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Entscheid

ZKBER.2025.18

vorsorgliche Massnahmen

18. Juni 2025Deutsch19 min

Parteien das Protokoll der Kinderanhörung zu und wies die beantragten vorsorglichen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrice Kazadi,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien wurden mit Urteil des

Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 6. November 2020 geschieden. Der

gemeinsame Sohn, geb. 2017, wurde unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Die

elterliche Sorge wurde beiden Eltern belassen.

Am 7. November 2024 reichte der Kindsvater

beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage auf Abänderung des

Scheidungsurteils ein und beantragte im Hauptpunkt, die Obhut über den Sohn sei

ihm zuzuteilen. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag beantragte er

vorsorglich Folgendes:

1. Es seien die Ziffern 2 und 5 des

Scheidungsurteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 6. November 2020

und die Ziffern 2 und 3 der Scheidungskonvention vom 29. August 2020

vorsorglich für die Dauer des Abänderungsverfahrens aufzuheben bzw. abzuändern.

2. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. 2017,

sei vorsorglich für die Dauer des Abänderungsverfahrens unter die alleinige

Obhut des Gesuchstellers mit Wohnsitz beim Gesuchsteller zu stellen.

3. – 5. …

2. Mit Verfügung vom 9.

Januar 2025 stellte der Amtsgerichtspräsident von Buch-eggberg-Wasseramt den

Parteien das Protokoll der Kinderanhörung zu und wies die beantragten vorsorglichen

Massnahmen ab.

3. Gegen die am 30. Januar

2025 begründete Verfügung vom 9. Januar 2025 erhob der Kindsvater (im Folgenden

auch Berufungskläger) am 5. März 2025 form- und fristgerecht Berufung. Er

stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 2 der Verfügung vom 9. Januar

2025 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt sei aufzuheben und das Gesuch um

vorsorgliche Massnahmen vom 7. November 2024 des Berufungsklägers sei

gutzuheissen.

2. Eventualiter: Ziffer 2 der Verfügung vom

9. Januar 2025 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt sei aufzuheben und die

Sache sei an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Berufungsantwort der

Kindsmutter (im Folgenden auch Berufungsbeklagte) ging am 22. April 2025

ebenfalls form- und fristgerecht ein. Die Berufungsbeklagte stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen,

sofern darauf einzutreten ist.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

Die Berufungsantwort wurde dem

Berufungskläger umgehend zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.

5. Am 6. Mai 2025 reichten

beide Parteivertreter aufforderungsgemäss ihre Kostennoten ein, die der

jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt

wurden.

6. Die eingereichten

Urkunden werden zu den Akten genommen und die vorin-stanzlichen Akten

beigezogen. Die übrigen Beweisanträge werden abgewiesen.

7. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden

darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter hielt in der

Begründung zur Verfügung vom 9. Januar 2025 fest, der Kindsvater mache in

seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen geltend, dass ihm die Kindsmutter am

17.

September 2024 eine WhatsApp-Nachricht geschickt habe, die als Abschiedsbrief

von ihr und dem gemeinsamen Sohn aufzufassen sei. Anschliessend sei die

Kindsmutter aufgrund von psychischen Problemen in der [...] Klinik in [...] [...]

untergebracht worden. Seither sei die Kindsmutter nicht mehr in der Lage, die

alleinige Obhut über den Sohn auszuüben.

Es sei zu prüfen, ob eine

Kindeswohlgefährdung vorliege, welche die Anordnung von vorsorglichen

Massnahmen rechtfertige. Derzeit befinde sich die Kindsmutter auf dem Weg der

Besserung und werde gemäss eigenen Aussagen seit dem 1. November 2024 nicht

mehr ambulant in der [...] Klinik behandelt. Im Rahmen der Kinderanhörung vom

8.

Januar 2025 habe auch der Sohn bestätigt, dass es seiner Mutter besser gehe.

Die im selben Wohnblock lebenden Grosseltern [recte Grossmutter mütterlicherseits

und ihr Lebenspartner] beteiligten sich regelmässig an der Betreuung des

Sohnes. Gemäss Aussagen des Sohnes esse er meistens am Mittag und Abend bei der

Grossmutter. Die enge Einbindung der Grosseltern in die Betreuung verdeutliche

nicht nur ihre Rolle als Bezugspersonen, sondern auch ihre Bereitschaft, die

Kindsmutter bei Bedarf aktiv bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Aufgabe zu

unterstützen. Der Sohn habe in der Anhörung bestätigt, dass er gerne Zeit bei

ihnen verbringe. Die familiäre Unterstützung trage massgebend dazu bei, das

Kindeswohl sicherzustellen, insbesondere in Zeiten von Belastungen oder

Abwesenheit der Kindsmutter. Diese könne derzeit aufgrund ihrer

Arbeitsunfähigkeit mehr Zeit mit dem Sohn verbringen und sich mehr um ihn

kümmern. Darüber hinaus befinde sich der Freundeskreis des Sohnes in der

Umgebung seines Wohnorts. Er gehe dort zur Schule und übe sein Hobby aus.

2.

Der Berufungskläger

rügt, der Vorderrichter stütze seinen Entscheid darauf ab, dass die Kindsmutter

angegeben habe, sie befinde sich auf dem Weg der Besserung und werde seit 1.

November 2024 nicht mehr ambulant [...] behandelt. Zudem habe der Sohn

angegeben, dass es der Mutter wieder besser gehe. Zur Zeit übernähmen insbesondere

die Grosseltern die Betreuung des Sohnes und dieser sei sehr gerne bei ihnen.

Damit verkenne der Vorderrichter die Tatsachen, die ihm zur Verfügung ständen.

Er (der Berufungskläger) habe in seinem Gesuch ausführlich dargelegt, dass die

Berufungsbeklagte nicht in der Lage sei, die Betreuung des Sohnes wahrzunehmen.

Die Berufungsbeklagte habe ihm am 17.

September 2024 eine Whatsapp-Nachricht geschickt, worin sie ihm in ihrem Namen und

in demjenigen des Sohnes ein glückliches Leben ohne sie beide gewünscht habe. Damit

habe sie einen [...] angedroht. Er habe daraufhin die Polizei informiert, die

die Berufungsbeklagte in sehr schlechtem Zustand vorgefunden und [...] habe.

U.a. seien [...] Aussagen der Berufungsbeklagten aufgefallen. Es sei der

Verdacht auf eine [...], ein anamnestischer Verdacht auf eine [...] sowie ein [...]

diagnostiziert worden. Die Zuweisung [...] sei durch den Notfallarzt aufgrund von

[...] sowie eines [...] Zustandsbildes erfolgt.

Für den Sohn sei der besagte Tag sehr

belastend gewesen. Die Berufungsbeklagte habe ihn von der Schule ferngehalten,

sei mit ihm stundenlang planlos durch die Gegend und in einen Wald gefahren.

Zudem habe sie gegenüber dem Sohn geäussert, dass er (der Kindsvater) an allem

schuld sei. Schwerwiegend nachteilige Aussagen über ihn hätten bereits strafrechtlich

verfolgt werden müssen.

Ihm werde nur ein eingeschränkter

Einblick in die Lebenssituation und den Gesundheitszustand der

Berufungsbeklagten gewährt. Er habe keine Einsicht in die Akten der [...] und

auch die Grosseltern verweigerten ihm umfassende Informationen.

Die Vorinstanz sei weder auf seine

Ausführungen bezüglich der [...] noch auf den Entscheid der KESB, die

Kindsmutter notfallmässig zu hospitalisieren, eingegangen. Bezüglich des

Gesundheitszustands der Berufungsbeklagten stütze sich die Vorinstanz lediglich

auf deren eigene Aussagen und diejenige des achtjährigen Sohnes ab. Bei letzterem

sei zu berücksichtigen, dass Kinder aus nachvollziehbaren Gründen selten

negativ über ihre Eltern redeten. Hinzu komme vorliegend die Beeinflussung

durch die Grosseltern mütterlicherseits, indem diese dem Sohn gesagt hätten,

dass er bei einem Obhutswechsel die Schule wechseln müsste und seine Freunde nie

mehr sehen könnte. Auch werde der Sohn seit jenem Vorfall mit Geschenken

überhäuft. Die Grosseltern hätten zudem einen [...] angeschafft, an dem der

Sohn sehr hänge. Die Aussagen des Sohnes in der Kinderanhörung seien daher mit

grosser Vorsicht zu würdigen.

3.

Die Berufungsbeklagte

hält dafür, dass der Sohn zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen sei. Der

Berufungskläger habe schon früher versucht, ihr die Obhut über den Sohn zu

entziehen. Die Vorinstanz stütze sich nicht nur auf ihre Aussagen. Diese hätten

durch diejenigen des Sohnes verifiziert werden können. Sie habe zu keiner Zeit [...]

