Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2025.26

Eheschutz

8. September 2025Deutsch42 min

sich [...] 2012. Sie sind die Eltern von C.___, geb. [...] 2007, D.___, geb. [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,

Berufungsklägerin/Berufungsbeklagte

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roman Frey,

Berufungsbeklagter/Berufungskläger

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau oder

Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend: Ehemann oder Kindsvater) verheirateten

sich [...] 2012. Sie sind die Eltern von C.___, geb. [...] 2007, D.___, geb. [...]

2012, E.___, geb. [...] 2014 und F.___, geb. [...] 2014. Der Ehemann führt

einen [...]betrieb sowie ein [...]unternehmen. Die Ehegatten trennten sich am

22. Februar 2024.

2.1 Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, welches die Ehefrau mit Eingabe vom 5.

März 2024 anhängig machte.

2.2 Die Kinder wurden am 10. April 2024

ein erstes Mal angehört.

2.3 Anlässlich der am 17. April 2024 durchgeführten

Instruktionsverhandlung schlossen die Ehegatten eine Teil-Eheschutzvereinbarung

ab. Betreffend die Obhut über die drei jüngsten Kinder sowie über die Höhe der

Unterhaltsbeiträge konnte keine Einigung erzielt werden.

2.4 Mit Verfügung vom 18. April 2024

verfügte der Amtsgerichtspräsident vorsorglich die alleinige Obhut des

Kindsvaters über C.___ sowie die alternierende Obhut der Kindseltern über D.___,

E.___ und F.___, mit einer je hälftigen Betreuung mit Wechsel am Mittwoch von

der Mutter zum Vater.

2.5 Mit Eingabe vom 13. August 2024

gelangte D.___ an das Richteramt und erklärte, sie würde gerne von Montag bis

Freitag bei der Mutter sein und das Wochenende abwechselnd bei den Eltern verbringen.

2.6 Am 21. August 2024 wurden die Kinder

ein weiteres Mal angehört.

2.7 Mit Eingabe vom 28. August 2024

ersuchte die Kindsmutter um superprovisorische Zuteilung der alleinigen Obhut

über die drei jüngsten Kinder.

2.8 Am 25. September 2024 fand die Eheschutzverhandlung

statt. Betreffend Obhut der Kindseltern über D.___, E.___ und F.___ beantragte

die Kindsmutter, diese sei ihr zuzuteilen, der Kindsvater beantragte die

alternierende Obhut (Bestätigung der vorsorglich angeordneten

Betreuungsregelung vom 18. April 2024).

3. Am 15. Oktober 2024 erging, soweit

vorliegend relevant, folgendes Urteil:

1. […]

2. […]

3. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...]

2007, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des

Vaters gestellt.

4. […]

5. Die gemeinsamen Kinder D.___, geb. [...]

2012, E.___, geb. [...] 2014 und F.___, geb. [...] 2014, werden für die

Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der

Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.

6. Die Mutter betreut die Kinder D.___, E.___

und F.___ von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 12.00 Uhr, bzw. jede zweite

Woche von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr. Des Weiteren betreut sie

die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00

Uhr.

Der

Vater betreut die Kinder D.___, E.___ und F.___ von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis

Freitag, 18.00 Uhr, bzw. jede zweite Woche von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis

Freitag, 18.00 Uhr. Des Weiteren betreut er die Kinder jedes zweite Wochenende

von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.

7. […]

8. Der Vater hat für die Kinder D.___, E.___

und F.___ monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt

zu bezahlen:

-

Ab 1. März 2024 bis

31. März 2024:

D.___: CHF 1'064.00

(Barunterhalt);

E.___: CHF

853.00 (Barunterhalt);

F.___: CHF

853.00 (Barunterhalt).

-

Ab 1. April 2024 bis

30. April 2024:

D.___: CHF 1'525.00

(CHF 1'412.00 Bar-/CHF 113.00 Betreuungsunterhalt);

E.___: CHF 1'301.00

(CHF 1'189.00 Bar-/CHF 112.00 Betreuungsunterhalt);

F.___: CHF 1'301.00

(CHF 1'189.00 Bar-/CHF 112.00 Betreuungsunterhalt).

-

Ab 1. Mai 2024 bis

31. Mai 2024:

D.___: CHF 1'412.00

(Barunterhalt);

E.___: CHF 1'189.00

(Barunterhalt);

F.___: CHF 1'189.00

(Barunterhalt).

-

Ab 1. Juni 2024 bis

31. Juni 2024:

D.___: CHF 2'505.00 (CHF 1'412.00 Bar-/CHF 1'093.00 Betreuungsunterhalt);

E.___: CHF 2'282.00

(CHF 1'189.00 Bar-/CHF 1'093.00 Betreuungsunterhalt);

F.___: CHF 2'282.00 (CHF 1'189.00 Bar-/CHF 1'093.00 Betreuungsunterhalt).

-

Ab 1. Juli 2024 bis

31. Juli 2024:

D.___: CHF 2'524.00

(CHF 1'419.00 Bar-/CHF 1'105.00 Betreuungsunterhalt);

E.___: CHF 2'416.00

(CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'105.00 Betreuungsunterhalt);

F.___: CHF 2'416.00

(CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'105.00 Betreuungsunterhalt).

-

Ab 1. August 2024 bis

31. August 2024:

D.___: CHF 1'971.00

(CHF 1'419.00 Bar-/CHF 552.00 Betreuungsunterhalt);

E.___: CHF 2'691.00

(CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'380.00 Betreuungsunterhalt);

F.___: CHF 2’691.00

(CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'380.00 Betreuungsunterhalt).

-

Ab 1. September 2024

bis 31. Dezember 2024:

D.___: CHF 1'836.00

(CHF 1'420.00 Bar-/CHF 417.00 Betreuungsunterhalt);

E.___: CHF 2'352.00

(CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'041.00 Betreuungsunterhalt);

F.___: CHF 2’352.00

(CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'041.00 Betreuungsunterhalt).

-

Ab 1. Januar 2025 bis

31. Juli 2026:

D.___: CHF 1'528.00

(CHF 1'408.00 Bar-/CHF 120.00 Betreuungsunterhalt);

E.___: CHF 1'601.00

(CHF 1'300.00 Bar-/CHF 301.00 Betreuungsunterhalt);

F.___: CHF 1'601.00

(CHF 1'300.00 Bar-/CHF 301.00 Betreuungsunterhalt).

-

Ab 1. August 2026 bis

31. Mai 2030:

D.___: CHF 1'407.00

(Barunterhalt);

E.___: CHF 1'299.00

(Barunterhalt);

F.___: CHF 1'299.00

(Barunterhalt).

-

Ab 1. Juni 2030 bis

30. Juni 2030:

E.___: CHF 1'424.00

(CHF 1'345.00 Bar-/CHF 79.00 Betreuungsunterhalt);

F.___: CHF 1'424.00

(CHF 1'345.00 Bar-/CHF 79.00 Betreuungsunterhalt).

-

Ab 1. Juli 2030 bis

31. Juli 2032:

E.___: CHF 1'344.00

(Barunterhalt);

F.___: CHF 1'344.00

(Barunterhalt).

Die Kinder- und

Ausbildungszulagen stehen dem Ehemann zu. Sie sind nicht zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben

Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

9. Der Vater hat für den Unterhalt von C.___

aufzukommen.

10. Der Ehemann hat der Ehefrau monatliche

und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Ab 1. März 2024 bis 31. März 2024:

CHF 385.00;

- Ab 1. April 2024 bis 30. April 2024:

CHF 2'000.00;

- Ab 1. Mai 2024 bis 31. Mai 2024:

CHF 1'469.00;

- Ab 1. Juni 2024 bis 31. Juni 2024:

CHF 2’000.00;

- Ab 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2024:

CHF 2'000.00;

- Ab 1. August 2024 bis 31. August

2024:

CHF 2'000.00;

- Ab 1. September 2024 bis 31.

Dezember 2024:

CHF 2'000.00;

- Ab 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2026:

CHF 2'000.00;

- Ab 1. August 2026 bis 31. Mai 2030:

CHF 1'958.00;

- Ab 1. Juni 2030 bis 30. Juni 2030:

CHF 2'000.00;

- Ab 1. Juli 2030 bis 31. Juli 2032:

CHF 1'649.00;

- Ab 1. August 2032 bis zum Eintritt

des

Ehemannes in das ordentliche

Pensionsalter:

CHF 1'940.00

11. […]

12. […]

13. […]

14. […]

15. […]

16. […]

17. Die Unterhaltsbeiträge stützen sich auf

die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils.

4.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhoben beide Parteien Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn.

4.2 Die Ehefrau stellte in ihrer

Berufung vom 24. März 2025 folgende Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Berufung sei das

Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2024 in den Ziffern 5 und 6

aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

5.

Die gemeinsamen Kinder D.___, geb. [...] 2012, E.___, geb. [...] 2014, und F.___,

geb. [...] 2014, seien unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu

stellen.

6.

Die Mutter betreut die Kinder D.___, E.___ und F.___ von Sonntag, 18.00 Uhr,

bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende. Der Vater betreut die

Kinder jeden Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und jedes zweite

Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr.

2. Eventualiter sei in Gutheissung der

Berufung das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2024 in den

Ziffern 5 und 6 aufzuheben und Ziffer 5 sei wie folgt neu zu fassen:

Die

gemeinsamen Kinder D.___, geb. [...] 2012, E.___, geb. [...] 2014, und F.___,

geb. [...] 2014, seien unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu

stellen.

und betreffend

Ziffer 6 sei dem Berufungsbeklagten ein gerichtsübliches Besuchsrecht

einzuräumen.

3. Sub-Eventualiter sei in Gutheissung der

Berufung das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2024 in den

Ziffern 5 und 6 aufzuheben und die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten des

Berufungsbeklagten.

4.3 Der Ehemann stellte in seiner

Berufung vom 10. April 2025 folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien in Gutheissung der Berufung die

Ziffern 8, 10 und 17 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen

vom 15. Oktober 2024 aufzuheben.

2. Es sei der Berufungskläger zu

verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder D.___,

E.___ und F.___ monatlich vorschüssig Beiträge von maximal wie folgt zu

bezahlen (inkl. Kinderzulagen):

Ab 1. März

2024 bis 31. März 2024:

D.___: CHF

705.00 (Barunterhalt);

E.___: CHF

506.00 (Barunterhalt);

F.___: CHF

506.00 (Barunterhalt).

Ab

1. April 2024 bis 30. April 2024:

D.___: CHF

1'007.00 (Barunterhalt);

E.___: CHF

798.00 (Barunterhalt);

F.___: CHF

798.00 (Barunterhalt);

Ab

1. Mai 2024 bis 31. Mai 2024:

D.___: CHF

1'013.00 (Barunterhalt);

E.___: CHF

802.00 (Barunterhalt);

F.___: CHF

802.00 (Barunterhalt);

Ab

1. Juni 2024 bis 30. Juni 2024:

D.___: CHF

1'493.00 (CHF 997.00 Bar-/ CHF 496.00 Betreuungsunterhalt);

E.___: CHF

1'286.00 (CHF 790.00 Bar-/ CHF 496.00 Betreuungsunterhalt);

F.___: CHF

1'286.00 (CHF 790.00 Bar-/ CHF 496.00 Betreuungsunterhalt);

Ab

1. Juli 2024 bis 31. Juli 2024:

D.___: CHF

1'497.00 (CHF 1'000.00 Bar-/ CHF 497.00 Betreuungsunterhalt);

E.___: CHF

1'396.00 (CHF 899.00 Bar-/ CHF 497.00 Betreuungsunterhalt);

F.___: CHF

1'396.00 (CHF 899.00Bar-/ CHF 497.00 Betreuungsunterhalt);

Ab

1. August 2024 bis 31. August 2024:

D.___: CHF

1'177.00 (CHF 973.00 Bar-/CHF 204.00 Betreuungsunterhalt);

E.___: CHF

1'385.00 (CHF 875.00 Bar-/CHF 510.00 Betreuungsunterhalt);

F.___: CHF

1'385.00 (CHF 875.00 Bar-/CHF 510.00 Betreuungsunterhalt).

Ab

1. September 2024 bis 31. Dezember 2024:

D.___: CHF

1'083.00 (CHF 950.00 Bar-/CHF 133.00 Betreuungsunterhalt);

E.___: CHF

1'187.00 (CHF 854.00 Bar-/CHF 333.00 Betreuungsunterhalt);

F.___: CHF

1'187.00 (CHF 854.00 Bar-/CHF 333.00 Betreuungsunterhalt).

Ab

1. Januar 2025 bis 31. Juli 2026:

D.___: CHF

943.00 (Barunterhalt);

E.___: CHF

848.00 (Barunterhalt);

F.___: CHF

848.00 (Barunterhalt).

Ab

1. August 2026 bis 31. Mai 2030:

D.___: CHF

960.00 (Barunterhalt);

E.___: CHF

863.00 (Barunterhalt);

F.___: CHF

863.00 (Barunterhalt).

Ab

1. Juni 2030 bis 30. Juni 2030:

E.___: CHF

878.00 (Barunterhalt);

F.___: CHF

878.00 (Barunterhalt).

Ab

1. Juli 2030 bis 31. Juli 2032:

E.___: CHF

727.00 (Barunterhalt);

F.___: CHF

727.00 (Barunterhalt).

3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

der Berufungsbeklagten persönlichen Unterhalt im Umfang von maximal wie folgt

pro Monat zu bezahlen:

- Ab 1. Mai

2024 bis 31. Mai 2024: CHF

293.00

- Ab 1. Juni

2024 bis 30. Juni 2024: CHF

831.00

- Ab 1. Juli

2024 bis 31. Juli 2024: CHF

831.00

- Ab 1. August

2024 bis 31. August 2024: CHF 366.00

- Ab 1.

September 2024 bis 31. Dezember 2024: CHF 413.00

- Ab 1. Januar

2025 bis 31. Juli 2026: CHF 319.00

Der Anspruch

der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt erlischt bei Wiederverheiratung als

auch mit dem Eingehen eines qualifizierten Konkubinats.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zudem ersuchte der Ehemann um Gewährung

der aufschiebenden Wirkung.

4.4 Mit Verfügung vom 14. April 2025

wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

4.5 Beide Parteien schlossen in der

jeweiligen Berufungsantwort (vom 23. April 2025 bzw. 15. Mai 2025) auf

Abweisung bzw. Nichteintreten der/auf die jeweils andere(n) Berufung,

u.K.u.E.F.

4.6 Es folgten weitere Stellungnahmen der

Parteien (am 5. Mai 2025, 20. Mai 2025, 3. Juni 2025, 4. Juni 2025, 16. Juni

2025, 20. Juni 2025, 2. Juli 2025).

4.7 Mit Eingabe vom 3. Juni 2025

ersuchte die Kindsmutter um superprovisorische Aufhebung des «Besuchsrechts»

von D.___. Sie legte dem Antrag ein von D.___ verfasstes Schreiben bei, in

welchem D.___ erklärte, sie brauche eine Pause von den Besuchen bei ihrem

Vater. Die Kindsmutter beantragte, D.___ sei durch die Berufungsinstanz

anzuhören.

4.8 Mit Verfügung vom 18. Juni 2025

wurde davon Kenntnis genommen, dass der Kindsvater den Wunsch von D.___ nach

einer Pause bis nach den Sommerferien akzeptiere. Der Antrag um erneute

Anhörung von D.___ wurde abgewiesen.

5. Die Streitsachen sind spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Die

gestellten Beweisanträge sind abzuweisen. Da sich die Berufungen beider

Ehegatten auf denselben Sachverhalt beziehen, können sie zusammen behandelt

werden. Die beiden Verfahren werden vereinigt. Für die Parteistandpunkte und

die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.1

Das im Dispositiv eröffnete Urteil

ging den Parteien am 18. Oktober 2024 zu, der begründete Entscheid am 13. März

2025.

Die Ehefrau erhob dagegen am 24. März 2025, der Ehemann am 10. April

2025.

Berufung. Die Ehefrau moniert, die Berufung des Ehemannes sei nicht

fristgerecht erfolgt.

1.2

Auf den 1. Januar 2025 sind

Änderungen der ZPO in Kraft getreten. Seit der Revision beträgt

die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort bei

familienrechtlichen Streitigkeiten 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO), vorher

betrug die Frist 10 Tage (Art. 314 aZPO). Art. 407f ZPO regelt die

Übergangsbestimmungen. Art. 314 ZPO ist im Katalog von Art. 407f ZPO nicht

enthalten.

1.3

Das Obergericht hat sich der Meinung

angeschlossen, wonach das neue Recht für alle nach dem 1. Januar 2025

eingereichten Rechtsmittel Anwendung finden soll (Sara Grunho Pereira / Michel

Heinzmann / Françoise Bastons Bulletti, Art. 407f nZPO: Eine sonderbare

Übergangsbestimmung für die ZPO-Revision, in Newsletter ZPO Online 2024, N 13).

Grund dafür ist, dass der Begriff «rechtshängig» in Art. 407f ZPO pro Instanz

verstanden wird. Konsequenterweise muss das für alle revidierten Bestimmungen

gelten (a.a.O., N 23). Damit sind die revidierten Fristen für Rechtsmittel

anwendbar, die ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden, auch wenn der

angefochtene Entscheid im Jahr 2024 eröffnet wurde (a.a.O., N 32).

1.4

Beide Berufungen erfolgten

fristgerecht.

2.1

Die Ehefrau sieht ihr rechtliches

Gehörs als verletzt. Die Vorinstanz habe ihre Vorbringen, welche sie gegen eine

alternierende Obhut des Ehemannes eingebracht habe, zu wenig oder gar nicht

gewürdigt.

2.2

Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit

Hinweisen). Die

Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.

2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

umfasst unter anderem den Anspruch, dass das Gericht die Parteivorbringen

sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das

bedeutet indessen nicht, dass sich dieses mit jeder tatbestandlichen Behauptung

und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Partei soll wissen,

warum das Gericht entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie den Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (grundlegend BGE 146 II 335 E. 5.1;

142.

II 49 E. 9.2; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).

2.4

Das rechtliche Gehör verlangt nicht,

dass sich das Gericht mit allen Argumenten der Parteien auseinandersetzt. Die

Vorinstanz hat sich nicht nur auf die Behandlung der wesentlichen Punkte

beschränkt, sondern sich mit sämtlichen Vorbringen der Ehefrau, welche sie

gegen eine alternierende Obhut ins Feld führte, auseinandergesetzt. Eine

Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.

3.

Mit der Berufung kann eine unrichtige

Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend

gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art.

311.

ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche

Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist,

beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass

der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht,

sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser

Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen,

Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus

welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die

pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung

genügen nicht. Der Behauptungs- und Substantiierungslast ist grundsätzlich in

den Rechtsschriften nachzukommen (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3). Die Berufung

der Ehefrau genügt diesen Erfordernissen nur teilweise. Es wird im

Nachfolgenden darauf eingegangen.

4.1

Heben die Ehegatten den gemeinsamen

Haushalt auf (Art. 175 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) und ist

die Aufhebung begründet, so regelt das Eheschutzgericht die Folgen des

Getrenntlebens (Art. 176 ZGB), u.a. die Obhut über minderjährige Kinder sowie

die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den

Ehegatten.

4.2

Strittig und zu klären ist die vom

Eheschutzrichter vorgenommene Regelung der Obhut über die drei jüngsten Kinder D.___,

E.___ und F.___ und damit verbunden die Kinderbetreuung (vgl. dazu E. II/5

nachstehend), sowie die verfügten Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu E. II/6

nachstehend).

5.

Obhut

5.1.1

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge

prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden

Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3 Satz 2

i.V.m. Abs. 3ter ZGB). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln

ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von

einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen.

Denn nach der Rechtsprechung ist das Kindeswohl die oberste Maxime des

Kindesrechts. Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der

entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den

Hintergrund zu treten (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023

vom 23. Mai 2024 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen).

5.1.2

Ob die alternierende Obhut

überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von

den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf

festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte

Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als

Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht.

Grundsätzlich setzt die alternierende Obhut voraus, dass beide Eltern

erziehungsfähig sind. Weiter erfordert sie organisatorische Massnahmen und

gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer

alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den

Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Daran fehlt es,

wenn die Eltern ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut ihrem

gravierenden Konflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen

offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische

Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und

die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind

gegebenenfalls mit sich bringt. Von daher fällt die alternierende Obhut eher in

Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd

betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind

persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder

Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch

dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der

Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die

alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern

voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig

und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher

Bedeutung (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai

2024.

E. 3.1.1 f. mit Hinweisen).

5.1.3

Der Sachrichter, der die Parteien

und die weitere Umgebung des Kindes am besten kennt, ist beim Entscheid über

die Anordnung einer alternierenden Obhut in vielfacher Hinsicht auf sein

Ermessen verwiesen (BGE 142 III 612 E. 4.5).

5.1.4

Umstritten sind die Beurteilungskriterien

der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters und seine Bereitschaft/Möglichkeit zur

persönlichen Betreuung (vgl. dazu E. II/5.2 nachstehend) sowie die

rechtsgenügliche Berücksichtigung des Wunsches der Kinder (vgl. dazu E. II/5.3

nachstehend). Die übrigen Kriterien geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Betreffend Letzteren kann vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil

verwiesen werden.

5.2.1.1

Der Vorderrichter erachtete

beide Elternteile für erziehungsfähig. Er erwog, aufgrund von

Handgreiflichkeiten/Tätlichkeiten zwischen den Eltern habe es eine Gefährdungsmeldung

der Schule (27. März 2024) sowie einen Antrag der Ehefrau auf

Persönlichkeitsschutz gegeben (5. März 2024). Der Antrag auf

Persönlichkeitsschutz sei zurückgezogen worden. Die Situation habe sich beruhigt.

Eine Gefährdung der Kinder habe nie bestanden. Der Vorderrichter nahm zu den

von der Ehefrau geltend gemachten Vorkommnissen, welche gegen die

Erziehungsfähigkeit des Ehemannes sprechen sollen, Stellung. Er erwog zu den in

der Berufung wiederholten Vorkommnissen Folgendes: Dass D.___ am Arm gepackt

und auf ihren Platz zurückgewiesen worden sei, sei vom Ehemann bestätigt

worden. Auch wenn diese Handlung «nicht als optimal gewertet werden» könne,

lasse deren Intensität bei Weitem nicht an der Erziehungsfähigkeit des

Ehemannes zweifeln. Betreffend die angebliche Hausaufgabenthematik werde kein

Problem erkannt. Die Journaleinträge bezeugten lediglich, dass die Hausaufgaben

hauptsächlich am Anfang des Getrenntlebens nicht erledigt worden seien. Der

bemängelte Umgang mit den Hausaufgaben vermöge die Anordnung einer

alternierenden Obhut nicht zu gefährden.

5.2.1.2

Betreffend die persönliche

Betreuung der Kinder durch den Kindsvater erwog der Vorderrichter, eine solche sei

gewährleistet. Der Kindsvater habe vorgebracht, seine Priorität liege momentan

auf der Kinderbetreuung. Er lege Auswärtstermine auf die Montage oder

Dienstage. Die übrigen Tage würde er zu Hause arbeiten. Wenn die Kinder in der

Schule seien, erledige er Büroarbeiten. An den Abenden gehe er einzig mal

schnell [...] schauen. Bei der [...]firma habe er seit Anfang des Jahres

jemanden eingestellt, der das Tagesgeschäft mache. Auch [...] habe er jemanden

eingestellt. Beim [...] erledige er höchstens den [...] selbst. Im Rahmen der

Anhörung vom 21. August 2024 habe auch D.___ zu Protokoll gegeben, dass

ihr Vater eigentlich immer da sei.

5.2.1.3

Der Vorderrichter

schlussfolgerte, es gebe keinen Grund, an der Erziehungsfähigkeit des Ehemannes

bzw. an einer persönlichen Betreuung durch ihn zu zweifeln.

5.2.2

Die Kindsmutter bestreitet die

Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters. Die Situation mit den Kindern sei schwierig

und der Kindsvater verwende die Übergabe der Kinder immer wieder als

Druckmittel. Der Kindsvater verhalte sich ihr gegenüber aggressiv und habe die

Kinderbetreuung nicht im Griff. Zudem sei der Kindsvater gegenüber den

Zwillingen bereits einmal handgreiflich geworden. Die Vorinstanz habe nicht nur

dies alles zu wenig gewürdigt, sondern ebenso den Vorfall vom 26. März

2024.

vor der Schule, die Aussagen der Zwillinge, wonach sie (die Ehefrau)

zweimal vom Ehemann geschlagen worden sei sowie die Strafverfahren wegen

häuslicher Gewalt. Der Vorderrichter habe mit keinem Wort Bezug zur

Arbeitssituation des Kindsvaters genommen. Aus den Urkunden sei ersichtlich,

dass der Kindsvater das [...] Gewerbe grösstenteils selbst bewirtschafte. Daneben

führe er ein [...]unternehmen. Er habe nicht darlegen können, wer diese Gewerbe

führe, wenn er die Kinder betreue. D.___ habe anlässlich der Befragung

angegeben, dass es vorkomme, dass sie zu den Brüdern schauen müsse. Der Kindsvater

sei aufgrund seiner beruflichen Situation nicht in der Lage, die persönliche

Kinderbetreuung unter der Woche zu gewährleisten. Auch sei er nicht in der

Lage, die Hausaufgaben zusammen mit den Kindern zu erledigen. Dies sei aus den

eingereichten Journalen sowie den Aussagen der Kinder ersichtlich. Der

Kindsvater selbst habe anlässlich der Befragung bestätigt, seine Tochter am Arm

gepackt und sie auf ihren Stuhl zurückversetzt zu haben. Gestützt auf diesen vom

Kindsvater bestätigten Vorfall mit der Tochter, der Gefährdungsmeldung der

Schule, sowie die Tatsache, dass die Zwillinge ihre Hausaufgaben beim Vater

nicht erledigten, erhelle, dass der Kindsvater offensichtlich nicht

erziehungsfähig sei. Diese Fähigkeit sei ihm auch aufgrund seiner beruflichen

Belastung abzusprechen.

5.2.3

Der Kindsvater entgegnet, er helfe

den Kindern sehr wohl bei den Hausaufgaben. Im Gegensatz zur Ehefrau löse er

den Kindern die Aufgaben nicht einfach vor, sondern lasse die Kinder die Hausaufgaben,

soweit wie möglich, selbständig lösen. Er kontrolliere und korrigiere, wenn

nötig. Dies sei ihm im Elterngespräch so empfohlen worden. Dass in der

Anfangsphase des Getrenntlebens Kommunikationsschwierigkeiten bestanden hätten,

sei klar und nachvollziehbar. Dass ihm die Ehefrau vorwerfe, gegenüber seinen

eigenen Kindern handgreiflich geworden zu sein, sei absolut unzutreffend und

haltlos. Seit dem Vorfall vom 26. März 2024 sei es nie mehr zu einem ähnlichen

Vorfall gekommen. In der Ehe habe es Streitereien geben, welche zuweilen in

Handgreiflichkeiten mündeten. Diese seien aber stets von der Ehefrau

ausgegangen. Er habe lediglich versucht, diese abzuwehren. Auch er habe

Strafantrag gegen die Ehefrau einreichen müssen. Die Tatsache, dass er zwei

Unternehmen führe, spreche für seine Organisationsfähigkeit und sein

Verantwortungsbewusstsein. Er habe zehn Jahre lang seine Geschäfte betrieben.

Nun sei die Kinderbetreuung seine Priorität. Er habe aufgezeigt, wie er sich organisiere.

Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn ihm die Ehefrau vorwerfe, nicht

genügend Zeit für die Betreuung der Kinder zu haben.

5.2.4

Die Berufungsbegründung der

Ehefrau gegen die vorinstanzlich verfügte alternierende Obhut bleibt weitgehend

appellatorisch. Vor Berufungsinstanz bringt sie nochmals und grossmehrheitlich

dieselben Rügen vor, welche sie bereits vor Vor-instanz erhoben hat, ohne sich

mit den Erwägungen des Vorderrichters dazu auseinanderzusetzen. Auf die

appellatorischen Vorbringen ist nicht einzutreten. Der Vorderrichter hat

ausführlich dargelegt, warum die einzelnen «Vorfälle» weder für sich alleine

noch in ihrer Gesamtheit genügen, um die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters in

Zweifel zu ziehen. Es kann auf die völlig zutreffenden Erwägungen des

Vorderrichters verwiesen werden. Auch das neueste von der Ehefrau genannte «Vorkommnis»

genügt nicht, um an der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters zu zweifeln. Dazu

Nachfolgendes:

5.2.4.1

Die Kindsmutter führt aus, D.___

sei am Samstagabend, 31. Mai 2025, vom Kindsvater unbeaufsichtigt alleine

gelassen worden, als ein starkes Gewitter aufgezogen sei. Da D.___ wegen des

Gewitters sehr grosse Angst gehabt habe, habe sie sich an die Kindsmutter

gewandt, damit diese sie abhole. In der Folge habe D.___ ihrem Vater

mitgeteilt, dass sie Angst gehabt habe und sich von ihm vernachlässigt fühle.

Der Kindsvater habe sie nicht ernst genommen und die Geschehnisse verharmlost. D.___

wünsche sich sehnlichst, dass sie nicht mehr zum Vater müsse. Die aktuellen

Geschehnisse verdeutlichten, dass der Kindsvater in keiner Weise fähig sei,

eine alternierende Obhut zu gewährleisten. Die Kindsmutter legt ihrem Schreiben

einen Brief von D.___ bei.

5.2.4.2

Dem Brief von D.___ lässt sich

entnehmen, dass sie nicht mehr bei ihrem Vater wohnen möchte, sondern bei der

Mutter, weil ihr Vater sie nicht verstehe. Sie wolle nicht mehr zum Vater, weil

sie Angst habe, dass er sie schlage. Ihre Idee sei eine Pause für sich und ihre

Brüder bis nach den Sommerferien. Danach könnte man «vielleicht nochmal

schauen». Am Samstag, 31. Mai 2025 habe sie die Mutter geholt, weil sie vom

Vater alleine bei starkem Gewitter zu Hause gelassen worden sei. Am Sonntag, 1.

Juni 2025 habe sie ihrem Vater dann gesagt, dass sie nicht mehr bei ihm wohnen

wolle. Er habe aber nicht zugehört und sich mit der Mutter gestritten. Sie

brauche eine Pause, sie hoffe, ihr Wunsch werde akzeptiert.

5.2.4.3

Der Kindsvater erwidert, die von

D.___ geäusserten Ängste und der Wunsch nach einer Pause stünden im Widerspruch

zum tatsächlich gelebten Tochter-Vater-Verhältnis, welches sich in der

Vergangenheit stets als entspannt und von gegenseitigem Respekt geprägt gezeigt

habe. D.___ sei 13 Jahre alt, verantwortungsbewusst und in der Lage, sich in

der gewohnten Umgebung ([...]) für eine absehbare Zeit selbständig zu

beschäftigen. Es sei in keiner Weise aussergewöhnlich oder kindswohlgefährdend,

wenn ein Teenager für kurze Zeit alleine zu Hause bleibe, zumal trotz Gewitter

keine konkrete Gefahr bestanden habe und D.___ jederzeit telefonisch erreichbar

gewesen sei. Eine Entfremdungstendenz und eine einseitige Einflussnahme der

Kindsmutter könne nicht von der Hand gewiesen werden.

5.2.5.1

Es ist zwar nicht schön zu

reden, dass D.___ bei einem Gewitter alleine zu Hause gewesen ist. Eine

unmittelbare Kindswohlgefährdung, welche die Erziehungsfähigkeit des

Kindsvaters in Zweifel ziehen würde, kann darin – entgegen der Kindsmutter –

aber nicht gesehen werden. Das (kurzzeitige) Alleinsein (auch während eines

Gewitters), ist für ein Kind im Alter von D.___ nichts Ungewöhnliches. Die

Reaktion von D.___ ist zwar nachvollziehbar, kann aber nicht dazu führen, dass

das bisher gelebte und funktionierende System (derzeit) geändert werden müsste.

Wie sich gezeigt hat, war D.___ in der Lage, telefonisch Kontakt mit ihrer

Mutter aufzunehmen. Warum sie nicht ihren Vater angerufen hat, ist nicht

geklärt. Jedenfalls wird nicht geltend gemacht, dieser sei für D.___

telefonisch nicht erreichbar gewesen. Der Kindsvater hat das Anliegen von D.___

auch ernst genommen und die von ihr gewünschte Pause akzeptiert.

5.2.5.2

Es gibt keine Hinweise darauf,

dass der Kindsvater gegenüber D.___ oder den Zwillingen handgreiflich geworden

ist oder werden könnte. Der «Vorfall» vom 9. Mai 2024 (D.___ am Arm

gepackt und zu Recht gewiesen) spielte sich in einem Restaurant ab. Die Kinder

stritten sich. Der Kindsvater griff ein. Von einem gewalttätigen Eingriff kann

keine Rede sein. Auch dieser «Vorfall» genügt nicht, um an der

Erziehungsfähigkeit des Ehemannes zu zweifeln.

5.2.5.3

Ferner gibt es auch keine

Hinweise darauf, dass sich ein Vorfall, ähnlich desjenigen vom 26. März 2024

wiederholen könnte. Beide Eltern wollten damals die Kinder von der Schule

abholen. In der Folge entbrannte ein Streit zwischen den Kindseltern. Bereits

seit Erlass der vorsorglich verfügten alternierenden Obhut mit Regelung der

Betreuung sind die Verhältnisse geklärt. Missverständnisse betreffend die

Kinderbetreuung können damit ausgeschlossen werden. Seither ist es denn auch nie

wieder zu einem ähnlichen Vorfall wie demjenigen vom 26. März 2024 gekommen.

5.2.5.4

Schliesslich trifft es nicht zu,

dass sich der Kindsvater nicht um die Hausaufgaben der Kinder, insbesondere der

Zwillinge kümmert(e). Der Kindsvater verfolgt bei der Hausaufgabenbetreuung

einen anderen Stil als die Kindsmutter. Er hilft, wenn es nötig ist. Dies ist

nicht zu beanstanden und führt mitnichten dazu, ihm die Erziehungsfähigkeit

abzusprechen. Es ist auch nicht aussergewöhnlich, dass ein älteres Geschwister

einem jüngeren bei den Hausaufgaben hilft. Ausserdem dürfte es sich um ein

einmaliges Vorkommnis gehandelt haben, nannte D.___ anlässlich der Anhörung nur

gerade ein einziges Ereignis.

5.2.6

Soweit die Kindsmutter geltend

macht, der Kindsvater habe keine Zeit für eine persönliche Betreuung, weshalb

er erziehungsunfähig sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Kindsvater nachvollziehbar

aufzeigt, wie er sich organisiert, wenn die Kinder bei ihm sind. Dies hat bereits

der Vorderrichter – entgegen der Auffassung der Kindsmutter – gewürdigt. Wie

bereits der Vorderrichter völlig zu Recht bemerkte, liegen in objektiver

Hinsicht keine Hinweise darauf vor, dass der Kindsvater nicht in der Lage sein

sollte, die hälftige Betreuung der Kinder wahrzunehmen. Die Kinder sind in

einem Alter, welches keine eins-zu-eins-Betreuung mehr verlangt. Der Umstand,

dass ein älteres Geschwister kurzzeitig auf ein jüngeres aufpasst, ist nicht

aussergewöhnlich. Im Rahmen der Anhörung vom 21. August 2024 hat D.___ zu

Protokoll gegeben, es könne vorkommen, dass der Vater einmal eine Stunde weg

müsse, dann müsse sie auf die Brüder schauen. Es ist denn auch nicht mehr als

eine Behauptung der Kindsmutter, dass der Kindsvater die Kinder halbtageweise

alleine lasse. Es ist glaubhaft, dass die Betreuung der Kinder durch den

Kindsvater sichergestellt ist. Es darf ohne weiteres angenommen werden, dass

der Kindsvater, selbst wenn er sich um [...] oder [...] kümmert, in [...]nähe ist

und somit bei Bedarf, unverzüglich bei den Kindern ist. Entsprechend führte D.___

anlässlich der Anhörung aus, der Vater sei grundsätzlich immer da. Er sei

manchmal einfach draussen. Auch hier übt die Kindsmutter vorwiegend

appellatorische Kritik, auf die nicht weiter einzugehen ist.

5.3.1

Der Vorderrichter würdigte die

Aussagen der Kinder anlässlich der beiden Anhörungen und schlussfolgerte, die

Aussagen der Kinder zeigten eindeutig auf, dass sie sich zu beiden Eltern

hingezogen fühlten und eine enge Bindung zu beiden pflegten. Sie fühlten sich

an beiden Wohnorten wohl und wollten auch zu beiden Elternteilen den Kontakt

aufrechterhalten. Dass die Kinder die Wechsel am Mittwoch als mühsam empfinden

würden, sei verständlich, würden sie in organisatorischer Hinsicht doch einen

Mehraufwand bedeuten. Dieser Umstand alleine vermöge die Anordnung einer

alternierenden Obhut jedoch nicht in Frage zu stellen. Vielmehr gelte es zum

Wohle der Kinder die gute Beziehung zu beiden Elternteilen mit einem je

hälftigen Betreuungsmodell aufrechtzuerhalten. Dies gelte umso mehr, als dass

es sich bei den vorgebrachten Gründen für die Änderung der Betreuungsregelung

um Banalitäten (Essenszubereitung, Mädchenprobleme etc.) handle und der Vater

sichtlich bemüht sei, den Anliegen der Kinder gerecht zu werden. Die Anordnung

einer alternierenden Obhut sei mit dem Willen der Kinder vereinbar.

5.3.2

Die Kindsmutter rügt, der

Vorderrichter habe hochgradig ausser Acht gelassen, dass es dem klaren und

unmissverständlichen Willen der drei jüngsten Kinder entspreche, unter der

Woche bei ihr zu leben. Aufgrund des Alters und der Ausführungen der Kinder

stehe fest, dass die drei jüngsten Kinder die alternierende Obhut als Stress

empfinden würden.

5.3.3

Der Kindsvater entgegnet, die

Gründe, weshalb die Kinder lieber bei der Mutter wohnen würden als bei ihm, seien

nicht gravierend. Er arbeite daran die Kritik umzusetzen und Besserung zu

bringen, was ihm auch gelinge.

5.3.4.1

Die Kinder wurden zweimal

angehört. D.___ wollte anlässlich der ersten Anhörung vom 10. April 2024

an der aktuell gelebten Regelung (hälftige Betreuung) auch künftig festhalten. F.___

und E.___ wollten im Rahmen der ersten Anhörung bei beiden Elternteilen gleich

viel Zeit verbringen. Am wichtigsten sei ihnen aber, dass sie nicht getrennt

würden. E.___ wäre es am liebsten gewesen, wenn er ein, zwei Tage länger bei der

Kindsmutter als beim Kindsvater hätte sein können.

5.3.4.2

An der zweiten Anhörung vom 21.

August 2024 führte D.___ aus, dass sie nun in der Oberstufe sei und es als

stressig empfinde, zwischen den beiden Wohnorten hin- und herzuwechseln, obwohl

sie eigentlich an beiden Wohnorten sehr gut ausgestattet sei und einzig

manchmal die Sportsachen hin- und her transportieren müsse. Sie wünschte sich

daher, unter der Woche bei der Mutter zu leben und lediglich jedes zweite

Wochenende beim Vater zu verbringen. E.___ teilte im Rahmen der zweiten

Anhörung mit, dass die gewünschte Betreuungsregelung von D.___ für ihn

ebenfalls stimmen würde. Als Grund gab er an, dass er die Wechsel inmitten der

Woche «doof» finde, da sie nach dem [...]training jeweils Stress hätten, um

pünktlich beim Vater zu sein. Auch F.___ gab zu Protokoll, dass er es

bevorzugen würde, die ganze Zeit bei der Mutter zu wohnen und den Vater einfach

nach Bedarf besuchen zu können. Die Wechsel am Mittwoch seien sehr mühsam, weil

er da jeweils seinen Schulsack, das Turn- und das [...]zeugs mitnehmen müsse.

Sowohl D.___ als auch E.___ und F.___ bestätigten, sich an beiden Orten wohl zu

fühlen.

5.3.4.3

Als weiteren Grund für die

gewünschte Abänderung der Betreuungsregelung gab D.___ an, dass ihr Vater beim

Essen nicht so gut organisiert sei und nicht so gesund koche, wie die Mutter.

Weiter bemängelte D.___ an ihrem Vater, dass er E.___ und F.___ nicht so viel

bei den Hausaufgaben helfe, obwohl sie nicht so gut in der Schule seien und

mehr Hilfe benötigen würden. Letzte Woche hätte sie auf Bitte ihres Vaters den

beiden bei den Hausaufgaben geholfen, da er keine Zeit gehabt hätte. Als

letzten Grund für die Änderung gab D.___ an, dass sie mit dem Vater nicht über

Mädchenprobleme sprechen könne. Sie habe vor ein paar Wochen erstmals ihre Tage

bekommen und hätte es dem Vater nicht so gut sagen können, weil es ihr peinlich

gewesen sei. Er habe aber gut reagiert und gefragt, ob sie noch etwas brauche.

5.3.5

Der Vorderrichter hat sich mit den

Willen der Kinder sehr wohl auseinandergesetzt und diesen gewürdigt (vgl. dazu E.

II/5.3.1 vorstehend). Entgegen den Ausführungen der Kindsmutter trifft es eben

gerade nicht zu, dass es dem klaren und unmissverständlichen Willen der drei

jüngsten Kinder entspreche, unter der Woche bei ihr zu leben. Nichts anderes

ergibt sich aus dem Brief von D.___. Auch wenn D.___ den Willen äusserte, die

Besuche beim Vater zu pausieren, so hat sie diesen Wunsch nicht absolut

formuliert. Seit dem Ereignis mit dem Gewitter ist Zeit vergangen und der Kindsvater

dürfte nun auf entsprechende Situationen sensibilisiert sein. Selbst ein klarer

Kindeswille wäre nur ein Kriterium bei der Regelung der Betreuung und nicht mit

dem Kindeswohl identisch (BGE 130 II 585 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_56/2020

Dispositiv

vom 17. August 2020 E. 4.1). Bereits der Vorderrichter hat erkannt, dass es

sich bei den vorgebrachten Gründen für die Änderung der Betreuungsregelung um

Banalitäten handle und der Vater sichtlich bemüht sei, den Anliegen der Kinder

gerecht zu werden. Dass der Kindsvater die Anliegen (insbesondere) von D.___

ernst nimmt, ergibt sich aus den Akten und wurde bereits vorerwähnt. Vorliegend

spricht auch der Kinderwille nicht gegen die Anordnung der alternierenden

Obhut.

5.4 Das System der vom Vorderrichter

angeordneten alternierenden Obhut hat sich etabliert und funktioniert seit

deren Anordnung. Entsprechend führte auch D.___ anlässlich der zweiten Anhörung

aus, der Wechsel von der Mutter zum Vater und zurück funktioniere nun immer

problemlos. Eine Gefährdung des Kindswohls durch die alternierende Obhut ist

nicht ersichtlich. Auch wenn der Wechsel der Obhut jeweils am Mittwoch für die

Kinder mit Herausforderungen verbunden ist, kann daraus nicht abgeleitet

werden, dass sich die alternierende Obhut nicht bewährt hat. Ein gewisser

Mehraufwand für alle Beteiligten ist der alternierenden Obhut inhärent und zu

Gunsten einer gelebten Beziehung zu beiden Elternteilen zu akzeptieren.

5.5 Aufgrund des Gesagten ist die vom

Vorderrichter angeordnete alternierende Obhut nicht zu beanstanden. Die

Berufung der Ehefrau erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.6 Abschliessend drängt sich im

Zusammenhang mit der Obhut folgender Hinweis auf: Den beiden Elternteilen wird nahegelegt,

ihre misstrauische und ablehnende Haltung gegenüber dem andern Elternteil

abzulegen. Die misstrauische und ablehnende Haltung eines Elternteils kann beim

Kind eine tiefe Verunsicherung auslösen, zu einem Loyalitätskonflikt führen und

damit ein grosses Risiko für die gesunde psychische Entwicklung eines Kindes

darstellen. Dies ist dem Kindswohl mehr als abträglich.

6. Unterhalt

6.1.1 In der Festsetzung von

Unterhaltsbeiträgen ist der Richter in vielfacher Hinsicht (und nicht nur in

Bezug auf das anrechenbare Einkommen) auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB;

BGE 142 III 612 E. 4.5). Seine Aufgabe ist nicht die Anwendung der reinen Mathematik

in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die

pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse

Ganze (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und 2021.19 E. 6.3.2). Aufgrund dessen ist

eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht

nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten,

wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur Verfügung stellt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und

116 V 307 E. 2). Das trifft auf Unterhaltsberechnungen in mehrfacher Hinsicht

zu, da einerseits mit Pauschalen (z.B. Grundbeträge, Telekom und

Mobiliarversicherung) gerechnet wird und andererseits Feststellungen für die

Zukunft getroffen werden müssen, die naturgemäss nur abgeschätzt werden können.

6.1.2 Auch bei der Festlegung des

Überschussanteils ist das Gericht in mannigfacher Hinsicht auf sein Ermessen

verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 142 III 617 E. 3.2.5 und E. 4.5; je mit

Hinweisen).

6.2.1 Der Vorderrichter erwog, der

Ehemann erziele sowohl bei der G.___ GmbH als auch beim H.___ ein Einkommen.

Der Ehemann könnte ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielen, habe sich

in den vergangenen Jahren aber nie ein solches ausbezahlen lassen. Bei der G.___

GmbH verfüge er über Jahresgewinne von mehreren CHF 100'000.00, welche

potenziell als Einkommen zur Verfügung stünden. Eine genaue Bezifferung des

massgeblichen Einkommens könne vorliegend unterbleiben. Bei solch guten

finanziellen Verhältnissen wie vorliegend sei von der tatsächlich und zuletzt gelebten

Lebenshaltung auszugehen. Diese finde in dem während des ehelichen

Zusammenlebens resultierenden Überschuss Ausdruck. In der Folge stellte der

Vorderrichter die damalige Leistungsfähigkeit der Ehegatten den damaligen

Bedarfszahlen der Familie gegenüber. Der Vorderrichter erwog, es sei von den

Zahlen des Jahres 2022 (Durchschnittsjahr) auszugehen. Gemäss Lohnausweis 2022

habe der Ehemann bei der G.___ GmbH einen Nettolohn von CHF 57'626.40

erzielt. Beim H.___ habe der Ehemann gemäss Jahresrechnung 2022 Privatbezüge in

der Höhe von CHF 11'870.96 pro Monat getätigt. Der Ehefrau sei der Lohn

nie ausbezahlt worden, dem Ehemann hingegen schon. Die Ehegatten lebten im Jahr

2022 folglich von Privatbezügen von CHF 11'870.96 sowie dem Lohn des

Ehemannes bei der G.___ GmbH von CHF 57'626.40/12, monatlich also durchschnittlich

CHF 16'673.00. Der Bedarf der Familie habe sich im Jahr 2022 auf monatlich

CHF 8'549.00 (Grundbetrag CHF 3'700.00, Mietkosten CHF 1'217.00,

Krankenkassenprämien CHF 877.95, Tel./Mob. CHF 100.00, Steuern CHF 2'654.00)

belaufen. Der errechnete Bedarf widerspiegle die Aussage der Ehefrau, wonach

die Familie keine luxuriösen Ausgaben gehabt oder teure Ferien gemacht habe.

Sie [die Ehefrau] habe immer auf das Geld geschaut. Es resultierte demnach ein

monatlicher Überschuss von CHF 8'124.00. Aufgeteilt nach grossen und

kleinen Köpfen partizipierten die Ehegatten an dem Überschuss mit je

CHF 2'031.00 und die Kinder mit je CHF 1'015.50. Aufgrund des

berechneten ehelichen Standards rechtfertige es sich, bei den nachfolgenden

Berechnungen der Unterhaltsbeiträge den Überschuss der Ehefrau auf pauschal

CHF 2'000.00 und jener der Kinder auf pauschal CHF 1'000.00 zu

beschränken. Während die Ehefrau ihren gebührenden Bedarf nicht zu decken

vermöge, sei der Ehemann demgegenüber in der Lage, die entsprechenden

notwendigen Einkünfte zu erzielen, um für sämtliche, sowohl bei ihm als auch

bei der Ehefrau anfallenden Unterhaltskosten der Kinder aufzukommen. In der

Folge ging der Vorderrichter nur noch auf den Bedarf der Kinder bei der Ehefrau

und der Ehefrau ein.

6.2.2 Die vom Vorderrichter vorgenommene

Art und Weise der Unterhaltsberechnung wird (schliesslich) von keiner der

Parteien bestritten. In den Rechtsschriften werden aber einzelne Einkommens-

und Bedarfspositionen bemängelt. Die Ehefrau rügt sodann die Plafonierung der

Überschussanteile. Im Gegenteil zu ihr habe der Ehemann überhaupt nicht

bescheiden gelebt. Darauf ist im Nachfolgenden einzugehen.

6.3 Es ist vorwegzunehmen, dass die

Beschränkung des Überschussanteils im Ermessen des Vorderrichters lag. Dieser

stellte die Lebenshaltung der Familie anhand der Verhältnisse fest, wie sie

sich während des Zusammenlebens zeigten. Zumindest für das Eheschutzverfahren

ist glaubhaft gemacht, dass die Familie sparsam lebte. So führte die Ehefrau

aus, die Familie habe ziemlich einfach gelebt, teure Ferien hätten sie nicht

gemacht, auch hätten sie keine teuren Kleider gekauft. Sie habe immer auf das

Geld geschaut (Parteibefragung vom 25. September 2024 N 317 ff.).

6.4.1 Der Ehemann bringt vor, es sei

erstellt, dass während des Zusammenlebens ein verhältnismässig einfacher

Standard gelebt worden sei. Der monatliche Bezug von CHF 11'870.96 im Jahr 2022

werde nicht beanstandet, hingegen ein durchschnittlicher monatlicher Verbrauch

der Familie von CHF 16'673.00. Dies deshalb, weil zu den monatlichen

Privatbezügen ab dem Konto des H.___ bei der […]bank zusätzlich sein Lohn bei

der G.___ GmbH dazugerechnet worden sei. Sein Lohn bei der G.___ GmbH sei zwar

ausbezahlt worden, allerdings nicht auf sein Privatkonto, sondern auf das […]konto

des H.___. Ab diesem Konto habe die Familie ihren alltäglichen Bedarf gedeckt.

So seien am 28. Oktober 2022 von der G.___ GmbH CHF 300'000.00 auf dieses [...]konto

überwiesen worden. Nach der Berechnung des Vorderrichters finde sein Einkommen

doppelten Eingang in die Darstellung des gelebten ehelichen Standards. Dieser

werde somit für das Jahr 2022 mit monatlich CHF 4'802.20 überhöht

dargestellt. Der Verbrauch der Ehegatten im Jahr 2022 habe tatsächlich «nur»

CHF 11'870.00 betragen. Der Überschuss habe im Jahr 2022 CHF 3'321.96

betragen. Dies ergebe für die Ehefrau einen Überschussanteil von CHF 831.00 und

für die Kinder einen solchen von CHF 416.00.

6.4.2 Die Ehefrau bringt vor, der

während der Ehe gelebte Standard habe CHF 16'673.00 betragen, der

Überschuss pro Elternteil folglich CHF 2'031.00 und derjenige der Kinder CHF

1'015.00. Zum Einkommen des Ehemannes seien noch Mietzinseinnahmen des «[...]hauses»

und des «[…]» hinzuzurechnen.

6.4.3 Der Ehemann bringt erstmals im

Berufungsverfahren vor, der Lohn aus der G.___ GmbH sei in den [...]betrieb

geflossen und stelle darin die Privatbezüge dar. Solche Buchungen sind nicht

ersichtlich und folglich nicht glaubhaft dargetan. Es ist davon auszugehen,

dass der Privatbezug, welcher in der [...] Buchhaltung ausgewiesen ist, auch

einzig den [...]betrieb und diesbezügliche Einnahmen betrifft. Der Ehemann

selbst führte betreffend die Gewinne der G.___ GmbH aus, diese seien

grösstenteils thesauriert und ins Unternehmen reinvestiert worden. Es sei auf

den tatsächlich ausbezahlten Lohn gemäss letztem Lohnausweis des Ehemannes

abzustellen (Eingabe vom 11. September 2024, Protokoll der Verhandlung vom

25. September 2024). Das vom Vorderrichter errechnete Einkommen des Ehemannes

aus dem [...]betrieb und dem [...]unternehmen ist nicht zu beanstanden. Mit der

Ehefrau ist grundsätzlich darin einig zu gehen, dass der Ehemann aus dem «[...]haus»

zusätzliche Einnahmen von monatlich CHF 600.00 erzielen kann (Parteibefragung Ehemann

vom 25. September 2025, N 258 ff.). Nicht dargetan ist hingegen, ob der Ehemann

Einnahmen aus der Vermietung des «[…]» erzielt. In einem allfälligen

Ehescheidungsverfahren werden die Einkommensverhältnisse der Ehegatten

einlässlich zu prüfen sein. Für das vorliegende Summarverfahren ist jedenfalls nicht

zu beanstanden, dass der Vorderrichter von Einnahmen von CHF 16'673.00 ausging

und diese dem Ehemann im Folgenden als Einkommen anrechnete. Entsprechend ging

auch die Ehefrau von diesem Betrag aus. Es kann vorweggenommen werden, dass der

Ehemann damit sowohl den gebührenden Bedarf von sich selbst als auch jenen der

Ehefrau und der Kinder decken kann.

6.5.1 Der Vorderrichter erwog, die

Ehefrau habe bis zur fristlosen Kündigung am 12. Juni 2024 für den H.___ und

für die G.___ GmbH gearbeitet. Gemäss Lohnausweis 2023 habe (bzw. hätte) die

Ehefrau dort CHF 3'812.00 verdienen können. Dieser Betrag sei ihr bis April

2024 anzurechnen. Ab Mai 2024 habe sich das Einkommen der Ehefrau auf CHF

4'679.00 erhöht (zusätzliches 20 % Pensum bei der I.___ GmbH, ausmachend

monatlich netto CHF 866.90). Nach der fristlosen Kündigung bei der G.___ GmbH

und dem gleichzeitig beendeten Arbeitsverhältnis auf dem H.___ habe die Ehefrau

nur noch netto CHF 866.90 bei der I.___ GmbH verdient. Ab September 2024 habe

sie ihr Pensum bei der I.___ GmbH auf 40 % aufstocken und so monatlich CHF 1'682.70

verdienen können. Nach einer – vonseiten des Ehemannes ebenfalls gewährten –

Übergangsfrist bis Ende Dezember 2024 habe die Ehefrau ihr Pensum ab 1. Januar

2025 zu erhöhen. Da sie die Kinder lediglich zu 50 % betreue, sei ihr ein 75 %-Pensum

möglich und zumutbar. Die Ehefrau sei gelernte [...], arbeite aber seit mindestens

2014 im Büro. In der Zeit vom 10. Mai 2021 bis 6. Oktober 2021 habe

sie den Lehrgang [...] besucht und die zur Zertifizierung erforderliche Prüfung

bestanden. In Anwendung des statistischen Lohnrechners, Salarium des

Bundesamtes für Statistik, sei bei einer Frau im Alter zwischen 30 und 49

Jahren in der Region Mittelland für die Berufsgruppe «Bürokräfte Finanz- und

Rechnungswesen, Statistik und Materialwirtschaft» von einem durchschnittlichen

Bruttolohn von CHF 6'077.00 pro Monat auszugehen. Nach Abzug von pauschal

13 % für die Abgaben, resultiere bei einem Vollzeitpensum folglich ein

erzielbares Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 5'287.00. Der Ehefrau werde

ab 1. Januar 2025 ein Einkommen von CHF 3'965.00 (75 % von

CHF 5'287.00) angerechnet.

6.5.2 Der Ehemann bringt vor, gemäss

Lohnrechner des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes wäre es der Ehefrau

möglich, ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von netto monatlich

CHF 5'824.00 zu erwirtschaften.

6.5.3 Die Ehefrau entgegnet, es sei ihr

in keiner Weise zumutbar, seit dem 1. Januar 2025 ein Einkommen von CHF

5'287.00 zu erzielen. Sie verfüge einzig über eine Ausbildung als [...]. Bis zu

ihrer Anstellung in der G.___ GmbH sei sie keiner Anstellung nachgegangen, da

sie sich vollumfänglich um die Kinder gekümmert habe.

6.5.4 Die solothurnischen Gerichte

stellen praxisgemäss auf den statistischen Lohnrechner Salarium des Bundesamtes

für Statistik ab. Das Vorgehen des Vorderrichters ist folglich nicht zu

beanstanden, eben so wenig, dass sich der Vorderrichter infolge der

langjährigen praktischen Erfahrung und der Weiterbildung der Ehefrau auf die

genannte Berufsgruppe festgelegt hat. Beide Parteien beschränken sich darauf,

ihre eigene Ansicht betreffend das Einkommen der Ehefrau, dem Ermessen des

Vorderrichters entgegenzustellen. Das genügt nicht. Eine

Ermessensüberschreitung wird von keiner Partei aufgezeigt. Eine solche liegt

hier offensichtlich nicht vor. Der Ehefrau ist ein Einkommen in der Höhe von netto

CHF 5'287.00 bei einem 100 %-Pensum anzurechnen.

6.6 Ebenfalls im Ermessen des

Eheschutzrichters lag es, der Ehefrau eine Übergangsfrist zu gewähren und ihr dieses

Einkommen ab Januar 2025 anzurechnen. Der Ehemann rügt, anlässlich der

Parteibefragung habe die Ehefrau angegeben, dass sie ab sofort eine

Anschlusslösung für einen anderen Job hätte. Es sei ihr daher bereits ab Juni

2024 ein Pensum von mindestens 50 % anzurechnen. Ab September 2024 habe die

Ehefrau tatsächlich 60 % gearbeitet. Es sei eine Zwischenübergangsfrist

vorzusehen. Für die Anrechnung eines rückwirkenden hypothetischen Einkommens

besteht kein Raum. Ebensowenig für die Berücksichtigung einer weiteren Phase.

6.7 Zutreffend sind die Ausführungen des

Ehemannes, wonach sich die Höhe der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen erhöht

habe. Dass diese Erhöhung keinen direkten Einfluss auf die Unterhaltsbeiträge

hat, wird vom Ehemann aber gleich selbst ausgeführt. Ohnehin ist die Erhöhung

so marginal, dass sie sich so oder anders nicht in relevanter Weise auf die

Unterhaltsbeiträge auswirkt, weshalb sie schon deshalb im vorliegenden

Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist.

6.8.1 Betreffend seines Bedarfs moniert

der Ehemann Folgendes: Der Vorderrichter habe ihm lediglich eine

Krankenkassenprämie in der Höhe von CHF 300.00 angerechnet, der Ehefrau

hingegen eine solche von CHF 513.00. Anlässlich der Verhandlung sei zu keinem

Zeitpunkt vorgesehen gewesen, die Ehegatten diesbezüglich ungleich zu

behandeln. Im Jahr 2024 habe seine monatliche Prämie CHF 412.00 und im Jahr

2025 CHF 512.00 betragen. Ferner habe der Vorderrichter unberücksichtigt

gelassen, dass der Unterhaltsbeitrag für den ältesten Sohn, welcher unter

seiner Obhut stehe, eine Bedarfsposition in der Höhe von CHF 1'200.00 darstelle.

Schliesslich habe ihm der Vorderrichter zu Unrecht keinen Betrag für die

Vorsorge angerechnet. Er als Selbständigerwerbender verfüge über keine

berufliche Vorsorge, weshalb ihm eine Sparquote anzurechnen sei. Die Beiträge

an seine private Vorsorge hätten mindestens seit dem Jahre 2019 jeweils CHF

7'192.90 betragen. Es sei angezeigt, eine Sparquote von monatlich CHF 599.40 zu

berücksichtigen.

6.8.2 Soweit der Ehemann im

Berufungsverfahren einen grösseren Bedarf geltend macht, ist darauf nicht

weiter einzugehen. Selbst wenn eine Erhöhung des Bedarfs des Ehemannes im von

ihm geltend gemachten Umfang berücksichtigt würde, hätte dies nur Auswirkung

auf die Höhe der Überschussanteile, welche aufgrund des ehelich gelebten

Standards begrenzt wurden. Zu den vom Ehemann geltend gemachten

Bedarfspositionen drängen sich dennoch folgende Bemerkungen auf: Der geltend

gemachte Bedarf von C.___ ist offensichtlich viel zu hoch. Ein Betrag von total

CHF 330.00 Verpflegung ist durch nichts belegt. Das GA Jugend kostet pro

Monat CHF 231.00 und nicht wie geltend gemacht CHF 295.00. Auch könnte die

geltend gemachte Sparquote nicht im Bedarf des Ehemannes berücksichtigt werden:

Die private Vorsorge 3a (3. Säule) ist in der Buchhaltung 2021 bis 2023 des [...]betriebs

unter den Passiven verbucht. Warum der entsprechende Betrag in der Buchhaltung

2024 nicht mehr verbucht ist, erschliesst sich nicht. Eine «doppelte»

Berücksichtigung hätte nicht erfolgen dürfen.

6.8.3 Soweit die Ehefrau einen

geringeren Bedarf des Ehemannes geltend macht (Reduktion des Grundbetrags und

der Wohnkosten zufolge Zusammenlebens mit einer neuen Partnerin) ist darauf

ebenfalls nicht weiter einzugehen, würde sich doch eine Reduktion des Bedarfs

lediglich auf die Höhe der Überschussanteile auswirken, welche aufgrund des

ehelich gelebten Standards begrenzt wurden.

6.9 Insgesamt ist die vom Vorderrichter

vorgenommene Unterhaltsberechnung nicht zu beanstanden. Die Berufung des

Ehemannes erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.1 Nach dem Gesagten sind beide

Berufungen abzuweisen (soweit darauf einzutreten ist). Aufgrund des

familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO)

rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je

hälftig zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

7.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF

2'000.00 festgesetzt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen

verrechnet.

7.3 Die von den Parteivertretern

eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Jede Partei trägt

die Kosten ihres Rechtsanwalts selbst.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfahren ZKBER.2025.26 und

ZKBER.2025.29 werden vereinigt.

2. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Berufung von B.___ wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00

werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit den geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller