Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2025.30

Kindesunterhalt

23. Oktober 2025Deutsch26 min

Unterhaltsbeiträge im Umfang von total Fr. 40'435.00 (Unterhaltszahlungen ab 1.9.2022

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Oktober 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller

Leu,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler,

Berufungsbeklagter

betreffend Kindesunterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind die nicht verheirateten

Eltern des 2016 geborenen Kindes C.___. Dieser lebt seit der Trennung der

Kindseltern unter der Obhut der Kindsmutter. Der Kontakt zum Vater wurde für

den Fall, dass sich die Eltern nicht einigen, gerichtlich geregelt, ebenso die

für den Sohn geschuldeten Unterhaltsbeiträge.

2. In Bezug auf die

angefochtene Unterhaltsregelung lautet das vorinstanzliche Urteil wie folgt:

4. Der Vater hat für den Sohn folgende monatlich vorauszahlbaren

Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

Phase 1 (ab September

2022): CHF 1’353.00

-

Phase 2 (Dezember 2022): CHF

1’008.00

-

Phase 3 (Januar und Februar

2023): CHF 1'090.00

-

Phase 4 (ab März 2023): CHF

1'190.00

-

Phase 5 (ab Januar 2024): CHF

1’248.00

-

Phase 6 (ab Mai 2024): CHF

1’272.00

-

Phase 7 (ab August 2024): CHF

1'163.00

-

Phase 8 (ab Dezember 2024):

CHF 1’146.00

-

Phase 9 (ab Februar 2025): CHF

1'060.00

-

Phase 10 (ab Juli 2026): CHF

1'251.00

Allfällige vom Kindsvater

bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht

inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit.

Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

Die bereits geleisteten

Unterhaltsbeiträge im Umfang von total CHF 32'500.00 (monatlich CHF 1'300.00

von September 2022 bis und mit September 2024) sind an die geschuldeten

Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

3. Gegen dieses Urteil hat

die Kindsmutter (im Folgenden auch Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 16. April

2025 (Postaufgabe) form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils des

Richteramtes Olten-Gösgen vom 02.10.2024 in begründeter Fassung zugestellt am

18.03.2025 sei aufzuheben.

2. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung

(recte Urteil) sei wie folgt abzuändern:

Der Kindsvater hat für seinen Sohn C.___

geb. 2016, folgende monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu leisten:

-

Phase I: ab

1.9.2022 bis Dez. 2022 Fr. 1'415.00

-

Phase II: ab 1.1.2023

bis Feb. 2023 Fr. 1'480.00

-

Phase III: ab

1.3.2023 bis 31.12.2023 Fr. 1'563.00

-

Phase IV: ab

1.1.2024 bis April 2024 Fr. 1'656.00

-

Phase V: ab 1.5.2025

(recte 2024) bis Juli 2024 Fr. 1'677.00

-

Phase VI: ab

1.8.2024 bis Nov. 2024 Fr. 1'485.00

-

Phase VII: ab

1.12.2024 bis Juni 2026 Fr. 1’456.00

-

Phase VIII: ab

1.7.2026 Fr. 1'615.00

Allfällige vom Kindsvater

bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beträgen nicht

inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276

Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Die bereits geleisteten

Unterhaltsbeiträge im Umfang von total Fr. 40'435.00 (Unterhaltszahlungen ab 1.9.2022

bis und mit April 2025) sind an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge

anzurechnen.

3. U.K.u.E.F. zu Lasten des

Berufungsbeklagten.

4. Die Berufungsantwort

des Kindsvaters (im folgenden auch Berufungsbeklagter) ist ebenfalls form- und

fristgerecht erfolgt. Sie datiert vom 6. Juni 2025. Seine Anträge lauten wie

folgt:

1. Die

Berufung sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und der

erstinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen.

2. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer auf der

Parteientschädigung zulasten der Berufungsklägerin.

5. Am 11. Juni 2025 ging

aufforderungsgemäss die Kostennote des Parteivertreters des Berufungsbeklagten

ein.

6. Die Berufungsklägerin

liess sich im Rahmen des Replikrechts am 23. Juni 2025 ein weiteres Mal

vernehmen und reichte gleichzeitig ihre Kostennote ein. Bei dieser Gelegenheit

passte sie ihr Rechtsbegehren unter Ziffer 2 wie folgt an:

-

Phase VIII: ab

1.7.2025 bis 30.6.2026 Fr. 1'388.00

-

Phase IX: ab

1.7.2026 Fr. 1'546.00.

Ebenfalls anerkannte sie für die Zeit

von 1.9.2022 bis und mit Juni 2025 Unterhaltsbeiträge von Fr. 42'554.00

erhalten zu haben. Im Übrigen bestätigte sie die bereits gestellten

Rechtsbegehren.

7. Innert erstreckter

Frist reichte der Berufungsbeklagte am 11. Juli 2025 eine Stellungnahme zur

Eingabe der Berufungsklägerin vom 23. Juni 2025 und eine ergänzte Kostennote ein.

Überdies teilte er mit, dass er für den Monat Juli 2025 den Betrag von CHF

1'060.00 an den Unterhalt des Sohnes überwiesen habe.

