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Entscheid

ZKBER.2025.19

Feststellung Vaterschaft und Unterhalt

12. August 2025Deutsch14 min

(nachfolgend: Kindsvater oder Beklagter) vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Jérôme Andrey,

Berufungskläger

gegen

1. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,

2. C.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Unterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. Mai 2023 machte B.___

(nachfolgend: Tochter oder Klägerin), geb. [...] 2022, gegen A.___

(nachfolgend: Kindsvater oder Beklagter) vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein

Verfahren betreffend Feststellung Vaterschaft und Unterhalt anhängig.

2. Am 13. März 2024 und am 8. Oktober

2024 fanden Verhandlungen vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt statt.

3. Am

8. Oktober 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant,

folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass A.___, geb. [...],

der Vater von B.___, geb. [...] 2022, ist.

2. […]

3. Der Vater hat für B.___ monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt

zu bezahlen:

·

vom 1. November 2024

bis 31. Juli 2032: CHF 880.00 (vom 1. März 2024 bis 31. Juli 2027: Barunterhalt

CHF 390.00, Betreuungsunterhalt CHF 490.00; 1. August 2027 bis 31. Juli 2032:

Barunterhalt CHF 880.00)

·

vom 1. August 2032

bis 31. Juli 2035: CHF 780.00 (Barunterhalt)

·

vom 1. August 2035

bis 31. Juli 2038: CHF 615.00 (Barunterhalt)

Die Kinder-

und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen B.___

jedoch zusätzlich zukommen. Der Vater hat die Kinder- und Ausbildungszulagen,

zu deren Einforderung er berechtigt ist, an B.___ weiterzuleiten.

4. Es

wird festgestellt, dass der Beklagte mangels wirtschaftlicher

Leistungsfähigkeit in der Zeit vom 20. August 2022 bis 31. Oktober 2024 nicht

in der Lage ist, für B.___ Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

5. Es

wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt von B.___ im Sinne von Art.

286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt in der

Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Juli 2027 CHF 2'080.00

(Betreuungsunterhalt); in der Zeit vom 1. August 2027 bis 31. Juli 2032

CHF 1'114.00 (Barunterhalt CHF 698.00, Betreuungsunterhalt CHF 416.00) und in

der Zeit vom 1. August 2032 bis 31. Juli 2035 CHF 425.00 (Betreuungsunterhalt).

[…]

4. Gegen den begründeten Entscheid erhob

der Kindsvater (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 6. März 2025 fristgerecht

Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Der Beklagte sei in Abänderung der

Ziffern 3. – 5. des erstinstanzlichen Urteils vom 8. Oktober 2024 des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt zu verurteilen, für B.___ einen

Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:

-

ab dem 1. Januar 2026 bis

31. Juni 2032: CHF 880.00

-

bis zum 31. Juni [recte: wohl Juli] 2027 mit einem Betreuungsunterhalt von CHF

490.00;

-

ab dem 1. August 2027 mit einem Betreuungsunterhalt von CHF 0.00;

-

vom 1. August 2032 bis 31.

Juli 2035: CHF 780.00 (Barunterhalt);

-

vom 1. August 2035 bis 31.

Juli 2038: CHF 615.00 (Barunterhalt).

2. Es

sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt von B.___ nicht gedeckt werden

kann.

3. Es

sei dem Beklagten für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen

Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnende Anwalt als

Rechtsvertretung beizuordnen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen, vorbehältlich des Rechts auf unentgeltliche

Rechtspflege.

5. Mit Berufungsantwort vom 10. April

2025 schloss die Tochter (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem ersuchte sie um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

6. Am 1. Mai 2025 und am 13. Mai 2025

erfolgten weitere Eingaben der Parteien.

7. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden

darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Strittig und zu prüfen sind die vom

Vorderrichter festgelegten Unterhaltszahlungen in der Zeit vom 1. November 2024

bis zum 31. Dezember 2025.

2.

Der Vorderrichter erwog, beim Kindsvater

handle es sich um einen gesunden

[…]-jährigen Mann, der als Sportler [(…)] in guter körperlicher Verfassung sei.

Der Kindsvater führe aus, er suche eine seinen Qualifikationen entsprechende

Arbeit, ohne zu konkretisieren, was er darunter verstehe. Gemäss eigenen

Angaben lasse er sich zum […] ausbilden. Belege, welche diese Aussage glaubhaft

erscheinen lassen würden, lege er nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass er

dieses Ziel nicht wirklich fokussiert verfolge. Sein Engagement beim [...] sei

ehrenamtlich und entspreche einem Hobby. Der Kindsvater sei am [...] 2023 zum

zweiten Mal Vater geworden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er erkennen

müssen, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse, die es ihm erlaube,

seine Kinder finanziell angemessen zu unterstützen. Der Kindsvater dürfte in

der Lage sein, als Hilfsarbeiter auf dem Bau oder als Gebäudereiniger zu

arbeiten. Gemäss Salarium (Parameter: Espace Mittelland, ohne Kaderfunktion,

ohne Berufsausbildung und -erfahrung, 32 Jahre alt, Mann, Schweizer) betrage

das monatliche Bruttoeinkommen (Median) in diesen Branchen zwischen CHF

5'855.00 (Hochbau) und CHF 4'173.00 (Reinigung). Das Nettoeinkommen, das dem Kindsvater

zumutbar sei zu erwirtschaften, betrage somit nach Abzug der Sozialabgaben

(Annahme: 17 %) CHF 3'463.60 bis CHF 4'859.65. Dem Kindsvater werde

ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 4'000.00 angerechnet und zwar ab dem

1.

November 2024. Der Kindsvater werde seit April 2024 rechtsanwaltlich

vertreten. Spätestens seit Juni 2024 (Vorliegen DNA-Gutachten) wisse er von

seiner Vaterschaft und damit von seiner Unterhaltspflicht. Dem Kindsvater werde

eine Übergangsfrist von gut drei Monaten zugestanden.

3.

Der Berufungskläger macht geltend, er

befinde sich in Ausbildung zum professionellen […]. Der Weg dazu gliedere sich

in mehrere Stufen zum Erlangen verschiedener […]diplome. Dafür werde für die

Anmeldung für die nächste Diplom- und Ausbildungsstufe jeweils eine gewisse

Erfahrungsperiode als […] verlangt. Aktuell befinde er sich in der

Zwischenphase zwischen C- und B-Diplom. Seit 2024 sei er beim [...] ([…]) […].

Der Beschäftigungsgrad eines […] in der […] betrage pro Woche mindestens 20

Stunden. Dieser Aufwand sei ehrenamtlich und folglich nicht entgeltlich.

Hierbei von einem Hobby auszugehen, wie dies die Vorinstanz tue, sei

aktenwidrig. Er gehe davon aus, dass er sich im Januar 2026 als […] in der […]

bewerben könne. Dort könne ein […] je nach Verein bis zu CHF 3'000.00

verdienen, wo hingegen auch der wöchentliche Aufwand bei 30 – 35 Stunden zu

liegen komme und ein Nebenerwerb nur zu ca. 30 % möglich sei. Seit Juli 2024

arbeite er stundenweise und je nach Nachfrage 50 % bei der D.___ GmbH. Er sei

im Stundenlohn angestellt und seine Einsätze seien unbeständig und unsicher.

Bis zum 31. Dezember 2025 habe er ein monatliches Einkommen von CHF 1'900.00.

Aufgrund der genannten Umstände sei es ihm nicht möglich, mehr als 50 % zu

arbeiten. Somit ergebe sich ein aktuelles zumutbares Einkommen von ca. CHF 1'900.00.

Ab dem 1. Januar 2026 könne er dann einen monatlichen Nettolohn von CHF

4'000.00 erzielen.

4.

Die Berufungsbeklagte entgegnet, der

Berufungskläger lege keine Bestätigung vor, wonach er beim […]kurs für das

Diplom B angemeldet sei oder sich effektiv darum bemühe. Zudem hätte der

Berufungskläger diesen beruflichen Weg schon deutlich früher einschlagen

müssen, um damit ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Er verfolge sein

diesbezügliches Ziel nicht fokussiert. Sein Karrierewunsch habe hinter der Unterhaltspflicht

zurückzutreten. Auch wenn der zeitliche Aufwand nicht zu unterschätzen sei,

handle es sich beim […]engagement in der […] um ein Hobby, eine ehrenamtliche

Tätigkeit. Der Berufungskläger sei zur Ausschöpfung seiner Arbeitskraft

verpflichtet und müsse einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen.

5.1

Die Eltern sorgen gemeinsam, ein

jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen

insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und

Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB,

SR 210). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an

die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit

Hinweis). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt die Ausschöpfung aller

finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht

Erwerbspflicht (BGE 123 III 7 E. 3e), die dem Selbstverwirklichungs-anspruch

des Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das

Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein

angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (vgl. Christiana Fountoulakis in: Thomas

Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2022, Art. 276 ZGB N 25, mit weiteren Hinweisen).

5.2

Die Ausnützung der eigenen

Erwerbskapazitäten geht der Verwirklichung von Lebensträumen vor. Dies gilt im

Besonderen, wenn beim Kind – wie vorliegend (bis zum Übertritt in die

Sekundarstufe) – eine Mankosituation resultiert. Diesen Grundsatz verkennt der

Berufungskläger in eklatanter Weise. Er hätte seine finanziellen,

intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen schon längst ausnützen und die

(finanzielle) Verantwortung für seine Kinder übernehmen müssen. Dies hat er bis

heute nicht getan. Mangels dieses ausreichenden Engagements hat der

Vorderrichter dem Berufungskläger völlig zu Recht ein hypothetisches Einkommen ab

dem 1. November 2024 angerechnet.

5.3

Bei der Bemessung von

Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen abgewichen und

stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern

dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei

Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen

überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet

werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen

zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser

Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts

5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1).

5.4

Der […]-jährige Berufungskläger ist

jung und gesund. Er ist Schweizer Staatsangehöriger und ist mehrsprachig. Auch

wenn er keine Ausbildung und/oder wenig Berufungserfahrung hat, wird es ihm mit

entsprechenden Suchbemühungen (im Vergleich zum Vorverfahren wird vor

Berufungsgericht nur gerade eine weitere Bewerbung vorlegt, was selbstredend

nicht genügt) möglich sein, eine Anstellung zu finden, mit welcher er

mindestens den vom Vorderrichter angenommenen monatlichen Nettoverdienst von

CHF 4'000.00 erzielen kann. Daran ändert weder der Strafregistereintrag etwas

noch der Umstand, dass der Berufungskläger bereits vor Kenntnis seiner

Vaterschaft mit der […]ausbildung begonnen hat. Dass es möglich ist, eine

Anstellung mit diesem Verdienst zu finden, zeigt schon ein kurzer Blick in die

einschlägigen Stellenportale. Der Berufungskläger irrt, wenn er ausführt, es

sei ihm nicht zumutbar, «irgendwo zu arbeiten», auch wenn diese Stelle seinen

Qualifikationen nicht entspreche (A.S. 116). Inwiefern die vom Vorderrichter

genannten Arbeiten im Hochbau/in der Reinigung dem ungelernten Berufungskläger

nicht zumutbar sein sollten, erhellt nicht. Der Berufungskläger unterlässt es

auch vor Berufungsinstanz, seine Qualifikationen zu benennen. Der

Berufungskläger hat seine Suchbemühungen unverzüglich zu intensivieren, seine Erwerbskapazität

nun endlich auszuschöpfen und seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.

6.

Soweit sich die Berufung gegen die

Bedarfsberechnung des Vorderrichters richtet, erschöpft sie sich weitgehend in

rein appellatorischer Kritik und in Wiederholung des bereits vor Vorinstanz

Gerügten. Es kann auf die vollständig zutreffenden Erwägungen des

Vorderrichters verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen,

dass: der Berufungskläger zwar mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn zusammenwohnt,

aber nicht belegt ist, dass er Betreuungsaufgaben übernimmt, weshalb der Grundbetrag

von CHF 850.00 nicht zu beanstanden ist; mangels belegter Betreuungsaufgaben

auch der vom Berufungskläger geltend gemachte Unterhaltsbeitrag für den Sohn in

der geltend gemachten Höhe von CHF 1'000.00 nicht zu berücksichtigen ist

(anlässlich der Verhandlung vom 8. Oktober 2024 reduzierte er den Anspruch

selbst auf CHF 422.00, A.S. 118, [wie vom Vorderrichter berücksichtigt]); die

Kosten der Lebensversicherung in der Höhe von CHF 150.00 aufgrund der

knappen finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden können; die

Kindsmutter bereits vor Vorinstanz vorbrachte, auf Drittbetreuung bzw. den

Mittagstisch angewiesen zu sein, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen

müsse (A.S. 117), weshalb die Kosten für die Kita nicht zu beanstanden sind

(anlässlich der Verhandlung vom 8. Oktober 2024 erklärte der Berufungskläger den

Bedarf der Tochter als unbestritten, A.S. 118; die Berücksichtigung der

Drittbetreuungskosten wirkt sich [ohnehin] nur auf die Höhe des Mankos aus).

7.

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

III.

1.

Beide Parteien haben auch für das

obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.

2.

Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei – vorliegend also dem Berufungskläger –

aufzuerlegen.

3.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens sind auf CHF 1'000.00 festzulegen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist.

4.

Während die Kostennote der

Vertreterin der Berufungsbeklagten zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, ist

diejenige des Vertreters des Berufungsklägers zu kürzen. Dies aus nachfolgenden

Gründen: Für die Berufung wird ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden

geltend gemacht. Die Berufung gibt im Wesentlichen wieder, was schon mit seiner

«Stellungnahme zur Klage» vorgetragen worden ist. Zudem erhält sie (zu) viele

theoretische Abhandlungen. Angemessen ist deshalb ein Zeitaufwand von vier Stunden.

Für das Verfassen der «Stellungnahme zur Berufungsantwort» wird ein Zeitaufwand

von drei Stunden geltend gemacht. Auch dieser Aufwand ist zu hoch. Angemessen

ist ein solcher von eineinhalb Stunden. Die Position vom 30. Dezember 2024

«Eröffnung des Dossiers» ist zu streichen. Es ist nicht zu erkennen, warum für

die gleiche Sache ein weiteres Dossier zu eröffnen ist. Die Position vom 31.

Dezember 2024 «Prestations» ist zu streichen. Es ist nicht ersichtlich, welche

«Dienstleitungen» hier zu vergüten sind. Der Stundenansatz für unentgeltliche

Rechtsbeistände beträgt im Kanton Solothurn CHF 190.00 und nicht wie geltend

gemacht CHF 200.00. Nach dem Gesagten ist der Stundenaufwand von 15.01 Stunden

um 4.17 Stunden auf 10.84 Stunden zu kürzen. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands des Berufungsklägers wird somit (inkl. MwSt.

und Auslagen) auf CHF 2'327.60 festgelegt. Die Kostenforderung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten wird antragsgemäss auf

CHF 2'572.80 festgelegt.

5.

Der Berufungskläger hat an die

Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, eine

Parteientschädigung von CHF 2'572.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin

Sabrina Palermo-Walker eine Entschädigung von CHF 1'973.50 (inkl. Auslagen und

MwSt.) und Rechtsanwalt Jérôme Andrey eine solche von CHF 2'327.60 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger und/oder die

Berufungsbeklagte bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage

ist/sind (Art. 123 ZPO).

6.

Sobald die Berufungsbeklagte bzw.

ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat

sie ihrer Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese

beträgt CHF 599.30. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht keinen

Differenzanspruch geltend.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf

dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Sabrina Palermo-Walker eine Parteientschädigung

von CHF 2'572.80 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider

Parteien hat der Staat Solothurn an Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker eine

Entschädigung von CHF 1'973.50 und an Rechtsanwalt Jérôme Andrey eine solche

von CHF 2'327.60 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ bzw. ihre gesetzliche

Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___

bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO), hat sie ihrer Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu

leisten. Diese beträgt CHF 599.30.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann