ZKBER.2025.26
Eheschutz
8. September 2025Deutsch42 min
sich [...] 2012. Sie sind die Eltern von C.___, geb. [...] 2007, D.___, geb. [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Berufungsklägerin/Berufungsbeklagte
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Frey,
Berufungsbeklagter/Berufungskläger
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau oder
Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend: Ehemann oder Kindsvater) verheirateten
sich [...] 2012. Sie sind die Eltern von C.___, geb. [...] 2007, D.___, geb. [...]
2012, E.___, geb. [...] 2014 und F.___, geb. [...] 2014. Der Ehemann führt
einen [...]betrieb sowie ein [...]unternehmen. Die Ehegatten trennten sich am
22. Februar 2024.
2.1 Die Parteien führten vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, welches die Ehefrau mit Eingabe vom 5.
März 2024 anhängig machte.
2.2 Die Kinder wurden am 10. April 2024
ein erstes Mal angehört.
2.3 Anlässlich der am 17. April 2024 durchgeführten
Instruktionsverhandlung schlossen die Ehegatten eine Teil-Eheschutzvereinbarung
ab. Betreffend die Obhut über die drei jüngsten Kinder sowie über die Höhe der
Unterhaltsbeiträge konnte keine Einigung erzielt werden.
2.4 Mit Verfügung vom 18. April 2024
verfügte der Amtsgerichtspräsident vorsorglich die alleinige Obhut des
Kindsvaters über C.___ sowie die alternierende Obhut der Kindseltern über D.___,
E.___ und F.___, mit einer je hälftigen Betreuung mit Wechsel am Mittwoch von
der Mutter zum Vater.
2.5 Mit Eingabe vom 13. August 2024
gelangte D.___ an das Richteramt und erklärte, sie würde gerne von Montag bis
Freitag bei der Mutter sein und das Wochenende abwechselnd bei den Eltern verbringen.
2.6 Am 21. August 2024 wurden die Kinder
ein weiteres Mal angehört.
2.7 Mit Eingabe vom 28. August 2024
ersuchte die Kindsmutter um superprovisorische Zuteilung der alleinigen Obhut
über die drei jüngsten Kinder.
2.8 Am 25. September 2024 fand die Eheschutzverhandlung
statt. Betreffend Obhut der Kindseltern über D.___, E.___ und F.___ beantragte
die Kindsmutter, diese sei ihr zuzuteilen, der Kindsvater beantragte die
alternierende Obhut (Bestätigung der vorsorglich angeordneten
Betreuungsregelung vom 18. April 2024).
3. Am 15. Oktober 2024 erging, soweit
vorliegend relevant, folgendes Urteil:
1. […]
2. […]
3. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...]
2007, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des
Vaters gestellt.
4. […]
5. Die gemeinsamen Kinder D.___, geb. [...]
2012, E.___, geb. [...] 2014 und F.___, geb. [...] 2014, werden für die
Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der
Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.
6. Die Mutter betreut die Kinder D.___, E.___
und F.___ von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 12.00 Uhr, bzw. jede zweite
Woche von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr. Des Weiteren betreut sie
die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00
Uhr.
Der
Vater betreut die Kinder D.___, E.___ und F.___ von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis
Freitag, 18.00 Uhr, bzw. jede zweite Woche von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis
Freitag, 18.00 Uhr. Des Weiteren betreut er die Kinder jedes zweite Wochenende
von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
7. […]
8. Der Vater hat für die Kinder D.___, E.___
und F.___ monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt
zu bezahlen:
-
Ab 1. März 2024 bis
31. März 2024:
D.___: CHF 1'064.00
(Barunterhalt);
E.___: CHF
853.00 (Barunterhalt);
F.___: CHF
853.00 (Barunterhalt).
-
Ab 1. April 2024 bis
30. April 2024:
D.___: CHF 1'525.00
(CHF 1'412.00 Bar-/CHF 113.00 Betreuungsunterhalt);
E.___: CHF 1'301.00
(CHF 1'189.00 Bar-/CHF 112.00 Betreuungsunterhalt);
F.___: CHF 1'301.00
(CHF 1'189.00 Bar-/CHF 112.00 Betreuungsunterhalt).
-
Ab 1. Mai 2024 bis
31. Mai 2024:
D.___: CHF 1'412.00
(Barunterhalt);
E.___: CHF 1'189.00
(Barunterhalt);
F.___: CHF 1'189.00
(Barunterhalt).
-
Ab 1. Juni 2024 bis
31. Juni 2024:
D.___: CHF 2'505.00 (CHF 1'412.00 Bar-/CHF 1'093.00 Betreuungsunterhalt);
E.___: CHF 2'282.00
(CHF 1'189.00 Bar-/CHF 1'093.00 Betreuungsunterhalt);
F.___: CHF 2'282.00 (CHF 1'189.00 Bar-/CHF 1'093.00 Betreuungsunterhalt).
-
Ab 1. Juli 2024 bis
31. Juli 2024:
D.___: CHF 2'524.00
(CHF 1'419.00 Bar-/CHF 1'105.00 Betreuungsunterhalt);
E.___: CHF 2'416.00
(CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'105.00 Betreuungsunterhalt);
F.___: CHF 2'416.00
(CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'105.00 Betreuungsunterhalt).
-
Ab 1. August 2024 bis
31. August 2024:
D.___: CHF 1'971.00
(CHF 1'419.00 Bar-/CHF 552.00 Betreuungsunterhalt);
E.___: CHF 2'691.00
(CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'380.00 Betreuungsunterhalt);
F.___: CHF 2’691.00
(CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'380.00 Betreuungsunterhalt).
-
Ab 1. September 2024
bis 31. Dezember 2024:
D.___: CHF 1'836.00
(CHF 1'420.00 Bar-/CHF 417.00 Betreuungsunterhalt);
E.___: CHF 2'352.00
(CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'041.00 Betreuungsunterhalt);
F.___: CHF 2’352.00
(CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'041.00 Betreuungsunterhalt).
-
Ab 1. Januar 2025 bis
31. Juli 2026:
D.___: CHF 1'528.00
(CHF 1'408.00 Bar-/CHF 120.00 Betreuungsunterhalt);
E.___: CHF 1'601.00
(CHF 1'300.00 Bar-/CHF 301.00 Betreuungsunterhalt);
F.___: CHF 1'601.00
(CHF 1'300.00 Bar-/CHF 301.00 Betreuungsunterhalt).
-
Ab 1. August 2026 bis
31. Mai 2030:
D.___: CHF 1'407.00
(Barunterhalt);
E.___: CHF 1'299.00
(Barunterhalt);
F.___: CHF 1'299.00
(Barunterhalt).
-
Ab 1. Juni 2030 bis
30. Juni 2030:
E.___: CHF 1'424.00
(CHF 1'345.00 Bar-/CHF 79.00 Betreuungsunterhalt);
F.___: CHF 1'424.00
(CHF 1'345.00 Bar-/CHF 79.00 Betreuungsunterhalt).
-
Ab 1. Juli 2030 bis
31. Juli 2032:
E.___: CHF 1'344.00
(Barunterhalt);
F.___: CHF 1'344.00
(Barunterhalt).
Die Kinder- und
Ausbildungszulagen stehen dem Ehemann zu. Sie sind nicht zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben
Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
9. Der Vater hat für den Unterhalt von C.___
aufzukommen.
10. Der Ehemann hat der Ehefrau monatliche
und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Ab 1. März 2024 bis 31. März 2024:
CHF 385.00;
- Ab 1. April 2024 bis 30. April 2024:
CHF 2'000.00;
- Ab 1. Mai 2024 bis 31. Mai 2024:
CHF 1'469.00;
- Ab 1. Juni 2024 bis 31. Juni 2024:
CHF 2’000.00;
- Ab 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2024:
CHF 2'000.00;
- Ab 1. August 2024 bis 31. August
2024:
CHF 2'000.00;
- Ab 1. September 2024 bis 31.
Dezember 2024:
CHF 2'000.00;
- Ab 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2026:
CHF 2'000.00;
- Ab 1. August 2026 bis 31. Mai 2030:
CHF 1'958.00;
- Ab 1. Juni 2030 bis 30. Juni 2030:
CHF 2'000.00;
- Ab 1. Juli 2030 bis 31. Juli 2032:
CHF 1'649.00;
- Ab 1. August 2032 bis zum Eintritt
des
Ehemannes in das ordentliche
Pensionsalter:
CHF 1'940.00
11. […]
12. […]
13. […]
14. […]
15. […]
16. […]
17. Die Unterhaltsbeiträge stützen sich auf
die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils.
4.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhoben beide Parteien Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn.
4.2 Die Ehefrau stellte in ihrer
Berufung vom 24. März 2025 folgende Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Berufung sei das
Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2024 in den Ziffern 5 und 6
aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
5.
Die gemeinsamen Kinder D.___, geb. [...] 2012, E.___, geb. [...] 2014, und F.___,
geb. [...] 2014, seien unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu
stellen.
6.
Die Mutter betreut die Kinder D.___, E.___ und F.___ von Sonntag, 18.00 Uhr,
bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende. Der Vater betreut die
Kinder jeden Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und jedes zweite
Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr.
2. Eventualiter sei in Gutheissung der
Berufung das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2024 in den
Ziffern 5 und 6 aufzuheben und Ziffer 5 sei wie folgt neu zu fassen:
Die
gemeinsamen Kinder D.___, geb. [...] 2012, E.___, geb. [...] 2014, und F.___,
geb. [...] 2014, seien unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu
stellen.
und betreffend
Ziffer 6 sei dem Berufungsbeklagten ein gerichtsübliches Besuchsrecht
einzuräumen.
3. Sub-Eventualiter sei in Gutheissung der
Berufung das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2024 in den
Ziffern 5 und 6 aufzuheben und die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten des
Berufungsbeklagten.
4.3 Der Ehemann stellte in seiner
Berufung vom 10. April 2025 folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien in Gutheissung der Berufung die
Ziffern 8, 10 und 17 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen
vom 15. Oktober 2024 aufzuheben.
2. Es sei der Berufungskläger zu
verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder D.___,
E.___ und F.___ monatlich vorschüssig Beiträge von maximal wie folgt zu
bezahlen (inkl. Kinderzulagen):
Ab 1. März
2024 bis 31. März 2024:
D.___: CHF
705.00 (Barunterhalt);
E.___: CHF
506.00 (Barunterhalt);
F.___: CHF
506.00 (Barunterhalt).
Ab
1. April 2024 bis 30. April 2024:
D.___: CHF
1'007.00 (Barunterhalt);
E.___: CHF
798.00 (Barunterhalt);
F.___: CHF
798.00 (Barunterhalt);
Ab
1. Mai 2024 bis 31. Mai 2024:
D.___: CHF
1'013.00 (Barunterhalt);
E.___: CHF
802.00 (Barunterhalt);
F.___: CHF
802.00 (Barunterhalt);
Ab
1. Juni 2024 bis 30. Juni 2024:
D.___: CHF
1'493.00 (CHF 997.00 Bar-/ CHF 496.00 Betreuungsunterhalt);
E.___: CHF
1'286.00 (CHF 790.00 Bar-/ CHF 496.00 Betreuungsunterhalt);
F.___: CHF
1'286.00 (CHF 790.00 Bar-/ CHF 496.00 Betreuungsunterhalt);
Ab
1. Juli 2024 bis 31. Juli 2024:
D.___: CHF
1'497.00 (CHF 1'000.00 Bar-/ CHF 497.00 Betreuungsunterhalt);
E.___: CHF
1'396.00 (CHF 899.00 Bar-/ CHF 497.00 Betreuungsunterhalt);
F.___: CHF
1'396.00 (CHF 899.00Bar-/ CHF 497.00 Betreuungsunterhalt);
Ab
1. August 2024 bis 31. August 2024:
D.___: CHF
1'177.00 (CHF 973.00 Bar-/CHF 204.00 Betreuungsunterhalt);
E.___: CHF
1'385.00 (CHF 875.00 Bar-/CHF 510.00 Betreuungsunterhalt);
F.___: CHF
1'385.00 (CHF 875.00 Bar-/CHF 510.00 Betreuungsunterhalt).
Ab
1. September 2024 bis 31. Dezember 2024:
D.___: CHF
1'083.00 (CHF 950.00 Bar-/CHF 133.00 Betreuungsunterhalt);
E.___: CHF
1'187.00 (CHF 854.00 Bar-/CHF 333.00 Betreuungsunterhalt);
F.___: CHF
1'187.00 (CHF 854.00 Bar-/CHF 333.00 Betreuungsunterhalt).
Ab
1. Januar 2025 bis 31. Juli 2026:
D.___: CHF
943.00 (Barunterhalt);
E.___: CHF
848.00 (Barunterhalt);
F.___: CHF
848.00 (Barunterhalt).
Ab
1. August 2026 bis 31. Mai 2030:
D.___: CHF
960.00 (Barunterhalt);
E.___: CHF
863.00 (Barunterhalt);
F.___: CHF
863.00 (Barunterhalt).
Ab
1. Juni 2030 bis 30. Juni 2030:
E.___: CHF
878.00 (Barunterhalt);
F.___: CHF
878.00 (Barunterhalt).
Ab
1. Juli 2030 bis 31. Juli 2032:
E.___: CHF
727.00 (Barunterhalt);
F.___: CHF
727.00 (Barunterhalt).
3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
der Berufungsbeklagten persönlichen Unterhalt im Umfang von maximal wie folgt
pro Monat zu bezahlen:
- Ab 1. Mai
2024 bis 31. Mai 2024: CHF
293.00
- Ab 1. Juni
2024 bis 30. Juni 2024: CHF
831.00
- Ab 1. Juli
2024 bis 31. Juli 2024: CHF
831.00
- Ab 1. August
2024 bis 31. August 2024: CHF 366.00
- Ab 1.
September 2024 bis 31. Dezember 2024: CHF 413.00
- Ab 1. Januar
2025 bis 31. Juli 2026: CHF 319.00
Der Anspruch
der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt erlischt bei Wiederverheiratung als
auch mit dem Eingehen eines qualifizierten Konkubinats.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zudem ersuchte der Ehemann um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung.
4.4 Mit Verfügung vom 14. April 2025
wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
4.5 Beide Parteien schlossen in der
jeweiligen Berufungsantwort (vom 23. April 2025 bzw. 15. Mai 2025) auf
Abweisung bzw. Nichteintreten der/auf die jeweils andere(n) Berufung,
u.K.u.E.F.
4.6 Es folgten weitere Stellungnahmen der
Parteien (am 5. Mai 2025, 20. Mai 2025, 3. Juni 2025, 4. Juni 2025, 16. Juni
2025, 20. Juni 2025, 2. Juli 2025).
4.7 Mit Eingabe vom 3. Juni 2025
ersuchte die Kindsmutter um superprovisorische Aufhebung des «Besuchsrechts»
von D.___. Sie legte dem Antrag ein von D.___ verfasstes Schreiben bei, in
welchem D.___ erklärte, sie brauche eine Pause von den Besuchen bei ihrem
Vater. Die Kindsmutter beantragte, D.___ sei durch die Berufungsinstanz
anzuhören.
4.8 Mit Verfügung vom 18. Juni 2025
wurde davon Kenntnis genommen, dass der Kindsvater den Wunsch von D.___ nach
einer Pause bis nach den Sommerferien akzeptiere. Der Antrag um erneute
Anhörung von D.___ wurde abgewiesen.
5. Die Streitsachen sind spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Die
gestellten Beweisanträge sind abzuweisen. Da sich die Berufungen beider
Ehegatten auf denselben Sachverhalt beziehen, können sie zusammen behandelt
werden. Die beiden Verfahren werden vereinigt. Für die Parteistandpunkte und
die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.1
Das im Dispositiv eröffnete Urteil
ging den Parteien am 18. Oktober 2024 zu, der begründete Entscheid am 13. März
2025.
Die Ehefrau erhob dagegen am 24. März 2025, der Ehemann am 10. April
2025.
Berufung. Die Ehefrau moniert, die Berufung des Ehemannes sei nicht
fristgerecht erfolgt.
1.2
Auf den 1. Januar 2025 sind
Änderungen der ZPO in Kraft getreten. Seit der Revision beträgt
die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort bei
familienrechtlichen Streitigkeiten 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO), vorher
betrug die Frist 10 Tage (Art. 314 aZPO). Art. 407f ZPO regelt die
Übergangsbestimmungen. Art. 314 ZPO ist im Katalog von Art. 407f ZPO nicht
enthalten.
1.3
Das Obergericht hat sich der Meinung
angeschlossen, wonach das neue Recht für alle nach dem 1. Januar 2025
eingereichten Rechtsmittel Anwendung finden soll (Sara Grunho Pereira / Michel
Heinzmann / Françoise Bastons Bulletti, Art. 407f nZPO: Eine sonderbare
Übergangsbestimmung für die ZPO-Revision, in Newsletter ZPO Online 2024, N 13).
Grund dafür ist, dass der Begriff «rechtshängig» in Art. 407f ZPO pro Instanz
verstanden wird. Konsequenterweise muss das für alle revidierten Bestimmungen
gelten (a.a.O., N 23). Damit sind die revidierten Fristen für Rechtsmittel
anwendbar, die ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden, auch wenn der
angefochtene Entscheid im Jahr 2024 eröffnet wurde (a.a.O., N 32).
1.4
Beide Berufungen erfolgten
fristgerecht.
2.1
Die Ehefrau sieht ihr rechtliches
Gehörs als verletzt. Die Vorinstanz habe ihre Vorbringen, welche sie gegen eine
alternierende Obhut des Ehemannes eingebracht habe, zu wenig oder gar nicht
gewürdigt.
2.2
Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit
Hinweisen). Die
Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.
2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst unter anderem den Anspruch, dass das Gericht die Parteivorbringen
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das
bedeutet indessen nicht, dass sich dieses mit jeder tatbestandlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Partei soll wissen,
warum das Gericht entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (grundlegend BGE 146 II 335 E. 5.1;
142.
II 49 E. 9.2; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
2.4
Das rechtliche Gehör verlangt nicht,
dass sich das Gericht mit allen Argumenten der Parteien auseinandersetzt. Die
Vorinstanz hat sich nicht nur auf die Behandlung der wesentlichen Punkte
beschränkt, sondern sich mit sämtlichen Vorbringen der Ehefrau, welche sie
gegen eine alternierende Obhut ins Feld führte, auseinandergesetzt. Eine
Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.
3.
Mit der Berufung kann eine unrichtige
Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art.
311.
ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche
Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist,
beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass
der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht,
sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser
Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen,
Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus
welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die
pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung
genügen nicht. Der Behauptungs- und Substantiierungslast ist grundsätzlich in
den Rechtsschriften nachzukommen (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3). Die Berufung
der Ehefrau genügt diesen Erfordernissen nur teilweise. Es wird im
Nachfolgenden darauf eingegangen.
4.1
Heben die Ehegatten den gemeinsamen
Haushalt auf (Art. 175 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) und ist
die Aufhebung begründet, so regelt das Eheschutzgericht die Folgen des
Getrenntlebens (Art. 176 ZGB), u.a. die Obhut über minderjährige Kinder sowie
die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den
Ehegatten.
4.2
Strittig und zu klären ist die vom
Eheschutzrichter vorgenommene Regelung der Obhut über die drei jüngsten Kinder D.___,
E.___ und F.___ und damit verbunden die Kinderbetreuung (vgl. dazu E. II/5
nachstehend), sowie die verfügten Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu E. II/6
nachstehend).
5.
Obhut
5.1.1
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge
prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden
Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3 Satz 2
i.V.m. Abs. 3ter ZGB). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln
ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von
einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen.
Denn nach der Rechtsprechung ist das Kindeswohl die oberste Maxime des
Kindesrechts. Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der
entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den
Hintergrund zu treten (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023
vom 23. Mai 2024 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen).
5.1.2
Ob die alternierende Obhut
überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von
den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf
festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte
Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als
Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht.
Grundsätzlich setzt die alternierende Obhut voraus, dass beide Eltern
erziehungsfähig sind. Weiter erfordert sie organisatorische Massnahmen und
gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer
alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den
Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Daran fehlt es,
wenn die Eltern ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut ihrem
gravierenden Konflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen
offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische
Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und
die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind
gegebenenfalls mit sich bringt. Von daher fällt die alternierende Obhut eher in
Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd
betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind
persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder
Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch
dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der
Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die
alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern
voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig
und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher
Bedeutung (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai
2024.
E. 3.1.1 f. mit Hinweisen).
5.1.3
Der Sachrichter, der die Parteien
und die weitere Umgebung des Kindes am besten kennt, ist beim Entscheid über
die Anordnung einer alternierenden Obhut in vielfacher Hinsicht auf sein
Ermessen verwiesen (BGE 142 III 612 E. 4.5).
5.1.4
Umstritten sind die Beurteilungskriterien
der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters und seine Bereitschaft/Möglichkeit zur
persönlichen Betreuung (vgl. dazu E. II/5.2 nachstehend) sowie die
rechtsgenügliche Berücksichtigung des Wunsches der Kinder (vgl. dazu E. II/5.3
nachstehend). Die übrigen Kriterien geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Betreffend Letzteren kann vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil
verwiesen werden.
5.2.1.1
Der Vorderrichter erachtete
beide Elternteile für erziehungsfähig. Er erwog, aufgrund von
Handgreiflichkeiten/Tätlichkeiten zwischen den Eltern habe es eine Gefährdungsmeldung
der Schule (27. März 2024) sowie einen Antrag der Ehefrau auf
Persönlichkeitsschutz gegeben (5. März 2024). Der Antrag auf
Persönlichkeitsschutz sei zurückgezogen worden. Die Situation habe sich beruhigt.
Eine Gefährdung der Kinder habe nie bestanden. Der Vorderrichter nahm zu den
von der Ehefrau geltend gemachten Vorkommnissen, welche gegen die
Erziehungsfähigkeit des Ehemannes sprechen sollen, Stellung. Er erwog zu den in
der Berufung wiederholten Vorkommnissen Folgendes: Dass D.___ am Arm gepackt
und auf ihren Platz zurückgewiesen worden sei, sei vom Ehemann bestätigt
worden. Auch wenn diese Handlung «nicht als optimal gewertet werden» könne,
lasse deren Intensität bei Weitem nicht an der Erziehungsfähigkeit des
Ehemannes zweifeln. Betreffend die angebliche Hausaufgabenthematik werde kein
Problem erkannt. Die Journaleinträge bezeugten lediglich, dass die Hausaufgaben
hauptsächlich am Anfang des Getrenntlebens nicht erledigt worden seien. Der
bemängelte Umgang mit den Hausaufgaben vermöge die Anordnung einer
alternierenden Obhut nicht zu gefährden.
5.2.1.2
Betreffend die persönliche
Betreuung der Kinder durch den Kindsvater erwog der Vorderrichter, eine solche sei
gewährleistet. Der Kindsvater habe vorgebracht, seine Priorität liege momentan
auf der Kinderbetreuung. Er lege Auswärtstermine auf die Montage oder
Dienstage. Die übrigen Tage würde er zu Hause arbeiten. Wenn die Kinder in der
Schule seien, erledige er Büroarbeiten. An den Abenden gehe er einzig mal
schnell [...] schauen. Bei der [...]firma habe er seit Anfang des Jahres
jemanden eingestellt, der das Tagesgeschäft mache. Auch [...] habe er jemanden
eingestellt. Beim [...] erledige er höchstens den [...] selbst. Im Rahmen der
Anhörung vom 21. August 2024 habe auch D.___ zu Protokoll gegeben, dass
ihr Vater eigentlich immer da sei.
5.2.1.3
Der Vorderrichter
schlussfolgerte, es gebe keinen Grund, an der Erziehungsfähigkeit des Ehemannes
bzw. an einer persönlichen Betreuung durch ihn zu zweifeln.
5.2.2
Die Kindsmutter bestreitet die
Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters. Die Situation mit den Kindern sei schwierig
und der Kindsvater verwende die Übergabe der Kinder immer wieder als
Druckmittel. Der Kindsvater verhalte sich ihr gegenüber aggressiv und habe die
Kinderbetreuung nicht im Griff. Zudem sei der Kindsvater gegenüber den
Zwillingen bereits einmal handgreiflich geworden. Die Vorinstanz habe nicht nur
dies alles zu wenig gewürdigt, sondern ebenso den Vorfall vom 26. März
2024.
vor der Schule, die Aussagen der Zwillinge, wonach sie (die Ehefrau)
zweimal vom Ehemann geschlagen worden sei sowie die Strafverfahren wegen
häuslicher Gewalt. Der Vorderrichter habe mit keinem Wort Bezug zur
Arbeitssituation des Kindsvaters genommen. Aus den Urkunden sei ersichtlich,
dass der Kindsvater das [...] Gewerbe grösstenteils selbst bewirtschafte. Daneben
führe er ein [...]unternehmen. Er habe nicht darlegen können, wer diese Gewerbe
führe, wenn er die Kinder betreue. D.___ habe anlässlich der Befragung
angegeben, dass es vorkomme, dass sie zu den Brüdern schauen müsse. Der Kindsvater
sei aufgrund seiner beruflichen Situation nicht in der Lage, die persönliche
Kinderbetreuung unter der Woche zu gewährleisten. Auch sei er nicht in der
Lage, die Hausaufgaben zusammen mit den Kindern zu erledigen. Dies sei aus den
eingereichten Journalen sowie den Aussagen der Kinder ersichtlich. Der
Kindsvater selbst habe anlässlich der Befragung bestätigt, seine Tochter am Arm
gepackt und sie auf ihren Stuhl zurückversetzt zu haben. Gestützt auf diesen vom
Kindsvater bestätigten Vorfall mit der Tochter, der Gefährdungsmeldung der
Schule, sowie die Tatsache, dass die Zwillinge ihre Hausaufgaben beim Vater
nicht erledigten, erhelle, dass der Kindsvater offensichtlich nicht
erziehungsfähig sei. Diese Fähigkeit sei ihm auch aufgrund seiner beruflichen
Belastung abzusprechen.
5.2.3
Der Kindsvater entgegnet, er helfe
den Kindern sehr wohl bei den Hausaufgaben. Im Gegensatz zur Ehefrau löse er
den Kindern die Aufgaben nicht einfach vor, sondern lasse die Kinder die Hausaufgaben,
soweit wie möglich, selbständig lösen. Er kontrolliere und korrigiere, wenn
nötig. Dies sei ihm im Elterngespräch so empfohlen worden. Dass in der
Anfangsphase des Getrenntlebens Kommunikationsschwierigkeiten bestanden hätten,
sei klar und nachvollziehbar. Dass ihm die Ehefrau vorwerfe, gegenüber seinen
eigenen Kindern handgreiflich geworden zu sein, sei absolut unzutreffend und
haltlos. Seit dem Vorfall vom 26. März 2024 sei es nie mehr zu einem ähnlichen
Vorfall gekommen. In der Ehe habe es Streitereien geben, welche zuweilen in
Handgreiflichkeiten mündeten. Diese seien aber stets von der Ehefrau
ausgegangen. Er habe lediglich versucht, diese abzuwehren. Auch er habe
Strafantrag gegen die Ehefrau einreichen müssen. Die Tatsache, dass er zwei
Unternehmen führe, spreche für seine Organisationsfähigkeit und sein
Verantwortungsbewusstsein. Er habe zehn Jahre lang seine Geschäfte betrieben.
Nun sei die Kinderbetreuung seine Priorität. Er habe aufgezeigt, wie er sich organisiere.
Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn ihm die Ehefrau vorwerfe, nicht
genügend Zeit für die Betreuung der Kinder zu haben.
5.2.4
Die Berufungsbegründung der
Ehefrau gegen die vorinstanzlich verfügte alternierende Obhut bleibt weitgehend
appellatorisch. Vor Berufungsinstanz bringt sie nochmals und grossmehrheitlich
dieselben Rügen vor, welche sie bereits vor Vor-instanz erhoben hat, ohne sich
mit den Erwägungen des Vorderrichters dazu auseinanderzusetzen. Auf die
appellatorischen Vorbringen ist nicht einzutreten. Der Vorderrichter hat
ausführlich dargelegt, warum die einzelnen «Vorfälle» weder für sich alleine
noch in ihrer Gesamtheit genügen, um die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters in
Zweifel zu ziehen. Es kann auf die völlig zutreffenden Erwägungen des
Vorderrichters verwiesen werden. Auch das neueste von der Ehefrau genannte «Vorkommnis»
genügt nicht, um an der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters zu zweifeln. Dazu
Nachfolgendes:
5.2.4.1
Die Kindsmutter führt aus, D.___
sei am Samstagabend, 31. Mai 2025, vom Kindsvater unbeaufsichtigt alleine
gelassen worden, als ein starkes Gewitter aufgezogen sei. Da D.___ wegen des
Gewitters sehr grosse Angst gehabt habe, habe sie sich an die Kindsmutter
gewandt, damit diese sie abhole. In der Folge habe D.___ ihrem Vater
mitgeteilt, dass sie Angst gehabt habe und sich von ihm vernachlässigt fühle.
Der Kindsvater habe sie nicht ernst genommen und die Geschehnisse verharmlost. D.___
wünsche sich sehnlichst, dass sie nicht mehr zum Vater müsse. Die aktuellen
Geschehnisse verdeutlichten, dass der Kindsvater in keiner Weise fähig sei,
eine alternierende Obhut zu gewährleisten. Die Kindsmutter legt ihrem Schreiben
einen Brief von D.___ bei.
5.2.4.2
Dem Brief von D.___ lässt sich
entnehmen, dass sie nicht mehr bei ihrem Vater wohnen möchte, sondern bei der
Mutter, weil ihr Vater sie nicht verstehe. Sie wolle nicht mehr zum Vater, weil
sie Angst habe, dass er sie schlage. Ihre Idee sei eine Pause für sich und ihre
Brüder bis nach den Sommerferien. Danach könnte man «vielleicht nochmal
schauen». Am Samstag, 31. Mai 2025 habe sie die Mutter geholt, weil sie vom
Vater alleine bei starkem Gewitter zu Hause gelassen worden sei. Am Sonntag, 1.
Juni 2025 habe sie ihrem Vater dann gesagt, dass sie nicht mehr bei ihm wohnen
wolle. Er habe aber nicht zugehört und sich mit der Mutter gestritten. Sie
brauche eine Pause, sie hoffe, ihr Wunsch werde akzeptiert.
5.2.4.3
Der Kindsvater erwidert, die von
D.___ geäusserten Ängste und der Wunsch nach einer Pause stünden im Widerspruch
zum tatsächlich gelebten Tochter-Vater-Verhältnis, welches sich in der
Vergangenheit stets als entspannt und von gegenseitigem Respekt geprägt gezeigt
habe. D.___ sei 13 Jahre alt, verantwortungsbewusst und in der Lage, sich in
der gewohnten Umgebung ([...]) für eine absehbare Zeit selbständig zu
beschäftigen. Es sei in keiner Weise aussergewöhnlich oder kindswohlgefährdend,
wenn ein Teenager für kurze Zeit alleine zu Hause bleibe, zumal trotz Gewitter
keine konkrete Gefahr bestanden habe und D.___ jederzeit telefonisch erreichbar
gewesen sei. Eine Entfremdungstendenz und eine einseitige Einflussnahme der
Kindsmutter könne nicht von der Hand gewiesen werden.
5.2.5.1
Es ist zwar nicht schön zu
reden, dass D.___ bei einem Gewitter alleine zu Hause gewesen ist. Eine
unmittelbare Kindswohlgefährdung, welche die Erziehungsfähigkeit des
Kindsvaters in Zweifel ziehen würde, kann darin – entgegen der Kindsmutter –
aber nicht gesehen werden. Das (kurzzeitige) Alleinsein (auch während eines
Gewitters), ist für ein Kind im Alter von D.___ nichts Ungewöhnliches. Die
Reaktion von D.___ ist zwar nachvollziehbar, kann aber nicht dazu führen, dass
das bisher gelebte und funktionierende System (derzeit) geändert werden müsste.
Wie sich gezeigt hat, war D.___ in der Lage, telefonisch Kontakt mit ihrer
Mutter aufzunehmen. Warum sie nicht ihren Vater angerufen hat, ist nicht
geklärt. Jedenfalls wird nicht geltend gemacht, dieser sei für D.___
telefonisch nicht erreichbar gewesen. Der Kindsvater hat das Anliegen von D.___
auch ernst genommen und die von ihr gewünschte Pause akzeptiert.
5.2.5.2
Es gibt keine Hinweise darauf,
dass der Kindsvater gegenüber D.___ oder den Zwillingen handgreiflich geworden
ist oder werden könnte. Der «Vorfall» vom 9. Mai 2024 (D.___ am Arm
gepackt und zu Recht gewiesen) spielte sich in einem Restaurant ab. Die Kinder
stritten sich. Der Kindsvater griff ein. Von einem gewalttätigen Eingriff kann
keine Rede sein. Auch dieser «Vorfall» genügt nicht, um an der
Erziehungsfähigkeit des Ehemannes zu zweifeln.
5.2.5.3
Ferner gibt es auch keine
Hinweise darauf, dass sich ein Vorfall, ähnlich desjenigen vom 26. März 2024
wiederholen könnte. Beide Eltern wollten damals die Kinder von der Schule
abholen. In der Folge entbrannte ein Streit zwischen den Kindseltern. Bereits
seit Erlass der vorsorglich verfügten alternierenden Obhut mit Regelung der
Betreuung sind die Verhältnisse geklärt. Missverständnisse betreffend die
Kinderbetreuung können damit ausgeschlossen werden. Seither ist es denn auch nie
wieder zu einem ähnlichen Vorfall wie demjenigen vom 26. März 2024 gekommen.
5.2.5.4
Schliesslich trifft es nicht zu,
dass sich der Kindsvater nicht um die Hausaufgaben der Kinder, insbesondere der
Zwillinge kümmert(e). Der Kindsvater verfolgt bei der Hausaufgabenbetreuung
einen anderen Stil als die Kindsmutter. Er hilft, wenn es nötig ist. Dies ist
nicht zu beanstanden und führt mitnichten dazu, ihm die Erziehungsfähigkeit
abzusprechen. Es ist auch nicht aussergewöhnlich, dass ein älteres Geschwister
einem jüngeren bei den Hausaufgaben hilft. Ausserdem dürfte es sich um ein
einmaliges Vorkommnis gehandelt haben, nannte D.___ anlässlich der Anhörung nur
gerade ein einziges Ereignis.
5.2.6
Soweit die Kindsmutter geltend
macht, der Kindsvater habe keine Zeit für eine persönliche Betreuung, weshalb
er erziehungsunfähig sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Kindsvater nachvollziehbar
aufzeigt, wie er sich organisiert, wenn die Kinder bei ihm sind. Dies hat bereits
der Vorderrichter – entgegen der Auffassung der Kindsmutter – gewürdigt. Wie
bereits der Vorderrichter völlig zu Recht bemerkte, liegen in objektiver
Hinsicht keine Hinweise darauf vor, dass der Kindsvater nicht in der Lage sein
sollte, die hälftige Betreuung der Kinder wahrzunehmen. Die Kinder sind in
einem Alter, welches keine eins-zu-eins-Betreuung mehr verlangt. Der Umstand,
dass ein älteres Geschwister kurzzeitig auf ein jüngeres aufpasst, ist nicht
aussergewöhnlich. Im Rahmen der Anhörung vom 21. August 2024 hat D.___ zu
Protokoll gegeben, es könne vorkommen, dass der Vater einmal eine Stunde weg
müsse, dann müsse sie auf die Brüder schauen. Es ist denn auch nicht mehr als
eine Behauptung der Kindsmutter, dass der Kindsvater die Kinder halbtageweise
alleine lasse. Es ist glaubhaft, dass die Betreuung der Kinder durch den
Kindsvater sichergestellt ist. Es darf ohne weiteres angenommen werden, dass
der Kindsvater, selbst wenn er sich um [...] oder [...] kümmert, in [...]nähe ist
und somit bei Bedarf, unverzüglich bei den Kindern ist. Entsprechend führte D.___
anlässlich der Anhörung aus, der Vater sei grundsätzlich immer da. Er sei
manchmal einfach draussen. Auch hier übt die Kindsmutter vorwiegend
appellatorische Kritik, auf die nicht weiter einzugehen ist.
5.3.1
Der Vorderrichter würdigte die
Aussagen der Kinder anlässlich der beiden Anhörungen und schlussfolgerte, die
Aussagen der Kinder zeigten eindeutig auf, dass sie sich zu beiden Eltern
hingezogen fühlten und eine enge Bindung zu beiden pflegten. Sie fühlten sich
an beiden Wohnorten wohl und wollten auch zu beiden Elternteilen den Kontakt
aufrechterhalten. Dass die Kinder die Wechsel am Mittwoch als mühsam empfinden
würden, sei verständlich, würden sie in organisatorischer Hinsicht doch einen
Mehraufwand bedeuten. Dieser Umstand alleine vermöge die Anordnung einer
alternierenden Obhut jedoch nicht in Frage zu stellen. Vielmehr gelte es zum
Wohle der Kinder die gute Beziehung zu beiden Elternteilen mit einem je
hälftigen Betreuungsmodell aufrechtzuerhalten. Dies gelte umso mehr, als dass
es sich bei den vorgebrachten Gründen für die Änderung der Betreuungsregelung
um Banalitäten (Essenszubereitung, Mädchenprobleme etc.) handle und der Vater
sichtlich bemüht sei, den Anliegen der Kinder gerecht zu werden. Die Anordnung
einer alternierenden Obhut sei mit dem Willen der Kinder vereinbar.
5.3.2
Die Kindsmutter rügt, der
Vorderrichter habe hochgradig ausser Acht gelassen, dass es dem klaren und
unmissverständlichen Willen der drei jüngsten Kinder entspreche, unter der
Woche bei ihr zu leben. Aufgrund des Alters und der Ausführungen der Kinder
stehe fest, dass die drei jüngsten Kinder die alternierende Obhut als Stress
empfinden würden.
5.3.3
Der Kindsvater entgegnet, die
Gründe, weshalb die Kinder lieber bei der Mutter wohnen würden als bei ihm, seien
nicht gravierend. Er arbeite daran die Kritik umzusetzen und Besserung zu
bringen, was ihm auch gelinge.
5.3.4.1
Die Kinder wurden zweimal
angehört. D.___ wollte anlässlich der ersten Anhörung vom 10. April 2024
an der aktuell gelebten Regelung (hälftige Betreuung) auch künftig festhalten. F.___
und E.___ wollten im Rahmen der ersten Anhörung bei beiden Elternteilen gleich
viel Zeit verbringen. Am wichtigsten sei ihnen aber, dass sie nicht getrennt
würden. E.___ wäre es am liebsten gewesen, wenn er ein, zwei Tage länger bei der
Kindsmutter als beim Kindsvater hätte sein können.
5.3.4.2
An der zweiten Anhörung vom 21.
August 2024 führte D.___ aus, dass sie nun in der Oberstufe sei und es als
stressig empfinde, zwischen den beiden Wohnorten hin- und herzuwechseln, obwohl
sie eigentlich an beiden Wohnorten sehr gut ausgestattet sei und einzig
manchmal die Sportsachen hin- und her transportieren müsse. Sie wünschte sich
daher, unter der Woche bei der Mutter zu leben und lediglich jedes zweite
Wochenende beim Vater zu verbringen. E.___ teilte im Rahmen der zweiten
Anhörung mit, dass die gewünschte Betreuungsregelung von D.___ für ihn
ebenfalls stimmen würde. Als Grund gab er an, dass er die Wechsel inmitten der
Woche «doof» finde, da sie nach dem [...]training jeweils Stress hätten, um
pünktlich beim Vater zu sein. Auch F.___ gab zu Protokoll, dass er es
bevorzugen würde, die ganze Zeit bei der Mutter zu wohnen und den Vater einfach
nach Bedarf besuchen zu können. Die Wechsel am Mittwoch seien sehr mühsam, weil
er da jeweils seinen Schulsack, das Turn- und das [...]zeugs mitnehmen müsse.
Sowohl D.___ als auch E.___ und F.___ bestätigten, sich an beiden Orten wohl zu
fühlen.
5.3.4.3
Als weiteren Grund für die
gewünschte Abänderung der Betreuungsregelung gab D.___ an, dass ihr Vater beim
Essen nicht so gut organisiert sei und nicht so gesund koche, wie die Mutter.
Weiter bemängelte D.___ an ihrem Vater, dass er E.___ und F.___ nicht so viel
bei den Hausaufgaben helfe, obwohl sie nicht so gut in der Schule seien und
mehr Hilfe benötigen würden. Letzte Woche hätte sie auf Bitte ihres Vaters den
beiden bei den Hausaufgaben geholfen, da er keine Zeit gehabt hätte. Als
letzten Grund für die Änderung gab D.___ an, dass sie mit dem Vater nicht über
Mädchenprobleme sprechen könne. Sie habe vor ein paar Wochen erstmals ihre Tage
bekommen und hätte es dem Vater nicht so gut sagen können, weil es ihr peinlich
gewesen sei. Er habe aber gut reagiert und gefragt, ob sie noch etwas brauche.
5.3.5
Der Vorderrichter hat sich mit den
Willen der Kinder sehr wohl auseinandergesetzt und diesen gewürdigt (vgl. dazu E.
II/5.3.1 vorstehend). Entgegen den Ausführungen der Kindsmutter trifft es eben
gerade nicht zu, dass es dem klaren und unmissverständlichen Willen der drei
jüngsten Kinder entspreche, unter der Woche bei ihr zu leben. Nichts anderes
ergibt sich aus dem Brief von D.___. Auch wenn D.___ den Willen äusserte, die
Besuche beim Vater zu pausieren, so hat sie diesen Wunsch nicht absolut
formuliert. Seit dem Ereignis mit dem Gewitter ist Zeit vergangen und der Kindsvater
dürfte nun auf entsprechende Situationen sensibilisiert sein. Selbst ein klarer
Kindeswille wäre nur ein Kriterium bei der Regelung der Betreuung und nicht mit
dem Kindeswohl identisch (BGE 130 II 585 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_56/2020
Dispositiv
vom 17. August 2020 E. 4.1). Bereits der Vorderrichter hat erkannt, dass es
sich bei den vorgebrachten Gründen für die Änderung der Betreuungsregelung um
Banalitäten handle und der Vater sichtlich bemüht sei, den Anliegen der Kinder
gerecht zu werden. Dass der Kindsvater die Anliegen (insbesondere) von D.___
ernst nimmt, ergibt sich aus den Akten und wurde bereits vorerwähnt. Vorliegend
spricht auch der Kinderwille nicht gegen die Anordnung der alternierenden
Obhut.
5.4 Das System der vom Vorderrichter
angeordneten alternierenden Obhut hat sich etabliert und funktioniert seit
deren Anordnung. Entsprechend führte auch D.___ anlässlich der zweiten Anhörung
aus, der Wechsel von der Mutter zum Vater und zurück funktioniere nun immer
problemlos. Eine Gefährdung des Kindswohls durch die alternierende Obhut ist
nicht ersichtlich. Auch wenn der Wechsel der Obhut jeweils am Mittwoch für die
Kinder mit Herausforderungen verbunden ist, kann daraus nicht abgeleitet
werden, dass sich die alternierende Obhut nicht bewährt hat. Ein gewisser
Mehraufwand für alle Beteiligten ist der alternierenden Obhut inhärent und zu
Gunsten einer gelebten Beziehung zu beiden Elternteilen zu akzeptieren.
5.5 Aufgrund des Gesagten ist die vom
Vorderrichter angeordnete alternierende Obhut nicht zu beanstanden. Die
Berufung der Ehefrau erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.6 Abschliessend drängt sich im
Zusammenhang mit der Obhut folgender Hinweis auf: Den beiden Elternteilen wird nahegelegt,
ihre misstrauische und ablehnende Haltung gegenüber dem andern Elternteil
abzulegen. Die misstrauische und ablehnende Haltung eines Elternteils kann beim
Kind eine tiefe Verunsicherung auslösen, zu einem Loyalitätskonflikt führen und
damit ein grosses Risiko für die gesunde psychische Entwicklung eines Kindes
darstellen. Dies ist dem Kindswohl mehr als abträglich.
6. Unterhalt
6.1.1 In der Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen ist der Richter in vielfacher Hinsicht (und nicht nur in
Bezug auf das anrechenbare Einkommen) auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB;
BGE 142 III 612 E. 4.5). Seine Aufgabe ist nicht die Anwendung der reinen Mathematik
in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die
pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse
Ganze (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und 2021.19 E. 6.3.2). Aufgrund dessen ist
eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht
nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten,
wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur Verfügung stellt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und
116 V 307 E. 2). Das trifft auf Unterhaltsberechnungen in mehrfacher Hinsicht
zu, da einerseits mit Pauschalen (z.B. Grundbeträge, Telekom und
Mobiliarversicherung) gerechnet wird und andererseits Feststellungen für die
Zukunft getroffen werden müssen, die naturgemäss nur abgeschätzt werden können.
6.1.2 Auch bei der Festlegung des
Überschussanteils ist das Gericht in mannigfacher Hinsicht auf sein Ermessen
verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 142 III 617 E. 3.2.5 und E. 4.5; je mit
Hinweisen).
6.2.1 Der Vorderrichter erwog, der
Ehemann erziele sowohl bei der G.___ GmbH als auch beim H.___ ein Einkommen.
Der Ehemann könnte ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielen, habe sich
in den vergangenen Jahren aber nie ein solches ausbezahlen lassen. Bei der G.___
GmbH verfüge er über Jahresgewinne von mehreren CHF 100'000.00, welche
potenziell als Einkommen zur Verfügung stünden. Eine genaue Bezifferung des
massgeblichen Einkommens könne vorliegend unterbleiben. Bei solch guten
finanziellen Verhältnissen wie vorliegend sei von der tatsächlich und zuletzt gelebten
Lebenshaltung auszugehen. Diese finde in dem während des ehelichen
Zusammenlebens resultierenden Überschuss Ausdruck. In der Folge stellte der
Vorderrichter die damalige Leistungsfähigkeit der Ehegatten den damaligen
Bedarfszahlen der Familie gegenüber. Der Vorderrichter erwog, es sei von den
Zahlen des Jahres 2022 (Durchschnittsjahr) auszugehen. Gemäss Lohnausweis 2022
habe der Ehemann bei der G.___ GmbH einen Nettolohn von CHF 57'626.40
erzielt. Beim H.___ habe der Ehemann gemäss Jahresrechnung 2022 Privatbezüge in
der Höhe von CHF 11'870.96 pro Monat getätigt. Der Ehefrau sei der Lohn
nie ausbezahlt worden, dem Ehemann hingegen schon. Die Ehegatten lebten im Jahr
2022 folglich von Privatbezügen von CHF 11'870.96 sowie dem Lohn des
Ehemannes bei der G.___ GmbH von CHF 57'626.40/12, monatlich also durchschnittlich
CHF 16'673.00. Der Bedarf der Familie habe sich im Jahr 2022 auf monatlich
CHF 8'549.00 (Grundbetrag CHF 3'700.00, Mietkosten CHF 1'217.00,
Krankenkassenprämien CHF 877.95, Tel./Mob. CHF 100.00, Steuern CHF 2'654.00)
belaufen. Der errechnete Bedarf widerspiegle die Aussage der Ehefrau, wonach
die Familie keine luxuriösen Ausgaben gehabt oder teure Ferien gemacht habe.
Sie [die Ehefrau] habe immer auf das Geld geschaut. Es resultierte demnach ein
monatlicher Überschuss von CHF 8'124.00. Aufgeteilt nach grossen und
kleinen Köpfen partizipierten die Ehegatten an dem Überschuss mit je
CHF 2'031.00 und die Kinder mit je CHF 1'015.50. Aufgrund des
berechneten ehelichen Standards rechtfertige es sich, bei den nachfolgenden
Berechnungen der Unterhaltsbeiträge den Überschuss der Ehefrau auf pauschal
CHF 2'000.00 und jener der Kinder auf pauschal CHF 1'000.00 zu
beschränken. Während die Ehefrau ihren gebührenden Bedarf nicht zu decken
vermöge, sei der Ehemann demgegenüber in der Lage, die entsprechenden
notwendigen Einkünfte zu erzielen, um für sämtliche, sowohl bei ihm als auch
bei der Ehefrau anfallenden Unterhaltskosten der Kinder aufzukommen. In der
Folge ging der Vorderrichter nur noch auf den Bedarf der Kinder bei der Ehefrau
und der Ehefrau ein.
6.2.2 Die vom Vorderrichter vorgenommene
Art und Weise der Unterhaltsberechnung wird (schliesslich) von keiner der
Parteien bestritten. In den Rechtsschriften werden aber einzelne Einkommens-
und Bedarfspositionen bemängelt. Die Ehefrau rügt sodann die Plafonierung der
Überschussanteile. Im Gegenteil zu ihr habe der Ehemann überhaupt nicht
bescheiden gelebt. Darauf ist im Nachfolgenden einzugehen.
6.3 Es ist vorwegzunehmen, dass die
Beschränkung des Überschussanteils im Ermessen des Vorderrichters lag. Dieser
stellte die Lebenshaltung der Familie anhand der Verhältnisse fest, wie sie
sich während des Zusammenlebens zeigten. Zumindest für das Eheschutzverfahren
ist glaubhaft gemacht, dass die Familie sparsam lebte. So führte die Ehefrau
aus, die Familie habe ziemlich einfach gelebt, teure Ferien hätten sie nicht
gemacht, auch hätten sie keine teuren Kleider gekauft. Sie habe immer auf das
Geld geschaut (Parteibefragung vom 25. September 2024 N 317 ff.).
6.4.1 Der Ehemann bringt vor, es sei
erstellt, dass während des Zusammenlebens ein verhältnismässig einfacher
Standard gelebt worden sei. Der monatliche Bezug von CHF 11'870.96 im Jahr 2022
werde nicht beanstandet, hingegen ein durchschnittlicher monatlicher Verbrauch
der Familie von CHF 16'673.00. Dies deshalb, weil zu den monatlichen
Privatbezügen ab dem Konto des H.___ bei der […]bank zusätzlich sein Lohn bei
der G.___ GmbH dazugerechnet worden sei. Sein Lohn bei der G.___ GmbH sei zwar
ausbezahlt worden, allerdings nicht auf sein Privatkonto, sondern auf das […]konto
des H.___. Ab diesem Konto habe die Familie ihren alltäglichen Bedarf gedeckt.
So seien am 28. Oktober 2022 von der G.___ GmbH CHF 300'000.00 auf dieses [...]konto
überwiesen worden. Nach der Berechnung des Vorderrichters finde sein Einkommen
doppelten Eingang in die Darstellung des gelebten ehelichen Standards. Dieser
werde somit für das Jahr 2022 mit monatlich CHF 4'802.20 überhöht
dargestellt. Der Verbrauch der Ehegatten im Jahr 2022 habe tatsächlich «nur»
CHF 11'870.00 betragen. Der Überschuss habe im Jahr 2022 CHF 3'321.96
betragen. Dies ergebe für die Ehefrau einen Überschussanteil von CHF 831.00 und
für die Kinder einen solchen von CHF 416.00.
6.4.2 Die Ehefrau bringt vor, der
während der Ehe gelebte Standard habe CHF 16'673.00 betragen, der
Überschuss pro Elternteil folglich CHF 2'031.00 und derjenige der Kinder CHF
1'015.00. Zum Einkommen des Ehemannes seien noch Mietzinseinnahmen des «[...]hauses»
und des «[…]» hinzuzurechnen.
6.4.3 Der Ehemann bringt erstmals im
Berufungsverfahren vor, der Lohn aus der G.___ GmbH sei in den [...]betrieb
geflossen und stelle darin die Privatbezüge dar. Solche Buchungen sind nicht
ersichtlich und folglich nicht glaubhaft dargetan. Es ist davon auszugehen,
dass der Privatbezug, welcher in der [...] Buchhaltung ausgewiesen ist, auch
einzig den [...]betrieb und diesbezügliche Einnahmen betrifft. Der Ehemann
selbst führte betreffend die Gewinne der G.___ GmbH aus, diese seien
grösstenteils thesauriert und ins Unternehmen reinvestiert worden. Es sei auf
den tatsächlich ausbezahlten Lohn gemäss letztem Lohnausweis des Ehemannes
abzustellen (Eingabe vom 11. September 2024, Protokoll der Verhandlung vom
25. September 2024). Das vom Vorderrichter errechnete Einkommen des Ehemannes
aus dem [...]betrieb und dem [...]unternehmen ist nicht zu beanstanden. Mit der
Ehefrau ist grundsätzlich darin einig zu gehen, dass der Ehemann aus dem «[...]haus»
zusätzliche Einnahmen von monatlich CHF 600.00 erzielen kann (Parteibefragung Ehemann
vom 25. September 2025, N 258 ff.). Nicht dargetan ist hingegen, ob der Ehemann
Einnahmen aus der Vermietung des «[…]» erzielt. In einem allfälligen
Ehescheidungsverfahren werden die Einkommensverhältnisse der Ehegatten
einlässlich zu prüfen sein. Für das vorliegende Summarverfahren ist jedenfalls nicht
zu beanstanden, dass der Vorderrichter von Einnahmen von CHF 16'673.00 ausging
und diese dem Ehemann im Folgenden als Einkommen anrechnete. Entsprechend ging
auch die Ehefrau von diesem Betrag aus. Es kann vorweggenommen werden, dass der
Ehemann damit sowohl den gebührenden Bedarf von sich selbst als auch jenen der
Ehefrau und der Kinder decken kann.
6.5.1 Der Vorderrichter erwog, die
Ehefrau habe bis zur fristlosen Kündigung am 12. Juni 2024 für den H.___ und
für die G.___ GmbH gearbeitet. Gemäss Lohnausweis 2023 habe (bzw. hätte) die
Ehefrau dort CHF 3'812.00 verdienen können. Dieser Betrag sei ihr bis April
2024 anzurechnen. Ab Mai 2024 habe sich das Einkommen der Ehefrau auf CHF
4'679.00 erhöht (zusätzliches 20 % Pensum bei der I.___ GmbH, ausmachend
monatlich netto CHF 866.90). Nach der fristlosen Kündigung bei der G.___ GmbH
und dem gleichzeitig beendeten Arbeitsverhältnis auf dem H.___ habe die Ehefrau
nur noch netto CHF 866.90 bei der I.___ GmbH verdient. Ab September 2024 habe
sie ihr Pensum bei der I.___ GmbH auf 40 % aufstocken und so monatlich CHF 1'682.70
verdienen können. Nach einer – vonseiten des Ehemannes ebenfalls gewährten –
Übergangsfrist bis Ende Dezember 2024 habe die Ehefrau ihr Pensum ab 1. Januar
2025 zu erhöhen. Da sie die Kinder lediglich zu 50 % betreue, sei ihr ein 75 %-Pensum
möglich und zumutbar. Die Ehefrau sei gelernte [...], arbeite aber seit mindestens
2014 im Büro. In der Zeit vom 10. Mai 2021 bis 6. Oktober 2021 habe
sie den Lehrgang [...] besucht und die zur Zertifizierung erforderliche Prüfung
bestanden. In Anwendung des statistischen Lohnrechners, Salarium des
Bundesamtes für Statistik, sei bei einer Frau im Alter zwischen 30 und 49
Jahren in der Region Mittelland für die Berufsgruppe «Bürokräfte Finanz- und
Rechnungswesen, Statistik und Materialwirtschaft» von einem durchschnittlichen
Bruttolohn von CHF 6'077.00 pro Monat auszugehen. Nach Abzug von pauschal
13 % für die Abgaben, resultiere bei einem Vollzeitpensum folglich ein
erzielbares Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 5'287.00. Der Ehefrau werde
ab 1. Januar 2025 ein Einkommen von CHF 3'965.00 (75 % von
CHF 5'287.00) angerechnet.
6.5.2 Der Ehemann bringt vor, gemäss
Lohnrechner des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes wäre es der Ehefrau
möglich, ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von netto monatlich
CHF 5'824.00 zu erwirtschaften.
6.5.3 Die Ehefrau entgegnet, es sei ihr
in keiner Weise zumutbar, seit dem 1. Januar 2025 ein Einkommen von CHF
5'287.00 zu erzielen. Sie verfüge einzig über eine Ausbildung als [...]. Bis zu
ihrer Anstellung in der G.___ GmbH sei sie keiner Anstellung nachgegangen, da
sie sich vollumfänglich um die Kinder gekümmert habe.
6.5.4 Die solothurnischen Gerichte
stellen praxisgemäss auf den statistischen Lohnrechner Salarium des Bundesamtes
für Statistik ab. Das Vorgehen des Vorderrichters ist folglich nicht zu
beanstanden, eben so wenig, dass sich der Vorderrichter infolge der
langjährigen praktischen Erfahrung und der Weiterbildung der Ehefrau auf die
genannte Berufsgruppe festgelegt hat. Beide Parteien beschränken sich darauf,
ihre eigene Ansicht betreffend das Einkommen der Ehefrau, dem Ermessen des
Vorderrichters entgegenzustellen. Das genügt nicht. Eine
Ermessensüberschreitung wird von keiner Partei aufgezeigt. Eine solche liegt
hier offensichtlich nicht vor. Der Ehefrau ist ein Einkommen in der Höhe von netto
CHF 5'287.00 bei einem 100 %-Pensum anzurechnen.
6.6 Ebenfalls im Ermessen des
Eheschutzrichters lag es, der Ehefrau eine Übergangsfrist zu gewähren und ihr dieses
Einkommen ab Januar 2025 anzurechnen. Der Ehemann rügt, anlässlich der
Parteibefragung habe die Ehefrau angegeben, dass sie ab sofort eine
Anschlusslösung für einen anderen Job hätte. Es sei ihr daher bereits ab Juni
2024 ein Pensum von mindestens 50 % anzurechnen. Ab September 2024 habe die
Ehefrau tatsächlich 60 % gearbeitet. Es sei eine Zwischenübergangsfrist
vorzusehen. Für die Anrechnung eines rückwirkenden hypothetischen Einkommens
besteht kein Raum. Ebensowenig für die Berücksichtigung einer weiteren Phase.
6.7 Zutreffend sind die Ausführungen des
Ehemannes, wonach sich die Höhe der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen erhöht
habe. Dass diese Erhöhung keinen direkten Einfluss auf die Unterhaltsbeiträge
hat, wird vom Ehemann aber gleich selbst ausgeführt. Ohnehin ist die Erhöhung
so marginal, dass sie sich so oder anders nicht in relevanter Weise auf die
Unterhaltsbeiträge auswirkt, weshalb sie schon deshalb im vorliegenden
Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist.
6.8.1 Betreffend seines Bedarfs moniert
der Ehemann Folgendes: Der Vorderrichter habe ihm lediglich eine
Krankenkassenprämie in der Höhe von CHF 300.00 angerechnet, der Ehefrau
hingegen eine solche von CHF 513.00. Anlässlich der Verhandlung sei zu keinem
Zeitpunkt vorgesehen gewesen, die Ehegatten diesbezüglich ungleich zu
behandeln. Im Jahr 2024 habe seine monatliche Prämie CHF 412.00 und im Jahr
2025 CHF 512.00 betragen. Ferner habe der Vorderrichter unberücksichtigt
gelassen, dass der Unterhaltsbeitrag für den ältesten Sohn, welcher unter
seiner Obhut stehe, eine Bedarfsposition in der Höhe von CHF 1'200.00 darstelle.
Schliesslich habe ihm der Vorderrichter zu Unrecht keinen Betrag für die
Vorsorge angerechnet. Er als Selbständigerwerbender verfüge über keine
berufliche Vorsorge, weshalb ihm eine Sparquote anzurechnen sei. Die Beiträge
an seine private Vorsorge hätten mindestens seit dem Jahre 2019 jeweils CHF
7'192.90 betragen. Es sei angezeigt, eine Sparquote von monatlich CHF 599.40 zu
berücksichtigen.
6.8.2 Soweit der Ehemann im
Berufungsverfahren einen grösseren Bedarf geltend macht, ist darauf nicht
weiter einzugehen. Selbst wenn eine Erhöhung des Bedarfs des Ehemannes im von
ihm geltend gemachten Umfang berücksichtigt würde, hätte dies nur Auswirkung
auf die Höhe der Überschussanteile, welche aufgrund des ehelich gelebten
Standards begrenzt wurden. Zu den vom Ehemann geltend gemachten
Bedarfspositionen drängen sich dennoch folgende Bemerkungen auf: Der geltend
gemachte Bedarf von C.___ ist offensichtlich viel zu hoch. Ein Betrag von total
CHF 330.00 Verpflegung ist durch nichts belegt. Das GA Jugend kostet pro
Monat CHF 231.00 und nicht wie geltend gemacht CHF 295.00. Auch könnte die
geltend gemachte Sparquote nicht im Bedarf des Ehemannes berücksichtigt werden:
Die private Vorsorge 3a (3. Säule) ist in der Buchhaltung 2021 bis 2023 des [...]betriebs
unter den Passiven verbucht. Warum der entsprechende Betrag in der Buchhaltung
2024 nicht mehr verbucht ist, erschliesst sich nicht. Eine «doppelte»
Berücksichtigung hätte nicht erfolgen dürfen.
6.8.3 Soweit die Ehefrau einen
geringeren Bedarf des Ehemannes geltend macht (Reduktion des Grundbetrags und
der Wohnkosten zufolge Zusammenlebens mit einer neuen Partnerin) ist darauf
ebenfalls nicht weiter einzugehen, würde sich doch eine Reduktion des Bedarfs
lediglich auf die Höhe der Überschussanteile auswirken, welche aufgrund des
ehelich gelebten Standards begrenzt wurden.
6.9 Insgesamt ist die vom Vorderrichter
vorgenommene Unterhaltsberechnung nicht zu beanstanden. Die Berufung des
Ehemannes erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.1 Nach dem Gesagten sind beide
Berufungen abzuweisen (soweit darauf einzutreten ist). Aufgrund des
familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO)
rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je
hälftig zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
7.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF
2'000.00 festgesetzt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen
verrechnet.
7.3 Die von den Parteivertretern
eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Jede Partei trägt
die Kosten ihres Rechtsanwalts selbst.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfahren ZKBER.2025.26 und
ZKBER.2025.29 werden vereinigt.
2. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Berufung von B.___ wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00
werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit den geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller