ZKBER.2025.24
vorsorgliche Massnahmen Obhut
7. Mai 2025Deutsch27 min
setzte der Amtsgerichtspräsident die auf den 21. Januar 2025 angesetzte Verhandlung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten
durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Ehefrau oder
Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend Ehemann oder Kindsvater) sind die
verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2019 (nachfolgend Sohn).
2. Anlässlich eines Eheschutzverfahrens
vor dem Regionalgericht Oberland schlossen die Parteien am 14. Juni 2022 eine
Trennungsvereinbarung. Darin regelten sie u.a. die Obhut (bei der Kindsmutter)
sowie das Kontaktrecht.
3. Die Parteien führen aktuell vor
Richteramt Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren.
4.1 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 wurde
das Kontaktrecht angepasst.
4.2 Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde
beim […], […], D.___, ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachterin wurde
u.a. die Frage unterbreitet, welche Obhuts- und Kontaktregelung für den Sohn
empfohlen werde.
4.3 Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde
die bestehende Obhuts- und Kontaktregelung bestätigt.
4.4 Per Mitte August 2024 trat der Sohn
in den Kindergarten in [...] ein.
4.5 Mit Eingabe vom 23. August 2024
verlangte der Ehemann, der Sohn sei mit sofortiger Wirkung unter seine
alleinige Obhut zu stellen. Die Ehefrau schloss mit Eingabe vom 30. August 2024
auf Abweisung des Antrags.
4.6 Am 30. August 2024 erstattete D.___
das Gutachten. Dieses wurde den Parteien am 9. September 2024 eröffnet.
4.7 Der Ehemann stellte mit Eingabe vom
23. September 2024 den Antrag, der Sohn sei umgehend und mit sofortiger Wirkung
unter seine alleinige Obhut zu stellen.
4.8 Mit Verfügung vom 26. September 2024
stellte der Amtsgerichtspräsident den Sohn für die Dauer des Verfahrens unter
die alleinige Obhut des Kindsvaters.
4.9 Die Gutachterin beantwortete die gestellten
Ergänzungsfragen mit Eingabe vom 25. Oktober 2024.
4.10 Mit Eingabe vom 5. November 2024
stellte die Ehefrau ein Ausstandsbegehren gegen die Gutachterin.
4.11 Die gegen die vorsorgliche
Obhutsumteilung von der Ehefrau an das Obergericht des Kantons Solothurn
erhobene Berufung wurde mit Entscheid vom 13. November 2024 aufgrund einer
mehrfachen Gehörsverletzung gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Die
Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.12 Am 22. November 2024 reichte die
Gutachterin ihre Stellungnahme zum Ausstandsgesuch ein.
4.13 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 erklärte
der Amtsgerichtspräsident, es sei vorgesehen, anlässlich der Hauptverhandlung
vom 21. Januar 2025 über die Obhutszuteilung zu entscheiden. Die Ehegatten
erhielten anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit, sich zu den jeweiligen
Anträgen der Gegenseite zu äussern.
4.14 Mit Eingabe vom 16. Januar 2025
ersuchte die damalige Rechtsvertreterin der Ehefrau um Entlassung aus dem
Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
4.15 Mit Verfügung vom 16. Januar 2025
setzte der Amtsgerichtspräsident die auf den 21. Januar 2025 angesetzte Verhandlung
ab.
5.1 Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 ersuchte
der Ehemann superprovisorisch, der Sohn sei unter seine alleinige Obhut zu
stellen.
5.2 Mit Verfügung vom 17. Januar 2025
wies der Amtsgerichtspräsident das Superprovisorium ab. Der Ehefrau wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Die Frist wurde mit Verfügung vom 30.
Januar 2025 verlängert. Zudem wurde von der neuen Rechtsvertretung der Ehefrau
Kenntnis genommen.
5.3 Die Ehefrau schloss mit Eingabe vom
19. Februar 2025 auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs.
6. Am 6. März 2025 erliess der
Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:
1. […]
2. Der Sohn C.___, geb. [...] 2019, wird
für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Kindsvaters
gestellt.
3. […]
4. Die Mutter betreut den Sohn C.___ jedes
zweite Wochenende von Freitag, ca. 15:00 Uhr, bis Montag, Beginn Kindergarten
(bzw. in den Ferien: 09:00 Uhr). Ausserdem soll nach Möglichkeit und zumindest
zu Beginn im Beisein eines Familienbegleiters regelmässig (z.B. wöchentlich)
ein Videotelefon zwischen C.___ und der Mutter ermöglicht werden.
5. Der Obhutswechsel ist per 14. April 2025
zu vollziehen. Ab 22. April 2025 besucht C.___ den Kindergarten in [...]. Das
erste Besuchswochenende bei der Kindsmutter findet ab Freitag, 25. April 2025,
statt.
6. Der Mutter steht das Recht zu, den Sohn
jährlich während der Schulferien für sechs Wochen in geraden resp. sieben
Wochen in ungeraden Kalenderjahren ferienhalber zu sich zu nehmen. Die
Ferienwochen dauern jeweils von Montag, ca. 09:00 Uhr bis Freitag, ca. 15:00
Uhr. Der Termin der Ferien ist von der Mutter jeweils mindestens drei Monate im
Voraus anzumelden.
7. […]
8. […]
9. […]
10. […]
11. […]
12. Der Antrag der Beiständin betreffend die
Übergaben am Montagmorgen wird gutgeheissen. Der Kindsvater hat C.___ ab
Montag, 17. März 2025 und bis zum Vollzug des Obhutswechsels jeweils nach
seinen Besuchswochenenden am Montagmorgen direkt in den Kindergarten [...] zu
bringen.
13. Der Kindsvater hat ab 31. März 2025 für
die Dauer des Verfahrens keine Kinderunterhalts- und
Ehegattenunterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen.
14. Über die Unterhaltspflicht der
Kindsmutter ab 1. April 2024 [recte: 2025] wird nach Rechtskraft der
vorliegenden Verfügung entschieden.
[…]
7.1 Mit frist- und formgerecht erhobener
Berufung vom 20. März 2025 stellte die Ehefrau den Hauptantrag, die Sache sei
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter formulierte sie folgende
Anträge:
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der […] Verfügung
[…] vom 6. März 2025 […] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
«Der
Sohn C.___, geb. [...] 2019, steht für die Dauer des Verfahrens weiterhin unter
der alleinigen Obhut der Ehefrau.»
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 der […] Verfügung
[…] vom 6. März 2025 […] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
«Der
Ehemann betreut den Sohn C.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, 15:00 Uhr,
bis Montag, Beginn Kindergarten (bzw. in den Schulferien: 09:00 Uhr).»
3. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 der […] Verfügung
[…] vom 6. März 2025 […] ersatzlos aufzuheben.
4. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 der […] Verfügung
[…] vom 6. März 2025 […] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
«Dem
Ehemann steht das Recht zu, den Sohn C.___ jährlich während der Schulferien für
sechs Wochen in geraden resp. sieben Wochen in ungeraden Kalenderjahren
ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Ferienwochen dauern jeweils von Montag,
09:00 Uhr bis Freitag, 15:00 Uhr. Der Termin der Ferien ist vom Ehemann jeweils
mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.»
5. Es sei Dispositiv-Ziffer 12 der […] Verfügung
[…] vom 6. März 2025 […] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
«Der
Antrag der Beiständin betreffend die Übergaben am Montagmorgen wird
gutgeheissen. »
6. Es sei Dispositiv-Ziffer 13 der
begründeten Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern […] vom 6. März 2025
[…] ersatzlos aufzuheben.
7. Es sei Dispositiv-Ziffer 14 der […] Verfügung
[…] vom 6. März 2025 ersatzlos aufzuheben.
8. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen […] zulasten des Ehemannes […].
Prozessual beantragte sie, der Berufung
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
7.2 Mit Verfügung vom 25. März 2025
wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen. Der Kindsvater wurde
angehalten, den Sohn nach seinen Besuchswochenenden am Montagmorgen direkt in
den Kindergarten zu bringen.
7.3 Mit Berufungsantwort vom 2. April
2025 schloss der Ehemann auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit
darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F. Prozessual stellte er den Antrag, der
Berufung sei die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. Zudem ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
7.4 Mit Verfügung vom 4. April 2025
wurde der Antrag auf Entziehung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
7.5 Mit Stellungnahme vom 10. April 2025
bestätigte die Ehefrau die bereits gestellten Rechtsbegehren.
7.6 Mit Stellungnahme vom 22. April 2025
bestätigte der Ehemann die bereits gestellten Rechtsbegehren.
8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Ehefrau rügt eine (erneute)
Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und beantragt deshalb die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz. Sie habe zum Sachverständigengutachten vom 30. August
2024.
samt dessen Ergänzungen bis heute nicht Stellung nehmen können.
1.2
Der Ehemann entgegnet, die Ehefrau verweise
explizit auf ihre bereits im letzten Berufungsverfahren geäusserten
umfangreichen Stellungnahmen zum Gutachten. Sie habe sich damit bereits im
vorinstanzlichen Verfahren entsprechend der im Rückweisungsentscheid
getroffenen Vorgaben des Obergerichts zum Gutachten äussern können. So habe sie
dieses in diverser Hinsicht kritisiert – nicht zuletzt dadurch, dass sie ein
Ausstandsbegehren gegen die Gutachterin eingereicht habe. In der Eingabe vom
30.
Dezember 2024 verweise die Ehefrau auf die Ausführungen im
Berufungsverfahren betreffend das Gutachten («die Mangelhaftigkeit des
Gutachtens»). Spätestens durch die Fristeinräumung zur Stellungnahme sei ihr mittels
Verfügung vom 17. und 30. Januar 2025 das rechtliche Gehör gewährt worden.
1.3
Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Rüge
der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.
1.4
Gemäss Art. 29 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen
Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht
somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E.
5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4).
1.5
Zu Recht führt die Ehefrau aus, es
existiere keine Verfügung der Vorinstanz, die den Parteien Gelegenheit gibt,
zum Gutachten (inkl. Ergänzungsfragen) Stellung zu nehmen. Nichtsdestotrotz
nahm die Ehefrau Stellung zum Gutachten (samt Ergänzungsfragen). Dies bereits in
ihrer Berufung vom 4. Oktober 2024 sowie in ihrem gegen die Gutachterin
gestellten Ausstandsgesuch vom 5. November 2024. Die Ehefrau kritisierte das
Gutachten und führte aus, warum ihrer Meinung nach nicht auf das Gutachten
abgestellt werden kann (falsche Ausführungen, keine Ergebnisoffenheit, Mangelhaftigkeit,
Ungenauigkeit, etc., siehe insbesondere Ausführungen ab S. 12). Des Weiteren
wurde der Ehefrau vom Vorderrichter unmissverständlich mitgeteilt, dass (erneut
vorsorglich) über die Obhutszuteilung entschieden werde. Die Ehefrau nahm mit
Eingabe vom 19. Februar 2025 zum Antrag der Gegenpartei um Obhutswechsel
Stellung. Die Ehefrau konnte sich zum Gutachten (samt Ergänzung) äussern und
ihren Standpunkt dazu wirksam zur Geltung bringen. Eine Gehörsverletzung ist
nicht dargetan.
2.
Angefochten sind vorsorgliche Massnahmen
für die Dauer des Scheidungsverfahrens. In der Hauptsache geht es um die
vorsorgliche Obhutsumteilung. Für die vorsorglichen Massnahmen sind die
Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art.
172.
ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) sinngemäss
anwendbar (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das mit der «Regelung des
Getrenntlebens» (Marginalie zu Art. 176 ZGB) befasste Gericht trifft nach den
Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen,
wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben (Art. 176 Abs. 3 ZGB).
2.1
Der Vorderrichter stützte sich bei
seinem Entscheid betreffend vorsorgliche Obhutsumteilung insbesondere auf die
Ausführungen und Empfehlungen im Gutachten. Ferner berücksichtigte er auch die
Schreiben der Gutachterin vom 25. Oktober 2024 und vom 22. November 2024 sowie
die Berichte des Kindergartens [...] vom 10. Oktober 2024 und vom 17.
Januar 2025. Der Vorderrichter erwog, was folgt: Im Sachverständigengutachten
vom 30. August 2024 werde zunächst auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern
eingegangen, wobei insbesondere bei der Kindsmutter in drei Bereichen
Einschränkungen festgestellt worden seien. Bei der Kindsmutter sei konkret die
Fähigkeit, dem Kind Regeln, Werte und Normen zu vermitteln und sich in die
Gesellschaft einzugliedern (Vorbildfunktion), eingeschränkt. Weiter sei die
Bindungstoleranz (Fähigkeit, den Kindern einen unverkrampften und förderlichen
Kontakt mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen), inkl. Kooperationsfähigkeit
mit dem anderen Elternteil bez. Kindsbelange eingeschränkt. Weiter verfüge die
Kindsmutter über keine konstruktive Konfliktregulation. Weniger schwerwiegende
Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter seien in weiteren fünf
Bereichen festgestellt worden. Beim Kindsvater hingegen seien nur wenige,
leichte Einschränkungen in zwei Bereichen ausgemacht worden, dies einerseits
betreffend die Fähigkeit, dem Kind grundlegende Lernchancen zu eröffnen, sowie
bei der Fähigkeit zur konstruktiven Konfliktregulation im Hinblick auf den
Konflikt mit der Kindsmutter. Die Gutachterin habe ein umfangreiches
Sachverständigengutachten eingereicht, welches sowohl betreffend die
Abklärungen als auch die Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig
erscheine. Zudem stimmten die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Gutachterin auch
mit den Gerichtsakten, insbesondere auch den Parteibefragungen, sowie mit den Auskünften
des Kindergartens [...] überein, welche eine Entwicklungsverzögerung beim Sohn feststellten.
Die vom Sohn gemachten Entwicklungsfortschritte seit dem Kindergarteneintritt seien
zu erwarten gewesen und könnten nicht auf eine positive Entwicklung der
Kindsmutter resp. eine Abnahme der Konflikthaftigkeit zurückgeführt werden. Die
Gutachterin habe die Ergänzungsfragen der Kindsmutter, soweit möglich,
schlüssig und nachvollziehbar beantwortet. Auch zum Ausstandsgesuch der
Kindsmutter habe sie nachvollziehbar Stellung genommen. Das Gutachten sei
vollständig, klar, schlüssig und noch immer aktuell. Der von der Gutachterin ausgesprochenen
Empfehlung sei Folge zu leisten. Zur Dringlichkeit sei auszuführen, dass allein
aufgrund des Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung vom 26. September 2024
sowie der Mandatsniederlegung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau
kurz vor der auf den 21. Januar 2025 angesetzten Verhandlung noch nicht
(rechtskräftig) über die Obhutszuteilung entschieden worden sei. Die
Dringlichkeit habe seit Gutachtenserstellung nicht abgenommen. Die Obhut sei im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzupassen.
2.2
Die Ehefrau bringt vor, weder seien Anzeichen
einer Kindswohlgefährdung ersichtlich, noch sei eine Dringlichkeit gegeben. Der
Sohn habe seit dem Kindergarteneintritt grosse Entwicklungsfortschritte
erzielt. Diese Fortschritte seien auf eine positive Entwicklung ihrerseits
zurückzuführen. Sie betreue den Sohn seit seiner Geburt entweder ausschliesslich
oder zum überwiegenden Teil und sei bis heute seine Hauptbezugsperson. Ursprünglich
hätten sich die Parteien einvernehmlich darauf geeinigt, dass sie die Obhut
innehabe. Auch während dem Scheidungsverfahren sei die Obhut stehts bei ihr
geblieben. Erst nach Vorliegen des Gutachtens sollte der Sohn unter die Obhut
des Kindsvaters gestellt werden. Sie betreue den Sohn liebevoll, aufopfernd und
mit Hingabe. Sie vermöge sich wegen ihrer derzeitigen Arbeitsunfähigkeit
vollumfänglich um den Sohn zu kümmern. Sie habe ihn bereits zum
Schwimmunterricht angemeldet. Die Schulleitung von [...] habe zudem bestätigt,
dass der Sohn den DaZ-Unterricht besuche (Deutsch als Zweitsprache) und er
altersentsprechende Fortschritte mache. Die Vorinstanz habe mit der Verfügung
vom 6. März 2025 übereilt gehandelt. Bis heute sei von der Vorinstanz kein
neuer Gerichtstermin für die Hauptverhandlung anberaumt worden. Die Vorinstanz
nehme in Kauf, dass im April 2025 eine Umteilung der Obhut erfolge, nur um an
der bald stattfindenden Hauptverhandlung in der Scheidungssache allenfalls
darauf zurückzukommen. Häufige Obhutswechsel seien zu vermeiden. Der Sohn habe
sich im Kindergarten gut eingelebt. Es wäre seinem Wohl abträglich, wenn er aus
dieser schulischen Situation herausgerissen würde. Im Sinne des
Kontinuitätsprinzips sei die seit Jahren bestehende Obhutsregelung beizubehalten.
2.3
Der Ehemann führt aus, im Sinne des
Kontinuitätsprinzips sei bis zum Vorliegen des Gutachtens die Belassung der
Obhut bei der Kindsmutter eine logische Konsequenz gewesen. Die Ehefrau habe
den Termin vom 21. Januar 2025 platzen lassen. Sei noch kein Termin für die
Verhandlung und damit noch kein Endentscheid in Sicht, so liege umso mehr auf
der Hand, dass zugunsten des Kindswohls die erforderlichen vorsorglichen
Massnahmen ergriffen werden müssten. Es handle sich um einen Entscheid, der
aufgrund seiner Dringlichkeit endlich gefällt werden müsse. Dass die
Obhutsumteilung notwendigerweise einen Schulwechsel bedeute, sei denn auch der Kindsmutter
zuzuschreiben, habe sie doch den Umzug in erster Linie angestrengt, ohne ihn dazu
überhaupt anzuhören. Auch das Kontinuitätsprinzip habe Grenzen. Eine Ausnahme
des Grundsatzes, dass die Obhut beim Elternteil bleibe, welcher im Zeitpunkt
der Eröffnung des Entscheides für das Kind gesorgt habe, sei gegeben, wenn die
Beibehaltung der derzeitigen Situation das Wohl des Kindes gefährde. Diese
Kindswohlgefährdung sei gutachterlich festgestellt worden. Der Vorderrichter habe
begründet, warum die Obhut ihm (dem Kindsvater) zuzuweisen sei. Dabei habe er sich
nicht nur auf das Gutachten gestützt, sondern auch auf die aktuellen Berichte
und Erkenntnisse. Das Gutachten bilde zwar ein Kernelement für die
Obhutszuteilung. Aber auch die übrigen eingeholten Berichte der involvierten
Fachpersonen zeigten, dass eine Obhutsumteilung dringend indiziert sei.
2.4
Im Gutachten wird empfohlen, die
Obhut dem Kindsvater zu übertragen. Da sich der Vorderrichter bei seinem
Entscheid betreffend (vorsorglicher Reglung der) Obhut vollumfänglich auf die
Ausführungen und Empfehlungen im Sachverständigengutachten stützte, ist dessen
Beweiswert zu prüfen.
2.4.1
Im vorinstanzlichen Entscheid
wurden auf S. 11 die Ausführungen unter dem 6. Titel «Schlussfolgerung &
Fazit» wortwörtlich wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden. Ebenfalls
verwiesen werden kann auf die vom Vorderrichter wortwörtlich wiedergebebene
Antwort der Gutachterin auf die Frage nach dem Befinden des Sohnes, zu seinem
Wohl, seiner Gesundheit und seinem Unterstützungsbedarf in der aktuellen
Situation sowie prospektiv (S. 13).
2.4.2
Hervorzuheben sind zudem folgende
Ausführungen im Gutachten
2.4.2.1
Herr E.___, Familienbegleiter,
erklärte gegenüber der Gutachterin, er habe den Eindruck erhalten, dass sich
der Sohn in einem extremen Loyalitätskonflikt befinde. Er habe das Gefühl oder
interpretiere es so, dass der Sohn Sachen sage, damit er seiner Mama oder
seinem Papa gefalle oder dass er das sage, was Mama oder Papa hören möchten in
dieser Situation. Er habe das Gefühl, dass weniger die Betreuungslösung
belastend sei für den Sohn, sondern einfach die Konflikte zwischen den Eltern,
welche nach wie vor immer wieder aufflammten (Gutachten, S. 73).
2.4.2.2
Frau F.___, Beiständin, erklärte
gegenüber der Gutachterin, der elterliche Konflikt und dass überhaupt keine
Kommunikation zwischen den Eltern stattfinde, bereite ihr Sorgen. Sie sei für
eine Förderung der direkten Kommunikation zwischen den Eltern. Je mehr der
Kontakt unterbunden werde, desto mehr chronifiziere sich der Konflikt, was für
den Sohn fatal sei. Die Kindsmutter und der Kindsvater würden immer die Eltern
des Kindes bleiben und sie müssten unbedingt in die Lage kommen, dass sie
wieder zusammen kommunizieren könnten (Gutachten, S. 77 f.).
2.4.2.3
Die Gutachterin führte Folgendes
aus: Der Sohn sei ein feinfühliges, scheues, entwicklungsverzögertes Kind. Er
wachse primär in der Sprache […] auf und verstehe gemäss seinen Eltern sowohl
Englisch wie auch ein paar Worte Deutsch. Seit der Sohn zurückdenken könne,
lebe er in zwei diametral unterschiedlichen Welten, die durch den massiven
Streit und die Distanz zwischen seinen Eltern und ihren Familien geprägt seien.
Es sei auch möglich, Kinder mittels blossen Miterlebens zu involvieren, wie das
die Kindsmutter anlässlich des Hausbesuches bei ihr gemacht habe. Hätten die
Eltern viele Konflikte miteinander, würden die Kinder hin- und hergerissen. Kinder
brauchten für ihre Entwicklung jedoch ein sicheres Umfeld. Kinder könnten die
Trennung ihrer Eltern auch unbeschadet überstehen, dies setze aber voraus, dass
sie von ihren Eltern begleitet und unterstützt werden. Viele Veränderungen
seien für ein Kind schwierig. Der Sohn habe sich in den letzten zwei Jahren an
viel Neues gewöhnen müssen: mehrere Zuhause, seit August eine neue Schule und
seit April eine neue Umgebung. Folglich auch an veränderte Kontaktmöglichkeiten
mit Freunden und anderen Familienmitgliedern. Das könne ein Kind vorübergehend
aus dem Gleichgewicht bringen. Dieses könnten sie wiederfinden, wenn die Eltern
ihren Kindern bei diesen Veränderungen zur Seite stehen und die Kinder spürten,
dass beide Elternteile auf sie achten und gut für sie sorgen würden. Wenn die
Eltern jedoch streiten und sich dämonisieren, oder permanent über eigene Themen
sprechen würden, gelinge dies nicht. Vor allem, wenn es zu gegenseitigen
Schuldzuweisungen komme oder die Eltern einander schlecht machten, sei es für das
Kind sehr schwer, die Trennung zu verarbeiten. Es müsse in zwei verschiedenen
«Wahrheiten» zu Hause sein. Dies führe zu einer Verwirrung des Kindes. Den
meisten Eltern sei nicht bewusst, dass sie ihr Kind mit den Anspannungen nicht
belasten sollten, sie hofften, dass das Kind davon nicht so viel mitbekomme.
Die Kinder bemerkten es aber trotzdem. Und so gehe es auch dem Sohn, zumal
seine Eltern, vor allem die Kindsmutter, ihn nicht genügend von diesen
Anspannungen schützten. Die Reaktion von Kindern auf solche Situationen könnten
sehr unterschiedlich ausfallen. Manche Kinder passten sich vollkommen an, um
keinen Grund für noch mehr Auseinandersetzungen zu liefern. Es stelle den Sohn
bei jedem Kontakt mit seinen Eltern vor unüberwindbare Hindernisse. In der
Summe werde der Sohn als Kind beurteilt, dessen Entwicklung und Bedürfnisse
infolge des hocheskalierten Elternkonflikts aus dem Fokus der Kindseltern,
insbesondere der Kindsmutter gewichen sei (Gutachten, S. 112 f.). Kinder, die
mit zwei vollständig kontrastierenden Realitäten aufwachsen würden, müssten im
Prinzip ständig einen inneren Konflikt mit sich tragen. Der Sohn liebe seinen
Vater und genauso wie seine Mutter. Die Bindung von Kindern zu ihren Eltern
lasse ein Bild von Zugehörigkeit und letztlich auch Identität entstehen. Die
Eltern des Sohnes seien aber auch Quelle seiner Unruhe, denn im Besonderen die
Kindsmutter lehne den Kindsvater so stark ab, dass der Sohn seinen Vater in
ihrer Gegenwart nur noch beim Vornamen nenne. Wenn jetzt die geliebte Mutter
den geliebten Vater in aller Form abwerte, werde es für den Sohn sehr
schwierig. Er könne sich so auf nichts verlassen und müsse seine eigene
Gefühlswelt und Wahrnehmung permanent neu kalibrieren. Jede neue Äusserung im
Konflikt, und im Haushalt der Kindsmutter werde sehr viel über Konflikte
gesprochen, berge in sich das Potential, das Kind wieder zu verunsichern. Es
erstaune daher nicht, dass der Sohn sich bisher nicht auf seine globale
Entwicklung, Entwicklungsschritte oder Lernfortschritte habe fokussieren
können, denn alles in seinem Leben drehe sich um den Konflikt zwischen seinen
Eltern und sei so die Quelle einer konstanten Beunruhigung (Gutachten, S. 124).
Es sei ein dysfunktionales System aufrechterhalten worden, in dem der
Kindsvater nur noch wenig Einfluss auf die Entwicklung und die Betreuung des
Sohnes habe nehmen können. An den Eskalationen habe sich nichts geändert. In
der Summe gehe vom Kindsvater weit weniger Konfliktpotenzial aus und er sei
emotional, gedanklich und von seiner Haltung her näher bei seinem Kind als es die
Kindsmutter sei (Gutachten, S. 125). Die Betreuungsfähigkeit des
Kindsvaters sei infolge seines 60 % Pensums recht gut ausgestaltet. Der
Kindsvater habe zu Protokoll gegeben, nötigenfalls einen Platz in der
Tagesschule für den Sohn zu reservieren oder durch seine Eltern in der
Betreuung unterstützt zu werden. In der Summe werde der Kindsvater als
erziehungsfähiger beurteilt, als die Kindsmutter (Gutachten, S. 128).
2.4.2.4
In Ergänzung zum Gutachten
führte die Gutachterin Folgendes aus: Die elterliche Bindungstoleranz sei ein
massgebender Faktor. Die Kooperationsfähigkeit, aber auch der Beitrag, welchen
die Eltern an die Konflikteindämmung leisteten, spielten eine Rolle. Als
Beispiel sei die Reaktion der Kindsmutter zu nennen, als sie von der
Gutachterin gebeten worden sei, bei einem gemeinsamen Gespräch mit dem
Kindsvater zugegen zu sein: Die Kindsmutter habe sich standhaft geweigert. Der
Kindsvater hingegen habe einem Gespräch zusammen mit der Kindsmutter umgehend
zugestimmt. Der Grund, weshalb die Obhutsumteilung an den Kindsvater vorliegend
empfohlen werde, sei derjenige, dass die Kindsmutter den Elternkonflikt nicht
nur propagiere, sondern auch aufrechterhalte. Elternkonflikte schadeten der
Entwicklung und der psychischen Gesundheit eines Kindes. Die dämonisierende,
verurteilende und ausgrenzende Haltung dem Kindsvater gegenüber bestehe schon
seit Jahren. Die Haltung habe eine Wirkung auf den Sohn, denn er lebe mit
seiner Mutter zusammen und verbringe den Alltag mit ihr. Die mütterliche
Grundhaltung, ihr Verhalten und ihre Äusserungen den Kindsvater bezüglich,
würden für den Sohn nicht wiedergutzumachende Nachteile bedeuten, denn sie
seien für den Sohn eine Quelle von Bindungsunsicherheit, ständiger Unruhe und
Stress (S. 11 f.). Der Sohn lebe mitten in einem hochstrittigen
Elternkonflikt und leide massiv darunter. Dieser Konflikt habe bereits
Auswirkung auf seine psychische und physische Entwicklung. Der Sohn könne sich
nicht auf seine Entwicklungsaufgaben fokussieren und sei entwicklungsverzögert.
Er müsse permanent miterleben, wie seine Mutter und deren Lebenspartner in einer
negativen Art und Weise über den Kindsvater sprechen würden. Der Sohn könne
aber seine Abstammung vom Kindsvater nicht abspalten (S. 15).
2.5
Die Gutachterin hat in ihr Gutachten
beide Elternteile sowie das Umfeld der Kindseltern gleichermassen einbezogen.
Sie berücksichtigte insbesondere, was die Eltern (über ihren Sohn) berichtet
haben. Sie hat aber auch die Schilderungen der involvierten (Fach-)Personen
(Familienbegleiter, Beiständin, Kinderarzt, etc.) und eigene Erhebungen zum
Sohn einfliessen lassen. Sie hat sich mit dem andauernden elterlichen Konflikt
umfassend auseinandergesetzt und schliesslich eine differenzierte
Gesamtbeurteilung vorgenommen. Die Erkenntnisse der Gutachtensperson sind klar,
widerspruchlos, vollständig und schlüssig begründet. Inhaltlich gelangte die
Gutachterin zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet
worden sind. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten
Anforderungen an eine beweiskräftige Stellungnahme gerecht. Das
Sachverständigengutachten datiert vom 30. August 2024. Die
Ergänzungsfragen wurden am 25. Oktober 2024 beantwortet und die Empfehlung
der Obhutsumteilung bestätigt. Das Gutachten ist noch immer aktuell. Die
Schlussfolgerungen überzeugen. So leuchtet insbesondere ein, dass der Sohn
aufgrund des hocheskalierten, andauernden Elternkonflikts in Bezug auf seine
Entwicklungsaufgaben zu wenig Raum erhält und sich deshalb nicht auf seine
Entwicklungs- und Lernfortschritte fokussieren kann. Dass dieser Umstand sowie
der andauernde hochstrittige Elternkonflikt den Sohn in seinem Wohlbefinden
beeinträchtigt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. In den aktuellsten
Berichten über den Sohn ist denn auch (noch immer) die Rede von
Entwicklungsverzögerungen (vgl. Berichte des Kindergartens [...] vom
10.
Oktober 2024 und vom 17. Januar 2025). In der
entwicklungspsychologischen Fachwelt besteht Übereinstimmung, dass die
elterliche Trennung negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Kinder hat
und bei einigen Scheidungskindern als Kausalfaktor für die Entwicklung von
psychischen Störungen verantwortlich ist. Als schädlichster Faktor konnte der
ausgeprägte Nachscheidungskonflikt zwischen den Eltern ausgemacht werden. Eine
Erklärung für diesen Befund ist, dass Elternkonflikte nach der Trennung oft
kindsbezogene Themen beinhalten (z.B. Kontakte, Erziehungsziele). Daraus
resultieren Loyalitätskonflikte für das Kind, das Gefühl von Unsicherheit, der
Eindruck, weniger Kontrolle über die Situation zu haben, was es in seinem
emotionalen Sicherheitsbedürfnis beeinträchtigt (vgl. Fachdossier hochstrittige
Umgangskonflikte, Kanton Zürich, abrufbar unter https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/familie/sorgerecht-unterhalt/eltern-in-trennung,
zuletzt besucht am 14. April 2025). Die Beweggründe welche die Gutachterin zum
Fazit brachten, die Obhut dem Kindsvater zuzuteilen überzeugen. In der Summe
werde der Kindsvater als erziehungsfähiger beurteilt, als die Kindsmutter. Die
Kindsmutter propagiere den Elternkonflikt nicht nur, sondern halte ihn auch
aufrecht. Der Vorderrichter durfte das Gutachten als Grundlage seines
Entscheides nehmen.
2.6
Der Entscheid über die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als
notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der durch den
Endentscheid zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht
werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung
der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt
werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten
drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen
Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II 132 E. 3; Urteil 2C_320/2019 vom 12. Juli
2019.
E. 2.1). Im Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 13. November 2024
wurde die Frage aufgeworfen, ob mit dem Entscheid über einen allfälligen
Obhutswechsel nicht bis zum Hauptentscheid, welcher im Januar 2025 zu erwarten
sei, zugewartet werden könne (S. 8). Die auf den 21. Januar 2025 angesetzte Verhandlung
wurde aufgrund der kurz zuvor erfolgten Mandatsniederlegung der Rechtsbeiständin
der Kindsmutter abgesagt. Ein neuer Termin konnte bislang noch nicht gefunden werden
(telefonische Nachfragen beim Richteramt Solothurn-Lebern vom 9. April 2025 und
vom 23. April 2025, Zivilkanzlei). Der zuständige Gerichtspräsident hat per
Juni 2025 demissioniert. Seine Nachfolge ist noch nicht gewählt. Es kann deshalb
nicht davon ausgegangen werden, dass der Hauptentscheid innert nützlicher Frist
gefällt werden kann. Bereits deshalb sind vorsorgliche Massnahmen betreffend die
Obhut vorliegend dringend indiziert. Das Problem des Kindes ist nicht der
Konflikt der Eltern per se, sondern die Verhaltensweisen seiner Eltern, diesen
Konflikt nicht abzuwenden oder ihn zu beenden. Die Qualität sowie der
Stellenwert des Aufrechterhaltens des Konfliktes sind hochproblematisch. Hierzu
trage die Kindsmutter gemäss gutachterlicher Beurteilung einen grösseren Anteil
bei als der Kindsvater. In dieser Elterndynamik liegt die Gefährdung des Kindes
(vgl. dazu die Stellungnahme der Gutachterin vom 22. November 2024). Dies führt
zu einer emotionalen Beeinträchtigung des Sicherheitsbedürfnisses des Sohnes
sowie zu einer Entwicklungseinschränkung, was es unbedingt zu vermeiden gilt. Auch
in den Berichten des Kindergartens [...] vom 10. Oktober 2024 und vom 17.
Januar 2025 wird von einer Entwicklungsverzögerung des Sohnes in Teilbereichen
und der Wichtigkeit eines stabilen Familienumfelds gesprochen. Dabei wird nicht
verkannt, dass in den vorgenannten Berichten auch die Rede von
Entwicklungsfortschritten seit dem Kindergarteneintritt ist. Diesbezüglich hat
aber schon der Vorderrichter völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass solche zu
erwarten gewesen seien und nicht auf eine positive Entwicklung der Kindsmutter
resp. eine Abnahme der Konflikthaftigkeit zurückgeführt werden könnten. Wie
bereits erwähnt, kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu. Sodann ist es
überwiegend wahrscheinlich, dass auch im Hauptentscheid auf die Beurteilung der
Gutachterin abgestellt wird. Diese Hauptsachenprognose darf vorliegend
ebenfalls berücksichtigt werden. Bereits die Sachverständige beurteilte die
Massnahme als dringend indiziert. Im Übrigen betonte auch die Beiständin in
ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2024, dass die Gesamtsituation aufgrund der sich
unterscheidenden Gerichtsurteile für den Sohn eine hohe psychologische
Belastung darstelle, da er aufgrund des Verhaltens und der Kommunikation der
Kindseltern sehr wohl erfahre und miterlebe, was im Gange sei. Aus ihrer Sicht
leide der Sohn unter der Situation und eine zeitnahe Klärung der
Gesamtsituation sei unabdingbar.
2.7
Die vom Vorderrichter vorsorglich
verfügte Obhutsänderung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
2.8
Die Umsetzung des Obhutswechsels hat
nun unverzüglich zu erfolgen und ist per 23. Mai 2025 zu vollziehen. Das
Wochenende vom 23. Mai 2025 (15:00 Uhr) bis 26. Mai 2025 (Beginn
Kindergarten), verbringt der Sohn beim Vater. Ab 26. Mai 2025 besucht der Sohn
den Kindergarten in [...]. Die Kindsmutter wird verpflichtet, nach Vollzug des
Obhutswechsels jeweils nach den Besuchswochenenden den Sohn direkt in den
Kindergarten in [...] zu bringen. Das erste Besuchswochenende bei der
Kindsmutter findet ab Freitag, 30. Mai 2025 statt.
3.
Die Kindsmutter ficht zwar die im
Zusammenhang mit der Obhutsumteilung erlassenen Ziffern (4., 5., 6., 12., 13.
und 14.) ebenfalls an, macht dazu aber keine weiteren Ausführungen. Die vom
Vorderrichter getroffenen Regelungen erscheinen angemessen, es besteht kein
Grund sie (derzeit) zu ändern. Eine Ausnahme davon besteht bezüglich des Zeitpunktes
des Obhutswechsels. Eine weitere Ausnahme muss in Bezug auf die Übergabe nach
den Besuchswochenenden am Montagmorgen getroffen werden (siehe E. II/2.8
hiervor).
4.
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.
5.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Ehefrau zu auferlegen. Dem Ehemann
wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt, soweit das Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid nicht
gegenstandslos geworden ist. Die vom Fürsprecher des Ehemannes eingereichte
Kostennote in der Höhe von CHF 4'356.10 ist angemessen (inkl. Auslagen und
MwSt.). Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung
wird wie folgt angepasst: Der Obhutswechsel ist per 23. Mai 2025 zu vollziehen.
Ab 26. Mai 2025 besucht C.___ den Kindergarten in [...]. Das erste
Besuchswochenende bei der Kindsmutter findet ab Freitag, 30. Mai 2025, statt. A.___
hat C.___ nach ihren Besuchswochenenden am Montagmorgen jeweils direkt in den
Kindergarten am Wohnort des Kindsvaters zu bringen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 hat A.___ zu tragen.
4. A.___ hat B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Fürsprecher Manuel Rohrer, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'356.10 zu bezahlen. Für
einen Betrag von CHF 2'770.55 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 1'585.55 (Differenz [Armentarif von CHF 190.00/Std.] zu
vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller