ZKBER.2025.3
Zwischenentscheid vom 6. September 2024 (Auskunftserteilung)
23. Oktober 2025Deutsch27 min
[…] 2018 und hinterliess als Erben seine Ehefrau A.___ sowie die gemeinsamen Nachkommen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
3. C.___,
4. D.___,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Urech,
Berufungskläger
gegen
1. E.___,
2. F.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas Fürst,
Berufungsbeklagte
betreffend Zwischenentscheid
vom 6. September 2024 (Auskunftserteilung)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 10. Juli 2015 schlossen die
Ehegatten A.___ (nachfolgend Beklagte 1) und G.___ sel. (nachfolgend
Erblasser) zwecks Neuregelung ihrer güter- und erbrechtlichen Verhältnisse
einen Ehe- und Erbvertrag (Klagebeilagen, KB, 4 und 5) ab. Der
Erblasser setzte seine Ehefrau (nachfolgend Beklagte 1) für den Fall seines
Erstversterbens als Alleinerbin ein und liess seinen Nachkommen Barlegate in
der Höhe ihres Pflichtteils zukommen. Weiter setzte er H.___, als
Willensvollstrecker ein.
2. Der Erblasser verstarb am
[…] 2018 und hinterliess als Erben seine Ehefrau A.___ sowie die gemeinsamen Nachkommen
I.___, E.___ (nachfolgend Kläger 1), F.___ (nachfolgend Kläger 2) und
B.___ (nachfolgend Beklagter 2).
3. Gemäss Inventar über
den Vermögensnachlass ist der Erbvertrag den Beklagten 1 und 2, I.___
sowie den Klägern 1 und 2 am 30. November 2018 partiell schriftlich eröffnet
worden. Mit Zessionsvertrag vom 28. bzw. 30. März 2020 trat I.___ den
Anspruch auf das ihr zustehende Barlegat in der Höhe ihres Pflichtteils an die
Kläger 1 und 2 ab. Das Inventar über den Vermögensnachlass des Erblassers
datiert vom 27. April 2020.
4. Mit Gesuch vom 17. Juni
2020 leiteten E.___ und E.___ ein Schlichtungsverfahren gegen A.___, B.___, die
C.___ AG (einziger Verwaltungsrat B.___, nachfolgend Beklagte 3), die D.___ AG
(Präsidentin des Verwaltungsrats und einzige Verwaltungsrätin A.___;
nachfolgend Beklagte 4) und H.___ ein. Das Verfahren wurde mit der
Klagebewilligung vom 16. März 2021 abgeschlossen.
5. Mit schriftlich
begründeter Klage vom 2. Juli 2021 (Postaufgabe) wurde die Klagebewilligung
prosequiert.
6. Am 6. September 2024 erliess
das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgenden, im Dispositiv eröffneten Zwischenentscheid:
1. Die Beklagten 1 bis 4 werden
verpflichtet, den Klägern 1 und 2 innert drei Monaten ab Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids (Postaufgabe) über alle Sachverhalte Auskunft zu
erteilen, die relevant sein können:
-
für die Feststellung des
ehelichen Vermögens der Eheleute [...] (vor Güterausscheidung);
-
für die Vornahme der
Güterausscheidung zwischen dem Erblasser und der Beklagten 1, insbesondere
die Zusammensetzung des Eigenguts des Erblassers, namentlich Herkunft und
Verwendung der Vermögenswerte, die dem Erblasser zu Beginn des Güterstandes gehörten
oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufielen sowie
Ersatzanschaffungen für Eigengut;
-
für die Berechnung der
Pflichtteile der Kläger.
2. Die Beklagten 1 bis 4 werden
verpflichtet, den Klägern 1 und 2 innert drei Monaten ab Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids (Postaufgabe) insbesondere Auskunft zu erteilen
über:
-
alle vom Erblasser
erhaltenen ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen, einschliesslich
Forderungsverzichten und ähnlichen Zuwendungen;
-
alle vom Erblasser
erhaltenen Darlehen;
-
alle Vereinbarungen mit dem
Erblasser, die für die Berechnung der Pflichtteile der Kläger direkt oder
indirekt von Bedeutung sein können.
3. Die Beklagten 1 bis 4 werden
verpflichtet, alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen den Klägern 1
und 2 innert drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids
(Postaufgabe) offenzulegen, die in einem direkten oder indirekten Zusammenhang
mit den verlangten Auskünften stehen können.
4. Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
den Klägern 1 und 2 innert drei Monaten ab Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids (Postaufgabe):
-
bei allen Banken, mit denen
der Erblasser und/oder die Beklagte 1 seit dem 1. Januar 2010
vertragliche Beziehungen gepflegt haben, Auszüge betreffend die einzelnen dem
Erblasser und/oder der Beklagten 1 seit dem 1. Januar 2010 oder später
zustehenden Vermögenswerte (Konti, Wertschriftendepots, Edelmetalle,
Schrankfächer u.dgl.) bis Ende 2018, beinhaltend auch sämtliche Bewegungen
(Eingänge und Ausgänge), zu beschaffen und zuzustellen;
-
bei den zuständigen
Steuerbehörden sämtliche Steuererklärungen (einschliesslich sämtlicher
Beilagen) und Veranlagungsverfügungen der Jahre 2010 bis 2018
betreffend den Erblasser und/oder die Beklagte 1 zu beschaffen und
zuzustellen;
-
bei den zuständigen
Grundbuchämtern sämtliche Kaufverträge (einschliesslich sämtlicher Beilagen)
betreffend die vom Erblasser und/oder der Beklagten 1 erworbenen und/oder
veräusserten Liegenschaften zu beschaffen und zuzustellen.
5. Die Beklagten 3 und 4 werden
verpflichtet, dem Gericht innert drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids (Postaufgabe) folgende Unterlagen seit 1. Januar 2010
(Beklagte 4) resp. seit ihrem Bestehen (Beklagte 3) bis
Ende 2018 einzureichen.
-
ihre Aktienbücher;
-
Verwaltungsrats- und
Generalversammlungsbeschlüsse;
-
Abschlüsse und
Buchhaltungen (samt Belegen, inkl. Steuererklärungen und Steuerveranlagungen).
Sollten die Unterlagen aus
Sicht der Beklagten 3 und 4 Geschäftsgeheimnisse beinhalten, die
nicht offenzulegen sind, dann ist dem Gericht eine in diesem Umfang geschwärzte
Variante zusätzlich zu den ungeschwärzten Unterlagen einzureichen.
6. Den Beklagten 1 bis 4 wird für
den Fall, dass die gemäss Ziffer 1 bis 5 hiervor genannten Auskünfte
nicht entscheidgemäss erteilt werden, hiermit ausdrücklich die Strafe nach
Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer
der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis
auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge
leistet, wird mit Busse bestraft."
7. Darüber hinausgehend wird die Klage
betreffend Informationsanspruch abgewiesen.
8. Über die Prozesskosten wird im
Endentscheid befunden werden.
7. Gegen den begründeten Entscheid
erhoben die Beklagten (nachfolgend auch Berufungskläger) am 21. Januar 2025 form-
und fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Zwischenentscheid des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 6. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Auf die Klage sei vollumfänglich nicht
einzutreten.
3. Sofern bzw. soweit entgegen den Anträgen
gemäss Ziffer 2 [recte: Ziffer 1] und 3 [recte: Ziffer 2] hievor auf die Klage
eingetreten wird, werden folgende Anträge gestellt:
a)
Die Klage sei
vollumfänglich abzuweisen.
b)
Eventualiter sei der
rückwirkende Zeitraum, für welchen Informationen bzw. Unterlagen einzureichen
seien, auf längstens fünf Jahre festzulegen.
c)
Eventualiter seien
die Berufungsklägerinnen 3 und 4 nur zur Offenlegung der Buchhaltungen, nicht
aber zusätzlich der gesamten Belege zu verpflichten.
4. Die Gerichtskosten für das
erstinstanzliche Verfahren seien vollumfänglich den Berufungsbeklagten
aufzuerlegen und die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, den
Berufungsklägern in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung zu
bezahlen.
5. Die Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren seien vollumfänglich den Berufungsbeklagten aufzuerlegen und
die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, den Berufungsklägern in
solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung zu bezahlen.
8. Mit form- und
fristgerechter Berufungsantwort vom 14. März 2025 schlossen die Kläger
(nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung der
Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Der Zwischenentscheid sei zu
bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei die Berufungskläger
auf solidarische Haftung zu verpflichten seien.
9. Mit Stellungnahmen vom
31. März 2025 bzw. 16. April 2025 hielten die Parteien an den bereits
gestellten Rechtsbegehren fest. Die Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei
zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.
10. Am 28. April 2025 und
am 7. Mai 2025 gingen die Kostennoten der Parteivertreter ein, die der
jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt
wurden.
11. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorinstanz hielt in
ihrer Urteilsbegründung fest, die Kläger seien als virtuelle Erben
informationsberechtigt, soweit die Jahresfrist zur Erhebung der
Herabsetzungsklage noch nicht verstrichen sei. Für die Beurteilung des
Fristenbeginns nach Art. 533 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210)
bzw. des Wissensstandes der Kläger seien folgende Sachverhaltselemente
relevant: das Schreiben des Willensvollstreckers an die Kläger vom 27. März
2019, die Strafanzeige des Klägers 1 vom 26. Juni 2019, das Schlichtungsgesuch
der Kläger vom 17. Juni 2020, die Zusendung von Unterlagen durch den
Willensvollstrecker an die Kläger am 31. Mai 2021 und schliesslich die Aussagen
des Beklagten 2 in der Parteibefragung der Hauptverhandlung vom 6.
September 2024. Der Inhalt der vom Kläger 1 eingereichten Strafanzeige vom
26.
Juni 2019 bilde – aufgrund des Fehlens anderslautender Anhaltspunkte in den
Akten – das klägerische Wissen zu diesem Zeitpunkt ab. Der Strafanzeige seien
lediglich vage Vermutungen bezüglich Höhe des Nachlasses und lebzeitiger
Zuwendungen zu entnehmen. Die Strafanzeige widerspiegle ein generelles
Misstrauen und ein ungutes Gefühl des Klägers 1. Dem Gesagten entsprächen die
Aussagen der Kläger in der Verhandlung vom 6. September 2024 insofern, als
kein für das Auslösen des Fristenlaufs relevantes Wissen wiedergegeben worden
sei: Zunächst habe der Kläger 1 zu Protokoll gegeben, dass er nicht wisse,
ob der Nachlass vollständig sei oder nicht. Er wisse einfach, was seine Eltern
gehabt hätten, und das sei nicht mehr vorhanden. Im Zusammenhang mit konkreten
Zuwendungen hätten die Kläger lediglich angemerkt, dass sie keine Kenntnis
davon gehabt und noch heute nicht hätten. Aufgrund dessen habe die
Verwirkungsfrist i.S.v. Art. 533 Abs. 1 ZGB mit der Strafanzeige vom
Dispositiv
26. Juni 2019 noch nicht zu laufen begonnen und sei demnach im Zeitpunkt der
Anhebung des vorliegenden Zivilverfahrens am 17. Juni 2020 noch nicht
verstrichen gewesen.
2. Die Berufungskläger
machen geltend, wie die Kläger ausdrücklich ausführten, seien sämtliche ihrer
Auskunftsbegehren auf die Schaffung von Grundlagen für die eventuelle
Geltendmachung einer erbrechtlichen Herabsetzungsklage ausgerichtet. Demnach
bestehe ein schützenswertes Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn eine
Herabsetzungsklage überhaupt noch möglich sei. Dies sei nicht der Fall, wenn
die Verwirkungsfrist gemäss Art. 533 ZGB bereits verstrichen sei.
Die Vorinstanz habe in ihrer Subsumption
das Schreiben des Willensvollstreckers vom 27. März 2019, die Strafanzeige des
Berufungsbeklagten 1 gegen den Berufungskläger 2 vom 26. Juni 2019 sowie das
Schlichtungsgesuch vom 17. Juni 2020, mit dem das vorliegende Verfahren
angehoben worden sei, berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt habe sie, dass
der Willensvollstrecker den Berufungsbeklagten Ende Mai 2021 weitere Unterlagen
zugestellt habe und die vom Berufungskläger 2 an der Hauptverhandlung vom 6.
September 2024 gemachten Aussagen.
Die Vorinstanz habe nicht
berücksichtigt, dass das Verhältnis zwischen den Berufungsbeklagten und dem
Erblasser sowie den Berufungsklägern 1 und 2 seit langem stark zerrüttet gewesen
sei. Sie führe dazu aus, das sei lediglich unsubstantiiert behauptet worden. Dabei
übersehe sie, dass diese Behauptung unbestritten sei, weshalb sie nicht habe
substantiiert werden müssen. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt
falsch festgestellt. Vor diesem Hintergrund erschliesse sich, dass die von den
Berufungsbeklagten angeführten Verdachtsgründe bereits am Todestag des
Erblassers vorgelegen hätten. Entsprechend habe die Herabsetzungsfrist bereits in
diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und sei bei Anhebung des vorliegenden
Verfahrens mit dem Schlichtungsgesuch vom 17. Juni 2020 bereits abgelaufen
gewesen.
Selbst wenn die Fristauslösung nicht
bereits dann angenommen werden sollte, komme dem Schreiben des
Willensvollstreckers vom 27. März 2019 eine zentrale Bedeutung zu. Darin halte
dieser fest, dass der Nachlass maximal CHF 100'000.00 betrage und die von den
Berufungsbeklagten geltend gemachten Forderungen nicht ins Inventar aufgenommen
werden könnten. Gestützt auf diese Information habe der Berufungsbeklagte 1
sogar eine Strafanzeige gegen den Berufungskläger 2 verfasst. Das Wissen, das
zur Einreichung einer umfangreichen Strafanzeige mit vielen Vorwürfen und
Verdächtigungen und einem ausführlichen Erinnerungsinventar ausgereicht habe,
solle nach der Interpretation der Vorinstanz keine ausreichende Basis dafür
darstellen, um die einjährige Frist nach Art. 533 Abs. 1 ZGB auszulösen. Auch
der als Zeuge einvernommene Willensvollstrecker sei klar davon ausgegangen,
dass die Klagemöglichkeit der zwei Berufungsbeklagten verwirkt sei.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz
stehe zudem in ausdrücklichem Widerspruch zu den von den Berufungsbeklagten
selbst dem Gericht gegenüber gemachten Ausführungen: in Beweissatz (BS) 25
ihrer Replik führten sie ausdrücklich aus, dass sie aufgrund der Informationen
aus dem Schreiben des Willensvollstreckers vom 27. März 2019 in ihren
Vermutungen bestärkt worden seien, dass Zuwendungen erfolgt sein könnten. Dass
diese nicht fristauslösend im Sinn von Art. 533 Abs. 1 ZGB gewesen seien,
stelle eine Fehlsubsumption der Vorinstanz dar. Die Vorinstanz setze sich überhaupt
nicht mit dieser Aussage der Berufungsbeklagten auseinander. Diese Vermutungen
und die Mitteilung des Willensvollstreckers über die konkrete Höhe des
Nachlasses seien genau das fristauslösende Moment für eine mögliche
Herabsetzungsklage. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch
ermittelt.
Zudem habe die Vorinstanz Art. 533 Abs.
1 ZGB falsch angewendet, indem sie davon ausgegangen sei, der Fristenlauf habe
bis zum 17. Juni 2020 nicht begonnen. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass
Erbberechtigte, die lebzeitige Zuwendungen vermuteten, auch nach der
schriftlichen Mitteilung über die Zusammensetzung und die Höhe des Nachlasses
nicht innert dieser Frist aktiv werden müssten.
Zweck der Verwirkungsfrist gemäss Art.
533 Abs. 1 ZGB sei die möglichst rasche Beseitigung allfälliger Unsicherheiten
über die Gültigkeit von letztwilligen Verfügungen, respektive das Schicksal von
Nachlässen. Die Kenntnis über vermutete Unregelmässigkeiten müsste deshalb
nicht präzise sein. Es genüge eine ungefähre Kenntnis der Höhe des Nachlasses
und der Pflichtteilsverletzung. Die Verwirkungsfrist gelte ab dem Zeitpunkt, da
die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhielten. Diese müsse weder
sicher noch dem Umfang nach bekannt sein. Da das Auskunftsrecht akzessorisch zu
einer möglichen Herabsetzung sei, beschlage deren Verwirkung auch das
Auskunftsbegehren.
Im Sinn einer Eventualbegründung rügen
die Berufungskläger weiter, dass sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit ihren
Vorbringen, dass in Bezug auf die Beklagten 3 und 4 lediglich
Schenkungsanfechtungen in Frage kämen, welche gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB nur
die Zeit von 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers beschlagen könnten,
auseinandergesetzt habe. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör
verletzt. Auch habe sich die Vorinstanz in keiner Weise mit der Möglichkeit
auseinandergesetzt, die Auskunftsbegehren der Berufungsbeklagten teilweise
gutzuheissen. Die Verpflichtung, sämtliche Buchhaltungsbelege einzureichen, führe
insbesondere in Bezug auf die Berufungsklägerin 4 zur Anlieferung von Dutzenden
von Bundesordnern, welche aufgrund von Geschäfts- und Kundengeheimnissen
geschwärzt werden müssten. Weshalb sich ihre Interessen nicht mit der
Buchhaltung ohne Belege erfüllen liessen, hätten die Berufungsbeklagten nicht
ausgeführt.
3. Die Berufungsbeklagten führen
aus, der Beginn der Verwirkungsfrist gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB setze voraus,
dass die tatsächlichen Elemente, die einen günstigen Ausgang einer allfälligen
Herabsetzungsklage erwarten liessen, bekannt seien. Das sei hier bis zur
Verhandlung vom 6. September 2024 nicht der Fall gewesen. Diese Kenntnis sei
erst eingetreten, als der Berufungskläger 2 im Verlauf der Verhandlung
ausgeführt habe, der Erblasser habe im Jahr 2017 einem Forderungsverzicht
gegenüber der Berufungsklägerin 4 zugestimmt. Bis dahin hätten sie keine
Kenntnis von konkreten Zuwendungen gehabt, geschweige denn, in einem
Substantiierungsgrad, der einen günstigen Ausgang einer allfälligen
Herabsetzungsklage habe erwarten lassen. Sie hätten lediglich unsubstantiierte
Vermutungen gehabt. Genau deshalb seien sie zum Vorgehen mittels Stufenklage
gezwungen. Für die Tatsache der Pflichtteilsverletzung sei gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sichere Kenntnis verlangt. Selbst wenn dem
nicht so wäre, würde das zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Frist erst
ausgelöst werde, wenn der Kläger Kenntnis von einer konkreten
herabsetzungswürdigen Zuwendung habe.
Die Ausführungen der Berufungskläger zum
Vorgehen der Vorinstanz erschöpfe sich in appellatorischer Kritik und gehe an
der Sache vorbei. Die Vorinstanz habe die beklagtische Behauptung, dass das
Verhältnis unter den Parteien seit langem zerrüttet sei, auch nicht
unberücksichtigt gelassen. Vielmehr sei sie zu Recht davonausgegangen, dass
diese Behauptung unsubstantiiert sei, was in keiner Weise zu beanstanden sei.
Ohnehin ergebe sich aus dieser Tatsache kein gesichertes Wissen über allfällige
herabsetzungsfähige Zuwendungen. Dasselbe gelte für das Schreiben des
Willensvollstreckers. Dass dieses den Klägern Anlass zu unsubstantiierten
Vermutungen gegeben habe, ändere nichts am fehlenden konkreten Wissen, weshalb
dieses Schreiben die Frist nicht habe auslösen können. Konkrete Kenntnis hätten
die Kläger erst im Verlauf der Verhandlung vom 6. September 2024 erhalten. Die
Rechtsauffassung der Berufungskläger würde dazu führen, dass bereits die
Vermutung, es habe eine Zuwendung stattgefunden, die Verwirkungsfrist auslösen
würde. Irrelevant sei sodann, dass der Willensvollstrecker anlässlich seiner
Zeugeneinvernahme davon ausgegangen sei, die Frist für eine allfällige
Herabsetzungsklage sei verwirkt. Diese Frage betreffe nicht sein
Aufgabengebiet. Die Berufungsbeklagten könnten selbstverständlich erst nach
Auskunftserteilung und Einsicht in die Belege beurteilen, ob und aufgrund
welcher Sachverhalte sich ihnen ein Anspruch auf Herabsetzung bieten könnte.
Zurecht habe die Vorinstanz das
Auskunftsgesuch vollständig gutgeheissen. Art und Umfang der Buchhaltung der
Berufungskläger 3 und 4 seien nicht bekannt und es sei insbesondere anzunehmen,
dass Belege benötigt würden, um zu eruieren, ob herabsetzungsfähige Zuwendungen
stattgefunden hätten. Die Vorinstanz habe das Gesuch daher zu Recht bewilligt.
4. Die Nachkommen des
Erblassers und der Berufungsklägerin 1 wurden gemäss Ehe- und Erbvertrag vom
10. Juli 2015 beim Tod des erstversterbenden Ehegatten (lediglich) mit einem Barvermächtnis
in der Höhe ihres Pflichtteils aus dem Eigengut des Erblassers bedacht. Dieses
wurde im Vertrag für den Fall des Vorversterbens des Erblassers mit CHF
100'000.00 beziffert. Die gesamte Errungenschaft ging an den überlebenden Ehegatten,
die Berufungsklägerin 1. Die Berufungsbeklagten sind bei dieser Rechtslage nach
herrschender Lehre als Vermächtnisnehmer von der Erbenstellung ausgeschlossen
(vgl. dazu Stephan Wolf/Cédric Berger: Das Pflichtteilsvermächtnis – praktische
Bedeutung und offene Fragen, AJP 2023, S. 267 ff., Ziff. II.A. mit div.
Hinweisen).
Auskunftsberechtigt sind gemäss Art. 607
Abs. 3 ZGB die gesetzlichen und eingesetzten Erben und die mit der Teilung des
Nachlasses betrauten Personen. Virtuelle Erben (wie übergangene Erben mit
Pflichtteilsanspruch nach herrschender Lehre bezeichnet werden) sind
auskunftsberechtigt, soweit das zur Geltendmachung ihrer Rechte notwendig ist
(Yannick Minnig: in Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB
II, 7. Aufl., Basel 2023, N. 12 zu Art. 607). Die Informationspflicht bezieht
sich auf alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet
erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, wozu ungeachtet
der konkreten güterrechtlichen Verhältnisse insbesondere auch zu Lebzeiten des
Erblassers getätigte Zuwendungen zu rechnen sind (BGE 127 III 396 E. 3). Vorliegend
ist das Recht der Kläger auf Auskunft als Nachkommen des Erblassers im
Grundsatz unbestritten. Nach den Erwägungen der Vorinstanz ist das ordentliche
Verfahren gemäss Art. 220 ff. ZPO anwendbar (vgl. Urteil Vorinstanz E.
II.B.a.5. S. 8).
5.1 In Frage steht die
Einhaltung der Frist gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB. Dieser lautet wie folgt: «Die
Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an
gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten
haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren…»
In Bezug auf Praxis und Lehre kann zunächst
auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil unter Erwägung
II.C.ii.2. verwiesen werden.
Die relative Anfechtungsfrist von einem
Jahr läuft vom Zeitpunkt an, in dem der durch eine Verfügung von Todes wegen
oder durch eine Verfügung unter Lebenden in seinem Pflichtteilsanspruch
beeinträchtigte Erbe von der Verletzung seiner Rechte und damit vom Klagegrund
Kenntnis erhalten hat (BGE 108 II 288 E. 3a).
Bedeutsam ist der Beginn der Klagefrist
für die Herabsetzungs- und Ungültigkeitsklage, da es sich dabei entgegen dem
Wortlaut um eine Verwirkungsfrist handelt. Der Beginn des Fristenlaufs und die
Verwirkung der Fristen werden streng beurteilt (BGE 138 III 354 E. 5.2). Dabei genügt
dem Wortlaut nach die blosse Kenntnis derjenigen Elemente, die den möglichen
Erfolg einer Herabsetzungsklage erwarten lassen. Eine absolute Gewissheit ist
nicht notwendig (vgl. Dominique Jakob/Daniela Dardel, Der Schutz des virtuellen
Erben, in: AJP 2014 462 ff., 474). Für die Kenntnis der Rechtsverletzung im
Sinne der relativen Frist müssen jene tatsächlichen Elemente bekannt sein,
welche die Pflichtteilsverletzung wahrscheinlich erscheinen bzw. auf ein
positives Herabsetzungsurteil vertrauen lassen (BGE 138 III 354 E. 5.2).
5.2 Am 27. März 2019 orientierte
der Willensvollstrecker die Berufungsbeklagten darüber, dass das Reinvermögen
der Ehegatten per Todestag die im Ehe- und Erbvertrag festgestellten Eigengüter
nicht decke. Der Nachlass betrage somit maximal CHF 100'000.00 (Klageantwortbeilage,
KAB 2), was aufgrund der ehegüterrechtlichen Bestimmungen das Maximum darstelle.
Am 26. Juni 2019 stellte der
Berufungsbeklagte 1 bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige gegen den
Berufungskläger 2 wegen Betrugs, Nötigung, Unterschlagung, Erschleichung,
Diebstahls, Misswirtschaft und weiteren Delikten in diesem Zusammenhang,
Anstiftung zu falschen Angaben im Zusammenhang mit dem Erbschaftsprotokoll des
Erblassers, ev. A.___. Konkret machte er geltend, das Nettovermögen der Eltern von
über 3,5 Millionen sei nicht mehr vorhanden. Diese hätten im Jahr 2016 ihr [...]haus
im [...] für CHF 790'000.00 und im Jahr 2017 ihr Haus in [...] für CHF
1'200'000.00 verkauft. Weiter führte er mit Verweis auf das Handelsregister
aus, dass die Eltern im Jahr 2015 die C.___ AG mit dem in ihrem Eigentum
stehenden Grundstück Nr. [...] an der [...]strasse in [...] gegründet hätten.
Mit E-Mail vom 24. April 2020 (Klagebeilage,
KB, 7) informierte der Willensvollstrecker (auch) den vormaligen Anwalt des
Berufungsbeklagten 1 über die Höhe des Nachlasses des Erblassers und die
konkrete Höhe der Erbteile der Nachkommen.
Am 17. Juni 2020 reichten die
Berufungsbeklagten beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch ein
und leiteten damit das vorliegende Verfahren ein.
5.3 Beim gänzlich
übergangenen Pflichtteilserben ist für den Fristbeginn einzig die Kenntnis der
Enterbung und deren fehlende Berechtigung, nicht aber das Wissen um die Höhe
oder Zusammensetzung des Nachlasses von Belang (BGE 138 III 354 E. 5.2 = Pra
2012 Nr. 130). Die einjährige (relative) Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu
laufen, in dem ein durch eine Verfügung von Todes wegen oder durch eine
Zuwendung unter Lebenden in seinem Pflichtteilsanspruch beeinträchtigter Erbe von
der Verletzung seiner Rechte Kenntnis erhält. Das Wissen muss die tatsächlichen
Elemente umfassen, welche einen günstigen Ausgang einer allfälligen
Herabsetzungsklage erwarten lassen (BGE 121 III 249 E. 2a). Der Erbe muss um
den Tod des Erblassers, um die eigene Berufung und um die Existenz einer ihn im
Pflichtteil beeinträchtigenden Zuwendung wissen. Er muss die
Pflichtteilsverletzung zumindest für wahrscheinlich halten; eine absolute
Kenntnis ist nicht verlangt. Von der Höhe des Nachlasses muss er ebenfalls nur
eine ungefähre Kenntnis haben (vgl. Stephanie Hrubesch-Millauer in: Daniel
Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 f. zu Art. 533 ZGB).
Nach früherer Lehre ging man davon aus,
dass die mit einem Vermächtnis in der Höhe ihres Pflichtteils bedachten Erben
durch die Einsetzung als Vermächtnisnehmer ihre Erbenstellung nicht verlieren (Peter
Tuor in: Hermann Becker [Hrsg.], Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1952, N. 10
zu Art. 522 ZGB und Arnold Escher in: Arnold Escher et al. [Hrsg.], Zürcher
Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1959, N. 6 zu Art. 522 ZGB). In der heutigen Lehre
wird beim vom Erbe ausgeschlossenen Pflichtteilserben von einem virtuellen
Erben gesprochen. Das Bundesgericht hat bis heute nicht geklärt, ob es zulässig
sei, einen pflichtteilsgeschützten Erben durch die Zuwendung eines
Vermächtnisses in der Höhe seines Pflichtteils von der Erbenstellung
auszuschliessen. Wie sich im Folgenden zeigt, wirken sich diese rechtlichen
Unsicherheiten nicht auf die den Berufungsbeklagten zustehenden erbrechtlichen
Auskunftsrechte aus.
5.4 Nach dem Wortlaut des
Ehe- und Erbvertrags der Ehegatten [...] soll den Nachkommen der Wert ihres
Pflichtteils in Form eines Legats zukommen. Mithin sollten sie finanziell nicht
schlechter gestellt werden als ein auf den Pflichtteil gesetzter Erbe. Nachdem
die Lehre dieses Vorgehen grossmehrheitlich für zulässig erachtet, und alle
Nachkommen erbvertraglich gleichgestellt wurden, kann nicht davon ausgegangen
werden, die Berufungsbeklagten seien gänzlich vom Erbgang ausgeschlossen worden
und die Frist habe bereits mit der Kenntnisnahme der entsprechenden
erbvertraglichen Regelung zu laufen begonnen. Der Fristenlauf beginnt vielmehr
erst ab Kenntnis einer möglichen Pflichtteilsverletzung.
5.5 Die Berufungskläger
gehen davon aus, dass die Berufungsbeklagten bereits aufgrund der Mitteilung
des Willensvollstreckers vom 27. März 2019 (KAB 2) über die Höhe des Nachlasses
klar hätten erkennen können, dass ihr Pflichtteil verletzt sei. Nach der oben
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Wissen die tatsächlichen
Elemente umfassen, welche einen günstigen Ausgang einer allfälligen
Herabsetzungsklage erwarten lassen (BGE 121 III 249 E. 2a). Mithin ist neben
der Höhe der Erbmasse auch Kenntnis einer möglichen Pflichtteilsverletzung durch
eine konkrete pflichtteilsbeeinträchtigende Zuwendung notwendig. Letzteres
ergibt sich nicht aus der Mitteilung des Willensvollstreckers. An den fehlenden
konkreten Hinweisen auf eine Pflichtteilsverletzung ändert auch nichts, dass
das Verhältnis zwischen den Berufungsbeklagten einerseits und den Eltern und
dem Berufungskläger 2 andererseits seit längerem zerrüttet war, was
unbestritten ist. Die Sachverhaltsrüge der Berufungskläger ist in diesem Punkt
zwar berechtigt. Das Zerwürfnis mag ein allgemeines Misstrauen einander
gegenüber offenbaren. Auf den Fristenlauf hat dieser Umstand ohne Bezug auf ein
konkretes Ereignis keinen Einfluss.
5.6 Erste Anhaltspunkte
für das Wissen des Berufungsbeklagten 1 ergeben sich aus dessen Strafanzeige
vom 26. Juni 2019 gegen den Berufungskläger 2. Daraus geht hervor, dass der Berufungsbeklagte
1 zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die Eltern in den Jahren 2016 bis 2018 je
eine Liegenschaft im [...] und in [...] verkauft und eine
Immobiliengesellschaft (C.___ AG) gegründet hatten, in die sie eine weitere
Liegenschaft eingebracht hatten. Nach seinen Ausführungen machte das Vermögen
der Eltern wenige Jahre vor dem Tod des Erblassers mehrere Millionen Franken
aus. Der Grossteil dieser Vermögenswerte soll im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers nicht mehr im Besitz der Ehegatten gewesen sein. Weiter wies der
Berufungsbeklagte 1 in seiner Strafanzeige darauf hin, dass die Eltern die C.___
AG 2015 gegründet und 2/3 der Aktien besessen hätten. Beim Tod des Erblassers (2018)
habe die C.___ AG dem Berufungskläger 2 gehört.
5.7 Mithin nannte der
Berufungsbeklagte 1 in seiner Strafanzeige vom 26. Juni 2019 zwei konkrete Anhaltspunkte
für mögliche lebzeitige Zuwendungen (Übertragung von 2/3 der Aktien der C.___
AG an den Berufungskläger 2 sowie der grosse Vermögensabfluss innert drei
Jahren). Diese Umstände sind Hinweise auf eine mögliche Pflichtteilsverletzung.
Die grosse Vermögensreduktion des
Erblassers und seiner Ehefrau in den letzten drei Jahren vor dem Tod des
Erblassers sowie die Übertragung der Aktien der C.___ AG auf den
Berufungskläger 2 lassen auf eine mögliche Verletzung des Pflichtteils des
Berufungsbeklagten 1 und damit auf einen möglichen Erfolg der
Herabsetzungsklage schliessen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, der
Berufungsbeklagte 1 habe im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige ausreichende
Kenntnis von möglichen Herabsetzungsgründen gehabt. Er hatte dazu in der
Strafanzeige festgehalten, er wisse erst jetzt, dass der Beklagte 2 das Ziel
gehabt habe, das Vermögen der Eltern in seinen Besitz zu bringen. Mithin macht
es den Anschein, als ob er sich die nötigen Informationen zu den Gründen des
Vermögensschwunds hat beschaffen müssen und er erst im Zeitpunkt der
Strafanzeige ausreichend über eine mögliche Pflichtteilsverletzung dokumentiert
war.
Zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang, dass das Wissen persönlich ist und dieses somit nur dem
Berufungsbeklagten 1, nicht aber dem Berufungsbeklagten 2 angerechnet werden
kann. Zu dessen Kenntnissen über die Vermögenslage des Erblassers und deren
Entwicklung in den letzten Jahren vor seinem Tod finden sich bis zur
vorinstanzlichen Parteibefragung an der Verhandlung vom 6. September 2024 keine
Informationen in den Akten. Auch die Berufungskläger bringen dazu nichts vor. Aufgrund
dessen ist davon auszugehen, der Berufungsbeklagte 2 habe erst an der
Verhandlung vom 6. September 2024 von möglichen Pflichtteilsverletzungen erfahren.
5.8 Das Schlichtungsverfahren
haben die Kläger am 17. Juni 2020, und damit innerhalb der Jahresfrist seit der
Kläger 1 Kenntnis von einer möglichen Pflichtteilsverletzung erlangt hatte, beim
Richteramt Solothurn-Lebern eingereicht.
Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf
die Klage eingetreten.
6. Im Eventualantrag
verlangen die Berufungskläger für den Fall, dass auf die Klage eingetreten
werde, deren Abweisung. Dazu kann, soweit es die Auskunftserteilung betrifft, auf
die obigen Erwägungen verwiesen werden. Die Gründe für die Abweisung dieses
Antrags decken sich mit den Erwägungen zur Abweisung des Antrags auf
Nichteintreten auf die Klage. Soweit sich dieser Antrag auf die
Herabsetzungsklage an sich bezieht, fehlt es derzeit an der Erstellung des
Sachverhalts für eine materielle Beurteilung.
7. Die Berufungskläger
beantragen weiter, es sei der rückwirkende Zeitraum für welchen Informationen
bzw. Unterlagen einzureichen seien, auf längstens fünf Jahre zu beschränken.
Sie berufen sich dabei auf Art. 527 Ziff. 3 ZGB, wonach in Bezug auf die
Berufungsklägerinnen 3 und 4 lediglich Schenkungsanfechtungen in Bezug auf
Handlungen in Frage kämen, welche längstens fünf Jahre vor dem Tode des
Erblassers stattgefunden hätten. Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass
die Herabsetzung mit Ausnahme von Art. 527 Ziff. 3 ZGB keiner Beschränkung
unterliege.
Der Hinweis der Berufungsbeklagten ist
zutreffend. Lediglich die in Art. 527 Ziff. 3 ZGB erfassten Tatbestände sind
zeitlich limitiert, während die in Art. 527 Ziff. 4 ZGB erfassten Tatbestände
ohne zeitliche Beschränkung der Herabsetzung unterliegen. Die in Art. 527 Ziff.
1 und 2 ZGB erfassten Tatbestände sind auf die Berufungsklägerinnen 3 und 4
nicht anwendbar. Der Eventualantrag auf eine zeitliche Befristung der
Auskunftspflicht in Bezug auf die Berufungsklägerinnen 3 und 4 ist daher
abzuweisen.
8.1 Schliesslich beantragen
die Berufungskläger, dass die Berufungsklägerinnen 3 und 4 nur zur Offenlegung
der Buchhaltungen, nicht aber zusätzlich der gesamten Belege zu verpflichten
seien. Die Berufungsbeklagten halten dafür, dass es sich dabei um ein
unzulässiges neues Begehren handle, das überdies mit unzulässigen
Tatsachenbehauptungen begründet werde. Darauf sei nicht einzutreten. Weiter
machen sie geltend, Art und Umfang der Buchhaltung der Berufungsklägerinnen 3
und 4 seien nicht bekannt. Zudem sei anzunehmen, dass die Buchhaltungsbelege
benötigt würden, um zu eruieren, ob herabsetzungsfähige Zuwendungen
stattgefunden hätten.
8.2 Die Berufungskläger
haben in der Klageantwort im Hauptantrag beantragt, dass auf die Klage nicht
eingetreten werde (Ziff. 1), eventualiter, dass diese abgewiesen werde (Ziff.
3a). Im ersten Parteivortrag an der Verhandlung vom 6. September 2024 wurden
die gestellten Rechtsbegehren wiederholt und im Schlussvortrag darauf
verwiesen.
Soweit die Berufungskläger in ihrer
Berufung eventualiter eine Einschränkung der Offenlegungspflicht beantragen,
sind diese Anträge ohne weiteres von den vorin-stanzlich gestellten
Hauptanträgen umfasst (in maiore minus). Auf die Anträge ist daher einzutreten.
8.3 Die
Berufungsklägerinnen 3 und 4 sind Aktiengesellschaften und daher zur
ordnungsgemässen Buchführung gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 Obligationenrecht
(OR, SR 220) verpflichtet. Der Umfang der Buchführung und der Rechnungslegung sind
in den Art. 957a ff. OR umschrieben. Daraus folgt, dass sich der Geschäftsgang
der Berufungsklägerinnen 3 und 4 im Grossen und Ganzen aus ihren Buchhaltungen
ergeben sollte. Wie die Berufungsbeklagten richtig erwähnen, dürfte es in
Einzelfällen notwendig sein, in die Buchhaltungsbelege Einblick zu nehmen. Das
auf Einzelfälle beschränkte Interesse rechtfertigt weder aus rechtlicher noch
aus tatsächlicher Sicht die vollständige Offenlegung der Buchhaltungen beider
Gesellschaften mit sämtlichen Belegen.
Vielmehr ist den Berufungsbeklagten
zuzumuten, aufgrund der Einsicht in die Buchhaltungen der Berufungsklägerinnen
3 und 4 diejenigen Geschäftsvorgänge und/ oder Konti zu benennen, zu denen sie
für die Begründung ihrer Klage weitere Informationen und/oder Belege benötigen.
Das Vorgehen dient nicht nur der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der
Parteien, sondern auch der Straffung des Verfahrens.
Mithin ist Ziffer 5 des Dispositivs
dahingehend abzuändern, dass in einem ersten Schritt die Abschlüsse und
Buchhaltungen inkl. Steuererklärungen und Steuerveranlagungen ohne Belege einzureichen
sind. An der Herausgabepflicht für die Aktienbücher und Verwaltungsrats- und
Generalversammlungsbeschlüsse ändert sich nichts. Sofern in Einzelfällen
weitere Informationen benötigt werden, ist es den Berufungsbeklagten
unbenommen, in einem zweiten Schritt konkrete Beweisanträge zu stellen. Die
Instruktion des weiteren Verfahrensgangs ist Sache der Vorinstanz.
III.
1. Die Berufungskläger
sind mit ihrer Berufung bloss in einem Nebenpunkt durchgedrungen. Eine
Ausdehnung der Auskunftspflicht in einem späteren Verfahrensschritt ist nach
dem Gesagten nicht ausgeschlossen. Die Berufungskläger unterliegen damit grossmehrheitlichen.
Aufgrund dessen sind ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich nicht. Die Gerichtskosten werden
aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 4'000.00
festgesetzt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
2. Aufgrund des Ausgangs
des Verfahrens werden die Berufungskläger gegenüber den Berufungsbeklagten für
das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Die Parteientschädigung wird aufgrund
der Kostennote des Vertreters der Berufungsbeklagten auf CHF 3'296.00
festgelegt, zahlbar unter solidarischer Haftbarkeit durch die Berufungskläger. Nicht
Teil des Berufungsverfahrens und damit nicht zu honorieren ist der Aufwand für
das Studium des vorinstanzlichen Entscheids.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziff. 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 6. September
2024 aufgehoben.
2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:
Die
Beklagten 3 und 4 werden verpflichtet, dem Gericht innert drei
Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (Postaufgabe) folgende
Unterlagen seit 1. Januar 2010 (Beklagte 4) resp. seit ihrem Bestehen
(Beklagte 3) bis Ende 2018 einzureichen.
-
ihre Aktienbücher;
-
Verwaltungsrats- und
Generalversammlungsbeschlüsse;
-
Abschlüsse und
Buchhaltungen (inkl. Steuererklärungen und Steuerveranlagungen).
Sollten die Unterlagen aus
Sicht der Beklagten 3 und 4 Geschäftsgeheimnisse beinhalten, die
nicht offenzulegen sind, dann ist dem Gericht eine in diesem Umfang geschwärzte
Variante zusätzlich zu den ungeschwärzten Unterlagen einzureichen.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00
werden A.___, B.___, der C.___ AG und der D.___ AG auferlegt. Sie werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5. A.___, B.___, die C.___ AG und die D.___
AG haben unter solidarischer Haftbarkeit an E.___ und F.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'296.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller