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Entscheid

ZKBER.2025.27

Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

5. Mai 2025Deutsch5 min

Amtsgerichtspräsidentin räumte der Gesellschaft mit Verfügung vom 24. Oktober 2024

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Barrière

In Sachen

A.___,

Berufungsklägerin

betreffend Mängel in

der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 22. Oktober 2024

überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit der

Kollektivgesellschaft A.___

(im Folgenden die

Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Solothurn-Lebern.

2. Die

Amtsgerichtspräsidentin räumte der Gesellschaft mit Verfügung vom 24. Oktober 2024

Frist zur Stellungnahme, zur Herstellung des rechtmässigen Zustands sowie zur

Anmeldung der entsprechenden Eintragung beim Handelsregisteramt des Kantons

Solothurn ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der

Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.

3. Die Verfügung konnte

der Gesellschaft nicht zugestellt werden. In der Folge wurde sie am 3. Dezember

2024 an die Privatadresse von [...], Gesellschafter

der A.___, gesandt und am 22. Januar 2025

persönlich von [...] entgegengenommen.

4. Die

Amtsgerichtspräsidentin setzte der Gesellschaft mit Verfügung vom

10. Februar 2025 eine zehntägige Nachfrist für die Erfüllung der

Verfügung vom 24. Oktober 2024. Diese Verfügung konnte am

12. Februar 2025 zugestellt werden.

5. Am 28. Februar 2025

erliess die Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:

1. Die A.___, [...], [...], (UID: CHE-[...]) wird aufgelöst und es

wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw.

die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister

einzutragen ist.

2. Mit der konkursamtlichen Liquidation

wird das Kantonale Konkursamt, Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen,

betraut.

3. Die Gerichtskosten von CHF 500.00

werden der A.___, [...], [...], auferlegt (zu

verrechnen im Konkursverfahren).

6. Gegen das begründete

Urteil erhob die Gesellschaft (im Folgenden die Beru-fungsklägerin) am 28. März 2025

(Postaufgabe) frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons

Solothurn und beantragte dessen Aufhebung sowie die Bestätigung zur Fortführung

der A.___.

7. Für den

Parteistandpunkt und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grund-sätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5

des Obligationenrechts (OR, SR 220) liegt ein Mangel in der Organisation

einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Bei

Mängeln in der vorgeschriebenen Organisation der Kollektivgesellschaft sind die

Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar (Art. 581a OR). Das

Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939 Abs. 1 OR

Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen

Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihnen dazu eine

Frist. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die

Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft

unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige

Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis

OR).

2.

Die Berufungsklägerin

hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen.

Es ist

unbestritten, dass die Postzustellung an das im Handelsregister eingetragene

Domizil nicht mehr möglich war. Der Berufungsklägerin fehlte ein Rechtsdomizil.

Zu Recht hat die Vorderrichterin im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die

Berufungsklägerin die verfügte Nachfrist unbenutzt habe verstreichen lassen und

über kein Rechtsdomizil verfüge.

3.

Den Akten der

Vorinstanz kann eine Eingabe des Handelsregisteramtes des Kantons Solothurn vom

12.

März 2025 entnommen werden, wonach die Berufungsklägerin ein

neues Rechtsdomizil zur Eintragung angemeldet habe. Es werde beabsichtigt, die

Eintragung im Tagesregister vom 12. März 2025 vorzunehmen, womit der

Organisationsmangel behoben sei. Die Berufungsklägerin legt im

Berufungsverfahren einen beglaubigten Handelsregisterauszug vom

17.

März 2025 vor. Danach wurde am 17. März 2025 ein neues

Domizil im Handelsregister eingetragen. Die erwähnten Urkunden sind als echte

Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Es ist damit belegt, dass die

Berufungsklägerin wieder ein Rechtsdomizil hat, an dem sie erreicht werden

kann. Der gesetzmässige Zustand ist somit wiederhergestellt.

4.

Die Berufungsklägerin

hat zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche

Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Her-stellung des

rechtmässigen Zustandes aufgefordert worden war. Die Berufungsklägerin hat

deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das

Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil

der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 28. Februar 2025

wird aufgehoben.

2. Die A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden

mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Barrière