ZKBER.2025.17
vorsorgliche Massnahmen Eheschutz
10. Juli 2025Deutsch14 min
Rechtsbegehren, es sei der Ehemann zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 3. Juli 2024
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___
(nachfolgend: Ehefrau) verheirateten sich am [...] 2015. Der Ehe entspross der
gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 2015.
2. Die Parteien führen vor Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, welches die Ehefrau am 2. August
2024 anhängig machte. Betreffend Ehegattenunterhalt stellte die Ehefrau das
Rechtsbegehren, es sei der Ehemann zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 3. Juli 2024
einen angemessenen nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Unterhaltsbeitrag
zu bezahlen. Der Ehemann schloss mit Eingabe vom 11. November 2024 auf
Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung des Antrags. Am 18. November 2024
folgte eine Stellungnahme der Ehefrau.
3. Am 20. November 2024 fand eine erste
Eheschutzverhandlung statt. Im Rahmen einer Trennungsvereinbarung ersuchten die
Ehegatten um vorläufige Festsetzung des vom Ehemann mit Wirkung ab 3. Juli 2024
bis zur Verhandlung Anfang/Mitte Mai 2025 zu bezahlende Unterhaltsbeitrags.
4. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 setzte
der Amtsgerichtspräsident u.a. den Ehegattenunterhalt vorsorglich fest. Er
verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau rückwirkend ab 3. Juli 2024 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4'690.00 zu bezahlen […] (Ziffer
5.2).
5. Gegen den begründeten Entscheid erhob
der Ehemann am 28. Februar 2025 frist- und formgerecht Berufung an das
Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 5.2 der Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Dezember 2024 sei
aufzuheben.
2. Auf das Rechtsbegehren der
Berufungsbeklagten, es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung
ab 3. Juli 2024 einen angemessenen, nach Durchführung des Beweisverfahrens zu
beziffernden Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen, sei nicht einzutreten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Berufungsbeklagten.
6. Mit Berufungsantwort vom 3. März 2025
schloss die Ehefrau auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.
7. Am 10. April 2025 reichte der Ehemann
eine Stellungnahme ein. An den bereits gestellten Rechtsbegehren wurde
festgehalten.
8. Nach Eingang der Honorarnoten und
-vereinbarungen der Rechtsvertreterinnen der Parteien erfolgten am 24. April
2025 weitere Eingaben der Parteien.
9. Die Streitsachen sind
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden
darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Strittig und zu klären ist, ob der
Vorderrichter der Ehefrau im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu Recht einen
Ehegattenunterhaltsbeitrag zusprach.
2.
Der Vorderrichter erwog, obwohl die
Ehefrau in ihren Rechtsbegehren keinen exakten Betrag betreffend den von ihr
beantragten Unterhaltsbeitrag genannt habe, werde ihr ein solcher zugesprochen.
Dies deshalb, weil ihre Rechtsvertreterin wiederholt darauf hingewiesen habe,
die Einkommenssituation des Ehemannes sei unklar, weshalb es ihr, ihrer
Auffassung nach nicht möglich gewesen sei, einen konkreten Betrag zu berechnen.
3.
Der Ehemann macht in seiner Berufung geltend,
der Vorderrichter habe mit der Festsetzung eines persönlichen Unterhalts für
die Ehefrau Art. 58 Abs. 1 ZPO sowie Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und
Art. 60 ZPO verletzt. Die Ehefrau habe weder ihr Rechtsbegehren zum
Unterhaltsbeitrag beziffert noch habe sie einen Mindestbetrag angegeben. Zusammen
mit dem Eheschutzgesuch habe die Ehefrau u.a. die von beiden Parteien gemeinsam
eingereichte (damals neueste) Steuererklärung für das Jahr 2022 zu den Akten
gegeben. Daraus ergebe sich ein Einkommen des Ehemannes aus unselbständiger
Tätigkeit (CHF 122'729.00), aus Nebenerwerb (CHF 23'343.00) sowie
Wertschriften- und Vermögensertrag (CHF 24'910.00). Somit sei der Ehefrau sein
Einkommen im Zeitpunkt des Eheschutzgesuchs bekannt gewesen. Eine unklare
Einkommenssituation habe nicht vorgelegen.
4.
Die Ehefrau entgegnet in ihrer
Berufungsantwort, bereits aus der Eingabe vom 18. November 2024 sei
hervorgegangen, dass ein Unterhaltsbeitrag von total CHF 15'000.00
verlangt werde. Diesen Betrag habe sie auch an der Verhandlung vom 20. November
2024.
erwähnt. In ihrer Eingabe vom 18. November 2024 sei belegt worden, dass
der Ehemann Mitinhaber und Verwaltungsrat von zahlreichen Gesellschaften sei
und im Zusammenhang mit diesen Gesellschaften weiteres Einkommen generiere. Es
sei zu vermuten, dass der Ehemann seinen Lebensunterhalt teilweise über seine
Gesellschaften finanziere. In derselben Eingabe sei festgehalten worden, dass
weitere Abklärungen erforderlich seien, wenn der Ehemann anlässlich der
Eheschutzverhandlung nicht bereit sei, ihr Beiträge in der Grössenordnung von
CHF 15'000.00 zu bezahlen. Es habe keine Einigung über den Unterhalt gefunden
werden können. Beide Parteien hätten bewusst dem Gericht die vorläufige
Festsetzung des Unterhaltsbeitrages überlassen. Die Ehegatten hätten anlässlich
der Verhandlung übereinstimmend den Antrag gestellt, der Richter solle den
Unterhalt ab 3. Juli 2024 bis zur nächsten Verhandlung vorläufig festsetzen.
Mit der nun angefochtenen Verfügung sei der Richter dieser Aufforderung
nachgekommen. Der Ehemann verhalte sich höchst widersprüchlich, wenn er dies
nun bemängle. Der Richter habe nichts anderes getan, als der Vereinbarung vom
20.
November 2024 Nachachtung zu verschaffen.
5.1
Bezüglich
Ehegattenunterhaltsbeiträgen gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO;
BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts
anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei
anerkannt hat.
5.2
Ein Rechtsbegehren ist so zu
formulieren, dass es im Falle der Gutheissung ohne Ergänzung und Verdeutlichung
zum Urteil erhoben und dieses vollstreckt werden kann. Wird die Bezahlung eines
Geldbetrages verlangt, ist dieser laut Art. 84 Abs. 2 ZPO zu
beziffern (Christoph Leuenberger, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Genf 2025, Art. 221 N
28). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung
bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte
Forderungsklage erheben, muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als
vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Eine unbezifferte Forderung
ist denkbar, wenn die Bezifferung von einem im Laufe des Prozesses
durchzuführenden Beweisverfahren abhängt oder wenn zunächst aufgrund eines
materiell-rechtlichen Informationsanspruchs mit einem ersten Rechtsbegehren im
Sinne einer Stufenklage von der beklagten Partei eine Auskunft oder eine
Einsichtnahme in Urkunden verlangt wird (Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 33).
Die Forderung ist diesfalls gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO zu beziffern,
sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach
Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Laurent Killias,
Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 221
N 10). Ein Rechtsbegehren, welches auch nach Abschluss des Beweisverfahrens
oder nach Auskunftserteilung unbeziffert bleibt, obwohl eine Bezifferung
zumutbar wäre, ist offensichtlich unvollständig (Christoph Hurni, Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 56 N 22; vgl.
auch Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 39). Die Bezifferung des Begehrens um
Zahlung eines Geldbetrags gehört zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach
Art. 59 ZPO (BGE 142 III 102 E. 3; Alexander R. Markus, Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 85 N 11). Ob
diese erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO; Urteil des Bundesgerichts
4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1).
5.3
Auch im Eheschutzverfahren kann
zumindest von anwaltlich vertretenen Gesuchstellern verlangt werden, dass sie
im Gesuch ihre Begehren um Ehegattenunterhalt beziffern oder wenigstens einen
Mindestbetrag angeben, den sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach
Auskunftserteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ziffernmässig
festlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.3). Ein
Unterhaltsbegehren auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen
Leistungen erfüllt die formellen Anforderungen an ein Rechtsbegehren nicht (Urteil
des Bundesgerichts 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2; 5A_115/2011 vom 11.
März 2011 E. 1.2; 5A_105/2012 vom 9. März 2012 E. 3.2). Das Rechtsbegehren
ist im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Urteil des
Bundesgerichts 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3; 5A_188/2017 vom 8.
August 2017 E. 2.1). Indessen kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, aus der
Begründung herauszusuchen, welcher Unterhaltsbeitrag allenfalls verlangt sein
könnte, falls sich dieser aus der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt (Urteil
des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.2.1).
6.
Betreffend Ehegattenunterhalt ist den
Akten Folgendes zu entnehmen:
6.1
Die Ehefrau formulierte in ihrem
Eheschutzgesuch vom 2. August 2024, wie bereits erwähnt, folgendes
Rechtsbegehren (Ziffer 8):
«Es sei der Ehemann zu verpflichten, der
Ehefrau mit Wirkung ab 3.7.2024 einen angemessenen nach Durchführung des
Beweisverfahrens zu beziffernden Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen.»
Zur Begründung führte die Ehefrau aus,
die Bezifferung der Unterhaltsbeiträge sei derzeit nicht möglich und erfolge
nach Durchführung des Beweisverfahrens. Der Ehemann sei [...], dipl. [...] und
Master [...]. Er sei Teilhaber verschiedener Firmen (gewesen). Ihr (der
Ehefrau) sei nicht im Detail bekannt, wie sich das Vermögen des Ehemannes
zusammensetze. Gemäss Steuererklärung 2002 [recte: 2022] verfüge er über
Wertschriften und Guthaben im Betrag von CHF 2'085'526.00. Es sei nicht bekannt,
welches Einkommen der Ehemann aktuell erziele. Der Ehemann habe seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen, was hiermit
beantragt werde. Insbesondere habe der Ehemann den Lohnausweis 2023, die
Lohnabrechnungen ab Januar 2024 und einen Vermögensauszug per 31. Juli 2024
einzureichen.
6.2
Mit Eingabe vom 11. November 2024
beantragte der Ehemann, auf den Antrag der Ehefrau auf Bezahlung eines
unbezifferten Ehegattenunterhaltsbeitrages sei nicht einzutreten, eventualiter
sei der Antrag abzuweisen.
6.3
Mit Stellungnahme vom 18. November
2024.
führte die Ehefrau aus, dem Ehemann stünden sehr hohe finanzielle Mittel
zur Verfügung. Er versuche vor Gericht, sein Einkommen minim zu halten. Bei der
Unterhaltsberechnung sei nicht auf die bisher deklarierten Einnahmen
abzustellen, sondern auf die finanziellen Mittel, die zur Verfügung stünden.
Aufgrund der vom Ehemann eingereichten Unterlagen könne keine seriöse
Unterhaltsberechnung erfolgen. Sollte an der Eheschutzverhandlung keine
einvernehmliche Regelung des Unterhalts gefunden werden können, würden weitere
Beweisanträge zu den finanziellen Mitteln ausdrücklich vorbehalten.
Insbesondere müsste der Ehemann diesfalls die Geschäftsabschlüsse sämtlicher
Gesellschaften der Jahre 2020 bis 2023 offenlegen, an welchen er beteiligt (gewesen)
sei. Zudem müssten die Steuerveranlagungen über all diese Gesellschaften der
vergangenen drei Jahre eingeholt werden. Es sei der Ehemann selbst gewesen,
welcher ihr in einer WhatsApp-Nachricht vom 22. Mai 2024 einen Betrag von CHF
15'000.00 zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts berechnet habe. Falls der
Ehemann auch weiterhin bereit sei, ihr diesen Betrag zur Verfügung zu stellen,
dürften sich weitere Abklärungen erübrigen. Wenn nicht, könne an der
Verhandlung vom 20. November 2024 bis zum Vorliegen weiterer Unterlagen zur
finanziellen Leistungsfähigkeit des Ehemannes lediglich ein provisorischer
Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden.
6.4
Dem Protokoll der Verhandlung vom
20.
November 2024 lässt sich Folgendes entnehmen.
6.4.1
Die Ehefrau führte aus, die
finanzielle Dokumentation des Ehemannes sei ungenügend. Die finanziellen
Verhältnisse des Ehemannes seien sehr gut. Es sei festzuhalten, dass ihr bisher
CHF 15'000.00 zur Verfügung gestanden seien. Es mache keinen Sinn, eine
klassische Unterhaltsberechnung zu machen, da viele Informationen fehlten.
6.4.2
Der Ehemann führte aus, der
Ehefrau seien CHF 6'000.00 bis CHF 6'500.00 zur Verfügung gestanden. Es sei ihm
nicht möglich, der Ehefrau monatlich CHF 15'000.00 zu überweisen.
6.4.3
Die Ehefrau erwiderte, betreffend
Unterhalt habe sie nicht gesagt, dass CHF 15'000.00 gefordert werden. Der
Ehemann habe ihr geschrieben, sie habe monatlich CHF 15'000.00 zur Verfügung
gehabt. Sie wehre sich nicht dagegen, dass mit einem Einkommen von knapp CHF
12'000.00 gerechnet werde. Sie sei daran interessiert, dass der Vorsitzende
einen Vorschlag mache.
6.4.4
Der Vorderrichter hielt fest, der
Unterhalt sei für die Phase bis zur nächsten Verhandlung zu regeln. Er schlage
einen «Akonto-Beitrag» vor, der eventuell zu hoch oder zu tief sei. Die
Parteien könnten so noch Belege zum Einkommen einverlangen. An der zweiten
Eheschutzverhandlung könne dann der effektiv geschuldeten Unterhaltsbeitrag
festgelegt werden. Er komme auf einen Unterhalt für die Ehefrau und das Kind
von CHF 7'500.00.
6.4.5
Die Ehefrau erklärte den Vorschlag
des Vorderrichters als nicht akzeptabel.
6.4.6
Der Ehemann brachte vor, er müsse
zuerst Bemerkungen zum Formellen machen: Das Rechtsbegehren, wonach
Ehegattenunterhalt nach richterlichem Ermessen zu bezahlen sei, genüge nicht.
Das Begehren müsse beziffert werden. Schon formell könnte er sagen, es gebe
keine rechtliche Grundlage für persönlichen Unterhalt. Er habe sich auf
Verhandlungen eingelassen. Sein Einkommen sei von den Steuern akzeptiert
worden. Mit rund CHF 12'000.00 Einkommen und CHF 7'500.00 Unterhaltsbeiträgen
müsse er sein Vermögen angreifen.
6.4.7
Der Vorderrichter schlug vor, die
Parteien hätten für die Übergangszeit schriftliche Anträge zum Unterhalt zu
stellen. Er werde dann entscheiden. Es könne auch verzichtet werden und er
entscheide dann gestützt auf die Akten.
6.5
Anlässlich der Verhandlung vom 20.
November 2024 schlossen die Parteien betreffend Unterhalt, wie bereits erwähnt,
folgende Vereinbarung: «Die Ehegatten beantragen, den vom Ehemann mit Wirkung
ab 3. Juli 2024 bis zur Verhandlung Anfang/Mitte Mai 2025 zu bezahlende
Unterhaltsbeitrag sei vom Gericht vorläufig festzusetzen».
7.1
Der Ehefrau kann nicht gefolgt
werden, wenn sie ausführt, es sei ein Unterhalt von CHF 15'000.00 verlangt
worden. Zwar wurden die CHF 15'000.00 mehrfach thematisiert bzw. die Ehefrau
machte geltend, ein Betrag in dieser Höhe sei ihr bis anhin zur Verfügung
gestanden. Die Ehefrau relativierte dann aber selbst, sie habe nicht gesagt,
dass die CHF 15'000.00 gefordert würden. Es ist somit, wie es bereits der
Vorderrichter getan hat, von einem unbezifferten Rechtsbegehren auszugehen.
7.2
Angesichts der konkreten Umstände
des Einzelfalles führt das unbezifferte Rechtsbegehren vorliegend nicht dazu,
dass darauf nicht einzutreten ist, dies aus nachfolgenden Gründen: Die Ehefrau
hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bezifferung des Rechtsbegehrens von
einem noch durchzuführenden Beweisverfahren abhängt. Zwar führt der Ehemann
grundsätzlich zu Recht aus, dass der Ehefrau bei Einreichung des
Eheschutzgesuches die Steuerveranlagung 2022 vorgelegen sei. Die Ehefrau stellt
sich aber gerade auf den Standpunkt, dass noch weitere Einkommens- bzw.
Vermögensbestandteile zu berücksichtigen seien. Die Ehefrau behielt sich für
den Fall, dass anlässlich der Verhandlung keine Einigung erzielt werden könne,
explizit vor, weitere Beweisanträge zu stellen.
7.3
Anlässlich der Verhandlung konnten
sich die Parteien zwar nicht über die Höhe des Ehegattenunterhalts einigen,
einig waren sich die Parteien aber darüber, dass der Richter die ab 3. Juli
2024.
bis Anfang/Mitte Mai 2025 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge vorläufig
festzusetzen habe. Dies, nachdem der Richter erklärt hatte, auf das Stellen
schriftlicher Anträge zum Unterhalt könne verzichtet werden und er werde
diesfalls aufgrund der Akten entscheiden. Zwar rügte der Ehemann (auch)
anlässlich der Verhandlung, dass das Begehren nicht beziffert sei und führte
aus, «schon formell könnten wir sagen, es gibt keine rechtliche Grundlage für
persönlichen Unterhalt.» Dies hat er aber nicht gemacht. Mit der Unterzeichnung
der Trennungsvereinbarung erklärten sich die Parteien bereit, dass der Richter
seinen Entscheid über die Höhe des Unterhaltsbeitrags ohne (weitere) Anträge
aufgrund der Akten fällt. Die Parteien legten den (vorläufigen) Entscheid über
den Unterhalt somit übereinstimmend ins Ermessen des Vorderrichters. Mit
Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung nahm der Ehemann (vorläufig) Abstand
von seinem Einwand der ungenügenden Bezifferung. Wenn sich nun der Ehemann
(erneut) darauf beruft, das Rechtsbegehren der Ehefrau sei zu unbestimmt,
verhält er sich im Widerspruch zu seinem Verhalten anlässlich der (ersten)
Eheschutzverhandlung bzw. anlässlich der Unterzeichnung der
Trennungsvereinbarung.
7.4
Zweierlei kann offenbleiben: Zum
einen, wie es sich damit verhält, dass die Ehefrau andeutet, es seien nicht
alle Einkommens- bzw. Vermögenswerte versteuert worden, dies nachdem sie die
entsprechende Steuererklärung selbst eigenhändig unterzeichnet und damit die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bestätigt haben dürfte. Zum andern,
ob es der Ehefrau in der Tat nicht möglich gewesen wäre, die Rechtsbegehren (zumindest
vorläufig) zu beziffern. Dem Vorderrichter war es jedenfalls ohne weiteres
möglich, die vorläufigen Unterhaltsbeiträge aufgrund der Akten festsetzen.
8.
Der Grundsatz ist klar: Wird die
Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, ist dieser zu beziffern. Im vorliegenden
Fall liegt eine spezielle Konstellation vor, welche eine Ausnahme vom Grundsatz
begründet. Nachdem der Ehemann anlässlich der Verhandlung nicht am
diesbezüglichen formellen Vorbehalt festgehalten und sich in der
Trennungsvereinbarung explizit mit der vorläufigen Festsetzung des bis zur
nächsten Verhandlung zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages einverstanden erklärt
hatte, kann der Ehefrau nicht vorgeworfen werden, dass sie den verlangten
vorsorglichen Ehegattenunterhaltbeitrag nicht bezifferte. Eine Bezifferung hat
nach durchgeführtem Beweisverfahren zwingend zu erfolgen. Die Berufung erweist
sich als unbegründet, sie ist abzuweisen.
9.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Ehemann aufzuerlegen. Die
Gerichtskosten werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt, die an die Ehefrau zu entrichtende
Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 3'364.60.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00
werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 3'364.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 4. März 2026 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
5A_673/2025).