ZKBER.2025.30
Kindesunterhalt
23. Oktober 2025Deutsch26 min
Unterhaltsbeiträge im Umfang von total Fr. 40'435.00 (Unterhaltszahlungen ab 1.9.2022
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Oktober 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler,
Berufungsbeklagter
betreffend Kindesunterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind die nicht verheirateten
Eltern des 2016 geborenen Kindes C.___. Dieser lebt seit der Trennung der
Kindseltern unter der Obhut der Kindsmutter. Der Kontakt zum Vater wurde für
den Fall, dass sich die Eltern nicht einigen, gerichtlich geregelt, ebenso die
für den Sohn geschuldeten Unterhaltsbeiträge.
2. In Bezug auf die
angefochtene Unterhaltsregelung lautet das vorinstanzliche Urteil wie folgt:
4. Der Vater hat für den Sohn folgende monatlich vorauszahlbaren
Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
Phase 1 (ab September
2022): CHF 1’353.00
-
Phase 2 (Dezember 2022): CHF
1’008.00
-
Phase 3 (Januar und Februar
2023): CHF 1'090.00
-
Phase 4 (ab März 2023): CHF
1'190.00
-
Phase 5 (ab Januar 2024): CHF
1’248.00
-
Phase 6 (ab Mai 2024): CHF
1’272.00
-
Phase 7 (ab August 2024): CHF
1'163.00
-
Phase 8 (ab Dezember 2024):
CHF 1’146.00
-
Phase 9 (ab Februar 2025): CHF
1'060.00
-
Phase 10 (ab Juli 2026): CHF
1'251.00
Allfällige vom Kindsvater
bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht
inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit.
Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
Die bereits geleisteten
Unterhaltsbeiträge im Umfang von total CHF 32'500.00 (monatlich CHF 1'300.00
von September 2022 bis und mit September 2024) sind an die geschuldeten
Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
3. Gegen dieses Urteil hat
die Kindsmutter (im Folgenden auch Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 16. April
2025 (Postaufgabe) form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils des
Richteramtes Olten-Gösgen vom 02.10.2024 in begründeter Fassung zugestellt am
18.03.2025 sei aufzuheben.
2. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung
(recte Urteil) sei wie folgt abzuändern:
Der Kindsvater hat für seinen Sohn C.___
geb. 2016, folgende monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu leisten:
-
Phase I: ab
1.9.2022 bis Dez. 2022 Fr. 1'415.00
-
Phase II: ab 1.1.2023
bis Feb. 2023 Fr. 1'480.00
-
Phase III: ab
1.3.2023 bis 31.12.2023 Fr. 1'563.00
-
Phase IV: ab
1.1.2024 bis April 2024 Fr. 1'656.00
-
Phase V: ab 1.5.2025
(recte 2024) bis Juli 2024 Fr. 1'677.00
-
Phase VI: ab
1.8.2024 bis Nov. 2024 Fr. 1'485.00
-
Phase VII: ab
1.12.2024 bis Juni 2026 Fr. 1’456.00
-
Phase VIII: ab
1.7.2026 Fr. 1'615.00
Allfällige vom Kindsvater
bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beträgen nicht
inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276
Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Die bereits geleisteten
Unterhaltsbeiträge im Umfang von total Fr. 40'435.00 (Unterhaltszahlungen ab 1.9.2022
bis und mit April 2025) sind an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge
anzurechnen.
3. U.K.u.E.F. zu Lasten des
Berufungsbeklagten.
4. Die Berufungsantwort
des Kindsvaters (im folgenden auch Berufungsbeklagter) ist ebenfalls form- und
fristgerecht erfolgt. Sie datiert vom 6. Juni 2025. Seine Anträge lauten wie
folgt:
1. Die
Berufung sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und der
erstinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen.
2. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer auf der
Parteientschädigung zulasten der Berufungsklägerin.
5. Am 11. Juni 2025 ging
aufforderungsgemäss die Kostennote des Parteivertreters des Berufungsbeklagten
ein.
6. Die Berufungsklägerin
liess sich im Rahmen des Replikrechts am 23. Juni 2025 ein weiteres Mal
vernehmen und reichte gleichzeitig ihre Kostennote ein. Bei dieser Gelegenheit
passte sie ihr Rechtsbegehren unter Ziffer 2 wie folgt an:
-
Phase VIII: ab
1.7.2025 bis 30.6.2026 Fr. 1'388.00
-
Phase IX: ab
1.7.2026 Fr. 1'546.00.
Ebenfalls anerkannte sie für die Zeit
von 1.9.2022 bis und mit Juni 2025 Unterhaltsbeiträge von Fr. 42'554.00
erhalten zu haben. Im Übrigen bestätigte sie die bereits gestellten
Rechtsbegehren.
7. Innert erstreckter
Frist reichte der Berufungsbeklagte am 11. Juli 2025 eine Stellungnahme zur
Eingabe der Berufungsklägerin vom 23. Juni 2025 und eine ergänzte Kostennote ein.
Überdies teilte er mit, dass er für den Monat Juli 2025 den Betrag von CHF
1'060.00 an den Unterhalt des Sohnes überwiesen habe.
8. Am 22. Juli 2025
(Posteingang) ging die Mitteilung der Berufungsklägerin ein, dass sie auf eine
weitere Stellungnahme verzichte. Gleichzeitig reichte sie eine aktualisierte
Kostennote ein.
9. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter
stützte die Unterhaltsberechnung auf das ausgewiesene Einkommen des Kindsvaters
ab. Die Kindsmutter war in der Vergangenheit mit einem wechselnden aber
durchwegs überobligatorischen Pensum tätig. Aktuell arbeitet sie mit einem
Pensum von 70 %. Ein Betreuungsunterhalt ist aufgrund der Höhe ihres Einkommens
nicht geschuldet. Ihren Überschuss hat der Vorderrichter entsprechend aktueller
Rechtsprechung in der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.
Der Vorderrichter bildete die einzelnen
Unterhaltsphasen aufgrund von Änderungen auf der Einnahme- bzw. Ausgabenseite
des Unterhaltspflichtigen bzw. Unterhaltsgläubigers. Im Einzelnen ist soweit
notwendig im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
2.
Die Berufungsklägerin
rügt, dass der Vorderrichter bei der Einkommensberechnung des
Berufungsbeklagten nicht berücksichtigt habe, dass der Pensionskassenabzug nur
12-mal jährlich erfolge, weshalb das durchschnittliche Monatseinkommen des
Berufungsbeklagten 2023 und 2024 um CHF 43.00 höher sei als vom Vorderrichter angenommen.
Weiter rügt die Berufungsklägerin, dass
sie seit der Geburt des Sohnes nie mit einem 80 %-Pensum angestellt gewesen sei,
wie der Vorderrichter angenommen habe. Ihr Pensum habe sich immer zwischen 60 %
und 70 % bewegt. Lediglich weil sie 2021/2022 eine neue Stelle angetreten habe,
habe sie vorübergehend weit mehr als 70 % arbeiten müssen, weshalb sie
vorübergehend für ein 80 %-Pensum entschädigt worden sei.
Falsch sei, dass der Vorderrichter die
Drittbetreuungskosten hälftig auf beide Eltern aufgeteilt habe. Diese gehörten
zum Barbedarf des Sohnes und seien daher vom Unterhaltspflichtigen zu
entschädigen. Hinzu komme, dass sie die gesamte Betreuungsarbeit leiste, weil
das Besuchsrecht nicht funktioniere. Im Übrigen weise sie darauf hin, dass die
Betreuungskosten lediglich für einen Halbtag pro Woche angefallen seien. Ab 2023
hätten sich diese Kosten erhöht und seien ab dem 1. August 2024 weggefallen. Seither
betreue sie den Sohn mit Hilfe ihrer Eltern selber.
Der Vorderrichter habe den Mietzins der
Berufungsklägerin von CHF 2'000.00 pro Monat für zu hoch befunden und deswegen
gekürzt, was zu einer Reduktion der Wohnkosten des Sohnes um CHF 90.00/Mt.
geführt habe, was unter keinem Titel gerechtfertigt sei. Auch ein Kind habe
Anrecht auf Beibehaltung des Lebensstandards. Anzumerken bleibe, dass die
Berufungsklägerin möglicherweise ab August 2025 in eine Eigentumswohnung im
selben Quartier umziehen könnte, was ihre Wohnkosten wieder senken würde.
Weiter habe der Vorderrichter den
Überschuss des Berufungsbeklagten nicht nach der bundesgerichtlichen Praxis bei
unverheirateten Eltern im Verhältnis 2:1 auf Vater und Sohn aufgeteilt. Nur bei
weit überdurchschnittlichen Verhältnissen dürfe der rechnerische
Überschussanteil unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus
erzieherischen Gründen beschränkt werden. Ausgangspunkt sei immer die
Verteilung des Überschusses auf grosse und kleine Köpfe. Erst in einem zweiten
Schritt sei zu prüfen, ob eine Abweichung vom rechnerischen Überschuss
gerechtfertigt sei, wofür es entsprechende tatsächliche Feststellungen
benötige. Vorliegend mangle es an den weit überdurchschnittlichen
Verhältnissen. Der Vorderrichter habe es auch versäumt, den Standard der Parteien
vor der Trennung festzustellen. Die vorinstanzlich berechneten Überschüsse
würden gerade einmal die Hälfte der ausgewiesenen zusätzlichen Kinderkosten für
den Sohn im Jahr 2024 abdecken.
3.
Der Berufungsbeklagte führt
aus, die Berufungsklägerin habe es versäumt, die geforderten Unterhaltsbeiträge
ausreichend zu begründen bzw. substantiieren. Zudem erfolge in der Rechtschrift
kein Verweis auf die Anhänge bzw. Berechnungsblätter.
Es sei schon früher die
Berufungsklägerin gewesen, die den Sohn stark beeinflusst habe, so dass nur
minimalste Kontakte zwischen ihm und dem Vater möglich gewesen seien. Das sei
immer noch so. Könnte der Vater den Sohn mehr betreuen, würden auch die
Kinderbetreuungskosten wegfallen. Von daher sei nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter
die Fremdbetreuungskosten beiden Eltern anteilsmässig auferlegt habe. Die
Gründe für den Umzug der Berufungsklägerin in die aktuelle Wohnung seien
subjektiv nachvollziehbar. Objektiv sei eine 4.5-Zimmerwohnung für ein
Elternteil und ein Kind zu gross und übersteige auch den vor der Trennung
gelebten Standard. Die Vorinstanz habe daher zu Recht die Wohnkosten des Sohnes
gekürzt. Auch vor dem Hintergrund der Absicht der Kindsmutter, in absehbarer
Zeit eine Eigentumswohnung zu beziehen, scheine das Vorgehen des Vorderrichters
angemessen.
Die Vorinstanz halte zutreffend fest,
dass ein allfälliger Überschuss grundsätzlich im Verhältnis 2:1 auf den
Unterhaltsschuldner und das Kind aufzuteilen sei. Von diesem Grundsatz müsse in
begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Die Vorinstanz weiche davon ab, um
sicherzustellen, dass die Bedürfnisse des Sohnes erfüllt würden, ohne den
Unterhaltsschuldner übermässig zu belasten, weil ansonsten der Lebensstil der
Kindsmutter quersubventioniert würde. Die von der Berufungsklägerin behaupteten
Auslagen für Hobbies und Ferien für den Sohn seien nicht Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und seien auch nicht belegt. Er bestreite
diese Auslagen. Darüber hinaus würde bei korrekter Unterhaltsberechnung auch
bei Anwendung eines Verteilschlüssels von 2 zu 1 kein höherer Überschussanteil
für den Sohn resultieren.
Die Berufungsklägerin verlange, die vor
der Trennung der Parteien erzielte Sparquote sei im Rahmen der
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Das sei in der vorinstanzlichen
Unterhaltsberechnung nicht passiert. Bei Verteilung des Überschusses im
Verhältnis 2:1 auf Vater und Sohn würden die zu Gunsten des Sohnes
resultierenden Überschussanteile mit Ausnahme von Phase I gar tiefer ausfallen
als gemäss der vorinstanzlichen Berechnung. In sämtlichen Berechnungsphasen sei
zudem der von der Kindsmutter generierte Überschuss erheblich höher als
derjenige des Kindsvaters. Dies gelte umso mehr, wenn sie ab Übertritt des
Sohnes in die Oberstufe bzw. ab Erreichen des 16. Altersjahres zur Steigerung
ihres Erwerbspensums verpflichtet sei. Auch mit Blick auf diese Überschüsse sei
das vorinstanzliche Vorgehen richtig.
Die Berufungsklägerin verhalte sich im Übrigen
widersprüchlich, wenn sie ausführe, dass sie ihren Unterhalt zu 100 % in Natura
leiste und keine Entlastung durch den Kindsvater habe. Es sei aktenkundig, dass
er den Sohn gerne deutlich mehr betreuen würde. Nicht einmal die gerichtlich
festgelegten minimalen Kontakte hätten umgesetzt werden können, was
ausschliesslich am Verhalten der Berufungsklägerin liege. Die Vorinstanz habe
ihre Abweichung vom ordentlichen Verteilschlüssel ausreichend begründet. Das
Vorgehen liege innerhalb des Ermessens der Vorinstanz. Sie habe den Sachverhalt
korrekt festgestellt und das Recht im Rahmen der Unterhaltsberechnung korrekt
angewandt.
4.
Die Berufungsklägerin
äusserte sich mit Eingabe vom 23. Juni 2025 unaufgefordert zur Berufungsantwort
des Berufungsbeklagten. Sie hält fest, dass die behaupteten Tatsachen in der
Rechtsschrift aufgeführt worden und die beigelegten Berechnungsblätter selbstverständlich
Parteibehauptungen und keine Beweismittel seien. Zudem verweist sie auf die
Offizialmaxime in Kinderbelangen.
Thema des Berufungsverfahrens sei die
Unterhaltsregelung bei alleiniger Obhut der Kindsmutter. Diese hätte sich eine
Aufteilung der Kinderbetreuung nach der Geburt des Sohnes gewünscht, was vom
Kindsvater abgelehnt worden sei. Sie lebe derzeit mit dem Sohn in einer 3 ½-Zimmerwohnung.
Per 1. Juli 2025 werde sie eine Eigentumswohnung in demselben Quartier
beziehen. Die Wohnkosten würden dann noch zwischen CHF 1'400.00 und CHF
1'500.00 pro Monat betragen. Für den Sohn sei deshalb ab Juli 2025 ein
Mietzinsanteil von CHF 254.00 anzurechnen. Sein Bedarf belaufe sich ab Juli 2025
auf CHF 1'388.00. Ab Juli 2026 erhöhe sich dieser aufgrund des höheren
Grundbedarfs auf CHF 1'546.00.
Die Sparquote könne nur soweit
berücksichtigt werden, als diese nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten
aufgebraucht werde. Die Sparquote der Kindseltern sei bereits durch den zweiten
Mietzins aufgebraucht worden. Vorliegend gehe es jedoch um den Überschuss vor
der Trennung der Parteien. Darauf habe der Sohn mindestens Anspruch, soweit die
Mittel dazu ausreichten. Da dies nicht der Fall sei, könne keine Sparquote
abgezogen werden.
Der Überschuss der Berufungsklägerin sei
irrelevant, da sie nicht wesentlich leistungsfähiger als der Berufungsbeklagte
sei. Sie erbringe ihren Unterhaltsanteil durch die alleinige Kinderbetreuung in
Natura.
5.
Am 11. Juli 2025
äusserte sich auch der Berufungsbeklagte unaufgefordert ein weiteres Mal. Er
macht geltend, im von der Berufungsklägerin errechneten Überschuss vor der
Trennung sei auch ihr eigener Überschuss enthalten. Dieser sei ihr jedoch bereits
vorab zugeteilt worden und deshalb für die Berechnung nicht relevant. Relevant
sei er nur in Bezug auf dessen Höhe bzw. dass deswegen von einer
Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen abzuweichen sei.
Er gehe davon aus, dass sich die
Berufungsklägerin bei ihrem Einverständnis auf die von der Vorinstanz seit
Februar 2025 berücksichtigten Mietzins von CHF 1'470.00 (statt CHF 1'490.00)
beziehe. Damit sei er, auch für die Zeit ab 1. Juli 2025, ebenfalls
einverstanden.
Die vom Berufungsbeklagten effektiv
bezahlten Unterhaltsbeiträge beliefen sich bis und mit Juli 2025 auf total CHF
43'614.00.
6.
Einmal mehr ist darauf
hinzuweisen, dass die Unterhaltsberechnung trotz ihrer Bezeichnung keine reine
Rechenaufgabe ist, weshalb das Resultat bei Anwendung von Berechnungstabellen
vom Sachrichter in jedem Fall auf ihre Plausibilität, Sachgerechtigkeit und
Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überprüft werden
muss. Der Beizug einer Berechnungstabelle als Hilfsinstrument entbindet den
Sachrichter nicht davon, in jedem Fall eigene Überlegungen anzustellen und
diese im Urteil darzulegen.
Die Grundlage für die Berechnung des
Barunterhalts hat das Bundesgericht in BGE 147 III 265 E. 6.1 f. ausführlich
dargelegt. Es hat schweizweit für die Berechnung des Barunterhalts des Kindes (unabhängig
davon, ob dieses in oder ausserhalb einer Ehegemeinschaft der Eltern geboren
wurde) eine einheitliche Berechnungsmethode nach den Lebenshaltungskosten vorgegeben.
Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 bilden
bei
der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts
die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der
Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums"
(zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in
Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers
abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die
Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie
die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind:
Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum
Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der
gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum
zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl.
Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Beim Barbedarf des Kindes
gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum nebst einem den konkreten
finanziellen Verhältnissen entsprechenden Wohnkostenanteil namentlich die
Ausscheidung eines Steueranteiles und gegebenenfalls über die obligatorische
Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (Zusatzversicherung nach
VZG). Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums
Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der
hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines
Überschussanteils weiter erhöht werden BGE 147 III 265 E. 7.3).
Ein unzulässiger Mix mit der
einstufig-konkreten Methode wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen
Verhältnissen früher teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages
oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m.;
solcher Lebensbedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzieren (vgl. Philipp
Maier, Die konkrete Berechnung von
Kindesunterhaltsbeiträgen, in: Fam Pra.ch, 2020, S. 338 und 371). Im Übrigen
ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung
des Überschusses Rechnung zu tragen (dazu BGE 147 III 265 E. 7.3 und 7.4).
Der
geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der
vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter
Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des
Einzelfalles (BGE 147 III 265 E. 7.4). Vom Prinzip der Verteilung des
ermittelten Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen kann und muss abgewichen
werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere
(BGE 147 III 265 E. 8.1 a.E., mit weiteren Hinweisen).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
der Unterhaltsbeitrag den standesgemässen Bedarf des unterhaltsberechtigten
Kindes decken und dieses angemessen an einem allfälligen Überschuss Unterhaltsschuldners
teilhaben lassen soll. Der Unterhaltsbeitrag soll dem Kind eine den
finanziellen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessene Lebensführung
ermöglichen. Hingegen soll der Unterhaltsbeitrag nicht jede noch so banale willkürlich
herbeigeführte Lebensentscheidung der Kindseltern, die Einfluss auf ihren finanziellen
Spielraum hat, nachvollziehen (z.B. Berufswechsel, Stellenwechsel und Veränderung
des Erwerbspensum, Umzug in eine andere Wohnung und die dadurch beeinflusste
Kosten etc.).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf
hinzuweisen, dass sowohl beim nachehelichen Unterhalt (Art. 129 ZGB) als auch
beim Kindesunterhalt (Art. 286 Abs. 2 ZGB) die Abänderung des Unterhaltsbeitrags
eine erhebliche und dauernde Veränderung voraussetzt. Dasselbe gilt für
Unterhaltsbeiträge, die im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen festgelegt
wurden (Art. 303 f. i.V.m. 161 ff. ZPO). Als dauerhaft gilt eine Veränderung,
die mindestens vier Monate andauert (Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2014 vom
25.
Juni 2014 E. 4.2 mit Verweisen). Als erhebliche Veränderung der Verhältnisse
im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB fallen unter anderem qualifiziert veränderte
wirtschaftliche Umstände auf Seiten des Unterhaltspflichtigen in Betracht,
namentlich eine Invalidität oder lange Erkrankung, der Übertritt in den
Ruhestand oder der Verlust seiner Arbeitsstelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_217/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.2). Auch neue familienrechtliche
Verpflichtungen wie die Geburt eines weiteren Kindes können Grund für die
Abänderung sein (Urteil des Bundesgericht 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 3.4
mit Hinweis). Diese Praxis kann auch als Gradmesser für die Bildung neuer
Phasen herangezogen werden.
Die Unterhaltsberechnung ist
systembedingt mit einer gewissen Unschärfe verbunden, zumal für einzelne Positionen
Pauschalen (Grundbeträge) oder Bruchteile von Auslagen des Obhutsinhabers (z.B.
Wohnkosten- und Steueranteil) verwendet werden, die einerseits nach einem
diskutablen Schlüssel verteilt werden und andererseits von der Lebenssituation
des Obhutsinhabers abhängen. Weitere Auslagen werden per Stand Berechnungstag berücksichtigt,
obwohl Veränderungen vorhersehbar sind (z.B. Krankenkassenprämien). Im
Interesse der Planungssicherheit sind die Kindseltern darauf angewiesen, über
ihren finanziellen Spielraum Bescheid zu wissen. Sodann sprechen auch rein
praktische Überlegungen für ein pragmatisches Vorgehen (z.B. Einrichtung eines
Dauerauftrags).
7.1
Vor dem Hintergrund
des oben Gesagten erhellt ohne weiteres, dass die Annahme eines relevanten
monatlichen Nettolohns von CHF 6'651.00 anstatt CHF 6'694.00 mithin eine
Differenz von CHF 43.00 oder 0,65 %, die sich im Übrigen nur zu 1/3
(Überschussanteil) auf den Unterhaltsbeitrag auswirken würde, im Rahmen des
Ermessens des Vorderrichters liegt.
7.2
Ebenso wenig relevant
für die Unterhaltsberechnung ist die Feststellung, dass die Kindsmutter nur
wegen der Einarbeitung in eine neue Funktion von Mai bis Dezember 2022 mit
einem Pensum von 80 % gearbeitet hat, zumal der Vorderrichter das Einkommen der
Berufungsklägerin nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen hat.
7.3
Der Vorderrichter hat
die Drittbetreuungskosten von monatlich CHF 241.50 (2022) den Eltern je hälftig
angerechnet. Er hielt fest, dass sich die Kindseltern gemeinsam entschieden
hätten, das Kind einen Tag pro Woche in einer Kita betreuen zu lassen, damit
die Berufungsklägerin ein 80 %-Pensum wahrnehmen könne. Aufgrund dessen seien
die dafür aufgewendeten Kosten den Kindseltern je hälftig aufzuerlegen.
Richtig ist der Einwand der
Berufungsklägerin, dass diese Kosten i.d.R. zu den Kinderkosten gehören. Was
die Berufungsklägerin materiell gegen das Vorgehen des Vorderrichters vorbringt,
ist dagegen rein appellatorisch. Die Überlegung des Vorderrichters, dass die
Drittbetreuung notwendig wurde, weil die Berufungsklägerin mit einem überobligatorischen
Pensum (i.d.R. 60 – 70 %) erwerbstätig sei und sie sich deshalb an den daraus
resultierenden Kosten beteiligen solle, ist nicht falsch. Es liegt in seinem
Ermessen, die Kindsmutter unter diesen Umständen anteilig an die
Fremdbetreuungskosten zu beteiligen, zumal auch sie vom höheren Lohn aufgrund
des höheren Pensums profitiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_636/2023 vom
19.
März 2025 E. 4.2). Daran ändert auch nichts, dass der Sohn schon vor der
Pensenerhöhung fremdbetreut worden sein soll, zumal die Kindsmutter seit Geburt
des Sohnes immer überobligatorisch erwerbstätig war.
7.4
Die Berufungsklägerin
zog per Mitte Februar 2023 aus der von den Parteien vormals gemeinsam bewohnten
Wohnung aus und bezog eine Mietwohnung in demselben Quartier (CHF 1'930.00; KAB
3). Per 1. Mai 2024 wurde der Mietzins auf CHF 2'000.00 erhöht. Der
Vorderrichter hielt dazu fest (E. III.5.5.6), dass die Monatsmiete von CHF 2'000.00
für einen Zweipersonenhaushalt zu hoch sei, weshalb der Wohnkostenanteil des
Sohnes ab dem frühest möglichen Kündigungstermin, d.h. ab Februar 2025, auf CHF
250.00
zu reduzieren sei. Die Berufungsklägerin moniert, dass dieses Vorgehen
unter keinem Titel gerechtfertigt sei, zumal die Wohnung den Vorteil habe, dass
der Sohn seine Spielkameraden behalten und die im selben Quartier die Schule
besuchen zu können. Der Berufungsbeklagte moniert, dass eine 4,5-Zimmerwohnung
für eine erwachsene Person und ein Kind zu gross sei und den Standard vor der
Trennung übersteige. Es seien mehrere 3,5-Zimmerwohnungen in der Nähe für
Preise von ca. CHF 1'650.00 bis CHF 1'750.00 zur Vermietung ausgeschrieben.
Was die Berufungsklägerin gegen das
Vorgehen des Vorderrichters vorbringt, ist rein appellatorisch. Es war ihre
Lebensentscheidung, für sich und den Sohn eine Wohnung für CHF 2'000.00 (recte
CHF 1'930.00) pro Monat zu mieten. Der unterhaltsberechtigte Sohn hat Anspruch
auf eine den finanziellen Verhältnissen der Eltern angemessene Wohnsituation.
Aus der Berufungsbegründung geht nicht hervor, weshalb dieser Anspruch mit
einem monatlichen Mietzins im Rahmen der bisherigen Wohnkosten der Kindseltern
(CHF 1'470.00/Mt.) nicht zu erfüllen war. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Vorderrichter mit diesem Vorgehen sein Ermessen zu Lasten der Berufungsklägerin
überschritten hat. Hinzu kommt, dass der Vorderrichter den Wohnkostenanteil des
Sohnes lediglich von Februar 2025 bis Juni 2025 um CHF 90.00/Mt. (CHF 250.00
anstatt CHF 340.00) gekürzt hat. Ab Juli 2025 sind die Wohnkosten der
Berufungsklägerin bereits wieder auf das vom Vorderrichter angenommene Niveau (nach
ihren Angaben ca. CHF 1'500.00) gesunken.
Zutreffend ist, dass die
Urteilsbegründung des Vorderrichters in diesem Punkt widersprüchlich ist. Die
Widersprüchlichkeit wirkt sich jedoch zu Gunsten der Berufungsklägerin bzw. des
Unterhaltsbeitrags des Sohnes aus: Die Berufungsklägerin hat die fragliche Mietwohnung
per 1. Februar 2023 bezogen (KAB 3). Erstmals kündbar war die Wohnung per 31.
Januar 2024. Bei Mietbeginn betrug der Mietzins CHF 1'930.00. Per 1. Mai 2024 wurde
der Mietzins auf CHF 2'000.00 pro Monat erhöht (KAB 25). War der Vorderrichter
der Meinung, dass lediglich ein Wohnunkostenanteil des Sohnes von CHF 250.00
angemessen ist, hätte sich eine Reduktion bereits bei Mietantritt aufgedrängt.
Sodann war der Mietvertrag im Januar 2024 (Datum Mitteilung der
Mietzinserhöhung, KAB 25) mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten per 1. Mai
2024.
kündbar. Mithin gab es keinen Grund mit der Kürzung des Mietzinsanteils
Dispositiv
bis zum Februar 2025 zuzuwarten (vgl. E. III.5.6.9). Aus diesen Gründen drängt
sich eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags wegen eine höheren
Wohnkostenanteils des Sohnes nicht auf.
7.5.1 In Bezug auf die
Überschussverteilung bemängelt die Berufungsklägerin die Berechnungsmethode des
Vorderrichters. Dieser weist zutreffend darauf hin, dass der Überschussanteil
des Sohnes nach der üblichen Teilungsmethode von 2 : 1 in der ersten Phase mehr
als CHF 1'000.00 und damit mehr als die Hälfte des Barunterhalts ausmachen
würde. Aus erzieherischen Gründen, und um nicht die Berufungsklägerin
querzusubventionieren, wählte er das Teilungsverhältnis von 2:0,5 (E. 5.7.1),
was einem Überschussanteil des Sohnes von CHF 640.00 entsprach.
Die Berufungsklägerin rügt, der Sohn
habe mindestens Anspruch auf den von den Parteien vor der Trennung verbrauchten
Überschuss soweit die vorhandenen Mittel dafür ausreichten, wobei ihr eigener
Überschuss irrelevant sei. Von dem vom Bundesgericht aufgestellten Grundsatz
könne nur abgewichen werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil erheblich
leistungsfähiger als der unterhaltspflichtige sei, was hier nicht zutreffe. Der
Berufungsbeklagte macht geltend, dass bei korrekter Unterhaltsberechnung auch
bei Anwendung eines Verteilschlüssels von 2 : 1 kein höherer Überschussanteil
für den Sohn resultiere. Anhand der Rechnung des Vorderrichters zeige sich,
dass die Berufungsklägerin in einigen Unterhaltsphasen einen gleich hohen oder
sogar höheren Überschuss als der Berufungsbeklagte erzielt habe. Bei einer
Steigerung ihres Pensums auf 80 % bzw. 100 % ab dem Übertritt des Sohnes in die
Oberstufe bzw. nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit falle ihr
Überschuss sogar deutlich höher aus.
7.5.2 Der Vorderrichter
verweist in seiner Begründung zutreffend auf BGE 149 III 441 (Urteil des
Bundesgerichts 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023), wonach der Überschuss des
unterhaltspflichtigen Elternteils im Verhältnis 2 : 1 zwischen ihm und dem Kind
aufzuteilen sei. Seine Erwägungen unter Ziff. III.5.7.1 des vorinstanzlichen
Urteils für die erste Unterhalsphase von September bis Dezember 2022 sind unter
Berücksichtigung des damaligen Alters des Kindes (6 Jahre) und der Höhe des
Überschusses des Berufungsbeklagten von CHF 3'200.00 nicht zu beanstanden. Ein
Überschussanteil von CHF 640.00 pro Monat ist für ein Kind in diesem Alter zwar
nicht üppig aber auch nicht unangemessen tief. Daran ändert auch die mit der
Berufung neu eingereichte Urkunde 4 mit Auflistung der grossmehrheitlich nicht
überprüfbaren Freizeit- und Ferienauslagen für den Sohn im Jahr 2024 nichts.
Im Zusammenhang mit dem Überschussanteil
des Sohnes ist in Erinnerung zu rufen, dass mit dem Barunterhalt lediglich die
laufenden Auslagen des Kindes finanziert werden sollen. Weder dient der
Unterhalt dazu, Vermögen zu bilden noch die unverheiratete Mutter
querzufinanzieren (BGE 149 III 441 E. 2.6). Der Überschuss des
obhutsberechtigten Elternteils wird zwar nicht in die Unterhaltsberechnung
einbezogen. Jedoch partizipiert das Kind bereits aufgrund der Lebensführung der
Kindsmutter an deren Lebensstandard.
7.5.3 Die Erwägungen des
Vorderrichters zum Überschussanteil beschränken sich auf die erste Unterhaltsphase,
die im Übrigen nur drei Monate gedauert hat.
Erwägungen zur Höhe der Überschussbeteiligung
des Sohnes für die folgenden Phasen 2 – 8 (Urteil Vorinstanz E. III. 5.7.2. -
5.7.10.) fehlen, resp. es wird lediglich die Höhe des Überschussanteils
festgehalten, ohne zu begründen, weshalb die Erwägungen, die für die erste
Phase Gültigkeit hatten, auch für die weiteren Phasen gelten.
Gemäss den Erwägungen III.5.7.2 –
III.5.7.10. des vorinstanzlichen Urteils beträgt der Überschuss des
Berufungsbeklagten in den Phasen II – X lediglich noch zwischen CHF 1’600.00
(Phase IV), und CHF 1'907.00 (Phase IX). Der Überschussanteil des Sohnes (kleiner
Kopf) machte folglich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwischen CHF
533.00 und CHF 635.00 aus und liegt damit in der Grössenordnung der
Überschussbeteiligung der ersten Phase. Nach der vom Vorderrichter angewendeten
Berechnungsmethode betrug der Überschussanteil des Sohnes dagegen je nach Phase
nur zwischen ca. CHF 320.00 und CHF 381.00. Das ist nicht angemessen, zumal der
Überschussanteil dem Sohn eine angemessene Teilhabe am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen
Elternteils ermöglichen soll.
Aus den Erwägungen des Vorderrichters zur
Berechnung des Überschussanteils des Sohnes in Phase I geht hervor, dass er einen
solchen von CHF 640.00/Mt. für angemessen hält. Der Einwand des
Berufungsbeklagten, dass die Methode des Vorderrichters zu keinem wesentlich
anderen Ergebnis führe, ist unzutreffend, der Berufungsbeklagte eine eigene
Bedarfsberechnung mit einem Sparanteil vornimmt. Der Überschussanteil des
Sohnes in den Phasen II – X ist nach der bundesgerichtlichen Methode um rund 65
% höher als nach der Berechnungsmethode des Vorderrichters. Das ergibt einen um
rund 20 % oder rund CHF 200.00 höheren Unterhaltsbeitrag pro Monat, was
offensichtlich wesentlich ist.
Nicht zielführend ist, den
Überschussanteil des ausserehelichen Kindes bei durchschnittlichen Verhältnissen
nach einem allfälligen früheren gemeinsamen Lebensstandard der Kindseltern zu bemessen,
wie es die Berufungsklägerin verlangt. Zum einen richtet sich der
Kinderunterhalt gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB bereits faktisch nach der
Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Der von den Kindseltern
gepflegte gemeinsame Lebensstandard kommt bei den konkreten Auslagen im Rahmen
des familienrechtlichen Bedarfs, z.B. bei den Wohnkosten, beim Steueranteil
oder überobligatorischer Krankenversicherung, zum Ausdruck. Darüber hinaus
bleibt es bei einer anteilsmässigen Beteiligung des Kindes am Überschuss des
unterhaltspflichtigen Elters sofern es dessen finanzielle Verhältnisse erlauben
und das Kind einen Unterhaltsbedarf hat. Beides kann sich im Lauf der Zeit
verändern. Art. 286 Abs. 2 ZGB sieht daher ausdrücklich vor, dass der
Kinderunterhalt bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse (sowohl
auf Seiten des Pflichtigen als auch des Kindes) neu festgesetzt, d.h. sowohl
gesenkt als auch erhöht werden kann. Nach oben begrenzt ist der Unterhalt in
jedem Fall durch die Bedürfnisse des Kindes für den laufenden Unterhalt. Darüber
hinaus fehlt ein Anspruch (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.6). Der Unterhaltsbeitrag soll
weder der Vermögensbildung des Kindes noch der Querfinanzierung des
obhutsberechtigten Elters dienen.
7.5.4 Nach dem Gesagten
ist der Überschussanteil des Sohnes in den Phasen II – X entsprechend der
Praxis des Bundesgerichts im Verhältnis 2 : 1 auf Vater und Sohn aufzuteilen.
Aufgrund dessen ergeben sich folgende Unterhaltsbeiträge:
Phase II (E. III.5.7.2): Überschuss des
Vaters CHF 1'726.00, Anteil Sohn CHF 575.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'238.00
(Barbedarf CHF 663.00, Überschussanteil CHF 575.00).
Phase III (E. III.5.7.3.): Überschuss
des Vaters CHF 1'699.00.00, Anteil Sohn CHF 566.00; Unterhaltsbeitrag CHF
1'316.00 (Barbedarf CHF 750.00, Überschussanteil CHF 566.00).
Phase IV (E. III.5.7.4): Überschuss des
Vaters CHF 1'600.00, Anteil Sohn CHF 533.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'403.00
(Barbedarf CHF 870.00, Überschussanteil CHF 533.00).
Phase V (E. 5.7.5): Überschuss des
Vaters CHF 1'809.00, Anteil Sohn CHF 603.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'489.00
(Barbedarf CHF 886.00, Überschussanteil CHF 603.00).
Phase VI (E. 5.7.6.): Überschuss des
Vaters CHF 1'787.00, Anteil Sohn CHF 595.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'510.00
(Barbedarf CHF 915.00, Überschussanteil CHF 595.00).
Phase VII (E. 5.7.7.): Überschuss des
Vaters CHF 1'894.00, Anteil Sohn CHF 631.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'415.00
(Barbedarf CHF 784.00, Überschussanteil CHF 631.00).
Phase VIII (E. 5.7.8.): Überschuss des
Vaters CHF 1'822.00, Anteil Sohn CHF 607.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'388.00
(Barbedarf CHF 781.00, Überschussanteil CHF 607.00).
Phase IX (E. 5.7.9.): Überschuss des
Vaters CHF 1'907.00, Anteil Sohn CHF 635.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'314.00
(Barbedarf CHF 679.00, Überschussanteil CHF 635.00).
Phase X (E. 5.7.10): Überschuss des
Vaters CHF 1'721.00, Anteil Sohn CHF 573.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'480.00
(Barbedarf CHF 907.00, Überschussanteil CHF 573.00).
8. Die Berufungsklägerin
hat anerkannt, dass der Berufungsbeklagte von September 2022 bis und mit Juni
2025 insgesamt CHF 42'555.00 an den Unterhalt des Sohnes bezahlt hat. Die vom
Berufungsbeklagen behauptete Zahlung von CHF 1'060.00 für Juli 2025 ist
unbestritten geblieben und deshalb ebenfalls an den geschuldeten Unterhalt
anzurechnen. Das ergibt eine anrechenbare Gesamtzahlung von CHF 43'615.00
(nicht CHF 43'614.00 wie geltend gemacht).
III.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
sind die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei von der
unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt sind sie
nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Die Berufungsklägerin ist mit ihrer
Berufung in Bezug auf die verlangten Korrekturen des Barunterhalts unterlegen.
In Bezug auf den Überschussanteil des Sohnes ist sie durchgedrungen. In
finanzieller Hinsicht wirkt sich die Korrektur spürbar aus. Unter diesen
Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu
halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2.
Oktober 2024 wird aufgehoben.
2. Ziffer 4 lautet neu wie folgt:
Der Vater hat für den Sohn folgende monatlich
vorauszahlbaren Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
Phase I (ab September
2022): CHF 1’353.00
-
Phase II (Dezember 2022): CHF
1’238.00
-
Phase III (Januar und
Februar 2023): CHF 1'316.00
-
Phase IV (ab März 2023): CHF
1'403.00
-
Phase V (ab Januar 2024): CHF
1’489.00
-
Phase VI (ab Mai 2024): CHF
1’510.00
-
Phase VII (ab August 2024):
CHF 1'415.00
-
Phase VIII (ab Dezember
2024): CHF 1’388.00
-
Phase IX (ab Februar 2025):
CHF 1'314.00
-
Phase X (ab Juli 2026): CHF
1'480.00.
Allfällige vom
Kindsvater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beträgen
nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten
bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
Die bereits
geleisteten Unterhaltsbeiträge im Umfang von total CHF 43'615.00 (von September
2022 bis und mit Juli 2025) sind an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge
anzurechnen.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Der Anteil von A.___ wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird ihr zurückerstattet.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Hagmann Schaller