Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2025.3

Zwischenentscheid vom 6. September 2024 (Auskunftserteilung)

23. Oktober 2025Deutsch27 min

[…] 2018 und hinterliess als Erben seine Ehefrau A.___ sowie die gemeinsamen Nachkommen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

3. C.___,

4. D.___,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

Urech,

Berufungskläger

gegen

1. E.___,

2. F.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Thomas Fürst,

Berufungsbeklagte

betreffend Zwischenentscheid

vom 6. September 2024 (Auskunftserteilung)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 10. Juli 2015 schlossen die

Ehegatten A.___ (nachfolgend Beklagte 1) und G.___ sel. (nachfolgend

Erblasser) zwecks Neuregelung ihrer güter- und erbrechtlichen Verhältnisse

einen Ehe- und Erbvertrag (Klagebeilagen, KB, 4 und 5) ab. Der

Erblasser setzte seine Ehefrau (nachfolgend Beklagte 1) für den Fall seines

Erstversterbens als Alleinerbin ein und liess seinen Nachkommen Barlegate in

der Höhe ihres Pflichtteils zukommen. Weiter setzte er H.___, als

Willensvollstrecker ein.

2. Der Erblasser verstarb am

[…] 2018 und hinterliess als Erben seine Ehefrau A.___ sowie die gemeinsamen Nachkommen

I.___, E.___ (nachfolgend Kläger 1), F.___ (nachfolgend Kläger 2) und

B.___ (nachfolgend Beklagter 2).

3. Gemäss Inventar über

den Vermögensnachlass ist der Erbvertrag den Beklagten 1 und 2, I.___

sowie den Klägern 1 und 2 am 30. November 2018 partiell schriftlich eröffnet

worden. Mit Zessionsvertrag vom 28. bzw. 30. März 2020 trat I.___ den

Anspruch auf das ihr zustehende Barlegat in der Höhe ihres Pflichtteils an die

Kläger 1 und 2 ab. Das Inventar über den Vermögensnachlass des Erblassers

datiert vom 27. April 2020.

4. Mit Gesuch vom 17. Juni

2020 leiteten E.___ und E.___ ein Schlichtungsverfahren gegen A.___, B.___, die

C.___ AG (einziger Verwaltungsrat B.___, nachfolgend Beklagte 3), die D.___ AG

(Präsidentin des Verwaltungsrats und einzige Verwaltungsrätin A.___;

nachfolgend Beklagte 4) und H.___ ein. Das Verfahren wurde mit der

Klagebewilligung vom 16. März 2021 abgeschlossen.

5. Mit schriftlich

begründeter Klage vom 2. Juli 2021 (Postaufgabe) wurde die Klagebewilligung

prosequiert.

6. Am 6. September 2024 erliess

das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgenden, im Dispositiv eröffneten Zwischenentscheid:

1. Die Beklagten 1 bis 4 werden

verpflichtet, den Klägern 1 und 2 innert drei Monaten ab Rechtskraft

des vorliegenden Entscheids (Postaufgabe) über alle Sachverhalte Auskunft zu

erteilen, die relevant sein können:

-

für die Feststellung des

ehelichen Vermögens der Eheleute [...] (vor Güterausscheidung);

-

für die Vornahme der

Güterausscheidung zwischen dem Erblasser und der Beklagten 1, insbesondere

die Zusammensetzung des Eigenguts des Erblassers, namentlich Herkunft und

Verwendung der Vermögenswerte, die dem Erblasser zu Beginn des Güterstandes gehörten

oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufielen sowie

Ersatzanschaffungen für Eigengut;

-

für die Berechnung der

Pflichtteile der Kläger.

2. Die Beklagten 1 bis 4 werden

verpflichtet, den Klägern 1 und 2 innert drei Monaten ab Rechtskraft

des vorliegenden Entscheids (Postaufgabe) insbesondere Auskunft zu erteilen

über:

-

alle vom Erblasser

erhaltenen ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen, einschliesslich

Forderungsverzichten und ähnlichen Zuwendungen;

-

alle vom Erblasser

erhaltenen Darlehen;

-

alle Vereinbarungen mit dem

Erblasser, die für die Berechnung der Pflichtteile der Kläger direkt oder

indirekt von Bedeutung sein können.

3. Die Beklagten 1 bis 4 werden

verpflichtet, alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen den Klägern 1

und 2 innert drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids

(Postaufgabe) offenzulegen, die in einem direkten oder indirekten Zusammenhang

mit den verlangten Auskünften stehen können.

4. Die Beklagte 1 wird verpflichtet,

den Klägern 1 und 2 innert drei Monaten ab Rechtskraft des

vorliegenden Entscheids (Postaufgabe):

-

bei allen Banken, mit denen

der Erblasser und/oder die Beklagte 1 seit dem 1. Januar 2010

vertragliche Beziehungen gepflegt haben, Auszüge betreffend die einzelnen dem

Erblasser und/oder der Beklagten 1 seit dem 1. Januar 2010 oder später

zustehenden Vermögenswerte (Konti, Wertschriftendepots, Edelmetalle,

Schrankfächer u.dgl.) bis Ende 2018, beinhaltend auch sämtliche Bewegungen

(Eingänge und Ausgänge), zu beschaffen und zuzustellen;

-

bei den zuständigen

Steuerbehörden sämtliche Steuererklärungen (einschliesslich sämtlicher

Beilagen) und Veranlagungsverfügungen der Jahre 2010 bis 2018

betreffend den Erblasser und/oder die Beklagte 1 zu beschaffen und

zuzustellen;

-

bei den zuständigen

Grundbuchämtern sämtliche Kaufverträge (einschliesslich sämtlicher Beilagen)

betreffend die vom Erblasser und/oder der Beklagten 1 erworbenen und/oder

veräusserten Liegenschaften zu beschaffen und zuzustellen.

5. Die Beklagten 3 und 4 werden

verpflichtet, dem Gericht innert drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids (Postaufgabe) folgende Unterlagen seit 1. Januar 2010

(Beklagte 4) resp. seit ihrem Bestehen (Beklagte 3) bis

Ende 2018 einzureichen.

-

ihre Aktienbücher;

-

Verwaltungsrats- und

Generalversammlungsbeschlüsse;

-

Abschlüsse und

Buchhaltungen (samt Belegen, inkl. Steuererklärungen und Steuerveranlagungen).

Sollten die Unterlagen aus

Sicht der Beklagten 3 und 4 Geschäftsgeheimnisse beinhalten, die

nicht offenzulegen sind, dann ist dem Gericht eine in diesem Umfang geschwärzte

Variante zusätzlich zu den ungeschwärzten Unterlagen einzureichen.

6. Den Beklagten 1 bis 4 wird für

den Fall, dass die gemäss Ziffer 1 bis 5 hiervor genannten Auskünfte

nicht entscheidgemäss erteilt werden, hiermit ausdrücklich die Strafe nach

Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer

der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis

auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge

leistet, wird mit Busse bestraft."

7. Darüber hinausgehend wird die Klage

betreffend Informationsanspruch abgewiesen.

8. Über die Prozesskosten wird im

Endentscheid befunden werden.

7. Gegen den begründeten Entscheid

erhoben die Beklagten (nachfolgend auch Berufungskläger) am 21. Januar 2025 form-

und fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Zwischenentscheid des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 6. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Auf die Klage sei vollumfänglich nicht

einzutreten.

3. Sofern bzw. soweit entgegen den Anträgen

gemäss Ziffer 2 [recte: Ziffer 1] und 3 [recte: Ziffer 2] hievor auf die Klage

eingetreten wird, werden folgende Anträge gestellt:

a)

Die Klage sei

vollumfänglich abzuweisen.

b)

Eventualiter sei der

rückwirkende Zeitraum, für welchen Informationen bzw. Unterlagen einzureichen

seien, auf längstens fünf Jahre festzulegen.

c)

Eventualiter seien

die Berufungsklägerinnen 3 und 4 nur zur Offenlegung der Buchhaltungen, nicht

aber zusätzlich der gesamten Belege zu verpflichten.

4. Die Gerichtskosten für das

erstinstanzliche Verfahren seien vollumfänglich den Berufungsbeklagten

aufzuerlegen und die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, den

Berufungsklägern in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung zu

bezahlen.

5. Die Gerichtskosten für das

Berufungsverfahren seien vollumfänglich den Berufungsbeklagten aufzuerlegen und

die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, den Berufungsklägern in

solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung zu bezahlen.

8. Mit form- und

fristgerechter Berufungsantwort vom 14. März 2025 schlossen die Kläger

(nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung der

Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Der Zwischenentscheid sei zu

bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei die Berufungskläger

auf solidarische Haftung zu verpflichten seien.

9. Mit Stellungnahmen vom

31. März 2025 bzw. 16. April 2025 hielten die Parteien an den bereits

gestellten Rechtsbegehren fest. Die Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei

zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.

10. Am 28. April 2025 und

am 7. Mai 2025 gingen die Kostennoten der Parteivertreter ein, die der

jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt

wurden.

11. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorinstanz hielt in

ihrer Urteilsbegründung fest, die Kläger seien als virtuelle Erben

informationsberechtigt, soweit die Jahresfrist zur Erhebung der

Herabsetzungsklage noch nicht verstrichen sei. Für die Beurteilung des

Fristenbeginns nach Art. 533 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210)

bzw. des Wissensstandes der Kläger seien folgende Sachverhaltselemente

relevant: das Schreiben des Willensvollstreckers an die Kläger vom 27. März

2019, die Strafanzeige des Klägers 1 vom 26. Juni 2019, das Schlichtungsgesuch

der Kläger vom 17. Juni 2020, die Zusendung von Unterlagen durch den

Willensvollstrecker an die Kläger am 31. Mai 2021 und schliesslich die Aussagen

des Beklagten 2 in der Parteibefragung der Hauptverhandlung vom 6.

September 2024. Der Inhalt der vom Kläger 1 eingereichten Strafanzeige vom

26.

Juni 2019 bilde – aufgrund des Fehlens anderslautender Anhaltspunkte in den

Akten – das klägerische Wissen zu diesem Zeitpunkt ab. Der Strafanzeige seien

lediglich vage Vermutungen bezüglich Höhe des Nachlasses und lebzeitiger

Zuwendungen zu entnehmen. Die Strafanzeige widerspiegle ein generelles

Misstrauen und ein ungutes Gefühl des Klägers 1. Dem Gesagten entsprächen die

Aussagen der Kläger in der Verhandlung vom 6. September 2024 insofern, als

kein für das Auslösen des Fristenlaufs relevantes Wissen wiedergegeben worden

sei: Zunächst habe der Kläger 1 zu Protokoll gegeben, dass er nicht wisse,

ob der Nachlass vollständig sei oder nicht. Er wisse einfach, was seine Eltern

gehabt hätten, und das sei nicht mehr vorhanden. Im Zusammenhang mit konkreten

Zuwendungen hätten die Kläger lediglich angemerkt, dass sie keine Kenntnis

davon gehabt und noch heute nicht hätten. Aufgrund dessen habe die

Verwirkungsfrist i.S.v. Art. 533 Abs. 1 ZGB mit der Strafanzeige vom

Dispositiv

26. Juni 2019 noch nicht zu laufen begonnen und sei demnach im Zeitpunkt der

Anhebung des vorliegenden Zivilverfahrens am 17. Juni 2020 noch nicht

verstrichen gewesen.

2. Die Berufungskläger

machen geltend, wie die Kläger ausdrücklich ausführten, seien sämtliche ihrer

Auskunftsbegehren auf die Schaffung von Grundlagen für die eventuelle

Geltendmachung einer erbrechtlichen Herabsetzungsklage ausgerichtet. Demnach

bestehe ein schützenswertes Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn eine

Herabsetzungsklage überhaupt noch möglich sei. Dies sei nicht der Fall, wenn

die Verwirkungsfrist gemäss Art. 533 ZGB bereits verstrichen sei.

Die Vorinstanz habe in ihrer Subsumption

das Schreiben des Willensvollstreckers vom 27. März 2019, die Strafanzeige des

Berufungsbeklagten 1 gegen den Berufungskläger 2 vom 26. Juni 2019 sowie das

Schlichtungsgesuch vom 17. Juni 2020, mit dem das vorliegende Verfahren

angehoben worden sei, berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt habe sie, dass

der Willensvollstrecker den Berufungsbeklagten Ende Mai 2021 weitere Unterlagen

zugestellt habe und die vom Berufungskläger 2 an der Hauptverhandlung vom 6.

September 2024 gemachten Aussagen.

Die Vorinstanz habe nicht

berücksichtigt, dass das Verhältnis zwischen den Berufungsbeklagten und dem

Erblasser sowie den Berufungsklägern 1 und 2 seit langem stark zerrüttet gewesen

sei. Sie führe dazu aus, das sei lediglich unsubstantiiert behauptet worden. Dabei

übersehe sie, dass diese Behauptung unbestritten sei, weshalb sie nicht habe

substantiiert werden müssen. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt

falsch festgestellt. Vor diesem Hintergrund erschliesse sich, dass die von den

Berufungsbeklagten angeführten Verdachtsgründe bereits am Todestag des

Erblassers vorgelegen hätten. Entsprechend habe die Herabsetzungsfrist bereits in

diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und sei bei Anhebung des vorliegenden

Verfahrens mit dem Schlichtungsgesuch vom 17. Juni 2020 bereits abgelaufen

gewesen.

Selbst wenn die Fristauslösung nicht

bereits dann angenommen werden sollte, komme dem Schreiben des

Willensvollstreckers vom 27. März 2019 eine zentrale Bedeutung zu. Darin halte

dieser fest, dass der Nachlass maximal CHF 100'000.00 betrage und die von den

Berufungsbeklagten geltend gemachten Forderungen nicht ins Inventar aufgenommen

werden könnten. Gestützt auf diese Information habe der Berufungsbeklagte 1

sogar eine Strafanzeige gegen den Berufungskläger 2 verfasst. Das Wissen, das

zur Einreichung einer umfangreichen Strafanzeige mit vielen Vorwürfen und

Verdächtigungen und einem ausführlichen Erinnerungsinventar ausgereicht habe,

solle nach der Interpretation der Vorinstanz keine ausreichende Basis dafür

darstellen, um die einjährige Frist nach Art. 533 Abs. 1 ZGB auszulösen. Auch

der als Zeuge einvernommene Willensvollstrecker sei klar davon ausgegangen,

dass die Klagemöglichkeit der zwei Berufungsbeklagten verwirkt sei.

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz

stehe zudem in ausdrücklichem Widerspruch zu den von den Berufungsbeklagten

selbst dem Gericht gegenüber gemachten Ausführungen: in Beweissatz (BS) 25

ihrer Replik führten sie ausdrücklich aus, dass sie aufgrund der Informationen

aus dem Schreiben des Willensvollstreckers vom 27. März 2019 in ihren

Vermutungen bestärkt worden seien, dass Zuwendungen erfolgt sein könnten. Dass

diese nicht fristauslösend im Sinn von Art. 533 Abs. 1 ZGB gewesen seien,

stelle eine Fehlsubsumption der Vorinstanz dar. Die Vorinstanz setze sich überhaupt

nicht mit dieser Aussage der Berufungsbeklagten auseinander. Diese Vermutungen

und die Mitteilung des Willensvollstreckers über die konkrete Höhe des

Nachlasses seien genau das fristauslösende Moment für eine mögliche

Herabsetzungsklage. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch

ermittelt.

Zudem habe die Vorinstanz Art. 533 Abs.

1 ZGB falsch angewendet, indem sie davon ausgegangen sei, der Fristenlauf habe

bis zum 17. Juni 2020 nicht begonnen. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass

Erbberechtigte, die lebzeitige Zuwendungen vermuteten, auch nach der

schriftlichen Mitteilung über die Zusammensetzung und die Höhe des Nachlasses

nicht innert dieser Frist aktiv werden müssten.

Zweck der Verwirkungsfrist gemäss Art.

533 Abs. 1 ZGB sei die möglichst rasche Beseitigung allfälliger Unsicherheiten

über die Gültigkeit von letztwilligen Verfügungen, respektive das Schicksal von

Nachlässen. Die Kenntnis über vermutete Unregelmässigkeiten müsste deshalb

nicht präzise sein. Es genüge eine ungefähre Kenntnis der Höhe des Nachlasses

und der Pflichtteilsverletzung. Die Verwirkungsfrist gelte ab dem Zeitpunkt, da

die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhielten. Diese müsse weder

sicher noch dem Umfang nach bekannt sein. Da das Auskunftsrecht akzessorisch zu

einer möglichen Herabsetzung sei, beschlage deren Verwirkung auch das

Auskunftsbegehren.

Im Sinn einer Eventualbegründung rügen

die Berufungskläger weiter, dass sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit ihren

Vorbringen, dass in Bezug auf die Beklagten 3 und 4 lediglich

Schenkungsanfechtungen in Frage kämen, welche gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB nur

die Zeit von 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers beschlagen könnten,

auseinandergesetzt habe. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör

verletzt. Auch habe sich die Vorinstanz in keiner Weise mit der Möglichkeit

auseinandergesetzt, die Auskunftsbegehren der Berufungsbeklagten teilweise

gutzuheissen. Die Verpflichtung, sämtliche Buchhaltungsbelege einzureichen, führe

insbesondere in Bezug auf die Berufungsklägerin 4 zur Anlieferung von Dutzenden

von Bundesordnern, welche aufgrund von Geschäfts- und Kundengeheimnissen

geschwärzt werden müssten. Weshalb sich ihre Interessen nicht mit der

Buchhaltung ohne Belege erfüllen liessen, hätten die Berufungsbeklagten nicht

ausgeführt.

3. Die Berufungsbeklagten führen

aus, der Beginn der Verwirkungsfrist gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB setze voraus,

dass die tatsächlichen Elemente, die einen günstigen Ausgang einer allfälligen

Herabsetzungsklage erwarten liessen, bekannt seien. Das sei hier bis zur

Verhandlung vom 6. September 2024 nicht der Fall gewesen. Diese Kenntnis sei

erst eingetreten, als der Berufungskläger 2 im Verlauf der Verhandlung

ausgeführt habe, der Erblasser habe im Jahr 2017 einem Forderungsverzicht

gegenüber der Berufungsklägerin 4 zugestimmt. Bis dahin hätten sie keine

Kenntnis von konkreten Zuwendungen gehabt, geschweige denn, in einem

Substantiierungsgrad, der einen günstigen Ausgang einer allfälligen

Herabsetzungsklage habe erwarten lassen. Sie hätten lediglich unsubstantiierte

Vermutungen gehabt. Genau deshalb seien sie zum Vorgehen mittels Stufenklage

gezwungen. Für die Tatsache der Pflichtteilsverletzung sei gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sichere Kenntnis verlangt. Selbst wenn dem

nicht so wäre, würde das zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Frist erst

ausgelöst werde, wenn der Kläger Kenntnis von einer konkreten

herabsetzungswürdigen Zuwendung habe.

Die Ausführungen der Berufungskläger zum

Vorgehen der Vorinstanz erschöpfe sich in appellatorischer Kritik und gehe an

der Sache vorbei. Die Vorinstanz habe die beklagtische Behauptung, dass das

Verhältnis unter den Parteien seit langem zerrüttet sei, auch nicht

unberücksichtigt gelassen. Vielmehr sei sie zu Recht davonausgegangen, dass

diese Behauptung unsubstantiiert sei, was in keiner Weise zu beanstanden sei.

Ohnehin ergebe sich aus dieser Tatsache kein gesichertes Wissen über allfällige

herabsetzungsfähige Zuwendungen. Dasselbe gelte für das Schreiben des

Willensvollstreckers. Dass dieses den Klägern Anlass zu unsubstantiierten

Vermutungen gegeben habe, ändere nichts am fehlenden konkreten Wissen, weshalb

dieses Schreiben die Frist nicht habe auslösen können. Konkrete Kenntnis hätten

die Kläger erst im Verlauf der Verhandlung vom 6. September 2024 erhalten. Die

Rechtsauffassung der Berufungskläger würde dazu führen, dass bereits die

Vermutung, es habe eine Zuwendung stattgefunden, die Verwirkungsfrist auslösen

würde. Irrelevant sei sodann, dass der Willensvollstrecker anlässlich seiner

Zeugeneinvernahme davon ausgegangen sei, die Frist für eine allfällige

Herabsetzungsklage sei verwirkt. Diese Frage betreffe nicht sein

Aufgabengebiet. Die Berufungsbeklagten könnten selbstverständlich erst nach

Auskunftserteilung und Einsicht in die Belege beurteilen, ob und aufgrund

welcher Sachverhalte sich ihnen ein Anspruch auf Herabsetzung bieten könnte.

Zurecht habe die Vorinstanz das

Auskunftsgesuch vollständig gutgeheissen. Art und Umfang der Buchhaltung der

Berufungskläger 3 und 4 seien nicht bekannt und es sei insbesondere anzunehmen,

dass Belege benötigt würden, um zu eruieren, ob herabsetzungsfähige Zuwendungen

stattgefunden hätten. Die Vorinstanz habe das Gesuch daher zu Recht bewilligt.

4. Die Nachkommen des

Erblassers und der Berufungsklägerin 1 wurden gemäss Ehe- und Erbvertrag vom

10. Juli 2015 beim Tod des erstversterbenden Ehegatten (lediglich) mit einem Barvermächtnis

in der Höhe ihres Pflichtteils aus dem Eigengut des Erblassers bedacht. Dieses

wurde im Vertrag für den Fall des Vorversterbens des Erblassers mit CHF

100'000.00 beziffert. Die gesamte Errungenschaft ging an den überlebenden Ehegatten,

die Berufungsklägerin 1. Die Berufungsbeklagten sind bei dieser Rechtslage nach

herrschender Lehre als Vermächtnisnehmer von der Erbenstellung ausgeschlossen

(vgl. dazu Stephan Wolf/Cédric Berger: Das Pflichtteilsvermächtnis – praktische

Bedeutung und offene Fragen, AJP 2023, S. 267 ff., Ziff. II.A. mit div.

Hinweisen).

Auskunftsberechtigt sind gemäss Art. 607

Abs. 3 ZGB die gesetzlichen und eingesetzten Erben und die mit der Teilung des

Nachlasses betrauten Personen. Virtuelle Erben (wie übergangene Erben mit

Pflichtteilsanspruch nach herrschender Lehre bezeichnet werden) sind

auskunftsberechtigt, soweit das zur Geltendmachung ihrer Rechte notwendig ist

(Yannick Minnig: in Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB

II, 7. Aufl., Basel 2023, N. 12 zu Art. 607). Die Informationspflicht bezieht

sich auf alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet

erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, wozu ungeachtet

der konkreten güterrechtlichen Verhältnisse insbesondere auch zu Lebzeiten des

Erblassers getätigte Zuwendungen zu rechnen sind (BGE 127 III 396 E. 3). Vorliegend

ist das Recht der Kläger auf Auskunft als Nachkommen des Erblassers im

Grundsatz unbestritten. Nach den Erwägungen der Vorinstanz ist das ordentliche

Verfahren gemäss Art. 220 ff. ZPO anwendbar (vgl. Urteil Vorinstanz E.

II.B.a.5. S. 8).

5.1 In Frage steht die

Einhaltung der Frist gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB. Dieser lautet wie folgt: «Die

Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an

gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten

haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren…»

In Bezug auf Praxis und Lehre kann zunächst

auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil unter Erwägung

II.C.ii.2. verwiesen werden.

Die relative Anfechtungsfrist von einem

Jahr läuft vom Zeitpunkt an, in dem der durch eine Verfügung von Todes wegen

oder durch eine Verfügung unter Lebenden in seinem Pflichtteilsanspruch

beeinträchtigte Erbe von der Verletzung seiner Rechte und damit vom Klagegrund

Kenntnis erhalten hat (BGE 108 II 288 E. 3a).

Bedeutsam ist der Beginn der Klagefrist

für die Herabsetzungs- und Ungültigkeitsklage, da es sich dabei entgegen dem

Wortlaut um eine Verwirkungsfrist handelt. Der Beginn des Fristenlaufs und die

Verwirkung der Fristen werden streng beurteilt (BGE 138 III 354 E. 5.2). Dabei genügt

dem Wortlaut nach die blosse Kenntnis derjenigen Elemente, die den möglichen

Erfolg einer Herabsetzungsklage erwarten lassen. Eine absolute Gewissheit ist

nicht notwendig (vgl. Dominique Jakob/Daniela Dardel, Der Schutz des virtuellen

Erben, in: AJP 2014 462 ff., 474). Für die Kenntnis der Rechtsverletzung im

Sinne der relativen Frist müssen jene tatsächlichen Elemente bekannt sein,

welche die Pflichtteilsverletzung wahrscheinlich erscheinen bzw. auf ein

positives Herabsetzungsurteil vertrauen lassen (BGE 138 III 354 E. 5.2).

5.2 Am 27. März 2019 orientierte

der Willensvollstrecker die Berufungsbeklagten darüber, dass das Reinvermögen

der Ehegatten per Todestag die im Ehe- und Erbvertrag festgestellten Eigengüter

nicht decke. Der Nachlass betrage somit maximal CHF 100'000.00 (Klageantwortbeilage,

KAB 2), was aufgrund der ehegüterrechtlichen Bestimmungen das Maximum darstelle.

Am 26. Juni 2019 stellte der

Berufungsbeklagte 1 bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige gegen den

Berufungskläger 2 wegen Betrugs, Nötigung, Unterschlagung, Erschleichung,

Diebstahls, Misswirtschaft und weiteren Delikten in diesem Zusammenhang,

Anstiftung zu falschen Angaben im Zusammenhang mit dem Erbschaftsprotokoll des

Erblassers, ev. A.___. Konkret machte er geltend, das Nettovermögen der Eltern von

über 3,5 Millionen sei nicht mehr vorhanden. Diese hätten im Jahr 2016 ihr [...]haus

im [...] für CHF 790'000.00 und im Jahr 2017 ihr Haus in [...] für CHF

1'200'000.00 verkauft. Weiter führte er mit Verweis auf das Handelsregister

aus, dass die Eltern im Jahr 2015 die C.___ AG mit dem in ihrem Eigentum

stehenden Grundstück Nr. [...] an der [...]strasse in [...] gegründet hätten.

Mit E-Mail vom 24. April 2020 (Klagebeilage,

KB, 7) informierte der Willensvollstrecker (auch) den vormaligen Anwalt des

Berufungsbeklagten 1 über die Höhe des Nachlasses des Erblassers und die

konkrete Höhe der Erbteile der Nachkommen.

Am 17. Juni 2020 reichten die

Berufungsbeklagten beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch ein

und leiteten damit das vorliegende Verfahren ein.

5.3 Beim gänzlich

übergangenen Pflichtteilserben ist für den Fristbeginn einzig die Kenntnis der

Enterbung und deren fehlende Berechtigung, nicht aber das Wissen um die Höhe

oder Zusammensetzung des Nachlasses von Belang (BGE 138 III 354 E. 5.2 = Pra

2012 Nr. 130). Die einjährige (relative) Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu

laufen, in dem ein durch eine Verfügung von Todes wegen oder durch eine

Zuwendung unter Lebenden in seinem Pflichtteilsanspruch beeinträchtigter Erbe von

der Verletzung seiner Rechte Kenntnis erhält. Das Wissen muss die tatsächlichen

Elemente umfassen, welche einen günstigen Ausgang einer allfälligen

Herabsetzungsklage erwarten lassen (BGE 121 III 249 E. 2a). Der Erbe muss um

den Tod des Erblassers, um die eigene Berufung und um die Existenz einer ihn im

Pflichtteil beeinträchtigenden Zuwendung wissen. Er muss die

Pflichtteilsverletzung zumindest für wahrscheinlich halten; eine absolute

Kenntnis ist nicht verlangt. Von der Höhe des Nachlasses muss er ebenfalls nur

eine ungefähre Kenntnis haben (vgl. Stephanie Hrubesch-Millauer in: Daniel

Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 f. zu Art. 533 ZGB).

Nach früherer Lehre ging man davon aus,

dass die mit einem Vermächtnis in der Höhe ihres Pflichtteils bedachten Erben

durch die Einsetzung als Vermächtnisnehmer ihre Erbenstellung nicht verlieren (Peter

Tuor in: Hermann Becker [Hrsg.], Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1952, N. 10

zu Art. 522 ZGB und Arnold Escher in: Arnold Escher et al. [Hrsg.], Zürcher

Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1959, N. 6 zu Art. 522 ZGB). In der heutigen Lehre

wird beim vom Erbe ausgeschlossenen Pflichtteilserben von einem virtuellen

Erben gesprochen. Das Bundesgericht hat bis heute nicht geklärt, ob es zulässig

sei, einen pflichtteilsgeschützten Erben durch die Zuwendung eines

Vermächtnisses in der Höhe seines Pflichtteils von der Erbenstellung

auszuschliessen. Wie sich im Folgenden zeigt, wirken sich diese rechtlichen

Unsicherheiten nicht auf die den Berufungsbeklagten zustehenden erbrechtlichen

Auskunftsrechte aus.

5.4 Nach dem Wortlaut des

Ehe- und Erbvertrags der Ehegatten [...] soll den Nachkommen der Wert ihres

Pflichtteils in Form eines Legats zukommen. Mithin sollten sie finanziell nicht

schlechter gestellt werden als ein auf den Pflichtteil gesetzter Erbe. Nachdem

die Lehre dieses Vorgehen grossmehrheitlich für zulässig erachtet, und alle

Nachkommen erbvertraglich gleichgestellt wurden, kann nicht davon ausgegangen

werden, die Berufungsbeklagten seien gänzlich vom Erbgang ausgeschlossen worden

und die Frist habe bereits mit der Kenntnisnahme der entsprechenden

erbvertraglichen Regelung zu laufen begonnen. Der Fristenlauf beginnt vielmehr

erst ab Kenntnis einer möglichen Pflichtteilsverletzung.

5.5 Die Berufungskläger

gehen davon aus, dass die Berufungsbeklagten bereits aufgrund der Mitteilung

des Willensvollstreckers vom 27. März 2019 (KAB 2) über die Höhe des Nachlasses

klar hätten erkennen können, dass ihr Pflichtteil verletzt sei. Nach der oben

zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Wissen die tatsächlichen

Elemente umfassen, welche einen günstigen Ausgang einer allfälligen

Herabsetzungsklage erwarten lassen (BGE 121 III 249 E. 2a). Mithin ist neben

der Höhe der Erbmasse auch Kenntnis einer möglichen Pflichtteilsverletzung durch

eine konkrete pflichtteilsbeeinträchtigende Zuwendung notwendig. Letzteres

ergibt sich nicht aus der Mitteilung des Willensvollstreckers. An den fehlenden

konkreten Hinweisen auf eine Pflichtteilsverletzung ändert auch nichts, dass

das Verhältnis zwischen den Berufungsbeklagten einerseits und den Eltern und

dem Berufungskläger 2 andererseits seit längerem zerrüttet war, was

unbestritten ist. Die Sachverhaltsrüge der Berufungskläger ist in diesem Punkt

zwar berechtigt. Das Zerwürfnis mag ein allgemeines Misstrauen einander

gegenüber offenbaren. Auf den Fristenlauf hat dieser Umstand ohne Bezug auf ein

konkretes Ereignis keinen Einfluss.

5.6 Erste Anhaltspunkte

für das Wissen des Berufungsbeklagten 1 ergeben sich aus dessen Strafanzeige

vom 26. Juni 2019 gegen den Berufungskläger 2. Daraus geht hervor, dass der Berufungsbeklagte

1 zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die Eltern in den Jahren 2016 bis 2018 je

eine Liegenschaft im [...] und in [...] verkauft und eine

Immobiliengesellschaft (C.___ AG) gegründet hatten, in die sie eine weitere

Liegenschaft eingebracht hatten. Nach seinen Ausführungen machte das Vermögen

der Eltern wenige Jahre vor dem Tod des Erblassers mehrere Millionen Franken

aus. Der Grossteil dieser Vermögenswerte soll im Zeitpunkt des Todes des

Erblassers nicht mehr im Besitz der Ehegatten gewesen sein. Weiter wies der

Berufungsbeklagte 1 in seiner Strafanzeige darauf hin, dass die Eltern die C.___

AG 2015 gegründet und 2/3 der Aktien besessen hätten. Beim Tod des Erblassers (2018)

habe die C.___ AG dem Berufungskläger 2 gehört.

5.7 Mithin nannte der

Berufungsbeklagte 1 in seiner Strafanzeige vom 26. Juni 2019 zwei konkrete Anhaltspunkte

für mögliche lebzeitige Zuwendungen (Übertragung von 2/3 der Aktien der C.___

AG an den Berufungskläger 2 sowie der grosse Vermögensabfluss innert drei

Jahren). Diese Umstände sind Hinweise auf eine mögliche Pflichtteilsverletzung.

Die grosse Vermögensreduktion des

Erblassers und seiner Ehefrau in den letzten drei Jahren vor dem Tod des

Erblassers sowie die Übertragung der Aktien der C.___ AG auf den

Berufungskläger 2 lassen auf eine mögliche Verletzung des Pflichtteils des

Berufungsbeklagten 1 und damit auf einen möglichen Erfolg der

Herabsetzungsklage schliessen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, der

Berufungsbeklagte 1 habe im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige ausreichende

Kenntnis von möglichen Herabsetzungsgründen gehabt. Er hatte dazu in der

Strafanzeige festgehalten, er wisse erst jetzt, dass der Beklagte 2 das Ziel

gehabt habe, das Vermögen der Eltern in seinen Besitz zu bringen. Mithin macht

es den Anschein, als ob er sich die nötigen Informationen zu den Gründen des

Vermögensschwunds hat beschaffen müssen und er erst im Zeitpunkt der

Strafanzeige ausreichend über eine mögliche Pflichtteilsverletzung dokumentiert

war.

Zu berücksichtigen ist in diesem

Zusammenhang, dass das Wissen persönlich ist und dieses somit nur dem

Berufungsbeklagten 1, nicht aber dem Berufungsbeklagten 2 angerechnet werden

kann. Zu dessen Kenntnissen über die Vermögenslage des Erblassers und deren

Entwicklung in den letzten Jahren vor seinem Tod finden sich bis zur

vorinstanzlichen Parteibefragung an der Verhandlung vom 6. September 2024 keine

Informationen in den Akten. Auch die Berufungskläger bringen dazu nichts vor. Aufgrund

dessen ist davon auszugehen, der Berufungsbeklagte 2 habe erst an der

Verhandlung vom 6. September 2024 von möglichen Pflichtteilsverletzungen erfahren.

5.8 Das Schlichtungsverfahren

haben die Kläger am 17. Juni 2020, und damit innerhalb der Jahresfrist seit der

Kläger 1 Kenntnis von einer möglichen Pflichtteilsverletzung erlangt hatte, beim

Richteramt Solothurn-Lebern eingereicht.

Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf

die Klage eingetreten.

6. Im Eventualantrag

verlangen die Berufungskläger für den Fall, dass auf die Klage eingetreten

werde, deren Abweisung. Dazu kann, soweit es die Auskunftserteilung betrifft, auf

die obigen Erwägungen verwiesen werden. Die Gründe für die Abweisung dieses

Antrags decken sich mit den Erwägungen zur Abweisung des Antrags auf

Nichteintreten auf die Klage. Soweit sich dieser Antrag auf die

Herabsetzungsklage an sich bezieht, fehlt es derzeit an der Erstellung des

Sachverhalts für eine materielle Beurteilung.

7. Die Berufungskläger

beantragen weiter, es sei der rückwirkende Zeitraum für welchen Informationen

bzw. Unterlagen einzureichen seien, auf längstens fünf Jahre zu beschränken.

Sie berufen sich dabei auf Art. 527 Ziff. 3 ZGB, wonach in Bezug auf die

Berufungsklägerinnen 3 und 4 lediglich Schenkungsanfechtungen in Bezug auf

Handlungen in Frage kämen, welche längstens fünf Jahre vor dem Tode des

Erblassers stattgefunden hätten. Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass

die Herabsetzung mit Ausnahme von Art. 527 Ziff. 3 ZGB keiner Beschränkung

unterliege.

Der Hinweis der Berufungsbeklagten ist

zutreffend. Lediglich die in Art. 527 Ziff. 3 ZGB erfassten Tatbestände sind

zeitlich limitiert, während die in Art. 527 Ziff. 4 ZGB erfassten Tatbestände

ohne zeitliche Beschränkung der Herabsetzung unterliegen. Die in Art. 527 Ziff.

1 und 2 ZGB erfassten Tatbestände sind auf die Berufungsklägerinnen 3 und 4

nicht anwendbar. Der Eventualantrag auf eine zeitliche Befristung der

Auskunftspflicht in Bezug auf die Berufungsklägerinnen 3 und 4 ist daher

abzuweisen.

8.1 Schliesslich beantragen

die Berufungskläger, dass die Berufungsklägerinnen 3 und 4 nur zur Offenlegung

der Buchhaltungen, nicht aber zusätzlich der gesamten Belege zu verpflichten

seien. Die Berufungsbeklagten halten dafür, dass es sich dabei um ein

unzulässiges neues Begehren handle, das überdies mit unzulässigen

Tatsachenbehauptungen begründet werde. Darauf sei nicht einzutreten. Weiter

machen sie geltend, Art und Umfang der Buchhaltung der Berufungsklägerinnen 3

und 4 seien nicht bekannt. Zudem sei anzunehmen, dass die Buchhaltungsbelege

benötigt würden, um zu eruieren, ob herabsetzungsfähige Zuwendungen

stattgefunden hätten.

8.2 Die Berufungskläger

haben in der Klageantwort im Hauptantrag beantragt, dass auf die Klage nicht

eingetreten werde (Ziff. 1), eventualiter, dass diese abgewiesen werde (Ziff.

3a). Im ersten Parteivortrag an der Verhandlung vom 6. September 2024 wurden

die gestellten Rechtsbegehren wiederholt und im Schlussvortrag darauf

verwiesen.

Soweit die Berufungskläger in ihrer

Berufung eventualiter eine Einschränkung der Offenlegungspflicht beantragen,

sind diese Anträge ohne weiteres von den vorin-stanzlich gestellten

Hauptanträgen umfasst (in maiore minus). Auf die Anträge ist daher einzutreten.

8.3 Die

Berufungsklägerinnen 3 und 4 sind Aktiengesellschaften und daher zur

ordnungsgemässen Buchführung gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 Obligationenrecht

(OR, SR 220) verpflichtet. Der Umfang der Buchführung und der Rechnungslegung sind

in den Art. 957a ff. OR umschrieben. Daraus folgt, dass sich der Geschäftsgang

der Berufungsklägerinnen 3 und 4 im Grossen und Ganzen aus ihren Buchhaltungen

ergeben sollte. Wie die Berufungsbeklagten richtig erwähnen, dürfte es in

Einzelfällen notwendig sein, in die Buchhaltungsbelege Einblick zu nehmen. Das

auf Einzelfälle beschränkte Interesse rechtfertigt weder aus rechtlicher noch

aus tatsächlicher Sicht die vollständige Offenlegung der Buchhaltungen beider

Gesellschaften mit sämtlichen Belegen.

Vielmehr ist den Berufungsbeklagten

zuzumuten, aufgrund der Einsicht in die Buchhaltungen der Berufungsklägerinnen

3 und 4 diejenigen Geschäftsvorgänge und/ oder Konti zu benennen, zu denen sie

für die Begründung ihrer Klage weitere Informationen und/oder Belege benötigen.

Das Vorgehen dient nicht nur der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der

Parteien, sondern auch der Straffung des Verfahrens.

Mithin ist Ziffer 5 des Dispositivs

dahingehend abzuändern, dass in einem ersten Schritt die Abschlüsse und

Buchhaltungen inkl. Steuererklärungen und Steuerveranlagungen ohne Belege einzureichen

sind. An der Herausgabepflicht für die Aktienbücher und Verwaltungsrats- und

Generalversammlungsbeschlüsse ändert sich nichts. Sofern in Einzelfällen

weitere Informationen benötigt werden, ist es den Berufungsbeklagten

unbenommen, in einem zweiten Schritt konkrete Beweisanträge zu stellen. Die

Instruktion des weiteren Verfahrensgangs ist Sache der Vorinstanz.

III.

1. Die Berufungskläger

sind mit ihrer Berufung bloss in einem Nebenpunkt durchgedrungen. Eine

Ausdehnung der Auskunftspflicht in einem späteren Verfahrensschritt ist nach

dem Gesagten nicht ausgeschlossen. Die Berufungskläger unterliegen damit grossmehrheitlichen.

Aufgrund dessen sind ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich nicht. Die Gerichtskosten werden

aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 4'000.00

festgesetzt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

2. Aufgrund des Ausgangs

des Verfahrens werden die Berufungskläger gegenüber den Berufungsbeklagten für

das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Die Parteientschädigung wird aufgrund

der Kostennote des Vertreters der Berufungsbeklagten auf CHF 3'296.00

festgelegt, zahlbar unter solidarischer Haftbarkeit durch die Berufungskläger. Nicht

Teil des Berufungsverfahrens und damit nicht zu honorieren ist der Aufwand für

das Studium des vorinstanzlichen Entscheids.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziff. 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 6. September

2024 aufgehoben.

2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:

Die

Beklagten 3 und 4 werden verpflichtet, dem Gericht innert drei

Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (Postaufgabe) folgende

Unterlagen seit 1. Januar 2010 (Beklagte 4) resp. seit ihrem Bestehen

(Beklagte 3) bis Ende 2018 einzureichen.

-

ihre Aktienbücher;

-

Verwaltungsrats- und

Generalversammlungsbeschlüsse;

-

Abschlüsse und

Buchhaltungen (inkl. Steuererklärungen und Steuerveranlagungen).

Sollten die Unterlagen aus

Sicht der Beklagten 3 und 4 Geschäftsgeheimnisse beinhalten, die

nicht offenzulegen sind, dann ist dem Gericht eine in diesem Umfang geschwärzte

Variante zusätzlich zu den ungeschwärzten Unterlagen einzureichen.

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00

werden A.___, B.___, der C.___ AG und der D.___ AG auferlegt. Sie werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5. A.___, B.___, die C.___ AG und die D.___

AG haben unter solidarischer Haftbarkeit an E.___ und F.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'296.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller