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Entscheid

ZKBER.2025.23

Persönlichkeitsschutz

30. Juli 2025Deutsch32 min

Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte oder [Kinds-]Mutter) hat drei Töchter: [...],

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael

Sommerhalder-Hegglin,

Berufungsbeklagte

betreffend Persönlichkeitsschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (im Folgenden:

Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte oder [Kinds-]Mutter) hat drei Töchter: [...],

[...] und [...]. Die jüngste Tochter, [...], ist das gemeinsame Kind der

Berufungsbeklagten und A.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner, Berufungskläger oder

[Kinds-]Vater). Am 3. Dezember 2024 reichte die Berufungsbeklagte, vertreten

durch Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin, ein Gesuch gegen den

Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, betreffend

Schutzmassnahmen ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei dem Gesuchsgegner gerichtlich zu

verbieten,

-

Sich der Gesuchstellerin

und den Kindern [...] und [...] auf weniger als 100 m zu nähern,

-

Sich im Umkreis von 100 m

von der Wohnung der Gesuchstellerin an der [...]strasse [...] in [...]

aufzuhalten und

-

Mit der Gesuchstellerin

Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder

elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.

2. Für den Fall der Widerhandlung der

gerichtlichen Anordnung gemäss Ziffer 1 hiervor sei dem Gesuchsgegner

ausdrücklich die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.

3. Die Anträge gemäss vorstehender Ziff. 1

und 2 seien in Form einer superprovisorischen Massnahme im Sinne von Art. 265

Abs. 1 ZPO ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners zu erlassen.

4. Der Gesuchstellerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende

Anwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter beizuordnen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MWSt.) zulasten des Gesuchsgegners.

2. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 hiess

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu das beantragte Superprovisorium gut und

setzte dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme.

3. Mit Stellungnahme vom 18. Dezember

2024 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung der Anträge der Gesuchstellerin

und die superprovisorische Aufhebung des superprovisorisch angeordneten

Kontakt- und Annäherungsverbots. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsanwalts.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024

wies der Amtsgerichtspräsident den superprovisorischen Antrag des

Gesuchsgegners ab.

5. Die Gesuchstellerin reichte am 17.

Januar 2025 ihre Stellungnahme ein.

6. Am 29. Januar 2025 fällte

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

1. Der Gesuchsgegner wird unter

Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB bis am 28. Februar 2025 aus seiner Wohnung

an der [...]strasse [...] ausgewiesen.

2. Dem Gesuchsgegner wird unter

Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten

-

sich der Gesuchstellerin

und den Kindern [...] und [...] auf weniger als 200 Meter anzunähern;

-

sich bis 28. Februar 2025

im Umkreis von 100 Meter von der Wohnung der Gesuchstellerin an der [...]strasse

[…] in [...] aufzuhalten;

-

mit der Gesuchstellerin

Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder

elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.

Die Strafandrohung gemäss

Art. 292 StGB hat folgenden Wortlaut:

"Wer

der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis

auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge

leistet wird mit Busse bestraft."

3. Der Gesuchstellerin wird die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Raphael

Sommerhalder-Hegglin, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

4. Das Gesuch des

Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand

Rechtsanwalt Raphael Sommerhalder-Hegglin, Baden, eine Parteientschädigung von

CHF 3’972.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Für

einen Betrag von CHF 2'751.25 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 1'221.55 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 290.00/Std.),

sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Es werden keine Kosten erhoben.

7. Am 20. März 2025

gelangte der Gesuchsgegner mit Berufung an die Zivilkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer 2, Lemma 1 und 3 sowie 5 und 6

des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 29. Januar 2025 (TGZPR.2024.941)

seien aufzuheben und die Anträge der Berufungsbeklagten abzuweisen.

2. Eventualiter sei das Urteil des

Richteramts Thal-Gäu vom 29. Januar 2025 (TGZPR.2024.941) aufzuheben und

an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung im Rahmen von vorsorglichen

Massnahmen für die Dauer des Verfahrens, zur Neubeurteilung der unentgeltlichen

Rechtspflege des Berufungsklägers und zur Klagefristansetzung gegenüber der

Berufungsbeklagten im Rahmen des Hauptprozesses.

3. Dem Berufungskläger sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand, zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Berufungsbeklagten.

8. Mit Berufungsantwort vom

8. April 2025 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung,

eventualiter seien die vorsorglichen Schutzmassnahmen als vorsorgliche

Massnahmen anzuordnen und der Berufungsbeklagten Frist zur Klage anzusetzen.

Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es

sei ihr der unterzeichnende Anwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter

beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des

Berufungsklägers.

9. Mit Eingabe vom 16. April 2025

reichte der Berufungskläger das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege inklusive Beilagen ein und machte vom Replikrecht Gebrauch.

10. Die Berufungsbeklagte verzichtete

auf eine Duplik. Rechtsanwalt Sommerhalder-Hegglin reichte am 22. April 2025

seine Kostennote zu den Akten, Rechtsanwalt Ehrsam am 28. April 2025.

11. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte sowie die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit

entscheidrelevant, nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur vorliegenden Berufung

geben die vorsorglichen Massnahmen, welche der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu gestützt auf Art. 28b Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR

210) – in einem definitiven Endentscheid – verfügt hat, um die

Berufungsbeklagte und deren zwei Kinder [...] und [...] vor der Beeinträchtigung

ihrer psychischen Integrität durch den Berufungskläger zu schützen.

2.1

Mit der Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme wird einstweiliger Rechtsschutz gewährt. Damit die

vorsorgliche Massnahme auch tatsächlich nur provisorisch bleibt und nicht

unbeschränkt andauert, sieht – falls die vorsorgliche Massnahme nicht ohnehin

befristet wird und der Hauptprozess noch nicht hängig ist – das Gesetz in

Art. 263 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Ausnahme vor,

dass der gesuchstellenden Partei Frist zur Anhebung des Hauptprozesses

angesetzt wird, unter der Androhung, dass im Falle des unbenutzten Ablaufs die

vorsorglichen Massnahmen dahinfallen.

2.2

Der Amtsgerichtspräsident sah von

der Ansetzung der Prosequierungsfrist ab. Dazu erwog er, die Fristansetzung

solle unterbleiben können, wenn sie sinnlos oder unnötig sei oder gegen Treu

und Glauben verstossen würde. Das treffe unter anderem etwa dann zu, wenn der

geltend gemachte Anspruch nicht bloss als glaubhaft erscheine, sondern

zweifelsfrei bestehe. Vorliegend mache die Gesuchstellerin nicht nur glaubhaft,

dass ein Anspruch bestehe, sondern sie könne ihren Anspruch auch beweisen. Der

Gesuchsgegner bestreite zwar die Vorwürfe, er könne diese aber nicht

widerlegen. Die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

bestätigten zudem die Ausführungen der Gesuchstellerin. Auf eine Fristansetzung

könne in diesem Fall verzichtet werden, da in einem Hauptprozess der gleiche

Verfahrensausgang zu erwarten sei.

2.3

Bereits im Gesetzgebungsverfahren

(Vernehmlassung ZPO, 682 f. und 690 f.; Botschaft ZPO 2006, 7355 f.) wurde

darüber diskutiert, ob es in jedem Fall nötig ist, eine Prosequierungsfrist

anzusetzen und einen Hauptprozess durchzuführen. Der Wortlaut des heutigen Gesetzes

sieht keine Ausnahmen vor, die es erlauben würden, in bestimmten Fällen auf die

Ansetzung einer Frist zu verzichten. Dass es entgegen dem Gesetzeswortlaut

Fälle gibt, in welchen auf die Ansetzung einer Prosequierungsfrist verzichtet

werden kann, bestätigte das Bundesgericht als es im Entscheid 5A_278/2013 vom

5.

Juli 2013, E. 3.2 – in welchem es zwar lediglich um die Kosten ging – erwog,

die Ansetzung einer Prosequierungsfrist habe offensichtlich auf einem Versehen

beruht und sei im Widerspruch zur Entscheidbegründung gestanden. Fraglich ist,

ob auf die Fristansetzung verzichtet werden kann, wenn der Anspruch

zweifelsfrei besteht. In der Literatur wird teilweise die Meinung vertreten,

eine Fristansetzung solle unterbleiben können, wenn sie sinnlos oder unnötig

sei oder gegen Treu und Glauben verstossen würde. Das treffe – abgesehen von

den Fällen des Nichteintretens, der Abweisung oder des Rückzugs des

Massnahmegesuchs, wenn also keine Massnahmen angeordnet werden – etwa zu, wenn

der geltend gemachte Anspruch nicht bloss als glaubhaft erscheine, sondern

zweifelsfrei bestehe (Thomas Sprecher in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 263 N 14-16).

Reto Marghitola lehnt diese Ansicht ab mit der Begründung, diese Beurteilung

obliege dem Richter in der Hauptsache und Ausnahmen vom in Art. 263 ZPO

verankerten Grundsatz seien nur restriktiv anzunehmen (Reto Marghitola,

Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 236).

2.4

Nach der hier vertretenen Auffassung

muss es in bestimmten Ausnahmefällen, insbesondere im Bereich des

Persönlichkeitsschutzes, in denen der Anspruch zweifelsfrei besteht, möglich

sein, bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf eine Fristansetzung zu

verzichten und stattdessen sofort einen endgültigen Entscheid zu treffen. Dem

Opfer soll nicht zugemutet werden, einen Hauptprozess anstrengen zu müssen,

wenn unzweifelhaft eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und der

gesuchstellenden Partei aus der Verletzung ein nicht leicht wieder

gutzumachender Nachteil droht. Andernfalls würde dies zu einem formalistischen

Leerlauf führen, der unnötigen Aufwand und Kosten verursacht und dem Zweck der

Bestimmung, nämlich dem Schutz des Opfers, zuwiderläuft, indem das Opfer erneut

einem aufwendigen Verfahren ausgesetzt wäre. Kein Argument für die zwingende

Ansetzung einer Prosuquierungsfrist sind die unterschiedlichen Verfahrensarten,

die bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (summarisches Verfahren; Art.

248.

lit. d ZPO) sowie beim Hauptprozess (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2

lit. b ZPO) zur Anwendung gelangen und damit verschiedene zulässige

Beweismittel zur Folge haben. Auch im summarischen Verfahren sind sämtliche von

der ZPO vorgesehenen Beweismittel zulässig, da das Gericht im Verfahren betreffend

Persönlichkeitsschutz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art.

254.

Abs. 2 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 247 Abs. 2 lit. a und Art. 243

Abs. 2 lit. b ZPO). Somit könnten insbesondere Parteibefragungen

durchgeführt werden.

2.5.1

Der Berufungskläger rügt eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er führt aus, der Amtsgerichtspräsident habe

den von beiden Parteien beantragten Beweis, die Parteibefragung, nicht

abgenommen und kurzerhand in der Hauptsache entschieden. Gerade in der

vorliegenden Angelegenheit sei im Hinblick auf eine zeitlich unbegrenzte

Anordnung von Kontakt- und Annäherungsverbot seitens des Gerichts aufgrund der

Aussagen der Parteien zu prüfen, ob langfristig Massnahmen notwendig seien.

2.5.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört

insbesondere das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an

der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung

ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der

Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2

S. 197) und vorab zu prüfen ist.

2.5.3

Der Amtsgerichtspräsident erklärte

nicht ausdrücklich, warum er auf die Durchführung der Parteibefragung

verzichtete. Die Begründung insgesamt sowie die Tatsache, dass der Amtsgerichtspräsident

im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen einen definitiven Entscheid

gefällt hat, lassen darauf schliessen, dass er eine Befragung nicht für

erforderlich hielt, um das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung

festzustellen. Aufgrund der vorgelegten und herangezogenen Akten sah er die

Persönlichkeitsverletzung als erwiesen an, obwohl sich die Parteien vor Gericht

nicht persönlich geäussert hatten. Dies ist nicht zu beanstanden. Es wird nicht

angenommen, dass die Parteibefragungen etwas am Ergebnis geändert hätten. Im

Gegenteil wäre eine Konfrontation mit dem Berufungskläger für die

Berufungsbeklagte nicht förderlich gewesen und hätte dem Sinn und Zweck der

eingeleiteten vorsorglichen Massnahme widersprochen, da sich – wie folgend

ausgeführt wird – eine Persönlichkeitsverletzung bereits eindeutig aus den

Akten ergibt.

2.6.1

Der Berufungskläger moniert, die

Begründung des Urteils der Vorinstanz sei nicht ansatzweise ausreichend, als

dass er sich damit konkret auseinandersetzen könnte.

2.6.2

Diesem Argument sind seine eigenen

Ausführungen entgegenzuhalten. Mit seiner Berufung machte er deutlich, dass er

sich sehr wohl mit der Begründung des Urteils auseinandersetzen konnte. Das

Urteil der Vorinstanz ist insbesondere in Bezug auf die

Persönlichkeitsverletzung hinreichend begründet. Auch wenn die Begründung in

Bezug auf [...] zugegebenermassen knapp ausfällt (wobei die Vorinstanz zurecht

die Gesamtsituation gewichtete), würde eine allfällige Gehörsverletzung mit

vorliegendem Urteil geheilt. Die Berufungsinstanz prüft sowohl den Sachverhalt

als auch die Rechtslage frei. Was die Begründung der Befristung der Massnahme

anbelangt, wird nachfolgend (Ziff. II, 3.5.3) darauf eingegangen.

3.1

Ferner beanstandet der

Berufungskläger, die Berichte der SPF und der Beiständin würden sich nur

insofern mit den Aussagen (bzw. Ausführungen) der Berufungsbeklagten decken,

als dass sich die Berichte der SPF und der Beiständin teilweise auf die

Aussagen der Berufungsbeklagten stützten. Die Videos und Nachrichten des

Berufungsklägers, woraus die Vorinstanz ein persönlichkeitsverletzendes

Verhalten herauslese, seien weder Rückeroberungs- noch Druckversuche, sondern

schlicht Liebesbeweise in der Annahme, die Beziehung sei nach wie vor

beidseitig gewünscht. Die Berufungsbeklagte habe sich ins Frauenhaus begeben,

ohne dem Berufungskläger einen Grund zu nennen. Sie habe sich mehrmals

telefonisch bei ihm gemeldet und angegeben, von der Beiständin unter Druck

gesetzt worden zu sein und dass sie Angst habe, ihr würden die Kinder entzogen.

Sie habe nie davon gesprochen, dass sie sich habe trennen wollen. Die

Berufungsbeklagte habe sich selbst nicht an das gegen den Berufungskläger

verfügte Kontaktverbot gehalten. Die weiteren Ausführungen der Vorinstanz

betreffend bestrittene Vorhalte zur Kindererziehung und Massregelungen der

Stieftochter [...] zeitigten im Hinblick auf eine aktuell bestehende Situation

(nach der räumlichen Trennung) keine Relevanz betreffend aktuelle

Persönlichkeitsverletzung der Berufungsbeklagten und der Kinder.

3.2

Die Vorinstanz verwies zur

Begründung der Persönlichkeitsverletzung insbesondere auf die Berichte der

Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF), der Beiständin der beiden Kinder

und der weiteren Fachpersonen, auf die eingereichten WhatsApp-Nachrichten sowie

auf die Videoaufnahme.

3.3

Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die

klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen dem

Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr

anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten

(Ziff. 1; Annäherungsverbot), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten

Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2; Ortsverbot),

sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem

oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3;

Kontaktverbot) (Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBER.2024.22

vom 13. August 2024 E.1.2). Art. 28b Abs. 1 ZGB nennt als

Tatbestandsvoraussetzung eine Persönlichkeitsverletzung in Form der Gewalt,

Drohung oder Nachstellung. Unter Gewalt ist die «unmittelbare Beeinträchtigung

der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen»

zu verstehen. Auch im Anwendungsbereich von Art. 28b ZGB gilt, dass der Grad der

Verletzung eine gewisse Intensität aufweisen muss. Unter Drohung ist ein

Inaussichtstellen von widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeit zu

verstehen. Auch in diesem Fall muss es sich um eine ernst zu nehmende Bedrohung

gegenüber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person (z.B. dem eigenen Kind)

handeln. Nachstellungen (Stalking) sind gegeben bei zwanghaftem Verfolgen und

Belästigen einer Person über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob

zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht (z.B.

Ausspionieren, Drang nach physischer Nähe). Diese Vorkommnisse müssen bei der

betroffenen Person starke Furcht hervorrufen und wiederholt auftreten (Andreas

Meili, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, Art. 28b N 3).

3.4.1

Dem Berufungskläger ist zu

widersprechen. Es mag sein, dass sich die Berichte teilweise auf die Aussagen

der Berufungsbeklagten stützen. Dies ändert allerdings nichts an deren

Beweiskraft. Einerseits handelt es sich um Berichte von Fachpersonen, die die

Situation beobachten und einzuschätzen vermögen und andererseits scheinen die

Aussagen der Berufungsbeklagten gegenüber den Fachpersonen zutreffend zu sein.

Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Berufungsbeklagte

falsche Aussagen tätigen bzw. Geschehenes dramatisieren sollte. Die

Berufungsbeklagte hat sich beispielsweise durch ihre Aussagen gegenüber der

Mandatsperson von [...] selbst belastet. Der Aktennotiz der Mandatsperson von [...]

vom 18. Juli 2024 (KESB Akten [...], AS 27) lässt sich entnehmen, dass sich

die Mutter (Berufungsbeklagte) in einem sehr labilen psychischen Zustand

befunden und von Suizidalität in der Vergangenheit gesprochen habe. Sie habe

erwähnt, dass sie insbesondere bei einer allfälligen strafrechtlichen

Verurteilung und / oder Ausweisung ihres Lebenspartners nicht mehr in der Lage

sei, ihr Leben zu meistern. Diese Aussage zeigt ihre Verzweiflung, das starke

Abhängigkeitsverhältnis zum Berufungskläger und ihre Hilflosigkeit. In der

Aktennotiz vom 5. August 2024 (KESB Akten [...], AS 28) hielt die

Mandatsperson aufgrund des Verhaltens und der Aussagen des Berufungsklägers

fest, dass sich deutlich zeige, dass der Berufungskläger versuche, die

Berufungsbeklagte zu isolieren und zu beeinflussen. Sie stehe massiv unter

seinem Einfluss und die Betreuung und Fürsorge der beiden Kinder sei unter den

gegebenen Umständen mittelfristig sehr fraglich. Auch aus dem Abklärungsbericht

der [...] GmbH vom 12. September 2024 (KESB Akten [...], AS 43 ff.) geht

aus den Aussagen der Kindsmutter, mit welchen sie sich selbst belastet,

eindrücklich hervor, wie stark sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem

Lebenspartner steht. Sie habe geäussert, dass sie die Kindererziehung von

beiden Töchtern nicht alleine gewährleisten könne und damit eindeutig

überfordert sei. Sie erlebe sich psychoemotional als zu labil, so dass sie sich

selbst bei einer strafrechtlichen Verurteilung des Lebenspartners nicht von ihm

trennen könnte. Die Mutter könne die Kinder nicht von den Erniedrigungen durch

den Berufungskläger schützen. Anlässlich der Abklärung durch die [...] GmbH

konnte von den Fachpersonen beobachtet werden, wie der Berufungskläger

gegenüber der Berufungsbeklagten teilweise abwertende Aussagen machte. Er

äusserte gegenüber der Berufungsbeklagten, sie sei erziehungsunfähig und

brauche seine Hilfe, um den Alltag meistern zu können. Sie könne keine Regeln

setzen und verfügte über keine Empathie oder Liebe gegenüber den Kindern. Die

Fachpersonen kommen zum Schluss, dass die Beziehung als hoch dysfunktional

einzuschätzen sei und eine Hörigkeit und Abhängigkeit der Mutter gegenüber

ihrem Lebenspartner bestehe. Der Berufungskläger akzeptiere dieses

Matchverhältnis und behalte damit die Kontrolle über das Familiensystem. Auch

in der Aktennotiz der KESB vom 7. Oktober 2024 (KESB Akten [...], AS 31) wird

die massive Beeinflussung des Berufungsklägers auf die Berufungsbeklagte

thematisiert. Der Bericht der [...] GmbH vom 29. November 2024 (KESB Akten [...],

AS 51 ff.) sprach von psychischer und physischer Gewalt des Berufungsklägers

gegenüber der Berufungsbeklagten in Anwesenheit der Kinder.

3.4.2

Was [...], die Tochter der

Berufungsbeklagten, anbelangt, bekomme sie vom Berufungskläger die Rückmeldung,

kaum etwas richtig machen zu können. Er habe ständig etwas auszusetzen. Der

Berufungskläger schätze sich bei Erziehungsthemen als kompetent ein. Er könne

jedoch kaum auf die Entwicklungsaufgaben und Bedürfnisse von [...] eingehen. Er

verhalte sich ihr gegenüber schwankend bis aggressionsgeladen. Er verbalisiere

keine positiven Gefühle zu ihr und wiederhole ablehnende Äusserungen. Sein

Erziehungsverhalten scheine von Strafen und Überforderung geprägt zu sein (vgl.

Abklärungsbericht der [...] GmbH vom 12. September 2024 [KESB Akten [...],

AS 43 ff.]). Er teile [...] mit, dass sie dumm und hässlich sei. Er drohe

den beiden Kindern direkte Gewalt an und würde sie in einzelnen Situationen

regelrecht nötigen, wie sie sich nach seiner Ansicht nach zu verhalten hätten

(Bericht der […] GmbH vom 29. November 2024 [KESB Akten [...], AS 51 ff.]).

Bereits aus den Akten der KESB Olten-Gösgen (2023 – 2024) ergibt sich, dass die

Beziehung vom Berufungskläger zur Berufungsbeklagten und den Kindern geprägt

war von physischer und psychischer Gewalt. Der Berufungskläger habe die Kinder

bzw. zumindest [...], geschlagen und – was der Berufungskläger nicht bestreitet

– [...] habe, weil sie das Zimmer nicht aufgeräumt habe, in der Dusche auf

einer Matratze schlafen müssen und habe mehrere Tage kein Fleisch zu den

Mahlzeiten bekommen. [...] habe bereits damals geäussert, dass sie hoffe, dass

der Berufungskläger nicht mehr komme, da dieser sie zwicke (mit Hinweis auf

blaue Flecken). Umso weniger gefolgt werden kann der Meinung des

Berufungsklägers, die Vorhalte zur Kindererziehung und Massregelungen der

Stieftochter [...] zeitigten im Hinblick auf eine aktuell bestehende Situation

(nach der räumlichen Trennung) keine Relevanz betreffend aktuelle

Persönlichkeitsverletzung der Berufungsbeklagten und der Kinder.

3.4.3

Was [...], die gemeinsame Tochter

der Parteien, angelangt, ergibt sich aus dem Bericht der [...] GmbH vom

29.

November 2024, dass der Berufungskläger die Kuscheltiere von [...]

geholt und entsorgt habe, als sie nicht habe essen wollen. Zudem seien die

Erziehungskompetenzen des Berufungsklägers gemäss den Informationen der

Berufungsbeklagten und der SPF äusserst fragwürdig. Seine harschen

Erziehungsmethoden würden bei [...] bereits negative Auswirkungen zeigen,

welche für die Entwicklung des Mädchens ungünstig seien. Das Verhalten des

Berufungsklägers gegenüber den Kindern sei einfach grausam (KESB Akten [...],

AS 64 ff.). Die Mandatsperson stellte der KESB bezüglich [...] die Anträge,

dem Berufungskläger solle nach wie vor das Aufenthaltsbestimmungsrecht für [...]

(welches ihm mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom

7.

November 2024 superprovisorisch entzogen wurde) entzogen bleiben; ihm

solle für seine Tochter vorerst kein Kontakt- und Besuchsrecht gewährt werden;

in einer zweiten Phase solle geprüft werden, ob ihm ein begleitetes

Besuchsrecht zugesprochen werden könne; es sei zu prüfen, ob sich der

Berufungskläger einer psychologischen Begutachtung zu unterziehen habe, um die

Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zu seiner Tochter gewähren zu können

(Verlaufsbericht vom 18. November 2024 [KESB Akten [...], AS 64 ff.]).

Die Mandatsperson geht nach wie vor von einer Kindswohlgefährdung aus.

3.4.4

Das stark übergriffige und

persönlichkeitsverletzende Verhalten des Berufungsklägers zeigt sich

eindrücklich an den eingereichten WhatsApp-Nachrichten. Nachdem die Berufungsbeklagte

mit den Kindern ins Frauenhaus ging, versuchte der Berufungskläger die

Berufungsbeklagte mit seinen «Liebesbeweisen» wieder für sich zu gewinnen. Dass

der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt ernsthaft davon ausgehen sollte, die

Beziehung sei gegenseitig gewünscht, ist nicht nachvollziehbar. Er schrieb der

Berufungsbeklagten über Tage bzw. Wochen ellenlange Texte, ohne, dass sie ihm

antwortete. Inmitten der zahlreichen überschwänglichen Liebesbekundungen setzte

er sie unter Druck und drohte ihr unterschwellig: «Wenn du nicht möchtest das

Dir die Kinder weggenommen werden, dann musst Du…» (KESB Akten [...],

AS 118). Er gab ihr das Gefühl, etwas falsch gemacht zu haben, als sie

sich Hilfe holte: «Komm bitte heim Du kannst ein Frauenhaus jederzeit verlassen

wenn Du es willst! Ich verspreche Dir das ich Dir keine Vorwürfe mache […]»

(KESB Akten [...], AS 119); «Ich möchte egal was Du auch erzählt hast bei

der KESB/Beiständin oder Familienbegleitung weisst das ich Dir das verzeihen

kann und werde damit WIR diese Familie weiterführen können!» (KESB Akten [...],

AS 143); «Ich bin stark für uns um diese Fehler die Du eventuell gemacht

hast bei der Familienbegleitung und der Beiständin oder Deinem Anwalt für Dich

wieder grade zu biegen und auch wenn ich dadurch Konsequenzen habe wie mir

angedeutet wurde werde ich diese für Dich und die Familie tragen!» (KESB Akten [...],

AS 146). Zudem gab er ihr immer wieder das Gefühl, dass sie ohne ihn im

Leben nicht zurechtkäme und er der «Retter der Familie» wäre: «Ich habe so

Angst das Du Dich trennen möchtest und Du glaube ich damit den grössten Fehler

in Deinem Leben und der zwei Kinder tun wirst! Ich habe wirklich Angst das nach

diesem Schritt Dich alle anderen wieder so behandeln wie vorher und Du nicht

glücklich wirst!» (KESB Akten [...], AS 132). Die Nachrichten belegen den

Einfluss bzw. Druck, den der Berufungskläger auf die Berufungsbeklagte ausgeübt

hat. Dies belegt auch der Verlaufsbericht des Zweckverbands Sozialregion [...]

vom 18. November 2024. Darin führt die Mandatsperson insbesondere aus, die

Berufungsbeklagte sei in Erziehungsfragen oft anderer Meinung als der

Berufungskläger, könne sich aber aus Angst vor seiner Reaktion nicht schützend

vor ihre Kinder stellen. Es sei sogar vorgekommen, dass er körperliche Gewalt

(Schlag ins Gesicht, würgen) angewendet habe und die Kinder dies miterlebt

hätten. Er habe sie sowohl bezüglich des Strafverfahrens gegen ihn als auch der

Abklärung der Kinder massiv unter Druck gesetzt. Ferner habe er gedroht, dass

er mit [...] nach Deutschland gehen und die KESB [...] platzieren würde (KESB

Akten [...], AS 66). Der Berufungskläger beeinträchtigte über Jahre die

persönliche Integrität der Berufungsbeklagten und der Kinder. Die Situation

spitzte sich dermassen zu, so dass die Berufungsbeklagte keine andere

Möglichkeit mehr sah, als mit den Kindern ins Frauenhaus zu flüchten.

3.4.5

Der Berufungskläger führt als

weiteres Argument ins Feld, die Berufungsbeklagte solle ihm, als sie bereits im

Frauenhaus gewesen sei, gesagt haben, dass sie von der Beiständin unter Druck

gesetzt worden sei, ihn zu verlassen, weil sie sonst Angst gehabt habe, ihre

Kinder zu verlieren. Dies mag sein. Doch das bestätigt lediglich erneut das

starke Abhängigkeitsverhältnis und Machtgefälle zwischen den beiden Parteien.

Aus dem Verlaufsbericht vom 18. November 2024 (KESB Akten [...],

AS 64) lässt sich entnehmen, dass die Berufungsbeklagte nach dem

Entscheid, ins Frauenhaus zu gehen, einen ambivalenten Eindruck auf die

involvierten Fachpersonen gemacht habe. Sie selbst habe dies bestätigt und

erklärt, sie sei sich unsicher, ob dies der richtige Entscheid gewesen sei.

Zudem habe der Berufungskläger in seinen Nachrichten ihren Entscheid in Frage

gestellt und ihr Angst gemacht, man würde ihr die Kinder wegnehmen. Die

Berufungsbeklagte habe in den ersten Tagen auf die Nachrichten reagiert, dann

jedoch gesehen, dass dies nicht förderlich sei und den Kontakt gänzlich

abgebrochen. Sie habe sich eine neue Telefonnummer besorgt und ihr Natel

ausgeschaltet, so dass der Berufungskläger sie nicht mehr habe kontaktieren

können. Damit wird auch das Argument des Berufungsklägers, die

Berufungsbeklagte habe zudem seine Nummer nicht blockiert, was aber das

Naheliegendste wäre, wenn man von einer Person nichts mehr hören möchte, entkräftet.

Dass sich die Berufungsbeklagte zu Beginn noch gemeldet hat, ist aufgrund ihrer

Unsicherheit und Abhängigkeit zum Berufungskläger verständlich und

nachvollziehbar. Zudem ist logisch, dass die Berufungsbeklagte dem

Berufungskläger nicht vor Eintritt ins Frauenhaus mitteilte, sich trennen zu

wollen. Einerseits aufgrund der Beeinflussung durch den Berufungskläger und andererseits,

weil sie sich offenbar – aufgrund der Angst vor der Zukunft – selbst nicht

sicher war, ob das die richtige Entscheidung war. Was genau der Berufungskläger

zu seinen Gunsten daraus abzuleiten versucht, ist unklar.

3.4.6

Schliesslich moniert der

Berufungskläger, die Vorinstanz sei auf sein Vorbringen – die Berufungsbeklagte

habe den Kontakt zu ihm gesucht und über eine Drittperson ab dem

16.

Januar 2025 weitere Kontaktversuche gestartet – nicht einmal

ansatzweise eingegangen. Vor diesem Hintergrund (dass die Berufungsbeklagte den

Kontakt zu ihm suchte) habe die Berufungsbeklagte kein Rechtsschutzinteresse an

einem Kontaktverbot. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt bzw.

es ist nicht erforderlich, dass die Vorinstanz auf alle Argumente des

Berufungsklägers gesondert eingeht und sämtliche Einwendungen einzeln

entkräftet (vgl. Urteil des Bundesgericht 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024,

E. 2.5.5 mit Verweis auf 8C_376/2015 vom 24. März 2016, E. 9.2). Der

bestehenden Beziehungsdynamik ist eigen, dass es der Berufungsbeklagten

schwerfällt, sich vollständig vom Berufungskläger zu lösen. Dass sie ihn

(angeblich; sofern dies erstellt wäre) auch noch nach Einreichung des Gesuchs

kontaktiert haben sollte, ändert nichts daran, dass sie ein

Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Verfahren hat.

3.4.7

Ohne weiter auf die einzelnen

Berichte einzugehen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine

Persönlichkeitsverletzung des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten

und der Kinder in der Tat ausgewiesen ist. Die zahlreichen involvierten

Fachpersonen halten eine solche klarerweise fest. Wie bereits erwähnt, beruhen

diese Feststellungen nicht nur auf den Aussagen der Berufungsbeklagten, sondern

auch auf den Beobachtungen der Fachpersonen hinsichtlich der Äusserungen, des

Verhaltens und des Umgangs des Berufungsklägers innerhalb der Familie. Nicht zu

verkennen ist zudem, dass die KESB eine Zweitmeinung von der [...] GmbH

einholte und diese deckungsgleiche Rückmeldungen gab wie die [...] GmbH. Inwiefern

der Berufungskläger behaupten kann, der Vorwurf der häuslichen Gewalt sei eine

falsche Anschuldigung und ohne Hand und Fuss und die Vorinstanz schliesse auf

nicht bewiesene Tatsachen, ist nicht nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung der

Vorinstanz ist – der Berufungskläger habe über mehrere Jahre die psychische und

physische Integrität der Berufungsbeklagten und der Kinder beeinträchtigt –

entgegen der Meinung des Berufungsklägers klarerweise erstellt.

3.5.1

In

seiner Berufung bringt der Berufungskläger vor, mit dem vorinstanzlichen Urteil

in der Hauptsache werde ihm für immer verwehrt bleiben, die zukünftig in jedem

Fall stattfindenden Kontakte (unter welchen Bedingungen auch immer) mit seiner

Tochter [...] wahrnehmen zu dürfen, da das angeordnete Annäherungsverbot auf

Dauer gelten würde. Das Gleiche gelte für die Kontaktaufnahme, im Rahmen

welcher allfällige Themen der elterlichen Sorge oder Absprachen mit der

Berufungsbeklagten getätigt werden müssten. Seit Kenntnis des Gesuchs habe der

Berufungskläger keinen einzigen Versuch mehr unternommen, die Berufungsbeklagte

zu kontaktieren. So oder anders sei die unbeschränkte Anordnung eines Kontakt-

und Annäherungsverbots nicht gerechtfertigt.

3.5.2

Die zu treffenden Anordnungen

setzen kein Verschulden voraus, müssen aber verhältnismässig sein, da mit den

Massnahmen in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person

(z.B. Bewegungsfreiheit und Eigentumsgarantie) eingegriffen wird (s. aus der

kant. Praxis KGer SG, 5.1.2012, FO.2011.5). Das gilt v.a. bei der Festsetzung

der Dauer und der örtlichen Ausdehnung der Massnahme. Es liegt im Ermessen des

Gerichts, ob eine Massnahme befristet oder unbefristet angeordnet und wieweit

auf berechtigte Interessen des Täters Rücksicht genommen wird, wie zum Beispiel

das Besuchsrecht bezüglich Kinder (BSK ZGB I-Meili, a.a.O., Art. 28b N 7).

Das Gericht hat die Massnahmen anzuordnen, die für die verletzte Person

genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigsten einschneidend sind

(vgl. BGE 144 III 257, E. 4.1.). Ein Kontaktaufnahmeverbot ist nicht schon

deshalb unverhältnismässig, weil die verletzende Person nach der Klageanhebung

mit dem Stalking aufgehört hat (BSK ZGB I-Meili, a.a.O., Art. 28b N 7).

3.5.3

Vorliegend hat die Vorinstanz die

Massnahme nicht befristet. Die Vorinstanz ging in ihren Erwägungen nicht auf

diesen Punkt ein. Diesbezüglich ist eine Gehörsverletzung gegeben, die aber

geheilt werden kann, da die Berufungsinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch

die Rechtslage frei überprüfen kann. Vorliegend sind die verschiedenen

Interessen gegeneinander abzuwägen. Auf der einen Seite steht insbesondere das

Kindswohl (Schutz vor Übergriffen vs. Recht auf Kontakt zum Vater), auf der

anderen Seite das Interesse des Berufungsklägers, insbesondere den Kontakt zu

Tochter aufrechtzuerhalten und in ihrem Leben mitbestimmen zu können (und damit

einhergehend im Kontakt zur Kindsmutter nicht eingeschränkt zu werden). Nicht

von Relevanz ist, dass sich der Berufungskläger seit Einreichung des Gesuchs

durch die Berufungsbeklagte nicht mehr bei ihr gemeldet habe. Fest steht, dass

der Berufungskläger an der Berufungsbeklagten und den Kindern eine

Persönlichkeitsverletzung begangen hat. Damit haben sie Anspruch auf

entsprechende Massnahmen. Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_429/2017 vom

13.

April 2018, E. 4.3.3, erwogen, dass insbesondere bei

Nachstellungen in vielen Fällen eine Befristung nicht sinnvoll sei, weil ein

Verlängerungsbegehren zu einer erneuten Konfrontation zwischen Täter und Opfer

führt, was gerade vermieden werden sollte, um die Motivation des Stalkers nicht

erneut anzuregen. Vorliegend fällt besonders ins Gewicht, dass die

Persönlichkeitsverletzung insbesondere darin besteht, dass der Berufungskläger

die Berufungsbeklagte massgeblich beeinflusst hat. Zwischen den Eltern besteht

ein deutliches Machtgefälle, und die Berufungsbeklagte war stark von ihm

abhängig beziehungsweise hatte das Gefühl, von ihm abhängig zu sein – ein

Gefühl, das der Berufungskläger gezielt verstärkte. Die Kindsmutter scheint

sich zwar sicherer geworden zu sein, dass die Trennung die richtige

Entscheidung war. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie weiterhin nicht so

stabil und gefestigt ist, dass sie bei erneutem Kontakt nicht wieder zum

Berufungskläger zurückkehrt und in dieselbe Beziehungsdynamik gerät. Dies

ergibt sich auch aus dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 18. November

2024.

(KESB Akten [...], AS 69), in welchem die Mandatsperson den Schluss zog, die

Berufungsbeklagte zeige nach wie vor eine gewisse Unsicherheit und erkenne dies

selbst, weshalb ein Zusammentreffen von ihr mit dem Berufungskläger bei der

Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und [...] genau bedacht

werden sollte. Grundsätzlich habe ein Kind das Recht, Kontakt zu beiden

Elternteilen zu pflegen, solange das Wohl des Kindes gewährleistet sei. Aus

Sicht der Beiständin wäre es in einem ersten Schritt wichtiger, das Kind und die

Kindsmutter zu schützen, als einen persönlichen Verkehr in Betracht zu ziehen.

Die Kindsmutter solle weiterhin eng begleitet werden, um sie in ihrem

Selbstvertrauen zu stärken und eine Rückkehr zum Berufungskläger möglichst

ausschliessen zu können. Die Beiständin empfahl, zuerst die Frage zu klären, ob

momentan ein persönlicher Kontakt für [...] zu ihrem Vater für ihre Entwicklung

förderlich oder im Gegenteil sogar schädlich sei, da sie in einen

Loyalitätskonflikt kommen und von ihm negativ beeinflusst werden könnte (Verlaufsbericht

der Beiständin vom 18. November 2024 (KESB Akten [...], AS 70 f.). Aufgrund

dieser Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass das Kontakt- und

Annäherungsverbot nicht befristet wurde.

3.5.4

Der Berufungskläger führt aus, es stehe

eine Begutachtung und Prüfung der Kontakte der Kinder mit beiden Eltern an. Bei

Bestand des vorliegend angefochtenen Urteils sei eine Interaktion von [...] mit

ihrem Vater nicht beobachtbar und damit die Begutachtung nicht möglich, da das

Kontaktverbot bestehe. Ferner sei heute schon absehbar, dass mit Blick auf die

vorliegenden Verhältnisse mindestens ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet

werden müsse. Das angefochtene Urteil sei auch vor diesem Hintergrund

unrichtig. Im Verlaufsbericht vom 18. November 2024 beantragte die

Mandatsperson eine Begutachtung. Die KESB wird darüber entscheiden müssen, ob

in Zukunft Besuche stattfinden werden und unter welchen Bedingungen. Für diesen

Entscheid holt die KESB ein entsprechendes Gutachten ein. Sollte die KESB zum

Schluss kommen, für [...] sei ein (unbegleitetes oder begleitetes) Besuchsrecht

anzuordnen, kann sie dies unabhängig des bestehenden Kontaktverbots tun. Das

Zivilgericht stellt die Persönlichkeitsverletzung fest und ordnet entsprechende

Massnahmen an. Gründe, das von der Vorinstanz angeordnete und nicht zu

beanstandende Kontaktverbot zu befristen, sind keine ersichtlich. Insbesondere

gibt es keinen Grund, das Kontaktverbot zur Berufungsbeklagten zu befristen. Im

Gegenteil besteht nach wie vor die Gefahr vor Beeinflussung und psychischer

Beeinträchtigung der Berufungsbeklagten durch den Berufungskläger. Daran ändert

entgegen der Meinung des Berufungsklägers auch nichts, dass er, sobald die

Berufungsbeklagte das Gesuch eingereicht hatte, die Kontaktaufnahme unterlassen

habe. Wie bereits ausgeführt, ist ein Kontaktaufnahmeverbot nicht schon deshalb

unverhältnismässig, weil die verletzende Person nach der Klageanhebung mit dem

Stalking aufgehört hat. Was eine (zwingende) Kontaktaufnahme zwischen den

Eltern im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge anbelangt, ist festzuhalten,

dass zurzeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Berufungskläger über [...]

entzogen ist, weshalb eine Kontaktaufnahme diesbezüglich nicht von Nöten ist. Sollte

in Zukunft keine Persönlichkeitsverletzung bzw. die Gefahr einer solchen nicht mehr

bestehen, ist dem Berufungskläger unbenommen, eine diesbezügliche negative

Feststellungsklage einzureichen. Was den Kontakt zu [...] anbelangt, ist

festzuhalten, dass der Berufungskläger nicht deren Vater ist und kein

(begründetes) Recht hat bzw. geltend macht, mit ihr weiterhin Kontakt zu

pflegen.

3.6

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass das Urteil der Vorinstanz und deren Begründung nicht zu beanstanden sind.

Einzig in Bezug auf das Kontakt- und Annäherungsverbot betreffend [...] sind

allenfalls Ausnahmen von Nöten, über die die KESB im Rahmen der Festlegung bzw.

Ausgestaltung des Besuchsrechts zu entscheiden hat.

4.1

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden

die Prozesskosten, welche sich aus den Gerichtskosten und der

Parteientschädigung zusammensetzen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), der

unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so

werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106

Abs. 1 und 2 ZPO).

4.2

Der Berufungskläger unterliegt

vollständig im obergerichtlichen Verfahren, weshalb er grundsätzlich die

Prozesskosten zu tragen hat, wobei bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen

oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB gemäss Art. 114 lit. f. ZPO im

Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen werden. Demzufolge werden

ihm «lediglich» die Parteikosten auferlegt.

4.3

Die Berufungsbeklagte beantragte die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt

Raffael Sommerhalder-Hegglin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Person

hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint (Art. 117 ZPO). Das vorliegende Verfahren ist nicht aussichtslos. Die

Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind

erfüllt. Das Gesuch wird bewilligt und Rechtsanwalt Raffael

Sommerhalder-Hegglin als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

4.4

Der Berufungskläger beantragt, die

Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz

sei aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowohl vor der

Vorinstanz als auch beim obergerichtlichen Verfahren zu gewähren.

4.5

Die Vorinstanz wies das Gesuch des

Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Als

Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Berufungskläger habe gemäss den

eingereichten Lohnabrechnungen von Juli bis Dezember 2024 monatlich im

Durchschnitt CHF 6'303.00 verdient. Beim Zwangsbedarf des Berufungsklägers ging

sie von einem Betrag von CHF 5'419.00 und somit von einem monatlichen

Überschuss von CHF 884.00 aus. Sie rechnete die geltend gemachten monatlichen

Unterhaltsbeiträge an die Tochter […] von CHF 500.00 nicht mit ein, da diese

nicht ausgewiesen seien und daher nicht berücksichtigt werden könnten. Der

monatliche Überschuss genüge bei Weitem, die Anwaltskosten innert einem Jahr zu

tilgen.

4.6

Der Berufungskläger führt in der

Berufung aus, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich nicht gross verändert.

Allerdings sei bereits heute die Unterhaltspflicht für die Tochter […]

absehbar, und zwar würden die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab November 2024

durch den Berufungskläger zu bezahlen sein. Damit sei ausgewiesen, dass der

Berufungskläger prozessarm sei und ihm nur noch das Existenzminimum verbleibe.

Der Berufungskläger focht die einzelnen Positionen für die Berechnung der

unentgeltlichen Rechtspflege, die die Vorinstanz festgelegt hat, nicht an.

4.7

Für die Berechnung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist von den unbestritten gebliebenen Zahlen

auszugehen, die die Vorinstanz festgelegt hat. Der Berufungskläger will die

Unterhaltszahlungen, die er rückwirkend zu bezahlen habe, mitberücksichtigt

haben. Einerseits wurde noch keine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen,

andererseits belegt der Berufungskläger nicht, dass er tatsächlich Unterhalt

bezahlt. Er hätte zumindest nachweisen müssen, dass er monatliche

Unterhaltszahlungen leistet, damit diese hätten berücksichtigt werden können

(Wuffli Daniel/Fuhrer David, a.a.O., S. 118 f.). Somit ging die Vorinstanz

zurecht von einem monatlichen Überschuss von CHF 884.00 bzw. von einem

jährlichen Überschuss von CHF 10'608.00 aus. Folglich kann der

Berufungskläger seine Anwaltskosten sowohl vor der Vorinstanz als auch im

Berufungsverfahren tilgen. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Berufungsklägers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurecht ab. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im obergerichtlichen Verfahren ist

aufgrund des Überschusses ebenfalls abzuweisen.

4.8

Der unterliegende Berufungskläger

ist gestützt auf die obigen Ausführungen zu verpflichten, der

Berufungsbeklagten eine Entschädigung zu bezahlen. Antragsgemäss wird diese auf

CHF 2'304.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für einen Betrag von CHF 1'515.15

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 789.10

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 290.00/Std.), sobald die Berufungsbeklagte

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. B.___ wird für das obergerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Raffael

Sommerhalder-Hegglin, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 2'304.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für einen Betrag von CHF

1'515.15 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 789.10 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 290.00/Std.), sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Hasler