ZKBER.2025.2
Eheschutz
17. April 2025Deutsch21 min
das Kind C.___, geb. 2022, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 2018
verheiratet und leben seit 2023 getrennt. Die aus der Ehe hervorgegangene
Tochter C.___, geb. […] 2022, lebt seit der Trennung unter der Obhut der
Mutter.
2. Der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen hat am 15. Oktober 2024, soweit hier
angefochten, folgendes Urteil gefällt:
1. –
2….
3.
Die
Tochter C.___,
geb. 2022, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der
Mutter gestellt.
4.
Die
Regelung des Kontaktes der Tochter C.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung
der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter, überlassen.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt
folgende Konfliktregelung:
Phase 1: bis 30. November 2024: Der
Vater betreut die Tochter jeden Dienstag von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr und jeden
Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Phase 2: 1. Dezember 2024 bis 31. Januar
2025: Der Vater betreut die Tochter jeden Dienstag von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr
und jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.30 Uhr.
Phase 3: 1. Februar 2025 bis 31. März
2025: Der Vater betreut die Tochter jeden Dienstag von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr
und jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
Phase 4: ab 1. April 2025: Der Vater
betreut die Tochter
jeden
Dienstag von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag,
18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
Mit Wirkung ab 1. April 2025 steht dem
Vater zudem das Recht zu, die Tochter jährlich für drei Wochen ferienhalber zu
sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei
Monate im Voraus anzumelden.
5.
Für
das Kind C.___, geb. 2022, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB
errichtet. Die zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu
bestimmen. Der
Beistand erhält folgende Aufgaben:
- die Eltern in ihrer
Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,
- die Modalitäten, welche
für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung von Übergabeort)
erforderlich sind, für die Eltern verbindlich festzulegen,
- bei der Umsetzung
respektive Durchführung des Besuchs- und Ferienrechts zwischen dem Vater und dem
Kind gemäss Ziffer 4 hiervor Hilfe zu leisten,
- den Eltern und dem Kind
mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend beizustehen,
- bei
Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht zu
vermitteln,
- die Eltern in ihren
gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass sie später eine selbständige
Besuchsrechtsregelung treffen können.
6.
In
Bestätigung des Entscheides des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen betr.
vorsorgliche Massnahmen vom 3. April 2024 wird dem Ehemann bis am 31. März
2025 unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB untersagt,
- sich der Ehefrau
unabhängig von ihrem Aufenthaltsort auf weniger als 100m zu nähern,
- sich dem Grundstück,
auf welchem sich die eheliche Wohnung [...] befindet, auf weniger als 100m zu
nähern,
- die Ehefrau zu
kontaktieren.
Die
Strafandrohung nach Art. 292 StGB hat folgenden Wortlaut: „Wer der von einer
zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft.“ Vom
Verbot ausgenommen sind die von den Parteien vereinbarten respektive gemäss
Ziff. 4 hiervor angeordneten Kontakte zwischen dem Vater und der Tochter C.___
sowie die in Bezug auf die Kinderbelange notwendigen Kontaktaufnahmen.
7.
Der
Vater hat
für das Kind C.___ monatliche vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu
bezahlen:
Phase
1: 1. April 2024 bis 31. Oktober 2024: CHF 1’199.00 (Barunterhalt)
Phase
2: ab Januar 2025: CHF 289.00 (Barunterhalt)
Allfällige
vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen
nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber
der Tochter dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276
Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
8. Auf den Antrag, es sei festzustellen,
dass sich die Parteien keine Ehegattenunterhaltsbeiträge schulden, wird nicht
eingetreten.
9. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau bis spätestens am 31. Oktober 2024 Auskunft darüber zu erteilen,
bei welchem Arbeitgeber er zuletzt angestellt war und wann (genaues Datum)
dieses Arbeitsverhältnis geendet hat.
10. – 13…
3. Gegen dieses Urteil
erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger oder Vater) mit Eingabe
vom 20. Januar 2025 form- und fristgerecht Berufung. Seine Anträge lauten wie
folgt:
1. Das mit Ziff. 6 des
Urteils des Richteramts Olten-Gösgen angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot
gegenüber dem Berufungskläger sei per sofort aufzuheben.
2. In Abänderung von Ziff.
3 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2024 sei dem
Berufungskläger die Obhut über die gemeinsame Tochter C.___ zuzuteilen.
3. Eventualiter sei dem
Berufungskläger die alternierende Obhut mit einem Betreuungsanteil von 50 %
über die gemeinsame Tochter C.___ zuzuteilen.
4. In Abänderung von Ziff.
4 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2024 sei das
Besuchsrecht der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter auf jedes
zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr festzusetzen.
Zudem
sei der Berufungsbeklagten das Recht zu gewähren, die gemeinsame Tochter
jährlich drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien sei
von der Mutter mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.
5. In Abänderung von Ziff.
5 al. 3 sei bei der Umsetzung respektive Durchführung des Besuchs- und
Ferienrechts zwischen der Mutter und der gemeinsamen Tochter gemäss Ziff. 4
Hilfe zu leisten.
6. Die Berufungsbeklagte
sei zu verpflichten, für C.___ ab dem Obhutswechsel zum Berufungskläger
monatlich zum Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge in gerichtlich zu
bestimmender Höhe zugunsten des Berufungsklägers zu bezahlen.
7. Eventualiter sei die
Sache [sei] zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Die Berufungsbeklagte
sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Parteikostenvorschuss in der
Höhe von CHF 3'000.00 nebst MwSt. zu 8,1 % zu bezahlen.
Ev.
Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltlicher
Rechtsbeiständin.
9. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
4. Die Berufungsantwort der
Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte oder Mutter) datiert vom 21.
Februar 2025. Auch sie ist form- und fristgerecht eingegangen. Die
Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten lauten wie folgt:
1. Die
Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der
Antrag auf Leistung eines Parteikostenvorschusses durch die Berufungsbeklagte
an den Berufungskläger sei abzuweisen.
3. Es
sei der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts
als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.
5. Am 10. März 2025 gingen
die Kostennoten beider Parteivertreter ein, die der jeweiligen Gegenpartei
umgehend zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurden.
6. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug
genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter führte aus,
zwischen den Kindseltern bestehe offensichtlich ein massiver Konflikt. Wegen
Übergriffen des Kindsvaters bei den Übergaben der Tochter nach der Trennung hätten
diese an einen öffentlichen Ort verlegt werden müssen. Auch da habe sich das
Verhalten des Ehemannes nach der Darstellung der Ehefrau nicht gebessert.
Aufgrund dessen habe eine Beistandschaft für die Tochter und ein
Annäherungsverbot gegenüber der Ehefrau errichtet werden müssen. Wegen dem
massiven Elternkonflikt und der begrenzten Kommunikationsfähigkeit beider
Eltern in Bezug auf die Kinderbelange komme eine alternierende Obhut nicht in
Frage. Der Ehemann habe sich auch bewusst für einen Wohnsitz im Kanton [...]
und nicht in der Nähe von Ehefrau und Tochter entschieden, was ebenfalls gegen
eine alternierende Obhut spreche.
Strittig sei, welcher Elternteil die
Hauptbezugsperson der Tochter sei. Nach deren Geburt habe die Mutter rund ein
Jahr nicht gearbeitet. Der Ehemann behaupte, dass er die Tochter betreut habe,
nachdem die Ehefrau wieder angefangen habe zu arbeiten. Die Mutter wende ein,
dass sie die Tochter trotz ihrer Erwerbstätigkeit mehrheitlich betreut habe.
Weil sie keine Unterstützung vom Ehemann bekommen habe, habe eine Kita-Lösung
installiert werden müssen. Wenige Monate nachdem die Ehefrau ihre
Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen habe, sei der Ehemann aus der ehelichen
Wohnung ausgezogen. Seit der Trennung sei jedenfalls die Mutter die
Hauptbezugsperson der Tochter. Durch die Betreuung in der Kita lerne die
Tochter auch Deutsch und habe Kontakt zu gleichaltrigen Kindern. Beim Vater sei
aufgrund der neuen Lebenssituation (neue Wohnung, Weiterbildung) weniger
Stabilität vorhanden. Die Tochter aus dem stabilen Umfeld herauszureissen,
entspreche offensichtlich nicht dem Kindeswohl.
Die Tochter sei noch klein. Die
Ehegatten hätten unter Mithilfe ihrer Parteivertreter ein Besuchskonzept
ausgearbeitet, das für die Dauer des Verfahrens gelten solle. Ab April 2025
betreue der Vater die Tochter jeden Dienstag von 17.30 bis 19.30 Uhr und jedes
zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ab diesem
Zeitpunkt stehe dem Vater auch ein Ferienrecht zu. Im Sinn des Kindeswohls und
zur Unterstützung der Eltern werde eine Beistandschaft angeordnet.
Die Ehefrau habe ein Annährungsverbot
beantragen lassen. Sie habe dies damit begründet, dass sich der Ehemann ihr
gegenüber immer wieder aggressiv verhalte, sie bedrohe und sie auch schon
geschlagen habe. Der Ehemann stimmte dem beantragten Verbot zu, sofern dieses
nicht die Tochter betreffe. Der Vorderrichter hielt fest, dass sich der Ehemann
in der Vergangenheit nicht an das Annäherungsverbot gehalten habe. Die nötige
Ruhe könne nur dann einkehren, wenn sich die Ehegatten möglichst wenig
begegneten, weshalb das Verbot bis zum 31. März 2025 bestätigt werde.
Bezüglich der Unterhaltsberechnung sei
vorab der Bar- und der Betreuungsunterhalt für die Tochter festzusetzen. Deren
Barbedarf errechnete er mit CHF 2'141.00 inkl. Kosten für die Drittbetreuung.
2.
Der Berufungskläger
macht im Wesentlichen geltend, der Vorderrichter habe ausser Acht gelassen,
dass sich der Vater bis zur Trennung der Parteien um die Tochter gekümmert
habe. Er habe mit allen Mitteln versucht, die Obhut über das Kind zu bekommen,
sei aber erfolglos geblieben. Er habe seine Arbeitsstelle aufgegeben, um sich
um die Tochter zu kümmern. Die Mutter habe für die Tochter zwar eine Kita in [...]
organisiert, diese habe sich aber selten dort aufgehalten. Er habe nie gewusst,
wann sich die Tochter in der Kita aufhalte, da das von den Launen der
Kindsmutter abhängig gewesen sei. Beide Eltern seien erziehungsfähig. Die
Beziehung der Tochter zur Mutter sei infolge der Trennung der Eltern zweifellos
gestärkt worden. Hingegen sei die Beziehung zum Vater nie abgebrochen. Die
Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass sich der Vater um die Tochter
kümmere und die Mutter einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Entsprechend dem
Obhutsmodell sei die Kindsmutter zu verpflichten, für die Tochter einen
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
3.
Die Kindsmutter wendet
ein, sie habe sich sowohl vor als auch nach dem Auszug des Ehemannes aus der
ehelichen Wohnung um die Tochter gekümmert. Der Berufungskläger habe seine
Stelle nicht wegen der Kinderbetreuung aufgegeben. Vielmehr habe sie nach dem
Mutterschaftsurlaub noch monatelang unbezahlten Urlaub bezogen, um sich um die
Tochter kümmern zu können. Ihr sei nicht bekannt, wo der Ehemann angestellt
gewesen und auch nicht, weshalb er das nicht mehr sei, obwohl er gerichtlich
verpflichtet worden sei, das offenzulegen. Aufgrund der fehlenden Informationen
habe sie bis heute keine Kinderzulagen beziehen können. Inzwischen sei belegt,
dass der Ehemann 2023 bei [...], einem Personalvermittler für kurzfristige
Einsätze, knapp CHF 30'000.00 verdient habe. Sie habe eine Fremdbetreuung für
die Tochter organisieren müssen, weil sich jemand um sie habe kümmern müssen,
während sie gearbeitet habe. Hätte sich der Ehemann um die Tochter gekümmert,
wäre diese Ausgabe nicht nötig gewesen. Sie hätten sich nie auf ein bestimmtes
Betreuungsmodell geeinigt. Faktisch habe es sich so verhalten, dass sie nie
gewusst habe, wo der Ehemann arbeite bzw. weshalb er arbeitslos gewesen sei.
Ihr sei nichts anderes übriggeblieben, als alles selber zu organisieren. Eine
Zuteilung der Obhut (auch alternierend) an den Kindsvater würde die Tochter aus
ihrer Routine reissen. Der Kindsvater sei nicht in der Lage, der Tochter
Stabilität und Kontinuität zu geben.
Der Antrag des Kindsvaters auf Aufhebung
des Annäherungsverbots sei unbegründet geblieben. Es sei nicht so, dass er sich
diesem nicht widersetzt habe. Er habe sich einfach nicht daran gehalten. Nach
wie vor stelle er ihr nach. Der Kindsvater habe die Tochter auch mehrfach nach
Besuchen bei ihm nicht pünktlich zurückgebracht. Die Vertrauensbasis zwischen
den Ehegatten fehle aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers derzeit.
Aufgrund der Abweisung der Berufung, sei die Unterhaltsregelung nicht zu
ändern.
Der Antrag auf einen Parteikostenbeitrag
sei abzuweisen. Die Anstellung der Berufungsbeklagten sei per Ende Februar 2025
gekündigt worden. Sie werde Arbeitslosenunterstützung beantragen müssen. Sie
werde für die Zukunft eine Teilzeitstelle suchen. Da der Berufungskläger nach
wie vor keinen Unterhalt bezahle, benötige sie ihr gesamtes Einkommen für sich
und beantrage überdies die unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren.
4.
Der Berufungskläger
beantragt unter Ziffer 1 die Aufhebung des Annäherungsverbots an die Ehefrau.
Dieser Antrag ist nicht begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden
kann. Im Übrigen hat der Berufungskläger an der vorinstanzlichen Verhandlung
ausführen lassen (Aktenseite, AS 125): «Der Ehemann ist damit einverstanden,
sofern es nicht die Tochter betrifft.» Es fehlte daher auch an einem
Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag. Hinzu kommt, dass die Massnahme vom
Vorderrichter massvoll bis zum 31. März 2025 befristet wurde: Der Termin ist inzwischen
abgelaufen, so dass auch aus diesem Grund aktuell das Rechtsschutzinteresse für
einen Entscheid in dieser Sache fehlt.
5.1
Steht das Kind unter
der gemeinsamen elterlichen Sorge, so ist im Streitfall zu regeln unter wessen
Obhut das Kind lebt (Art. 298 ZGB). Mit der Obhut ist die Frage der
Betreuung des Kindes im Alltag verbunden. Sie kann einem Elternteil allein
oder beiden Eltern alternierend zugeteilt werden. Neben der Berücksichtigung
der (gemeinsamen oder separaten) Anträge der Eltern ist der Einbezug
der Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und
Bedürfnisse von vorrangiger Bedeutung, selbst wenn es in der Frage der
Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612, 616; 142 III
617, 621). Leitprinzip ist
das Kindeswohl, die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu
treten (Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020, E. 3.1.1 vom 29.1.2020,
FamPra.ch 2020, 467, E. 3.1.2; 19.1.2021, Urteil des Bundesgerichts
5A_991/2019, E. 5.1.1; vgl. zum Ganzen: Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in:
Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022).
5.2
Die Berufungsbegründung
des Ehemannes gegen das vorinstanzliche Urteil bleibt weitgehend
appellatorisch. Er beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass er bis zu seinem
Auszug aus der ehelichen Wohnung die Hauptverantwortung für die Erziehung der
Tochter gehabt habe, ohne dies näher zu begründen.
Der Vorderrichter hielt in seiner
Urteilsbegründung fest, dass die Ehefrau während rund einem Jahr die
Hauptbezugsperson der Tochter (geb. 2022) gewesen sei. Damit stimmt die
Behauptung des Berufungsklägers überein, dass er am 1. September 2023
beschlossen habe, vorübergehend seinen Job aufzugeben, um sich um die Tochter
zu kümmern (vgl. Schreiben des Berufungsklägers vom 3. Januar 2024 an die
Vorinstanz; AS 47 ff.). Weiter führt der Berufungskläger aus, dass die Ehefrau
die Tochter ohne seine Zustimmung in die Kita angemeldet und sie dort
unregelmässig habe betreuen lassen. Er macht geltend, dass er nie gewusst habe,
wann die Mutter die Tochter in die Kita bringe. Sobald er sich widersetzt habe,
sei es zum Streit gekommen.
Die Behauptungen, dass sich der
Berufungskläger entschlossen habe, den Job aufzugeben und, dass die
Berufungsbeklagte die Tochter gegen seinen Willen in der Kita angemeldet habe,
widerlegen seine Behauptung, dass sich die Ehegatten gemeinsam für die vom
Berufungskläger beschriebene Rollenteilung in der Ehe entschieden hätten (Ehefrau
100.
% erwerbstätig, Ehemann betreut Vollzeit die Tochter). Wie es sich damit
verhält, kann, wie sich im Folgenden zeigt, offengelassen werden.
5.3
Der Berufungskläger
führt aus, dass er die Kinderbetreuung nach seinem erzwungenen Auszug aus der
ehelichen Wohnung (nach eigenen Aussagen am [...] 2023) nicht habe weiterführen
können. Mithin wurde die Tochter von seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung bis
zum vorinstanzlichen Entscheid vom 15. Oktober 2024 wiederum während rund 10
Monaten durch die Kindsmutter betreut. Mithin steht fest, dass die Tochter bis
zum vorinstanzlichen Entscheid grossmehrheitlich hauptverantwortlich durch die
Kindsmutter betreut worden war. Umstritten ist lediglich die
Betreuungsverantwortung in der Zeit vom 1. September bis 18. Dezember 2023.
5.4
Der Sachrichter hat in
der Frage der Obhutszuteilung ein grosses Ermessen. Entscheidend bleibt dabei
immer das Kindeswohl. Es ist die Lösung zu bevorzugen, die sich für das Kind
als die Vorteilhafteste erweist. Aufgrund des nachgewiesenen Sachverhalts ist jedenfalls
nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die Tochter unter die Obhut der
Mutter gestellt hat, welche diese Verantwortung schon während fast des ganzen
Lebens des Kindes wahrgenommen hat und aktuell dessen Hauptbezugsperson ist. Nur
der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass den nachgewiesenen
Tatsachen allein die Behauptung des Kindsvaters entgegensteht, dass er für eine
kurze Zeit die Erziehungsverantwortung übernommen habe. Der Entscheid des
Vorderrichters ist daher nicht zu beanstanden.
Daran ändert auch nichts, dass der
Ehemann plante, die Tochter vollzeitig selber zu betreuen. Die Betreuung in der
Kita ist der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil gleichgestellt. Die
Tochter wurde bereits vor der Trennung der Parteien teilweise in einer Kita
betreut. Sie ist daran gewöhnt und scheint sich dort wohlzufühlen. Das gibt ihr
zudem Gelegenheit zum Zusammensein mit gleichaltrigen Kindern und zum Erwerb
der deutschen Sprache. Daran ändert auch nichts, dass es aufgrund des
Jobwechsels der Kindsmutter auch zu einem Wechsel der Kita kommt.
5.5.1
Eventualiter
beantragt der Berufungskläger die alternierende Obhut. Der Vorderrichter hat
dazu ausgeführt, zwischen den Kindseltern bestehe offensichtlich ein massiver
Konflikt, den auch die Vereinbarung von Übergaben der Tochter in der
Öffentlichkeit nicht hätten entschärfen können. Aufgrund dessen habe gegen den
Ehemann ein Annäherungsverbot an die Ehefrau verhängt werden müssen. Hinzu
komme negativ die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Parteien und die
Distanz zwischen ihren Wohnsitzen.
Dagegen bringt der Berufungskläger
lediglich vor, dass er den massiven Elternkonflikt bestreite. Zwar habe ihre
Kommunikationsfähigkeit Verbesserungspotential, was der alternierenden Obhut
jedoch nicht entgegenstehe. Mit den Erwägungen des Vorderrichters setzt er sich
nicht auseinander. Auch zur Tatsache, dass sogar ein Annäherungsverbot hatte
verhängt werden müssen, äussert er sich nicht.
5.5.2
Der Obhutsentscheid
des Vorderrichters ist nachvollziehbar begründet. Es ist nicht erkennbar und
wird auch nicht dargelegt, inwiefern er damit sein grosses Ermessen
überschritten haben soll. Vielmehr zeigen die Akten, dass sich die Parteien
bereits vor der Trennung über die Betreuung der Tochter uneinig waren. Dazu
kann auf die Erwägungen unter Ziff. 5.2 verwiesen werden. Das hat sich seither
nicht zum Besseren geändert. Die Zuteilung der alternierenden Obhut an schwer
zerstrittene Eltern entspricht offensichtlich nicht dem Kindeswohl.
Hinzu kommt die erhebliche Distanz
zwischen den Wohnsitzen der Parteien. Die Berufungsbeklagte und die Tochter
wohnen nach wie vor in der ehelichen Wohnung in [...]. Der Berufungskläger hat
eine Wohnung in [...] bezogen. Die beiden Wohnorte der Eltern liegen rund 29
Autokilometer auseinander. Da keiner der Eltern über ein eigenes Auto verfügt,
ist der Weg zwischen ihren Wohnsitzen mit dem ÖV (Zug und Bus) zurückzulegen. Eine
Fahrt dauert rund 52 Minuten pro Weg. Das ist der Tochter jedenfalls dann nicht
mehr zuzumuten, wenn sie im Sommer 2026 in den Kindergarten eingeschult wird. Die
Tage werden für das Kind dann viel zu lang, wenn es an bis zu drei Tagen die
Woche (bei einer 50 : 50 Betreuung wie der Berufungskläger verlangt) diesen Weg
auf sich nehmen müsste.
Der Verzicht des Vorderrichters auf die
Anordnung der alternierenden Obhut ist daher nicht zu beanstanden.
6.
Der Berufungskläger
beantragt die Regelung des Besuchsrechts der Kindsmutter sowie die Zusprechung
eines Unterhaltsbeitrags für die Tochter. Diese Anträge setzten voraus, dass
ihm die Obhut über die Tochter übertragen wird. Da dies nicht der Fall ist, ist
darauf nicht einzutreten.
7.
Der Berufungskläger
beantragt weiter, es sei bei der Umsetzung respektive Durchführung des Besuchs-
und Ferienrechts zwischen der Mutter und der gemeinsamen Tochter gemäss Ziff. 4
Hilfe zu leisten. Dieser Antrag betrifft ebenfalls den Fall, dass die Tochter
unter der Obhut des Vaters lebt, ist aber auch im Fall der Obhutszuteilung an
die Mutter aktuell. Der Antrag ist nicht begründet. Ebenso wenig ist dargelegt,
dass er bereits vorinstanzlich gestellt wurde, bzw. welche neu eingetretenen
Umstände diese Massnahme rechtfertigten. Auf diesen Antrag kann daher nicht
eingetreten werden.
III.
1.
Der Berufungskläger
verlangt für das Berufungsverfahren einen Parteikostenvorschuss von der
Berufungsbeklagten von CHF 3'000.00. Die Leistung eines Vorschusses kommt
vorliegend nicht (mehr) in Frage, zumal der notwendige Aufwand
grossmehrheitlich bereits vor der Antragstellung geleistet wurde. Es kommt
aufgrund des Verfahrensausgangs auch nicht in Frage, die Gerichts- und Parteikosten
des Berufungsverfahrens der Berufungsbeklagten zu überbinden. Ein Grund gemäss
Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von der ordentlichen Kostenverteilung abzusehen, ist
nicht ersichtlich. Der Antrag ist abzuweisen.
2.1
Eventualiter beantragt
der Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss den eingereichten
Urkunden hat er 2024 von April bis September total CHF 16'951.00 ALV-Taggelder
bezogen. Seither scheint er diese nicht mehr zu beziehen, woraus zu schliessen
ist, dass er anderweitig ein Einkommen von mindestens dem versicherten Verdienst
von CHF 3'413.40 brutto bzw. CHF 3'146.00 netto erzielt. Sein zivilrechtlicher
Bedarf beläuft sich auf CHF 3'105.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00,
zivilprozessualer Zuschlag CHF 240.00, Miete CHF 1'300.00, KVG CHF 365.00). Der
minime Überschuss von rund CHF 40.00 pro Monat reicht nicht aus, um die
Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens innert nützlicher Frist zu
bezahlen. Das Verfahren war auch nicht völlig aussichtslos, so dass die
unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Parteikosten des
Berufungsverfahrens zu bewilligen ist. Frau Rechtsanwältin Dippon ist als
unentgeltliche Rechtsbeiständin für den Berufungskläger einzusetzen.
2.2
Die Kostennote von
Rechtsanwältin Dippon ist massvoll. Allerdings gehört die Gebühr von CHF 25.00
für die Bestätigung der Gemeinde nicht zu den Auslagen der Rechtsanwältin. Es
ist Aufgabe des Klienten, sich um die nötigen Nachweise für die Geltendmachung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu bemühen. Dazu gehört auch die Tragung der dafür
nötigen Auslagen. Die Kostennote von Rechtsanwältin Dippon ist daher auf CHF
1'465.10 inkl. Auslagen und 8,1 % MWSt. festzusetzen und ist zahlbar durch den
Staat Solothurn. Der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin beläuft sich auf
CHF 562.10. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10.
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 562.10 (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.3
Aufgrund des Ausgangs
des Verfahrens hat der Ehemann die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.
Diese werden i.d.R. auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt keinen Grund,
vorliegend davon abzuweichen. Zufolge der A.___ gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.4
Als unterlegene Partei
hat A.___ auch die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen. Rechtsanwalt Simon
Bloch macht im Namen der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 2'898.60
geltend. Diese erscheint ebenfalls angemessen und ist wie beantragt
festzusetzen.
3.
Die Berufungsbeklagte
beantragt ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren.
Ihre Stelle wurde per Ende Februar 2025 gekündigt. Sie hat im
Berufungsverfahren angegeben, dass sie noch keine neue Anstellung habe und
künftig mit einem Teilpensum arbeiten wolle. Aufgrund des Lohnausweises pro
2024.
ist von einem Arbeitslosentaggeld von rund CHF 238.30 oder CHF 5'171.00
pro Monat auszugehen. Zudem hat sie Anspruch auf eine Kinderzulage in der Höhe
von CHF 215.00. Daran ändert nichts, dass diese offenbar bisher nicht bezogen
wurde. Ihr monatliches Einkommen beträgt somit CHF 5'386.00 netto. Der
Vorderrichter hat der Ehefrau zudem ab Januar 2025 CHF 289.00
Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen. Aus den Akten geht nicht hervor, ob
diese aktuell bezahlt, oder ob sie bevorschusst werden. Das kann offengelassen
werden, zumal das nichts am Resultat ändert.
Der zivilprozessuale Zwangsbedarf der
Ehefrau beläuft sich auf CHF 5'178.00 (Grundbetrag Ehefrau und Kind CHF
1'750.00, zivilprozessualer Zuschlag CHF 350.00, Miete CHF 1'580.00, KVG Mutter
CHF 384.00, KVG Kind CHF 123.00, Steuern ca. 310.00, Kita CHF 681.00). Die
Ehefrau hat somit einen monatlichen Überschuss von gut CHF 200.00. Da sie nicht
kostenpflichtig wird, ist der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen. Der Überschuss würde ohnehin ausreichen, um ihre notwendigen
Auslagen innert nützlicher Frist zu tilgen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtkosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat an B.___
eine
Parteientschädigung von CHF 2'898.60 zu bezahlen.
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___ Rechtsanwältin Cornelia Dippon wird auf CHF 1'465.10
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 562.10 (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller