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Entscheid

ZKBER.2025.24

vorsorgliche Massnahmen Obhut

7. Mai 2025Deutsch27 min

setzte der Amtsgerichtspräsident die auf den 21. Januar 2025 angesetzte Verhandlung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten

durch Fürsprecher Manuel Rohrer,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Ehefrau oder

Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend Ehemann oder Kindsvater) sind die

verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2019 (nachfolgend Sohn).

2. Anlässlich eines Eheschutzverfahrens

vor dem Regionalgericht Oberland schlossen die Parteien am 14. Juni 2022 eine

Trennungsvereinbarung. Darin regelten sie u.a. die Obhut (bei der Kindsmutter)

sowie das Kontaktrecht.

3. Die Parteien führen aktuell vor

Richteramt Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren.

4.1 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 wurde

das Kontaktrecht angepasst.

4.2 Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde

beim […], […], D.___, ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachterin wurde

u.a. die Frage unterbreitet, welche Obhuts- und Kontaktregelung für den Sohn

empfohlen werde.

4.3 Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde

die bestehende Obhuts- und Kontaktregelung bestätigt.

4.4 Per Mitte August 2024 trat der Sohn

in den Kindergarten in [...] ein.

4.5 Mit Eingabe vom 23. August 2024

verlangte der Ehemann, der Sohn sei mit sofortiger Wirkung unter seine

alleinige Obhut zu stellen. Die Ehefrau schloss mit Eingabe vom 30. August 2024

auf Abweisung des Antrags.

4.6 Am 30. August 2024 erstattete D.___

das Gutachten. Dieses wurde den Parteien am 9. September 2024 eröffnet.

4.7 Der Ehemann stellte mit Eingabe vom

23. September 2024 den Antrag, der Sohn sei umgehend und mit sofortiger Wirkung

unter seine alleinige Obhut zu stellen.

4.8 Mit Verfügung vom 26. September 2024

stellte der Amtsgerichtspräsident den Sohn für die Dauer des Verfahrens unter

die alleinige Obhut des Kindsvaters.

4.9 Die Gutachterin beantwortete die gestellten

Ergänzungsfragen mit Eingabe vom 25. Oktober 2024.

4.10 Mit Eingabe vom 5. November 2024

stellte die Ehefrau ein Ausstandsbegehren gegen die Gutachterin.

4.11 Die gegen die vorsorgliche

Obhutsumteilung von der Ehefrau an das Obergericht des Kantons Solothurn

erhobene Berufung wurde mit Entscheid vom 13. November 2024 aufgrund einer

mehrfachen Gehörsverletzung gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Die

Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.12 Am 22. November 2024 reichte die

Gutachterin ihre Stellungnahme zum Ausstandsgesuch ein.

4.13 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 erklärte

der Amtsgerichtspräsident, es sei vorgesehen, anlässlich der Hauptverhandlung

vom 21. Januar 2025 über die Obhutszuteilung zu entscheiden. Die Ehegatten

erhielten anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit, sich zu den jeweiligen

Anträgen der Gegenseite zu äussern.

4.14 Mit Eingabe vom 16. Januar 2025

ersuchte die damalige Rechtsvertreterin der Ehefrau um Entlassung aus dem

Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

4.15 Mit Verfügung vom 16. Januar 2025

setzte der Amtsgerichtspräsident die auf den 21. Januar 2025 angesetzte Verhandlung

ab.

5.1 Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 ersuchte

der Ehemann superprovisorisch, der Sohn sei unter seine alleinige Obhut zu

stellen.

5.2 Mit Verfügung vom 17. Januar 2025

wies der Amtsgerichtspräsident das Superprovisorium ab. Der Ehefrau wurde

Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Die Frist wurde mit Verfügung vom 30.

Januar 2025 verlängert. Zudem wurde von der neuen Rechtsvertretung der Ehefrau

Kenntnis genommen.

5.3 Die Ehefrau schloss mit Eingabe vom

19. Februar 2025 auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs.

6. Am 6. März 2025 erliess der

Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

1. […]

2. Der Sohn C.___, geb. [...] 2019, wird

für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Kindsvaters

gestellt.

3. […]

4. Die Mutter betreut den Sohn C.___ jedes

zweite Wochenende von Freitag, ca. 15:00 Uhr, bis Montag, Beginn Kindergarten

(bzw. in den Ferien: 09:00 Uhr). Ausserdem soll nach Möglichkeit und zumindest

zu Beginn im Beisein eines Familienbegleiters regelmässig (z.B. wöchentlich)

ein Videotelefon zwischen C.___ und der Mutter ermöglicht werden.

5. Der Obhutswechsel ist per 14. April 2025

zu vollziehen. Ab 22. April 2025 besucht C.___ den Kindergarten in [...]. Das

erste Besuchswochenende bei der Kindsmutter findet ab Freitag, 25. April 2025,

statt.

6. Der Mutter steht das Recht zu, den Sohn

jährlich während der Schulferien für sechs Wochen in geraden resp. sieben

Wochen in ungeraden Kalenderjahren ferienhalber zu sich zu nehmen. Die

Ferienwochen dauern jeweils von Montag, ca. 09:00 Uhr bis Freitag, ca. 15:00

Uhr. Der Termin der Ferien ist von der Mutter jeweils mindestens drei Monate im

Voraus anzumelden.

7. […]

8. […]

9. […]

10. […]

11. […]

12. Der Antrag der Beiständin betreffend die

Übergaben am Montagmorgen wird gutgeheissen. Der Kindsvater hat C.___ ab

Montag, 17. März 2025 und bis zum Vollzug des Obhutswechsels jeweils nach

seinen Besuchswochenenden am Montagmorgen direkt in den Kindergarten [...] zu

bringen.

13. Der Kindsvater hat ab 31. März 2025 für

die Dauer des Verfahrens keine Kinderunterhalts- und

Ehegattenunterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen.

14. Über die Unterhaltspflicht der

Kindsmutter ab 1. April 2024 [recte: 2025] wird nach Rechtskraft der

vorliegenden Verfügung entschieden.

[…]

7.1 Mit frist- und formgerecht erhobener

Berufung vom 20. März 2025 stellte die Ehefrau den Hauptantrag, die Sache sei

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter formulierte sie folgende

Anträge:

1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der […] Verfügung

[…] vom 6. März 2025 […] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

«Der

Sohn C.___, geb. [...] 2019, steht für die Dauer des Verfahrens weiterhin unter

der alleinigen Obhut der Ehefrau.»

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 der […] Verfügung

[…] vom 6. März 2025 […] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

«Der

Ehemann betreut den Sohn C.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, 15:00 Uhr,

bis Montag, Beginn Kindergarten (bzw. in den Schulferien: 09:00 Uhr).»

3. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 der […] Verfügung

[…] vom 6. März 2025 […] ersatzlos aufzuheben.

4. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 der […] Verfügung

[…] vom 6. März 2025 […] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

«Dem

Ehemann steht das Recht zu, den Sohn C.___ jährlich während der Schulferien für

sechs Wochen in geraden resp. sieben Wochen in ungeraden Kalenderjahren

ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Ferienwochen dauern jeweils von Montag,

09:00 Uhr bis Freitag, 15:00 Uhr. Der Termin der Ferien ist vom Ehemann jeweils

mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.»

5. Es sei Dispositiv-Ziffer 12 der […] Verfügung

[…] vom 6. März 2025 […] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

«Der

Antrag der Beiständin betreffend die Übergaben am Montagmorgen wird

gutgeheissen. »

6. Es sei Dispositiv-Ziffer 13 der

begründeten Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern […] vom 6. März 2025

[…] ersatzlos aufzuheben.

7. Es sei Dispositiv-Ziffer 14 der […] Verfügung

[…] vom 6. März 2025 ersatzlos aufzuheben.

8. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen […] zulasten des Ehemannes […].

Prozessual beantragte sie, der Berufung

sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

7.2 Mit Verfügung vom 25. März 2025

wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen. Der Kindsvater wurde

angehalten, den Sohn nach seinen Besuchswochenenden am Montagmorgen direkt in

den Kindergarten zu bringen.

7.3 Mit Berufungsantwort vom 2. April

2025 schloss der Ehemann auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit

darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F. Prozessual stellte er den Antrag, der

Berufung sei die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. Zudem ersuchte er

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

7.4 Mit Verfügung vom 4. April 2025

wurde der Antrag auf Entziehung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

7.5 Mit Stellungnahme vom 10. April 2025

bestätigte die Ehefrau die bereits gestellten Rechtsbegehren.

7.6 Mit Stellungnahme vom 22. April 2025

bestätigte der Ehemann die bereits gestellten Rechtsbegehren.

8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Ehefrau rügt eine (erneute)

Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und beantragt deshalb die Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz. Sie habe zum Sachverständigengutachten vom 30. August

2024.

samt dessen Ergänzungen bis heute nicht Stellung nehmen können.

1.2

Der Ehemann entgegnet, die Ehefrau verweise

explizit auf ihre bereits im letzten Berufungsverfahren geäusserten

umfangreichen Stellungnahmen zum Gutachten. Sie habe sich damit bereits im

vorinstanzlichen Verfahren entsprechend der im Rückweisungsentscheid

getroffenen Vorgaben des Obergerichts zum Gutachten äussern können. So habe sie

dieses in diverser Hinsicht kritisiert – nicht zuletzt dadurch, dass sie ein

Ausstandsbegehren gegen die Gutachterin eingereicht habe. In der Eingabe vom

30.

Dezember 2024 verweise die Ehefrau auf die Ausführungen im

Berufungsverfahren betreffend das Gutachten («die Mangelhaftigkeit des

Gutachtens»). Spätestens durch die Fristeinräumung zur Stellungnahme sei ihr mittels

Verfügung vom 17. und 30. Januar 2025 das rechtliche Gehör gewährt worden.

1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Rüge

der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.

1.4

Gemäss Art. 29 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits

stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines

Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu

gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen

Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in

die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht

somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem

Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E.

5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4).

1.5

Zu Recht führt die Ehefrau aus, es

existiere keine Verfügung der Vorinstanz, die den Parteien Gelegenheit gibt,

zum Gutachten (inkl. Ergänzungsfragen) Stellung zu nehmen. Nichtsdestotrotz

nahm die Ehefrau Stellung zum Gutachten (samt Ergänzungsfragen). Dies bereits in

ihrer Berufung vom 4. Oktober 2024 sowie in ihrem gegen die Gutachterin

gestellten Ausstandsgesuch vom 5. November 2024. Die Ehefrau kritisierte das

Gutachten und führte aus, warum ihrer Meinung nach nicht auf das Gutachten

abgestellt werden kann (falsche Ausführungen, keine Ergebnisoffenheit, Mangelhaftigkeit,

Ungenauigkeit, etc., siehe insbesondere Ausführungen ab S. 12). Des Weiteren

wurde der Ehefrau vom Vorderrichter unmissverständlich mitgeteilt, dass (erneut

vorsorglich) über die Obhutszuteilung entschieden werde. Die Ehefrau nahm mit

Eingabe vom 19. Februar 2025 zum Antrag der Gegenpartei um Obhutswechsel

Stellung. Die Ehefrau konnte sich zum Gutachten (samt Ergänzung) äussern und

ihren Standpunkt dazu wirksam zur Geltung bringen. Eine Gehörsverletzung ist

nicht dargetan.

2.

Angefochten sind vorsorgliche Massnahmen

für die Dauer des Scheidungsverfahrens. In der Hauptsache geht es um die

vorsorgliche Obhutsumteilung. Für die vorsorglichen Massnahmen sind die

Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art.

172.

ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) sinngemäss

anwendbar (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das mit der «Regelung des

Getrenntlebens» (Marginalie zu Art. 176 ZGB) befasste Gericht trifft nach den

Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen,

wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben (Art. 176 Abs. 3 ZGB).

2.1

Der Vorderrichter stützte sich bei

seinem Entscheid betreffend vorsorgliche Obhutsumteilung insbesondere auf die

Ausführungen und Empfehlungen im Gutachten. Ferner berücksichtigte er auch die

Schreiben der Gutachterin vom 25. Oktober 2024 und vom 22. November 2024 sowie

die Berichte des Kindergartens [...] vom 10. Oktober 2024 und vom 17.

Januar 2025. Der Vorderrichter erwog, was folgt: Im Sachverständigengutachten

vom 30. August 2024 werde zunächst auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern

eingegangen, wobei insbesondere bei der Kindsmutter in drei Bereichen

Einschränkungen festgestellt worden seien. Bei der Kindsmutter sei konkret die

Fähigkeit, dem Kind Regeln, Werte und Normen zu vermitteln und sich in die

Gesellschaft einzugliedern (Vorbildfunktion), eingeschränkt. Weiter sei die

Bindungstoleranz (Fähigkeit, den Kindern einen unverkrampften und förderlichen

Kontakt mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen), inkl. Kooperationsfähigkeit

mit dem anderen Elternteil bez. Kindsbelange eingeschränkt. Weiter verfüge die

Kindsmutter über keine konstruktive Konfliktregulation. Weniger schwerwiegende

Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter seien in weiteren fünf

Bereichen festgestellt worden. Beim Kindsvater hingegen seien nur wenige,

leichte Einschränkungen in zwei Bereichen ausgemacht worden, dies einerseits

betreffend die Fähigkeit, dem Kind grundlegende Lernchancen zu eröffnen, sowie

bei der Fähigkeit zur konstruktiven Konfliktregulation im Hinblick auf den

Konflikt mit der Kindsmutter. Die Gutachterin habe ein umfangreiches

Sachverständigengutachten eingereicht, welches sowohl betreffend die

Abklärungen als auch die Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig

erscheine. Zudem stimmten die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Gutachterin auch

mit den Gerichtsakten, insbesondere auch den Parteibefragungen, sowie mit den Auskünften

des Kindergartens [...] überein, welche eine Entwicklungsverzögerung beim Sohn feststellten.

Die vom Sohn gemachten Entwicklungsfortschritte seit dem Kindergarteneintritt seien

zu erwarten gewesen und könnten nicht auf eine positive Entwicklung der

Kindsmutter resp. eine Abnahme der Konflikthaftigkeit zurückgeführt werden. Die

Gutachterin habe die Ergänzungsfragen der Kindsmutter, soweit möglich,

schlüssig und nachvollziehbar beantwortet. Auch zum Ausstandsgesuch der

Kindsmutter habe sie nachvollziehbar Stellung genommen. Das Gutachten sei

vollständig, klar, schlüssig und noch immer aktuell. Der von der Gutachterin ausgesprochenen

Empfehlung sei Folge zu leisten. Zur Dringlichkeit sei auszuführen, dass allein

aufgrund des Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung vom 26. September 2024

sowie der Mandatsniederlegung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau

kurz vor der auf den 21. Januar 2025 angesetzten Verhandlung noch nicht

(rechtskräftig) über die Obhutszuteilung entschieden worden sei. Die

Dringlichkeit habe seit Gutachtenserstellung nicht abgenommen. Die Obhut sei im

Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzupassen.

2.2

Die Ehefrau bringt vor, weder seien Anzeichen

einer Kindswohlgefährdung ersichtlich, noch sei eine Dringlichkeit gegeben. Der

Sohn habe seit dem Kindergarteneintritt grosse Entwicklungsfortschritte

erzielt. Diese Fortschritte seien auf eine positive Entwicklung ihrerseits

zurückzuführen. Sie betreue den Sohn seit seiner Geburt entweder ausschliesslich

oder zum überwiegenden Teil und sei bis heute seine Hauptbezugsperson. Ursprünglich

hätten sich die Parteien einvernehmlich darauf geeinigt, dass sie die Obhut

innehabe. Auch während dem Scheidungsverfahren sei die Obhut stehts bei ihr

geblieben. Erst nach Vorliegen des Gutachtens sollte der Sohn unter die Obhut

des Kindsvaters gestellt werden. Sie betreue den Sohn liebevoll, aufopfernd und

mit Hingabe. Sie vermöge sich wegen ihrer derzeitigen Arbeitsunfähigkeit

vollumfänglich um den Sohn zu kümmern. Sie habe ihn bereits zum

Schwimmunterricht angemeldet. Die Schulleitung von [...] habe zudem bestätigt,

dass der Sohn den DaZ-Unterricht besuche (Deutsch als Zweitsprache) und er

altersentsprechende Fortschritte mache. Die Vorinstanz habe mit der Verfügung

vom 6. März 2025 übereilt gehandelt. Bis heute sei von der Vorinstanz kein

neuer Gerichtstermin für die Hauptverhandlung anberaumt worden. Die Vorinstanz

nehme in Kauf, dass im April 2025 eine Umteilung der Obhut erfolge, nur um an

der bald stattfindenden Hauptverhandlung in der Scheidungssache allenfalls

darauf zurückzukommen. Häufige Obhutswechsel seien zu vermeiden. Der Sohn habe

sich im Kindergarten gut eingelebt. Es wäre seinem Wohl abträglich, wenn er aus

dieser schulischen Situation herausgerissen würde. Im Sinne des

Kontinuitätsprinzips sei die seit Jahren bestehende Obhutsregelung beizubehalten.

2.3

Der Ehemann führt aus, im Sinne des

Kontinuitätsprinzips sei bis zum Vorliegen des Gutachtens die Belassung der

Obhut bei der Kindsmutter eine logische Konsequenz gewesen. Die Ehefrau habe

den Termin vom 21. Januar 2025 platzen lassen. Sei noch kein Termin für die

Verhandlung und damit noch kein Endentscheid in Sicht, so liege umso mehr auf

der Hand, dass zugunsten des Kindswohls die erforderlichen vorsorglichen

Massnahmen ergriffen werden müssten. Es handle sich um einen Entscheid, der

aufgrund seiner Dringlichkeit endlich gefällt werden müsse. Dass die

Obhutsumteilung notwendigerweise einen Schulwechsel bedeute, sei denn auch der Kindsmutter

zuzuschreiben, habe sie doch den Umzug in erster Linie angestrengt, ohne ihn dazu

überhaupt anzuhören. Auch das Kontinuitätsprinzip habe Grenzen. Eine Ausnahme

des Grundsatzes, dass die Obhut beim Elternteil bleibe, welcher im Zeitpunkt

der Eröffnung des Entscheides für das Kind gesorgt habe, sei gegeben, wenn die

Beibehaltung der derzeitigen Situation das Wohl des Kindes gefährde. Diese

Kindswohlgefährdung sei gutachterlich festgestellt worden. Der Vorderrichter habe

begründet, warum die Obhut ihm (dem Kindsvater) zuzuweisen sei. Dabei habe er sich

nicht nur auf das Gutachten gestützt, sondern auch auf die aktuellen Berichte

und Erkenntnisse. Das Gutachten bilde zwar ein Kernelement für die

Obhutszuteilung. Aber auch die übrigen eingeholten Berichte der involvierten

Fachpersonen zeigten, dass eine Obhutsumteilung dringend indiziert sei.

2.4

Im Gutachten wird empfohlen, die

Obhut dem Kindsvater zu übertragen. Da sich der Vorderrichter bei seinem

Entscheid betreffend (vorsorglicher Reglung der) Obhut vollumfänglich auf die

Ausführungen und Empfehlungen im Sachverständigengutachten stützte, ist dessen

Beweiswert zu prüfen.

2.4.1

Im vorinstanzlichen Entscheid

wurden auf S. 11 die Ausführungen unter dem 6. Titel «Schlussfolgerung &

Fazit» wortwörtlich wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden. Ebenfalls

verwiesen werden kann auf die vom Vorderrichter wortwörtlich wiedergebebene

Antwort der Gutachterin auf die Frage nach dem Befinden des Sohnes, zu seinem

Wohl, seiner Gesundheit und seinem Unterstützungsbedarf in der aktuellen

Situation sowie prospektiv (S. 13).

2.4.2

Hervorzuheben sind zudem folgende

Ausführungen im Gutachten

2.4.2.1

Herr E.___, Familienbegleiter,

erklärte gegenüber der Gutachterin, er habe den Eindruck erhalten, dass sich

der Sohn in einem extremen Loyalitätskonflikt befinde. Er habe das Gefühl oder

interpretiere es so, dass der Sohn Sachen sage, damit er seiner Mama oder

seinem Papa gefalle oder dass er das sage, was Mama oder Papa hören möchten in

dieser Situation. Er habe das Gefühl, dass weniger die Betreuungslösung

belastend sei für den Sohn, sondern einfach die Konflikte zwischen den Eltern,

welche nach wie vor immer wieder aufflammten (Gutachten, S. 73).

2.4.2.2

Frau F.___, Beiständin, erklärte

gegenüber der Gutachterin, der elterliche Konflikt und dass überhaupt keine

Kommunikation zwischen den Eltern stattfinde, bereite ihr Sorgen. Sie sei für

eine Förderung der direkten Kommunikation zwischen den Eltern. Je mehr der

Kontakt unterbunden werde, desto mehr chronifiziere sich der Konflikt, was für

den Sohn fatal sei. Die Kindsmutter und der Kindsvater würden immer die Eltern

des Kindes bleiben und sie müssten unbedingt in die Lage kommen, dass sie

wieder zusammen kommunizieren könnten (Gutachten, S. 77 f.).

2.4.2.3

Die Gutachterin führte Folgendes

aus: Der Sohn sei ein feinfühliges, scheues, entwicklungsverzögertes Kind. Er

wachse primär in der Sprache […] auf und verstehe gemäss seinen Eltern sowohl

Englisch wie auch ein paar Worte Deutsch. Seit der Sohn zurückdenken könne,

lebe er in zwei diametral unterschiedlichen Welten, die durch den massiven

Streit und die Distanz zwischen seinen Eltern und ihren Familien geprägt seien.

Es sei auch möglich, Kinder mittels blossen Miterlebens zu involvieren, wie das

die Kindsmutter anlässlich des Hausbesuches bei ihr gemacht habe. Hätten die

Eltern viele Konflikte miteinander, würden die Kinder hin- und hergerissen. Kinder

brauchten für ihre Entwicklung jedoch ein sicheres Umfeld. Kinder könnten die

Trennung ihrer Eltern auch unbeschadet überstehen, dies setze aber voraus, dass

sie von ihren Eltern begleitet und unterstützt werden. Viele Veränderungen

seien für ein Kind schwierig. Der Sohn habe sich in den letzten zwei Jahren an

viel Neues gewöhnen müssen: mehrere Zuhause, seit August eine neue Schule und

seit April eine neue Umgebung. Folglich auch an veränderte Kontaktmöglichkeiten

mit Freunden und anderen Familienmitgliedern. Das könne ein Kind vorübergehend

aus dem Gleichgewicht bringen. Dieses könnten sie wiederfinden, wenn die Eltern

ihren Kindern bei diesen Veränderungen zur Seite stehen und die Kinder spürten,

dass beide Elternteile auf sie achten und gut für sie sorgen würden. Wenn die

Eltern jedoch streiten und sich dämonisieren, oder permanent über eigene Themen

sprechen würden, gelinge dies nicht. Vor allem, wenn es zu gegenseitigen

Schuldzuweisungen komme oder die Eltern einander schlecht machten, sei es für das

Kind sehr schwer, die Trennung zu verarbeiten. Es müsse in zwei verschiedenen

«Wahrheiten» zu Hause sein. Dies führe zu einer Verwirrung des Kindes. Den

meisten Eltern sei nicht bewusst, dass sie ihr Kind mit den Anspannungen nicht

belasten sollten, sie hofften, dass das Kind davon nicht so viel mitbekomme.

Die Kinder bemerkten es aber trotzdem. Und so gehe es auch dem Sohn, zumal

seine Eltern, vor allem die Kindsmutter, ihn nicht genügend von diesen

Anspannungen schützten. Die Reaktion von Kindern auf solche Situationen könnten

sehr unterschiedlich ausfallen. Manche Kinder passten sich vollkommen an, um

keinen Grund für noch mehr Auseinandersetzungen zu liefern. Es stelle den Sohn

bei jedem Kontakt mit seinen Eltern vor unüberwindbare Hindernisse. In der

Summe werde der Sohn als Kind beurteilt, dessen Entwicklung und Bedürfnisse

infolge des hocheskalierten Elternkonflikts aus dem Fokus der Kindseltern,

insbesondere der Kindsmutter gewichen sei (Gutachten, S. 112 f.). Kinder, die

mit zwei vollständig kontrastierenden Realitäten aufwachsen würden, müssten im

Prinzip ständig einen inneren Konflikt mit sich tragen. Der Sohn liebe seinen

Vater und genauso wie seine Mutter. Die Bindung von Kindern zu ihren Eltern

lasse ein Bild von Zugehörigkeit und letztlich auch Identität entstehen. Die

Eltern des Sohnes seien aber auch Quelle seiner Unruhe, denn im Besonderen die

Kindsmutter lehne den Kindsvater so stark ab, dass der Sohn seinen Vater in

ihrer Gegenwart nur noch beim Vornamen nenne. Wenn jetzt die geliebte Mutter

den geliebten Vater in aller Form abwerte, werde es für den Sohn sehr

schwierig. Er könne sich so auf nichts verlassen und müsse seine eigene

Gefühlswelt und Wahrnehmung permanent neu kalibrieren. Jede neue Äusserung im

Konflikt, und im Haushalt der Kindsmutter werde sehr viel über Konflikte

gesprochen, berge in sich das Potential, das Kind wieder zu verunsichern. Es

erstaune daher nicht, dass der Sohn sich bisher nicht auf seine globale

Entwicklung, Entwicklungsschritte oder Lernfortschritte habe fokussieren

können, denn alles in seinem Leben drehe sich um den Konflikt zwischen seinen

Eltern und sei so die Quelle einer konstanten Beunruhigung (Gutachten, S. 124).

Es sei ein dysfunktionales System aufrechterhalten worden, in dem der

Kindsvater nur noch wenig Einfluss auf die Entwicklung und die Betreuung des

Sohnes habe nehmen können. An den Eskalationen habe sich nichts geändert. In

der Summe gehe vom Kindsvater weit weniger Konfliktpotenzial aus und er sei

emotional, gedanklich und von seiner Haltung her näher bei seinem Kind als es die

Kindsmutter sei (Gutachten, S. 125). Die Betreuungsfähigkeit des

Kindsvaters sei infolge seines 60 % Pensums recht gut ausgestaltet. Der

Kindsvater habe zu Protokoll gegeben, nötigenfalls einen Platz in der

Tagesschule für den Sohn zu reservieren oder durch seine Eltern in der

Betreuung unterstützt zu werden. In der Summe werde der Kindsvater als

erziehungsfähiger beurteilt, als die Kindsmutter (Gutachten, S. 128).

2.4.2.4

In Ergänzung zum Gutachten

führte die Gutachterin Folgendes aus: Die elterliche Bindungstoleranz sei ein

massgebender Faktor. Die Kooperationsfähigkeit, aber auch der Beitrag, welchen

die Eltern an die Konflikteindämmung leisteten, spielten eine Rolle. Als

Beispiel sei die Reaktion der Kindsmutter zu nennen, als sie von der

Gutachterin gebeten worden sei, bei einem gemeinsamen Gespräch mit dem

Kindsvater zugegen zu sein: Die Kindsmutter habe sich standhaft geweigert. Der

Kindsvater hingegen habe einem Gespräch zusammen mit der Kindsmutter umgehend

zugestimmt. Der Grund, weshalb die Obhutsumteilung an den Kindsvater vorliegend

empfohlen werde, sei derjenige, dass die Kindsmutter den Elternkonflikt nicht

nur propagiere, sondern auch aufrechterhalte. Elternkonflikte schadeten der

Entwicklung und der psychischen Gesundheit eines Kindes. Die dämonisierende,

verurteilende und ausgrenzende Haltung dem Kindsvater gegenüber bestehe schon

seit Jahren. Die Haltung habe eine Wirkung auf den Sohn, denn er lebe mit

seiner Mutter zusammen und verbringe den Alltag mit ihr. Die mütterliche

Grundhaltung, ihr Verhalten und ihre Äusserungen den Kindsvater bezüglich,

würden für den Sohn nicht wiedergutzumachende Nachteile bedeuten, denn sie

seien für den Sohn eine Quelle von Bindungsunsicherheit, ständiger Unruhe und

Stress (S. 11 f.). Der Sohn lebe mitten in einem hochstrittigen

Elternkonflikt und leide massiv darunter. Dieser Konflikt habe bereits

Auswirkung auf seine psychische und physische Entwicklung. Der Sohn könne sich

nicht auf seine Entwicklungsaufgaben fokussieren und sei entwicklungsverzögert.

Er müsse permanent miterleben, wie seine Mutter und deren Lebenspartner in einer

negativen Art und Weise über den Kindsvater sprechen würden. Der Sohn könne

aber seine Abstammung vom Kindsvater nicht abspalten (S. 15).

2.5

Die Gutachterin hat in ihr Gutachten

beide Elternteile sowie das Umfeld der Kindseltern gleichermassen einbezogen.

Sie berücksichtigte insbesondere, was die Eltern (über ihren Sohn) berichtet

haben. Sie hat aber auch die Schilderungen der involvierten (Fach-)Personen

(Familienbegleiter, Beiständin, Kinderarzt, etc.) und eigene Erhebungen zum

Sohn einfliessen lassen. Sie hat sich mit dem andauernden elterlichen Konflikt

umfassend auseinandergesetzt und schliesslich eine differenzierte

Gesamtbeurteilung vorgenommen. Die Erkenntnisse der Gutachtensperson sind klar,

widerspruchlos, vollständig und schlüssig begründet. Inhaltlich gelangte die

Gutachterin zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet

worden sind. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten

Anforderungen an eine beweiskräftige Stellungnahme gerecht. Das

Sachverständigengutachten datiert vom 30. August 2024. Die

Ergänzungsfragen wurden am 25. Oktober 2024 beantwortet und die Empfehlung

der Obhutsumteilung bestätigt. Das Gutachten ist noch immer aktuell. Die

Schlussfolgerungen überzeugen. So leuchtet insbesondere ein, dass der Sohn

aufgrund des hocheskalierten, andauernden Elternkonflikts in Bezug auf seine

Entwicklungsaufgaben zu wenig Raum erhält und sich deshalb nicht auf seine

Entwicklungs- und Lernfortschritte fokussieren kann. Dass dieser Umstand sowie

der andauernde hochstrittige Elternkonflikt den Sohn in seinem Wohlbefinden

beeinträchtigt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. In den aktuellsten

Berichten über den Sohn ist denn auch (noch immer) die Rede von

Entwicklungsverzögerungen (vgl. Berichte des Kindergartens [...] vom

10.

Oktober 2024 und vom 17. Januar 2025). In der

entwicklungspsychologischen Fachwelt besteht Übereinstimmung, dass die

elterliche Trennung negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Kinder hat

und bei einigen Scheidungskindern als Kausalfaktor für die Entwicklung von

psychischen Störungen verantwortlich ist. Als schädlichster Faktor konnte der

ausgeprägte Nachscheidungskonflikt zwischen den Eltern ausgemacht werden. Eine

Erklärung für diesen Befund ist, dass Elternkonflikte nach der Trennung oft

kindsbezogene Themen beinhalten (z.B. Kontakte, Erziehungsziele). Daraus

resultieren Loyalitätskonflikte für das Kind, das Gefühl von Unsicherheit, der

Eindruck, weniger Kontrolle über die Situation zu haben, was es in seinem

emotionalen Sicherheitsbedürfnis beeinträchtigt (vgl. Fachdossier hochstrittige

Umgangskonflikte, Kanton Zürich, abrufbar unter https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/familie/sorgerecht-unterhalt/eltern-in-trennung,

zuletzt besucht am 14. April 2025). Die Beweggründe welche die Gutachterin zum

Fazit brachten, die Obhut dem Kindsvater zuzuteilen überzeugen. In der Summe

werde der Kindsvater als erziehungsfähiger beurteilt, als die Kindsmutter. Die

Kindsmutter propagiere den Elternkonflikt nicht nur, sondern halte ihn auch

aufrecht. Der Vorderrichter durfte das Gutachten als Grundlage seines

Entscheides nehmen.

2.6

Der Entscheid über die Anordnung

vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als

notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der durch den

Endentscheid zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht

werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung

der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt

werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten

drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen

Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II 132 E. 3; Urteil 2C_320/2019 vom 12. Juli

2019.

E. 2.1). Im Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 13. November 2024

wurde die Frage aufgeworfen, ob mit dem Entscheid über einen allfälligen

Obhutswechsel nicht bis zum Hauptentscheid, welcher im Januar 2025 zu erwarten

sei, zugewartet werden könne (S. 8). Die auf den 21. Januar 2025 angesetzte Verhandlung

wurde aufgrund der kurz zuvor erfolgten Mandatsniederlegung der Rechtsbeiständin

der Kindsmutter abgesagt. Ein neuer Termin konnte bislang noch nicht gefunden werden

(telefonische Nachfragen beim Richteramt Solothurn-Lebern vom 9. April 2025 und

vom 23. April 2025, Zivilkanzlei). Der zuständige Gerichtspräsident hat per

Juni 2025 demissioniert. Seine Nachfolge ist noch nicht gewählt. Es kann deshalb

nicht davon ausgegangen werden, dass der Hauptentscheid innert nützlicher Frist

gefällt werden kann. Bereits deshalb sind vorsorgliche Massnahmen betreffend die

Obhut vorliegend dringend indiziert. Das Problem des Kindes ist nicht der

Konflikt der Eltern per se, sondern die Verhaltensweisen seiner Eltern, diesen

Konflikt nicht abzuwenden oder ihn zu beenden. Die Qualität sowie der

Stellenwert des Aufrechterhaltens des Konfliktes sind hochproblematisch. Hierzu

trage die Kindsmutter gemäss gutachterlicher Beurteilung einen grösseren Anteil

bei als der Kindsvater. In dieser Elterndynamik liegt die Gefährdung des Kindes

(vgl. dazu die Stellungnahme der Gutachterin vom 22. November 2024). Dies führt

zu einer emotionalen Beeinträchtigung des Sicherheitsbedürfnisses des Sohnes

sowie zu einer Entwicklungseinschränkung, was es unbedingt zu vermeiden gilt. Auch

in den Berichten des Kindergartens [...] vom 10. Oktober 2024 und vom 17.

Januar 2025 wird von einer Entwicklungsverzögerung des Sohnes in Teilbereichen

und der Wichtigkeit eines stabilen Familienumfelds gesprochen. Dabei wird nicht

verkannt, dass in den vorgenannten Berichten auch die Rede von

Entwicklungsfortschritten seit dem Kindergarteneintritt ist. Diesbezüglich hat

aber schon der Vorderrichter völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass solche zu

erwarten gewesen seien und nicht auf eine positive Entwicklung der Kindsmutter

resp. eine Abnahme der Konflikthaftigkeit zurückgeführt werden könnten. Wie

bereits erwähnt, kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu. Sodann ist es

überwiegend wahrscheinlich, dass auch im Hauptentscheid auf die Beurteilung der

Gutachterin abgestellt wird. Diese Hauptsachenprognose darf vorliegend

ebenfalls berücksichtigt werden. Bereits die Sachverständige beurteilte die

Massnahme als dringend indiziert. Im Übrigen betonte auch die Beiständin in

ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2024, dass die Gesamtsituation aufgrund der sich

unterscheidenden Gerichtsurteile für den Sohn eine hohe psychologische

Belastung darstelle, da er aufgrund des Verhaltens und der Kommunikation der

Kindseltern sehr wohl erfahre und miterlebe, was im Gange sei. Aus ihrer Sicht

leide der Sohn unter der Situation und eine zeitnahe Klärung der

Gesamtsituation sei unabdingbar.

2.7

Die vom Vorderrichter vorsorglich

verfügte Obhutsänderung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

2.8

Die Umsetzung des Obhutswechsels hat

nun unverzüglich zu erfolgen und ist per 23. Mai 2025 zu vollziehen. Das

Wochenende vom 23. Mai 2025 (15:00 Uhr) bis 26. Mai 2025 (Beginn

Kindergarten), verbringt der Sohn beim Vater. Ab 26. Mai 2025 besucht der Sohn

den Kindergarten in [...]. Die Kindsmutter wird verpflichtet, nach Vollzug des

Obhutswechsels jeweils nach den Besuchswochenenden den Sohn direkt in den

Kindergarten in [...] zu bringen. Das erste Besuchswochenende bei der

Kindsmutter findet ab Freitag, 30. Mai 2025 statt.

3.

Die Kindsmutter ficht zwar die im

Zusammenhang mit der Obhutsumteilung erlassenen Ziffern (4., 5., 6., 12., 13.

und 14.) ebenfalls an, macht dazu aber keine weiteren Ausführungen. Die vom

Vorderrichter getroffenen Regelungen erscheinen angemessen, es besteht kein

Grund sie (derzeit) zu ändern. Eine Ausnahme davon besteht bezüglich des Zeitpunktes

des Obhutswechsels. Eine weitere Ausnahme muss in Bezug auf die Übergabe nach

den Besuchswochenenden am Montagmorgen getroffen werden (siehe E. II/2.8

hiervor).

4.

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.

5.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Ehefrau zu auferlegen. Dem Ehemann

wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt, soweit das Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid nicht

gegenstandslos geworden ist. Die vom Fürsprecher des Ehemannes eingereichte

Kostennote in der Höhe von CHF 4'356.10 ist angemessen (inkl. Auslagen und

MwSt.). Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung

wird wie folgt angepasst: Der Obhutswechsel ist per 23. Mai 2025 zu vollziehen.

Ab 26. Mai 2025 besucht C.___ den Kindergarten in [...]. Das erste

Besuchswochenende bei der Kindsmutter findet ab Freitag, 30. Mai 2025, statt. A.___

hat C.___ nach ihren Besuchswochenenden am Montagmorgen jeweils direkt in den

Kindergarten am Wohnort des Kindsvaters zu bringen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 hat A.___ zu tragen.

4. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Fürsprecher Manuel Rohrer, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'356.10 zu bezahlen. Für

einen Betrag von CHF 2'770.55 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 1'585.55 (Differenz [Armentarif von CHF 190.00/Std.] zu

vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller