ZKBER.2025.23
Persönlichkeitsschutz
30. Juli 2025Deutsch32 min
Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte oder [Kinds-]Mutter) hat drei Töchter: [...],
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael
Sommerhalder-Hegglin,
Berufungsbeklagte
betreffend Persönlichkeitsschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (im Folgenden:
Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte oder [Kinds-]Mutter) hat drei Töchter: [...],
[...] und [...]. Die jüngste Tochter, [...], ist das gemeinsame Kind der
Berufungsbeklagten und A.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner, Berufungskläger oder
[Kinds-]Vater). Am 3. Dezember 2024 reichte die Berufungsbeklagte, vertreten
durch Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin, ein Gesuch gegen den
Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, betreffend
Schutzmassnahmen ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei dem Gesuchsgegner gerichtlich zu
verbieten,
-
Sich der Gesuchstellerin
und den Kindern [...] und [...] auf weniger als 100 m zu nähern,
-
Sich im Umkreis von 100 m
von der Wohnung der Gesuchstellerin an der [...]strasse [...] in [...]
aufzuhalten und
-
Mit der Gesuchstellerin
Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder
elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2. Für den Fall der Widerhandlung der
gerichtlichen Anordnung gemäss Ziffer 1 hiervor sei dem Gesuchsgegner
ausdrücklich die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.
3. Die Anträge gemäss vorstehender Ziff. 1
und 2 seien in Form einer superprovisorischen Massnahme im Sinne von Art. 265
Abs. 1 ZPO ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners zu erlassen.
4. Der Gesuchstellerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende
Anwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter beizuordnen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. MWSt.) zulasten des Gesuchsgegners.
2. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 hiess
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu das beantragte Superprovisorium gut und
setzte dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme.
3. Mit Stellungnahme vom 18. Dezember
2024 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung der Anträge der Gesuchstellerin
und die superprovisorische Aufhebung des superprovisorisch angeordneten
Kontakt- und Annäherungsverbots. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsanwalts.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024
wies der Amtsgerichtspräsident den superprovisorischen Antrag des
Gesuchsgegners ab.
5. Die Gesuchstellerin reichte am 17.
Januar 2025 ihre Stellungnahme ein.
6. Am 29. Januar 2025 fällte
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. Der Gesuchsgegner wird unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB bis am 28. Februar 2025 aus seiner Wohnung
an der [...]strasse [...] ausgewiesen.
2. Dem Gesuchsgegner wird unter
Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten
-
sich der Gesuchstellerin
und den Kindern [...] und [...] auf weniger als 200 Meter anzunähern;
-
sich bis 28. Februar 2025
im Umkreis von 100 Meter von der Wohnung der Gesuchstellerin an der [...]strasse
[…] in [...] aufzuhalten;
-
mit der Gesuchstellerin
Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder
elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
Die Strafandrohung gemäss
Art. 292 StGB hat folgenden Wortlaut:
"Wer
der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis
auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge
leistet wird mit Busse bestraft."
3. Der Gesuchstellerin wird die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Raphael
Sommerhalder-Hegglin, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
4. Das Gesuch des
Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand
Rechtsanwalt Raphael Sommerhalder-Hegglin, Baden, eine Parteientschädigung von
CHF 3’972.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Für
einen Betrag von CHF 2'751.25 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 1'221.55 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 290.00/Std.),
sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Es werden keine Kosten erhoben.
7. Am 20. März 2025
gelangte der Gesuchsgegner mit Berufung an die Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 2, Lemma 1 und 3 sowie 5 und 6
des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 29. Januar 2025 (TGZPR.2024.941)
seien aufzuheben und die Anträge der Berufungsbeklagten abzuweisen.
2. Eventualiter sei das Urteil des
Richteramts Thal-Gäu vom 29. Januar 2025 (TGZPR.2024.941) aufzuheben und
an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen für die Dauer des Verfahrens, zur Neubeurteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege des Berufungsklägers und zur Klagefristansetzung gegenüber der
Berufungsbeklagten im Rahmen des Hauptprozesses.
3. Dem Berufungskläger sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand, zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Berufungsbeklagten.
8. Mit Berufungsantwort vom
8. April 2025 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung,
eventualiter seien die vorsorglichen Schutzmassnahmen als vorsorgliche
Massnahmen anzuordnen und der Berufungsbeklagten Frist zur Klage anzusetzen.
Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es
sei ihr der unterzeichnende Anwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter
beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des
Berufungsklägers.
9. Mit Eingabe vom 16. April 2025
reichte der Berufungskläger das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Beilagen ein und machte vom Replikrecht Gebrauch.
10. Die Berufungsbeklagte verzichtete
auf eine Duplik. Rechtsanwalt Sommerhalder-Hegglin reichte am 22. April 2025
seine Kostennote zu den Akten, Rechtsanwalt Ehrsam am 28. April 2025.
11. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte sowie die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit
entscheidrelevant, nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur vorliegenden Berufung
geben die vorsorglichen Massnahmen, welche der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu gestützt auf Art. 28b Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR
210) – in einem definitiven Endentscheid – verfügt hat, um die
Berufungsbeklagte und deren zwei Kinder [...] und [...] vor der Beeinträchtigung
ihrer psychischen Integrität durch den Berufungskläger zu schützen.
2.1
Mit der Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme wird einstweiliger Rechtsschutz gewährt. Damit die
vorsorgliche Massnahme auch tatsächlich nur provisorisch bleibt und nicht
unbeschränkt andauert, sieht – falls die vorsorgliche Massnahme nicht ohnehin
befristet wird und der Hauptprozess noch nicht hängig ist – das Gesetz in
Art. 263 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Ausnahme vor,
dass der gesuchstellenden Partei Frist zur Anhebung des Hauptprozesses
angesetzt wird, unter der Androhung, dass im Falle des unbenutzten Ablaufs die
vorsorglichen Massnahmen dahinfallen.
2.2
Der Amtsgerichtspräsident sah von
der Ansetzung der Prosequierungsfrist ab. Dazu erwog er, die Fristansetzung
solle unterbleiben können, wenn sie sinnlos oder unnötig sei oder gegen Treu
und Glauben verstossen würde. Das treffe unter anderem etwa dann zu, wenn der
geltend gemachte Anspruch nicht bloss als glaubhaft erscheine, sondern
zweifelsfrei bestehe. Vorliegend mache die Gesuchstellerin nicht nur glaubhaft,
dass ein Anspruch bestehe, sondern sie könne ihren Anspruch auch beweisen. Der
Gesuchsgegner bestreite zwar die Vorwürfe, er könne diese aber nicht
widerlegen. Die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
bestätigten zudem die Ausführungen der Gesuchstellerin. Auf eine Fristansetzung
könne in diesem Fall verzichtet werden, da in einem Hauptprozess der gleiche
Verfahrensausgang zu erwarten sei.
2.3
Bereits im Gesetzgebungsverfahren
(Vernehmlassung ZPO, 682 f. und 690 f.; Botschaft ZPO 2006, 7355 f.) wurde
darüber diskutiert, ob es in jedem Fall nötig ist, eine Prosequierungsfrist
anzusetzen und einen Hauptprozess durchzuführen. Der Wortlaut des heutigen Gesetzes
sieht keine Ausnahmen vor, die es erlauben würden, in bestimmten Fällen auf die
Ansetzung einer Frist zu verzichten. Dass es entgegen dem Gesetzeswortlaut
Fälle gibt, in welchen auf die Ansetzung einer Prosequierungsfrist verzichtet
werden kann, bestätigte das Bundesgericht als es im Entscheid 5A_278/2013 vom
5.
Juli 2013, E. 3.2 – in welchem es zwar lediglich um die Kosten ging – erwog,
die Ansetzung einer Prosequierungsfrist habe offensichtlich auf einem Versehen
beruht und sei im Widerspruch zur Entscheidbegründung gestanden. Fraglich ist,
ob auf die Fristansetzung verzichtet werden kann, wenn der Anspruch
zweifelsfrei besteht. In der Literatur wird teilweise die Meinung vertreten,
eine Fristansetzung solle unterbleiben können, wenn sie sinnlos oder unnötig
sei oder gegen Treu und Glauben verstossen würde. Das treffe – abgesehen von
den Fällen des Nichteintretens, der Abweisung oder des Rückzugs des
Massnahmegesuchs, wenn also keine Massnahmen angeordnet werden – etwa zu, wenn
der geltend gemachte Anspruch nicht bloss als glaubhaft erscheine, sondern
zweifelsfrei bestehe (Thomas Sprecher in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 263 N 14-16).
Reto Marghitola lehnt diese Ansicht ab mit der Begründung, diese Beurteilung
obliege dem Richter in der Hauptsache und Ausnahmen vom in Art. 263 ZPO
verankerten Grundsatz seien nur restriktiv anzunehmen (Reto Marghitola,
Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 236).
2.4
Nach der hier vertretenen Auffassung
muss es in bestimmten Ausnahmefällen, insbesondere im Bereich des
Persönlichkeitsschutzes, in denen der Anspruch zweifelsfrei besteht, möglich
sein, bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf eine Fristansetzung zu
verzichten und stattdessen sofort einen endgültigen Entscheid zu treffen. Dem
Opfer soll nicht zugemutet werden, einen Hauptprozess anstrengen zu müssen,
wenn unzweifelhaft eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und der
gesuchstellenden Partei aus der Verletzung ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil droht. Andernfalls würde dies zu einem formalistischen
Leerlauf führen, der unnötigen Aufwand und Kosten verursacht und dem Zweck der
Bestimmung, nämlich dem Schutz des Opfers, zuwiderläuft, indem das Opfer erneut
einem aufwendigen Verfahren ausgesetzt wäre. Kein Argument für die zwingende
Ansetzung einer Prosuquierungsfrist sind die unterschiedlichen Verfahrensarten,
die bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (summarisches Verfahren; Art.
248.
lit. d ZPO) sowie beim Hauptprozess (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2
lit. b ZPO) zur Anwendung gelangen und damit verschiedene zulässige
Beweismittel zur Folge haben. Auch im summarischen Verfahren sind sämtliche von
der ZPO vorgesehenen Beweismittel zulässig, da das Gericht im Verfahren betreffend
Persönlichkeitsschutz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art.
254.
Abs. 2 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 247 Abs. 2 lit. a und Art. 243
Abs. 2 lit. b ZPO). Somit könnten insbesondere Parteibefragungen
durchgeführt werden.
2.5.1
Der Berufungskläger rügt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er führt aus, der Amtsgerichtspräsident habe
den von beiden Parteien beantragten Beweis, die Parteibefragung, nicht
abgenommen und kurzerhand in der Hauptsache entschieden. Gerade in der
vorliegenden Angelegenheit sei im Hinblick auf eine zeitlich unbegrenzte
Anordnung von Kontakt- und Annäherungsverbot seitens des Gerichts aufgrund der
Aussagen der Parteien zu prüfen, ob langfristig Massnahmen notwendig seien.
2.5.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört
insbesondere das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an
der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der
Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2
S. 197) und vorab zu prüfen ist.
2.5.3
Der Amtsgerichtspräsident erklärte
nicht ausdrücklich, warum er auf die Durchführung der Parteibefragung
verzichtete. Die Begründung insgesamt sowie die Tatsache, dass der Amtsgerichtspräsident
im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen einen definitiven Entscheid
gefällt hat, lassen darauf schliessen, dass er eine Befragung nicht für
erforderlich hielt, um das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung
festzustellen. Aufgrund der vorgelegten und herangezogenen Akten sah er die
Persönlichkeitsverletzung als erwiesen an, obwohl sich die Parteien vor Gericht
nicht persönlich geäussert hatten. Dies ist nicht zu beanstanden. Es wird nicht
angenommen, dass die Parteibefragungen etwas am Ergebnis geändert hätten. Im
Gegenteil wäre eine Konfrontation mit dem Berufungskläger für die
Berufungsbeklagte nicht förderlich gewesen und hätte dem Sinn und Zweck der
eingeleiteten vorsorglichen Massnahme widersprochen, da sich – wie folgend
ausgeführt wird – eine Persönlichkeitsverletzung bereits eindeutig aus den
Akten ergibt.
2.6.1
Der Berufungskläger moniert, die
Begründung des Urteils der Vorinstanz sei nicht ansatzweise ausreichend, als
dass er sich damit konkret auseinandersetzen könnte.
2.6.2
Diesem Argument sind seine eigenen
Ausführungen entgegenzuhalten. Mit seiner Berufung machte er deutlich, dass er
sich sehr wohl mit der Begründung des Urteils auseinandersetzen konnte. Das
Urteil der Vorinstanz ist insbesondere in Bezug auf die
Persönlichkeitsverletzung hinreichend begründet. Auch wenn die Begründung in
Bezug auf [...] zugegebenermassen knapp ausfällt (wobei die Vorinstanz zurecht
die Gesamtsituation gewichtete), würde eine allfällige Gehörsverletzung mit
vorliegendem Urteil geheilt. Die Berufungsinstanz prüft sowohl den Sachverhalt
als auch die Rechtslage frei. Was die Begründung der Befristung der Massnahme
anbelangt, wird nachfolgend (Ziff. II, 3.5.3) darauf eingegangen.
3.1
Ferner beanstandet der
Berufungskläger, die Berichte der SPF und der Beiständin würden sich nur
insofern mit den Aussagen (bzw. Ausführungen) der Berufungsbeklagten decken,
als dass sich die Berichte der SPF und der Beiständin teilweise auf die
Aussagen der Berufungsbeklagten stützten. Die Videos und Nachrichten des
Berufungsklägers, woraus die Vorinstanz ein persönlichkeitsverletzendes
Verhalten herauslese, seien weder Rückeroberungs- noch Druckversuche, sondern
schlicht Liebesbeweise in der Annahme, die Beziehung sei nach wie vor
beidseitig gewünscht. Die Berufungsbeklagte habe sich ins Frauenhaus begeben,
ohne dem Berufungskläger einen Grund zu nennen. Sie habe sich mehrmals
telefonisch bei ihm gemeldet und angegeben, von der Beiständin unter Druck
gesetzt worden zu sein und dass sie Angst habe, ihr würden die Kinder entzogen.
Sie habe nie davon gesprochen, dass sie sich habe trennen wollen. Die
Berufungsbeklagte habe sich selbst nicht an das gegen den Berufungskläger
verfügte Kontaktverbot gehalten. Die weiteren Ausführungen der Vorinstanz
betreffend bestrittene Vorhalte zur Kindererziehung und Massregelungen der
Stieftochter [...] zeitigten im Hinblick auf eine aktuell bestehende Situation
(nach der räumlichen Trennung) keine Relevanz betreffend aktuelle
Persönlichkeitsverletzung der Berufungsbeklagten und der Kinder.
3.2
Die Vorinstanz verwies zur
Begründung der Persönlichkeitsverletzung insbesondere auf die Berichte der
Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF), der Beiständin der beiden Kinder
und der weiteren Fachpersonen, auf die eingereichten WhatsApp-Nachrichten sowie
auf die Videoaufnahme.
3.3
Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die
klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen dem
Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr
anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten
(Ziff. 1; Annäherungsverbot), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten
Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2; Ortsverbot),
sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem
oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3;
Kontaktverbot) (Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBER.2024.22
vom 13. August 2024 E.1.2). Art. 28b Abs. 1 ZGB nennt als
Tatbestandsvoraussetzung eine Persönlichkeitsverletzung in Form der Gewalt,
Drohung oder Nachstellung. Unter Gewalt ist die «unmittelbare Beeinträchtigung
der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen»
zu verstehen. Auch im Anwendungsbereich von Art. 28b ZGB gilt, dass der Grad der
Verletzung eine gewisse Intensität aufweisen muss. Unter Drohung ist ein
Inaussichtstellen von widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeit zu
verstehen. Auch in diesem Fall muss es sich um eine ernst zu nehmende Bedrohung
gegenüber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person (z.B. dem eigenen Kind)
handeln. Nachstellungen (Stalking) sind gegeben bei zwanghaftem Verfolgen und
Belästigen einer Person über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob
zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht (z.B.
Ausspionieren, Drang nach physischer Nähe). Diese Vorkommnisse müssen bei der
betroffenen Person starke Furcht hervorrufen und wiederholt auftreten (Andreas
Meili, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, Art. 28b N 3).
3.4.1
Dem Berufungskläger ist zu
widersprechen. Es mag sein, dass sich die Berichte teilweise auf die Aussagen
der Berufungsbeklagten stützen. Dies ändert allerdings nichts an deren
Beweiskraft. Einerseits handelt es sich um Berichte von Fachpersonen, die die
Situation beobachten und einzuschätzen vermögen und andererseits scheinen die
Aussagen der Berufungsbeklagten gegenüber den Fachpersonen zutreffend zu sein.
Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Berufungsbeklagte
falsche Aussagen tätigen bzw. Geschehenes dramatisieren sollte. Die
Berufungsbeklagte hat sich beispielsweise durch ihre Aussagen gegenüber der
Mandatsperson von [...] selbst belastet. Der Aktennotiz der Mandatsperson von [...]
vom 18. Juli 2024 (KESB Akten [...], AS 27) lässt sich entnehmen, dass sich
die Mutter (Berufungsbeklagte) in einem sehr labilen psychischen Zustand
befunden und von Suizidalität in der Vergangenheit gesprochen habe. Sie habe
erwähnt, dass sie insbesondere bei einer allfälligen strafrechtlichen
Verurteilung und / oder Ausweisung ihres Lebenspartners nicht mehr in der Lage
sei, ihr Leben zu meistern. Diese Aussage zeigt ihre Verzweiflung, das starke
Abhängigkeitsverhältnis zum Berufungskläger und ihre Hilflosigkeit. In der
Aktennotiz vom 5. August 2024 (KESB Akten [...], AS 28) hielt die
Mandatsperson aufgrund des Verhaltens und der Aussagen des Berufungsklägers
fest, dass sich deutlich zeige, dass der Berufungskläger versuche, die
Berufungsbeklagte zu isolieren und zu beeinflussen. Sie stehe massiv unter
seinem Einfluss und die Betreuung und Fürsorge der beiden Kinder sei unter den
gegebenen Umständen mittelfristig sehr fraglich. Auch aus dem Abklärungsbericht
der [...] GmbH vom 12. September 2024 (KESB Akten [...], AS 43 ff.) geht
aus den Aussagen der Kindsmutter, mit welchen sie sich selbst belastet,
eindrücklich hervor, wie stark sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem
Lebenspartner steht. Sie habe geäussert, dass sie die Kindererziehung von
beiden Töchtern nicht alleine gewährleisten könne und damit eindeutig
überfordert sei. Sie erlebe sich psychoemotional als zu labil, so dass sie sich
selbst bei einer strafrechtlichen Verurteilung des Lebenspartners nicht von ihm
trennen könnte. Die Mutter könne die Kinder nicht von den Erniedrigungen durch
den Berufungskläger schützen. Anlässlich der Abklärung durch die [...] GmbH
konnte von den Fachpersonen beobachtet werden, wie der Berufungskläger
gegenüber der Berufungsbeklagten teilweise abwertende Aussagen machte. Er
äusserte gegenüber der Berufungsbeklagten, sie sei erziehungsunfähig und
brauche seine Hilfe, um den Alltag meistern zu können. Sie könne keine Regeln
setzen und verfügte über keine Empathie oder Liebe gegenüber den Kindern. Die
Fachpersonen kommen zum Schluss, dass die Beziehung als hoch dysfunktional
einzuschätzen sei und eine Hörigkeit und Abhängigkeit der Mutter gegenüber
ihrem Lebenspartner bestehe. Der Berufungskläger akzeptiere dieses
Matchverhältnis und behalte damit die Kontrolle über das Familiensystem. Auch
in der Aktennotiz der KESB vom 7. Oktober 2024 (KESB Akten [...], AS 31) wird
die massive Beeinflussung des Berufungsklägers auf die Berufungsbeklagte
thematisiert. Der Bericht der [...] GmbH vom 29. November 2024 (KESB Akten [...],
AS 51 ff.) sprach von psychischer und physischer Gewalt des Berufungsklägers
gegenüber der Berufungsbeklagten in Anwesenheit der Kinder.
3.4.2
Was [...], die Tochter der
Berufungsbeklagten, anbelangt, bekomme sie vom Berufungskläger die Rückmeldung,
kaum etwas richtig machen zu können. Er habe ständig etwas auszusetzen. Der
Berufungskläger schätze sich bei Erziehungsthemen als kompetent ein. Er könne
jedoch kaum auf die Entwicklungsaufgaben und Bedürfnisse von [...] eingehen. Er
verhalte sich ihr gegenüber schwankend bis aggressionsgeladen. Er verbalisiere
keine positiven Gefühle zu ihr und wiederhole ablehnende Äusserungen. Sein
Erziehungsverhalten scheine von Strafen und Überforderung geprägt zu sein (vgl.
Abklärungsbericht der [...] GmbH vom 12. September 2024 [KESB Akten [...],
AS 43 ff.]). Er teile [...] mit, dass sie dumm und hässlich sei. Er drohe
den beiden Kindern direkte Gewalt an und würde sie in einzelnen Situationen
regelrecht nötigen, wie sie sich nach seiner Ansicht nach zu verhalten hätten
(Bericht der […] GmbH vom 29. November 2024 [KESB Akten [...], AS 51 ff.]).
Bereits aus den Akten der KESB Olten-Gösgen (2023 – 2024) ergibt sich, dass die
Beziehung vom Berufungskläger zur Berufungsbeklagten und den Kindern geprägt
war von physischer und psychischer Gewalt. Der Berufungskläger habe die Kinder
bzw. zumindest [...], geschlagen und – was der Berufungskläger nicht bestreitet
– [...] habe, weil sie das Zimmer nicht aufgeräumt habe, in der Dusche auf
einer Matratze schlafen müssen und habe mehrere Tage kein Fleisch zu den
Mahlzeiten bekommen. [...] habe bereits damals geäussert, dass sie hoffe, dass
der Berufungskläger nicht mehr komme, da dieser sie zwicke (mit Hinweis auf
blaue Flecken). Umso weniger gefolgt werden kann der Meinung des
Berufungsklägers, die Vorhalte zur Kindererziehung und Massregelungen der
Stieftochter [...] zeitigten im Hinblick auf eine aktuell bestehende Situation
(nach der räumlichen Trennung) keine Relevanz betreffend aktuelle
Persönlichkeitsverletzung der Berufungsbeklagten und der Kinder.
3.4.3
Was [...], die gemeinsame Tochter
der Parteien, angelangt, ergibt sich aus dem Bericht der [...] GmbH vom
29.
November 2024, dass der Berufungskläger die Kuscheltiere von [...]
geholt und entsorgt habe, als sie nicht habe essen wollen. Zudem seien die
Erziehungskompetenzen des Berufungsklägers gemäss den Informationen der
Berufungsbeklagten und der SPF äusserst fragwürdig. Seine harschen
Erziehungsmethoden würden bei [...] bereits negative Auswirkungen zeigen,
welche für die Entwicklung des Mädchens ungünstig seien. Das Verhalten des
Berufungsklägers gegenüber den Kindern sei einfach grausam (KESB Akten [...],
AS 64 ff.). Die Mandatsperson stellte der KESB bezüglich [...] die Anträge,
dem Berufungskläger solle nach wie vor das Aufenthaltsbestimmungsrecht für [...]
(welches ihm mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom
7.
November 2024 superprovisorisch entzogen wurde) entzogen bleiben; ihm
solle für seine Tochter vorerst kein Kontakt- und Besuchsrecht gewährt werden;
in einer zweiten Phase solle geprüft werden, ob ihm ein begleitetes
Besuchsrecht zugesprochen werden könne; es sei zu prüfen, ob sich der
Berufungskläger einer psychologischen Begutachtung zu unterziehen habe, um die
Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zu seiner Tochter gewähren zu können
(Verlaufsbericht vom 18. November 2024 [KESB Akten [...], AS 64 ff.]).
Die Mandatsperson geht nach wie vor von einer Kindswohlgefährdung aus.
3.4.4
Das stark übergriffige und
persönlichkeitsverletzende Verhalten des Berufungsklägers zeigt sich
eindrücklich an den eingereichten WhatsApp-Nachrichten. Nachdem die Berufungsbeklagte
mit den Kindern ins Frauenhaus ging, versuchte der Berufungskläger die
Berufungsbeklagte mit seinen «Liebesbeweisen» wieder für sich zu gewinnen. Dass
der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt ernsthaft davon ausgehen sollte, die
Beziehung sei gegenseitig gewünscht, ist nicht nachvollziehbar. Er schrieb der
Berufungsbeklagten über Tage bzw. Wochen ellenlange Texte, ohne, dass sie ihm
antwortete. Inmitten der zahlreichen überschwänglichen Liebesbekundungen setzte
er sie unter Druck und drohte ihr unterschwellig: «Wenn du nicht möchtest das
Dir die Kinder weggenommen werden, dann musst Du…» (KESB Akten [...],
AS 118). Er gab ihr das Gefühl, etwas falsch gemacht zu haben, als sie
sich Hilfe holte: «Komm bitte heim Du kannst ein Frauenhaus jederzeit verlassen
wenn Du es willst! Ich verspreche Dir das ich Dir keine Vorwürfe mache […]»
(KESB Akten [...], AS 119); «Ich möchte egal was Du auch erzählt hast bei
der KESB/Beiständin oder Familienbegleitung weisst das ich Dir das verzeihen
kann und werde damit WIR diese Familie weiterführen können!» (KESB Akten [...],
AS 143); «Ich bin stark für uns um diese Fehler die Du eventuell gemacht
hast bei der Familienbegleitung und der Beiständin oder Deinem Anwalt für Dich
wieder grade zu biegen und auch wenn ich dadurch Konsequenzen habe wie mir
angedeutet wurde werde ich diese für Dich und die Familie tragen!» (KESB Akten [...],
AS 146). Zudem gab er ihr immer wieder das Gefühl, dass sie ohne ihn im
Leben nicht zurechtkäme und er der «Retter der Familie» wäre: «Ich habe so
Angst das Du Dich trennen möchtest und Du glaube ich damit den grössten Fehler
in Deinem Leben und der zwei Kinder tun wirst! Ich habe wirklich Angst das nach
diesem Schritt Dich alle anderen wieder so behandeln wie vorher und Du nicht
glücklich wirst!» (KESB Akten [...], AS 132). Die Nachrichten belegen den
Einfluss bzw. Druck, den der Berufungskläger auf die Berufungsbeklagte ausgeübt
hat. Dies belegt auch der Verlaufsbericht des Zweckverbands Sozialregion [...]
vom 18. November 2024. Darin führt die Mandatsperson insbesondere aus, die
Berufungsbeklagte sei in Erziehungsfragen oft anderer Meinung als der
Berufungskläger, könne sich aber aus Angst vor seiner Reaktion nicht schützend
vor ihre Kinder stellen. Es sei sogar vorgekommen, dass er körperliche Gewalt
(Schlag ins Gesicht, würgen) angewendet habe und die Kinder dies miterlebt
hätten. Er habe sie sowohl bezüglich des Strafverfahrens gegen ihn als auch der
Abklärung der Kinder massiv unter Druck gesetzt. Ferner habe er gedroht, dass
er mit [...] nach Deutschland gehen und die KESB [...] platzieren würde (KESB
Akten [...], AS 66). Der Berufungskläger beeinträchtigte über Jahre die
persönliche Integrität der Berufungsbeklagten und der Kinder. Die Situation
spitzte sich dermassen zu, so dass die Berufungsbeklagte keine andere
Möglichkeit mehr sah, als mit den Kindern ins Frauenhaus zu flüchten.
3.4.5
Der Berufungskläger führt als
weiteres Argument ins Feld, die Berufungsbeklagte solle ihm, als sie bereits im
Frauenhaus gewesen sei, gesagt haben, dass sie von der Beiständin unter Druck
gesetzt worden sei, ihn zu verlassen, weil sie sonst Angst gehabt habe, ihre
Kinder zu verlieren. Dies mag sein. Doch das bestätigt lediglich erneut das
starke Abhängigkeitsverhältnis und Machtgefälle zwischen den beiden Parteien.
Aus dem Verlaufsbericht vom 18. November 2024 (KESB Akten [...],
AS 64) lässt sich entnehmen, dass die Berufungsbeklagte nach dem
Entscheid, ins Frauenhaus zu gehen, einen ambivalenten Eindruck auf die
involvierten Fachpersonen gemacht habe. Sie selbst habe dies bestätigt und
erklärt, sie sei sich unsicher, ob dies der richtige Entscheid gewesen sei.
Zudem habe der Berufungskläger in seinen Nachrichten ihren Entscheid in Frage
gestellt und ihr Angst gemacht, man würde ihr die Kinder wegnehmen. Die
Berufungsbeklagte habe in den ersten Tagen auf die Nachrichten reagiert, dann
jedoch gesehen, dass dies nicht förderlich sei und den Kontakt gänzlich
abgebrochen. Sie habe sich eine neue Telefonnummer besorgt und ihr Natel
ausgeschaltet, so dass der Berufungskläger sie nicht mehr habe kontaktieren
können. Damit wird auch das Argument des Berufungsklägers, die
Berufungsbeklagte habe zudem seine Nummer nicht blockiert, was aber das
Naheliegendste wäre, wenn man von einer Person nichts mehr hören möchte, entkräftet.
Dass sich die Berufungsbeklagte zu Beginn noch gemeldet hat, ist aufgrund ihrer
Unsicherheit und Abhängigkeit zum Berufungskläger verständlich und
nachvollziehbar. Zudem ist logisch, dass die Berufungsbeklagte dem
Berufungskläger nicht vor Eintritt ins Frauenhaus mitteilte, sich trennen zu
wollen. Einerseits aufgrund der Beeinflussung durch den Berufungskläger und andererseits,
weil sie sich offenbar – aufgrund der Angst vor der Zukunft – selbst nicht
sicher war, ob das die richtige Entscheidung war. Was genau der Berufungskläger
zu seinen Gunsten daraus abzuleiten versucht, ist unklar.
3.4.6
Schliesslich moniert der
Berufungskläger, die Vorinstanz sei auf sein Vorbringen – die Berufungsbeklagte
habe den Kontakt zu ihm gesucht und über eine Drittperson ab dem
16.
Januar 2025 weitere Kontaktversuche gestartet – nicht einmal
ansatzweise eingegangen. Vor diesem Hintergrund (dass die Berufungsbeklagte den
Kontakt zu ihm suchte) habe die Berufungsbeklagte kein Rechtsschutzinteresse an
einem Kontaktverbot. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt bzw.
es ist nicht erforderlich, dass die Vorinstanz auf alle Argumente des
Berufungsklägers gesondert eingeht und sämtliche Einwendungen einzeln
entkräftet (vgl. Urteil des Bundesgericht 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024,
E. 2.5.5 mit Verweis auf 8C_376/2015 vom 24. März 2016, E. 9.2). Der
bestehenden Beziehungsdynamik ist eigen, dass es der Berufungsbeklagten
schwerfällt, sich vollständig vom Berufungskläger zu lösen. Dass sie ihn
(angeblich; sofern dies erstellt wäre) auch noch nach Einreichung des Gesuchs
kontaktiert haben sollte, ändert nichts daran, dass sie ein
Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Verfahren hat.
3.4.7
Ohne weiter auf die einzelnen
Berichte einzugehen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine
Persönlichkeitsverletzung des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten
und der Kinder in der Tat ausgewiesen ist. Die zahlreichen involvierten
Fachpersonen halten eine solche klarerweise fest. Wie bereits erwähnt, beruhen
diese Feststellungen nicht nur auf den Aussagen der Berufungsbeklagten, sondern
auch auf den Beobachtungen der Fachpersonen hinsichtlich der Äusserungen, des
Verhaltens und des Umgangs des Berufungsklägers innerhalb der Familie. Nicht zu
verkennen ist zudem, dass die KESB eine Zweitmeinung von der [...] GmbH
einholte und diese deckungsgleiche Rückmeldungen gab wie die [...] GmbH. Inwiefern
der Berufungskläger behaupten kann, der Vorwurf der häuslichen Gewalt sei eine
falsche Anschuldigung und ohne Hand und Fuss und die Vorinstanz schliesse auf
nicht bewiesene Tatsachen, ist nicht nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung der
Vorinstanz ist – der Berufungskläger habe über mehrere Jahre die psychische und
physische Integrität der Berufungsbeklagten und der Kinder beeinträchtigt –
entgegen der Meinung des Berufungsklägers klarerweise erstellt.
3.5.1
In
seiner Berufung bringt der Berufungskläger vor, mit dem vorinstanzlichen Urteil
in der Hauptsache werde ihm für immer verwehrt bleiben, die zukünftig in jedem
Fall stattfindenden Kontakte (unter welchen Bedingungen auch immer) mit seiner
Tochter [...] wahrnehmen zu dürfen, da das angeordnete Annäherungsverbot auf
Dauer gelten würde. Das Gleiche gelte für die Kontaktaufnahme, im Rahmen
welcher allfällige Themen der elterlichen Sorge oder Absprachen mit der
Berufungsbeklagten getätigt werden müssten. Seit Kenntnis des Gesuchs habe der
Berufungskläger keinen einzigen Versuch mehr unternommen, die Berufungsbeklagte
zu kontaktieren. So oder anders sei die unbeschränkte Anordnung eines Kontakt-
und Annäherungsverbots nicht gerechtfertigt.
3.5.2
Die zu treffenden Anordnungen
setzen kein Verschulden voraus, müssen aber verhältnismässig sein, da mit den
Massnahmen in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person
(z.B. Bewegungsfreiheit und Eigentumsgarantie) eingegriffen wird (s. aus der
kant. Praxis KGer SG, 5.1.2012, FO.2011.5). Das gilt v.a. bei der Festsetzung
der Dauer und der örtlichen Ausdehnung der Massnahme. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, ob eine Massnahme befristet oder unbefristet angeordnet und wieweit
auf berechtigte Interessen des Täters Rücksicht genommen wird, wie zum Beispiel
das Besuchsrecht bezüglich Kinder (BSK ZGB I-Meili, a.a.O., Art. 28b N 7).
Das Gericht hat die Massnahmen anzuordnen, die für die verletzte Person
genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigsten einschneidend sind
(vgl. BGE 144 III 257, E. 4.1.). Ein Kontaktaufnahmeverbot ist nicht schon
deshalb unverhältnismässig, weil die verletzende Person nach der Klageanhebung
mit dem Stalking aufgehört hat (BSK ZGB I-Meili, a.a.O., Art. 28b N 7).
3.5.3
Vorliegend hat die Vorinstanz die
Massnahme nicht befristet. Die Vorinstanz ging in ihren Erwägungen nicht auf
diesen Punkt ein. Diesbezüglich ist eine Gehörsverletzung gegeben, die aber
geheilt werden kann, da die Berufungsinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch
die Rechtslage frei überprüfen kann. Vorliegend sind die verschiedenen
Interessen gegeneinander abzuwägen. Auf der einen Seite steht insbesondere das
Kindswohl (Schutz vor Übergriffen vs. Recht auf Kontakt zum Vater), auf der
anderen Seite das Interesse des Berufungsklägers, insbesondere den Kontakt zu
Tochter aufrechtzuerhalten und in ihrem Leben mitbestimmen zu können (und damit
einhergehend im Kontakt zur Kindsmutter nicht eingeschränkt zu werden). Nicht
von Relevanz ist, dass sich der Berufungskläger seit Einreichung des Gesuchs
durch die Berufungsbeklagte nicht mehr bei ihr gemeldet habe. Fest steht, dass
der Berufungskläger an der Berufungsbeklagten und den Kindern eine
Persönlichkeitsverletzung begangen hat. Damit haben sie Anspruch auf
entsprechende Massnahmen. Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_429/2017 vom
13.
April 2018, E. 4.3.3, erwogen, dass insbesondere bei
Nachstellungen in vielen Fällen eine Befristung nicht sinnvoll sei, weil ein
Verlängerungsbegehren zu einer erneuten Konfrontation zwischen Täter und Opfer
führt, was gerade vermieden werden sollte, um die Motivation des Stalkers nicht
erneut anzuregen. Vorliegend fällt besonders ins Gewicht, dass die
Persönlichkeitsverletzung insbesondere darin besteht, dass der Berufungskläger
die Berufungsbeklagte massgeblich beeinflusst hat. Zwischen den Eltern besteht
ein deutliches Machtgefälle, und die Berufungsbeklagte war stark von ihm
abhängig beziehungsweise hatte das Gefühl, von ihm abhängig zu sein – ein
Gefühl, das der Berufungskläger gezielt verstärkte. Die Kindsmutter scheint
sich zwar sicherer geworden zu sein, dass die Trennung die richtige
Entscheidung war. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie weiterhin nicht so
stabil und gefestigt ist, dass sie bei erneutem Kontakt nicht wieder zum
Berufungskläger zurückkehrt und in dieselbe Beziehungsdynamik gerät. Dies
ergibt sich auch aus dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 18. November
2024.
(KESB Akten [...], AS 69), in welchem die Mandatsperson den Schluss zog, die
Berufungsbeklagte zeige nach wie vor eine gewisse Unsicherheit und erkenne dies
selbst, weshalb ein Zusammentreffen von ihr mit dem Berufungskläger bei der
Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und [...] genau bedacht
werden sollte. Grundsätzlich habe ein Kind das Recht, Kontakt zu beiden
Elternteilen zu pflegen, solange das Wohl des Kindes gewährleistet sei. Aus
Sicht der Beiständin wäre es in einem ersten Schritt wichtiger, das Kind und die
Kindsmutter zu schützen, als einen persönlichen Verkehr in Betracht zu ziehen.
Die Kindsmutter solle weiterhin eng begleitet werden, um sie in ihrem
Selbstvertrauen zu stärken und eine Rückkehr zum Berufungskläger möglichst
ausschliessen zu können. Die Beiständin empfahl, zuerst die Frage zu klären, ob
momentan ein persönlicher Kontakt für [...] zu ihrem Vater für ihre Entwicklung
förderlich oder im Gegenteil sogar schädlich sei, da sie in einen
Loyalitätskonflikt kommen und von ihm negativ beeinflusst werden könnte (Verlaufsbericht
der Beiständin vom 18. November 2024 (KESB Akten [...], AS 70 f.). Aufgrund
dieser Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass das Kontakt- und
Annäherungsverbot nicht befristet wurde.
3.5.4
Der Berufungskläger führt aus, es stehe
eine Begutachtung und Prüfung der Kontakte der Kinder mit beiden Eltern an. Bei
Bestand des vorliegend angefochtenen Urteils sei eine Interaktion von [...] mit
ihrem Vater nicht beobachtbar und damit die Begutachtung nicht möglich, da das
Kontaktverbot bestehe. Ferner sei heute schon absehbar, dass mit Blick auf die
vorliegenden Verhältnisse mindestens ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet
werden müsse. Das angefochtene Urteil sei auch vor diesem Hintergrund
unrichtig. Im Verlaufsbericht vom 18. November 2024 beantragte die
Mandatsperson eine Begutachtung. Die KESB wird darüber entscheiden müssen, ob
in Zukunft Besuche stattfinden werden und unter welchen Bedingungen. Für diesen
Entscheid holt die KESB ein entsprechendes Gutachten ein. Sollte die KESB zum
Schluss kommen, für [...] sei ein (unbegleitetes oder begleitetes) Besuchsrecht
anzuordnen, kann sie dies unabhängig des bestehenden Kontaktverbots tun. Das
Zivilgericht stellt die Persönlichkeitsverletzung fest und ordnet entsprechende
Massnahmen an. Gründe, das von der Vorinstanz angeordnete und nicht zu
beanstandende Kontaktverbot zu befristen, sind keine ersichtlich. Insbesondere
gibt es keinen Grund, das Kontaktverbot zur Berufungsbeklagten zu befristen. Im
Gegenteil besteht nach wie vor die Gefahr vor Beeinflussung und psychischer
Beeinträchtigung der Berufungsbeklagten durch den Berufungskläger. Daran ändert
entgegen der Meinung des Berufungsklägers auch nichts, dass er, sobald die
Berufungsbeklagte das Gesuch eingereicht hatte, die Kontaktaufnahme unterlassen
habe. Wie bereits ausgeführt, ist ein Kontaktaufnahmeverbot nicht schon deshalb
unverhältnismässig, weil die verletzende Person nach der Klageanhebung mit dem
Stalking aufgehört hat. Was eine (zwingende) Kontaktaufnahme zwischen den
Eltern im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge anbelangt, ist festzuhalten,
dass zurzeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Berufungskläger über [...]
entzogen ist, weshalb eine Kontaktaufnahme diesbezüglich nicht von Nöten ist. Sollte
in Zukunft keine Persönlichkeitsverletzung bzw. die Gefahr einer solchen nicht mehr
bestehen, ist dem Berufungskläger unbenommen, eine diesbezügliche negative
Feststellungsklage einzureichen. Was den Kontakt zu [...] anbelangt, ist
festzuhalten, dass der Berufungskläger nicht deren Vater ist und kein
(begründetes) Recht hat bzw. geltend macht, mit ihr weiterhin Kontakt zu
pflegen.
3.6
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass das Urteil der Vorinstanz und deren Begründung nicht zu beanstanden sind.
Einzig in Bezug auf das Kontakt- und Annäherungsverbot betreffend [...] sind
allenfalls Ausnahmen von Nöten, über die die KESB im Rahmen der Festlegung bzw.
Ausgestaltung des Besuchsrechts zu entscheiden hat.
4.1
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden
die Prozesskosten, welche sich aus den Gerichtskosten und der
Parteientschädigung zusammensetzen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), der
unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so
werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO).
4.2
Der Berufungskläger unterliegt
vollständig im obergerichtlichen Verfahren, weshalb er grundsätzlich die
Prozesskosten zu tragen hat, wobei bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen
oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB gemäss Art. 114 lit. f. ZPO im
Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen werden. Demzufolge werden
ihm «lediglich» die Parteikosten auferlegt.
4.3
Die Berufungsbeklagte beantragte die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Raffael Sommerhalder-Hegglin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Person
hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 117 ZPO). Das vorliegende Verfahren ist nicht aussichtslos. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind
erfüllt. Das Gesuch wird bewilligt und Rechtsanwalt Raffael
Sommerhalder-Hegglin als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
4.4
Der Berufungskläger beantragt, die
Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz
sei aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowohl vor der
Vorinstanz als auch beim obergerichtlichen Verfahren zu gewähren.
4.5
Die Vorinstanz wies das Gesuch des
Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Als
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Berufungskläger habe gemäss den
eingereichten Lohnabrechnungen von Juli bis Dezember 2024 monatlich im
Durchschnitt CHF 6'303.00 verdient. Beim Zwangsbedarf des Berufungsklägers ging
sie von einem Betrag von CHF 5'419.00 und somit von einem monatlichen
Überschuss von CHF 884.00 aus. Sie rechnete die geltend gemachten monatlichen
Unterhaltsbeiträge an die Tochter […] von CHF 500.00 nicht mit ein, da diese
nicht ausgewiesen seien und daher nicht berücksichtigt werden könnten. Der
monatliche Überschuss genüge bei Weitem, die Anwaltskosten innert einem Jahr zu
tilgen.
4.6
Der Berufungskläger führt in der
Berufung aus, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich nicht gross verändert.
Allerdings sei bereits heute die Unterhaltspflicht für die Tochter […]
absehbar, und zwar würden die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab November 2024
durch den Berufungskläger zu bezahlen sein. Damit sei ausgewiesen, dass der
Berufungskläger prozessarm sei und ihm nur noch das Existenzminimum verbleibe.
Der Berufungskläger focht die einzelnen Positionen für die Berechnung der
unentgeltlichen Rechtspflege, die die Vorinstanz festgelegt hat, nicht an.
4.7
Für die Berechnung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist von den unbestritten gebliebenen Zahlen
auszugehen, die die Vorinstanz festgelegt hat. Der Berufungskläger will die
Unterhaltszahlungen, die er rückwirkend zu bezahlen habe, mitberücksichtigt
haben. Einerseits wurde noch keine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen,
andererseits belegt der Berufungskläger nicht, dass er tatsächlich Unterhalt
bezahlt. Er hätte zumindest nachweisen müssen, dass er monatliche
Unterhaltszahlungen leistet, damit diese hätten berücksichtigt werden können
(Wuffli Daniel/Fuhrer David, a.a.O., S. 118 f.). Somit ging die Vorinstanz
zurecht von einem monatlichen Überschuss von CHF 884.00 bzw. von einem
jährlichen Überschuss von CHF 10'608.00 aus. Folglich kann der
Berufungskläger seine Anwaltskosten sowohl vor der Vorinstanz als auch im
Berufungsverfahren tilgen. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Berufungsklägers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurecht ab. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im obergerichtlichen Verfahren ist
aufgrund des Überschusses ebenfalls abzuweisen.
4.8
Der unterliegende Berufungskläger
ist gestützt auf die obigen Ausführungen zu verpflichten, der
Berufungsbeklagten eine Entschädigung zu bezahlen. Antragsgemäss wird diese auf
CHF 2'304.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für einen Betrag von CHF 1'515.15
besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 789.10
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 290.00/Std.), sobald die Berufungsbeklagte
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. B.___ wird für das obergerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Raffael
Sommerhalder-Hegglin, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 2'304.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für einen Betrag von CHF
1'515.15 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 789.10 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 290.00/Std.), sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Hasler