Absichten gehabt. Vielmehr habe sie sich in einem Gefühl völliger [...]

befunden. Die Nachricht an den Berufungskläger lasse sich mit der schwierigen

Kommunikation mit ihm und seinen wiederholten Versuchen, ihr den Sohn zu

entziehen, erklären. Der betreffende Tag sei für den Sohn in keiner Weise

traumatisch gewesen, ansonsten er das gegenüber dem Gerichtspräsidenten erwähnt

hätte. Er habe diesen Tag als Ausflug wahrgenommen. Der Sohn werde bei den

Grosseltern verpflegt, weil sie 100 % gearbeitet habe und schliesslich in einem

Burnout gelandet sei. Sie habe für den Sohn bei ihrer Mutter und deren Partner

die optimale Ersatzlösung gefunden. Ihre [...] Problematik und die [...] hätten

sich heute so reduziert, dass sie ohne weiteres zum Sohn schauen könne.

Die Nachricht der Berufungsbeklagten vom

24.

September 2024 zeige nicht nur ihre Behandlungseinsicht, sondern auch, dass

sie offensichtlich von einem allfälligen Vorhaben, mit dem Sohn unterzutauchen

bereits zurückgetreten sei. Die Bereitschaft, die Betreuungssituation neu zu

regeln, interpretiere der Berufungskläger hinein. Ihr sei es lediglich um die

Regelung während ihres stationären Klinikaufenthalts gegangen. Sie habe ihre

Erziehungsfähigkeit belegt, in dem sie in einer Ausnahmesituation mit den

Grosseltern eine optimale Lösung für die Betreuung des Sohnes gefunden habe. Tatsächlich

habe die Grossmutter, die selber [...] sei, sich im Herbstsemester 2024 in

grossem Ausmass um den Sohn gekümmert. Bei diesem bestehe inzwischen ein

Verdacht auf [...]. Sein Verhalten entspreche daher zuweilen nicht dem

Standard. Auf eine Gefährdungsmeldung habe die Schule verzichtet. Auch die KESB

habe aufgrund der Hospitalisierung der Kindsmutter keinen Handlungsbedarf

gesehen, da der Sohn bei der Grossmutter hatte untergebracht werden können. [...]drohungen

der Kindsmutter würden vehement zurückgewiesen. Solche hätten zu keiner Zeit

bestanden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die psychischen Probleme

der Kindsmutter auf ihre Erziehungsfähigkeit ausgewirkt hätten. Der Sohn sei zu

keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen, auch sei er nicht traumatisiert. Der

psychische Zustand der Kindsmutter habe sich seit Jahresbeginn erheblich

verbessert. Dass sie bei der Betreuung des Sohnes weiterhin von der Grossmutter

unterstützt werde, sei angesichts der Gleichwertigkeit von Drittbetreuung ohne

Belang.

4.

Leitprinzip für die

Regelung der Kinderbelange ist das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern

haben in den Hintergrund zu treten (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April

2021.

in: FamPra.ch 2021, 824, 829; Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom

25.

März 2021 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020 in: FamPra.ch

2020, 467, E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_991/2019 vom 19. Januar 2021

E. 5.1.1). Einbezogen werden müssen zunächst die bestehenden Bindungen des

Kindes zu den beiden Elternteilen. Entscheidend ist sodann

die Erziehungsfähigkeit der Eltern (BGE 142 III 612, 615 f.; 142 III

617, 620 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020, in: FamPra.ch

2020, 467, E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 25. März 2021 E.

3.1.1). Dazu kommen ihre Eignung und Bereitschaft, sich persönlich um die

Kinder zu kümmern und sich mit ihnen zu beschäftigen (BGE 142 III 612, 616; 142

III 617, 621), welche hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spezifische

Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen

oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den

Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der

Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.1.1). Massgeblich ist

sodann die Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft insb. die

Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen (Urteile des Bundesgerichts

5A_534/2019 vom 31. Januar 2020, E. 3.1; 5A_66/2019 vom 5. November 2019 E.

4.1; BGE 115 II 206 ff.). Das Konfliktverhalten der Eltern kann deren

Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beeinträchtigen (Urteile des Bundesgerichts

5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1; 5A_17/2017 vom 25. Oktober

2017.

E. 2). Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der

gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen

gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und

Entfaltung benötigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 25.

März 2021 E. 3.1.1; BGE 136 I 178, 181 = Pra 2010, 833, 835; vgl. zum

Ganzen Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 298

ZGB).

Die Obhut beinhaltet

die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes, und damit

das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und

Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben

(BGE 147 III 121, 123 f.; 142 III 612, 614; 142 III 617, 619 f.). Die Obhut ist grundsätzlich Teil

der elterlichen Sorge, bei gemeinsamer Sorge kann sie jedoch durch Entscheid

des Gerichts (Art. 176 Abs. 3; Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2; Art. 134 Abs. 4; Art.

298.

Abs. 2; Art. 298c ZGB) einem Elternteil zugeteilt werden.

5.1

Vorliegend ist zu

berücksichtigen, dass es sich nicht um die (erstmalige) Zuteilung der Obhut

über den Sohn nach Trennung der Eltern, sondern um ein Abänderungsverfahren gemäss

Art. 134 ZGB bzw. 298d ZGB handelt. Mithin wird vorausgesetzt, dass sich die

Verhältnisse seit dem Entscheid wesentlich verändert haben. Die

Interventionsschwelle beurteilt sich aus der Perspektive des Kindeswohls (BGE 125 III 401 E. 2b/dd). Eine Neuregelung setzt voraus, dass die Beibehaltung der

geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht; das

Gericht muss zum Schluss kommen, dass die aktuelle Regelung dem Kind mehr

schadet als der Verlust an Kontinuität der Erziehung und den Lebensumständen,

der mit der Änderung einhergeht (Urteile des Bundesgerichts 5A_266/2017 vom 29.

November 2017 E. 8.3 und 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.1). Eine Änderung der Verhältnisse

kann auch dann bejaht werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich

die vom Gericht im Zeitpunkt des Scheidungsurteils gestellte Prognose nicht

bewahrheitet hat (Urteil des Bundesgericht 5A_468/2017 vom 18. Dezember 2017 E.

9.1). Grundsätzlich hat beim Entscheid über die elterliche Sorge

das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen,

insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGE 143 III 361 E. 7.3.1, 136 I

178.

E. 5.3). Das gilt sinngemäss auch für die Regelung der Obhut, die

einen Teilbereich der elterlichen Sorge umfasst.

Bezüglich der seit der Scheidung

eingetretenen Veränderungen äussert sich der Berufungskläger nicht konkret. Er

weist lediglich auf die Phase der [...] der Berufungsbeklagten im Herbst 2024

hin, während der diese [...] gezeigt hat und mit dem Sohn während eines Tages mehr

oder weniger planlos in der Gegend umhergefahren ist. Ausserdem hat sie sich

(und den Sohn) vom Berufungskläger verabschiedet. Diese Episode hat zu einer

notfallmässigen Hospitalisierung der Berufungsbeklagten in der [...] Klinik geführt.

Die Berufungsbeklagte verblieb anschliessend mehrere Wochen in Behandlung. Den

Akten ist zu entnehmen, dass diese schon früher [...] gewesen sein soll. Auch

die Berufungsbeklagte weist in der Berufungsantwort darauf hin, dass sie schon

früher teilweise [...] Probleme gehabt habe. Wie sich diese Probleme geäussert

haben, ist den Akten nicht schlüssig zu entnehmen. Die Berufungsbeklagte geht

nicht darauf ein.

5.2

Der Vorderrichter hat

in Bezug auf den Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten keine eigenen

Abklärungen getroffen. Er stützt sich in der Begründung der angefochtenen

Verfügung allein auf deren Aussage, dass sie auf dem Weg der Besserung sei. Er

führt aus, die Kindsmutter habe angegeben, dass sie wieder in der Lage sei,

sich der Erziehung des Sohnes zu widmen. Insbesondere könne sie aufgrund ihrer

derzeitigen Arbeitsunfähigkeit mehr Zeit mit ihm verbringen und sich mehr um

ihn kümmern. Den Akten sind lediglich Angaben über die Behandlung der

Berufungsbeklagten im Anschluss an die notfallmässige Hospitalisierung zu

entnehmen. Zum aktuellen Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten gibt es keine

medizinischen Fakten. Die Berufungsbeklagte hat an der vorinstanzlichen

Verhandlung angegeben, dass sie nicht mehr in [...] Behandlung sei. Die verordneten

Medikamente hat sie in Eigenregie reduziert oder sogar abgesetzt und die

Behandlung beendet, obwohl der Hausarzt dringend die Weiterführung der [...]

Therapie empfohlen hat (Urk. 11 der Beklagten).

5.3

In der Begründung der

Verfügung wird weiter ausgeführt, der Sohn nehme an den meisten Tagen das

Mittag- und das Abendessen bei der Grossmutter ein und die Grosseltern (Grossmutter

mütterlicherseits und ihr Lebenspartner) beteiligten sich regelmässig an der

Betreuung des Sohnes. Beides ist ein offenkundiger Widerspruch zur Aussage der

Kindsmutter anlässlich der Einigungsverhandlung, dass sie sich jetzt wieder der

Kindererziehung widmen, sich um den Sohn kümmern und mehr Zeit mit ihm

verbringen könne. Dass die Grossmutter offenbar nach wie vor einen wesentlichen

Anteil an der Kinderbetreuung hat, zeigt auch die Aussage des Berufungsklägers,

dass diese (zusammen mit ihm) am 18. Februar 2025 am Standortgespräch mit der

Klassenlehrerin des Sohnes teilgenommen habe. Der Berufungskläger führte weiter

aus, die Lehrerin habe ihm gesagt, dass die Grossmutter ihre hauptsächliche

Ansprechsperson bei Problemen mit C.___ sei. Die Aussagen der Lehrerin stehen

auch im Widerspruch zu den Angaben der Berufungsbeklagten, dass sie ihre Mutter

und deren Partner in der Zeit ihrer Hospitalisierung zur Betreuung des Sohnes

hinzugezogen habe und nun wieder selber für den Sohn sorge.

Dass die Grossmutter in der

Krisensituation eingesprungen und die Erziehungsverantwortung für den Enkel

übernommen hat, war zweifellos im Interesse des Kindes, das so in einer

belastenden Situation in der gewohnten Umgebung verbleiben konnte. Es stellt

sich jedoch die Frage, wer jetzt, nachdem es der Kindsmutter gesundheitlich

wieder besser gehen soll und sie auch zeitlich verfügbar ist, faktisch die

Erziehungsverantwortung trägt. Da der Sohn offenbar immer noch hauptsächlich

bei der Grossmutter verpflegt wird und diese auch für die Schule nach wie vor

Ansprechpartnerin für Probleme mit dem Sohn ist, ist unklar, wie weit die

Kindsmutter die Erziehungsverantwortung wieder selber wahrnimmt, obwohl sie bis

anhin nicht erwerbtätig und somit zeitlich verfügbar war. Das gilt umso mehr,

als diese ausführen liess, dass sie nicht mehr arbeitsunfähig sei und mit Hilfe

der IV einen Wiedereingliederungsversuch mache. Dass sie wieder in den

Arbeitsprozess eingegliedert werden soll, lässt darauf schliessen, dass sie sich

gesundheitlich erholt hat. Dazu steht im Widerspruch, dass sie grundlegende

Pflichten gegenüber dem Sohn wie dessen Ernährung nach wie vor nur

eingeschränkt wahrnimmt oder wahrnehmen kann. Offenbar ist es nach wie vor

notwendig, dass die Grossmutter der Kindsmutter einen Teil Erziehungsverantwortung

abnimmt. Tritt sie wieder in den Erwerbsprozess ein, wird sie künftig wieder

mehr durch andere Aufgaben belastet sein. Es stellt sich die Frage, wie sich

das mit ihrer Erziehungsverantwortung verträgt. Entgegen der Argumentation der

Berufungsbeklagten ist ihre aktuelle Situation ganz und gar nicht mit einer

zeitlich beschränkten notwendigen Drittbetreuung aufgrund einer

Erwerbstätigkeit zu vergleichen, zumal ein betreuender Elternteil üblicherweise

seine Erziehungspflichten ausserhalb der Zeit die er für seine Erwerbstätigkeit

aufwenden muss wahrnimmt.

Aufgrund der Akten ist unklar, ob die Berufungsbeklagte

jetzt und in Zukunft in der Lage ist, die Erziehungsverantwortung für den Sohn ohne

die Unterstützung der Grossmutter wahrzunehmen. Es stellt sich mithin die Frage,

nach ihrer Erziehungsfähigkeit. Dazu sind von Amtes wegen fachkundige Abklärungen

zu treffen.

5.4

Fragen wirft auch die

Tatsache auf, dass die Kindsmutter bis zur vorinstanzlichen

Einigungsverhandlung offenbar sowohl die [...] Therapie beendet als auch die [...]

Behandlung selbstständig eingestellt und eine weitere Behandlungsbedürftigkeit

verneint hat. Das steht im Widerspruch zur Empfehlung ihres behandelnden

Hausarztes, der am 18. Februar 2025 zur Fortführung der [...] Therapie (Urk. 11

der Beklagten) geraten hat. Entgegen den Ausführungen der Kindsmutter bei der

Vorinstanz, dass sie ein [...] erlitten habe, ist im Bericht der [...] von einer

[...], einem Verdacht auf eine [...] sowie einer [...] sowie einer akuten [...]

die Rede (Klageantwortbeil. 12).

5.5

Weiter verweist der

Vorderrichter auf die Aussage des Sohnes in der Kinderbefragung, dass er sich

bei der Mutter wohlfühle und es ihr wieder besser gehe. Auf die Aussagen des

achtjährigen Kindes, dass es seiner Mutter jetzt besser gehe, kann nicht

abgestellt werden. Ein Kind in diesem Alter ist nicht in der Lage, die

Gesundheit seiner Mutter und ihre Fähigkeit zur Kinderbetreuung einzuschätzen. Aufhorchen

lässt in diesem Zusammenhang, dass sich der Sohn in der Schule seit einiger

Zeit verhaltensauffällig zeigt und es nach Aussagen der Lehrerin trotz angeblich

erfolgreich absolvierter Therapie (wegen Verdachts auf [...]) im Januar 2025 zu

einem weiteren, gravierenden Vorfall in der Schule gekommen ist. Die Ursachen

dieses Verhaltens des Kindes sind ebenfalls abzuklären, damit ihm die allenfalls

nötige Hilfestellung gegeben werden kann. Das gilt umso mehr, als in der

Therapie festgestellt wurde, dass sein Verhalten keinem typischen [...]

entspreche.

6.1

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass derzeit keine ausreichenden Fakten für einen Entscheid über

die Obhutszuteilung des Sohnes vorliegen. Aufgrund der vielen offenen Fragen gilt

das auch bereits für das Massnahmeverfahren. Es ist offensichtlich, dass sowohl

auf Seiten der Kindsmutter als auch beim Sohn verschiedene Problemfelder

bestehen, auf die bisher möglicherweise nur unzureichend reagiert wurde. Das

Ausmass der [...] der Kindsmutter im Herbst 2024 in Bezug auf deren

Erziehungsfähigkeit sowie die seit einiger Zeit andauernde

Verhaltensauffälligkeit des Sohnes in der Schule sind Alarmsignale, deren

Auswirkungen auf das Kindeswohl des Sohnes es unverzüglich durch eine

Fachperson abzuklären gilt. Alsdann sind allfällig notwendige Massahmen zum

Schutz des Sohnes zeitnah einzuleiten. Nur so kann letztendlich sichergestellt

werden, dass das Wohl des [...]jährigen Kindes gewahrt wird.

Kurzfristig scheint es vertretbar, die

Obhut über den Sohn bei der Mutter zu belassen, da diese durch die Mithilfe der

Grossmutter und deren Lebenspartner, die im selben Mehrfamilienhaus leben, bei

der Kinderbetreuung unterstützt wird. Das stellt vorderhand sicher, dass die

Grundbedürfnisse des Kindes erfüllt werden. Sollten sich kurzfristig weitere

Vorfälle ergeben die eine Intervention notwendig machen, steht es dem

Kindsvater frei, eine erneute Gefährdungsmeldung an die KESB zu machen.

6.2

In Kinderbelangen kommen

die Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO) und die uneingeschränkte

Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO) zur Anwendung. Der Richter ist

verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ist dabei auch

nicht an die Anträge der Parteien gebunden.

Vorliegend scheint es notwendig, auch

ohne konkreten Antrag der Parteien, die Erziehungsfähigkeit der Eltern und das

Befinden und die Bedürfnisse des Sohnes unverzüglich durch eine Fachperson umfassend

abklären zu lassen und eine Empfehlung für die Obhutszuteilung einzuholen. Sollte

die Fachperson Feststellungen machen, die eine unmittelbare Intervention

erfordern, hat sie das Gericht unverzüglich zu informieren, damit umgehend die

notwendigen Massnahmen zum Schutz des Kindes veranlasst werden können.

III.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art.

106.

Abs. 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren können die Prozesskosten

nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Der Berufungskläger hat teilweise

obsiegt, indem der Amtsgerichtspräsident zur unverzüglichen Einholung eines

Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Obhutszuteilung angehalten

wurde. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen.

2. Der Gerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt wird angewiesen im Sinne der Erwägungen unverzüglich ein

Gutachten über die Obhutszuteilung und allfällige zum Schutz des Sohnes

notwendige Kindesschutzmassnahmen in Auftrag zu geben.

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Berufungsklägers

wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss ist

ihm zurückzuzahlen.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann