ZKBER.2025.19
Feststellung Vaterschaft und Unterhalt
12. August 2025Deutsch14 min
(nachfolgend: Kindsvater oder Beklagter) vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Jérôme Andrey,
Berufungskläger
gegen
1. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,
2. C.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. Mai 2023 machte B.___
(nachfolgend: Tochter oder Klägerin), geb. [...] 2022, gegen A.___
(nachfolgend: Kindsvater oder Beklagter) vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein
Verfahren betreffend Feststellung Vaterschaft und Unterhalt anhängig.
2. Am 13. März 2024 und am 8. Oktober
2024 fanden Verhandlungen vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt statt.
3. Am
8. Oktober 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant,
folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass A.___, geb. [...],
der Vater von B.___, geb. [...] 2022, ist.
2. […]
3. Der Vater hat für B.___ monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt
zu bezahlen:
·
vom 1. November 2024
bis 31. Juli 2032: CHF 880.00 (vom 1. März 2024 bis 31. Juli 2027: Barunterhalt
CHF 390.00, Betreuungsunterhalt CHF 490.00; 1. August 2027 bis 31. Juli 2032:
Barunterhalt CHF 880.00)
·
vom 1. August 2032
bis 31. Juli 2035: CHF 780.00 (Barunterhalt)
·
vom 1. August 2035
bis 31. Juli 2038: CHF 615.00 (Barunterhalt)
Die Kinder-
und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen B.___
jedoch zusätzlich zukommen. Der Vater hat die Kinder- und Ausbildungszulagen,
zu deren Einforderung er berechtigt ist, an B.___ weiterzuleiten.
4. Es
wird festgestellt, dass der Beklagte mangels wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit in der Zeit vom 20. August 2022 bis 31. Oktober 2024 nicht
in der Lage ist, für B.___ Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
5. Es
wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt von B.___ im Sinne von Art.
286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt in der
Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Juli 2027 CHF 2'080.00
(Betreuungsunterhalt); in der Zeit vom 1. August 2027 bis 31. Juli 2032
CHF 1'114.00 (Barunterhalt CHF 698.00, Betreuungsunterhalt CHF 416.00) und in
der Zeit vom 1. August 2032 bis 31. Juli 2035 CHF 425.00 (Betreuungsunterhalt).
[…]
4. Gegen den begründeten Entscheid erhob
der Kindsvater (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 6. März 2025 fristgerecht
Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei in Abänderung der
Ziffern 3. – 5. des erstinstanzlichen Urteils vom 8. Oktober 2024 des
Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt zu verurteilen, für B.___ einen
Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
-
ab dem 1. Januar 2026 bis
31. Juni 2032: CHF 880.00
-
bis zum 31. Juni [recte: wohl Juli] 2027 mit einem Betreuungsunterhalt von CHF
490.00;
-
ab dem 1. August 2027 mit einem Betreuungsunterhalt von CHF 0.00;
-
vom 1. August 2032 bis 31.
Juli 2035: CHF 780.00 (Barunterhalt);
-
vom 1. August 2035 bis 31.
Juli 2038: CHF 615.00 (Barunterhalt).
2. Es
sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt von B.___ nicht gedeckt werden
kann.
3. Es
sei dem Beklagten für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen
Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnende Anwalt als
Rechtsvertretung beizuordnen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen, vorbehältlich des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege.
5. Mit Berufungsantwort vom 10. April
2025 schloss die Tochter (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
6. Am 1. Mai 2025 und am 13. Mai 2025
erfolgten weitere Eingaben der Parteien.
7. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden
darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Strittig und zu prüfen sind die vom
Vorderrichter festgelegten Unterhaltszahlungen in der Zeit vom 1. November 2024
bis zum 31. Dezember 2025.
2.
Der Vorderrichter erwog, beim Kindsvater
handle es sich um einen gesunden
[…]-jährigen Mann, der als Sportler [(…)] in guter körperlicher Verfassung sei.
Der Kindsvater führe aus, er suche eine seinen Qualifikationen entsprechende
Arbeit, ohne zu konkretisieren, was er darunter verstehe. Gemäss eigenen
Angaben lasse er sich zum […] ausbilden. Belege, welche diese Aussage glaubhaft
erscheinen lassen würden, lege er nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass er
dieses Ziel nicht wirklich fokussiert verfolge. Sein Engagement beim [...] sei
ehrenamtlich und entspreche einem Hobby. Der Kindsvater sei am [...] 2023 zum
zweiten Mal Vater geworden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er erkennen
müssen, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse, die es ihm erlaube,
seine Kinder finanziell angemessen zu unterstützen. Der Kindsvater dürfte in
der Lage sein, als Hilfsarbeiter auf dem Bau oder als Gebäudereiniger zu
arbeiten. Gemäss Salarium (Parameter: Espace Mittelland, ohne Kaderfunktion,
ohne Berufsausbildung und -erfahrung, 32 Jahre alt, Mann, Schweizer) betrage
das monatliche Bruttoeinkommen (Median) in diesen Branchen zwischen CHF
5'855.00 (Hochbau) und CHF 4'173.00 (Reinigung). Das Nettoeinkommen, das dem Kindsvater
zumutbar sei zu erwirtschaften, betrage somit nach Abzug der Sozialabgaben
(Annahme: 17 %) CHF 3'463.60 bis CHF 4'859.65. Dem Kindsvater werde
ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 4'000.00 angerechnet und zwar ab dem
1.
November 2024. Der Kindsvater werde seit April 2024 rechtsanwaltlich
vertreten. Spätestens seit Juni 2024 (Vorliegen DNA-Gutachten) wisse er von
seiner Vaterschaft und damit von seiner Unterhaltspflicht. Dem Kindsvater werde
eine Übergangsfrist von gut drei Monaten zugestanden.
3.
Der Berufungskläger macht geltend, er
befinde sich in Ausbildung zum professionellen […]. Der Weg dazu gliedere sich
in mehrere Stufen zum Erlangen verschiedener […]diplome. Dafür werde für die
Anmeldung für die nächste Diplom- und Ausbildungsstufe jeweils eine gewisse
Erfahrungsperiode als […] verlangt. Aktuell befinde er sich in der
Zwischenphase zwischen C- und B-Diplom. Seit 2024 sei er beim [...] ([…]) […].
Der Beschäftigungsgrad eines […] in der […] betrage pro Woche mindestens 20
Stunden. Dieser Aufwand sei ehrenamtlich und folglich nicht entgeltlich.
Hierbei von einem Hobby auszugehen, wie dies die Vorinstanz tue, sei
aktenwidrig. Er gehe davon aus, dass er sich im Januar 2026 als […] in der […]
bewerben könne. Dort könne ein […] je nach Verein bis zu CHF 3'000.00
verdienen, wo hingegen auch der wöchentliche Aufwand bei 30 – 35 Stunden zu
liegen komme und ein Nebenerwerb nur zu ca. 30 % möglich sei. Seit Juli 2024
arbeite er stundenweise und je nach Nachfrage 50 % bei der D.___ GmbH. Er sei
im Stundenlohn angestellt und seine Einsätze seien unbeständig und unsicher.
Bis zum 31. Dezember 2025 habe er ein monatliches Einkommen von CHF 1'900.00.
Aufgrund der genannten Umstände sei es ihm nicht möglich, mehr als 50 % zu
arbeiten. Somit ergebe sich ein aktuelles zumutbares Einkommen von ca. CHF 1'900.00.
Ab dem 1. Januar 2026 könne er dann einen monatlichen Nettolohn von CHF
4'000.00 erzielen.
4.
Die Berufungsbeklagte entgegnet, der
Berufungskläger lege keine Bestätigung vor, wonach er beim […]kurs für das
Diplom B angemeldet sei oder sich effektiv darum bemühe. Zudem hätte der
Berufungskläger diesen beruflichen Weg schon deutlich früher einschlagen
müssen, um damit ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Er verfolge sein
diesbezügliches Ziel nicht fokussiert. Sein Karrierewunsch habe hinter der Unterhaltspflicht
zurückzutreten. Auch wenn der zeitliche Aufwand nicht zu unterschätzen sei,
handle es sich beim […]engagement in der […] um ein Hobby, eine ehrenamtliche
Tätigkeit. Der Berufungskläger sei zur Ausschöpfung seiner Arbeitskraft
verpflichtet und müsse einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen.
5.1
Die Eltern sorgen gemeinsam, ein
jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen
insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB,
SR 210). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an
die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit
Hinweis). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt die Ausschöpfung aller
finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht
Erwerbspflicht (BGE 123 III 7 E. 3e), die dem Selbstverwirklichungs-anspruch
des Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das
Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein
angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (vgl. Christiana Fountoulakis in: Thomas
Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2022, Art. 276 ZGB N 25, mit weiteren Hinweisen).
5.2
Die Ausnützung der eigenen
Erwerbskapazitäten geht der Verwirklichung von Lebensträumen vor. Dies gilt im
Besonderen, wenn beim Kind – wie vorliegend (bis zum Übertritt in die
Sekundarstufe) – eine Mankosituation resultiert. Diesen Grundsatz verkennt der
Berufungskläger in eklatanter Weise. Er hätte seine finanziellen,
intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen schon längst ausnützen und die
(finanzielle) Verantwortung für seine Kinder übernehmen müssen. Dies hat er bis
heute nicht getan. Mangels dieses ausreichenden Engagements hat der
Vorderrichter dem Berufungskläger völlig zu Recht ein hypothetisches Einkommen ab
dem 1. November 2024 angerechnet.
5.3
Bei der Bemessung von
Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen abgewichen und
stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern
dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei
Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen
überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet
werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen
zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser
Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts
5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1).
5.4
Der […]-jährige Berufungskläger ist
jung und gesund. Er ist Schweizer Staatsangehöriger und ist mehrsprachig. Auch
wenn er keine Ausbildung und/oder wenig Berufungserfahrung hat, wird es ihm mit
entsprechenden Suchbemühungen (im Vergleich zum Vorverfahren wird vor
Berufungsgericht nur gerade eine weitere Bewerbung vorlegt, was selbstredend
nicht genügt) möglich sein, eine Anstellung zu finden, mit welcher er
mindestens den vom Vorderrichter angenommenen monatlichen Nettoverdienst von
CHF 4'000.00 erzielen kann. Daran ändert weder der Strafregistereintrag etwas
noch der Umstand, dass der Berufungskläger bereits vor Kenntnis seiner
Vaterschaft mit der […]ausbildung begonnen hat. Dass es möglich ist, eine
Anstellung mit diesem Verdienst zu finden, zeigt schon ein kurzer Blick in die
einschlägigen Stellenportale. Der Berufungskläger irrt, wenn er ausführt, es
sei ihm nicht zumutbar, «irgendwo zu arbeiten», auch wenn diese Stelle seinen
Qualifikationen nicht entspreche (A.S. 116). Inwiefern die vom Vorderrichter
genannten Arbeiten im Hochbau/in der Reinigung dem ungelernten Berufungskläger
nicht zumutbar sein sollten, erhellt nicht. Der Berufungskläger unterlässt es
auch vor Berufungsinstanz, seine Qualifikationen zu benennen. Der
Berufungskläger hat seine Suchbemühungen unverzüglich zu intensivieren, seine Erwerbskapazität
nun endlich auszuschöpfen und seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.
6.
Soweit sich die Berufung gegen die
Bedarfsberechnung des Vorderrichters richtet, erschöpft sie sich weitgehend in
rein appellatorischer Kritik und in Wiederholung des bereits vor Vorinstanz
Gerügten. Es kann auf die vollständig zutreffenden Erwägungen des
Vorderrichters verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen,
dass: der Berufungskläger zwar mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn zusammenwohnt,
aber nicht belegt ist, dass er Betreuungsaufgaben übernimmt, weshalb der Grundbetrag
von CHF 850.00 nicht zu beanstanden ist; mangels belegter Betreuungsaufgaben
auch der vom Berufungskläger geltend gemachte Unterhaltsbeitrag für den Sohn in
der geltend gemachten Höhe von CHF 1'000.00 nicht zu berücksichtigen ist
(anlässlich der Verhandlung vom 8. Oktober 2024 reduzierte er den Anspruch
selbst auf CHF 422.00, A.S. 118, [wie vom Vorderrichter berücksichtigt]); die
Kosten der Lebensversicherung in der Höhe von CHF 150.00 aufgrund der
knappen finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden können; die
Kindsmutter bereits vor Vorinstanz vorbrachte, auf Drittbetreuung bzw. den
Mittagstisch angewiesen zu sein, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen
müsse (A.S. 117), weshalb die Kosten für die Kita nicht zu beanstanden sind
(anlässlich der Verhandlung vom 8. Oktober 2024 erklärte der Berufungskläger den
Bedarf der Tochter als unbestritten, A.S. 118; die Berücksichtigung der
Drittbetreuungskosten wirkt sich [ohnehin] nur auf die Höhe des Mankos aus).
7.
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
III.
1.
Beide Parteien haben auch für das
obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.
2.
Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei – vorliegend also dem Berufungskläger –
aufzuerlegen.
3.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens sind auf CHF 1'000.00 festzulegen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist.
4.
Während die Kostennote der
Vertreterin der Berufungsbeklagten zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, ist
diejenige des Vertreters des Berufungsklägers zu kürzen. Dies aus nachfolgenden
Gründen: Für die Berufung wird ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden
geltend gemacht. Die Berufung gibt im Wesentlichen wieder, was schon mit seiner
«Stellungnahme zur Klage» vorgetragen worden ist. Zudem erhält sie (zu) viele
theoretische Abhandlungen. Angemessen ist deshalb ein Zeitaufwand von vier Stunden.
Für das Verfassen der «Stellungnahme zur Berufungsantwort» wird ein Zeitaufwand
von drei Stunden geltend gemacht. Auch dieser Aufwand ist zu hoch. Angemessen
ist ein solcher von eineinhalb Stunden. Die Position vom 30. Dezember 2024
«Eröffnung des Dossiers» ist zu streichen. Es ist nicht zu erkennen, warum für
die gleiche Sache ein weiteres Dossier zu eröffnen ist. Die Position vom 31.
Dezember 2024 «Prestations» ist zu streichen. Es ist nicht ersichtlich, welche
«Dienstleitungen» hier zu vergüten sind. Der Stundenansatz für unentgeltliche
Rechtsbeistände beträgt im Kanton Solothurn CHF 190.00 und nicht wie geltend
gemacht CHF 200.00. Nach dem Gesagten ist der Stundenaufwand von 15.01 Stunden
um 4.17 Stunden auf 10.84 Stunden zu kürzen. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands des Berufungsklägers wird somit (inkl. MwSt.
und Auslagen) auf CHF 2'327.60 festgelegt. Die Kostenforderung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten wird antragsgemäss auf
CHF 2'572.80 festgelegt.
5.
Der Berufungskläger hat an die
Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, eine
Parteientschädigung von CHF 2'572.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin
Sabrina Palermo-Walker eine Entschädigung von CHF 1'973.50 (inkl. Auslagen und
MwSt.) und Rechtsanwalt Jérôme Andrey eine solche von CHF 2'327.60 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger und/oder die
Berufungsbeklagte bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage
ist/sind (Art. 123 ZPO).
6.
Sobald die Berufungsbeklagte bzw.
ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat
sie ihrer Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese
beträgt CHF 599.30. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht keinen
Differenzanspruch geltend.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf
dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Sabrina Palermo-Walker eine Parteientschädigung
von CHF 2'572.80 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider
Parteien hat der Staat Solothurn an Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker eine
Entschädigung von CHF 1'973.50 und an Rechtsanwalt Jérôme Andrey eine solche
von CHF 2'327.60 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ bzw. ihre gesetzliche
Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___
bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO), hat sie ihrer Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu
leisten. Diese beträgt CHF 599.30.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann