ZKBER.2025.18
vorsorgliche Massnahmen
18. Juni 2025Deutsch19 min
Parteien das Protokoll der Kinderanhörung zu und wies die beantragten vorsorglichen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrice Kazadi,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien wurden mit Urteil des
Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 6. November 2020 geschieden. Der
gemeinsame Sohn, geb. 2017, wurde unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Die
elterliche Sorge wurde beiden Eltern belassen.
Am 7. November 2024 reichte der Kindsvater
beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage auf Abänderung des
Scheidungsurteils ein und beantragte im Hauptpunkt, die Obhut über den Sohn sei
ihm zuzuteilen. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag beantragte er
vorsorglich Folgendes:
1. Es seien die Ziffern 2 und 5 des
Scheidungsurteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 6. November 2020
und die Ziffern 2 und 3 der Scheidungskonvention vom 29. August 2020
vorsorglich für die Dauer des Abänderungsverfahrens aufzuheben bzw. abzuändern.
2. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. 2017,
sei vorsorglich für die Dauer des Abänderungsverfahrens unter die alleinige
Obhut des Gesuchstellers mit Wohnsitz beim Gesuchsteller zu stellen.
3. – 5. …
2. Mit Verfügung vom 9.
Januar 2025 stellte der Amtsgerichtspräsident von Buch-eggberg-Wasseramt den
Parteien das Protokoll der Kinderanhörung zu und wies die beantragten vorsorglichen
Massnahmen ab.
3. Gegen die am 30. Januar
2025 begründete Verfügung vom 9. Januar 2025 erhob der Kindsvater (im Folgenden
auch Berufungskläger) am 5. März 2025 form- und fristgerecht Berufung. Er
stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 2 der Verfügung vom 9. Januar
2025 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt sei aufzuheben und das Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen vom 7. November 2024 des Berufungsklägers sei
gutzuheissen.
2. Eventualiter: Ziffer 2 der Verfügung vom
9. Januar 2025 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt sei aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Berufungsantwort der
Kindsmutter (im Folgenden auch Berufungsbeklagte) ging am 22. April 2025
ebenfalls form- und fristgerecht ein. Die Berufungsbeklagte stellt die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen,
sofern darauf einzutreten ist.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
Die Berufungsantwort wurde dem
Berufungskläger umgehend zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.
5. Am 6. Mai 2025 reichten
beide Parteivertreter aufforderungsgemäss ihre Kostennoten ein, die der
jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt
wurden.
6. Die eingereichten
Urkunden werden zu den Akten genommen und die vorin-stanzlichen Akten
beigezogen. Die übrigen Beweisanträge werden abgewiesen.
7. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden
darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter hielt in der
Begründung zur Verfügung vom 9. Januar 2025 fest, der Kindsvater mache in
seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen geltend, dass ihm die Kindsmutter am
17.
September 2024 eine WhatsApp-Nachricht geschickt habe, die als Abschiedsbrief
von ihr und dem gemeinsamen Sohn aufzufassen sei. Anschliessend sei die
Kindsmutter aufgrund von psychischen Problemen in der [...] Klinik in [...] [...]
untergebracht worden. Seither sei die Kindsmutter nicht mehr in der Lage, die
alleinige Obhut über den Sohn auszuüben.
Es sei zu prüfen, ob eine
Kindeswohlgefährdung vorliege, welche die Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen rechtfertige. Derzeit befinde sich die Kindsmutter auf dem Weg der
Besserung und werde gemäss eigenen Aussagen seit dem 1. November 2024 nicht
mehr ambulant in der [...] Klinik behandelt. Im Rahmen der Kinderanhörung vom
8.
Januar 2025 habe auch der Sohn bestätigt, dass es seiner Mutter besser gehe.
Die im selben Wohnblock lebenden Grosseltern [recte Grossmutter mütterlicherseits
und ihr Lebenspartner] beteiligten sich regelmässig an der Betreuung des
Sohnes. Gemäss Aussagen des Sohnes esse er meistens am Mittag und Abend bei der
Grossmutter. Die enge Einbindung der Grosseltern in die Betreuung verdeutliche
nicht nur ihre Rolle als Bezugspersonen, sondern auch ihre Bereitschaft, die
Kindsmutter bei Bedarf aktiv bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Aufgabe zu
unterstützen. Der Sohn habe in der Anhörung bestätigt, dass er gerne Zeit bei
ihnen verbringe. Die familiäre Unterstützung trage massgebend dazu bei, das
Kindeswohl sicherzustellen, insbesondere in Zeiten von Belastungen oder
Abwesenheit der Kindsmutter. Diese könne derzeit aufgrund ihrer
Arbeitsunfähigkeit mehr Zeit mit dem Sohn verbringen und sich mehr um ihn
kümmern. Darüber hinaus befinde sich der Freundeskreis des Sohnes in der
Umgebung seines Wohnorts. Er gehe dort zur Schule und übe sein Hobby aus.
2.
Der Berufungskläger
rügt, der Vorderrichter stütze seinen Entscheid darauf ab, dass die Kindsmutter
angegeben habe, sie befinde sich auf dem Weg der Besserung und werde seit 1.
November 2024 nicht mehr ambulant [...] behandelt. Zudem habe der Sohn
angegeben, dass es der Mutter wieder besser gehe. Zur Zeit übernähmen insbesondere
die Grosseltern die Betreuung des Sohnes und dieser sei sehr gerne bei ihnen.
Damit verkenne der Vorderrichter die Tatsachen, die ihm zur Verfügung ständen.
Er (der Berufungskläger) habe in seinem Gesuch ausführlich dargelegt, dass die
Berufungsbeklagte nicht in der Lage sei, die Betreuung des Sohnes wahrzunehmen.
Die Berufungsbeklagte habe ihm am 17.
September 2024 eine Whatsapp-Nachricht geschickt, worin sie ihm in ihrem Namen und
in demjenigen des Sohnes ein glückliches Leben ohne sie beide gewünscht habe. Damit
habe sie einen [...] angedroht. Er habe daraufhin die Polizei informiert, die
die Berufungsbeklagte in sehr schlechtem Zustand vorgefunden und [...] habe.
U.a. seien [...] Aussagen der Berufungsbeklagten aufgefallen. Es sei der
Verdacht auf eine [...], ein anamnestischer Verdacht auf eine [...] sowie ein [...]
diagnostiziert worden. Die Zuweisung [...] sei durch den Notfallarzt aufgrund von
[...] sowie eines [...] Zustandsbildes erfolgt.
Für den Sohn sei der besagte Tag sehr
belastend gewesen. Die Berufungsbeklagte habe ihn von der Schule ferngehalten,
sei mit ihm stundenlang planlos durch die Gegend und in einen Wald gefahren.
Zudem habe sie gegenüber dem Sohn geäussert, dass er (der Kindsvater) an allem
schuld sei. Schwerwiegend nachteilige Aussagen über ihn hätten bereits strafrechtlich
verfolgt werden müssen.
Ihm werde nur ein eingeschränkter
Einblick in die Lebenssituation und den Gesundheitszustand der
Berufungsbeklagten gewährt. Er habe keine Einsicht in die Akten der [...] und
auch die Grosseltern verweigerten ihm umfassende Informationen.
Die Vorinstanz sei weder auf seine
Ausführungen bezüglich der [...] noch auf den Entscheid der KESB, die
Kindsmutter notfallmässig zu hospitalisieren, eingegangen. Bezüglich des
Gesundheitszustands der Berufungsbeklagten stütze sich die Vorinstanz lediglich
auf deren eigene Aussagen und diejenige des achtjährigen Sohnes ab. Bei letzterem
sei zu berücksichtigen, dass Kinder aus nachvollziehbaren Gründen selten
negativ über ihre Eltern redeten. Hinzu komme vorliegend die Beeinflussung
durch die Grosseltern mütterlicherseits, indem diese dem Sohn gesagt hätten,
dass er bei einem Obhutswechsel die Schule wechseln müsste und seine Freunde nie
mehr sehen könnte. Auch werde der Sohn seit jenem Vorfall mit Geschenken
überhäuft. Die Grosseltern hätten zudem einen [...] angeschafft, an dem der
Sohn sehr hänge. Die Aussagen des Sohnes in der Kinderanhörung seien daher mit
grosser Vorsicht zu würdigen.
3.
Die Berufungsbeklagte
hält dafür, dass der Sohn zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen sei. Der
Berufungskläger habe schon früher versucht, ihr die Obhut über den Sohn zu
entziehen. Die Vorinstanz stütze sich nicht nur auf ihre Aussagen. Diese hätten
durch diejenigen des Sohnes verifiziert werden können. Sie habe zu keiner Zeit [...]
Absichten gehabt. Vielmehr habe sie sich in einem Gefühl völliger [...]
befunden. Die Nachricht an den Berufungskläger lasse sich mit der schwierigen
Kommunikation mit ihm und seinen wiederholten Versuchen, ihr den Sohn zu
entziehen, erklären. Der betreffende Tag sei für den Sohn in keiner Weise
traumatisch gewesen, ansonsten er das gegenüber dem Gerichtspräsidenten erwähnt
hätte. Er habe diesen Tag als Ausflug wahrgenommen. Der Sohn werde bei den
Grosseltern verpflegt, weil sie 100 % gearbeitet habe und schliesslich in einem
Burnout gelandet sei. Sie habe für den Sohn bei ihrer Mutter und deren Partner
die optimale Ersatzlösung gefunden. Ihre [...] Problematik und die [...] hätten
sich heute so reduziert, dass sie ohne weiteres zum Sohn schauen könne.
Die Nachricht der Berufungsbeklagten vom
24.
September 2024 zeige nicht nur ihre Behandlungseinsicht, sondern auch, dass
sie offensichtlich von einem allfälligen Vorhaben, mit dem Sohn unterzutauchen
bereits zurückgetreten sei. Die Bereitschaft, die Betreuungssituation neu zu
regeln, interpretiere der Berufungskläger hinein. Ihr sei es lediglich um die
Regelung während ihres stationären Klinikaufenthalts gegangen. Sie habe ihre
Erziehungsfähigkeit belegt, in dem sie in einer Ausnahmesituation mit den
Grosseltern eine optimale Lösung für die Betreuung des Sohnes gefunden habe. Tatsächlich
habe die Grossmutter, die selber [...] sei, sich im Herbstsemester 2024 in
grossem Ausmass um den Sohn gekümmert. Bei diesem bestehe inzwischen ein
Verdacht auf [...]. Sein Verhalten entspreche daher zuweilen nicht dem
Standard. Auf eine Gefährdungsmeldung habe die Schule verzichtet. Auch die KESB
habe aufgrund der Hospitalisierung der Kindsmutter keinen Handlungsbedarf
gesehen, da der Sohn bei der Grossmutter hatte untergebracht werden können. [...]drohungen
der Kindsmutter würden vehement zurückgewiesen. Solche hätten zu keiner Zeit
bestanden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die psychischen Probleme
der Kindsmutter auf ihre Erziehungsfähigkeit ausgewirkt hätten. Der Sohn sei zu
keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen, auch sei er nicht traumatisiert. Der
psychische Zustand der Kindsmutter habe sich seit Jahresbeginn erheblich
verbessert. Dass sie bei der Betreuung des Sohnes weiterhin von der Grossmutter
unterstützt werde, sei angesichts der Gleichwertigkeit von Drittbetreuung ohne
Belang.
4.
Leitprinzip für die
Regelung der Kinderbelange ist das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern
haben in den Hintergrund zu treten (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April
2021.
in: FamPra.ch 2021, 824, 829; Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom
25.
März 2021 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020 in: FamPra.ch
2020, 467, E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_991/2019 vom 19. Januar 2021
E. 5.1.1). Einbezogen werden müssen zunächst die bestehenden Bindungen des
Kindes zu den beiden Elternteilen. Entscheidend ist sodann
die Erziehungsfähigkeit der Eltern (BGE 142 III 612, 615 f.; 142 III
617, 620 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020, in: FamPra.ch
2020, 467, E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 25. März 2021 E.
3.1.1). Dazu kommen ihre Eignung und Bereitschaft, sich persönlich um die
Kinder zu kümmern und sich mit ihnen zu beschäftigen (BGE 142 III 612, 616; 142
III 617, 621), welche hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spezifische
Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen
oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den
Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der
Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteil des
Bundesgerichts 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.1.1). Massgeblich ist
sodann die Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft insb. die
Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen (Urteile des Bundesgerichts
5A_534/2019 vom 31. Januar 2020, E. 3.1; 5A_66/2019 vom 5. November 2019 E.
4.1; BGE 115 II 206 ff.). Das Konfliktverhalten der Eltern kann deren
Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beeinträchtigen (Urteile des Bundesgerichts
5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1; 5A_17/2017 vom 25. Oktober
2017.
E. 2). Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen
gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und
Entfaltung benötigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 25.
März 2021 E. 3.1.1; BGE 136 I 178, 181 = Pra 2010, 833, 835; vgl. zum
Ganzen Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 298
ZGB).
Die Obhut beinhaltet
die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes, und damit
das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und
Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben
(BGE 147 III 121, 123 f.; 142 III 612, 614; 142 III 617, 619 f.). Die Obhut ist grundsätzlich Teil
der elterlichen Sorge, bei gemeinsamer Sorge kann sie jedoch durch Entscheid
des Gerichts (Art. 176 Abs. 3; Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2; Art. 134 Abs. 4; Art.
298.
Abs. 2; Art. 298c ZGB) einem Elternteil zugeteilt werden.
5.1
Vorliegend ist zu
berücksichtigen, dass es sich nicht um die (erstmalige) Zuteilung der Obhut
über den Sohn nach Trennung der Eltern, sondern um ein Abänderungsverfahren gemäss
Art. 134 ZGB bzw. 298d ZGB handelt. Mithin wird vorausgesetzt, dass sich die
Verhältnisse seit dem Entscheid wesentlich verändert haben. Die
Interventionsschwelle beurteilt sich aus der Perspektive des Kindeswohls (BGE 125 III 401 E. 2b/dd). Eine Neuregelung setzt voraus, dass die Beibehaltung der
geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht; das
Gericht muss zum Schluss kommen, dass die aktuelle Regelung dem Kind mehr
schadet als der Verlust an Kontinuität der Erziehung und den Lebensumständen,
der mit der Änderung einhergeht (Urteile des Bundesgerichts 5A_266/2017 vom 29.
November 2017 E. 8.3 und 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.1). Eine Änderung der Verhältnisse
kann auch dann bejaht werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich
die vom Gericht im Zeitpunkt des Scheidungsurteils gestellte Prognose nicht
bewahrheitet hat (Urteil des Bundesgericht 5A_468/2017 vom 18. Dezember 2017 E.
9.1). Grundsätzlich hat beim Entscheid über die elterliche Sorge
das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen,
insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGE 143 III 361 E. 7.3.1, 136 I
178.
E. 5.3). Das gilt sinngemäss auch für die Regelung der Obhut, die
einen Teilbereich der elterlichen Sorge umfasst.
Bezüglich der seit der Scheidung
eingetretenen Veränderungen äussert sich der Berufungskläger nicht konkret. Er
weist lediglich auf die Phase der [...] der Berufungsbeklagten im Herbst 2024
hin, während der diese [...] gezeigt hat und mit dem Sohn während eines Tages mehr
oder weniger planlos in der Gegend umhergefahren ist. Ausserdem hat sie sich
(und den Sohn) vom Berufungskläger verabschiedet. Diese Episode hat zu einer
notfallmässigen Hospitalisierung der Berufungsbeklagten in der [...] Klinik geführt.
Die Berufungsbeklagte verblieb anschliessend mehrere Wochen in Behandlung. Den
Akten ist zu entnehmen, dass diese schon früher [...] gewesen sein soll. Auch
die Berufungsbeklagte weist in der Berufungsantwort darauf hin, dass sie schon
früher teilweise [...] Probleme gehabt habe. Wie sich diese Probleme geäussert
haben, ist den Akten nicht schlüssig zu entnehmen. Die Berufungsbeklagte geht
nicht darauf ein.
5.2
Der Vorderrichter hat
in Bezug auf den Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten keine eigenen
Abklärungen getroffen. Er stützt sich in der Begründung der angefochtenen
Verfügung allein auf deren Aussage, dass sie auf dem Weg der Besserung sei. Er
führt aus, die Kindsmutter habe angegeben, dass sie wieder in der Lage sei,
sich der Erziehung des Sohnes zu widmen. Insbesondere könne sie aufgrund ihrer
derzeitigen Arbeitsunfähigkeit mehr Zeit mit ihm verbringen und sich mehr um
ihn kümmern. Den Akten sind lediglich Angaben über die Behandlung der
Berufungsbeklagten im Anschluss an die notfallmässige Hospitalisierung zu
entnehmen. Zum aktuellen Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten gibt es keine
medizinischen Fakten. Die Berufungsbeklagte hat an der vorinstanzlichen
Verhandlung angegeben, dass sie nicht mehr in [...] Behandlung sei. Die verordneten
Medikamente hat sie in Eigenregie reduziert oder sogar abgesetzt und die
Behandlung beendet, obwohl der Hausarzt dringend die Weiterführung der [...]
Therapie empfohlen hat (Urk. 11 der Beklagten).
5.3
In der Begründung der
Verfügung wird weiter ausgeführt, der Sohn nehme an den meisten Tagen das
Mittag- und das Abendessen bei der Grossmutter ein und die Grosseltern (Grossmutter
mütterlicherseits und ihr Lebenspartner) beteiligten sich regelmässig an der
Betreuung des Sohnes. Beides ist ein offenkundiger Widerspruch zur Aussage der
Kindsmutter anlässlich der Einigungsverhandlung, dass sie sich jetzt wieder der
Kindererziehung widmen, sich um den Sohn kümmern und mehr Zeit mit ihm
verbringen könne. Dass die Grossmutter offenbar nach wie vor einen wesentlichen
Anteil an der Kinderbetreuung hat, zeigt auch die Aussage des Berufungsklägers,
dass diese (zusammen mit ihm) am 18. Februar 2025 am Standortgespräch mit der
Klassenlehrerin des Sohnes teilgenommen habe. Der Berufungskläger führte weiter
aus, die Lehrerin habe ihm gesagt, dass die Grossmutter ihre hauptsächliche
Ansprechsperson bei Problemen mit C.___ sei. Die Aussagen der Lehrerin stehen
auch im Widerspruch zu den Angaben der Berufungsbeklagten, dass sie ihre Mutter
und deren Partner in der Zeit ihrer Hospitalisierung zur Betreuung des Sohnes
hinzugezogen habe und nun wieder selber für den Sohn sorge.
Dass die Grossmutter in der
Krisensituation eingesprungen und die Erziehungsverantwortung für den Enkel
übernommen hat, war zweifellos im Interesse des Kindes, das so in einer
belastenden Situation in der gewohnten Umgebung verbleiben konnte. Es stellt
sich jedoch die Frage, wer jetzt, nachdem es der Kindsmutter gesundheitlich
wieder besser gehen soll und sie auch zeitlich verfügbar ist, faktisch die
Erziehungsverantwortung trägt. Da der Sohn offenbar immer noch hauptsächlich
bei der Grossmutter verpflegt wird und diese auch für die Schule nach wie vor
Ansprechpartnerin für Probleme mit dem Sohn ist, ist unklar, wie weit die
Kindsmutter die Erziehungsverantwortung wieder selber wahrnimmt, obwohl sie bis
anhin nicht erwerbtätig und somit zeitlich verfügbar war. Das gilt umso mehr,
als diese ausführen liess, dass sie nicht mehr arbeitsunfähig sei und mit Hilfe
der IV einen Wiedereingliederungsversuch mache. Dass sie wieder in den
Arbeitsprozess eingegliedert werden soll, lässt darauf schliessen, dass sie sich
gesundheitlich erholt hat. Dazu steht im Widerspruch, dass sie grundlegende
Pflichten gegenüber dem Sohn wie dessen Ernährung nach wie vor nur
eingeschränkt wahrnimmt oder wahrnehmen kann. Offenbar ist es nach wie vor
notwendig, dass die Grossmutter der Kindsmutter einen Teil Erziehungsverantwortung
abnimmt. Tritt sie wieder in den Erwerbsprozess ein, wird sie künftig wieder
mehr durch andere Aufgaben belastet sein. Es stellt sich die Frage, wie sich
das mit ihrer Erziehungsverantwortung verträgt. Entgegen der Argumentation der
Berufungsbeklagten ist ihre aktuelle Situation ganz und gar nicht mit einer
zeitlich beschränkten notwendigen Drittbetreuung aufgrund einer
Erwerbstätigkeit zu vergleichen, zumal ein betreuender Elternteil üblicherweise
seine Erziehungspflichten ausserhalb der Zeit die er für seine Erwerbstätigkeit
aufwenden muss wahrnimmt.
Aufgrund der Akten ist unklar, ob die Berufungsbeklagte
jetzt und in Zukunft in der Lage ist, die Erziehungsverantwortung für den Sohn ohne
die Unterstützung der Grossmutter wahrzunehmen. Es stellt sich mithin die Frage,
nach ihrer Erziehungsfähigkeit. Dazu sind von Amtes wegen fachkundige Abklärungen
zu treffen.
5.4
Fragen wirft auch die
Tatsache auf, dass die Kindsmutter bis zur vorinstanzlichen
Einigungsverhandlung offenbar sowohl die [...] Therapie beendet als auch die [...]
Behandlung selbstständig eingestellt und eine weitere Behandlungsbedürftigkeit
verneint hat. Das steht im Widerspruch zur Empfehlung ihres behandelnden
Hausarztes, der am 18. Februar 2025 zur Fortführung der [...] Therapie (Urk. 11
der Beklagten) geraten hat. Entgegen den Ausführungen der Kindsmutter bei der
Vorinstanz, dass sie ein [...] erlitten habe, ist im Bericht der [...] von einer
[...], einem Verdacht auf eine [...] sowie einer [...] sowie einer akuten [...]
die Rede (Klageantwortbeil. 12).
5.5
Weiter verweist der
Vorderrichter auf die Aussage des Sohnes in der Kinderbefragung, dass er sich
bei der Mutter wohlfühle und es ihr wieder besser gehe. Auf die Aussagen des
achtjährigen Kindes, dass es seiner Mutter jetzt besser gehe, kann nicht
abgestellt werden. Ein Kind in diesem Alter ist nicht in der Lage, die
Gesundheit seiner Mutter und ihre Fähigkeit zur Kinderbetreuung einzuschätzen. Aufhorchen
lässt in diesem Zusammenhang, dass sich der Sohn in der Schule seit einiger
Zeit verhaltensauffällig zeigt und es nach Aussagen der Lehrerin trotz angeblich
erfolgreich absolvierter Therapie (wegen Verdachts auf [...]) im Januar 2025 zu
einem weiteren, gravierenden Vorfall in der Schule gekommen ist. Die Ursachen
dieses Verhaltens des Kindes sind ebenfalls abzuklären, damit ihm die allenfalls
nötige Hilfestellung gegeben werden kann. Das gilt umso mehr, als in der
Therapie festgestellt wurde, dass sein Verhalten keinem typischen [...]
entspreche.
6.1
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass derzeit keine ausreichenden Fakten für einen Entscheid über
die Obhutszuteilung des Sohnes vorliegen. Aufgrund der vielen offenen Fragen gilt
das auch bereits für das Massnahmeverfahren. Es ist offensichtlich, dass sowohl
auf Seiten der Kindsmutter als auch beim Sohn verschiedene Problemfelder
bestehen, auf die bisher möglicherweise nur unzureichend reagiert wurde. Das
Ausmass der [...] der Kindsmutter im Herbst 2024 in Bezug auf deren
Erziehungsfähigkeit sowie die seit einiger Zeit andauernde
Verhaltensauffälligkeit des Sohnes in der Schule sind Alarmsignale, deren
Auswirkungen auf das Kindeswohl des Sohnes es unverzüglich durch eine
Fachperson abzuklären gilt. Alsdann sind allfällig notwendige Massahmen zum
Schutz des Sohnes zeitnah einzuleiten. Nur so kann letztendlich sichergestellt
werden, dass das Wohl des [...]jährigen Kindes gewahrt wird.
Kurzfristig scheint es vertretbar, die
Obhut über den Sohn bei der Mutter zu belassen, da diese durch die Mithilfe der
Grossmutter und deren Lebenspartner, die im selben Mehrfamilienhaus leben, bei
der Kinderbetreuung unterstützt wird. Das stellt vorderhand sicher, dass die
Grundbedürfnisse des Kindes erfüllt werden. Sollten sich kurzfristig weitere
Vorfälle ergeben die eine Intervention notwendig machen, steht es dem
Kindsvater frei, eine erneute Gefährdungsmeldung an die KESB zu machen.
6.2
In Kinderbelangen kommen
die Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO) und die uneingeschränkte
Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO) zur Anwendung. Der Richter ist
verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ist dabei auch
nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
Vorliegend scheint es notwendig, auch
ohne konkreten Antrag der Parteien, die Erziehungsfähigkeit der Eltern und das
Befinden und die Bedürfnisse des Sohnes unverzüglich durch eine Fachperson umfassend
abklären zu lassen und eine Empfehlung für die Obhutszuteilung einzuholen. Sollte
die Fachperson Feststellungen machen, die eine unmittelbare Intervention
erfordern, hat sie das Gericht unverzüglich zu informieren, damit umgehend die
notwendigen Massnahmen zum Schutz des Kindes veranlasst werden können.
III.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art.
106.
Abs. 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren können die Prozesskosten
nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Der Berufungskläger hat teilweise
obsiegt, indem der Amtsgerichtspräsident zur unverzüglichen Einholung eines
Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Obhutszuteilung angehalten
wurde. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen.
2. Der Gerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt wird angewiesen im Sinne der Erwägungen unverzüglich ein
Gutachten über die Obhutszuteilung und allfällige zum Schutz des Sohnes
notwendige Kindesschutzmassnahmen in Auftrag zu geben.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Berufungsklägers
wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss ist
ihm zurückzuzahlen.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann