ZKBER.2025.25
Scheidung auf Klage
12. November 2025Deutsch27 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart,
Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,
Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Ehemann oder
Beklagter), geb. 1958, und B.___ (nachfolgend Ehefrau oder Klägerin), geb.
1963, verheirateten sich [...] 1989.
1.2 Seit 2002 verzeichnen die Ehegatten
getrennten Wohnsitz.
2.1 Mit Eingabe vom 15. November 2022
machte die Ehefrau vor Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren anhängig.
2.2 Mit Verfügung vom 10. Juli 2023
gewährte der Amtsgerichtspräsident beiden Parteien ab Prozessbeginn die
integrale unentgeltliche Rechtspflege.
2.3 Anlässlich der am 23. April 2024
durchgeführten Hauptverhandlung beantragten die Parteien die Scheidung ihrer
Ehe. Sie einigten sich über die Scheidungsnebenpunkte mit Ausnahme des
Vorsorgeausgleichs.
2.4 Mit Verfügung vom 25. April 2024
holte der Amtsgerichtspräsident Informationen betreffend des Vorsorgeausgleichs
ein.
2.5 Am 6. November 2024 fällte der
Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgendes im Dispositiv
eröffnetes Urteil:
1. Die [...] 1989 […] geschlossene Ehe wird
geschieden.
2. […]
3. Die C.___ Vorsorgestiftung, [...], wird
angewiesen, vom Vorsorgeguthaben des Ehemannes A.___ (AHV-Nr. [...]) den Betrag
von CHF 86'348.65 zuzüglich Zins seit 15. November 2022 auf das
Freizügigkeitskonto [...] der Ehefrau B.___ (AHV-Nr. [...]) bei der
Freizügigkeitsstiftung der D.___, [...], zu überweisen.
[…]
3.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhob der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger) am 24. März 2025 frist-
und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 1 und 3 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. November 2024 seien
aufzuheben.
2. Die Klage auf Teilung der
Austrittsleistungen sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter:
Die Klage auf Teilung der Austrittsleistungen sei abzuweisen, subeventualiter
seien der Vorsorge der Ehefrau maximal CHF 30'000.00 zuzuweisen.
3. Die Berufungsbeklagte habe dem
Berufungskläger einen Parteikostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu entrichten.
Eventualiter: Dem Berufungskläger sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsvertreter und
unter vorläufiger Befreiung von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Berufungsantwort vom 22. April
2025 schloss die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte sie um Parteikostenvorschuss in Höhe von CHF
3'000.00, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.3 Im Rahmen einer Anschlussberufung formulierte
die Berufungsbeklagte folgende Rechtsbegehren:
1. Das
Obergericht nehme folgende Regelung in Aussicht: Die C.___ Vorsorgestiftung,
[...], sei anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben des Ehemannes A.___ (AHV-Nr. [...])
den Betrag von CHF 86'348.65 zuzüglich Zins seit 15. November 2022 auf das
Freizügigkeitskonto [...] der Ehefrau B.___ (AHV-Nr. [...]) bei der
Freizügigkeitsstiftung [...] zu überweisen.
2. Das
Obergericht habe von Amtes wegen gemäss Art. 181 Abs. 1 ZPO bei den beteiligten
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Freizügigkeitskonto D.___ und C.___
Vorsorgestiftung) unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die
Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung von Ziff. 1 einzuholen.
3. Eventualiter:
Das Obergericht habe die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese
bei der Vorsorgestiftung C.___ und bei der Freizügigkeitsstiftung der D.___ die
Durchführbarkeitsbestätigung für die in Ziff. 3 des Urteils vom 6.11.2024
vorgesehen Teilung einholt.
[…]
U.K.u.E.F.
3.4 Mit Stellungnahme zur
Berufungsantwort und Antwort zur Anschlussberufung vom 21. Mai 2025 schloss der
Berufungskläger auf vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung, u.K.u.E.F.
3.5 Am 13. Juni 2025 erfolgte eine weitere
Eingabe der Berufungsbeklagten. Am 30. Juni 2025 und am 3. Juli 2025 gingen die
Honorarnoten der Rechtsvertreter der Parteien ein.
3.6 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025
wurden bei der C.___ Vorsorgestiftung, [...], sowie bei der
Freizügigkeitsstiftung der D.___, [...], Durchführbarkeitsbestätigungen
eingeholt. Die Bestätigungen gingen am 21./23. Oktober 2025 beim Obergericht
ein und gingen mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 zur Kenntnis an die Parteien.
4. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden
darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufung richtet sich (auch)
gegen den Scheidungspunkt (Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids).
1.1
Die Scheidung der Ehe kann nur wegen
Willensmängeln mit Berufung angefochten werden (Art. 289 ZPO).
1.2
Der Berufungskläger begründet die
Anfechtung des Scheidungspunktes damit, er wünsche keine Rechtskraft des
Scheidungsspruchs, solange die Frage der Teilung der Austrittsleistungen nicht
durch das Obergericht beurteilt sei. Es bestehe ein Willensmangel hinsichtlich
des Eintritts der Teilrechtskraft.
1.3
Der Berufungskläger beruft sich zwar
ausdrücklich auf einen Willensmangel gemäss Art. 289 ZPO. Den Ausführungen des
Berufungsklägers kann aber nicht gefolgt werden. Es liegt kein Willensmangel im
eigentlichen Sinne vor: Der Berufungskläger hat der Scheidung am 23. April 2024
zugestimmt. Dies im Bewusstsein darum, dass über den Ausgleich der
Vorsorgeguthaben noch zu entscheiden sein wird. Mit der Revision von 2015 wurde
der für den Vorsorgeausgleich massgebende Zeitpunkt von der Rechtskraft des
Scheidungsurteils zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens
verlegt. Da sich das Scheidungsdatum nicht (mehr) auf die Teilung der
beruflichen Vorsorge auswirkt, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der
Berufungskläger betreffend der Teilrechtskraft einem Irrtum unterlegen sein
soll. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
2.
Die Berufung richtet sich gegen die
hälftige Teilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge.
2.1
Der Ehemann hatte bei Einleitung des
Scheidungsverfahrens (15. November 2022) das reglementarische Pensionsalter
noch nicht erreicht. Er bezog zu diesem Zeitpunkt jedoch Renten der
Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge.
2.2.1
Gemäss dem Grundsatz in Art. 122 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) werden die während der Ehe bis zum
Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der
beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen
Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum
werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt
der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem
reglementarischen Rentenalter, so gilt laut Art. 124 Abs. 1 ZGB der Betrag, der
ihm nach Art. 2 Abs. 1ter Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42)
nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Gemäss
Art. 124 Abs. 2 ZGB gelten die Bestimmungen über den Ausgleich bei
Austrittsleistungen sinngemäss. Die Teilung bezieht sich nach Art. 124 ZGB auf
eine «hypothetische» Austrittsleistung, die zusätzlich Gutschriften (samt Zins)
aus der Weiterführung des Alterskontos nach Eintritt der Invalidität beinhaltet
(BGE 146 V 95 E. 2.3).
2.2.2
Haben die
Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im
Zeitpunkt der Eheschliessung – von hier nicht interessierenden Ausnahmen – auf
Grund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erstellten Tabelle
berechnet (Verordnung des EDI vom 24. November 1999 über die Tabelle zur
Berechnung der Austrittsleistung nach Art. 22a des FZG [SR 831.425.4];
Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 47 vom 22. November
1999).
2.2.3
Gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB
spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der
Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe
vorliegen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung (1)
aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen
Verhältnisse nach der Scheidung oder (2) aufgrund der Vorsorgebedürfnisse,
insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den
Ehegatten, unbillig wäre. Wichtige Gründe, welche ein Abweichen von der
hälftigen Teilung erlauben, dürfen nur in besonders stossenden Fällen
angenommen werden. Es kann gerechtfertigt sein, vom Prinzip der hälftigen
Teilung abzuweichen, wenn zwischen den Ehegatten ein grosser Altersunterschied
besteht. Unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgebedürfnisse ist die Teilung
unbillig, wenn ein Ehegatte gegenüber dem andern offenkundig benachteiligt
würde. Der Entscheid hierüber bedingt einen Vergleich der Vorsorgebedürfnisse
beider Ehegatten. Es sind sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu
berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 03.09.2019 E. 6.3.2
m.w.H.; 5A_729/2020 vom 04.02.2021 E. 8.1 m.w.H.).
2.2.4
Grundsätzlich ist der Ausgleich
mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge vorzunehmen. Ist aufgrund der Abwägung
der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten ein solcher Ausgleich zwar möglich,
aber nicht zumutbar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten
Ehegatten eine Kapitalabfindung (Art. 124d ZGB). Unzumutbarkeit ist
beispielsweise für eine verpflichtete Person gegeben, die bereits eine
Altersrente der beruflichen Vorsorge bezieht und folglich keine Möglichkeit
mehr hat, ihre Austrittsleistung weiter zu äufnen oder sich einzukaufen,
gleichzeitig aber über genügend freie Mittel verfügt, um einen Ausgleich
vorzunehmen. Unzumutbarkeit ist auch gegeben, wenn für die berechtigte Person
die Herkunft der Mittel, aus denen der Ausgleich vollzogen wird – also, ob es
sich um freie oder im Sinne der zweiten Säule gebundene Mittel handelt –,
irrelevant ist, weil sie aus der Übertragung von gebundenen Mitteln keinen
Nutzen hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die berechtigte Person
gedenkt, ihr Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unmittelbar nach dem
Vorsorgeausgleich bar zu beziehen, was u.a. zwecks Auswanderung oder Aufnahme
einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich ist (Hans-Ulrich Stauffer/Nora
Baud, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge,
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge, Freizügigkeitsgesetz, Basel 2021, N 10 zu Art. 124d;
Alexandra Jungo/Myriam Grütter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Bd.
I, 4. Aufl., Bern 2022, N 1 und N 5 zu Art. 124d ZGB).
2.2.5
Betreffend des Vorsorgeausgleichs
gelten die Untersuchungs- und die Offizialmaximen. Diese haben zur Folge, dass
das Gericht die erforderlichen Angaben zum Eintritt des Vorsorgefalls und zur
Höhe des Altersguthaben von Amtes wegen einzuholen hat (Urteil des
Bundesgerichts 5A_97/2017 vom 23.08.2017 E. 5.1.3; Philipp Maier, Kostenfolgen
in familienrechtlichen Prozessen, in FamPra.ch 2019, 1134). Im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht bleibt es grundsätzlich aber Sache der Parteien, das
Tatsächliche des Streits vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Christian Stalder/Beatrice
van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2021, 3. Auflage, N 5 zu Art. 277 ZPO m.w.H.).
2.2.6
Im Bereich der beruflichen
Vorsorge richten sich die Untersuchungs- und die Offizialmaxime einzig an die
erste Instanz. In der zweiten Instanz ist für die Zulässigkeit von Noven Art.
317.
Abs. 1 ZPO massgebend (Urteile des Bundesgerichts 5A_631/2018 vom 15.02.2019
E. 3.2.2; 5A_912/2019 vom 13.07.2020 E. 3.3; 5A_952/2019 vom 02.12.2020 E.
3.3). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur
unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden.
2.3
Die Austrittsleistung der Ehefrau bei
Einleitung des Scheidungsverfahrens beträgt CHF 538.32 (Urkunde Klägerin Nr. 27),
diejenige des Ehemannes (hypothetisch) CHF 173'235.65 (Aktenseiten [AS] Nr.
192).
2.4
Strittig und zu klären ist, ob in
der hypothetischen Austrittsleistung des Berufungsklägers voreheliches Guthaben
enthalten ist (vgl. dazu E. II/2.5 nachstehend) und ob Gründe vorliegen, um von
einer hälftigen Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge abzusehen (vgl.
dazu E. II/2.6 nachstehend).
2.5
2.5.1
Der Vorderrichter erwog zur Höhe
der Austrittsleistungen des Berufungsklägers, was folgt: Gemäss Schreiben der C.___
Vorsorgestiftung vom 4. Juni 2024 habe die hypothetische Austrittsleistung des
Beklagten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens CHF 173'235.65 betragen.
Gemäss individuellem Konto sei der Beklagte von März 1989 bis Juni 1990 also 16
Monate bei E.___ angestellt gewesen. Von dem am 2. November 1996 ausbezahlten
Betrag von CHF 946.20 würden somit höchstens 10/16, ausmachend CHF 591.40
auf die Zeit vor der Ehe entfallen. Aus der Mail vom 28. August 2024 der
Vorsorge F.___ gehe nicht hervor, wohin der Betrag von CHF 946.20 überwiesen
worden sei. Der Beklagte habe keine Belege eingereicht, welche vermuten lassen
würden, dass dieses Geld Bestandteil der von der C.___ Vorsorgestiftung
genannten hypothetischen Austrittsleistung von CHF 173'235.65 sei. Gegen diese
Vermutung spreche das Schreiben der Zentralstelle 2. Säule vom 30. April 2024,
wo festgehalten werde, es gebe keine Übereinstimmung mit den Meldungen der
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, d.h. es seien keine Guthaben der
beruflichen Vorsorge des Beklagten gemeldet worden. Es könne somit festgestellt
werden, dass der Beklagte bei Einleitung des Scheidungsverfahrens über eine
während der Ehe erworbene hypothetische Austrittsleistung von CHF 173'235.65
verfügt habe.
2.5.2
Der Berufungskläger moniert, sein
voreheliches Vorsorgeguthaben sei mit CHF 591.40 nicht rechtsgenüglich
berechnet worden. Der Betrag dürfte zwar stimmen, bedürfe aber einer Aufzinsung
per Klagedatum. Eine solche sei von Amtes wegen vorzunehmen. Das voreheliche Vorsorgeguthaben
sei nicht an ihn ausbezahlt worden. Es bestehe keinerlei Hinweis auf einen
Vorbezug. Zu einem Vorbezug sei er auch nie befragt worden. Die Mailauskunft der
Vorsorgeeinrichtung der F.___ spreche von einer «Überweisung», womit die
Überweisung an eine andere Vorsorgeeinrichtung gemeint sei. Besagter
Überweisungsbetrag sei daher Bestandteil der von der C.___ genannten
Austrittsleistung. Dazu werde eine erst jetzt mit Verspätung erhaltene
Mailauskunft der Vorsorge F.___ vom 25. April 2025 nachgereicht.
2.5.3
Die Berufungsbeklagte entgegnet, der
Berufungskläger hätte die Aufzinsung auf das Datum der Rechtshängigkeit der
Scheidungsklage selber vornehmen können. Der Beklagte habe keine
Nachforschungen angestellt, sondern sei diesbezüglich untätig geblieben. Die
Vorinstanz habe alle möglichen Abklärungen des vorehelichen Vorsorgeguthabens
vorgenommen und den Anspruch umfassend abgeklärt.
2.5.4.1
Gemäss dem Auszug aus dem
individuellen Konto des Beklagten (Urkunde Beklagter Nr. 11) arbeitete er von
März 1989 bis und mit Juni 1990 bei E.___. Zum Zeitpunkt der Heirat war der
Beklagte also bei E.___ angestellt. Deren Vorsorgeeinrichtung ist die Vorsorge F.___.
In der Folge war der Beklagte arbeitslos. Von September 1990 bis Januar 1992
arbeitete er für G.___. Bis im Jahr 1996 war der Beklagte teilweise arbeitslos,
teilweise arbeitete er für nicht mehr bekannte Arbeitgeber. Seine letzte
Arbeitsstelle hatte der Beklagte ab 1996 bis 1999 bei der H.___. Deren
Vorsorgeeinrichtung ist die C.___ Vorsorgestiftung.
2.5.4.2
Mit Verfügung vom 20. Dezember
2022.
forderte der Amtsgerichtspräsident die Parteien auf, Ausweise über die
während der Ehe geäuffneten Pensionskassenguthaben unter Berücksichtigung der
in die Ehe eingebrachten Vorsorgeguthaben, inkl. deren Verzinsung,
einzureichen. Der Beklagte reichte darauf eine E-Mail der Vorsorge F.___ vom
28.
August 2024 ein (Urkunde Beklagter Nr. 19). Darin wurde erklärt, der
Beklagte sei vom 13. März 1989 bis 30. Juni 1990 bei ihr versichert
gewesen. Gemäss Überweisung mit Valuta 2. November 1996 habe die
Freizügigkeitsleistung inkl. Zins CHF 946.20 betragen. Die
Freizügigkeitsleistung per Heirat sei unbekannt.
2.5.4.3
Mit Verfügung vom 25. April 2024
ersuchte der Amtsgerichtspräsident die Zentralstelle 2. Säule um schriftliche
Auskunft zu Guthaben des Beklagten aus beruflicher Vorsorge. Die Zentralstelle
2.
Säule teilte mit Schreiben vom 30. April 2024 mit, es seien ihr keine
Guthaben für den Beklagten gemeldet worden (AS 183).
2.5.4.4
Mit gleicher Verfügung (vom 25.
April 2024) ersuchte der Amtsgerichtspräsident die C.___ Vorsorgestiftung um
schriftliche Auskunft betreffend Höhe der Guthaben des Beklagten aus
beruflicher Vorsorge per Heiratsdatum. Die C.___ Vorsorgestiftung teilte mit
Schreiben vom 21. Mai 2024 mit, das vorhandene Altersguthaben bei Heirat per
20.
November 1989 sei nicht bekannt. Der Beklagte sei per 1. März 1996 in die
Vorsorgeeinrichtung eingetreten. Per 1. Februar 2023 sei die lebenslängliche
Invalidenrente in eine gleich hohe Altersrente umgewandelt worden (AS 191).
2.5.4.5
Anlässlich des
Berufungsverfahrens reichte der Berufungskläger ein Schreiben der Vorsorge F.___
vom 25. April 2025 ein, wonach bestätigt wurde, dass die Überweisung der
Freizügigkeitsleistung an eine andere Vorsorgeeinrichtung erfolgte. Zudem wurde
das Valutadatum berichtigt (9. November 1990 [Urkunde Berufungskläger Nr. 5]). Es
kann offenbleiben, ob dieses Schreiben als Novum vor Berufungsgericht (noch) zu
berücksichtigen ist.
2.5.4.6
Bei einer Verheiratung vor
Inkrafttreten des FZG (1995) ist die Höhe der Austrittsleistung nicht bekannt.
Sowohl die Vorsorge F.___ als auch die C.___ Vorsorgestiftung haben dies so
erklärt. Unbestritten ist, dass der Ehemann vor der Eheschliessung ein Guthaben
aus beruflicher Vorsorge hatte. Entgegen den Ausführungen des Vorderrichters
spricht das Schreiben der Zentralstelle 2. Säule vom 30. April 2024 aber nicht
gegen die Vermutung, dass dieses Geld Bestandteil der von der C.___
Vorsorgestiftung genannten hypothetischen Austrittsleistung ist. Es sind keine
Gründe ersichtlich und werden auch nicht substantiiert behauptet, dass das
Guthaben, welches im Zeitpunkt der Heirat vorhanden war, an den Beklagten ausbezahlt
worden ist. Im Schreiben der Vorsorge F.___ vom 28. August 2024 ist die Rede
von einer «Überweisung» der Guthaben und nicht von einer «Auszahlung» derselben
(Urkunde Beklagter Nr. 19). Folglich ist davon auszugehen, dass das Guthaben
bei Heirat Bestandteil der von der C.___ Vorsorgestiftung genannten
hypothetischen Austrittsleistung ist. Es liegt somit ein Anwendungsfall von
Art. 22a FZG vor. Die Austrittsleistung ist grundsätzlich anhand der Vorgaben
dieser Norm zu bestimmen. Da keine der Parteien die Berechnungsmethode des
Vorderrichters zur Bestimmung des vorehelichen Guthabens bestreitet, kann
grundsätzlich damit gerechnet werden. Der Vorderrichter führte zu Recht aus,
dass der Beklagte von März 1989 bis Juni 1990 also 16 Monate bei E.___
angestellt gewesen sei. Die Folgerung des Vorderrichters, vom am 2. November
1996.
ausbezahlten Betrag von CHF 946.20 entfalle höchstens 10/16, ausmachend
CHF 591.40 auf die Zeit vor der Ehe, ist hingegen nicht schlüssig. Der Beklagte
nahm die Arbeit bei E.___ am 13. März 1989 auf. Bis zur Heirat am 20. November
1989.
arbeitete er etwas mehr als acht Monate bei E.___. Der Verteilschlüssel
ist somit nicht auf 10/16, sondern auf 8/16, d.h. auf 1/2 festzulegen. Es
resultiert damit ein Betrag von CHF 473.10 (CHF 946.20 : 2). Dieses
vorehelich geäufnete Vorsorgekapital ist ab (Heirat der Parteien) aufzuzinsen.
Es gelten die Mindestzinssätze gemäss Art. 12 der Verordnung über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1).
Der Einfachheit halber wird mit dem Vorsorgerechner der Gerichte Zürich gerechnet
(abrufbar unter: https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Themen/Ehe_und_Familie/Prgramme/Vorsorgeausgleich_berechnen/P_Vorsorgeausgleich_N.htm;
Dispositiv
zuletzt besucht am 13.10.2025). Es resultiert demnach eine aufgezinste
Austrittsleistung des Ehemannes bei Heirat im Umfang von CHF 1'123.30.
Diese ist von seiner hypothetischen Austrittsleistung per Einreichung der
Scheidung zu subtrahieren.
2.5.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Berufung, soweit sie sich gegen die Höhe der zu teilenden Austrittsleistung
des Beklagten richtet, als begründet. Von der hypothetischen Austrittsleistung des
Beklagten von CHF 173'235.65 sind CHF 1'123.30 vorehelich angehäuft.
2.6
2.6.1 Der Vorderrichter teilte die
Austrittsleistungen der Parteien in Anwendung von Art. 122 ZGB hälftig und
erwog dazu Folgendes: Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten seien absolut
vergleichbar. Auch aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung – die Ehegatten
hätten in der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen festgestellt, dass sie mit
dem aktuellen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt seien – ergebe sich
keine ungleiche wirtschaftliche Situation. Der Altersunterschied der Parteien
betrage fünf Jahre. Damit könne der wichtige Grund der unterschiedlichen
Vorsorgebedürfnisse nicht begründet werden. Beide Ehegatten seien nach der
Scheidung finanziell schlecht gestellt. Die Rückkehr des Ehemannes in die [...]
erscheine, nachdem er seit 1988 in der Schweiz lebe, sehr unwahrscheinlich. Die
vorehelichen Verhältnisse der Ehegatten würden nicht für eine Verweigerung der
Teilung sprechen und keiner der beiden habe während der Ehe eine Erbschaft
antreten können. Die gesamthafte Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse
der Parteien spreche auch unter diesem Titel gegen eine Verweigerung der
Teilung. Weder komme eine Verweigerung der Teilung gemäss Art. 124b ZGB noch
eine solche nach Art. 124d ZGB in Betracht. Der Beklagte habe kein Vermögen,
aus welchem er der Klägerin eine Kapitalabfindung zahlen könnte. Es sei weder
belegt noch davon auszugehen, die Klägerin verfüge über Goldschmuck im Wert von
mehreren zehntausend Franken. Es sei davon auszugehen, dass der besagte
Goldschmuck – dessen angeblicher Wert nie substantiiert beziffert worden sei –
verkauft und der Erlös verbraucht sei.
2.6.2 Der Berufungskläger moniert, die
Auswirkungen des Vorsorgeausgleichs auf die Rentenansprüche der
ausgleichspflichtigen invaliden Person seien nie abgeklärt worden. Eine
unterhälftige Teilung sei gänzlich unerwogen geblieben. Im angefochtenen Urteil
seien keinerlei Erwägungen zu den Vorsorgebedürfnissen der Parteien gemacht
worden. Er (der Berufungskläger) habe zum Klagezeitpunkt eine IV-Rente nebst
fraglicher Pensionskassen-Rente und Ergänzungsleistungen (EL) bezogen. Die
Ausnahmebestimmung von Art. 124b ZGB habe daher erhöhte Bedeutung. Eine Teilung
vermöge an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien nach der
Scheidung nichts zu ändern, weil beide ohne staatliche Hilfe unter dem
Existenzminimum leben würden, so dass es bei einer Teilung zu einer blossen
Umfinanzierung im EL- und Sozialhilfebereich komme. Dies sei unbillig. Wegen
unterschiedlicher Aufenthaltsrechte in der Schweiz würden zudem
unterschiedliche Vorsorgebedürfnisse bestehen. Eine Vorsorgeteilung und die
damit verbundene Rentenkürzung würden ihm eine Rückkehr in die [...], wo er
keinen EL-Anspruch habe, erschweren. Die Feststellung des Vorderrichters,
wonach es sehr unwahrscheinlich sei, dass er in die [...] zurückkehre, entbehre
jeglicher Grundlage. Er sei dazu nicht befragt worden. Dem angefochtenen Urteil
fehle es an einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles. So stelle die lange, über
20-jährige Trennungszeit ein äusserst markantes Merkmal der Ehe dar. Seit […] 2003
sei er invalid und habe in der Trennungszeit keine weitere Altersvorsorge
aufbauen können. Demgegenüber habe die fünf Jahre jüngere Ehefrau während der
ganzen Trennungszeit ihre Erwerbsmöglichkeiten und damit ihre
Eigenversorgungskapazität nie ausgeschöpft. Es sei der freie Entscheid der
Ehefrau gewesen, keine Vorsorge aufzubauen. Komme hinzu, dass die Ehefrau
unbestrittenermassen eheliches Gold, welches als eheliche Notreserve gedacht
gewesen sei, versilbert und verbraucht habe. Sie habe damit nicht nur keine
Vorsorge aufgebaut, sondern gemeinsame Reserven aufgebraucht. Die Ehefrau habe
eingestanden, dass sich das Gold in ihrem Besitz befunden habe. Die Ehefrau sei
mit der Wahrung ihres Besitzstandes und damit bei der güterrechtlichen
Auseinandersetzung bevorteilt worden. Es erscheine daher treuwidrig bzw.
rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehefrau trotz ihres jahrelangen freien
Entscheids, nicht vorzusorgen, nun doch die Teilung wolle. Sollte der
Teilungsanspruch der Ehefrau wider Erwarten bejaht werden, so wäre aus all den
vorgenannten Gründen zumindest eine unterhälftige Teilung gerechtfertigt, dies
jedoch maximal im Verhältnis ¼ Ehefrau und ¾ Ehemann.
2.6.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, der
Berufungskläger sei bereits mehr als zwei Jahre pensioniert. Bis heute sei er
nicht in die [...] zurückgekehrt. Er behaupte nicht einmal, dass er konkrete
Vorbereitungen getroffen habe. Die finanzielle Situation des Berufungsklägers
sei vor der Pensionierung gleich gewesen, wie danach. Der Berufungskläger
begründe nicht, inwiefern er andere Vorsorgebedürfnisse als die Ehefrau habe
und wieso die hälftige Teilung der Austrittsleistungen unbillig sein soll. Das
Sozialamt habe von ihr verlangt, dass sie sich vorzeitig pensionieren lasse. Ab
1. Februar 2025 beziehe sie nun eine Altersrente. Diese belaufe sich auf CHF
1'268.80 pro Monat. Sie verfüge somit über ein absolutes Minimum an Vorsorge
für das Alter. Somit sei es offensichtlich, dass die Vorsorgebedürfnisse des
Ehemannes nicht schlechter sein könnten als diejenigen der Ehefrau, da sie
schlechter gar nicht sein könnten. Der Ehemann verfüge über eine AHV-Rente von
CHF 1'277.00. Also gleich viel wie sie. Die Vorsorgebedürfnisse der
Ehegatten seien somit genau gleich. Da die finanzielle Situation der Ehegatten
nach dem Ausgleich gleich sein werde, könne keine Unbilligkeit vorliegen. Der
Berufungskläger habe nicht dargelegt, in welcher Hinsicht seine
Vorsorgebedürfnisse höher seien als ihre. Auch die Ehefrau würde bei einer
Rückkehr in die [...] keine EL erhalten. Die Lebenshaltungskosten in der [...]
seien 75 % tiefer als in der Schweiz. Auch ohne EL könnte der Berufungskläger in
der [...] sehr gut leben. Eine Unbilligkeit liege auch hier nicht vor. Der
Berufungskläger nenne keinen wichtigen Grund für die unterhälftige Teilung. Ein
solcher sei nicht gegeben. Die Ehegatten schuldeten einander keinen
nachehelichen Unterhalt (mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit). Der
heutige Besitzstand bleibe gewahrt. Beide Ehegatten verfügten über kein
nennenswertes Vermögen. Beide Ehegatten stünden wirtschaftlich gleich gut bzw.
gleich schlecht da. Eine Unbilligkeit sei in dieser Situation nicht zu
erkennen. Auch stelle der Altersunterscheid von fünf Jahren keinen Grund für
die Abweichung von der hälftigen Teilung dar. Solange beide Ehepartner
Ergänzungsleistungen beanspruchen müssten oder knapp am Existenzminimum lebten,
sei eine Unbilligkeit der Teilung nicht zu erkennen. Auch wenn sie allenfalls
eine Invalidenrente erhalten würde, wäre dies im Verhältnis zum Berufungskläger
keine Unbilligkeit zu seinen Lasten. Sie besitze kein Gold.
2.6.4 Es liegen keine wichtigen Gründe
vor, um die hälftige Teilung ganz oder teilweise zu verweigern. Zum einen liegt
keine Unbilligkeit aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der
wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung vor: Die Ehegatten haben sich
in der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 23. April 2024 unter Wahrung
des Besitzstandes als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklärt. Soweit
der Ehemann geltend macht, die Ehefrau sei infolge Besitzes von Goldschmuck (bzw.
aus dem Erlös daraus) übervorteilt, ist festzuhalten, dass die Existenz von
Goldschmuck im massgebenden Zeitpunkt der Auseinandersetzung nicht belegt ist.
Anlässlich der Verhandlung vom 23. April 2024 führte die Ehefrau aus, sie habe
den Goldschmuck in ihrer Wohnung gehabt, in einem Behälter mit Zahlenschloss.
Die Kombination hätten nur die Ehegatten gekannt. Eines Tages sei der Goldschmuck
weggewesen. Sie wisse nicht, wie das passiert sei (AS 172). Die Schatulle sei
eines Tages leer gewesen. Sie könne nicht mehr sagen (AS 174). Der Ehemann
führte aus, beim Gold sei von einem namhaften Betrag auszugehen (AS 172).
Er gehe davon aus, dass das Gold in der [...] sei (AS 173). Es handle sich
um Hochzeitsschmuck. Die Ehegatten hätten für die Hochzeit einen Kredit von CHF 10'000.00
aufgenommen und damit unter anderem das Gold gekauft (AS 174). Es blieb
ungeklärt, was mit dem Gold geschehen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass
der Vorderrichter daraus schloss, es sei davon auszugehen, dass der besagte
Goldschmuck verkauft und der Erlös verbraucht worden sei. Beide Ehegatten sind
vermögenslos. Aktuell stellen sich die Einkommensverhältnisse der Parteien folgendermassen
dar: Der Berufungskläger verfügt über eine AHV-Rente in der Höhe von CHF
1'277.00 (Urkunde Berufungskläger Nr. 4). Die (vorbezogene) AHV-Rente der
Ehefrau beläuft sich auf CHF 1'210.00 (Urkunde Berufungsbeklagte Nr. 14). Vor
der vorzeitigen Pensionierung war die Ehefrau Sozialhilfebezügerin (Urkunde
Berufungsbeklagte Nr. 21). Der Ehemann bezieht Ergänzungsleistungen (Urkunde
Beklagter Nr. 3). Es muss davon ausgegangen werden, dass auch die Ehefrau
solche wird beantragen müssen. Der Ehemann bezieht derzeit zudem die
streitgegenständliche Rente aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von CHF 823.00
(Urkunde Beklagter Nr. 2). Die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten dürften gleich
sein: Es besteht kein grosser Altersunterschied. Keine der beiden Ehegatten ist
auf ein grösseres Alterskapital als der andere angewiesen. Ein geplanter Wegzug
des Berufungsklägers in die [...] ist nicht ansatzweise belegt. Nicht die
Tatsache, dass der Berufungskläger schon lange Zeit in der Schweiz lebt,
sondern der Umstand, dass er überhaupt keine konkreten Pläne für eine
Auswanderung nennt, führt dazu, dass eine Rückkehr in die […] nicht glaubhaft
erscheint. Ohnehin darf davon ausgegangen werden, dass eine Auswanderung in die
[...] tiefere Lebenshaltungskosten nach sich ziehen würde. Schliesslich würde
auch die Berufungsbeklagte ihren EL-Anspruch bei einem Wegzug ins Ausland
verlieren. Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht liegt nicht vor. Auch die
übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse lassen nicht auf ein Ungleichgewicht
schliessen. Dass die Ehefrau über Goldreserven verfügt, wurde nur behauptet,
aber durch nichts belegt. Beide Ehegatten werden ihr familienrechtliches
Existenzminimum (wenn überhaupt, dann nur knapp) bestreiten können. Auch im
Blick darauf ist eine Teilung nicht unbillig. Die wirtschaftliche Lage der
Parteien nach der Scheidung wird genau gleich sein. Entsprechend liegt keine
Unbilligkeit vor. Auch weitere wichtige Gründe, welche eine Abweichung von der
hälftigen Teilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
Eine Kapitalabfindung kommt infolge
Vermögenslosigkeit des Berufungsklägers nicht in Betracht. Betreffend die
behaupteten Goldreserven wurde bereits bemerkt, dass solche nicht belegt sind,
weshalb schon deshalb keine adäquate Vorsorge der Berufungsbeklagten gewährleistet
wäre.
2.6.5 Soweit sich die Berufung gegen die
hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben richtet, ist sie unbegründet.
2.7 Die Austrittsleistungen präsentieren
sich wie folgt: (Klägerin: CHF 538.32; Beklagter CHF 172'112.60 (CHF 173'235.65
minus CHF 1'123.05). Es resultiert ein Ausgleichsbetrag von CHF 85'787.15.
3.1 Die Anschlussberufungsklägerin bringt
vor, sie verlange keine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils in seinem
Wortlaut, sie verlange aber, dass bei beiden Vorsorgeeinrichtungen eine
Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO
einzuholen sei. Die Durchführbarkeitsbestätigung sei notwendig, damit
sichergestellt sei, dass die vorgesehene Regelung auch durchführbar sei. Fehle
eine Durchführbarkeitsbestätigung, sei nicht sicher, ob die Teilung vorgenommen
werden könne. Das sei ihre Beschwer. Mit Einholung der Durchführbarkeitsbestätigung
werde die Verbindlichkeit des Ehescheidungsurteils auf die
Vorsorgeeinrichtungen ausgedehnt.
3.2 Der Anschlussberufungsbeklagte
entgegnet, beim Begehren um Einholung einer Durchführbarkeitsbestätigung handle
es sich um einen Verfahrensantrag, welcher ins Berufungsverfahren gehöre. Die
Vorsorgeausweise mit Durchführbarkeitsbestätigungen lägen bereits vor. Gestützt
darauf habe die Vorinstanz das Teilungssubstrat ermittelt.
3.3 Die Anschlussberufungsklägerin
verlangt in Ziffer 1 ihrer Rechtsbegehren die Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils. Diesbezüglich fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse. Auf die
Anschlussberufung ist diesbezüglich nicht einzutreten.
3.4 Die Anschlussberufungsklägerin
verlangt die Einholung einer Durchführbarkeitsbestätigung.
3.4.1 Das Gericht holt bei den
beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist
die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung
ein (Art. 281 ZPO).
3.4.2 Der Vorderrichter hat die
entsprechenden Durchführbarkeitsbestätigungen nicht eingeholt. Die Zivilkammer hat
diese Säumnis mittlerweile im Rahmen der Prozessführung nachgeholt. Es liegen
aktuelle Durchführbarkeitsbestätigungen beider Vorsorgeeinrichtungen vor.
3.4.3 Der Anschlussberufungsbeklagte hat
zu Recht vorgetragen, der Antrag um Einholung von
Durchführbarkeitsbestätigungen hätte im Berufungsverfahren im Rahmen eines
prozessualen Begehrens gestellt werden können. Die Erhebung einer
Anschlussberufung war dazu nicht nötig. So oder anders fehlt es der
Anschlussberufungsklägerin auch betreffend die Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren an
einem Rechtsschutzinteresse.
3.5 Aufgrund des Gesagten ist auf die
Anschlussberufung nicht einzutreten.
III.
1. Beide Parteien haben auch für das
obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.
2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Berufung war
teilweise begründet. Der Berufungskläger obsiegt aber in so geringem Umfang,
dass sich eine Ausscheidung der Prozesskosten nicht rechtfertigt. Auf die
Anschlussberufung wurde nicht eingetreten. Die Anschlussberufung hat einen so
geringen Aufwand verursacht, dass das Nichteintreten keine Aussonderung der
Kosten rechtfertigt. Die Prozesskosten sind vollumfänglich dem Berufungskläger
aufzuerlegen.
3. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens sind auf CHF 1'000.00 festzulegen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger
zur Nachzahlung in der Lage ist.
4. Die Kostennoten der Vertreter der
Parteien geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kostenforderung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten wird antragsgemäss auf
CHF 2'008.05 festgelegt. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
des Berufungsklägers wird antragsgemäss auf CHF 2'243.00 festgelegt.
5. Der Berufungskläger hat an die
Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, eine
Parteientschädigung von CHF 2'008.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 1'445.95 (inkl. Auslagen und
MwSt.) und Rechtsanwalt Mathias Reinhart eine solche von CHF 2'243.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger und/oder die
Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
6. Sobald die Berufungsbeklagte zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsvertreterin die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 562.10. Der
Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht keinen Differenzanspruch geltend.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 6. November 2024 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt:
Die C.___
Vorsorgestiftung, [...], wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben von A.___
(AHV-Nr. [...]) den Betrag von CHF 85'787.15 zuzüglich Zins seit 15.
November 2022 auf das Freizügigkeitskonto [...] von B.___ (AHV-Nr. [...])
bei der Freizügigkeitsstiftung der D.___, [...], zu überweisen.
Im Übrigen
wird die Berufung abgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung wird nicht
eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf
dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Franziska Ryser-Zwygart eine
Parteientschädigung von CHF 2'008.05 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Solothurn an Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 1'445.95 und an Rechtsanwalt
Mathias Reinhart eine solche von CHF 2'243.00 zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Sobald
B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer
Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt
CHF 562.10.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller