind
zusätzlich zu diesen Beträgen geschuldet.
4. Gegen die begründete Verfügung erhob
der Ehemann am 17. Februar 2025 frist- und formgerecht Berufung an das
Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. In Aufhebung von Ziffer 3 der Verfügung
vom 6. Dezember 2024 sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten,
an die Gesuchstellerin für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder folgende
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Bis 30.06.2025: insgesamt CHF 511.60
(CHF 170.55 pro Kind)
Ab 01.07.2025: insgesamt CHF 696.00 (CHF
232.00 pro Kind)
2. Es sei der vorliegenden Berufung die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit von Ziffer 3 der
Verfügung vom 6. Dezember 2024 bis zum Entscheid im vorliegenden
Berufungsverfahren aufzuschieben.
3. Es sei dem Berufungskläger für das
vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtbeistand einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Berufungsbeklagten, zzgl. MwSt.
5. Mit
Verfügung vom 19. Februar 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen.
6. Mit
Berufungsantwort vom 21. März 2025 schloss die Ehefrau auf vollumfängliche
Abweisung der Berufung. Zudem ersuchte sie darum, der Ehemann sei zu
verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00
zzgl. MwSt. zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, u.K.u.E.F.
7. Am 14.
April 2025 und am 19. Mai 2025 erfolgten weitere Eingaben der Parteien.
8. Die
Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Gestellte Beweisanträge
werden abgewiesen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des
Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter rechnete dem
Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 4'127.00 an. Den
Bedarf des Ehemannes setzte er auf CHF 2'905.00 fest. Betreffend
Krankenversicherung erwog der Vorderrichter, die Krankenkassenprämie (Grundversicherung)
werde gemäss der vom Ehemann eingereichten Prämienabrechnung der Krankenkasse
vollständig von der kantonalen Prämienverbilligung gedeckt, sodass keine Kosten
anzurechnen seien. Krankheitskosten berücksichtigte er nicht.
2.
Strittig und zu klären ist, ob der
Vorderrichter den Bedarf des Ehemannes richtig festlegte, konkret, ob er beim
Bedarf des Ehemannes zu Recht zufolge vollumfänglicher Prämienverbilligung
keine Krankenkassenprämien und keine Krankheitskosten berücksichtigte.
3.
Der Ehemann bringt vor, der
Vorderrichter habe bei seiner Bedarfsermittlung übersehen, dass gemäss der
eingereichten Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr 2023 Kosten für
Franchise und Selbstbehalt von CHF 784.40 angefallen seien. Dies mache pro
Monat rund CHF 66.00 aus. Seine gesundheitliche Situation sei unverändert. Die
Kosten würden weiterhin anfallen und sie seien in seinem Bedarf zu
berücksichtigen. Seit der Trennung im November 2024 erfülle er als Einzelperson
die Voraussetzungen für die Prämienverbilligung nicht mehr. Am 17. Dezember
2024.
habe er eine Rückforderung der bereits gewährten Prämienverbilligung für
November und Dezember 2024 in Höhe von CHF 1'076.00 erhalten. Zudem seien ihm
mit Rechnungen vom 7. Dezember 2024 und 28. Dezember 2024 die Prämien für
Januar und Februar 2025 in Rechnung gestellt worden. Per 10. Januar 2025
habe er sich mit einer Forderung der Krankenkasse von insgesamt CHF 1'979.20
konfrontiert gesehen. Für die Nachforderung der Prämienverbilligung habe er
Ratenzahlungen von CHF 209.30 bzw. von CHF 179.30 vereinbaren können. Ab
1.
Januar 2025 habe er die Krankenkassenprämien auf CHF 460.05 reduzieren
können. Bis Juni 2025 seien ihm Ratenzahlungen von durchschnittlich
CHF 184.35 monatlich anzurechnen. Sein Bedarf betrage damit aktuell CHF
3'615.40 (CHF 2'905.00 plus CHF 66.00 Krankheitskosten + CHF 460.05
KVG-Prämie + CHF 184.35 Rückzahlung Prämienverbilligung) bis am 30. Juni
2025.
und CHF 3'431.05 (Wegfall Rückzahlung Prämienverbilligung) ab 1. Juli
2025.
Ausgehend vom vorinstanzlich festgestellten Einkommen von CHF 4'127.00
ergebe sich somit eine Leistungsfähigkeit von CHF 511.60 bis 30. Juni 2025
und von CHF 695.95 ab 1. Juli 2025, was aufgeteilt auf die drei Kinder CHF
170.55
pro Kind bis 30. Juni 2025 bzw. CHF 232.00 pro Kind ab 1. Juli 2025
ergebe.
4.
Die Ehefrau bestreitet, dass der
Ehemann keine Prämienverbilligung mehr erhalte, sowie, dass bei ihm
Krankheitskosten anfallen würden. Sie bringt dazu Folgendes vor: Monatliche
Gesundheitskosten des Ehemannes seien durch nichts belegt. Auf Gesundheitskosten
aus dem Jahr 2023 könne nicht abgestellt werden. Mit seinem Einkommen habe der
Ehemann unter Berücksichtigung der zu bezahlenden Alimente weiterhin Anspruch
auf individuelle Prämienverbilligung. Einen ablehnenden Entscheid betreffend
individueller Prämienverbilligung habe der Ehemann nicht beigebracht. Sie
bestreite, dass der Ehemann überhaupt einen Antrag um Prämienverbilligung
gestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass ihm aus diesem Grund die
Krankenkassenprämien für Januar und Februar 2025 in Rechnung gestellt und die
Rückzahlungen eingefordert worden seien. Verzichte der Ehemann auf die
Geltendmachung von Prämienverbilligungen, so müsse er für die Prämien selbst
aufkommen. Eine Anrechnung der Schuldentilgung im Bedarf des Ehemannes falle so
oder anders nicht in Betracht.
5.1
Gemäss Richtlinie für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) der
Konferenz für Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sind die monatlichen
Krankenkassenprämien zum monatlichen Grundbetrag hinzuzuschlagen. Dies gilt
selbstredend nur für den Fall, dass die Krankenkassenprämien auch tatsächlich
anfallen.
5.2
Die Kantone gewähren den
versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung
[KVG, SR 832.10]). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen
(Art. 97 KVG). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen
Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in
§§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anspruch
auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten
Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar
des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund
anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die
persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres
(§ 87 Abs. 3 SG). Das für die Anspruchsberechnung massgebende
Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem
korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden
Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG).
5.3
Der Ehemann übersieht, dass jährlich
über die Prämienverbilligung entschieden wird. Für das Jahr
2024.
profitierte er unabhängig von der Trennung noch von der vollumfänglichen
Prämienverbilligung, welche die Familie gestützt auf die Steuerveranlagung
2023.
erhalten hat. Ab 2025 wird der Ehemann getrennt von der Familie
steuerpflichtig. Gemäss Lohnausweis 2024 verdiente der Ehemann im Jahr 2024
(inkl. Kinderzulagen) CHF 60'577.00 (Berufungsbeilage Nr. 12). Abzüglich der
Kinderzulagen (3 x CHF 200.00 x 12) von total CHF 7'200.00 resultierte im Jahr
2024.
ein jährliches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 53'377.00 oder monatlich
CHF 4'448.00. Ausgehend von jährlichen Abzügen (analog der definitiven
Steuerveranlagung 2023) von CHF 5'915.00 (Berufungsbeilage Nr. 13 [der Abzug
dürfte aufgrund der KVG Prämien effektiv höher sein]) und abzüglich den
voraussichtlich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von jährlich CHF 14'676.00
(vgl. angefochtene Verfügung), resultiert für das Jahr 2024 ein
annäherungsweise berechnetes satzbestimmendes Einkommen in der Höhe von CHF
32'786.00. Mit diesem Einkommen hat der Ehemann Anspruch auf eine teilweise
Prämienverbilligung im Umfang von CHF 1'387.00 pro Jahr, bzw. rund
CHF 115.00 pro Monat (vgl. provisorische online-Berechnung
Prämienverbilligung, www.akso.ch, zuletzt besucht am 23. Juni 2025).
5.4
Die KVG-Prämie des Ehemannes betrug
im Jahr 2024 CHF 418.00 (Berufungsbeilagen Nrn. 3 und 9) und nicht wie vom
Ehemann geltend gemacht CHF 460.00. Nach Abzug der individuellen
Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 115.00, resultieren somit monatliche
Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 303.00, welche im Bedarf des Ehemannes
zu berücksichtigen sind.
5.5
Krankheitskosten sind im Jahr 2024
mit CHF 27.00 monatlich belegt (Berufungsbeilage Nr. 15) und nicht wie vom
Ehemann geltend gemacht in der Höhe von CHF 66.00.
5.6
Ratenzahlungen für die Krankenkasse
können im Bedarf des Ehemannes nicht berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist
auf die vollständig zutreffenden Ausführungen der Ehefrau zu verweisen, wonach
eine Schuldentilgung vorliegend nicht in Betracht kommt. Der Ehemann betreibt
Wortklauberei, wenn er hier anstelle von Schuldentilgung von «nachträglicher
Rechnungstellung» bzw. «Rückforderung» spricht.
5.7
Dies führt dazu, dass der vom
Vorderrichter berechnete Bedarf des Ehemannes von CHF 2'905.00 um CHF 303.00
und CHF 27.00 auf CHF 3'235.00 zu erhöhen ist. Ausgehend von einem
monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes im Jahr 2024 von CHF 4'448.00,
resultiert eine Differenz von CHF 1'213.00, welche für den Unterhalt der
Kinder aufzuwenden ist. Daraus resultierten grundsätzlich folgende (gerundeten)
Unterhaltsbeiträge:
-
für C.___: CHF 537.00
-
für D.___: CHF 337.00
-
für E.___: CHF 337.00
Die vorgehende Berechnung zeigt, dass
die Unterhaltsberechnung des Vorderrichters nicht zu beanstanden ist. Die
Abweichung von insgesamt CHF 12.00 ist derart marginal, dass sich eine Änderung
der angefochtenen Verfügung nicht aufdrängt. Dies zumal die
Unterhaltsberechnung keine reine Mathematik ist und verschiedene
Bedarfspositionen Pauschalisierungen (z.B. Grundbetrag,
Telekommunikation/Mobiliarversicherung, Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten),
Schätzungen und Anteile nach Ermessen (z.B. Wohnkosten) beinhalten. Aufgabe des
Richters ist nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von
Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des
richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse Ganze. Aufgrund dessen ist
eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht
nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2
und 116 V 307 E. 2), wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur
Verfügung stellt. Es bleibt damit im Ergebnis bei den vom Vorderrichter
vorsorglich errechneten Unterhaltsbeiträgen.
6.
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Berufung des Ehemannes als unbegründet, sie ist abzuweisen.
III.
1.
Beide Parteien haben für das
obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.
2.
Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der
ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.
3.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 1'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann zu
auferlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald der Ehemann zur Nachzahlung in der Lage ist.
4.
Während die vom Rechtsvertreter des
Ehemannes eingereichte Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, muss die
Kostennote der Rechtsvertreterin der Ehefrau als zu hoch taxiert werden. Der
von der Rechtsvertreterin der Ehefrau geltend gemachte Stundenaufwand von 15.44
Stunden ist übersetzt. Für das Verfassen der Berufungsantwort macht die
Rechtsanwältin der Ehefrau insgesamt 6.75 Stunden geltend, für das Verfassen
der Stellungnahme nochmals 4.5 Stunden. Angesichts der Tatsache, dass es
lediglich um die Beantwortung der Frage nach der Berücksichtigung von
KVG-Prämien bzw. von Krankheitskosten ging und die Schriften unnötige
Wiederholungen der Standpunkte der Gegenpartei wiedergeben, ist dieser Aufwand
zu hoch. Für das Verfassen der Berufungsantwort sind 4 Stunden angemessen
(Kürzung um 2.75 Stunden), für die Stellungnahme 2.5 Stunden (Kürzung von 2
Stunden). Die Einreichung eines Fristerstreckungsgesuchs stellt Kanzleiaufwand
dar und ist nicht zu berücksichtigen. Diese Position (0.25 Stunden am 29. April
2025) ist zu streichen. Der Stundenaufwand ist somit um 5 Stunden auf 10.44
Stunden zu kürzen. Der zu entschädigende Aufwand der Rechtvertreterin der
Ehefrau beträgt somit [gerechnet mit dem Armentarif] CHF 2'247.20 (10.44 Std. à
CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von CHF 95.20 und der MwSt.). Der zu
entschädigende Aufwand des Rechtvertreters des Ehemannes wird antragsgemäss auf
CHF 1'926.10 festgesetzt.
5.
Der Ehemann hat der Ehefrau,
vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli, eine Parteientschädigung von CHF
3'150.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Olivia Häberli eine
Entschädigung von CHF 2'247.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt
Timur Acemoglu eine solche von CHF 1'926.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald der Ehemann und/oder die Ehefrau zur Nachzahlung in der Lage
ist/sind (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch beträgt für Rechtsanwalt
Timur Acemoglu CHF 851.30 und für Rechtsanwältin Olivia Häberli CHF 902.85.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf
dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Olivia Häberli, eine Parteientschädigung von CHF 3'150.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider
Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Olivia Häberli eine Entschädigung von CHF
2'247.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Timur Acemoglu eine solche
von CHF 1'926.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
4. Sobald A.___ und/oder B.___ dazu in der
Lage ist/sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum
vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Timur Acemoglu CHF
851.30 und für Rechtsanwältin Olivia Häberli CHF 902.85.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann