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Entscheid

ZKBER.2025.25

Scheidung auf Klage

12. November 2025Deutsch27 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart,

Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagter

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,

Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin

betreffend Scheidung

auf Klage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Ehemann oder

Beklagter), geb. 1958, und B.___ (nachfolgend Ehefrau oder Klägerin), geb.

1963, verheirateten sich [...] 1989.

1.2 Seit 2002 verzeichnen die Ehegatten

getrennten Wohnsitz.

2.1 Mit Eingabe vom 15. November 2022

machte die Ehefrau vor Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren anhängig.

2.2 Mit Verfügung vom 10. Juli 2023

gewährte der Amtsgerichtspräsident beiden Parteien ab Prozessbeginn die

integrale unentgeltliche Rechtspflege.

2.3 Anlässlich der am 23. April 2024

durchgeführten Hauptverhandlung beantragten die Parteien die Scheidung ihrer

Ehe. Sie einigten sich über die Scheidungsnebenpunkte mit Ausnahme des

Vorsorgeausgleichs.

2.4 Mit Verfügung vom 25. April 2024

holte der Amtsgerichtspräsident Informationen betreffend des Vorsorgeausgleichs

ein.

2.5 Am 6. November 2024 fällte der

Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgendes im Dispositiv

eröffnetes Urteil:

1. Die [...] 1989 […] geschlossene Ehe wird

geschieden.

2. […]

3. Die C.___ Vorsorgestiftung, [...], wird

angewiesen, vom Vorsorgeguthaben des Ehemannes A.___ (AHV-Nr. [...]) den Betrag

von CHF 86'348.65 zuzüglich Zins seit 15. November 2022 auf das

Freizügigkeitskonto [...] der Ehefrau B.___ (AHV-Nr. [...]) bei der

Freizügigkeitsstiftung der D.___, [...], zu überweisen.

[…]

3.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger) am 24. März 2025 frist-

und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 1 und 3 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. November 2024 seien

aufzuheben.

2. Die Klage auf Teilung der

Austrittsleistungen sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter:

Die Klage auf Teilung der Austrittsleistungen sei abzuweisen, subeventualiter

seien der Vorsorge der Ehefrau maximal CHF 30'000.00 zuzuweisen.

3. Die Berufungsbeklagte habe dem

Berufungskläger einen Parteikostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu entrichten.

Eventualiter: Dem Berufungskläger sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege

unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsvertreter und

unter vorläufiger Befreiung von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Berufungsantwort vom 22. April

2025 schloss die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen

Urteils, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte sie um Parteikostenvorschuss in Höhe von CHF

3'000.00, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.3 Im Rahmen einer Anschlussberufung formulierte

die Berufungsbeklagte folgende Rechtsbegehren:

1. Das

Obergericht nehme folgende Regelung in Aussicht: Die C.___ Vorsorgestiftung,

[...], sei anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben des Ehemannes A.___ (AHV-Nr. [...])

den Betrag von CHF 86'348.65 zuzüglich Zins seit 15. November 2022 auf das

Freizügigkeitskonto [...] der Ehefrau B.___ (AHV-Nr. [...]) bei der

Freizügigkeitsstiftung [...] zu überweisen.

2. Das

Obergericht habe von Amtes wegen gemäss Art. 181 Abs. 1 ZPO bei den beteiligten

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Freizügigkeitskonto D.___ und C.___

Vorsorgestiftung) unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die

Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung von Ziff. 1 einzuholen.

3. Eventualiter:

Das Obergericht habe die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese

bei der Vorsorgestiftung C.___ und bei der Freizügigkeitsstiftung der D.___ die

Durchführbarkeitsbestätigung für die in Ziff. 3 des Urteils vom 6.11.2024

vorgesehen Teilung einholt.

[…]

U.K.u.E.F.

3.4 Mit Stellungnahme zur

Berufungsantwort und Antwort zur Anschlussberufung vom 21. Mai 2025 schloss der

Berufungskläger auf vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung, u.K.u.E.F.

3.5 Am 13. Juni 2025 erfolgte eine weitere

Eingabe der Berufungsbeklagten. Am 30. Juni 2025 und am 3. Juli 2025 gingen die

Honorarnoten der Rechtsvertreter der Parteien ein.

3.6 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025

wurden bei der C.___ Vorsorgestiftung, [...], sowie bei der

Freizügigkeitsstiftung der D.___, [...], Durchführbarkeitsbestätigungen

eingeholt. Die Bestätigungen gingen am 21./23. Oktober 2025 beim Obergericht

ein und gingen mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 zur Kenntnis an die Parteien.

4. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden

darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufung richtet sich (auch)

gegen den Scheidungspunkt (Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids).

1.1

Die Scheidung der Ehe kann nur wegen

Willensmängeln mit Berufung angefochten werden (Art. 289 ZPO).

1.2

Der Berufungskläger begründet die

Anfechtung des Scheidungspunktes damit, er wünsche keine Rechtskraft des

Scheidungsspruchs, solange die Frage der Teilung der Austrittsleistungen nicht

durch das Obergericht beurteilt sei. Es bestehe ein Willensmangel hinsichtlich

des Eintritts der Teilrechtskraft.

1.3

Der Berufungskläger beruft sich zwar

ausdrücklich auf einen Willensmangel gemäss Art. 289 ZPO. Den Ausführungen des

Berufungsklägers kann aber nicht gefolgt werden. Es liegt kein Willensmangel im

eigentlichen Sinne vor: Der Berufungskläger hat der Scheidung am 23. April 2024

zugestimmt. Dies im Bewusstsein darum, dass über den Ausgleich der

Vorsorgeguthaben noch zu entscheiden sein wird. Mit der Revision von 2015 wurde

der für den Vorsorgeausgleich massgebende Zeitpunkt von der Rechtskraft des

Scheidungsurteils zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens

verlegt. Da sich das Scheidungsdatum nicht (mehr) auf die Teilung der

beruflichen Vorsorge auswirkt, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der

Berufungskläger betreffend der Teilrechtskraft einem Irrtum unterlegen sein

soll. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

2.

Die Berufung richtet sich gegen die

hälftige Teilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge.

2.1

Der Ehemann hatte bei Einleitung des

Scheidungsverfahrens (15. November 2022) das reglementarische Pensionsalter

noch nicht erreicht. Er bezog zu diesem Zeitpunkt jedoch Renten der

Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge.

2.2.1

Gemäss dem Grundsatz in Art. 122 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) werden die während der Ehe bis zum

Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der

beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen

Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum

werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt

der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem

reglementarischen Rentenalter, so gilt laut Art. 124 Abs. 1 ZGB der Betrag, der

ihm nach Art. 2 Abs. 1ter Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42)

nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Gemäss

Art. 124 Abs. 2 ZGB gelten die Bestimmungen über den Ausgleich bei

Austrittsleistungen sinngemäss. Die Teilung bezieht sich nach Art. 124 ZGB auf

eine «hypothetische» Austrittsleistung, die zusätzlich Gutschriften (samt Zins)

aus der Weiterführung des Alterskontos nach Eintritt der Invalidität beinhaltet

(BGE 146 V 95 E. 2.3).

2.2.2

Haben die

Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im

Zeitpunkt der Eheschliessung – von hier nicht interessierenden Ausnahmen – auf

Grund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erstellten Tabelle

berechnet (Verordnung des EDI vom 24. November 1999 über die Tabelle zur

Berechnung der Austrittsleistung nach Art. 22a des FZG [SR 831.425.4];

Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 47 vom 22. November

1999).

2.2.3

Gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB

spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der

Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe

vorliegen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung (1)

aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen

Verhältnisse nach der Scheidung oder (2) aufgrund der Vorsorgebedürfnisse,

insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den

Ehegatten, unbillig wäre. Wichtige Gründe, welche ein Abweichen von der

hälftigen Teilung erlauben, dürfen nur in besonders stossenden Fällen

angenommen werden. Es kann gerechtfertigt sein, vom Prinzip der hälftigen

Teilung abzuweichen, wenn zwischen den Ehegatten ein grosser Altersunterschied

besteht. Unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgebedürfnisse ist die Teilung

unbillig, wenn ein Ehegatte gegenüber dem andern offenkundig benachteiligt

würde. Der Entscheid hierüber bedingt einen Vergleich der Vorsorgebedürfnisse

beider Ehegatten. Es sind sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu

berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 03.09.2019 E. 6.3.2

m.w.H.; 5A_729/2020 vom 04.02.2021 E. 8.1 m.w.H.).

2.2.4

Grundsätzlich ist der Ausgleich

mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge vorzunehmen. Ist aufgrund der Abwägung

der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten ein solcher Ausgleich zwar möglich,

aber nicht zumutbar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten

Ehegatten eine Kapitalabfindung (Art. 124d ZGB). Unzumutbarkeit ist

beispielsweise für eine verpflichtete Person gegeben, die bereits eine

Altersrente der beruflichen Vorsorge bezieht und folglich keine Möglichkeit

mehr hat, ihre Austrittsleistung weiter zu äufnen oder sich einzukaufen,

gleichzeitig aber über genügend freie Mittel verfügt, um einen Ausgleich

vorzunehmen. Unzumutbarkeit ist auch gegeben, wenn für die berechtigte Person

die Herkunft der Mittel, aus denen der Ausgleich vollzogen wird – also, ob es

sich um freie oder im Sinne der zweiten Säule gebundene Mittel handelt –,

irrelevant ist, weil sie aus der Übertragung von gebundenen Mitteln keinen

Nutzen hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die berechtigte Person

gedenkt, ihr Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unmittelbar nach dem

Vorsorgeausgleich bar zu beziehen, was u.a. zwecks Auswanderung oder Aufnahme

einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich ist (Hans-Ulrich Stauffer/Nora

Baud, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge,

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge, Freizügigkeitsgesetz, Basel 2021, N 10 zu Art. 124d;

Alexandra Jungo/Myriam Grütter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Bd.

I, 4. Aufl., Bern 2022, N 1 und N 5 zu Art. 124d ZGB).

2.2.5

Betreffend des Vorsorgeausgleichs

gelten die Untersuchungs- und die Offizialmaximen. Diese haben zur Folge, dass

das Gericht die erforderlichen Angaben zum Eintritt des Vorsorgefalls und zur

Höhe des Altersguthaben von Amtes wegen einzuholen hat (Urteil des

Bundesgerichts 5A_97/2017 vom 23.08.2017 E. 5.1.3; Philipp Maier, Kostenfolgen

in familienrechtlichen Prozessen, in FamPra.ch 2019, 1134). Im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht bleibt es grundsätzlich aber Sache der Parteien, das

Tatsächliche des Streits vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Christian Stalder/Beatrice

van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2021, 3. Auflage, N 5 zu Art. 277 ZPO m.w.H.).

2.2.6

Im Bereich der beruflichen

Vorsorge richten sich die Untersuchungs- und die Offizialmaxime einzig an die

erste Instanz. In der zweiten Instanz ist für die Zulässigkeit von Noven Art.

317.

Abs. 1 ZPO massgebend (Urteile des Bundesgerichts 5A_631/2018 vom 15.02.2019

E. 3.2.2; 5A_912/2019 vom 13.07.2020 E. 3.3; 5A_952/2019 vom 02.12.2020 E.

3.3). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur

unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden.

2.3

Die Austrittsleistung der Ehefrau bei

Einleitung des Scheidungsverfahrens beträgt CHF 538.32 (Urkunde Klägerin Nr. 27),

diejenige des Ehemannes (hypothetisch) CHF 173'235.65 (Aktenseiten [AS] Nr.

192).

2.4

Strittig und zu klären ist, ob in

der hypothetischen Austrittsleistung des Berufungsklägers voreheliches Guthaben

enthalten ist (vgl. dazu E. II/2.5 nachstehend) und ob Gründe vorliegen, um von

einer hälftigen Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge abzusehen (vgl.

dazu E. II/2.6 nachstehend).

2.5

2.5.1

Der Vorderrichter erwog zur Höhe

der Austrittsleistungen des Berufungsklägers, was folgt: Gemäss Schreiben der C.___

Vorsorgestiftung vom 4. Juni 2024 habe die hypothetische Austrittsleistung des

Beklagten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens CHF 173'235.65 betragen.

Gemäss individuellem Konto sei der Beklagte von März 1989 bis Juni 1990 also 16

Monate bei E.___ angestellt gewesen. Von dem am 2. November 1996 ausbezahlten

Betrag von CHF 946.20 würden somit höchstens 10/16, ausmachend CHF 591.40

auf die Zeit vor der Ehe entfallen. Aus der Mail vom 28. August 2024 der

Vorsorge F.___ gehe nicht hervor, wohin der Betrag von CHF 946.20 überwiesen

worden sei. Der Beklagte habe keine Belege eingereicht, welche vermuten lassen

würden, dass dieses Geld Bestandteil der von der C.___ Vorsorgestiftung

genannten hypothetischen Austrittsleistung von CHF 173'235.65 sei. Gegen diese

Vermutung spreche das Schreiben der Zentralstelle 2. Säule vom 30. April 2024,

wo festgehalten werde, es gebe keine Übereinstimmung mit den Meldungen der

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, d.h. es seien keine Guthaben der

beruflichen Vorsorge des Beklagten gemeldet worden. Es könne somit festgestellt

werden, dass der Beklagte bei Einleitung des Scheidungsverfahrens über eine

während der Ehe erworbene hypothetische Austrittsleistung von CHF 173'235.65

verfügt habe.

2.5.2

Der Berufungskläger moniert, sein

voreheliches Vorsorgeguthaben sei mit CHF 591.40 nicht rechtsgenüglich

berechnet worden. Der Betrag dürfte zwar stimmen, bedürfe aber einer Aufzinsung

per Klagedatum. Eine solche sei von Amtes wegen vorzunehmen. Das voreheliche Vorsorgeguthaben

sei nicht an ihn ausbezahlt worden. Es bestehe keinerlei Hinweis auf einen

Vorbezug. Zu einem Vorbezug sei er auch nie befragt worden. Die Mailauskunft der

Vorsorgeeinrichtung der F.___ spreche von einer «Überweisung», womit die

Überweisung an eine andere Vorsorgeeinrichtung gemeint sei. Besagter

Überweisungsbetrag sei daher Bestandteil der von der C.___ genannten

Austrittsleistung. Dazu werde eine erst jetzt mit Verspätung erhaltene

Mailauskunft der Vorsorge F.___ vom 25. April 2025 nachgereicht.

2.5.3

Die Berufungsbeklagte entgegnet, der

Berufungskläger hätte die Aufzinsung auf das Datum der Rechtshängigkeit der

Scheidungsklage selber vornehmen können. Der Beklagte habe keine

Nachforschungen angestellt, sondern sei diesbezüglich untätig geblieben. Die

Vorinstanz habe alle möglichen Abklärungen des vorehelichen Vorsorgeguthabens

vorgenommen und den Anspruch umfassend abgeklärt.

2.5.4.1

Gemäss dem Auszug aus dem

individuellen Konto des Beklagten (Urkunde Beklagter Nr. 11) arbeitete er von

März 1989 bis und mit Juni 1990 bei E.___. Zum Zeitpunkt der Heirat war der

Beklagte also bei E.___ angestellt. Deren Vorsorgeeinrichtung ist die Vorsorge F.___.

In der Folge war der Beklagte arbeitslos. Von September 1990 bis Januar 1992

arbeitete er für G.___. Bis im Jahr 1996 war der Beklagte teilweise arbeitslos,

teilweise arbeitete er für nicht mehr bekannte Arbeitgeber. Seine letzte

Arbeitsstelle hatte der Beklagte ab 1996 bis 1999 bei der H.___. Deren

Vorsorgeeinrichtung ist die C.___ Vorsorgestiftung.

2.5.4.2

Mit Verfügung vom 20. Dezember

2022.

forderte der Amtsgerichtspräsident die Parteien auf, Ausweise über die

während der Ehe geäuffneten Pensionskassenguthaben unter Berücksichtigung der

in die Ehe eingebrachten Vorsorgeguthaben, inkl. deren Verzinsung,

einzureichen. Der Beklagte reichte darauf eine E-Mail der Vorsorge F.___ vom

28.

August 2024 ein (Urkunde Beklagter Nr. 19). Darin wurde erklärt, der

Beklagte sei vom 13. März 1989 bis 30. Juni 1990 bei ihr versichert

gewesen. Gemäss Überweisung mit Valuta 2. November 1996 habe die

Freizügigkeitsleistung inkl. Zins CHF 946.20 betragen. Die

Freizügigkeitsleistung per Heirat sei unbekannt.

2.5.4.3

Mit Verfügung vom 25. April 2024

ersuchte der Amtsgerichtspräsident die Zentralstelle 2. Säule um schriftliche

Auskunft zu Guthaben des Beklagten aus beruflicher Vorsorge. Die Zentralstelle

2.

Säule teilte mit Schreiben vom 30. April 2024 mit, es seien ihr keine

Guthaben für den Beklagten gemeldet worden (AS 183).

2.5.4.4

Mit gleicher Verfügung (vom 25.

April 2024) ersuchte der Amtsgerichtspräsident die C.___ Vorsorgestiftung um

schriftliche Auskunft betreffend Höhe der Guthaben des Beklagten aus

beruflicher Vorsorge per Heiratsdatum. Die C.___ Vorsorgestiftung teilte mit

Schreiben vom 21. Mai 2024 mit, das vorhandene Altersguthaben bei Heirat per

20.

November 1989 sei nicht bekannt. Der Beklagte sei per 1. März 1996 in die

Vorsorgeeinrichtung eingetreten. Per 1. Februar 2023 sei die lebenslängliche

Invalidenrente in eine gleich hohe Altersrente umgewandelt worden (AS 191).

2.5.4.5

Anlässlich des

Berufungsverfahrens reichte der Berufungskläger ein Schreiben der Vorsorge F.___

vom 25. April 2025 ein, wonach bestätigt wurde, dass die Überweisung der

Freizügigkeitsleistung an eine andere Vorsorgeeinrichtung erfolgte. Zudem wurde

das Valutadatum berichtigt (9. November 1990 [Urkunde Berufungskläger Nr. 5]). Es

kann offenbleiben, ob dieses Schreiben als Novum vor Berufungsgericht (noch) zu

berücksichtigen ist.

2.5.4.6

Bei einer Verheiratung vor

Inkrafttreten des FZG (1995) ist die Höhe der Austrittsleistung nicht bekannt.

Sowohl die Vorsorge F.___ als auch die C.___ Vorsorgestiftung haben dies so

erklärt. Unbestritten ist, dass der Ehemann vor der Eheschliessung ein Guthaben

aus beruflicher Vorsorge hatte. Entgegen den Ausführungen des Vorderrichters

spricht das Schreiben der Zentralstelle 2. Säule vom 30. April 2024 aber nicht

gegen die Vermutung, dass dieses Geld Bestandteil der von der C.___

Vorsorgestiftung genannten hypothetischen Austrittsleistung ist. Es sind keine

Gründe ersichtlich und werden auch nicht substantiiert behauptet, dass das

Guthaben, welches im Zeitpunkt der Heirat vorhanden war, an den Beklagten ausbezahlt

worden ist. Im Schreiben der Vorsorge F.___ vom 28. August 2024 ist die Rede

von einer «Überweisung» der Guthaben und nicht von einer «Auszahlung» derselben

(Urkunde Beklagter Nr. 19). Folglich ist davon auszugehen, dass das Guthaben

bei Heirat Bestandteil der von der C.___ Vorsorgestiftung genannten

hypothetischen Austrittsleistung ist. Es liegt somit ein Anwendungsfall von

Art. 22a FZG vor. Die Austrittsleistung ist grundsätzlich anhand der Vorgaben

dieser Norm zu bestimmen. Da keine der Parteien die Berechnungsmethode des

Vorderrichters zur Bestimmung des vorehelichen Guthabens bestreitet, kann

grundsätzlich damit gerechnet werden. Der Vorderrichter führte zu Recht aus,

dass der Beklagte von März 1989 bis Juni 1990 also 16 Monate bei E.___

angestellt gewesen sei. Die Folgerung des Vorderrichters, vom am 2. November

1996.

ausbezahlten Betrag von CHF 946.20 entfalle höchstens 10/16, ausmachend

CHF 591.40 auf die Zeit vor der Ehe, ist hingegen nicht schlüssig. Der Beklagte

nahm die Arbeit bei E.___ am 13. März 1989 auf. Bis zur Heirat am 20. November

1989.

arbeitete er etwas mehr als acht Monate bei E.___. Der Verteilschlüssel

ist somit nicht auf 10/16, sondern auf 8/16, d.h. auf 1/2 festzulegen. Es

resultiert damit ein Betrag von CHF 473.10 (CHF 946.20 : 2). Dieses

vorehelich geäufnete Vorsorgekapital ist ab (Heirat der Parteien) aufzuzinsen.

Es gelten die Mindestzinssätze gemäss Art. 12 der Verordnung über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1).

Der Einfachheit halber wird mit dem Vorsorgerechner der Gerichte Zürich gerechnet

(abrufbar unter: https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Themen/Ehe_und_Familie/Prgramme/Vorsorgeausgleich_berechnen/P_Vorsorgeausgleich_N.htm;

Dispositiv

zuletzt besucht am 13.10.2025). Es resultiert demnach eine aufgezinste

Austrittsleistung des Ehemannes bei Heirat im Umfang von CHF 1'123.30.

Diese ist von seiner hypothetischen Austrittsleistung per Einreichung der

Scheidung zu subtrahieren.

2.5.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Berufung, soweit sie sich gegen die Höhe der zu teilenden Austrittsleistung

des Beklagten richtet, als begründet. Von der hypothetischen Austrittsleistung des

Beklagten von CHF 173'235.65 sind CHF 1'123.30 vorehelich angehäuft.

2.6

2.6.1 Der Vorderrichter teilte die

Austrittsleistungen der Parteien in Anwendung von Art. 122 ZGB hälftig und

erwog dazu Folgendes: Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten seien absolut

vergleichbar. Auch aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung – die Ehegatten

hätten in der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen festgestellt, dass sie mit

dem aktuellen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt seien – ergebe sich

keine ungleiche wirtschaftliche Situation. Der Altersunterschied der Parteien

betrage fünf Jahre. Damit könne der wichtige Grund der unterschiedlichen

Vorsorgebedürfnisse nicht begründet werden. Beide Ehegatten seien nach der

Scheidung finanziell schlecht gestellt. Die Rückkehr des Ehemannes in die [...]

erscheine, nachdem er seit 1988 in der Schweiz lebe, sehr unwahrscheinlich. Die

vorehelichen Verhältnisse der Ehegatten würden nicht für eine Verweigerung der

Teilung sprechen und keiner der beiden habe während der Ehe eine Erbschaft

antreten können. Die gesamthafte Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse

der Parteien spreche auch unter diesem Titel gegen eine Verweigerung der

Teilung. Weder komme eine Verweigerung der Teilung gemäss Art. 124b ZGB noch

eine solche nach Art. 124d ZGB in Betracht. Der Beklagte habe kein Vermögen,

aus welchem er der Klägerin eine Kapitalabfindung zahlen könnte. Es sei weder

belegt noch davon auszugehen, die Klägerin verfüge über Goldschmuck im Wert von

mehreren zehntausend Franken. Es sei davon auszugehen, dass der besagte

Goldschmuck – dessen angeblicher Wert nie substantiiert beziffert worden sei –

verkauft und der Erlös verbraucht sei.

2.6.2 Der Berufungskläger moniert, die

Auswirkungen des Vorsorgeausgleichs auf die Rentenansprüche der

ausgleichspflichtigen invaliden Person seien nie abgeklärt worden. Eine

unterhälftige Teilung sei gänzlich unerwogen geblieben. Im angefochtenen Urteil

seien keinerlei Erwägungen zu den Vorsorgebedürfnissen der Parteien gemacht

worden. Er (der Berufungskläger) habe zum Klagezeitpunkt eine IV-Rente nebst

fraglicher Pensionskassen-Rente und Ergänzungsleistungen (EL) bezogen. Die

Ausnahmebestimmung von Art. 124b ZGB habe daher erhöhte Bedeutung. Eine Teilung

vermöge an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien nach der

Scheidung nichts zu ändern, weil beide ohne staatliche Hilfe unter dem

Existenzminimum leben würden, so dass es bei einer Teilung zu einer blossen

Umfinanzierung im EL- und Sozialhilfebereich komme. Dies sei unbillig. Wegen

unterschiedlicher Aufenthaltsrechte in der Schweiz würden zudem

unterschiedliche Vorsorgebedürfnisse bestehen. Eine Vorsorgeteilung und die

damit verbundene Rentenkürzung würden ihm eine Rückkehr in die [...], wo er

keinen EL-Anspruch habe, erschweren. Die Feststellung des Vorderrichters,

wonach es sehr unwahrscheinlich sei, dass er in die [...] zurückkehre, entbehre

jeglicher Grundlage. Er sei dazu nicht befragt worden. Dem angefochtenen Urteil

fehle es an einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles. So stelle die lange, über

20-jährige Trennungszeit ein äusserst markantes Merkmal der Ehe dar. Seit […] 2003

sei er invalid und habe in der Trennungszeit keine weitere Altersvorsorge

aufbauen können. Demgegenüber habe die fünf Jahre jüngere Ehefrau während der

ganzen Trennungszeit ihre Erwerbsmöglichkeiten und damit ihre

Eigenversorgungskapazität nie ausgeschöpft. Es sei der freie Entscheid der

Ehefrau gewesen, keine Vorsorge aufzubauen. Komme hinzu, dass die Ehefrau

unbestrittenermassen eheliches Gold, welches als eheliche Notreserve gedacht

gewesen sei, versilbert und verbraucht habe. Sie habe damit nicht nur keine

Vorsorge aufgebaut, sondern gemeinsame Reserven aufgebraucht. Die Ehefrau habe

eingestanden, dass sich das Gold in ihrem Besitz befunden habe. Die Ehefrau sei

mit der Wahrung ihres Besitzstandes und damit bei der güterrechtlichen

Auseinandersetzung bevorteilt worden. Es erscheine daher treuwidrig bzw.

rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehefrau trotz ihres jahrelangen freien

Entscheids, nicht vorzusorgen, nun doch die Teilung wolle. Sollte der

Teilungsanspruch der Ehefrau wider Erwarten bejaht werden, so wäre aus all den

vorgenannten Gründen zumindest eine unterhälftige Teilung gerechtfertigt, dies

jedoch maximal im Verhältnis ¼ Ehefrau und ¾ Ehemann.

2.6.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, der

Berufungskläger sei bereits mehr als zwei Jahre pensioniert. Bis heute sei er

nicht in die [...] zurückgekehrt. Er behaupte nicht einmal, dass er konkrete

Vorbereitungen getroffen habe. Die finanzielle Situation des Berufungsklägers

sei vor der Pensionierung gleich gewesen, wie danach. Der Berufungskläger

begründe nicht, inwiefern er andere Vorsorgebedürfnisse als die Ehefrau habe

und wieso die hälftige Teilung der Austrittsleistungen unbillig sein soll. Das

Sozialamt habe von ihr verlangt, dass sie sich vorzeitig pensionieren lasse. Ab

1. Februar 2025 beziehe sie nun eine Altersrente. Diese belaufe sich auf CHF

1'268.80 pro Monat. Sie verfüge somit über ein absolutes Minimum an Vorsorge

für das Alter. Somit sei es offensichtlich, dass die Vorsorgebedürfnisse des

Ehemannes nicht schlechter sein könnten als diejenigen der Ehefrau, da sie

schlechter gar nicht sein könnten. Der Ehemann verfüge über eine AHV-Rente von

CHF 1'277.00. Also gleich viel wie sie. Die Vorsorgebedürfnisse der

Ehegatten seien somit genau gleich. Da die finanzielle Situation der Ehegatten

nach dem Ausgleich gleich sein werde, könne keine Unbilligkeit vorliegen. Der

Berufungskläger habe nicht dargelegt, in welcher Hinsicht seine

Vorsorgebedürfnisse höher seien als ihre. Auch die Ehefrau würde bei einer

Rückkehr in die [...] keine EL erhalten. Die Lebenshaltungskosten in der [...]

seien 75 % tiefer als in der Schweiz. Auch ohne EL könnte der Berufungskläger in

der [...] sehr gut leben. Eine Unbilligkeit liege auch hier nicht vor. Der

Berufungskläger nenne keinen wichtigen Grund für die unterhälftige Teilung. Ein

solcher sei nicht gegeben. Die Ehegatten schuldeten einander keinen

nachehelichen Unterhalt (mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit). Der

heutige Besitzstand bleibe gewahrt. Beide Ehegatten verfügten über kein

nennenswertes Vermögen. Beide Ehegatten stünden wirtschaftlich gleich gut bzw.

gleich schlecht da. Eine Unbilligkeit sei in dieser Situation nicht zu

erkennen. Auch stelle der Altersunterscheid von fünf Jahren keinen Grund für

die Abweichung von der hälftigen Teilung dar. Solange beide Ehepartner

Ergänzungsleistungen beanspruchen müssten oder knapp am Existenzminimum lebten,

sei eine Unbilligkeit der Teilung nicht zu erkennen. Auch wenn sie allenfalls

eine Invalidenrente erhalten würde, wäre dies im Verhältnis zum Berufungskläger

keine Unbilligkeit zu seinen Lasten. Sie besitze kein Gold.

2.6.4 Es liegen keine wichtigen Gründe

vor, um die hälftige Teilung ganz oder teilweise zu verweigern. Zum einen liegt

keine Unbilligkeit aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der

wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung vor: Die Ehegatten haben sich

in der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 23. April 2024 unter Wahrung

des Besitzstandes als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklärt. Soweit

der Ehemann geltend macht, die Ehefrau sei infolge Besitzes von Goldschmuck (bzw.

aus dem Erlös daraus) übervorteilt, ist festzuhalten, dass die Existenz von

Goldschmuck im massgebenden Zeitpunkt der Auseinandersetzung nicht belegt ist.

Anlässlich der Verhandlung vom 23. April 2024 führte die Ehefrau aus, sie habe

den Goldschmuck in ihrer Wohnung gehabt, in einem Behälter mit Zahlenschloss.

Die Kombination hätten nur die Ehegatten gekannt. Eines Tages sei der Goldschmuck

weggewesen. Sie wisse nicht, wie das passiert sei (AS 172). Die Schatulle sei

eines Tages leer gewesen. Sie könne nicht mehr sagen (AS 174). Der Ehemann

führte aus, beim Gold sei von einem namhaften Betrag auszugehen (AS 172).

Er gehe davon aus, dass das Gold in der [...] sei (AS 173). Es handle sich

um Hochzeitsschmuck. Die Ehegatten hätten für die Hochzeit einen Kredit von CHF 10'000.00

aufgenommen und damit unter anderem das Gold gekauft (AS 174). Es blieb

ungeklärt, was mit dem Gold geschehen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass

der Vorderrichter daraus schloss, es sei davon auszugehen, dass der besagte

Goldschmuck verkauft und der Erlös verbraucht worden sei. Beide Ehegatten sind

vermögenslos. Aktuell stellen sich die Einkommensverhältnisse der Parteien folgendermassen

dar: Der Berufungskläger verfügt über eine AHV-Rente in der Höhe von CHF

1'277.00 (Urkunde Berufungskläger Nr. 4). Die (vorbezogene) AHV-Rente der

Ehefrau beläuft sich auf CHF 1'210.00 (Urkunde Berufungsbeklagte Nr. 14). Vor

der vorzeitigen Pensionierung war die Ehefrau Sozialhilfebezügerin (Urkunde

Berufungsbeklagte Nr. 21). Der Ehemann bezieht Ergänzungsleistungen (Urkunde

Beklagter Nr. 3). Es muss davon ausgegangen werden, dass auch die Ehefrau

solche wird beantragen müssen. Der Ehemann bezieht derzeit zudem die

streitgegenständliche Rente aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von CHF 823.00

(Urkunde Beklagter Nr. 2). Die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten dürften gleich

sein: Es besteht kein grosser Altersunterschied. Keine der beiden Ehegatten ist

auf ein grösseres Alterskapital als der andere angewiesen. Ein geplanter Wegzug

des Berufungsklägers in die [...] ist nicht ansatzweise belegt. Nicht die

Tatsache, dass der Berufungskläger schon lange Zeit in der Schweiz lebt,

sondern der Umstand, dass er überhaupt keine konkreten Pläne für eine

Auswanderung nennt, führt dazu, dass eine Rückkehr in die […] nicht glaubhaft

erscheint. Ohnehin darf davon ausgegangen werden, dass eine Auswanderung in die

[...] tiefere Lebenshaltungskosten nach sich ziehen würde. Schliesslich würde

auch die Berufungsbeklagte ihren EL-Anspruch bei einem Wegzug ins Ausland

verlieren. Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht liegt nicht vor. Auch die

übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse lassen nicht auf ein Ungleichgewicht

schliessen. Dass die Ehefrau über Goldreserven verfügt, wurde nur behauptet,

aber durch nichts belegt. Beide Ehegatten werden ihr familienrechtliches

Existenzminimum (wenn überhaupt, dann nur knapp) bestreiten können. Auch im

Blick darauf ist eine Teilung nicht unbillig. Die wirtschaftliche Lage der

Parteien nach der Scheidung wird genau gleich sein. Entsprechend liegt keine

Unbilligkeit vor. Auch weitere wichtige Gründe, welche eine Abweichung von der

hälftigen Teilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

Eine Kapitalabfindung kommt infolge

Vermögenslosigkeit des Berufungsklägers nicht in Betracht. Betreffend die

behaupteten Goldreserven wurde bereits bemerkt, dass solche nicht belegt sind,

weshalb schon deshalb keine adäquate Vorsorge der Berufungsbeklagten gewährleistet

wäre.

2.6.5 Soweit sich die Berufung gegen die

hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben richtet, ist sie unbegründet.

2.7 Die Austrittsleistungen präsentieren

sich wie folgt: (Klägerin: CHF 538.32; Beklagter CHF 172'112.60 (CHF 173'235.65

minus CHF 1'123.05). Es resultiert ein Ausgleichsbetrag von CHF 85'787.15.

3.1 Die Anschlussberufungsklägerin bringt

vor, sie verlange keine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils in seinem

Wortlaut, sie verlange aber, dass bei beiden Vorsorgeeinrichtungen eine

Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO

einzuholen sei. Die Durchführbarkeitsbestätigung sei notwendig, damit

sichergestellt sei, dass die vorgesehene Regelung auch durchführbar sei. Fehle

eine Durchführbarkeitsbestätigung, sei nicht sicher, ob die Teilung vorgenommen

werden könne. Das sei ihre Beschwer. Mit Einholung der Durchführbarkeitsbestätigung

werde die Verbindlichkeit des Ehescheidungsurteils auf die

Vorsorgeeinrichtungen ausgedehnt.

3.2 Der Anschlussberufungsbeklagte

entgegnet, beim Begehren um Einholung einer Durchführbarkeitsbestätigung handle

es sich um einen Verfahrensantrag, welcher ins Berufungsverfahren gehöre. Die

Vorsorgeausweise mit Durchführbarkeitsbestätigungen lägen bereits vor. Gestützt

darauf habe die Vorinstanz das Teilungssubstrat ermittelt.

3.3 Die Anschlussberufungsklägerin

verlangt in Ziffer 1 ihrer Rechtsbegehren die Bestätigung des erstinstanzlichen

Urteils. Diesbezüglich fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse. Auf die

Anschlussberufung ist diesbezüglich nicht einzutreten.

3.4 Die Anschlussberufungsklägerin

verlangt die Einholung einer Durchführbarkeitsbestätigung.

3.4.1 Das Gericht holt bei den

beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist

die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung

ein (Art. 281 ZPO).

3.4.2 Der Vorderrichter hat die

entsprechenden Durchführbarkeitsbestätigungen nicht eingeholt. Die Zivilkammer hat

diese Säumnis mittlerweile im Rahmen der Prozessführung nachgeholt. Es liegen

aktuelle Durchführbarkeitsbestätigungen beider Vorsorgeeinrichtungen vor.

3.4.3 Der Anschlussberufungsbeklagte hat

zu Recht vorgetragen, der Antrag um Einholung von

Durchführbarkeitsbestätigungen hätte im Berufungsverfahren im Rahmen eines

prozessualen Begehrens gestellt werden können. Die Erhebung einer

Anschlussberufung war dazu nicht nötig. So oder anders fehlt es der

Anschlussberufungsklägerin auch betreffend die Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren an

einem Rechtsschutzinteresse.

3.5 Aufgrund des Gesagten ist auf die

Anschlussberufung nicht einzutreten.

III.

1. Beide Parteien haben auch für das

obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.

2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Berufung war

teilweise begründet. Der Berufungskläger obsiegt aber in so geringem Umfang,

dass sich eine Ausscheidung der Prozesskosten nicht rechtfertigt. Auf die

Anschlussberufung wurde nicht eingetreten. Die Anschlussberufung hat einen so

geringen Aufwand verursacht, dass das Nichteintreten keine Aussonderung der

Kosten rechtfertigt. Die Prozesskosten sind vollumfänglich dem Berufungskläger

aufzuerlegen.

3. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens sind auf CHF 1'000.00 festzulegen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger

zur Nachzahlung in der Lage ist.

4. Die Kostennoten der Vertreter der

Parteien geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kostenforderung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten wird antragsgemäss auf

CHF 2'008.05 festgelegt. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

des Berufungsklägers wird antragsgemäss auf CHF 2'243.00 festgelegt.

5. Der Berufungskläger hat an die

Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, eine

Parteientschädigung von CHF 2'008.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin

Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 1'445.95 (inkl. Auslagen und

MwSt.) und Rechtsanwalt Mathias Reinhart eine solche von CHF 2'243.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger und/oder die

Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

6. Sobald die Berufungsbeklagte zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsvertreterin die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 562.10. Der

Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht keinen Differenzanspruch geltend.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 6. November 2024 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt:

Die C.___

Vorsorgestiftung, [...], wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben von A.___

(AHV-Nr. [...]) den Betrag von CHF 85'787.15 zuzüglich Zins seit 15.

November 2022 auf das Freizügigkeitskonto [...] von B.___ (AHV-Nr. [...])

bei der Freizügigkeitsstiftung der D.___, [...], zu überweisen.

Im Übrigen

wird die Berufung abgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung wird nicht

eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf

dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Franziska Ryser-Zwygart eine

Parteientschädigung von CHF 2'008.05 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Solothurn an Rechtsanwältin

Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 1'445.95 und an Rechtsanwalt

Mathias Reinhart eine solche von CHF 2'243.00 zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Sobald

B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer

Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt

CHF 562.10.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller