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Entscheid

ZKBER.2025.2

Eheschutz

17. April 2025Deutsch21 min

das Kind C.___, geb. 2022, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit 2018

verheiratet und leben seit 2023 getrennt. Die aus der Ehe hervorgegangene

Tochter C.___, geb. […] 2022, lebt seit der Trennung unter der Obhut der

Mutter.

2. Der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen hat am 15. Oktober 2024, soweit hier

angefochten, folgendes Urteil gefällt:

1. –

2….

3.

Die

Tochter C.___,

geb. 2022, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der

Mutter gestellt.

4.

Die

Regelung des Kontaktes der Tochter C.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung

der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter, überlassen.

Kommt keine Einigung zustande, so gilt

folgende Konfliktregelung:

Phase 1: bis 30. November 2024: Der

Vater betreut die Tochter jeden Dienstag von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr und jeden

Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

Phase 2: 1. Dezember 2024 bis 31. Januar

2025: Der Vater betreut die Tochter jeden Dienstag von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr

und jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.30 Uhr.

Phase 3: 1. Februar 2025 bis 31. März

2025: Der Vater betreut die Tochter jeden Dienstag von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr

und jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.

Phase 4: ab 1. April 2025: Der Vater

betreut die Tochter

jeden

Dienstag von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag,

18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.

Mit Wirkung ab 1. April 2025 steht dem

Vater zudem das Recht zu, die Tochter jährlich für drei Wochen ferienhalber zu

sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei

Monate im Voraus anzumelden.

5.

Für

das Kind C.___, geb. 2022, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB

errichtet. Die zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu

bestimmen. Der

Beistand erhält folgende Aufgaben:

- die Eltern in ihrer

Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,

- die Modalitäten, welche

für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung von Übergabeort)

erforderlich sind, für die Eltern verbindlich festzulegen,

- bei der Umsetzung

respektive Durchführung des Besuchs- und Ferienrechts zwischen dem Vater und dem

Kind gemäss Ziffer 4 hiervor Hilfe zu leisten,

- den Eltern und dem Kind

mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend beizustehen,

- bei

Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht zu

vermitteln,

- die Eltern in ihren

gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass sie später eine selbständige

Besuchsrechtsregelung treffen können.

6.

In

Bestätigung des Entscheides des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen betr.

vorsorgliche Massnahmen vom 3. April 2024 wird dem Ehemann bis am 31. März

2025 unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB untersagt,

- sich der Ehefrau

unabhängig von ihrem Aufenthaltsort auf weniger als 100m zu nähern,

- sich dem Grundstück,

auf welchem sich die eheliche Wohnung [...] befindet, auf weniger als 100m zu

nähern,

- die Ehefrau zu

kontaktieren.

Die

Strafandrohung nach Art. 292 StGB hat folgenden Wortlaut: „Wer der von einer

zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft.“ Vom

Verbot ausgenommen sind die von den Parteien vereinbarten respektive gemäss

Ziff. 4 hiervor angeordneten Kontakte zwischen dem Vater und der Tochter C.___

sowie die in Bezug auf die Kinderbelange notwendigen Kontaktaufnahmen.

7.

Der

Vater hat

für das Kind C.___ monatliche vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu

bezahlen:

Phase

1: 1. April 2024 bis 31. Oktober 2024: CHF 1’199.00 (Barunterhalt)

Phase

2: ab Januar 2025: CHF 289.00 (Barunterhalt)

Allfällige

vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen

nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

Die

Unterhaltspflicht gegenüber

der Tochter dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276

Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

8. Auf den Antrag, es sei festzustellen,

dass sich die Parteien keine Ehegattenunterhaltsbeiträge schulden, wird nicht

eingetreten.

9. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau bis spätestens am 31. Oktober 2024 Auskunft darüber zu erteilen,

bei welchem Arbeitgeber er zuletzt angestellt war und wann (genaues Datum)

dieses Arbeitsverhältnis geendet hat.

10. – 13…

3. Gegen dieses Urteil

erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger oder Vater) mit Eingabe

vom 20. Januar 2025 form- und fristgerecht Berufung. Seine Anträge lauten wie

folgt:

1. Das mit Ziff. 6 des

Urteils des Richteramts Olten-Gösgen angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot

gegenüber dem Berufungskläger sei per sofort aufzuheben.

2. In Abänderung von Ziff.

3 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2024 sei dem

Berufungskläger die Obhut über die gemeinsame Tochter C.___ zuzuteilen.

3. Eventualiter sei dem

Berufungskläger die alternierende Obhut mit einem Betreuungsanteil von 50 %

über die gemeinsame Tochter C.___ zuzuteilen.

4. In Abänderung von Ziff.

4 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2024 sei das

Besuchsrecht der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter auf jedes

zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr festzusetzen.

Zudem

sei der Berufungsbeklagten das Recht zu gewähren, die gemeinsame Tochter

jährlich drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien sei

von der Mutter mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.

5. In Abänderung von Ziff.

5 al. 3 sei bei der Umsetzung respektive Durchführung des Besuchs- und

Ferienrechts zwischen der Mutter und der gemeinsamen Tochter gemäss Ziff. 4

Hilfe zu leisten.

6. Die Berufungsbeklagte

sei zu verpflichten, für C.___ ab dem Obhutswechsel zum Berufungskläger

monatlich zum Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge in gerichtlich zu

bestimmender Höhe zugunsten des Berufungsklägers zu bezahlen.

7. Eventualiter sei die

Sache [sei] zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Die Berufungsbeklagte

sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Parteikostenvorschuss in der

Höhe von CHF 3'000.00 nebst MwSt. zu 8,1 % zu bezahlen.

Ev.

Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltlicher

Rechtsbeiständin.

9. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

4. Die Berufungsantwort der

Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte oder Mutter) datiert vom 21.

Februar 2025. Auch sie ist form- und fristgerecht eingegangen. Die

Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten lauten wie folgt:

1. Die

Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der

Antrag auf Leistung eines Parteikostenvorschusses durch die Berufungsbeklagte

an den Berufungskläger sei abzuweisen.

3. Es

sei der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts

als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.

5. Am 10. März 2025 gingen

die Kostennoten beider Parteivertreter ein, die der jeweiligen Gegenpartei

umgehend zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurden.

6. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug

genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter führte aus,

zwischen den Kindseltern bestehe offensichtlich ein massiver Konflikt. Wegen

Übergriffen des Kindsvaters bei den Übergaben der Tochter nach der Trennung hätten

diese an einen öffentlichen Ort verlegt werden müssen. Auch da habe sich das

Verhalten des Ehemannes nach der Darstellung der Ehefrau nicht gebessert.

Aufgrund dessen habe eine Beistandschaft für die Tochter und ein

Annäherungsverbot gegenüber der Ehefrau errichtet werden müssen. Wegen dem

massiven Elternkonflikt und der begrenzten Kommunikationsfähigkeit beider

Eltern in Bezug auf die Kinderbelange komme eine alternierende Obhut nicht in

Frage. Der Ehemann habe sich auch bewusst für einen Wohnsitz im Kanton [...]

und nicht in der Nähe von Ehefrau und Tochter entschieden, was ebenfalls gegen

eine alternierende Obhut spreche.

Strittig sei, welcher Elternteil die

Hauptbezugsperson der Tochter sei. Nach deren Geburt habe die Mutter rund ein

Jahr nicht gearbeitet. Der Ehemann behaupte, dass er die Tochter betreut habe,

nachdem die Ehefrau wieder angefangen habe zu arbeiten. Die Mutter wende ein,

dass sie die Tochter trotz ihrer Erwerbstätigkeit mehrheitlich betreut habe.

Weil sie keine Unterstützung vom Ehemann bekommen habe, habe eine Kita-Lösung

installiert werden müssen. Wenige Monate nachdem die Ehefrau ihre

Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen habe, sei der Ehemann aus der ehelichen

Wohnung ausgezogen. Seit der Trennung sei jedenfalls die Mutter die

Hauptbezugsperson der Tochter. Durch die Betreuung in der Kita lerne die

Tochter auch Deutsch und habe Kontakt zu gleichaltrigen Kindern. Beim Vater sei

aufgrund der neuen Lebenssituation (neue Wohnung, Weiterbildung) weniger

Stabilität vorhanden. Die Tochter aus dem stabilen Umfeld herauszureissen,

entspreche offensichtlich nicht dem Kindeswohl.

Die Tochter sei noch klein. Die

Ehegatten hätten unter Mithilfe ihrer Parteivertreter ein Besuchskonzept

ausgearbeitet, das für die Dauer des Verfahrens gelten solle. Ab April 2025

betreue der Vater die Tochter jeden Dienstag von 17.30 bis 19.30 Uhr und jedes

zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ab diesem

Zeitpunkt stehe dem Vater auch ein Ferienrecht zu. Im Sinn des Kindeswohls und

zur Unterstützung der Eltern werde eine Beistandschaft angeordnet.

Die Ehefrau habe ein Annährungsverbot

beantragen lassen. Sie habe dies damit begründet, dass sich der Ehemann ihr

gegenüber immer wieder aggressiv verhalte, sie bedrohe und sie auch schon

geschlagen habe. Der Ehemann stimmte dem beantragten Verbot zu, sofern dieses

nicht die Tochter betreffe. Der Vorderrichter hielt fest, dass sich der Ehemann

in der Vergangenheit nicht an das Annäherungsverbot gehalten habe. Die nötige

Ruhe könne nur dann einkehren, wenn sich die Ehegatten möglichst wenig

begegneten, weshalb das Verbot bis zum 31. März 2025 bestätigt werde.

Bezüglich der Unterhaltsberechnung sei

vorab der Bar- und der Betreuungsunterhalt für die Tochter festzusetzen. Deren

Barbedarf errechnete er mit CHF 2'141.00 inkl. Kosten für die Drittbetreuung.

2.

Der Berufungskläger

macht im Wesentlichen geltend, der Vorderrichter habe ausser Acht gelassen,

dass sich der Vater bis zur Trennung der Parteien um die Tochter gekümmert

habe. Er habe mit allen Mitteln versucht, die Obhut über das Kind zu bekommen,

sei aber erfolglos geblieben. Er habe seine Arbeitsstelle aufgegeben, um sich

um die Tochter zu kümmern. Die Mutter habe für die Tochter zwar eine Kita in [...]

organisiert, diese habe sich aber selten dort aufgehalten. Er habe nie gewusst,

wann sich die Tochter in der Kita aufhalte, da das von den Launen der

Kindsmutter abhängig gewesen sei. Beide Eltern seien erziehungsfähig. Die

Beziehung der Tochter zur Mutter sei infolge der Trennung der Eltern zweifellos

gestärkt worden. Hingegen sei die Beziehung zum Vater nie abgebrochen. Die

Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass sich der Vater um die Tochter

kümmere und die Mutter einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Entsprechend dem

Obhutsmodell sei die Kindsmutter zu verpflichten, für die Tochter einen

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

3.

Die Kindsmutter wendet

ein, sie habe sich sowohl vor als auch nach dem Auszug des Ehemannes aus der

ehelichen Wohnung um die Tochter gekümmert. Der Berufungskläger habe seine

Stelle nicht wegen der Kinderbetreuung aufgegeben. Vielmehr habe sie nach dem

Mutterschaftsurlaub noch monatelang unbezahlten Urlaub bezogen, um sich um die

Tochter kümmern zu können. Ihr sei nicht bekannt, wo der Ehemann angestellt

gewesen und auch nicht, weshalb er das nicht mehr sei, obwohl er gerichtlich

verpflichtet worden sei, das offenzulegen. Aufgrund der fehlenden Informationen

habe sie bis heute keine Kinderzulagen beziehen können. Inzwischen sei belegt,

dass der Ehemann 2023 bei [...], einem Personalvermittler für kurzfristige

Einsätze, knapp CHF 30'000.00 verdient habe. Sie habe eine Fremdbetreuung für

die Tochter organisieren müssen, weil sich jemand um sie habe kümmern müssen,

während sie gearbeitet habe. Hätte sich der Ehemann um die Tochter gekümmert,

wäre diese Ausgabe nicht nötig gewesen. Sie hätten sich nie auf ein bestimmtes

Betreuungsmodell geeinigt. Faktisch habe es sich so verhalten, dass sie nie

gewusst habe, wo der Ehemann arbeite bzw. weshalb er arbeitslos gewesen sei.

Ihr sei nichts anderes übriggeblieben, als alles selber zu organisieren. Eine

Zuteilung der Obhut (auch alternierend) an den Kindsvater würde die Tochter aus

ihrer Routine reissen. Der Kindsvater sei nicht in der Lage, der Tochter

Stabilität und Kontinuität zu geben.

Der Antrag des Kindsvaters auf Aufhebung

des Annäherungsverbots sei unbegründet geblieben. Es sei nicht so, dass er sich

diesem nicht widersetzt habe. Er habe sich einfach nicht daran gehalten. Nach

wie vor stelle er ihr nach. Der Kindsvater habe die Tochter auch mehrfach nach

Besuchen bei ihm nicht pünktlich zurückgebracht. Die Vertrauensbasis zwischen

den Ehegatten fehle aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers derzeit.

Aufgrund der Abweisung der Berufung, sei die Unterhaltsregelung nicht zu

ändern.

Der Antrag auf einen Parteikostenbeitrag

sei abzuweisen. Die Anstellung der Berufungsbeklagten sei per Ende Februar 2025

gekündigt worden. Sie werde Arbeitslosenunterstützung beantragen müssen. Sie

werde für die Zukunft eine Teilzeitstelle suchen. Da der Berufungskläger nach

wie vor keinen Unterhalt bezahle, benötige sie ihr gesamtes Einkommen für sich

und beantrage überdies die unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren.

4.

Der Berufungskläger

beantragt unter Ziffer 1 die Aufhebung des Annäherungsverbots an die Ehefrau.

Dieser Antrag ist nicht begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden

kann. Im Übrigen hat der Berufungskläger an der vorinstanzlichen Verhandlung

ausführen lassen (Aktenseite, AS 125): «Der Ehemann ist damit einverstanden,

sofern es nicht die Tochter betrifft.» Es fehlte daher auch an einem

Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag. Hinzu kommt, dass die Massnahme vom

Vorderrichter massvoll bis zum 31. März 2025 befristet wurde: Der Termin ist inzwischen

abgelaufen, so dass auch aus diesem Grund aktuell das Rechtsschutzinteresse für

einen Entscheid in dieser Sache fehlt.

5.1

Steht das Kind unter

der gemeinsamen elterlichen Sorge, so ist im Streitfall zu regeln unter wessen

Obhut das Kind lebt (Art. 298 ZGB). Mit der Obhut ist die Frage der

Betreuung des Kindes im Alltag verbunden. Sie kann einem Elternteil allein

oder beiden Eltern alternierend zugeteilt werden. Neben der Berücksichtigung

der (gemeinsamen oder separaten) Anträge der Eltern ist der Einbezug

der Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und

Bedürfnisse von vorrangiger Bedeutung, selbst wenn es in der Frage der

Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612, 616; 142 III

617, 621). Leitprinzip ist

das Kindeswohl, die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu

treten (Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020, E. 3.1.1 vom 29.1.2020,

FamPra.ch 2020, 467, E. 3.1.2; 19.1.2021, Urteil des Bundesgerichts

5A_991/2019, E. 5.1.1; vgl. zum Ganzen: Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in:

Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022).

5.2

Die Berufungsbegründung

des Ehemannes gegen das vorinstanzliche Urteil bleibt weitgehend

appellatorisch. Er beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass er bis zu seinem

Auszug aus der ehelichen Wohnung die Hauptverantwortung für die Erziehung der

Tochter gehabt habe, ohne dies näher zu begründen.

Der Vorderrichter hielt in seiner

Urteilsbegründung fest, dass die Ehefrau während rund einem Jahr die

Hauptbezugsperson der Tochter (geb. 2022) gewesen sei. Damit stimmt die

Behauptung des Berufungsklägers überein, dass er am 1. September 2023

beschlossen habe, vorübergehend seinen Job aufzugeben, um sich um die Tochter

zu kümmern (vgl. Schreiben des Berufungsklägers vom 3. Januar 2024 an die

Vorinstanz; AS 47 ff.). Weiter führt der Berufungskläger aus, dass die Ehefrau

die Tochter ohne seine Zustimmung in die Kita angemeldet und sie dort

unregelmässig habe betreuen lassen. Er macht geltend, dass er nie gewusst habe,

wann die Mutter die Tochter in die Kita bringe. Sobald er sich widersetzt habe,

sei es zum Streit gekommen.

Die Behauptungen, dass sich der

Berufungskläger entschlossen habe, den Job aufzugeben und, dass die

Berufungsbeklagte die Tochter gegen seinen Willen in der Kita angemeldet habe,

widerlegen seine Behauptung, dass sich die Ehegatten gemeinsam für die vom

Berufungskläger beschriebene Rollenteilung in der Ehe entschieden hätten (Ehefrau

100.

% erwerbstätig, Ehemann betreut Vollzeit die Tochter). Wie es sich damit

verhält, kann, wie sich im Folgenden zeigt, offengelassen werden.

5.3

Der Berufungskläger

führt aus, dass er die Kinderbetreuung nach seinem erzwungenen Auszug aus der

ehelichen Wohnung (nach eigenen Aussagen am [...] 2023) nicht habe weiterführen

können. Mithin wurde die Tochter von seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung bis

zum vorinstanzlichen Entscheid vom 15. Oktober 2024 wiederum während rund 10

Monaten durch die Kindsmutter betreut. Mithin steht fest, dass die Tochter bis

zum vorinstanzlichen Entscheid grossmehrheitlich hauptverantwortlich durch die

Kindsmutter betreut worden war. Umstritten ist lediglich die

Betreuungsverantwortung in der Zeit vom 1. September bis 18. Dezember 2023.

5.4

Der Sachrichter hat in

der Frage der Obhutszuteilung ein grosses Ermessen. Entscheidend bleibt dabei

immer das Kindeswohl. Es ist die Lösung zu bevorzugen, die sich für das Kind

als die Vorteilhafteste erweist. Aufgrund des nachgewiesenen Sachverhalts ist jedenfalls

nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die Tochter unter die Obhut der

Mutter gestellt hat, welche diese Verantwortung schon während fast des ganzen

Lebens des Kindes wahrgenommen hat und aktuell dessen Hauptbezugsperson ist. Nur

der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass den nachgewiesenen

Tatsachen allein die Behauptung des Kindsvaters entgegensteht, dass er für eine

kurze Zeit die Erziehungsverantwortung übernommen habe. Der Entscheid des

Vorderrichters ist daher nicht zu beanstanden.

Daran ändert auch nichts, dass der

Ehemann plante, die Tochter vollzeitig selber zu betreuen. Die Betreuung in der

Kita ist der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil gleichgestellt. Die

Tochter wurde bereits vor der Trennung der Parteien teilweise in einer Kita

betreut. Sie ist daran gewöhnt und scheint sich dort wohlzufühlen. Das gibt ihr

zudem Gelegenheit zum Zusammensein mit gleichaltrigen Kindern und zum Erwerb

der deutschen Sprache. Daran ändert auch nichts, dass es aufgrund des

Jobwechsels der Kindsmutter auch zu einem Wechsel der Kita kommt.

5.5.1

Eventualiter

beantragt der Berufungskläger die alternierende Obhut. Der Vorderrichter hat

dazu ausgeführt, zwischen den Kindseltern bestehe offensichtlich ein massiver

Konflikt, den auch die Vereinbarung von Übergaben der Tochter in der

Öffentlichkeit nicht hätten entschärfen können. Aufgrund dessen habe gegen den

Ehemann ein Annäherungsverbot an die Ehefrau verhängt werden müssen. Hinzu

komme negativ die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Parteien und die

Distanz zwischen ihren Wohnsitzen.

Dagegen bringt der Berufungskläger

lediglich vor, dass er den massiven Elternkonflikt bestreite. Zwar habe ihre

Kommunikationsfähigkeit Verbesserungspotential, was der alternierenden Obhut

jedoch nicht entgegenstehe. Mit den Erwägungen des Vorderrichters setzt er sich

nicht auseinander. Auch zur Tatsache, dass sogar ein Annäherungsverbot hatte

verhängt werden müssen, äussert er sich nicht.

5.5.2

Der Obhutsentscheid

des Vorderrichters ist nachvollziehbar begründet. Es ist nicht erkennbar und

wird auch nicht dargelegt, inwiefern er damit sein grosses Ermessen

überschritten haben soll. Vielmehr zeigen die Akten, dass sich die Parteien

bereits vor der Trennung über die Betreuung der Tochter uneinig waren. Dazu

kann auf die Erwägungen unter Ziff. 5.2 verwiesen werden. Das hat sich seither

nicht zum Besseren geändert. Die Zuteilung der alternierenden Obhut an schwer

zerstrittene Eltern entspricht offensichtlich nicht dem Kindeswohl.

Hinzu kommt die erhebliche Distanz

zwischen den Wohnsitzen der Parteien. Die Berufungsbeklagte und die Tochter

wohnen nach wie vor in der ehelichen Wohnung in [...]. Der Berufungskläger hat

eine Wohnung in [...] bezogen. Die beiden Wohnorte der Eltern liegen rund 29

Autokilometer auseinander. Da keiner der Eltern über ein eigenes Auto verfügt,

ist der Weg zwischen ihren Wohnsitzen mit dem ÖV (Zug und Bus) zurückzulegen. Eine

Fahrt dauert rund 52 Minuten pro Weg. Das ist der Tochter jedenfalls dann nicht

mehr zuzumuten, wenn sie im Sommer 2026 in den Kindergarten eingeschult wird. Die

Tage werden für das Kind dann viel zu lang, wenn es an bis zu drei Tagen die

Woche (bei einer 50 : 50 Betreuung wie der Berufungskläger verlangt) diesen Weg

auf sich nehmen müsste.

Der Verzicht des Vorderrichters auf die

Anordnung der alternierenden Obhut ist daher nicht zu beanstanden.

6.

Der Berufungskläger

beantragt die Regelung des Besuchsrechts der Kindsmutter sowie die Zusprechung

eines Unterhaltsbeitrags für die Tochter. Diese Anträge setzten voraus, dass

ihm die Obhut über die Tochter übertragen wird. Da dies nicht der Fall ist, ist

darauf nicht einzutreten.

7.

Der Berufungskläger

beantragt weiter, es sei bei der Umsetzung respektive Durchführung des Besuchs-

und Ferienrechts zwischen der Mutter und der gemeinsamen Tochter gemäss Ziff. 4

Hilfe zu leisten. Dieser Antrag betrifft ebenfalls den Fall, dass die Tochter

unter der Obhut des Vaters lebt, ist aber auch im Fall der Obhutszuteilung an

die Mutter aktuell. Der Antrag ist nicht begründet. Ebenso wenig ist dargelegt,

dass er bereits vorinstanzlich gestellt wurde, bzw. welche neu eingetretenen

Umstände diese Massnahme rechtfertigten. Auf diesen Antrag kann daher nicht

eingetreten werden.

III.

1.

Der Berufungskläger

verlangt für das Berufungsverfahren einen Parteikostenvorschuss von der

Berufungsbeklagten von CHF 3'000.00. Die Leistung eines Vorschusses kommt

vorliegend nicht (mehr) in Frage, zumal der notwendige Aufwand

grossmehrheitlich bereits vor der Antragstellung geleistet wurde. Es kommt

aufgrund des Verfahrensausgangs auch nicht in Frage, die Gerichts- und Parteikosten

des Berufungsverfahrens der Berufungsbeklagten zu überbinden. Ein Grund gemäss

Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von der ordentlichen Kostenverteilung abzusehen, ist

nicht ersichtlich. Der Antrag ist abzuweisen.

2.1

Eventualiter beantragt

der Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss den eingereichten

Urkunden hat er 2024 von April bis September total CHF 16'951.00 ALV-Taggelder

bezogen. Seither scheint er diese nicht mehr zu beziehen, woraus zu schliessen

ist, dass er anderweitig ein Einkommen von mindestens dem versicherten Verdienst

von CHF 3'413.40 brutto bzw. CHF 3'146.00 netto erzielt. Sein zivilrechtlicher

Bedarf beläuft sich auf CHF 3'105.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00,

zivilprozessualer Zuschlag CHF 240.00, Miete CHF 1'300.00, KVG CHF 365.00). Der

minime Überschuss von rund CHF 40.00 pro Monat reicht nicht aus, um die

Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens innert nützlicher Frist zu

bezahlen. Das Verfahren war auch nicht völlig aussichtslos, so dass die

unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Parteikosten des

Berufungsverfahrens zu bewilligen ist. Frau Rechtsanwältin Dippon ist als

unentgeltliche Rechtsbeiständin für den Berufungskläger einzusetzen.

2.2

Die Kostennote von

Rechtsanwältin Dippon ist massvoll. Allerdings gehört die Gebühr von CHF 25.00

für die Bestätigung der Gemeinde nicht zu den Auslagen der Rechtsanwältin. Es

ist Aufgabe des Klienten, sich um die nötigen Nachweise für die Geltendmachung

der unentgeltlichen Rechtspflege zu bemühen. Dazu gehört auch die Tragung der dafür

nötigen Auslagen. Die Kostennote von Rechtsanwältin Dippon ist daher auf CHF

1'465.10 inkl. Auslagen und 8,1 % MWSt. festzusetzen und ist zahlbar durch den

Staat Solothurn. Der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin beläuft sich auf

CHF 562.10. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10.

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

im Umfang von CHF 562.10 (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.3

Aufgrund des Ausgangs

des Verfahrens hat der Ehemann die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.

Diese werden i.d.R. auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt keinen Grund,

vorliegend davon abzuweichen. Zufolge der A.___ gewährten unentgeltlichen

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.4

Als unterlegene Partei

hat A.___ auch die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen. Rechtsanwalt Simon

Bloch macht im Namen der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 2'898.60

geltend. Diese erscheint ebenfalls angemessen und ist wie beantragt

festzusetzen.

3.

Die Berufungsbeklagte

beantragt ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

Ihre Stelle wurde per Ende Februar 2025 gekündigt. Sie hat im

Berufungsverfahren angegeben, dass sie noch keine neue Anstellung habe und

künftig mit einem Teilpensum arbeiten wolle. Aufgrund des Lohnausweises pro

2024.

ist von einem Arbeitslosentaggeld von rund CHF 238.30 oder CHF 5'171.00

pro Monat auszugehen. Zudem hat sie Anspruch auf eine Kinderzulage in der Höhe

von CHF 215.00. Daran ändert nichts, dass diese offenbar bisher nicht bezogen

wurde. Ihr monatliches Einkommen beträgt somit CHF 5'386.00 netto. Der

Vorderrichter hat der Ehefrau zudem ab Januar 2025 CHF 289.00

Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen. Aus den Akten geht nicht hervor, ob

diese aktuell bezahlt, oder ob sie bevorschusst werden. Das kann offengelassen

werden, zumal das nichts am Resultat ändert.

Der zivilprozessuale Zwangsbedarf der

Ehefrau beläuft sich auf CHF 5'178.00 (Grundbetrag Ehefrau und Kind CHF

1'750.00, zivilprozessualer Zuschlag CHF 350.00, Miete CHF 1'580.00, KVG Mutter

CHF 384.00, KVG Kind CHF 123.00, Steuern ca. 310.00, Kita CHF 681.00). Die

Ehefrau hat somit einen monatlichen Überschuss von gut CHF 200.00. Da sie nicht

kostenpflichtig wird, ist der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege

abzuweisen. Der Überschuss würde ohnehin ausreichen, um ihre notwendigen

Auslagen innert nützlicher Frist zu tilgen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtkosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat an B.___

eine

Parteientschädigung von CHF 2'898.60 zu bezahlen.

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___ Rechtsanwältin Cornelia Dippon wird auf CHF 1'465.10

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 562.10 (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller