ZKBER.2025.27
Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
5. Mai 2025Deutsch5 min
Amtsgerichtspräsidentin räumte der Gesellschaft mit Verfügung vom 24. Oktober 2024
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Barrière
In Sachen
A.___,
Berufungsklägerin
betreffend Mängel in
der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. Oktober 2024
überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit der
Kollektivgesellschaft A.___
(im Folgenden die
Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Solothurn-Lebern.
2. Die
Amtsgerichtspräsidentin räumte der Gesellschaft mit Verfügung vom 24. Oktober 2024
Frist zur Stellungnahme, zur Herstellung des rechtmässigen Zustands sowie zur
Anmeldung der entsprechenden Eintragung beim Handelsregisteramt des Kantons
Solothurn ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der
Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.
3. Die Verfügung konnte
der Gesellschaft nicht zugestellt werden. In der Folge wurde sie am 3. Dezember
2024 an die Privatadresse von [...], Gesellschafter
der A.___, gesandt und am 22. Januar 2025
persönlich von [...] entgegengenommen.
4. Die
Amtsgerichtspräsidentin setzte der Gesellschaft mit Verfügung vom
10. Februar 2025 eine zehntägige Nachfrist für die Erfüllung der
Verfügung vom 24. Oktober 2024. Diese Verfügung konnte am
12. Februar 2025 zugestellt werden.
5. Am 28. Februar 2025
erliess die Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:
1. Die A.___, [...], [...], (UID: CHE-[...]) wird aufgelöst und es
wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw.
die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister
einzutragen ist.
2. Mit der konkursamtlichen Liquidation
wird das Kantonale Konkursamt, Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen,
betraut.
3. Die Gerichtskosten von CHF 500.00
werden der A.___, [...], [...], auferlegt (zu
verrechnen im Konkursverfahren).
6. Gegen das begründete
Urteil erhob die Gesellschaft (im Folgenden die Beru-fungsklägerin) am 28. März 2025
(Postaufgabe) frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons
Solothurn und beantragte dessen Aufhebung sowie die Bestätigung zur Fortführung
der A.___.
7. Für den
Parteistandpunkt und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grund-sätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5
des Obligationenrechts (OR, SR 220) liegt ein Mangel in der Organisation
einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Bei
Mängeln in der vorgeschriebenen Organisation der Kollektivgesellschaft sind die
Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar (Art. 581a OR). Das
Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939 Abs. 1 OR
Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen
Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihnen dazu eine
Frist. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die
Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft
unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige
Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis
OR).
2.
Die Berufungsklägerin
hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen.
Es ist
unbestritten, dass die Postzustellung an das im Handelsregister eingetragene
Domizil nicht mehr möglich war. Der Berufungsklägerin fehlte ein Rechtsdomizil.
Zu Recht hat die Vorderrichterin im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die
Berufungsklägerin die verfügte Nachfrist unbenutzt habe verstreichen lassen und
über kein Rechtsdomizil verfüge.
3.
Den Akten der
Vorinstanz kann eine Eingabe des Handelsregisteramtes des Kantons Solothurn vom
12.
März 2025 entnommen werden, wonach die Berufungsklägerin ein
neues Rechtsdomizil zur Eintragung angemeldet habe. Es werde beabsichtigt, die
Eintragung im Tagesregister vom 12. März 2025 vorzunehmen, womit der
Organisationsmangel behoben sei. Die Berufungsklägerin legt im
Berufungsverfahren einen beglaubigten Handelsregisterauszug vom
17.
März 2025 vor. Danach wurde am 17. März 2025 ein neues
Domizil im Handelsregister eingetragen. Die erwähnten Urkunden sind als echte
Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Es ist damit belegt, dass die
Berufungsklägerin wieder ein Rechtsdomizil hat, an dem sie erreicht werden
kann. Der gesetzmässige Zustand ist somit wiederhergestellt.
4.
Die Berufungsklägerin
hat zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche
Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Her-stellung des
rechtmässigen Zustandes aufgefordert worden war. Die Berufungsklägerin hat
deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das
Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil
der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 28. Februar 2025
wird aufgehoben.
2. Die A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden
mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Barrière