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Entscheid

ZKBER.2025.22

vorsorgliche Massnahmen Eheschutz

26. August 2025Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Joël Dietler,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind die verheirateten

Eltern der Kinder C.___, geb. 2010, D.___, geb. 2013, und E.___, geb. 2019. Das

Eheschutzverfahren vor dem Richteramt Olten-Gösgen wurde am 20. November 2024

eingeleitet.

2. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten

vom 13. Februar 2025 wurden die Kinder vorsorglich unter die alleinige Obhut

der Mutter gestellt, und der Vater zu folgenden Unterhaltsbeiträgen

verpflichtet:

1. - 3…

4. Der

Vater hat für die Kinder C.___, D.___ und E.___ vorsorglich monatliche und

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

C.___:

CHF 490.00;

D.___: CHF 490.00;

E.___: CHF 223.00.

5. Die

Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 hievor stützen sich auf die beigeheftete

Berechnungstabelle. Sie bildet Bestandteil des Urteils.

6. -

8…

3. Gegen diese Verfügung

hat der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger und Vater) mit Eingabe vom

20. März 2025 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Er stellt die folgenden

Anträge:

1. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der

Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 13.02.2025 seien aufzuheben.

2. Der Ehemann sei stattdessen vorsorglich

zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C.___, D.___ und E.___

einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag höchstens in folgender Höhe

zu bezahlen:

C.___: CHF 431.00

D.___: CHF 431.00

E.___: CHF 164.00

3. Dem Ehemann sei im Berufungsverfahren

die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der

unterzeichnende Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter

einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Berufungsantwort der

Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsbeklagte und Mutter) datiert vom 23. April

2025. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Anträge des Berufungsklägers seien

vollumfänglich abzuweisen.

2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF

5'000.00 zzgl. MWST zu bezahlen.

Weiter stellt sie ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Partei- und Prozesskosten.

5. Mit Eingabe vom 8. Mai

2025 teilte der Vertreter des Berufungsklägers mit, dass an den gestellten

Anträgen festgehalten werde und beantragte, den Antrag der Berufungsbeklagten

auf einen Parteikostenvorschuss abzuweisen.

6. Am 15. Juli 2025 liess

sich der Berufungskläger ein weiteres Mal vernehmen und teilte mit, dass sich

die Parteien am Vortag bei der Vorinstanz vollumfänglich geeinigt und das

Eheschutzverfahren erledigt hätten, weshalb die vorliegende Berufung

zurückgezogen werde. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

für das Berufungsverfahren hielt er aufrecht und stellte den Entscheid über die

Kosten gleichzeitig in das Ermessen des Gerichts.

7. Am 25. Juli 2025 liess

sich auch die Berufungsbeklagte vernehmen. Sie stellte die folgenden

Prozessanträge:

1. Das Verfahren ZKBER.2025.22 sei als

gegenstandslos abzuschreiben.

2. Eventualiter zu Ziffer 1 hievor seien

die Anträge des Berufungsklägers in seiner Berufung vom 20. März 2025

vollumfänglich abzuweisen.

3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00

zzgl. MWST zu bezahlen.

4. Die Berufungsbeklagte sei vollumfänglich

von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien.

5. Eventualiter zur Ziffer 3 hievor

a) sei festzustellen, dass der

Berufungskläger mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist,

der Berufungsbeklagten einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00

zzgl. MWST sowie sämtliche Gerichtskosten, zu bezahlen; und

b) sei der Berufungsbeklagten die

unentgeltliche Rechtspflege für die Partei- und Prozesskosten unter Beiordnung

der Unterzeichnenden als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. 8.1 % MwSt. zulasten des Berufungsklägers.

8. Am 6. August 2025 nahm

der Berufungskläger mit folgenden Anträgen zur Eingabe der Berufungsbeklagten

Stellung:

1. Das Verfahren

ZKBER.2025.22 sei als gegenstandslos abzuschreiben.

2. Der

Antrag der Berufungsbeklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch

den Berufungskläger sei mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des

Berufungsklägers abzuweisen.

3. Es

sei dem Berufungskläger die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher

Rechtsbeistand einzusetzen.

4.

Insoweit sie über die vorstehenden Anträge hinausgehen, seien die Anträge der

Berufungsbeklagten abzuweisen.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

9. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Parteien haben sich nach Eingang

der Berufungsantwort in einer weiteren Verhandlung vor dem

Amtsgerichtspräsidenten vollumfänglich über alle notwendigen

Eheschutzmassnahmen geeinigt. Darin eingeschlossen sind die hier angefochtenen

Unterhaltsbeiträge, weshalb der Berufungskläger die Berufung unmittelbar danach

zurückgezogen hat. Aufgrund dessen ist das Verfahren abzuschreiben.

2.

Gemäss Art. 106 ZPO

werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. U.a. der

Klagerückzug gilt als Unterliegen. Diese Regel gilt sinngemäss auch für den

Dispositiv

Rückzug der Berufung. Der Berufungskläger gilt demnach im vorliegenden

Verfahren als unterlegen und hat die Gerichtskosten und die Parteikosten der

Gegenpartei zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden unter Berücksichtigung des

entstandenen Aufwands auf CHF 500.00 festgesetzt.

3.1 Die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege setzt einerseits Mittellosigkeit des

Gesuchstellers voraus und verlangt andererseits, dass sein Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Die Mittellosigkeit der Parteien ist

offensichtlich.

3.2 Als aussichtslos sind

nach der Praxis des Bundesgerichts Begehren anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 III 475 E. 2.2).

3.3 Der Vorderrichter hat

den Berufungskläger im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zur Bezahlung von

Unterhaltsbeiträgen in der Höhe des sein betreibungsrechtliches Existenzminimum

übersteigenden Betrages von total CHF 1'203.00 an seine drei Kinder

verpflichtet. Im Berufungsverfahren reklamiert der Berufungskläger die

Berücksichtigung der Leasingraten für das Familienfahrzeug von monatlich CHF 256.00

und CHF 50.00 für einen Parkplatz an seinem Arbeitsplatz.

Die Familie hat ein unbestrittenes Gesamteinkommen

von CHF 8'549.00. Der vom Vorderrichter berechnete Bedarf beläuft sich auf CHF

9'091.00. Mithin resultiert eine Unterdeckung. Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 265 E. 7.2 dargelegt, dass in solchen Fällen der familienrechtliche Bedarf

dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum entspricht. Die Rechtslage ist klar.

Der Vorderrichter hat entsprechend verfügt und die Verfügung nachvollziehbar begründet,

weshalb das Familienfahrzeug nicht zum Existenzminimum des Ehemannes gehört (E.

5.2, S. 5). Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ist rein appellatorisch

und steht im Widerspruch zur konstanten Praxis des Bundesgerichts. Die Berufung

war daher von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Berufungsklägers um

unentgeltliche Rechtspflege muss deshalb wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen

werden.

3.4 Die Frage der Aussichtslosigkeit ist

grundsätzlich unabhängig der Parteirolle zu prüfen. Im Rechtsmittelverfahren

ist diese i.d.R. gegeben, wenn die Vorinstanz den Standpunkt der Partei geschützt

hat (BGE 139 III 475 E. 2.3). Der Berufungsbeklagten ist demnach die

unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Ausfallhaftung zu bewilligen.

Im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtspflege ist nur jener Aufwand zu vergüten, der objektiv betrachtet geboten

war. Es ist der Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege zuzumuten, keine überflüssigen

und übermässig ausführlichen Eingaben zu machen, in denen nur bereits Gesagtes

wiederholt wird und die der prozessualen Position der Klientin keinen Mehrwert

bringen.

Die Vertreterin der Berufungsbeklagten

macht für das Berufungsverfahren einen Gesamtaufwand von 10.80 Stunden geltend.

Dabei entfiel ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands auf die Frage des

Parteikostenvorschusses bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Insbesondere

ist zu erwähnen, dass die Rechtsanwältin an ihrem Gesuch um einen

Parteikostenvorschuss von CHF 5'000.00 festhielt, obwohl bereits klar war, dass

die Parteien prozessarm sind und das vorliegende Verfahren bei ihr einen

Aufwand von weniger als der Hälfte dieses Betrags verursacht hatte. Eine solche

Forderung ist aussichtslos und kann nicht entschädigt werden.

Für das Verfassen der Berufungsantwort

und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege macht sie einen Aufwand von total

8 Stunden inkl. Studium der Verfügung und Besprechung mit der Klientin geltend.

Das ist zu viel. Die Berufung bezog sich auf eine einzige Frage (Autokosten),

deren Antwort sich aus BGE 147 III 265 E. 7.2 eindeutig ergibt und die der

Vorderrichter überzeugend begründet hatte. Für Gesuche um unentgeltliche

Rechtspflege wird erstinstanzlich praxisgemäss ein Aufwand von einer halben

Stunde entschädigt. Seit der Einreichung des Gesuchs bei der Vorinstanz ist nur

wenig Zeit vergangen und die Verhältnisse sind unverändert geblieben, so dass

die vorinstanzlichen Angaben weitgehend übernommen werden konnten. Ein

Mehraufwand rechtfertigte sich dafür keinesfalls.

Das gilt umso mehr, als der Vertreter

des Berufungsklägers lediglich 2.5 Stunden für Durchsicht der vorinstanzlichen

Verfügung, Besprechung mit dem Klienten und Verfassen der Berufung verrechnete.

Ebenfalls ist der Aufwand für

Besprechungen von total 0.75 Stunden mit der Klientin angesichts der sich

stellenden Frage sehr grosszügig. Der Grund für eine weitere Besprechung von 0.25

Stunden am Tag der Einreichung der Berufungsantwort erschliesst sich aufgrund

des Prozessverlaufs überhaupt nicht.

Für Studium der Berufung, Besprechungen

mit der Klientin und Verfassen der Berufungsantwort inkl. Gesuch zur Erlangung

der unentgeltlichen Rechtspflege ev. eines Prozesskostenvorschusses werden insgesamt

4 Stunden als gebotener Aufwand entschädigt.

Nicht ersichtlich ist der Grund für den

Aufwand von 0.41 Stunden am 2. Juli 2025 für das Studium der Eingabe der

Beiständin. Die dort behandelten Fragen sind hier nicht Prozessgegenstand, was

ohne weiteres erkennbar war. Eine kurze Kenntnisnahme genügte somit. Dafür sind

0.1 Stunden einzusetzen.

Der Berufungskläger hat die Berufung mit

Eingabe vom 15. Juli 2025 zurückgezogen. Damit war das Berufungsverfahren

erledigt. Die Stellungnahme vom 21. Juli 2025, wofür wiederum 0.41 Stunden

aufgewendet wurden, war daher überflüssig, zumal die darin wiederholten Anträge

bereits deponiert waren. Notwendig war lediglich die Kenntnisnahme und Einsendung

einer aktualisierten Kostennote. Eine Abschreibung des Verfahrens war in diesem

Zeitpunkt absehbar, wofür 0.25 Stunden einzusetzen sind. Die Nachbearbeitung

nimmt in einem solchen Fall nicht mehr als 0.25 Stunden in Anspruch.

Nicht nachvollziehbar ist die Menge an geltend

gemachten Fotokopien. Mit der Berufungsantwort wurde ein Gesuch zur Erlangung

der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beilagen eingereicht, was insgesamt 54

Seiten ausmachte. Hinzu kam die Eingabe vom 8. Mai 2025 (3 Seiten), die Eingabe

vom 25. Juli 2025 (6 Seiten, ohne vorinstanzliches Urteil), die jeweils doppelt

eingereicht werden mussten. Die Klientin wurde ebenfalls mit Kopien bedient,

wobei das überflüssig ist bei Belegen, die diese selber produziert hat. Ebenfalls

überflüssig sind Kopien von übermässig langen Eingaben. Nicht beanstandet

werden die Porti. Insgesamt werden daher Auslagen in der Höhe von CHF 100.00

bewilligt.

Die Kostennote von Frau Rechtsanwältin

Häberli ist demnach auf CHF 1'016.50 (5.35 Stunden à CHF 190.00) zuzüglich Auslagen

von CHF 100.00 sowie 8,1 % MwSt., total CHF 1'206.95, festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Das Berufungsverfahren wird zufolge

Rückzugs abgeschrieben.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat an B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Olivia Häberli, für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1'206.95 zu bezahlen.

Für diesen Betrag besteht

während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (Art. 123 ZPO).

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 500.00 werden A.___ auferlegt.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller