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Entscheid

ZKBER.2025.16

Abschreibung des Verfahrens infolge Säumnis

14. April 2025Deutsch2 min

E. 3.1),

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 14. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Barrière

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Abschreibung

des Verfahrens infolge Säumnis

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die Schlichtungsbehörde für Miete und

Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, am 19. Februar 2025 das von A.___

angehobene Schlichtungsverfahren infolge Säumnis beider Parteien als erledigt

von der Geschäftskontrolle abgeschrieben hat,

A.___ am 24. Februar 2025

dagegen beim Obergericht Berufung eingereicht hat und die sofortige Überprüfung

der Entscheidung, die Einleitung einer ordnungsgemässen Untersuchung sowie eine

Korrektur dieser offenkundigen Fehlbewertung verlangt,

A.___ mittels Verfügung vom

25. Februar 2025 darauf hingewiesen wurde, dass die von ihm eingereichte

Berufung den formellen Anforderungen an eine Berufung nicht genügt (Ziffer 1)

und bis zum Ablauf der Berufungsfrist eine Berufung eingereicht werden kann,

die den formellen Anforderungen entspricht (Ziffer 2),

bis zum Ablauf der Frist keine verbesserte

Berufung von A.___ bei der Zivilkammer des Obergerichts eingegangen ist, welche

den formellen Anforderungen entspricht,

auf das eingereichte Rechtsmittel nicht

einzutreten ist, da eine Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet

einzureichen und in der Berufungsbegründung u. a. darzulegen ist, aus

welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er

geändert werden müsse (Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024,

Art. 311 ZPO N 15; Urteil des Bundesgerichts 4A_555/20,

Sachverhalt

E. 3.1),

sich die Berufung deshalb im Sinn von Art. 312 Abs. 1 ZPO

als offensichtlich unbegründet erweist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

A.___ nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit

einer Abschreibungsgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten

des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert

übersteigt CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichts-gesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Barrière