ZKBER.2025.16
Abschreibung des Verfahrens infolge Säumnis
14. April 2025Deutsch2 min
E. 3.1),
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 14. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Barrière
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Abschreibung
des Verfahrens infolge Säumnis
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Schlichtungsbehörde für Miete und
Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, am 19. Februar 2025 das von A.___
angehobene Schlichtungsverfahren infolge Säumnis beider Parteien als erledigt
von der Geschäftskontrolle abgeschrieben hat,
A.___ am 24. Februar 2025
dagegen beim Obergericht Berufung eingereicht hat und die sofortige Überprüfung
der Entscheidung, die Einleitung einer ordnungsgemässen Untersuchung sowie eine
Korrektur dieser offenkundigen Fehlbewertung verlangt,
A.___ mittels Verfügung vom
25. Februar 2025 darauf hingewiesen wurde, dass die von ihm eingereichte
Berufung den formellen Anforderungen an eine Berufung nicht genügt (Ziffer 1)
und bis zum Ablauf der Berufungsfrist eine Berufung eingereicht werden kann,
die den formellen Anforderungen entspricht (Ziffer 2),
bis zum Ablauf der Frist keine verbesserte
Berufung von A.___ bei der Zivilkammer des Obergerichts eingegangen ist, welche
den formellen Anforderungen entspricht,
auf das eingereichte Rechtsmittel nicht
einzutreten ist, da eine Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet
einzureichen und in der Berufungsbegründung u. a. darzulegen ist, aus
welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er
geändert werden müsse (Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024,
Art. 311 ZPO N 15; Urteil des Bundesgerichts 4A_555/20,
Sachverhalt
E. 3.1),
sich die Berufung deshalb im Sinn von Art. 312 Abs. 1 ZPO
als offensichtlich unbegründet erweist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
A.___ nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit
einer Abschreibungsgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten
des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert
übersteigt CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichts-gesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Barrière