ZKBER.2025.22
vorsorgliche Massnahmen Eheschutz
26. August 2025Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Joël Dietler,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind die verheirateten
Eltern der Kinder C.___, geb. 2010, D.___, geb. 2013, und E.___, geb. 2019. Das
Eheschutzverfahren vor dem Richteramt Olten-Gösgen wurde am 20. November 2024
eingeleitet.
2. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten
vom 13. Februar 2025 wurden die Kinder vorsorglich unter die alleinige Obhut
der Mutter gestellt, und der Vater zu folgenden Unterhaltsbeiträgen
verpflichtet:
1. - 3…
4. Der
Vater hat für die Kinder C.___, D.___ und E.___ vorsorglich monatliche und
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
C.___:
CHF 490.00;
D.___: CHF 490.00;
E.___: CHF 223.00.
5. Die
Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 hievor stützen sich auf die beigeheftete
Berechnungstabelle. Sie bildet Bestandteil des Urteils.
6. -
8…
3. Gegen diese Verfügung
hat der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger und Vater) mit Eingabe vom
20. März 2025 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Er stellt die folgenden
Anträge:
1. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der
Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 13.02.2025 seien aufzuheben.
2. Der Ehemann sei stattdessen vorsorglich
zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C.___, D.___ und E.___
einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag höchstens in folgender Höhe
zu bezahlen:
C.___: CHF 431.00
D.___: CHF 431.00
E.___: CHF 164.00
3. Dem Ehemann sei im Berufungsverfahren
die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der
unterzeichnende Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter
einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Berufungsantwort der
Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsbeklagte und Mutter) datiert vom 23. April
2025. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Anträge des Berufungsklägers seien
vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF
5'000.00 zzgl. MWST zu bezahlen.
Weiter stellt sie ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Partei- und Prozesskosten.
5. Mit Eingabe vom 8. Mai
2025 teilte der Vertreter des Berufungsklägers mit, dass an den gestellten
Anträgen festgehalten werde und beantragte, den Antrag der Berufungsbeklagten
auf einen Parteikostenvorschuss abzuweisen.
6. Am 15. Juli 2025 liess
sich der Berufungskläger ein weiteres Mal vernehmen und teilte mit, dass sich
die Parteien am Vortag bei der Vorinstanz vollumfänglich geeinigt und das
Eheschutzverfahren erledigt hätten, weshalb die vorliegende Berufung
zurückgezogen werde. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Berufungsverfahren hielt er aufrecht und stellte den Entscheid über die
Kosten gleichzeitig in das Ermessen des Gerichts.
7. Am 25. Juli 2025 liess
sich auch die Berufungsbeklagte vernehmen. Sie stellte die folgenden
Prozessanträge:
1. Das Verfahren ZKBER.2025.22 sei als
gegenstandslos abzuschreiben.
2. Eventualiter zu Ziffer 1 hievor seien
die Anträge des Berufungsklägers in seiner Berufung vom 20. März 2025
vollumfänglich abzuweisen.
3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00
zzgl. MWST zu bezahlen.
4. Die Berufungsbeklagte sei vollumfänglich
von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien.
5. Eventualiter zur Ziffer 3 hievor
a) sei festzustellen, dass der
Berufungskläger mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist,
der Berufungsbeklagten einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00
zzgl. MWST sowie sämtliche Gerichtskosten, zu bezahlen; und
b) sei der Berufungsbeklagten die
unentgeltliche Rechtspflege für die Partei- und Prozesskosten unter Beiordnung
der Unterzeichnenden als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. 8.1 % MwSt. zulasten des Berufungsklägers.
8. Am 6. August 2025 nahm
der Berufungskläger mit folgenden Anträgen zur Eingabe der Berufungsbeklagten
Stellung:
1. Das Verfahren
ZKBER.2025.22 sei als gegenstandslos abzuschreiben.
2. Der
Antrag der Berufungsbeklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch
den Berufungskläger sei mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des
Berufungsklägers abzuweisen.
3. Es
sei dem Berufungskläger die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher
Rechtsbeistand einzusetzen.
4.
Insoweit sie über die vorstehenden Anträge hinausgehen, seien die Anträge der
Berufungsbeklagten abzuweisen.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
9. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Parteien haben sich nach Eingang
der Berufungsantwort in einer weiteren Verhandlung vor dem
Amtsgerichtspräsidenten vollumfänglich über alle notwendigen
Eheschutzmassnahmen geeinigt. Darin eingeschlossen sind die hier angefochtenen
Unterhaltsbeiträge, weshalb der Berufungskläger die Berufung unmittelbar danach
zurückgezogen hat. Aufgrund dessen ist das Verfahren abzuschreiben.
2.
Gemäss Art. 106 ZPO
werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. U.a. der
Klagerückzug gilt als Unterliegen. Diese Regel gilt sinngemäss auch für den
Dispositiv
Rückzug der Berufung. Der Berufungskläger gilt demnach im vorliegenden
Verfahren als unterlegen und hat die Gerichtskosten und die Parteikosten der
Gegenpartei zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden unter Berücksichtigung des
entstandenen Aufwands auf CHF 500.00 festgesetzt.
3.1 Die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege setzt einerseits Mittellosigkeit des
Gesuchstellers voraus und verlangt andererseits, dass sein Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Die Mittellosigkeit der Parteien ist
offensichtlich.
3.2 Als aussichtslos sind
nach der Praxis des Bundesgerichts Begehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 III 475 E. 2.2).
3.3 Der Vorderrichter hat
den Berufungskläger im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zur Bezahlung von
Unterhaltsbeiträgen in der Höhe des sein betreibungsrechtliches Existenzminimum
übersteigenden Betrages von total CHF 1'203.00 an seine drei Kinder
verpflichtet. Im Berufungsverfahren reklamiert der Berufungskläger die
Berücksichtigung der Leasingraten für das Familienfahrzeug von monatlich CHF 256.00
und CHF 50.00 für einen Parkplatz an seinem Arbeitsplatz.
Die Familie hat ein unbestrittenes Gesamteinkommen
von CHF 8'549.00. Der vom Vorderrichter berechnete Bedarf beläuft sich auf CHF
9'091.00. Mithin resultiert eine Unterdeckung. Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 265 E. 7.2 dargelegt, dass in solchen Fällen der familienrechtliche Bedarf
dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum entspricht. Die Rechtslage ist klar.
Der Vorderrichter hat entsprechend verfügt und die Verfügung nachvollziehbar begründet,
weshalb das Familienfahrzeug nicht zum Existenzminimum des Ehemannes gehört (E.
5.2, S. 5). Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ist rein appellatorisch
und steht im Widerspruch zur konstanten Praxis des Bundesgerichts. Die Berufung
war daher von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Berufungsklägers um
unentgeltliche Rechtspflege muss deshalb wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen
werden.
3.4 Die Frage der Aussichtslosigkeit ist
grundsätzlich unabhängig der Parteirolle zu prüfen. Im Rechtsmittelverfahren
ist diese i.d.R. gegeben, wenn die Vorinstanz den Standpunkt der Partei geschützt
hat (BGE 139 III 475 E. 2.3). Der Berufungsbeklagten ist demnach die
unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Ausfallhaftung zu bewilligen.
Im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege ist nur jener Aufwand zu vergüten, der objektiv betrachtet geboten
war. Es ist der Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege zuzumuten, keine überflüssigen
und übermässig ausführlichen Eingaben zu machen, in denen nur bereits Gesagtes
wiederholt wird und die der prozessualen Position der Klientin keinen Mehrwert
bringen.
Die Vertreterin der Berufungsbeklagten
macht für das Berufungsverfahren einen Gesamtaufwand von 10.80 Stunden geltend.
Dabei entfiel ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands auf die Frage des
Parteikostenvorschusses bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Insbesondere
ist zu erwähnen, dass die Rechtsanwältin an ihrem Gesuch um einen
Parteikostenvorschuss von CHF 5'000.00 festhielt, obwohl bereits klar war, dass
die Parteien prozessarm sind und das vorliegende Verfahren bei ihr einen
Aufwand von weniger als der Hälfte dieses Betrags verursacht hatte. Eine solche
Forderung ist aussichtslos und kann nicht entschädigt werden.
Für das Verfassen der Berufungsantwort
und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege macht sie einen Aufwand von total
8 Stunden inkl. Studium der Verfügung und Besprechung mit der Klientin geltend.
Das ist zu viel. Die Berufung bezog sich auf eine einzige Frage (Autokosten),
deren Antwort sich aus BGE 147 III 265 E. 7.2 eindeutig ergibt und die der
Vorderrichter überzeugend begründet hatte. Für Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege wird erstinstanzlich praxisgemäss ein Aufwand von einer halben
Stunde entschädigt. Seit der Einreichung des Gesuchs bei der Vorinstanz ist nur
wenig Zeit vergangen und die Verhältnisse sind unverändert geblieben, so dass
die vorinstanzlichen Angaben weitgehend übernommen werden konnten. Ein
Mehraufwand rechtfertigte sich dafür keinesfalls.
Das gilt umso mehr, als der Vertreter
des Berufungsklägers lediglich 2.5 Stunden für Durchsicht der vorinstanzlichen
Verfügung, Besprechung mit dem Klienten und Verfassen der Berufung verrechnete.
Ebenfalls ist der Aufwand für
Besprechungen von total 0.75 Stunden mit der Klientin angesichts der sich
stellenden Frage sehr grosszügig. Der Grund für eine weitere Besprechung von 0.25
Stunden am Tag der Einreichung der Berufungsantwort erschliesst sich aufgrund
des Prozessverlaufs überhaupt nicht.
Für Studium der Berufung, Besprechungen
mit der Klientin und Verfassen der Berufungsantwort inkl. Gesuch zur Erlangung
der unentgeltlichen Rechtspflege ev. eines Prozesskostenvorschusses werden insgesamt
4 Stunden als gebotener Aufwand entschädigt.
Nicht ersichtlich ist der Grund für den
Aufwand von 0.41 Stunden am 2. Juli 2025 für das Studium der Eingabe der
Beiständin. Die dort behandelten Fragen sind hier nicht Prozessgegenstand, was
ohne weiteres erkennbar war. Eine kurze Kenntnisnahme genügte somit. Dafür sind
0.1 Stunden einzusetzen.
Der Berufungskläger hat die Berufung mit
Eingabe vom 15. Juli 2025 zurückgezogen. Damit war das Berufungsverfahren
erledigt. Die Stellungnahme vom 21. Juli 2025, wofür wiederum 0.41 Stunden
aufgewendet wurden, war daher überflüssig, zumal die darin wiederholten Anträge
bereits deponiert waren. Notwendig war lediglich die Kenntnisnahme und Einsendung
einer aktualisierten Kostennote. Eine Abschreibung des Verfahrens war in diesem
Zeitpunkt absehbar, wofür 0.25 Stunden einzusetzen sind. Die Nachbearbeitung
nimmt in einem solchen Fall nicht mehr als 0.25 Stunden in Anspruch.
Nicht nachvollziehbar ist die Menge an geltend
gemachten Fotokopien. Mit der Berufungsantwort wurde ein Gesuch zur Erlangung
der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beilagen eingereicht, was insgesamt 54
Seiten ausmachte. Hinzu kam die Eingabe vom 8. Mai 2025 (3 Seiten), die Eingabe
vom 25. Juli 2025 (6 Seiten, ohne vorinstanzliches Urteil), die jeweils doppelt
eingereicht werden mussten. Die Klientin wurde ebenfalls mit Kopien bedient,
wobei das überflüssig ist bei Belegen, die diese selber produziert hat. Ebenfalls
überflüssig sind Kopien von übermässig langen Eingaben. Nicht beanstandet
werden die Porti. Insgesamt werden daher Auslagen in der Höhe von CHF 100.00
bewilligt.
Die Kostennote von Frau Rechtsanwältin
Häberli ist demnach auf CHF 1'016.50 (5.35 Stunden à CHF 190.00) zuzüglich Auslagen
von CHF 100.00 sowie 8,1 % MwSt., total CHF 1'206.95, festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Das Berufungsverfahren wird zufolge
Rückzugs abgeschrieben.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat an B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Olivia Häberli, für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'206.95 zu bezahlen.
Für diesen Betrag besteht
während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (Art. 123 ZPO).
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 500.00 werden A.___ auferlegt.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller