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Entscheid

ZKBER.2025.17

vorsorgliche Massnahmen Eheschutz

10. Juli 2025Deutsch14 min

Rechtsbegehren, es sei der Ehemann zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 3. Juli 2024

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___

(nachfolgend: Ehefrau) verheirateten sich am [...] 2015. Der Ehe entspross der

gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 2015.

2. Die Parteien führen vor Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, welches die Ehefrau am 2. August

2024 anhängig machte. Betreffend Ehegattenunterhalt stellte die Ehefrau das

Rechtsbegehren, es sei der Ehemann zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 3. Juli 2024

einen angemessenen nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Unterhaltsbeitrag

zu bezahlen. Der Ehemann schloss mit Eingabe vom 11. November 2024 auf

Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung des Antrags. Am 18. November 2024

folgte eine Stellungnahme der Ehefrau.

3. Am 20. November 2024 fand eine erste

Eheschutzverhandlung statt. Im Rahmen einer Trennungsvereinbarung ersuchten die

Ehegatten um vorläufige Festsetzung des vom Ehemann mit Wirkung ab 3. Juli 2024

bis zur Verhandlung Anfang/Mitte Mai 2025 zu bezahlende Unterhaltsbeitrags.

4. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 setzte

der Amtsgerichtspräsident u.a. den Ehegattenunterhalt vorsorglich fest. Er

verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau rückwirkend ab 3. Juli 2024 einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4'690.00 zu bezahlen […] (Ziffer

5.2).

5. Gegen den begründeten Entscheid erhob

der Ehemann am 28. Februar 2025 frist- und formgerecht Berufung an das

Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 5.2 der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Dezember 2024 sei

aufzuheben.

2. Auf das Rechtsbegehren der

Berufungsbeklagten, es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung

ab 3. Juli 2024 einen angemessenen, nach Durchführung des Beweisverfahrens zu

beziffernden Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen, sei nicht einzutreten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Berufungsbeklagten.

6. Mit Berufungsantwort vom 3. März 2025

schloss die Ehefrau auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.

7. Am 10. April 2025 reichte der Ehemann

eine Stellungnahme ein. An den bereits gestellten Rechtsbegehren wurde

festgehalten.

8. Nach Eingang der Honorarnoten und

-vereinbarungen der Rechtsvertreterinnen der Parteien erfolgten am 24. April

2025 weitere Eingaben der Parteien.

9. Die Streitsachen sind

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden

darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Strittig und zu klären ist, ob der

Vorderrichter der Ehefrau im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu Recht einen

Ehegattenunterhaltsbeitrag zusprach.

2.

Der Vorderrichter erwog, obwohl die

Ehefrau in ihren Rechtsbegehren keinen exakten Betrag betreffend den von ihr

beantragten Unterhaltsbeitrag genannt habe, werde ihr ein solcher zugesprochen.

Dies deshalb, weil ihre Rechtsvertreterin wiederholt darauf hingewiesen habe,

die Einkommenssituation des Ehemannes sei unklar, weshalb es ihr, ihrer

Auffassung nach nicht möglich gewesen sei, einen konkreten Betrag zu berechnen.

3.

Der Ehemann macht in seiner Berufung geltend,

der Vorderrichter habe mit der Festsetzung eines persönlichen Unterhalts für

die Ehefrau Art. 58 Abs. 1 ZPO sowie Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und

Art. 60 ZPO verletzt. Die Ehefrau habe weder ihr Rechtsbegehren zum

Unterhaltsbeitrag beziffert noch habe sie einen Mindestbetrag angegeben. Zusammen

mit dem Eheschutzgesuch habe die Ehefrau u.a. die von beiden Parteien gemeinsam

eingereichte (damals neueste) Steuererklärung für das Jahr 2022 zu den Akten

gegeben. Daraus ergebe sich ein Einkommen des Ehemannes aus unselbständiger

Tätigkeit (CHF 122'729.00), aus Nebenerwerb (CHF 23'343.00) sowie

Wertschriften- und Vermögensertrag (CHF 24'910.00). Somit sei der Ehefrau sein

Einkommen im Zeitpunkt des Eheschutzgesuchs bekannt gewesen. Eine unklare

Einkommenssituation habe nicht vorgelegen.

4.

Die Ehefrau entgegnet in ihrer

Berufungsantwort, bereits aus der Eingabe vom 18. November 2024 sei

hervorgegangen, dass ein Unterhaltsbeitrag von total CHF 15'000.00

verlangt werde. Diesen Betrag habe sie auch an der Verhandlung vom 20. November

2024.

erwähnt. In ihrer Eingabe vom 18. November 2024 sei belegt worden, dass

der Ehemann Mitinhaber und Verwaltungsrat von zahlreichen Gesellschaften sei

und im Zusammenhang mit diesen Gesellschaften weiteres Einkommen generiere. Es

sei zu vermuten, dass der Ehemann seinen Lebensunterhalt teilweise über seine

Gesellschaften finanziere. In derselben Eingabe sei festgehalten worden, dass

weitere Abklärungen erforderlich seien, wenn der Ehemann anlässlich der

Eheschutzverhandlung nicht bereit sei, ihr Beiträge in der Grössenordnung von

CHF 15'000.00 zu bezahlen. Es habe keine Einigung über den Unterhalt gefunden

werden können. Beide Parteien hätten bewusst dem Gericht die vorläufige

Festsetzung des Unterhaltsbeitrages überlassen. Die Ehegatten hätten anlässlich

der Verhandlung übereinstimmend den Antrag gestellt, der Richter solle den

Unterhalt ab 3. Juli 2024 bis zur nächsten Verhandlung vorläufig festsetzen.

Mit der nun angefochtenen Verfügung sei der Richter dieser Aufforderung

nachgekommen. Der Ehemann verhalte sich höchst widersprüchlich, wenn er dies

nun bemängle. Der Richter habe nichts anderes getan, als der Vereinbarung vom

20.

November 2024 Nachachtung zu verschaffen.

5.1

Bezüglich

Ehegattenunterhaltsbeiträgen gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO;

BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts

anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei

anerkannt hat.

5.2

Ein Rechtsbegehren ist so zu

formulieren, dass es im Falle der Gutheissung ohne Ergänzung und Verdeutlichung

zum Urteil erhoben und dieses vollstreckt werden kann. Wird die Bezahlung eines

Geldbetrages verlangt, ist dieser laut Art. 84 Abs. 2 ZPO zu

beziffern (Christoph Leuenberger, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Genf 2025, Art. 221 N

28). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung

bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte

Forderungsklage erheben, muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als

vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Eine unbezifferte Forderung

ist denkbar, wenn die Bezifferung von einem im Laufe des Prozesses

durchzuführenden Beweisverfahren abhängt oder wenn zunächst aufgrund eines

materiell-rechtlichen Informationsanspruchs mit einem ersten Rechtsbegehren im

Sinne einer Stufenklage von der beklagten Partei eine Auskunft oder eine

Einsichtnahme in Urkunden verlangt wird (Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 33).

Die Forderung ist diesfalls gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO zu beziffern,

sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach

Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Laurent Killias,

Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 221

N 10). Ein Rechtsbegehren, welches auch nach Abschluss des Beweisverfahrens

oder nach Auskunftserteilung unbeziffert bleibt, obwohl eine Bezifferung

zumutbar wäre, ist offensichtlich unvollständig (Christoph Hurni, Berner

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 56 N 22; vgl.

auch Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 39). Die Bezifferung des Begehrens um

Zahlung eines Geldbetrags gehört zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach

Art. 59 ZPO (BGE 142 III 102 E. 3; Alexander R. Markus, Berner

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 85 N 11). Ob

diese erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO; Urteil des Bundesgerichts

4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1).

5.3

Auch im Eheschutzverfahren kann

zumindest von anwaltlich vertretenen Gesuchstellern verlangt werden, dass sie

im Gesuch ihre Begehren um Ehegattenunterhalt beziffern oder wenigstens einen

Mindestbetrag angeben, den sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach

Auskunftserteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ziffernmässig

festlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.3). Ein

Unterhaltsbegehren auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen

Leistungen erfüllt die formellen Anforderungen an ein Rechtsbegehren nicht (Urteil

des Bundesgerichts 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2; 5A_115/2011 vom 11.

März 2011 E. 1.2; 5A_105/2012 vom 9. März 2012 E. 3.2). Das Rechtsbegehren

ist im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Urteil des

Bundesgerichts 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3; 5A_188/2017 vom 8.

August 2017 E. 2.1). Indessen kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, aus der

Begründung herauszusuchen, welcher Unterhaltsbeitrag allenfalls verlangt sein

könnte, falls sich dieser aus der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt (Urteil

des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.2.1).

6.

Betreffend Ehegattenunterhalt ist den

Akten Folgendes zu entnehmen:

6.1

Die Ehefrau formulierte in ihrem

Eheschutzgesuch vom 2. August 2024, wie bereits erwähnt, folgendes

Rechtsbegehren (Ziffer 8):

«Es sei der Ehemann zu verpflichten, der

Ehefrau mit Wirkung ab 3.7.2024 einen angemessenen nach Durchführung des

Beweisverfahrens zu beziffernden Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen.»

Zur Begründung führte die Ehefrau aus,

die Bezifferung der Unterhaltsbeiträge sei derzeit nicht möglich und erfolge

nach Durchführung des Beweisverfahrens. Der Ehemann sei [...], dipl. [...] und

Master [...]. Er sei Teilhaber verschiedener Firmen (gewesen). Ihr (der

Ehefrau) sei nicht im Detail bekannt, wie sich das Vermögen des Ehemannes

zusammensetze. Gemäss Steuererklärung 2002 [recte: 2022] verfüge er über

Wertschriften und Guthaben im Betrag von CHF 2'085'526.00. Es sei nicht bekannt,

welches Einkommen der Ehemann aktuell erziele. Der Ehemann habe seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen, was hiermit

beantragt werde. Insbesondere habe der Ehemann den Lohnausweis 2023, die

Lohnabrechnungen ab Januar 2024 und einen Vermögensauszug per 31. Juli 2024

einzureichen.

6.2

Mit Eingabe vom 11. November 2024

beantragte der Ehemann, auf den Antrag der Ehefrau auf Bezahlung eines

unbezifferten Ehegattenunterhaltsbeitrages sei nicht einzutreten, eventualiter

sei der Antrag abzuweisen.

6.3

Mit Stellungnahme vom 18. November

2024.

führte die Ehefrau aus, dem Ehemann stünden sehr hohe finanzielle Mittel

zur Verfügung. Er versuche vor Gericht, sein Einkommen minim zu halten. Bei der

Unterhaltsberechnung sei nicht auf die bisher deklarierten Einnahmen

abzustellen, sondern auf die finanziellen Mittel, die zur Verfügung stünden.

Aufgrund der vom Ehemann eingereichten Unterlagen könne keine seriöse

Unterhaltsberechnung erfolgen. Sollte an der Eheschutzverhandlung keine

einvernehmliche Regelung des Unterhalts gefunden werden können, würden weitere

Beweisanträge zu den finanziellen Mitteln ausdrücklich vorbehalten.

Insbesondere müsste der Ehemann diesfalls die Geschäftsabschlüsse sämtlicher

Gesellschaften der Jahre 2020 bis 2023 offenlegen, an welchen er beteiligt (gewesen)

sei. Zudem müssten die Steuerveranlagungen über all diese Gesellschaften der

vergangenen drei Jahre eingeholt werden. Es sei der Ehemann selbst gewesen,

welcher ihr in einer WhatsApp-Nachricht vom 22. Mai 2024 einen Betrag von CHF

15'000.00 zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts berechnet habe. Falls der

Ehemann auch weiterhin bereit sei, ihr diesen Betrag zur Verfügung zu stellen,

dürften sich weitere Abklärungen erübrigen. Wenn nicht, könne an der

Verhandlung vom 20. November 2024 bis zum Vorliegen weiterer Unterlagen zur

finanziellen Leistungsfähigkeit des Ehemannes lediglich ein provisorischer

Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden.

6.4

Dem Protokoll der Verhandlung vom

20.

November 2024 lässt sich Folgendes entnehmen.

6.4.1

Die Ehefrau führte aus, die

finanzielle Dokumentation des Ehemannes sei ungenügend. Die finanziellen

Verhältnisse des Ehemannes seien sehr gut. Es sei festzuhalten, dass ihr bisher

CHF 15'000.00 zur Verfügung gestanden seien. Es mache keinen Sinn, eine

klassische Unterhaltsberechnung zu machen, da viele Informationen fehlten.

6.4.2

Der Ehemann führte aus, der

Ehefrau seien CHF 6'000.00 bis CHF 6'500.00 zur Verfügung gestanden. Es sei ihm

nicht möglich, der Ehefrau monatlich CHF 15'000.00 zu überweisen.

6.4.3

Die Ehefrau erwiderte, betreffend

Unterhalt habe sie nicht gesagt, dass CHF 15'000.00 gefordert werden. Der

Ehemann habe ihr geschrieben, sie habe monatlich CHF 15'000.00 zur Verfügung

gehabt. Sie wehre sich nicht dagegen, dass mit einem Einkommen von knapp CHF

12'000.00 gerechnet werde. Sie sei daran interessiert, dass der Vorsitzende

einen Vorschlag mache.

6.4.4

Der Vorderrichter hielt fest, der

Unterhalt sei für die Phase bis zur nächsten Verhandlung zu regeln. Er schlage

einen «Akonto-Beitrag» vor, der eventuell zu hoch oder zu tief sei. Die

Parteien könnten so noch Belege zum Einkommen einverlangen. An der zweiten

Eheschutzverhandlung könne dann der effektiv geschuldeten Unterhaltsbeitrag

festgelegt werden. Er komme auf einen Unterhalt für die Ehefrau und das Kind

von CHF 7'500.00.

6.4.5

Die Ehefrau erklärte den Vorschlag

des Vorderrichters als nicht akzeptabel.

6.4.6

Der Ehemann brachte vor, er müsse

zuerst Bemerkungen zum Formellen machen: Das Rechtsbegehren, wonach

Ehegattenunterhalt nach richterlichem Ermessen zu bezahlen sei, genüge nicht.

Das Begehren müsse beziffert werden. Schon formell könnte er sagen, es gebe

keine rechtliche Grundlage für persönlichen Unterhalt. Er habe sich auf

Verhandlungen eingelassen. Sein Einkommen sei von den Steuern akzeptiert

worden. Mit rund CHF 12'000.00 Einkommen und CHF 7'500.00 Unterhaltsbeiträgen

müsse er sein Vermögen angreifen.

6.4.7

Der Vorderrichter schlug vor, die

Parteien hätten für die Übergangszeit schriftliche Anträge zum Unterhalt zu

stellen. Er werde dann entscheiden. Es könne auch verzichtet werden und er

entscheide dann gestützt auf die Akten.

6.5

Anlässlich der Verhandlung vom 20.

November 2024 schlossen die Parteien betreffend Unterhalt, wie bereits erwähnt,

folgende Vereinbarung: «Die Ehegatten beantragen, den vom Ehemann mit Wirkung

ab 3. Juli 2024 bis zur Verhandlung Anfang/Mitte Mai 2025 zu bezahlende

Unterhaltsbeitrag sei vom Gericht vorläufig festzusetzen».

7.1

Der Ehefrau kann nicht gefolgt

werden, wenn sie ausführt, es sei ein Unterhalt von CHF 15'000.00 verlangt

worden. Zwar wurden die CHF 15'000.00 mehrfach thematisiert bzw. die Ehefrau

machte geltend, ein Betrag in dieser Höhe sei ihr bis anhin zur Verfügung

gestanden. Die Ehefrau relativierte dann aber selbst, sie habe nicht gesagt,

dass die CHF 15'000.00 gefordert würden. Es ist somit, wie es bereits der

Vorderrichter getan hat, von einem unbezifferten Rechtsbegehren auszugehen.

7.2

Angesichts der konkreten Umstände

des Einzelfalles führt das unbezifferte Rechtsbegehren vorliegend nicht dazu,

dass darauf nicht einzutreten ist, dies aus nachfolgenden Gründen: Die Ehefrau

hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bezifferung des Rechtsbegehrens von

einem noch durchzuführenden Beweisverfahren abhängt. Zwar führt der Ehemann

grundsätzlich zu Recht aus, dass der Ehefrau bei Einreichung des

Eheschutzgesuches die Steuerveranlagung 2022 vorgelegen sei. Die Ehefrau stellt

sich aber gerade auf den Standpunkt, dass noch weitere Einkommens- bzw.

Vermögensbestandteile zu berücksichtigen seien. Die Ehefrau behielt sich für

den Fall, dass anlässlich der Verhandlung keine Einigung erzielt werden könne,

explizit vor, weitere Beweisanträge zu stellen.

7.3

Anlässlich der Verhandlung konnten

sich die Parteien zwar nicht über die Höhe des Ehegattenunterhalts einigen,

einig waren sich die Parteien aber darüber, dass der Richter die ab 3. Juli

2024.

bis Anfang/Mitte Mai 2025 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge vorläufig

festzusetzen habe. Dies, nachdem der Richter erklärt hatte, auf das Stellen

schriftlicher Anträge zum Unterhalt könne verzichtet werden und er werde

diesfalls aufgrund der Akten entscheiden. Zwar rügte der Ehemann (auch)

anlässlich der Verhandlung, dass das Begehren nicht beziffert sei und führte

aus, «schon formell könnten wir sagen, es gibt keine rechtliche Grundlage für

persönlichen Unterhalt.» Dies hat er aber nicht gemacht. Mit der Unterzeichnung

der Trennungsvereinbarung erklärten sich die Parteien bereit, dass der Richter

seinen Entscheid über die Höhe des Unterhaltsbeitrags ohne (weitere) Anträge

aufgrund der Akten fällt. Die Parteien legten den (vorläufigen) Entscheid über

den Unterhalt somit übereinstimmend ins Ermessen des Vorderrichters. Mit

Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung nahm der Ehemann (vorläufig) Abstand

von seinem Einwand der ungenügenden Bezifferung. Wenn sich nun der Ehemann

(erneut) darauf beruft, das Rechtsbegehren der Ehefrau sei zu unbestimmt,

verhält er sich im Widerspruch zu seinem Verhalten anlässlich der (ersten)

Eheschutzverhandlung bzw. anlässlich der Unterzeichnung der

Trennungsvereinbarung.

7.4

Zweierlei kann offenbleiben: Zum

einen, wie es sich damit verhält, dass die Ehefrau andeutet, es seien nicht

alle Einkommens- bzw. Vermögenswerte versteuert worden, dies nachdem sie die

entsprechende Steuererklärung selbst eigenhändig unterzeichnet und damit die

Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bestätigt haben dürfte. Zum andern,

ob es der Ehefrau in der Tat nicht möglich gewesen wäre, die Rechtsbegehren (zumindest

vorläufig) zu beziffern. Dem Vorderrichter war es jedenfalls ohne weiteres

möglich, die vorläufigen Unterhaltsbeiträge aufgrund der Akten festsetzen.

8.

Der Grundsatz ist klar: Wird die

Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, ist dieser zu beziffern. Im vorliegenden

Fall liegt eine spezielle Konstellation vor, welche eine Ausnahme vom Grundsatz

begründet. Nachdem der Ehemann anlässlich der Verhandlung nicht am

diesbezüglichen formellen Vorbehalt festgehalten und sich in der

Trennungsvereinbarung explizit mit der vorläufigen Festsetzung des bis zur

nächsten Verhandlung zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages einverstanden erklärt

hatte, kann der Ehefrau nicht vorgeworfen werden, dass sie den verlangten

vorsorglichen Ehegattenunterhaltbeitrag nicht bezifferte. Eine Bezifferung hat

nach durchgeführtem Beweisverfahren zwingend zu erfolgen. Die Berufung erweist

sich als unbegründet, sie ist abzuweisen.

9.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Ehemann aufzuerlegen. Die

Gerichtskosten werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt, die an die Ehefrau zu entrichtende

Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 3'364.60.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00

werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 3'364.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 4. März 2026 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

5A_673/2025).