8. Am 22. Juli 2025

(Posteingang) ging die Mitteilung der Berufungsklägerin ein, dass sie auf eine

weitere Stellungnahme verzichte. Gleichzeitig reichte sie eine aktualisierte

Kostennote ein.

9. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter

stützte die Unterhaltsberechnung auf das ausgewiesene Einkommen des Kindsvaters

ab. Die Kindsmutter war in der Vergangenheit mit einem wechselnden aber

durchwegs überobligatorischen Pensum tätig. Aktuell arbeitet sie mit einem

Pensum von 70 %. Ein Betreuungsunterhalt ist aufgrund der Höhe ihres Einkommens

nicht geschuldet. Ihren Überschuss hat der Vorderrichter entsprechend aktueller

Rechtsprechung in der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.

Der Vorderrichter bildete die einzelnen

Unterhaltsphasen aufgrund von Änderungen auf der Einnahme- bzw. Ausgabenseite

des Unterhaltspflichtigen bzw. Unterhaltsgläubigers. Im Einzelnen ist soweit

notwendig im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

2.

Die Berufungsklägerin

rügt, dass der Vorderrichter bei der Einkommensberechnung des

Berufungsbeklagten nicht berücksichtigt habe, dass der Pensionskassenabzug nur

12-mal jährlich erfolge, weshalb das durchschnittliche Monatseinkommen des

Berufungsbeklagten 2023 und 2024 um CHF 43.00 höher sei als vom Vorderrichter angenommen.

Weiter rügt die Berufungsklägerin, dass

sie seit der Geburt des Sohnes nie mit einem 80 %-Pensum angestellt gewesen sei,

wie der Vorderrichter angenommen habe. Ihr Pensum habe sich immer zwischen 60 %

und 70 % bewegt. Lediglich weil sie 2021/2022 eine neue Stelle angetreten habe,

habe sie vorübergehend weit mehr als 70 % arbeiten müssen, weshalb sie

vorübergehend für ein 80 %-Pensum entschädigt worden sei.

Falsch sei, dass der Vorderrichter die

Drittbetreuungskosten hälftig auf beide Eltern aufgeteilt habe. Diese gehörten

zum Barbedarf des Sohnes und seien daher vom Unterhaltspflichtigen zu

entschädigen. Hinzu komme, dass sie die gesamte Betreuungsarbeit leiste, weil

das Besuchsrecht nicht funktioniere. Im Übrigen weise sie darauf hin, dass die

Betreuungskosten lediglich für einen Halbtag pro Woche angefallen seien. Ab 2023

hätten sich diese Kosten erhöht und seien ab dem 1. August 2024 weggefallen. Seither

betreue sie den Sohn mit Hilfe ihrer Eltern selber.

Der Vorderrichter habe den Mietzins der

Berufungsklägerin von CHF 2'000.00 pro Monat für zu hoch befunden und deswegen

gekürzt, was zu einer Reduktion der Wohnkosten des Sohnes um CHF 90.00/Mt.

geführt habe, was unter keinem Titel gerechtfertigt sei. Auch ein Kind habe

Anrecht auf Beibehaltung des Lebensstandards. Anzumerken bleibe, dass die

Berufungsklägerin möglicherweise ab August 2025 in eine Eigentumswohnung im

selben Quartier umziehen könnte, was ihre Wohnkosten wieder senken würde.

Weiter habe der Vorderrichter den

Überschuss des Berufungsbeklagten nicht nach der bundesgerichtlichen Praxis bei

unverheirateten Eltern im Verhältnis 2:1 auf Vater und Sohn aufgeteilt. Nur bei

weit überdurchschnittlichen Verhältnissen dürfe der rechnerische

Überschussanteil unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus

erzieherischen Gründen beschränkt werden. Ausgangspunkt sei immer die

Verteilung des Überschusses auf grosse und kleine Köpfe. Erst in einem zweiten

Schritt sei zu prüfen, ob eine Abweichung vom rechnerischen Überschuss

gerechtfertigt sei, wofür es entsprechende tatsächliche Feststellungen

benötige. Vorliegend mangle es an den weit überdurchschnittlichen

Verhältnissen. Der Vorderrichter habe es auch versäumt, den Standard der Parteien

vor der Trennung festzustellen. Die vorinstanzlich berechneten Überschüsse

würden gerade einmal die Hälfte der ausgewiesenen zusätzlichen Kinderkosten für

den Sohn im Jahr 2024 abdecken.

3.

Der Berufungsbeklagte führt

aus, die Berufungsklägerin habe es versäumt, die geforderten Unterhaltsbeiträge

ausreichend zu begründen bzw. substantiieren. Zudem erfolge in der Rechtschrift

kein Verweis auf die Anhänge bzw. Berechnungsblätter.

Es sei schon früher die

Berufungsklägerin gewesen, die den Sohn stark beeinflusst habe, so dass nur

minimalste Kontakte zwischen ihm und dem Vater möglich gewesen seien. Das sei

immer noch so. Könnte der Vater den Sohn mehr betreuen, würden auch die

Kinderbetreuungskosten wegfallen. Von daher sei nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter

die Fremdbetreuungskosten beiden Eltern anteilsmässig auferlegt habe. Die

Gründe für den Umzug der Berufungsklägerin in die aktuelle Wohnung seien

subjektiv nachvollziehbar. Objektiv sei eine 4.5-Zimmerwohnung für ein

Elternteil und ein Kind zu gross und übersteige auch den vor der Trennung

gelebten Standard. Die Vorinstanz habe daher zu Recht die Wohnkosten des Sohnes

gekürzt. Auch vor dem Hintergrund der Absicht der Kindsmutter, in absehbarer

Zeit eine Eigentumswohnung zu beziehen, scheine das Vorgehen des Vorderrichters

angemessen.

Die Vorinstanz halte zutreffend fest,

dass ein allfälliger Überschuss grundsätzlich im Verhältnis 2:1 auf den

Unterhaltsschuldner und das Kind aufzuteilen sei. Von diesem Grundsatz müsse in

begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Die Vorinstanz weiche davon ab, um

sicherzustellen, dass die Bedürfnisse des Sohnes erfüllt würden, ohne den

Unterhaltsschuldner übermässig zu belasten, weil ansonsten der Lebensstil der

Kindsmutter quersubventioniert würde. Die von der Berufungsklägerin behaupteten

Auslagen für Hobbies und Ferien für den Sohn seien nicht Gegenstand des

erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und seien auch nicht belegt. Er bestreite

diese Auslagen. Darüber hinaus würde bei korrekter Unterhaltsberechnung auch

bei Anwendung eines Verteilschlüssels von 2 zu 1 kein höherer Überschussanteil

für den Sohn resultieren.

Die Berufungsklägerin verlange, die vor

der Trennung der Parteien erzielte Sparquote sei im Rahmen der

Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Das sei in der vorinstanzlichen

Unterhaltsberechnung nicht passiert. Bei Verteilung des Überschusses im

Verhältnis 2:1 auf Vater und Sohn würden die zu Gunsten des Sohnes

resultierenden Überschussanteile mit Ausnahme von Phase I gar tiefer ausfallen

als gemäss der vorinstanzlichen Berechnung. In sämtlichen Berechnungsphasen sei

zudem der von der Kindsmutter generierte Überschuss erheblich höher als

derjenige des Kindsvaters. Dies gelte umso mehr, wenn sie ab Übertritt des

Sohnes in die Oberstufe bzw. ab Erreichen des 16. Altersjahres zur Steigerung

ihres Erwerbspensums verpflichtet sei. Auch mit Blick auf diese Überschüsse sei

das vorinstanzliche Vorgehen richtig.

Die Berufungsklägerin verhalte sich im Übrigen

widersprüchlich, wenn sie ausführe, dass sie ihren Unterhalt zu 100 % in Natura

leiste und keine Entlastung durch den Kindsvater habe. Es sei aktenkundig, dass

er den Sohn gerne deutlich mehr betreuen würde. Nicht einmal die gerichtlich

festgelegten minimalen Kontakte hätten umgesetzt werden können, was

ausschliesslich am Verhalten der Berufungsklägerin liege. Die Vorinstanz habe

ihre Abweichung vom ordentlichen Verteilschlüssel ausreichend begründet. Das

Vorgehen liege innerhalb des Ermessens der Vorinstanz. Sie habe den Sachverhalt

korrekt festgestellt und das Recht im Rahmen der Unterhaltsberechnung korrekt

angewandt.

4.

Die Berufungsklägerin

äusserte sich mit Eingabe vom 23. Juni 2025 unaufgefordert zur Berufungsantwort

des Berufungsbeklagten. Sie hält fest, dass die behaupteten Tatsachen in der

Rechtsschrift aufgeführt worden und die beigelegten Berechnungsblätter selbstverständlich

Parteibehauptungen und keine Beweismittel seien. Zudem verweist sie auf die

Offizialmaxime in Kinderbelangen.

Thema des Berufungsverfahrens sei die

Unterhaltsregelung bei alleiniger Obhut der Kindsmutter. Diese hätte sich eine

Aufteilung der Kinderbetreuung nach der Geburt des Sohnes gewünscht, was vom

Kindsvater abgelehnt worden sei. Sie lebe derzeit mit dem Sohn in einer 3 ½-Zimmerwohnung.

Per 1. Juli 2025 werde sie eine Eigentumswohnung in demselben Quartier

beziehen. Die Wohnkosten würden dann noch zwischen CHF 1'400.00 und CHF

1'500.00 pro Monat betragen. Für den Sohn sei deshalb ab Juli 2025 ein

Mietzinsanteil von CHF 254.00 anzurechnen. Sein Bedarf belaufe sich ab Juli 2025

auf CHF 1'388.00. Ab Juli 2026 erhöhe sich dieser aufgrund des höheren

Grundbedarfs auf CHF 1'546.00.

Die Sparquote könne nur soweit

berücksichtigt werden, als diese nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten

aufgebraucht werde. Die Sparquote der Kindseltern sei bereits durch den zweiten

Mietzins aufgebraucht worden. Vorliegend gehe es jedoch um den Überschuss vor

der Trennung der Parteien. Darauf habe der Sohn mindestens Anspruch, soweit die

Mittel dazu ausreichten. Da dies nicht der Fall sei, könne keine Sparquote

abgezogen werden.

Der Überschuss der Berufungsklägerin sei

irrelevant, da sie nicht wesentlich leistungsfähiger als der Berufungsbeklagte

sei. Sie erbringe ihren Unterhaltsanteil durch die alleinige Kinderbetreuung in

Natura.

5.

Am 11. Juli 2025

äusserte sich auch der Berufungsbeklagte unaufgefordert ein weiteres Mal. Er

macht geltend, im von der Berufungsklägerin errechneten Überschuss vor der

Trennung sei auch ihr eigener Überschuss enthalten. Dieser sei ihr jedoch bereits

vorab zugeteilt worden und deshalb für die Berechnung nicht relevant. Relevant

sei er nur in Bezug auf dessen Höhe bzw. dass deswegen von einer

Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen abzuweichen sei.

Er gehe davon aus, dass sich die

Berufungsklägerin bei ihrem Einverständnis auf die von der Vorinstanz seit

Februar 2025 berücksichtigten Mietzins von CHF 1'470.00 (statt CHF 1'490.00)

beziehe. Damit sei er, auch für die Zeit ab 1. Juli 2025, ebenfalls

einverstanden.

Die vom Berufungsbeklagten effektiv

bezahlten Unterhaltsbeiträge beliefen sich bis und mit Juli 2025 auf total CHF

43'614.00.

6.

Einmal mehr ist darauf

hinzuweisen, dass die Unterhaltsberechnung trotz ihrer Bezeichnung keine reine

Rechenaufgabe ist, weshalb das Resultat bei Anwendung von Berechnungstabellen

vom Sachrichter in jedem Fall auf ihre Plausibilität, Sachgerechtigkeit und

Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überprüft werden

muss. Der Beizug einer Berechnungstabelle als Hilfsinstrument entbindet den

Sachrichter nicht davon, in jedem Fall eigene Überlegungen anzustellen und

diese im Urteil darzulegen.

Die Grundlage für die Berechnung des

Barunterhalts hat das Bundesgericht in BGE 147 III 265 E. 6.1 f. ausführlich

dargelegt. Es hat schweizweit für die Berechnung des Barunterhalts des Kindes (unabhängig

davon, ob dieses in oder ausserhalb einer Ehegemeinschaft der Eltern geboren

wurde) eine einheitliche Berechnungsmethode nach den Lebenshaltungskosten vorgegeben.

Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 bilden

bei

der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts

die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der

Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums"

(zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in

Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers

abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die

Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie

die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind:

Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum

Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der

gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum

zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl.

Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Beim Barbedarf des Kindes

gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum nebst einem den konkreten

finanziellen Verhältnissen entsprechenden Wohnkostenanteil namentlich die

Ausscheidung eines Steueranteiles und gegebenenfalls über die obligatorische

Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (Zusatzversicherung nach

VZG). Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums

Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der

hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines

Überschussanteils weiter erhöht werden BGE 147 III 265 E. 7.3).

Ein unzulässiger Mix mit der

einstufig-konkreten Methode wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen

Verhältnissen früher teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages

oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m.;

solcher Lebensbedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzieren (vgl. Philipp

Maier, Die konkrete Berechnung von

Kindesunterhaltsbeiträgen, in: Fam Pra.ch, 2020, S. 338 und 371). Im Übrigen

ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung

des Überschusses Rechnung zu tragen (dazu BGE 147 III 265 E. 7.3 und 7.4).

Der

geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der

vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter

Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des

Einzelfalles (BGE 147 III 265 E. 7.4). Vom Prinzip der Verteilung des

ermittelten Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen kann und muss abgewichen

werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere

(BGE 147 III 265 E. 8.1 a.E., mit weiteren Hinweisen).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

der Unterhaltsbeitrag den standesgemässen Bedarf des unterhaltsberechtigten

Kindes decken und dieses angemessen an einem allfälligen Überschuss Unterhaltsschuldners

teilhaben lassen soll. Der Unterhaltsbeitrag soll dem Kind eine den

finanziellen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessene Lebensführung

ermöglichen. Hingegen soll der Unterhaltsbeitrag nicht jede noch so banale willkürlich

herbeigeführte Lebensentscheidung der Kindseltern, die Einfluss auf ihren finanziellen

Spielraum hat, nachvollziehen (z.B. Berufswechsel, Stellenwechsel und Veränderung

des Erwerbspensum, Umzug in eine andere Wohnung und die dadurch beeinflusste

Kosten etc.).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf

hinzuweisen, dass sowohl beim nachehelichen Unterhalt (Art. 129 ZGB) als auch

beim Kindesunterhalt (Art. 286 Abs. 2 ZGB) die Abänderung des Unterhaltsbeitrags

eine erhebliche und dauernde Veränderung voraussetzt. Dasselbe gilt für

Unterhaltsbeiträge, die im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen festgelegt

wurden (Art. 303 f. i.V.m. 161 ff. ZPO). Als dauerhaft gilt eine Veränderung,

die mindestens vier Monate andauert (Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2014 vom

25.

Juni 2014 E. 4.2 mit Verweisen). Als erhebliche Veränderung der Verhältnisse

im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB fallen unter anderem qualifiziert veränderte

wirtschaftliche Umstände auf Seiten des Unterhaltspflichtigen in Betracht,

namentlich eine Invalidität oder lange Erkrankung, der Übertritt in den

Ruhestand oder der Verlust seiner Arbeitsstelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_217/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.2). Auch neue familienrechtliche

Verpflichtungen wie die Geburt eines weiteren Kindes können Grund für die

Abänderung sein (Urteil des Bundesgericht 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 3.4

mit Hinweis). Diese Praxis kann auch als Gradmesser für die Bildung neuer

Phasen herangezogen werden.

Die Unterhaltsberechnung ist

systembedingt mit einer gewissen Unschärfe verbunden, zumal für einzelne Positionen

Pauschalen (Grundbeträge) oder Bruchteile von Auslagen des Obhutsinhabers (z.B.

Wohnkosten- und Steueranteil) verwendet werden, die einerseits nach einem

diskutablen Schlüssel verteilt werden und andererseits von der Lebenssituation

des Obhutsinhabers abhängen. Weitere Auslagen werden per Stand Berechnungstag berücksichtigt,

obwohl Veränderungen vorhersehbar sind (z.B. Krankenkassenprämien). Im

Interesse der Planungssicherheit sind die Kindseltern darauf angewiesen, über

ihren finanziellen Spielraum Bescheid zu wissen. Sodann sprechen auch rein

praktische Überlegungen für ein pragmatisches Vorgehen (z.B. Einrichtung eines

Dauerauftrags).

7.1

Vor dem Hintergrund

des oben Gesagten erhellt ohne weiteres, dass die Annahme eines relevanten

monatlichen Nettolohns von CHF 6'651.00 anstatt CHF 6'694.00 mithin eine

Differenz von CHF 43.00 oder 0,65 %, die sich im Übrigen nur zu 1/3

(Überschussanteil) auf den Unterhaltsbeitrag auswirken würde, im Rahmen des

Ermessens des Vorderrichters liegt.

7.2

Ebenso wenig relevant

für die Unterhaltsberechnung ist die Feststellung, dass die Kindsmutter nur

wegen der Einarbeitung in eine neue Funktion von Mai bis Dezember 2022 mit

einem Pensum von 80 % gearbeitet hat, zumal der Vorderrichter das Einkommen der

Berufungsklägerin nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen hat.

7.3

Der Vorderrichter hat

die Drittbetreuungskosten von monatlich CHF 241.50 (2022) den Eltern je hälftig

angerechnet. Er hielt fest, dass sich die Kindseltern gemeinsam entschieden

hätten, das Kind einen Tag pro Woche in einer Kita betreuen zu lassen, damit

die Berufungsklägerin ein 80 %-Pensum wahrnehmen könne. Aufgrund dessen seien

die dafür aufgewendeten Kosten den Kindseltern je hälftig aufzuerlegen.

Richtig ist der Einwand der

Berufungsklägerin, dass diese Kosten i.d.R. zu den Kinderkosten gehören. Was

die Berufungsklägerin materiell gegen das Vorgehen des Vorderrichters vorbringt,

ist dagegen rein appellatorisch. Die Überlegung des Vorderrichters, dass die

Drittbetreuung notwendig wurde, weil die Berufungsklägerin mit einem überobligatorischen

Pensum (i.d.R. 60 – 70 %) erwerbstätig sei und sie sich deshalb an den daraus

resultierenden Kosten beteiligen solle, ist nicht falsch. Es liegt in seinem

Ermessen, die Kindsmutter unter diesen Umständen anteilig an die

Fremdbetreuungskosten zu beteiligen, zumal auch sie vom höheren Lohn aufgrund

des höheren Pensums profitiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_636/2023 vom

19.

März 2025 E. 4.2). Daran ändert auch nichts, dass der Sohn schon vor der

Pensenerhöhung fremdbetreut worden sein soll, zumal die Kindsmutter seit Geburt

des Sohnes immer überobligatorisch erwerbstätig war.

7.4

Die Berufungsklägerin

zog per Mitte Februar 2023 aus der von den Parteien vormals gemeinsam bewohnten

Wohnung aus und bezog eine Mietwohnung in demselben Quartier (CHF 1'930.00; KAB

3). Per 1. Mai 2024 wurde der Mietzins auf CHF 2'000.00 erhöht. Der

Vorderrichter hielt dazu fest (E. III.5.5.6), dass die Monatsmiete von CHF 2'000.00

für einen Zweipersonenhaushalt zu hoch sei, weshalb der Wohnkostenanteil des

Sohnes ab dem frühest möglichen Kündigungstermin, d.h. ab Februar 2025, auf CHF

250.00

zu reduzieren sei. Die Berufungsklägerin moniert, dass dieses Vorgehen

unter keinem Titel gerechtfertigt sei, zumal die Wohnung den Vorteil habe, dass

der Sohn seine Spielkameraden behalten und die im selben Quartier die Schule

besuchen zu können. Der Berufungsbeklagte moniert, dass eine 4,5-Zimmerwohnung

für eine erwachsene Person und ein Kind zu gross sei und den Standard vor der

Trennung übersteige. Es seien mehrere 3,5-Zimmerwohnungen in der Nähe für

Preise von ca. CHF 1'650.00 bis CHF 1'750.00 zur Vermietung ausgeschrieben.

Was die Berufungsklägerin gegen das

Vorgehen des Vorderrichters vorbringt, ist rein appellatorisch. Es war ihre

Lebensentscheidung, für sich und den Sohn eine Wohnung für CHF 2'000.00 (recte

CHF 1'930.00) pro Monat zu mieten. Der unterhaltsberechtigte Sohn hat Anspruch

auf eine den finanziellen Verhältnissen der Eltern angemessene Wohnsituation.

Aus der Berufungsbegründung geht nicht hervor, weshalb dieser Anspruch mit

einem monatlichen Mietzins im Rahmen der bisherigen Wohnkosten der Kindseltern

(CHF 1'470.00/Mt.) nicht zu erfüllen war. Es ist nicht ersichtlich, dass der

Vorderrichter mit diesem Vorgehen sein Ermessen zu Lasten der Berufungsklägerin

überschritten hat. Hinzu kommt, dass der Vorderrichter den Wohnkostenanteil des

Sohnes lediglich von Februar 2025 bis Juni 2025 um CHF 90.00/Mt. (CHF 250.00

anstatt CHF 340.00) gekürzt hat. Ab Juli 2025 sind die Wohnkosten der

Berufungsklägerin bereits wieder auf das vom Vorderrichter angenommene Niveau (nach

ihren Angaben ca. CHF 1'500.00) gesunken.

Zutreffend ist, dass die

Urteilsbegründung des Vorderrichters in diesem Punkt widersprüchlich ist. Die

Widersprüchlichkeit wirkt sich jedoch zu Gunsten der Berufungsklägerin bzw. des

Unterhaltsbeitrags des Sohnes aus: Die Berufungsklägerin hat die fragliche Mietwohnung

per 1. Februar 2023 bezogen (KAB 3). Erstmals kündbar war die Wohnung per 31.

Januar 2024. Bei Mietbeginn betrug der Mietzins CHF 1'930.00. Per 1. Mai 2024 wurde

der Mietzins auf CHF 2'000.00 pro Monat erhöht (KAB 25). War der Vorderrichter

der Meinung, dass lediglich ein Wohnunkostenanteil des Sohnes von CHF 250.00

angemessen ist, hätte sich eine Reduktion bereits bei Mietantritt aufgedrängt.

Sodann war der Mietvertrag im Januar 2024 (Datum Mitteilung der

Mietzinserhöhung, KAB 25) mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten per 1. Mai

2024.

kündbar. Mithin gab es keinen Grund mit der Kürzung des Mietzinsanteils

Dispositiv

bis zum Februar 2025 zuzuwarten (vgl. E. III.5.6.9). Aus diesen Gründen drängt

sich eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags wegen eine höheren

Wohnkostenanteils des Sohnes nicht auf.

7.5.1 In Bezug auf die

Überschussverteilung bemängelt die Berufungsklägerin die Berechnungsmethode des

Vorderrichters. Dieser weist zutreffend darauf hin, dass der Überschussanteil

des Sohnes nach der üblichen Teilungsmethode von 2 : 1 in der ersten Phase mehr

als CHF 1'000.00 und damit mehr als die Hälfte des Barunterhalts ausmachen

würde. Aus erzieherischen Gründen, und um nicht die Berufungsklägerin

querzusubventionieren, wählte er das Teilungsverhältnis von 2:0,5 (E. 5.7.1),

was einem Überschussanteil des Sohnes von CHF 640.00 entsprach.

Die Berufungsklägerin rügt, der Sohn

habe mindestens Anspruch auf den von den Parteien vor der Trennung verbrauchten

Überschuss soweit die vorhandenen Mittel dafür ausreichten, wobei ihr eigener

Überschuss irrelevant sei. Von dem vom Bundesgericht aufgestellten Grundsatz

könne nur abgewichen werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil erheblich

leistungsfähiger als der unterhaltspflichtige sei, was hier nicht zutreffe. Der

Berufungsbeklagte macht geltend, dass bei korrekter Unterhaltsberechnung auch

bei Anwendung eines Verteilschlüssels von 2 : 1 kein höherer Überschussanteil

für den Sohn resultiere. Anhand der Rechnung des Vorderrichters zeige sich,

dass die Berufungsklägerin in einigen Unterhaltsphasen einen gleich hohen oder

sogar höheren Überschuss als der Berufungsbeklagte erzielt habe. Bei einer

Steigerung ihres Pensums auf 80 % bzw. 100 % ab dem Übertritt des Sohnes in die

Oberstufe bzw. nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit falle ihr

Überschuss sogar deutlich höher aus.

7.5.2 Der Vorderrichter

verweist in seiner Begründung zutreffend auf BGE 149 III 441 (Urteil des

Bundesgerichts 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023), wonach der Überschuss des

unterhaltspflichtigen Elternteils im Verhältnis 2 : 1 zwischen ihm und dem Kind

aufzuteilen sei. Seine Erwägungen unter Ziff. III.5.7.1 des vorinstanzlichen

Urteils für die erste Unterhalsphase von September bis Dezember 2022 sind unter

Berücksichtigung des damaligen Alters des Kindes (6 Jahre) und der Höhe des

Überschusses des Berufungsbeklagten von CHF 3'200.00 nicht zu beanstanden. Ein

Überschussanteil von CHF 640.00 pro Monat ist für ein Kind in diesem Alter zwar

nicht üppig aber auch nicht unangemessen tief. Daran ändert auch die mit der

Berufung neu eingereichte Urkunde 4 mit Auflistung der grossmehrheitlich nicht

überprüfbaren Freizeit- und Ferienauslagen für den Sohn im Jahr 2024 nichts.

Im Zusammenhang mit dem Überschussanteil

des Sohnes ist in Erinnerung zu rufen, dass mit dem Barunterhalt lediglich die

laufenden Auslagen des Kindes finanziert werden sollen. Weder dient der

Unterhalt dazu, Vermögen zu bilden noch die unverheiratete Mutter

querzufinanzieren (BGE 149 III 441 E. 2.6). Der Überschuss des

obhutsberechtigten Elternteils wird zwar nicht in die Unterhaltsberechnung

einbezogen. Jedoch partizipiert das Kind bereits aufgrund der Lebensführung der

Kindsmutter an deren Lebensstandard.

7.5.3 Die Erwägungen des

Vorderrichters zum Überschussanteil beschränken sich auf die erste Unterhaltsphase,

die im Übrigen nur drei Monate gedauert hat.

Erwägungen zur Höhe der Überschussbeteiligung

des Sohnes für die folgenden Phasen 2 – 8 (Urteil Vorinstanz E. III. 5.7.2. -

5.7.10.) fehlen, resp. es wird lediglich die Höhe des Überschussanteils

festgehalten, ohne zu begründen, weshalb die Erwägungen, die für die erste

Phase Gültigkeit hatten, auch für die weiteren Phasen gelten.

Gemäss den Erwägungen III.5.7.2 –

III.5.7.10. des vorinstanzlichen Urteils beträgt der Überschuss des

Berufungsbeklagten in den Phasen II – X lediglich noch zwischen CHF 1’600.00

(Phase IV), und CHF 1'907.00 (Phase IX). Der Überschussanteil des Sohnes (kleiner

Kopf) machte folglich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwischen CHF

533.00 und CHF 635.00 aus und liegt damit in der Grössenordnung der

Überschussbeteiligung der ersten Phase. Nach der vom Vorderrichter angewendeten

Berechnungsmethode betrug der Überschussanteil des Sohnes dagegen je nach Phase

nur zwischen ca. CHF 320.00 und CHF 381.00. Das ist nicht angemessen, zumal der

Überschussanteil dem Sohn eine angemessene Teilhabe am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen

Elternteils ermöglichen soll.

Aus den Erwägungen des Vorderrichters zur

Berechnung des Überschussanteils des Sohnes in Phase I geht hervor, dass er einen

solchen von CHF 640.00/Mt. für angemessen hält. Der Einwand des

Berufungsbeklagten, dass die Methode des Vorderrichters zu keinem wesentlich

anderen Ergebnis führe, ist unzutreffend, der Berufungsbeklagte eine eigene

Bedarfsberechnung mit einem Sparanteil vornimmt. Der Überschussanteil des

Sohnes in den Phasen II – X ist nach der bundesgerichtlichen Methode um rund 65

% höher als nach der Berechnungsmethode des Vorderrichters. Das ergibt einen um

rund 20 % oder rund CHF 200.00 höheren Unterhaltsbeitrag pro Monat, was

offensichtlich wesentlich ist.

Nicht zielführend ist, den

Überschussanteil des ausserehelichen Kindes bei durchschnittlichen Verhältnissen

nach einem allfälligen früheren gemeinsamen Lebensstandard der Kindseltern zu bemessen,

wie es die Berufungsklägerin verlangt. Zum einen richtet sich der

Kinderunterhalt gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB bereits faktisch nach der

Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Der von den Kindseltern

gepflegte gemeinsame Lebensstandard kommt bei den konkreten Auslagen im Rahmen

des familienrechtlichen Bedarfs, z.B. bei den Wohnkosten, beim Steueranteil

oder überobligatorischer Krankenversicherung, zum Ausdruck. Darüber hinaus

bleibt es bei einer anteilsmässigen Beteiligung des Kindes am Überschuss des

unterhaltspflichtigen Elters sofern es dessen finanzielle Verhältnisse erlauben

und das Kind einen Unterhaltsbedarf hat. Beides kann sich im Lauf der Zeit

verändern. Art. 286 Abs. 2 ZGB sieht daher ausdrücklich vor, dass der

Kinderunterhalt bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse (sowohl

auf Seiten des Pflichtigen als auch des Kindes) neu festgesetzt, d.h. sowohl

gesenkt als auch erhöht werden kann. Nach oben begrenzt ist der Unterhalt in

jedem Fall durch die Bedürfnisse des Kindes für den laufenden Unterhalt. Darüber

hinaus fehlt ein Anspruch (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.6). Der Unterhaltsbeitrag soll

weder der Vermögensbildung des Kindes noch der Querfinanzierung des

obhutsberechtigten Elters dienen.

7.5.4 Nach dem Gesagten

ist der Überschussanteil des Sohnes in den Phasen II – X entsprechend der

Praxis des Bundesgerichts im Verhältnis 2 : 1 auf Vater und Sohn aufzuteilen.

Aufgrund dessen ergeben sich folgende Unterhaltsbeiträge:

Phase II (E. III.5.7.2): Überschuss des

Vaters CHF 1'726.00, Anteil Sohn CHF 575.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'238.00

(Barbedarf CHF 663.00, Überschussanteil CHF 575.00).

Phase III (E. III.5.7.3.): Überschuss

des Vaters CHF 1'699.00.00, Anteil Sohn CHF 566.00; Unterhaltsbeitrag CHF

1'316.00 (Barbedarf CHF 750.00, Überschussanteil CHF 566.00).

Phase IV (E. III.5.7.4): Überschuss des

Vaters CHF 1'600.00, Anteil Sohn CHF 533.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'403.00

(Barbedarf CHF 870.00, Überschussanteil CHF 533.00).

Phase V (E. 5.7.5): Überschuss des

Vaters CHF 1'809.00, Anteil Sohn CHF 603.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'489.00

(Barbedarf CHF 886.00, Überschussanteil CHF 603.00).

Phase VI (E. 5.7.6.): Überschuss des

Vaters CHF 1'787.00, Anteil Sohn CHF 595.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'510.00

(Barbedarf CHF 915.00, Überschussanteil CHF 595.00).

Phase VII (E. 5.7.7.): Überschuss des

Vaters CHF 1'894.00, Anteil Sohn CHF 631.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'415.00

(Barbedarf CHF 784.00, Überschussanteil CHF 631.00).

Phase VIII (E. 5.7.8.): Überschuss des

Vaters CHF 1'822.00, Anteil Sohn CHF 607.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'388.00

(Barbedarf CHF 781.00, Überschussanteil CHF 607.00).

Phase IX (E. 5.7.9.): Überschuss des

Vaters CHF 1'907.00, Anteil Sohn CHF 635.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'314.00

(Barbedarf CHF 679.00, Überschussanteil CHF 635.00).

Phase X (E. 5.7.10): Überschuss des

Vaters CHF 1'721.00, Anteil Sohn CHF 573.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'480.00

(Barbedarf CHF 907.00, Überschussanteil CHF 573.00).

8. Die Berufungsklägerin

hat anerkannt, dass der Berufungsbeklagte von September 2022 bis und mit Juni

2025 insgesamt CHF 42'555.00 an den Unterhalt des Sohnes bezahlt hat. Die vom

Berufungsbeklagen behauptete Zahlung von CHF 1'060.00 für Juli 2025 ist

unbestritten geblieben und deshalb ebenfalls an den geschuldeten Unterhalt

anzurechnen. Das ergibt eine anrechenbare Gesamtzahlung von CHF 43'615.00

(nicht CHF 43'614.00 wie geltend gemacht).

III.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

sind die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei von der

unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt sind sie

nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

Die Berufungsklägerin ist mit ihrer

Berufung in Bezug auf die verlangten Korrekturen des Barunterhalts unterlegen.

In Bezug auf den Überschussanteil des Sohnes ist sie durchgedrungen. In

finanzieller Hinsicht wirkt sich die Korrektur spürbar aus. Unter diesen

Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu

halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2.

Oktober 2024 wird aufgehoben.

2. Ziffer 4 lautet neu wie folgt:

Der Vater hat für den Sohn folgende monatlich

vorauszahlbaren Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

Phase I (ab September

2022): CHF 1’353.00

-

Phase II (Dezember 2022): CHF

1’238.00

-

Phase III (Januar und

Februar 2023): CHF 1'316.00

-

Phase IV (ab März 2023): CHF

1'403.00

-

Phase V (ab Januar 2024): CHF

1’489.00

-

Phase VI (ab Mai 2024): CHF

1’510.00

-

Phase VII (ab August 2024):

CHF 1'415.00

-

Phase VIII (ab Dezember

2024): CHF 1’388.00

-

Phase IX (ab Februar 2025):

CHF 1'314.00

-

Phase X (ab Juli 2026): CHF

1'480.00.

Allfällige vom

Kindsvater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beträgen

nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

Die

Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten

bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

Die bereits

geleisteten Unterhaltsbeiträge im Umfang von total CHF 43'615.00 (von September

2022 bis und mit Juli 2025) sind an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge

anzurechnen.

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte

auferlegt. Der Anteil von A.___ wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird ihr zurückerstattet.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Hagmann Schaller